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        <title>Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber</title>
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            <forname>Kurt</forname>
            <surname>Hagedorn</surname>
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            <idno>1002227631</idno>
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        Der

Handelskauf  „auf  Abruf"
und  die  Handelsbräuche  darüber.

Von

Dr.  jur.  Kurt  Hagedorn.

Berlin,  1915.
Verlag  von  Franz  Vahlen.
W.  9,  Linkstrahe  16.
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        Berlin,  1915.
Verlag  von  Franz  Wahlen.
W.  9.  Linkstrahe  16.
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        Inhaltsverzeichnis

Seite
Einleitung  7
Erster  Teil.
Rechtliche  Grundfragen.
§  1.  Diagnose  9
§  2.  Wesen  des  Geschäfts  12
§  3.  Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?  15
§  4.  Abruf  und  Abnahme  26
Zweiter  Teil.
Zur  Verzugslehre.
§  5.  Allgemeines  30
§  6.  Voraussetzungen  33
§  7.  Typische  Prozeßeinwendungen  39
8  8.  Verzugsfolgen  46
8  9.  Abruf-  und  Spezifikationsverzug  51
Dritter  Teil.
Der  Handelsbrauch.
8  10.  Bedeutung  53
8  11.  Über  die  Handelskammern  54
8  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.
A.  Die  vertragliche  Frist  für  den  Abruf  und  ihre
Auslegung  (Gutachten  Nr.  1—24)  56
B.  Die  Handelsbräu  chliche  Frist  für  den  Abruf
a)  von  Saisonwaren  (Nr.  25—38)  61
b)  von  Nicht-Saisonwaren  (Nr.  39—87)  65
c)  „nach  Bedarf"  (Nr.  88—102)  76
C.  Lieferung  auf  ordnungsmäßigen  Abruf
a)  Lieferfrist  (Nr.  103—114)  80
b)  Menge,  insbesondere  bei  Sukzessivlieferung
(Nr.  115—146)  83
D.  Der  versäumte  Abruf.
a)  Rechtsvernichtende  Wirkung?  (Nr.  147—174)  .  .  93
b)  Rechtsbegründende  Wirkung.
1.  Rücktritt  und  Ersatzanspruch  (Nr.  175—186)  100
2.  Fakturieren  der  Ware  (Nr.  187—196).  .  .  103
8.  Sonstige  Rechte  (Nr.  197—203)  106
8.  Der  Kaufpreis  (Nr.  204—223)  108
Anhang.
Verzeichnis  der  benutzten  Schriften  114
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        In  der  Beurteilung  des  Handelskaufs  „auf  Abruf"  gehen
Wissenschafter  und  Männer  der  Praxis  ihre  eigenen  Wege.
Während  die  Gerichte  und  Handelskammern  dazu  schon  früh,  dem
Bedürfnisse  gehorchend,  Stellung  nahmen,  hat  es  die  zögernde
Anteilnahme  der  Wissenschaft  verschuldet,  daß  bis  auf  den  heutigen ­
  Tag  keine  Klarheit,  geschweige  denn  Einigkeit  über  die  hauptsächlichen ­
  Fragen  herrscht.  Erst  in  den  letzten  Jahren  haben
sich  zwei  kleinere  Schriften*)  damit  beschäftigt.
Wenn  die  folgenden  Blätter  es  unternehmen,  die  dringend
nötige  Klärung  zu  fördern,  so  soll  dies  in  der  Weise  versucht
werden,  daß  die  wissenschaftliche  Erörterung,  soweit  angängig,
unter  Verzicht  auf  jede  Spekulation  den  Handelsbräuchen  untergeordnet ­
  wird.  Diese  selbst  wurden  aus  den  Gutachten  der
Handelskammern  geschöpft  und  sind  in  §  12  der  Abhandlung
planmäßig  zusammengestellt.
Die  Gutachtensanimlung  ist  zunächst  als  erläuternde  Beilage
zu  den  rechtlichen  Ausführungen  gedacht,  dann  aber  zum  Nachschlagen ­
  bestimmt  und  deshalb  nach  Handelszweigen  geordnet.
Die  Gutachten  sind  wörtlich  wiedergegeben.  Nachdem  Zanders
Schrift  die  bis  1907  erstatteten  Gutachten  berücksichtigt  hatte,  erschien ­
  es  ausreichend,  die  der  letzten  sieben  Jahre  zu  sammeln.
Sämtliche  Zusammenstellungen  von  Handelsbräuchen  wurden
verarbeitet,  bei  den  Einzelgutachten  dagegen  zwang  die  Fülle  des
verstreuten.Stoffes  zur  Beschränkung.

1)  Zander:  „Der  Kauf  ,auf  Abruf":  in  Gruch.  Beitr.  Bd.  62
S.  304  ff  (1908).  Freudenthal:  „Voraussetzungen  des  Verzugs  des  Käufers ­
  bei  dem  Kauf  ,auf  Abruf"  (1912).

vÄ'f
        <pb n="5" />
        Erster  Teil.

Rechtliche  Grundlagen.

Diagnose.
Hauptkennzeichen  von  Handelskäufen  „auf  Abruf"  sind
Klauseln.  Sie  bedeuten  sämtlich:  Der  Verkäufer  darf  trotz  §  271
BGB.  nicht  eher  liefern,  als  bis  der  Käufer  „abruft",  d.  h.  die
Ware  bestellt*).  Sonst  muß  er  Zurückweisung  gewärtigen")
und  haftet  für  Schaden^).
Ein  Abrufvertrag  ist  leicht  zu  erkennen,  sobald  die  Klauseln
„auf  Abruf",  „abzurufen",  „zur  Abfordernng"^)  oder  „abzufordern" ­
  darin  stehen.  Doch  die  meisten  der  knappen  Schlagwörter
im  schriftlichen  und  mündlichen  Verkehr  der  Kaufleute  sind  auf
den  ersten  Blick  nicht  verständlich.  So  haben  wir  es  mit  Abrufkäufen
  auch  dann  zu  tun,  wenn  im  Vertrage  steht:  „nach  Käufers
Wahl"^),  „nach  Bedarf"«),  „per  Februar/März"^),  „gegen  rechtzeitige ­
  vorherige  Einteilung"^),  „Lieferung  nach  vorheriger  Anis ­

  Staub:  Exk.  zu  §  373  Anin.  71  formuliert:  „Bestellung  zum
Zwecke  der  Absendung";  vgl.  auch  Wolf  vor  §  433  Anm.  2.
2)  So  Seuff.  Arch.  Bd.  62  S.  230;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  2.
3)  Vgl.  HK.  Berlin  in  Mitteil.  09  S.  392.
4)  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  24,  138.
5)  Vgl.  „Recht"  07  Nr.  148.
6)  S.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  89,  92.
7)  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  3  und  Nr.  190:  Dort  in  Gegensatz  gestellt ­
  :  „Februar/März-Lieferung".
8)  S.  Seuff.  Arch.  Bd.  67  Nr.  2.
        <pb n="6" />
        t

10  Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

gäbe  fertigzustellen"^),  „Kaufverpflichtung  1911/12“ 10 ),  „die  Bezeichnung ­
  des  Ankuuftshafeus  hat  zu  erfolgen"").
Häufig  wird  vereinbart:  „zur  Abnahme".  In  den  ersten
Jahren,  da  die  Handelskäufe  „auf  Abruf"  wachsende  Bedeutung
gewannen,  war  diese  Klausel  heiß  umstritten.  Jedenfalls  verweist
sie  auf  ein  Handeln  des  empfangenden  Käufers,  nicht  des  ausliefernden ­
  Verkäufers.  Wäre  dieser  gemeint,  so  hätte  man  im
Kaufverträge  besser  das  Wort  „Lieferung"  gewählt").  Für  die
Auslegung  ist  nun,  da  wir  von  einem  Handelskauf  sprechen,
§  346  HGB.  maßgebend,  welcher  auf  die  im  Handelsverkehr  geltenden ­
  Gewohnheiten  und  Gebräuche  hinweist.  Im  kaufmännischen ­
  Sprachgebrauch  aber  bedeutet  das  Wort  „Abnahme"  mehr
als  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  nämlich  u.  a.  auch  das  Rechtsgeschäft, ­
  wodurch  die  Unbestimmtheit  des  Vertrages  in  der  Lieferzeit ­
  beseitigt  und  dem  Verkäufer  eine  schuldgerechte  Leistung  ermöglicht ­
  wird:  den  Abruf").  Da  man  schließlich  so  weit  gegangen ­
  ist,  „Abnahme"  und  „Abruf"  gleichbedeutend  zu  gebrauchen^^), ­
  darf  für  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Fälle  gesagt ­
  werden:  Wenn  die  Wendung  „zur  Abnahme"  gebraucht  wird,
so  ist  es  im  Handel  allgemein  üblich,  daß  der  Verkäufer  die  Ware
erst  „auf  Abruf"  liefert").  Doch  hat  in  neuerer  Zeit  wieder  das
Reichsgericht")  von  einem  Vertrage,  wonach  die  Ware  „jedesmal
9)  LZ.  1913  S.  794.
19)  HK.  Berlin  in  Mitteil.  1913  S.  90.
11)  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  22;  ganz  unklare  Klausel  Nr.  20.
12)  So  Apt  1907  S.  433,  12;  Apt.  1914  S.  413,  3;  Dove-Meyerstein
1912  S.  193,  810;  besonders  auf  den  Unterschied  hinweisend  HK.  Berlin
in  Mittcil.  09  S.  263.
13)  So  ERG.  Bd.  56  S.  177;  Bd.  57  S.  109;  LZ.  09  S.  61;  Förtsch
in  DJZ.  05  S.  18;  Lehmann  in  DJZ.  02  S.  491  ff.;  Soergel  09  §  373
HGB.  Anm.
14)  Dasselbe  sagen:  Staub,  Exk.  vor  §  373  Anm.  67;  v.  Staudingcr
  8  433  IX,  2s  a  Abs.  4/5;  Zander  in  Gruch.  Beitr.  Bd.  62  S.  304;
„Recht"  08  Nr.  698.
15)  Ebenso  Apt  07  S.  80,  5;  S.  259,  18;  Dove-Meyerstein  07  S.  86,
363;  HK.  Berlin  in  Mitteil.  07  S.  31,  2;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  18  und
Nr.  181.
16)  In  LZ.  1912  S.  458:  steht  vereinzelt  da.
        <pb n="7" />
        1.  Diagnose.

11

in  der  Zeit  eines  Jahres  sukzessive  abzunehmen"  war,  geurteilt:
Es  sei  nichts  bestimmt  über  die  Zeit  und  nicht  gesagt,  wer  —  ob
Käufer  oder  Verkäufer  —  sie  zu  bestimmen  habe.  Jede  Partei
könne  daher  an  sich  den  Zeitpunkt  bestimmen  und  zwar  nach
billigem  Ermessen.  Es  ist  also  noch  immer  gegenüber  der  Bestimmung ­
  „zur  Abnahme"  einige  Vorsicht  geboten.  —  Soviel  von
den  Klauseln.
Am  schwierigsten  zu  erkennen  sind  die  Verträge,  deren  Wortlant
  überhaupt  keine  Andeutung  vom  Abruf  enthält.  In  solchem
Falle  ist  zunächst  zu  vermuten,  daß  die  Vertragsteile  sich  einem
ergänzenden  Handelsbrauch  über  das  geschlossene  Geschäft  haben
unterwerfen  wollen,  einerlei,  ob  sie  ihn  kennen  oder  nicht").  In
der  Tat  gibt  es  Handelsbräuche  des  Inhalts,  daß  unter  Umständen ­
  ein  Abrufvertrag  zu  unterstellen  ist.  So  kann  nach  der
Natur  des  Geschäfts  der  Abruf  geboten,  weil  verkehrsüblich,  sein,
ohne  daß  die  Parteien  sich  dessen  bewußt  sind.  Hierin  liegt  die
Quelle  mancher  Prozesse.  Der  Handelsbrauch  geht  so  weit,  daß
bei  bestimmten  Geschäften  nur  auf  Abruf  geliefert  wird,  so  z.  B.
im  Braunkohlen-Briketthandel  zwischen  Grossisten  und  Kleinhändlern ­
  in  Berlin").  Ein  Jahr  vorher  hat  allerdings  dieselbe
Handelskammer  noch  einen  allgemeinen  Handelsbrauch  des
Kohlenhandels  in  Abrede  gestellt,  wonach  die  Lieferung  nur  „auf
Abruf"  zu  erfolgen  habe").
Kraft  Handelsbrauchs  abzurufen  sind  auch  Leistungen  aus
solchen  Verträgen,  worin  die  Worte  „lieferbar",  „Lieferzeit"^)
und  ähnliche  vorkommen.  Besonders  häufig  wird  endlich  bei
Sukzessivlieferungsgeschäften  —  falls  nicht  im  Vertrag  ausdrücklich ­
  das  Gegenteil  bestimmt  ist  —  dem  Käufer  handelsüblich
der  Abruf  eingeräumt^).
17)  S.  §  10  d.  Abh.
18)  So  HK.  Berlin  in  Mitteil.  00  S.  47;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  0,
obwohl  Klausel  „lieferbar".
19)  HK.  Berlin  in  Mitteil.  08  S.  82.
20)  So  HK.  Breslau  in  Mitteil.  1912  S.  178,  11.
21)  So  Ga.  Magdeburg  in  Heft  03  S.  17;  Apt  07  S.  443,  12;
S.  478,  10;  HK.  Breslau  in  Mitteil.  1912  S.  178,  11.
        <pb n="8" />
        12

Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

§  2.
Wesen  des  Geschäfts.
Es  steht  heute  für  Wissenschaft*)  und  Rechtsprechung-)  fest,
daß  ein  Kauf  „auf  Abruf"  ein  fester  Kauf  ist.  Dies  allein  entspricht ­
  auch  dem  Zweck  des  Geschäfts.  Der  Käufer  will  sich  einmal ­
  gegen  Mangel  bei  plötzlichem  Bedarf  sichern  und  zweitens
gegen  Wechsel  der  Qualität  bei  fortlaufendem  Bedarf.  Außerdem
rechnet  er  mit  Ersparnis  oder  größerem  Gewinn,  da  bei  Einkauf
im  großen  günstige  Bedingungen  gewährt  werden.  Der  Verkäufer ­
  dagegen,  der  seiner  Kalkulation  die  Preise  des  Verkaufs
im  großen  zugrunde  legen  muß,  begnügt  sich  gern  mit  denmäßigen
  Gewinn,  wenn  er  dafür  eines  flotten  Betriebes  und
Absatzes  auf  längere  Zeit  sicher  ist.  Sicherung  ist  also  auf  beiden
Seiten  der  Zweck  des  Geschäfts.  Sie  kann  nur  durch  feste  Verträge ­
  erzielt  werden.
Naturgemäß  kommen  deshalb  Abrufkänfe  dort  am  meisten
vor,  wo  gleichmäßige  und  ruhige  Abwicklung  des  Handels  notwendig ­
  ist,  also  besonders  beim  Großhandel,  d.  h.  im  Verkehr
zwischen  Großhändlern  (meistens  Fabriken)  und-  Detailisten-').
Die  Gutachten  im  §  12  der  Abhandlung  lehren  einige  Großhandelsartikel ­
  kennen,  bei  deren  Umsatz  am  häufigsten  zum  Abrnfkauf
  gegriffen  wird:  so  z.  B.  Holz,  Kohlen,  Kolonialwaren,
Kupfer,  Mehl,  Ll,  Petroleum,  Roggen,  Schmalz,  Weizen,  Zement
und  Zucker.
Aus  dem  Sicherungszweck  des  Kaufs  auf  Abruf  folgt  weiter,
daß  er  nicht  bedingt  sein  darf,  wenn  anders  die  Sicherung  wirtschaftlichen ­
  Wert  haben  soll.  Seine  Wirksamkeit  in  Frage  zu
stellen,  fällt  keinem  Kaufmann  ein;  der  Handel  liebt  und  braucht
klare  und  zuverlässige  Verhältnisse.  Die  Parteien  schließen  zwar
einen  Vertrag  mit  einem  im  Vergleich  zu  gewöhnlichen  Kauf-1)
  Vgl.  Staub,  Exk.  zu  §  359  Sinnt.  4;  Zander  a.  a.  O.  S.  306;
Freudeuthal  S.  4;  HK.  Ga.  bei  Goldmann  Ziff.  35  zu  §  346  HGB.
2)  Apt  07  S.  79,  2;  Dove-Meyerstein  07  S.  86,  362.
8)  Vgl.  über  die  Terminologie  I.  Conrad:  Volkswirtschaftspolitik
S.  456.
        <pb n="9" />
        §  2.  Wesen  des  Geschäfts.

vertragen  erheblichen  Risiko,  insofern  nämlich,  als  es  bei  diesen
heißt:  „leiste  sofort",  hier  aber:  „leiste  auf  Abruf".  Damit
schieben  sie  aber  nur  die  Fälligkeit  der  beiderseitigen  Leistungen
hinaus.  Es  geschieht  das,  um  einerseits  die  Lieferkraft  des  Verkäufers, ­
  z.  B.  einer  Fabrik,  nicht  zu  überspannen  —  namentlich
bei  erst  anzufertigenden  Waren  —,  andererseits,  um  dem  Käufer
die  Last  der  Aufbewahrung  großer  Mengen  zu  ersparen,  die  ihm
womöglich  verderben.
Im  echten  Kauf  „auf  Abruf"  darf  also  niemals  eine  Bedingung ­
  gesucht  werden,  wonach  der  Vertrag  nur  dann  wirken
solle,  d.  h.  der  Verkäufer  nur  dann  liefern  müsse,  wenn  (rechtzeitig) ­
  abgerufen  werde.  Der  Vertrag  wird  unbedingt  abgeschlossen, ­
  und  die  Klausel  „auf  Abruf"  bedeutet  nur,  daß  der
Käufer  in  gewissen  Grenzen  den  Zeitpunkt  der  Lieferung  zu  bestimmen ­
  berechtigt  ist 4  5  6 ).
Immer  wieder  taucht  der  Gedanke  auf,  hier  werde  gar  nicht
gekauft  und  verkauft,  sondern  ein  Vorvertrags)  geschlossen,  worin
die  Parteien  sich  fest  verpflichten,  später  zu  mehr  oder  weniger
fest  bestimmten  Terminen  einen  oder  einige  Hauptverträge  einzugehen, ­
  deren  wesentliche  Bestandteile,  Ware  und  Preis,  schon
jetzt  in  jenem  Vorvertrag  festgelegt  seien.  Der  Gedanke  ist  so  gekünstelt ­
  nicht,  aber  Kaufleute  verfallen  kaum  auf  ihn.  Ein  Beweis ­
  dafür  ist  es,  daß  gewisse  besondere  Wirkungen  sich  an  den
Vertrag  anschließen,  die  einem  Vorvertrag  nicht  zukommen  können; ­
  so  ist  z.  B.  die  Provision  eines  Agenten,  der  einen  Kauf
„auf  Abruf"  vermittelt  hat,  mit  der  Tätigung  des  Schlusses  verdient, ­
  nicht  erst,  wenn  der  Abruf  der  Ware  und  damit  die  Fälligkeit ­
  des  Kaufpreises  erfolgt  ist°).
~4)  So  „Recht"  09  Nr.  1931;  08  Nr.  2300;  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  35
S.  133;  Goldmann  Ziff.  35  zu  §  346  HGB.;  Staub  §  346  Anm.  19  a.  E.
5)  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  140  spricht  von  einem  „Vorkauf";  jedoch
stehen  sich  bei  einem  solchen  (im  Sinne  des  BGB.)  drei  Personen  gegenüber; ­
  von  einem  Vorkaufsrecht  kann  zudem  hier  nicht  die  Rede  sein;  vgl.
Cosack:  BGB.  I  S.  537;  über  puetum  äs  smsnäo  Senfs.  Arch.  Bd.  67
Nr.  195.
6)  So  HK.  Berlin  in  Mitteil.  08  S.  81.
        <pb n="10" />
        14

Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

Der  Kauf  „auf  Abruf"  ist  also  fest,  unbedingt  und  ein
echter  Kauf.  Worin  liegt  nun  aber  feine  Eigenart?
Von  Anfang  an  sind  die  Parteien  dessen  gewiß,  daß  einmal
der  Vertrag  von  beiden  Teilen  erfüllt  werden  wird:  äiee  eertns
an.  Wann  es  geschehen  wird,  ist  deshalb  ungewiß,  weil  die  Angabe ­
  des  Termins  —  der  „Abruf"  —  einer  Partei  überlassen  ist:
dies  incertus  quando.  Man  nennt  das  eine  Befristung.  Mithin ­
  ist  der  Kauf  „auf  Abruf"  ein  befristeter
Kauf,  und  zwar  ist  sowohl  des  Verkäufers  Leistung  als  auch  die
des  Käufers  befristet?).  Bei  der  unleugbaren  Zweideutigkeit
des  Wortes  „Wirkung"  in  §  163  BGB.  muß  hervorgehoben  werden, ­
  daß  Rechte  und  Pflichten  mit  dem  Abschluß  des  Kaufvertrages ­
  „auf  Abruf"  entstehen,  und  daß  sie  nur  insofern  unvollkommen ­
  sind,  als  sie  vor  erfolgtem  Abrufe  nicht  eingeklagt  werden ­
  können,  ihretwegen  kein  Schuldnerverzug  eintreten  kanu^).
Besonders  zu  erwähnen  ist,  daß  der  Kauf  „auf  Abruf",  auch
wenn  er  mit  der  weiteren  Klausel  „nach  Bedarf"  versehen  wird,
ein  befristeter  Kauf  bleibt.  In  der  Tat  würde  eine  völlige  Abhängigkeit ­
  der  Abnahmepflicht  vom  Bedarf  im  Resultat  auf  eine
7)  Endemann  (BGB.  II  S.  923  Anm.  2)  und  Freudenthal  (S.  9)
nennen  den  Kauf  „auf  Abruf"  „betagt",  weil  er  gegenwärtige  Rechte
erzeugt;  bei  echter  „Befristung"  in  ihrem  Sinne  verlangen  sie  nämlich,
einer  verbreiteten  Ansicht  über  8  163  BGB.  folgend  (Langheineken
S.  51  ff.;  Planck  I  S.  281  f.;  Rehbein  I  S.  241;  RGRäte  I  8  163;
v.  Staudinger  I  8  163  Anm.  1),  daß  die  Entstehung  der  Rechte  und
Pflichten  bis  zum  Eintritt  des  Termins  gehemmt  sei.  Zur  Widerlegung ­
  dieser  von  Freudenthal  nur  dürftig  verteidigten  Lehre  läßt  sich
schwer  Besseres  sagen,  als  was  Enneccerus  (I  1  S.  494,  insbes.  Anm.  3)
ausgeführt  hat.  Ihm  scheint  die  Mehrzahl  der  Schriftsteller  zu  folgen
(Crome  8  102,  2a;  Dernburg  I  S.  518  Anm.  7/8;  Kipp-Windscheid
I  8  96,  I  2  Anm.  5).  Der  Vorsicht  v.  Tuhrs  in  der  Terminologie
(Allgem.  Teil  Bd.  I  S.  181:  „unentziehbare  Anwartschaft")  bedarf  es
nicht.
8)  Feststellungsklagen  und  Klagen  auf  künftige  Leistung  sind  möglich, ­
  wenn  ein  rechtliches  Interesse  bzw.  die  Voraussetzungen  des  8  259
ZPO.  vorliegen.
9)  Vgl.  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  S.  362.
        <pb n="11" />
        §  3.  Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?

15

Bedingung  hinauslaufen.  Der  Vertrag  enthält  aber  einmal  die
Zusicherung  des  Käufers,  daß  er  seinen  Bedarf  nicht  anderweitig
durch  „Zwischenläufe"  decken  werde"),  und  zugleich  ist  damit  ausgesprochen, ­
  daß  der  Verkäufer  mit  einem  bestimmten,  wenn  auch
vielleicht  geringeren  Bedarf  rechnen  dürfe  und  rechnen  müsse").
Durch  die  Klausel  wird  also  nur  der  Zeitpunkt  der  Lieferung
auf  den  Bedarf  des  Käufers  abgestellt.  Auch  ist  nicht  etwa  die
für  einen  Kaufvertrag  erforderliche  Bestimmung  der  Verkäuferleistung ­
  unterblieben  und  somit  gar  kein  gültiger  Kaufvertrag
zustande  gekommen;  es  genügt,  daß,  um  die  Leistung  abschließend
zu  bestimmen,  eine  neue  Parteivereinbarung  nicht  notwendig  ist.
Sie  wird  durch  den  Abruf  des  Käufers,  event,  durch  richterliches
Urteil  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  315  BGB.  ersetzt.
Ein  wirklich  bedingter  Kauf  liegt  allerdings  vor,  wenn  ein
Kauf  „auf  Abruf"  mit  der  weiteren  Klausel  „frei  bleibend"  geschlossen ­
  wird.  „Frei  bleibend"  bedeutet:  vorbehaltlich  völliger
Freiheit  des  Handelns;  d.  i.  eine  Bestimmung,  die  sich  neben
jeder  anderen  Klausel  ebensogut  vorfinden  kann,  mit  dem  Abruf
in  seiner  Eigenart  aber  nichts  zu  tun  hat.  Obiger  Ansicht  kann
also  dadurch  kein  Abbruch  getan  werden.
§.3.
Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?
Des  Käufers  Abrufserklärung  gehört  zu  den  empfangsbedürftigen ­
  Willenserklärungen  und  folgt  daher  den  für  diese
geltenden  Regeln;  sie  ist  vollendet  und  wirksam,  sobald  sie  dem
Verkäufer  zugehtH.
Ist  der  Käufer  nun  berechtigt  oder  verpflichtet,  abzurufen?
—  Dies  ist  wegen  der  sich  in  der  Praxis  ergebenden  Folgen  von
10)  So  „Recht"  05  Nr.  1067;  Staub  §  346  A.  19  a.  E.
11)  Dies  ist  allgemeine  Anschauung  der  Praxis:  so  „Recht"  07  Nr.
1004;  08  Nr.  2300;  ROLG.  Bd.  12  S.  64;  Bd.  13  S.  125;  Bd.  20  S.  166;
vgl.  auch  Wolf  vor  §  433  Amn.  2.
1)  S.  Näheres  darüber  bei  Zander  a.  a.  O.  S.  305.
        <pb n="12" />
        16

Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

der  allergrößten  Bedeutung.  Haben  wir  es  mit  einem  Recht  zu
tun,  dessen  Nichtausübung  Annahmeverzug  herbeiführt,  so  gebühren ­
  dem  Verkäufer  z.  B.  nur  die  Rechte  aus  §  304  BGB.,
nicht  aber  Schadensersatz.  Ist  der  Abruf  dagegen  eine  Pflicht,
dann  ist  der  säumige  Käufer  seinem  Vertragsgegner  z.  B.  zum
Ersätze  des  Schadens  gemäß  §  286  BGB.  verpflichtet.
Die  Rechtsnatur  des  Abrufs  ist  deswegen  so  bestritten,  weil
der  Kauf  „auf  Abruf"  jeder  gesetzlichen  Regelung  entbehrt.  Allerdings ­
  leugnen  das  einige  Schriftsteller.  Lehmann-Ring?),  Makowerb) ­
  und  Hohenstein^)  wollen  den  §  375  HGB.,  welcher  dem
Käufer  die  Bestimmung  „über  Form,  Maß  oder  ähnliche  Verhältnisse" ­
  vorbehält,  erweiternd  auf  den  Abruf  angewendet  wissen").
Sie  begründen  ihre  Ansicht  damit,  daß  die  Worte  „ähnliche  Verhältnisse" ­
  die  Bestimmung  der  Erfüllungszeit  mit  umfaßten.  Dailiit
  wären  viele  Schwierigkeiten  bei  der  Beurteilung  des  Kaufs
„auf  Abruf"  beseitigt"),  auch  die  Untersuchung  über  Recht  oder
Pflicht  des  Abrufs  erübrigte  sich,  da  wir  folgern  müßten,  daß
durch  §  375  HGB.  die  Abrufserklärung  zur  Schuldnerpflicht  erhoben ­
  fei.  Die  Verwandtschaft  ist  gewiß  groß;  StaukL)  nennt
sogar  die  Spezifizierungspflicht  des  Käufers  beim  Spezifikationskauf ­
  „eine  besondere  Art  des  Abrufs",  freilich  ohne  der  Meinung
obiger  Schriftsteller  zu  folgen.  Er  sagt  vielmehr  ausdrücklich"),
daß  der  Abruf  nicht  mit  der  Spezifikation  auf  einer  Stufe  stehe;
dies  ist  auch  die  herrschende  Meinung^).  §  375  HGB.  verlangt
2)  HGB.  II  2  §  37B  Nr.  2  unter  Heranziehung  der  EROHG.  Bd.  13
S.  303.
3)  II  S.  1228.
4)  In  Gruch.  Beitr.  Bd.  48  S.  715:  „Der  Abruf  läßt  sich  dann
unter  ß  375  HGB.  subsumieren,  wenn  ein  beiderseitiges  Handelsgeschäft
in  Frage  steht."
5)  So  auch  unrichtig  vereinzelte  Gutachten:  vgl.  Franks.  Handelsgebräuche ­
  S.  40.
6)  Zander  a.  a.  O.  S.  314;  Freudenthal  S.  42.
7)  Exk.  vor  8  373  Anm.  71.
8)  8  375  Anm.  12.
9)  Die  Praxis  in  konstanter  Rechtsprechung:  ERG.  Bd.  57  S.  109;
IW.  04  S.  56,  12.
        <pb n="13" />
        Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?

etwas  den  angeführten  Sacheigenschaften  des  Kaufgegenstandes
Ähnliches.  Das  ist,  wie  so  oft,  einfach  alles  nichtangeführte  idem,
d.  h.  hier:  die  übrigen  Sacheigenschaften,  z.  B.  Farbe,  Zusammensetzung, ­
  Sorte,  Güte;  nicht  aber  sind  es  die  näheren  Umstände ­
  der  Lieferung.  Zudem  wollte,  wie  die  Denkschrift")  bezeugt, ­
  das  Gesetz  absichtlich  im  8  375  HEB.  nur  von  der  Spezifikation
sprechen,  d.  h.  alle  anderen  noch  nicht  aufgeworfenen  Fragen
dieser  Art  offen  lassen.

In  den  mannigfachen  Meinungen  über  die  Frage:  Recht
oder  Pflicht?  lassen  sich  nun  zwei  Richtungen  erkennen.  Die
einen")  sehen  im  Abruf  ein  zeitlich  beschränktes  Recht,  die  anderen") ­
  eine  zur  Bewirkung  der  Leistung  erforderliche  Handlung ­
  im  Sinne  des  §  295  BGB.,  welche  entweder  immer  oder
doch  in  der  Regel  Pflicht  des  Käufers  sei,  oder  aber  ausnahmsweise ­
  dazu  erhoben  werden  könne.
Die  erste  Richtung  vertreten  Düringer-Hachenburg"),
v.  Staudinger"),  gcmber 10  11  12  13  14  *  16  17  18 )  und  im  Anschluß  an  letzteren
Steffens").  Zn  beachten  ist  jedoch,  daß  der  eigentliche  Urheber
der  Theorie  vom  zeitlich  beschränkten  Recht  Zander  ist  und  die
anderen  mehr  oder  weniger  ausdrücklich  auf  ihn  Bezug  nehmen.
Die  zweite  Richtung  ist  als  die  herrschende  zu  bezeichnen.  Vertreter ­
  sind  Enneccerus"),  v.  Staudinger"),  Oertmann"),

10)  Denkschr.  S.  217.
11)  S.  nächsten  Absatz.
12)  Bd.  III  S.  18.
13)  §  433  I,  e;  auch  Anhänger  der  zweiten  Richtung.  Diese  Tatsache, ­
  daß  zwei  so  konträre  Ansichten  sich  in  einem  Kommentar  finden,
erklärt  sich  aus  dem  großen  Nachteil  der  Sammelwerke,  verschiedene
Bearbeiter  zu  haben  (Bearbeiter  hier  Kober!).
14)  a.  a.  O.  S.  304,  324.
16)  S.  g  und  11.
16)  Bd.  I  2  S.  159  Anm.  14.
17)  §  293,  3  (Bearbeiter:  KuhlenbelN).
18)  §  271,  5  6;  §  296,  1b.
Hagedorn,  Handelskauf  „auf  Abruf".  o

;
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        18

Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

Staub"),  Planck^"),  Neumann^),  Freudenthal^),  Wolf-^),
RGRäte^)  und  besonders  die  Praxis,  Gerichte^)  wie  Handelskammern^^).

Dies  voraus.  Da  eine  deduktive  Kritik  zu  keinem  Ergebnis
führt,  sei  versucht,  an  einem  Beispiel  aus  dem  täglichen  Kaufmannsleben ­
  die  Stellung  des  Abrufenden  zu  beleuchten,  wie  sie
noch  heute  von  der  Dogmatik  als  Regel  aufgefaßt  wird:  Ein
Agent  kommt  auf  seiner  Geschäftsreise  zu  einem  kleinen  Kaufmann ­
  und  bietet  ihm  Ware  an,  sagen  wir  Öl.  Der  Kaufmann
ist  gegenwärtig  reichlich  gedeckt.  Er  will  nicht  kaufen.  Doch  im
benachbarten  Wirtshaus  wird  der  Widerstand  schwächer,  kurzum,
dem  Agenten  gelingt  es,  ein  Geschäft  zu  machen  und  ein  Faß  Öl
—  als  ganzes  —  zu  verkaufen.  Die  Bedenken  des  Kaufmanns
weiß  er  dadurch  zu  zerstreuen,  daß  er  hinzufügt:  „Sie  brauchen
es  ja  noch  nicht  sofort  zu  nehmen;  Sie  rufen  das  Faß  ab,  wenn
Sie  es  brauchen!"  —  Verkauft  ist  ein  Faß  Ol;  die  Firma  des
Agenten  kann  ein  solch  geringes  Quantum  jederzeit  liefern,  würde
sogar  erfreut  sein,  sofort  liefern  zu  dürfen.  Der  Abruf  soll  auf
einmal  erfolgen  und  die  ganze  Leistung  umfassen,  es  handelt  sich
also  um  einen  „einheitlichen"  Leistungsgegenftand;  ein  einfacher
Fall.  Hier  liegt  klar  auf  der  Hand,  was  die  Parteien  wollten:
Der  Käufer  soll  es  bequemer  haben,  die  Abrede  ist  in  unserem
Fall  allein  zu  feinen  Gunsten  getroffen^).  Bis  hierhin  stimmen
wir  also  Düringer-Hachenburgs),  v.  Staudinger  (Kober)^),
19)  Exk.  zu  8  359  Anm.  4;  8  378  Anm.  11;  Exk.  vor  8  373  Anm.  71.
20)  8  433,  7  b  Abs.  7.
21)  8  295.
22)  S.  22  und  35.
23)  8  295  Anm.  5.
24)  8  433  Anm.  8.
25)  Z.  B.  Seuff.  Arch.  Bd.  62  S.  230;  ERG.  Bd.  56  S.  177;  Bd.  57
S.  109;  „Recht"  07  S.  434.
26)  S.  8  12  d.  Abh.:  vgl.  z.  B.  Ga.  Nr.  203.
27)  Ga.  Danzig  bei  Zander-Fehrmann  S.  17  Nr.  25;  man  beachte,
daß  dieses  Gutachten  aus  dem  Jahre  1889  stammt,  wo  dies  Geschäft  noch
völlig  ungeklärt  war.
28)  a.  a.  O.
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        §  3.  Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?

19

Zander 33 )  und  Steffens 33 )  zu.  Ein  Recht  ist  allerdings  in  unserem ­
  Beispiel  begründet  worden.  Aber  ablehnen  müssen  wir  die
„zeitliche  Beschränkung".  Angenommen,  bei  unserem  Kauf  wäre
eine  Abrufsfrist  von  sechs  Monaten  bestimmt,  so  würde  aus  der
zeitlichen  Beschränkung  folgen,  daß  mit  Ablauf  jener  Frist  das
Recht  untergeht 3 »).
Hier  eine  Abschweifung:  Mit  der  Frage,  ob  der  Käufer  nach
Ablauf  der  Abrufsfrist  das  Recht  des  Abrufs  verliert,  ist  durchaus ­
  nicht  die  zu  verwechseln,  ob  etwa  der  Kaufvertrag  aufhört
zu  bestehen 3 »).  Mit  ihm  würde  auch  das  Abrufsrecht  untergehen.
Möglich  wäre  das,  wenn  wir  wegen  der  Bestimmung  einer  Abrufsfrist ­
  in  dem  Vertrage  ein  Fixgeschäft  des  §  376  HGB.  sehen.
Darüber  soll  ausführlich  unten 29  30  31  32 )  gesprochen  werden;  hier  sei
vorweg  genommen,  daß  ein  Fixgeschäft  nicht  anzunehmen  ist.
Wir  kehren  demnach  zur  Frage  der  zeitlichen  Beschränkung
zurück.  Rechte  gehen  im  Bürgerlichen  Gesetzbuch  nur  kraft  ausdrücklicher ­
  Vorschrift  unter,  so  z.  B.  das  Anfechtungsrecht  und
Kündigungsrecht  nach  Ablauf  einer  Ausschlußfrist,  das  Ehescheidungsrecht ­
  durch  Verzeihung,  das  Erbausschlagungsrecht  wiederum ­
  nach  Fristablauf.  Wer  also  die  „zeitliche  Beschränkung"  verteidigen ­
  will,  muß  es  —  da  keine  einschlägige  Vorschrift  vorhanden ­
  ist  —  mit  Analogieschlüssen  versuchen.  Die  Verfechter
sind  sie  bisher  schuldig  geblieben.  In  Wahrheit  bleibt  der  einzige
Ausweg  eine  ungeschriebene,  vertragliche  Grundbestimmung,  die
als  stillschweigend  anerkanntes  Vertragsfundament  aus  dem
Handelsbrauch  zu  entnehmen  wäre;  denn  ausdrücklich  steht  die
Klausel  von  der  zeitlichen  Beschränkung  in  keinem  Vertrage.
Selbst  Zander 33 )  muß  aber  zugeben,  es  sei  allgemein  üblich,  daß
nach  Ablauf  der  Abrufsfrist  der  Verkäufer  den  säumigen  Käufer
zum  Abruf  auffordere.  Noch  weiter,  sicherlich  zu  weit,  geht
29)  So  folgerichtig  Zander  a.  a.  O.  S.  329.
30)  Davon  wird  unten  in  H  7  d.  Abh.  zu  sprechen  sein.
31)  S.  §  7  der  Abhandlung.
32)  a.  a.  O.  S.  326:  Zander  nennt  dies  „widersinnig";  es  wären
damit  die  sogenannten  Dispositionserklärungen  des  Käufers  gemeint.

2*
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        20

Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

Ü8re§lctu 33 ),  das  ausdrücklich  sagt,  selbst  wenn  die  Abrufsfrist  abgelaufen ­
  sei,  müsse  erst  der  Abruf  des  Käufers  abgewartet  werden. ­
  Die  häufigen  Abrufsprozesse  endlich  entstehen  fast  alle  dadurch, ­
  daß  der  Käufer  nach  Ablauf  der  Abrufsfrist  vergebens  abruft, ­
  sich  also  des  Abrufsrechtes  glaubt  bedienen  zu  dürfen;  und
weder  Richter  noch  Gegner  denken  daran,  den  nachträglich  erfolgten ­
  Abruf  ausdrücklich  für  unerheblich  zu  erklären,  weil  ein
Recht  abzurufen 3 ^)  dem  Verkäufer  längst  nicht  mehr  zugestanden
habe.  Eine  Reichsgerichtsentscheidung 33 )  geht  besonders  weit
darin.  Es  wird  hier  nicht  nllr  ausdrücklich  dem  Käufer  zugestanden, ­
  daß  ihm  noch  nach  Ablauf  der  Frist  der  Abruf  zusteht,  sondern ­
  sogar  gesagt,  daß  er  noch  Teillieferungen  abrufen  könne.
Die  Lehre  von  der  zeitlichen  Beschränkung  des  Abrufsrechts  ist
also  zu  verwerfen.
*
Der  Abruf  ist  auch  als  bloße  Willenserklärung  rechtlich  erheblich. ­
  Oben  haben  wir  gesehen,  daß  der  Käufer  die  eigenmächtige ­
  Lieferung  der  Ware  zurückweisen  kann,  solange  er  nicht
abgerufen  hat;  mit  anderen  Worten:  Es  muß  der  Lieferung  der
Abruf  vorangehen.  Da  aber  der  Verkäufer  aus  dem  Kaufvertrag ­
  verpflichtet  ist,  die  Ware  dem  Käufer  zu  übergeben,  so  kann
er  demnach  seiner  ihm  durch  §  433  Abs.  1  BGB.  auferlegten
Pflicht  nur  nachkommen,  wenn  der  Abruf  erfolgt;  d.  h.  der  Käufermuß
  bei  seiner,  des  Verkäufers  Leistung  mitwirken.  Folglich
fällt  die  Willenserklärung,  „Abruf"  genannt,  unter  die  Handlungen, ­
  von  denen  §  295  BGB.  redet.  Dies  ist  die  weitaus  überwiegende ­
  Meinung.  Literatur 33 )  und  besonders  die  Praxis 3 ?)
33)  In  Ga.  §  12  b.  Abh.  Nr.  193.
34)  Hiermit  nicht  zn  verwechseln  ist  die  typische  Einwendung:  der
Käufer  habe  sein  Recht  aus  dem  Vertrag  verwirkt;  s.  darüber  §  1  i&amp;gt;-  Abh.
35)  IW.  04  S.  90,  8.
36)  v.  Staudinger  §  293  Anm.  3;  Ennecccrus  12©.  159  Anm.  14;
Oertmann  §  271,  6d,  §  295,  lb  ß;  Staub,  Exk.  zu  §  359  Anm.  4,
§  373  Anm.  11;  Planck  §  433,  7b  Abs.  7;  Neumann  §  295  Anm.  2;
Wolf  8  295  Anm.  5;  Freudenthal  S.  22;  RGRäte  §  295  Anm.  1-37)
  Senfs.  Arch.  Bd.  62  S.  230;  „Recht"  07  Nr.  566;  Warneyer  09
S.  277;  IW.  04  S.  168,  8;  DJZ.  04  S.  343;  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  S.  362.
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        §  3.  Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?

21

in  ständiger  Rechtsprechung  rechnen  den  Abruf  ohne  Bedenken
unter  §  295  BGB.
So  freilich,  wie  die  „Mitwirkung"  im  §  295  BGB.  geregelt
ist,  ist  sie  dem  dazu  Berufenen  durchaus  freigestellt;  von  einer
Pflicht  des  Gläubigers,  die  zur  Erfüllung  erforderliche  Mitwirkung ­
  wirklich  zu  gewähren,  steht  nichts  darin.  Es  ist  daher  mangels ­
  anderer  Vereinbarungen  stets  in  sein  Belieben  gestellt,  ob  er
von  seinem  Rechte  Gebrauch  machen  und  dadurch  zu  der  ihm  gebührenden ­
  Leistung  kommen  will.  Wenngleich  seine  Untätigkeit
ihm  mannigfache  Nachteile  bringerr  würde,  ändert  es  nichts
daran.  Wir  kämen  also  in  unserem  oben  gebrachten  Beispiel,  in
dem  ein  Kaufmann  ein  Faß  Ol  „auf  Abruf"  innerhalb  sechs  Monaten ­
  kauft,  zum  Ergebnis,  daß  dieser  Abruf  eine  Mitwirkungs-Handlung
  des  Käufers  und  in  der  Tat  als  solche  ein  Recht  ist.
So  war  es  in  den  Jahren,  da  man  anfing,  sich  mit  dem
neuen  Gebilde  zu  beschäftigen,  als  Regel  gedacht.  In  der  Praxis
kommt  jedoch  jener  Fall  nur  selten  vor.  Die  Ausnahme  überwiegt. ­
  Sehen  wir  zu,  in  welchem  Maße  das  geschieht:  „Auf  Abruf" ­
  werden  gewöhnlich  überaus  große  Mengen  gekauft,  Massenartikel, ­
  noch  dazu  mit  Hilfe  des  Sukzessivliefernngsgeschäfts.
Auch  die  Vereinbarung  der  einzelnen  Teillieferungen  kommt
nicht  nur  dem  Käufer,  sondern  ebenso  dem  Verkäufer  zugute 33 ).
Der  Käufer  will  seinen  Bedarf  auf  längere  Zeit  decken,  der  Verkäufer ­
  will  sich  seinen  Absatz  sichern  und  eine  ungestörte  gleichmäßige ­
  Produktion  erzielen.  So  kommt  es  denn,  daß  der  Verkäufer ­
  die  Bestellungen,  also  den  Abruf  des  Käufers,  zurückweisen
kann,  wenn  dieser  z.  B.  den  Abruf  erst  verzögert  und  dann  seine
nachträgliche  Bestellung  die  zulässigen  Grenzen  überschreitet.
Auch  anderweitig  hat  der  Handelsbrauch  zahlreiche  Schranken
des  dem  Käufer  eingeräumten  Bestimmungsrechtes  aufgerichtet:
Er  schreibt  vor,  wie  lange  der  Käufer  mit  dem  Abruf  warten
kann,  wann  er  abrufen  muß,  worauf  er  Rücksicht  zu  nehmen
I)at 3B ),  welche  Lieferzeit  zu  geben  ist,  vor  allen  Dingen,  daß  und
38)  Meinung  der  Praxis:  vgl.  IW.  1900  S.  600,  9;  RGRäte  8  433
Anm.  6.
39)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  121.
        <pb n="18" />
        22

Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

Wie  der  Käufer  die  Warenmenge  auf  verschiedene  Zeitpunkte  zu
verteilen  hat.  Es  geht  nämlich  das  Bestreben  der  Handelsübung
dahin,  das  Geschäft  wie  ein  Ratenlieferungsgeschäft  zu  behandeln,
wenn  eine  längere  Abrufsfrist  vereinbart  ist.  Für  den  Magdeburger ­
  Handel")  ist  dies  in  konsequenter  Weise  durchgeführt.
Der  eigenartigste  Wert  eines  Rechts  nun  liegt,  wie  Köhler")
ausführt,  in  der  Freiheit,  die  es  dem  Berechtigten  läßt,  nämlich
es  geltend  zu  machen  oder  zu  vernachlässigen.  An  Wert  büßt  es
erheblich  durch  Beschneiduugen,  wie  die  besprochenen,  ein.  Wird
vollends  bedungen  oder  schreibt  der  Handelsbrauch  vor,  das  Recht
müsse  geltend  gemacht  werden,  so  bleibt  es  kein  Recht  mehr,  sondern ­
  wird  zur  Pflicht.  Des  Rechtes  letzte  Spur  ist  alsdann  einmal ­
  die  jeder  Pflicht  innewohnende  Befugnis,  sie  zu  erfüllen,
und  zum  andern  das  freilich  nur  kümmerliche  Recht,  innerhalb
engster  Grenzen  den  Zeitpunkt  der  schuldigen  Abrufserklärung
nach  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  mit  bindender  Wirkung  auszuwählen. ­

Wenn  beim  Abschluß  eines  Kaufvertrags  „auf  Abruf",  insbesondere ­
  bei  einem  Sukzessivlieferungsgeschäft,  dem  Käufer
solche  Willenserklärung  vorbehalten  bleibt,  die  für  die  schuldgerechte ­
  Erfüllung  wesentlich  bedingend  ist,  so  herrscht  dabei  die
Vorstellung,  daß  der  Käufer  sie  abgeben  werde.  Wenn  dies  nicht
ein  für  allemal  als  gewiß  gedacht  wird,  so  doch  zum  mindesten
als  die  Regel.  In  erster  Linie  muß  man  natürlich  eine  Verpflichtung ­
  zur  Vornahme  des  Abrufs  anerkennen,  wenn  eine
solche  von  den  Parteien  ausdrücklich  vereinbart  ist 40  41  42 ).  Steht  nun
auch  in  Abrufverträgen  gewöhnlich  nichts  von  einer  Verpflichtung ­
  des  Käufers  zum  Abruf,  so  folgt  doch  diese  Pflicht  aus  dem
Handelsbrauch,  der  sich  mit  wachsender  Entschiedenheit  auf  die
40)  Handelsgebr.  05  bei  Gutsche  und  Wehrend  S.  9  §  4,  ©.  31  §  2
Abs.  2;  &amp;lt;5.  66  §  8  Abs.  2;  69  §  3  Abs.  2;  ©.  86  §  4  Abs.  2;  S.  94
§  5  Abs.  2;  ©.  104  §  4  Abs.  2.
41)  In  Jherings  Jahrb.  Bd.  17  S.  273  f.
42)  Jedes  Vermögensrecht  kann  der  Wille  der  Parteien  zu  einer
Pflicht  stempeln;  vgl.  auch  Ir.  04  S.  58,  12.
        <pb n="19" />
        §  3.  Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?  23

Seite  des  Verkäufers  schlägt.  Das  ist  an  einer  Fülle  von  Einzelheiten ­
  schon  seit  langer  Zeit  zu  beobachten.  Bei  dem  eigenartigen
Geschäft  der  Sukzessivlieferung  z.  B.  hören  wir,  dem  Käufer
stehe  der  Abruf  nicht  so  zu,  daß  er  abrufen  könne,  wie  und  wann
er  wolle.  Er  müsse  vielmehr  auf  den  Verkäufer  Rücksicht  nehmen
mit  Zeit  und  Menge.  Der  Handelsbrauch  zwingt  ihn  dazu,  und
mit  Recht.  Denn  der  Abruf  ist  vielfach  mit  größter  Pünktlichkeit
vorzunehmen,  nämlich  zur  Aufrechterhaltung  geordneten  Geschäftsbetriebes ­
  bei  Massenartikeln,  bei  periodisch  wechselnden
Preisen,  bei  Verkäufen  ab  Schiff,  oder  mit  Rücksicht  auf  Abschlüsse
mit  Vormännern,  oder  weil  die  Ware  die  Lagerung  nicht  verträgt, ­
  oder  endlich,  weil  es  für  die  große  Menge  an  Platz  fehlt
und  so  der  Verkäufer  in  ernstliche  Verlegenheit  gerät  —  man
denke  an  Koksverkäufe  der  Gasfabriken,  Melasseverkäufe  der
Zuckerfabriken  —.  Zudem  ist  die  Fabrikationsmenge  und  -weise
zu  berücksichtigen.
Der  Abruf  ist  mithin,  wie  die  zahllosen  Beschränkungen
zeigen,  in  der  Anschauung  der  Handelswelt  längst  „zwangsläufig" ­
  geworden.  Man  kann  ihn  im  20.  Jahrhundert  wirklich
kein  Recht  mehr  nennen.  Die  Dogmatiker  und  das  Reichsgericht
sollten  endlich  einräumen,  daß  eine  Umkehrung  der  Verhältnisse
stattgefunden  hat.  Die  Ausnahme  ist  zur  Regel  geworden.  Damit ­
  sind  wir  berechtigt,  nunmehr  eine  feste  Formel  für  das
Wesen  des  Abrufs  zu  suchen.  Es  muß  deutlich  gesagt  werden,  daß
der  Abruf  regelmäßig  Pflicht  !:! )  des  Käufers
iss"  Nun  wohnt  ihm  aber  die  Kraft  inne,  neue  Rechtszustände
herzustellen,  zu  „gestalten".  Dadurch  unterscheidet  er  sich,  wie
im  §  5  der  Abhandlung  noch  ausführlicher  darzulegen  ist,  von
den  einfachen  Dispositionserklärungen,  die  ebenfalls  des  Verkäufers ­
  Leistung  abschließend  bestimmen  helfen.  Der  Abruf  aber
ruft  die  Wirkungen  der  im  Vertrage  bekundeten  Rechte  und
Pflichten  ins  Leben,  er  begründet  die  Fälligkeit.  Solange  man  *

43)  In  der  Regel  Hauptpflicht  des  Käufers;  s.  §■  8  d.  2161).
        <pb n="20" />
        24

Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

ihn  seiner  eigentlichen  Natur  nach  für  ein  Recht  hielt,  hätte  man
ihn  ein  Gestaltungsrecht  nennen  sollen.  Heute,  wo  die  erwähnte
Umkehrung  der  Verhältnisse  nicht  mehr  zu  verkennen  ist,  wird  es
Zeit,  ihn  kurz  und  klar  als  h  a  n  d  e  l  s  b  r  ä  u  ch  l  i  ch  e  G  e  st  a  ltungspflichtzu
  bezeichnen.  Eine  Handlung  im  Sinne  des
§  295  BGB.  bleibt  er.  Dies  ist  zu  beachten.  Nur  ist  eben  der
Käufer,  weil  ihm  diese  Handlung  zur  Pflicht  gemacht  ist,  insoweit ­
  nicht  mehr  Gläubiger,  sondern  Schuldner  aus  einem  gegenseitigen ­
  Vertrag").
Nicht  im  Ergebnis,  aber  doch  im  Gedankengang  stimmen
hiermit  die  Vertreter  der  oben  erwähnten  „zweiten  Richtung"
überein,  indem  sie  alle  voraussetzen,  daß  sich  der  Abruf  unter
§  295  BGB.  subsumieren  lasse.  So  kennt  v.  Staudinger^)  „im
konkreten  Falle"  den  Abruf  als  selbständige  Verpflichtung.
Enneccerus")  hält  es  für  möglich;  nach  Oertmann")  stellt  der
Abruf  „iu  der  Regel"  eine  Pflicht  dar;  bei  den  Reichsgerichtsrctten
 44  45  46  47  48  49 )  kann,  „zumal  bei  Verträgen,  die  auf  Erfüllung  durch
Teillieferung  gehen",  der  Abruf  eine  Verpflichtung  des  Käufers
sein;  Reumann 4 ")  räumt  ebenfalls  eine  „Mitwirkungspflicht"  ein.
Staub°°)  sagt  ausdrücklich,  daß  an  sich  der  Abruf  ein  Recht  des
Käufers  sei,  aber  auch  „nach  der  Natur  der  Ware  oder  dem  Vertragsinhalt" ­
  eine  Verpflichtung  des  Käufers  sein  könne.  Bei
Planck")  kann  man  entnehmen,  obwohl  es  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen ­
  ist,  daß  er  eine  Pflichterhebung  kennt.  Nach  Freudenthal^)
  muß  man  „ausnahmsweise"  eine  Verpflichtung  des  Käufers ­
  zur  Vornahme  des  Abrufs  anerkennen.
44)  So  auch  v.  Staudinger  8  293  Abs.  1  Vorb.
45)  §  433  IX  2  a  Abs.  5.
46)  I  2  S.  159  Sinnt.  4.
47)  §  271,  5d;  beruft  sich  unrichtig  auf  ERG.  iu  Senfs.  Arch.
Bd.  63  S.  8.
48)  8  433  Anm.  5.
49)  8  295  Sinnt.  2.
60)  Exk.  vor  §  373  Anm.  71;  Exk.  zu  §  359,  Anm.  5.
61)  8  433,  71)  Abs.  7.  52)  S.  35.
        <pb n="21" />
        §  3.  Der  Abruf  selbst.  Recht  oder  Pflicht?

25

Besonders  interessiert  in  vorliegender  Arbeit  der  Standpunkt ­
  der  Praxis.  Hier  geht  die  Rechtsprechung  der  Gerichte  und
die  Spruchpraxis  der  Handelskammern  weit  auseinander.  Das
Reichsgericht  steht  auf  dem  Standpunkt,  daß  „der  Verzug  des
Käufers  mit  dem  Abruf  in  der  Regel  als  Annahmeverzug"^)  zu
beurteilen  sei;  mit  anderen  Worten:  der  Abruf  sei  eine  Mitwirknngshandlung
  im  Sinne  des  §  295  BGB?^)  und  in  der  Regel
—  besser  grundsätzlich  —  als  solche  ein  Recht  des  Käufers.  Zwei
Jahre  früher  jedoch  behauptete  das  Reichsgericht^),  daß  der  Abruf ­
  in  der  Regel  eine  Pflicht  des  Käufers  sei.  Ebenso  faßt  das
Reichsgericht  den  Abruf  in  zwei  anderen,  für  diese  Materie  wichtigen ­
  Entscheidungen^)  auf.  Wir  sehen:  ein  Schwanken,  das
nur  zu  leicht  begreiflich  ist  aus  dem  Maugel  eines  festen  Anschauungsgrundes. ­
  Im  Gegensatz  dazu  stehen  die  Gutachten  der
Handelskammern.  Daraus,  daß  diese  Handelskörperschaften
immer  §  326  BGB.  antoenben 57 ),  erhellt,  daß  sie  mit  vollem
Recht  den  Abruf  immer  und  allein  für  eine  Pflicht  des  Käufers
ansehen.  Die  Handelskammer  Chemnitz  sagt  sogar  klar  und  unzweideutig ­
  in  einem  Gutachten^):  „Der  Abruf  ist  eine  wesentliche ­
  (selbständig  klagbare  und  daher  eine  Haupt-)  Verpflichtung
des  Käufers".  Es  würde  der  Rechtssicherheit  sehr  förderlich  sein,
wenn  diese  heute  allein  brauchbare  Ansicht,  die  auch  wir  absichtlich
mit  Entschiedenheit  unterstrichen  haben,  endlich  in  die  Praxis
der  Gerichte  Eingang  fände.  Dann  endlich  wären  die  Käufe
„auf  Abruf"  so  geregelt,  wie  es  ihrem  Zweck  entspricht.
Soeben  war  von  Haupt-  und  Nebenpflicht  die  Rede.  Darin
liegen  die  Meinungsverschiedenheiten  der  Vertreter  der  oben  er-63)
  Warneyer  09  S.  277  (OLG.  Wien?);  IW.  04  S.  168,  8;  „Recht"
04  Nr.  1138.
54)  So  ausdrücklich  „Recht"  07  Nr.  566;  Seuff.  Arch.  Bd.  62  Nr.  133.
55)  Seuff.  Arch.  Bd.  63  S.  9.
56)  Vgl.  ERG.  Bd.  56  S.  177  und  Bd.  57  S.  109.
57)  Dies  zeigt  ein  Blick  aus  die  Gutachten  in  §  12  D  b  1  b.  Abh.
58)  S.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  203.  —  M.  E.  ist  das  Gutachten  vom
Jahre  1889  (bei  Zander-Fehrmann  S.  17  Nr.  25),  worauf  Zander  seine
Lehre  aufbaut  —  Abruf  nur  Recht  —  längst  überholt.
        <pb n="22" />
        26

Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

wähnten  zweiten  Richtung.  Aber  dazu  soll  erst  unten  bei  der
Verzugslehre^)  Stellung  genommen  werden,  da  dies  bei  der
Behandlung  des  §  326  BGB.  am  zweckmäßigsten  geschehen  kann.

Abruf  und  Abnahme.
Wie  reiht  sich  nun  die  von  uns  festgestellte  handelsgebräuchliche ­
  Gestaltungspflicht  des  Abrufs  unter  die  sonstigen  Pflichten
des  Käufers  ein?
Zwei  Pflichten  sind  dem  Käufer  einer  Sache  durch  §  433
Abs.  2  BGB.  auferlegt,  erstens:  Zahlung  des  vereinbarten
Kaufpreises  und  zweitens:  Abnahme  der  gekauften  Sache.  Wie
stellt  sich  die  Abrufpflicht  zur  AbnahmepflichtH?
Namentlich  von  Düringer-Hachenburgs)  und  Rosenbergb)
wird  die  Ansicht  vertreten,  daß  die  Abnahmepflicht  sich  nicht  nur
auf  das  Abnehmen  des  Kaufgegenstandes,  sondern  auch  aus  den
Abruf  als  eine  zur  Erfüllung  notwendige  Mitwirkungshandlnng
erstrecke;  Düringer-Hachenburg  betrachten  also  die  Abrufpflicht
als  ein  Teil  der  Abnahmepflicht.  Auf  Grund  letzterer  müsse  der
Käufer  —  mangels  besonderer  Abrede  —  bei  der  Ablieferung
mitwirken;  er  könne  seine  Abnahmepflicht  nur  erfüllen,  wenn  er
die  Ablieferung  durch  den  Abruf  ermögliche.  Es  habe  also  die
in  §  433  Abf.  2  BGB.  begründete  Abnahmepflicht  bei  Abrufskäufen ­
  einen  größeren  Umfang  als  bei  einem  Kauf  ohne  solche
Klausel.  Und  da  der  Abruf  auch  notwendige  Vorbereitungshandlungen ­
  für  die  Abnahme  fei,  so  habe  der  Verzug  mit  der
Annahme  notwendig  auch  den  Verzug  mit  der  Abnahme  selbst
zur  unmittelbaren  Folge.  Richtig  gedacht  ist  daran,  daß  Annahme- ­
  und  Abnahmepflicht  in  ihrer  äußeren  Erscheinung  gleich
59)  8  8  d.  Abh.
1)  Die  Abnahmepflicht  leugnet  Köhler:  BGB.  II  S.  202  f.;  er
müßte  sonach  auch  die  Abrufspslicht  leugnen.
2)  Bd.  III  S.  70;  ebenso  Crome  S.  146;  Endemann  S.  939  f.
3)  In  Jherings  Jahrb.  Bd.  43  S.  265.
        <pb n="23" />
        §  4.  Abruf  und  Annahme.

27

sind.  Der  Käufer  genügt  seiner  Annahmepflicht  in  derselben
Weise  wie  seiner  Abnahmepflicht:  durch  Übernahme  der  Kaufsache ­
  in  seine  Verfügungsgewalt.  Dagegen  bietet  das  Gesetz
keinen  Anlaß,  unter  den  Begriff  der  Abnahme  eine  Mitwirkungs-*■'
  Handlung  wie  den  Abruf  zu  rechnen,  die  in  Wahrheit  mit  jenem
Begriffe  nichts  zu  tun  hat.  Erst  kommt  der  Abschluß  des  Kaufvertrages, ­
  dann  der  Abruf,  und  nach  diesem  erst  die  An-  und  Abnahme: ­
  dies  ist  die  zeitliche  Aufeinanderfolge.  Es  ist  denkbar,
daß  der  Käufer  abruft,  dann  aber,  wenn  die  Ware  eintrifft,  sie
nicht  au-  und  damit  auch  nicht  abnimmt.  Er  erfüllt  alsdann
wohl  seine  Abrufpflicht,  nicht  aber  seine  Abnahmepflicht.
Düringer-Hachenburg  und  seinen  Anhängern  entgegen  steht  über-*
  wiegend  die  andere  Meinung  in  der  Literatur'')  wie  in  der
Rechtsprechung^):  nach  ihr  versteht  das  Gesetz  unter  Abnahme
nur  die  reine  körperliche  Hinwegnahme  der  zu  diesem  Zweck
bereitgestellten  Ware  und  erhebt  nur  diese  rein  tatsächliche  Handlung ­
  des  Käufers  zu  seiner  Pflicht.  Die  Motive  zu  dem  Entwurf
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs")  verweisen  ausdrücklich  auf  den
Art.  346  des  alten  Handelsgesetzbuchs  und  stellen  den  dort  gebrauchten ­
  Ausdruck  „Empfangnahme"  der  „Abnahme"  gleich;
„Empfangnahme"  aber  bedeutet  eben  den  Akt,  der  lediglich  darauf ­
  hinzielt,  den  Verkäufer  von  der  Sache  zu  entlasten?).  So
4)  Bechmann  III  1  S.  160;  Crome  S.  424;  Dernburg  II  S.  74;
Endemcmn  S.  791  Nr.  11  und  S.  795  Nr.  7;  Enneccerus  I  2  S.  709
Nr.  12,  S.  834  Nr.  5;  Goldmann  III  §  373  Ziff.  72;  Hohenstein  in
Gruch.  Beiträge  Bd.  48  S.  716,  im  Archiv,  ziv.  Prax.  Bd.  25  S.  71;
Lehmann  in  DJZ.  02  S.  493;  Lippmann  in  DJZ.  04  S.  800;  Makower
II  S.  1197;  Matthiaß  S.  283;  Neumann  K  433  Anm.  IV  1;  Oertmann
§  433  Anm.  3  b;  Planck  zu  §  433  Anm.  7  b  Abs.  3;  Rosenberg  in  Jher.
^  Jahrb.  Bd.  43  S.  141/266;  Simson  I,  1  S.  363;  Staub,  Exk.  vor  §  373
Anm.  67,  71  und  Exk.  zu  §  374  Anm.  139  a;  v.  Staudinger  §  433  IX
2  a;  Wolf  §  433  Anm.  10.
5)  ERG.  Bd.  53  S.  162  ff.;  Bd.  66  S.  175  ff.;  Bd.  57  S.  109;
DJZ.  04  S.  343;  „Recht"  05  S.  46;  IW.  04  S.  112,  7;  05  S.  78;
Hess.  Rspr.  Bd.  8  S.  109;  Bd.  7  S.  100;  „-Recht"  08  Nr.  3694.
6)  Mot.  II  S.  318.
7)  Vgl.  Lehmann  in  DJZ.  02  S.  492.
        <pb n="24" />
        28

Erster  Teil.  Rechtliche  Grundlagen.

bezeichnen  denn  auch  die  Protokolle^)  die  Abnahme  als  den  technischen ­
  Begriff  der  tatsächlichen  (körperlichen)  Wegnahme.
Der  Abruf  kennzeichnet  sich  demnach  als  Mitwirkung  des
Käufers  bei  „der  Ablieferung  zwecks  nachfolgender  Abnahme"
und  ist  darum  verschieden  von  dieser").  Da  wir  den  Abruf  aber
für  eine  Pflicht  ansehen,  so  folgt,  daß  diese  neben  der  Verpflichtung ­
  zur  Übernahme  der  Ware  als  selbständige  Verpflichtung
des  Käufers  einherläuft.  Der  Begriff  des  Kaufes  schließt  es
nicht  aus,  daß  der  Käufer  außer  der  Zahlung  des  Kaufpreises
und  der  Abnahmepflicht  noch  Pflichten  anderer  Natur  übernimmt; ­
  allerdings  muß  die  Geldleistung  den  hauptsächlichen
Inhalt  der  Verpflichtung  bilden").  Wegen  der  Unterscheidung
von  Haupt-  und  Nebenpflicht  verweisen  wir  nochmals  auf  das
Kapitel  vom  Verzüge.
Das  Wesen  einer  Pflicht  besteht  darin,  daß  der  andere  Vertragsteil ­
  einen  rechtlichen  Anspruch  auf  die  Erfüllung  der  Pflicht
hat.  Und  dieser  Anspruch  wird  durch  Klage  geltend  gemacht.
Somit  kann  der  Verkäufer  wie  auf  Abnahme"),  so  auch  auf
Abruft")  klagen.  Er  wird  dies  tun,  wenn  auf  Abnahme  unmittelbar ­
  zu  klagen  entweder  ihm  nicht  beliebt  oder  nicht  tunlich
ist.  Dies  letzte  ist  z.  B.  gegeben,  wenn  die  Ware  noch  nicht  vorhanden ­
  und  zur  Ablieferung  bereit  ist")  —  man  denke  an  einen
Auftrag,  der  einer  Fabrik  übergeben  wurde  —.  Umgekehrt  liegt
die  Sache,  wenn  die  Frist,  die  für  den  Abruf  vereinbart  war,
zwar  noch  nicht  abgelaufen,  die  Abnahme  aber  gleichwohl  infolge
besonderer  Umstände  nach  Treu  und  Glauben  erwartet,  also  ver-8)
  Prot.  II  S.  84.
9)  Ebenso  RGRäte,  §  433  Anm.6;  „Recht"  07  Nr.  434.
10)  Vgl.  Enneccerus  12®.  295;  Dernburg  II  2  S.  14.
11)  So  Mot.  II  S.  318;  Prot.  II  S.  53/54;  Laband  im  Arch.
ziv.  Prax.  Bd.  74  S.  306;  Cosack  I  S.  533;  ERG.  Bd.  56  S.  178.
12)  Übereinstimmend  Literatur  und  Praxis:  so  Oertmann  §  271,
5  6;  Staub,  Exk.  zu  8  374  Anm.  167,  Exk.  vor  8  373  Anm.  71  a.  E.;
LZ.  09  S.  159,  13;  ERG.  Bd.  56  S.  177,  Bd.  57  S.  109;  IW.  04
S.  68,  12;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  197  und  Nr.  203.
18)  Vgl.  ERG.  Bd.  56  S.  177.
        <pb n="25" />
        Zur  Verzugslehre.

Allgemeines.
Die  Anhänger  der  Zanderschen  Lehre  vom  zeitlich  beschränkten ­
  Recht  müssen  notwendig  zu  der  Folgerung  kommen,
daß  ein  Verzug  im  Abrufe  selbst  nicht  möglich  ist.  Einige  betrachten ­
  den  Abruf  als  Bestandteil  der  Abnahme*)  und  vermögen ­
  daher  wenigstens  einen  Abnahme-Schuldnerverzug  zu  konstruieren^). ­
  Diejenigen  aber,  welche  sich  dem  nicht  angeschlossen
haben,  sind  in  Verlegenheit  um  die  Konstruktion  eines  Verzuges,
deren  Notwendigkeit  sie  nicht  leugnen  können.  Zander^)  ist  hier
auf  einen  bemerkenswerten  Ausweg  verfallen.  Er  behauptet,
nicht  der  Abruf  stelle  die  Mitwirkung  des  Käufers  bei  der
Leistung  seines  Gegners  dar,  sondern  die  Dispositionserklärungen ­
  (Verladungsordre,  Angabe  von  Bestimmungsort,  Verpackung, ­
  Frachtweg  u.  a.  m.).  Daraus  folgt  dann  freilich,  daß
es  das  Unterbleiben  solcher  Dispositionserklärungen  ist,  was  den
Käufer  iu  Gläubigerverzug  setzt.  Dazu  bedürfte  es  nicht  einmal
des  im  §  295  BGB.  geforderten  Verbalangebots,  des  sogenannten ­
  Andienens,  da  ja  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  eine  feste
Frist  nach  §  296  BGB.  das  Anbieten  überflüssig  macht.  Dies
alles  ist  als  einzelne  Feststellung  wichtig.  Dagegen  müssen  wir
1)  Darüber  ist  in  §  4  d.  Abh.  gesprochen.
2)  So  auch  Jur.  Mon.  Schr.  f.  Pos.  03  S.  104  und  „Recht"  03
Nr.  2240.
3)  a.  a.  O.  S.  326.
        <pb n="26" />
        §  5.  Allgemeines.

bestreiten,  daß  Zander  hiermit  an  Stelle  des  Abrufverzuges  einen
vollwertigen  Ersatz  beigebracht  hat.  Seine  Theorie  paßt  gar
nicht  auf  diejenigen  Fälle,  wo  die  Dispositionserklärungen  schon
in  den  Kaufvertrag  mit  eingeschlossen  oder  aber  im  Laufe  der
Abrufsfrist  rechtzeitig  abgegeben  worden  sind,  ohne  daß  ihnen
alsdann  auch  der  Abruf  gefolgt  wäre.  Man  sieht  hier,  wie  unfruchtbar ­
  die  Lehre  vom  zeitlich  beschränkten  Recht  ist;  denn  alle
die,  welche  den  Abruf  nicht  der  Abnahme  unterstellen,  sondern
ihn  ein  selbständiges  Mitwirkungsrecht  nennen,  werden  zugeben,
daß  sie  in  zahlreichen  und  nicht  bloß  Ausnahmefällen  unfähig
sind,  den  Verkäufer  zu  schützen  und  dem  Käufer  gestatten  müssen,
abzurufen,  wie  es  ihm  gefällt.  Um  so  mehr  Anlaß  haben  wir,
an  dem  Begriff  der  handelsüblichen  Gestaltungspflicht  festzuhalten, ­
  weil  er  allein  -dem  Verkäufer  den  ihm  gebührenden  Schutz
in  allen  Fällen  sichert.
Die  Handelswelt  zeigt  dieser  Entwicklung  der  Dinge  deutliches ­
  Wohlwollen.  Der  Zeitpunkt  ist  daher  günstig,  nun  noch
einen  Schritt  weiterzugehen.  Der  Abruf  ist  nämlich  auch  eine
Dispositionserklärung,  mindestens  ist  er  mit  den  Dispositionserklärungen
  weit  enger  verwandt,  als  mit  der  Spezifikation.
Da  er  mit  dieser  nicht  ans  gleicher  Stufe  steht,  dürfen  sie  auch
nicht  gleichmäßig  behandelt  werden.  Dagegen  ist  es  statthaft,
Abruf  und  Dispositionserklärungen  denselben  Regeln  zu  unterstellen, ­
  zumal  gewöhnlich  beide  in  eine  einheitliche  Erklärung  zusammenfallen. ­
  Man  würde  sich  alsdann  nicht  begnügen,  dem
Unterbleiben  einer  Disposition  Gläubigerverzug  folgen  zu  lassen
(§  295  BGB.),  sondern  würde  genau  so  verfahren,  wie  wenn
der  Käufer  versäumt  hätte,  der  Gestaltungspflicht  des  Abrufs
nachzukommen.  Das  ist  m.  E.  nicht  bedenklich;  denn  die  Dis-Positionserklärungen
  behalten  ihre  untergeordnete  Stellung  in
allen  den  Fällen,  wo  sie  nicht  spätestens  mit  dem  Abruf  abgegeben ­
  werden  müssen,  sondern  während  der  Lieferfrist  nachgeholt
werden  können.  Dasselbe  versteht  sich  bei  allen  gewöhnlichen
Käufen  ohne  Abruf  (es  seien  denn  Handkäufe,  wo  vom  Disponieren ­
  überhaupt  keine  Rede  ist).
        <pb n="27" />
        32

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

Wenn  dagegen  der  Verkäufer  sofort  nach  Eingang  des  Abrufs ­
  liefern  kann  und  liefern  muß,  wäre  es  Pedanterie,  den
Käufer  zwar  zum  Abruf  zu  verpflichten,  ihm  die  Abgabe  der
Disposition  aber  freizustellen.  Des  Verkäufers  Interesse  an  der
Abgabe  der  Dispositionserklärungen  ist  nicht  geringer  als  das
am  Abruf;  im  Gegenteil:  bei  unterlassenem  Abruf  ist  ihm  die
Leistung  nur  vorläufig  und  rechtlich  unmöglich,  weil  sie  nicht
fällig  ist.  Kennt  er  dagegen  die  Dispositionen  des  Käufers  nicht,
so  ist  er  überhaupt  außerstande,  schuldgerecht  zu  liefern.  Es
maitgelt  also  keineswegs  an  einem  Bedürfnis  für  die  oben  vorgeschlagene ­
  Behandlung  der  Dispvsitionserklärungen.  Greifen
wir  daher  der  noch  nicht  ganz  vollendeten  Entwicklung  vor  und
fordern  wir,  daß  auch  die  Abgabe  der  Dispositionserkläruugen,
tvenigstens  da,  wo  sie  mit  dem  Abruf  zusammenfallen,  als
Schuldnerpflicht  des  Käufers  anerkannt  werde.  Bei  den  Dogmatikern ­
  herrscht  zurzeit  noch  keine  Einigkeit,  tvie  der  Inhalt
des  Abrufs  zu  umgrenzen  sei.  In  Wahrheit  enthält  er  nichts
als  eine  Terminsbestimmung;  tvenn  also  vielfach  noch  andere
Dispositionen  hinzugerechnet  werden,  so  ist  das  begrifflich
falsche).  Das  damit  erzielte  Ergebnis  aber  entspricht  unseren
eigenen  Forderungen  —  ein  Beweis  mehr,  wie  sie  berechtigt  sind.

*
t
Es  kann  vom  Verzüge  nicht  gesprochen  werden,  ohne  die
Frage  nach  den  übrigen  Vertragsverletzungen  wenigstens  zu
streifen.  Der  Verzug  ist  ohne  Zweifel  das  wichtigste  Gebrechen
der  Abrufkäufe;  indessen  kommen  auch  Fälle  vor,  wo  der  rechtzeitige ­
  Abruf  nicht  vertragsmäßig  ist.  Dann  ist  er  nicht  unter
allen  Umständen  unwirksam^),  es  kommt  wesentlich  darauf  an,
ob  auch  der  vertragsmäßige  Abruf  nichts  gefruchtet  hättet).
Vielmehr  kann  in  einem  solchen  Verhalten  des  Käufers  eine  po-4)
  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  20.
8)  Der  Verkäufer  muß  aber  den  nicht  vertragsmäßigen  Abruf
sofort  zurückweisen:  so  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  117.
6)  „Recht"  04  Nr.  883;  ebenso  Zander  a.  a.  O.  S.  307.
        <pb n="28" />
        §  6.  Voraussetzungen.

33

sitive  Vertragsverletzung  im  Sinne  Staubs  liegen^).  Dazu
gehört  es  z.  B.,  wenn  der  Käufer  schuldhaft  in  ungebührlich
schneller  Folge  oder  großen  Mengench  abruft  oder  wenn  er  dem
Verkäufer  durch  verspäteten  Abruf  die  Lieferfrist  schmälert^).
Will  der  Verkäufer  daraufhin  die  Leistung  verweigern  und  sich
verklagen  lassen,  so  kann  er  einwenden,  daß  des  Gegners  Verlangen, ­
  er  solle  liefern,  gegen  Treu  und  Glauben  verstoßen  habe,
er  also  zur  Leistung  nicht  verpflichtet  gewesen  fei.  Er  kann  jedoch ­
  auch  seinerseits  vorgehen  und  die  Rechte  aus  §  326  BGB.
für  sich  in  Anspruch  nehmen,  die  ihm  nach  Staubs  Theorie  zukommen. ­
  Wofür  er  sich  entscheidet,  wird  von  geschäftlichen  Gesichtspunkten ­
  abhängen.  Von  faulen  Kunden  Schadensersatz  zu
fordern,  würde  mehr  kosten  als  einbringen.  Andererseits  wird
ein  Fabrikant,  der  sich  wegen  eines  großen  Auftrages  Unkosten
gemacht  hat,  den  Käufer  nicht  laufen  lassen,  ohne  sich  schadlos
gehalten  zu  haben.
Die  Behandlung  der  Unmöglichkeit  beim  Abruf  zeigt  keine
Besonderheiten.  Es  kann  aber  vorkommen,  daß  wir  eine  positive
Forderungsverletzung  nicht  nach  Analogie  des  Verzuges,  sondern
der  Unmöglichkeit  zu  behandeln  haben.  Das  dürfte  namentlich
für  den  Fall  in  Frage  kommen,  daß  der  Käufer  eines  nicht  einheitlichen, ­
  erst  „auf  Abruf"  herzustellenden  Kaufgegenstandes  den
Abruf  mehrmals  zu  spät  vornimmt,  so  daß  die  Lieferfrist  nicht
gewahrt  wird.
Die  Rechte,  welche  im  Falle  jeder  positiven  Vertragsverletzung ­
  im  Abruf  dem  Verkäufer  zustehen,  bestimmen  sich  nach
den  gewöhnlichen  Vorschriften.
8  6.
Voraussetzungen.
Der  Abruf,  eine  Handlung  im  Sinne  des  §  295  BGB.,  ruft
versäumt  Gläubigerverzug  hervor.  Da  er  grundsätzlich  Pflicht
7)  Vgl.  „Recht"  09  Nr.  2928.
8)  Ga.  tz  12  d.  Abh.  Nr.  108.
9)  So  HK.  Berlin  in  Mitteil.  1913  S.214.
Hagedorn.  Handelskauf  „aus  Abrus".  3
        <pb n="29" />
        34

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

des  Käufers  ist,  so  gerät  der  Säumige  zugleich  in  Schuldnerverzug. ­

Als  Voraussetzungen  für  den  Abruf(Gläubiger-)verzug
müssen  wir  verlangen:
1.  das  Verbalangebot  der  Leistung  durch  den  Verkäufer
gemäß  §  295  BGB.  (Das  in  §  293  BGB.  geforderte  Realangebot ­
  entfällt,  da  zur  Bewirkung  seiner  Leistung  der  Käufer
durch  den  Abruf  mitzuwirken  hat)^).  Ein  Verbalangebot  ist  nicht
notwendig,  wenn  eine  bestimmte  Abrufsfrist  vereinbart  war^)
(§  296  Abs.  1  BGB.);
2.  die  mangelnde  Mitwirkung  des  Käufers,  also  das  Unterlassen ­
  des  Abrufs,  gemäß  §  293  BGB.;
3.  die  Fälligkeit  seines  Anspruchs:  im  allgemeinen  ist  sie
zwar  kein  Erfordernis  zur  Herbeiführung  des  Gläubigerverzugs,
denn  der  Schuldner  kann  nach  §  271  Abs.  2  BGB.  bereits  vor
der  Fälligkeit  erfüllen.  Beim  Kauf  „auf  Abruf"  ist  dies  jedoch
dem  Verkäufer  untersagt^);
4.  die  Leistungsbereitschaft  des  Verkäufers;  obwohl  keine
„positive  Voraussetzung",  folgt  sie  doch  aus  §  297  BGB.^).
(Freilich  ist  ein  Scheinangebot  möglich,  der  Käufer  kann  sich
jedoch  dadurch  schützen,  daß  er  die  Nichtbereitschaft  des  Verkäufers
nachweist.)  Die  Voraussetzung  der  Leistungsbereitschaft  erfüllt
der  Verkäufer  dadurch,  daß  er  sich  in  der  Lage  hält,  jederzeit
innerhalb  der  Lieferfrist  die  Ware  anzufertigen  oder  sie  sich  zu
verschaffen^);  allerdings  muß  er  dies  bezüglich  des  ganzen  Rück-1)
  Vgl.  HK.  Graudenz  in  Mitteil.  09  Aug.  S.  21;  HK.  Berlin  in
Mitteil.  1912  S.  76.
2)  A.  M.  Zander  a.  a.  O.  S.  326;  nach  ihm  ist  immer  Andienung
(—  Angebot  bzw.  Mahnung)  nötig;  so  allerdings  auch  Ga.  §  12  d.  Abh.
Nr.  71  und  „Recht"  08  Nr.  698.  Ein  allgemeiner  Handelsbrauch,  auf
den  sich  Zander  beruft,  besteht  jedoch  nicht.
3)  Allgemeiner  Handelsbrauch:  s.  Ga.  in  §  12  d.  Abh.  Nr.  2,  3,
189,  193.
4)  Vgl.  Freudenthal  S.  17;  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  (5.362.
6)  Vgl.  Bd.  56  S.  176;  IW.  05  S.  78  Nr.  15;  Zander  a.  a.  O.
S.  327.
        <pb n="30" />
        Bad  1  241  ISST  1*  6&amp;gt;0.

standes  könnenb).  Nicht  erforderlich  ist,  daß  die  bestellte  Ware
schon  angefertigt  war  und  bereitgehalten  wird^X
Voraussetzungen  des  Abruf(Schuldner-)verzugs  sind:
1.  die  Verletzung  einer  Pflicht;  diese  ist,  wie  wir  gesehen
haben,  der  Abruff);
2.  die  Fälligkeit  dieser  Leistung  (vgl.  §  284  BGB.);
3.  die  Aufforderung  des  Verkäufers,  den  Abruf  vorzunehmen») ­
  (§  284  BGB.);  sie  ist  gemäß  §  284  Abs.  2  BGB.  nicht
notwendig,  wenn  eine  bestimmte  Abrufsfrist  vereinbart  war");
4.  Verschulden  des  Käufers  nach  §  285  BGB.  Dies  liegt
z.  B.  nicht  vor,  wenn  sich  bei  einem  Ratenlieserungsgeschäft  der
weitere  Abruf  infolge  Säumnis  des  Verkäufers  bei  der  Lieferung ­
  der  ersten  Rate  verzögert").
Schwierig  zu  entscheiden  nun  ist  es,  wann  die  Fälligkeit
des  Abrufs  (und  damit  auch  der  Anspruch  auf  Lieferung)  eintritt. ­
  Hier  müssen  wir  zwei  Gruppen  von  Abrnfgeschäften
unterscheiden:  solche,  wo  die  Frist  vertraglich  bestimmt  ist,  und
solche,  in  denen  entweder  jede  Abrede  darüber  fehlt  oder  nur  die
Bestimmung  „nach  Bedarf"  aufgenommen  ist.
Die  vertragliche  Festsetzung  einer  bestimmten  Abrufsfrist  ist
allgemein  gebräuchlich  und  entspricht  durchaus  den  Gepflogenheiten ­
  eines  vorsichtigen  Kaufmanns.  Mit  ihrem  Ablauf  kommt
der  Käufer  bei  Nichtvornahme  des  Abrufs  in  Verzug"),  häufig
schon  vor  dem  Endtermin,  da  ja  der  Käufer  verpflichtet  ist,  dem
Verkäufer  eine  Lieferfrist")  zu  gewähren;  diese  ist  der
Abrufsfrist  abzurechnen").  Eine  allgemeine  Praxis,  nament-8

  6.  Voraussetzungen.

6)  So  IW.  04  S.  90,  8.
7)  A.  M.  IW.  09  Nr.  456  und  „Recht"  09  Nr.  2925.
8)  A.  M.  Zander  a.  a.  O.  S.329:  „Der  Abruf  ist  keine  Leistung,
die  geschuldet  wird".
9)  Vgl.  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  S.362.
10)  Vgl.  Anm.  2  dieses  Paragraphen.
11)  So  auch  „Recht"  08  Nr.  3562.
12)  Vgl.  z.  B.  „Recht"  03  Nr.  1811.
13)  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  103—114.
14)  Umgekehrt  verfährt  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  104.

3'
        <pb n="31" />
        36

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

lich  des  Reichsgerichts,  wann  nun  ein  „fester  Termin"  vorliegt,
läßt  sich  nicht  feststellen.  So  behauptet  das  Reichsgericht  einmal"): ­
  in  dem  Falle,  daß  bei  einem  auf  eine  Reihe  von  Jahren
abgeschlossenen  Sukzessivlieferungsvertrag  der  Abruf  durch  ausdrückliche ­
  Vertragsbestimmung  drei  Wochen  vor  die  Lieferung
gelegt  ist,  sei  kein  bestimmter  Kalendertag  zu  finden;  ein  anderes
Mal"):  bei  Sukzessivlieferungsgeschäften,  wo  vertragsgemäß
„regelmäßig  die  Menge  innerhalb  der  Frist  zu  verteilen"")  ist,
gerate  Käufer  schon  bezüglich  der  Raten  mit  Ablauf  jedes  Zeitabschnittes ­
  in  Verzug.
Noch  schlimmer  ist  es,  wenn  keine  Frist  vereinbart  wurde.
Bei  der  Unbestimmtheit  der  dafür  eintretenden  Fristen  des
Handelsbrauchs  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  hier  der  säumige
Käufer  gemahnt  oder  zum  Abruf  aufgefordert  sein  muß,  ehe  er
in  Verzug  fallen  kann").  Diese  Fristen  sind  für  alle  Handelszweige ­
  besonders  bemessen,  woraus  sich  denn  eine  für  Unkundige
kaum  übersehbare  Mannigfaltigkeit  ergibt.  Der  Richter  muß
regelmäßig  —  er  sei  denn  Handelsrichter  —  die  Handelskammern
um  ihre  Gutachten  angehen.  Diese  nun  unterscheiden  in  erster
Linie  zwischen  Saisonwaren  und  Nichtsaisonwaren").  Saisonwaren ­
  müssen  innerhalb  der  Saison  abgerufen  werden,  jedenfalls^") ­
  aber  innerhalb  von  sechs  Monaten.  So  sind  z.  B.
Saisonwaren:  ^^1^«:^),  Fliegenfänger"),  Fruchtsäfte"),

15)  Im  „Recht"  08  Nr.  3540.
16)  ERG.  Bd.  69  S.  305;  ebenso  „Recht"  09  Nr.  217  und  1911
Nr.  2826.
17)  Vgl.  dazu  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  115—146.
18)  So  „Recht"  03  Nr  1811;  auch  mutz  eb.  noch  die  Lieferfrist  abgewartet ­
  werden:  vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  104.
19)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  25—38  mit  Nr.  39—87.
20)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  25.
21)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  33;  Zander  a.  a.  O.  S.  339
Nr.  24.
22)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  N.  28  und  29.
23)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nt.  38:  bor  Beginn  der  neuen  Ernte
abzurufen.
        <pb n="32" />
        §  6.  Voraussetzungen.

37

Gips^),  Gummischuhe^),  Gurken^^),  Heringe^^),  Hüte,  Kleiderstoffe^),
  Kranzbindematerial^"),  Sonnenschirmeb«),  moderne
Regenschirmstöcke,  Strohs)  und  Traubenzucker^^).  Bei  Nicht-Saisonwaren
  ist  für  die  Länge  der  Abrufsfrist  maßgebend,  ob  die
betreffende  Ware  erheblichen  Konjunkturschwankungen  unterliegt;
außerdem  kommen  Abweichungen  innerhalb  desselben  Geschäftszweiges ­
  insoweit  vor,  als  in  den  einzelnen  Handelskammerbezirken ­
  ein  verschiedener  Handelsbrauch  herrscht.  Von  einem
„allgemeinen"  Handelsbrauch  zu  sprechen,  dahingehend,  daß  die
Ware  innerhalb  eines  Jahres  abzurufen  sei,  erscheint  meines
Erachtens  verfrüht^).  Vorläufig  herrscht  etwa  noch  —  dies
zeigt  die  Zusammenstellung  der  Gutachten  in  §  12  der  Abhandlung ­
  —  das  Verhältnis  17':  10;  17  sind  dafür^)  und  10  dagegen^). ­

Von  verschiedenen  Abrufsfristen  seien  hervorgehoben:  der
Abruf  von  Reformdeckensteinen^b)  muß  innerhalb  4—6  Monaten
erledigt  sein;  für  den  Kauf  kleiner  Getreideposten^)  ist  eine
24)  Vgl.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  27.
25)  Vgl.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  36;  HK.  Leipzig  in  Mitteil.  04
Nr.  1  S.  7.
26)  HK.  Halle  im  Jahresber.  04  S.  68.
27)  Vgl.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  30.
28)  Vgl.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  37.
29)  Vgl.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  32.
30)  Vgl.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  35.
31)  Vgl.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  31:  bis  zur  kommenden  Ernte
abzurufen.
32)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  34:  abzurufen  innerhalb  der  zur
Zeit  der  Bestellung  laufenden  Kampagne;  vgl.  auch  Ga.  §  12  b.  Abh.  Nr.  66.
33)  Ebenso  Zander  a.  a.  O.  S.  317  bzw.  Ga.  bei  Zander-Fehrmann
S.  18  Nr.  26.
34)  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  40.  43,  44,  45,  61,  52,  53,  54,  60,  67,
68,  74,  76,  79,  82,  83,  86.
35)  Ausdrücklich  verneinend  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  42,  47,  66  („auf
Abruf"  nicht  gleichbedeutend  mit  „innerhalb  Jahresfrist"),  70,  72,  75,
77,  80,  85,  87.
36)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  39.
37)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  46.
        <pb n="33" />
        38

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

einmonatige  Frist  handelsüblich.  Eine  bemerkenswerte  Einstimmigkeit ­
  von  Gutachten  dreier  Handelskammern  (Berlin,
Breslau  und  Oppeln)  ist  für  den  Mehlhandel^)  festzustellen:
hier  ist  eine  Frist  von  drei  Monaten  handelsüblich.  Kupfer^)
muß  innerhalb  weniger  Tage,  spätestens  jedoch  nach  vier  Wochen
abgerufen  werden.  Für  den  Schokoladenhandel")  stellt  Magdeburg ­
  ausdrücklich  ein  Schwanken  der  Abrufsfrist  zwischen  4—8
Monaten  fest,  je  nach  den  Preisbewegungen  ini  Abschlußjahr.
Vielfach  wird  die  Zeit  eines  Jahres  als  angemessen  erscheinen;
sie  ist  es  nicht,  wenn  die  Ware  sehr  bedeutenden  Konjunkturschwankungen ­
  unterliegt.  Häufig  geben  die  Handelskammern  an,
daß  die  Waren  „nach  Bedarf""),  also  in  einer  meist  längeren
Frist  als  einem  Jahr,  abgerufen  werden  müssen").  Schließlich
beantworten  sie  Fragen  nach  handelsüblichen  Abrufsfristen  auch
reiu  negativ")  oder  begnügen  sich  damit,  auf  „die  aus  den  Umständen ­
  des  Falles  zu  entnehmende  Angemessenheit"  zu  verweisen"), ­
  überlassen  diese  also  wiederum  der  richterlichen  Beurteilung"). ­
  Eine  längere  Frist  als  ein  Jahr  ist  in  allen
Fällen  als  vereinbart  anzusehen,  in  denen  ausdrücklich  mit  der
Klausel  „nach  Bedarf  des  Käufers"")  gekauft  ist.  Dann  ist  die
Ware  innerhalb  angemessener  Frist")  abzurufen,  oder  es  müssen
andere  Umstände  einen  Anhalt  ergeben,  wie  die  Gepflogenheiten
der  bisherigen  Geschäftsverbindung^^).
38)  Vgl.  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  55—58.
39)  Vgl.  Ga.  tz  12  d.  Abh.  Nr.  60  und  61.
40)  Vgl.  Ga.  tz  12  d.  Abh.  Nr.  69.
41)  Auch  wenn  also  ohne  diese  Klausel  gekauft  ist.
42)  So  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  41  und  65;  dagegen  Nr.  78.
43)  Z.  B.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  56,  64,  65,  74,  81.
44)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  78.
45)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  88—102.
46)  So  auch  ERG.  Bd.  34  S.  19;  EROHG.  Bd.  5  S.404;  Jur.
Mon.  f.  Pos.  1900.
47)  „Recht"  07  Nr.  1004;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  88,  91,  93,  98,  102
geben  eine  längere  als  einjährige  Frist;  a.  M.  Ga.  Nr.  94  und  97.
48)  So  „Recht"  1910  Nr.  1331  und  Rspr.  OLG.  Bd.  20  S.  166;
s.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  97.
        <pb n="34" />
        §  7.  Typische  Prozcßcinwcndungcn.

39

Aus  dieser  Rechtsunsicherheit  heraus  erklärt  sich  das  Bestreben, ­
  Geschäftsbedingungen  und  Handelsbräuche  aufzustellen.
Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  in  einer  großen  Anzahl  von  Fällen
durch  derartige  Normativbestimmungen  Unklarheiten,  Prozesse,
Kosten  und  Ärger  vermieden  werden  und  manche  wertvolle  Geschäftsbeziehung ­
  erhalten  bleibt.  In  erster  Linie  will  man  der
Unsicherheit  betr.  Abrufsfrist  und  -menge  steuern.  Einen  bemerkenswerten ­
  Schritt  hat  in  dieser  Richtung  die  Handelskammer
Magdeburg")  unternommen:  sie  hat  bei  der  Abrufsfrist  von
zwei  Monaten  eine  trennende  Grenze  gezogen.  Sind  weniger
als  zwei  Monate  Frist  vereinbart,  so  kann  der  Käufer  an  jedem
beliebigen  Tage  dieser  Frist  jede  beliebige  Menge  abrufen.  Sind
mehr  als  zwei  Monate  oder  ist  gar  keine  Frist  vereinbart,  so  hat
der  Käufer  in  annähernd  gleichen  Monatsraten  abzurufen.  Auch
muß  binnen  eines  Jahres  alles  erledigt  sein,  es  sei  denn,  daß
Saisonware  verkauft  ist.
In  den  beiden  letzten  Jahren  hat  sich  ein  neuer  Übelstand
herausgebildet:  die  Handelskammern  erteilen  Gutachten  nur
noch  an  Gerichte,  nicht  mehr  an  Private.  Jetzt  weiß  der  Verkäufer ­
  vollends  nicht,  wann  er  feinen  säumigen  Käufer  mahnen
kann.  Denn  eine  Mahnung  vor  der  Fälligkeit  ist  wirkungslos.
Gerichtlich  feststellen  zu  lassen,  wann  der  Abruf  fällig  ist,  bleibt
ein  Mittel,  zu  dem  man  im  allgemeinen  nicht  gerne  greift.
Darum  sollte  es  sich  jeder  Kaufmann  angelegen  sein  lassen,  die
Bestimmung  der  Erfüllungszeit  tunlichst  genau  zu  treffen.  Dies
gilt  besonders  für  Sukzessivlieferungsverträge.
§  7.
Typische  Prozetzeinwendungen.
Vor  Gericht  sehen  wir  als  Kläger  regelmäßig  nicht  den  Verkäufer, ­
  sondern  den  Käufer*).  Nachdem  dieser  lange  Zeit  nichts
49)  Vgl.  „Handelsbräuche  im  Großhandel  und  Schiffahrtsverkehr
Magdeburgs",  Gutsche-Behrend  1908.
1)  Vgl.  8  5  d.  Abh.
        <pb n="35" />
        40

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

von  sich  hat  hören  lassen  und  eine  Abrufsfrist  längst  verstrichen
ist,  tritt  er  gewöhnlich  mit  seinem  Anspruch  hervor  und  ruft  ab.
Der  Verkäufer  pflegt  den  verspäteten  Abruf  nicht  zu  beachten  und
wird  dann  auf  Lieferung  verklagt.  Für  die  Verteidigung  eignen
sich  nun  in  Abrufsprozessen  vier  Einwendungen,  die  denn  auch
regelmäßig  wiederkehren  und-  für  die  Handelskäufe  „auf  Abruf"
geradezu  typisch  genannt  werden  können.  Es  wird  behauptet:
1.  Kläger  -—  Käufer  —  habe  dadurch,  daß  er  innerhalb  der
vertragsmäßigen  Frist  den  Abruf  versäumt  habe,  fein  Recht  aus
dem  Vertrage  verwirkt;
2.  er  —  Verkäufer  —  nehme  wegen  Stillschweigens  Verzicht ­
  des  Käufers  auf  Lieferung  an;
3.  es  verstoße  gegen  Treu  und  Glauben  im  Verkehr,  daß  er
—  Verkäufer  —  nach  so  langer  Zeit  noch  an  den  Vertrag  gebunden ­
  sein  solle;
4.  er  könne  gemäß  §§  320—322  BGB.  nur  zur  Leistung
Zug  um  Zug  verurteilt  werden.
Außer  der  ersten  stehen  diese  Einwendungen  auch  dem  beklagten ­
  Käufer  mit  sinngemäßen  Änderungen  zu.  —  An  erster
Stelle  muß  der  Richter  die  Einwendungen  1  und  2  prüfen,  auch
wenn  Beklagter  die  dritte  voranstellt;  denn  falls  keine  Vertragsrechte ­
  mehr  bestehen,  erübrigt  es  sich,  zu  untersuchen,  ob
ihre  Geltendmachung  gegen  Treu  und  Glauben  verstößt.
Einwand  1  läßt  sich  doppelt  begründen:  entweder  erklärt
Beklagter  den  Kauf  für  bedingt,  nämlich  durch  rechtzeitigen  Abruf, ­
  oder  für  ein  Fixgeschäft  nach  §  376  HGB.  Daß  der  Kauf
„auf  Abruf"  nicht  bedingt  ist,  wurde  oben^)  dargelegt.  Die
Fristbestimmung  kann  allerdings  verschiedene  Bedeutung  haben:
einmal  die,  daß  mit  Ablauf  der  Frist  die  Lieferung  der  gesamten
noch  nicht  abgerufenen  Ware  fällig  sein  soll  und  beide  Vertragsteile ­
  sie  trotz  dem  Fristablauf  verlangen  können.  Denkbar  ist  aber
auch,  daß  die  Parteien  die  Einhaltung  der  Frist  für  streng
wesentlich  ansehen.  Dann  ist  der  Verkäufer  von  der  Lieferung

2)  §  2  d.  Abh.  am  Anfang.
        <pb n="36" />
        §  7.  Typische  Prozetzeinwendungen.

41

der  innerhalb  der  Frist  nicht  abgerufenen  Ware  frei.  Für  Fixgeschäfte ­
  wird  jedoch  mit  Recht  besondere  ausdrückliche  Abmachung ­
  oder  doch  Unverkennbarkeit  des  Parteiwillens  verlangt.
Ausdrückliche  Klauseln,  wie  „fix",  „präzise",  „genau"  sind  im
Handelsverkehr  zu  empfehlen.  Denn  nur  selten  werden  die  Umstände ­
  des  Falles  volle  Klarheit  ergeben.  In  einer  Befristung
des  Abrufs  kann  in  der  Regel  die  Vereinbarung  eines  Fixgeschäftes ­
  nicht  erblickt  werden.  Gerichte^)  und  Handelskammern^) ­
  sind  derselben  Ansicht,  namentlich  haben  sich  diese  in
ihren  Gutachten  wiederholt  und  sehr  bestimmt  dahin  ausgesprochen. ­
  —
Der  Beklagte  dringt  in  der  Regel  mit  dem  Einwand,  Kläger
habe  auf  sein  Recht  aus  dem  Vertrag  verzichtet,  nicht  durch.  Der
Einwand  setzt  voraus,  mau  könne  auf  seinen  Anspruch  dadurch
verzichten,  daß  man  es  stillschweigend  dulde,  wenn  der  Gegner
die  Frist  ohne  Abruf  bzw.  ohne  Mahnung  dazu  verstreichen  lasse.
Damit  wird  behauptet,  Stillschweigen  bedeute  Zustimmung  zur
Willenserklärung,  die  mittels  konkludenter  Handlung  abgegeben
worden  sei.  In  der  Regel  bedeutet  aber  nach  unserem  Rechte
Stillschweigen  keine  Zustimmung,  folglich  auch  keinen  Verzicht
auf  Lieferung.  Im  Gegenteil,  wenn  z.  B.  die  Preise  steigen,
kann  solcher  Verzicht  des  Käufers  als  ausgeschlossen  gelten^),
einerlei,  ob  beim  Vertragsschluß  die  Preissteigerung  vorauszusehen ­
  war  oder  nicht.  Nur  ausnahmsweise  darf  man  einen  Verzicht ­
  annehmen,  z.  B.  wenn  seit  Fälligkeit  des  Abrufs  eine  so
lange  Zeit  verstrichen  ist,  wie  sie  für  Erledigung  von  Handelsgeschäften ­
  überhaupt  nicht  in  Frage  kommt«).

3)  ERG.  Bd.  36  S.  84  ff.;  Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  202;  Bd.  61
Nr.  281  a.  E.;  „Recht"  08  Nr.  698;  NOLG.  Bd.  16  S.  386;  Els.-Lothr.
Z.  Bd.  29  S.  362.
4)  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  6,  8,  13;  Apt  07  S.  522:  3;  abweich.
Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  12.
5)  So  Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  202.
6)  Eebenso  LZ.  09  S.  691;  Hans.  Ger.  Z.  Nr.  46  S.  127;  „Recht"
08  Nr.  698;  07  Nr.  3628;  HK.  Oppeln  in  Mitteil.  1910  S.  114.
        <pb n="37" />
        42

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

Wenn  aber  ein  solcher  Fall  vorliegt,  so  darf  keine  der  Parteien ­
  glauben,  sie  könne  allein  deswegen  nicht  mehr  zur  Lieferung ­
  bzw.  zur  Abnahme  verurteilt  werden.  Es  ist  zu  bedenken,
daß  der  Richter  nach  den  Prozeßvorschriften  nur  berücksichtigt,
was  in  der  Verhandlung  vorgebracht  wird.  Deshalb  muß  Beklagter ­
  im  Termin  ausdrücklich  den  Einwand  erheben,  daß  er
den  Vertrag  durch  Verzicht  für  aufgelöst  ansehe.  Falls  sein
Gegner  unterlassen  hat,  vor  Erhebung  der  Klage  von  ihm  Lieferung ­
  bzw.  Abnahme  zu  verlangen,  so  empfiehlt  es  sich,  auch
darauf  im  Termin  hinzuweisen,  sonst  kommt  vielleicht  der  scheinbar ­
  eingeschlafene  Vertragsgegner  mit  dem  überraschenden  Einwand: ­
  Beklagter  könne  nicht  behaupten,  daß  er  —  Kläger  —-trotz
  langen  Wartens  nicht  doch  noch  Lieferung  bzw.  Abnahme
begehre^).
-X-Bis
  hierher  ergibt  sich  also:  Der  Verkäufer  bleibt  trotz  unterbliebenem ­
  Abruf  zur  Lieferung^),  der  Käufer  zur  Abnahme  verpflichtet. ­
  Dies  ist  ohne  Zweifel  aus  dem  Gutachten  der  Handelskammern ­
  zu  entnehmen^).  Daß  es  aber  damit  einmal  ein
Ende  haben  muß,  liegt  auf  der  Hand.  Hamburgs)  sagt,  es  könne
„nicht  bis  in  alle  Ewigkeit"  dauern,  d.  h.  die  Geltendmachung
der  Ansprüche  auf  Lieferung  oder  Abnahme  verstoße  nach  gar  zu
langer  Zeit  gegen  Treu  und  Glauben.  Darauf  beruft  Beklagter
sich  namentlich  dann,  wenn  die  Preise  sich  zu  seinen  Ungunsten
geändert  haben,  also  der  Verkäufer,  wenn  sie  gestiegen,  der  Käufer,
wenn  sie  gefallen  sind.  Im  allgemeinen  wird  der  Richter  den  so
begründeten  Einwand  gelten  lassen  können;  es  kommt  darauf  an,
wie  laug  die  Frist  war,  wieviel  Zeit  seit  ihrem  Ablauf  verflossen
7)  Vgl.  treffend  „Recht"  1912  Nr.  1153.
8)  So  Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  202.
9)  Vgl.  K  12  d.  Abh.  Ga.  Nr.  147—174:  Die  ablaufende  Abrufsfrlst  .
hat  keine  rechtsvernichtende  Wirkung.
10)  In  ROLG.  Bd.  16  S.  386;  Hans.  Ger.  Z.  Nr.  110  S.  263;
vgl.  ferner  „Recht"  09  Nr.  1931;  Seuff.  Arch.  Bd.  63  S.  361;  Warneyer
        <pb n="38" />
        §  7.  Typische  Prozeßeinwendungen.

43

ist  und  ob  der  Kläger  etwa  der  Absicht  gewinnsüchtigen  Übervorteilens")
  verdächtig  erscheint.  Ob  eine  Frist  verhältnismäßig
lang  war  und  ob  Kläger  die  Geltendmachung  seines  Anspruchs
ungebührlich  verzögert  hat,  müssen  die  Umstände  des  einzelnen
Falles  ergeben^).
Übrigens  beruft  der  Verkäufer  sich  nicht  selten  auf  Treu  und
Glauben,  solange  die  Frist  noch  läuft,  und  zwar  deswegen,  weil
der  Käufer  den  Zeitpunkt  des  Abrufs  nach  der  ihm  günstigen
Konjunktur  (im  Vergleich  zu  den  Vertragspreisen)  gerichtet  hat.
Das  aber  ist  dessen  gutes  Recht.  Die  Abrufklausel  ist  von  beiden
Parteien  aus  freien  Stücken  vereinbart  worden,  also  hat  auch
der  Verkäufer  das  Risiko  zu  tragen,  wenn  seine  Spekulation  auf
fallende  Preise  fehlschlägt.  In  solchem  Falle  ist  er  mit  dem  Einwand ­
  nicht  zu  hören").
Dagegen  kann  sich  der  Verkäufer  mit  Recht  auf  Treu  und
Glauben  in  einem  anderen  Falle  berufen.  Es  entspricht  nämlich
der  kaufmännischen  Verkehrssitte  und  ist  auch  als  Parteiwille  zu
unterstellen,  daß  der  Käufer  durch  Schluß  „auf  Abruf  innerhalb
bestimmter  Frist"  sich  auch  ohne  besondere  Klausel  verpflichtet,
seinen  jeweiligen  Bedarf  durch  Abruf  noch  ausstehender  Lieferungen ­
  aus  diesem  Geschäftsabschluß  innerhalb  der  vereinbarten
Frist  zu  decken,  und  daß  er  dieser  kaufmännischen  Sitte  zuwider
handelt,  wenn  er  nach  Ablauf  der  Frist  längere  Zeit  hindurch
seinen  Bedarf  anderweit  deckt,  den  rückständigen  Teil  aus  dem
alten  Geschäftsabschluß  schwebend  läßt  und  erst  dann  wieder  darauf ­
  zurückgreift,  wenn  sich  durch  Steigen  der  Preise  die  Geschäftslage ­
  zu  seinen  —  des  Käufers  —  Gunsten  wesentlich  verschoben ­
  hat").  Es  kann  dieser  Erwägung  m.  E.  nicht  entgegengehalten ­
  werden,  der  Verkäufer  vermöge  ja  jederzeit  dem
11)  So  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  33  S.  443.
12)  „Recht"  07  Nr.  3268;  ROLG.  Bd.  16  S.  386;  Els.-Lothr.  Z.
Bd.  36  S.  134.
13)  A.  M.  ERG.  Bd.  37  S.  26;  Bd.  30  S.  113  für  den  Spezifikationskauf. ­

14)  Vgl.  „Recht"  06  S.  220;  Staub,  Erk.  zu  §  359  Anm.  4.
        <pb n="39" />
        44

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

Schwebezustand  ein  Ende  zu  bereiten  und  auf  die  Abwicklung  des
Geschäfts  dadurch  hinzuwirken,  daß  er  die  Abnahme  verlange").
Denn  dem  Verkäufer  ist  hiermit  (und  wenn  er  die  Rechtsbehelfe
aus  §  326  BGB.  hat,  mit  dem  Setzen  einer  Fristbestimmung)
nicht  etwa  ein  Recht  gegeben,  dessen  Nichtausübung  das  gleichgestellte ­
  Recht  auf  Erhebung  der  exceptio  doli  generalis  aus
§  242  BGB.,  d.  h.  der  Einrede,  es  liege  ein  Verstoß  wider  Treu
und  Glauben  vor,  ausschließt.
Besonders  wichtig  wird  die  Frage  nach  Treu  und  Glauben,
wenn  dem  Kaufverträge  die  Klausel  „nach  Bedarf"  beigefügt  ist.
Hierdurch  verpflichtet  sich  der  Käufer  ausdrücklich,  seinen  Bedarf
nicht  durch  Zwischenkäufe  anderweitig  zu  decken"),  und  verstößt
daher  sofort  gegen  Treu  und  Glauben,  wenn  er  einen  Zwischenkauf ­
  abschließt.  Dasselbe  gilt,  wenn  er  mehr  abruft,  als  er  wirklich ­
  benötigt,  z.  B.  um  die  günstigen  Konjunkturverhältnisse  zu
benutzen.  Hier  braucht  der  Verkäufer  dem  Abruf  keine  Folge
zu  leisten"),  zumal  der  Käufer  dadurch  gegen  den  Vertrag  verstößt. ­

Endlich  nehmen  beide  Parteien  das  —  viel  benutzte  —  Recht
in  Anspruch,  sie  könnten  gemäß  §§  320/322  BGB.  nur  zur
Leistung  Zug  um  Zug  verurteilt  werden;  der  Käufer,  wenn  er
auf  Zahlung,  der  Verkäufer,  wenn  er  auf  Lieferung  verklagt,
dieser  in  der  Regel  auch,  wenn  Vorleistungspflicht  vereinbart  ist.
Die  Schwierigkeit,  vor  welche  der  Richter  dadurch  gestellt  wird,
besteht  darin,  zu  entscheiden:  wann  ist  bei  einem  Karst  „auf  Abruf" ­
  der  Kaufpreis  fällig,  insbesondere,  wie  verhält  es  sich,  wenn
ein  Zahlungsziel  vereinbart  ist?
Abzulehnen  ist  die  Ansicht,  daß  der  Kaufpreis  am  Tage  des
Vertragsschlusses  fällig  sei,  einerlei,  wann  die  Ware  abgerufen

15)  So  Staub,  Ext.  zu  §  374  Anm.  148;  ERG.  Bd.  36  S.  88;
Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  202;  IW.  1893  S.  39  Nr.  12.
16)  So  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  30  S.  364;  vgl.  auch  „Recht"  1910  Nr.
1331  und  ROLG.  Bd.  20  S.  166.
17)  S.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  95.
        <pb n="40" />
        §  7.  Typische  Prozetzeinwendungen.

45

werde").  Hierbei  verkennt  man  das  Wesen  des  Abrufsgeschäfts;
eine  Stütze  für  die  Ablehnung  dieser  Konstruktion  bietet  der
§  452  BGB.,  wonach  der  Kaufpreis  erst  von  dem  Zeitpunkte  an
zu  verzinsen  ist,  in  welchem  dem  Käufer  die  Nutzungen  des  gekauften ­
  Gegenstandes  gebühren.  Nur  die  abgerufene  und  darauf
gelieferte  Ware  ist  zu  bezahlen").  Wenn  die  vereinbarte  oder
handelsübliche  Frist  abgelaufen  ist,  so  wird  mit  diesem  Termin
der  Kaufpreis  fällig;  der  Verkäufer  kann  ihn  dem  Käufer  belasten, ­
  Bezahlung  verlangen  und  demgemäß  auf  Leistung  Zug  um
Zug  klagen^").  Sind  Zahlungsfristen  vereinbart,  so  laufen  diese
vom  Abruf  an^),  und  falls  er  ausgeblieben,  von  dem  Termine
an,  wo  die  Ware  hätte  spätestens  abgerufen  werden  müssen^).
Daran  ändert  auch  nichts,  daß  zahlbar  „nach  der  jedesmaligen
Lieferung"  vereinbart  ist.  Somit  kommen  wir  zu  dem  Ergebnis, ­
  daß  der  Verkäufer,  wenn  er  auf  Lieferung  verklagt  ist,  nur
Zug  um  Zug  verurteilt  werden  kann,  er  sei  denn  vorleistungspflichtig.
  Ist  dies  der  Fall,  dann  muß  weiter  geprüft  werden,
ob  der  Zeitpunkt  der  Klageerhebung  früher  oder  später  liegt  als
der  Termin,  welchen  man  erhält,  indem  man  vertragliche  (oder
handelsübliche)  Abrufsfrist  und  die  Zahlungsfrist  zusammenzählt. ­
  Der  Antrag  auf  Verurteilung  Zug  um  Zug  kann  nur  berücksichtigt ­
  werden,  wenn  die  Klage  nach  diesem  Termin  erhoben ­
  ist.
Anders  verhält  es  sich  m.  E.,  wenn  der  säumige  Käufer  verklagt ­
  ist  und  sich  auf  §§  320/322  BGB.  berufen  will.  Er  ist  damit ­
  nicht  zu  hören^);  denn  während  der  Anspruch  auf  Zahlung
18)  So  HK.  Oppeln  in  Mitteil.  06  S.  163;  vgl.  auch  das  m.  E.  nicht
gerechtfertigte  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  223.
19)  Allg.  Handelsbrauch;  s.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  204;  IW.  04
S.  90;  „Recht"  04  Nr.  883.
20)  So  „Recht"  03  Nr.  1811;  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  206,  207,  211,
215.  A.  M.  „Recht"  04  Nr.  883.
21)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  208.
22)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  222;  HK.  Graudenz  in  Mitteil.  07
S.  91;  a.  A.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  221;  Zander  a.  a.  O.  S.  325.
23)  A.  M.  Staub,  Exk.  zu  8  359  Anm.  5.
        <pb n="41" />
        46

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

des  Kaufpreises  durch  den  Verzug  fällig  wird  —  es  sei  denn
wiederum,  daß  der  Verkäufer  vorleistungspflichtig  war  —,  gewinnt ­
  der  Käufer  den  Anspruch  auf  Lieferung  erst,  wenn  er  die
ihm  zur  Herbeiführung  der  Lieferung  obliegende  Mitwirkung,
also  den  Abruf,  nachgeholt  hat.  Solange  diese  Bedingung  unerfüllt ­
  ist,  kann  er  während  seines  Verzugs  nicht  die  Zahlung  des
Kaufpreises  von  der  Lieferung  abhängig  machen.  Würde  diesem
Verlangen  stattgegeben,  so  hätte  es  der  Kläger  in  der  Hand,  durch
Unterlassen  des  Abrufs  die  Abwicklung  des  Geschäfts  und  damit
die  Zahlimg  des  Kaufpreises  hintanzuhalten^).
§  8.
Verzugsfolgen.
Mit  Ablauf  der  Abrufsfrist  ist  der  Verkäufer  berechtigt,  die
gesamte  Ware  bzw.  den  Rückstand  alsbald  anzubieten  oder  Abnahme ­
  zu  verlangen^).  Bei  sukzessivem  Abruf  hat  der  Verkäufer
das  Recht,  statt  dessen  nur  ein  Teilangebot  zu  machen^);  er  kann
sich,  weil  der  wesentliche  Inhalt  des  ursprünglichen  Vertrages
damit  nicht  geändert  wird,  auf  die  hierin  begründete  Teilbarkeit
der  Leistung  berufen.
Da  durch  Unterlassen  des  Abrufs  Gläubigerverzug  und
gleichzeitig^)  Schuldnerverzug  eintreten,  kann  der  Verkäufer
zweierlei  Verzugsrechte  geltend  machen:  die,  welche  ihm  nach
§§  373/374  HGB.  und  nach  §§  300—304,  383,  274  Abs.  2,  322
Abs.  2  und  3  BGB.  zustehen,  sowie  den  Schadensersatzanspruch,
den  ihm  §  286  BGB.  gibt.  Bald  werden  ihm  jene,  bald  diese
Rechte  willkommen  sein.  Die  Geltendmachung  hat  aber  zur  Voraussetzung, ­
  daß  der  Erfüllungsanspruch  aus  dem  Vertrag  weiter
besteht.
24)  Vgl.  auch  ROLG.  Bd.  8  S.  38.
1)  So  Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  S.  37;  IW.  04  S.  90,  8.
2)  DJZ.  04  S.  267.
3)  Gläubiger-  und  Schuldnerverzug  ist  kumulativ  möglich,  genau
so  wie  bei  Ab-  und  Annahme;  vgl.  dazu  „Recht"  03  Nr.  1396  und
Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  6.
        <pb n="42" />
        §  8.  Verzugsfolgen.

47

Hat  nun  der  Verkäufer  auch  irgendeine  Handhabe,  um  sich
vom  Vertrag  loszusagen?  Er  hat  sie,  wenn  ans  den  Verzug  mit
dem  Abruf  §  326  BGB.  anwendbar  ist.  Dieser  fordert,  daß  der
Säumige  mit  einer  „Leistung"  im  Verzüge  ist.  Nach  gemeiner
Meinung^)  muß  unter  Leistung  eine  Hauptleistnug  verstanden
werden.  Das  Reichsgericht^)  formuliert  so:  Es  muß  sich  um  die
Leistung  handeln,  die  dem  anderen  Vertragsteil  den  Ersatz  oder
Gegenwert  für  seine  eigene  Leistung  bietet.  Dem  ist  zu  folgen:
Denn  §  326  BGB.  gewährt  sehr  weitgehende  Rechte,  insbesondere ­
  Rücktritt  vom  Vertrage;  die  Folge  der  Hinfälligkeit  eines
ganzen  Vertrags  aber  an  die  Nichterfüllung  einer  Nebenleistnng
zu  knüpfen,  erscheint  nicht  angängig.
Ob  der  Abruf  nun  als  Hauptleistnug  in  diesem  Sinne  aufzufassen ­
  ist,  darüber  sind  sich  Literatur  und  Rechtsprechung  nicht
einig.  Enneccerns")  kennt  kein  Erheben  des  Abrufs  zur  Hauptpflicht; ­
  v.  StaudingeiL)  sagt,  der  Abruf  könne  wohl  eine  Hauptpflicht
  sein,  sei  es  aber  „in  der  Regel"  nicht;  es  sei  „Auslegnngsfrage
  des  konkreten  Vertrages".  Auf  demselben  Standpunkt
stehen  die  Reichsgerichtsräteb)  mit  der  Wendung  „regelmäßig
nicht".  Nach  Staub")  ist  ebenfalls  der  Abruf  „an  sich  keine
Hauptleistnug",  kann  aber  zu  einer  solchen  werden,  was  „häufig"
vorkomme.  Frendenthal")  will  sich  „im  Einzelfalle"  entscheiden. ­
  Umgekehrt  verfährt  Oertmann");  nach  ihm  stellt  der  Ab-4)
  So  schon  die  alte  handelsrechtliche  Praxis:  ERG.  Bd.  1  S.  66;
neuerdings  mit  ausführlicher  Begründung  ERG.  Bd.  63  S.  163;  Bd.  61
S.  279  ff.,  Bd.  57  S.  110;  vgl.  ferner  ROLG.  Bd.  6  S.  48;  „Recht"  08
S.  18;  DJZ.  02  S.  584;  04  S.  342;  Seuff.  Arch.  Bd.  63  S.  106.  So
auch  Staub,  Exk.  zu  8  374  Anm.  163;  Dernburg:  BGB.  II,  2  S.  42.
5)  „Recht"  03  Nr.  2242.
6)  BGB.  I,  2  S.  159  Anm.  4:  Die  Stelle  läßt  m.  E.  obige  Auslegung ­
  zu.
7)  §  433  II  2e  ßß;  §  326  III  2a.
8)  BGB.  §  433  Anm.  5;  bis  zur  Auflage  1913  sahen  sie  den  Abruf
nie  als  Hauptleistung  an.
9)  Exk.  zu  8  374  Anm.  168  a.  E.  und  Anm.  139  a  und  17.
10)  S.  39.
11)  §  271,  5d  mit  Berufung  auf  Seuff.  Arch.  Bd.  63  S.  8.
        <pb n="43" />
        48

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

ruf  „in  der  Regel  eine  Hauptpflicht"  des  Käufers  dar;  er  beruft
sich  allerdings  auf  eine  Reichsgerichtsentfcheiduug,  die  gerade
das  Gegenteil  sagt.  Düringer-Hachenburgs),  die,  wie  wir  oben
sahen,  mit  Unterlassen  des  Abrufs  Abnahmeverzug  eintreten
lassen,  geben  dem  Verkäufer  die  Rechte  aus  §  326  BGB.,  wenn
er  vom  Käufer  vergebens  Abruf  verlangt  habe  und  somit  eine
positive  Vertragsverletzung  anzunehmen  fei.  Wie  ist  dies  mit
ihrer  Ansicht  in  Einklang  zu  bringen,  daß  der  Abruf  „naturgemäß ­
  zeitlich  beschränkt  ist"")?  Andere  Schriftsteller  endlich
äußern  sich  gar  nicht  zu  unserer  Frage.
Besonders  interessiert  wieder  der  Standpunkt  der  Praxis:
Auch  hier  betreten  Gerichte  und  Handelskammern  getrennte
Wege.  Das  Reichsgericht  ist  grundsätzlich  der  Ansicht,  daß  der
Abruf,  wenn  überhaupt  eine  Pflicht,  so  doch  nur  eine  Nebenpflicht
darstelle,  fügt  aber  hinzu,  daß  „unter  besonderen  Umständen"
oder  „in  einzelnen  Fällen"  die  Abrufpflicht  auch  ein  Teil  der
Hauptleistung  sein  könne"),  —-  in  der  Regel  also  nicht;  so  fei
dies  z.  B.  der  Fall  beim  Kokshaudel"):  Hier  habe  man  es  nicht
mit  Stapelware  zu  tun,  die  Zechen  seien  daher  auf  Stapelung
nicht  eingerichtet  und  der  Abruf  somit  zur  ordnungsmäßigen
Aufrechterhaltung  und  Ermöglichung  des  Geschäftsbetriebes
nötig.  Dasselbe  gelte,  wenn  geförderte  Kohlenquantitäten")
liegen  blieben,  die  den  Betrieb  stören  würden.  Bei  fast  allen
Sukzessivlieferungsverträgen  sei  der  Abruf  Hauptleistung;  allerdings ­
  sei  es  andererseits  irrig 17 ),  die  Unterlassung  einer  einzelnen
12)  III  S.  70.
13)  Bd.  III  S.  18.
14)  So  Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  6;  Bd.  59  Nr.  4;  ERG.  Bd.  53
S.  165;  Bd.  66  S.  426;  Bd.  56  S.  173;  Bd.  57  S.  112;  LZ.  07  S.  287;
1912  S.  920;  „Recht"  05  Nr.  1835;  07  Nr.  429,  434;  IW.  04  S.  168,  8.
—  Das  RG.  behandelt  den  Abruf  wie  die  Abnahme;  vgl.  dazu  IW.  04  S.
112,  7  und  S.  171,  12;  ERG.  Bd.  53  S.  165;  Bd.  57  S.  112;  Bd.  69
S.  107;  „Recht"  07  Nr.  428,  429,  430;  a.  A.  ROLG.  Bd.  6  S.  48  ff.
15)  So  Seuff.  Arch.  Bd.  63  Nr.  6.
16)  S.  „Recht"  05  Nr.  1835.
17)  Vgl.  „Recht"  04  Nr.  3563.
        <pb n="44" />
        §  8,  Vcrzugsfolgen.

49

Rate  unter  allen  Umständen  als  Nichterfüllung  der  Hauptverpflichtung ­
  anzusehen.
Die  Handelskammern  hingegen  geben  dem  Verkäufer  gegen
den  säumigen  Abrufsschuldner  immer  die  Rechte  aus  §  326  BGB.
und  bezeichnen  daher  in  ihrem  Gutachten  den  Abruf  als  Hauptpflicht"). ­
  Ein  Blick  in  die  beiliegende  Übersicht")  bestätigt,  daß
mehr  oder  weniger  ausdrücklich  auf  §  326  BGB.  Bezug  genommen ­
  wird  und  zeigt,  wie  als  Voraussetzung  für  Rücktritt  und
Schadensersatzanspruch  stets  die  Setzung  einer  angemessenen
Nachfrist  gefordert  wird.  Daß  dies  die  übereinstimmende  Meinung ­
  der  Handelskammern  ist,  beweisen  am  besten  die  von  ihnen
aufgestellten  „vorbildlichen  Geschäftsbedingungen",  auf  die  bei
Abschlüssen  in  den  einzelnen  Branchen  Bezug  zu  nehmen  empfohlen ­
  wird^o).  Der  Standpunkt  der  Handelskammern  ist  verständlich; ­
  denn  man  ist  in  der  Geschäftswelt  lebhaft  geneigt,  die
Unterlassung  des  Abrufs  und  der  Spezifikation  gleich  zu  behandeln. ­
  Wenn  also  das  Gesetz  selbst  in  §  375  HGB.  erklärt,  daß
§  326  BGB.  immer  auf  die  Spezifikation  anzuwenden  ist,  was
liegt  dann  näher,  als  mit  dem  Abruf  desgleichen  zu  verfahren?
Zu  alledem  sei  folgendes  bemerkt:  Der  Abruf,  in  der  Regel
eine  Pflicht,  ist  ebenso  regelmäßig  eine  Hauptleistung  des  Käufers.
Denn  genau  wie  aus  den  Worten  des  §  433  Abs.  2  BGB.  „zu
zahlen  und  abzunehmen"  gu  entnehmen  ist,  daß  Zahlungs-  und
Abnahmepflicht  gleich  geordnet  sind  und  deswegen  beide  als
Hauptleistungen  des  Käufers  gelten  müssen^),  ebenso  können
wir  sagen,  daß,  nachdem  einmal  der  Abruf  als  selbständige
Schuldnerpflicht  von  uns  hingestellt,  d.  h.  also  der  Zahlungspflicht
18)  Schz.  B.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  203.
19)  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  175—186;  ausdrücklich  aus  8  326  BGB.
verweisend  Nr.  177  und  178.
20)  Vgl.  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  178  und  183.
21)  Derselben  Meinung:  Düringer-Hachenburg  Bd.  II  S.  134;
Bd.  III  S.  109;  Cosack:  BGB.  I  S.  540  f.;  Makower  Bd.  II  S.  1197  s.;
Endcmann  S.  938  Nr.  24;  Rosenberg  in  Jherings  Jahrb.  Bd.  43  S.
261  sf.;  Zander  a.  a.  O.  S.  327;  ROLG.  Bd.  4  S.  223;  Bd.  6  S.  60  s.;
Els.-Lothr.  Z.  Bd.  29  S.  362.
Hagedorn,  Handelskauf  „ans  Abruf".

4
        <pb n="45" />
        50

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

koordiniert  worden  ist,  kein  Anlaß  vorliegt,  zwischen  der  Zahlung ­
  als  Hauptpflicht  einerseits  und  Abnahme  und  Abruf  als
Nebenpflichten  andererseits  zu  unterscheiden.  Man  wird  deshalb
der  Regel  nach  den  Abruf  als  Hauptleistung  und  nur,  wo  die
besonderen  Umstände  eine  andere  Parteiabsicht  erkennen  lassen,
als  Nebenpflicht  behandeln  müssen.  Wir  stehen  sohin  im  Einklang ­
  mit  Oertmann  und  weichen  von  der  Spruchpraxis  der  Handelskammern ­
  nur  darin  ab,  daß  wir  nicht  immer,  sondern  in  der
Regel  den  Abruf  als  Hauptleistung  ansehen.  Folglich  wenden
wir  auch  in  der  Regel  §  326  BGB.  beim  Abrufverzug  an:  Dies
können  wir  namentlich  in  den  zahlreichen  Fällen,  wo  die  Verweigerung ­
  des  Abrufs  eine  Zahlungsverweigerung  enthält.
Soweit  die  gesetzlichen  Verzugsfolgen.  Der  Handelsbrauch
gibt  jedoch  dem  Verkäufer  noch  mehr  Rechte,  wie  das  aus  den
Gutachten 22  23  24  25  26 )  ersichtlich  ist:  Nach  ihnen  ist  der  Verkäufer,  falls
innerhalb  der  bedungenen  Frist  nicht  abgerufen  wird,  berechtigt,
dem  Käufer  das  Restquantum  der  Ware  zu  fakturieren,  also  eigenmächtig ­
  zuzusenden 22 ).  Zander")  stellt  einen  allgemeinen  Handelsbrauch ­
  in  Abrede  unter  Berufung  auf  sieben  Gutachten.  Das
Gegenteil  wollen  wir  nicht  behaupten,  jedenfalls  aber  besteht
dieser  Handelsbrauch  doch  maucherorts;  das  Reichsgericht 22 )  hat
das  Fakturieren  einmal  ausdrücklich  als  Recht  des  Verkäufers
bezeichnet.  Es  fällt  weg,  wenn  keine  Abrufsfrist  bestimmt  ist 2 «).
Endlich  schützt  der  Handelsbrauch  den  Verkäufer  dadurch,  daß  er
bei  nachträglichem,  also  nicht  ordnungsmäßigem  9lbruf 27 )  einen
Preisaufschlag  gestattet 28 ).
22)  Vgl.  §  12  d.  Abh.  Ga.  Nr.  187—223.
23)  So  Ga.  §  12  d.  Abh.  Nr.  187,  188,  190,  191;  a.  A.  Nr.  193,
194,  195.
24)  a.  a.  O.  S.  325.
25)  In  LZ.  07  S.287  Nr.6;  ebenso  Staub,  Ext.  zu  8  874  Anm.  168  a.  E.
26)  So  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  189.
27)  Bei  rechtzeitigem  Abruf  lehnt  das  mit  Recht  ab  Ga.  8  12
d.  Abh.  Nr.  212,  es  sei  denn,  dah  mit  Hausse-  und  Baisse-Klausel  gekauft ­
  ist.
28)  So  Ga.  8  12  d.  Abh.  Nr.  213,  214,  218,  219,  220;  anders  Ga.
Nr.  217;  ausdrücklich  dagegen  Nr.  48;  zwcfclhaft  Nr.  216.
        <pb n="46" />
        §  9.  Abruf-  und  Spezifikationsverzug.  51
8  9.
Abruf-  und  Spezifikationsverzug.
Abruf  und  Spezifikation  sind,  wie  wir  oben  in  §  3  sahen,
zwei  wesentlich  verschiedene  Rechtsgeschäfte.  Daraus  ergibt  sich,
daß  sie  auch,  wo  sie  zusammentreffen,  gesondert  behandelt  werden ­
  müssen*),  besonders  in  der  Verzugslehre.
Hat  der  Käufer  abzurufen  und  zu  spezifizieren,  und  sind
diese  Willenserklärungen  z.  B.  dadurch  kalendermäßig  bestimmt,
daß  ein  Endtermin  für  ihre  Vornahme  gesetzt  ist,  so  fällt  der
Käufer  mit  Eintritt  jenes  Endtermins  in  einen  vierfachen  Verzug: ­
  zweimal  in  Gläubigerverzug,  weil  sowohl  Abruf  wie
Spezifikation  Handlungen  im  Sinne  des  §  295  BGB.  sind,  imb
zweimal  in  Schuldnerverzug,  weil  der  Abruf  nach  unserer  Ansicht ­
  und  die  Spezifikation  nach  gesetzlicher  Bestimmung  Schuldnerpflichten ­
  des  Käufers  sind.  Dem  Verkäufer  erwachsen  somit
alle  möglichen  Rechte,  unter  anderem  kann  er  neben  nachträglicher ­
  Erfüllung  Schadensersatz  nach  §  286  BGB.  verlangen.
Solange  er  jedoch  übrhaupt  nichts  tut,  vermag  der  Käufer  den
Verzug  dadurch  zu  heilen,  daß  er  das  Versäumte  in  gehöriger
Weise  nachholt^).  Der  Verkäufer  kann  aber  bereits  dadurch
geschädigt  sein,  daß  er  die  teurer  gewordene  Ware  zum  alten,
billigen  Preise  liefern  muß;  von  Kosten  für  Aufbewahrung  gemäß ­
  §  304  BGB.,  soweit  sie  bei  einer  zu  spezifizierenden  Ware
denkbar  sind,  wird  abgesehen.  Falls  ein  solcher  Schaden  entstanden ­
  ist,  schuldet  der  Käufer  nicht  mehr  nur  die
ursprüngliche  Leistung,  sondern  eine  neue,  veränderte,  die
sich  aus  der  alten  Leistung  und  dem  Schaden  zusammensetzt. ­
  Bietet  er  nicht  die  neue  Gesamtleistung,
sondern  nur  die  ursprüngliche  an,  so  betrifft  das  Angebot  eine
Teilleistung,  die  der  Verkäufer  nach  §  266  BGB.  nicht  anzunehmen ­
  braucht.  Weist  der  Käufer  deshalb  die  nachträgliche
1)  Ebenso  Freudenthal  S.  43;  Zander  a.  a.  O.  S.  312.
2)  Übereinstimmend  Materialien.  Literatur  uud  Rechtsprechung;
vgl.  z.B.  „Recht"  1911  Nr.  3165;  Seuff.  Arch.  Bd.  60  Nr.  276;  IW.  05
S.  13  Nr.  3.

4
        <pb n="47" />
        52

Zweiter  Teil.  Zur  Verzugslehre.

Spezifikation  nebst  Abruf  zurück,  so  entsteht  folgende  Rechtslage:
Der  zweifache  Gläubigerverzug  ist  geheilt,  denn  hier  hat  der
Käufer  ausreichend  geleistet,  weil  feine  Leistung  (§  304  BGB.
gibt  ja  keinen  Schadensersatz)  dieselbe  geblieben  ist.  Der  Abruf-Schuldnerverzug
  ist  ebenfalls  geheilt.  Hätte  nämlich  der  Käufer
rechtzeitig  spezifiziert,  aber  nicht  abgerufen,  so  wußte  der  Verkäufer ­
  immerhin,  welche  Ware  er  zu  liefern  hatte,  konnte  sie  zum
alten  Preise  einkaufen  und  hernach  anbieten.  Der  Schaden  ist
also  nicht  durch  den  Abrufverzug  entstanden,  sondern  infolge
der  nicht  rechtzeitig  erfolgten  Spezifikation.  Kausalzusammenhang ­
  aber  verlangt  §  286  BGB.  mit  den  Worten:  „den  durch
den  Verzug  entstandenen  Schaden".  Mithin  hat  der  Verkäufer
nur  die  Spezifikation  mit  Recht  zurückgewiesen,  und  nur  mit
dieser  bleibt  der  Käufer  im  Verzüge.
        <pb n="48" />
        Dritter  Teil.

Der  Handelsbrauch.
§  10.
Bedeutung.
In  der  Einleitung  dieser  Arbeit  ist  der  sie  beherrschende
Leitgedanke  ausgesprochen:  wo  immer  es  möglich  sei,  dem  Handelsbrauch ­
  das  entscheidende  Wort  zu  überlassen.  Die  Wichtigkeit ­
  der  Handelsbräuche  rechtfertigt  das.
Da  das  Gesetz  außerstande  ist,  für  alle  Verhältnisse  des
Lebens  Vorsorge  zu  treffen  und  deswegen  der  Ergänzung  derer
bedarf,  die  am  Verkehrsleben  teilnehmen,  schreibt  §  346  HGB.
vor,  daß  unter  Kaufleuten  auf  die  im  Handelsverkehr  geltenden
Gewohnheiten  und  Gebräuche^)  Rücksicht  zu  nehmen  sei.  Allseitig ­
  anerkannt  ist  es  nun,  daß  die  Handelsbräuche  nicht  nur
da  eintreten,  wo  das  Gesetz  schweigt,  sondern  auch  in  den  Fällen,
wo  sie  eine  andere  Regelung  vorsehen  als  das  Gesetz.  Daraus
erhellt,  daß  die  Handelsbräuche  Gesetze  darstellen,  die  sich  der
Kaufmannsstand  täglich  neu  gibt.  Sie  kommen  indessen
zwischen  Kaufleuten  nur  zur  Anwendung,  wenn  diese  nichts  Abweichendes ­
  vereinbart  haben.
Gegen  den  Nicht-Kanfmann  muß  der  Beweis  der  Kenntnis
und  Unterwerfung  unter  den  Handelsbrauch  geführt  werden.
Ein  Kaufmann  aber  kann  sich  nicht  darauf  berufen  und  darf
nicht  den  Beweis  antreten,  daß  er  etwas  anderes  gewollt  habe,
als  was  der  Handelsbrauch  besage,  oder  daß  er  diesen  nicht  ge-1)

  Wohl  zu  unterscheiden  vom  Gewohnheitsrecht.
        <pb n="49" />
        54

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

kannt  habe  und  Hierwegen  guten  Glaubens  gewesen  sei.  Vielmehr ­
  müssen  sich  Kaufleute  im  Rechtsverkehr  gefallen  lassen,  daß
ihren  Geschäften  der  Inhalt  gegeben  wird,  welcher  dem  Handelsbrauch ­
  entspricht,  auch  wenn  sich  die  Parteien  über  nun  streitige
Punkte  gar  keine  Gedanken  gemacht  hatten  oder  ein  Teil  von
ihnen  nicht  willens  war,  sich  nach  Handelsbrauch  zu  verpflichten.
Das  Bestehen  eines  Handelsbrauchs  nun  bedarf  des  Beweises ­
  wie  jede  andere  tatsächliche  Behauptung.  Von  den
Kammern  für  Handelssachen  kann  gemäß  §  118  GVG.  auf
Grund  eigener  Sachkunde  über  das  Bestehen  von  Handelsbräuchen ­
  entschieden  werden.  Falls  die  Austragung  des  Rechtsstreites ­
  aber  vor  den  ordentlichen  Gerichten  stattfindet,  müssen
diese  die  Handelskammern  oder  andere  der  im  Handelskammergesetz ­
  bezeichneten  kaufmännischen  Korporationen  gutachtlich
hören,  auch  Sachverständige  vernehmen.  Die  Auslegung  der
Willenserklärung  bleibt  jedoch  immer  Sache  des  Richters.
§  11.
über  die  Handelskammern.
Trotz  der  gutachtlichen  Beteiligung  der  Handelskammern
wird  in  kaufmännischen  Kreisen  geklagt,  daß  die  Gerichte  vielfach ­
  nicht  das  nötige  Verständnis  für  kaufmännische  Angelegenheiten ­
  bewiesen.  Man  müßte  danach  von  den  Handelskammern
erwarten,  daß  sie,  wo  ihnen  die  Möglichkeit  geboten  wird,  bemüht ­
  wären,  in  verstärktem  Maße  an  der  Rechtsprechung  mitzuwirken ­
  und  größeren  Einfluß  auf  sie  zu  gewinneu.  Statt
dessen  haben  verschiedene  von  ihnen  in  letzter  Zeit  ihre  Inanspruchnahme ­
  durch  die  Gerichte  als  zu  weitgehend  bezeichnet.
Dieser  Anschauung  muß  durchaus  widersprochen  werden.  Die
vermehrte  Heranziehung  zu  gutachtlicher  Tätigkeit  entspricht  nur
dem  berechtigten  Verlangen  der  beteiligten  Kreise  nach  einer
Rechtsprechung,  die  der  Eigenart  ihres  Standes  gerecht  wird.
Auch  dem  Wunsche  nach  stärkerer  Beteiligung  der  Laien  an  der
Rechtspflege  kommt  ein  derartiges  Verfahren  entgegen.
Für  Einzelheiten  wird  zwar  vielfach  ein  Sachverständiger
        <pb n="50" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

55

ausreichend,  ja  vorzuziehen  sein.  Allgemeine  kaufmännische
Fragen  dagegen  sollen  unabhängig  von  der  notwendig  einseitigen ­
  Beurteilung  eines  nur  Branchekundigen  beantwortet
werden.  Als  Vertreter  gemeinschaftlicher  Anschauungen  und  der
gesamten  kaufmännischen  Erfahrung  müssen  die  Handelskammern ­
  bereit  sein,  die  bei  ihnen  ausgebildeten  Grundsätze  auch
vor  Gericht  zum  besten  des  eigenen  Standes  durchzusetzen.  Die
größeren  von  ihnen  sehen  denn  auch  ihre  vornehmste  Aufgabe
in  der  Erteilung  der  Gutachten;  sie  werden  veröffentlicht  und
zum  großen  Teil  gesammelt.  Es  wäre  zu  wünschen,  daß  aus
diesen  Sammlungen  für  weitere  wichtige  Materien  die  einschlägigen ­
  Gutachten  zusammengestellt  würden,  wie  es  in  vorliegender ­
  Arbeit  für  den  Kauf  „auf  Abruf"  geschehen  ist.
8  12.
Übersicht  der  Handelsbräuche.
A.  Die  vertragliche  Frist  für  den  Abruf  und  ihre  Auslegung. ­

Im  allgemeinen.
1.  Frankfurt  a.  M.  (Franks.  Handelsgebr.  S.  2):  „Auf  Abruf
1905":  Der  Besteller  hat  das  Recht,  mit  dem  Abruf  bis
zum  31.  Dezember  1905  zu  warten.  —  „Abruf  für  das
Jahr  1906":  Das  bestellte  Quantum  muß  so  rechtzeitig
abgerufen  werden,  daß  noch  innerhalb  des  Jahres  die  gesamte ­
  Lieferung  erfolgen  kann.
2.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  6):  Eine
zum  „Abruf  1905/06"  bestellte  Ware  ist  nach  Handelsbrauch ­
  spätestens  bis  zum  31.  Dezember  1906  abzurufen
(eine  vor  dem  31.  Dezember  ohne  Abruf  zugesandte  Ware
braucht  der  Käufer  nicht  anzunehmen).  Ein  Handelsbrauch, ­
  nach  dem  eine  „auf  Abruf"  bestellte  Ware  spätestens ­
  ein  Jahr  nach  der  Bestellung  abgerufen  sein  muß,
besteht  nicht.
        <pb n="51" />
        56

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Butter,  Käse,Fett.
3.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  192  :  809):  Im  Handel
mit  raffiniertem  amerikanischem  Schmalz  wird  eine  Bestellung ­
  „per  Februar/März"  (im  Gegensatz  zu  einer  Bestellung: ­
  „Februar/März-Lieferung")  nach  Handelsbrauch
dahin  verstanden,  daß  der  Verkäufer  vor  Absendung  den
Abruf  des  Käufers  abzuwarten  hat,  und  der  Käufer  verpflichtet ­
  ist,  die  Absendungsorder  bis  Ende  März  zu
geben.
Chemikalien  und  Drogen.
4.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  08  S.  12):  Obgleich  in  Magdeburg ­
  im  Handel  mit  Lack  unter  der  Vereinbarung  „ans
Abruf  per  Frühjahr"  vielfach  ein  früherer  Termin  als
der  21.  Juni  verstanden  wird,  so  besteht  doch  in  Magdeburg ­
  kein  Handelsgebranch  und  keine  Verkehrssitte,  wonach ­
  die  erwähnte  Vereinbarung  etwas  anderes  bebeutet
als  Abnahme  der  Ware  zu  den  kalendermäßigen  Fristen,
d.  h.  also  in  diesem  Falle  vor  dem  21.  Juni.
Druckerei.
5.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  187  :  789):  Die  Bestellung
eines  Quantums  Ansichtspostkarten  „zur  Jahresabnahme"
ist  ungewöhnlich.  Nach  der  Auffassung  der  beteiligten
Verkehrskreise  ist  darunter  zu  verstehen,  daß  das  Quantum ­
  innerhalb  eines  Jahres  in  beliebigen,  vom  Besteller
nach  Maßgabe  seines  Bedarfs  zu  bestimmenden  Teilen
abzunehmen  ist.
Heu,  Stroh  und  Viehfutter.
6.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  312):  Ein  Abschluß  von  etwa
1000  Ztr.  Weizenstrvh  „Lieferung  Ende  März/Anfang
April"  kann  nach  dem  im  Strohhaudel  geltenden  Handelsbrauch ­
  nicht  als  Fixgeschäft  im  Sinne  des  §  376  HGB.
bezeichnet  werden.
        <pb n="52" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

57

Holz.
7.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  123  :  505):
Hat  der  Käufer  lt.  Vereinbarung  in  bestimmten  Zwischenräumen ­
  die  Ware  (Holz)  abzurufen,  so  ist  er  verpflichtet,
die  vereinbarten  Quantitäten  in  den  festgesetzten  Zwischenräumen ­
  abzunehmen.
8.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1911  S.  110):  Im  Holzhandel,
insbesondere  im  Handel  zwischen  Österreich  imd  Deutschland, ­
  besteht  kein  Handelsgebrauch,  nach  dem  die  Bestimmung ­
  einer  Abrnfsfrist  im  Sinne  eines  Fixgeschäfts
aufzufassen  wäre.
Kohle.
9.  Berlin  (Dove-Meyerftein  1912  S.  188  :  791):  Im  Handel
mit  inländischen  Braunkohlenbriketts  wird  handelsüblich
eine  Bestellung  von  „200  Ztr.  Heye  (Halbsteine)  ä.  0,88  Jl
frei  Keller,  netto  Kasse,  lieferbar  bis  31.  August  1908"
erst  auf  Abruf  ausgeführt.
10.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  1913  S.  210):  Bei  einem  Brikettlieferungsvertrag, ­
  wodurch  sich  der  Käufer  verpflichtet,
innerhalb  eines  genau  festgesetzten  Zeitraums  zu  verschiedenen ­
  Zeiten  verschiedene  Einzellieferungen  abzurufen,
genügt  es,  daß  der  Käufer,  wenn  bis  spätestens  Ende
September  abzurufen  ist,  am  letzten  September  das  Abrufsschreiben ­
  an  seinem  Wohnort  zur  Post  gibt.
Leder.
11.  Berlin  (Dvve-Meyerstein  1912  S.  191  :  803):  Ist  in  einem
Schluß  über  ein  Quantum  Lederwaren  bedungen,  daß  die
Lieferung  „nach  Bedarf",  die  „Abnahme  bis  Anfang
Oktober"  zu  erfolgen  habe,  so  genügt  der  Käufer  seiner
Vertragspflicht,  wenn  er  das  Restquantum  in  den  letzten
Tagen  des  September  und  am  11.  Oktober  abruft.
        <pb n="53" />
        58

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

12.  Leipzig  (Mitteil.  06  S.  364):  Im  Lederhandel  erblickt  man
in  der  Vereinbarnng  „Lieferung  ans  Abruf  für  1905"  allgemein ­
  die  Setzung  einer  bestimmten  Frist  im  Sinne  von
§  376  HGB.,  innerhalb  deren  der  Abruf  der  bestellten
Ware  zu  geschehen  habe.
Mehl  und  andere  M  ü  h  l  e  n  f  a  b  r  i  k  a  t  e.
13.  Berlin  (Apt  1910  S.  258  :  2):  Wenn  laut  Schlußschein
vom  9.  August  1906  150  Sack  Weizenmehl  000  „bis
Dezember  06  auf  Abruf  des  Käufers"  gehandelt  sind,  so
ist  diese  Vertragsbestimmnng  dahin  auszulegen,  daß  der
Käufer  berechtigt  ist,  die  Ware  nach  Bedarf  und  Belieben
innerhalb  der  Frist  abzufordern.  Die  Abnahme  der  abgeschlossenen ­
  Menge  mußte  im  Dezember  1906  beendet
sein.  —  Der  letztgenannte  Zeitpunkt  (Dezember  06)  ist
aber  keineswegs  ein  fixer  Endtermin  für  die  Abnahme.
14.  Frankfurt  (Franks.  Handelsgebr.  S.  26):  Im  Mehlhandel
ist  nach  Handelsgebrauch  die  Klausel  „auf  Abruf  an  einem
bestimmten  Termin"  dahin  aufzufassen,  daß  der  Käufer
auf  Verlangen  des  Verkäufers  spätestens  an  diesem  Termin ­
  die  Ware  abnehmen  muß.  Wird  aber  ein  solches
Verlangen  nicht  gestellt,'  so  kann  der  Käufer  auch  noch
nach  diesem  Termin  Lieferung  vom  Käufer  verlangen.
Metalle  und  Metallwaren.
15.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  09  S.  105):  Im  Handel  mit
Schwarzblechabfällen  hat,  wenn  lediglich  „Lieferzeit
2.  bis  3.  Quartal  a.  er."  vereinbart  ist,  handelsüblich  der
Käufer  zu  bestimmen,  in  welchem  Quartal  die  einzelnen
Lieferungen  zu  erfolgen  haben.  Eine  genauere  Terminsbestimmung ­
  innerhalb  des  Quartals  wird  üblicherweise
von  dem  Käufer  nicht  getroffen,  sondern  es  bleibt  dem
Verkäufer  überlassen,  an  den  ihm  gelegenen  Terminen
die  einzelnen  Lieferungen  abzusenden.
        <pb n="54" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

59

Möbel.
16.  Danzig  (Handelsgebr.  Zander-Fehrmann  S.  249):  Wenn
über  die  Lieferung  von  Rohrgeweben  verabredet  ist:
„es  solle  geliefert  werden  im  Laufe  des  Sommers  nach
unserem  Abruf",  so  muß  der  Käufer  nach  Handelsgebrauch
so  zeitig  abrufen,  daß  die  Lieferung  noch  im  Sommer
ausgeführt  werden  kann.
N  a  h  r  u  n  g  s  -  und  G  e  n  u  ß  m  i  t  t  e  l.
17.  Bochum  (Mitteil.  07  S.  55):  Die  Bemerkung  des  Klägers
in  seinem  Notizbuch,  lautend:  R.,  Speck  offer.  30  Ztr.
ä  61  Pf.  freibleibend  in  drei  Monaten  abzunehmen,
kann  unter  Berücksichtigung  der  mündlichen  und  schriftlichen ­
  Verhandlungen  nur  so  verstanden  werden,  daß  der
Kläger  M.  dem  Beklagten  R.  mündlich  3000  Pfd.  Speck
zu  61  Pf.  pro  Pfund  lieferbar  zur  sukzessiven  Abnahme
nach  Bedarf  innerhalb  drei  Monaten  fest  verkauft,  wohingegen ­
  sich  R.  vorbehielt,  von  dem  Abgeschlossenen  nur  dann
Gebrauch  zu  machen,  wenn  Bedarf  auf  der  Ziegelei  in
Speck  eintreten  würde,  somit  für  seine  Person  freibleibend ­
  kaufte.  —■  Die  beiden  Klauseln  „freibleibend  in
drei  Monaten  abzunehmen"  und  „freibleibend  nach  Bedarf" ­
  sind  im  vorliegenden  Falle  gleichbedeutend  und  besagen, ­
  daß  R.  den  Speck  freibleibend  lieferbar  in  drei  Monaten ­
  nach  Bedarf  zur  sukzessiven  Abnahme  kaufte.
18.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  96  :  384):
Im  Zuckerhandel  hat  bei  einer  Vereinbarung:  „zur  Abnahme ­
  bis  ultimo  Mai  06"  ein  Abruf  der  Ware  durch
den  Käufer  bis  Ende  Mai  1906  zu  erfolgen.  Bis  dahin
ist  der  Verkäufer  nicht  verpflichtet,  die  Ware  anzudienen.
Öl.
19.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  17):  Im  Handel  mit  Terpentinöl
ist  vom  kaufmännischen  Standpunkt  aus  unter  einem  Per-
        <pb n="55" />
        60

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

kauf  „sukzessive  Abnahme  per  März;  bei  ev.  Abnahme
über  März  hinaus  erhöht  sich  der  Preis  .  .  ."  zu  verstehen ­
  .  .  .:  Es  ist  nicht  in  das  Belieben  des  Käufers  gestellt, ­
  die  Ware  etwa  erst  nach  Jahr  und  Tag  abzurufen.
20.  Bromberg  (Mitteil.  09  S.  43):  Der  Schluß  lautete:  „Limit
auf  3  Tage  60  Faß  Ol  90,00  Mög.  61,00  Ende  des
Jahres.  Später  1  M  Aufschlag  per  Prozentkilogramm.
Netto  Kasse  ab  T."  —  Dem  Kläger  stand  ein  Recht  auf
Abruf  von  Öl  aus  dem  zwischen  ihm  und  der  Beklagten
im  Juli  06  getätigten  Schlüsse  bis  zum  1.  April  07  zu.
21.  Frankfurt  a.  M.  (Mitt.  06  S.  15):  Die  Bestellung  eines
Fasses  Maschinenöl  „auf  Abruf  05"  hat  nach  bestehendem
Handelsbräuche  die  Bedeutung,  daß  der  Besteller  im
Laufe  des  genannten  Jahres  die  Ware  nicht  nur  abzurufen, ­
  sondern  auch  in  Empfang  zu  nehmen  verpflichtet ­
  ist.
22.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1913  S.  8):  Es  handelt  sich  um
Lieferung  von  Cottonöl  von  England  mit  der  Klausel:
„Die  Bezeichnung  des  Ankunftshafens  hat  jeweils  am
1.  des  betreffenden  Monats  zu  erfolgen"  .  .  .  Die  Klausel
hat  den  Zweck,  dem  Verkäufer  die  Möglichkeit  zu  geben,
sich  seinerseits  rechtzeitige  Ablieferung  und  Verschaffungsgelegenheit ­
  zu  sichern.  Nach  der  Anschauung  der  beteiligten ­
  Handelskreise  ist  die  Vertragsbestimmung  dahin
aufzufassen,  daß  der  Abruf  des  Käufers  spätestens  am  1.
des  betreffenden  Monats  erfolgen  muß.
Schuhwaren.
23.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1912  S.  57):  Im  allgemeinen  versteht ­
  man  in  der  Schuhbranche  bei  Bestellungen  „auf
Abruf  Frühjahr",  daß  die  Ware  bis  etwa  8  Tage  vor
Ostern  oder  Pfingsten  abzurufen  ist  .  .  .  Wenn  es  sich
andererseits  um  einen  einmaligen  Abruf  ohne  weitere
Bestimmung  handelt,  so  kann  der  Besteller  frühestens  im
        <pb n="56" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

61

Februar  Lieferung  per  März  verlangen  und  muß  spätestens ­
  kurz  vor  Ostern,  lieferbar  zwischen  Ostern  und
Pfingsten,  abrufen.
Streichhölzer.
24.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1910  S.  13):  Im  Magdeburger-Handel
  mit  Streichhölzern  bedeutet  die  Bestimmung  „zur
Abforderung  loco  Sept.  09"  bei  einem  Verkauf  vom
l.  Februar  1909,  daß  der  Käufer  innerhalb  der  Lieferfrist ­
  die  Ware  abrufen  kann,  wann  er  will  .  .  .  Die  Bestimmung ­
  „loco  Sept."  umfaßt  die  Zeit  bis  zum  30.  September. ­

B.  Die  handelsbräuchliche  Frist  für  den  Abruf,
s)  Bon  Saisonwaren.
Im  allgemeinen.
25.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  08  S.  86):  Sind  auf  Grund  von  Vereinbarung ­
  Waren,  die  zu  dem  sogenannten  Saifongeschäft
gehören,  nicht  eher  zu  liefern,  als  der  Besteller  sie  abruft,
so  ist  der  Besteller  verpflichtet,  die  Ware  vor  Ablauf  der
Saison,  jedenfalls  aber  innerhalb  von  6  Monaten  abzunehmen. ­

26.  Hannover  (Jahresber.  09  S.  41):  Einem  Amtsgericht
haben  wir  in  einer  Prozeßsache  auf  die  Frage,  ob  es
Handelsbrauch  sei,  daß  beim  Kauf  „auf  Abruf"  ohne
Festsetzung  eines  Termins  für  die  Abnahme,  im  Laufe
der  Saison,  spätestens  im  Laufe  eines  Jahres  abgenommen ­
  werden  müsse,  erwidert,  daß  ein  solcher  Handelsbrauch ­
  hier  nicht  besteht.  Indessen  geht  man  in  den  beteiligten ­
  Kreisen,  wenn  es  sich  um  Fachleute  handelt,  von
der  Anschauung  aus,  daß  im  Laufe  einer  angemessenen
Frist  die  gekaufte  Ware  abgenommen  werden  muß.
Welche  Frist  als  angemessen  zu  bezeichnen  ist,  kommt  auf
die  Lage  der  Verhältnisse  an.
        <pb n="57" />
        62

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Baumaterialien.
27.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1911  S.  66):  Wenn  bei  Jahresschluß ­
  der  Preis  des  Gipses  sich  nicht  geändert  hat,  wird
zwar  häufig  der  noch  nicht  abgerufene  Rest  des  Abschlusses
auf  das  folgende  Jahr  übernommen;  ein  dahingehender
allgemeiner  Handelsbrauch  hat  sich  jedoch  nicht  feststellen
lassen.
Chemikalien  und  Drogen.
28.  Berlin  (Dvve-Meyerstein  1912  S.  189  :  795):  Es  besteht
kein  Handelsgebrauch,  nach  welchem  von  einem  abgeschlossenen ­
  Quantum  von  Fliegenfängern  der  Besteller
nur  denjenigen  Teil  in  der  laufenden  Saison  abzurufen
und  zu  bezahlen  hat,  der  zur  Deckung  seines  Saisonbedarfs ­
  erforderlich  ist,  während  er  über  das  Restquantum
nur  in  den  folgenden  Saisons  entsprechend  seinem  Bedarf
zu  verfügen  hat.
29.  Berlin  (Apt  1910  S.  137  :  1):  Ein  Handelsgebrauch,  daß
im  Februar  „auf  Abruf"  eingegangene  Abschlüsse  in  Fliegenfängern ­
  als  für  die  am  1.  Oktober  abschließende  laufende ­
  Saison  geschlossen  gelten  und  demgemäß  bis  zum
1.  Oktober  des  laufenden  Jahres  abgerufen  werden
müssen,  besteht  nicht.
Fische..
30.  Danzig  (Handelsgebr.  Zander-Fehrmann  S.  22):  Es  ist  im
Heringshandel  bei  Verkäufen  „auf  Abruf"  allgemein
üblich,  daß  der  Abruf  bis  zum  Schlüsse  der  gerade  laufenden ­
  Heringssaison  zu  erfolgen  hat.
Heu,  Stroh  und  Viehfutter.
31.  Bromberg  (Mitteil.  1913  S.  126):  Es  besteht  kein  Handelsgebrauch, ­
  daß  eine  „auf  Abruf"  gekaufte  Strohmenge  bis
zum  Frühjahr  des  kommenden  Jahres  abgerufen  sein
        <pb n="58" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

6:;

muß.  Wenn  nichts  besonderes  vereinbart  ist,  hat  der
Käufer  vielmehr  das  Recht,  die  Ware  sukzessive  bis  zur
kommenden  Ernte  abzurufen.
Magnolienblätter.
32.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  69  :  264):
Es  ist  handelsüblich,  im  Januar  gekaufte  Magnolienblätter ­
  bis  zum  Mai  des  nächsten  Jahres  abzurufen.
Denn  der  Handel  mit  Kranzbindematerial,  zu  dem
Magnolienblätter  gehören,  wickelt  sich  stets  saisonweise
ab,  und  zwar  beginnt  der  Versand  der  Ware  im  Spätsommer ­
  und  schließt  Ende  Mai.
Maschinen.
33.  Berlin  (Apt  1914  S.  272  :  2):  Es  besteht  kein  Handelsbrauch ­
  im  Großhandel  mit  Fahrrädern,  daß  diejenigen
Räder,  die  innerhalb  der  Abrufsfrist  nicht  abgerufen  worden ­
  sind,  auf  das  nächste  Jahr  überschrieben  werden.
Allerdings  wird  von  vielen  Fahrradfabrikanten  zugestanden, ­
  daß  die  bei  Ablauf  der  Abrufsfrist  etwa  nicht  bezogenen ­
  Fahrräder  in  der  nächsten  Saison  abgenommen
werden.  Indessen  ist  dies  ein  Entgegenkommen  und  wird
keineswegs  allgemein  und  gleichmäßig  gezeigt.  Ein  Recht
für  den  Käufer,  die  Abrufsfrist  zu  verlangen,  besteht  nicht.
Nahrungs-  und  Genuß  mittel.
34.  Berlin  (Apt  1910  S.  285  :  1):  In  der  Traubenzuckerbranche ­
  besteht  der  Handelsgebrauch,  daß  bei  Abschlüssen
„auf  Abruf"  der  Abruf  innerhalb  der  zur  Zeit  der  Bestellung ­
  laufenden  Kampagne  erfolgen  muß.  Das  Verlangen ­
  der  Klägerin,  5  Sack  Traubenzucker,  die  sie  am
18.  November  1905  gekauft  hat,  noch  am  2.  Oktober  1907
abrufen  zu  dürfen,  widerspricht  der  im  Handelsverkehr
herrschenden  Auffassung  von  Treu  und  Glauben.
        <pb n="59" />
        64

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Schirme.
35.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  192:808):  In  der
Schirmbranche  wird  unter  der  Abrede,  daß  der  Abruf  bestellter ­
  Schirmstöcke  und  -griffe  dem  Besteller  offen  stehen
solle,  nicht  verstanden,  daß  der  Besteller  das  Recht  des
Abrufs  bis  zur  nächsten  Saison  haben  soll.  Bei  Abschlüssen ­
  auf  Sonnenschirmstöcke  und  -griffe  und  moderne
Regenschirmstöcke  und  -griffe  wird  wegen  des  raschen
Wechsels  der  Moden  Abnahme  im  Laufe  der  Saison  verlangt. ­
  Bei  den  einfachen  Regenschirmstöcken  und
-griffen  (sogenannte  Stapelware)  wird  dem  Besteller
bisweilen  das  Recht  des  Abrufs  bis  zur  nächsten  Saison
gestattet.
Schuhwaren.
36.  Leipzig  (Mitteil.  04  S.  7):  Im  Handel  mit  Schuhwaren
ist  es  allgemein  üblich,  daß  innerhalb  eines  Jahres,  im
Handel  mit  Gummischuhen  aber,  daß  bis  zum  Schlüsse
der  auf  die  Bestellung  folgenden  Saison,  die  von  Anfang
Oktober  bis  etwa  Mitte  März  zu  rechnen  ist,  abgerufen
wird.
T  e  x  t  i  l  w  a  r  e  n.
37.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  194  :  814):  Im  Verkehr
mit  den  Schneidermeistern  muß  nach  Handelsgebrauch
„auf  Abruf"  bestellte  Ware  innerhalb  der  Saison,  für
welche  sie  bestellt  ist,  abgenommen  werden;  also  bei  Bestellung ­
  am  15.  Juli  mit  dem  Ablauf  der  darauffolgenden
Wintersaison,  d.  h.  bis  spätestens  Dezember.
Wein  und  Spirituosen.
38.  Graudenz  (Mitteil.  Dez.  08  S.  45):  „Ans  Abruf"  gekaufte
Spirituosen  und  Essig  sind  spätestens  innerhalb  eines
Jahres,  Frnchtsäfte  aber  unter  allen  Umständen  vor  Beginn ­
  der  neuen  Ernte  abzurufen.
        <pb n="60" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

65

d)  Von  Nicht-Saisonwaren.
Baumaterialien.
39.  Berlin  (Mitteil.  1910  S.  304):  Bei  einer  Vereinbarung
„50  000  Reformdeckensteine  hintereinander  auf  Abruf"
hat  die  Abnahme  handelsüblich  in  vier  bis  höchstens  sechs
Monaten  zu  erfolgen.
Chemikalien  und  Drogen.
40.  Bromberg  (Mitteil.  08  S.  114:  §6  der  vorbildlichen  Geschäftsbedingungen ­
  für  den  Chemikalien-,  Drogen-,  Lackund
  Farbenhandel):  „Auf  Abruf"  verkaufte  Waren  sind
innerhalb  einer  nach  den  Umständen  des  Einzelfalls  angemessenen ­
  Frist,  spätestens  aber  innerhalb  eines  Jahres
abzurufen.
41.  Graudenz  (Mitteil.  1910  Dez.  S.  44):  Wenn  ein  Detailkaufmann ­
  .  .  .  Schuhcreme  kauft  mit  der  Abrede,  daß
die  Lieferung  erfolgen  soll  „zur  Abnahme...",  so  hat
er  die  Ware  nach  Bedarf  abzunehmen.  Ein  Handelsbrauch, ­
  daß  die  Ware,  die  unter  der  obigen  Bedingung
gekauft  ist,  binnen  Jahresfrist  abgenommen  werden  muß,
hat  sich  in  unserem  Bezirk  noch  nicht  herausgebildet.
42.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  116  :  481):
Es  ist  nicht  Handelsbrauch,  daß  ein  „auf  Abruf"  —  insbesondere ­
  „auf  Abruf  nach  Bedarf"  —  bestellter  Posten
von  100  Schachteln  Kaiserborax  im  Preise  von  270  Jt
spätestens  binnen  Jahresfrist  abgerufen  bzw.  abgenommen ­
  werden  müßte.
Druckerei.
43.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  188  :  793):  Bei  einem
Abschluß  auf  1000  Bände  eines  Buches  zum  Preise  von
20  Pf.  pro  Band  „zur  sukzessiven  Abnahme"  ist  innerhalb ­
  einer  angemessenen  Frist  das  ganze  Quantum  abzunehmen. ­
  Angemessen  ist  eine  Frist  von  längstens
einem  Jahr.
Hagedorn,  Handelskauf  „aus  Abruf".

5
        <pb n="61" />
        66

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

44.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  128  :  535):
Bei  Lieferung  von  Drucksachen  (Adreßkarten)  besteht  kein
Handelsgebrauch,  wonach  für  den  Fall,  daß  Abruf  ohne
Frist  vereinbart  ist,  eine  sechsmonatige  Abrufsfrift  gilt;
vielmehr  ist  in  solchen  Fällen  in  der  Regel  eine  Frist  von
einem  Jahre  üblich.
Gas-,  Elektrizitäts-  und  Lampenbranche.
45.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1913  S.  70):  Im  Handel  mit
Glühkörpern  werden  die  Abschlüsse  gewöhnlich  auf  einen
Zeitraum  von  nicht  länger  als  einem  Jahr  getätigt.
Es  ist  nicht  üblich,  Abschlüsse  „auf  Abruf"  ohne  Zeitbegrenzung ­
  zu  machen,  und  es  kann  daher  ein  Handelsbrauch ­
  über  die  Dauer  der  Abrufsfrist  nicht  festgestellt
werden.
Getreide  und  Hülsenfrüchte.
46.  Bromberg  (Mitteil.  1913  S.  71):  Es  besteht  hier  der  Handelsgebrauch, ­
  daß  ein  Käufer,  der  kleine  Posten  Getreide
(10  Ztr.  Gerste  und  10  Ztr.  Mais)  „auf  Abruf"  kauft,
diese  innerhalb  einer  Frist  von  einem  Monat  abzurufen ­
  hat.
Heu,  Stroh  und  Viehfutter.
47.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  160):  Ein  Handelsbrauch,  nach
welchem  bei  einem  Abschluß  von  5  Sack  Futterkalk  „auf
Abruf"  restliche  3  Sack  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
eineinhalb  Jahren  abzurufen  sind,  besteht  nicht.
Kohle.
48.  Chemnitz  (Handelsgebr.  1911  S.  33):  Bei  Kohlenkleinhaudelsgeschäften,
  z.  B.  über  10  Tonnen,  herrscht  kein
Handelsgebranch,  daß  der  Käufer  auch  ohne  diesbezügliche
Abmachungen  die  im  Frühjahr  oder  Sommer  „auf
        <pb n="62" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

67

Abruf"  gekaufte  Menge  bis  zum  1.  Oktober  abzunehmen,
widrigenfalls  von  da  ab  statt  der  normiert  niedrigen
Preise  die  höheren  zu  zahlen  habe.
49.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  09  S.  16):  Wir  haben  keinen
Handelsgebrauch  feststellen  können,  wonach  im  Briketthandel ­
  der  Käufer  seine  Dispositionen  vor  Beginn  des
Lieferungsmonats  für  diesen  Monat  treffen  muß.  Die
meisten  der  von  uns  befragten  Sachverständigen  sind  der
Auffassung,  daß  die  ...  Bedingungen  („Diejenige  Menge,
welche  Sie  bis  zum  Schluffe  eines  jeden  Lieferungsmonats ­
  nicht  abgerufen  haben,  sind  wir  nicht  zu  liefern
verpflichtet.  —  Die  gekauften  Mengen  müssen  rechtzeitig
disponiert  werden  unter  Berücksichtigung  einer  entsprechenden ­
  Lieferzeit")  dahin  auszulegen  sind,  daß  die
Käuferin  noch  im  Lieferungsmonat  abrufen  dürfe.  Alsdann ­
  habe  sie  aber  so  zeitig  abzurufen,  daß  die  Verkäuferin
noch  im  Lieferungsmonat  zu  liefern  in  der  Lage  sei;  nur
in  diesem  Falle  sei  ein  im  Lieferungsmonat  vorgenommener ­
  Abruf  rechtzeitig  im  Sinne  der  Bedingungen.
50.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1911  S.  13):  Im  Kohlenhandel ­
  besteht  kein  allgemeiner  Handelsbrauch  über  die
Auslegung  der  Klausel  „auf  Abruf"  in  einer  Bestellung,
die  im  März  ohne  nähere  Bestimmung  des  Abrufs  erfolgt. ­
  —  Es  war  angefragt  worden,  ob  bei  einem  im  März
geschlossenen  Kauf  „auf  Abruf"  innerhalb  des  Sommers
abzurufen  ist.
Konfektion.
51.  Berlin  (Dove-Meyersteiu  1912  S.  191:802):  Ein  Handelsbrauch, ­
  nach  dem  „auf  Abruf"  bestellte  Kravatten
innerhalb  einer  bestimmten  Zeit  abgenommen  werden
müssen,  läßt  sich  nicht  feststellen.  —  In  den  meisten  Fällen
werden  die  auf  Grund  eines  Abschlusses  bestellten  Waren
innerhalb  etwa  sechs  Monaten  abgerufen.  In  Ausnahmefällen ­
  wird,  wenn  der  Lieferant  seinen  Kunden  be-5*
        <pb n="63" />
        68

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

sonders  entgegenkommen  will,  dieser  Termin  bis  zu  einem
Jahr  hinausgeschoben.
52.  Chemnitz  (Handelsgebr.  .1911  S.  34):  In  der  Möbelstoffbranche ­
  ist  es  handelsüblich,  Abschlüsse  innerhalb  eines
Jahres  abzunehmen.
53.  Koblenz  sMitteil.  1918  Mai  S.  67):  Auf  ein  gerichtliches
Ersuchen  nur  Auskunft  darüber,  ob  es  beim  Verkauf  von
Atlasbarchent  „auf  Abruf",  bei  dem  eine  Abrufsfrist  nicht
bestimmt  ist,  üblich  und  handelsgebräuchlich  ist,  daß  er
spätestens  innerhalb  Jahresfrist  abgerufen  werden  muß,
erwiderte  die  Kammer  auf  Grund  ihrer  Ermittlungen  in
einem  die  Frage  bejahenden  Sinne.
Kurz-,  Galanterie-  und  Luxuswaren.
54.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  28):  Ein  Handelsgebrauch  über
die  Abnahmepflicht  von  Wäschestickereien  ..  .  kann  bei
Seltenheit  derartiger  Aufträge  nicht  bekundet  werden.
Die  Hinausschiebung  der  Abnahmefrist  bis  zum  Schluß
des  Kalenderjahres  kann  gls  angemessen  gelten.
Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate.
55.  Berlin  (Apt  1910  S.  258  :  1):  Fehlt  es  an  einer  Fristbestimmung, ­
  so  muß  der  Abruf  handelsgebränchlich  in
angemessener  Frist  geschehen.  Wenn  im  vorliegenden
Falle  60  Sack  Roggenmehl  ain  2.  Dezember  1907  und
12  Sack  Weizenmehl  am  22.  Dezember  1907  „auf  Abruf"
gekauft  wordetl  sind,  ohne  daß  eine  bestimmte  Frist,  innerhalb ­
  deren  der  Abruf  erfolgen  sollte,  vereinbart  wurde,
so  hat  der  Käufer  die  Ware,  wenn  nicht  schon  früher,  so
doch  spätestens  vor  Ablauf  der  ersten  Hälfte  des  darauffolgenden ­
  Jahres  abzunehmen.  Der  Käufer  hat  nicht  das
Recht,  die  Abnahme  des  Mehles  für  das  ganze  Jahr  1908
zu  verweigern,  und  die  Zeit,  wenn  er  es  abnehmen  will,
von  seinem  Belieben  abhängig  zu  machen.
        <pb n="64" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche

69

56.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  39):  Im  Berliner  Mehlhandel
besteht  kein  Handelsgebranch,  nach  welchem  bei  Verkauf
von  Mehl  „auf  sukzessive  Abnahme"  ohne  Vereinbarung
einer  bestimmten  Abnahmefrist  der  Käufer  zur  Abnahme
eine  Frist  von  einem  Jahre  beanspruchen  kann.  Eine
Frist  bis  zu  drei  Monaten  kann  je  nach  dem  Umfange
des  Geschäfts  als  angemessen  betrachtet  werden.
57.  Breslau  (Handelsgebr.  Riefenfeld  1911  S.  39  :  113):  Im
Mehlhandel  sind  Schlüsse  „auf  Abruf  nach  Bedürfnis"
nicht  üblich.  Vielmehr  wird  in  diesem  Geschäftszweige
gewohnheitsmäßig  der  Abruf  von  Abschlüssen  innerhalb
zwei  Monaten  erwartet.
58.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  191  l  S.  71  :268):
Bei  einem  Mehlverkauf,  welchen  ein  Mühlenbesitzer  mit
einem  Bäcker  zur  sukzessiven  Abnahme  ohne  Bestimmung
einer  Abnahmefrist  abschließt,  ist  eine  Frist  von  höchstens
drei  Monaten  nicht  gebräuchlich.  Der  Verkäufer  darf
auch  eine  erst  nach  Ablauf  von  neun  Monaten  vom  Käufer ­
  beanspruchte  Lieferung  nicht  verweigern,  er  müßte
denn  dem  letzteren,  falls  ihm  die  von  diesem  beliebte  langsame ­
  Abforderung  nicht  genehm  war,  ausdrücklich  mitgeteilt ­
  haben,  bis  zu  welcher  Zeit  er  die  Abnahme  beendet
wissen  wolle,  sowie  daß  seine  Liefernngspflicht  mit  Ablauf ­
  dieser  Zeit  aufhöre.
Metalle  und  Metallwaren.
59.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  192:805):  Ein  Handelsbrauch, ­
  nach  welchem  bei  Ende  Juli  getätigten  Abrufsgeschäften ­
  in  Metalleicheln  die  Ware  bis  spätestens
Ende  November  abgerufen  werden  muß,  besteht  nicht.
60.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  126):  Bei  Kupferkäufen  sind
zeitlich  unbegrenzte  Abrnfsfristen  nicht  üblich,  weil  die
Preise  erheblichen  Schwankungen  unterliegen.  Sind
Abrufstermiue  nicht  vereinbart,  so  muß  nach  kauf-
        <pb n="65" />
        70

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

männischer  Auffassung  ein  Abruf  innerhalb  weniger  Tage,
jedenfalls  aber  nicht  über  vier  Wochen  hinaus,  als  gewollt
  angesehen  werden.
61.  Berlin  (Apt  1914  S.  290  :  7):  Ist  bei  Kupferabschlüsseu
ausnahmsweise  ohne  Vereinbarung  einer  Abnahmefrist
abgeschlossen,  so  Pflegt  der  Abruf  innerhalb  kurzer  Zeit,
jedenfalls  nicht  später  als  nach  einem  Monat  zu  erfolgen.
Nahrungs-  und  Genußmittel.
62.  Berlin  (Mitteil.  09  S.  120):  Ein  Handelsbrauch,  nach
welchem  in  der  Konfitüreubranche  bei  Sukzessivlieferungen ­
  das  Quantum  des  Vertragsschlusses  innerhalb  von
sechs  Monaten  nach  dem  Vertragsschlusse  abzunehmen  ist,
ist  nicht  festzustellen.
63.  Berlin  (Apt  1910  S.  404  §  7  der  Geschäftsbedingungen  für
die  Obst-  und  Gemüsekonservenbranche):  Bei  Abrufgeschäften ­
  muß  der  Käufer  die  Ware  (Obstkonserven)  bis
Ende  Januar  des  folgenden  Jahres  abrufen.
64.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  193:811):  In  der
Schokoladenbranche  besteht  fein  Handelsgebrauch,  nach
welchem  bei  Schlüssen  „auf  Abruf"  ohne  Fristbestimmung
für  die  Abnahme  die  Ware  in  einer  von  vornherein  fest
bestimmten  Zeit  oder  innerhalb  sechs  Monaten  vollständig
abgerufen  sein  muß.  Bestrebungen  der  Branche,  die  Unsicherheit ­
  auf  diesem  Gebiete  zu  beseitigen,  haben  bisher
noch  zu  einem  Erfolge  nicht  geführt.
65.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  49):  Ein  Handelsbrauch,  nach
welchem  in  Brandenburg,  insbesondere  in  der  Lausitz,  die
Abnahmefrist  beim  Abschluß  von  50  Ztr.  Röstkaffee  mit
einem  Detailisten  sich  berechnen  läßt,  besteht  nicht.  Maßgebend ­
  sind  vielmehr  lediglich  die  Umstände  des  einzelnen
Falles,  und  insbesondere  würde  es  hierbei  auf  die  Art
und  den  Umfang  des  Detailgeschäftes  ankommen.
        <pb n="66" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

71

66.  Erfurt  (Mitteil.  1911  Nr.  5—6):  Ein  Handelsgebrauch,
wonach  bei  allen  Lieferungen  in  der  Kolonial-,  Kurzwaren- ­
  und  Nahrungsmittelbranche  die  Abnahme  nur
innerhalb  eines  Jahres  zu  erfolgen  hat,  wenn  „auf  Abruf" ­
  zu  liefern  ist,  besteht  nicht.  Für  manche  Artikel  mag
die  Abrufsfrift  bis  auf  ein  Jahr  ausgedehnt  werden,  aber
bei  Kaffee  und  vielen  anderen  Kolonialwaren  ist  dies
nur  für  kürzere  Termine  der  Fall.  Bei  Zucker  kommen
Wohl  Abrufsfristen  bis  zur  neuen  Ernte  vor  und  bei  Zigarren ­
  auch  Jahresabschlüsse.  Jedenfalls  besteht  der
Brauch  nicht,  daß  „auf  Abruf"  gleichbedeutend  sei  mit
„innerhalb  Jahresfrist".  —  Fehlt  eine  nähere  Vereinbarung, ­
  also  vielleicht  Festsetzung  von  Abnahmeterminen,
so  kann  der  Käufer  innerhalb  der  Abrufsfrist  abnehmen,
wann  er  will.
67.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1910  S.  41):  Ein  Handelsbrauch,  daß
bei  Abrnfsgeschäften  in  der  Kakaobranche,  wenn  eine  Vereinbarung, ­
  innerhalb  welcher  Frist  der  Abruf  erfolgen
soll,  nicht  getroffen  ist,  stillschweigend  ein  Abruf  spätestens
innerhalb  drei  Monaten  als  vereinbart  anzusehen  ist,  besteht ­
  nicht.  Ein  nach  mehr  als  fünf  Vierteljahren  erfolgter ­
  Abruf  kann  jedoch  nicht  als  rechtzeitig  angesehen
werden,  da  es  im  allgemeinen  üblich  ist,  Abrufgeschäfte
auf  entölten  Kakao  auf  längstens  sechs  Monate,  in  Ausnahmefällen ­
  auf  neun  Monate  bis  höchstens  ein  Jahr
abzuschließen.
68.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1912  S.  57):  ...  Ist  eine  Abnahmefrist ­
  (im  Zuckerwarenhandel)  nicht  vereinbart,  so  hat  der
Kunde  jedenfalls  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  vom  Verkanfsfchlusse
  an  die  Ware  abzunehmen.
69.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  09  S.  11):  Im  Magdeburger
Schokoladenhandel  war  es  früher  üblich,  Lieferungsverträge ­
  auf  6—8  Monate  abzuschließen.  Infolge  großer
Preisschwankungen  der  Jahre  1906  und  1907  wurde  je-
        <pb n="67" />
        72

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

doch  die  Abnahmefrist  auf  vier  Monate  beschränkt.  Nachdem ­
  aber  die  Preise  wieder  stetiger  geworden  waren,
verlängerte  man  die  Frist  nach  und  nach  wieder  auf  sechs
bis  acht  Monate.
70.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  100  :  401):
Es  läßt  sich  kein  Handelsgebrauch  feststellen,  wonach  im
Handel  mit  Zichorie  die  „auf  Abruf"  gekaufte  Ware
innerhalb  eines  Jahres  abgerufen  werden  muß.  Der
Verkäufer  ist  vielmehr  auch  nach  Ablauf  eines  Jahres  verpflichtet, ­
  zum  vereinbarten  Preise  zu  liefern,  solange  er
dem  Käufer  eine  Abnahmefrist  nicht  gesetzt  hat.
Öl.
71.  Bochum  (Mitteil.  1911  S.  109):  Es  ist  allgemein  üblich,
daß  Leinöl  nur  zum  Abruf  bestimmter  Termine  gehandelt
wird,  zumal  Leinöl  starken  Preisschwankungen  unterliegt,
die  im  vergangenen  Jahre  z.  B.  100  Prozent  und  mehr  betragen ­
  haben.  Es  hat  sich  daher  auch  kein  bestimmter
Handelsgebrauch  dartiber  ausgebildet,  innerhalb  welcher
Frist  spätestens  der  Abruf  erfolgen  müsse.  —  Falls  Abruf
innerhalb  der  vereinbarten  Frist  nicht  erfolgt,  hat  der
Verkäufer  den  Käufer  auf  jeden  Fall  unter  Ansetzung
einer  Nachfrist  zur  Abnahme  aufzufordern.
72.  Leipzig  (Mitteil.  1912  Nr.  2  S.  31):  Frage:  Ob  es  im
Handel  mit  Automobilöl  handelsüblich  sei,  daß  bei  Fehlen
näherer  Bestimmungen  über  die  Zeit  der  Abnahme  ein
Schluß  auf  50  Barrels  binnen  Jahresfrist  vom  Abschluß
des  Vertrages  an  vollständig  erfüllt  sein  muß  .  ..  Die
Anschauung  geht  dahin,  daß  die  behauptete  Handelsnsance
  nicht  besteht.
Papier,  Papierwar  en  und  Kartonagen.
73.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  67):  Fristen  für  die  Zeit  des
Abrufs  (Papier)  sind  durch  Handelsgebrauch  nicht  fest-
        <pb n="68" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

78

gelegt.  Maßgebend  ist  entweder  die  jeweilige  Abmachung
oder  die  aus  den  Umständen  des  Falles  zu  entnehmende
Angemessenheit.
74.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  90):  Beim  Verkauf  von  Einschlagepapier ­
  mit  Firmenaufdruck  in  Rollen  „auf  Abruf"
muß,  wenn  eine  bestimmte  Abrufsfrist  nicht  vereinbart  ist,
die  Ware  handelsüblich  innerhalb  eines  Jahres  abgerufen ­
  werden.
75.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  126):  Einen  Handelsbrauch,  nach
welchem  ein  Auftrag  von  10  000  Papierzigarrenspitzen,
abnehmbar  in  Raten  ä  1000  Stück,  mangels  einer  besonderen ­
  Vereinbarung  binnen  einer  Frist  von  einem
Jahre  abzurufen  ist,  können  wir  nicht  feststellen.
76.  Grandenz  (Mitteil.  08  Sept.  S.  21):  Die  Auffassungen  der
von  uns  befragten  Sachverständigen,  ob  bei  einem  Kauf
von  Tüten  und  Pergamentersatz  „auf  Abruf"  sechs  Monate ­
  als  eine  angemessene  Frist  gelten,  gehen  auseinander. ­
  Während  die  einen  die  Frage  bejahen,  vertreten
die  anderen  die  Ansicht,  daß  ein  Jahr  als  angemessene
Frist  anzusehen  sei.
Schuhwaren.
77.  Chemnitz  (Mitteil.  1911  S.  118):  In  der  Schuhwarenbranche ­
  besteht  kein  Handelsbrauch  dahin,  daß  Abschlüsse,
bei  denen  eine  Lieferungsfrist  nicht  bedungen  ist,  nicht
länger  als  ein  Jahr  laufen.
Tabak.
78.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  68):  Es  besteht  kein  allgemeiner
Handelsgebrauch,  iictd)  welchem,  falls  ein  spätester  Liefernngstermin
  bei  Abnahme  in  Teilposten  nicht  festgesetzt
ist,  der  Käufer  von  Zigarrenspitzen  mit  dem  Abruf  nach
Belieben  so  lange  warten  kann,  bis  er  Bedarf  hat.
        <pb n="69" />
        74

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

79.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1911  S.  3):  Die  Behauptung,
daß  am  6.  Mai  1910  „auf  Abruf"  bestellte  l'j 2  Mille
Zigarren  nach  Handelsgebrauch  bis  spätestens  6.  September ­
  1910  hätten  abgerufen  werden  müssen,  ist  nicht  zutreffend. ­
  Allerdings  geht  auch  die  Behauptung,  daß  eine
Abrnfsfrist  von  zwei  Jahren  handelsüblich  sei,  zu  weit,
um  so  mehr,  da  bei  der  heutigen  Fabrikationsweise  ein
derartig  langes  Lagern  nicht  mehr  angebracht  ist.  Im
vorliegenden  Falle  erachten  wir  eine  Abrufsfrist  bis  zu
einem  Jahr  für  angemessen.
80.  Grandenz  (Mitteil.  09  Aug.  S.  21):  Ein  Handelsbrauch,
daß  bei  einem  Kauf  von  Zigarren  „auf  Abruf"  dem
Käufer  zum  Abruf  der  Ware  ohne  weiteres  eine  bestimmte
Frist  —  bis  etwa  zum  Ende  des  laufenden  Jahres  oder
ein  volles  Jahr  —  gewährt  wird,  besteht  in  unserem  Bezirke ­
  nicht.
81.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  104  :  427):
Ein  allgemeiner  Handelsbrauch  darüber,  in  welcher  Zeit
Zigaretten  bei  einem  Kauf  „auf  Abruf"  mangels  vereinbarter ­
  Lieferfrist  völlig  abgenommen  werden  müssen,  besteht ­
  nicht.

Textilwaren.
82.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  1913  S.  263):  In  der  Strickgarnbranche ­
  ...  ist  ein  Handelsbrauch,  daß  bei  Abschlüssen, ­
  welche  im  September  ohne  Fristsetzung  einer
Abrufsfrist  gemacht  werden,  der  Käufer  bis  zum  Ablauf
des  nächsten  Jahres  abnehmen  kann,  nicht  festzustellen.
Wein  und  Spirituosen.
83.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  193  :  812):  Im  Handel
mit  Spirituosen  ist  es  in  Berlin  handelsüblich,  „auf
Abruf"  bestellte  Waren  spätestens  innerhalb  eines  Jahres
abzurufen.
        <pb n="70" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

75

84.  Breslau  (Mitteil.  1913  S.  34  :  4):  Für  den  Weinhandel
im  Geschäftsverkehr  zwischen  Produzenten  und  Großhändlern ­
  einerseits  mit  Wiederverkäufern  wie  Hoteliers
andererseits  haben  wir  einen  Handelsbrauch  des  Inhalts,
daß  die  Abnahme  von  „auf  Abruf"  bestellten  Weinen
innerhalb  von  sechs  Monaten  vom  Tage  der  Bestellung
ab  zu  erfolgen  hat,  als  hier  ortsbestehend  nicht  feststellen
können.
85.  Bromberg  (Mitteil.  07  S.  156):  Im  Verkehr  mit  Spirituosen ­
  besteht  keine  Usance  dahin,  daß,  wenn  200  Flaschen
Cherry  Brandy  verkauft  werden,  die  Abnahme  innerhalb
Jahresfrist  erfolgen  muß.  Dies  ist  überhaupt  nicht  allgemein ­
  üblich.
86.  Graudenz  (Mitteil.  09  April  S.  67):  Ein  Handelsgebrauch,
der  die  Abnahmefrist  für  Liköressenzen  beim  Kauf  „auf
Abruf"  ohne  Fristbestimmung  festlegt,  besteht  nicht.  Es
ist  jedoch  im  allgemeinen  nicht  üblich,  solche  Verkäufe  über
einen  längeren  Zeitraum  als  ein  Jahr  zu  erstrecken.

Zahnärztliche  Artikel.
87.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  05  S.  14):  In  der  Brauche  fürzahnärztliche
  Artikel  haben  wir  keinen  speziellen  Handelsgebrauch ­
  dahin  feststellen  können,  daß  die  Abforderung ­
  des  Gesamtqnantums  einer  Ware,  die  „auf  Abruf" ­
  ohne  Vereinbarung  eines  Endtermines  bestellt  ist,
innerhalb  eines  Jahres  erfolgen  muß,  und  daß  der  Besteller ­
  nach  Ablauf  der  Frist  zur  Abforderung  nicht  mehrberechtigt
  fei.  —  Wir  haben  auch  nicht  feststellen  können,
daß  mangels  einer  Vereinbarung  bezüglich  der  Lieferzeit
die  Lieferung  des  Restquantums  nach  Ablauf  eines  Jahres
verweigert  werden  kann,  besonders,  wenn  es  sich,  wie  im
vorliegenden  Falle,  um  eine  Bestellung  handelt,  die  als
bedeutend  für  den  Artikel  bezeichnet  werden  muß.
        <pb n="71" />
        76

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

c)  „Nach  Bedarf".
I  m  allgemeinen.
88.  Bochum  (Mitteil.  1910  S.  210):  Bei  einem  Kauf  „auf  Abnahme ­
  nach  Bedarf"  verpflichtet  sich  der  Käufer  zur  Abnahme ­
  der  Ware  nach  tatsächlich  eingetretenem  Bedarf
und  in  einer  angemessenen  Frist.  Er  darf  feinen  Bedarf
in  der  gleichen  Ware  nicht  anderweitig  decken.  Der  Umfang ­
  der  Abnahme  steht  nicht  im  freien  Ermessen  des  Verpflichteten, ­
  sondern  wird  durch  den  tatsächlichen  Bedarf
bestimmt.  —  Anderseits  hat  auch  der  Verkäufer  nicht  das
Recht,  ohne  weiteres  die  Frist  für  die  Abnahme  der  Ware
zu  bestimmen.  Er  hat  vielmehr,  wenn  der  Käufer  mit
der  weiteren  Abnahme  in  Verzug  zu  bleiben  scheint,
diesem  unter  Einräumung  einer  angemessenen  Frist  die
Ware  zur  Abnahme  anzubieten.  Die  Frist  wird  nach
den  vom  Käufer  bisher  eingehaltenen  Terminen  zu  bestimmen ­
  sein.

Chemikalien'und  Drogen.
89.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  357):  Es  läßt  sich  kein  Handelsgebrauch ­
  feststellen,  nach  welchem  Fußbodenfarben,  die
mit  der  Maßgabe  hergestellt  sind,  daß  sie  „nach  Bedarf
und  Abruf  des  Bestellers"  geliefert  werden  sollen,  innerhalb ­
  einer  Frist  von  einem  Jahr  abgerufen  werden
müssen.  Ebensowenig  läßt  sich  ein  Handelsgebranch  feststellen, ­
  nach  welchem  bei  einer  Vereinbarung,  der  Besteller
soll  an  einen  Abnahmetermin  nicht  gebunden  sein,  der
Abruf  binnen  längstens  zwei  Jahren  zu  erfolgen  hat.
90.  Graudenz  (Mitteil.  1910,  Dez.  S.  44):  Wenn  ein  Detailkaufmann ­
  ..  .  Schuhcreme  kauft  mit  der  Abrede,  daß  die
Lieferung  erfolgen  soll  „zur  Abnahme...",  so  hat  er  die
Ware  nach  Bedarf  abzunehmen.  Ein  Handelsbrauch,  daß
die  Ware,  die  unter  der  obigen  Bedingung  gekauft  ist,
        <pb n="72" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

77

binnen  Jahresfrist  abgenommen  werden  muß,  hat  sich  in
unserem  Bezirk  noch  nicht  herausgebildet.
91.  Leipzig  (Mitteil.  1911  Nr.  10  S.  165):  Über  die  vom  Gericht ­
  gestellte  Frage,  ob  im  Farbenhandel  nach  Handelsgebrauch ­
  der  Käufer  nach  Jahresfrist  abrufen  muß,  wenn
„Abforderung  bei  Bedarf"  vereinbart  worden  ist,  sind  die
von  uns  befragten  Sachverständigen  geteilter  Meinung:
die  einen  behaupten,  daß  im  Farbenhandel  zumeist  Abrufsfristeu
  vereinbart  würden,  die  selten  länger  als  auf  ein
Jahr  bemessen  seien,  und  daß,  wenn  Abrufsfristen  nicht
vereinbart  wären,  der  Käufer  nach  Handelsgebranch
binnen  Jahresfrist  abrufen  müsse.  Demgegenüber  vertreten ­
  die  anderen  Sachverständigen  überwiegend  den
Standpunkt,  daß  der  Käufer  nicht  binnen  Jahresfrist,
sondern  nur  bei  eintretendem  Bedarf  abzurufen  braucht.
92.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1912  S.  18):  Ein  Handelsbrauch, ­
  wonach  die  Abrede  „lieferbar  nach  Bedarf  sukzessive ­
  Dezember  bis  Oktober  1912"  die  Bedeutung  hat,  daß
mit  dem  Abruf  im  Dezember  begonnen  werden  muß  und
die  weiteren  zwei  Lieferungen  in  ungefähr  gleichen  Zwischenräumen ­
  erfolgen  müssen,  besteht  in  Magdeburg  im
Handel  mit  Lein  und  Ölfirnis  nicht.
93.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  116  :481):
Es  ist  nicht  Handelsbrauch,  daß  ein  „ans  Abruf"  —  insbesondere ­
  „auf  Abruf  nach  Bedarf"  —  bestellter  Posten
von  100  Schachteln  Kaiserborax  int  Preise  von  270  M
spätestens  binnen  Jahresfrist  abgerufen  bzw.  abgenommen ­
  werden  müßte.
Druckerei.
94.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  48;  vgl.  §  34  der  Geschäftsgebr.
im  deutschen  Buchdruckereigelverbe):  Wenn  auch  ein  allgemeiner ­
  Handelsgebrauch  für  die  Abnahmefrist  von
Drucksachen  nicht  festgestellt  werden  kann  für  Fälle,
        <pb n="73" />
        78

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

in  welchen  der  Abruf  „nach  Bedarf"  getätigt  ist,  so  muß
doch  bei  Drucksachen,  wie  beispielsweise  Gutscheinen,  nach
kaufmännischer  Auffassung  der  Abruf  spätestens  innerhalb
eines  Jahres  nach  Bestellung  erfolgen.
Gas-,  Elektrizitäts-  und  Lanlpenbranche.
95.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  189  :  797):  In  der  Glühlampenbranche ­
  ist  der  Lieferant,  der  die  Lieferung  von
Glühlampen  „nach  Jahresbedarf  des  Bestellers"  übernommen ­
  hat,  nicht  verpflichtet,  das  Quantum  zu  liefern,
welches  der  Besteller  im  Laufe  des  Jahres  als  für  seinen
Bedarf  erforderlich  abruft,  insoweit  es  nicht  zur  Deckung
des  Jahresbedarfs  benötigt  wird,  sondern  nur  zur  Deckung
des  zukünftigen  Bedarfs  zu  vorteilhaften  Preisen  dienen
soll.
Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate.
96.  Graudenz  (Mitteil.  1913  April  S.  80):  Wenn  jemand  einem
Kaufmanne  den  Jahresbedarf  an  Kleie,  sukzessive  Abnahme ­
  vereinbart,  in  Auftrag  gibt,  so  hat  er  die  Kleie
auch  binnen  Jahresfrist  abzunehmen.
Metalle  und  Metallwaren.
97.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  09  S.  10):  ...Die  Klägerin
konnte  bei  der  zwischen  den  Parteien  bestehenden  Geschäftsverbindung ­
  und  der  für  den  Fabrikationszweig  der
Beklagten  maßgebenden  Geschäftslage  erwarten,  daß  die
gekauften  300  Stück  Kopiermaschinenmesser  innerhalb
eines  Jahres  abgerufen  wurden,  gleichgültig,  ob  über  die
Zeit  des  Abrufs  eine  Bestimmung  überhaupt  nicht  getroffen ­
  war  oder  ob  der  Abruf  nach  Bedarf  der  Beklagten
erfolgen  sollte.
        <pb n="74" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

79

Möbel.
98.  Berlin  (Apt  1910  S.  280  :  1):  In  dem  Möbelgeschäft  besteht
kein  allgemeiner  Handelsgebrauch,  daß  Verkäufer,  wenn
„Abruf  nach  Bedarf"  vereinbart  ist,  spätestens  bis  zum
Schluß  des  Kalenderjahres  den  Abruf  zu  bewirken  hat;
daß  der  Abschluß  schon  im  Anfang  des  Jahres  erfolgte,  ist
ohne  Bedeutung.
Nahrungs-  und  Genuß  mittel.
99.  Berliu  (Mitteil.  1912  S.  311):  Ein  Handelsgebrauch,  nach
welchem  im  Kakaohandel  bei  der  Vereinbarung  „Abnahme
nach  Bedarf  des  Käufers"  die  Abnahmefrist  höchstens  sechs
Monate  beträgt,  so  daß  nach  Ablauf  der  sechs  Monate  der
Verkäufer  ohne  Aufforderung  zur  Abnahme  unter  Setzung
einer  Nachfrist  ohne  weiteres  zurücktreten  konnte,  besteht
nicht.
100.  Bochum  (Mitteil.  07  S.  55):  Die  Bemerkung  des  Klägers
in  seinem  Notizbuch,  lautend:  „R.,  Speck  offer.  30  Ztr.
L  61  ^  frei  bleibend  in  drei  Monaten  abzunehmen",  kann
unter  Berücksichtigung  der  mündlichen  und  schriftlichen
Verhandlungen  nur  so  verstanden  werden,  daß  der  Kläger
M.  dem  Beklagten  R.  mündlich  3000  Pfd.  Speck  zu  61
pro  Pfund,  lieferbar  zur  sukzessiven  Abnahme  nach  Bedarf
innerhalb  drei  Monaten,  fest  verkauft,  wohingegen  sich  R.
vorbehielt,  von  dem  Abgeschlossenen  nur  dann  Gebrauch
zu  machen,  wenn  Bedarf  auf  der  Ziegelei  in  Speck  eintreten ­
  würde,  somit  für  seine  Person  freibleibend  kaufte.
—  Die  beiden  Klauseln  „freibleibend  in  drei  Monaten
abzunehmen"  und  „freibleibend  nach  Bedarf"  sind  im
vorliegenden  Falle  gleichbedeutend  und  besagen,  daß  R.
den  Speck  freibleibend  lieferbar  in  drei  Monaten  nach
Bedarf  zur  sukzessiven  Abnahme  kauft.
101.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1912  S.  37):  Ein  Handelsbrauch,
nach  dem  „auf  Abruf  nach  Bedarf"  ohne  Fristsetzung  ge-
        <pb n="75" />
        80

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

lauster  Zucker  nach  Beginn  der  Kampagne  abgerufen
werden  muß,  besteht  nicht.

Steinmüllerkessel.
102.  Berlin  (Apt  1914  S.  86  :  11):  Ein  Handelsbrauch  läßt  sich
für  das  vorliegende  Geschäft  —  ein  sogen.  Steinmüllerkessel ­
  war  „auf  späteren  Abruf  bei  Bedarf"  verkauft  —
nicht  feststellen.  Nach  unserer  Ansicht  ist  es  angemessen,
wenn  dem  Beklagten  eine  Frist  zur  Abnahme  von  zwei
Jahren  gewährt  worden  ist.
6.  Lieferung  auf  ordnungsmäßigen  Abruf.
a)  Lieferfrist.
Chemikalie  n  und  Drogen.
103.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  67  :  259):  Ein  allgemeiner ­
  Handelsgebrauch,  nach  welchem  in  der  Chemikalien- ­
  und  Lackbranche  bei  Platzgeschäften  in  Berlin  die
Lieferung  mindestens  innerhalb  24  Stunden  seit  dem  Abruf ­
  und  ohne  Gewährung  einer  Nachfrist  zu  erfolgen  hat,
besteht  nicht.

Glas-  und  Porzellanwaren.
104.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  07  S.  20):  Die  Beklagte...  hatte
bei  dem  alsdann  erfolgenden  Abruf  Anspruch  auf  eine
angemessene  Lieferfrist.  Als  angemessen  erachten  wir  in
diesem  Falle  (Vasenhandel)  die  Frist  von  einem  Monat.
—  Die  Fälligkeit  des  Anspruchs  auf  Lieferung  der  Vasen
trat  erst  nach  Ablauf  der  einmonatlichen  Lieferungsfrist ­
  ein.
Heu,  Stroh  und  Viehfutter.
105.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  225):  Im  Handel  mit  Zuckerschnitzeln ­
  gilt  bei  einem  sich  länger  als  ein  Jahr  erstrecken-
        <pb n="76" />
        §12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

81

den  Sukzessivlieferungsvertrage  zwischen  Händlern  eine
Nachfrist  für  die  Lieferung  von  drei  Tagen  als  nicht  ausreichend. ­

K  v  h  l  e.
106.  Berlin  fDove-Meyerstein  1912  S.  191  :801):  Es  besteht
im  Kohlengeschäft  kein  allgemeiner  Handelsgebrauch,  nach
welchem  bei  einem  Kauf  von  zwei  Waggons  oberschlesischer ­
  Würfelkohle  „zur  Lieferung  von  Mai  bis  September
auf  Abruf"  der  Verkäufer  berechtigt  ist,  einen  am
20.  August  erfolgten  Abruf  in  der  Weise  zur  Ausführung
zu  bringen,  daß  die  Kohlen  erst  im  September  zu  dem
dann  geltenden  höheren  Winterpreise  zur  Verladung  gebracht ­
  werden.
Maschinen.
107.  Berlin  (Apt  1914  S.  272  :  1):  Es  ist  im  Fahrradhandel..  .
nicht  allgemein  üblich,  Fahrräder,  die  im  März,  April,
Mai  und  Juni  geliefert  werden  sollen,  4—8  Wochen  oder
noch  länger  vorher  abzurufen...  Es  wird  bei  Abschluß
eines  solchen  Geschäfts  nicht  damit  gerechnet,  daß  sich  der
Fabrikant  eine  derartige  Lieferfrist  bedingt.
Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate.
108.  Berlin  (Apt  1914  S.  283  :  8):  Es  waren  3000  Zweizentnersäcke ­
  Mehl  „auf  Abruf"  verkauft.  Die  ersten  drei
Monate  war  nichts  abgerufen.  Plötzlich  rief  der  Käufer
2000  Zentner  ab.  —  Die  Beklagte  war  jedoch,  nachdem
die  Klägerin  mit  dem  ersten  Abruf  etwa  drei  Monate  seit
der  Tätigung  des  Schlusses  gewartet  hatte  und  nun  am
29.  März  1912  ohne  vorherige  Ankündigung  auf  einmal
zwei  Drittel  der  Zweizentnersäcke  abrief,  nach  Treu  und
Glauben  und  nach  der  Verkehrssitte  nicht  verpflichtet,  diese
Menge  innerhalb  der  vierzehntägigen  Dispositionsfrist
zu  beschaffen.
Hagedorn,  Handelskauf  „auf  Abruf".

6
        <pb n="77" />
        82

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

109.  Leipzig  (Mitteil.  07  S.  392):  Es  ist  richtig,  daß  ein  Transport ­
  ungarischer  Kleie  etwa  2—3  Wochen  in  Anspruch
nimmt.  Jedoch  besteht  kein  Handelsgebrauch,  wonach
nach  jedesmaligem  Abruf  soviel  Zeit,  nämlich  2—3
Wochen,  gelassen  werden  müsse,  um  die  Ware  aus  Ungarn
beziehen  zu  können;  vielmehr  muß  der  Verkäufer,  wenn
der  Abruf  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  ist,  dafür
Sorge  tragen,  daß  die  Ware  sich  bei  Stellung  der  Nachfrist
bereits  unterwegs  befindet.
Metalle  und  Metallwaren.
110.  Koblenz  (Mitteil.  1913  S.  67):  Auf  gerichtliches  Ersuchen
hatte  die  Kammer  ein  Gutachten  darüber  abzugeben,  ob
in  der  Stahldrahtindustrie  ein  auch  den  Abnehmern  bekannter ­
  Handelsbrauch  besteht,  nach  dem  die  Abnehmer
bei  Kauf  von  Stahldraht  „auf  Abruf"  mit  Verzögerung
der  Lieferung  bis  zu  zwei  Monaten  und  mehr  nach  Abruf ­
  zu  rechnen  haben  und  nicht  berechtigt  sind,  in  diesem
Falle  gemäß  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
(gemäß  §  326  BGB.)  vom  Vertrag  zurückzutreten.
Nach  Anhörung  der  einschlägigen  Firmen  antwortete  die
Kammer:  Im  Handel  mit  Eisen  und  Stahl  sei  es  üblich,
bei  Hochkonjunktur  Fristen  auch  von  noch  längerer  Dauer
zu  bewilligen,  und  daß  eine  Lieferung  innerhalb  dieser
Zeiten  noch  als  rechtzeitig  angesehen  werde,  also  die
Folgen  des  §  326  nicht  nach  sich  ziehe.
Nahrungs-  und  Genußmittel.
111.  Danzig  (Haudelsgebr.  Zander-Fehrmann  S.  22):  Ist  eine
größere  Menge  Bonbons  „auf  Abruf"  verkauft,  so  beträgt ­
  die  dem  Verkäufer  bei  jedesmaligem  Abruf  zustehende ­
  Lieferfrist  höchstens  acht  Tage.
Papier,  Papierwaren  und  Karto  nagen.
112.  Berlin  (Apt  1914  S.  354  :  6):  Über  die  Frage,  innerhalb
welcher  Frist  nach  dem  Abruf  ein  Großhändler  200  Ztr.
        <pb n="78" />
        6'

§  12;  Übersicht  der  Handelsbräuche.

83

Pappe  einem  Pappschachtellieferanten  zu  liefern  hat,  besteht ­
  kein  Handelsgebrauch.  Nach  dem  Kaufverträge,  insbesondere ­
  bei  Berücksichtigung  der  Verschiedenheit  der
Stärken  der  Pappe,  ist  eine  Frist  von  4—6  Wochen  nach
Abruf  ausreichend  und  angemessen.
Schuhwaren.
113.  Halle  a.  S.  (Mitteilungen  1912  S.  57):  „Auf  Abruf  Frühjahr" ­
  in  der  Schuhbranche:  ...  Der  Lieferant  muß  4—6
Wochen  nach  erfolgtem  Abruf,  frühestens  Anfang  März,
spätestens  2—3  Wochen  vor  Pfingsten  liefern.
,  Streichhölzer.
114.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1910  S.  13):  Im  Magdeburger ­
  Handel  mit  Streichhölzern  bedeutet  die  Bestimmung ­
  „zur  Abforderung  loko  September  09"  bei  einem
Verkauf  vom  1.  Februar  09,  daß  der  ...  Verkäufer  verpflichtet ­
  ist,  bei  Abruf  zur  sofortigen  Lieferung  die  ganze
Menge  der  abgeschlossenen  Ware  binnen  einer  angemessenen ­
  Frist,  die,  wie  bei  dem  vorliegendem  Quantum,  auf
etwa  14  Tage  bemessen  war,  zu  liefern.
b)  Menge,  insbesondere  bei  Sukzessivlieferung.
Im  a  l  l  g  e  in  ei  n  e  n.
115.  Erfurt  (Mitteil.  1911  Nr.  5/6):  Sind  bei  einem  Kaufabschluß ­
  „auf  Abruf"  keine  Abnahmetermine  bestimmt,
so  steht  es  nach  Handelsgebrauch  dem  Käufer  frei,  abzurufen, ­
  wann  er  will;  er  könnte  also  im  vorliegenden  Falle
erst  am  17.  Oktober  1911  (d.  i.  am  Ende  der  Abrufsfrist)
die  ganze  Menge  abnehmen.  Ob  er  vorher  Bedarf  hat
und  diesen  anderweitig,  auch  billiger,  deckt,  ändert  nichts
an  seiner  Verpflichtung,  erst  bis  zum  Endtermin  das  abgeschlossene ­
  Quantum  abzunehmen.  Ein  Grund  zu  früherer ­
  Abnahme  entsteht  dadurch  nicht.
        <pb n="79" />
        84

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Baumaterialien.
116.  Berlin  (Apt  1914  S.  163  :  2):  Es  waren  10—12  Waggons ­
  Zement  verkauft  unter  gleichmäßiger  Verteilung  der
Lieferung  über  das  Jahr.  Käufer  rief  im  Dezember  drei
Waggons  ab.  ..  —  ...  Der  Verkäufer  ...  kann  die  Lieferung ­
  nicht  schon  deshalb  verweigern,  weil  die  starke
Belastung  des  Dezember  mit  Lieferungen  eine  Folge  unregelmäßigen ­
  Abrufs  des  Käufers  im  Laufe  des  Jahres
ist.  Jedenfalls  ist  die  Weigerung  dann  unbegründet,
wenn  der  Käufer,  wie  im  vorliegenden  Falle,  in  den  einzelnen ­
  Monaten  nicht  gleichmäßig  abgerufen  und  der
Verkäufer  dagegen  keinen  Einspruch  erhoben  hat,  und
wenn  ferner  der  Abruf  bereits  am  12.  Dezember  1911
erfolgt.
117.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  1910  S.  119):  Wenn  Beklagte  in
der  Zeit  vom  4.  bis  15.  Mai  1907  10  Waggons  nach
Friedenau,  8  nach  Spandau  und  5  nach  Pankow  abrief
und  die  Klägerin  diesen  Abruf  für  nicht  vertragsmäßig
hielt,  mußte  sie  den  Abruf  unter  den  Umständen  des  vorliegenden ­
  Falles  nach  Handelsgebrauch  sofort  zurückweisen. ­
  —  Die  Beklagte  hat  von  der  Klägerin  durch  Vertrag ­
  vom  19.  November  1906  10  000  Faß  Zement  gekauft; ­
  Lieferung  und  Abnahme  hat  zu  erfolgen  in  der
Zeit  vom  1.  Januar  1907  bis  31.  Dezember  1907,  fix  auf
Abforderung.  Nachlieferung  im  folgenden  Jahre  ausgeschlossen. ­
  Nr.  5  der  dem  Vertrag  angehängten  Lieferungsbedingungen ­
  lautet:  Die  gekauften  Mengen  müssen
über  den  Zeitraum  des  Abschlusses  möglichst  gleichmäßig
verteilt  abgerufen  und  geliefert  werden  unter  Berücksichtigung ­
  einer  entsprechenden  Lieferzeit.  Wird  der  Versand
für  bestimmte  Tage  vorgeschrieben,  so  kommen  wir  dieser
Vorschrift  nach  Möglichkeit  nach.
118.  Breslau  (Mitteil.  1913  S.  97  :  29):  Bei  Schlüssen  auf
Lieferung  von  Zement  bedeutet  die  Vereinbarung  „möglichst ­
  gleichmäßige  Abforderung  im  Jahre  1911",  daß  die
        <pb n="80" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

85

abgeschlossene  Waggonzahl  nicht  knrz  hintereinander  vom
Käufer  abgefordert  werden  darf.  Sind  nur  zwei  Waggons ­
  Zement  verkauft  worden,  so  steht  dem  Käufer  nicht
das  Recht  zu,  beide  erst  gegen  Ende  der  Schlußzeit  zu  verlangen, ­
  sondern  er  muß  den  einen  Waggon  in  der  ersten
Jahreshälfte  abnehmen,  während  ihm  als  Abforderungszeit ­
  für  den  anderen  Waggon  die  zweite  Jahreshälfte  zur
Verfügung  stand;  jedoch  hatte  er  seine  Verladeaufgabe
derartig  zu  erlassen,  daß  die  Ausführung  noch  im  Jahre
1911  möglich  war.
Chemikalien  und  Drogen.
119.  Bromberg  (Mitteil.  08  S.  114):  Ist  allmähliche  Abnahme
in  Teillieferungen  vereinbart,  so  hat  im  Zweifel  der
Käufer  die  Ware  in  ungefähr  gleichen  Mengen  und  Zwischenräumen ­
  abzurufen.
Getreide  und  Hülsenfrüchte.
120.  Posen  (Mitteil.  06  April  S.  32):  Auf  Grund  der  hiesigen
Handelsgebräuche  für  landwirtschaftliche  Produkte  ist  eine
Vereinbarung  „sukzessive  Lieferung  im  Januar  und  Februar" ­
  dahin  zu  verstehen,  daß  der  Käufer  berechtigt  ist,
im  Monat  Januar  die  Lieferung  eines  angemessenen
Teils,  im  vorliegenden  Falle  bei  einem  Abschluß  von
10  Waggons  zum  mindesten  die  Lieferung  von  3  Waggons ­
  zu  fordern.
Glas-  und  Porzellanwaren.
121.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  126):  Wenn  Lieferung  „auf
Abruf"  —  bei  Sukzessivlieferungen  von  Mundspülgläsern
—  verabredet  war,  so  hat  nach  Handelsgebrauch  der  Käufer ­
  die  Bestimmung  über  Umfang  und  Zeit  der  Teillieferungen ­
  zu  treffen  und  hat  nur  insoweit  auf  die  Interessen ­
  des  Lieferanten  Rücksicht  zu  nehmen,  als  dies  die
Fabrikation  des  fraglichen  Artikels  bedingt.
        <pb n="81" />
        86

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Heu,  Stroh  und  V  i  e  h  f  u  t  t  e  r.
122.  Posen  (Mitteil.  1912  Juli  S.  69):  Der  Käufer  kann  die
Lieferung  der  3  Waggons  Preßstroh  auf  einmal  nicht  verlangen, ­
  wenn  der  Schluß  auf  10  Waggons  bei  sukzessiver
Lieferung  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1911  bis  Ende
Februar  1912  getätigt  worden  ist.  Ein  derartiges  Verlangen ­
  ist  als  handelsüblich  nicht  anzuerkennen.
Holz.
123.  Berlin  (Gesammelte  Gutachten  über  Gebr.  im  Holzhandel
S.  28;  vgl.  Dove-Meyerstein  1912  S.  190  :  798):  Es  ist
int  Holzhandel,  insbesondere  beim  Handel  mit  Holz,  das
aus  Rußland  zu  importieren  ist,  bei  Sukzessivlieferungsgeschäften, ­
  die  sich  auf  mehrere  Monate  erstrecken  sollen,
nicht  üblich,  in  jedem  Monat  das  durchschnittlich  gleiche
Quantum  Holz  zu  verlangen.
124.  Görlitz  (Gesammelte  Gutachten  über  Gebr.  im  Holzhandel
S.  28):  Im  Holzhandel  zwischen  Verkäufer  und  Käufer
ist  vereinbart  „Lieferung  sukzessive  bis  Herbst  1903":
...  In  welchen  Zwischenräumen  die  Teillieferungen  zu
erfolgen  haben,  richtet  sich  darnach,  wie  der  Käufer  abruft. ­
  Die  ganze  Menge  erst  am  Schlüsse  der  Lieferzeit
auf  einmal  zu  liefern,  wäre  der  Verkäufer  nach  allgemeinem ­
  Branche  nur  dann  berechtigt,  wenn  der  Käufer
es  unterlassen  hätte,  vorher  einen  Teil  abzurufen.
Kohle.
125.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  188  :  792):  Wenn  eine
Jahresmenge  von  500  t  Briketts  von  der  Grube  den  Abnehmern ­
  innerhalb  Jahresfrist  zu  liefern  ist,  so  ist  der
Käufer  nicht  berechtigt,  die  innerhalb  des  Jahres  nicht
abgeforderten  Mengen  nach  Ablauf  des  Jahres  in  von
ihm  gewählten  Mengen  von  nicht  unter  einer  Tonne  und
zu  von  ihm  gewählten  Zeiten  abzurufen.
        <pb n="82" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

87

326.  Berlin  (Mitteil.  1910  S.  17):  ...  im  Briketthandel...  ist
der  Verkäufer  nicht  berechtigt,  Abnahme  des  Gesamtrestes ­
  nach  Ablauf  der  Abschlußperiode  zu  verlangen.
127.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  180):  Im  Handel  mit  Braunkohlenbriketts ­
  hat  nach  allgemeinem  Handelsgebrauch
mangels  entgegenstehender  Vereinbarung  bei  einem
Jahresabschlüsse  die  Abnahme  der  Ware  in  ungefähr
gleichen  Monatsraten  zu  erfolgen.  Dabei  pflegt  gewöhnlich ­
  in  den  Sommermonaten  April,  Mai,  Juni  und  Juli
weniger  bezogen  zu  werden.  Jedoch  erscheint  es  nach
kaufmännischer  Auffassung  unzulässig,  daß  der  Käufer  in
den  Sommermonaten  wenig  oder  nichts  abfordert  und
seine  Bezüge  ganz  oder  fast  ganz  in  den  Wintermonaten
vornimmt.
128.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1911  S.  14):  Im  Magdeburger ­
  Handel  mit  englischen  Kohlen  wird  die  Schlußscheinbestimmung: ­
  „Die  Lieferung  und  Abnahme  hat  in
möglichst  gleichmäßigen  Tages-,  Wochen-  oder  Monatsteiluugen
  zu  erfolgen".  dahin  aufgefaßt,  daß  unter  den
angeführten  Voraussetzungen  (Lieferung  vom  1.  April
bis  Ende  März  des  folgenden  Jahres  vereinbart)  der
Käufer  verpflichtet  ist,  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  Ende
September  ungefähr  die  Hälfte  der  abgeschlossenen
Menge  abzunehmen.
Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate.
129.  Berlin  (Apt  1914  S.  283  :  5):  Es  waren  3000  Zweizentnersäcke ­
  Mehl  „auf  Abruf"  verkauft.  Die  ersten  drei
Monate  war  nichts  abzurufen;  Plötzlich  rief  der  Käufer
2000  ab.  —  Die  Beklagte  durfte  nicht  ohne  weiteres  damit ­
  rechnen,  daß  die  Klägerin  die  Säcke  monatlich  in
ungefähr  gleichen  Raten  abrufen  würde.
Metalle  und  Metall  waren.
130.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  334):  Ist  im  Aluminiumhandel
Ware  „auf  Abruf"  mit  Abnahmefrist  bis  zu  einem  be ­
        <pb n="83" />
        88

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

stimmten  Zeitpunkt,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Zusatz  „nach
Bedarf",  gekauft  worden,  so  ist  nach  Handelsgebrattch  der
Käufer  nicht  verpflichtet,  das  gekaufte  Quantum  in  gleichmäßigen ­
  oder  annähernd  gleichmäßigen  Mengen  abzurufen, ­
  sondern  kann  mit  dem  Abruf  der  gesamten  Menge
bis  zum  Ende  der  Abnahmefrist  warten.  In  Fällen,  in
welchen  die  Ware  in  mehreren  gleichmäßigen  Teilmengen
abzunehmen  ist,  muß  dies  besonders  vereinbart  sein,  etwa
durch  eine  Abrede  „in  gleichmäßigen  Abständen"  oder
„in  möglichst  gleichen  Monatsraten"  abzurufen.
131.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  06  S.  192):  Bei  Abschlüssen
von  größeren  Quantitäten  Jsolierrohr  „zur  Abnahme  für
das  Jahr  06  auf  Abruf"  oder  „auf  Abruf  für  das  Jahr
06"  ist  es  üblich,  daß  die  Abnahme  im  Laufe  des  Jahres
uach  eintretendem  Bedarf  erfolgt,  wobei  es  sich  naturgemäß ­
  um  verschiedene  Zeitpunkte  und  verschiedene
Mengen  handeln  kann.  Eine  handelsübliche  Verpflichtung, ­
  die  Ware  in  ungefähr  gleichen  Monatsraten  abzunehmen, ­
  besteht  nicht.  Der  Käufer  ist  vielmehr  berechtigt,
die  ganze  Quantität  auf,einmal  abzurufen.  Der  Abruf
hat  jedoch  so  rechtzeitig  zu  erfolgen,  daß  dem  Lieferanten
innerhalb  des  Jahres  1906  eine  angemessene  Frist  zur
Herstellung  der  Quantums  verbleibt,  so  daß  also  die  Abnahme ­
  noch  innerhalb  des  Jahres  erfolgen  kann.
Nahrungs-  und  Genußmittel.
132.  Berlin  (Apt  1910  S.  404  :  §  7  der  Geschäftsbedingungen
für  die  Obst-  und  Gemüsekonservenbranche):  Ist  allmähliche ­
  Abnahme  (d.  h.  Teillieferung)  vereinbart,  so  ist  im
Zweifel  die  eine  Hälfte  im  Herbst,  d.  h.  von  Ende  August
bis  zur  zweiten  Hälfte  des  Novembers,  die  andere  Hälfte
bis  spätestens  Ende  Januar  des  folgenden  Jahres  zu
liefern.
133.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  165):  Nach  der  in  den  beteiligten
Kreisen  (Teehandel)  überwiegenden  Ansicht  gilt  der
        <pb n="84" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.  89
Käufer  mangels  einer  Abrede:  „sukzessive  Abnahme"  als
berechtigt,  das  gauze  Quantum  am  letzten  Tage  des  für
die  Abnahme  bestimmten  Termins  abzunehmen.
134.  Berlin  (Apt  1914  S.  330  :  64):  Es  waren  55  Ztr.  Pralines ­
  „auf  Abruf"  verkauft.  Der  Kläger  hat  in  vertraglich ­
  ausgemachter  Zeit  vom  1.  November  1910  bis  zum
1.  November  1911,  also  ein  ganzes  Jahr  hindurch,  Gelegenheit ­
  zum  Abruf  der  Ware  gehabt.  Nachdem  er  in
der  Zwischenzeit  nur  9  Ztr.  abgerufen  hatte  ...,  rief  er
durch  Schreiben  vom  1.  November  1911  5  Ztr.  ab  und
verlangte  dann  die  Lieferung  des  ganzen  Restquantums
von  41  Ztr.  innerhalb  kurzer  Frist.  Ein  solches  Verhalten
,  erscheint  unbillig.
135.  Berlin  (Apt  1914  S.  413  :  §  3  der  Geschäftsbedingungen
für  den  deutschen  Kartvffelhandel):  Bei  Verkauf  „auf
Abruf"  (Abforderung)  steht  das  Recht  auf  Bestimmung
der  Lieferungszeit  und  Lieferungsmenge  innerhalb  der
vereinbarten  Erfüllungsfrist  dem  Käufer  zu.  Bei  allmählicher ­
  Abnahme  in  Teillieferungen  ist  die  zu  liefernde
Menge  möglichst  gleichmäßig  auf  die  vereinbarte  Erfüllungsfrist ­
  zu  verteilen.
136.  Königsberg  (Gutachten  Kahane  08  S.  42  :  117):  Nach
unseren  Feststellungen  ist  es  in  der  Selterswasserbranche
Handelsbrauch,  daß  bei  der  Abrede  „zur  Lieferung  auf
Abruf  bis  05"  die  bestellte  Ware  innerhalb  der  Lieferungsfrist ­
  auf  einmal  abzurufen  ist.
137.  Leipzig  (Mitteil.  1913  Nr.  6  S.  111):  Aus  der  Vereinbarung: ­
  „Quantum  200—300  Zentner;  Lieferzeit  auf
Abruf  bis  1.  4.  12"  läßt  sich  nicht  entnehmen,  daß  die
Klägerin  nur  ihren  Jahresbedarf  (flüssige  Raffinade)  vom
1.  April  1911  bis  ebendahin  1912  habe  decken  wollen.  —-Die
  Klägerin  war  nicht  verpflichtet,  das  Quantum  ungefähr ­
  gleichmäßig  zu  verteilen.  Es  war  auch  nicht  unbillig ­
  von  ihr,  daß  sie  bis  Ende  März  1912  nur  142  Ztr.
        <pb n="85" />
        90  Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

abrief  und  Mitte  März  die  noch  zu  liefernden  152  Ztr.
Wollte  die  Beklagte  das  Quantum  gleichmäßig  verteilen,
so  hätte  sie  sukzessive  oder  ratenweise  Lieferung  vereinbaren ­
  müssen.  NB.  Der  Preis  war  vom  27.  Februar
1911,  dem  Tage  des  Vertragsschlusses,  bis  zum  März
1912  wesentlich  gestiegen.
138.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1911  S.  13):  Wenn  im
Handel  mit  raffiniertem  Zucker  ...  „auf  Abruf  innerhalb
von  zwei  oder  mehr  Monaten"  verkauft  ist,  so  hat  der
Käufer  in  jedem  Monat  ein  annähernd  gleiches  Teilquantum ­
  abzurufen.
Papier,  Papierwaren  und  Kartonagen.
139.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1911  S.  13):  Der  Beklagte,
ein  Papierwarenfabrikant,  kaufte  vom  Kläger,  einem
Papiersabrikanten,  im  Oktober  1909  200  Ztr.  graues
Schrenz  zum  Preise  von  13  Jl  franko  Magdeburg.
Zwischen  den  Parteien  soll  verabredet  worden  sein,  daß
„die  Lieferung  auf  Abruf»  erfolgen  soll,  so  wie  der  Beklagte
das  Papier  gebrauchen  würde".  Ist  nach  den  im  Papierhandel
  geltenden  Gepflogenheiten  der  Beklagte  unter
diesen  Umständen  berechtigt,  Teilbeträge  von  50  Ztr.  abzurufen, ­
  oder  ist  er  verpflichtet,  die  ganze  Lieferung  auf
einmal  abzunehmen,  wie  Kläger  behauptet?  Es  ist  geantwortet ­
  worden:  „...  Ein  Teil  der  von  uns  befragten  Sachverständigen ­
  schließt  aus  der  Verkaufsmenge  (200  Ztr.),
dem  niedrigen  Preis  (13  Jl)  und  der  Übernahme  der
Frankolieferung  durch  den  Verkäufer,  daß  der  Käufer
verpflichtet  sei,  die  ganze  Lieferung  auf  einmal  abzunehmen. ­
  Der  andere  Teil  der  Sachverständigen  legt  den
Hauptwert  auf  die  Vereinbarung,  daß  der  Käufer  die
Ware  abrufen  solle,  so  wie  er  das  Papier  gebrauchen
würde,  woraus  hervorgehe,  daß  der  Käufer  zum  Abruf
in  Teilbeträgen  berechtigt  sei.
        <pb n="86" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

91

Rübensaft.
140.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1912  S.  37):  Sogenannte  „Vorkäufe" ­
  im  Rübensafthandel  sind  frühzeitig  getätigte  Abschlüsse ­
  mit  der  Vereinbarung  einer  bestimmten  Lieferungszeit, ­
  innerhalb  welcher  die  Abnahme  erfolgen  muß.  Findet ­
  sich  im  Schlußbrief  die  Bezeichnung:  „lieferbar  Kampagne ­
  1910/11",  so  wird  darunter  allgemein  verstanden,
daß  die  Abnahme  vom  10./15.  Oktober  191  Obis  31.  August
1911  sukzessive  zu  erfolgen  hat.

Seife.
141.  Danzig  (Handelsgebr.  Zander-Fehrmann  S.  21):  Es  ist
im  Seifenhandel..  .  handelsüblich,  daß  die  Detailisten
mit  Grossisten  und  Fabrikanten  Lieferungsverträge  über
eine  große  Menge  von  Seife  mit  längerer  Abrufsfrist  zur
Deckung  des  Bedarfs  für  ihr  Geschäft  abschließen  und  daß
sie  dann  die  Seife  nicht  mit  einem  Mal,  sondern  nach  und
nach  in  kleineren  Posten  abnehmen.  Das  schließt  aber
nicht  aus  und  es  entspricht  durchaus  dem  Handelsgebrauch, ­
  daß  der  Käufer  das  Restquantum  des  Abschlusses
kurz  vor  Ablauf  der  vereinbarten  Zeit  abruft,  mag
dieses  Quantum  groß  oder  klein  sein.
142.  Grandenz  (Mitteil.  08  Januar  S.  40):  Wird  Seife  „aus
Abruf"  in  genügenden  Mengen  bis  zu  einem  bestimmten
Termin  gekauft,  so  kann  der  Käufer  nach  Handelsgebrauch
kurz  vor  Ablauf  der  vereinbarten  Zeit  das  Restquantnm
des  Abschlusses  abrufen,  mag  es  nun  groß  oder  klein  sein.
Das  gilt  auch  für  andere  Waren.
143.  Königsberg  (Gutachten  Kahane  08  S.  42:  115):  Bei
einer  käuflichen  Bestellung  von  ®/ 4  Faß  Kernseife  mit  der
Bedingung  „zur  Abforderung  nach  Bedarf"  ist  der  Besteller ­
  nicht  gehalten,  bei  eintretendem  Bedarf  die  ®/ 4  Faß
im  ganzen  abzufordern.  Er  ist  vielmehr  berechtigt,  so-
        <pb n="87" />
        92

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Wohl  die  Bestellung  im  ganzen  abzunehmen,  als  auch  nur
den  seinem  augenblicklichen  Bedlirfnisse  entsprechenden
Teil  der  Bestellung  abzufordern.

Textilwaren.
144.  Berlin  sMitteil.  1911  S.  66):  Ein  Handelsgebrauch,  nach
welchem  ein  Käufer  bei  einem  Abschluß  unter  der  Bedingung ­
  „Lieferung  in  1907"  verpflichtet  ist,  seine  Einteilungen ­
  auf  das  ganze  Jahr  derart  zu  verteilen,  daß
durchschnittlich  ein  Zwölftel  der  Gesamtmenge  auf  jeden
Monat  entfällt,  besteht  in  der  allgemeinen  Garnbranche
nicht.  Bei  einer  Vereinbarung  „Lieferung  in  1907"  ist
der  Käufer  nicht  berechtigt,  Lieferung  der  gekauften
Garne  auf  einmal  zu  fordern,  der  Verkäufer  dagegen  verpflichtet, ­
  das  ganze  Quantum  im  Laufe  des  gesamten
Jahres  zu  liefern,  der  Käufer,  es  abzunehmen.
145.  Chemnitz  sMitteil.  1913  S.  124):  Es  ist  handelsüblich,
daß  bei  Sukzessivlieferungsverträgen  (Kauf  „auf  Abruf") ­
  im  Handel  mit  Baumwollgarnen  und  Zwirnen  der
Schluß  in  ungefähr  gleichen  Mengen  und  Zeiträumen
abgenommen  wird.  Ein  Handelsbrauch  dahin,  daß  bei
Hinauszögerung  der  einzelnen  Abruftermine  seitens  des
Käufers  der  Verkäufer  die  schlußmäßige  Gesamtlieferzeit
als  stillschweigend  verlängert  anzusehen  berechtigt  wäre,
ist  nicht  als  bestehend  zu  erachten.

Wein  und  Spirituosen.
146.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  05  S.  13):  Nach  unseren  Feststellungen ­
  wird  den  Käufern  von  den  Lieferanten  allgemein ­
  das  Recht  zugestanden,  eine  gekaufte  Menge  Jsobutylalkohol
  in  beliebigen  Posten  innerhalb  der  vertraglich ­
  bestimmten  Zeit  abzunehmen.
        <pb n="88" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

93

0.  Der  versäumte  Abruf.
a)  Rechtsvernichtende  Wirkung.
I  m  allgemeinen.
147.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  07  S.  78):  Ist  seit  der  durch  Nichtausübung
  des  dem  Käufer  innerhalb  einer  vereinbarten  Frist
zustehenden  Abrufsrechts  bediitgten  und  erfolgten  Abrufsanfforderung
  seitens  des  Verkäufers  ein  Jahr  verstrichen,
so  ist  nach  Handelsbrauch  darauf  zu  schließen,  daß  er  stillschweigend ­
  auf  die  Lieferung  verzichtet.
148.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1910  S.  18):  Ein  Handelsgebrauch,
daß  Schlüsse,  die  nach  Vereinbarung  in  einem  bestimmten
Jahre  abgefordert  werden  sollten,  aber  nicht  abgefordert
sind,  als  erledigt  angesehen  werden,  wenn  der  Verkäufer
nach  Ablauf  des  Jahres  nicht  an  die  Abfordernng  mahnt,
ist  hier  nicht  festzustellen.  Es  ist  aber  als  der  kaufmännischen ­
  Sitte  entsprechend  zu  betrachten,  daß  der  Verkäufer,
welcher  auf  Abnahme  der  verkauften  Ware  bestehen  will,
alsbald  die  erforderlichen  Schritte  unternimmt,  nachdem
der  Verkäufer  in  Verzug  geraten  ist.  Wenn  der  Käufer
zwei  Jahre  hindurch,  währenddem  die  verkauften  Waren
hoch  im  Preise  stehen,  nicht  an  Abnahme  mahnt,  dann
aber,  nachdem  der  verkaufte  Artikel  im  Preise  gefallen
ist,  Abnahme  verlangt,  so  betrachten  wir  das  als  einen
Verstoß  gegen  die  Grundsätze  von  Treu  und  Glauben  im
Handelsverkehr.
149.  Oppeln  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911  S.  6  :  19):
Wenn  bei  einem  Lieferungsgeschäft  von  Waren,  die  einen
Markt-  bzw.  Börsenpreis  haben,  jeden  Monat  die  Abnahme ­
  einer  bestimmten  Quantität  erfolgen  soll,  mehrere
Monate  aber  ohne  Abforderung  vergehen,  so  verzichtet
nach  Handelsgebrauch  der  Abnehmer  damit  nicht  auf  die
Lieferung  der  auf  die  verstrichenen  Monate  entfallenden
Quantitäten.
        <pb n="89" />
        94

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Chemikalien  und  Drogen.
150.  Berlin  (Apt  1914  S.  182  :  17):  Es  ist  im  Handelsverkehr
nicht  üblich,  daß  ein  Vertrag  über  sukzessive  Lieferung
von  Waren  streitiger  Art  —  Schwarzburger  Pechpflaster,
Harlemer  Ol  —  als  erledigt  oder  aufgelöst  angesehen
wird,  wenn  der  Verkäufer  nach  Ablauf  der  Abnahmefrist
oder  Abrufsfrist  ein  Vierteljahr  hat  verstreichen  lassen,
ohne  sich  dem  Käufer  gegenüber  zur  Lieferung  bereit  erklärt ­
  und  letzteren  zur  Abnahme  aufgefordert  zu  haben.
Heu,  Stroh  und  Viehfutter.
151.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  230):  ...Wenn  bei  Abschlüssen
.  auf  Zeit  die  Lieferungsfrist  abgelaufen  ist  und  weder  der
Verkäufer  den  Käufer  zur  Empfangnahme  der  Ware
(Futtermittel)  noch  der  Käufer  den  Verkäufer  zur  Lieferung ­
  derselben  veranlaßt  hat,  so  gilt  das  Geschäft  nicht
als  aufgehoben,  sondern  als  stillschweigend  verlängert,
bis  die  eine  Partei  die  andere  unter  Stellung  einer  angemessenen ­
  Nachfrist  zur  Empfangnahme  oder  Lieferung
schriftlich  auffordert.
Holz.
152.  Berlin  (Korresp.  1910  S.  339):  Im  Holzhandel...  nimmt
man  an,  daß  ein  Käufer,  der  vier  Monate  seit  dem  im
Juli  erfolgten  Abschluß  verstreichen  läßt,  ohne  die  Ware
abzufordern,  auf  Lieferung  verzichtet,  falls  es  sich  um  ein
so  geringfügiges  Quantum  wie  im  vorliegenden  Falle
handelt.
153.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  313):  Darüber,  ob  ein  Verkäufer, ­
  der  „auf  Abruf"  Holzgeschäfte  bis  spätestens
1.  März  eines  Jahres  abgeschlossen  hat,  einem  nach  deni
1.  März  erfolgten  Abrufe  nicht  mehr  zu  entsprechen  hat,
sind  besondere  Usancen  im  Holzhandel  nicht  festzustellen.
154.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1911  S.  110):  ...Vielmehr
greifen  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  Platz,
        <pb n="90" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

95

wonach  der  Käufer  auch  nach  Ablauf  der  Abrufspflicht
Erfüllung  (im  Holzhandel)  verlangen  kann,  solange  er
nicht  durch  den  Verkäufer  in  Verzug  gesetzt  ist.
K  o  h  l  e.
155.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  190  :  799):  Über  die
Frage,  ob  der  Käufer,  welcher  für  einen  bestimmten  Zeitraum ­
  einen  Abschluß  auf  Kohlen  getätigt  und  L  conto
dieses  Schlusses  noch  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  Ware
zu  fordern  hat,  dem  Verkäufer  sofort  nach  Ablauf  des
Zeitraums  Anzeige  zu  machen  hat,  wenn  er  auf  Lieferung
  bestehen  lvill,  widrigenfalls  ein  Recht  auf  die  Restlieferung ­
  ausgeschlossen  ist,  hat  sich  ein  von  den  gesetzlichen
"  Bestimmungen  ablveichender  Handelsbrauch  im  Berliner
Kohlenhandel  nicht  gebildet.
Mehl  und  andere  M  ü  h  l  e  n  f  a  b  r  i  k  a  t  e.
156.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  06  S.  76):  Nach  hiesigem  Ortsgebrauch ­
  gilt  im  Großhandel  mit  Kleie  bei  Abschlüssen
auf  Zeit,  wenn  die  Lieferungsfrist  abgelaufen  ist  und  ..  .-der
  Käufer  den  Verkäufer  zur  Lieferung  nicht  veranlaßt,
das  Geschäft  nicht  als  aufgehoben,  sondern  als  stillschweigend ­
  verlängert.
157.  Berlin  (Apt  1910  S.  258:2):  ...  Wenn  bei  Abschlüssen
auf  Zeit  die  Lieferungsfrist  abgelaufen  und  keine  Nachfrist ­
  seitens  des  Käufers  oder  Verkäufers  gestellt  worden
ist,  so  gilt  das  Geschäft  nicht  als  aufgehoben,  sondern  als
stillschweigend  verlängert,  bis  eine  Partei  die  andere
unter  Stellung  einer  angemessenen  Nachfrist  zur  Abnahme ­
  oder  Lieferung  der  Ware  (Weizenmehl)  schriftlich
auffordert.
158.  Chemnitz  (Handelsgebr.  1911  S.  33):  Im  Mehlhandel
herrscht  kein  Handelsgebrauch,  daß  bei  einem  Lieferungsgeschäfte ­
  „auf  Abruf"  ohne  festgesetzte  Abrufsfrist  der
Verkäufer  ohne  weiteres  von  der  Lieferungspflicht  befreit
        <pb n="91" />
        oder  zum  sofortigen  Rücktritt  vom  Vertrag  befugt  sei,
wenn  der  Käufer  mit  der  Abforderuug  im  Verzug  ist  oder
überhaupt  binnen  drei  Monaten  den  Abruf  noch  nicht  erklärt ­
  hat.
159.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1910  S.  18):  Besteht  der  vom
Beklagten  behauptete  Handelsgebrauch,  daß  bei  Mehllieferungsgeschäften ­
  zwischen  einem  Mehllieferanten  und
einem  Bäckermeister  die  Abnahmepflicht  des  letzteren  bedes
  noch  nicht  gelieferten  Quantums  eines
Schlusses  ohne  weiteres  erlischt,  sobald  Mehl  neuer  Ernte
auf  den  Markt  kommt,  spätestens  aber  mit  Ablauf  des
dem  Abschlußjahre  folgenden  Kalenderjahres?  —  Es  ist
geantwortet  worden:  Der  vom  Beklagten  behauptete
Handelsgebrauch  besteht  in  Magdeburg  nicht.
160.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1910  S.  18):  Im  Magdeburger ­
  Mehlhandel  herrscht  der  Handelsgebranch,  daß,
wenn  bei  Abschlüssen  auf  Zeit  die  Lieferungsfrist  abgelaufen ­
  ist  und  weder  der  Verkäufer  den  Käufer  zur  Empfangnahme ­
  der  Ware,  noch  der  Käufer  den  Verkäufer  zur
Lieferung  veranlaßt  hat,-  das  Geschäft  als  stillschweigend
verlängert  gilt,  bis  die  eine  Partei  die  andere  zur  Empfangnahme ­
  oder  Lieferung  schriftlich  auffordert.
161.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1912  S.  19):  Nach  dem
Schlnßfchein  vom  7.  Juli  1910  („Lieferung  August/September") ­
  konnte  der  Käufer  noch  nach  dem  31.  Dezember
1911  weitere  Lieferung  auch  aus  der  Ernte  1911  fordern.
—  Es  handelt  sich  um  Roggenmehl.
Möbel.
162.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  182):  Es  besteht  in  Deutschland
im  Stuhlhandel  kein  Handelsgebranch,  nach  welchem  eine
Bestellung  von  Stühlen  „auf  Abruf"  ohne  Fristsetzung
nach  Ablauf  eines  Jahres  ohne  weiteres  erlischt,  falls  der
Abruf  bis  dahin  nicht  erledigt  ist.
        <pb n="92" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

97

Nahrungs-  und  Genuß  mittel.
163.  Berlin  (Apt  1910  S.  38  :  3):  Wenn  der  Käufer  bei  einem
Kauf  „auf  Abruf"  nicht  rechtzeitig  abruft,  sondern  erklärt:
er  könne  zurzeit  nicht  abrufen,  werde  aber  bemüht  fein,
baldigst  etwas  abzurufen,  ist  der  Verkäufer  nach  allgemeinem ­
  Handelsbrauch  berechtigt,  noch  nach  l 1 j 2  Jahren  die
Abnahme  zu  verlangen,  auch  wenn  in  der  Zwischenzeit
beide  Teile  geschwiegen  haben.  Eine  hiervon  abweichende
Gepflogenheit  besteht  auch  für  den  Kauf  von  Massenartikeln ­
  nicht,  die  als  Zugabe  im  Kolonialwarenhaudel  verwendet ­
  werden  sollen.
164.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  103):  Ein  Handelsgebrauch,  nach
welchem  ein  „auf  Abruf  zur  sukzessiven  Lieferung"  bei
-Beginn  der  neuen  Kampagne  Oktober  1910  bis  März
1911  geschlossener  Lieferungsvertrag  mit  Ablauf  des  Monats ­
  März  sein  Ende  erreicht,  so  daß,  falls  bis  dahin  ein
Abruf  noch  nicht  erfolgt  ist,  Lieferung  nicht  mehr  gefordert ­
  werden  kann,  besteht  im  Zuckerhandel  nicht.
165.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  1913  S.  287):  Im  Handel  mit
Schokolade  ist  es  nicht  verkehrsüblich,  daß  der  Käufer
nnt  Ablauf  der  Abrufsfrift  keine  Rechte  aus  einem  Schluffe
mehr  herleitet.  Er  kann  vielmehr  solche  Rechte  geltend
machen,  wenn  ihm  der  Verkäufer  keine  Nachfrist  gestellt ­
  hat.
166.  Berlin  (Apt  1914  S.  313  :  32):  Es  ist  im  Himbeerhandel
nicht  allgemeiner  Handelsgebrauch,  daß  der  Lieferant,
wenn  es  im  Schlußschein  heißt:  „abzunehmen  bis  Juli
1911"  und  der  Himbeersaft  bis  Ende  Juli  1911  nicht  abgenommen ­
  ist,  ohne  weiteres  den  Schluß  lösen  kann.  Ob
das  Schweigen  auf  eine  dahingehende  Anzeige  im  Himbeerhandel ­
  als  Zustimmung  des  Käufers  zur  Lösung  des
Schlusses  angesehen  wird,  kann  nur  nach  den  Umständen
des  Falles  beurteilt  werden.
167.  Berlin  (Apt  1914  S.  335  :  72):  Der  Verkäufer  ist  nach  den
im  Geschäftsverkehr  herrschenden  Gepflogenheiten,  wenn
Hagedorn,  Handelskauf  „auf  Abruf".

7
        <pb n="93" />
        98

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

solche  Preiselbeeren  (aus  dem  Herbst  1910)  im  Oktober
1910  „zur  Abnahme  bis  30.  Juni  1911"  verkauft  waren,
überhaupt  nicht  mehr  verpflichtet,  im  Oktober  1911  einem
Abruf  zu  folgen.
168.  Hannover  (Jahresber.  1911  S.  52):  Nach  Ansicht  der  von
uns  gehörteil  Firmen  ist  der  Käufer  von  Puddingpulver
auch  dann  zur  Abnahme  der  „auf  Abruf"  gekauften
Waren  verpflichtet,  wenn  der  Verkäufer  es  unterlassen  hat,
innerhalb  Jahresfrist  oder  nach  Jahresfrist  zur  Abnahme
aufzufordern.  Ist  nichts  anderes  vereinbart,  so  sind  derartige ­
  Abschlüsse  usancemäßig  innerhalb  eines  Jahres  zu
erledigen.  Sind  sie  nicht  erledigt,  so  laufen  sie  im  allgemeinen ­
  stillschweigend  weiter.  Die  Aufhebung  des  Geschäfts ­
  wird  durch  das  Unterlassen  einer  Anmahnung  nicht
herbeigeführt.
169.  Koblenz  (Mitteil.  09  S.  29  Februar):  ...  Die  Fabrik  behauptete, ­
  daß  sie  bei  einem  Abschluß  auf  Schokoladelieferung ­
  von  nicht  mehr  als  9  Zentner  zum  Preise  von
6,20  JC  für  9  Pfund  ohne  ausdrückliche  den  Käufer  in
Verzug  setzelide  Erklärung  berechtigt  sei,  den  Abschluß
als  hinfällig  zu  betrachten,  wenn  der  Abnehmer  bis  zu
dem  bestimmten  Abruftermine  die  Ware  nicht  abgenommell
  habe.  —  Die  Kammer  antwortete:  ...  Noch  herrsche
teilweise  die  Auffassung,  daß  bei  Nichtabruf  durch  den
Käufer  innerhalb  der  durch  Vertrag  ausbedungenen  Frist
der  Verkäufer  seinen  Abnehmer  unter  Setzung  einer  Frist
zunächst  zum  Abruf  aufzufordern  habe  und  erst  nach  Ablauf ­
  dieser  Frist  die  Lieferung  verweigern  dürfte.  Ein
Handelsbrauch  der  von  der  Fabrik  behaupteten  Art  besteht ­
  hiernach  nicht.
170.  Leipzig  (Mitteil.  1910  S.  67):  Der  Kläger  schloß  mit  der
Beklagten  im  August  1908  einen  Kaufvertrag  über  einen
Ballen  süße  Mandeln  .  .  .  „lieferbar  per  Oktober  1908".
—  Die  Beklagte  hatte  vorgebracht,  daß  sie  zur  Lieferung
am  28.  Mai  1909  nicht  verpflichtet  sei,  da  nach  Herr-
        <pb n="94" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

99

schendem  Gebrauche  bei  dem  monatelangen  Schweigen  des
Klägers  sie  damit  rechnen  kann,  der  Kläger  habe  sich
anderweitig  bereits  eingedeckt.  Das  Hervortreten  des
Klägers  nach  acht  Monaten  sei,  wenn  nicht  ein  arglistiges,
so  doch  ein  illoyales  Verhalten.  —  Die  Handelskammer
hat  hierauf  folgendes  Gutachten  erstattet:  Der  von  der
Beklagten  behauptete  Haudelsbrauch  des  Inhalts,  daß  sie
bei  monatelangem  Schweigen  des  Klägers  damit  rechnen
konnte,  der  Kläger  habe  sich  anderweit  bereits  eingedeckt,
besteht  nicht.  ...  Das  Schweigen  des  Käufers  konnte  den
Verkäufer  von  der  Lieferung  nicht  entbinden.
171.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  09  S.  1l):  Im  Magdeburger
Handelsverkehr  zwischen  Schokoladefabrikanten  und  deren
Abnehmer  besteht  kein  Handelsgebrauch,  daß  der  Fabrikant, ­
  falls  der  Abnehmer  eine  übermäßige  Zeit  über  die
festgesetzte  Abrufsfrist  verstreichen  läßt,  ohne  die  Lieferung ­
  zu  verlangen,  und  erst  nach  Ablauf  dieser  Zeit  auf
den  Abschluß  zurückkommt,  berechtigt  ist,  diesen  Abschluß
als  durch  beiderseitiges  stillschweigendes  Einverständnis
erledigt  zu  betrachten  und  die  Lieferung  zu  verweigern,
auch  wenn  beide  Parteien  während  und  nach  der  Abrufsfrist ­
  geschwiegen  haben.
172.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1912  S.  18):  Erreicht  nach
dem  im  Zuckerhandel  bestehenden  allgemeinen  Handelsgebrauch ­
  ein  „auf  Abruf  zur  sukzessiven  Lieferung"  bei
Beginn  der  neuen  Kampagne  Oktober  1910/März  1911
geschlossener  Lieferungsvertrag  mit  Ablauf  des  Monats
März  sein  Ende,  so  daß,  wenn  bis  dahin  ein  Abruf  noch
nicht  erfolgt  ist,  Lieferung  von  dem  Verkäufer  nicht  mehr
gefordert  werden  kann?  —  Der  fragliche  Handelsbrauch
besteht  in  dem  Magdeburger  Handel  mit  raffinierten:
Zucker  nicht.
Textilwaren.
173.  Elberfeld  (Mitteil.  1910  S.  19):  Ein  Vertrag  über  die
Lieferung  von  Garn  „auf  Abruf",  der  keine  ausdrückliche
        <pb n="95" />
        100

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Bestimmung  über  den  spätesten  zulässigen  Termin  zur
Abnahme  enthält,  gilt  auch  nach  Jahresfrist  nicht  als  erloschen, ­
  falls  nicht  bis  dahin  die  Abnahme  erfolgt  oder
seitens  einer  Vertragspartei  die  andere  in  Verzug  der
Leistung  oder  der  Abnahme  gesetzt  worden  ist.  Der  zur
Lieferung  des  Garnes  „auf  Abruf"  Verpflichtete  kann
also  insbesondere  in  diesem  Falle  nach  Ablauf  eines  Jahres ­
  die  Abnahme  des  bestellten  Garnes  noch  verlangen,
auch  wenn  er  den  Besteller  bis  dahin  nicht  in  Abnahmeverzug ­
  gesetzt  hat.
Wein  und  Spirituosen.
174.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1913  S.  42):  Im  Handel  mit  Spirituosen, ­
  wie  Kognak  usw.,  ist  ein  Handelsbrauch,  daß  ein
Geschäft,  bei  welchem  „auf  Abruf"  gekauft  ist,  als  aufgehoben ­
  gilt,  wenn  der  Käufer  die  Ware  nicht  binnen
Jahresfrist  abruft  und  der  Verkäufer  nicht  vor  Ablauf  des
Jahres  auf  Abnahme  der  Ware  besteht,  nicht  festzustellen.
b)  Rechtsbegrünbende  Wirkung.
1.  Rücktritt  und  Ersatzanspruch.
Im  allgemeinen.
175.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  27):  Ist  ...  die  festgesetzte  Lieferzeit ­
  nicht  innegehalten  worden,  so  bleibt  der  Abschluß  so
lange  bestehen,  bis  die  ...  Abnahme  mit  Stellung  einer
Nachfrist  gefordert  wird.  Erst  nach  Ablauf  einer  angeniessenen
  Nachfrist  ist  die  nichtsäumige  Partei  berechtigt,
entweder  vom  Vertrag  zurückzutreten  oder  nach  Feststellung ­
  der  Preisdifferenz  Schadensersatz  zu  verlangen.
176.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  1913  S.  263):  ...  Der  Verkäufer
ist  nach  Handelsbrauch  bei  Säumnis  des  Käufers  im
Abruf  berechtigt,  dem  Käufer  zur  Vornahme  seiner  Wahl
eine  Frist  zu  stellen  mit  der  Androhung,  daß  er  nach
        <pb n="96" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.  101

fruchtlosem  Ablauf  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung
fordern  oder  vom  Vertrag  zurücktreten  werde.
177.  Frankfurt  a.  M.  (Mitteil.  1912  S.  129):  Im  Kleinhandel
ist  es  üblich,  bei  Lieferungsverträgen  „auf  monatlichen
Abruf"  die  Nachfrist  aus  §  326  BGB.  für  den  säumigen
Lieferanten  auf  fünf  Werktage  zu  bemessen.  Für  Naumburg ­
  a.  S.  haben  wir  einen  gleichen  Handelsgebrauch
nicht  feststellen  können.
Chemikalien  und  Drogen.
178.  Bromberg  (Mitteil.  08  S.  114;  vgl.  §  6  der  vorbildlichen
Geschäftsbedingungen  für  den  Chemikalien-,  Drogen-,
Lack-  und  Farbenhandel):  Falls  der  Abruf  nicht  rechtt
  zeitig  erfolgt,  kann  der  Verkäufer  die  Rechte  aus
§  326  BGB.  geltend  machen.
Glas-  und  Porzellanwaren.
179.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  07  S.  20):  ...  Wollte  die  Klägerin
wegen  verzögerter  Lieferung  Schadensersatz  für  Nichterfüllung ­
  fordern,  so  mußte  sie  der  Beklagten  nach  Ablauf ­
  der  Lieferfrist  noch  eine  weitere  Nachfrist  einräumen
(Vasenhandel).
180.  Leipzig  (Mitteil.  06  S.  31):  Eine  Handelssitte,  daß  im
Handel  mit  Milchflaschen  bei  Lieferungsgeschäften  „auf
Abruf"  der  Verkäufer  den  säumigen  Abnehmer  eine  angemessene ­
  Frist  vor,  spätestens  aber  kurz  nach  Ablauf  des
Abruftermins  in  Verzug  setzt  und  daß  dies  in  gleicher
Weise  für  den  Abnehmer  gegenüber  dem  Verkäufer  gelte,
hat  sich  nicht  feststellen  lassen.
Getreide  und  Hülfenfr  ächte.
181.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  08  S.  13):  Im  Magdeburger
Getreidehandel  ist  ein  Handelsgebrauch,  daß  der  Käufer,
wenn  er  eine  Ware  „auf  Abnahme"  gekauft  hat,  die  Ware
abzurufen  hat.  —  Hat  der  Käufer  die  Ware  nicht  recht-
        <pb n="97" />
        f

Ifti;,

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102  Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.
zeitig  abgerufen,  so  ist  er  auch  zur  späteren  Abnahme  verpflichtet. ­
  Beiden  Parteien  steht  jedoch  das  Recht  zu,  durch
Stellung  einer  Nachfrist  das  stillschweigende  Fortlaufen
des  Vertrages  zu  beenden.
Metalle  und  Metallwaren.
182.  Berlin  (Apt  1914  S.  290  :7):  Bei  Kupferabschlüssen  pflegt
auf  jeden  Fall  der  Lieferant  vor  Ausübung  des  Rücktrittsrechts ­
  eine  Nachfrist  zu  setzen.
N  a  h  r  u  n  g  s  -  und  G  e  n  u  ß  m  i  t  t  e  l.
183.  Berlin  (Apt  1910  S.  404;  vgl.  §  7  der  Geschäftsbedingungen ­
  für  die  Obst-  und  Gemüsekonservenbranche):  ...  Wird
die  Ware  (Obstkouserven)  nicht  rechtzeitig  abgenommen
oder  abgerufen,  so  hat  der  Lieferant  die  Wahl,  Erfüllung
des  Vertrags  zu  verlangen  oder  nach  Ablauf  einer  dem
Käufer  zu  gewährenden  Nachfrist  vom  Vertrag  zurückzutreten. ­

184.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  09  S.  11):  Im  vorliegenden
Falle,  bei  dem  die  Abrufsfrist  lt.  Schlußschein  auf  die
Zeit  vom  15.  Dezember  06  bis  zum  1.  April  07  festgesetzt
war  und  die  Ware  (Schokolade)  erst  Anfang  September
1907  von  der  Beklagten  abgerufen  wurde,  war  die  Klägerin, ­
  wenn  sie  bei  längerer  Verzögerung  des  Abrufs  von
dem  Geschäft  zurücktreten  wollte,  verpflichtet,  nach  Ablauf
der  Abrufsfrist  die  Beklagte  zur  Abnahme  aufzufordern
und  ihr  eine  Nachfrist  zu  stellen.
Ol.
185.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  192  :  807):  Im  Handel
mit  Salonöl  besteht  kein  Handelsgebrauch,  nach  welchem
der  Kaufvertrag  für  aufgehoben  gilt,  wenn  der  Käufer
die  je  nach  Abruf  zu  liefernde  Ware  bis  zu  dem  vertragsmäßig ­
  bestimmten  Zeitpunkt  nicht  abgerufen  und  der  Ver-
        <pb n="98" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

103

käufer  den  Käufer  nicht  sofort  nach  Eintritt  des  Zeitpunkts ­
  zur  Abnahme  der  restlichen  Mengen  aufgefordert
hat.  Der  Rücktritt  hat  vielmehr  für  jede  Partei  die  Stellung ­
  einer  Nachfrist  zur  Voraussetzung.
Wolle  und  T  r  i  k  o  t  a  g  e  n.
186.  Berlin  (Korresp.  d.  Ält.  08  S.  15):  Es  waren  500  Dutzend
Strumpfwaren  „zur  Einteilung  per  Anfang  Februar"
verkauft.  83^^  Dutzend  waren  abgerufen.  Die  Verkäuferin ­
  war  nach  Handelsbrauch  nur  dann  verpflichtet,
eine  erfolgte  Einteilung  des  Beklagten,  die  später  als  zu
Anfang  Februar  erfolgte,  anzunehmen,  wenn  sie  ihm  eine
Frist  zur  Einteilung  der  noch  abzunehmenden  Ware  gesetzt ­
  hätte,  für  die  die  Einteilung  noch  nicht  vorgenommen
war.  Hat  sie  dies  unterlassen,  so  konnte  sie  nicht  vom
Vertrag  zurücktreten.
2.  Fakturieren  der  Ware.
Im  allgemeinen.
187.  Berlin  (Korresp.  d.  Ält.  05  S.  13):  Es  ist  im  Handelsverkehr ­
  allgemein  üblich,  daß  im  Falle  eines  Abschlusses
„abnehmbar  nach  Bedarf  im  Laufe  des  Jahres  ..."  mangels ­
  besonderer  Abrede  der  Verkäufer  die  Ware  „auf  Abruf" ­
  in  diesem  Jahre  zu  liefern  hat  und  daß,  wenn  ein  Abruf ­
  für  das  gesamte  Quantum  oder  für  ein  Restquantum
bis  zum  Ende  des  Jahres  seitens  des  Käufers  nicht  erwirkt ­
  ist,  der  Verkäufer  am  Ende  des  Jahres  das  Restquantum ­
  der  Ware  zu  fakturieren  berechtigt  und  der
Käufer  zur  Abnahme  der  Ware  verpflichtet  ist.
188.  Bromberg  (Mitteil.  1913  S.  72):  Bei  einer  Vereinbarung
„zur  Abforderung  bis  Ende  Oktober  1911"  kann  der  Verkäufer ­
  nach  Ablauf  der  Frist  bei  nichterfolgtem  Abruf
ohne  weiteres  die  bestellte  Ware  zum  Versand  bringen.
        <pb n="99" />
        104

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Baumaterialien.
189.  Leipzig  (Mitteil.  1911  Nr.  5  S.  87):  Es  sind  6  Zentner
brauner  Vliese  zum  Preis  von  10  M  pro  Zentner  verkauft. ­
  2  Zentner  sollten  sofort  geliefert  werden,  der  Rest
„auf  Abruf".  Vier  Monate  lang  war  kein  Abruf  erfolgt:
Die  Klägerin  war,  obschon  seit  der  letzten  Lieferung  vier
Monate  verstrichen  waren,  nicht  berechtigt,  weitere
2  Zentner  ohne  Abruf  an  den  Beklagten  zu  liefern.
B  n  t  t  e  r  ,  Käse,  Fett.
190.  Berlin  (Apt  1910  S.  134  :  10):  Der  Ausdruck  „per  Februar/März" ­
  in  dein  uns  abschriftlich  mitgeteilten  Bestellschreiben ­
  bedeutet  nach  Handelsgebrauch,  daß  der  Verkäufer ­
  vor  Absenduug  den  Abruf  des  Käufers  abzuwarten
hat  und  berechtigt  ist,  falls  der  Abruf  nicht  bis  Ende  März
erfolgt  ist,  das  Schmalz  dem  Käufer  zuzusenden.
Holz.
191.  Görlitz  (Gesammelte  Gutachten  über  Gebr.  im  Holzhandel
S.  28):  Im  Holzhandel  zwischen  Verkäufer  und  Käufer
ist  vereinbart  „Lieferung  sukzessive  bis  Herbst  1903".  .  ..
In  welchen  Zwischenräumen  die  Teillieferungen  zu  erfolgen ­
  haben,  richtet  sich  danach,  wie  der  Käufer  abruft.
Die  ganze  Menge  erst  am  Schluffe  der  Lieferzeit  auf  einmal ­
  zu  liefern,  wäre  der  Verkäufer  nach  allgemeinem
Brauche  nur  dann  berechtigt,  wenn  der  Käufer  es  unterlassen ­
  hätte,  vorher  einen  Teil  abzurufen.
Kohle.
192.  Berlin  (Mitteil.  1910  S.  17):  Nach  den  im  Briketthandel
allgemein  üblichen  Bedingungen  hat  der  Verkäufer  für
die  vom  Käufer  bis  zum  Schluß  eines  jeden  Monats  nicht
abgenommenen  Mouatsquanten  das  Recht,  innerhalb
        <pb n="100" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

105

eines  oder  je  nach  Abmachung  auch  zweier  Monate  nach
Ablauf  der  Verzugsmonate  Abnahme  der  betreffenden
Mengen  oder  Schadensersatz  zu  verlangen.
Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate.
193.  Breslau  (Handelsgebr.  Riefenfeld  1911  S.  38  :  108):  Bei
einem  Schluß  über  Weizenkleie,  welcher  unter  der  Bedingung: ­
  „Lieferung  Mai-Juni-Juli,  und  zwar  pro  Monat ­
  je  ein  Waggon  frei..getätigt  ist,  hat  nach  kaufmännischer ­
  Verkehrsauffassung  der  Verkäufer  dem  Käufer
eine  Aufforderung  zur  Verfügung  zugehen  zu  lassen,  falls
der  Käufer  nicht  innerhalb  der  vereinbarten  Lieferfrist
abruft.  Der  Käufer  gilt  deshalb  nach  derselben  Verkehrs-’
  auffassung  für  berechtigt,  die  Abnahme  eines  ihm  ohne
Abruf  zugesandten  Waggons,  selbst  wenn  die  vereinbarte
Lieferfrist  abgelaufen  ist,  abzulehnen.
194.  Hannover  (Jahresber.  08  S.  54):  Der  Kläger  behauptet,
daß  bei  Lieferung  und  Kauf  von  Mühlenprodnkten  ein
Handelsbrauch  in  der  Provinz  Hannover  dahin  bestehe,
daß  die  Abnahme  der  für  jeden  Monat  gekauften  Waren
ohne  weitere  Aufforderung  bis  Ende  des  betreffenden
Monats  zu  erfolgen  habe,  widrigenfalls  der  Käufer  berechtigt ­
  sei,  die  Ware  an  die  Adresse  des  Käufers  zu  verladen. ­
  —  Unseres  Wissens  besteht  in  der  Provinz  Hannover ­
  kein  derartiger  Handelsgebrauch.
N  a  h  r  u  n  g  s  -  und  G  e  n  u  ß  m  i  t  t  e  l.
195.  Breslau  (Handelsgebr.  Riesenfeld  1911  S.  36  :  104):
...  Wenn  der  Schluß  „zur  Lieferung  per  Frühjahr  auf
Abruf"  lautet  (im  Handel  mit  Kartoffeln),  so  ist  danach
eine  erst  im  Juli  vorgenommene  Abforderung  durch  den
Käufer  nicht  mehr  als  rechtzeitig  im  Sinne  dieser  Vertragsbestimmung ­
  erfolgt  anzusehen.  Der  Verkäufer  aber
ist  in  einem  solchen  Falle  der  nicht  vertragsmäßigen,  weil
        <pb n="101" />
        106

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

verspätet  erfolgten  Ausübung  des  Abrufsrechts  seitens
des  Käufers  nach  Handelsgebrauch  nicht  befugt,  ohne  weiteres ­
  seinem  Käufer  zu  liefern;  er  hatte  vielmehr  die  Verpflichtung, ­
  dem  Abnehmer  vorerst  eine  angemessene  Frist
zur  Abforderung  zu  setzen.
Pflanzen  u  n  d  Sämereien.
196.  Erfurt  (Mitteil.  06  Nr.  7  S.  91):  Beklagte  hatte  bei  der
Klägerin  im  Jahre  1905  einen  größeren  Posten  Rübensamen ­
  „auf  Abruf  Januar-Februar  06"  bestellt.  Die
Klägerin  teilte  der  Beklagten  mit,  daß  sie  sämtlichen  für
sie  noch  in  Nota  stehenden  Rübensamen  versandsähig  gemacht ­
  habe  und  ersuchte  um  umgehende  Verfügung  über
den  Samen,  da  sie  ihn  sonst  am  Ende  des  Monats  an  die
Adresse  der  Beklagten  abgehen  lassen  müsse.  Die  Beklagte
bat  um  Verlängerung  der  Abnahmefrist,  die  die  Klägerin
ablehnte.  —  Die  Kammer  erstattete  folgendes  Gutachten:
Das  Verhalten  der  Klägerin  entspricht  durchaus  den  im
Handelsverkehr  üblichen  Gelvohnheiten  und  Gebräuchen.
Sie  hat  der  Beklagten  zur  Abnahme  weiten  Spielraum
gelassen,  und  sie  hatte  keine  Veranlassung,  beim  Ablauf
der  Abnahmefrist  eine  Nachfrist  zu  gewähren.
3.  Sonstige  Rechte.
Im  allgemeinen.
197.  Berlin  (Mitteil.  08  S.  81):  Durch  einen  Abschluß  über
ein  gewisses,  innerhalb  einer  vereinbarten  Zeit  abzunehmendes ­
  Quantum  von  Waren  erwirbt  der  Verkäufer
einen  klagbaren  Anspruch  gegen  den  Käufer  auf  Abnahme
der  Waren,  sofern  die  letzten  nicht  rechtzeitig  abgerufen
werden.
198.  Bromberg  (Mitteil.  1913  S.  72):  Vereinbarung:  „zur  Abforderung ­
  bis  Ende  Oktober  1911".  Nach  Ablauf  der
Frist  und  bei  nicht  erfolgtem  Abruf...  genügt  der  Ver-
        <pb n="102" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

107

käufer  seiner  Vertragspflicht,  wenn  er  dem  Käufer  anzeigt, ­
  daß  die  Ware  bei  ihm  zu  seiner  Verfügung  lagere.
Die  Frist  für  das  vereinbarte  Zahlungsziel  läuft  dann
vom  Tage  dieser  Anzeige  ab.
Butter,  Käse,  Fett.
199.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  08  S.  170):  Es  ist  im  Berliner
Schmalzhandel  Usance,  daß  beim  Verkauf  von  Schmalz
„auf  Abruf"  bei  Verzug  des  Käufers  im  Abruf  das  abzunehmende ­
  Quantum  unverzüglich  nach  vorheriger  Anzeige ­
  für  Rechnung  des  Käufers  durch  einen  vereideten
Makler  verkauft  wird.
Eier.
200.  Berlin  fMitteil.  1913  S.  357):  Nach  hiesigem  Handclsgebrauch
  braucht  der  Verkäufer  dem  im  Verzug  befindlichen ­
  Käufer  für  die  Abnahme  von  Eiern  keine  Nachfrist
zu  stellen,  sondern  kann,  da  Eier  hier  einen  amtlichen
Marktpreis  haben,  die  Ware  durch  einen  öffentlichen
Handelsmakler  für  Rechnung  des  säumigen  Abnehmers
versteigern  lassen  oder  vom  Vertrag  zurücktreten,  ohne
dem  Säumigen  eine  Aufforderung  gnr  Verfügung  zugehen ­
  zu  lassen.
N  a  h  r  u  n  g  s  -  u  n  d  G  e  n  u  ß  m  i  t  t  e  l.
201.  Bromberg  (Mitteil.  1913  S.  71):  Im  Handel,  speziell  im
Kartoffelhandel,  besteht  kein  Handelsgebrauch  dahin,  daß
bei  Ferngeschäften  der  Versender  die  Verladungsorder
des  Käufers  auf  jeden  Fall  innerhalb  der  Abnahmefrist
abwarten  muß.  Auch  nach  Ablauf  der  Abnahmefrist  ist
der  Verkäufer  nicht  berechtigt,  dem  Käufer  die  Ware  ohne
weiteres  zuzuschicken,  sondern  muß  seine  Rechte  ev.  durch
Selbsthilfeverkauf  wahren.
        <pb n="103" />
        108

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Textilwaren.
202.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  189  :  796):  Es  besteht
kein  Handelsgebrauch,  nach  welchem  ein  Verkäufer  von
Garn  von  der  Verpflichtung  zur  Lieferung  befreit  ist,
wenn  der  Käufer  die  festgesetzte  Abrnfsfrist  ohne  Abruf
verstreichen  läßt.  Handelsbrauch  ist  vielmehr,  daß  in
solchem  Falle  der  Verkäufer  den  Käufer  in  Verzug  setzt
dadurch,  daß  er  ihn  zur  Abnahme  auffordert.  Entspricht
der  Käufer  dieser  Mahnung  nicht,  so  steht  dem  Lieferanten
die  Wahl  zu,  nach  eigener  Einteilung  zu  liefern  oder  das
nicht  abgenommene  Quantum  zu  annullieren.
203.  Chemnitz  (Handelsgebr.  1911  S.  33):  Ist  im  Garnhandel
ein  Schluß  „auf  Abruf"  getroffen  worden,  so  ist  der  Abruf ­
  eine  wesentliche,  selbständig  klagbare  und  daher  eine
Hauptverpflichtung  des  Käufers.
E.  Der  Kaufpreis.
I  m  allgemeinen.
204.  Berlin  (Korresp.  d.  Alt.  05  S.  128):  Es  gilt  der  bei  Abrufgeschäften ­
  allgemein  übliche  Gebrauch,  wonach  immer  nur
der  vom  Besteller  beim  Verkäufer  abgerufene  und  von
letzterem  gelieferte  Teil  der  Ware  vom  Käufer  zu  bezahlen ­
  ist.
205.  Berlin  (Mitteil.  1910  S.  325):  Durch  den  Verzug  des
Käufers  in  Abnahme  und  durch  die  Aufforderung  des
Verkäufers  zur  Abnahme  des  ganzen  Restquantums  werden ­
  die  Zahlungsbedingungen  nicht  beeinflußt.
206.  Bromberg  (Mitteil.  1912  S.  49):  Es  besteht  kein  Handelsgebrauch, ­
  daß  ein  abgeschlossener  Kauf  als  aufgelöst  zu
betrachten  ist,  wenn  der  für  dieses  Geschäft  geltende
Schlußschein  „auf  Abruf"  lautet  und  die  Ware  länger  als
ein  Jahr  nicht  abgerufen  wird.  Der  Verkäufer  hat  vielmehr ­
  das  Recht,  wenn  ein  Jahr  nach  Abschluß  des  Kaufvertrags ­
  verstrichen  ist,  die  Abnahme  oder  Bezahlung  der
„auf  Abruf"  gekauften  Ware  zu  verlangen.
        <pb n="104" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

109

207.  Frankfurt  a.  M.  (Frankfurter  Handelsgebr.  S.  2):  ..  .Hat
der  Besteller  bis  zu  diesem  Termin  nicht  abgerufen,  so  ist
der  Verkäufer  berechtigt,  am  31.  Dezember  05  den  Kaufpreis ­
  dem  Käufer  zu  belasten  und  die  Ware  zu  dessen
Verfügung  zu  stellen.  Wenn  der  Käufer  erst  am  31.  Dezember ­
  05  abruft,  so  muß  dem  Verkäufer  eine  angemessene
Frist  bis  zur  Effektuierung  des  Auftrags  gelassen  werden.
208.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1910  S.  18):  Es  besteht  die  Verkehrssitte, ­
  daß  bei  einer  Kaufabmachung  vom  1.  Juni  07
„9  Monat  Ziel  auf  Abruf"  der  Käufer  vom  1.  Juni  07
ab  abrufen  kaun  und  erst  mit  dem  Abruf  die  Zahlungsfrist ­
  von  9  Monaten  zu  laufen  beginnt.
209.  Königsberg  (Gutachten  Kahane  08  S.  53  :  153):  Bei  der
Kaufbedingung:  „Zahlungsziel  6  Monate,  Verkäufer  hat
die  Ware  bis  zur  Abforderung  innerhalb  eines  Jahres
auf  freies  und  zum  Marktwert  versichertes  Lager  zu
nehmen"  ...  ist  das  Ziel  handelsüblich  vom  Tag  der
Faktura  zu  rechnen.
Chemikalien  und  Drogen.
210.  Berlin  (Mitteil.  1911  S.  313):  Die  Hinzufügung  der  Baisseklausel ­
  im  Kerzenhandel  bei  Geschäften  „auf  Abruf"  in
Teillieferungen  berechtigt  den  Käufer,  sofern  bei  Abruf
einer  Teillieferung  der  allgemeine  Marktpreis  sich  dem
Abschlußpreis  gegenüber  niedriger  stellt,  den  niedrigeren
Preis  der  Berechnung  zugrunde  zu  legen.  Stellt  sich  der
allgemeine  Marktpreis  dagegen  höher  als  der  Abschlußpreis, ­
  so  ist  dies  unerheblich  und  der  Abschlußpreis  maßgebend. ­

Druckerei.
211.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  290):  ..  .Mangels  einer  Vereinbarung ­
  gilt  in  den  beteiligten  Fachkreisen  (Drucksachen)
der  Zeitraum  eines  Jahres,  von  der  Bestellung  an  gerechnet, ­
  als  angemessen.  Nach  einem  Jahre  kann  der
Drucker  Abnahme  und  Zahlung  verlangen.
        <pb n="105" />
        110

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Gummiwaren.
212.  Hannover  (Jahresber.  1911  S.  54):  Besteht  im  Handel
mit  Gummistöpseln  ein  Handelsgebrauch  derart,  daß,
wenn  ein  größerer  Posten  zu  einem  bestimmten  festen
Preise,  aber  „auf  Abruf"  von  Teillieferungen  bestellt  ist,
die  während  der  einzelnen  Lieferungen  eingetretene  allgemeine ­
  Preiserhöhung  ohne  weiteres  auf  die  noch  ausstehenden ­
  Teillieferungen  Anwendung  zu  finden  habe?  —
Das  Eintreten  einer  Preiserhöhung  für  fest  abgeschlossene,
aber  noch  nicht  gelieferte  Ware  kann  u.  E.  nur  dann  stattfinden, ­
  wenn  der  Verkauf  ausdrücklich  mit  Hausse-  und
Baisseklausel  getätigt  ist.  Abschlüsse  über  Teillieferungen
bezwecken  vielmehr,  feste,  keinen  Schwankungen  ausgesetzte ­
  Preise  zu  erhalten.
Kohle.
213.  Berlin  (Dove-Meyerstein  1912  S.  188  :  791):  Im  Briketthandel ­
  ist  handelsüblich  der  abrufende  Besteller  verpflichtet, ­
  sofern  er  die  während  Geltung  der  Sommerpreise  getätigte ­
  Bestellung  erst  zur  Zeit  der  Geltung  der  Winterpreise ­
  durch  Abruf  erledigt,  die  von  den  vereinbarten
Sommerpreisen  abweichenden  höheren,  im  Geschäft  des
Lieferanten  üblichen  Winterpreise  zu  zahlen,  vorausgesetzt, ­
  daß  die  letzteren  nicht  von  dem  im  allgemeinen
Handelsverkehr  geltenden  Verkehrspreise  abweichen.
214.  Chemnitz  (Handelsgebr.  1911  S.  33):  Ist  bei  einem  Braunkohkengroßhandelsgeschäft
  „auf  Abruf"  lediglich  „Lieferung ­
  für  den  Sommer"  oder  „für  die  Sommermonate"
vereinbart,  so  hat  der  Käufer  die  Kohlen  bis  zum  30.  September ­
  abzunehmen  und  dementsprechend  vorher  rechtzeitig ­
  abzurufen,  da  als  Sommermonate  nur  die  Monate
April  bis  September  gelten.  —  Kommt  der  Käufer  mit
dieser  Abruf-  und  Abnahmeverpflichtung  in  Verzug,  so
hat  er  für  die  Lieferung  nach  dem  30.  September  die  in-
        <pb n="106" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

111

zwischen  in  Geltung  getretenen  höheren  Winterpreise  zu
bezahlen.
Metalle  und  Metall  waren.
215.  Berlin  (Mitteil.  1910  S.  251):  In  der  Metallbranche  behält ­
  sich  handelsüblich  der  Lieferant  vor,  bei  Abnahmeverzug ­
  von  dem  Abschluß  ohne  weiteres  zurückzutreten
oder  den  Rest  des  Abschlusses  dem  Käufer  im  ganzen  in
Rechnung  zu  stellen.  ...  Von  dem  vollständigen  Streichen
des  Auftrags  wird  nur  dann  Gebrauch  gemacht,  wenn  es
sich  um  Kunden  handelt,  bei  denen  man  durch  weitere
Geschäfte  sich  zu  erholen  hofft  und  denen  mau  deshalb  die
Möglichkeit  einer  glatten  Lösung  bieten  will.  Die  zweite
Alternative  gelangt  selten  zur  Anwendung  und  nur
gegen  böswillige  Kontrahenten.  ...  Bei  großen  Konjunkturschwankungen ­
  zuungunsten  der  Abnehmer...  ist  es
dem  Lieferanten  unbenommen,  keine  der  beiden  Alternativen ­
  anzuwenden,  sondern  Schadensersatzanspruch  auf
Grund  der  gesetzlichen  oder  etwaiger  sonstiger  vertraglichen ­
  Bestimmungen  zu  verfolgen.
Nahrungs-  und  Genußmittel.
216.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  41):  Handelsgebräuche,  nach
welchen  bei  Schlüssen  „ans  Abruf"  bis  zu  einem  bestimmten ­
  Tage  das  festgesetzte  Datum  nur  als  Endtermin  des
festgesetzten  Preises  gilt,  während  die  Abnahme  der  Ware
bis  zum  15.  Oktober  erfolgen  kann  und  dafür  bei  späterer
Abnahme  dem  Verkäufer  das  Recht  zusteht,  pro  Sack  und
Monat  25  Pf.  Aufschlag  zu  nehmen,  lassen  sich  für  den
Berliner  Zuckerhandel  nicht  feststellen.
217.  Berlin  (Mitteil.  08  S.  189):  Es  ist  im  Speckhandel  nicht
handelsüblich,  bei  verspäteter  Abnahme  der  Ware  Preisaufschläge ­
  zur  Deckung  von  Lagerspesen,  Zinsverlust  usw.
von  dem  säumigen  Käufer  zu  erheben.  Vielmehr  treten,
wenn  der  Käufer  der  Aufforderung  zur  Abnahme  der
        <pb n="107" />
        112

Dritter  Teil.  Der  Handelsbrauch.

Ware  nicht  Folge  leistet,  die  gesetzlichen  Folgen  des  Verzugs ­
  ein.
218.  Berlin  (Mitteil.  1913  S.  216):  Im  Zuckerhandel  erhält
hier  und  in  Stettin  der  Verkäufer  handelsüblich,  falls
Zucker  „auf  Abruf"  bestellt  ist  und  der  Abllehmer  mit
dem  Abruf  in  Verzug  kommt,  sofern  der  Verkäufer  nicht
auf  Abnahme  bestehen  will,  einen  Prolongationszuschlag
von  25  Pf.  pro  Zentner  und  Quartal.
219.  Graudenz  (Mitteil.  1912  Januar  S.  55):  Im  Handel  mit
raffiniertem  Zucker...  ist,  wenn  der  Käufer  nicht  rechtzeitig ­
  abnimmt,  üblich,  daß  ohne  weiteres  —  also  ohne
vorherige  Benachrichtigung  —  ein  Aufschlag  von  1 j 8  M
für  den  Zentner  und  je  2  Monate  zu  dem  vereinbarten
Preise  hinzutritt.
220.  Magdeburg  (Gutachten  Heft  1911  S.  18):  Im  Magdeburger
Zuckerhandel  ist  es  weder  Handelsgebrauch  noch  feststehende ­
  Bedingung  der  Zuckerraffinerie,  daß  ohne  ausdrückliche ­
  Vereinbarung  für  Zucker,  der  später  als  gehandelt ­
  abgerufen  wird,  ein  Preisaufschlag  von  1 / 8  &amp;lt;M  pro
Zentner  und  Monat  gefordert  werden  darf.  Doch  wird
ein  derartiger  Aufschlag  von  1 j a  M  für  je  1  oder  2  Monate ­
  sehr  häufig  ausdrücklich  vereinbart.
Tabak.
221.  Berlin  (Mitteil.  1912  S.  127):  Im  Tabakhandel  werden
nach  Handelsgebrauch  die  Zahlungsfristen  unabhängig
von  dem  Abruf  des  im  Ausland  gelagerten  Tabaks  festgesetzt; ­
  der  Abnehmer  ist  nach  Handelsgebrauch  zur  Zahlung ­
  am  Terminstage  verpflichtet,  ohne  die  Zahlung  von
der  Lieferung  abhängig  machen  zu  können.
Wein  und  Spirituosen.
222.  Graudenz  (Mitteil.  07  September  S.  21):  Der  Lieferant
war  bei  einem  Kauf  von  Wein  wegen  der  Frostgefahr
auch  ohne  Abruf  zur  Lieferung  vor  Ablauf  des  hierfür
        <pb n="108" />
        §  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

113

bestimmten  Termins  berechtigt.  ---  Das  Zahlungsziel
läuft  von  dem  Termine  an,  wo  der  Wein  hätte  spätestens
abgerufen  werden  müssen.
223.  Berlin  (Mitteil.  09  S.  241;  vgl.  §,  2  der  Geschäftsbed.  für
den  Berliner  Weinhandel):  Flaschenweine  und  Faßweine,
die  „auf  Abruf"  gekauft  werden,  sind  sofort  nach  Zustellung ­
  der  Rechnung  zu  bezahlen  und  innerhalb  sechs  Monaten ­
  abzunehmen.

Hagedorn.  Handelskauf  „ans  Abruf".

8
        <pb n="109" />
        Anhang

Verzeichnis  der  benutzten  Schriften.
A.  Materialien.
Denkschrift  zu  dem  Entwürfe  eines  Handelsgesetzbuchs.  Amtliche  Ausg.
Motive  zu  dem  Entwurf  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
Protokolle  zur  zweiten  Lesung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
B.  Zeitschriften  und  Entscheidungssammlungen.
Archiv  für  die  zivilistische  Praxis.  Herausgegeben  von  Heck,  Rümelin,
Wendt;  Tübingen.
Badische  Rechtspraxis,  herausgegeben  von  Br.  van  Aken  usw.  Annalen
der  Grotzh.  Bad.  Gerichte.  Organ  der  Bad.  Anwaltskammer.
Beiträge  zur  Erläuterung  des  deutschen  Rechts,  begründet  von  Gruchot.
Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  (ERG.).
Entscheidungen  des  Reichsoberhandelsgerichts.  Herausgegeben  von  den
Räten  des  Gerichtshofs  (EROHG.).
Deutsche  Juriften-Zeitung  (DJZ.).-  .
Hanseatische  Gerichtszeitung.
Hessische  Rechtsprechung,  herausgegeben  vom  Hessischen  Richterverein.
Mainz.
Jherings  Jahrbücher  für  die  Dogmatik  des  heutigen  deutschen  und  römischen ­
  Rechts.  Herausgegeben  von  Regelsberger  und  Ehrenberg,
Jena.
Juristische  Monatsschrift  für  Posen,  West-  und  Ostpreußen.  Herausgegeben ­
  von  Landsberg  usw.
Juristische  Wochenschrift.  Herausgegeben  von  H.  Reumann  (IW.).
Juristische  Zeitschrift  für  das  Reichsland  Elsatz-Lothringen.  Herausgegeben ­
  von  Solm  zu  Colmar.
Leipziger  Zeitschrift  für  Handels-,  Konkurs-  und  Versicherungsrecht,  herausgegeben ­
  von  Düringer,  Jaeger,  Könige.  1607  ff.  (LZ.).
Recht,  Das.  Rundschau  für  den  deutschen  Juristenstand.  Herausgegeben
von  Soergel.
Rechtsprechung  der  Oberlandesgerichte  auf  dem  Gebiete  des  Zivilrechts.
Herausgegeben  von  Mugdan  und  Falkmann  (ROLG.).
        <pb n="110" />
        Anhang.

115

Sächsisches  Archiv  für  bürgerliches  Recht  und  Prozeß.  Herausgegeben
von  Hoffmann  usw.  Leipzig.
Seufferts  Archiv  für  die  Entscheidungen  der  obersten  Gerichte  in  den
deutschen  Staaten.  Herausgegeben  von  Schütt.
Rechtsprechung  19..  zum  gesamten  Zivil-,  Handels-  und  Prozeßrecht  des
Reiches  und  der  Bundesstaaten,  herausgegeben  von  Soergel.
Warneyers  Jahrbuch  der  Entscheidungen.  A.  Zivil-,  Handels-  und
Prozeßrecht.  Leipzig.

6.  Gutachten.

Berlin:
a)  Gutachten  der  Ältesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin  über  Gebräuche ­
  im  Handelsverkehr.  Im  Aufträge  des  Ältestenkollegiums
herausgegeben  von  H.  Dove  und  M.  Apt.
b)  Gutachten  über  Handelsgebräuche,  erstattet  von  der  Handelskammer ­
  zu  Berlin.  Im  Aufträge  der  Handelskammer  herausf
  gegeben  von  H.  Dove  und  E.  Meherstein:  1.  Bd.  1907;  II.  Bd.  1912
(Dove-Meherstein  19..).
o)  Gutachten  der  Ältesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin  über  Gebräuche ­
  im  Handelsverkehr.  Im  Aufträge  des  Ältestenkollegiums
herausgegeben  von  M.  Apt:  I.  Bd.  1907;  II.  Bd.  1910;  III.  Bd.
1914  (Apt  19..).
d)  Mitteilungen  der  Handelskammer  zu  Berlin  (Mitteil.).
s)  Korrespondenz  der  Ältesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin
(Korresp.  d.  Ält.).

Bochum:
Mitteilungen  der  Handelskammer  zu  Bochum.
Breslau:
a)  Breslauer  Handelsgebräuche.  Zweite  Folge.  Amtliche  Sammlung ­
  der  Gutachten  der  Handelskammer  Breslau  über  Gewohnheiten ­
  und  Gebräuche  im  Handelsverkehr  aus  den  Jahren  1900
bis  1910,  herausgegeben  von  Riesenfeld.  1911.  (Handelsgebr.
Riesenfeld  1911.)
d)  Mitteilungen  der  Handelskammer  zu  Breslau.
Bromberg:
Mitteilungen  der  Handelskammer  für  den  Regierungsbezirk
Bromberg.
Chemnitz:
a)  Handelsgebräuche  im  Bezirke  der  Handelskammer  Chemnitz  aus
den  Jahren  1902—1910.  1911.  (Handelsgebr.  1911.)
b)  Mitteilungen  der  Handelskammer  zu  Chemnitz.

8»
        <pb n="111" />
        116

Anhang.

Danzig:
Danziger  Handelsgebräuche:  Gutachten  des  Vorsteheramts  der
Kaufmannschaft  zu  Danzig  über  Gebräuche  im  Handelsverkehr
2.  Auflage.  Herausgegeben  von  Zander  und  Fehrmann.
(Handelsgebr.  Zander-Fehrmann.)
Elberfeld:
Mitteilungen  der  Handelskammer  zu  Elberfeld.
Erfurt:
Mitteilungen  der  Handelskammer  zu  Erfurt.
Frankfurt  a.  M.:
a)  Frankfurter  Handelsgebräuche.  Gutachten,  erstattet  von  der  Handelskammer ­
  Frankfurt  a.  M.  1906.  (Franks.  Handelsgebr.)
b)  Mitteilungen  der  Handelskammer  Frankfurt  a.  M.
Graudenz:
Mitteilungen  der  Handelskammer  Graudenz.
Halle-Saale:
Mitteilungen  der  Handelskammer  zu  Halle  a.  d.  S.
Hannover:
Jahresbericht  der  Handelskammer  zu  Hannover  für  das  Jahr
1908,  Teil  I;  ebenso  1609—1913  (Jahresber.  19..).
Koblenz:
Mitteilungen  der  Handelskammer  zu  Koblenz.
Königsberg:
Gutachten  und  Gebräuche  im  Königsberger  Handel.  Im  Auftrag
des  Vorsteheramts  der  Kaufmannschaft  herausgegeben  von
M.  Kahane.  1908.  (Gutachten  Kahane  08.)
Leipzig:
Mitteilungen  der  Handelskammer  zu  Leipzig.
Magdeburg:
a)  Handelsgebräuche  im  Großhandel  und  Schiffahrtsverkehr  Magdeburgs ­
  nebst  Sammlung  von  Schlußscheinbedingungen  usw.,  herausgegeben ­
  im  Auftrag  der  Handelskammer  zu  Magdeburg  von
Gutsche  und  Behrend.  Magdeburg  1905.  (Handelsgebr.  05.)
b)  Handelsgebräuche.  Gutachten,  erstattet  von  der  Handelskammer
zu  Magdeburg  auf  gerichtliche  Anfragen  im  Jahre  1908;  ebenso
1909—1912.  (Gutachten  Heft  19  ..)
Oppeln:
-  Gutachten  über  Geschäftsgebräuche  im  Regierungsbezirk  Oppeln.
Herausgegeben  von  der  Handelskammer  für  den  Regierungsbezirk
Oppeln  1911.  (Gutachten  über  Geschäftsgebr.  1911.)
Posen:
Mitteilungen  der  Handelskammer  für  den  Regierungsbezirk  Posen.
        <pb n="112" />
        Anhang.

117

Gesammelte  Gutachten  über  Gebräuche  im  Holzhandel  sowie  über  allgemein ­
  wichtige  Handelsgebräuche,  erstattet  von  Handelskammern
und  anderen  beruflichen  Organen.  Verlag  des  „Holzmarkt".
Berlin.  (Gesammelte  Gutachten  über  Gebr.  im  Holzhandel.)

D.  Kommentare.
Düringer-Hachenburg:  Das  Handelsgesetzbuch  auf  der  Grundlage  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  III.  Bd.  1913.
Goldmann:  Das  Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897,  erläutert  von
Goldmann.  III.  Bd.  1906.
Lehmann-Ring:  Das  Handelsgesetzbuch.  II.  Bd.  1901.
Makower:  Handelsgesetzbuch  mit  Kommentar.  II.  Bd.  1907.
Neumann:  Handausgabe  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich.  I.  Bd.  1909.
Oertmann:  Bürgerliches  Gesetzbuch.  Zweites  Buch:  Recht  der  Schuldverhältnisse. ­
  1910.
Planck:  Bürgerliches  Gesetzbuch  nebst  Einführungsgesetz.  II.  Bd.  1907.
Rehbein:  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  mit  Erläuterungen  für  das  Studium ­
  und  die  Praxis.  I.  Bd.  1899;  II.  Bd.  1903.
Reichsgerichtsräte:  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  mit  besonderer  Berücksichtigung ­
  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts,  erläutert  von
Hoffmann  usw.,  Reichsgerichtsräten.  I.  Bd.  Allgemeiner  Teil.
Recht  der  Schuldvcrhältnissc.  1913.
Staub's  Kommentar  zum  Handelsgesetzbuch.  I.  Bd.  1912;  II.  Bd.  1013.
v.  Staudinger:  Kommentar  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  und  dem  Einführungsgesetze. ­
  I.  Bd.;  II.  Bd.,  1.  und  2.  Teil  1912.
Wolf:  Handkommentar  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  unter  Berücksichtigung ­
  der  gesamten  Rechtsprechung  der  oberen  Gerichte  des  Deutschen ­
  Reiches.  1913.
E.  Systematische  Werte.
Cosack:  Lehrbuch  des  deutschen  bürgerlichen  Rechts.  I.  Bd.  Die  Allgemeinen ­
  Lehren  und  das  Recht  der  Forderungen.  1913.
Crome:  System  des  deutschen  bürgerlichen  Rechts.  Bd.  I  und  II.  1900
und  1902.
Dernburg:  Das  bürgerliche  Recht  des  Deutschen  Reichs  und  Preußens.
I.  Bd.:  Die  Allgemeinen  Lehren.  1906.  II.  Bd.:  Die  Schuldverhältnissc.
  1.  Abteilung:  Allgemeine  Lehren.  1909.  2.  Abteilung:
Einzelne  Obligationen.  1906.
Endemann:  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  I.  Bd.  1903.
        <pb n="113" />
        118

Anhang.

Enneccerus,  Kipp  und  Wolfs:  Lehrbuch  hes  bürgerlichen  Rechts.  I.  Bd.
1.  Abteilung:  Einleitung,  Allgemeiner  Teil.  1911.  I.  Bd.  2.  Abteilung: ­
  Recht  der  Schuldverhältnisse.  1912.
Köhler:  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  Bd.  I  und  Bd.  II  Teil  1.  1906.
Matthiaß:  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  1910.
Simöon:  Lehrbuch  des  bürgerlichen  Rechts.  Erste  Hälfte.  Allgemeiner
Teil  und  Schuldrechi.  1911.
v.  Tuhr:  Der  Allgemeine  Teil  des  deutschen  bürgerlichen  Rechts.  I.  Bd.:
Allgemeine  Lehren  und  Personenrecht.  1910.  (In  „Systematisches
Handbuch  der  deutschen  Rechtswissenschaft,  herausgegeben  von
Binding".)
Windscheid-Kipp:  Lehrbuch  des  Pandektenrechts.  1906.
F.  Einzelwerke.
Bechmann:  Der  Kauf  nach  gemeinem  Recht.  Dritter  Teil,  erste  Hälfte.
1905.
Conrad:  Grundriß  zum  Studium  der  politischen  Ökonomie.  Zweiter
Teil:  Volkswirtschastspolitik.  1912.
Danz:  Die  Auslegung  der  Rechtsgeschäfte.  1906.
Foertsch:  Sprache  der  Juristen,  der  Gesetze,  der  Geschäftswelt.  In  der
Deutschen  Juristen-Zeitung  1905  S.  15  ff.
Freudenthal:  Voraussetzungen  des  Verzugs  des  Käufers  bei  dem  Kauf
auf  Abruf.  Halle  1912.
Hohenstein:  §  326  BGB.  und  der-  Abnahmeverzug  des  Käufers.  In
Gruchots  Beiträgen  Bd.  48  S.  711  ff.
Köhler:  Annahme  und  Annahmeverzug.  In  Jherings  Jahrbüchern
Bd.  17  S.  261.
Laband:  Zum  zweiten  Buch  des  Entwurfs  eines  Bürgerlichen  Gesetzbuchs ­
  für  das  Deutsche  Reich.  Im  Archiv  für  die  zivilistische
Praxis  Bd.  74  S.  299  ff.
Langheineken:  Anspruch  und  Einrede  nach  dem  deutschen  Bürgerlichen
Gesetzbuch.  1908.
Lehmann:  Die  Bedeutung  der  Ausdrücke  „Abnahme"  (Empfangnahme)
nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  und  dem  Handelsgesetzbuche.
In  der  Deutschen  Juristen-Zeitung  1902  S.  491  ff.
Lippmann:  Gibt  der  Abnahmeverzug  des  Käufers  für  sich  allein  dem
Verkäufer  die  Rechte  aus  §  326  BGB.?  In  der  Deutschen  Juristen-Zeitung ­
  1904  S.  800  ff.
        <pb n="114" />
        Image  Engineering  Scan  Reference  Chart  TE263  Serial  No.

El

|?ber  je  nach  Abmachung  auch  zweier  Monate  nach
der  Verzugsmonate  Abnahme  der  betreffenden
st  i  oder  Schadensersatz  zu  verlangen.
«|unb  andere  Mühlenfabrikate.
:  (Handelsgebr.  Riesenfeld  1911  S.  38  :108):  Bei
^Schluß  über  Weizenkleie,  welcher  unter  der  BeZi ­
  „Lieferung  Mai-Juni-Juli,  und  zwar  pro  Moein
  Waggon  frei..  ."  getätigt  ist,  hat  nach  kaufcher
  Verkehrsauffassung  der  Verkäufer  dem  Käufer
ifforderung  zur  Verfügung  zugehen  zu  lassen,  falls
..ufer  nicht  innerhalb  der  vereinbarten  Lieferfrist
Der  Käufer  gilt  deshalb  nach  derselben  Verkehrs-.ng
  für  berechtigt,  die  Abnahme  eines  ihm  ohne
Zugesandten  Waggons,  selbst  wenn  die  vereinbarte
ist  abgelaufen  ist,  abzulehnen,
l  (Jahresber.  08  S.  54):  Der  Kläger  behauptet,
Lieferung  und  Kauf  von  Mühlenprodukten  ein
-brauch  in  der  Provinz  Hannover  dahin  bestehe,
Abnahme  der  für  jeden  Monat  gekauften  Waren
eitere  Aufforderung  bis  Ende  des  betreffenden
&amp;gt;  zu  erfolgen  habe,  widrigenfalls  der  Käufer  be-.
  sei,  die  Ware  an  die  Adresse  des  Käufers  zu  ver-Unseres
  Wissens  besteht  in  der  Provinz  Hanno-:
  derartiger  Handelsgebrauch.
^  hrungs  -  und  Genußmittel.
^  (Handelsgebr.  Riesenfeld  1911  S.  36:104);
*  m  der  Schluß  „zur  Lieferung  per  Frühjahr  auf
lautet  (im  Handel  mit  Kartoffeln),  so  ist  danach
|  t  im  Juli  vorgenommene  Abforderung  durch  den
nicht  mehr  als  rechtzeitig  im  Sinne  dieser  Verstimmung ­
  erfolgt  anzusehen.  Der  Verkäufer  aber
nem  solchen  Falle  der  nicht  vertragsmäßigen,  weil
        <pb n="115" />
        ﻿
        <pb n="116" />
        ﻿
        <pb n="117" />
        ﻿
        <pb n="118" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
