51 So hat das Laboratorium eine Reihe von nützlichen Aufgaben zu erfüllen. Im folgenden nenne ich einige Unregelmäßigkeiten, wie sie durch das Laboratorium der G. E. G. festgestellt wurden und von der Konsumgenossenschaftlichen Rundschau^) angegeben werden: Eine Roggenkleie, die 22,7 o/o Sand enthielt, eine Butter mit zu hohem Wassergehalt, ein infolge kranken Mehls schmieriges Brot, einen durch künstlichen Zuckerzusatz verfälschten Honig, Roggenmehl, das niit Gerstenmehl verfälscht war, Buchweizenmehl mit Maisabfall ver mischt, Terpentinöl, das Benzin enthielt.^) Die Großeinkanfsgesellschaft hat nach wie vor die juristische Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter sich aus leistungsfähigen Konsumvereinen zusammensetzen. Als Gesell schafter würden sich am besten die Einkaufsvereinigungen eignen, doch entbehren sie der Rechtsfähigkeit. Obwohl die Gesellschaft die juristische Form einer G. m. b. H. hat, so ist sie doch ihrem Wesen nach eine Konsumgenossenschaft. Jeder Gesellschafter hat z. B. nur eine Stimme, und der Reingewinn — meist kommen nur 2—4°/oo zur Verteilung, der größere Teil fließt den Reservefonds zu — wird nicht nach Maß gabe der Stammanteile, sondern nach dem Umsatz verteilt.") Die Umsatzzahlen der Großeinkanfsgesellschaft zeigt uns um stehende Tabelle. Imponierend wirkt darin besonders die Umsatz steigerung bis ans 154 Millionen Mark im Jahre 1913 gegen 50000,0 Mark im Jahre 1894. Die Umsatzzunahme im letzten Jahre beträgt allein über 18 Millionen Mark. Das sind gewaltige Zahlen für ein Unternehmen, dessen Kapital") zum größten Teil aus Ar- iS) Kons. Rundschau Nr. 24 1912. ") Ein interessantes Beispiel für Warenkontrolle bzw. für die Garantie einwandfreier Ware bietet die dänische Großeinkanfsgesellschaft. Sie hat eine besondere Abteilung für Samenkontrolle mit einer Versuchsanstalt und einer Samenreinigungsanstalt. Diese Einrichtungen ermöglichen es ihr, in ihren Berpflichtnngen sehr weit zu gehen. „Die Großeinkanfsgesellschaft dänischer Konsumvereine verpflichtet sich zum Ersätze des Schadens in allen Fällen, wo der Verlust der Ernte auf schlechten oder Lieferung anderen Samens als aufgegeben wurde (unechte oder geringere Qualität, Irrtum bei der Expe dition oder dergleichen) zurückzuführen ist, doch nur für eine Gesamtsumme für das Jahr 1912 von 50 000 Kronen." (Kons. Rundschan Nr. 14 1912.) ") Vereinigungen, welche nicht Gesellschafter sind und sich auch -nicht zur Uebernahme einer Stammeinlage bereit erklärt haben, erhalten nur halbe Umsatzdividende (§ 37 des Gesellschaftsvertrags). Dieselbe Regelung hat die Großeinkaufszentrale des Reichsverbandes getroffen (§ 38 des Gesell schaftsvertrages). ") Das Stammkapital wurde auf der letzten Generalversammlung von