— 54 — „Gegenstand") des Unternehmens ist der Betrieb eines Großhan delsgeschäftes zum Zwecke der Förderung der Interessen von Konsum- Vereinen und ähnlichen Wirtschaftsvereinigungen: a) durch Betreiben von Handelsgeschäften, b) durch eigene Herstellung aller für diese Vereinigung in Betracht kommenden Erzeugnisse." Im allgemeinen ist das Unternehmen ähnlich wie die Großein kaufsgesellschaft in Hamburg organisiert, die ihm auch als Vorbild dient. Im folgenden habe ich mich denn auch fast ausschließlich an die Einrichtungen und Usancen der zuletzt genannten Gesellschaften gehalten. Zuweilen aber ist die Köln-Mülheimer Einkaufszentrale,") die jetzt nach Gründung des Reichsverbandes „Großeinkaufs zentrale deutscher Konsumvereine" heißt, zum Vergleich herangezogen. 3. Die Großeinkaufsgesellschast als Eigenhändler und als K o m m i s s i o n ä r. Das Vermittlungsgeschäft der G. E. G. kann sein entweder „Eigengeschäft" oder „Lieferantengeschäft".") Das Eigengeschäft geht für eigene Rechnung und im eigenen Namen. Es erstreckt sich in erster Linie auf Konjunkturartikel und die Artikel der Eigenproduktion. Die Großeinkaufsgesellschaft sucht dieses Geschäft immer weiter auszudehnen. Das L i e f c r a n t e n g e s ch ü f t ist in gewissem Sinne eine Art Kommissionsgeschäft. Hier übernimmt es die Einkaufszentrale ge wcrbsmäßig, Waren für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen (§ 383 HGB.). Doch übernimmt die G. E. G. keine Ab- nahmeverpflichtuug eines bestimmten Quantums, sie schließt ledig lich einen Vertrag mit dem Lieferanten an Stelle von vielen Einzel verträgen der Konsumvereine ab, um bessere Kaufbedingilngen für ihre Auftraggeber zu erwirken. . Dafür erhält sie von den Lieferanten eine Provision, die auf den ihr erteilten Rechnungen in Abzug ge bracht wird. Die Bezahlung erfolgt durch die Großeinkaufsgesell schaft?") Die Konsumvereine erhalten eine von der G. E. G. selbst aus gestellte Rechnung über den vollen Betrag ohne Abzug, woraus für 17 ) § 3 des Gesellschaftsvertrages. 18 ) Abkürzung ist G. E. Z. 19 ) Auch die Großeinkaufszentrale des Reichsverbandes kennt beide Arten der Warenvermittlung. "") Ausgenommen bei Petroleum, wo die Bezahlung direkt erfolgt.