76 sumvereine ermahnt. Das einzelne Mitglied kommt dem aber nicht immer nach. — Der mit dem Bäckerverbande abgeschlossene Tarif, der am 1. August 1914 iu Kraft tritt und bis zum 1. August 1919 dauert, mag als eiu getreues Bild konsumgenossenschaftlicher Arbeitsverhältnisse iu der Anmerkung teilweise zum Abdruck ge langend) 4 ) Bückcrtarif. 1. Arbeitszeit. Die tägliche Arbeitszeit beträgt in allen kontinuierlichen Betrieben ein schließlich 20 Minuten Essenspause acht Stunden, in allen nichtkontinuierlichen Betrieben ausschließlich der Essenspause von einer halben Stunde neun Stun den. Es sind wöchentlich nur sechs Arbeitsschichten zu leisten. 2. Lohn. Der Grundlohn für Bäcker und Konditoren beträgt wöchentlich: in Orten mit 0 bis 10% Ortszuschlag 26,50 M. „ „ „ 12i/ 2 bis 20 0/0 Ortszuschlag 27,— „ „ „ „ 221/2 bis 30% Ortszuschlag 28,— „ Der Grundlohn für ungelernte Bäckerei- und Konditoreihilfsarbeiter beträgt wöchentlich 2 M. weniger als der Lohn der gelernten Bäcker. Vom 1. August 1916 ab erhöhen sich die Grundlöhne der vorstehend angeführten Kategorien um 1 M. wöchentlich. Der Grundlohn für Arbeiterinnen in Bäckereien, Konditoreien sowie iu der Nudel- und Zwiebackfabrikation beträgt: in Orten mit 0 bis 10% Ortszuschlag 13,— M. „ „ „ 121/2 bis 20% Ortszuschlag 13,50 „ „ „ „ 221/2 bis 30% Ortszuschlag 14,— „ Vom 1. August 1916 ab erhöhen sich die Grundlöhne der weiblichen Arbeiter um 50 Pfg. wöchentlich. Der Verbandsvorstand ist berechtigt, in Orten mit weniger als 10 000 Einwohnern und ohne Ortszuschlag bei Tarifabschlüssen mit jungen oder kleineren Vereinen bis zu 2 M. per Woche unter den hier festgesetzten Grund lohn jeder Gruppe von Arbeitern herunterzugehen. Zu diesen Löhnen treten für alle Gruppen in den einzelnen Orten die auf 10 Pfg. nach oben abgerundeten Ortszuschläge. Soweit keine besonderen Vereinbarungen bestehen, gelten die im Buchdruckertarif vorgesehenen Orts zuschläge. Arbeiter und Arbeiterinnen bis zum vollendeten 18. Lebensjahre gelten als jugendliche Arbeiter. Für deren Entlohnung werden zwischen den Tariskontrahenten entsprechende Vereinbarungen von Fall zu Fall ge troffen. Wo bisher ein höherer Lohn gezahlt wurde, als in diesem Tarif vor gesehen ist, dürfen Lohnabzüge nicht gemacht werden. Auch für Wochenfeiertage dürfen Lohnabzüge nicht gemacht werden. 3. Ueber st unden und Feiertagsarbeit. Ueberstunden sind möglichst zu vermeiden. Wo sie dennoch angeordnet werden müssen, sind sie mit 250/0 Zuschlag zu dem tariflichen Stundenlohn zu vergüten.