77 Dieser Tarif bedarf eigentlich keines Kommentars. Wer nur jemals einen Einblick in die Lohn- und Arbeitsbedingungen der Bäckergesellen privater Betriebe getan hat, weiß, daß dort die Ver hältnisse bedeutend schlechter sind, selbst dann, wenn tarifliche Ab machungen mit Gewerkschaften bestehen. Franz Feuerstein dürfte im Recht sein, wenn er in den Sozialistischen Monatsheften meint, daß die konsumgenossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse für Bäcker von den privaten Betrieben in den nächsten 10 Jahren kaum erreicht wer den dürfen?) Die Arbeitszeit ist in den privaten Betrieben viel länger; es kommt sogar vor, daß der für das Bäckereigewerbe bestehende gesetzliche Maximalarbeitstag von 12 Stunden noch überschritten wird. Unzählige Bestrafungen müssen wegen zu langer Arbeitszeit, Nicht- 4. Zeit der Lohnzahlung. 5. Ferien. Sämtlichen Angestellten werden in der Zeit vom 1. Mai bis znm 30. September unter Fortzahlung des Lohnes Sommerferien gewährt. Die Ferien betragen bis zu fünfjähriger Beschäftigungsdauer eine Woche, über fünfjähriger Beschäftigungsdauer zwei Wochen. 6. Technische und sanitäre Einrichtung en. In den Arbeitsräumen ist für genügende Entlüftung zu sorgen. An den Maschinen sind die nötigen Schutzvorrichtungen anzubringen. Wöchentlich sind reine Handtücher nebst Seife zu liefern. Gelegenheit zum täglichen Gebrauch der Badeeinrichtung ist zu geben. Jeder Person ist ein verschließ barer Schrank zum Aufbewahren der Kleidung zur Verfügung zu stellen. Im Speiseraum ist für die notwendige Sitzgelegenheit und im Winter für Heizung zu sorgen. 7. § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 8. Neueinstellung von Arbeitskräften. Neueinzustellende Arbeitskrästc sind durch die Arbeitsnachweise des Bäckerverbandes zu beziehen. 9. Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist der Backmeister regelt sich nach den Bestiinmungen der Gewerbeordnung. Für das übrige Personal unterliegt die Kündigung der freien Vereinbarung. 10. Schlichtung von Differenzen. Enthält: a) Verhandlungen zwischen den Beteiligten, b) Tarifamt und Schiedsgericht. 11. S ch l u ß b e st i m m u n g e n. Der Tarif besteht ab 1. August 1914 auf die Dauer von fünf Jahren. Erfolgt ein Jahr vor Ablauf dieser Frist von keiner der beiden vertrag schließenden Parteien die Kündigung, so gilt der Tarif auf zwei Jahre verlängert. ö) Sozialistische Monatshefte Nr. 11/1914. Artikel über „Die neuen Tarifverträge im Zentralverband deutscher Konsumvereine". Schloesser, Die konsumgenossenschaftliche Gütervermittlung. 6