91 liche Reklame rechnen. Auf den privaten Produzenten trifft dagegen obige Definition in jedem Falle zu. Der private Produzent, selbst wenn er etwas Besseres als das Bestehende auf den Markt zu bringen sucht, tut es doch vornehmlich aus Eigeninteresse und nicht aus Interesse für die Allgemeinheit. Eine neuere Definition der ge schäftlichen Reklame lautet: „Reklame ist die beabsichtigte Erregung der Aufmerksamkeit bei der Allgemeinheit oder bei bestimmten Jn- teressentengruppen für Sachen und Personen zum Zwecke der Förde rung des Erwerbs."e) Auf die Konsumgenossenschaften trifft die Definition deshalb nicht zu, weil sie nicht auf Erwerb ausgehen, also keinen Gewinn erzielen wollen. Konsumgenossenschaften sind gemein nützige Organisationen. Wir haben es aber in der Konsumgenossenschaft nicht nur mit geschäftlicher Reklame zu tun. Der Konsulngenossenschafter spricht von „Propaganda machen" und von „Agitation treiben". Die Be griffe der „Agitation" und der „Propaganda" sind wissenschaftlich nicht genügend geklärt, als daß sie für diesen Abschnitt als Grundlage dienen könnten. Wir legen darum unsern Betrachtungen den Begriff der Reklame im weitesten Sinne des Wortes zugrunde: Reklame ist „jegliche Bekanntmachung von Personen oder Gegenständen" — fügen wir noch hinzu Ideen — „die geeignet ist, die Aufmerksamkeit des Publikums für sie zu gewinnen."^) In diesem Begriff ist der der Agitation und der der Propaganda, sofern man den letztern nicht überhaupt heute als gleichbedeutend mit Reklame ansehen will, ent halten. Um die Eigenart des Untersuchungsobjektes, d. h. der konsum genossenschaftlichen Gütervermittlung auch hier wieder hervorzukehren, weise ich darauf hin, daß, wenn in einem Konsumverein die Ver pflichtung bestände, daß die Mitgliedes ihren gesamten Bedarf im Konsumverein zu decken hätten und diese Verpflichtung auch streng durchgeführt würde, die Erregung der Aufmerksamkeit für bestimmte Gegenstände entweder nur eine bloße Information wäre, daß der Artikel von der Konsumgenossenschaft geführt würde, ohne dabei den Konsumenten zur Entnahme bewegen zil wollen, oder eine Er mahn u n g, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Ich er wähne diesen Fall, da vielfach in den Vereinen die statutarische Be stimmung existiert, daß die Mitglieder ihren Bedarf in der Konsum es Rudolf S e y f f e r t D. H. H. M., Die Reklame des Kaufmanns. Leipzig 1914. Bd. I S. 9. e) Mataja a. a. O. S. 18.