22 I. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausindu ftrie Arbeitskraft auf Zeit in den Dienft des Arbeitgebers ftellt“, ja „zum blo(zen Produktionsmittel im Dienfte eines andern wird“. Der Fabrikarbeiter büjzt infolgedeffen jeine Selbftändigkeit ein. — Der Verlagsarbeiter fchliejzt den fogenannten Werkverdingungsvertrag, d. h. ein felbftändiger Arbeiter übernimmt es, für einen andern ein Werk, ein Produkt herzuftellen, aber er vertaufcht nicht diefes Produkt, fondern nur die darauf verwendete Arbeitsleiftung. Nicht das Produkt, nicht die Arbeitskraft, fondern nur die Arbeitsleiftung ift Vertragsobjekt. Es ift kein Kaufvertrag, fondern ein Arbeits vertrag. Verlagsproduktion ift alfo diejenige gewerbliche Tätigkeit, bei welcher ein felbftändiges Wirtfchaftsfubjekt eine Arbeit leiftet für einen Befteller, der das Produkt verkaufen will. Nach dem, was früher bei der Erklärung unferer Definition gefagt wurde, darf man Zweifel hegen, ob der Werkverdingungsvertrag wirklich der über geordnete Begriff, die tieffte Urfache ift, aus welcher der ganze Komplex von Eigentümlichkeiten der Hausinduftrie fich erklärt, und ob es nicht noch tiefer liegende Gründe gibt, welche Selbftändigkeit des Hausarbeiters und Werk- vcrdingungsvertrag notwendig machen. Ein weiterer Fehler der Liefmannfchen Definition ift der, dajz die gewerblichen Grenzgebiete nicht genügend von der Verlagsproduktion unterfchieden werden. Nach der Fabrik hin find die von L. gezogenen Grenzen fließend. Denn der Dienftmietevertrag, der das Charakte- riftikum der Fabrikarbeit bilden foll, kommt auch im Hausgewerbe vor. Ich erinnere an die „unfelbftändigen Heimarbeiter“ in der deutfchen Verficherungs- gefetzgebung, die, völlig unfelbftändig in der Produktion, Dienftverträge ab- fchliejzen und trotzdem von aller Welt als echte Heimarbeiter angefehen werden. Da|z der Werkverdingungsvertrag, d. h. der Vertrag über die Arbeitsleiftung unter Ausfchlujz des Kaufvertrags über das Produkt das Entfcheidende fein foll, ift fchwer einzufehen. Wo der Rohftoff vom Unternehmer geftellt wird, ift es klar, dajz fich der Vertrag auf die Arbeit bezieht. Wo aber der Rohftoff vom Arbeiter felbft geftellt wird, ift es ebenfo klar, dajz das ganze Produkt, nicht blojz die darauf verwandte Arbeit vertaufcht wird. Das ift z. B. der Fall bei vielen Kategorien der Spielwareninduftrie, bei Holzfchnitzern, Kork- fchneidern, Töpfern u. a., die bisher überall als Hausinduftrielle gelten. Alle diefe müjzten nach L. ausfcheiden. Um die Zahl der alfo Ausfeheidenden nicht zu grojz werden zu Iaffen, um auch hier den aus fehl iejzlichen Arbeitsvertrag gelten laffen zu können, bemerkt L„ dajz in folchen Fällen der Arbeiter ökonomifch eigentlich nie Eigentümer des Produktes wird, dajz, obgleich er juriftifch Eigentümer des gekauften Stoffes wird, es doch eigentlich fremder, nicht