30 I. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausinduftrie geber regelmäßig infofern abhängig, als diefer gegen ihn den rechtlichen Anfpruch auf weitere Arbeitsleiftungen und auch die Befugnis befitzt, jederzeit in die Arbeitsausführung einzugreifen. Diefe Unterfcheidung ift in der Praxis fchwer durchzuführen, eine fcharfe Grenzlinie zwifchen Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern ift kaum zu ziehen. Die Anleitungen der Reichsverficherungsbehörden geben darum eine Anzahl verfchiedener Merkmale von Hausinduftrie und Heimarbeit, die fpäter (bei der Verficherungsordnung für Hausinduftrie) näher aufzuzählen find. Aber felbft an ihrer Hand bleibt die Unterfcheidung oft unklar. Auf jeden Fall aber ift der Kreis der Heimarbeiter gegenüber den Hausgewerbetreibenden ein eng begrenzter. Unter diefen Umftänden wäre es verfehlt und böte zu Mißverftändniffen Anlaß, wenn jemand einen irgendwie gearteten Unterfchied zwifchen Hausinduftrie ­ und Heimarbeit durchführen wollte. Im allgemeinen Sprachgebrauch, in Preffe und Literatur werden meiftens Hausinduftrie, Hausgewerbe, Hausarbeit, ­ Heimarbeit, Heiminduftrie fynonym gebraucht. Die Bezeichnung Hausarbeit hat durch das Gefetz vom 20. November 1911 neue Verbreitung gefunden. Allerdings deckt fich der Ausdruck „Hausarbeit“ im Gefetz auch nicht völlig mit der nationalökonomifchen Bedeutung des Wortes Hausinduftrie oder Verlagsinduftrie; fcheiden doch alle diejenigen Hausgewerbetreibenden aus, die in ihrer Werkftatt Perfonal auf Grund gewerblichen ­ Arbeitsvertrags befchäftigen. Immerhin erweift fich das Wort Hausarbeit, ­ wenn es nunmehr allgemein rezipiert wird, vielleicht als geeignet, die mißverftändlichen Unterfcheidungen von Hausinduftrie und Heimarbeit hintanzuhalten. ­ Außer den aufgezählten Betriebsformen der Hausinduftrie gibt es noch viele Nuancen, die für die Gefamtlage des Heimarbeiters von Bedeutung find. So ift es nicht gleichgültig, ob jemand die Heimarbeit als ausfchließliche Befchäftigung, als Berufstätigkeit ausübt, oder bloß als Nebenbefchäftigung, wie viele Fabrikarbeiter, die nach des Tages Laft und Hitze noch Arbeit nach Haufe nehmen, und viele Frauen und Töchter aus den beffern Ständen. Es ift auch nicht gleichgültig, ob ein Heimarbeiter allein arbeitet oder bloß Familienangehörige ­ bei fich befchäftigt, oder endlich Fremde gegen feften Lohn annimmt, ­ ein Unterfchied, der übrigens mit dem aufgeftellten Unterfchiede zwifchen eigentlicher Heimarbeit und Werkftattarbeit teilweife zufammenfällt. Es fällt endlich auch für die Beurteilung der Lage des Heimarbeiters ins Gewicht, ob er über ein Häuschen und ein Ackerftückchen zum Kartoffelbau verfügt, das die Familie beftellen kann, oder ob er befitzlofer Mieter ift, der