7 38 II. Kap.: Die Entftehung der Hausinduftrie ■ Handwerke, die nie eine rechte Zunft gebildet hatten, welche dem Verlagsfyftem anheimfielen: die Nadler, die Nagel-, Meffer- und Scherenfehmiede, die Strumpfwirker, Bändelmacher, Knopfmacher, Drechfler, Bürftenmacher, Handfchuhmacher ufw. Vielfach ging nicht das ganze Handwerk in das Verlagsfvftem über, fondern nur die Anfertigung eines befonders gangbaren Artikels: von der Sattlerei z. B. die Riemen- und Peitfchenfabrikation, von der Drechflerei die Herftellung von Knöpfen oder Stöcken oder Pfeifen, von der Schlofferei oder Kleinfhmiederei die Anfertigung von Hängefchlöffern, Bohrern, Hobeleifen, Menzeln, Sägen, Senfen, Sicheln, von der Schuhmacherei die Pantoffel- und Zeugfchuhfabrikation. Hie und da gab ein neu aufgekommenes ­ Produkt oder ein neuer Rohftoff, deffen Zugehörigkeit zu einer der alten Zünfte zweifelhaft erfchien, den Anlajz zur Entftehung eines Verlags und einer von ihm abhängigen Hausinduftrie. So entftand die hausinduftrielle Barchentweberei ­ neben der Woll- und Leinenweberei, die Metallfchlägerei neben der Goldfehlägerei, die Portefeuillefabrikation neben der Buchbinderei, die Geigenmacherei ­ und zahlreiche andere Spezialitäten der Inftrumentenmacherei“. x ) ln diefen und ähnlichen Fällen konnte die Zunft gegen die Neuerung nicht viel fagen. Häufig war es auch den verlegten Arbeitern fehr darum zu tun, in der Zunft zu verbleiben, oder fich zünftig zu organifieren, weil fie in der Zunft den bt ften Schutz gegen den übermächtigen Druck des Verlegertums erblickten, ln Flandern und in den italienifchen Handelsftädten, namentlich Florenz und Venedig, haben die verlegten Weber und Walker bis ins 15. Jahrhundert erbitterte ­ Kämpfe geführt um Einräumung des Zunftrechts, das ihnen die Eigenproduktion ­ für den Verkauf an Kunden bis zu einem gewiffen Grade, ficherte und fie vor der völligen Abhängigkeit vom Unternehmer ficherte. Da die Stadtbehörden ­ fie in die fern Kampfe unter ft ätzten, haben fie auch das Zunftrecht in weitem Umfange erlangt. * 2 ) In zahlreichen Fällen aber erhob die Zunft kräftig Einfpruch gegen die Hausinduftrie. ­ Das Wismarer Böttcherftatut von 1346 verfügt, dafz kein Böttcher von einem andern Böttcher Tonnen kaufen, kein Meifter für feinen Mitmeifter Tonnen anfertigen foile. in der Lüneburger Böttcherrolle vom Jahre 1430 ift vorgefehen, da(z keiner Tonnen anfertigen laffe, der nicht das Böttchergewerbe felbft auszuüben imftande fei: eine Mafzregel, die offenbar gegen den kaufmännifchen Verleger der Böttcher gerichtet war. 3 ) Nach einer Schauordnung ’) Bücher, Art. „Gewerbe“ im Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften. 2 ) Vgl. S c h m o I 1 e r, Volkswirtfchaftslehre I 483 ff. 3 ) S t i e d a a. a. 0. 120.