§ 3. Die Entwicklung der Hausinduftrie aus dem Handwerk 39 für die Barchentweber in Strasburg aus der Zeit von 1537—41 wird den Webern zur Pflicht gemacht, jeden, der etwa für einen Kaufmann zum Wiederverkauf arbeitete, dem Gerichte anzuzeigen. 1 ) Derartige immer wiederkehrende Ver bote zeigen hinlänglich, daß hausinduftrielle Verhältnij je immer mehr Eingang gefunden hatten, daß aber auch alle Maßnahmen der Zunft diefen „Miß- brauch“ nicht befeitigen konnten. Die veränderten Verhältniffe, die auf ver- fchiedenen Gebieten neue Betriebsformen forderten, waren eben ftärker als die Zunftfehranken. Tatfächlich gaben allmählich die Zünfte dem Verlags- fyftem etwas nach, ln einer Ordnung des Hofenftrickerhandwerks zu Strajz- burg im Jahre 1603 wird den Meiftern eingefchärft, keine Weiber außer ihren eignen Frauen und Töchtern in ihrem Handwerk zu unterweifen, 1628 wird aber fchon zugeftanden, dajz der Meifter auch andere „arme Meifter“ befchäftige, wofern er nur foviel Stühle in feiner Wcrkftatt unbefetzt laffe, als er Arbeits kräfte aufzer dem Haufe befchäftige. ln einer von Kaifer Ferdinand,III. ge nehmigten Ordnung vom Jahre 1653 wird den Webern erlaubt, Waren auch von andern herftellen zu laffen, wofern diefe nur zur Bruderfchaft gehören: 1655 aber wird endlich anerkannt, dafz der Weber von Zünftigen wie von Un zünftigen feine Artikel erzeugen laffen kann. 2 ) Im 16., 17- und 18. Jahrhundert wurde das Gewerbe nicht mehr fo fehr durch Zunftftatuten als durch ftaatliche Reglements normiert. Wenn diefe nun auch nicht der Hausinduftrie direkten Vorfchub leiften, fo wird fie doch auch nicht verboten, böchftens eingeschränkt. Ihre immer größere Bedeutung wird anerkannt, freilich auch beklagt, dajz öfter arge Mißbräuche fich in dem neuen Syftem eingefchlichen haben. Die Unternehmer beuten die Hilflofie- keit der Heimarbeiter aus und drücken fie durch niedrige Löhne und Truck- fyjtem, diefe hinwieder fuchen die Verleger zu fchädigen durch übertriebene Lohnforderungen bei günftigen Konjunkturen, durch unehrliches Maß und Gewicht bei der Ablieferung. Diefe Mißbräuche fuchten verjehiedene ftrenge Reglements zu befeitigen, wie ein Kurfürftlich Brandenburgifches Edikt vom Jahre 1687- Aber an der Notwendigkeit der neuen Betriebsform hielt man trotz dem feft. Ja die Inftruktionen für die Fabrikinfpektorender Neumark und Kur mark von 1723 und 1724 fchrieben fogar vor, „|ich äußerjt zu bemühen, daß die armen Tuchmacher in den inländifchen Städten gewiffe Verleger bekommen mögen, welche ihnen die Wolle und einen billigen Arbeitslohn von Zeit zu Zeit vorfchießen und felbige in beftändiger Arbeit erhalten mögen“. Ähnlichen Reglements begegnen wir in der Erlanger Strumpfwirkerei, in ') G. S c h m 0 I 1 e r. Die Straßburger Tücher- und Weberzunft, Straßburg 1879. Urk. 78 Art. 20. ’) S c h m o 11 e r a. a. 0., Urk. 97-