§ 3. Das heute geltende Recht 157 und erfolgreich fte ift wohl derjenige in der Bergifchen Seidenbandwirkerei. Hier kam vor etwa 20 Jahren zwifchen der „Vereinigung der Damen- und Herrenhutband fabrikanten und verwandter Branchen“ und dem „Bandwirkermeifterverband“ ein Tarifvertrag zuftande, der für jeden vorkommenden Auftrag den Stücklohn fo genau regelt, dafc Zweifel über Lohnfätze kaum entftehen können. Allerdings liegen hier die Verhältniffe fo günftig, wie kaum anderswo in der Hausinduftrie: es gibt hier faft nur gelernte Männerarbeit. 1 ) — ln der Solinger Kleineifeninduftrie beftehen feit langem Minimallohntarife, die periodifeh revidiert werden. 2 ) — Auf fchwierigern Terrains hat der Oewerkverein der Heimarbeiterinnen Deutfchlands einige Erfolge errungen: 1905 fch!o|z der Oewerkverein die erften Teiltarife mit zwei Kaffeier Firmen ab, 1906 folgte ein Tarifvertrag mit zwei Grojzfirmen der Königsberger Schirminduftrie, im felben Jahre ein anderer mit fieben Breslauer Schirmfabrikanten. Auch in Berlin glückten mehrere Tarife mit Einzelfirmen. - Außerdem ift die Heimarbeit hie und da in den Tarifverträgen, die von den Fabrik- und Werkftattarbeitern gefchloffen find, befonders berückfichtigt, fo zuweilen in der Schneiderei, in der Portefeuille- und Reifeartikelinduftrie. Angefichts der unleugbaren Schwierigkeiten nun, die dem organifchen Zu- fammenfchluffe der Heimarbeiter und den Tarifgemeinfchaften entgegen- ftehen, ift in neuerer Zeit mehr und mehr die Forderung eines direkten Eingreifens durch den Staat in den Vordergrund getreten. Da|z der Staat für eine einzelne Bevölkerungsgruppe in befonderer Weife forgt, widerfpricht der als Staatszweck bezeichneten allgemeinen öffentlichen Wohlfahrt durchaus nicht. „Es kann fein, dafz ein Stand vermöge feiner eigenartigen Lebensbedingungen eines höhern Mafzes von Rechtsfchutz und pofitiver Fürforge bedarf, um überhaupt in dem gefellfchaftlichen Leben die Möglichkeit feiner Exiftenz und einer entfprechenden Wohlfahrt zu finden.“ 3 ) Was hier allgemein vom Arbeiterftande gefagt wird, gilt in erhöhtem Grade von den Heimarbeitern. Zu einem direkten Eingriff, d. h. zu einer autoritativen Lohnfeftfetzung hat fich die deutfehe Gefetzgebung nun zwar nicht entfchlie(zen können. Aber fie hat eine indirekte Beeinfluffung der Lohnhöhe verfucht, von der man fich immerhin einigen Erfolg verfprechen kann, ln allen Räumen, in welchen Hausarbeit ausgegeben oder angenommen wird, mu|z den Hausarbeitern durch offene Auslage von Lohnver- zeichniffen oder Aushängenvon Lohntafeln die Möglichkeit gegeben fein, fich über die für die einzelnen Arbeiten jeweilig gezahlten Löhne x ) Biltmann, Verfuche zur wirtfehaftlichen Sanierung von Hausinduftrien, Schriften des II. Internationalen Mittelftandskongreffes, Wien 1909. 198 ff. 2 ) 0 r u n o w, Die Solinger Induftrie. Sehr. d. V. f. S. 88, 305 ff. 3 ) H. P e f c h, Lehrbuch der Nationalökonomie, Freiburg 1905, I 162.