§ 4- Lohnämter 183 Reit für die ihr zugewiefenen Produktionszweige Mindeftlöhne für die Werk- ftattgehilfen der Stückmeifter und die Heimarbeiter, Mindeftpreife für die von den Stückmeiftern ihren Auftraggebern zu liefernden Waren und fonftige Arbeitsbedingungen feftfetzen.“ Derartige Satzungen können nur zuftande kommen, wenn in jeder Vertreterabteilung der Kommiffion derfelbe Befchluß mit Zweidrittelmehrheit gefaxt worden ift. Die Befchlüffe der Heimarbeits- kommiffion bedürfen der Genehmigung der politifchcn Landesbehörde. Der franzöfifche wie der öfterreichifche Gefetzentwurf erfchweren die Möglichkeit einer Lohnfeftfetzung nicht wenig, namentlich durch die ge forderte Zweidrittelmehrheit und andere kleine einfchränkende Beftim- mungen. Nichtsdejtoweniger find fie als ein außerordentlicher Fortfehritt zu begrüßen, weil gerade die Regierung fich offen zum Prinzip der ftaatlichen Lohnregulierung in der Heimarbeit bekennt. Ganz anders ift es in D e u t f c h 1 a n d. Hier wird jeder noch fo vor- fichtig und zart abgefaßte Antrag auf Lohnfeftfetzung von den verbündeten Regierungen aufs fchärffte bekämpft. Der in der Kommiffion zur Beratung des Hausarbeitgefetzes eingebrachte Antrag, auf den fich die Debatte vor wiegend konzentrierte, lautete: „Durch den Reichskanzler oder die Landes - Zentralbehörden oder die höhern Verwaltungsbehörden können für beftimmte Gewerbezweige, in denen Hausarbeiter in größerer Zahl zu einem im Vergleich zu andern Arbeitern außergewöhnlich niedrigen Lohn befchäftigt werden, ganz allgemein oder für beftimmte Gruppen von Hausarbeitern oder für be- fondere Bezirke Lohnämter, die zu gleicher Zahl aus gewählten Vertretern der Gewerbetreibenden und der Arbeiter unter einem vom Bundesrat ernannten Vorfitzenden zufammengefetzt find, errichtet werden Diefe „Lohnämter haben tunlich ft für die in der Hausarbeit befchäftigten Arbeiter, für welche fie errichtet find, nach Ermittlung der orts- und berufsüblichen Löhne Mindeft- zeit- oder Mindeftftücklöhne für einen beftimmten Zeitraum feftzufetzen. Sobald die folcherart feftgefetzten Löhne die Zuftimmung der Behörde, welche die Einfetzung des Lohnamts vorgefchrieben hat, gefunden haben, find fie als Mindeftlöhne rechtsverbindlich.“ Die von Vertretern der Regierung und der Unternehmer hiergegen er hobenen Bedenken follen hier noch einmal im wefentlichen zufammengeftellt und, teilweife im Lichte auftralifchen Tatfachenmaterials, geprüft werden. 1 ) Grundfätzliche Bedenken werden daraus hergeleitet, daß der ') Vgl. Bericht der 12. Kommiffion zur Beratung des Entwurfs eines Haus arbeitgefetzes, Reichstag 12. Legislaturperiode, II. Seffion 1909/10, Nr. 554 der Druckfachen: Lohnfrage und Heimarbeit, Drei Vorträge, Jena 1909.