Anlagen 255 Für die Beiträge, die der Hausgewerbetreibende für fich und feine hausgewerb lich Befchäftigten zu leiften hat, gelten die allgemeinen Vorfchriften über die Bei träge entfprechend. § 482. Als Krankenhilfe wird neben der Krankenpflege ein Krankengeld ge währt. Seine Höhe richtet fich nach dem Betrage der dem Hausgewerbetreibenden gut- gefchriebenen Auftraggeberzufchüffe. Dabei verhält fich das Krankengeld, wenn die Satzung nichts anderes beftimmt, zum gefetzlichen Krankengelde wie der Betrag der im letzten Gefchäftsjahr dem Hausgewerbetreibenden gutgefchriebenen Zufchüffe zu dem aller Beiträge, die der Hausgewerbetreibende für diefe Zeit gezahlt hat; höhere als die fatzungsmäjzigen Leiftungen werden nicht gewährt. Beftand die Verficherung erft kürzere Zeit, fo werden nur die Beiträge diefer Zeit der Berechnung zugrunde gelegt. § 483. Die Satzung kann mit Zuftimmung des Oberverficherungsamts beftimmen, wieweit das Krankengeld gekürzt oder einbehalten wird, wenn der Hausgewerbetreibende mit feinen Beiträgen im Rückftande ift. § 484- Was für das Krankengeld gilt, gilt auch für die andern Barleiftungen der Kaffe mit Ausnahme des Sterbegeldes. Die Satzung kann mit Zuftimmung des Oberverficherungsamts das Sterbegeld entfprechend dem § 482 Abf. 2, 3 abftufen. § 485. Die Kaffe hat dem Hausgewerbetreibenden auf feinen Antrag zu geftatten, da|z er die Beiträge in doppeltem Betrage einzahlt. Die Satzung kann näher beftimmen, wann er den Antrag ftellen und zurückziehen darf. Der Beitragsteil feiner haus gewerblich Befchäftigten wird dadurch nicht geändert. In diefem Falle werden dem Hausgewerbetreibenden die für ihn einkommenden Zufchüffe ausgezahlt oder verrechnet. Er und feine verficherungspflichtig Befchäf tigten haben Anfpruch auf die vollen Leiftungen, welche die Satzung für hausgewerb liche Verficherte vorfchreibt. Die Zufchüffe werden auch Hausgewerbetreibenden ausgezahlt oder verrechnet, die wegen anderer verficherungspflichtiger Befchäftigung verfichert find. § 486. Sind Hausgewerbetreibende dauernd nur für denfelben Auftraggeber be- fchäftigt, fo kann er, wenn fie zuftimmen, auch ihre Beiträge einzahlen. Er kann dann die Beiträge vom Hausgewerbetreibenden in der gleichen Weife einziehen wie ein Arbeitgeber den Beitragsteil vom Verficherten. Die Zahlung des Entgelts fteht dabei der Lohnzahlung gleich. § 487- Die §§ 426—432, 451 gelten entfprechend. § 488. Ift für einen Bezirk und ein Gewerbe bei Verkündung diefes Gefetzes die Verficherung der Hausgewerbetreibenden bereits durch ftatutarifche Beftimmung geregelt, fo kann die oberfte Verwaltungsbehörde auf Antrag der beteiligten Gemeinden oder des beteiligten Gemeindeverbandes genehmigen, da|z die ftatutarifche Beftimmung in Geltung bleibt. v Vorausfetzung der Genehmigung ift, da(z der Auftraggeber und Hausgewerbe treibende im Bezirke des Verficherungsamts oder in dem von der oberften Verwaltungs behörde nach örtlichem Bedürfnis beftimmten gröfzern Bezirke ihren Betriebfitz haben, und dafz die den Hausgewerbetreibenden zugebilligten Leiftungen denen diefes Gefetzes mindeftens gleichwertig find. Änderungen der ftatutarifchen Beftimmung bedürfen der Genehmigung der oberften Verwaltungsbehörde. Zufchüffe, die für einen folchen Hausgewerbetreibenden von andern Auftraggebern eingehen, werden ihm ausgezahlt oder verrechnet. § 489- Oer Gemeindeverband kann durch Statut die hausgewerblichen Ver-