256 Anlagen jicherungspflichtigen von der Beitragspflicht befreien und felbft die Koften übernehmen, foweit die Zufchüffe der Auftraggeber fie nicht decken; § 485 Abf. I, 2 gilt dann nicht. Dabei kann beftimmt werden, daß die Kaffe diefen Verficherungspflichtigen nur die im § 452 bezeichneten Leitungen gewährt. Für das Statut ift die Zuftimmung des Oberverficherungsamts (Befchlußkammer), für die Beftimmung des Abf. 2 die Genehmigung der oberften Verwaltungsbehörde erforderlich. § 490. Für die Bezirke, in denen die Hausgewerbetreibenden außerftande find, Beiträge zu leiften, kann die Landesregierung anordnen, daß der Gemeindeverband die im § 489 Abf. I bezeichneten Koften übernimmt. Die hausgewerblichen Verficherten erhalten dann nur die Leiftungen nach § 452; § 485 Abf. I, 2 gilt nicht. § 491- Werden Hausgewerbetreibende durch Zwifchenperfonen, wie Ausgeber, Faktoren, Zwifchenmeifter, im Auftrag eines Dritten befchäftigt, fo gilt diefer als ihr Auftraggeber. Der Bundesrat kann die Pflichten des Auftraggebers ganz oder zum Teil den Zwifchenperfonen übertragen; der Auftraggeber hat ihnen die ausgelegten Zufchüffe zu erftatten. § 492. Der Bundesrat beftimmt, wie die Vorfchriften über die hausgewerbliche Krankenverficherung durchzuführen find. Er regelt insbefondere, wie Kaffen die Zufchüffe untereinander verrechnen. Bei der Verrechnung kann er die Rechnungsftelle des Reichsverficherungsamts be teiligen. Er ftelit die Mufter für die Liften feft und beftimmt die Unterlagen, die zur Nachprüfung der Zufchüffe einzureichen find. § 493. Der Bundesrat kann beftimmen, wie inländifche Auftraggeber auslän- difcher Hausgewerbetreibender zu Zahlungen für die hausgewerbliche Krankenver- Jicherung fo herangezogen werden, wie wenn fie Inländer befchäftigen, und wie diefe Zahlungen zu verwenden find. Er kann Zuwiderhandlungen gegen diefe Beftimmungen -mit Geldftrafe bis zu 300 M. bedrohen. Drittes Buch Unfallverficherung § 548. Die Satzung kann die Verficherungspflicht erftrecken 1. auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienft nicht 3000 M. über- fteigt oder die regelmäßig keine oder höchftens zwei Verficherungspflichtige gegen Entgelt befchäftigen, 2. ohne Rückficht auf die Zahl der befchäftigten Verficherungspflichtigen auf Hausgewerbetreibende (§ 162), die Unternehmer eines in den §§ 537, 538 bezeichneten Betriebs 1 ) find, 3. auf Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienft fünftaufend Mark an Ent gelt überfteigt. § 735. Die Satzung kann beftimmen, daß der Auftraggeber des Hausgewerbetrei benden die Beiträge für deffen hausgewerblich Befchäftigte und, wenn der Haus gewerbetreibende felbft nach der Satzung verfichert ift, auch für ihn zahlt. Viertes Buch Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung § 1229- Der Bundesrat kann allgemein oder in einzelnen Bezirken die Verficherungs pflicht für beftimmte Berufszweige erftrecken auf x ) Die §§ 537, 538 umfchreiben den Kreis der gewerbeunfallverficherungspflich- digen Betriebe.