Anlagen 257 1. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchftens einen Verficherungspflichtigen befchäftigen, 2. Hausgewerbetreibende (§ 162) ohne Rückficht auf die Zahl ihrer hausgewerblich Befchäftigten. II. Verficherungsberechtigung § 1243. Zum freiwilligen Eintritt in die Verficherung (Selbftverficherung) find bis zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt 1. die im § 1226 unter Nr. 2 bis 5 Bezeichneten und Schiffer, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdien ft mehr als 2000 Mi, aber nicht über 3000 M. beträgt, 2. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchftens zwei Verficherungspflichtige befchäftigen, fowie Hausgewerbetreibende, 3. Perfonen, die nach den §§ 1227, 1232 verficherungsfrci find. Die Berechtigten können die Selbftverficherung beim Ausfeheiden aus dem Ver hältnis, das die Berechtigung begründet hat, fortfetzen oder fpäter nach § 1283 er neuern. > Anlage III Das Hausarbeitgefetz vom 20. Dezember 1911 (RGBl 976) § I. Für Werkftätten, in denen 1. jemand ausfchließlich zu feiner Familie gehörige Perfonen gewerblich be- fchäftigt, 2. eine oder mehrere Perfonen gewerbliche Arbeit verrichten, ohne von einem den Werkftattbetrieb leitenden Arbeitgeber befchäftigt zu fein, gelten neben den begehenden reichsrechtlichen Vorfchriften die Vorfchriften diefes Gefetzes. Ausgenommen bleiben Werkftätten, in denen ausfchließlich für den perfönlichen Bedarf des Beftellers oder feiner Angehörigen gearbeitet wird. Die in Abf. I Nr. 1, 2 bezeichneten Perfonen, foweit fie nicht nach Satz 2 aus genommen find, gelten als Hausarbeitcr im Sinne der folgenden Vorfchriften. § 2. Im Sinne diefes Gefetzes gelten als 1. Werkftätten neben den Werkftätten im Sinne des § 105 b Abf. I der Gewerbe ordnung (GO) Räume, die zum Schlafen, Wohnen, Kochen dienen, wenn darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, fowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsftellen, 2. gewerbliche Befchäftigung oder Arbeit jede Tätigkeit, die als gewerblich im Sinne der Gewerbeordnung anzufehen ift, 3. Gewerbe die Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, 4- Gcwerbeauffichtsbeamte die Gewerbeauffichtsbeamten im Sinne des § 139 b der Gewerbeordnung. § 3. In denjenigen Räumen, in welchen Arbeit für Hausarbeiter ausgegeben oder Arbeit folcher Perfonen abgenommen wird, muß, foweit es fich um Werkftätten der in § 1 Abf. 1 Satz 2 bezeichneten Art handelt, den Hausarbeitern durch offene Auslage von Lohnverzeichniffen oder Aushängen von Lohntafeln die Möglichkeit gegeben werden, fich über die für die einzelnen in diefen Räumen zur Ausgabe gelan- genden Arbeiten jeweilig gezahlten Löhne zu unterrichten. Für das Ausarbeiten neuer Mufter gilt diefe Beftimmung nicht. Der Bundesrat kann zur Ausführung diefer Beftimmung nähere Anordnungen erlaffen, gegebenenfalls für einzelne Bezirke. Er kann für beftimmte Gewerbezweige oder Betriebsarten auf Antrag Beteiligter Ausnahmen gewähren. Koch 2 , Die deutfehe Hausinduftrie 17