262 Anlagen oder die gefetzlichen Handelsvertretungen ihre Gefchäftsräume nebft Heizung und Beleuchtung den Fachausfchüffen unentgeltlich zur Verfügung ftellen muffen. § 26. Welche Behörden unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verftehen find, wird von der Zentralbehörde jedes Bundesftaates für deffen Gebiet bekanntgemacht. § 27. Der den Hausarbeitern gewährte Entgelt ift Vergütung für Arbeiten oder Dienfte, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienftverhältniffes geieiftet werden im Sinne des Gefetzes betreffend die Befchlagnahme des Arbeits- oder Dienftlohns. § 28. Wer den zur Durchführung des § 6 Abf. 2 Satz 1 endgültig erlaffenen Ver fügungen oder gemäß § 10 Abf. 1, 3 getroffenen Beftimmungen zuwiderhandelt, wird beftraft, 1. wenn es fich um fremde Kinder handelt, mit Geldftrafe bis zu 2000 M., 2. wenn es fich um eigne Kinder handelt, mit Geldftrafe bis zu 150 M. Bei gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann im Falle der Nr. 1 auf Gefängnisftrafe bis zu fechs Monaten, im Falle der Nr. 2 auf Haft erkannt werden. Im Falle der Nr. 1 gilt § 75 des Gerichtsverfaffungsgefetzes. § 29. Mit Geldftrafe bis zu 150 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen werden beftraft, 1. vorbehaltlich der Vorfchrift im § 31 die im § 11 Satz 1 bezeichneten Perfonen, wenn fie den auf Grund des § 6 Abf. 1, 2 Satz 2, § 7 endgültig erlaffenen Ver fügungen oder den auf Grund des § 10 erlaffenen Beftimmungen zuwider handeln, 2. wer außerhalb feiner Arbeitsftätte gewerbliche Arbeit in folchen Werkftätten der im § 1 bezeichneten Art verrichten läßt, von welchen er weiß oder nach den Umftänden annehmen muß, daß ihre Einrichtung oder ihr Betrieb den auf Grund des § 10 erlaffenen Beftimmungen nicht entfpricht. War in den Fällen der Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig verurteilt, fo tritt Geldftrafe von 30 bis zu 300 M. oder Haft bis zu vier Wochen ein. Die Anwendung diefer Vorfchrift bleibt ausgefchloffen, wenn feit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verfloffen find. § 30. Mit Geldftrafe bis zu 30 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird beftraft, 1. wer es unterläßt, den durch § 3 Abf. 1, § 4, 12, 13 für ihn begründeten Ver pflichtungen nachzukommen, 2. wer den auf Grund des § 5 Abf. 1 endgültig erlaffenen Verfügungen oder wer den auf Grund des § 3 Abf. 2 Satz I, Abf. 3, § 14 getroffenen Beftimmungen zuwiderhandelt. § 31. Mit Geldftrafe bis zu 30 M. werden diejenigen Hausarbeiter, die ausfchließ- lich zu ihrer Familie gehörige Perfonen befchäftigen (§ I Abf. 1 Nr. I) und die im § I Abf. 1 Nr. 2 bezeichneten Hausarbeiter beftraft, die den auf Grund des § 7 Abf. 1, § 9 Abf. 2, § 10 zur Regelung des Betriebs erlaffenen Beftimmungen zuwiderhandeln. Die gleiche Strafe trifft Hausarbeiter, die ausfchließlich zu ihrer Familie gehörige Perfonen befchäftigen (§ I Abf. 1 Nr. I), falls fie dulden, daß die von ihnen befchäf- tigten Familienangehörigen den zur Regelung des Betriebs erlaffenen Beftimmungen zuwiderhandeln. § 32. Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorfchriften von Perfonen übertreten worden, die der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder eines Teiles davon oder zur Beauffichtigung beftellt hatte, fo trifft fie die Strafe. Der Gewerbetreibende ift neben ihnen ftrafbar, wenn die Übertretung mit feinem Vorwiffen begangen ift. Das gleiche gilt, wenn er bei der nach den Verhältniffen