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        <title>Die deutsche Hausindustrie</title>
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            <surname>Koch</surname>
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      <div>§ I. Staat und Heimarbeit 
129 
Solche Schädlinge in der Volkswirtfchaft gänzlich abzufchneiden, oder wo 
die Verhältniffe es wünfchenswert erfcheinen laffen, durch energifchen Ar- 
beiterfchutz in gefunde, lebenskräftige Zweige zu verwandeln, ift eine ernfte 
und im Intereffe des Gefamtwohls dankbare Aufgabe des Staates. 
Ob er nun die Reform zu erreichen fucht durch eine entfprechende Anordnung 
gewiffer Arbeiter(chutzbeftimmungen auf die Heimarbeit, oder durch ein Ein 
greifen am fpringenden Punkt der ganzen Frage, durch eine Mindeftlohnfeft- 
fetzung, ift eine Frage der Praxis, die hier nicht zu entfcheiden ift. Es handelt 
(ich hier nur um das Prinzip, daß der Staat überhaupt eingreifen muß. 
Mag er fich nun für das eine oder das andere oder für beides entfcheiden, 
in jedem Falle erhebt fich wieder ein neues Bedenken prinzipieller 
Natur. Bei der einen Art, die Frage zu behandeln (Ausdehnung des Arbeiter - 
fchutzes) müßte der Staat offenbar in die F a m i 1 i e, in deren Grenzen fich 
die Heimarbeit vielfach vollzieht, ordnend und verbietend eindringcn. Bei 
der Mindeftlohnfeftfetzung würde er die Freiheit des privaten Arbeitsvertrags 
aufheben. 
Wie fteht es zunächft mit den Rechten der Familie? Würden fie unrecht 
mäßig eingefchränkt? 
Die Kompetenz der Staatsgewalt findet allerdings ihre 
erfte und wichtigfte Schranke an der Freiheit des einzelnen und 
der Familie. Jeder einzelne befitzt auf Grund feiner menfchlichen 
Perfönlichkeit eine autonome Sphäre, innerhalb deren er nur fich felbft 
und feinem Gewiffcn verantwortlich ift, und wo jeder Eingriff von außen als 
Rechtsverletzung empfunden wird. Und in diefer eignen Rechtsfphäre fühlt der 
einzelne fich gerade dann, wenn er im eignen Heim privater Tätigkeit obliegt. 
Die Familie hat ferner als urfprünglichfte, unmittelbar in der Natur be 
gründete Gefellfchaftsform ihr eignes, unveräußerliches Recht, das der Staat 
anerkennen und fchützen muß, das er aber nie beseitigen oder auch nur um. 
geftalten kann. Diefe Sätze find allgemein gewiß richtig als Grundlage des 
Rechtsverhältniffes zwifchen Staat und Individuum bzw. Familie. Aber wo 
von den unendlich komplizierten und vielgcftaltigen wirtfchaftlichcn und 
fozialen Verhältniffen des Menfchenlebens die Rede ift, kann man nicht, wie 
in der Mathematik, Lehrfätze von ausnahmslofer Gültigkeit aufstellen. Der 
einzelne, der zu Haufe arbeitet, fcheinbar ganz felbftändig, und nur fich ver 
antwortlich, kann doch als „verlegter Arbeiter“ in einem feiner heiligften Rechte, 
dem Rechte auf Exiftenz, verkürzt werden, wenn er infolge ganz unzureichender 
Entlohnung die Arbeitszeit über Gebühr ausdehnen, feine Arbeitskraft über 
mäßig anfpannen, kurz, feine eigne Perfon fchädigen muß. Solch wehrlofen 
Koch 2 , Die deutfehe hausinduftrie 9</div>
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