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        <title>Die deutsche Hausindustrie</title>
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            <surname>Koch</surname>
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      <div>166 
VI. Kap.: Staatshilfe 
Hausarbeitgefetz (§ 4) Lohnbücher im Auge, die nur Art und Umfang der 
Arbeit und die dafür feftgefetzten Löhne oder Preife enthalten. 
3. Über die felbftändigen Hausgewerbetreibenden (foweit fie nicht 
dem neuen Hausarbeitgefetz unterftehen) ift nicht viel zu fagen. Auf einen 
fo ausgedehnten Arbeiterfchutz wie die hausinduftriellen Gehilfen haben 
fie keinen Anfpruch. Nur in zwei Fällen ift im Gefetz zu ihren Gunften aus 
drücklich eine Ausnahme gemacht. Einmal beftimmt § 119 b, dajz durch das 
(in den §§ 115—119 a enthaltene) Truckverbot auch diejenigen Perfonen 
gefchützt werden follen, „welche für beftimmte Gewerbetreibende außerhalb 
der Arbeitsftätten der letztem mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugniffe 
befchäftigt find, und zwar auch dann, wenn fie die Roh- und Hilfsftoffe felbft 
befchaffen“ (alfo die fogenannten felbftändigen Hausgewerbetreibenden). 
Außerdem hat für diefe auch jene andere in § 125 enthaltene Beftimmung 
Geltung, dajz ein Arbeitgeber, der einen Gefellen oder Gehilfen zum Kontrakt 
bruch verleitet, oder kontraktbrüchige Gehilfen befchäftigt, dem frühem 
Arbeitgeber für den entftandenen Schaden als Selbftfchuldner mithaften 
foll. Den Gefellen und Gehilfen find, was diefe Beftimmung anbelangt, die 
felbftändigen Hausgewerbetreibenden gleichgeftellt. 
Für die gefamte Hausinduftrie ohne Unterfchied ift 
von einfehneidender Bedeutung das Kinderfchutzgefetz vom 
30. März 1903 (f. Anlage VII). Dies Gefetz trifft fremde wie eigne Kinder, 
ob fie gegen Lohn oder Entgelt arbeiten, ob die Befchäftigung eine dauernde 
oder blojz gelegentliche ift, ob fie im Freien oder in einer gefchloffenen Werk- 
ftatt oder in der Familie ftattfindet. Man kann wohl fagen, dajz alle vor 
kommenden Formen der Kinderarbeit in der Hausinduftrie einer gefetzlichen 
Regelung unterteilt find, die es vornehmlich auf eine Befchränkung der 
Arbeitszeit für die Kinder abgefehen hat. 
Die wichtigften Beftimmungen des Kinderfchutzgefetzes, foweit die Haus- 
induftrie in Betracht kommt, find die folgenden: 
Sollen Kinder befchäftigt werden, fo hat der Arbeitgeber vor dem Be 
ginne der Befchäftigung der Ortspolizeibehörde eine fchriftliche An- 
zeige zu machen. In der Anzeige find die Betriebsftätte des Arbeitgebers 
fowie die Art des Betriebs anzugeben. 
AnSonn-und Fefttagen dürfen Kinder, eigne wie fremde, gewerb 
lich nicht befchäftigt werden. — Für die Werktage ift zu unterfcheiden 
zwifchen fremden und eignen Kindern.- 
a) Fremde Kinder. Im Betriebe von Werkftätten (im Handels.</div>
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