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        <title>Die deutsche Hausindustrie</title>
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            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Koch</surname>
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        </author>
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            <idno>1003351123</idno>
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        ﻿Heinrich Koch S.J.

Die deutsche
Hausindustrie

Er ftes Kapitel: Begriff u. Einteilung der Hausinduftrie.

§ 1. Begriff. § 2. Einteilung.

Zweites Kapitel: Die Entftehung der Hausinduftrie.

§ 1. Nebenbefchäftigung der bäuerlichen Bevölkerung. §2, Nebenbe-
fchäftigung der zugezogenen Grofzftadtbevölkerung. § 3. Entwicklung
aus dem Handwerk. §4. Rückentwicklung der Fabrik. § 5. Übertragung.

Drittes Kapitel: Umfang der Hausinduftrie in
Deutfchland.

§ 1. Statiftik der Hausinduftrie und ihre Mängel. Zahlenmäßiger
Umfang der Hausinduftrie. § 2. Berufliche und geographifche Ver-
teilung der Hausinduftrie.

Viertes Kapitel: WirtfchaftlicheundfozialeZuftände
in der Hausinduftrie.

§ I. Verteilung der Hausinduftrie auf die verfchiedenen Gefchlechter
und Altersftufen. § 2. Lohnverhältniffe. § 3. Arbeitszeit, Nacht,
und Sonntagsarbeit. § 4- Wohnung, Ernährung und Gefundheit.

§ 5. Heimarbeit und Sittlichkeit.

Fünftes Kapitel: Volkswirtfchaftliche und foziale
Bedeutung der Hausinduftrie.

§ I. Tatfächliche Gründe für das Beftehen der Hausinduftrie.

§ 2. Prüfung der angeführten Gründe. § 3. Indirekte Befeitigung
gewiffer Hausinduftrien.

Sechftes Kapitel: Staatshilfe.

§ I. Staat und Heimarbeit. § 2. Zur Gefchichte der
induftriegefetzgebung im Deutfchen Reich. § 3. Das heute gi
Recht; 1. Arbeiterverficherung, 2. Arbeiterfchutz. § 4. Lohtfäftiteiy'

§ 5. Reformziele.

Siebtes Kapitel: Selbfthilfe.

§ I, Gewerkvereine. § 2. Genoffenfchaften.

Achtes Kapitel: Hilfe von aufcenftehenden

§ 1. Heimarbeitausftellungen. § 2. Konfumentenvereiniguftfen.^ 'STtlVt
§ 3. Bereitftellung von Kapital, Fachfchulen und Lehrwerkftätten.^ ft®?*
§ 4- Hilfskomitees für Heimarbeitreform. Anlagen.

Zweite, bedeutend vermehrte Auflage. Preis 3 Mark.

M.Gladbach, Volksvereins-Verlag GhiML

1913
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        ﻿
        <pb n="3" />
        ﻿Die

deutsche Hausindustrie

von Heinrich'Koch S.

Zweite, bedeutend erweiterte Auflage
Drittes bis fünftes Taufend

M.Gladbach 1913, Volksvereins-Verlag GmbH.
        <pb n="4" />
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Bibliothek

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Kie\
        <pb n="5" />
        ﻿Vorwort

5

Vorwort

Seit dem erftmaligen Erfcheinen diefer Schrift (1905) hat fich für die Hausinduftrie
manches geändert. Gründliche wiffenfchaftliche Forfchungen — ich erinnere an die
vorzüglichen Werke von Bittmann, Arndt, Wilbrandt, Gaebel — haben die Kenntnis
der Lage der Heimarbeiter bedeutend vermehrt, befonders nach der hauswirtfchaftlichen,
pfychifchen und ethifchen Seite hin, die hiftorifchen und urfächlichen Zufammenhänge
klarer herausgearbeitet und vor allen Dingen zu einer durchgreifenden Reform
fchätzenswerte Beiträge geliefert. Die Regierungen haben durch Gefetzentwürfe
und allerlei Anregungen weit mehr als früher den ernften Willen bekundet, helfend
cinzugreifen. Die langen parlamentarifchen Debatten ließen bei der Mehrzahl der
Volksvertreter ein feines Verftändnis und warmes Intereffc für die Lage und Bedürftig-
keit der Heimarbeiter durchblicken. Auf nationalen und internationalen Kongreffen
wurde die Hausinduftriefrage gründlich erörtert. Heimarbeitausftellungen hellten mit
Blitzlicht die Zuftändc in der Heiminduftrie auf. Auch die Preffe tat das ihrige und
trug die Kunde von den Heimarbeitern in die breiten Schichten des Volkes. Die Über-
zeugung, daß es in der Heimarbeit fchlecht fteht und daß hier geholfen werden muß,
ift Gemeingut des Volkes geworden. Nur oberflächliche Menfchen oder denen Partei -
und Gefchäftsintereffc das Urteil getrübt hat, reden anders.

Doch die fchöne Medaille hat ihre Kehrfeite. Fragen wir die Heimarbeiter felbft:
„Was ift bei euch in dem letzten Jahrzehnt beffer geworden?“, fo erhalten wir bei
der Mehrzahl die verblüffende Antwort: „Nichts.“ Und fo ift es in der Tat. Die Auf-
faffung des Heimarbeitproblems ift eine andere geworden, der Inhalt ift im großen
und ganzen derfelbe geblieben. Mag ein kleiner Teil der in Betracht kommenden Men-
fchen von dem allgemeinen Auffchwung ergriffen und der Sonnenfeite des Lebens
etwas näher gekommen fein, gerade in jenen Gebieten der Hausinduftrie, die man feit
geraumer Zeit vorzugsweifc als Elendsinduftrien zu bezeichnen pflegte, ift die wirt-
schaftliche Bafis, der Arbeitslohn, auf demfelben Niveau geblieben. Im vorigen Jahre
hat der Gewerkverein der Heimarbeiterinnen eine Enquete nachgeprüft und vervoll-
ftändigt, die im Jahre 1907 ftattgefunden hatte. Sie bezieht fich in erfter Linie auf
die verfchiedenen Zweige der Konfektion, dann auch auf Trikotnäherei, Mafchinen-
ftrickerei, Papierinduftrie und fonftiges. Die Enquete erfaßt naturgemäß nur eine
beftimmte Gruppe, nämlich die organifierten Heimarbeiterinnen, alfo eine Mittel-
fchicht der weiblichen Heimarbeiterfchaft, wenn man will, eine Obcrfchicht; jeden-
falls aber fpielen die allergedtückteften Exiftenzen in der Erhebung keine bedeutende
Rolle. Ein Vergleich der beiden Erhebungszeitpunkte ergibt, daß in dem Zwifchenraum
von fünf Jahren die Löhne fich kaum geändert haben. 54 Prozent verdienen unter
15 Pf. Stundenlohn, 26 Prozent zwifchen 16 und 20 Pf., und nur 20 Prozent über 20 Pf.
        <pb n="6" />
        ﻿6

Vorwort

Hält man nun das Stagnieren der Heimarbeiterlöhne mit dem gleichzeitigen Empor,
fchnellen der Lebensmittelpreife zufammen, fo mag man auch die von der Reichstags-
tribüne gefallenen Äußerungen einiger bürgerlicher Abgeordneten erklärlich finden,
daß die Reallöhne der Heimarbeiter in den letzten Jahren fogar gefunken feien.

Diefe betrübende Erfcheinung kann nun nicht allzu großes Staunen erregen und darf
auch nicht als Negation des Fortfehritts in der Heimarbeiterfache überhaupt an-
gefehen werden. Die öffentliche Meinung, die fich zugunften der Heimarbeiter gewendet
hat, kann nicht mit einem Schlage höhere Löhne fchaffen. Die Gefetzgebung, von der
man bei dem Verfagen anderer Faktoren in erfter Linie viel erwartet, arbeitet langfam,
doppelt langfam in einer fo fchwierigen Materie. Das Hausarbeitgefetz, das mit dem

1.	April 1912 in Kraft getreten ift, hat noch keine Zeit gefunden, fich ins Volksleben
einzubürgern, gefchweige denn Früchte zu tragen. Selbfthilfe und andere private
Reformarbeit haben auf begrenzten Gebieten unftreitige Erfolge errungen, aber an die
träge Maffe kommen fie fchwer heran. Wir ftehen im Anfang eines langfam und
fchwierig zu bewirkenden Fortfehritts. Der Boden, in den hoffnungsfreudig die Saat
eingefenkt wurde, war hart und ungepflegt feit langer Zeit; da darf man in den erften
Jahren noch keine Ernte erwarten. Diejenigen aber, die fich zur Reform des in Theorie
und Praxis fchwierigen Hausinduftrieproblems zufammengefunden haben, füllen durch
die gegenwärtige Lage der Dinge fich angefpornt fühlen zu zähem Fefthalten am
Ziel und unverdroffener Weiterarbeit.

Auch diefe Schrift foll ihr Teil beitragen zu diefer Arbeit, vor allem in dem Sinne,
daß eine vertiefte Kenntnis der Hausinduftrie als Ganzes und ihrer Stellung im Leben
des Volkes in weitere als bloß fachmännifche Kreife gelange und eine breitere Bafis
fchaffe für eine fyftematifche Sanierung der Zuftände. Während die meiften wiffen-
fchaftlichen Werke über dies Thema geographifch oder gewerblich abgegrenzte Spezial-
gebiete durchforfchen, wird hier die Hausinduftrie als Ganzes behandelt und das
Typifche aus allen Erfcheinungsformen herausgegriffen. Freilich konnte diefer Ver-
fuch nur unvollkommen gelingen. Denn gerade in der Hausinduftrie, die fich den ver-
fchiedenften Verhältniffen im gewerblichen und volkswirtschaftlichen Leben anzu-
paffen wußte, weifen die einzelnen Zweige außerordentliche Verfchiedenheiten hin-
fichtlich der Organifation der Arbeit, der fozialen Verhältniffe und der Geftaltungs-
tendenzen auf. Auch in dem praktifchen Teil der Schrift (Kapitel VI—VIII) wurde
— trotz ähnlicher Schwierigkeiten das Hauptgewicht auf die allgemeinen Richt-
linien gelegt, die für eine praktifche Detailarbeit überall maßgebend fein müffen.

Wenn dem Verfaffer auch bei der erften Auflage dieffelbe Abficht vorfchwebte,
fo ift die Schrift doch um mehr als das Doppelte erweitert und in verfchiedenen Ab-
fchnitten völlig umgearbeitet. Die Theorie der Hausinduftrie habe ich in manchen
Punkten, den Winken einer wohlwollenden fachlichen Kritik zur erften Auflage
folgend, etwas gründlicher und ausführlicher behandelt. Befonders in dem praktifchen
Teil erwies fich eine Änderung in mehrfacher Hinficht als notwendig. Verfchiedenes,
was vor einigen Jahren noch unter dem Gefichtspunkte einer lex ferenda erörtert
wurde, ift inzwifchen zur lex lata geworden. Andere Reformvorfchläge haben teils
im Leben, teils in der Idee feftere Geftalt gewonnen und verdienten deshalb eine ein-
gehendere Befprechung.

Was mir das Bewußtfein gibt, nicht ganz vergebens zu arbeiten, ift das Vertrauen
        <pb n="7" />
        ﻿Vorwort

7

in die gute Sache, die hier verfochten wird, und ihr Recht. Einer unferer heften Heim-
arbeitforfcher fchrieb vor einigen Jahren: „Für heute, gegenüber der Heimarbeit,
mufz es uns genügen, an die Menfchlichkeit zu appellieren. Die Gerechtigkeit für
fpätere Zeiten. Die fitzt bei Plato auf den Sternen.“ Ich vermag diefen refignierten
Standpunkt nicht zu teilen. Gewifz hat gegenüber der Heimarbeiterfchaft die Menfch-
lichkeit, die Nächftenliebe eine gro|ze Aufgabe zu erfüllen, vielleicht bei keiner fozialen
Volksfchicht mehr als bei ihr. Aber die Überzeugung, da|z das, was für die Heimarbeit
gewünfcht wird, in grofzem Umfange Rechtsforderungen darftellt, bricht fich mit
wachfender Kenntnis der Dinge immer mehr Bahn, und fie mu|z ins volle Rechts-
bewufztfein des ganzen Volkes übergehen. Vom Recht, das in den Herzen wohnet,
ift aber der Sieg unferer Sache zu erhoffen. Denn das Recht ift eine heilige Macht,
vor der keine Gegnerfchaft ftandhält.

Allen, die mir durch Auskunfterteilung und Überlaffung von Material behilflich
waren, befonders den Angeftellten mehrerer Gewerkfchaften und Genoffenfchaften,
fage ich herzlichen Dank. Befonderer Dank gebührt P. Conft. Noppel S. J., der mir
bei der Fertigftellung verfchiedener Abfchnitte durch fachmännifche Mitarbeit wefent-
liche Hilfe leiftete.

Der Verfaffer.
        <pb n="8" />
        ﻿8

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Erftes Kapitel: Begriff und Einteilung der Haus-

in d u f t r i e

§ I. Begriff der Hausinduftrie ....................... 13

Hiftorifchc und begriffliche Entwicklung der Definition. Die beiden
Wefensmomente. Definitionen einiger Nationalökonomen.

§2. Einteilungder Hausinduftrie........................23

Einteilung I. nach der wirtfchaftlichen Abhängigkeit der Hausinduftri-
ellen, 2. nach der Dazwifchenkunft von Mittelsperfonen (Faktoren,
Zwifchenmeifter).

Zweites Kapitel: Die Entftehung der Hausinduftrie

§ I. Der Ur fprung der Hausinduftrie aus einer Neben-

befchäftigung der bäuerlichen	Bevölkerung	..	32

Geringer Ertrag der Bauernwirtfchaft, freie Zeit. Beifpiele.

§2. Die Entwicklung der Hausinduftrie als Neben-

befchäftigung der großftädtifchen Bevölkerung. 34
Zuzug. Überfchiiffige Bevölkerung. Arbeitslofigkeit.

§3. DieEntwicklungderHausinduftrie aus demHand-

werk................................... ..........35

Erweiterung des Abfatzes, fortfehreitende Arbeitsteilung. Verhalten
der Zunft.

§4- Die Rückentwicklung der Fabrik zur Haus-
induftrie ....... ................... ...........	40

Technifche Vorteile der Fabrik (Mafchinen) zuweilen auch in der
Hausinduftrie möglich. Anlehnung an die Fabrik (Teiloperationen).

§5. ÜbertragungderHausinduftrievoneiner Gegend

ineineandere ......................................  43

Merkantilismus. Beftrebungen von Regierungen und wohltätig ge-
finnten Perfonen

Drittes Kapitel: Umfang der Hausinduftrie in
Deutfchland

§ I. Statiftik der Hausinduftrie und ihre Mängel.

Zahlenmäßiger Umfang	der	Hausinduftrie	.	. .	46

Statiftifche Faffung des Hausgewerbes bei der Betriebszählung 1907.
Fehlerquellen. Vergleiche mit frühem Zählungen. Zahlenmäßiger
        <pb n="9" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis

9

Umfang nach Haupt- und Nebenbetrieben, männlichen und weiblichen
Perfonen. Rückgang des Hausgewerbes in Deutfchland.

§2. Berufliche und geographifche Verteilung der

Hausindustrie........................................52

Die Hausinduftrie nach den verfchiedenen Gewerbegruppen und Ge-
werbearten. Zunahme in einigen (Bekleidungsgewerbe), Abnahme
in andern (Textilgewerbe). Urfachen.

Die Hausinduftrie in den verfchiedenen deutfehen Staaten und
Landesteilen — nach Zahlen — und Gewerbearten. Die Grofzftädte.

Viertes Kapitel: Wirtfchaftliche und fozialeZuftände
in der hausinduftrie
Bedeutung diefer Darftellung für die Wiffenfchaft.

§ I. Verteilung der Hausinduftrie auf Gefchlechter

und Altersftufen .........................................67

Der prozentuale Anteil der Frauen fehr ftark, im Steigen begriffen.
Urfachen. Nachteile.

Vorwiegen der hohem Altersklaffen. Statiftifche Belege. Ein-
schränkende Bemerkungen.

Kinderarbeit von jeher fehr verbreitet, auch jetzt trotz Kinder-
fchutzgefetz. Schäden.

§2. Lohnverhältniffc...........................................75

Lohnbildende Faktoren, I. die im Wefen der Heimarbeit liegen, 2. die
in den perfönlichen Verhältniffen der Heimarbeiter begründet find.
Gegentendenzen.

Detaillierte zahlenmäßige Schilderung von Heimarbeitslöhnen.
Keine typifchen Lohnangaben, nur Löhne reformbedürftiger Haus-
induftrien. Bcifpiele. Truckfyftem. Abschließendes Urteil.

§3. Arbeitszeit, Nacht- und Sonntagsarbeit.............87

Die Arbeitszeit fehr Schwankend. Einige typifche Erfcheinungen.
Einzelbeifpiele. Nacht- und Sonntagsarbeit.

§4- Wohnung, Ernährungund Gefundheit . . . . , . .	9*

Unzureichender Wohnungsraum. Hoher Mietzins. Verfchlechterung
der Wohnung infolge der darin ausgeübten Arbeit.

Schwächung der Gefundheit infolge von Überanftrengung, Unter-
ernährung und der einigen Hausinduftrien fpeziell anhaftenden Ge-

fahren.

Anfteckungsgefahr für das kaufende Publikum.

§5. Heimarbeit und Sittlichkeit , . . ...............................102

Zufammenhang von Heimarbeit und UnSittlichkeit. Gründe.

Der pofitiv Sittliche Wert der Heimarbeit für den einzelnen — für
die Familie.

Fünftes Kapitel: Volkswirtfchaftliche und foziale
Bedeutung der Hausinduftrie
§ !. Tatsächliche Gründe für ihr Beftehen

109
        <pb n="10" />
        ﻿10

Inhaltsverzeichnis

I.	Inferiorität der Heimarbeitsprodukte, die auf dem Markte fehr
viel begehrt werden. 2. Billigkeit der Arbeitskräfte und des ganzen Be-
triebs. 3. Arbeitsangebot von vielen wenig Leiftungsfähigen, für welche
die Heimarbeit Ergänzungsarbeit ift (Mütter, bäuerliche Familien).

§2. Prüfung der angeführten Gründe , , .......................... 116

Weder die Inferiorität der Heimarbeitsprodukte noch die Billigkeit der
Arbeitskräfte rechtfertigen die Hausinduftrie vom volkswirtfchaftlichen
oder fozialen Gefichtspunkte aus. Für viele Mütter und bäuerliche
Familien ift fie ein willkommener Nebenerwerb.

§3. Indirekte Befeitigung gewiffcr Hausin duftrien 119
Bau von Bahnen in ländlichen Gegenden und aus der Grofzftadt hinaus.
Kritik der „Bahntheorie“. Se|zhaftmachung der Gutstagelöhner.
Lohnerhöhung.

Sechftes Kapitel: Staatshilfe.

§ 1. Staat und Heimarbeit ..................................... . 125

Die Heimarbeit von der ftaatlichen Gefetzgebung bisher wenig be-
rührt. Ethifche und foziale Begründung ftaatlichen Schutzes. Wider-
legung einiger Bedenken.

§2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung

im Deutfchen Reiche ....................... . ........... . 131

Die Gewerbeordnung des Nerddeutfchen Bundes. Erfte Heimarbeits-
debatte 1885. Abwanderung der „gefchützten“ Fabrikarbeiter in die
Heimarbeit. Berliner Konfektionsftreik 1896. Infolgedeffen mehrere
Gefetzentwürfe. 1903 Kinderfchutzgefetz. 1906 infolge der Berliner
Heimarbeitausftellung mehrere Gefetzentwürfe feitens der Parteien ein-
gereicht. 1911 Hausarbeitgefetz angenommen. Inzwifchen wichtige
Änderungen durch die Gewerbeordnungsnovelle (1908) und die Reichs-
verficherungsordnung (1911) bewirkt.

§3. Das heute geltende Recht. . ........................... . . . 144

I. Arbeiterverficherung: Verpflichtung zur Kranken-
verficherung. Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung
bleibt fakultativ.

II.	Arbeiterfchutz: I. für die in das Hausarbeitgefetz ein-
bezogenen Perfonen (in Familien- und Alleinbetrieben), 2. für
die hausinduftriellen Gehilfen, 3. für die felbftändigen Hausgewerbe-
treibenden.

Kinderfchutzgefetz. Verordnung betreffend Zigarrenfabrikation.
Zuftändigkeit der Gewerbegerichte.

§4- Lohnämter ...................................... 168

Notwendigkeit der Lohnämter in der Hausinduftrie. Ihre Gefchichte,
innere Einrichtung und Erfolge in Viktoria. Englifches Minimallohn-
gefetz. Der franzöfifche und öfterreichifche Gefetzentwurf. Verhand-
lungen in Deutfchland. Löfung grundfätzlicher und praktifcher Be-
denken.
        <pb n="11" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis

II

§ 5. Reformziele ........................................ !9!

Das wichtigfte die Lohnregulierung. Einige Poftulate hinfichtlich
Arbeiterfchutz, Verficherung, Wohnungsgefetzgebung, internationale
Regelung. Staat und Kommune als Arbeitgeber.

Siebtes Kapitel: Selbfthii fe.

§1. Gewerkvereine ........................................196

Vorausfetzungen und Schwierigkeiten. Berufsorganifationen ver-
fchiedener Richtung. Der Gewerkverein der Heimarbeiterinnen. Tarife.
Weitere Erfolge und Aufgaben.

§2.	Genoffenfchaften....................................  214

Vorausfetzungen. Erfolge. Einzelbeifpicle. Zentralwerkftätten.

Achtes Kapitel: Hilfe von au (z en ftehenden Kreifen.

§ 1.	Heimarbeitausftellungen ............................. 223

Ausftellung in Berlin, Frankfurt ufw. Ihre Ziele, Arbeitsmethode,
Erfolge.

§2.	Konfumentenvereinigungen............................  233

Vereinigungen in Nordamerika, Frankreich, Schweiz, Deutfchland.

Der deutfehe Käuferbund. Direkte Beeinfluffung der Unternehmer zu-
gunften der Heimarbeiter. Konfumentenmoral.

§ 3. Bereitfteliung von Kapital und motori [cherKraft.

Fachfchulen und Lehrwerkftätten.......................237

Zweck des in irgendeiner Form bereitgeftellten Kapitals ift, entweder
die Heimarbeit in andere Berufe überzuleiten oder fie aus fich wieder
lebensfähig zu machen.

Elektrifche Kraft verfchiedenen Hausinduftrien zur Verfügung
gelteilt. Beurteilung.

Fachfchulen zur Neueinführung oder zur Hebung von Heimarbeit.

§4-	Hilfskomitees für Heimarbeitreform ...................247

Ein im einzelnen noch zu verwirklichender Plan, um die neue
Gefetzgebung den Heimarbeitern nutzbar zu machen.
        <pb n="12" />
        ﻿12

Anlagen

Anlagen

I. Die Hausinduftricliteratur...........................................

II. Auszug aus der Reichsverfichcrungsordnung ..........................

III.	Hausarbeitgefetz. .......................................... . . . .

IV.	Preufzifche Ausführungsanweifung betreffend Ausführung des Haus-

arbeitgefetzes ..................................

V.	§ 114a—II4d der Gewerbeordnung.....................................

VI.	Bekanntmachung betreffend Lohnbücher für die Kleider- und Wäfche-

konfektion................................

VII.	Auszug aus dem Reichsgefetz betreffend Kinderarbeit in gewerblichen

Betrieben ...........................................................

VIII.	Die hauptfächlichen Beftimmungen des englifchen Lohnämtergefetzes

IX.	Satzungen des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen Deutfchlands . .

X.	Vertragsbeftimmungen für den Lohntarif in der bergifch-niederrheinifchen

Bandwirkerei.........................................................

249

252

257

263

270

271

273

277

279

286
        <pb n="13" />
        ﻿1. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausinduftrie

13

Erftes Kapitel

Begriff und Einteilung der Hausindustrie

§ 1. Begriff der Hausinduftrie

Obfchon die Hausinduftrie in ihren Anfängen bis in das 16. und 15. Jahr-
hundert zurückreicht und obfchon fie im 18. Jahrhundert fchon einen be-
deutenden Umfang in unferm Vaterlande gewonnen hatte, hat fich doch die
nationalökonomifche Wiffenfchaft bis vor wenigen Jahrzehnten mit diefer
gewerblichen Betriebsform wenig oder gar nicht befaßt. Dasjenige Lehrbuch,
das im verfloffenen Jahrhundert geraume Zeit hindurch die Nationalökonomie
in Deutfchland beherrfchte, das Lehrbuch der politifchen Ökonomie von
K. H. Rau, fpricht in den elften Auflagen gar nicht von ihr und erwähnt fie
in der letzten (1869) nur ganz nebenher. Sogar ein den Gewerben fpeziell
gewidmetes Werk, die allgemeine Gewerkslehre von A. Emminghaus,*) kennt
zwar die Erfcheinung, geht aber auf ihr Wefen und ihre Stellung in der Volks-
wirtfehaft nicht ein. Die nationalökonomifche Wiffenfchaft war bis in die
letzten Jahrzehnte vorwiegend von dem fiegreich vordringenden Fabrikfyftem
in Anfpruch genommen und fchenkte der ältern, durch die Fabrik etwas zurück-
gedrängten Form des gewerblichen Großbetriebes, der Hausinduftrie, wenig
Beachtung. Weit entfernt davon, die Schäden diefes Syftems zu kennen und
auf Abhilfe zu finnen, war die Beurteilung der Hausinduftrie im Vergleich zur
Fabrik eine durchweg günftige. Die Auffaffung der Hausinduftrie als einer aus
einer beffern vergangenen Zeit hinübergeretteten idyllifchen Betriebsform
begegnet uns noch bei Rau und Rofcher und früher auch bei Schmoller. * 2)

Es kann daher nicht verwundern, wenn der Begriff der Haus-
in d u ft r i e lange Zeit in unferer Wiffenfchaft fchwankte und keinen feft um-
grenzten, allgemein als richtig anerkannten Inhalt zu bieten vermochte. Zählte
doch noch die Wiener Weltausftellung vom Jahre 1873 unter den Erzeugniffen

x) Berlin 1868.

2)	(\. H. Rau, Volkswirtfchaftslehre, Leipzig und Heidelberg 184L 463;
W. Rofcher, Syftem der Volkswirtfchaft III 145; 0. Schmoller, Gefchichte
des deutfehen Kleingewerbes, Halle 1870, 294.
        <pb n="14" />
        ﻿u

I. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausinduftrie

der nationalen Hausindu ftrie jene Gegenftände auf, welche vom Volke für den
eignen Gebrauch im Haufe hergeftellt werden und zugleich ein ethnographi-
fches und künftlerifches Intereffe bieten ! Das Bedürfnis, einen in fchärfern
Umriffen gezeichneten Begriff der Hausindu ftrie zu haben, fühlte man er ft
recht, als die fchaudererregenden Zuftände in den verborgenen Winkeln der
Hausinduftrie immer mehr ans Tageslicht kamen, als die Wiffenfchaft not-
gedrungen fich eingehender auch mit diefem Problem zu befchäftigen begann
und man zunächft daran ging, den Umfang der Hausinduftrie ftatiftifch zu er-
faffen. Es kam daher auf dem Internationalen Statiftifchen Kongrejz zu Buda-
peft im Jahre 1876 unter den Vertretern der verfchiedenen Nationen zu inter-
effanten Erörterungen über den Begriff der Hausinduftrie, wobei der Vertreter
Preujzens, Dr. Engel, unter Hausindujtrie diejenige gewerbliche Betriebsform
verftanden wiffen wollte, bei welcher ein Handlungshaus von felbftändigen
oder u n felbftändigen, aber in eigner Behau fung arbeitenden Gewerbetreibenden
Waren nach beftimmten Vorfchriften oder Muftern gegen Stückbezahlung an-
fertigen läjzt und in der Regel auch die Rohftoffe zu den Waren oder Waren-
teilen liefert. 2) Dem preujzifchen Vertreter hatte dabei die im Frühjahr 1876 in
Preujzen verfuchte Enquete zur Erfaffung der Hausinduftrie und die dabei
zugrunde liegende Auffaffung vorgefchwebt. Als nun bei der Berufszählung
im Deutfchen Reiche im Jahre 1882 die Hausinduftriellen zum erftenmal Be-
rückfichtigung fanden, ging man von einer ähnlichen Begriffsbeftimmung aus.
Nur diejenigen, die zu Haufe in der eignen Wohnung für ein fremdes Gefchäft
arbeiten, zu Haufe für fremde Rechnung tätig find, d. h. den Rohftoff von diefem
Gefchäft geliefert bekommen, galten als Hausinduftrielle: eine Auffaffung, die
auch den fpätern Berufs- und Gewerbezählungen im wefentlichen zugrunde
liegt.

Inzwifchen hatten auch angefehenc Theoretiker den Begriff der Haus-
induftrie mehr und mehr entwickelt und eine fefte Definition, die in ihren
wefentlichen Punkten von den meiften angenommen wurde, aufgeftellt.
G. S ch m o 11 e r, der im übrigen die Nationalökonomie noch nicht für fo aus-
gebildet hält, da(z fie überall kurze und knappe Definitionen (durch die nächft-
höhere Gattung und den artbildenden Unterfchied) geben könnte, weil ihr noch
ein relativ feftftehendes Begriffsfyftem fehlt, charakterifiert doch die Haus-
induftrie bündig nach Art einer Definition als ,,e i n e gewerbliche Un-
ternehmungsform, bei welcher der kleine Produzent
nicht direkt ansPublikum verkauft, fondern den Ab-

*) W. Stieda, Literatur, heu'.igc Zuftände und Entftehung der deutfchen Haus-
induftrie, Leipzig 1889, 14-
        <pb n="15" />
        ﻿§ 1. Begriff der Hausinduftrie

15

fatz feiner Produkte nur durch anderweitige kauf-
männifche Vermittlung erreicht!“1)

Unter Beibehaltung des Schmollerfchen Gedankens, da(z der Abfatz der
Produkte durch einen andern etwas Wefentliches in der Hausinduftrie fei,
hat fpäter S t i e d a * 2) außerdem die Tätigkeit im eignen Heim als weiteres
Wefenselemcnt betont. Das ift nun freilich dahin zu erweitern, dafz auch die
Arbeit im Haufe eines Dritten darunter zu verftehen ift, fofern fie nur nicht
in der Produktionsftätte des Verlegers felbft gefchieht.

Die beiden angeführten Momente — der Abfatz der Produkte durch den Ver-
leger und die Arbeit im eignen Haufe — fcheinen in der Tat das Wefentliche
in der Hausinduftrie zu bilden. Sie erklären urfächlich die verfchiedenften
Merkmale, die man bei der Hausinduftrie hier mehr, dort weniger wahrnimmt
und die häufig genug mit Wefensmomenten verwechfelt werden, wie z. B. die
Abhängigkeit vom Verleger, die foziale Lage, die technifche Geringwertigkeit
ufw. Anderfeits genügen die beiden Momente vollftändig, um die Hausinduftrie
von den Grenzgebieten, Fabrik und Handwerk, zu unterfcheiden. Wir defi-
nieren demnach die Hausinduftrie oder Heimarbeit als die g e w e r b 1 i c h e
Tätigkeit, die der Produzent in der eignen Wohnung
oderWerkftätte oder auch in demHaufe eines Dritten
für den Unternehmer (Verleger) verrichtet, der die
Produkte auf den Markt bringt und abfetzt.3)

Welche Bedeutung in der Hausinduftrie der Abfatz der Produkte durch
den Unternehmer (Verleger) hat, wird am eheften klar, wenn wir mit Bücher
von dem früher mehr als jetzt gebräuchlichen Wort „Verlag“ ausgehen. 4) Verlag
ift gleichbedeutend mit Vorlage, Vorfchufz. Der Verleger ift der reiche
Kaufmann und Kapitalift, der den kleinen Produzenten den Kaufpreis ihrer
Produkte fo lange vorfchiefzt, bis diefe an ihre Konfumenten gelangt find.
Häufig aber fchiefzt der Verleger nicht blofz den Kaufpreis der Produkte vor,

') 0. S chmo! U r, Grundriß der allgemeinen Volkwirtfchaftslehre, Leipzig
1908, I3 104 Vgl. auch 481 ff.

2)	a. a. 0.

3)	Zur Definition der Hausinduftrie vgl. au|zcr Schmoller und Sticda befonders
K. Bücher, Art. ,, Hausinduftrie“ im Wörterbuch der Volkswirtfchaft 8, und Art.
,, Gewerbe* ‘ im Handwörterbuch der Staatswi ffenfehaften 8; E. v o n Philippovich,
Grundrijz der politifchen Ökonomie II4, Tübingen 1909, 145 ff; 0. Schönberg,
Handbuch der politischen Ökonomie II4, Tübingen 1897, 488; E. Schwiedland,
Ziele und Wege einer Heimarbcitergefetzgcbung 2, Wien 1903, 42; R. L i e f m a n n,
Über Wefen und Formen des Verlags, Freiburg 1899; W. S o m b a r t, Art. „Verlags-
mduftrie“ im Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften 8; R o f c h e r - S t i e d a,
Nationalökonomie des Gewerbfleifzes und Handels 8, Stuttgart 1913. 145 ff.

4)	K. Bücher, Die Entftchung der Volkswirtfchaft5, Tübingen 1906, 175.
        <pb n="16" />
        ﻿16

1. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausinduftrie

fondern liefert den Rohftoff und zahlt dann Stücklohn. In jedem Falle aber
ift dem Verleger der Absatz der Produkte, die kaufmännifche Ver-
mittlung überlaffen. Und das ift das W e f e n 11 i c h e und Charakte-
riftifche bei der Hausinduftrie. Das gewerbliche Produkt
fetzt der kleine Produzent nicht mehr, wie früher der Handwerker oder die mit
Hausfleifz befchäftigte Bauernfamilie, direkt an den Konfumenten ab, fondern
an den Verleger, der nun feinerfeits einen Maffenabfatz auf einem gröjzern Markt
organifiert. Dabei ift es gleichgültig, ob der Verleger die Produkte auf den
Weltmarkt bringt, wie der Inhaber eines Berliner Konfektionsgefchäfts, oder
ob er ein Magazin in der Stadt hält wie der Möbelhändler; es bleibt auch gleich-
gültig, ob er die Ware fertig zum Verkauf vom Hausarbeiter empfängt, oder
fie einer letzten Appretur unterwirft; gleichgültig auch, ob er Arbeits-
produkte oder nur Arbeitsleijtungen, zu denen er den Rohftoff
vorgefchoffen, empfängt: in jedem Falle ift dem Hausinduftriellen die kauf-
männifche Vermittlung an die Konfumenten benommen: fein gewerbliches
Produkt wird, ehe es in den Konfum gelangt, Warenkapital, d. h. Erwerbs-
mittel für eine oder mehrere kaufmännifche Zwifchenperfonen. Den Erlös
für fein Arbeitsprodukt, den er früher — als Handwerker — ungefchmälcrt
einftrich, fieht er zum Teil in fremde Tafchen wandern. Seine wirtfchaftliche
Lage ift fchlechter geworden. Was wir heute von dem Begriff eines Haus-
induftriellen kaum noch zu trennen vermögen, feine ver fchlechterte
wirtfchaftliche Lage, oder wenigftens die Gefahr, in eine folche zu
geraten, hängt alfo innig mit dem zufammen, worin wir das Wefen der Haus-
induftrie erblicken, mit der Dazwifchenkunft des kaufmännifchen Ver-
mittlers.

Aber noch eine zweite der Hausinduftrie inhärierende Erfcheinung wird
durch unfere Begriffsbeftimmung erklärt, die Abhängigkeit der
Hausinduftriellen vom Verleger. Es bedeutet noch den ge-
ringften Grad von Abhängigkeit, wenn der Kaufmann ihnen nur den Kauf-
preis ihrer Produkte zahlt; die Abhängigkeit wächft, wenn er ihnen auch den
Rohftoff liefert und vollends auch die Werkzeuge zu Verfügung ftellt. Das
Abhängigkeitsverhältnis wird um fo drückender und kann um fo mehr aus-
gebeutet werden, je mehr Hausinduftrielle in einer Gegend durch ein und den-
felben Kaufmann ihren Abfatz beforgen laffen, je mehr deffen Gefchäft einen
monopolartigen Charakter annimmt. Während der Handwerker früher nur
von dem Konfumenten abhängig war, mit dem er direkt in Verbindung trat,
dem er meiftens auch durch perfönlich nachbarliche oder ähnliche Beziehungen
naheftand — ein Verhältnis, das kaum den Namen Abhängigkeit verdient —,
        <pb n="17" />
        ﻿§ 1. Begriff der Hausinduftrie

17

tritt jetzt an deffen Stelle die Abhängigkeit vom reichen Kaufherrn und Ver-
leger. Die Hausinduftrie war der handwerksmäßige Körper, der einen kauf-
männifchen Kopf bekam (Schmoller).

Als zweites Wefenselement der Hausinduftrie muß feftgehalten werden
die Arbeit im eignen Haufe oder im Haufe eines Dritten. Zu diefer
dezentralifierten Form des Betriebs wurde und wird der Verleger bewogen
durch die Erwägung, daß er fo kein oder nicht viel Kapital in fefte Anlagen zu
bringen braucht, daß er nur umlaufendes Kapital nötig hat. Für den haus-
induftriellen Arbeiter ergab fich die Arbeit zu Haufe ganz von felbft, foweit
es fich um verlegte ehemalige Handwerker oder um bäuerliche Nebenbefchäfti-
gung handelt. Aber auch die Arbeiter in den modernen Hausinduftrien geben
der Lohnarbeit im eignen Heim vielfach den Vorzug vor der Fabrikarbeit,
namentlich foweit fie durch perfönliche Pflichten ans Haus gebunden find.
Sie wahren fich durch das Verbleiben im eignen Heim ihre Selbftändigkeit in
der Verfügung über ihre perfönliche Arbeitskraft, vor allem über die Zeitein-
teilung. Es fteht in der Tat der vorhin gefchilderten wirtfchaftlichen Ab-
hängigkeit der Heimarbeit eine gewiffe perfönliche Selbftändigkeit desfelben
gegenüber. Während für den Fabrikarbeiter die Macht des Kapitals den ganzen
Produktionsprozeß ergreift, Arbeitsftelle, Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen genau
normiert, bleibt der Heimarbeiter in diefen Punkten felbftändig und frei: Frei-
heiten, die allerdings fehr häufig infolge der wirtfchaftlichen Abhängigkeit
illuforifch werden. Immerhin aber ift dies das den Fabrikarbeiter vom Haus-
induftriellen Unterfcheidende, daß jener mit vielen Arbeitsgenoffen auf be-
ftimmte Zeit an die Fabrik gebunden, während der ganzen Produktion vom
Fabrikanten und deffen Angeftellten beauffichtigt wird, diefer auf Beftellung
des Verlegers im eignen Heim arbeitet, Zeit, Technik und Arbeitsordnung fich
felbft beftimmt.

Die perfönliche Selbftändigkeit des Heimarbeiters, auf die Liefmann und
andere Autoren, teilweife auch die deutfehe Gefetzgebung, fo großes Gewicht
legen, hat alfo in der „Arbeit zu Haufe“ ihren fachlichen Grund, ebenfo wie
die Ifolierung der Heimarbeiter, die für die Lohnfrage ein ausfchlaggebendes
Moment darftellt. Daß in der Hausinduftrie vorwiegend gegen Stücklohn, in
der Fabrik mehr gegen Zeitlohn gearbeitet wird, ift daraus zu erklären. Was
endlich bei vielen Hausinduftrien fo deutlich in die Erfcheinung tritt, daß
verfchiedene es als Wefensmerkmal angefehen haben: die Herftellung von
geringwertiger Maffenware faft ohne Zuhilfenahme von Mafchinen, über-
haupt eine zurückgebliebene Technik und eine durch diefe wieder verfchuldete
wirtfchaftlich ungünftige Lage: alles das findet zum Teil wenigftens feine Er-

Koch, Die deutfehe Hausinduftrie	2
        <pb n="18" />
        ﻿18

i. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausinduftrie

Rlärung in der „Arbeit zu Haufe“ohne welche nun einmal fowohl für den
gewöhnlichen Sprachgebrauch wie für den beobachtenden und denkenden
Nationalökonomen die Hausinduftrie fchwer vorftellbar ift.

Den Begriff „Arbeit im eignen Haufe“ haben wir dahin erweitert, da(z dar-
unter auch Arbeit im Raume eines D r i 11 e n zu verftehen ift. Es
kommt nämlich nicht feiten vor, dafz Heimarbeiter, die felbft in ihrer Wohnung
— oft haben pe nur eine Schlafftelle — keinen geeigneten Raum für ihre Arbeit
finden, einen Platz mieten im Raume eines Dritten, wo |ie mit andern Heim-
arbeitern zufammen arbeiten, aber unabhängig von ihnen, für fich und auf
eigne Rechnung. Es find dies die fogenannten Platz- oder Sitzgefellen, die
namentlich im Schneidergewerbe häufig find. Wo die Betriebsmittel in der
eignen Wohnung, fei es aus Mangel an Geld oder an Raum, fehlen, ftellt fich
ein neuer Grund für den Heimarbeiter ein, feine Arbeit in einen fremden Raum
zu verlegen. Er mietet fich einen Platz an einer Stickmafchine oder einem Web-
ftuhl und führt dort feine Arbeitsaufträge felbftändig aus, ohne mit den im
felben Raum befchäftigten Kollegen in eine Arbeitsgemeinfchaft einzutreten.
Andere wollen die mechanifche Triebkraft ausnutzen, die in einem fremden
Raume zur Verfügung fteht. Beifpiele dafür bieten die Solinger Mefferfchleiferei
und die Barmer Riemendreherei. — Diefe und ähnliche Fälle können wir mit
Recht unter dem Begriff „Arbeit im eignen Haufe“ fubfumieren. In all diefen
Fällen würde der Heimarbeiter die Arbeit im eignen Heim beibehalten, wenn
es ihm möglich oder von gleichem wirtfchaftlichen Nutzen wäre. Er fucht not-
gedrungen einen fremden Arbeitsraum auf, ohne die Eigentümlichkeiten der
Hausarbeit, Selbftändigkeit, Ifolierung, abzuftre'fen.

Wir glauben, dafz die gegebene Definition der Hausinduftrie den Forderungen,
die man billigerweife an eine Definition ftellen kann, gerecht wird. Sic charak-
terifiert die Hausinduftrie zunächft als eine gewerbliche Tätigkeit.
Das wäre dann der Gattungsbegriff, den fie mit Handwerk und Induftrie ge-
meinfam hat. Der eigenartige Abfatz ihrer Produkte aber, der an zweiter Stelle
betont wird, fcheidet fie von ihrem einen Grenzgebiete, dem Handwerk, und
die daneben betonte „Tätigkeit zu Haufe“ fcheidet fie von ihrem andern Grenz-
gebiet, der Fabrik.

Zu den vielerlei äufzern Merkmalen, die an der Hausinduftrie beobachtet
find, verhalten fich unfere beiden Wefensmomente wie die Urfache zur Wir-
kung, wie das Allgemeine und Typifche zum Befondern und Zufälligen.

Es ift nichts Seltenes, dafz eine Definition, die eine wirtfchaftliche Erfchei-
nung feftzuhalten fucht, auf Einzelfälle angewendet, fich als
nicht ganz zutreffend erweift: hier ift fie zu eng, dort zu weit. So ift es erft.
        <pb n="19" />
        ﻿§ l. Begriff der Hausinduftrie

!9

recht bei der Hausinduftrie. Im Einzelfalle, wo uns ein Hausinduftrieller
begegnet, zeigt fich bei näherer Unterfuchung, daß er auch Handwerker ift,
und in einem andern Falle begegnet uns die Hausinduftrie mit Fabrikarbeit
bei derfelben Perfon vereinigt. Das kann uns jedoch nicht wundern. Die Haus-
induftrie tritt bei weitem nicht in dem Maße wie andere Befchäftigungen als
Hauptberuf auf. Ihre Eigentümlichkeit, dafz fie an keinen beftimmten Raum
und Betrieb, ankeine feft umgrenzte Zeit, häufig auch an kein befonderes fach-
männifches Können gebunden ift, ermöglicht es, dafz fie neben andern Arbeiten,
neben Landwirtfchaft und befonders auch neben gewerblicher Arbeit, betrieben
werden kann. Und fo ift im Einzelfalle die Frage oft fchwer zu entfcheiden:
Was ift der Arbeiter im Grunde? Bauer? Handwerker? Fabrikarbeiter? oder
Heimarbeiter? — Was wir definiert haben, ift der Typus des Heim-
arbeiters oder Hausinduftriellen, der in der Heimarbeit feinen Hauptberuf und
Lebenserwerb erblickt. Gewiffe Züge diefes Typus finden fich auch in andern
Arbeiterkategorien vor, fo dafz fich die Heimarbeit fchließlich viel weiter aus-
dehnt als die berufsmäßige Heimarbeiterfchaft. Sehr richtig fagt Wilbrandt1):
„Ausgehend von dem klaffifchen Fall des Heimarbeiters, der allein oder nur
mit Familienhilfe in feiner Wohnung als Lohnarbeiter für einen Kapitaliften
fchafft, fehe ich zu unbeftimmbaren Grenzen hin eine Welt von Hausinduftrie
oder Heimarbeit ausgebreitet, deren Arbeitskräfte, um diefes Zentrum herum
gruppiert, an der Peripherie einerfeits vom Handwerker und anderfeits von
feiner modernen Spaltung, Fabrikarbeiter und Fabrikant, nicht fcharf zu
fcheiden find.“

Wir gehen jetzt zur weitern Klärung des Begriffs noch auf die Definitionen
einiger bekannter Nationalökonomen ein. Karl Bücher definiert nicht
die Hausinduftrie, fondern das Verlagsfyftem als „diejenige Art des
gewerblichen Betriebs, bei welcher ein Unternehmer regelmäßig eine größere
Zahl von Arbeitern in ihren Wohnungen befchäftigt“. Das Hauptgewicht legt
Bücher beim Verlagsfyftem darauf, daß „das Produkt, ehe es in die Hand des
Konfumenten gelangt, noch ein- oder mehrmal Warenkapital wird“. Dies
bringt er allerdings auffallenderweife in der Definition nicht zum Ausdruck,
fondern fpricht hier nur von der Befchäftigung der Arbeiter in ihren Wohnungen.
Im Grunde fcheint er die beiden von uns aufgeftellten Wefenselemente der
Hausinduftrie auch als das Wefentliche anzufehen. Indes gehen unfere Auf-
faffungen infofern auseinander, als Bücher die gewerbliche Unternehmungs-
form, das Verlagsfyftem, ins Auge faßt und definiert, während unfere Definition
die Hausinduftrie erklärt, die das Arbeitsverhältnis im Verlagsfyftem bedeutet. *

*)■ R. Wilbrandt, Arbeiterinnenfchutz und Heimarbeit, Jena 1906, 11.

2*
        <pb n="20" />
        ﻿20

I. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausinduftrie

Diefe Auffaffung fcheint mir vor allem deswegen berechtigt, weil der Begriff
Hausinduftrie, der ebenfo wie feine Synonyma Heimarbeit, Hausarbeit, Haus-
gewerbe auf das Arbeitsverhältnis hinweift, heute allgemein üblich ift und
durch den Sprachgebrauch ein Vorrecht dem Verlagsfyftem gegenüber erhalten
hat. Begriffserklärungen knüpfen aber am füglichften an den herrfchenden
Sprachgebrauch an, wenn fie nicht neue Verwirrung fchaffen wollen. Zudem
fcheint mir die Erörterung des Arbeitsverhältniffes mehr als die der Unter-
nehmungsform den wiffenfchaftlichen und praktifchen Zwecken des heutigen
Problems zu entfprechen. Büchers Unterfuchungen behalten darum ihren hohen
wirtfchaftshiftorifchen und nationalökonomifchen Wert.

Wo das Verlagsfyftem im Vordergrund fteht und die Tätigkeit des Ver-
legers das Zentrum bildet, ift man auch leicht geneigt, einen einheitlichen
Betrieb infoweit anzunehmen, als die Hausarbeiter von einem Verleger die
Arbeit erhalten. Tatfächlich ift das auch die Auffaffung Büchers, die aber noch
fchärfer von andern, wie 0. Schwarz1) und S o m b a r t * 2), formuliert wird.
Die Hausinduftrie erfcheint hier als dezentralifierter Großbetrieb, als Gegenftiick
zur zentralifierten Fabrik. Indes darf diefe Betriebseinheit der Hausinduftrie
nicht zu fehr betont werden, da fie doch fehr häufig durchbrochen erfcheint,
wenn ein Zwifchenmeifter oder Heimarbeiter von mehrern Unternehmern
feine Aufträge erhält, fo daß hier ein Betrieb gleichfam in den andern hinüber-
greift, und da ferner eine einheitliche Leitung in der gewerblichen Produktion
meiftens überhaupt fehlt, und nur eine kaufmännifche Zentralleitung vor-
handen ift.3)

K a r 1 M a r x und in offenfichtlichem Anfchluß anihnWernerSombart
haben beider Definition der Hausinduftrie das Kapital in den Vordergrund ge-
rückt. Marx fagt 4): „Diefe fogenannte moderne Hausinduftrie hat mit der alt-
modifchen, die unabhängiges ftädtifches Handwerk, felbftändige Bauernwirt fchaft
und vor allem ein Haus der Arbeiterfamilie vorausfetzt, nichts gemein als den
Namen. Sie ift jetzt verwandelt in das auswärtige Departement der Fabrik, der
Manufaktur oder des Warenmagazins. Neben den Fabrikarbeitern, Manufaktur-
arbeitern und Handwerkern, die es in großen Maffen räumlich konzentriert und
direkt kommandiert, bewegt das Kapital durch unfichtbare Fäden eine andere
Armee in den großen Städten und über das flache Land zerftreuter Haus-
arbeiter.“ Und Werner Sombart fagt5): „Verlagsfyftem (Hausinduftrie) ift

J) Zeitfchrift für die gefamte Staatswiffenfchaft (1869) 546.

2)	a. a. 0.

3)	Vgl. L i e f m a n n a. a. 0. 14 ff.

4)	K. Marx, Das Kapital I5 427-

5)	Art. „Verlagsfyftem“ im Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften VIII3.
        <pb n="21" />
        ﻿§ 1. Begriff der hausinduftrie

21

diejenige Betriebsform der kapitaliftifchen Unternehmung, bei welcher die
Arbeiter in ihren eignen Wohnungen oder Werkftätten befchäftigt werden.“

Nun ift es ja begreiflich, da|z Marx, der dem Kapital die ganze Schuld für
jede Not im modernen Wirtfchaftsleben aufbürdet, und ebenfo Sombart, der
faft ganz in marxiftifcher Anfchauungsweife lebt, auch bei der Erörterung der
Hausinduftrie die leitende Stellung des Kapitals als das Hauptfächliche be-
trachten. Aber eine genauere Unterfuchung zeigt doch, dajz das Kapital gerade
in der Hausinduftrie bei weitem nicht von der Bedeutung ift wie in der Fabrik-
induftrie, ja dajz gerade der geringe Kapitalbedarf den Verleger zur haus-
induftriellen Organifation reizt. Hier bedarf es keines ftehenden Kapitals für
Fabrikräume und Mafchinen, fondern nur etwas umlaufenden Kapitals für
Entlohnung und meiftens auch für Rohftoffe. Es ift alfo im Verlagsfyftem
nicht fo fehr das Kapital, das durch unfichtbare Fäden die Arbeiter feffelt,
als vielmehr die kaufmännifche Gefchicklichkeit des oft ziemlich kapitalarmen
Verlegers, wie Sombart felbft (a. a. 0.) fchildert. Die Bedeutung des Kapitals
für die Organifation der Hausinduftrie, für die wirtfchaftliche Lage der Heim-
arbeiter foll nicht verkannt werden. Aber das Wefen der Hausinduftrie nur
aus dem Kapital verftehen wollen kann man nur, indem man einerfeits die
hiftorifchen Vorgänge bei Entftehung der Hausinduftrie überfieht oder ein-
feitig auffajzt, anderfeits bemüht ift, alle wirtfchaftlichen Erfcheinungen auf
eine einheitliche Formel, die des Kapitalismus, zurückzuführen. Dajz Marx
bei feiner Auffaffung zu einfeitig die „dezentralifierte Fabrik“, nicht aber die
andern z. B. auf Entwicklung aus dem Handwerk oder bäuerlichen Hausfleijz
beruhenden Formen der Hausinduftrie betrachtet hat, geht aus den zitierten
Worten von Marx hervor.

Robert Liefmann hat fich feine Theorie über die Verlagsarbeit
auf Grund des Atelierfyftems in der Markircher Hausweberei gebildet. Die
Frage, ob diefe Atelierarbeit überhaupt noch Hausinduftrie fei und wie fie
theoretifch aufzufaffen fei, fehlen ihm auf Grund der herrfchenden Theorie
unlösbar. Die Verfuche, diefe Organifation theoretifch zu verftehen, führten
ihn zu feiner neuen Auffaffung.J)

Es kommt Liefmann vor allem darauf an, Verlagsarbeit und Fabrikarbeit
ftreng auseinander zu halten. Der Unterfchied liegt nach ihm in der Verfchieden-
heit des beiden Arbeitsverhältniffen zugrunde liegenden Vertrags. Der Vertrag
des Fabrikarbeiters ift eine Dienftmiete, wodurch der Menfch „feine ganze

*) R. Liefmann, Über Wefen und Formen des Verlags, Tübingen 1899: vgl-
auch Liefmann, Die Hausweberei im Elfaft. Schriften des Vereins für Sozial-
politik, Bd. 84-
        <pb n="22" />
        ﻿22

I. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausindu ftrie

Arbeitskraft auf Zeit in den Dienft des Arbeitgebers ftellt“, ja „zum blo(zen
Produktionsmittel im Dienfte eines andern wird“. Der Fabrikarbeiter büjzt
infolgedeffen jeine Selbftändigkeit ein. — Der Verlagsarbeiter fchliejzt den
fogenannten Werkverdingungsvertrag, d. h. ein felbftändiger
Arbeiter übernimmt es, für einen andern ein Werk, ein Produkt herzuftellen,
aber er vertaufcht nicht diefes Produkt, fondern nur die darauf verwendete
Arbeitsleiftung. Nicht das Produkt, nicht die Arbeitskraft, fondern nur die
Arbeitsleiftung ift Vertragsobjekt. Es ift kein Kaufvertrag, fondern ein Arbeits-
vertrag. Verlagsproduktion ift alfo diejenige gewerbliche Tätigkeit, bei welcher
ein felbftändiges Wirtfchaftsfubjekt eine Arbeit leiftet für einen Befteller, der
das Produkt verkaufen will.

Nach dem, was früher bei der Erklärung unferer Definition gefagt wurde,
darf man Zweifel hegen, ob der Werkverdingungsvertrag wirklich der über-
geordnete Begriff, die tieffte Urfache ift, aus welcher der ganze Komplex von
Eigentümlichkeiten der Hausinduftrie fich erklärt, und ob es nicht noch tiefer-
liegende Gründe gibt, welche Selbftändigkeit des Hausarbeiters und Werk-
vcrdingungsvertrag notwendig machen. Ein weiterer Fehler der Liefmannfchen
Definition ift der, dajz die gewerblichen Grenzgebiete nicht genügend von der
Verlagsproduktion unterfchieden werden. Nach der Fabrik hin find die von L.
gezogenen Grenzen fließend. Denn der Dienftmietevertrag, der das Charakte-
riftikum der Fabrikarbeit bilden foll, kommt auch im Hausgewerbe vor. Ich
erinnere an die „unfelbftändigen Heimarbeiter“ in der deutfchen Verficherungs-
gefetzgebung, die, völlig unfelbftändig in der Produktion, Dienftverträge ab-
fchliejzen und trotzdem von aller Welt als echte Heimarbeiter angefehen
werden.

Da|z der Werkverdingungsvertrag, d. h. der Vertrag über die Arbeitsleiftung
unter Ausfchlujz des Kaufvertrags über das Produkt das Entfcheidende fein
foll, ift fchwer einzufehen. Wo der Rohftoff vom Unternehmer geftellt wird,
ift es klar, dajz fich der Vertrag auf die Arbeit bezieht. Wo aber der Rohftoff
vom Arbeiter felbft geftellt wird, ift es ebenfo klar, dajz das ganze Produkt,
nicht blojz die darauf verwandte Arbeit vertaufcht wird. Das ift z. B. der Fall
bei vielen Kategorien der Spielwareninduftrie, bei Holzfchnitzern, Kork-
fchneidern, Töpfern u. a., die bisher überall als Hausinduftrielle gelten. Alle
diefe müjzten nach L. ausfcheiden. Um die Zahl der alfo Ausfeheidenden nicht zu
grojz werden zu Iaffen, um auch hier den aus fehl iejzlichen Arbeitsvertrag gelten
laffen zu können, bemerkt L„ dajz in folchen Fällen der Arbeiter ökonomifch
eigentlich nie Eigentümer des Produktes wird, dajz, obgleich er juriftifch
Eigentümer des gekauften Stoffes wird, es doch eigentlich fremder, nicht
        <pb n="23" />
        ﻿/

§ 2. Einteilung der Hausinduftrie	23

eigner Stoff ift, den er verarbeitet, da er direkt für den Arbeitgeber gekauft
hat. Diefe Annahme ift doch eine höchft willkürliche, ebenfo wie die andere,
dafz der Rohftoff gegenüber der auf feine Verarbeitung verwendeten Arbeit
einen fo geringen Wert hat, da|z er überhaupt nicht in Betracht kommt. *)

Mu|z L. den Kreis der Verlagsarbeiter nach der einen Seite hin einengen,
fo ift er anderfeits gezwungen, ihn auf Grund feiner Theorie zu erweitern.
Selbft die Arbeiter in den Fabriken der Markircher Fabrikanten wie in den
diefen zugehörigen Ateliers (Filialen) werden als Verlagsarbeiter bezeichnet,
da fie einerfeits im Werkverdingungsvertrag ftehen, anderfeits von Arbeits-
ordnung, Kündigungsfrift, überhaupt den fonft üblichen Befchränkungen der
Fabrikarbeit frei find.

So ift es Liefmann gelungen, eine Theorie aufzuftellen, nach der die Mar-
kircher Arbeiter fich klar als Verlagsproduzenten erweifen. Aber das fcheint
eben der Grundfehler der ganzen Behandlung zu fein, dafz eine Theorie auf-
gebaut wird auf Grund eines doch recht begrenzten und dazu noch recht eigen-
artigen Unterfuchungsgebietes, anftatt die bisher als folche geltenden Kate-
gorien der Verlagsarbeit zu unterfuchen und das Typifche und Wefentliche
herauszufinden. Liefmanns Anfichten haben denn auch in der Fachwiff n-
fchaft kaum Anklang gefunden.

§ 2. Einteilung der Hausinduftrie

Eine Einteilung des Hausinduftrie wird am füglichften vorgenommen nach
der Stellung des Hausinduftriellenzu feinem Verleger, die
fich auf den trften Blick als das Verhältnis einer wirtfchaftlichen und fozialen
Abhängigkeit charakterifiert. Diefe ift überall da, trotz der vielfach
ftark betonten perfönlichen Selbftändigkeit, fie ift im Wefen der Hausinduftrie
begründet, und nimmt verfchiedene Formen und Grade an. Danach ergeben
fich (drei) verfchiedene Formen der Hausinduftrie:2 3 *)

1.	Der Hausarbeiter befchafft den Rohftoff felbft und befitzt, wie feine eigne
Werkftätte, fo auch feine eignen Werkzeuge. Er produziert entweder auf Be-
ftellung und nach Muftern des Veilegers gegen einen im voraus beftimmten
Dutzendpreis, oder aber er arbeitet nach bekannten allgemein feftftehenden
Typen und bietet feine Waren bald diefem, bald jenem Verleger an. So zieht
der Breslauer hausinduftrielle Möbeltifehler mit feinen nach bekannten Typen
angefertigten Möbeln von Magazin zu Magazin. Bei jedem Magazininhaber

*) A. a. 0. 74, 75.

3) Vgl. Bücher, Art. „Gewerbe“ im Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften

IV8; Schönberg in feinem Handbuch; Liefmanna.a. 0. 74 ff-
        <pb n="24" />
        ﻿24

1. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausinduftrie

beginnt ein langes Feilfchen, bis fchliefzlich die Waren an den Meiftbietenden
losgefchlagen werden. Vgl. A. I r m e r, Das Magazinfyftem in der Breslau r
Möbeltifchlerei, Schriften des Vereins für Sozialpolitik (Sehr. d. V. f. S.) 84,
452 ff. — Geht dagegen der Arbeiter mit feinen zu Haufe maffenhaft her-
geteilten Waren haufieren und fetzt fie direkt an die Konfumenten
ab, fo ift er nach dem aufgeftellten Begriff kein Hausinduftrieller. Die Zahl
diefer „Heimarbeiter“ ift nicht fo grofz und ihre Lage keine fo troftlofe, zumal
wenn der Haufierhandel genoffenfchaftlich organifiert ift.

Dies ift der geringfte Grad von Abhängigkeit, aber auch er reicht hin, die
Selbftändigkeit des Arbeiters zu mindern, da Preife, Umfang und Richtung
der Produktion fchon ganz von dem Verleger, zumal wenn er der einzige Ab-
nehmer ift, beeinflußt werden. Auch die dem Handwerk fo vielfach nach-
gerühmte Individualität in der Produktion geht verloren, da der Hausinduftrielle
nur nach den vom Verleger vorgelegten Muftern oder nach allgemein feft-
ftehenden Typen Dutzendware und Maffenartikel herftellen mufz.

2.	Häufig ift der Hausinduftrielle nicht im Befitze von foviel Geld, daß
er fich ftets mit genügendem Rohftoff verfehen kann, er kennt auch die Markt-
verhältniffe und Bezugsquellen nicht fo gut, feitdem der Verleger ausfchließ-
lich den Marktverkehr beforgt, und erläfzt fich den Rohftoff vom
Verleger liefern, der dann Stücklohn zahlt. Der Hausinduftrielle ift
dann fchon in größere Abhängigkeit geraten: er verkauft nur mehr A r b e i t s-
leiftungen, während er in dem zuerft angegebenen Verhältnis Arbeits-
produkte verkaufte, er ift nur mehr Lohnarbeiter, während er früher in
gewiffem Sinne auch noch Warenverkäufer war, weshalb man diefes Syftem
wohl Lohnfyftem im Gegenfatz zu dem frühem genannt hat, das man
paffend als K a u f f y f t e m bezeichnet.

3.	Der Verleger liefert nicht bloß den Rohftoff, fondern ift auch Eigen-
tümer der vorzüglichften Werkzeuge, namentlich der
Mafchinen, die im häuslichen Kleinbetrieb anwendbar find. So ift es eine nicht
feltene Erfcheinung, daß Webftuhl, Stickmafchine, Nähmafchine dem Ver-
leger gehören, für die der Arbeiter einen Mietzins entrichten mufz. Die Un-
felbftändigkeit des Hausinduftriellen ift dadurch noch größer, feine wirtfehaft-
liche und foziale Lage fchlechter geworden. Denn jeder Eigenbefitz hebt die
Menfchen und gibt ihnen höherftehende technifche und moralifche Eigen-
fchaften; wird ja gewöhnlich auch im Handwerk und in der Fabrik beobachtet,
dafz die Arbeiter etwas höher ftehen, die gewohnheitsmäßig felbft im Befitz
eines Werkzeugapparats find. 1)

') Vgl. 0. S c h m o 1 I e r, Die gefchichtliche Entwicklung der Unternehmung, in
Schmollers Jahrbuch XIV (1890).
        <pb n="25" />
        ﻿§ 2. Einteilung der Hausinduftrie

25

Mit diefer Abstufung ift natürlich nicht gefagt, dafz die Perfonen der ein-
zelnen Gruppen hinfic.htlich ihrer wirtfchaftlichen Lage von Stufe zu Stufe
tiefer finken. Es ift ganz gut möglich, da|z Angehörige der erften Gruppe trotz
ihrer geringen Abhängigkeit aus perfönlichen oder aus andern das ganze
Gewerbe angehenden Gründen wirtfchaftlich fchlechter ftehen als andere
zur dritten Gruppe gehörige Heimarbeiter.

Die Stellung des Hausinduftriellen zum Verleger geftaltet fich nach mehrern
Richtungen verfchieden, fobald eine dritte Perfon das zwifchen
beiden beftehende Gefchäftsverhältnis vermittelt.
Die vermittelnde Tätigkeit war im Verlagstum von jeher fehr bedeutend. Hier
find Verleger und Arbeiter nicht blojz durch ihre foziale Stellung, fondern auch
räumlich oft recht weit voneinander getrennt. Reichen doch die Fäden, die von
einem grofzen Verlagszentrum ausgehen, nicht blojz von der Stadt auf das
umgebende Land und die Vororte, fondern bis in ferne Provinzen und Landes-
teile, ja bis in fremde Staaten hinein.

Das Verhältnis von Hausinduftriellen und Verleger wird fo gut wie gar nicht
verändert durch die Exiftenz des Boten, der rein mechanifch den Verkehr
zwifchen Verleger und Produzenten vermittelt, den Rohftoff ins Haus bringt,
die fertige Ware abholt und den Lohn überbringt. Diefelben Dienfte beforgt in
einigen Induftrien der fogenannte A u f fe h e r, der außerdem die Produktion
zu überwachen, den Arbeitern bei derfelben Hilfe zu gewähren hat und fie
darum periodifch bei ihrer Arbeit auffuchen mufz.

Eine wichtigere Stellung nimmt der Faktor (Ferger, Fergger) ein.1)
Er handelt ftets als Stellvertreter des Verlegers und in deffen Namen, teilt aber
die Aufträge nach freiem Ermeffen an die Arbeiter aus. Dadurch erhält er
eine foziale Machtftellung gegenüber dem Arbeiter, der vom Faktor häufiger
abhängiger ift als vom Verleger, z. B. in flauer Gefchäftszeit, wo die Arbeits-
aufträge nicht zahlreich find. Der Lohn des Heimarbeiters wird von diefem
nicht mit dem Faktor, fondern mit dem Verleger, wenn auch
durch den Faktor vereinbart. Der Faktor felbft erhält feine Bezahlung vom
Verleger entweder als feftes Gehalt oder als Provifion im Verhältnis zur
Quantität der durch feine Vermittlung hergeftellten Waren oder zur Summe der
verausgabten Arbeitslöhne. Die Faktoren waren früher häufiger als jetzt.
Immerhin kommen fie auch jetzt noch vor in den alten ländlichen Haus-
induftrien, fo in der Weberei und Stickerei.

’) Die Namen „Faktor“ und „Zwifchenmcifter“ werden durchaus nicht überall in
demfelben Sinne gebraucht. Häufig werden fie im Sprachgebrauch wie in der Wiffen-
fchaft als gleichbedeutend behandelt. Die hier gegebene Unterfcheidung lehnt fich
zum Teil an Liefmann an (a. a. 0. 90 ff).
        <pb n="26" />
        ﻿26

I. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausinduftrie

Weit einflußreicher als der Faktor ift der Zwifchenmeifter
(Zwifchenverleger). Er erhält eine Menge Arbeitsaufträge vom Verleger und
vereinbart mit diefem den Lohn. Er felbft führt aber diefe Aufträge nur zum
Teil oder gar nicht aus, fondern gibt fic weiter an Arbeiter, mit denen er feiner-
feits wieder die Löhne und Lieferungszeiten feftfetzt. Hierin beruht die für die
Heimarbeiter gefahrvolle Pofition des Zwi(chenmeifters: er fucht feinen Gewinn
in der Differenz der nach zwei Seiten vereinbarten Löhne, die er mit allen
Mitteln zu vergrößern fucht. Und da er dem Verleger gegenüber weniger er-
zielen wird, fucht er um fo mehr bei der widerftandslofen Arbeitermaffe einen
Lohndruck auszuüben. Das ift die wirtfchaftliche Gefahr des Zwifchenmeifter-
fyftems, die diefem den Ruf fchlimmfter Ausbeuterei eingetragen hat. Für
den Verleger ergibt fich aus demfelben Syftem ein großer Vorteil daraus,
daß er aller Verhandlungen mit den Arbeitern ledig ift; er kontrahiert nur mit
dem Zwifchenmeifter, an den er fich hält bei Materialverluft, fchlecht ab-
gelieferter Arbeit ufw. — Der Zwifchenmeifter hat fich nicht feiten aus dem
Faktor der alten ländlichen Induftrien entwickelt, ift aber eine viel häufigere
Erfcheinung in den modernen großftädtifchen Hausinduftrien, namentlich
in der Konfektion, wo meiftens ehemalige Arbeiter fichzudiefer Stellung empor-
gefchwungen haben.

Die übernommene Arbeit verlegt der Zwifchenmeifter weiter, zum Teil an
folche, die in ihren Häufern arbeiten, zum Teil aber fammelt er Männer und
Frauen in feiner Wohnung um fich und läßt fie unter feiner Aufficht die Auf-
träge ausführen. Diefe Arbeitsorganifation nennt man diehausindu ftri-
elle Werkftatt, unter der jedoch nicht ftets ein von der Wohnung des
Zwifchenmeifters getrennter Arbeitsraum zu verftehen ift. Sie begegnet uns
fehr häufig in der großftädtifchen Konfektion als Arbeitsftube oder Näh-
ftube.

Gerade in den hausinduftriellen Werkftätten der Konfektion hat die Aus-
beutung zuweilen gegenüber meift ungelernten Arbeitskräften die fchärfften
Formen angenommen und den berüchtigten Namen Schwitzfyftem
(sweating System) aufgebracht. Der Zwifchenmeifter heißt in folchen
Fällen Schwitzmeifter (sweater). „Sweater“, fagt Sombart, „ift derjenige,
der unmittelbar Männer, Weiber und Kinder im Lohn hat, um die Arbeit aus-
zuführen, und der hofft, aus deren Schweiß (by sweating) Gewinn heraus-
zufchlagen.“ Befondere Ausdehnung gewann das Syftem in den englifchen
Großftädten, wo zwifchen dem Verleger und Schwitzmeifter als weitere Mittels-
perfon häufig noch der Kontraktor fteht und das Syftem komplizierter und
die Lohndrückung härter geftaltet. Zu welcher Ausbeutung der menfchlichen
        <pb n="27" />
        ﻿§ 2. Einteilung der Hausinduftrie

27

Arbeitskraft, zu welcher Summe von wirtfchaftlichem und fozialem Elend
dies Sweatingfyftem geführt hat, beweifen die aus früherer und neuerer Zeit
ftammenden zahlreichen Schilderungen der unter den Sweaters herrschenden
Zuftände. x) Das Syftem ftellt natürlich keinen befondern Typus der Arbeits-
organisation in der Verlagsinduftrie dar, fondern verdient als eklatantes Bei-
fpiel harter Ausbeutung, zu der das Zwifchenmeifterfyftem leicht Anlaß bietet,
befondere Erwähnung. Im übrigen find die Klagen über das Schwitz- und
Zwifchenmeifterfyftem heute lange nicht mehr fo häufig und eindringlich als
früher. Beide Scheinen auch an Umfang abzunehmen. Nach einer Privat -
enquete * 2) liefern 25 Prozent der Heimarbeiterinnen in Deutfchland an Zwifchen-
meifter, und zwar hauptsächlich in den Konfektionszentren Berlin, Stettin,
Breslau.

Noch nach einer andern Seite ift das Zwifchenmeifter- bzw. Werkftatt-
fyftem der Beachtung wert, hinfichtlich feiner innern Verfaffung. Diefe unter -
fcheidet (ich nicht von einem handwerksmäßigen Betriebe oder einer kleinen
Fabrik. Die Arbeiter in der hausinduftriellen Werkftatt unter ftehen in der
Regel bezüglich Arbeitsordnung, Arbeitszeit, Kündigungsfrist denfelben Be-
dingungen wie die Fabrikarbeiter. Rechtlich gelten fie auch als gewerbliche
Arbeiter. Ein Unterfchied liegt nur darin, daß der Arbeitgeber diefer Arbeiter
nicht felbftändig, fondern verlegt ift, ein wirklicher Hausinduftrieller ift. Er
gibt dadurch feiner Werkftatt gewiffermaßen ein hausinduftrielles Gepräge,
und nur infofern nehmen die Werkftattgehilfen am Charakter der Hausinduftrie
teil, der fich für fie allerdings oft recht fühlbar ausprägt z. B. in der Ent-
lohnung. Infolge folchen Teilnehmens an der Hausinduftrie ift man berechtigt,
auch die Werkftattgehilfen der Hausinduftrie zuzurechnen.

Wächft die bisher hausinduftrielle Werkftatt weiter aus zur Fabrik, nimmt
fie deren Eigentümlichkeiten an in Umfang, Krafterzeugung, technifchen Vor-
richtungen, fo verflüchtigt fich im felben Maße der Charakter der Hausinduftrie
auch beim Betriebsinhaber felbft. Von Arbeit im eignen Haufe kann keines-
falls mehr die Rede fein, wenn er auch nach wie vor Arbeitsaufträge von feinem
Unternehmer ausführt und infofern „verlegt“ wird. Betrieb und Betriebs-
inhaber kann man nicht mehr zur Hausinduftrie rechnen, fondern zur Fabrik-
induftrie. Die großen Färbereien, Appreturanftalten und Druckereien, die das
fertige Gewebe zur Weiterverarbeitung vom Weber erhalten und es gegen

’) Vgl. beifpielsweife L. Brentano, Die chriftlich.foziale Bewegung in England
(1883) 35 ff. — Sidney and Beatrice Webb, Industrial Democracy, London 1897:
deutfeh unter dem Titel: Theorie und Praxis der englifchen Oewerkvereine. Stuttgart
1898.

2) K. 0 a e b e I, Die Lage der Heimarbeiterinnen, Berlin 1912, 90 ff.
        <pb n="28" />
        ﻿28

!. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausinduftrie

Lohn wieder zurückgeben, überhaupt die fogenannten Lohninduftrien rechnet
man daher nicht zur Hausinduftrie, obwohl das eine Wefensmomcnt, die Arbeit
für einen Unternehmer, der das Produkt auf den Markt bringt, hier offenbar
vorliegt. Aber ebenfo offenbar fehlt die ifolierte Arbeit im eignen Haufe; der
Fabrikbetrieb mit feiner auf Arbeitsteilung beruhenden Organifation, mit feinen
Kraft- und Arbeitsmafchinen ift das gerade Gegenteil davon.

Nach der Erörterung der verfchiedenen Zwifcheninftanzen im Verlagsfyftem
können wir unter diefem Ge fichtspunkte eine weitere Einteilung der Arbeiter-
fchaft vornehmen. Wir unterfcheiden:

1.	solche Heimarbeiter, die in unmittelbarem Arbeitsver-
hältnis zum Verleger ftehen. Zu ihnen wären auch die Zwifchen-
meifter zu rechnen. Anderfeits gehören hierher auch die durch den Faktor
vermittelten Heimarbeiter, da durch diefen (nach der oben gegebenen Schilde-
rung des Faktors) das Arbeitsverhältnis keine Verfchiebung erleidet. Erft recht
gehören natürlich hierher die Heimarbeiter, bei denen Bote und Auffeher die
Stellung zum Verleger vermitteln. Ebenfowenig bedeutet es eine Unterbrechung
oder Verfchiebung des Arbeitsverhältniffes, wenn Familienangehörige die
Aufträge durch das Familienhaupt erhalten. Die Familie arbeitet in manchen
Zweigen des Hausgewerbes ganz gewohnheitsmäßig mit dem Vater oder fonft
einem Familiengliedc mit, fo daß hier die Familie ebenfo wie der einzelne
Arbeiter als Produktionseinheit aufzufaffen ift;

2.	solche Heimarbeiter, die unmittelbar vom Zwifchen-
mcifter, nur mittelbar vom Verleger ihre Arbeitsaufträge erhalten. Sie
find entweder:

a)	im eignen Haufe befchäftigt, oder

b)	führen die Arbeit in der Werkftatt (Wohnung) des Zwifchen-
meifters aus (hausinduftrielle Werkftattgehilfen).

Wenn von Einteilung der Hausinduftrie die Rede ift, erwartet man auch
eine Unterfcheidung von Hausinduftrie und Heimarbeit, diefen
fo häufig gebrauchten Begriffen. Sie ift öfter verfucht worden, aber ftets mit
negativem Erfolg, wenigftens für den allgemeinen Sprachgebrauch. Die Auf-
faffungen gehen zu weit auseinander. Philippovich fpricht von Heimarbeit vor-
zugsweife in der Stadt, von Hausinduftrie vorzugsweife auf dem Lande.1)
Eine andere in öfterreich übliche, allerdings von der offiziellen Auffaffung
der k. k. Gewerbeinfpektionsberichte abweichende Unterfcheidung ift die,
daß man unter Heimarbeit die Teilarbeiten verfteht, die von induftriellen Groß-

*) Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 84. Vorwort zu „Hausinduftrie und
Heimarbeit in Deutfchland und Öfterreich“.
        <pb n="29" />
        ﻿§ 2. Einteilung der Hausinduftrie

29

betrieben an vereinzelt wohnende Arbeiter hinausgegeben werden, unter Haus-
induftrie die ländliche und nationale, aus dem gewerblichen Hausfleijz hervor-
gegangene Verlagsarbeit.Nach andern ift die Heimarbeit der generifche
Begriff und umfafzt alle, die zu Haufe auf Rechnung eines andern Gefchäfts
arbeiten, mögen fie es im Haupt- oder Nebenberuf tun; von Hausinduftrie da-
gegen fpricht man nur,'wenn diefe die einzige Befchäftigung und Hauptberuf
ift.* 2) Der Gefetzentwurf der fozialdemokratifchen Fraktion vom Jahre 1906
fchlug vor, als Heimarbeiter nur den ohne fremde Gehilfen Tätigen, als Haus-
gewerbetreibenden denjenigen zu bezeichnen, der fremde Gehilfen befchäftigt.
Bittmanns3) Wunfch geht dahin, Heimarbeit als Sammelbegriff zu benutzen,
die Ausdrücke Hausgewerbe, Hausgewerbetreibende (Hausinduftrie) nur für die-
jenigen hausinduftricll tätigen Perfonen anzuwenden, welche fremde Gehilfen
befchäftigen. So könnte man weiter gehen. Faft jeder, der fich mit dem Unter-
fchiede von Hausinduftrie und Heimarbeit befafzt, fördert eine neue Auffaffung
zutage, ohne dafür gröjzern Anhang zu gewinnen. Es wäre darum unnütz,
auch unferfeits eine begriffliche Scheidung zu verfuchen.

Nur eine Auffaffung des befagten Unterfchiedes erfcheint noch erwähnens-
wert, die in der deut|chen Gewerbegefetzgebung ihren
Grund hat. Einmal weil fie einer wenigftens in gewiffen Kreifen und Gegenden
angenommenen Anfchauung ziemlich nahe kommt, dann weil fie für die Gefetz-
gebung, wenigftens für die Reichsverficherungsordnung, noch von Bedeutung
ift, während fie nach Inkrafttreten des neuen Hausarbeitgefetzes für die
übrige Gewerbegefetzgebung gegenftandslos geworden ift. Der Unterfcheidungs-
grund liegt hier in der verfchieden abgeftuften Selbftändigkeit bzw. in dem ver-
fchieden abgeftuften Mangel an Selbftändigkeit. Hausgewerbetreibende, die
auch unter dem Sammelnamen „Hausinduftrie“ zufammengefafzt werden,
find felbftändige Gewerbetreibende, die in eigner Betriebsftätte im Aufträge
und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herftellung oder Be-
arbeitung gewerblicher Erzeugniffe befchäftigt find. Sie find w i r t f c h a f t-
lich unfelbftändig und abhängig vom Verleger, der die gefchäftliche
Gefahr trägt. Aber fie find perfönlich felbftändig infofern, als
fie im allgemeinen nicht gehindert find, Aufträge von verfchiedenen Seiten ent-
gegenzunehmen und als kein fefter Vertrag und keine Kündigungsfrift befteht.
Beim Heimarbeiter dagegen gefeilt fich zur wirtfchaftlichen Un-
felbftändigkeit auch die p e r f ö n 1 i c h e. Er bleibt vom Arbeit-

*) ICThci mer, Frauenarbeit in Öfterreich, Wien 1909, 79-

2)	Hausinduftrie und Heimarbeit, Berlin (Vorwärts) 1904-

3)	Hausinduftrie und Heimarbeit in Baden, Karlsruhe 1907, 1079-
        <pb n="30" />
        ﻿30

I. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausinduftrie

geber regelmäßig infofern abhängig, als diefer gegen ihn den rechtlichen An-
fpruch auf weitere Arbeitsleiftungen und auch die Befugnis befitzt, jederzeit
in die Arbeitsausführung einzugreifen.

Diefe Unterfcheidung ift in der Praxis fchwer durchzuführen, eine fcharfe
Grenzlinie zwifchen Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern ift kaum zu
ziehen. Die Anleitungen der Reichsverficherungsbehörden geben darum eine
Anzahl verfchiedener Merkmale von Hausinduftrie und Heimarbeit, die fpäter
(bei der Verficherungsordnung für Hausinduftrie) näher aufzuzählen find.
Aber felbft an ihrer Hand bleibt die Unterfcheidung oft unklar. Auf jeden Fall
aber ift der Kreis der Heimarbeiter gegenüber den Hausgewerbetreibenden
ein eng begrenzter.

Unter diefen Umftänden wäre es verfehlt und böte zu Mißverftändniffen
Anlaß, wenn jemand einen irgendwie gearteten Unterfchied zwifchen Haus-
induftrie und Heimarbeit durchführen wollte. Im allgemeinen Sprachgebrauch,
in Preffe und Literatur werden meiftens Hausinduftrie, Hausgewerbe, Haus-
arbeit, Heimarbeit, Heiminduftrie fynonym gebraucht.

Die Bezeichnung Hausarbeit hat durch das Gefetz vom 20. November
1911 neue Verbreitung gefunden. Allerdings deckt fich der Ausdruck „Haus-
arbeit“ im Gefetz auch nicht völlig mit der nationalökonomifchen Bedeutung
des Wortes Hausinduftrie oder Verlagsinduftrie; fcheiden doch alle diejenigen
Hausgewerbetreibenden aus, die in ihrer Werkftatt Perfonal auf Grund gewerb-
lichen Arbeitsvertrags befchäftigen. Immerhin erweift fich das Wort Haus-
arbeit, wenn es nunmehr allgemein rezipiert wird, vielleicht als geeignet, die
mißverftändlichen Unterfcheidungen von Hausinduftrie und Heimarbeit hintan-
zuhalten.

Außer den aufgezählten Betriebsformen der Hausinduftrie gibt es noch
viele Nuancen, die für die Gefamtlage des Heimarbeiters von Bedeutung find.
So ift es nicht gleichgültig, ob jemand die Heimarbeit als ausfchließliche Be-
fchäftigung, als Berufstätigkeit ausübt, oder bloß als Nebenbefchäftigung, wie
viele Fabrikarbeiter, die nach des Tages Laft und Hitze noch Arbeit nach Haufe
nehmen, und viele Frauen und Töchter aus den beffern Ständen. Es ift
auch nicht gleichgültig, ob ein Heimarbeiter allein arbeitet oder bloß Familien-
angehörige bei fich befchäftigt, oder endlich Fremde gegen feften Lohn an-
nimmt, ein Unterfchied, der übrigens mit dem aufgeftellten Unterfchiede
zwifchen eigentlicher Heimarbeit und Werkftattarbeit teilweife zufammen-
fällt. Es fällt endlich auch für die Beurteilung der Lage des Heimarbeiters ins
Gewicht, ob er über ein Häuschen und ein Ackerftückchen zum Kartoffelbau
verfügt, das die Familie beftellen kann, oder ob er befitzlofer Mieter ift, der
        <pb n="31" />
        ﻿§ 2. Einteilung der Hausinduftrie

31

verhungern mu(z, wenn der Verleger keine Arbeit bringt — ob er auf dem Lande
oder in der Grofzftadt wohnt. So fehr aber all diefe erwähnten Gefichtspunkte
die wirtfchaftliche Lage und foziale Stellung des Heimarbeiters verfchieben und
die Beurteilung feiner Gefamtlage kompliziert machen, fo bedeuten fie doch
keine eigentlich neue Spielart in der Betriebsform aujzer den erwähnten und
geben zu weiterm Syftematifieren der Hausinduftrie keinen Anla(z.
        <pb n="32" />
        ﻿32

II. Kap.: Die Entftehung der Hausinduftrie

Zweites Kapitel

Die Entstehung der Hausindustrie

Verfolgt man die Hausinduftrie bis zu ihren erften Urfprüngen, fo laffen
fich vornehmlich fünf Entftehungsarten unterfcheiden, die der Haus-
induftrie einen häufig bis in die Gegenwart unauslöfchlichen Stempel auf-
geprägt haben. x)

§ 1. Der Urfprung der Hausinduftrie aus einer Neben-
befchäftigung der bäuerlichen Bevölkerung

Es ift bekannt, daß der Bauer mit feiner Familie auch in frühem Wirt-
fchaftsperioden häufig die in feiner Wirtfchaft gewonnenen oder der Allmende
entnommenen Rohftoffe zu gewerblichen Produkten umformte, teils für feinen
eignen Hausbedarf, teils aber auch, foweit er L'berfchuß produzierte, für den
Taufchverkehr. Da brauchte nun dem wenig weltkundigen, Verkehrs- und Ab-
fatzverhältniffe fchlecht überfchauenden Bäuerlein, das anfangs feine Produkte
Im Haufierhandel abfetzte, nur der kaufmännifche Unternehmer zu Hilfe zu
kommen, und der Landmann war — allerdings nur im Nebenberuf — ein Heim-
arbeiter. Es war für die Landleute auch häufig zu verlockend, folchem Neben-
verdienft fich zuzuwenden. Die ländliche Arbeit nahm ja nicht das ganze Jahr
hindurch ihre Kräfte in Anfpruch, zumal in den frühem weniger intenfiven
Ackerbaufyftemen. Die lange Winterszeit und die Feierabende wurden da
zweckmäßig ausgefüllt durch häuslichen Fleiß, der manches blanke Geldftück
in die Bauernhütte brachte. Die Erträgniffe der Landwirtfchaft waren zudem
auch oft fo mager, daß der Hausvater gerne jede Gelegenheit ergriff, fein
geringes Einkommen zu erhöhen. Schließlich reizte auch das Vorhandenfein
eines induftriell verwertbaren Rohftoffs in einer beftimmten Gegend (wie
Schiefer, Marmor, Tonerde) die ländliche Bevölkerung zur Befchäftigung.

ln Rußland namentlich, wie überhaupt in den ofteuropäifchen Ländern,
ift die Hausinduftrie vornehmlich auf folche Urfprünge zurückzuführen, wie

*) Vgl. W. S t i e d a a. a. 0. 108 ff. — Bücher, Art. „Gewerbe“ im Handwörter,
ibuch der Staatswiffenfchaften.
        <pb n="33" />
        ﻿§ 1. Der Urfprung der Hausinduftrie

33

ihre heutige Geftaltung noch deutlich erkennen läfzt. Aber auch in vielen
Gegenden Deutfchlands hat auf diefe Weife die Hausinduftrie ihren Eingang
gefunden.

Vor allen Dingen charakteriftifch ift für diefe Art der Entftehung der haus-
induftrie dasfchlefifche Leinengewerbe, das als Exportinduftrie
am Ende des 16. und zu Beginn des 17- Jahrhunderts erfcheint. ln dem am
Fufze des Riefengebirges gelegenen Städtchen Jauer hatten die Händler ihren
Wohnfitz, während die Weber in den Gebirgsdörfern fajzen und das fertig zu-
gerichtete Leinen, zu dem fie fich das Garn meiftens felbft befchafft hatten,
an die Händler ablieferten, ln ähnlicher Weife wie Jauer für die Leineninduftrie,
war Hirfchberg der Mittelpunkt für die Schleierinduftrie, d. h. die Anfertigung
der befonders feinen, forgfältig appretierten Leinenftücke. Neben Hirfchberg
kamen noch Landshut, Schmiedeberg und Greifenberg als Wohnfitze der
Händler und Ablieferungszentralen der häuslichen Gewebe in Betracht. Die
Arbeiter aber waren in den Städten nicht anzutreffen, fie blieben in den Dörfern
der verfteckten Gebirgstäler. Dort waren es nun teils Weber, denen die Aus-
übung ihres Gewerbes Hauptberuf und alleinige Einkommensquelle war;
zum grojzen Teile aber waren es auch Bauernfamilien, die fich dem Spinnen und
Weben zuwandten zur Ausfüllung der langen Winterzeit, wenn das Gebirgs-
dorf in tiefem Schnee vergraben lag und alle Feldarbeit ruhte.*)

In ähnlicher Weife find als Nebenbefchäftigung der bäuerlichen Bevölke-
rung verfchiedene Gcbirgsinduftrien entftanden, wie die Berchtesgadener und
Oberammergauer Holzfchnitzerei, die Hausweberei im Fichtelgebirge, die
Schwarzwälder Uhreninduftrie, ländliche Hausinduftrien, wie die württem-
bergifche Trikotinduftrie, die Hausweberei im Elfajz, die Nag lfchmiederei,
Filetinduftrie, Perlkranzflechterci, Handfchuhnäherei, Drahtwarenfabrikation
auf dem Taunus, die verfchiedenen Hausinduftrien in Thüringen, die Zigarren-
fabrikation und die Leineninduftrie in den Gegenden von Minden und Bielefeld.
Hie und da hat freilich auch —- einem merkantiliftifchen Zuge der Zeit folgend—
die Landesregierung auf Einführung der Hausinduftrie gedrungen, um der
Landbevölkerung einen neuen Erwerbszweig zu fchaffen, wie auf dem Schwarz-
wald und auf dem Fichtelgebirge.2)

7 A. Zimmermann, Blüte und Verfall des Leinengewerbes in Schlefien,
Breslau 1885, 1 —10; vgl. auch K. B i I I e r, Der Rückgang der Handleinwandinduftrie
des Münfterlandes, Leipzig 1906. H. Brauns, Der Übergang von der Handweberei
zum Fabril'betrieb in der niederrheinifchen Samt- und Seideninduftrie, Leipzig 1906.

2) Vgl. Die deutfehe Hausinduftrie, Sehr. d. V. f. S„ Leipzig 1889, Bd. 40 S. 77.
Bd. 41 S. 1 u. 35, Bd. 42 S. 25, 35, 45; ferner: Hausinduftrie in Deutfchland und
Öfterreich, Sehr. d. V. f. S„ Bd. 84 S. 20, 106, 192, 251.

Koch3, Die deutfehe Hausinduftrie

3
        <pb n="34" />
        ﻿34

II. Kap.: Die Entftehung der Hausinduftrie

§ 2. Die Entwicklung der Hausinduftrie als Neben-
befchäftigung der grofzftädtifchen Bevölkerung

Ein ganz analoger Prozefz, wie feit Jahrhunderten auf dem Lande, vollzog
und vollzieht fich in der modernen Grofzftadt. Auch hier erwuchs viel Haus-
induftrie auf dem fonft fo magern Boden der Arheitslofigkeit. Die Familien, die
vom Lande in die Stadt zogen, die hohem wie die niedern, erfuhren alle an fich
eine durchgreifende Veränderung. Auf dem Lande gab die Familie den meiften
ihrer Glieder eine tägliche produzierende Befchäftigung, auch wenn nur ein
Häuschen, ein Garten und ein paar Morgen Land das ganze Familiengut bildeten,
in der Stadt gab die Familie eine produzierende Tätigkeit nach der andern an
Fremde ab, ihr felbft blieb vorwiegend nur die Regelung des Konfums. Viel
Arbeitszeit wurde für die Hausfrauen, die Töchter, die Kinder freigefetzt: alfo
für Perfonen, die notgedrungen oder gerne im Haufe verblieben. Die erwerbende
Arbeit im Haufe, die Heimarbeit, konnte ihnen nur willkommen fein: den Prole-
tarierfamilien, weil fie fo der bitterften Not entgingen, den Beamtenfamilien,
weil fie fo zu dem fchmalen Gehaltseinkommen etwas hinzuerwerben konnten.

Hinfichtlich der alleinftehenden Perfonen verlief der Zug zur Stadt vielfach
in folgender Weife:Anfangs, in den erften Entwicklungsftadien der Gro(z-
ftadt, wanderten vorwiegend Männer hierher und fanden ausreichende und
lohnende Befchäftigung. Bald aber drängten die Frauen nach, wie nicht anders
zu erwarten war, und zwar in folcher Anzahl, dafz fie unmöglich alle im eignen
Haushalt oder in häuslichen Dienften genügend Befchäftigung fanden. Zu-
dem wollten viele keine häuslichen Dienfte ais Dienftmädchen verrichten,
was fie in der Stadt fuchten, war vor allen Dingen die Freiheit. Fabriken gab
cs und gibt es im Innern der Grofzftädte weniger wegen der hohen Boden- und
Mictpreife, und die vorhandenen Fabriken find vorwiegend für Männerarbeit
eingerichtet. So fahen nun viele Frauen und Mädchen, die in der Grofzftadt
reichen Verdienft erhofft hatten, fich bald in die äufzerfte Not verfetzt. Aus
den hohen Mietkafernen ftreckten fich Taufende von Frauenhänden nach
Arbeit aus. Der g'rojzftädtifche Verleger ergriff fie und gab ihnen Heimarbeit.

Aus diefem Vorgänge erklärt fich der ftark weibliche Charakter fo mancher
grofzftödtifchen Heiminduftrie. Indes find es nicht ausfchliefzlich Frauen, welche
die ausgedehnte Hausinduftrie in der Grofzftadt ermöglichten. Häufig genug
war es auch die männliche Überfchufzbevölkerung, die in dem harten Kampf
ums Dafein begierig nach der Hausinduftrie als letztem Rettungsanker griff.

*) Vgl. Alfr. Weber, Die volkswirtfchaftliche Aufgabe der Hausinduftrie, in
Schmollers Jahrbuch 1901; d e r f e 1 b e, Die Entwicklungsgrundlagen der grofzftädti-
fchen Frauenhausinduftrie, Sehr. d. V. f. S. 85, 13—60.
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        ﻿§ 3. Die Entwicklung der Hausinduftrie aus dem Handwerk

35

Kleider- und Wäfchekonfektion, Näherei, Plätterei, Wäfcherei, Schuhmacherei,
Fabrikation künftlicher Blumen und zahlreiche andere grojzftädtifche Haus-
induftrien verdanken ihr Entftehen vornehmlich dem unabläffigen Zuftrömen
der Landbevölkerung zur Stadt.

§ 3. Die Entwicklung der Hausinduftrie aus dem Handwerk

Die weitaus häufigfte Entftehungsart der Hausinduftrie ift ihre allmähliche
Entwicklung aus dem Handwerk. Das mittelalterliche Handwerk mit feiner
ftreng zünftigen Verfaffung ftand in fchroffem Gegenfatz zu der Unterneh-
mungsform der Hausinduftrie. Das Handwerk war wefentlich Kundenproduk-
tion, Produktion für den direkten Abfatz an die Konfumenten. Für Zwifchen-
händler oder für andere Meifter des zünftigen Gewerbes zu produzieren, war
in den Zunftrollen ftreng unterfagt; eine Güterzirkulation durfte nicht ftatt-
finden. Wenn nun diefe ftrenge Verfaffung der Zünfte, in deren Rahmen das
Handwerk jahrhundertelang grofz dageftanden hat, doch fchlie(zlich durch-
brochen wurde und ein Handwerker nach dem andern von dem reichen Kauf-
mann „fich verlegen“ liejz, fo drängten dazu die fortgefchrittenen Verhältniffe.
Insbefondere war es die Erweiterung des Verkehrs von grojzen
Handelsftädten aus, und dann die mehr und mehr Platz greifende Arbeits-
teilung, welche das Verlagsfyftem für den Handwerker als vorteilhaft, ja
oft als einzige Rettung erfcheinen liejzen.

Wenn feit dem Aufblühen des deutfehen Handels im 15. Jahrhundert
immer mehr Erzeugniffe deutfehen Gewerbefleifzes auf fremden Märkten an-
getroffen werden, wenn z. B. in Venedig Leinwand, Schleier, Hüte, kirchliche
Ausftattungsgegenftände, Paternofterkränze, Kupferdraht, Panzer, Nadeln,
Fingerhütc und Meffer aus Deutfchland feilgeboten werden, fo ift es undenkbar,
dajz all diefe Produkte von ihren eignen Produzenten im fernen Lande aus-
geftellt wurden. Die reichen Kaufherren der deutfehen Hanfaftädte hatten
ihren gewerbetreibenden Mitbürgern den Vertrieb ihrer Artikel abgenommen.
Sie verfügten ja über hinreichende Verkehrsmittel, überfahen den fremd-
ländifchen Markt beffer und hatten mehr Erfahrung und Gefchick in den damals
fo fehr verwickelten Münzverhältniffen: kurz, die Handwerker waren froh,
nun auch auf fremden Märkten ihre Produkte abfetzen zu können, für deren
Aufnahme der einheimifche befchränkte Markt bei weitem nicht immer aus-
reichte. tfr-

So fchliejzen im Jahre 1424 vier Lübecker Kaufleute mit der Zunft der
Lübecker Bernfteindreher einen Vertrag ab, laut welchem die 12 Meifter der
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        ﻿36

II. Kap.: Die Entftehung der Hausinduftrie

Zunft fich verpflichten, während der beiden nächften Jahre je 80 Pfund von
Paternofterkränzen den erftern zu überlaffen. Wenn ein Meifter mehr als
80 Pfund im Jahre anfertigte, fo mußte diefer Überfchuß in Lübeck bleiben
und nicht etwa nach Venedig, Nürnberg, Frankfurt oder Cöln abgeführt werden.
Die Kaufherren behielten fich nur den Vertrieb vor: von einem Geldvorfchuß,
von einer Anweifung über die Herftellung der Waren, von einer Rohftoffliefe-
rung hören wir noch nichts. Die Lübecker Bernfteindreher blieben noch ziem-
lich felbftändig und durften außer dem Abfatz an die Kaufleute auch noch für
ihre Lübecker Kunden produzieren.

Viel weitergehende und die Selbftändigkeit der Handwerker mehr be-
fchränkende Bedingungen ftellt der Augsburger Kaufmann Ott Ruland, wie
er in feinem Handelsbuch felbft vermerkt.x) Er beftellt auch Paternofterkränze
bei verfchiedenen Meiftern in Wien und Salzburg, liefert ihnen aber auch das
Miftelholz dazu und fchießt ihnen eine beftimmte Geldfumme vor. Die alfo
verlegten Meifter aber dürfen nur für ihren Verleger arbeiten, find alfo gar keine
Handwerker mehr, die unmittelbar für ihre Kunden tätig find, fondern zu Haufe
befchäftigte Lohnarbeiter, wirkliche Heimarbeiter.

Neben dem erweiterten Verkehr ift es die fortfehreitende Arbeits-
teilung, die allmählich ein hausinduftrielles Verhältnis in viele Gewerbe
einführt. 2) Je mehr ein längerer Produktionsprozeß in mehrere Abfchnitte
zerlegt wurde, um fo mehr verfchiedene Gewerbe bildeten fich, von denen eins
dem andern in die Hand arbeitete, von denen eins dem andern die Halbfabrikate
zum Fertigmachen bereitftelltc. So wurde in Solingen die KI i ng e n fc h m i e-
d e r e i während des 15. Jahrhunderts von Handwerkern betrieben, die in drei
voneinander getrennten Bruder fchaften vereinigt waren, den Schwert fehmieden,
Härtern und Schleifern, Schwertfegern und Reidern. Die Schwertfchmiede
konnten nun ebenfowenig wie die Härter und Schleifer ihre unfertigen und zum
Gebrauch noch ganz ungeeigneten Fabrikate zum Kauf anbieten, wohl aber
die Schwertfeger und Reider. In ihren Händen fammelten fich die fertigen
Produkte an; jie zogen auf die Meffen und boten die blanken Klingen aus,
pe wurden allmählich Kaufleute und Gewerbetreibende zugleich, von denen
die vorarbeitenden Gewerbe mehr und mehr abhängig wurden. Immer all-
gemeiner wurde der Brauch, daß diefe nur noch auf Beftellung der Kaufleute,

') Ott Rulands Handlungsbuch in der Bibliothek des Literarifchen Vereins in
Stuttgart, I, Heft 4. zitiert nach Stieda.

2)Genau gefprochen kommt hier die Produktionsteiiung im Gegenfatz
zur Arbeitszerlegung und Berufsfpaltung in Betracht, alfo die Teilung eines ganzen
Produktionsprozeffes in mehrere felbftändige Abfchnitte. Vgl. Bücher, Die Ent-
ftehung der Volkswirtfchaft5 293 ff.
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        ﻿§ 3. Die Entwicklung der Hausinduftrie aus dem Handwerk

37

d. h. der Schwertfeger, arbeiteten, dajz fie von ihnen Eifen, Stahl und andere
Rohftoffe bezogen, mit einem Worte, da(z fie hausinduftrielle Lohnarbeiter
wurden. — Eine ähnliche Entwicklung vollzog [ich bei den Meffermachern
in Solingen. In dem Beftreben, durch Arbeitsteilung beffere und feinere Arbeiten
zu liefern, hatte fich dies Gewerbe mit der Zeit gefpalten in Schmiede,
Reider, Hefte- und Bändemacher. Keiner von ihnen bot ein fertiges Produkt,
und fo trat ein neuer Faktor in die Produktion ein, der Fertigmacher, welcher die
in zerftreut liegenden Werkftätten erzeugten Fabrikate kaufte und zu Meffern
zufammenftellte. Er konnte dann auch den Verkauf der fertigen Produkte über-
nehmen, wurde reich und kapitalkräftig, während die Produzenten der Halbfabri-
kate immer mehr von ihm abhängig und oft fo arm wurden, dajz fie, wie alle Be-
ftellungen, fo auch das ganze Rohmaterial von ihm empfingen. Auch die heute
noch beftehende Hausinduftrie im Textilgewerbe zu Elberfeld verdankt der
Arbeitsteilung ihren Urfprung. *) Zuweilen führte oie Arbeitsteilung zunächft
dahin, dajz MeiJ'ter gewiffe nicht der Zunft angehörige Perfonen, namentlich
Frauen, in deren Behau fung gegen Lohn befchäftigten. So waren die Teilarbeiten
der Gewebeinduftrie: Wollfchlagen, Spinnen, Weben, Walken, Färben und
Scheren der Tuche, fechs verfchiedene Operationen, die teils von Angehörigen
verfchiedener Zünfte geleiftet wurden, teils von verfchiedenen Mitgliedern einer
und derfelben Zunft, teils auch von Perfonen außerhalb der Zunft. Namentlich
das Wollfchlagen und Spinnen übertrugen die Webermeifter und Tücher oft
befondern Spinnerinnen oder Kämmerinnen, die fie (vielleicht aus fittlichen
Rückfichten) nicht in der Werkftätte mit den Weberknechten zufammen,
fondern in ihren eignen Wohnungen arbeiten liejzen. So war es der Fall in
Frankfurt a. M., Schweidnitz, Hamburg, Brandenburg, Lüneburg, Lübeck. 2)

War aber erft einmal das alte Zunftgefctz durchbrochen, das dem Meifter
nur zünftige Gefellen und Lehrlinge in vorgefchriebener Anzahl zu befchäftigen
geftattete, fo war es nichts ganz Unerhörtes, wenn auch ein verarmter Zunft-
meifter ftatt direkt für Kunden für den reichern Meifter arbeitete. Und in der
Tat fehen wir, wie nicht feiten der reiche Weber über den armen, der reiche
Böttchermeifter über den armen den Vorfprung gewann und ihn als Heim-
arbeiter in feinen Dienft nahm.

Und wie ftellte fich die Zunft zu diefem zunftwidrigen Vorgehen? In vielen
Fällen war die Verletzung des Zunftftatuts nicht fo klar. Vielfach waren es,
wie wir fahen, Frauen, die hausinduftriell befchäftigt wurden und die in der
Regel gar keiner Zunft angehörten. Außerdem „waren cs gewöhnlich kleine

‘) Vgl. A. T h u n, Die Induftrie am Niederrhein und ihre Arbeiter, Leipzig I879&gt;
2. Teil, 8—12, 23—25, 164—166.

2) Vgl. S t i e d a a. a. 0. 123.
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        ﻿

7

38

II. Kap.: Die Entftehung der Hausinduftrie

■

Handwerke, die nie eine rechte Zunft gebildet hatten, welche dem Verlags-
fyftem anheimfielen: die Nadler, die Nagel-, Meffer- und Scherenfehmiede,
die Strumpfwirker, Bändelmacher, Knopfmacher, Drechfler, Bürftenmacher,
Handfchuhmacher ufw. Vielfach ging nicht das ganze Handwerk in das Ver-
lagsfvftem über, fondern nur die Anfertigung eines befonders gangbaren
Artikels: von der Sattlerei z. B. die Riemen- und Peitfchenfabrikation, von
der Drechflerei die Herftellung von Knöpfen oder Stöcken oder Pfeifen, von
der Schlofferei oder Kleinfhmiederei die Anfertigung von Hängefchlöffern,
Bohrern, Hobeleifen, Menzeln, Sägen, Senfen, Sicheln, von der Schuhmacherei
die Pantoffel- und Zeugfchuhfabrikation. Hie und da gab ein neu aufgekomme-
nes Produkt oder ein neuer Rohftoff, deffen Zugehörigkeit zu einer der alten
Zünfte zweifelhaft erfchien, den Anlajz zur Entftehung eines Verlags und einer
von ihm abhängigen Hausinduftrie. So entftand die hausinduftrielle Barchent-
weberei neben der Woll- und Leinenweberei, die Metallfchlägerei neben der
Goldfehlägerei, die Portefeuillefabrikation neben der Buchbinderei, die Geigen-
macherei und zahlreiche andere Spezialitäten der Inftrumentenmacherei“. x)
ln diefen und ähnlichen Fällen konnte die Zunft gegen die Neuerung nicht
viel fagen.

Häufig war es auch den verlegten Arbeitern fehr darum zu tun, in der Zunft
zu verbleiben, oder fich zünftig zu organifieren, weil fie in der Zunft den bt ften
Schutz gegen den übermächtigen Druck des Verlegertums erblickten, ln
Flandern und in den italienifchen Handelsftädten, namentlich Florenz und
Venedig, haben die verlegten Weber und Walker bis ins 15. Jahrhundert er-
bitterte Kämpfe geführt um Einräumung des Zunftrechts, das ihnen die Eigen-
produktion für den Verkauf an Kunden bis zu einem gewiffen Grade, ficherte
und fie vor der völligen Abhängigkeit vom Unternehmer ficherte. Da die Stadt-
behörden fie in die fern Kampfe unter ft ätzten, haben fie auch das Zunftrecht
in weitem Umfange erlangt. * 2)

In zahlreichen Fällen aber erhob die Zunft kräftig Einfpruch gegen die Haus-
induftrie. Das Wismarer Böttcherftatut von 1346 verfügt, dafz kein Böttcher
von einem andern Böttcher Tonnen kaufen, kein Meifter für feinen Mitmeifter
Tonnen anfertigen foile. in der Lüneburger Böttcherrolle vom Jahre 1430 ift
vorgefehen, da(z keiner Tonnen anfertigen laffe, der nicht das Böttchergewerbe
felbft auszuüben imftande fei: eine Mafzregel, die offenbar gegen den kauf-
männifchen Verleger der Böttcher gerichtet war.3) Nach einer Schauordnung

’) Bücher, Art. „Gewerbe“ im Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften.

2)	Vgl. S c h m o I 1 e r, Volkswirtfchaftslehre I 483 ff.

3)	S t i e d a a. a. 0. 120.
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        ﻿§ 3. Die Entwicklung der Hausinduftrie aus dem Handwerk

39

für die Barchentweber in Strasburg aus der Zeit von 1537—41 wird den Webern
zur Pflicht gemacht, jeden, der etwa für einen Kaufmann zum Wiederverkauf
arbeitete, dem Gerichte anzuzeigen.1) Derartige immer wiederkehrende Ver-
bote zeigen hinlänglich, daß hausinduftrielle Verhältnij je immer mehr Eingang
gefunden hatten, daß aber auch alle Maßnahmen der Zunft diefen „Miß-
brauch“ nicht befeitigen konnten. Die veränderten Verhältniffe, die auf ver-
fchiedenen Gebieten neue Betriebsformen forderten, waren eben ftärker als
die Zunftfehranken. Tatfächlich gaben allmählich die Zünfte dem Verlags-
fyftem etwas nach, ln einer Ordnung des Hofenftrickerhandwerks zu Strajz-
burg im Jahre 1603 wird den Meiftern eingefchärft, keine Weiber außer ihren
eignen Frauen und Töchtern in ihrem Handwerk zu unterweifen, 1628 wird
aber fchon zugeftanden, dajz der Meifter auch andere „arme Meifter“ befchäftige,
wofern er nur foviel Stühle in feiner Wcrkftatt unbefetzt laffe, als er Arbeits-
kräfte aufzer dem Haufe befchäftige. ln einer von Kaifer Ferdinand,III. ge-
nehmigten Ordnung vom Jahre 1653 wird den Webern erlaubt, Waren auch
von andern herftellen zu laffen, wofern diefe nur zur Bruderfchaft gehören:
1655 aber wird endlich anerkannt, dafz der Weber von Zünftigen wie von Un-
zünftigen feine Artikel erzeugen laffen kann. 2)

Im 16., 17- und 18. Jahrhundert wurde das Gewerbe nicht mehr fo fehr
durch Zunftftatuten als durch ftaatliche Reglements normiert. Wenn diefe
nun auch nicht der Hausinduftrie direkten Vorfchub leiften, fo wird fie doch
auch nicht verboten, böchftens eingeschränkt. Ihre immer größere Bedeutung
wird anerkannt, freilich auch beklagt, dajz öfter arge Mißbräuche fich in dem
neuen Syftem eingefchlichen haben. Die Unternehmer beuten die Hilflofie-
keit der Heimarbeiter aus und drücken fie durch niedrige Löhne und Truck-
fyjtem, diefe hinwieder fuchen die Verleger zu fchädigen durch übertriebene
Lohnforderungen bei günftigen Konjunkturen, durch unehrliches Maß und
Gewicht bei der Ablieferung. Diefe Mißbräuche fuchten verjehiedene ftrenge
Reglements zu befeitigen, wie ein Kurfürftlich Brandenburgifches Edikt vom
Jahre 1687- Aber an der Notwendigkeit der neuen Betriebsform hielt man trotz-
dem feft. Ja die Inftruktionen für die Fabrikinfpektorender Neumark und Kur-
mark von 1723 und 1724 fchrieben fogar vor, „|ich äußerjt zu bemühen, daß
die armen Tuchmacher in den inländifchen Städten gewiffe Verleger bekommen
mögen, welche ihnen die Wolle und einen billigen Arbeitslohn von Zeit zu Zeit
vorfchießen und felbige in beftändiger Arbeit erhalten mögen“.

Ähnlichen Reglements begegnen wir in der Erlanger Strumpfwirkerei, in

') G. S c h m 0 I 1 e r. Die Straßburger Tücher- und Weberzunft, Straßburg 1879.
Urk. 78 Art. 20.

’) S c h m o 11 e r a. a. 0., Urk. 97-
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        ﻿40

II. Kap.: Die Entftehung der Hausinduftrie

der Weimarifchen Strumpfwirkerei, in der Plauenfchen Schleierinduftrie.
Sic alle fuchen etwaige Mißbräuche in dem neuen Syftem zu befeitigen und
häufig das Vorrecht des Verlegers auf zünftige Meifter zu befchränken, das
Verhältnis von Verleger und Heimarbeiter zu regeln. Aber die hausindu ftrielle
Betriebsform wird von ihnen allen mehr oder weniger ausdrücklich oder ftill-
fchweigend anerkannt. *)

Die Umbildung eines handwerksmäßigen Betriebs in einen hausinduftri-
ellen ift ohne Zweifel diejenige Entftehungsform, der die Hausinduftrie in den
meiften Fällen ihren Urfprung verdankt. Die Erweiterung des Ver-
kehrs in Verbindung mit einer fortgcfchrittenen
Technik, das Ungenügen des lokalen Marktes und die
dadurch hervorgerufene Notlage zahlreicher Handwerker
warendieUrfachen, die allmählich einen Teil des Hand-
werks in die Hausinduftrie hinüberführen mußten.
Auch Handwerke, die fich bis in die neuefte Zeit felbftändig erhalten hatten,
mußten fich aus diefen Gründen allmählich mit der Hausinduftrie befreunden.
Zahlreiche Schneider, die bis vor wenigen Jahrzehnten felbftändig für das
bürgerliche und bäuerliche Publikum arbeiteten, haben fich jetzt als Haus-
induftrielle in den Dienft der Konfektionsgefchäfte gestellt, fobald diefe an-
fingen, die ganze Bekleidungsinduftrie infolge billigerer Herftcllung und aus-
gedehnterer Marktbeziehungen zu beherrfchen. ln der Schwarzwälder Uhren-
induftrie haben fich bis heute felbftändige Kleinmeifter erhalten, die den Ein-
kauf von Rohftoffen wie den Verkauf ihrer Erzeugniffe auf eigne Rechnung
bewerkftelligten. Aber in dem unaufhaltfamen Auflöfungsprozeß fpalten fich ,
aus dem Kleinmeiftertum fortgefetzt Hausinduftrielle ab, die dem Verlags-
fyftem Zufällen. * 2)

§ 4- Die Rückentwicklung der Fabrik zur Hausinduftrie

ln vielen Gewerbezweigen folgte die Hausinduftrie als eine neue zeitent-
fprechende Form des gewerblichen Betriebs auf das Handwerk, während dann
fpäter die Hausinduftrie vielfach wieder abgelöft wurde durch das Fabrikfyftem.
Sie war — im großen und ganzen — das hiftorifche Mittelglied zwifchen Hand-
werk und Fabrik. Es ift aber auch vorgekommen, daß, nachdem fchon jahre-
lang eine Fabrik in einer beftimmten Branche an einem Orte beftanden hatte,
neben oder anftatt der Fabrik im felben Orte jene Branche hausinduftriell be-

*) Vgl. S t i e d a a. a. 0. 125 ff; S c h m o I I c r, Die Hausinduftrie und ihre altem
Ordnungen und Reglements, in Schmollers Jahrbuch 1887-

2) K. Bittmann, Hausinduftrie und Heimarbeit im Grofzherzogtum Baden,
Karlsruhe 1907, 125.
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        ﻿§ 4. Die Rückentwicklung der Fabrik zur Hausinduftrie

41

trieben wurde. Es fand eine Rückentwicklung der Fabrik in
die hausinduftrie ftatt, die man als weitere Entftehungs-
form der hausinduftrie bezeichnet hat.1)

Ein Beifpie! dafür bietet die Stickerei im fächfifchen Vogtlande. * 2) Bald
nachdem die Mafchinenftickerei aufgekommen war, herrfchte das gefchloffene
Etabliffement vor. Es war ein bedeutendes Stickereigefchäft in Plauen, welches
bald nach Erfindung der Stickmafchine im Jahre 1858 42 folcher Mafchinen
in gefchloffenem Raume in Gang gefetzt hatte. Bald aber kauften fich einzelne
Arbeiter felbft eine Stickmafchine, ftellten fie in ihrer Wohnung auf und be-
ftickten hier die ihnen vom Verleger übergebenen Stoffe nach vorgefchriebenen
Muftern. Verleger wie Arbeiter fchienen diefe Dezentralifation vorzuzieben,
die auch längere Zeit in derfelben Richtung ftetig voranfchritt. Neueftens
macht die 1865 erfundene leiftungsfähigere Schiffliftickmafchine eine ähn-
liche Wanderung aus dem gefchloffenen Fabrikraum in die hausgewerblichen
Einzelbetriebe, ln den letzten 10 Jahren hat in Sachfen die elektrifche
Überlandzentrale den Betrieb der Schiffliftickmafchine im eignen Haufe
außerordentlich erleichtert, fo daß di: Zahl der Einzellohnfticker in Sachfen,
ähnlich wie in der Schweiz und im Vorarlberg, merklich geftiegen ift.
Vgl. „Soziale Praxis“ XXI 45, fowie die „Denkfchrift über eine internationale
Regelung der Arbeitsbedingungen in der Schiffliftickerei“ (1908).

Auch die heute noch in Berlin, freilich nicht in fo großem Umfange, bc-
ftehende Zigarreninduftrie ift aus der Fabrik in die Wohnungen der Zigarren-
arbeiter übergegangen. Es war um die Mitte der 30er Jahre des vorigen Jahr-
hunderts, als die Fabrikation von Zigarren von Bremen aus nach Berlin ver-
pflanzt wurde. Sie wurde anfangs nur von Großfabrikanten in ihren Fabrik-
räumen betrieben. Als nun aber diefer Fabrikationszweig auch in Süddeutfch-
land immer mehr Verbreitung fand, und infolge der Konkurrenz die Preife der
Zigarren immer weiter herabgefetzt wurden, fanden die Fabrikanten in Berlin die
Herftellungskoften viel zu teuer und fchränkten entweder die Produktion erheb-
lich ein oder gaben die erforderlichen Deckblätter und Einlagen an frühere Tabak-
arbeiter ab, welche fie dann neben einer andern Berufsarbeit (etwa der eines
Portiers) unter Zuziehung von Frauen und Kindern zu Haufezu Zigarren ver-
arbeiten ließen. Sohabenauchhierdie Fabrikräume zugunften der Hausinduftrie
fich allmählich entleeren müffen. 3) Überhaupt hat fich öieTabakinduftrie faft
überall bis in die neuefte Zeit hinein aus der Fabrikinduftrie entwickelt.

') S t i d a a. a. 0. 108 ff.

2)	L. Bein, Die Induftrie des fächfifchen Vogtlandes, Leipzig 1884, II 394—397-

3)	von Stülpnagel, Über Hausinduftrie in Berlin und den nächftgelegencn
Kreifen. Sehr. d. V. f. S. 42, 19-
        <pb n="42" />
        ﻿42

II. Kap.: Die Entftehung der Hausinduftrie

Als die Zuftände in den Tabakfabriken und Werkftätten als hoch ft unhygie-
nifch erkannt waren, erlie(z im Jahre 1888 der Bundesrat in befter Abficht Ver-
ordnungen, die an Lage, Höhe, Befchaffenheit der Arbeitsräume beftimmte
Mindeftforderungen ftellten. Was war die Folge? Ein Unternehmer nach dem
andern löfte feine Tabakfabrik auf und gab den Tabak den Arbeitern in ihre
Wohnung. Denn entfprechende Räume hatte man nicht, und neue bauen
wollte man auch nicht; die Familienhaushalte aber wurden von den Bundes-
ratsverordnungen nicht getroffen. In derfelben Richtung, auf Entvölkerung
der Fabrik und Vermehrung der Heimarbeit in der Tabakinduftrie, haben von
1878 an die an fich durchaus berechtigten Belaftungen der Induftrie durch
Zoll und Steuer, und weiterhin (1891) die Aus fehl ielzung der Kinder aus der
Fabrik gewirkt. Die Kinder wurden nun vom Fabrikanten in der Heimarbeit
befchäftigt, und ihre Heimarbeit zog oft die der Eltern nach fich. x)

Es kann auch als eine Rückentwicklung der Fabrik zur Hausinduftrie an-
gefehen werden, wenn der Fabrikant den größten Teil der Produktion in der
Fabrik vornehmen läjzt, gewiffe Teiloperationen aber, die für
die Hausindu|trie ebenfo oder noch mehr wie für den Fabrikbetrieb paffen,
den Hausinduftriellen zuweift. So erfolgt beifpielsweife das Zufchneiden von
Schäften ftets in der Schuhfabrik, auch die Bodenteile des Schuhs, Sohle und
Abfatz, werden in der Fabrik ausgeftanzt. Die Vereinigung aber von Schaft
und Boden gefchieht ebenfo in der Hausinduftrie als in der Fabrik. Erfterer
fällt fogar bei Zeugftoff- und Kinderfchuhen vorzugsweife oder gänzlich diefe
Aufgabe zu. Das Aufnähen von Rofetten und andern Zieraten, das Aus-
putzen, das dem Schuhwerk das gefällige Ausfehen verleiht, wird ebenfo faft
nur von Heimarbeitern beforgt. So ift in manchen Gegenden die hausinduftrielle
Schuhmacherei als Ergänzung der Fabrikarbeit durch die Schuhfabrik ins
Leben gerufen.2)

Überhaupt ift viel Hausinduftrie in Anlehnung an die Fabrik entftanden
überall da, wo die Fabrikate zur letzten Fertigftellung „mit nach Haufe ge-
geben werden“.

Eine intereffante Rückbildung zur Hausinduftrie berichtet Bittmann aus
dem badifchen Schwarzwalde. 3) In Todtnau, Schönau und andern Orten hatte
fich feit dem Ende des 18. Jahrhunderts die hausinduftrielle Bürftenmacherei
entwickelt. In den 60er Jahren des vorigen Jahrhunderts konzentrierte fich

*) R. Meerwarth, Unterfuchungen über die Hausinduftrie in Deutfchland,
Jena 1906, 45 ff; R. W i I b r a n d t, Arbeiterinnenfchutz und Heimarbeit, Jena 1906,
53 ff. — 2) E. F r a n c k e, Oie Hausinduftrie in der Schuhmacherei Deutfchiands,
Sehr. d. V'. f. S. 37. 23 ff. — 3) B i 11 m a n n a. a. 0. 613 ff.
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        ﻿§ 5. Übertragung der Hausinduftrie von einer Gegend in eine andere

43

das Bürftenmachergewerbe in gefchloffenen Betrieben; für die Hausinduftrie
war der Auffaugungsprozefz eingeleitet. Dann aber ging von der Bürftenfabrk
wieder die Heimarbeit aus. Heute arbeiten ebenfoviel Perfonen in den Fabriken
wie in der Heimarbeit. Die Heimarbeiter find aber nicht mehr verlegte Klein-
meifter wie vor 100 Jahren, fondern Außenarbeiter der Fabriken, zumeift
Bürfteneinzieherinnen. Hier hat die Fabrikinduftrie zunächft die Heimarbeit
verdrängt, dann fie aber wieder in neuer Form aufleben laffen, dem Wunfche
der Bevölkerung entfprechend, die nun einmal an der Arbeit zwifchen den
eignen vier Pfählen hängt.

Ähnliche Wandlungen hat die uralte und weltberühmte Schwarzwälder
Uhreninduftrie durchgemacht. *■) Seit der fabrikmäßigen Herftellung der Uhren
find die ehemaligen Hausinduftriellen Fabrikarbeiter oder detachierte Außen-
arbeiter (Heimarbeiter) der Fabriken; die Zahl der Kleinmeifter fchwindet
von Jahr zu Jahr.

§ 5. Übertragung der Hausinduftrie von einer Gegend
in eine andere

Als fünfte Fntftehungsform haben wir es endlich zu bezeichnen,
wenn durch tatkräftige Fürften und unternehmende Männer in irgend-
einer Gegend ein neues Gewerbe in hausinduftri-
eller Betriebsform eingeführt wurde, wie es anderswo fchon längft
betrieben war. Meißens gefchah dies, um der Bevölkerung in der betreffenden
Gegend eine neue Erwerbsquelle zu öffnen und das Land zu bereichern. Es
war eine fe ftftehende merkantilißifche Lehre, daß man fremde lnduftrien ins
Inland verpflanzen müffe, um das Land durch exportfähige Fabrikate zu
bereichern. So hat Friedrich der Große, wie Colbert in Frankreich und die
Stuarts und das Parlament in England, zahlreiche Meifterfamilien aus Italien,
Holland und Frankreich, namentlich aus Lyon, nach Berlin und Potsdam
herangezogen, die den Stamm der Arb iterfchaft in der Seideninduftrie bilden
jollten, während er zu gleicher Zeit wohlhabende Kaufleute, namentlich aus
den Kreifen derer, die bis dahin mit fremden Seidenwaren gehandelt hatten,
veranlaßte, den Verlag der Meifter zu übernehmen. * 2) Der König hatte fo ein
in Preußen bis dahin unbekanntes Gewerbe hereingebracht, zugleich aber auch

') Bittmann a. a. 0. 114 ff; vgl. H. Fe ur ft ein, Lohn und Haushalt
der Uhrenfabrikarbeiter des badifchen Schwarzwaldes, Karlsruhe 1905.

2) 0. H i n t z e , Die preufzifche Seideninduftrie des 18, Jahrhunderts, in Schmollers
Jahrbuch XII (1893).
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        ﻿44

II. Kap.: Die Entftehung der Hausinduftrie

für die beiden perföniichen Faktoren der Hausinduftrie, Verleger und Ver-
legte, Sorge getragen. Mit dem neuen Gewerbe war auch die Hausinduftrie
im Lande, neben der freilich auch Fabriken vorkamen. Andere Fürften gingen,
unter dem Impuls derfelben merkantiliftifchen Lehren, in gleicher Weife vor.

Und wenn Heinrich von der Leyen im 17- Jahrhundert in
Crefeld, um die Seideninduftrie einzuführen, in zahlreichen Meifterwohnungen
einen oder mehrere Webftühle auf|tellte und dem Meifter die Gefellen zuteilte,
fo war das zwar nicht Merkantilismus, aber doch eine ähnliche Verpflanzung
der Hausinduftrie in die Crefelder Gegend, wie fie merkantiliftifch gejinnte
Fürften in ihrem Lande Vornahmen.J)

Bis in die jüngfte Zeit hinein haben human gefinnte Landesregierungen
und einflußreiche Privatperfonen hausinduftrielle Befchäftigung in arme länd-
liche Gegenden verpflanzt. Noch im Jahre 1898 hat die Großherzoglich Badifche
Regierung in dem Schwarzwalddorf Schlageten, wo bis dahin zahlreiche Be-
wohner den Winter hindurch untätig und verdienftlos gefeffen, die Korb-
flechterei durch einen aus dem fächfifchen Erzgebirge beftellten Lehrmeifter
einführen laffen. Indem der Bürgermeifter des Ortes die Gefchäftsführung für
den neuen Erwerbszweig übernahm, find bisher recht günftige Erfolge erzielt
worden. 2)

Nicht feiten ift jedoch die in befter Abficht künftlich verpflanzte Haus-
induftrie zum Unheil ausgefchlagen. Die Einführung der Hausinduftrie war
doch oft kurzfichtige Kirchturmspolitik, die zwar die Leute eines begrenzten
Gebiets vor augenblicklicher Not fchützte, aber zugleich auch den Arbeitern
derfelben Branche in andern Gegenden eine gefährliche Konkurrenz bot. Zu-
dem wurde die Heimarbeit, die anfangs die Leute fo fehr beglückt hatte, für
diefe felbft dann zum harten Joch, fobald Fabrik und fortfehreitende Technik
die Heimarbeitslöhne mehr und mehr herabdrückte.

W. Sombart fagt: „Daß beim Eintreten der Hausinduftrie in das ge-
fchichtliche Leben als causa movens ftets oder doch praktifch jo gut wie immer
das Verwertungsbeftreben des Kapitals anzufehen ift, verfteht fich
von felbft.“3) Das ift, wie früher fchon bemerkt wurde, zum mindeften
einfeitig und entfpricht nicht den hiftorifchen Entwicklungsvorgängen. Für
die Dezentralifierung der Fabrik in Hausinduftrie, die Sombart mit Marx haupt-
fächlich als Form der Hausinduftrie vorfchwebt, mag die überragende Be-
deutung des Kapitals zugegeben werden. Aber für andere Entftehungsarten,

*) A. T h u n a. a. 0. 1, 87- — 2) B i 11 m a n n a. a. 0. 523. — 3) Art. „Verlags-
induftrie“ im Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften VIII8.
        <pb n="45" />
        ﻿§ 5. Übertragung der Hausinduftrie von einer Gegend in eine anders

45

x. B. die zuletzt besprochene., ift causa movens ebenfofehr das Vorhandenem
arbeitslofer Menfchen, die entweder felbft oder für die andere edelgcfinnte Pcr-
fonen Befchäftigung [liehen. Anderswo war die Möglichkeit und Notwendig-
keit eines Maffenabfatzes für die bis dahin als Handwerker tätigen Meifter
Grund zum Übergang zur Verlagsinduftrie, nicht allein das Kapital des Ver-
legers. Auch diefe Urfachen müffen bei der Entstehung der Hausinduftrie
mitberückfichtigt werden. Da zudem die frühere Befchäftigung der Heim-
arbeiter, fei es im Handwerk, fei es in der Landwirtfchaft, fei es in der Fabrik,
der Hausinduftrie meift für fpätere Zeiten eine beftimmte Richtung gaben
und einen dauernden Charakter aufprägten, fo glaubten wir die Entftehung
der Hausinduftrie im Anfchlujz an die frühere Arbeit und Lebensweife der
Menfchen fchildern zu follen.
        <pb n="46" />
        ﻿46

II!. Kap.: Umfang der Hausinduftrie in Deutfchland

Drittes Kapitel

Umfang der Hausindustrie in Deutschland

§ I. Statiftik der Hausinduftrie und ihre Mängel.
Zahlenmäßiger Umfang

Mag es auch bei der Schwierigkeit, der Hausinduftrie bis in die letzten
Schlupfwinkel nachzugehen, geradezu unmöglich fein, ihren Umfang zahlen-
mäßig genau zu beftimmcn, fo bietet doch die Statiftik des Deutfchen Reiches
ein ausgiebiges Zahlenmaterial, das den Umfang der Hausinduftrie im ganzen,
namentlich aber ihre Verteilung auf die einzelnen Gewerbe und die verfchie-
denen Landesteile einigermaßen richtig beurteilen läßt. Im Jahre 1882 zum
erftenmal durch die Statiftik fyftematifch erfaßt, wurde 1895 und 1907 die
Hausinduftrie in vollkommenerer Weife zur Darftellung gebracht, und zwar
fowohl durch die Berufs- als auch durch die Betriebszählung. Wir halten uns
hier vornehmlich an die gewerbliche Betriebszählung vom 12. Juni 1907- *)

Nach der letzterwähnten Zählung wird als Hausgewerbetreibender an-
gefehen jeder felbftändige Gewerbetreibende, der in
feinem Betriebe, indereignenWohnungoderineigner
oder felbftbefchaffter Werkftätte für einen Unter-
nehmer, Fabrikanten, Verleger, Kaufmann, für ein
Magazin oder Gefchäft — zu Haufe für fremde Rech-
nung — arbeitet. In den Erhebungspapieren war gefragt worden, ob
der Betriebsinhaber als Hausgewerbetreibender oder als Heimarbeiter ar-
beite. Damit wollte man jedoch nicht über die beiden Gruppen gefonderte
Zahlennachweife erzielen, vielmehr war die doppelte Bezeichnung angewandt,
um das Hausgewerbe möglich ft vollftändig zu erfaffen, da die zu Haufe für
fremde Rechnung Arbeitenden in der einen Gegend als Hausgewerbetreibende,
in einer andern als Heimarbeiter bezeichnet werden. In der Bearbeitung der

*) Vgl. Statiftik des Deutfchen Reiches, Bd. 111, 119, 202, 213, 215, 217; „Reichs,
arbeitsblatt“ 1909 Nr. 2 und 8, 1910 Nr. 2; H. R a u c h b e r g, Die Hausinduftrie
des Deutfchen Reiches nach der Berufs- und Gewerbezählung vom 14- Juni 1895, Sehr,
d. V. f. S. 87, 77 ffi R. Meerwart h, Die Erfaffung der Hausinduftrie durch die
gewerbliche Betriebsftatiftik, in Conrads Jahrbüchern 42 (1911) 313 ff.
        <pb n="47" />
        ﻿§ 1. Statiftik der Hausinduftrie

47

Statiftik ift ein Unterfchied zwifchen Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern
nicht gemacht worden.

Ein anderer Unterfchied hatte mehr Bedeutung. In das Gewerbeformular
hatten nur diejenigen Hausgewerbetreibenden und Heimarbeiter Einträge zu
machen, die „felbftändige“ Gewerbetreibende waren. Wer waren nun die
Unfelbftändigen ? Als unfelbftändig gelten diejenigen, die aus mehr zufälligen,
vielleicht vorübergehenden oder befondern örtlichen Gründen (Ortsgewohn-
heiten) nicht in der Arbeitsftätte des Arbeitgebers, fondern in ihrer Behaufung
arbeiten, für die ferner der Arbeitslohn, die Ausführung der Arbeit, die Liefer-
frift genau vorgefchrieben ift, mit andern Worten diejenigen, die nach der
Anleitung des Reichsverficherungsamtes und auch fonft als Heimarbeiter
bezeichnet werden im Gegenfatz zu den Hausgewerbetreibenden. Ihr Kreis
ift naturgemäß fehr klein und fand bei der Zählung keine Beachtung.

Außer diefen mit Recht ausgefchiedenen unfelbftändigen Heimarbeitern
wurden jedoch des weitern aus dem Hausgewerbe zahlreiche Perfonen aus-
gefchieden, die in der Literatur und im Sprachgebrauch als Hausgewerbe-
treibende und Heimarbeiter angefehen werden. x) Es galt nämlich bei der
Aufbereitung der einzelnen Staaten folgender Grundfatz: „Für Perfonen, die
zu Haufe im Akkord für Fabriken arbeiten, find Gewerbepapiere nicht auszu-
ftelien, da diefe als unfelbftändigc Heimarbeiter anzufehen find.“ Die Aus-
fcheidung diefes Perfonenkreifes aus dem Hausgewerbe erfcheint aber nicht
als begründet. Denn es macht für die wirtfchaftliche und perfönliche Lage
des Arbeiters in der Regel wenig aus, ob er von einem Kaufmann, einem Ge-
fchäft oder von einer Fabrik „verlegt“ ift.

Eine weitere Fehlerquelle der Statiftik liegt darin, daß die Zählung zu einer
Zeit ftattfand (12. Juni), wo viele Hausinduftrien, namentlich ländliche,
ruhten. Viele der fonft hausinduftriell Befchäftigten trugen fich wahrfcheinlich
nur als Landwirte ein, beftenfalls gaben fie ihre hausinduftrielle Tätigkeit als
Nebenberuf an. -— Ferner wurde höchftwahrfcheinlich die hausinduftrielle Tätig-
keit der Ehefrau oder fonftiger Familienangehörigen aus verfchiedenen Gründen,
z. B. aus Steuerfurcht, nicht angegeben. Frauen und Töchter aus beffern
Kreifen, die in Mußeftunden für Magazine arbeiten, mochte das Standesbewußt-
fein davor zurückfchrecken, in den Liften als Hausinduftrielle zu figurieren. * 2)

*) Vgl. Meerwarth a. a. 0. 324 ff-

2) Jedoch dürfte die Zahl diefer Hausinduftriellen aus beffern Ständen nicht fo
grojz fein, wie Sombart und mit ihm zahlreiche kleinere Schriften vermuten,
welche den Typus der von Romanfchriftftellern hier und da „beobachteten“ heimlich
nähenden Offizierstöchter fehr verallgemeinert haben. Vgl. W. C 1 a a f f e n, Die foziale
Berufsgliederung des deutfehen Volkes, Leipzig 1904. 85 ff.
        <pb n="48" />
        ﻿48

Hl. Kap.: Umfang der Hausinduftrie in Deutschland

So ift es zu verftehen, da|z nach den Angaben der Hausgewerbetreibenden
felbft der Umfang des Hausgewerbes zu gering erfcheint, wenn man auch
damit rechnet, da(z manche Handwerker aus Unkenntnis oder Unachtfam-
keit fich als „zu Haufe für fremde Rechnung Arbeitende“ eingetragen haben.

Die Angaben der Unternehmer über das Hausgewerbe er-
geben durchweg, wie auch bei den frühem Erhebungen, höhere Zahlen. Aber
auch fie find nicht einwandfrei. Doppelzählungen find hier faft unvermeidlich.
Wenn ein Zwifchenmeifter oder Faktor die von ihm aufzer Haus Befchäftigten
angegeben hat, fo hat auch feinerfeits der Unternehmer Zwifchenmeifter
und Faktoren famt den von diefen abhängigen Befchäftigten angegeben,
wenigftens fchätzungsweife. So wird eine ganze Reihe Hausgewerbetreibender
doppelt gezählt. — Es ift ferner nichts Seltenes, dafz ein Hausgewerbetreibender
für mehrere Unternehmer befchäftigt ift. Er wurde alfo auch an mehrern
Stellen als au(zer Haufe befchäftigt eingetragen, alfo doppelt und mehrfach
gezählt.

Anderfeits ift mit gro(zer Wahrfcheinlichkeit anzunehmen, da(z auch die
Angaben der Unternehmer an die Höchftzahl der Hausgewerbetreibenden
nicht heranreichen. Der Unternehmer kann bei einem weitverzweigten Verlags-
gefchäft unmöglich genaue Kenntnis von dem Umfange des Arbeitsperfonais
haben, mit dem er in gar keinen perfönlichen und gefchäftlichen Beziehungen
fteht, namentlich werden viele mitarbeitende Frauen, Kinder, Verwandte
und alte Leute feiner Kenntnis fich entziehen.

Alles in allem: die Zahlen der Reichsftati ftik über das
deutfehe Hausgewerbe — fowohl nach den Angaben der Haus -
gewerbetreibenden wie der Unternehmer — bleiben höchftwahr-
fcheinlich hinter der Wirklichkeit zurück. Zählungen,
die von anderer Seite gewiffenhaft ausgeführt wurden, gehen über die Zahlen
der Reichsftatiftik in der Regel weit hinaus. Während die letztere z. B. für
Bayern 36 759 Hausgewerbetreibende angibt, zählt die von der bayerifchen
Gewerbeinfpektion 1907 veröffentlichte Denkfchrift über die Heimarbeit
46 616 Hausgewerbetreibende. Für Baden gibt die Statiftik des Deutfchen
Reiches nach den Mitteilungen der Gewerbetreibenden 2820, nach den Mit-
teilungen der Unternehmer 11 717 Heimarbeiter an; nach den Unterfuchungen
der Grofzherzogliehen Gewerbeinfpektion (Bittmann) befchäftigen die Haus-
induftrien Badens, ausfchliefzlich der fremden Gehilfen, insgefamt 18 810
Perfonen. In Königsberg find nach der offiziellen Stati ftik 1287 Hausgewerbe-
treibende tätig, K. Kalisky fchätzt ihre Zahl auf 3500 bis 4000. *)

*) K. Kalisky, Die Hausinduftrie in Königsberg, Leipzig 1907-
        <pb n="49" />
        ﻿§ 1. Statiftik der Hausinduftrie

49

Weiterhin ift zu beachten, was der Bearbeiter des fcatiftifchen Materials
von der Veröffentlichung bemerkt:

„Die Ziffern über das Hausgewerbe find wegen folcher Schwierigkeiten
und Mifzverftändniffe der Fragen, wie auch aus den Ergebniffen der bisherigen
Zählungen hervorgeht, nicht in dem Mafze als genau und zutreffend anzu-
fehen, als das von den übrigen Ergebniffen der Betriebsftatiftik angenommen
werden darf.“ (Statiftik des Deutfchen Reiches, Bd. 213, 247-)

Ein Vergleich der letzten Zählung mit den früher n,
der an fich eine fo reizvolle Aufgabe für die nationalökonomifche Beurteilung
der Hausinduftrie darftellt, ftöfzt leider auch auf grofze Schwierigkeiten, da
die Erhebungen nicht immer nach demfelben Schema erfolgten. Eine Reihe
von Unterfchieden bezieht fich namentlich auf die Frageftellung.x) So wurden
beim Perfonal der Hausgewerbetreibenden 1895 und 1907 im Gegenfatz zu
1882 auch die Familienangehörigen, die nur gelegentlich mitarbeiten (1895) oder
die nur helfend tätig find (1907), miterfafzt. Ferner mujzten 1882 die Unter-
nehmer die Zahl ihrer Hausgewerbetreibenden fo angeben, wie fie fich in der
Regel oder im Jahresdurchfchnitt belief, 1895 mufzte fie einmal angegeben
werden, wie fie fich am Stichtage der Zählung, dann wie fie fich in der Regel
oder im Durchfchnitt des Jahres oder der Betriebszeit belief; endlich 1907
war fie einmal anzugeben, wie fie fich am Stichtage der Zählung belief, zweitens
follte, wenn die Zahl der befchäftigten Perfonen fchwankend war, die Höchft-
zahl angegeben werden. — Ein wichtiger Unterfchied liegt endlich in der
Frageftellung, mit der man an den drei Zählungsterminen die Hausgewerbe-
treibenden überhaupt zu erfaffen fuchte, mit andern Worten in der Begriffs-
umfehreibung. Die diesbezügliche Frage, die fich an die Hausgewerbetreibenden
richtete, lautete 1882: Arbeiten Sic felbftändig zu Haufe für fremde Rechnung,
d. h. in ihrer Wohnung für ein fremdes Gefchäft (für einen Unternehmer
ufw.) ? 1895: Arbeiten Sie in Ihrer eignen Wohnung für ein fremdes Gefchäft,
für einen Unternehmer ufw.? 1907: Arbeiten Sie in Ihrer eignen Wohnung
oder in eigner oder felbftgemietcter Werkftätte für einen oder mehrere andere
(fremde) Meifter, Fabrikanten, Kaufleutc oder fonftige Unternehmer als
Hausgewerbetreibender oder als Heimarbeiter?

Solche Unterfchiede bringen in einen Vergleich der Ergebniffe eine gewiffe
Unficherheit. Jedoch brauchen wir nicht ganz auf eine Vergleichung zu ver-
zichten. Auf kleinere Zahlendifferenzen zwifchen der letzten Statiftik und
den frühem können wir freilich keine feftftehenden Refultatc hinfichtlich der
Verfchiebung in der Hausinduftrie aufbauen. Je gröfzer aber die Zahlenunter-

*) Vgl. Meerwarth a. a. 0. 322.
Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie
        <pb n="50" />
        ﻿50

ill. Kap.: Umfang der Hausinduftrie in Deutfchland

fchiede find, um [o weniger find die Verfchiedenheiten in der Erhebung wirk-
farn gewefen, um fo ficherer find Verfchiebungen, Zu- oder Abnahmen anzu-
nehmen. Die Wahrfcheinlichkeit einer folchen Verfchiebung wird noch er-
höht, falls fowohl die Angaben der Unternehmer wie der Hauptgewerbetreiben-
den eine Änderung in derfelben Richtung ergeben. So können immerhin einige
wichtige Entwicklungstendenzen innerhalb des Hausgewerbes und feiner Zweige
aus einer Vergleichung der Statiftiken abgeleitet werden.

Die Zahlen für das Hausgewerbe find, wie fchon bemerkt wurde, durch
die Hausgewerbetreibenden und durch die Unternehmer ermittelt worden.
Wir halten uns im folgenden (mit dem „Reichsarbeitsblatt“) an die von den
Hausgewerbetreibenden angegebenen Zahlen.

Der zahlenmäßige Umfang der Hausinduftrie überhaupt ergibt fich aus
folgender Darfteliung:

	Betriebe	Haupt-	Neben.	Hausgewerbetreibende Perfonen		
	überhaupt	betriebe	betriebe	j überhaupt	männliche	weibliche
1907	315 668	279 558	36 110	405 263	170712	234 551
1895	342 557	300 901	41 656	457 984	256 131	201 853
+ —	— 26 889	— 21 343	— 5 546	— 52 721	— 85 419	+ 32 698
m %	— 7,85	-7.09	— 13,3!	— 11,5!	— 33,35	+ 16,20

Die Zahl der hausgewerblichen Betriebe und Perfonen hat demnach feit
1895 erheblich abgenommen, ähnlich wie in dem Zeitraum zwifchen den beiden
Zählungen von 1882 und 1895. ^ Nur die weiblichen Heimarbeiter machen
eine Ausnahme mit dem Wachstum ihrer Zahl um 16,2 Prozent.

Auf das verfchiedene Maß des Rückgangs in den Haupt- und Nebenbetrieben
ift kein großes Gewicht zu legen, da die Grenzen zwifchen beiden Arten flie-
ßende find, und die Entfcheidung, ob Haupt- oder Nebenbetrieb, vielfach will-
kürlich ift. Sie hängt davon ab, ob die in einem Betriebe befchäftigten Perfonen
diefe Tätigkeit als ihren Hauptberuf auffaffen bzw. angeben oder nicht. Wichtig
zu bemerken ift, daß, da eine nebenberufliche Tätigkeit nicht gerechnet wird,
Nebenbetriebe folche ohne Perfonenangaben find.

') Nach den Angaben der Unternehmer für den Stichtag der Zählung wurden 1907
482 436, 1895 dagegen 490 711 Hausgewerbetreibende ermittelt; es ergibt fich alfo
auch hiernach eine Abnahme. Die Unternehmer haben nun, ebenfo wie die Haus-
gewerbetreibenden, 1907 auch die Höchftzahi der Hausgewerbetreibenden angegeben,
1895 dagegen die Durchfchnittszahl. Die Höchftzahi nach Angabe der Unternehmer
beläuft fich 1907 auf 606 361. Stellt man nun diefer auffallend hohen Ziffer, zu deren
Erklärung das früher über die Unfernehmerangaben üefagte beachtet werden mu|z,
die Durchfchnittsziffer von 1895, nämlich 490 711, gegenüber, fo ergibt fich eine Zu.
nähme der Hausgewerbetreibenden von 115 650. Eine folche Gcgenüberftellung
ift jedoch meines Erachtens nicht zuläffig.
        <pb n="51" />
        ﻿§ 1. Statiftik der Hausinduftrie

51

Welche Bedeutung dem Hausgewerbe innerhalb des gefamten deutfehen
Gewerbes zukommt, ift aus folgender Zufammenftellung erfichtlich:

	Betriebe  davon haus-  überhaupt j  gewerblich		Gewerblich b Perfo  überhaupt	efchäftigte  r\en  davon haus-  gewerblich	Von  Be-  trieben  find hau	e 100  gewerbs-  tätigen  Perfonen  sgewerbl.
1907  1895	4 025 561  3 658 088	315 668 342 557	14 348 016  10 175 332	405 263 457 984	7.8  9,4	2,8  4,5

Die Hausinduftrie hat demnach der Zahl nach mit über 400000 Erwerbs-
tätigen und über 315 000 Betrieben einen keineswegs geringen Umfang. Im
Rahmen des Gefamtgewerbes aber nimmt fie nur noch eine befcheidene Stel-
lung ein, die fich von Zählung zu Zählung ftark verringert. Im Jahre 1882
betrug der Anteil der Hausgewerbetreibenden noch 6,5 Prozent, der Anteil
der Betriebe 10,7 Prozent.

Die Hausinduftrie ift faft ausfchlie|zlich kleingewerblich organifiert,
und zwar ganz überwiegend in Alleinbetrieben. Es beftanden im Haus-
gewerbe :

	Alleinbetriebe  (Haupt-  betriebe)	Gehilfen.  betriebe	Von je 100 haus- gewerbl. Betrieben find Alleinbetr.
1907	206 928	72 630	74,02
1895	231 563	69 338	76.96
+ —	— 24 635	+ 3 292	
in %	— 10,64	+ 4,75	

Von allen hausgewerblichen Hauptbetrieben find demnach 74,02 Prozent
Alleinbetriebe. Von allen hausgewerblichen Perfonen dagegen arbeiten 206 928
allein, während 198 335, etwas weniger, in Gehilfenbetrieben befchäftigt
find. Bei der grofzen Anzahl der Alleinbetriebe bzw. Alleinheimarbeiter ermifzt
man die gro(ze Lücke der bisherigen Arbeiterfchutzgefetzgebung, welche die
Alleinarbeiter unberückfichtigt liefz. Jetzt ift es anders geworden durch das
neue Hausarbeitgefetz.

Über d',e Zahl der reinen Familienbetriebe, die bisher von der fozialen
Gefetzgebung ebenfalls ausgefchloffen waren, gibt die Statiftik auch Auffchlujz.
Reine Familienbetriebe, d. h. folche, in denen ausfchliefzlich Familienangehörige
tätig find, gab es 1907 44 136 mit im ganzen 94 862 Perfonen. Die Zahl

4*
        <pb n="52" />
        ﻿52

III. Kap.: Umfang der Hausinduftrie in Deutfchland

diefer Heimarbeiter ift gro|z genug, um auch ihnen gefetzlichen Schutz an-
gedeihen zu laffen, wie es im Hausarbeitgefetz nunmehr gefchehen ift.

§ 2. Berufliche und geographifche Verteilung der
Hausinduftrie

Gewiffe Gewerbe undgewiffe Landesteile boten von jeher für die Entwick-
lung der Hausinduftrie einen befonders günftigen Boden und übten eine mehr
oder weniger ftarke Anziehungskraft auf fie aus. Für eine tiefere Kenntnis der
Hausinduftrie ift darum ihre Verteilung nach Gewerben und Landesteilen
von befonderm Intereffe.

In welchem Ma|ze die Hausinduftrie an den verfchiedenen Gewerbegruppen
beteiligt ift, zeigt Tabelle I.

Tabelle 1

Gewerbegruppen	Haupt-	Neben-	Hausgewerbetr. Perfonen		
	betriebe	betriebe	männl.	weibl.	zuf.
1. Kunft- u. Handelsgärtnerei einfchl. Blumen- und Kranz- binderei 		17	1	5	17	22
III. Bergbau, Hütten- und Sa-					
linenwefen, Torf^räberei	115	—	—	131	131
IV. Induftrie der Steine u. Erden	3 871	150	5 484	2 332	7816
V. Metallverarbeitung .... VI. Mafchinen, lnftrumente und	10 722	762	16 653	2 595	19 248
Apparate		4 840	542	Ö737	1 668	8 405
VII. Chemifche Induftrie . . . VIII. Induftrie der forftwirtfehaft-	202	20	38	246	284
liehen Nebenprodukte, Leucht- ftoffe, Seifen, Fette, Öle . .	57	4	21	65	86
IX. Textilinduftrie		94 521	18 449	56 438	81 843	138 281
X. Papierinduftrie	  XI. Lederinduftrie u. Induftrie	3937	418	3 435	4 076	7511
lederartiger Stoffe ....	3 116	144	3 468	1 867	5 335
XII. Induftrie der Holz- und					
Schnitzftoffe		19 430	4 340	18 144	13 337	31 481
XIII. Induftrie der Nahrungs- und					
Genufzmittel		14 563	1 257	7 336	12 254	19 590
XIV. Bekleidungsgewerbe . . .	121 785	9 863	51 493	112 382	163 875
XV. Reinigungsgewerbe ....	1 171	100	111	I 403	1 514
XVI. Baugewerbe		97	13	126	11	137
XVII. Polygraphifche Gewerbe	417	24	321	224	545
XVIII. Künftlerifche Gewerbe . .	648	20	900	97	997
XIX. Handelsgewerbe		4	—	2	2	4
Gefamtfumme • •	279 492	36 107	170712	234 550	405 236
        <pb n="53" />
        ﻿§ 2. Berufliche und geographi fche Verteilung der Hausinduftrie

53

Die aufgezählten Gewerbegruppen befagen über den Charakter der Haus-
induftric noch nicht viel. Es ift noch des nähern zu zeigen, auf welche Gewerbe-
arten innerhalb der verfchiedenen Gruppen die Hausinduftrie hauptfächlich
entfällt. Wir berückfichtigen dabei nur die Gruppen, die wenigftens 3000
Hausgewerbetreibende enthalten.

In der Induftrie der Steine und Erden (IV) treffen wir Hausinduftrielle
vornehmlich in der Edel- und Halbedelfteinfchleiferei, in der Porzellanfabri-
kation und -Veredlung fowie in der Glasveredlung und Spiegelfabrikation.

Bei der Metallverarbeitung (V) find hausinduftriell tätig Nagelfchmiede,
Schloffer, befonders aber zahlreiche Zeug-, Senfen- und Waffenfehmiede.

Mafchinen, Inftrumente und Apparate (VI) werden vom Hausgewerbe
hergeftellt, foweit vorwiegend kleingewerblich organifierte Betriebe überhaupt
hier leiftungsfähig find, namentlich Mufikinftrumente, wie Geigen, Zieh-
und Mundharmonikas, aber auch mathematifche, phyfikalifche, chemifche
und chirurgifche Inftrumente und Apparate.

Ein weit ausgedehntes Feld hat die Hausinduftrie ftets im Textilgewerbe
gefunden. Hier ift vor allem ftark vertreten die Seiden-, Woll- und Leinen-
weberei, die Baumwollweberei, letztere allein mit 21 358 Befchäftigten, die
Strickerei und Wirkerei mit 22 069, die Häkelei, Stickerei und Spitzenfabrikation
mit 27 986 Perfonen. Weniger ftark, aber immerhin noch mit mehrern taufend
Heimarbeitern find be fetzt die Wäfcherei, Bleicherei und Appretur für Spitzen
und die Pofamentenfabrikation.

Gerade im Textilgewerbe, wo die Hausinduftrie lange Zeit hindurch im
Vordergrund ftand, wird ihr Arbeitsgebiet von Jahr zu Jahr mehr eingeengt.
Wie zwifchen den beiden Zählungen von 1882 und 1895, fo ift auch 1907 im
Vergleich zu 1895 ein gewaltiger Rückgang der Hausinduftrie feftzuftellen.
Vor allem hat — abgefehen von der nahezu ausgeftorbenen hausinduftriellen
Spinnerei — die Hausweberei ftark abgenommen: die Seidenweberei um
5392, die Wollweberei um 14 683, die Leinenweberei um 12 075, die Baum-
wollweberei um 11 850, die Weberei von gemifchten Waren um 9117 Perfonen.
Die hausinduftrielle Weberei ift mehr und mehr von der fabrikmäßigen Pro-
duktion aufgefogen worden. Begünftigt durch die großen technifchen Fort-
fchritte gerade in der Weberei, die in der Hausinduftrie keine Verwendung finden
konnten, bildete fich auf diefem Gebiete immer mehr der konzentrierte Groß-
betrieb aus und zwang die Handweber, entweder in Fabriken ihren alten Beruf
weiter auszuüben oder in andere Berufe abzuwandern.

Aber auch andere Textilgewerbearten find bezüglich des Hausgewerbes
im Rückgang begriffen, fo die Strickerei und Wirkerei und die Pofamenten-
        <pb n="54" />
        ﻿54

III. Kap. : Umfang der Hausinduftrie in Deutfchland

fabrikation. Zugenommen hat die Hausinduftrie in der Häkelei, Stickerei
und Spitzenfabrikation fowie in der Bleicherei und Appretur, jedoch im Ver-
gleich zu den verzeichneten Abnahmen nur unbedeutend. *)

In der Papierinduftrie (X) find als Heimarbeiter tätig einige taufend Ver-
fertiger von Spielwaren aus Papiermache und von Kartonagewaren, in der Leder-
induftrie (XI) Riemer und Sattler fowie Verfertiger von Spielwaren aus Leder.

Zahlreicher ift die Hausinduftrie in der folgenden Gruppe: Holz- und
Schnitzftoffe (XI). Hier treffen wir hausinduftriell tätig Möbeltifehler (die
übrigens bedeutend abgenommen haben), vor allem Korbmacher, Stroh-
hutflechter, Drechfler und Verfertiger von Spielwaren aus Holz.

In der Induftrie der Nahrungs- und Genujzmittel (XIII) stellt das einzige
hausinduftrielle Kontingent die Tabakfabrikation, die allein 19 435 Perfonen
befchäftigt und feit 1895 um 3978 zugenommen hat.

Am ftärkften ift mit Hausinduftrie durch fetzt das Bekleidungsgewerbe
(XIV). Schneiderei und Kleiderkonfektion befchäftigen allein 78 189 Heim-
arbeiter, die Näherei 29 261, die Schuhmacherei 18 617, die Handfchuhmacherei
14 033, die Fabrikation künftlicher Blumen 6757, die Wäfchekonfektion 7412.
Mit Ausnahme der Näherei und Schuhmacherei find die aufgezählten haus-
induftriellen Gewerbearten fämtlich bedeutend gewachfen. * 2)

Das hausinduftrielle Bekleidungsgewerbe zeich-
net fich alfo aus durch gro(ze Vermehrung, das Textil-
gewerbe durch grofze Verminderung, wobei jedoch
das Minus nicht vom Plus aufgehoben wird: das ift
die hervorftechendfte Entwicklungstendenz, die feit der erften Zählung von
1882 über 1895 hinaus bis zur letzten Zählung von 1907 deutlich fichtbar
ift. Dajz die Hausweberei immer weniger den Wettlauf mit der Webfabrik
aushält und darum immer mehr zufammenfehrumpft, ift fchon gefagt worden.
Ähnlich liegen die Dinge in allen übrigen abnehmenden Hausinduftrien, wie
Schuhmacherei, Tifchlerei ufw.: überall, wo technifche und organifatorifche
Fortfehritte den konzentrierten Betrieb profitabler erfcheinen laffen, wird der
Übergang hierzu vollzogen. — Wo aber umgekehrt die lokal zerftreut liegende
Heimarbeit Vorteile bietet, wird ihr vom Unternehmer der Vorzug gelaffen.

*) Das hausgewerbliche Wachstum in der Stickerei wird vornehmlich durch
die Tatfarhe erklärt, c'ajz in den letzten 10 Jahren die Schiffliftickmafchine infolge
der elektrifchen Überlandzentralan immer mehr in den Einzelbetrieben Eingang
fand. Vgi. oben S. 39

2) Die Abnahme des Hausgewerbes in der Schuhmacherei hat ihren realen
Grund darin, dafzdie Entwicklung der Schuhmacherei zum fabrikmäßigen Großbetrieb
infolge immer neuer aus England und Amerika herübergekommener Arbeitsmafchinen
noch nicht zum Abfchluß gekommen ift.
        <pb n="55" />
        ﻿§ 2. Berufliche und gecgraphifche Verteilung der Hausinduftrie

55

Diefe Vorteile liegen auf der Hand bei der hausinduftriellen Tabakfabrikation,
die auch beftändig zunimmt, in der Konfektion wären an und für fich die
hier möglichen Motoren, Spezialmafchinen nebft der Arbeitsteilung geeignet,
die Außenarbeit in Fabriken und Werkftätten zu konzentrieren, wie es in
England und Amerika großenteils gefchehen ift. ln Deutfchland aber behält
die Heimarbeit in der Konfektion wegen des hier fehr ftark auftretenden
Saifoncharakters, wegen der Zerfplitterung der Arbeiterfchaft und — wie
einige glauben — wegen der geringen Kapitaikraft unferer Konfektionäre
noch immer den Vorzug.

Der auf Dezentralifation gerichteten Tendenz der Unternehmer in gewiffen
Gewerbearten kommt übrigens die Arbeiterfchaft oft ebenfo begierig entgegen.

Viele haben das Beftreben, lieber im eignen Haufe als in der Fabrik zu ar-
beiten, um neben der Erwerbsarbeit auch den Pflichten des Haushalts und der
Kindererziehung gerecht zu werden. Vor allem aber ift günftig für die Ent-
wicklung der Hausinduftrie das Überangebot von Arbeitskräften, namentlich
von weiblichen, die zu voller anftrengender Tagesarbeit in der Fabrik nicht
fähig find, und die von dem großftädtifchen Arbertsmarkt nie fchwinden
werden. Denn im allgemeinen ift es richtig, was Sombart fagt, und die neuefte
Entwicklung hat esbeftätigt, daß diezunehmendenHausinduftrien die modernen,
die großftädtifchen find, jene Hausinduftrien, die zum großen Teil bafieren
auf den in die Großftadt ftrömenden Bevölkerungsmaffen und namentlich
der weiblichen Überfchußbevölkerung,r) während die abnehmenden vor-
wiegend die ältern, mehr auf dem Lande anfäffigen Hausinduftrien find.

Die Hausinduftrie ift über das Gebiet des Deutfchen Reiches
höchft ungleichmäßig verteilt. Zwar hat die ftatiftifche
Erhebung in allen Landesteilen Heimarbeiter entdeckt, aber oft in fo
geringer Zahl und mit fo wenig ausgeprägtem Charakter, daß die Ein-
wohnerfchaft von dem Dafein einer Hausinduftrie kaum etwas weiß.
Dagegen verleiht anderwärts eine vorherrfchende Hausinduftrie der ganzen
Gegend ihr eigentümliches Gepräge. Wollte man die deutfehe Hausinduftrie
kartographifch darftellen, ähnlich wie es Bittmann in feinem Werke für
Baden getan, fo würde fich zeigen, daß der größte Teil derfelben ein
geographifch zufammenhängendes Territorium bildet, das fich vom Glatzer
Gebirgskeffel und dem Eulengebirge, jenen uralten Sitzen der Haus-
induftrie, an den Nordabhängen des Riefen- und Erzgebirges entlang,
füdweftlich zum Fichtelgebirge, nordweftlich zum Thüringer Wald und dem

J) Sombart, Art. „Verlagsinduftrie“ im Handwörterbuch der Staatswiffen-
fchaften VIII 8.
        <pb n="56" />
        ﻿56

III. Kap.: Umfang der Hausinduftrie in Deutfchland

Eichsfeld hinzieht. Die Hauptherde innerhalb diefes Gebietes find die fäch-
fifchen Kreishauptmannfchaften Zwickau und Bautzen, ferner der bayerifche
Regierungsbezirk Oberfranken. Zwei abfeits gelegene hausinduftrielle Gebiete
weift der Nordweften Deutfchlands auf: den Bezirk Minden und die Bezirke
Düffeldorf und Aachen. Endlich finden fich im füdweftlichen Deutfchland
noch ausgedehnte hausinduftrielle Bezirke, nämlich der Schwarzwald, Konftanz,
Unterelfaß, die Pfalz und Birkenfeld. Ganz ifoliert liegt das ftark hausinduftrielle
Berlin.

Am fchwächften ift die Hausinduftrie in der norddeutfehen Tiefebene
und der oberbayerifchen Hochebene vertreten, und zwar in jenen Gebieten,
die eine geringe gewerbliche und grofzftädtifche Bevölkerung haben.

Wie fich die Hausinduftrie zahlenmäßig auf die einzelnen Staaten und
Landesteile verteilt, macht Tabelle II erfichtlich:

Wir wollen nun verfuchen, den dürren Zahlen der Statiftik etwas Leben
und Inhalt zu geben, indem wir jene Hausinduftrien der verfchiedenen Staaten
und Landesteile, die in einer Gegend oder Stadt befonders ftark auftreten,
hervorheben.

Im Königreich Preußen ift die Hausinduftrie außerordentlich
ungleich verteilt. Die beiden Provinzen 0 f t- und Weftpreußen würden
kaum Hausinduftrie aufzuweifen haben, wenn nicht die beiden altpreußifchen
Großftädte Königsberg und Danzig in etwa damit durchfetzt wären. In Königs-
berg hat die Konfektion und Schuhmacherei einige Bedeutung, außerdem die
Schirmnäherei und eine Reihe kleiner Induftrien, in Danzig treffen wir eben-
falls Konfektion und dazu noch Strickerei und Stickerei

Überaus ftark ift die Hausinduftrie in B e r I i n vertreten. Die zahlreichfte
Arbeiterfchaft befchäftigt die Konfektion in all ihren verfchiedenen Spiel-
arten. Daneben gibt es in größerer oder geringerer Anzahl hausinduftrielle
Schuhmacher, Weber, Sticker, Blumenmacher, Strumpfftricker und -wirker,
Anfertiger von Krawatten, Schirmen, Handfchuhen, Hofenträgern, Korfetts,
Lederwaren ufw.

Die Hausinduftrie der Provinz Brandenburg ift als Nah- und Fern-
wirkung des Zentrums Berlin anzufehen. In den großen Vororten Berlins,
fo namentlich in Neukölln und Schöneberg, haben die Berliner Bekleidungs-
induftrien (Konfektion) viel Heimarbeit entftehen laffen. Nach ferner ge-
legenen Orten ift die Weberei von Berlin aus gedrungen, fo nach Bernau, Zinna,
Straußberg, Jüterbogk.

]) In diefer Tabelle find die für die Hausinduftrie kaum in Betracht kommende
Gärtnerei fowie das Handelsgewerbe nicht mitberückfichtigt.
        <pb n="57" />
        ﻿§ 2. Berufliche und geographifche Verteilung der Hausinduftrie

57

Tabelle II

	Hausgewerbliche		Hausgewerbetr.	
Staaten und Landesteile	Haupt.	Neben-	Perfonen	
	betriebe	betriebe	männl.	weibl.
Provinz Oftpreufcen		1 733	49	985	1 307
,,	Weftpreufzen		725	37	392	479
Stadt Berlin		35 166	269	16 683	38 494
Provinz Brandenburg		8 781	302	5 277	8 642
,,	Pommern		2 791	72	I 890	1 824
Pofen		2 065	106	1 578	1 008
,,	Schlefien		23 221	2 046	10 388	22 056
„	Sachfen 		7 322	799	5 433	5 327
,,	Schleswig-Holftein		2 934	151	2 680	1 848
,,	Hannover		2 630	354	1 910	1 550
„	Weftfalen . ... 			8 163	649	5 854	5 498
,,	Heffen-Naffau		3 667	302	3 922	2011
„	Rheinland		26 517	979	29 492	13 478
Hohenzollern		356	174	169	230
Königreich Preufzen . .	126 071	6 289	86 653	103 752
Nordbayern 		13 947	1 153	11 022	13 344
Südbayern		5 821	500	2912	4 668
Rheinpfalz		3 696	383	2 539	2 263
Königreich Bayern . .	23 464	2 036	16 473	20 275
Königreich Sachfen		91 894	23 IÖ0	36 728	80 272
Württemberg		1 025	191	1 686	396
Grofzherzögtum Baden		1 901	216	1 664	1 160
Heffen 		3511	198	2 430	2 259
,,	Mecklenburg-Schwerin . .	497	8	288	265
„	Sachfen		2 275	252	2911	2 138
„	Mccklenburg-Strelitz . . .	207	14	188	94
,,	Oldenburg		1 465	142	2 132	487
Herzogtum Braunfchweig		563	40	385	268
,,	Sachfen-Meiningen		5 373	155	6 268	5 165
,,	Sachfen-Altenburg		1 768	80	491	1 620
,,	Sachfen-Coburg-Gotha		4 223	172	4 461	3 486
,,	Anhalt		559	20	388	420
Fürftentum Schwarzburg-Sondershaufen . .	910	18	427	752
„	Schwarzburg-Rudolftadt ....	1 267	77	I 104	537
,,	Waldeck		251	5	102	223
,,	Reufz älterer Linie		797	27	262	734
.,	Reufz jüngerer Linie		719	32	569	790
,,	Schaumburg-Lippe		148	8	182	23
,,	Lippe		958	39	428	906
Freie und Hanfeftadt Lübeck		223	20	114	144
Freie Hanfeftadt Bremen 		438	—	356	267
Freie und Hanfeftadt Hamburg		1 530	56	1 403	1 833
Reichslanü Elfa|z-Lothringen		7410	2914	2612	6 266
Deutfehes Reich ....	279 537	36 109	170 705	234 532
        <pb n="58" />
        ﻿58

III. Kap.: Umfang der Hausinduftrie in Deutfchland

Pommern würde ohne die allerdings recht anfehnliche Konfektion
in Stettin und die Stickerei in Stolpe kaum nennenswerte Hausinduftrie haben.

In P o f e n treffen wir Konfektion und Schuhmacherei, von denen beiden
jedoch ein erheblicher Teil auf die Stadt Pofen fällt.

Ein altes Hausinduftrieland ift S c h I e f i e n. Die Leinen- und Baumwoll-
weberei gab diefer Provinz feit Jahrhunderten eine von Zeit zu Zeit freilich
recht traurige Berühmtheit. Jetzt ift jedoch die Hausweberei numerifch über-
flügelt worden, und zwar bezeichnenderweife durch die Konfektion, die ihren
Hauptfitz in Breslau hat. Immerhin ift die Weberei trotz des fortfehreitenden
Abfterbeprozeffes noch von großer Bedeutung, namentlich in den Kreifen
des Eulengebirges. Sie befchäftigt in Schlefien noch 12 030 Menfchen. Außer-
dem find in der Provinz noch hausinduftrielle Schuhmacher und Holzfchnitzer
von einiger Bedeutung.

Auch die Provinz S a c h f e n befchäftigt verhältnismäßig viel Heimarbeiter.
Die am ftärkften vertretene Konfektion gehört zum größten Teil den Städten
Erfurt und Magdeburg an. Ein altes Hausinduftriegebiet ftellt das Eichsfeld
dar. Hier ift vor allem die Hausweberei verbreitet, daneben die Wirkerei
und Zigarrenfabrikation. Die letztere begegnet uns außerdem in einigen
an das Königreich Sachfen anftoßenden Kreifen. Hausweberei wird außer-
halb des Eichsfeldes noch in der Gegend nördlich von Mühlhaufen betrieben.

Schleswig-Holftein hat Tabakfabrikation, die faft ganz auf die
Städte Altona und Ottenfen entfällt; die Kleiderkonfektion befchränkt fich
in der Hauptfache auf Kiel und Altona.

Hannover hat geringe Tabakfabrikation in einigen an das weftfälifche
bzw. hamburgifche Tabakinduftriegebiet angrenzenden Kreifen; die Konfektion
konzentriert fich wefentlich auf die Stadt Hannover.

Weftfalen weift zwei Hausinduftriekompiexe auf: einen im Nord-
often, einen andern im Südweften der Provinz. Die Kreife Bielefeld, Lübbeke,
Minden, Herford haben eine anfehnliche Kleiderkonfektion, Bielefeld außer-
dem noch Wäfchekonfektion. ln eben denfelben Kreifen ift in Stadt und
Land auch viel Tabakfabrikation anzutreffen. Hier, an den Abhängen des
Teutoburger Waldes, finden fich auch noch fpärliche Überrefte einer ehemals
blühenden Hausweberei. — Der füdweftliche Hausinduftriekomplex wird durch
die Städte Iferlohn und Lüdenfcheid bezeichnet. In diefer Gegend werden,
ähnlich wie in dem nahen Solinger Bezirk, Kleineijenprodukte in der
Heimarbeit hergeftellt.

In H e f f e n - N a f fa u ift die Kleiderkonfektion am ftärkften vertreten,
die in Frankfurt ihr Zentrum hat. Auch die Herftellung von Nägeln und ei fernen
        <pb n="59" />
        ﻿§ 2. Berufliche und geographifche Verteilung der Hausinduftri-

59

Kurzwaren in einigen Dörfern des Taunus und Wefterwaldes ift von einiger
Bedeutung. Außerdem haben diefe gebirgigen Gegenden eine Reihe kleiner
Hausinduftrien, die aber mehr von hiftorifchem als wirtfchafts- und handels-
politifchem Intereffe für die Gegenwart find.

Das Rheinland hat unter allen preufzifchen Provinzen (abgefehen
von Berlin) am meiften Hausinduftrie. Zunächft hat die Seidenbandweberei
am Niederrhein auch in der Betriebsform der Hausinduftrie ihren alten Rut
bewahrt. Die in diefen Gegenden aufblühende Fabrikinduftrie hat indirekt
einer neuen Hausinduftrie den Boden bereitet, der Konfektion von Arbeiter-
kleidern, die in M.Gladbach und Umgegend verbreitet ift. Außerdem haben
Elberfeld und Cöln Konfektion, Effen Arbeiterwäfchekonfektion. Stadt und
Bezirk Aachen haben viel Knopf-, Nadel - undMetallwareninduftrie, deren Neben-
arbeiten vielfach in die Häufer hinausgegeben werden. Der Kreis Solingen ift
bekannt durch feine fehr bedeutende Kleineifeninduftrie. In den gebirgigen
Gegenden der Regierungsbezirke Coblenz und Trier ift eine Reihe älterer
und neuerer Hausinduftrien anzutreffen, von denen numerifch keine hervor-
ragt. Wir nennen die Nagelfchmiede, die Siebmacher, die Strohhülfenverfertiger,
die Töpfer, die Drahtflechter.

Das KönigreichBayernhat eine recht anfehnliche Hausinduftrie. L)
Das gröfzte Kontingent ftellt Oberfranken mit feiner Weberei, Korbflechterei
und der von Plauen herübergefchafften Stickerei und Näherei. Dann kommt
Mittel franken. Hier nimmt die Spielwarenindufirie, wenn man ihre verfchie-
denen Branchen, wie Blech-, Papp- und Holzfpielwaren, zufammenrechnet,
die erfte Stelle ein. Aufzer der fogenannten leonifchen Induftrie ift noch
eine Reihe kleiner Hausinduftrien vorhanden. — Durch ihre grofze Schuh-
macherinduftrie, die namentlich in und um Pirmafens zahlreiche Heimarbeiter
befchäftigt, erreicht die Rheinpfalz faft die gleiche Höhe wie Mittel franken.
Oberbayern kommt erft an vierter Stelle. Hier find es die Gegenden von
Berchtesgaden und Oberammergau mit ihrer Holzfchnitzerei, Mittenwald mit
feiner Geigeninduftrie, die fchon allein 1000 Heimarbeiter befchäftigen. Faft
alle übrigen entfallen auf München, wo Kleider- und Wäfchekonfektion,
Blumenanfertigung und Stickerei zu Haufe find. In Unterfranken hat
die Afchaffenburger Kleiderkonfektion einen grofzen Umfang angenommen.
Im Speffart wirft die Perlftickerei und Korbflechterei Hunderten von Heim-
arbeitern einen kargen Lohn ab. Faft ebenfo zahlreich wie in Unterfranken
ift die Hausinduftrie in der Oberpfalz und in Schwaben: hier ift die Strohhut-

a) Vgl. Beilage zum Jahresbericht der bayerifchen Gewerbeauffichtsbeamten:
Denkfchrift über die Heimarbeit, München 1907-
        <pb n="60" />
        ﻿

60	III. Kap.: Umfang der Hausinduftrie in Deutfchland

näherei, dort die Spitzenklöppelei von Bedeutung. In Niederbayern endlich
kommt die Hausinduftrie kaum in Betracht.

Das Königreich Sach fen1) verdankt feinen Weltruf als Induftrie-
ftaat urfprünglich der dortigen Hausinduftrie. Erzeugniffe hausgewerblichen
Fleißes brachten das Land in Handelsbeziehungen zu allen Erdteilen. Als
dann der fabrikmäßige Großbetrieb immer mehr im Lande erftarkte, ließ fich
die Hausinduftrie nicht kurzerhand verdrängen: in zähem Wettkampf haben
fich die Hausgewerbe, die in fcharfer Konkurrenz mit der Fabrik ftehen,
bis heute erhalten; andere, moderne Hausinduftrien, zum Teil veranlaßt durch
die Fabrikproduktion, find hinzugekommen.

Auch jetzt noch fteht Sach fen bezüglich des Hausgewerbes an erfter Stelle
unter den deutfchen Staaten. Rund ein Drittel des gefamten deutfchen Haus-
gewerbes entfällt auf Sachfen. Und während im Reiche das Hausgewerbe
in ftetem Rückgang begriffen ift, nimmt es in Sachfen feit 1895 wieder zu.
Während im Reiche auf 100 in der Induftrie befchäftigte Perfonen 13,5 haus-
gewerblich Befchäftigte entfallen, find in Sachfen 24,3 Prozent der induftriellen
Bevölkerung in der Hausinduftrie tätig.

Die ftärkfte fächfifche Hausinduftrie ift noch immer die Hausweberei
mit rund 20 000 Befchäftigten. Sie ift über das ganze Königreich verbreitet,
konzentriert fich aber befonders in zwei Gegenden, in der Laufitz und in der
Amtshauptmannfchaft Glauchau. Letztere ift das Zentrum der Woll- und
Baumwollweberei, die fich am dichteften zufammendrängt im Mülfengrund.
Das zweite Gebiet fächfifcher Weberei ift die Lau fitz mit der Leinenweberei
im füdlichen und der Tuch- und Bandfabrikation im nördlichen Teil. — Die
Wirkerei tritt befonders in zwei Gruppen auf: als Trikotagen- und Hand-
fchuhwirkerei in den Amtshauptmannfchaften Chemnitz, Glauchau und
Rochlitz, und als Strumpfwarenfabrikation in der Amtshauptmannfchaft
Annaberg.

Stickerei und Spitzenfabrikation haben ihren Haupt-
fitz im fächfifchen Vogtlande. Die verfchiedenften Arbeiten: Handftickerei,
Klöppeln, Mafchinenftickerei und die vielerlei Appreturarbeiten werden in der
Heimarbeit ausgeführt. In jedem Städtchen und Flecken des Vogtlandes
hört man die Stickmafchine in den Häufern. An der Spitze ftehen Plauen,
Auerbach, Treuen, Falkenftein und Schöneck. Im Süden hat fich die Stickerei
bis nach Klingenthal ausgedehnt. Oftwärts herrfcht mehr und mehr Bunt-
ftickerei. Nördlich finden fich zahlreiche Hausgewerbetreibende als Hand-

') Vgl. W. Krebs, Das Hausgewerbe nach den Berufs- und Betriebszählungen.
Zeitfchrift des Kgl. Sächfifchen Statiftifchen Landesamts, 57- Jahrg. (1911), 297 ff.
        <pb n="61" />
        ﻿§ 2. Berufliche und geographifche Verteilung der Hausinduftrie

61

fchuhfticker, Strumpfbordierer und Deckentamburicrer. — Die Pofa-
mentenfabrikation ift am ftärkften verbreitet im Erzgebirge um
Annaberg herum, weniger zahlreich in der Lau fitz.

Die Konfektion, die eigentliche moderne Hausinduftrie, nimmt jetzt
neben den alten auch in Sachfen einen breiten Raum ein. Für die Kleider-
konfektion kommen hauptfächlich drei Gebiete in Betracht: die Groß- und
Mittelftädte, die Laufitz und das Vogtland. In weit höherm Maße als die
Kleiderkonfektion ift die Wäfchekonfektion in Sachfen verbreitet, und zwar
auch vornehmlich in den drei genannten Gebieten, am ftärkften im weft-
lichen Erzgebirge in den Städten Aue und Auerbach nebft Umgebung. —
Sachfen befchäftigt auch außerordentlich viel Heimarbeiter in der Hand-
fchuhnäherei, über 11000, und zwar faft ausfchließlich weibliche.
Vier Fünftel von ihnen werden in den Amtshauptmannfchaftcn Chemnitz,
Glauchau und Rochlitz gezählt. In allen Dörfern, ja man möchte fagen in jedem
Haufe diefer Gegend, die eine der dichtbevölkertften der Erde ift, werden
Handfchuhe genäht. — Die hausgewerbliche Schuhmacherei tritt demgegen-
über fehr zurück.

Von Bedeutung ift die hausgewerbliche Zigarrenindu ftrie.
Anfänglich nur in den Großftädten Leipzig und Dresden fabrikmäßig betrieben,
verlegte |ie allmählich ihren Schwerpunkt aufs Land in die Gegend zwifchen
Leipzig, Dresden und Chemnitz, wo ein guter Teil der Fabriken fich in Haus-
induftrie au flöfte. In den Orten Döbeln, Waldheim, Leißnig, Roßwein, Öderan,
Freiberg u. a. ift befonders viel Zigarrenhausarbeit anzutreffen. Die Zigaretten-
induftrie konzentriert fich auf Dresden und Umgegend.

Von bedeutendem Hausinduftrien in Sachfen nennen wir noch die Blume n-
m a c h e r e i, die in der fächfifchen Schweiz, in dem ganzen Landgebiet
zwifchen Sebnitz, Neuftadt, Bautzen, Kamenz und Pirna gegen 15 000 Heim-
arbeiter in der Hochfaifon befchäftigt. die Spielwareninduftrie
im Erzgebirge, hauptfächlich in den Orten Seiffen, Obernhau, Grünhainichen
und Marienberg, und endlich die Fabrikation von Mu fikinftrumenten
im füdlichen Vogtlande; Hauptfitze find Markneukirchen für Geigenbau
und Klingenthal für Harmonikafabrikation.

Württemberg hat nur wenig Hausinduftrie. Die Kleiderkonfektion
ift im wefentlichen auf Stuttgart befchränkt. Trikotinduftrie und Weberei
finden fich in den Bezirken Balingen und Stuttgart, Feinmechanik im Be-
zirk Balingen.

Das Großherzogtum Baden ift infofern als ein Hausinduftrieland an-
zufehen, als Hausinduftrie in irgendeiner Form faft in allen Landesteilen
        <pb n="62" />
        ﻿62

III. Kap.: Umfang der Hausinduftrie in Deutfchland

fich vorfindet. Numerifch tritt aber keine ftark hervor. Nach der Reichs-
ftatiftik gibt es keine einzige, die über 1000 Arbeiter befchäftigt. Nach der
Zählung der badifchen Gewerbein fpektion (Bittmann) gibt es deren fünf:
die Zigarreninduftrie, die fich auf einen nördlichen Komplex (um Heidelberg)
und einen füdlichen (um Offenberg) verteilt, die Heimarbeit in der Porzellan-
knopf induftrie in der Freiburger Gegend, die Bürfteninduftrie mit dem Zentrum
in Todtnau im Schwarzwald, die Seidenbandweberei im füdlichen Baden,
die Uhrmacherei im Schwarzwald. Außerdem exiftiert eine bunte Menge
kleiner, zum Teil hiftorifch und technifch recht intereffanter Hausinduftrien,
die das ganze Land überziehen. Bittmann zählt im ganzen 94 auf.

Im Grofzherzogtum H e f f e n ift die Konfektion mehr oder weniger über
das ganze Land verbreitet, am ffärkften im Kreife Oppenheim. Berühmt und
numerifch am ftärkften ift die Lederinduftrie in und um Offenbach. Leinen-
weberei findet fich im Vogelsberge, Tabakinduftrie in der Umgegend von
Giefzen und von Offenbach. Außerdem bergen der Vogelsberg und der Oden-
wald eine Reihe kleiner Hausinduftrien. die durch die Frankfurter Ausftellung
von neuem ans Licht der Öffentlichkeit traten. Wir erwähnen von ihnen
die technifch hochftehende Bein- und Elfenbeinfchnitzerei im Odenwald.

Die beiden Mecklenburg kommen für Hausinduftrie kaum in
Betracht.

Im Grofzherzogtum Sachfen ift die Gegend von Apolda und Sulza
bekannt durch ihre Wirkerei. In einigen Gebirgsgegenden (Rhön, Thüringer
Wald) ift Holzfchnitzerei vorhanden.

Das Grofzherzogtum Oldenburg hat aufzer einer geringen Kork-
fchneiderei und Metallverarbeitung keine nennenswerte Hausinduftrie. In
dem politifch angefchloffenen Fürftentum Birkenfeld ift aber um fo mehr
Heimarbeit zufammengedrängt in der uralten Achatfchleiferei, die feit Jahr-
hunderten an den Wafferläufen des Idargebirges ihre Werkftätten (Schleifen)
errichtet hat.

Die mitteldeutfchen Kleinftaaten haben alle etwas Hausinduftrie, namentlich
die Thüringifchen Staaten find von verfchiedenen kleinen Gebirgsinduftrien
durch fetzt. Jedoch nur in einigen wenigen Staaten ragt die Hausinduftrie zu
einiger Bedeutung empor. Am ftärkften ift fie vertreten in Sachfen-Meiningen,
wo die Sonneberger Spielwareninduftrie mit ihren detaillierten Befchäftigungen
über 10 000 Heimarbeitern das Brot gibt. — In Sachfen-Coburg-Gotha fitzen
in gewiffen Gegenden dichtgedrängt die Korbmacher; außerdem ift aus dem
Sonneberger Kreife die Spielwareninduftrie hierhergekommen. — Sachfen-
Altenburg hat unter Einwirkung der Tabakbezirke des angrenzenden König-
        <pb n="63" />
        ﻿§ 2. Berufliche und geographifche Verteilung der Hausinduftrie	63

reichs Sachfen etwas Zigarrenfabrikation, außerdem einige hundert Handfchuh-
macher. — In Schwarzburg-Rudolftadt wird Glas- und Porzellanbearbeitung viel-
fach hausinduftriell betrieben. — In Hamburg ift zwar die Zigarrenhausinduftrie
die ältere und berühmtere, ift aber von der Kleiderkonfektion weit überholt.

Im Reichsland Elfafz-Lothringen ift die bekanntere Haus-
induftrie die Woll- und Baumwollweberei, die fich um das Städtchen Markirch
gruppiert und fich über die Kreife Schlettftadt und Rappoltsweilcr, teilweife
auch bis in die Kreife Molsheim und Erftein ausdehnt. Im lothringifchen Kreife
Saarburg ift die von Frankreich herübergekommene Perl- und Weifzzeug-
ftickerei zu Haufe. In Unterelfajz und Lothringen, in der Gegend von Saarunion
und Saaralben, befchäftigt die Strohhutfabrikation, und zwar insbefondere
die Strohhutflechterei, eine beträchtliche Anzahl ländlicher Hausarbeiter.

Ein wefentlicher Teil des Hausgewerbes ift in den Grofzftädten
vertreten. In fämtlichen 42 Grofzftädten (mit mehr als 100 000 Einwohnern)
wurden gezählt 78 110 hausgewerbliche Haupt- und 3928 Nebenbetriebe mit
40 505 männlichen und 76 665 weiblichen, insgefamt 117 170 hausgewerblich
tätigen Perfonen. Von den 279 558 Hauptbetrieben in der Hausinduftrie
entfallen demnach 27,9 Prozent, von den 36 110 Nebenbetrieben 10,88 Prozent
auf die Grofzftädte.

Von den 405 263 Hausgewerbetreibenden entfielen 117 170 oder 28,9
Prozent auf die Grofzftädte. Die Verteilung ift aber nach Gefchlechtern ver-
fchieden. Die männlichen Heimarbeiter in den Grofzftädten umfaffen 23,7
Prozent von denen im Reiche, die weiblichen dagegen 32,7 Prozent.

Die Hausinduftrie ift jedoch keine fpezififch grofzftädtifche Erfcheinung
in dem Sinne, dajz fie mit jeder Grojzftadtbildung notwendig verknüpft fei,
wie etwa die rafche Bevölkerungszunahme, die Induftrialifierung und andere
Sozialphänomene. Die Hausinduftrie folgt vielmehr gewiffen verlagsmäfzig
organifierten Gewerben, die in beftimmten Grofzftädten ihren Standort ge-
wählt haben, namentlich der Bekleidungs- und Textilinduftrie. In den Zentren
der fchweren Induftrie, wie Dortmund, Bochum, Gelfenkirchen, Duisburg,
Effen, ift das Hausgewerbe kaum beachtenswert. Dagegen ift es ftark vertreten
in den großen Konfektionszentren, namentlich in Berlin, wo allein 48 402
Heimarbeiter mit der Nadel befchäftigt find, ferner in Breslau, München,
Stettin, Cöln, wo das Hausgewerbe ebenfalls den dortigen grofzen Konfektions-
firmen fich angliedert. Unter den übrigen Grofzftädten weifen verhältnismäßig
viel Hausinduftrie auf: Elberfeld, Barmen und Chemnitz in der Weberei,
Plauen in der Spitzenverfertigung, Hamburg, Bremen und Altona in der Tabak-
fabrikation und Nürnberg in der Metallverarbeitung.
        <pb n="64" />
        ﻿IV. Kap.: Wirtfchaftliche und fozialc Zuftände in der Hausinduftrie

M

Viertes Kapitel

Wirtschaftliche und soziale Zustände in der Hausindustrie

Die Darftellung der Lebensverhältniffe der Heimarbeiter nimmt in der Lite-
ratur den breite ften Raum ein. Hierüber will der gewöhnliche Lefer wie der
auf Reform bedachte Sozialpolitiker vor allen Dingen unterrichtet fein. Aber
auch der Wiffenfchaft ift eine genaue Kenntnis der Lebenslage nicht gleich-
gültig, da fie ihr die Symptome eines durch das Verlagsfyftem bedingten wirt-
fchaftlichen Lebensprozeffes bietet, deffen Urfachen, Verlauf und Sanierung
fie erforfchen will. Eine zufammenfaffende Darftellung der Zuftände in der
Heimarbeit, wie fie in diefem Kapitel entfprechend der ganzen Anlage diefer
Schrift verfucht wird, kann natürlich im Grunde nicht viel Neues bieten.
Sie ftützt fich auf ältere und neuere Literatur teils amtlichen, teils zuverläf-
figen privaten Charakters, in welche neuere private Aufgaben und perfönliche
Beobachtungen hineinverwoben find. Eine Neuigkeit, und zwar für manche
eine recht überrafchende, mag man darin finden, dafz die Verhältniffe in der
Hausinduftrie auch in unferm auf der ganzen Linie voranftrebenden Zeitalter
fich im wefentlichen nicht gebeffert haben. Wenigftens gilt das für die grofzen
modernen Hausinduftrien, die jetzt im Vordergrund des Problems ftehen,
mag auch für andere weniger ins Gewicht fallende Hausinduftrien eine Wen-
dung zum Beffern eingetreten fein.

Profeffor Karl Bücher in Leipzig tadelt in einer Befprechung
der erften Auflage diefer Schrift v) die einfeitige Hervorkehrung der Lebens-
verhältniffe der Heimarbeiter, die längft bekannt feien, und bezeichnet es
als einen Fehler, dajz in die Geheimniffe der Abfatzorganifation,
des eigentlichen Verlagsfyftem s, gar nicht hineingeleuchtet
fei. Der Vorwurf trifft mich allerdings infofern weniger hart, als er gegen
„die ganze Literatur“ über die Hausinduftrie, cinfchliejzlich der wieder-
holten Unterfuchungen des Vereins für Sozialpolitik erhoben wird, und als er
neuerdings in verfchärfter Form gegen die Werke von Arndt und Bittmann
vorgetragen wird, die ebenfalls nur halbe Arbeit geleiftet haben. * 2)

*) Zeitfchrift für die gefamte Staatswiffenfchaft, Jahrg. 62 (1906)|771 ff.

2) Ebd. Jahrg. 65 (1909) 717 ff.
        <pb n="65" />
        ﻿§ I. Verteilung der Hausinduftrie

65

Da(z Bücher einer Durchforfchung der Abfatzverhältniffe im Verlags-
fyftem, deren wirtschaftlicher Wert von niemand geleugnet wird, das Wort
redet, ift fehr verftändlich bei feiner charakteriftifchen Auffaffung unferes
Problems. Er legt, wie früher (S. 19) fchon hervorgehoben wurde, den Haupt-
akzent auf das Verlagsfyftem und hat, wie er felbft fagt, im Artikel
„Gewerbe“ des Handwörterbuchs der Staatswiffenfchaften das Wort „Haus-
induftrie“ möglich ft vermieden und das allein richtige „Verlag“ in fein
hiftorifches Recht wieder eingefetzt, um dadurch in den Kern der Sache ein-
zuführen und auf das wiffenfchaftlich Bedeutfame aufmerkfam zu machen.
Andern bleibt es unbenommen, eine Teilfeite des Verlagsfyftems herauszu-
greifen, nämlich das Arbeitsverhältnis im Verlagsfyftem, das Bücher felbft
Hausinduftrie nennt, und diefe zur Grundlage ihrer Unterfuchungen zu machen.
Der heutige Sprachgebrauch, der in erfter Linie das Wort Hausinduftrie kennt
und unter ihr das Arbeitsverhältnis im Verlagsfyftem verfteht, gibt ihnen ein
Recht dazu. Auch die vorliegende Schrift ftellt fich auf diefe Grundlage, wie
im Titel uni in der ganzen Anlage zum Ausdruck gebracht wird. Dafz da den
Lebensverhältniffen der im Arbeitsverhältnis der Hausinduftrie Stehenden
befondere Beachtung gefchenkt wird und demgegenüber die Schilderung der
Abfatzorganifation ftark in den Hintergrund tritt, ift ganz natürlich; das Gegen-
teil wäre geradezu unverftändlich.

Nun legt Bücher auch grofzen Wert auf eine Darftellung der Abfatz-
verhältniffe hinfichtlich der praktifchen Löfung des Heimarbeit-
problems. „Aus dem Zirkulationsprozefz des fertigen Produktes“, fchreibt
Bücher, „leiten fich die Eigentümlichkeiten ab, welche die Hausinduftrie
fo vorteilhaft vor dem Handwerk auszeichnen : die ftofzweife Überfpannung
der Produktion, die fchweren Krifen, das Truckfyftem, die Abrechnungsmilz-
bräuche, die niedern Arbeitslöhne, die ungeregelte Arbeitszeit, die Frauen-
und Kinderarbeit, die wucherifchen Schuldverhältniffe, die ganze foziale
Hoffnungslofigkeit ihrer Arbeiter.“ x) Und an einer andern Stelle:2) „Inder
Tat liegt die Stelle, von der aus man den Übelftänden der Heimarbeit allein

beikommen kann, beim Verlag, nicht bei der Hausarbeit felbft.....................

Bei der Organifation des Abfatzes ift der Hebel einzufetzen,“ womit vor allem
die Feftlegung von Mindeftlöhnen gemeint ift.

Gewifz ift die Lage der Heimarbeiterfchaft durch den Zirkulationsprozefz,
die Abfatzorganifation, verurfacht, aber nur zum Teil. Für die Lage der Fabrik-
arbeiter liegt diefelbe Urfache vor. Und foweit fich der Heimarbeiter un-
--------------*

*) Art. „Gewerbe“ im Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften IV3.

2) Art. „Hausinduftrie“ im Wörterbuch der Volkswirtfchaft I3.

Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie

5
        <pb n="66" />
        ﻿66

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

vorteilhaft vom Fabrikarbeiter unterfcheidet, find andere Gründe maßgebend,
die im Arbeitsverhältnis der Hausinduftrie liegen, wie Ifolierung, zurückge-
bliebene Technik. Es wäre darum, fo fcheint mir, nicht richtig, den Hebel
der Reform im Punkte des Abfatzverhältniffes einzufetzen. Eine Befferftellung
in diefem Punkte würde doch höchftens die Möglichkeit, nicht aber die Wirk-
lichkeit einer Befferftellung des Heimarbeiters fchaffen. Die Reform muß
das Arbeitsverhältnis als folches, konkreter gefprochen, das Lohnverhältnis
treffen. Tatfächlich fcheint mir auch die amtliche Minimallohnfeftfetzung,
die auch Bücher für die einzig richtige Löfung hält, direkt das Lohn- und
Arbeitsverhältnis, nur indirekt die Abfatzverhältniffe zu treffen, infofern
diefe nämlich die Vorausfetzung einer günftigen Lohnregulierung find.

Daß zur Begründung der Minimallohnfeftfetzung
erft die Abfatzverhältniffe gefchildert werden müffen
und der Beweis zu erbringen ift, dafz der Verleger eine folche Maßnahme
auch ertragen kann, wird man fchwer begreifen, wenn man bedenkt,
dafz auch der Fabrikarbeiterfchutz und die Arbeiterverficherung, die einer
Lohnerhöhung in mancher Hinficht gleichkommt, ohne einen folchen Nach-
weis Gefetz geworden ift, obwohl die Unternehmer vorher allgemein behaup-
teten, die Induftrie könne eine folche Belaftung nicht ertragen. Eine national-
ökonomifche Unterfuchung über die Abfatzverhältniffe würde für das tat-
fächliche Zuftandekommen von Lohntarifen außerordentlich wenig Wert
haben. Bücher felbft fagt auch mit Bezug auf Mindeftlohntarife: „Immer
wird ein den lokalen und fachlichen Verhältniffen fich anfchmiegendes kafu-
iftifches Vorgehen zur direkten Verbefferung der Einkommensverhältniffe
erforderlich fein.“ In den Lohnämtern und Fachausfchüffen würden dem-
entfprechend Unternehmer als fachverftändige Beifitzer über die vielen
Schwankungen unterworfenen Abfatzverhältniffe unterrichten und auf
Grund diefer Informationen einen gerechten Lohntarif ermöglichen. Was
hätte aber demgegenüber eine wiffenfchaftliche Unterfuchung zu bedeuten,
die naturgemäß ein größeres Gebiet und einen großem Zeitraum heranzieht
und nur Refultate allgemeiner Natur vorlegt?

Wenn wir ferner auf das zurückblicken, was bezüglich der Lohnfeftfetzung
an gefetzgeberifchen Erfolgen vorliegt, auf die Lohnämter in Auftralien und
England und die Fachausfchüffe im Deutfchen Reich, fo können wir wohl mit
aller Beftimmtheit behaupten: Die beften nationalökonomifchen Schilderungen
der Abfatzverhältniffe im Verlagsfyftem hätten diefe Erfolge nicht fo bald
gezeitigt, wie die vielfachen und verftärkten Hinweife auf die Arbeiterverhält,
niffe durch Literatur, Preffe, Heimarbeitausftellungen es getan haben.
        <pb n="67" />
        ﻿§ I. Verteilung der Hausinduftrie

67

Was endlich praktifch am fchwerften gegen die Durchführung des Bücher-
fchen Wunfches ins Gewicht fällt, ift die Schwierigkeit, ja Unmöglich,
keit, für die Schilderung der Abfatzverhältniffe zu-
verläffiges Material zu befchaffen. Mit Recht fagt Prof.
Arndt,1) der fich von demselben Vorwurf Büchers zu reinigen fucht, wie der
Verfaffer diefer Schrift: „In den weitaus meiften Fällen wären ein Einblick
in die Organifation des Abfatzes der Heimarbeitprodukte und eine Berech-
nung des Verdienftes des Verlegers nur durch ein Eindringen in private Be-
triebsgeheimniffe zu erlangen gewefen, deren Preisgabe wir den beteiligten
Unternehmern unmöglich zumuten konnten. Wo gäbe es Kaufleute oder
Induftrielle, die wifzbegierigen Sozialpolitikern geftatteten, an der Hand ihrer
Bücher ihren gerade erzielten Verdienft genau nachzurechnen und die Ergeb-
niffe der Berechnung zu veröffentlichen?“

§ 1. Verteilung der Hausinduftrie auf die verfchiedenen
Gefchlechter und Altersftufen

Von grundlegender Bedeutung für das Urteil über die foziale Lage der
Heimarbeiter wäre eine möglichft vollkommene morphologifche Darftellung
der Heimarbeiterfchaft, die uns über Alter, Gefchlecht, Herkunft, Stellung
in der Familie genau unterrichtete. Wenn wir nun auch nicht eine fo eingehende
Schilderung der morphologifchen Verhältniffe in der Hausinduftrie befitzen,
wie fie z. B. das belgifche Arbeitsminifterium für die belgifche Hausinduftrie
herausgegeben hat, * 2) fo bieten doch die Berufszählung und andere zuverläffige
Erhebungen Material genug, um über die wichtigften typifchen Erfcheinungen
in der Hausinduftrie, wie Frauen-, Greifen-, Kinderarbeit,
fich ein Bild zu verfchaffen.

Die Frau ift an der Hausinduftrie ungewöhnlich ftark beteiligt, in viel
höherm Grade als an der Erwerbsarbeit überhaupt.3) Während der weibliche
Verhältnisanteil an der Erwerbstätigkeit überhaupt nur 20 Prozent beträgt,
beläuft er fich auf 58 Prozent der Hausinduftriellen. Bei der vorletzten Zäh-
lung (1895) war der Anteil der Frauen an der Hausinduftrie noch nicht fo
grofz: 45,14 Prozent der Hausinduftriellen waren damals weiblich. Die Ab-

') P. Arndt, Die Heimarbeit im rheinifch-mainifchen Wirtfchaftsgebiet II,
Vorwort S. VII—VIII.

2)	Les industries ä domicile en Belgique. Vol. X. Etüde statistique des familles
ouvrieres comprenant des ouvriers ä domicile. Bruxelles 1909-

3)	Vgl. Sf.atiftik des Deutfchen Reiches, Bd. III, 202, 213; H. Simon, Der
Anteil der Frau an der deutfchen Induftrie, Jena 1910; J. Pierftorff, Art. „Weib-
liche Arbeit und Frauenfrage" im Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften VIII3.

5*
        <pb n="68" />
        ﻿68

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der hausinduftrie

nähme der hausgewerbetreibenden Perfonen feit 1895 ift lediglich auf das
Konto des männlichen Anteils zu fetzen; die heimarbeitenden Frauen haben
zugenommen. Die männlichen hausgewerbetreibenden Perfonen find von
256 131 auf 170 712 zurückgegangen, die weiblichen zur felben Zeit von
201 853 auf 234551 gewachfen (f. oben S. 50 und Tabelle I S. 52).

Das Schwergewicht der weiblichen Heimarbeit liegt ftets in der Bekleidungs-
und Textilinduftrie, welche beiden Gruppen allein drei Viertel der gefamten
Hausinduftrie umfaffen. Das Übergewicht weiblicher Heimarbeit fällt aber
auch in andern Gruppen auf, namentlich in der Tabakinduftrie. In allen Gewerbe-
gruppen aber hat der weibliche Verhältnisanteil an der Hausinduftrie feit 1895
zugenommen, wie Tabelle III zeigt, die unter allen früher für die Vergleichung
der beiden letzten Zählungen gemachten Vorbehalten hier angeführt fei. x)
Tabelle III

	Von je 100 Haus-	
Gewerbegruppen	induftriellen find weiblich	
	1907	1895
Bekleidungsgewerbe 		68,6	57,2* 2)
Textilinduftrie		59.2	46,0
Induftrie der Holz- und Schnitzftoffe ....	42,4	17,5
Induftrie der Nahrungs- und Genufzmittel . .	62,6	44,6
Papierinduftrie 		54.3	38,3
Metallverarbeitung		13,5	7,1
Induftrie der Steine und Erden		29,8	24,5
Lederinduftrie		35,0	13,7
Induftrie der Mafchinen und Apparate . . .	19,8	9,3
Reinigungsgewerbe		92,7	2)
Chemifche Induftrie		86,6	68,6
Photographifche Gewerbe		4M	8,9
Künftlerifche Gewerbe		9,7	7,4
Induftrie der Leuchtftoffe, öle, Fette ....	75,6	29.0
Baugewerbe		8,0	1,4
Die Gewerbegruppen der Induftrie zufammen	57,9	44.1

Dafz in unferer Zeit das weibliche Gefchlecht einen immer grö|zern Prozent-
fatz in der Hausinduftrie ftellt, hat feinen Grund darin, da(z einerfeits die
Produktion nicht mehr, wie früher, in der Familie und für fie erfolgte, fondern
entfprechend der immer mehr vordringenden Arbeitsteilung für die meiften
zur Erwerbsarbeit wurde, anderfeits die Erwerbsarbeit fuchen-
den Frauen bei weitem nichtalleinden Fabriken Befchäf-
tigung fanden, wie die Männer, zumal nicht feit der die Frauenarbeit

x) Vgl. H. Simon a. a. 0. 51.

2) Die in diefer Tabelle unter dem Bekleidungsgewerbe für 1895 angegebenen
Zahlen fchliefzen das Reinigungsgewerbe ein.
        <pb n="69" />
        ﻿§ I. Verteilung der hausinduftrie

69

in Fabriken erheblich einfehränkenden Arbeiterfchutzge[etzgebung. Wäh-
rend früher, in den Zeiten der hauswirtfchaftlichen Eigenproduktion, die
Ehefrau wie auch die übrigen der Familie zuwach fenden weiblichen Arbeits-
kräfte in der Regel im eignen Haushalt ganz befchäftigt wurden, zumal die
meiften Familien einen kleinen, Männer- und Frauenarbeit verlangenden
Landbefitz hatten, wurden namentlich weibliche Arbeitskräfte in großer
Anzahl freigefetzt, als das Spinnen, Weben, Nähen, Backen und andere haus-
wirtfchaftliche Arbeiten an berufsmäßige Produzenten überging, und als die
Klaffe eines landbefitzlofen Kleinbürgertums und einer landbefitzlofen Ar-
beiterfchaft immer mehr wuchs.

Während nun ein gutes Stück hauswirtfchaftlicher Eigenproduktion in
den ländlichen Familien verblieb und die vorhandene weibliche Arbeits-
kraft abforbierte, wurde in den G r o ß f t ä d t e n, wo die Klaffe der Befitz-
lofen fich vornehmlich anfammelte, die Zahl der Lohnarbeit fuchenden Frauen
immer größer.

Wie im übrigen der vorwiegend feminine Charakter der modernen groß-
ftädtifchen Hausinduftrien in dem Verlauf der Zuwanderung zur Großftadt
feine Erklärung findet, ift früher bereits dargelegt worden (vgl. S. 34).

Es fcheint auch das Natürliche zu fein, daß die Frau fich vorzugsweife
der Heimarbeit zuwendet. Heim und Frau find ja zwei einander naheliegende
Begriffe; die Frau vom Heim getrennt, erfcheint in den meiften Fällen als
etwas Unnatürliches und Schädliches. Tatfächlich begrüßt manche Frau,
die, ihren weiblichen und mütterlichen Inftinkten folgend, fich nicht von Haus
und Familie trennen mag, die Hausinduftrie als eine willkommene Gelegenheit,
verdienen zu können, ohne Kinder und Hauswirtfchaft vernachläffigen zu
müffen, die zahlreichen viertel und halben Stunden des Tages nützlich aus-
füllen zu können, die fonft verdienft- und zwecklos verliefen.

Auch der Sozialpolitiker und Nationalökonom wird diefen Frauen beipflich-
ten. Er kann aber doch nur mit ganz bedeutenden Einfchränkungen der Frauen-
hausinduftrie das Wort reden, ja er muß ihr Überhandnehmen unter mehr als
einem Gefichtspunkte bedauern. Wie aus fpätern Erörterungen erfichtlich
wird, hat die Hausinduftrie im allgemeinen die Tendenz, die Löhne zu fenken,
die tägliche Arbeitszeit ins Unglaubliche auszudehnen und die Lebens-
haltung bis unter das Notwendigfte herabzudrücken. Die tägliche Arbeit
wird zur wilden Hetzjagd, bei der den weiblichen Arbeitern am erften der
Atem ausgeht. Es tritt eine Überanftrengung und Unterernährung ein, der
der weibliche Organismus am wenigften gewachfen ift. Die Gewerbekrank-
heiten, die mit verfchiedenen Hausinduftrien fich unfehlbar einftellen, wirken
        <pb n="70" />
        ﻿70

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

am zerftörendften bei den Frauen. Wie manches Frauenleben hat allein die
Konfektion, die verbreitetfte unter den weiblichen Hausinduftrien, frühzeitig
aufgerieben! Andere führen ein fieches Leben weiter; die wenigen Kräfte,
die ihnen geblieben, verwenden fie, von der Not gezwungen, auf die Heimarbeit,
während die Arbeit im Haushalt liegen bleibt. Jener Vorteil, durch den ur-
fprünglich die Hausinduftrie lockte, fällt gänzlich weg. — Aber noch unter
einem weitern Gefichtspunkte im Intereffe der gefamten Arbeiterfchaft ift das
Überwiegen der Frauenarbeit zu beklagen. Überall, wo mindere Arbeitskräfte
mit vollwertigen Arbeitern auf dem Arbeitsmarkte konkurrieren, gehen die
minderwertigen und billigften als Sieger hervor und find für die Lohnbedingun-
gen der ganzen übrigen Arbeiterfchaft ausfchlaggebend. Überall, wo die beiden
Gefchlechter auf dem Arbeitsmarkt in Wettbewerb treten, fiegt die Frau.
Die anfpruchslofe und genügfame Frau wirkt beftimmend auf die Löhne.
Die zahlreiche weibliche Arbeiterfchaft drückt beftändig wie ein Bleigewicht
auf das Lohnniveau in der ganzen Heimarbeit. Für eine gemeinfame Aktion
und Reaktion, für eine kräftige Lohnbewegung find die Frauen in der Mehr-
zahl nicht zu haben und find daher auch der Gefahr einer Ausbeutung feitens
des Unternehmers weit mehr ausgefetzt als die übrige Arbeiterfchaft.1)

In Anfehung des Alters erfcheint für das Hausgewerbe bei einem Ver-
gleich mit dem Gefamtgewerbe die vorzugsweife Befchäftigung von Per-
fonen höhernAlters charakteriftifch. Die Hausinduftrie weift in allen
Altersklaffen über 40 Jahren höhere Anteilfätze auf als die übrige Induftrie,
und zwar wächft der Abftand mit zunehmendem Alter. Am auffälligften
ift dies in den höchften Altersklaffen, ln der Altersftufe von 60 bis 70 Jahren
ift die Hausinduftrie doppelt, in der über 70 Jahren dreifach fo ftark befetzt
als das Gefamtgewerbe. Das zeigt deutlich der Altersaufbau nach der Berufs-
zählung von 1895, der Tabelle IV entnommen ift.

Tabelle IV		
In der Altersklaffe	entfallen auf	entfallen auf 100
	100 Haus-	Erwerbstätige in der
	induftrielle	Induftrie überhaupt
unter 14 Jahren	0,47	0,46
14—20 Jahre	12,46	21,38
20—30	„	23,29	28,03
30—40	„	20,88	21,14
40—50	„	17,08	14,57
50—60	„	13,84	9,17
60—70 „	8,42	4,06
70 und mehr ,,	3,56	M9

*) Vgl. Gräfin Montgelas, Die Heimarbeiterinnen und die deutfche Frauen-
welt, in der .Caritas“ XVII (1911) 34 f-
        <pb n="71" />
        ﻿§ I. Verteilung der Hausinduftrie

71

Wie Tabelle IV zeigt, werden die eigentlich produktiven Altersklaffen
(vom 14. bis 40. Lebensjahre) in der gefamten Induftrie, d. h. vorzugsweife
in der Fabrik verbraucht, während die Hausinduftrie auch aus den ältern,
bereits abgenutzten Kräften noch Vorteil zu ziehen vermag. Die hausinduftrielle
Produktionsweife ift eben in zahlreichen Berufszweigen technifch fo einfach
und ftellt an die Körperkraft fo geringe Anforderungen, daß Perfonen, die
für fabrik- und handwerksmäßige Arbeit nicht mehr tauglich find, in der Haus-
induftrie noch recht gut verwendbare Arbeitskräfte abgeben.

Zu denfelben Refultaten gelangen wir auf Grund der Berufszählung
von 1907, wenn wir den Altersaufbau des Hausgewerbes und des Gewerbes
überhaupt im Königreich Sachfen, dem Hauptgebiete der deutfehen Haus-
induftrie, gegenüberftellen.x) Hier ergibt fich das in Tabelle Vgezeichnete Bild:

Tabelle V

			Auf die in der Vorfpalte genannten			
	Sc bftandiße haus-					
			Alters klaffen treffen von 100			
Altersklaffen	gewerbetreibende		erwerbstätigen		fonftigen Er-	
	im Hauptberuf		Hausgewerbe-		werbstätigen in	
			treibenden		der Induftrie	
	männl.	weibl.	männl.	weibl.	männl.	weibl.
unter 20 Jahren	396	5 498	1,4	11,5	19,7	34,0
20—30 Jahre	2 872	11 374	10,3	23,9	27,0	34,0
30—40	„	5 747	9 396	20,7	19.8	23,6	12,8
40—50	„	6 135	8 064	22,0	17.0	16,2	9,6
50—60	„	5 584	6 224	20,1	13,1	9,2	6,2
O  1  0  •o	4 870	4 858	17.5	10,2	3,6	2,8
70 u. mehr „	2 234	2 118	8,0	4,5	0,7	0,6
Zufammen . . . ,j	27 838	47 532	100,0	100,0	100,0	100,0

Die relativ ftärkere Befetzung der höhern Altersklaffen mit Hausinduftrie
tritt hier noch fchärfer hervor als in der Reichsftatiftik von 1895, hinfichtlich
des weiblichen Gefchlechts ift fie fchon in der Altersklaffe von 30 bis 40 Jahren
vorhanden.

Schließlich finden die angeführten Sätze ihre Ergänzung und teilweife
Beftätigung noch durch die Ergebniffe einer privaten Enquete, die im Jahre
1907 der Gewerkverein der Heimarbeiterinnen Deutfchlands veranftaltete
und die fich auf 1351 Heimarbeiterinnen erftreckt, welche die ausgefandten
Fragebogen in einer zu verwertenden Form beantwortet hatten,2) Was diefe
Enquete über das Alter der Heimarbeiterinnen fagt, beruht wefentlich auf der-

*) Zeitfchrift des Kgl. Sächfifchen Statiftifchen Landesamts, 57. Jahrg. (191 •) 306.

*) „Heimarbeiterin“ März 1910.
        <pb n="72" />
        ﻿72

IV. Kap.: Wirtfchaftlichc und joziale Zuftände in der Hausinduftrie

felben Einteilung in Altersklaffen wie Tabelle IV; zu beachten ift freilich,
daß fie fich nur auf weibliche Perfonen, und zwar vorwiegend Näherinnen,
bezieht. Berlin und das Reich find getrennt behandelt.

Tabelle VI

In der Alters.	entfallen auf 100 Heim-	
klaffe von	arbeiterinnen	
	a) in Berlin	b) im übrigen Reich
16—20 Jahren	1,15	6,09
21—30	10,34	18,48
31—40	28,97	32,77
41—50	34,48	27,07
51—60	20,69	11,89
61—70 „	4,02	3,60
71—75	„	0,29	0,09

Auffallend ift hier die geringe Zahl der Heimarbeiterinnen in den zwei
höchften Altersklaffen, die fogar noch etwas hinter dem Durchfchnitt der
überhaupt in der Induftrie Erwerbstätigen zurückbleibt. Im übrigen aber
diefelbe Erfcheinung wie in Tabelle IV und V: fehr wenig Jugendliche (von
16 bis 20 Jahren), fchwache Befetzung der produktiven Altersklaffe (von
20 bis 30 Jahren), Zunahme der Hausinduftrie in den höhern Lebensaltern.
Dafz bei den Frauen die Heimarbeit gerade in dem Alter von 30 bis 50 Jahren
fo ftark vertreten ift, während fie von da an wieder abnimmt, hat feinen Grund
darin, dafz es vorwiegend verheiratete Frauen find, die hier in Betracht kommen
und die fich zum Zuverdienft gedrängt fehen in der Zeit, wo die Erhaltung der
Familie am meiften koftet; der Bedarf der Heimarbeit vermindert fich, fobald
die Kinder erwachfen find und der Verdienft des Mannes refp. der erwachfenen
Kinder genügt.

Aus den Zufammenftellungen ergibt fich, daß in der Heimarbeit Leute über
50 Jahre prozentual mehr Befchäftigung finden als im übrigen Gewerbe.
Aber diefer Unterfchied fällt fowohl prozentual wie nach den abfoluten Zahlen
nicht allzufehr ins Gewicht.1) Die Frauen, die in den höhern Altersklaffen
angetroffen werden, üben die Heimarbeit zum weitaus größten Teil als eine aus
frühem Jahren gewohnte Tätigkeit weiter aus, find alfo nicht durch das Alter
allein dazu genötigt. Bei den Männern höhern Alters fpielt (nach den Feft-
ftellungen von K. Gaebel) die Art des Berufs die entfeheidende Rolle. Das
Alter der gelernten Heimarbeiter unterfcheidet fich kaum von dem der
gewerblichen Arbeiter überhaupt; in gewiffen ungelernten Berufen aber find
verhältnismäßig mehr ältere Heimarbeiter anzutreffen als im Gewerbe
überhaupt.

J) K. Gaebel, Die Heimarbeit 40.
        <pb n="73" />
        ﻿§ I. Verteilung der Hausinduftrie

73

Weit mehr hervor ftechend als die Heimarbeit der altern Leute ift die
Kinderarbeit auf diefem Gebiete. Die Berufs- und Gewerbezählung
läfzt uns nun bezüglich der hausinduftriellen Kinderarbeit, wie überhaupt be-
züglich der Kinderarbeit fo gut wie ganz im Stich. Sie berückfichtigt nur die
im „Hauptberuf“ gewerblich tätigen Kinder und hat mit der Scheu der meiften
Eltern zu rechnen, ihre mitverdienenden Kinder alle aufrichtig anzugeben.
— Viel eher kann auf eine annähernde Richtigkeit Anfpruch erheben die vom
Reichskanzler Fürften v. Hohenlohe 1898 angeordnete Erhebung über
die außerhalb der Fabrik gewerblich tätigen Kinder,
die in den meiften Staaten durch die Volksfchullehrer (ganz unabhängig
von den Angaben der Eltern) erfolgte.1) Die Zählung ergab, da|z im ganzen
Deutfchen Reiche 306 823 Kinder außerhalb der Fabrik in der Induftrie be-
fchäftigt waren. Ein Blick in die Verteilung diefer Kinder auf die verfchiedenen
Berufsarten und geographi fchen Bezirke belehrt uns fofort, dafz jene Berufs-
arten und jene Bezirke die höchften Zahlen von arbeitenden Kindern auf-
weifen, die auch von der Hausinduftrie am ftärkften durch fetzt find, dafz
alfo auf die Hausinduftrie ein fehr grofzer Teil jener
induftriell befchäftigten Kinder entfällt. So find zu
Arbeiten in der Spinnerei und Weberei, insbefondere zum Spulen herangezogen
79 138 Kinder, und zwar vorwiegend in Schlefien, Rheinland, Königreich und
Provinz Sachfen, alfo in den alten Gebieten der Hausweberei. Arbeiten in
der Strickerei und Wirkerei müffen 12 163 Kinder leiften, am ftärkften in der
Provinz Sachfen, in Württemberg und Elfafz-Lothringen; die Häkelei und
Stickerei befchäftigt 22 149 Kinder, vor allem in Sachfen und Elfajz-Lothringen,
die Pofamentenfabrikation 26 691 faft ausfchliefzlich im Königreich Sachfen
und in Sachfen-Coburg-Gotha, die Tabakfabrikation 22 668, vornehmlich in
Weftfalen, im Königreich Sachfen und in Baden, die Näherei, Schneiderei
und Konfektion 11 103 Kinder, namentlich in der Stadt Berlin und im König-
reich Sachfen. Insbefondere find in der Spielwareninduftrie viele Kinder be-
fchäftigt, und da diefe ganze Branche vorwiegend auf der Hausinduftrie beruht,
fo dürfen wir ficher fein, da|z die Mehrzahl von ihnen hausinduftriell tätig
ift. So bildet das „Drücken und Formen der Maffe bei der Verfertigung von
Spielwaren aus Papiermache“ für 1131 Kinder die tägliche Arbeit, die Verferti-
gung von Spielwaren aus Leder, Bällen und Puppen für 959, die Verfertigung
von Holzfpielwaren für 3035 Kinder. Aus dem Kreife Sonneberg (im Meininger
Oberland), wo die Spielwareninduftrie hauptfächlich zu Haufe ift, erwähnen

J) Vgl. K.»A gahd, Kinderarbeit und das Gefetz gegen die Ausnutzung kindlicher
Arbeitskraft in Deutfchland, Jena 1902, 35 ff; ferner Vierteljahrshefte zur Statiftik
des Deutfchen Reiches, 1900, 3. Heft
        <pb n="74" />
        ﻿74

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und fozialc Zuftände in der Hausinduftrie

wir folgende nach amtlichen Erfahrungen feftgeftellte Zahlen von Schul-
kindern, die in der Hausinduftrie befchäftigt waren. x)

Es waren hausinduftriell tätig

in Schalkau	von 408 Schulkindern 201 = 49.26 Prozent

,, Rückerswind	„	35		19 = 54,28
„ Neuenbau	,. 168		105 = 62,50
„ Hämmern	„ 268		171 = 63,80
„ Neufang	„	143		95 = 66,43
,, Forfchengereuth	„	104		75 = 72,11	„
„ Mengersgereuth	„ 187		139 = 78,09	„
Schichthöhe	„	56		45 = 80,34

Zudem ift aber auch gerade für das Meininger Oberland eine Heran-
ziehung der Kinder im vorfchulpflichtigen Alter zur
Hausinduftrie nachgewiefen. Meiningen konnte darum auch mit Recht
im Reichstag als das „klaffifche Land der Kinderarbeit“ bezeichnet werden. * 2)

Inzwifchen trat am I. Januar 1904 das Kinder fchutzgefetz
in Kraft. Aber die Klagen über die ungemein fchwierige und darum fehr
mangelhafte Durchführung des Gefetzes wollen nicht verftummen. Die deutfehe
Heimarbeitausftellung in Berlin hat aufs neue erfchütternde Bilder aus dem
Bereich der Kinderheimarbeit gebracht. Die Berichte der Gewerbeinfpektoren
betätigten fie. So waren 1905 im Regierungsbezirk Aachen noch von 4500
gewerblich tätigen Kindern 3600 in der Hausinduftrie befchäftigt, darunter
1100 im Alter von 6 bis 8 Jahren. 3) Im Jahre 1906 waren ebenda allein 2500
Kinder zum Einfetzen von kleinen Meffingdruckfedern in die Druckknöpfe
eingeftellt. 4)

Allerdings weifen einige Gegenden einen erfreulichen Rückgang der ge-
werblichen Kinderarbeit auf. Im Kreife Worms waren 1903 5,8 Prozent
der Schulkinder gewerblich tätig, 1910 waren es nur noch 1,7 Prozent. 5) Imi
Regierungsbezirk Oppeln ging 1905—1910 die Zahl der gewerblich be-
fchäftigten fremden Kinder von 382 auf 57, die der gewerblich tätigen eignen
Kinder von 192 auf 148 zurück. 6) Bemerkenswert i|t für die Heimarbeit der
geringere Rückgang bei den eignen Kindern. Aus Chemnitz wird fogar eine
förmliche Abwanderung der erwerbstätigen Kinder aus der fremden Werk-

4)	Vgl. O. S t i I 1 i c h. Die Spielwaren.Hausinduftrie des Meininger Oberlandes,
Jena 1899, 96; M e e r w a r t h a. a. O. 24-

2)	Reichstagsverhandlungen vom 24- April 1902. Stenogr. Bericht, 5028.

3)	„Soziale Praxis“ XV 1009 ff.

4)	Ebd. XXI 1059-

5)	Ebd. XX 1215.

6)	Ebd. XXI 1091
        <pb n="75" />
        ﻿2. Lohnverhältniffe

75

ftättc ins Elternhaus als Heimarbeiter gemeldet.l) Auch in Heffen ftieg die Zahl
der gewerblich tätigen eignen Kinder in den Jahren 1904—1908 von 2356
auf 2605, während die der fremden Kinder gleichzeitig von 2638 auf 1308
zurückging. Nach Berichten aus Oberfranken waren die Kinder abgerichtet,
fo dafz fie vom Gewerbeauffichtsbeamten nicht arbeitend angetroffen werden.
Mag alfo das Kinderfchutzgefetz auch fchon einige Erfolge erzielt haben, die
Heimarbeit hat offenbar am gering ften Anteil daran.

Es ift gewi(z oft die bittere Not der Eltern, welche fie ihre Kinder fchon früh-
zeitig in das harte Joch der Arbeit einfpannen hei|zt. Aber es ift doch auch großer
Unverftand: während die Eltern zu Ausbeutern an ihren Kindern werden,
werden diefe zu Preisdrückern für die Eltern und die gefamte Arbeiterfchaft.
Zudem wird dem Kinde die goldene Jugendzeit völlig geraubt, feine Gefund-
heit wird infolge einer oft mafzlos ausgedehnten Arbeit, einer durchaus un-
genügenden Nachtruhe, des Mangels an Bewegung in freier Luft, des been-
digen Aufenthalts in ungefunden Arbeitsräumen zeitlebens gefährdet, feine
Arbeitskraft verringert und in ihrer vollen Entwicklung gehemmt. Die geiftige
Ausbildung mu|z bei der Übermüdung der zarten Körperkraft notwendig Zurück-
bleiben, die Schulzucht illuforifch werden. Und auch der Sittenreinheit des
Kindes drohen infolge der frühzeitigen Berührung mit einer häufig verwilderten
Arbeiterfchaft ernfte Gefahren. * 2) Die Grundlagen des Familienlebens und einer
gedeihlichen Erziehung werden erfchüttert: an Stelle der zarten, Eltern und
Kind miteinander verknüpfenden Bande treten die kalten, egoiftifchen Be-
ziehungen von Arbeitgeber und Arbeiter, von Ausbeuter und Ausbeutungs-
Objekt.

§ 2. Lohnverhältniffe

Die Lohnhöhe ift für die Hausinduftriellen eine Frage von vitalfter Bedeu-
tung. Nicht nur, weil der Lohn, wie überhaupt bei der Arbeiterbevölkerung,
in der Regel ihre einzige Einkommensquelle ift. Alles, was fonftdem heutigen
Lohnarbeiter Schutz und Erleichterung verfchafft und ihm unabhängig von der
Entlohnung gewährt wird, ift für den Heimarbeiter eine Frage der Lohnhöhe,
ein Teil der Lohnfrage. Schutz von Gefundheit und Leben, hygienifcher
Werkftättenfchutz, Befchränkung der Arbeitszeit werden dem Fabrikarbeiter
in jedem Falle zuteil und können als Entgelt für etwaige geringe Löhne an-

') „Soziale Praxis“ XVIII 93, 1177—1281.

2) Vgl. K. A g a h d a. a. 0. 49—89 fowie das Rundfehreiben des Reichskanzlers
vom 9- Dezen.oer 1897 betreffend die gewerbliche Kinderarbeit, mitgeteilt bei Agahd
196; Wegweifer der Jugendrettung, herausgegeben vom Verein katholifcher deut-
fcher Lehrerinnen, Freiburg 1909. Caritasverband.
        <pb n="76" />
        ﻿76

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und fozialc Zuftände in der Hausinduftrie

gefehen werden. Der Heimarbeiter kann fich all jene Wohltaten nur ver-
fchaffen auf Grund eines angemeffenen Lohnes; im andern Falle muß er darauf
verzichten. Darin liegt die Schwierigkeit jegliches gefetzlichen Heimarbeiter -
fchutzes, der ohne Löfung der Lohnfrage ein Meffer ohne Klinge bleiben wird.
Das Lohnproblem ift das Heimarbeitproblem.

Unterfuchen wir dielohnbildendenFaktoreninder Heimarbeit,
fo ftellt fich heraus, daß fie durchweg nicht in einer für die Arbeiter günftigen
Richtung wirkfam find. Es ift eine Eigentümlichkeit manches hausinduftriellen
Produktionsprozeffes, dajz bei ihm der men fchlichen Arbeit gegen-
über andern produktiven Faktoren eine größere Bedeutung zukommt
als in dem mechanifchen Fabrikbetrieb. Das mag man unter ethifchen Rück-
fichten einen Vorzug nennen, für die Lohnbildung ift es das Gegenteil. Billige
Krafterzeugung, technifch vollkommene Mafchinen, rationelle Organifierung
des ganzen Betriebes, ein feines Ineinandergreifen der einzelnenTeiloperationen:
das alles gibt dem modernen Großbetrieb einen gewaltigen Vorfprung vor Hand-
werk und Hausinduftrie und ermöglicht immer billigere Produktion, während
der Faktor Arbeit an Bedeutung zurückgedrängt wird. Das Streben nach billiger
Produktion, das der modernen Induftrie das Gepräge gibt, kann in erfter Linie
einfetzen bei den erwähnten mechanifchen Faktoren und wird durch ihre Ver-
befferung mehr und mehr Koften erfparen. Der Faktor Arbeit braucht darum
nicht geringer bewertet zu werden, der Lohn nicht herabgefetzt zu werden.
Im Gegenteil, die Löhne können um fo mehr erhöht werden, je größere Koften-
erfparnis durch die übrigen Produktionsfaktoren ermöglicht wird. In fort-
gefchrittenen Induftrien find auch tatfächlich Produktions- und Lohnerhöhung
parallel nebeneinander vorangefchritten.

Eine derartige für beide Teile gleich günftige Entwicklung ift in der Haus-
induftrie nicht denkbar. Soll hier verbilligt werden — und von diefem Streben
ift jeder echte Unternehmer befeelt —, fo kann der Hebel in wirkfamer Weife
nur angefetzt werden bei dem einen Faktor Arbeit, neben welchem befcheidene
und der technifchen Vervollkommnung nicht immer fähige Hilfsmittel kaum
in Betracht kommen. Die Arbeitskraft muß mehr leiften und wird zu erftaun-
licher Schnelligkeit und Routine angetrieben. Und da die Leiftungsfähigkeit
bald ihre Grenzen erreicht hat, wird der Lohn herabgefetzt. Die einzigartige
Stellung der menfchlichen Arbeit im hausinduftriellen Prozeß, ihre Ausfchlie-
ßung von den Fortfehritten der modernen Technik und Betriebsorganifation
ift der fchwerfte hemmende Faktor in der Lohnbewegung der Haus-
induftrie.

Er macht fich nicht überall in gleichem Maße geltend, da feine Richtung
        <pb n="77" />
        ﻿§ 2. Lohnverhältniffe

77

von andern ökonomifchen und ethifchen Tendenzen durchkreuzt werden
kann. Am ftärkften kommt er zur Auswirkung, wo die Hausinduftrie in
direkter Konkurrenz mit der modernen Fabrik fteht.
Da gerät der Verlagsbetrieb in folche Bedrängnis, daß er fich nur noch auf der
Bafis geringfter Löhne halten kann, bis er gänzlich untergeht. Diefen allmäh-
lichen Abfterbeprozeß kann man feit Jahrzehnten in der Spinnerei und Haus-
weberei, jetzt auch in der Mafchinenftrickerei beobachten.

Ebenfo verhängnisvoll wie die konkurrierende Fabrik können auf den ein-
zelnen Verlag fremdeVerleger wirken, die durch gewiffenlofe Preis-
und Lohndrückerei den ganzen Induftriezweig zwingen, auf den
tiefften Lohnfatz herabzugehen, wenn fich der Betrieb überhaupt noch rentieren
foll. Die anftändige Gefchäftswelt hat fich diefer Schmutzkonkurrenten
bisher aus eigner Kraft nicht erwehren können. Bezeichnend ift, daß diefe
Konkurrenz weniger vom Auslande als vom Inlande zu befürchten ift.
Wenigftens find in den eigentlichen Elendsinduftrien, wie Konfektion und
Spielwarenherftellung, die Deutfchen als die billigften Produzenten auf dem
Weltmarkt bekannt.

Damit ift ein weiteres Moment berührt, das auf die Lohngeftaltung einen
hemmenden Einfluß ausübt: der von den breiten Volksmaffen ausgehende
Zwang, minderwertige Stapelartikel, namentlich in der
Bekleidungsinduftrie, in großer Menge herzuftellen. Es ift eine von Kauf-
leuten wie von Berichten der Handelskammern bezeugte Tatfache, daß bei
geringen Qualitäten Preisauffchläge fchwer durchzufetzen find; denn folche
Waren werden meiftens von Leuten gekauft, die mit dem Pfennig zu rechnen
haben. Lohnerhöhungen für die Herftellung diefer Waren ftoßen natürlich
auf diefelben Schwierigkeiten. Außerdem ift — und dies ift das wichtigfte
Moment — in den untern Qualitäten, wo Stoff und Zutaten gering find, die
Quote des Arbeitslohnes an den gefamten Produktionskoften verhältnismäßig
groß. ^Die überragende, ja ausfchlaggebende Bedeutung des Produktions-
faktors Arbeit tritt hier außerordentlich fcharf in die Erfcheinung, indem jede
Preisveränderung, jede Koftenerfparnis in der Bewertung der Arbeit, im
Lohn zum Ausdruck kommt. x)

All diefe fachlichen Lohnmomente find dem Gewinnftreben der Unternehmer
und Zwifchenmeifter, das ohnehin fehr leicht in den Fehler - iner geringen
Entlohnung fällt, zu Hilfe gekommen und haben die niedrigen Heimarbeits-
löhne mit verurfacht. Können die Lohnfaktoren ihre Kraft nicht ganz entfalten,

*) Vgl. Kt 0 a e b e 1, Die Lage der Heimarbeiterinnen 37; E. Schmidt,
Arbeitslohn und Produktionstechnik in der Heimarbeit, „Zeitfchrift für Sozialwiffen-
(chaft“ 1912, 851 ff.
        <pb n="78" />
        ﻿78 IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

oder find fie überhaupt nicht da, fo find höhere Löhne nichts Seltenes: ein Be-
weis, daß nicht die „Profitwut“ der Unternehmer allein für die Not der Heim-
arbeiter verantwortlich zu machen ift.

Die fachlichen, in der volkswirtfchaftlichen Stellung der Hausinduftrie
begründeten Lohnfaktoren werden in ihrer ungünftig wirkenden Tendenz
noch verftärkt durch dieperfönlichenVerhältni ffeder Heim-
arbeiter felbft. Ein gewiffes Überangebot der Arbeits-
kräfte legt die Lohngeftaltung auf dem Arbeitsmarkt vieler Hausinduftrien
von vornherein auf einem tiefen Niveau feft. In der Großftadt find es die un-
aufhörlich zuwandernden Maffen von ungelernten Arbeitern und, was das
fchlimmfte ift, von noch viel mehr Arbeiterinnen, in den unwirtlichen ländlichen
Gegenden ift es die überfchüffige, auf der heimatlichen Scholle verbleibende
Bevölkerung, die dem hausinduftriellen Unternehmer ein ftarkes Angebot
von Kräften zur Verfügung ftellt. An einer ftarken umfaffenden Organifation,
die das Arbeitsangebot verteilte und mäßigte und auf die Geftaltung der Löhne
einen maßgebenden Einfluß ausübte, fehlt es faft überall. So können denn hier
die „Gefetze“ von Angebot und Nachfrage ungehindert in Kraft treten. Im
freien Spiel der Kräfte wird die fchwache Heimarbeiterfchaft auch unwürdige
Lohnbedingungen notgedrungen annehmen.

Zu bemerken ift jedoch, daß der fchädigende Einfluß des Überangebots
von Kräften faft ausfchließlich in Induftrien wirkfam ift, die auf unge-
lernter Arbeit beruhen. Wo eine gewiffe Ausbildung erfordert wird,
ift das Angebot geringer und der Lohn entfprechend höher. Die Lohnftatiftik
ergibt einen auffallenden Unterfchied für die Damen- und Herrenkonfektion.
Nach einer vom Gewerkverein der Heimarbeiterinnen veranftaltcten Erhebung
verdienen in der Damenkonfektion 33 Prozent der Heimarbeiterinnen in der
Stunde weniger als 15 Pf., 34 Prozent 15 bis 20 Pf. und 33 Prozent über 20 PL
In der Herrenkonfektion dagegen erhalten 57 Prozent unter 15 Pf., 30 Prozent
15 bis 20 Pf. und nur 13 Prozent über 20 Pf. Das ift in etwa dadurch erklärt,
daß in der Herrenkonfektion nur die minderwertigen Qualitäten in der Heim-
arbeit hergeftellt werden, in der Damenkonfektion bis hinauf zu den höchften
Qualitäten. Die erwähnte Statiftik ftellt auch fonft einen auffallenden Parallelis-
mus zwifchen Ausbildung und Stärke des Angebots einerfeits und Lohnhöhe
anderfeits feft. Die Trikotnäherei zahlt an 57 Prozent der Arbeiterinnen
weniger als 15 Pf. Stundenlohn, nur an 9 Prozent mehr als 20 Pf. Sie erfordert
aber auch nur eine ein- bis vierwöchige Ausbildung. In der Wäfche-
und Schürzennäherei findet man die oberfte und unterfte Lohnklaffe verhält-
nismäßig ftark vertreten. Dem entfpricht der Ausbildungsgrad: neben einer
        <pb n="79" />
        ﻿§ 2. Lohnverhältniffe

79

grojzen Anzahl Ungelernter ein bedeutender Prozent fatz von Qualitätsarbeite-
rinnen mit mehrjähriger Lehrzeit. x) — Wir fto|zen hier im Lohnbildungs-
prozejz auf eine den lohnfenkenden Faktoren entgegenwirkende Tendenz:
die Ausbildung und die dadurch bewirkte Mäfzigung des Angebots. Ein wich-
tiger Fingerzeig für eine Reform der Lohnverhältniffe!

Einen fehr fchwachen, vielleicht den fchwächften Punkt im Kampf um den
Lohn bedeutet für die Heimarbeiter ihre I f o I i e r u n g. Die Heimarbeit
ift ein grofzes Dezentralifationsfyftem, zunächft ein technifches und örtliches,
aber es reicht fchliejzlich bis in die Gefinnungen und Entfchliejzungen hinein.
Daher die erftaunlichen Abftände in der Lohnhöhe für Produkte derfelben
Qualität am felben Orte, die Lohnunterbietungen, die niedrigen Löhne. Eine
Vereinheitlichung der Löhne von feiten der i folterten, oft noch argwöhnifch
fich befehdenden und unterbietenden Heimarbeiter ift undenkbar. Eine gefchlof-
fene Organifation, die der fallenden Tendenz der Löhne eine fefte Grenze zöge,
ift bis jetzt noch nicht zuftande gekommen. Die Organifationsverfuche mujzten
fich zudem auf die mittlern und hohem Schichtender Arbeiterfchaftbefchränken,
an die tieffte Schicht konnten fie nicht heranreichen.

Die Dezentralifierung der Heimarbeiter wird in ihrer lohndrückenden
Wirkung noch verftärkt durch die grofteAnzahl der im Nebenberuf
Befchäftigten. Viele haben in ihren häuslichen Verhältniffen einen
wirtfchaftlichen Rückhalt und erblicken in der Heimarbeit einen, wenn auch
vielfach unentbehrlichen Nebenerwerb, find eben darum auf höhere, dem
Arbeitswert entfprechende Löhne gar nicht fo fehr bedacht. Hierher gehören
die verheirateten Heimarbeiterinnen, die nur das knappe Lohneinkommen
ihres Mannes zu vermehren fuchen, die in der Familie verbleibenden Töchter,
die das Familieneinkommen nach Kräften ftärken wollen, die Frauen und
Töchter der mittlern Stände, die in Anbetracht des nicht allzu hohen Gehaltes
des Familienhauptes fich in freien Stunden ein ihnen zur vollen Verfügung
ftehendes Tafchengeld verdienen wollen, die Landleute, die ihr bäuerliches
Anwefen vor dem Schlimmften, vor dem Verhungern, bewahrt. Hierher gehört
fchlie|zlich auch die Zahl derjenigen, in deren Haushaltungsbudget die —
Proftitutionsgelder einen beftändigen, nicht unbedeutenden Poften bilden
und für welche die Heimarbeit nicht blojz zum Nebenerwerb, fondern auch zum
Deckmantel ihres entehrenden Wandels geworden ift. All diefe Heimarbeiter
„im Nebenberuf“ wirken auf der Lohnfkala wie ein Bleigewicht, das den
Lohn auf ein tiefes Niveau herabzieht.

Die Lohnfaktoren in der Heimarbeit find faft alle mehr oder weniger in

. O a e b e I a. a. 0.
        <pb n="80" />
        ﻿80

IV. Kap.Wirtschaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

derfelben fenkenden Richtung tätig. Gegentendenzen treten für breite Schichten
der Arbeiterfchaft gar nicht auf. So kann der Lohn in der Heimarbeit oft
unter jene Linie herabfallen, welche fonft die Arbeiterfchaft in den meiften
Gewerben als unüberfchreitbare Grenze hütet, unter das Exiftenzminimum.
Es ift für viele Heimarbeiter Tatfache, dajz hinfichtlich der Geftaltung ihrer
Löhne nicht einmal Laffalles ehernes Lohngefetz (wenn anders es richtig wäre)
die richtige Formel abgeben würde. Der Lohn bleibt hier nicht auf den not-
wendigen Lebensunterhalt reduziert, er gravitiert nicht um diefen Punkt herum,
ohne fich dauernd über ihn zu erheben oder unter ihn bedeutend zu fallen.
Er hat leider für nicht wenige Heimarbeiter die Tendenz, dauernd unter jenen
Punkt herabzu finken.

Es wird freilich zu viel behauptet, wenn das Exiftenzminimum, oder beffer
die allgemeine Schätzung des Exiftenzminimums für die Lohnbemeffung
in der Heimarbeit als ganz belanglos hingeftellt wird. Wo die Lebensmittel-
preife, alfo die Unterhaltskoften höher find, treffen wir auch durchweg höhere
Heimarbeitslöhne für diefelbe Arbeit, als an Orten, wo die Menfchen mit ge-
ringem Ausgaben ihr Leben friften. In der fchon öfter erwähnten, von Gaebel
bearbeiteten Statiftik find in einem Diagramm für verfchiedene Städte des
Reiches Mietpreife und Lohnhöhe nebeneinandergeftellt (a. a. 0. 42), und
es zeigt fich ein faft lückenlofes Parallellaufen beider Linien. Während in den
meiften Städten des deutfchen Weftens (einfchiiefzlich Berlins) bei höhern
Mieten auch verhältnismäjzig höhere Heimarbeitslöhne anzutreffen find,
finken gegen Often zu mit fallender Miete auch die Löhne. Das bedeutet,
zumal wenn man die Mietpreife als Ausdruck der Lebensmittelpreife über-
haupt betrachtet, nichts anderes als: die Unterhaltskoften, das Exiftenz-
minimum, üben einen beftimmenden Einflujz auf die Höhe des Lohnes aus.

Stellt man fich das Zufammenwirken der Lohnfaktoren in der Heimarbeit
in einem Parallelogramm der Kräfte vor, fo wird die Refultante ihre Richtung
für gewöhnlich tief nach unten nehmen. Anderfeits zeigt die Analyfe der
Faktoren, dajz diefe in ihrer Wirkung auch beeinflujzt und verändert werden
können und dajz die Refultante aus ihrer Tieflage etwas gehoben werden kann.
Jedenfalls ift es nicht richtig, in Anbetracht der geringen Löhne für die gefamte
Hausinduftrie den Abfterbeprozejz zu befürworten. Diefer ift angebracht für
Induftrien, die durch kein Mittel mehr am Leben zu erhalten find, ln andern
Induftrien, die wegen perfönlicher und wirtfchaftlicher Verhältniffe vieler
Menfchen der Erhaltung wert find, ift eine Sanierung möglich. Zunächft
können einige Lohnfaktoren in ihrer Wirkung bedeutend abgefchwächt werden.
So ift in gewiffen Hausinduftrien die Technik einer Vervollkommnung fähig,
        <pb n="81" />
        ﻿§ 2. Lohnverhältniffe

81

z. B. durch Zuführung elektrifcher Kraft, fo daß der von oben ausgehende
Druck nicht mehr ausfchliefzlich auf den einen Punkt der menfchlichen Arbeit
konzentriert zu werden braucht. Die Schmutzkonkurrenz gewiffer Verleger
kann eingefchränkt werden (Veröffentlichung der Lohnliften). Die ftarke
Nachfrage nach minderwertigen Erzeugniffen kann durch Beeinfluffung
der Mode und Käuferfitten gemildert werden (Konfumentenmoral). Weiter-
hin find jene Tendenzen kräftig zu unterftützen, die dem Lohndruck ent-
gegenwirken, an erfter Stelle die fachliche Ausbildung der Heimarbeiter. Die
Berufsorganifation ift als felbftbewußte Gegenwehr in der Lohnbewegung
um fo mehr zu fördern, als fie in vielen Fällen die vorhandenen Möglichkeiten
einer Hebung erft zur Wirklichkeit umgeftaltet. Sie gibt auch erft dem un-
fcheinbaren, aber unleugbar vorhandenen Einfluß des Lohnminimums den
gehörigen Nachdruck. Immer bleibt eine wichtige Vorausfetzung zur Lohn-
reform der Wille des Unternehmers, der den ftarken Reizen zu einer Lohn-
fenkung in der Hausinduftrie nicht immer widerfteht. Er kann beeinflußt
werden durch ethifche und foziale Kräfte. Schließlich aber muß — nach der
Erfahrung der verfchiedenften Länder — hinzukommen die beugende Macht
des Gefetzes, die am ftärkften zum Ausdruck kommt in Lohnämtern mit
Zwangscharakter.

Wenn wir nunmehr zu einer detaillierten zahlenmäßigen
Schilderung der Heimarbeitslöhne übergehen, fo foll kein
Gefamtbild der Lohnverhältniffe geboten werden. Das wäre mangels einer um-
faffenden und zuverläffigen Statiftik unmöglich. Zudem würde es bei den großen
Abftänden der Löhne von Induftrie zu Induftrie und innerhalb derfelben In-
duftrie einen Raum beanfpruchen, der weit über den Rahmen diefer Schrift
hinausginge. Wir haben vor allem folche Lohnangaben gewählt, welche die
Reformbedürftigkeit der Hausinduftrie deutlich dartun. Wenn das Bild in-
folgedcffen etwas trüber geworden ift, als es im Dienfte ruhiger Objektivität
gerechtfertigt erfcheint, fo bemerken wir von vornherein, daß es auch in der
Hausinduftrie auskömmliche, ja fehr gute Löhne gibt, von 5 und 6 M., z. B.
für Qualitätsprodukte in der beffern Konfektion und in der Portefeuille-
induftrie. Sie beweifen eben, daß auch in der Heimarbeit niedrige Löhne
keine abfolute Notwendigkeit find. Aber fie find in der Minderheit. Ihr natür-
liches Gepräge erhält die Heimarbeit durch niedrige Löhne, zumal diefe für
ganze Voiksfchichten, ganze Gegenden, ja ganze Zweige der Hausinduftrie

oft typifch find.

*

Beginnen wir mit der Konfektionshausinduftrie. Hier
bezüglich der Lohnfätze ins reine zu kommen, ift außerordentlich fchwierig.

Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie	6
        <pb n="82" />
        ﻿82

IV. Kap.: Wirtschaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

Die Höhe des Lohnes fchwankt in den verfchiedenen Zeiten des Jahres zwifchen
weit auseinanderliegenden Zahlen. Diefe Unregelmäßigkeit der
Entlohnung, die in fehr vielen Hausinduftrien (den fogenannten Saifon-
induftrien) typifch ift, bedeutet für die einfachen, von der Hand in den Mund
lebenden, nicht rechnenden und die Zukunft wenig überfchauenden Leute
eine große Gefahr. Auf die Zeiten auskömmlicher Löhne und einer unver-
nünftig verfchwenderifchen Lebenshaltung folgen Tage des Darbens und
Hungerns. Es gibt eben in der Konfektion, wie überhaupt in den Saifon-
induftrien, eine Zeit der Hochfaifon, der mittlern Befchäftigung, des flauen
Gefchäftsganges und auch eine arbeitslofe Zeit. Die wöchentliche Einnahme
ift daher auch für die Hausinduftriellen fehr verfchieden. Einen ziemlich ftabil
bleibenden Wochenlohn oder Tagelohn zu konftatieren ift unmöglich, zumal
da in der Hausinduftrie (abgefehen von den Werkftattarbeitern) naturgemäß
Zeitlöhne feiten find und meiftens Akkordlöhne angetroffen werden. Am
anfchaulichften wird noch das Lohneinkommen zum Verftändnis gebracht,
wenn man die wöchentlichen Löhne von verfchiedenartigfter Höhe zu einem
Jahresverdienft addiert. Dabei hat man zu unterfcheiden zwifchen Werkftatt-
arbeit und Heimarbeit. Hans Grandke hat nun durch Erhebungen in Berlin
bei 29 Werkftattarbeiterinnen der beliebigften Art feftgeftellt,
daß ihr Jahreseinkommen fchwankt zwifchen 191 und
682 M., und der Durch fchnitt des Nettoeinkommens 386,06 M.
beträgt! Bei 24 H e i m a r b e i t e r i n n e n der verfchiedenften Art kam er
zu dem Refultat, daß der Jahresverdien ft fchwanktzwi fchen
8 4 u n d 5 1 2 M., daß demnach das durch fchnittliche Jahres-
einkommen (ich bei ihnen auf 309,40 M. ftellt! — Die
vom Berliner Einigungsamt wie von der Kommiffion für Arbeiterftatiftik
angeftcilten Erhebungen ergeben mit geringen Differenzen ähnliche
Refultate.:)

Grandkes Erhebungen liegen etwa 20 Jahre zurück. Aber die Verhält-
niffe haben fich feitdem nicht gebeffert. Wilbrandt führt im Jahre 1906 noch
folgende Typen aus der Berliner Konfektion vor:* 2) Eine Frau näht Nacht-
jacken, bekommt für das Dutzend 1,30 M., wovon die Auslagen für Garn und
Nähmafchine abzurechnen find, und verdient dann nur 10 M. in der Woche,
wenn fie von früh 1^7 Uhr oft bis %12 Uhr nachts näht und die Haushalts-

') Vgl. H. Grandke, Berliner Kleiderkonfektion, Sehr. d. V. f. S. 85, 244 ff-
— Die auffallenden Schwankungen in den jährlichen Lohneinkommen find zu erklären
aus der verfchiedenen täglichen Arbeitsdauer und der ganz verfchiedenen Gefchick-
lichkeit und Rührigkeit der einzelnen.

2)	Wilbrandt, Arbeiterinnenfchutz und Heimarbeit 22.
        <pb n="83" />
        ﻿§ 2. Lohnverhältniffe

83

Führung ihrem kleinen Jungen überläßt. — Eine Näherin von Wollhemden
bekommt für das Nähen von einem Dutzend 1,50 M„ arbeitet von morgens
8 bis abends 8 oder 9 Uhr oder länger, im Durch fchnitt II bis 12 Stunden,
die Wirtfchaft bleibt liegen, ihre beiden Kinder nähen mit, das 12jährige
Mädchen täglich 7 Stunden. Die Frau erreicht mit den Kindern zufammen
einen Wochenverdienft von 9% M-; ohne die Kinder wären nur 7 bis 8 M.
VerdienCt möglich.

Und welches Elend in der Konfektion hat erft die Berliner Heimarbeit-
ausftellung im Januar 1906 ans Licht gefördert!1) Wir brauchen nicht die
unglaublichen Stundenlöhne von 2%, 3, 4 Pfennigen zum Beweife heranzu-
ziehen. Sie mögen in fchlechter Arbeit, in außergewöhnlichen Verhältniffen
der Arbeiterin (Alters fchwäche, Lähmung ufw.) ihre Erklärung finden. Nein,
die fehr häufig vorkommenden Stundenlöhne von 10, 12, 15 Pfennigen laffen
auf ein wirtschaftliches Elend als Maffenerfcheinung fchließen. Und feit der
Heimarbeitausftellung ift es nicht beffer geworden. Der Gewerkverein der
Heimarbeiterinnen hatte alsbald nach der Ausftellung eine Umfrage bei einer
Anzahl feiner Mitglieder veranftaltet, um die viel angefochtene Richtigkeit
der Lohnangaben nachzuprüfen. Im Jahre 1912 wurde diefe Umfrage in den-
felben Kreifen wiederholt und ergänzt, und es ergab fich eine auffallende
Übereinftimmungmitden Durchfchnittslöhnen von 1907.* 2) Es verdienten in der
Konfektion Stundenlöhne von weniger als 16 Pf. 50 Prozent der Heimarbeite-
rinnen, 16 bis 20 Pf. 27 Prozent, über 20 Pf. 23 Prozent. Wenn man diefe
Löhne unter Berückfichtigung der Saifonverhältniffe umrechnet in Jahres,
einkommen, fo wird man zu ähnlichen Durchfchnittszahlen kommen, wie
fie feinerzeit Grandke berechnet hat. 3)

Nicht viel erfreulicher als in der Konfektion ift das Bild der Lohnver-
hältniffe, das in andern hausinduftriellen Branchen auf-
gedeckt ift.

In der Perlkranzflechterei auf dem Taunus verdient eine Arbei-
terin je nach den verfchiedenen Teiloperationen diefer Induftrie 50 bis 60 Pf.
pro Tag, oder bei II - bis 12ftündiger Arbeit 1 M. bis 1,20 M. — In der D r a h t-
warenfabrikation (Nadeln, Geldtäfchchen, Schürzenhalter, Öfen)
find 50 Pf. der gewöhnliche Tagelohn. Für das Preffen von 1000 Haarnadeln
werden 6 Pf. gezahlt; das Preffen von 7—8000 Stück bedeutet die normale
Tagesleiftung. — In der Filetindu ftrie auf dem Taunus (Herftellung

*) C. H e i |z und A. Koppel, Deutfche Heimarbeitausftellung Berlin 1906.

2)	K. O a e*b e 1 a. a. O 26 ff.

3)	Das harte tägliche Los der Konfektionsheimarbeiterinnen wird auch heute noch
anfchaulich gefchildert dutch das berühmte „Lied vom Hemde“, in welchem Thomas

6*
        <pb n="84" />
        ﻿84

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

von Haarnetzen, Ballnetzen ufw.) ift der Verdienft äujzerft gering: eine ge-
fchickte und fleijzige Arbeiterin verdient bei 12- bis 14ftündiger Arbeitszeit
höchftens 50 Pf. im Tage. Eine Handfchuhmacherin kommt bei derfelben
Arbeitszeit auf höchftens 90 Pf. bis I M.

Diefe geringen Lohnfätze in den Taunusdörfern wurden neuerdings im
wefentlichen durch die Frankfurter Heimarbeitausftellung beftätigt. Da ift
doch der Zweifel berechtigt, ob die urfprünglich beftgemeinte Abficht bei
Einführung der verfchiedenen Hausinduftrien, die Erwerbsverhältniffe auf
dem Taunus zu verbeffern, in genügendem Grade erreicht ift. x)

In den Hauptgebieten der fäch fi fchen Spielwarenindu ftrie
beträgt der Wochenlohn der Heimarbeiter durchfchnittlich 6 bis 16 M„ ein-
fchliefzlich der Familienglieder 9 bis 22 M. Dabei beläuft fich die tägliche Ar-
beitszeit in der Regel auf 11 oder 12 Stunden. Beffer ftehen fich nur jene Ar-
beiter, die befondere Artikel fertigen. So kann in der Papiermachefabrikation,
wo die zu verarbeitende Maffe billig ift, bei hervorragender Gefchicklichkeit
ein Lohn von 30 M. erzielt werden. — Frauen erreichen trotz eifriger Arbeit
oft kaum die Hälfte des Männerverdienftes. Das Durchfchnittseinkommen
beläuft fich für fie auf 300 bis 400 M. im Jahre. Heimarbeiterinnen kommen

Hood in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts die Zuftände des manchefterlichen
Englands geifreite. In dem Liede heifzt es:

Mit Fingern mager und müd,

Mit Augen fchwer und rot,

In fchlechten Hadern fa|z ein Weib,
Nähend fürs liebe Brot.

Auffah fie wirr und fremde,

In Hunger und Armut flehentlich
Sang fie das Lied vom Hemde. —
Schaffen! Schaffen! Schaffen!

Sobald der Haushahn wach!

Und Schaffen! Schaffen! Schaffen!
Bis die Sterne glühn durchs Dach!
O, lieber Sklavin fein
Bei Türken und bei Heiden,

Wo das Weib keine Seelezu retten hat,
Als fo bei Chriften zu leiden!
Schaffen! Schaffen! Schaffen!

Bis das Hirn beginnt zu rollen!
Schaffen! Schaffen! Schaffen!

Bei Dezembernebel fahl,

Und Schaffen! Schaffen! Schaffen!
In des Lenzes fonnigem Strahl,

Wenn zwitfchernd fich ans Dach
Die erfte Schwalbe klammert,

Sich fonnt und Frühlingslieder fingt,
Da|z das Herz mir zuckt und jammert.
O draufzen nur zu fein,

Wo Viol und Primel fpriefzen,

Den Himmel über mir
Und Gras zu meinen Füfzen!

Zu fühlen wie vordem,

Ach! Eine Stunde nur,

Eh noch es hiefz: ein Mittagsmahl
Für ein Wandeln auf der Flur! — —
Mit Fingern mager und müd.

Mit Augen fchwer und rot,

In fchlechten Hadern fafz ein Weib,
Nähend fürs liebe Brot.

Stich! Stich! Stich!

Auffah fie wirr und fremde,

In Hunger und Armut flehentlich —
O fchwäng es laut zu den Reichen fich!
Sang fie das Lied vom Hemde.

*) W. Fuchs, Die Hausinduftrie und verwandte Unternehmungsformen auf
dem Taunus. Sehr. d. V. f. S. 84, 118—124: P. A r n d t, Die Heimarbeit im rheinifch-
mainifchen Wirtfchaftsgebiet II.
        <pb n="85" />
        ﻿§ 2. Lohnverhältniffe

85

nicht höher wie 6 bis 9 M. pro Woche, Fabrikarbeiterinnen höchftens auf

8	bis 12 M. i)

Ähnlich niedrige Löhne waren von jeher üblich in der Sonneberger Spiel-
warenhausinduftrie. * 2)

Im allgemeinen kann man diefelbe Beobachtung machen wie in der Spiel-
wareninduftrie: vornehmlich jene hausinduftriellen Arbeiten, die keine fonder-
liche Vorbildung erfordern und rafch erlernt werden, find fchlecht bezahlt.
So können die Teiloperationen, in welche die Fabrikation künft-
licher Blumen zerlegt ift, fehr leicht erlernt werden, und bringen
Kindern und Mädchen bald gewiffe Löhne, die aber nie eine angemeffene Höhe
erreichen. Eine folche Arbeiterin kommt in den erften Monaten auf nur

9	bis 15 M. pro Monat, in den erften beiden Jahren feiten auf mehr als 20 bis
30 M. monatlich, und erft nach mehrjähriger Arbeit fteigt der Verdienft, falls
viel Fleijz und Gefchick vorhanden ift, auf 40 bis 50 M. monatlich. 3)

Wie erftaunlich niedrig gerade in der Blumenmacherei die Löhne find,
ward gelegentlich der modernen Blumentage vor einer breiten Öffentlichkeit
in ein grelles Licht gerückt. 4) Da wurden für ein Gros von Margariten- oder
Kornblumen oft nur 5, 6 oder 8 Pf. gezahlt, und die Heimarbeiterin konnte bei
grofzer Gefchicklichkeit erft in zwei Stunden ein Gros anfertigen.

Noch ein Wort über die W e b e r I ö h n e, die mancherorts das berüchtigt
gewordene „Weberelend“ herbeigeführt haben. Auf den Kämmen des
Eulengebirges kann der Baumwollweber in Zeiten, da er frei ift von
ländlichen Arbeiten und ohne Raft und Ruh von frühmorgens bis tief in die
Nacht am Webftuhl fitzt, es'nur auf 5 bis 6 M. wöchentlich bringen; wenn er
die Hilfsaktionen (Scheren, Spulen) nicht durch die Familie, fondern felbft
beforgt, fogar nur auf \ M. Der Halbleinenweber kann bei angeftrengtefter
Arbeit höchftens 7 M. wöchentlich verdienen. Auf dem Obereichsfeld
fchwankt je nach der^Güte der Ware der Lohn der Weber zwifchen 6 und 12 M.
in der Woche. Dabei beträgt die tägliche Arbeitszeit durch fchnittlich 15
Stunden, und Frau oder Kinder beforgen häufig die Vorarbeiten. 5)

') G. Meyer, Die Spielwareninduftric im fächfifchen Erzgebirge, Leipzig
19M, 63.

2)	0. Stil lieh, Die Spielwarenhausinduftrie des Meininger Oberlandes, Jena
1899, 67 ff; H e i fz und Koppel a. a. 0.

3)	G. N e u h a u s, Die Putzinduftrie in Berlin, Sehr. d. V. f. S. 85, 37-

4)	E. Gnauck - Kühne im „Tag“ vom 15. Juni und 11. Juli 1911.

5)	A. Glücksmann, Die Hausweberei im fchlefifchen Eulengebirge, Sehr,
d. V. f. S. 84, 479; J. P. Baum, Die wirtfchaftliche Entwicklung des Obereichsfeldes
in der Neuzeit, Berlin 1903, 14-
        <pb n="86" />
        ﻿86

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

Nach Angaben des Verbandes katholifcher Arbeitervereine (Sitz Berlin)
aus neuefter Zeit fchwankt der Wochenverdienft der Hausweber im Bezirk
Katfcher zwifchen 7 und 20 M., wobei die ganze Familie mitarbeiten mu|z.
In der Neuroder Gegend gibt es Hausweber, die bei 12- bis löftündiger Arbeits-
zeit 40 bis 60 Pf. pro Tag verdienen. Im Bezirk Reichenbach konnte aus
Lohnbüchern feftgeftellt werden, dajz der hefte Handweber der dortigen Gegend
einen Stundenlohn von 9 Pf. verdient. Da er täglich 14 Stunden arbeitet,
bringt er es auf einen Wochenlohn von 7 bis 8 M.

Ein Weber und feine Frau in S c h ö m b e r g (in Schlefien) weben feine,
fchmale Sachen und verdienen zufammen 5 bis 6 M. in der Woche. Im Sommer
ift er Bauhilfsarbeiter; da mufz er oft auswärts übernachten, was viel Geld
koftet. Dann webt die Frau bei ihrem Kinde zu Haufe und erreicht etwa 2 bis
3 M. in der Woche. Im Winter wird vom Sommer gelebt und geborgt. Sie effen
Kartoffeln und wieder Kartoffeln, Kaffee, Brot und Butter. — Nebenan
weben und fpulen drei Frauen und erwerben zufammen 7 M. in der Woche,
alfo die Perfon 2f4 M. wöchentlich. Dabei weben die Frauen ziem-
lich breite Sachen, fchwere Arbeit. — Die nächften, ein kinderlofes 60jähriges
Ehepaar, weben das ganze Jahr und erreichen gleichfalls 5 bis 6 M. in der
Woche. Zwei Menfchen zufammen verdienen im Jahre 250 bis 300 M.! Alle
beftätigen, da(z nur ftarke Männer mit ganz breitem Leinen 10 bis 12 M. in
der Woche erreichen können, felbftverftändlich famt der Frau. Sonft find
ftets 5 bis 6 M. in der Woche derVerdienft der zwei Men-
fchen zufammen.1)

Es find erfchütternde Bilder, die Robert Wilbrandt in feinem hochinter-
effanten Weberbuche vor dem Auge des Lefers entrollt, Bilder, an deren Wahr-
heit man nicht recht glauben kann, wenn man fich nicht felbft durch den
Augenfehein überzeugt. Als ich im Herbft 1906 das Eulen- und Heufcheuer-
gebirge befuchte, fand ich in den kleinen Weberhäuschen alles im wefent-
iichen beftätigt: Wochenlöhne von 3 bis 6 M., baufällige Häufer, ungefunde,
überfüllte Wohnungen, viel Krankheit infolge von Überanftrengung und
Unterernährung. Die Klügern in der Gegend, die fich längft andern Berufen
zugewandt haben, begreifen es nicht, wie heute noch jemand Hausweber
fein kann.

Das T r u c k f y f t e m, d. h. die Entlohnung der Arbeiter durch Waren,
die häufig für den Empfänger ganz unbrauchbar und im Werte zu hoch an-
gefetzt waren, wucherte ehedem gerade in der Hausinduftrie befonders üppig:
Thun und Sax wujzten noch vor einigen Jahren von unglaublichen Übervor-

') R- Wilbrandt, Die Weberin der Gegenwart 42 ff.
        <pb n="87" />
        ﻿§ 3. Arbeitszeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

87

teilungen bei der Löhnung zu berichten. Jetzt fcheint es — dank den dies-
bezüglichen Beftimmungen der Gewerbeordnung, die ausdrücklich auf die
Hausinduftrie ausgedehnt find — fo ziemlich ausgerottet zu fein. Nur vereinzelt
kommt es noch vor. So berichtet Bittmann (a. a. 0. 1036), daß auf dem Lande
in Baden das Truckfyftem noch nicht ganz ausgeftorben fei, z. B. bei den
Uhrmachern, Holzfchnitzern, Strohflechterinnen. Wenn dabei auch keine
Überforderungen nachgewiefen werden konnten, fo liegen doch in dem Syftem
unzweifelhafte Schäden verborgen. — Auch in der Korbmacherei hat fich
noch ein gewiffes Truckfyftem erhalten.r) 1905 waren bei der Strafkammer in
Bamberg 18 Korbhändler angeklagt wegen Vergehens gegen § 115 GO, begangen
durch Abgabe von Rohmaterialien und Aufrechnung von andern Waren
zu hohem als den Selbftkoftenpreifen.

Noch immer wird von ungerechten oder nicht hinreichend begründeten
Lohnabzügen berichtet, die namentlich zu Zeiten, da das Angebot von
Arbeitskräften befonders ftark ift, bei den wehrlofen und durch die Not zu
allem gefügig gewordenen Heimarbeitern beliebt werden. 2)

Es foll zum Schluffe noch einmal hervorgehoben werden, daß die hier
gefchilderten Lohnverhältniffe durchaus nicht typifch find für alle Haus-
induftriellen. Es verdient Anerkennung, daß einige Verleger trotz der Über-
fülle von Arbeitskräften und ihrer Wehrlofigkeit fich durchaus nicht zu
Hungerlöhnen verftehen mögen. — Indes wäre es verkehrt, auf Grund folcher
Ausnahmeverhältniffe die in der Hausinduftrie allgemein fich geltend machende,
auf Herabfetzung der Löhne ausgehende Tendenz zu bezweifeln. Für eine
große Zahl von Heimarbeitern bleibt es dabei, daß ihre Löhne „zu
wenig zum Leben und zuviel zum Sterben“ bieten, und
daß das niedrige Lohnniveau die tieffte Urfache der
übermäßigen Arbeitsdauer, dertraurigen Wohnung s-,
Gefundheits- und jittlichen Zuftände in der Heim-
arbeiterfchaft bildet.

§ 3. Arbeitszeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

Die Arbeitszeit ift ein Moment in der Befchäftigung des Heimarbeiters,
über das er ganz frei verfügt, das er beliebig einfchränken und ausdehnen
kann, und das er in fehr vielen Fällen über Gebühr ausdehnen wird, um das
Ungünftige der Lohnverhältniffe einigermaßen auszugleichen. Umfaffen-

-------------•

*) J. Deckers, Die deutfche Korbflechterei, M.Gladbach 1913.

2) Vgl. B a u m a. a. 0. 15; 0. R e i n h a r d, Die württembergifche Trikotinduftrie,
Sehr. d. V. f. S. 84, 68.
        <pb n="88" />
        ﻿88

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

des ftatiftifches Material bezüglich der Arbeitsdauer in der Hausinduftrie
liegt natürlich nicht vor und kann nicht vorliegen: die Stundenzahl der Ar-
beit kann nur fchwer feftgeftellt werden, da fie oft von einem Arbeiter zum
andern völlig variiert, fie ift zudem fehr verfchieden nach den verfchiedenen
Zeiten im Jahre, die in vielen Fällen ein Schwanken zwifchen 0 und 20
Arbeitsftunden aufweifen. Dazu muß die Arbeitszeit je nach der übrigen
Bcfchäftigung des Hausinduftriellen (im Haushalt) fehr verfchieden beurteilt
werden. Typifche Zahlen bezüglich der Arbeitszeit in der Hausinduftrie können
alfo auch für einen einzelnen Induftriezweig nicht aufgeftellt werden. Wohl
aber kann auf gtwiffe typifche Erfcheinungen bezüglich der
Arbeitsdauer auf dem ganzen Gebiete der Hausinduftrie hingewiefen werden:

a)	Eine ganz allgemeine Beobachtung kann man es nennen, daß, j e
geringer die Löhne find, um fo ftärker die Tendenz ift,
die Arbeitszeit auszudehnen, und auch die Nacht und den
Sonntag noch zu Hilfe zu nehmen.

b)	Der ftärkere Bedarf und die ftärkere Nachfrage nach gewiffen Heim-
arbeitsprodukten, die zugleich Saifonartikel find, kommt nicht in der Erhöhung
der Löhne zum Ausdruck, fondern hauptfächlich in einer übermäßigen
Ausdehnung der Arbeitszeit. In andern Zeiten finkt dagegen
die Arbeit auf ein Minimum und oft bis zur völligen Arbeitslofigkeit herab.

c)	Wegen des Fehlens einer Kontrolle und wegen des völligen Sichfelbft-
überlaffenfeins kann den Heimarbeitern durchweg eine große Un-
pünktlichkeit in bezug auf Beginn und Beendigung der Arbeit nach-
gefagt werden. Aus denfelben Gründen ift auch für viele die Gefahr des ge-
legentlichen „Feierns“ und „Blaumachens“ vorhanden.

Die übermäßige Befchäftigungszeit vieler Heimarbeiter und -arbeiterinnen
möge noch durch ein paar Einzelbeifpiele aus verfchiedenen Induftrie-
zweigen ihre Beleuchtung finden. H. Grandkex) hat in der Berliner
Konfektion ftichprobenartig private Erhebungen angeftellt, deren Re-
fultat folgendes war: Im Durchfchnitt haben die 57 Werkftattarbeiterinnen,
welche beftimmte Angaben gemacht haben, II Stunden Arbeit in der Werk-
ftelle. Angaben betreffs der Überftunden nach Schluß der Werkftelle in der
eignen Wohnung machten 32 Arbeiterinnen. Sie kamen dadurch auf eine
tägliche Gefamtarbeitszeit

von 11%,	12,	12%,	13,	131/2.	14,	14/2.	15/2, 16, 17%,	19 Stunden

in 1,	7,	2,	3,	2,	8,	2,	1,1,	2,	3 Fällen.

*) H. Grandke, Berliner Kleiderkonfektion, Sehr. d. V. f. S. 85, 255; vgl.
auch Bittmann a. a. 0. 1044 ff-
        <pb n="89" />
        ﻿§ 3. Arbeitszeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

8$

Der Durch fchnitt der täglichen Gefamtarbeitszeit belief fich demnach auf
133/4 Stunden. Von den alleinarbeitenden Heimarbeiterinnen machten im
ganzen 30 Angaben über ihre tägliche Arbeitszeit, und zwar arbeiteten fie
II, 12, 12%, 13, 13%, 14, 14%, 15, 16, 16%, 17, 17%, 18, 19, 19%, 20 St.
in 1, 1, I, 1, I, 3,	2, 3, 4, 2,	3,	2,	3, 1,	1,	1 F.

insgefamt.leifteten diefe 30 Per fönen eine tägliche Arbeitszeit von 474 Stunden,
die einzelne alfo im Durchfchnitt eine folche von 15,8 Stunden.

Die Statiftik des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen von 1907 refp. 1912,
die fich außer der Konfektion auf Schirmnäherei, Trikotnäherei, Weißftickerei,
Mafchinenftrickerei, Papierinduftrie und einige kleinere Hausinduftrien
erftreckt, kommt zu günftigern Zahlen.1) Dabei ift aber nicht zu vergeffen,
daß nur eine Mittelfchicht der Heimarbeiterfchaft erfaßt ift, weil die aller-
dürftig|ten Heimarbeiterinnen, ebenfo wie die verhältnismäßig gut entlohnten
der Organifation fernbleiben. Nach der Statiftik arbeiten 19 Prozent bis
7 Stunden, 65 Prozent bis 12 Stunden, 16 Prozent mehr als 12 Stunden. Die
wenigen Arbeiterinnen, die bis 7 Stunden befchäftigt find, betreiben die Heim-
arbeit als Nebenberuf und find aus diefem Grunde zu großer Ausdehnung
der Arbeitszeit nicht genötigt. Es wird aber auch bemerkt, daß befonders in den
Saifoninduftrien und bei den Änderinnen, die für die Detailgefchäfte in ihren
Wohnungen arbeiten, Fälle graufamer Überarbeit Vorkommen, daß Arbeits-
zeiten von 16 und 18 Stunden nicht ganz feiten find.

In der Nürnberger Zinnmalerei muß die Frau mindeftens
10 bis 12 Stunden außer der Haushaltsarbeit arbeiten, wenn die Befchäftigung
überhaupt rentabel fein foll, d. h. wenn die Arbeiterin 4 bis 5 M. Bruttoverdienft
in der Woche erzielen will. Eine Arbeitsdauer von 14 bis 16 Stunden ift daher
keine Seltenheit! Eine Frau in Fürth beginnt %6 Uhr morgens und arbeitet
bis 11 Uhr nachts, eine andere beginnt %5 Uhr und befchließt ihr Tagewerk
ebenfalls II Uhr nachts. Die dazwifchen fallenden Paufen zur Einnahme der
Mahlzeit oder zur notwendigen Hausarbeit find fo gering, daß fie kaum zu
rechnen find. * 2)

Eine im Spätfomm^r 1901 vorgenommene Umfrage ergab für Elberfeld
für 75 Befragte und 72 Antwortende 33 mit einer Arbeitszeit von 13 bis 15
Stunden, 5 mit 15 bis 16 Stunden, 2 mit 16 bis 17 Stunden, I mit 17 bis 18
Stunden. Eine im Winter 1901 vorgenommene Erhebung in München ergab
für die felbftändigen Arbeiter in der Herrenkonfektion bei 116 im allgemeinen

J) O a c b c 1 a. a. O. 95 ff,

2) Vgl. W. U h I f e I d e r, Die Zinnmalereien in Nürnberg und Fürth, Sehr. d. V,
f. S. 84, 178; K. Rofenhaupt, Die Nürnberg-Fürther Metallfpielwareninduftrie.
Berlin 1907, 195 ff.
        <pb n="90" />
        ﻿90

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

verwertbaren Antworten die folgenden über die Arbeitszeit. Es waren tätig:
7 bis 10 Stunden, 17 über 10 bis 11 Stunden, 24 über 11 bis 12 Stunden, 9 über
12 bis 13 Stunden, 15 über 13 bis 14 Stunden, 18 über 14 bis 15 Stunden,
2 über 15 bis 16 Stunden, 2 über 16 bis 17 Stunden, 1 über 17 bis 18 Stunden,
außerdem 1 11 bis 14 Stunden, 2 11 bis 13 Stunden, je 1 12 bis 15 Stunden,
12 bis 16 Stunden, 4 je 12 bis 14 Stunden, je 1 14 bis 16 Stunden, 14 bis 18
Stunden und 17 bis 19 Stunden. Hierzu kommt aber noch die Sonntagsarbeit.
Es wurden 3, 4, 5, 6, 7 bis 8 und fogar 10 bis 11 Stunden angegeben. Für die
felbftändigen Arbeiterinnen in der Herrenkonfektion ergab diefe Erhebung
eine Arbeitszeit bis zu 16 Stunden.

Für die Wäfchekonfektion liegen Angaben vor, wonach die Arbeitszeit
ebenfalls bis 16 Stunden dauerte. Auch hier ift Sonntagsarbeit die Regel.
Der Gewerbeauffichtsbeamte des Bezirks M.Gladbach [teilte in feinem Jahres-
bericht von 1900 in diefer Branche in M.Gladbach 13ftündige und längere
Arbeitszeit feft; in einem fächfifchen Bericht wird erzählt, dajz „bis tief in die
Nacht hinein“ gearbeitet werde.

Eine Unterfuchung über die Heimarbeit der Frauen in Dresden (im Jahre
1902) [teilt bei den Spitzenfehneiderinnen Nachtarbeit bis 12 Uhr, bei der An-
fertigung von Schmuckfedern bis 1 Uhr, bei der Anfertigung von Blumen
bis 12 Uhr, in der Kartonage bis 12 Uhr, bei den Strohhutnäherinnen
bis 3 Uhr feft. Dabei beginnt die Arbeitszeit teilweife fchon um 5 Uhr
morgens. Dasfelbe wurde bei den Konfektionsarbeiterinnen feftgeftellt. Die
Näherinnen von Wollkleidern beginnen fchon um 4 Uhr morgens ihre
Arbeit. *)

Dajz überhaupt bei folch majzlofer Ausdehnung der Arbeitszeit in der
Hausinduftrie weder die Nacht noch der Sonntag eine Grenze bildet,
liegt klar auf der Hand, wenngleich die amtlichen Berichte nur gelegentlich
und vereinzelt von Nacht- und Sonntagsarbeit fprechen und eine
ftatiftifche Überficht der Zuftände auf diefem Gebiete keinesfalls ermöglichen.
Kein Gefetzesparagraph exiftiert, der die Nacht und den Sonntag als arbeits-
freie Zeiten proklamiert, und wäre ein folcher da, welche Kontrollbehörde
könnte für feine Durchführung die Garantie übernehmen? Die geringen
Löhne, die Maffe der aufgetragenen Arbeit in der Hochfaifon laffen es dem
Hausinduftriellen als dringende Notwendigkeit erfcheinen, die von Gott
und der Natur gefetzten Ruhezeiten zur Arbeit zu mißbrauchen. Zer-
ftörung der Gefundheit und religiöfe Verwilderung find die unausbleiblichen
Folgen.

l)	„Weftdeutfche Arbeiter-Zeitung“ vom 27. Februar 1904-
        <pb n="91" />
        ﻿§ 4- Wohnung, Ernährung und Gefundheit

91

§ 4- Wohnung, Ernährung und Gefundheit

1.	Dajz bei dem dauernden Tiefftand der Löhne in der Hausinduftrie und
den mehr oder minder fyftematifchen Verfuchen, die Löhne noch zu drücken,
die Wohnungsfrage nicht glücklich gelöft fein kann, ift von vornh rein klar.
Unter dem Druck geringer Einkommensverhältniffe bidet ja ganz allgemein
vornehmlich die Befriedigung des Wohnungsbedürfniffes; an der Wohnung
glauben die in Notlage befindlichen Menfchen am erften fparen zu dürfen.
Und doch ift die Wohnung die Grundlage der wirtschaftlichen, fozialen und
teilweife auch der fittlichen Entwicklung. Bekannt ift Schmollers Ausfpruch:
Was der Menfch ift, das ift er durch die Wohnung geworden!

Prof. Karl Bücher tadelt in einer Befprechung der erften Auflage diefer
Schrift, da(z „die Wohnungsfrage fortgefetzt mit der
Heimarbeiterfrage verquickt werde“.1) Allerdings ift es
richtig, was Bücher fagt, da(z die Wohnungsnot keine der Hausinduftrie als
folcher inhärierende Erfcheinung ift; fie ift eine Ma|fennot, die über die
kleinen Leute in den Städten überhaupt gekommen ift. Aber cs wäre trotzdem
unrichtig, in einem Buche über die Hausinduftrie der Wohnungsfrage kein
befonderes Intereffe zuzuwenden. Denn das Eiend, das der Hausinduftrie
als folcher inhärent ift (Lohnelend), tritt bei weiten, namentlich gro(z-
ftädtifchen Schichten nirgends fo fcharf in die Erfcheinung als in der Wohnungs-
not. Weiterhin gewinnt die Wohnung für den Heimarbeiter infofern eine be-
fondere Bedeutung, als hier faft immer Wohnung und Arbeitsftätte zufammen-
fallen. Arbeitsfchutz ift hier zum guten Teil gleich Wohnungsfchutz. Daher
auch die Bemühungen der beften Soziaipolitiker, die Wohnungsnot bei den
Heimarbeitern zu lindern und erzieherifch auf die Heimarbeiter bezüglich
der Wohnungsfrage einzuwirken. Freilich werden diefe Verfuche ohne eine
Inangriffnahme der Lohnfrage nie vollen Erfolg haben.

Den grofzen Ubeiftand, da(z die Wohnungen zu klein find und den
hygienifchen Forderungen an Rauminhalt nicht ent-
fprechen, teilen die grofzftädtifchen Hausinduftriellen mit den kleinen
Leuten der Grofzftadt überhaupt, die bei den ins Ungeheuerliche fteigenden
Boden- und Mietpreifen fich mit ungenügenden Wohnräumen zufrieden geben.
Aber die Hausinduftriellen find zu gröfzerer Wohnungsnot verurteilt, weil
durchweg ihr Lohneinkommen geringer ift als das der übrigen kleinen Leute
und die Quote für Wohnungsausgaben fo gering ift, dafz für fie nur noch die
allerkleinften urd allerfchlechteften Wohnungen in Frage kommen können.
Eine grojze Zahl von ihnen entfchliejzt fich zu Schlafftellen und Aftermieten,

*) Zeitfchrift für die gefamte Staatswiffenfchaft, 62. Jahrg. 1906, 771-
        <pb n="92" />
        ﻿92

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

während die übrigen in |o engen Räumen arbeiten und fchlafen, da|z die gefund-
heitlich und fittlich bedenklichften Folgen nicht ausbleiben können. Ver-
fchiedene Erhebungen haben den ungenügenden Kubikinhalt der Arbeits-
und Schlafräume bei den Hausinduftriellen genügend dargetan. Wenn wir
den Anfichten von medizinifchen Autoritäten, wie Rubner, Oppermann,
Sommerfeld1) folgen, fo find folgende Mindeftforderungen bezüglich des Luft-
raumes für den einzelnen Arbeiter zu ftellen:

bei einmaliger Lufterneuerung in der Stunde 38,5 cbm
„	zweimaliger	„	,,	„	,,	18,9	»

„	dreimaliger	,,	„	,,	„	12,4	,,

Dabei ift lediglich die Verunreinigung der Luft durch die ausgeatmete Kohlen-
fäure zugrunde gelegt, nicht die durch Verarbeitung der organifchen Subftanzen
und ähnliches herbeigeführte Verunreinigung. Jedermann weift nun, da(z
für Lufterneuerung in den Arbeitsftätten gewöhnlicher Leute nicht reichlich
geforgt wird und dafz alfo das Höchftma|z von Luftinhalt in zahlreichen Fällen
durchaus zu fordern wäre. Und wie liegen demgegenüber die Verhältniffe
in der Wirklichkeit?

Nach den Feftftellungen der Berliner Fabrikinfpektion,
die fich auf die Kleider- und Wäfchekonfektion und auf
die Kohlenfäurebranche beziehen, entfiel auf die einzelne Perfon
ein Luftraum

von über 30—40 cbm in 2,6 Prozent der befichtigten Arbeitsräume
„	20—30	„	„	6,6

„	,, 15—20 „ „ 22,7

„	„	12—15	„	„	18,3

„	„	10—12	„	„	15,1	„	‘	„

„	„	8—10 „ „ 16,1

„	„	6—8	„	„	14,1

„	..	4—6	„	„	5,1

..	4	„	„	0,2

„	..	3	„	„	0,2

Mehr als 50 Prozent der von dem Fabrikinfpektor unterfuchten Wohnungen
in der Kleider- und Wäfchekonfektion blieben hinter jenem Luftraum zurück,
deffen Feftfetzung ein dreimaliger Luftwechfel in der Stunde und das Fehlen
jeder befondern Luftverunreinigung zugrunde gelegt ift. Noch ungünftiger
erwiefen fich die Verhältniffe in Bielefeld und Nürnberg, wie

') Rubner, Lehrbuch der Hygiene 166; W. Oppermann in der Zeitfchrift
der Zentralftelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen 1894, Nr. 3und4; T. Sommer-
feld, Handbuch der Gewerbekrankheiten, Berlin 1898, 66. — Die hier aufgeftellten
Mindeftforderungen ftellen ein Ideal dar, das in der Praxis aus verfchiedenen Gründen
kaum erreichbar ift. Es kann darum aber doch als Mafzftab dienen, nach welchem
die Wohnungen nach der hygienifchen Seite beurteilt werden können.
        <pb n="93" />
        ﻿§ 4- Wohnung, Ernährung und Gefundhcit

93

Erhebungen aus dem Jahre 1901	dartun. In den als Arbeitsftätte		
dienenden Küchen entfiel auf die einzelne Perfon ein Luftraum von			
weniger als 3 cbm in 1 Falle,  von weniger als 4 cbm in 2 Fällen		von weniger als 11	cbm in 3 Fällen
	5	„	„5	„				12	„ „ 4	„
		6	„	„5	„			13	„ „ 2 „
	7 .. „6 „		„ 14	„	„ 4	„
	8 „ „8 „			15	„ „ 2 „
		9	„	„ 3	„			16	„	„ 3	„
„ 10 „ „ 7 „		von 17—21	„	„ 5	„
in den als Arbeitsftätte dienenden Wohnräumen			
unter	5 cbm in 2 Fällen		unter 12—14 cbm	in 6 Fällen
„	6—8	„	„ 5	„		,, 14—16 „	„ 3	„
„ 8—10	„	„	9	„  „	10—12	„	„	6	„		„ 16—20 „	„ 5	„
in den Werk ftätten			
unter	5 cbm in 2 Fällen		unter 12—14 cbm	in 6 Fällen
„ 6—8 „ „11 „		„	14—16	„	„ 5	„
„ 8—10	„	„ 5	„		„ 16—20 „	„ 9	„
„ 10—12 „ „ 6 „		„	20—37 „	„ 5	„	’)

H. Grandke 2) hat die Schlafräume in 84 Heimarbeiterwohnungen
gefondert in Betracht gezogen und kommt zu dem Refultat, da(z einen Luft-

raum

von weniger als	20	cbm	69,8	Prozent aller Perfonen

...............15	„	44,4..................

...............10	„	16,3

zur Verfügung haben.

f

Einen etwas tiefem Einblick in die innigen Zufammenhänge von Wohnung
und Leben der Heimarbeiter gewähren die Schilderungen von Käthe Gaebel
auf Grund der durch den Gewerkverein der Heimarbeiterinnen angeftellten
ftatiftifchen Untersuchung. 3) Sie hat die Enquete nach drei Gefichtspunkten
bearbeitet: nach der Anzahl der Zimmer, der Bewohnerzahi
pro Raum und dem Mietpreis.

Die Mehrzahl der in die Enquete einbezogenen Heimarbeiterinnen (die
durchweg der Mittelfchicht der Arbeiterfchaft angehören) hat Zweizimmer-
wohnungen zur Verfügung. In einigen Städten, wie Berlin, Breslau, Königs-
berg, München, Neifze, Pofen, überwiegt die Einzimmerwohnung. Dreizimmer-
wohnungen kommen, wenn auch in geringer Anzahl, in allen berückfichtigten

*) Vgl. das Referat von Prof. Dr. Sommerfeld auf dem erften allgemeinen
Heimarbeiterfchutzkongrefc 1904 (Protokoll 48).

2)	0 r a n d k e a. a. 0. 295 ff.

3)	K. 0 aeb e 1 a. a. 0. 12 ff.
        <pb n="94" />
        ﻿94

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und fozialc Zuftände in der Hausinduftrie

Städten vor. Während nun ein hoher Prozentsatz von Einzimmerwohnungen
zu ungünftigen Folgerungen berechtigt, können umgekehrt nicht aus der
verhältnismäßig hohen Anzahl von Drei- und Zweizimmerwohnungen ent-
gegengefetzte Schlüffe gezogen werden. Denn das Abvermieten eines oder
mehrerer Räume ift bei den Zwei- und Dreizimmerwohnungen in mehrern
Städten fo ftark in Übung, daß fie für ein bequemeres Wohnen alle Bedeutung
verlieren. Im Gegenteil werden durch das Abvermieten in die Intimität des
Familienlebens fremde Elemente hineingetragen, die nach verfchiedenen
Richtungen nachteilig wirken, vor allem den fittlichen Einfluß des gefchloffenen
Familienlebens fehr in Frage ftellen. Selbft die Einzimmerwohnungen bleiben
von den üblen Folgen des Abvermietens nicht verfchont. In Berlin haben
faft drei Viertel der berückfichtigten Heimarbeiterinnen (296) eine Einzimmer-
wohnung. Diefe ift aber in 79 Fällen durch Abvermieten aus einer großem
Wohnung entftanden, und in 33 Fällen wird die Einzimmerwohnung mit
fremden Schlafgängern geteilt. Alfo in 112 von den 296 Fällen ift keine ab-
gefchloffene Familienwohnung vorhanden. Das ift ein Wohnungselend,
wie es fonft in keiner deutfehen Stadt anzutreffen ift.

Hinfichtlich der Bewohnerzahl pro Raum geftalten fich die
Verhältniffe am ungünftigften für die Einzimmerwohnung. Im Durchfchnitt
kommen auf die Einzimmerwohnung ohne Küche zwei, auf diejenige mit
Küche drei Perfonen. Das ift in Anbetracht der meift geringen Maßverhält-
niffe des Raumes fchon reichlich genug. Aber einige Städte gehen über den
Durchfchnitt bedeutend hinaus. So gibt es eine Befetzung der Einzimmer-
wohnung mit Küche mit mehr als vier Perfonen in Berlin, Breslau, Pofen,
Königsberg in größerm Umfange. Auch fieben und mehr Perfonen finden fich
in einer folchen Wohnung. Auf diefem engen Raume fpielt fich nun das ganze
Familienleben in feinen wechfelnden Phafen ab, er ift überall zugleich Arbeits-
ftätte für die Heimarbeiterin, dauernder Aufenthalt für die Kinder, denen
Höfe und Plätze zum Spielen nicht bereitftehen. Solche Wohnräume darf
man Brutftätten von viel phyfifchem und moralifchem Elend nennen, auch
wenn ftatiftifches Material für diefe Behauptung nicht beigebracht würde.

Weniger kraß find die Belegungsziffern in den Zwei- und Dreizimmer-
wohnungen, obwohl auch hier eine Reihe von Fällen tatfächlicher Überfüllung
aufgezählt werden kann. Zudem fchrumpft hier infolge des Abvermietens
die eigentliche Wohnungsfphäre oft fehr zufammen.

Der Mietpreis, der Angelpunkt alles wirtfchaftlichen Denkens und
Sorgens bei den befitzlofen Menfchen, ftellt fich für die Heimarbeiterinnen
außergewöhnlich hoch in Anbetracht ihres geringen Einkommens. Die teuerften
        <pb n="95" />
        ﻿§ 4- Wohnung, Ernährung und Gefundheit

95

Mieten finden wir nach der vorliegenden Enquete in Berlin und Frankfurt.
Auch Düffeldorf, Stuttgart, Hamburg und Wiesbaden haben unverhältnis-
mäßig teure Wohnungen. In Berlin, Frankfurt und Düffeldorf gibt es keine
Dreizimmerwohnung unter 35 M. In Berlin find nur drei Zweizimmerwohnungen
aufgeführt, die weniger als 20 M. koften, und in Wiesbaden nur eine. Von
217 Einzimmerwohnungen kofteten in Berlin 104 mehr als 20 M. Auch in
Frankfurt koftet die große Mehrzahl aller Zweizimmerwohnungen mehr als
25 M. auf dem freien Markt.

In den Städten des Oftens find die Mietpreife mäßiger. Im Weften (ein-
fchließlich Berlin) wird der teilweife höhere Lohn der Heimarbeiterinnen
durch die höhere Miete wieder ausgeglichen.

Das traurige Bild von der Wohnungsnot der Heimarbeiter fei noch ver-
vollftändigt durch einige konkrete Schilderungen, die den Berichten der Berliner
Stadtmiffion entnommen find1) und auch heute noch als „typifche Fälle“
angefprochen werden dürfen.

In der Urbanftraße auf dem Hof, im Keller, neben Wagenremifen und
Ställen, liegt eine Stube von 16 qm, die von zwei Schlafburfchen benutzt wird,
die 8 qm große Küche wird von einer 40jährigen Witwe mit 4 Kindern bewohnt,
die Wohnung ift fo feucht, daß das Mobiliar fchimmelt. — In der Naunyn-
ftraße liegt eine Wohnung im zweiten Hof im Keller. Auf dem Hof befindet pch
ein Pferdeftall, ein Kuhftall mit 15 Kühen und eine Düngergrube. Die Woh-
nung befteht aus einem 10 Schritt langen, 7 Schritt breiten und 3 m
hohen Raum und wird bewohnt von einem Schneider mit Frau und 3 Kindern.
— In der Pallifadenftraße im Quergebäude, 3 Treppen, wohnt in einem
Raume von 18 qm Grundfläche eine 33jährige Näherin mit 3 Kindern von 7,
10 und 12 Jahren. — In der Greifswalder Straße befindet fich im 6. Stock
eine Dachwohnung von Stube und Küche. Sie wird bewohnt von einem Mann,
der an Kehlkopfkrebs leidet, feiner Frau, die Konfektion näht, 3 Kindern von
2, 7 und 17 Jahren und einem 32jährigen Schlafmädchen. Die Kinder find
fkrofulös. — In der Manteuffelftraße befindet fich eine Kellerwohnung,
beftehend aus zweifenftriger Stube und fenfterlofer Küche. Die Wohnung
ift außerordentlich feucht und dumpfig und wird bewohnt von einem feit
Jahren bettlägerigen kranken Mann, feiner Frau, die Konfektion näht, und
4 fchulpflichtigen Kindern. Für die 6 Perfonen find 2 Betten vorhanden,
wovon eins der kranke Mann benutzt. — In der Klofterftraße im Quergebäude
befindet fich eine Dachwohnung von Stube und dunkler Küche. Sie wird be-
wohnt von einem 55jährigen Schneider, feiner Frau, einem 17jährigen, einem

') Mitgeteilt bei G r a n d k e a. a. O. 313 ff.
        <pb n="96" />
        ﻿96

IV. Kap.: Wirifchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

13jährigen und einem 10jährigen Sohn, einer Tochter von 6 und einer von
% Jahren. Für diefe 7 Perfonen find 2 Bettftellen, I Sofa und I Bettkaften
"vorhanden.

Die Wohnungen der ländlichen Heimarbeiter mögen, was die
Höhe der Miete und Befchränkung des Raumes anbelangt, nicht f o
{ c h 1 e c ht geftellt fein als die ftädtifchen, fpeziell die grojzftädtifchen Heim-
arbeitsftätten. Wenn auch in der ländlichen Hausinduftrie elende und gefund-
heitswidrige Wohnungen angetroffen werden, fo ift das weniger der Hausinduftrie
als folcher, als vielmehr der Sorglofigkeit und Nachläffigkeit der ländlichen Be-
völkerung überhaupt zuzufchreiben, die ganz allgemein für die Wohnungs-
frage erftaunlich wenig Verftändnis und Intereffe zeigt, vielleicht deshalb,
weil ihre Wohnungen in fanitärer Hinficht weniger Kontrollvorfchriften
-unterliegen als die ftädtifchen.

In einem Punkte find jedoch ländliche wie ftädtifche Hausinduftriewoh-
nungen gleich ungünftig geftellt. Da|z bei den Hausinduftriellen in ein
und demfelben Raum gearbeitet, gewohnt, gekocht
undauchgefchlafenwird, ift eine in der Stadt wie auf dem Lande
häufig begegnende, weil kaum zu vermeidende Erfcheinung. Die Ausdünftungen
der zu kochenden Speifen und der zu bearbeitenden Roh- und Hilfsftoffe,
die während des Arbeitsprozeffes erfolgenden Staubabfonderungen machen die
Luft in den ohnehin mit Menfchen dicht gefüllten Wohnungen nicht blojz
unerträglich, fondern auch höchft gefundheitswidrig. x)

In der Zigarrenhausinduftrie findet das Trocknen des Roh-
tabaks, das in der Fabrik in befondern von den Arbeitsfälen getrennten Räumen
gefchieht, über oder neben dem einzig ftändig erhaltenen Feuer, alfo in den
zum Kochen verwandten Räumlichkeiten ftatt, die zugleich als Arbeitsraum
und häufig als Schlafraum dienen. Der durch das Trocknen erzeugte ftarke
Tabakdunft fowie der beim Entrippcn fich entwickelnde Staub hat den
denkbar ungünftigften Einflujz auf alle Wohnungsinfaffen, fpeziell auf die
Kinder. 2)

In den kleinern Werkftätten der Berliner Kürfchnerei zeigen
fich die den kleinern hausinduftriellen Werkftätten allgemein anhaftenden
Mängel. In kleinen, dunklen Wohnungen, die meift nur aus Stube und Küche
beftehen, wird gearbeitet, ln den Arbeitsräumen hält |ich die Familie des

') A. E I f t e r, Gefundheitsgefährliche Heimarbeit, im „Archiv für Soziale Medizin
una Hygiene“, Jena 1904, I, 2, 115 ff.

2) E. J a f f e, Hausinduftrie und Fabrikbetrieb in derdeutfehen Zigarrenfabrikation,
Sehr. d. V. f. S. 86, 312; vgl. Gefetzentwurf betreffend Zigarrenhausarbeit vom
.23. April 1907 (Verhandlungen des Reichstags XII. I. Aktenftück Nr. 329).
        <pb n="97" />
        ﻿§ 4- Wohnung, Ernährung und Gefundheit

97

Zwifchenmeifters auf; die meift zahlreiche Nachkommen fchaft fpielt zwifchen
den Arbeitenden, teilweife in recht mangelhaft bekleidetem Zuftand. Die Luft
ift durch die Uberfüllung der Räume, durch die Ausdünftungen der Felle,
durch den Trockenofen, der mit Koks geheizt wird, ftark verdorben; hierzu
kommt noch, daß vielfach in den Arbeitsräumen gekocht wird. *)

0. Stillich berichtet von der Sonneberger Spielwarenhaus-
in d u f t r i e : Der Staub, der fich namentlich in den Wohn- und Arbeits-
räumen der Drücker entwickelt, legt fich auf die Lunge. Bereits die Kinder
diefer bruftkranken Eltern find prädisponiert. Die heiße Luft, in der ge-
arbeitet wird, wirkt noch verjchlimmernd. * 2)

Überfüllte und unhygienifche Wohnung, übermäßige Arbeitszeit und
Überanftrengung, Unterernährung infolge dürftiger Löhne wirken zufammen,
die Gefundheit der Heimarbeiter zu untergraben. 3) Wie fchäd-
lich die Wohnung der Hausinduftriellen auf ihre Gefundheit wirkt, ift bereits
gefagt worden. Auch das fteht feft, daß bei andauernder Über-
anftrengung des Körpers, wie fie bei den Heimarbeitern gewöhnlich
ift, fich allgemeine Ernährungsftörungen ausbilden, daß die Ernährung und
die Blutbildung leiden und dann fchließlich der Organismus gegenüber der
Einwirkung gewerblicher Gifte und infektiöfer Krankheitskeime an Wider-
ftandsfähigkeit verliert. Die Einwirkungen machen fich um fo früher und
ficherer geltend, je jünger das Individuum, je körperlich und geiftig anftrengen-
der und je gefährlicher der Beruf ift. Allmählich leidet auch das Nervenfyftem,
und die Erfahrung lehrt, daß gerade die überlange Arbeitszeit, felbft bei
körperlich leichter Befchäftigung, zur Abfpannung und zur Nervenfchwäche
führt, jenem modernen Kreuz unferes Zeitalters. — In einzelnen Haus-
induftrien wechfeln allerdings arbeitsreiche und ftille Zeiten ab. Es wäre in-
dejfen verkehrt, letztere als einen gewiffen Ausgleich anzufehen, weil nunmehr
der Körper Gelegenheit habe, fich wieder zu erholen. Abgefehen davon,
daß organifche Störungen fich fchwer ausgleichen, tritt in der ftillen Saifon
noch ein neuer ungünftiger Faktor dazu, die Unt rernährung infolge
des noch knapper gewordenen oder überhaupt wegfallenden Verdienftes.

Die Ernährung kann begreiflicherweife überhaupt für einen großen
Teil der Heimarbeiter keine genügende fein. Die dürftigen Löhne, denen
fteigende Lebensmittelpreife und die Abforbierung einer |tets großem Ein-

3)	Kurt R o f e n b e r g, Die Kürfchnerei und Mützenmacherei in Berlin. Sehr,
d. V. f. S. 85, 113.

2)	0. Stillich a. a. 0. 74-

3)	Vgl. das Referat von Prof. Sommerfeld.

Koch3, Die deutfehe Hausinduftrie

7
        <pb n="98" />
        ﻿98

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

TvCv

kommensquote zu Wohnzwecken gegenüberftehen. machen eine ausreichende
Ernährung in den meiften Fällen ganz unmöglich. *) Der Vers, der in dem ftark
hausinduftriellen Meininger Oberland gefungen wird: „Kartoffeln in der Früh
— zu Mittag in der Brüh — des Abends mit|amt dem Kleid — Kartoffeln in
Ewigkeit!“ gibt für zahlreiche hausinduftrielle Familien den wefentlichen
Teil des täglichen Küchenzettels ab. Kartoffeln machen die Hauptnahrung
aus. Die Einzelheiten des Küchenzettels und die lokal abweichenden Methoden,
mit denen die Ärmften ihr tägliches Gericht dem Gaumen fchmackhafter
zu machen verfuchen, find geradezu deprimierend: Zichorienkaffee, Kaffee-
waffer, Brot, Butterbrot, bisweilen mit Käfe oder Flei|ch belegt, Gemüfe,
wenig Hülfenfrüchte, mitunter Reis, Bier, Milch find dazu auserfehen, Ab-
wechflung in die einförmige Nahrung zu bringen. Statt der Fleifchkoft, die in
vielen Heimarbeiterfamilien feiten und fpärlich ift, dient häufig der Hering;
und felbft diefer ift für manche ein Seltenheitsgericht. Das Weberelend,
das Gerhart Hauptmann in feinem Schaufpiel „Die Weber“ mit photogra-
phifcher Treue gefchildert hat, gehört noch durchaus nicht der Vergangen-
heit an.

Das belegt u. a. v. Rechenberg, der die E r n ä h r u n g s w e i | e der
Zittauer Handweber ausführlich fchildert. * 2) Ihre Koft befteht im wefent-
lichen aus Brot und Kartoffeln. Die Kartoffeln, die mittags das Hauptgericht
bilden, außerdem aber auch öfters abends und fogar morgens auf dem Tifch
erfcheinen, find faft das einzige warme Gericht in der Koft und drücken diefer
damit ein eigenartiges Gepräge auf. Das Brot macht 55 Prozent, Kartoffeln
etwa 18 bis 19 Prozent, Butter 9 Prozent, Roggenmehl 7 Prozent der gefamten
zugeführten Energie aus, fo dafz annähernd 90 Prozent des Stoffwechfels
durch Roggenbrot, Roggenmehl, Kartoffeln und Butter beftritten werden.
Nächft den genannten Nahrungsmitteln wird am regelmäßigften noch etwas
Milch und bisweilen nur Fleifch genoffen. Nur gelegentlich wird etwas Hering
vorgefetzt. Alle übrigen Nahrungsmittel, wie Käfe, Eier, Zucker, Obft,
kommen fo feiten auf den Tifch, dafz fie keinen nennenswerten Anteil zu dim
Kraft- und Stoffwechfel beitragen. Die Merkmale diefer Koft find Armut
an Genufzmitteln und geringe Abwechflung, da Gemüfe, wie Bohnen, Kohl-
rüben, nur etwa dann genoffen werden, wenn ein eignes Gärtchen vorhanden

') S. Orandke a. a. 0. 275—295; Glücksmann a. a. 0. 498; Baum
a. a. 0. 16; S t i 1 I i c h a. a. 0. 73.

2)v. Rechenberg, Die Ernährung der Handwerker in der Amtshauptmann-
fchaft Zittau, Leipzig 1890; vgl. F. Hirfchfeld, Einfluß der Ernährung auf Krank-
heit und Sterblichkeit in dem Sammelwerk „Krankheit und foziale Lage“ von Moffe
und Tugendreich, München 1912.
        <pb n="99" />
        ﻿§ 4- Wohnung, Ernährung und Gefundheit

99

ift. — Das hauptfachlichfte Getränk, das wohl zu jeder Mahlzeit auf dem
Tifch erfcheint, ift Kaffee, aus Zichorie, gebrannter Gerfte oder andern Kaffee-
furrogaten bereitet, oder meift aus einem Gemifch von Kaffee und Kaffee-
furrogaten beftehend. Branntwein wird nicht getrunken, Bier nur ausnahms-
weife. — Diefe Koft ruft zwar ein Sättigungsgefühl hervor, ift aber — fo urteilt
v. Rechenberg — als eine fchlechte zu verwerfen, da fie nicht imftande ift,
den Bedarf eines kräftigen Organismus bei auch nur mäßiger Muskeltätigkeit
zu decken. Das durchfchnittliche Körpergewicht der Männer der zur Unter -
fuchung herangezogenen Weberfamilien beträgt 59 kg, das der Frauen 54 kg,
während im Verhältnis zur Gröfze diefe Werte 65 und 60 kg betragen müfzten.
Männer wie Frauen fehen bla(z aus. Die Muskelkraft ift gering; fie genügt zwar
zu der lange anhaltenden Arbeit am Webftuhl, die fitzend ausgeführt wird
und, abgefehen von kurzen Unterbrechungen, unausgefetzt Arme und Beine
befchäftigt, fie befähigt aber nicht zu Taglöhnerarbeit auf dem Felde. Auch
die Kinder fehen bleich und fchlecht ernährt aus. Der Leib erfcheint oft auf-
getrieben (Kartoffelbauch).

Eine ähnlich ungünftige Zufammenfetzung der Nahrung finden wir bei
dn hausinduftriellen S t u h 1 f I e c h t e r n im Odenwald. Karl Keck1)
hat das Haushaltsbudget für eine Stuhlflechterfamilie in Weinheim aufgeftellt
und glaubt es auf Grund zahlreicher Einzelunterfuchungen und Beobachtungen
normal nennen zu können. Bezüglich der Nahrung der Familie macht er
folgende Angaben: Wenn zwei Kinder (bis zu &lt;4 Jahren) gleich einem Er-
wachfenen zählen, fo braucht die Familie insgefamt jährlich und täglich
von den wichtigften Nahrungsmitteln folgende Quantitäten:

Tabelle VII

Gewicht der verbrauchten Nahrungsmittel

Gattung der	insgefamt	pro Perfon	pro Perfon
Nahrungsmittel	jährlich	jährlich	täglich
	kg	kg	kg
Schwarzbrot . . .	912,5	140,4	0,38
Kartoffeln . . . ,	2000,0	307,7	0,84
Mehl 		55,5	8,5	0,02
Fleifch		20,0	3,0	0,01
Hülfenfrüchte . . .	78,0	12,0	0,03
Butter		20,4	3,1	0.01
Schweinefett . . .	28,6	4,4	0,01
Milch (Liter) . . .	1095,0	168,5	0,50
Eier		13,4	2,1	0,01

Auch hier fällt auf das Vorwiegen der wenig nahrhaften Kartoffeln und der

*) P. Arndt, Die Heimarbeit im rheinifch-mainifchen Wirtfchaftsgebiet II,
336 ff.

T
        <pb n="100" />
        ﻿100 IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

verfchwindend geringe Konfum von Fleifch, während der größere Milchkonfum
einen Vorzug vor der noch ärmlichem Webernahrung bedeutet.

Zu den der Hausinduftrie überhaupt anhaftenden Schädigungen kommen
noch folche, die einzelnen Gattungen der Hausinduftrie eigen find und die hier
doppelt gefährlich wirken, weil der Arbeitszeit keine Grenze gefetzt ift und weil
Schutzvorrichtungen wie in der Fabrik hier meift gänzlich fehlen. x) In der
Konfektion ift es die andauernd fitzende Haltung der Arbeiter und
Arbeiterinnen, welche den Lungen nicht die nötige Ausdehnung geftattet,
den Abfluß des Blutes vom Herzen in die Blutgefäße erfchwert, und Lungen-
und Herzkrankheiten hervorruft. Das ununterbrochene Mafchinennähen
führt zur Übermüdung der untern Gliedmaßen und durch die Erfchütterung
wie durch die Blutüberfüllung zu krankhaften Störungen der Unterleibsorgane.
Weitere Berufskrankheiten im Konfektionsgewerbe find nervöfe Erfcheinungen,
Fingerkrämpfe, Muskelzittern und ähnliches, Verminderung der Sehkraft
infolge der ungünftigen Körperhaltung, der mangelhaften Beleuchtung und
der Blendung in der Weißnäherei.

In der Kleineifeninduftrie ift der gefährlichfte Feind der Ar-
beiter der aus feinften fcharfkantigen Teilchen von Stahl und Sandftein be-
ftehende Staub, der in den Lungen krankhafte Zuftände erzeugen kann und den
Schleifern in frühem Lebensalter die todbringende Tuberkulofe fchafft. In
einer Verfammlung des „Deutfchen Vereins für öffentliche Gefundheitspflege“,
die September 1909 in Zürich tagte, konftatierte Dr. Kaup (Berlin) in einem
Referat über die Hygiene der Heimarbeit, daß von den Glasfchleifern ein
Drittel fchon im Alter von 25 bis 40 Jahren zugrunde geht und etwa 75 Prozent
an der Tuberkulofe fterben. — Ebenfo ift bei den Griffelmachern,
den Tabakarbeitern und bei den Bürftenmachern der feine
Staub der Erreger gefährlicher Krankheiten. Staubauffauger, wie in der Fabrik,
fucht man eben in der Hausinduftrie vergebens. — Als Schädlichkeiten der
Bijouterieinduftrie kommen in Betracht die fitzende Haltung,
die Überanftrengung der Augen, der häufige Gebrauch des Lötrohrs für
Goldfehmiede und Kettenmacher, die Entwicklung fchädlicher Säuredämpfe
beim Färben und Löten.

Die Zahlen über die Erkrankungshäufigkeit und Sterb-
lichkeit der Hausinduftriellen gewiffer Branchen find denn auch
beträchtlich hoch. So kamen nach den Berichten der Berliner Betriebskranken-
kaffen von 1000 Todesfällen unter den Konfektionsarbeitern auf Krankheiten

') Vgl. Prof. Sommerfeld a. a. O.; befonders auch B ittman n a. a. O.
1046 ff.
        <pb n="101" />
        ﻿§ 4* Wohnung, Ernährung und Gefundheit

101

der Atmungsorgane 630, auf Tuberkulofe allein 560, gegenüber 520 und 380
bei allen Berliner Krankenkaffenmitgliedern. Im Meininger Oberland be-
trug das durchfchnittliche Lebensalter der im Alter von mehr als 20 Jahren
verdorbenen Griffelmacher 45,7 Jahre, dagegen das der Holzarbeiter 55,2, der
Beamten, Geiftlichen, Ärzte, Kaufleute 55 Jahre. Es erlagen an Tuberkulofe
von je 100 verftorbenen Griffelmachern 64,20, von 100 Holzarbeitern dagegen
50,64 und 100 Angehörigen der beffern Stände (Ärzte, Beamte ufw.) 26.

Wir können daher unbedenklich dem Satze mehrerer Sozialhygieniker
beiftimmen, dajz die Hausinduftrie allgemein, namentlich aber in gewiffen
Induftriezweigen eine Hauptbrutftätte gefährlicher Volkskrankheiten bildet.

Die Hausinduftrie dehnt aber ihre gefundheitfchädigenden Wirkungen
noch auf weitere Kreife aus. Von der Übertragung anfteckender
Krankheiten auf das konfumierende Publikum durch
Heimarbeitsprodukte find noch ein paar Worte zu fagen. Die
durch Produkte der Hausinduftrie in Frage kommenden anfteckenden Krank-
heiten find nach Prof. Sommerfeld Mafern, Scharlach, Diphtherie, Tuberkulofe,
Influenza, Pocken, Typhus, Ruhr und Syphilis. Die Verunreinigung der Waren
erfolgt entweder durch die Arbeiter und Arbeiterinnen felber oder die fonftigen
Infaffen der Wohnung. Nur ausnahmsweife ftehen ja den Heimarbeitern
befondere Arbeitsräume zur Verfügung; und felbft wo diefes zutrifft, ift der
Arbeitsraum von dem Wohnraum niemals fo getrennt, dajz der Verkehr nicht
durch beide Räume vermittelt wird, fo dajz der Anfteckungsftoff hin und her
verfchleppt werden kann. — Die Erfahrung lehrt, dajz, wenn Heimarbeiter
von einer anfteckenden Krankheit befallen werden, fie die Arbeit, fofern an-
gängig, bis zur Genefung ruhen Iaffen. Wird fie dem Auftraggeber zurück-
geliefert, fo läjzt fie diefer ohne weiteres von andern Arbeitern fertigftellen.
Bricht in der Familie eines Heimarbeiters eine anfteckende Krankheit aus,
fo findet darum keine Unterbrechung der Tätigkeit jtatt, um fo weniger,
als durch den Krankheitsfall fich die wirtfchaftliche Lage der Familie noch
verfchlechtert und die Notwendigkeit des Erwerbs um fo dringender wird.
Die ungünftigen Raumverhältniffe und die Anfpannung aller Kräfte bedingen
es, dajz die Säuberung und Reinhaltung der Wohnung nicht den hygienifchen
Anfprüchen genügt, zumal nicht denen, die eine anfteckende Krankheit er-
fordert. Ift es doch felbft in Privatwohnungen, fogar gröfzern, ungemein
fchwierig, die Ver|chleppung von Krankheitskeimen ficher zu verhüten, da
die Vorausfetzungen hierfür, die Ifolierung des Kranken und Ifolierung der
pflegenden Perfonen, nur feiten vorhanden find bzw. nur feiten gewiffenhaft
und fachkundig durchgeführt werden.
        <pb n="102" />
        ﻿102 IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

Rechnen wir noch mit der Tatfache, dafz die aus den Wohnungen der Heim-
arbeiter ftammenden Waren niemals desinfiziert werden, auch wenn dafelbft
fchwere anfteckende Krankheiten vorgekommen find, fo liegt die Gefahr,
dafz die Produkte der Hausinduftrie in das konfumierende Publikum Infektions-
krankheiten hineintragen, auf der Hand. Bei einer Reihe von Gegenftänden
ift wegen deren Eigenart eine Desinfektion überhaupt ausgefchloffen, fo nament-
lich bei Zigarren und Zigaretten. Bei Zigarren vornehmlich kommt neben der
zufälligen Infektion auch die unmittelbare Verunreinigung in Betracht, welche
fich aus der Benutzung des Speichels behufs Geftaltung der Spitze ergibt,
eine Unfitte, die nicht mehr der Zigarreninduftrie als folcher, fondern nur der
hausinduftriellen Fabrikation anhaftet.

Es ift behauptet worden, dafz Anfteckungen in gröfzerm Majze infolge
der Übertragung von Heimarbeitswaren bisher nicht erwiefen feien. Indes
wenn auch über die Häufigkeit folcher Krankheitsübertragungen ein zahlen,
mäfziger Nachweis nicht geführt werden kann, fo ift doch das Vorkommen
folcher Fälle verfchiedentlich behördlicherfeits anerkannt, fo durch die Kom-
miffion für Arbeiterftatiftik anläßlich der Erhebung betreffend die Arbeits-
verhältniffe in der Kleider- und Wäfchekonfektion, ferner durch verfchiedene
Gewerbeinfpektionsberichte und ärztliche Gutachten. x)

§ 5. Heimarbeit und Sittlichkeit

Es ift ein dunkles Gebiet, das wir betreten: dunkel in dem Sinne, dafz
fehr wenig genaues und zuverläffiges Material vorliegt, und dunkel infofern,
als wir hier in erfchreckendem Umfange der traurigen Nachtfeite des Menfchen.
lebens, der P r o ft i t u t i o n, begegnen, zu der die Heimarbeiterinnen ihre
elende Lage gedrängt hat.

Zwar lauten die amtlichen Berichte über den Zufammenhang von Heim-
arbeit und Proftitution gar nicht fo ungünftig. So vermögen die Ermittlungen,
welche im Verfolg eines Reichstagsbefchluffes vom 14- Mai 1885 über die Lohn-
verhältniffe in der Wäfchefabrikation und Konfektionsbranche angeftellt
wurden, * 2) felbft in Berlin und andern großen Konfektionsorten Proftitution
in bedeutendem Umfange nicht feftzuftellen. Die Erhebungen der Reichs-
kommiffion für Arbeiterftatiftik3) teilen aus Berlin mit, dafz fich unter 1427

') Vgl. Referat von Prof. Dr. Sommerfeld auf dem erften allgemeinen Heim-
arbeiterfchutzkongrefz; ferner die franzöfifche Zuftände berückfichtigenden Schriften:
Dr. F a u q u e t, Essai sur le travail en chambre considere au point de vue sanitaire,
Paris 1898, 20—27; Le sweating system par Th. Cotelle, 2me ed. Angers 1904-

2)	Druckfachen des Reichstags 7- Legislaturperiode I. Seffion Nr. 83.

3)	Druckfachen der Kommiffion für Arbeiterftatiftik, Erhebungen Nr. 10,
Berlin 1896.
        <pb n="103" />
        ﻿§ 5. Heimarbeit und Sittlichkeit

103

Proftituierten, welche vom 1. April 1894 bis 1. April 1895 neu eingefchrieben
wurden, 232 Näherinnen befanden: eine nicht fehr große Zahl, die aber —
wie der Bericht felber zuge|teht — keine Schlüffe geftattet, da einmal die
Berufsangaben an und für fich unficher feien, und außerdem die Angaben
fich nur auf die kontrollierte Proftitution beziehen, die bekanntlich nur einen
geringen Teil der wirklichen ausmacht.

Dr. A. Neher1) fucht — zum erftenmal in der deutfehen Literatur —
auch der geheimen Proftitution in einigen füddeutfehen Großftädten auf die
Spur zu kommen und fie nach Alter, örtlicher und beruflicher Zugehörigkeit
zu befchreiben. Als Grundlage dient ihm dabei die Anzahl der Strafverfahren
gegen Frauensperfonen wegen gewerbsmäßiger Unzucht. Neher kommt für
Stuttgart, wo ihm befonders ausgiebiges Material zur Verfügung ftand, zu dem
Refultat, daß an der geheimen Proftitution abfolut die Kellnerinnen am ftärkften
beteiligt find, an zweiter Stelle folgen die Dienftmädchen, dann die Fabrik-
arbeiterinnen und an vierter Stelle die Näherinnen, von denen in Stuttgart
nach der letzten Berufsftatiftik von 1907 etwa 25 Prozent hausinduftriell tätig
find. Setzt man jedoch die Anzahl der Strafverfahren in Beziehung zu der Zahl
der erwerbstätigen weiblichen Perfonen in jeder Berufsgruppe überhaupt,
fo erhält man die relative Beteiligung der verfchiedenen Berufsgruppen an der
geheimen Proftitution. Auch da ftehen nun an erfter Stelle die Kellnerinnen,
dann folgen die induftriell tätigen Arbeiterinnen (auf je 1000 erwerbstätige
weibliphe Perfonen kommen in vier Jahren 43 Strafverfahren), erft dann
kommen die im Handel Befchäftigten und die Dienftboten. Leider konnten
bei diefem Reduktionsverfahren nach dem vorliegenden Material die Fabrik-
arbeiterinnen und Näherinnen, fpeziell die Heimarbeiterinnen, nicht aus-
einandergehalten werden, fie find alle unter dem Begriff induftriell tätige
Arbeiterinnen zufammengefaßt. Daß aber innerhalb diefer Gruppe auf die
Näherinnen und unter diefen wieder auf die Heimarbeiterinnen ein ziemlich
großer Prozentfatz entfällt, ergibt fich mit höchfter Wahrfcheinlichkeit. Die
Löhne find für die Näherinnen fehr fchlecht (f. Neher S. .166 ff), nach Aus-
weis der Stuttgarter Ortskrankenkaffe bilden fie für die Hälfte ein zum Lebens-
unterhalt ungenügendes Einkommen, die verdienftlofe ftille Zeit droht ihnen
Jahr für Jahr. In den niedrigften Lohnklaffen der Näherinnen aber find vor-
zugsweife Heimarbeiterinnen; von jenen, die weniger als 36 M. im Monat ver-
dienen, waren zwei Drittel Heimarbeiterinnen. Nun ift es ziemlich ficher
— und Neher hat es aufs neue nachgewiefen, daß in erfter Linie wirtfehaft-

*) A. Neher, Die geheime und öffentliche Proftitution in Stuttgart, Karlsruhe
und München, Paderborn 1912.
        <pb n="104" />
        ﻿104 IV. Kap.: Wirtfchaftliche und fozialc Zuftändc in der Hausinduftrie

liehe Not die Mädchen der Proftitution zutreibt. Mit annähernder Gewißheit
können wir darum fagen, dajz die Näherinnen und unter ihnen gerade die Heim-
arbeiterinnen mindeftens in demfelben, ja wahrfcheinlich in gröjzerm Umfange
[ich der Proftitution hingeben, wie die induftriell tätigen Frauensperfonen
überhaupt, die als Gefamtgruppe bei der Proftitution an zweiter Stelle ran.
gieren, dafz fie ftärker beteiligt find als die im Handel Befchäftigten, ftärker
auch als die in diefem Punkte fonft fo übel berüchtigten Dienftmädchen. —
Dasfelbe traurige Bild bieten Karlsruhe und München. Auch hier find neben
Kellnerinnen und Dienftboten die Näherinnen an der geheimen Proftitution
ftark beteiligt, in München auch die Stickerinnen. In München und Stutt-
gart rekrutiert fich auch die öffentliche Proftitution zu etwa 10 Prozent aus
dem Stande der Näherinnen.

Wenig günftig klingen private Mitteilungen von Stadtmiffionaren, Rettungs-
afylen für gefallene Mädchen ufw. Hans Grandke fteht auf Grund von Mit-
teilungen, die ihm von verheirateten Konfektionsarbeiterinnen, von Büglern,
Steppern, Zufchneidern gemacht find, nicht an, zu behaupten, „dafz, wo nicht
befondere Gründe im Wege ftehen, kaum eine Konfektionsarbeiterin, die ifoliert
dafteht, der gelegentlichen Proftitution fernbleibt“. „Damit“, fofügt er hinzu,
„foll nicht gefagt fein, dafz fich jede Konfektionsarbeiterin der gedachten Art
der Proftitution vollkommen hingibt, oder fie auch nur mit Häufigkeit betriebe,
aber es foll doch damit ausgefprochen fein, dafz in dem Budget faft aller unver-
heirateten und alleinftehenden Konfektionsarbeiterinnen Einnahmen aus der
gelegentlichen Proftitution eine ftete Pofition ausmachen.“ x)

Dies etwas hart klingende Urteil darf jedoch nicht ohne weiteres auf die
gefamte Heimarbeit ausgedehnt werden. Es gilt nur von den Berliner Kon-
fektionsarbeiterinnen; und auch hier dürften die Ausnahmen der ehrlich fich
ernährenden und ftandhaft gebliebenen Mädchen zahlreicher fein, als Grandke
anzunehmen fcheint. Vollends unberechtigt wäre es, das Urteil auf alle andern
hausinduftriellen Orte, oder auch nur auf die andern Konfektionsorte auszu-
dehnen. Allgemein ift die Heimarbeit von der Proftitution befonders an
jenen Orten durchfeucht, wo dies foziale Krebsübel am tiefften fich eingeniftet
hat, al|o vornehmlich in den Grofzftädten.

Durch derartige ungünftige Beurteilung der Sittlichkeitsverhältniffe. in
der Heimarbeit foll aber auch nicht ohne weiteres der Stab gebrochen werden
über die Schuldbarkeitder Unglücklichen. Denn wir dürfen

*) H. Grandke a. a. 0. 270 ff. Vgl. G. Dyhrenfurth, Die weibliche
Heimarbeit. Vortrag auf dem Evangelifch-Sozialen Kongrefz, Göttingen 1904, 149;
auch die Kontroverfe zwifchen W. Hammer und A. Bl a f c h k o in der „Neuen
Zeit“ XXIV 1906.
        <pb n="105" />
        ﻿§ 5. Heimarbeit und Sittlichkeit

105

nicht vergeffen, daß der fittliche Tiefftand der Heimarbeite-
rinnen fich durch mancherlei Gründe erklären läßt, daß
ihre traurige wirtfchaftliche Lage fie auf fchmutzige
Bahnen zu drängen wohl geeignet ift.

Die elenden Löhne in der Heimarbeit bieten wohl in den allermeiften
Fällen eine hinreichende Erklärung für den unfittlichen Nebenerwerb. Man
hat die Heimarbeitslöhne ja faft ebenfooft fchon Proftitutionslöhne als
Hungerlöhne genannt. Die amtlichen Ermittlungen über die Lohnverhält-
niffe der Konfektionsarbeiterinnen von 1887 erkennen für den Regierungs,
bezirk Erfurt unumwunden an, daß „die Näherinnen, foweit fie einen un-
fittlichen Lebenswandel führen, hierzu durch ihren geringen Verdien ft veran-
lagt werden dürften“. Ähnlich berichten die Ermittlungen über Berlin. Die
erwähnte Schrift von Neher nimmt einen direkten urfächlichen Zufammen-
hang zwifchen ungenügendem Lohneinkommen und Proftitution der Stutt-
garter Näherinnen an. Wie früher (S. 82) dargetan wurde, hat eine Berliner
Konfektionsheimarbeiterin ein Durchfchnittsjahreseinkommen von etwa310 M.r
fie hat alfo, wenn fie nicht verheiratet ift oder in ihrer Familie einen wirtfehaft-
lichen Halt findet (und die meiften der Heimarbeiterinnen in der Großftadt
find ledig), in der Woche etwa 6 M. zur Beftreitung ihrer
gefamten Lebensbedürfniffe.

Davon kann fie unmöglich leben. Sie ift alfo Tag für Tag vor die quälende
Frage geftellt: Wie kann ich noch hinzu verdienen? Gelegenheitsarbeit und
Privatkundfchaft ift nicht immer vorhanden; fie bieten auch einen unfichern
und oft recht kargen Verdienft. Alles, was die Unglückliche in der Großftadt
täglich fieht und hört, ihre eigne nüchterne Überlegung, die durch fittliche
Urteile am allerwenigften beeinflußt ift, fagt ihr, daß die Proftitution der be-
quem fte Nebenerwerb ift.

Wo hätten diefe bedauernswerten Gefchöpfe auch ein feines fittliches
Urteil bei fich ausbilden, wo den fittlichen Halt gewinnen können, der fie
vor dem Fall in die Tiefe, vor der Preisgabe ihrer Ehre und Reinheit bewahrt?
Sie ftammen meift aus jenen armen und ärmften Familien, in denen Vater
wie Mutter über dem Suchen nach Erwerb die Kindererziehung vernachiäffigen.
Die Kinder find früh fchon fich felbft überlaffen. Und wachfen fie zudem
in der Großftadt auf, fo fpielen fich vor ihren Augen Dinge ab, die fchon im
zarten Alter jegliches Schamgefühl erfticken.

Die Putzfucht und Eitelkeit, die bei den großftädtifchen Heimarbeiterinnen
fehr ftark ausgebildet ift, treibt fie ebenfalls fehr leicht der Proftitution zu.
Das beftändige Anfehen, Verfertigen und Sortieren der bunten Modeartikel,
        <pb n="106" />
        ﻿106

IV. Kap.: Wirtfchaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

das unaufhörliche Arbeiten für die raffinierteren Luxusbedürfniffe macht fie
begehrlich und legt ihnen die Frage nach einem lohnenden Nebenerwerb nahe.
Da erfcheint ihnen als das Zunächftliegende die Proftitution, die fich in der
Grojzftadt mit flitterhaftem Glanz zu umgeben weifz und auf arme, aber
putzfüchtige und begehrliche Mädchen unwiderftehiiche Reize ausübt.

Ein gewiffer Drang nach Ungebundenheit macht fie derartigen Lockungen
gegenüber erft recht widerftandsunfähig. Es ift eine fehr beachtenswerte Tat-
fache, dafz der größte Teil der (Berliner) alleinftehenden Heimarbeiterinnen
ehemalige Dienftmädchen find, die, obwohl |ie in letzterer Stellung eine wirt-
fchaftlich günftigere und ficherere Lage hatten, doch zur Konfektion über-
gingen im Drang nach Selbftändigkeit und Ungebundenheit. Es ift nun aber
mehr als blojze Vermutung, da|z diefer verhängnisvolle Drang in fehr
vielen Fällen gU ich bedeutend ift mit dem „chercher l’homme“ oder doch dazu
führt.!)

Die ungenügende Wohnung mancher Heimarbeiterin gib( zu-
dem einen Nährboden ab, auf dem Unfittlichkeit und Proftitution üppig
wuchern.1 2) In den engen, dichtgefüllten Wohnungen der hausinduftriellen Fa-
milien find meiftens die allerbefcheidenften Mindeftforderungen, die vom fitt-
lichen Gefichtspunkt aus bezüglich der Trennung von Schlafräumen bzw.
Lagerftätten zu ftellen wären, nicht erfüllt. Dasfelbe gilt in weit ftärkerm
Grade von dem Schlafftellen- und Aftermietenwefen, das, wie früher ausgeführt
wurde, gerade für die alleinftehenden Heimarbeiterinnen eine grofze Rolle fpielt.

Eine weitere fittliche Gefahr für die Schlafftelleninhaber fchildert E. Gnauck-
Kühne: „Die fchlimmfte Seite diefer Zuftände (des Schlafftellenwefens)
ift die Obdachlofigkeit der Schlafgänger (und Schlafgängerinnen) an Sonn-
und Feiertagen. Das junge Mädchen mu(z auf die Strajze. Gehen die Logis-
wirte aus, fo fchliefzen fie ab; bleiben fie daheim, fo wollen fie im Platze nicht
befchränkt fein. Der Befitz eines eignen kleinen Raumes, und fei er noch fo
befcheiden, in dem die alleinftehende Arbeiterin zu Haufe ift, würde dagegen
eine fittlich bewahrende und erziehliche Wirkung üben.“3)

Solche beklagenswerte Verhältniffe züchten gewiffermajzen die Profti-
tution, und es kann nicht wundern, wenn diefe von ihrer eigentlichen Domäne,
der Grofzftadt, auch in ländliche und kleinftädtifche Bezirke fich verbreitet,
die durch ein ähnliches Heimarbeiterelend berüchtigt find wie die Gro|zftadt.
So berichtet 0. Stil lieh über Sonneberg: „Es ift hier ein öffentliches Ge-

1)	Vgl. R. Vermaut, L’industrie de la lingerie ä Bruxelles, Bruxelles 1908, 24.

2)	Vgl. E. J a e g e r, Die Wohnungsfrage I 93—96,	100,	103; K. Oaebel

a. a. 0. 12 ff.

3)	E. Gnauck - Kühne in Schmollers Jahrbuch, 20, 410.
        <pb n="107" />
        ﻿§ 5. Heimarbeit und Sittlichkeit

107

heimnis, da|z eine Anzahl Frauen und Mädchen der Arbeiterkreife fich nächt-
licherweile proftituieren. Da die hausinduftrielle Arbeiterin das einzige, was
fie befitzt, ihre Arbeitskraft, zu billig weggeben mu(z, [o fieht fie fich ge-
zwungen, ihre Ehre und Sittlichkeit auch noch für Geld wegzugeben. Jahre-
lang war der Sonneberger Bahnhof mit feinem regen Fremdenverkehr der
Schauplatz diefes nächtlichen Treibens, bis die Polizei gegen diefe zum öffent-
lichen Ärgernis gewordenen Zuftände einfehritt. Seitdem hat fich das Lafter
in das Innere der Stadt, in die Gaffen und Winkel geflüchtet.“

Soviel dürfte aus diefen Ausführungen erfichtüch fein : die H e i m-
arbeiterfrage und fpeziell die Heimarbeiterinnen-
frage hat auch ihre fehr ernfte ethifche Seite, und da eine
der ftärkften und triebkräftigften Wurzeln der Unfittlichkeit in diefen Kreifen
das foziale Elend ift, fomufz auch vom religiöfenundethi-
fchen Gefichtspunktausvor allen Dingen mit einer
fozialen Reformarbeit begonnen werden.

Die Relation Heimarbeit und Sittlichkeit ift in diefem Abfchnitt nach
ihrer fchlimmften Seite gefchildert, und dabei ift das Wort Sittlichkeit bzw.
ihr Gegenteil in einem ganz fpezififchen Sinne gebraucht.

Die Objektivität gebietet, dafz wir nun die allgemein fittliche
Bedeutung der Heimarbeit kurz unterfuchen und feftftellen, ob fie fitt-
liche Werte befitzt oder folcher ganz bar ift. Wer an den ethi fchenWert
der Arbeit überhaupt glaubt, wer daran glaubt, dajz die Arbeit als folchc
geeignet ift, den Menfchen auch nach feinen höhern Anlagen zu veredeln,
mujz diefen Wert der Heimarbeit für gewiffe Fälle wenigftens in erhöhtem Ma|ze
zuerkennen. Denn fie ift es, die zahlreichen Menfchen in der Tat erft die Ar-
beitsgelegenheit, und zwar nach Lage der Verhältniffe die einzige Arbeits-
gelegenheit bietet und fie vor dem Müfziggehen fernhält. Mancher kräftige
Mann, der im Sommer Ackerpflug und Senfe führt und die Ernte heimbringt,
würde in den Wintermonaten ohne die Hausinduftrie träge auf der Ofenbank
liegen, der Familie zum Ärger und fchweren materiellen Schaden. Manche
Frau würde ohne die Heimarbeit viele Stunden im Tage zwecklos vertändeln.

Viel augenfcheinlicher find die ethifchen Vorteile der Heimarbeit für die
Familie. Der natürliche Zufammenhang der Familie kann durch die Heim-
arbeit geftärkt werden; der erzieherifche und fchützende Einflufz der Familie
kommt ungehemmt den Einzelgliedern zugute. In den ländlichen Gegenden
am Niederrhein ziehen nicht wenige junge Mädchen aus dem Grunde die
Heimarbeit der Fabrik vor, weil ihnen der unter Fabrikmädchen herrfchende
Umgangston nicht gefällt und weil die fittlichen Gefahren geringer find als
        <pb n="108" />
        ﻿108

IV. Kap.: Wirtschaftliche und foziale Zuftände in der Hausinduftrie

in der Fabrik, die fie zwingen würde, den fichern Schutz des Haufes zu ver-
laffen.x) Die Heimarbeit ermöglicht es den Müttern, ihren Platz am häuslichen
Herd zu bewahren und ihre notwendige Arbeit im Haushalt und in der Er-
ziehung zu verrichten. Der Familie ift in der Mutter der warme Lebensquell
erhalten, ohne den ein gefundes Familienleben nicht gedeihen kann. Die durch
nichts zu erfetzende Erziehung der Nachkommenfchaft durch die Mutter,
die Erhaltung eines Heims für den Familienvater und die erwachfenen Fa-
milienglieder wird tatfächlich in nicht wenigen Fällen durch die Heimarbeit
der Mutter ermöglicht. Und wenn auch nur hier und da die Heimarbeit die
Keimzelle aller menfchlichen Kulturentwicklung vor dem Zerfall bewahrt,
|o ift das ein nicht hoch genug zu veranfchlagender ethifcher Vorzug.

Von fozialiftifchcr Seite und auch fonft von einigen Nationalökonomen
werden die ethifchen Vorteile der Heimarbeit vollftändig überfehen. Man ift
der Anficht, dafz derartige Werte, die ohnehin gering eingefchätzt werden,
durch die materiellen und damit im Zufammenhang ftehenden kulturellen
Schäden der Heimarbeit völlig vernichtet werden. Um fo wichtiger fchien es
uns, die günftigen ethifchen Seiten der Heimarbeit hervorzuheben. Die Ob-
jektivität verlangt, ethifche Vorteile und materielle Nachteile gegeneinander
abzuwägen und auf Grund diefer Prüfung feine Sozialpolitik in der Heimarbeit
einzurichten. Einfeitig und unrichtig ift es, auf Grund der Nachteile der ganzen
Heimarbeit das Todesurteil zu fprechen.

’) G a e b e I a. a. 0. 102.
        <pb n="109" />
        ﻿§ f. Tatfächliche Gründe für das Beffchen der Hausinduftrie

109

Fünftes Kapitel

Volkswirtschaftliche und soziale Bedeutung der
Hausindustrie

Bei dem Problem einer Reform der hausinduftriellen Verhältniffe liegt die
Gefahr nahe, dafz die beffernde Hand auch an folche Hausinduftrien gelegt
•wird, die kein Recht mehr haben auf Exiftenz, gefchweige denn auf Reform,
die im Intereffe der Volkswirtschaft und des Volkswohls beffer zugrunde gingen,
als da|z fie künftlich durch Reformmafzregeln am Leben erhalten werden.
Es ift daher zuallererft zu unterfuchen, inwieweit die Hausinduftrie noch
Lebensfähigkeit befitzt gegenüber den übrigen die Induftrie heute beherrfchen-
den Betriebsformen (Volkswirtfchaftliche Bedeutung), und inwieweit das Wohl
der Bevölkerung eine Erhaltung der Hausinduftrie fordert (foziale Bedeutung) ;
kurz, inwieweit die Hausinduftrie heute noch wert ift,
•erhalten zu werden.

Wir (teilen daher zunächft die Frage: Welches find die t a t fach-
lichen Gründe für das heutige Beftehen der Haus-
induftrie? — und dann die weitere: Inwieweit haben diefe
tatfäch1ichen Urfachen ihre innere Berechtigung?
Aus der Antwort auf diefe beiden Fragen erhalten wir einen Einblick in
die Lebensfähigkeit und Exiftenzberechtigung der Hausinduftrie.

§ 1. Tatfächliche Gründe für das Beftehen der Hausinduftrie

Als tatfächlicheGründe für das Beftehen der Haus-
induftrie find anzuführen: die Inferiorität der Heimarbeits-
produkte, die eine ftarke Nachfrage auf dem Warenmarkt noch immer
als gefuchte Artikel erfcheinen läjzt, — die Billigkeit der Arbeit s-
kräfte und überhaupt des ganzen Betriebes, — und das
Vorhandenfein von wenig leiftungsfähigen Kräften,
die nur in der Hausinduftrie Verwendung finden.

Bei einem nur flüchtigen Rundgange durch die heute von der Hausinduftrie
okkupierten Gebiete fällt es uns fofortauf, da|z ihr durchweg die Herftellung
der minderwertigen Waren und der Waren von ganz
leichter Arbeit überlaffen ift, und dajz die Fabrik ihr die Herftellung
        <pb n="110" />
        ﻿S10 V. Kap.: Volkswirtschaftliche und foziale Bedeutung der Hausinduftrie

von mittlerer und befferer Ware faft überall da abgenommen hat, wo nicht
ein gewiffes künftlerifches Talent und die ererbte Handfertigkeit eines alten
hausinduftriellen Arbeiterftammes für beffere Produkte die Heimarbeit auch
jetzt noch als unentbehrlich erfcheinen läjzt.*)

Die althausinduftrielle Uhren-, Gold- und Silberwarenfabrikation, die aus
dem Handwerk dazu gekommene Papier-, Portefeuillewaren- und Bürften-
fabrikation find heute mit Ausnahme der Produktion fchlechter und minder-
wertiger Ware Fabrikinduftrien. In den Stein-, Glas- und fonftigen keramifchen
Induftrien gehören nur gewiffe künftlerifche Veredelungsarbeiten und ganz
einfache Waren der Hausinduftrie an. Die Kleineifen- und Mufikinftrumenten-
induftrie find an die Fabrik übergegangen mit Ausnahme der Produktion einiger
alter Artikel an alten hausinduftriellen Plätzen; die Fahrrad- und Lampen-
induftrie, die durchgängig forgfältigere Arbeit erfordern, gehören faft aus-
nahmslos der Fabrik. Im Übergang zum gefchloffencn Betrieb ijt mit Aus-
nahme der künftlerifchen Drechfler- und Schnitzarbeiten die Herftellung aller
feinem Holzwaren begriffen. Hausinduftriell aber find noch, wenigftens über-
wiegend, die Korb- und Strohflechterei fowie die Korkfabrikation, alfo
wiederum Induftrien folcher Waren, die nur eine fehr einfache Technik,
fordern. Bei der Produktion für die menfchliche Wohnung ift nur die Her-
ftellung minderwertiger Möbel und ganz fchlechter Schlöffer hausinduftrielL
Bei der Produktion für die menfchliche Nahrung ift es in befonderm Grade nur
die Zigarrenherftellung, d. h. eine Induftrie ungewöhnlich einfacher Arbeit,
und auch diefe nur teilweife. Und in der Produktion für die Kleidung, in der
bekanntlich heute die Anfangs- und Mittelprozeffe (Spinnerei, Weberei) faft
ganz in die Fabrik gegangen find, ift auch nur die Produktion künftlerifch
ausgeftatteter Waren und vor allen Dingen die Produktion minderwertiger
Waren hausinduftriell betrieben.* 2)

'-) Vgl. Alfred Weber, Die volkswirtfchaftliche Aufgabe der Hausinduftrie,
in Schmollers Jahrbuch 1901, 383 ff.

2) Die Spinnerei ift jetzt in ihrem ganzen Umfange fabrikmäßig betrieben,
die Weberei zum weitaus größten Teile. Der Handwebftuhl hat fich noch er-
halten für die Weberei von kurzen Stücken oder bei wechfelnden Muftern und
Moden, alfo für Produkte, deren Herftellung der Webfabrik zu umftändlich ift.
Verhältnismäßig lange erhielt fich darum die Heimarbeit in der Seiden- und
Sammetweberei und in der Seidenbandweberei, weil fie ftarke Modeinduftrien
find. Vgl. A. Glücksmann, Die Hausweberei im fchlefifchen Eulengebirge.
Sehr. d. V. f. S. 84, 499 ff; „Soziale Praxis“ XIV, Sp. 81 ff. Wilbrandt, Die
Weber 23 ff. -— ln der Konfektion, foweit fie Heimarbeit ift, befchränkt fich die
Arbeit vorwiegend auf das leicht erlernbare Nähen von minderwertigen und ganz
einfachen Srtikeln (Arbeiterkonfektionl.
        <pb n="111" />
        ﻿§ I. Tatfächliche Gründe für das Beffchen der Hausinduftrie

m

Wir können daher fagen: die Gebiete der Hausinduftrie find durch die
gefamte Induftrie hin vornehmlich d i e Herftellung minderwer-
tiger oder doch nur ganz einfacher Waren, in geringem
Umfange die Kunftproduktion, und nur wo althausinduftrieiles Talent unver-
ändert weiterverwandt werden kann, auch die Mittelgutsproduktion.

Diefe Inferiorität der hausinduftriellen Produkte
gegenüber den Fabrikwaren liegt im Wefen von Hausinduftrie und Fabrik
ganz und gar begründet.x) Beim Verlag ruht wefentlich nur der Abfatz in den
Händen des Kapitaliften, um den eigentlichen Produktionsprozeß kümmert
er fich nicht. Er ift und fühlt fich lediglich als Kaufmann, nicht als Produzent.
Manchmal fehlen daher ihm wie feinen Stellvertretern dietechnifchen Kenntniffe,
um die von den Hausinduftriellen abgelieferten Produkte auf ihre Güte hin
prüfen zu können. Es f e h 11 an der für die Qualität der Produkte fo wichtigen
Kontrolle während des Arbeitsprozeffes, und die Ar-
beiter, die diefes Mangels an Kontrolle fich wohl bewußt find und oft noch
geradezu vertrauen auf die Unkenntnis der Abnehmer ihrer Produkte, bilden
bei fich das Beftreben aus, recht inferiore Arbeit zu liefern. — Der Unternehmer
hat auch kein allzugroßes Intereffe daran, den Produktionsprozeß kontrollieren
zu laffen und auf höher ftehende Qualität zu dringen. Verliert er infolge der
Qualitätsverfchlechterung den Markt, den er bisher beforgte, fo hat er kein
Kapital zu verlieren, das in dem Betriebe inveftiert wäre. Die
Hausinduftrie bafiert ja vornehmlich auf der Men-
fchen Arbeit, weniger auf dem harmonifchen Zufammenwirken von
Kapital und Arbeit. Der Fabrikbefitzer dagegen, der ein großes Vermögen in
das Unternehmen hineingefteckt hat, möchte nun auch eine möglichft hohe
Rente davon beziehen. Ihm ift fehr daran gelegen, daß die Arbeitskraft quantita-
tiv wie qualitativ das Höchftmögliche leifte. Technifche Verbefferungen, weit-
gehende Arbeitsteilung und eine umfangreiche genaue Kontrolle dienen ihm
als Mittel dazu, möglichft viele und im Preife hoch ftehende Waren zu erzeugen.

Wie alfo die von kapitaliftifchen Grundfätzen ganz und gar durchdrungene
Fabrik zu immer befferer Quantität drängt, fo ift das eigenfte Gebiet der Haus-
induftrie die inferiore Maffenware.

Und die N a c h f r a g e nach folchen fchlecht gearbeite-
ten und geringwertigen Maffenwaren ift heute recht
groß. Die ftetig fteigende Arbeiterbevölkerung verlangt nach fertiger Ware,
die möglichft preiswürdig ift. Die Mode dringt rafch bis in die äußerften Volks-

*) Vgl. L. Sinzheime r, Über die Grenzen der Weiterbildung des fabrikmäßigen
Großbetriebs in Deutfchland, Stuttgart 1893, 114 ff-
        <pb n="112" />
        ﻿112 V. Kap.: Volkswirtfchaftliche und foziale Bedeutung der Hausinduftrie

fchichten herab, namentlich bei der grofzftädtifchen Bevölkerung, und man
will, wenn auch nicht eigentliche Luxuswaren, |o doch Waren, die den Schein
von folchen haben, auch in diefen Kreifen erwerben. Die Nachfrage nach
uniformen, minderwertigen Waren ift daher eine fehr ausgedehnte. Der Haus-
induftrie bleibt noch immer ein fehr umfangreiches Gebiet.

Immerhin würde aber die Nachfrage nach minderwertigen Waren allein
das Beftehenbleiben der Hausinduftrie gegenüber der konkurrierenden Fabrik
nicht hinreichend erklären. Die Fabrik könnte ja, in vielen Zweigen wenigftens,
durch Steigerung der Quantität, ohne achtzuhaben auf eine verbefferte
Qualität, gerade durch die befchleunigte Maffenherftellung auch bei inferiorer
Ware das Unternehmen hinreichend rentabel geftalten. Aber die e r f t a u n-
liche Billigkeit der Arbeitskraft und überhaupt des
ganzen Betriebs in der Verlags induftrie gegenüber der
Fabrikinduftrie gibt der erftern in den Augen des rechnenden Unternehmers
einen entfehiedenen Vorzug.

Billig find hier die Arbeitskräfte, weil fie fich in fo über-
aus grofzer Zahl anbieten und für andere lohnende Befchäftigung keine Ge-
legenheit finden. Ein Blick auf die geographifche Verbreitung
der Hausinduftrie1) überzeugt uns, dafz fie fich in grö(zerm Umfange hat feft-
fetzen können einerfeits in gebirgigen Gegenden, anderfeits in den Grojzftädten.
ln den Gebirgen bietet der wenig ertragsfähige und häufig übermäßig
parzellierte Boden keine ausreichende Arbeit und Nahrung für die auch hier
und gerade hier befonders fich mehrende Bevölkerung. Sobald aber die agra-
rifche Bafis zu fchmal wird, find die Leute vor die Alternative des Abwanderns
oder des Ergreifens einer hausinduftriellen Tätigkeit geftellt, da eine Fabrik im
Ort oder in der Nähe fich feiten vorfindet. Aus Trägheit oder Heimatfinn ziehen
fie in der Regel das Verbleiben in der Heimat vor und bieten fich dem Verleger,
dem einzigen, der gewerbliche Arbeit ins Dorf bringt, zur Hausinduftrie an.
Gar bald ift ein Überangebot von Kräften vorhanden, und zwar von recht an-
fpruchslofen Kräften, da die Leute an einfache Verhältniffe gewohnt find und
in der Landwirtschaft einen, wenn auch oft fehr fchwachen, wirtfchaftlichen
Rückhalt haben.* 2)

In der Grofzjtadt drängten bei dem immer mehr anfchwellenden
Zuwanderungsftrome vom Lande zur Stadt allmählich auch fo viel weib-
liche Arbeitskräfte nach, da|z fie unmöglich alle im eignen Haushalte, in

x) Vgl. oben S. 55 ff. Vgl. außerdem A. Weber in den Sehr. d. V. f. S. 85,
13—60 (Die Entwicklungsgrundlagen der grojzftädtifchen Frauenhausinduftrie) und 88,
27 ff (Referat).

2) Vgl. B i 11 m a n n a. a. 0. 987 ff.
        <pb n="113" />
        ﻿§ I. Tatfächlichc Gründe für das Beftehen der Hausinduftrie

113

häuslichen Dienften oder in der Fabrik genügend Befchäftigung fanden.
Fabriken gibt es im Innern der Städte weniger wegen der hohen Boden-
und Mietpreife, und die vorhandenen Fabriken find vorwiegend für Männer-
arbeit beftimmt. Dem Verleger in den weiblichen Hausinduftrien fehlt es daher
nie an Arbeitskräften. Aber auch die zahlreichen frühem Handwerksmeifter,
die ihre Selbftändigkeit nach und nach verloren hatten, vor der Fabrik aber eine
gewiffe Scheu haben und lieber in der eignen Werkftätte jegliche Arbeit an-
nehmen, vermehren die Zahl der arbeitfuchenden Hausinduftriellen. Alfo
auch hier ift es wiederum das Überangebot der Kräfte, das die Arbeitskraft
fo fehr verbilligt und für die Hausinduftrie einen günftigen Boden bereitet.

Billig ift der ganze verlagsmäßige Betrieb, wei!
ein großer Teil der Koften, die der Fabrikunternehmer felbft tragen muß,
bequem auf die Schultern der hausinduftriellen Arbeiter abgewälzt werden
kann. Es liegt im Wefen der Hausinduftrie, daß fie vorwiegend auf der ge-
häuften Arbeit, nicht fo fehr auf dem Zufammenfchluß von Arbeit und
Kapital, wie die Fabrik, beruht. Der Verleger braucht kein Kapital für
Standort und Bau der Fabrik — bei den heutigen ftädtijchen Bodenpreifen
ein enormer Vorfprung —, er braucht kein Kapital für die Inftandhaltung der
Arbeitsräume, für Beleuchtung, Heizung ufw., keines für Motoren und häufig
auch keines für Werkzeugmafchinen, die der Hausinduftrielle in vielen Fällen
felbft ftellen muß. Indem all diefe Generalfpefen, die den Fabrikbetrieb häufig
fo fchwer belaften und fo riskant erfcheinen laffen, auf die hausinduftriellen
Arbeiter abgewälzt werden, benötigt der Verleger nur eines verhältnismäßig
geringen Kapitals zur Befoldung der Angeftellten und allenfalls auch noch
Bejchaffung von Rohftoffen und Werkzeugen. Die Rentabilität des Betriebs
beruht für ihn in erfter Linie auf dem großen Angebot von Arbeitskräften, die
ftets vorhanden find und bei günftiger Konjunktur in hohem Maße ausgenutzt
werden, die aber auch ftets abgeftofzen werden können und bei rückläufiger
Konjunktur alle Nachteile allein tragen. Dies ift um fo mehr von Bedeutung,
als ein guter Teil der Hausinduftrie aus fogenannter Saifoninduftrie
befteht, d. h. folcher gewerblichen Tätigkeit, nach deren Produkten in gewiffen
Zeiten des Jahres die Umfrage fehr groß ift, während fie zu andern Zeiten faft
ganz zurücktritt. Hierher gehört vor allem die von der rafch wechfelnden Mode
fo fehr beeinflußte Damenkonfektion (nicht fo fehr die Herrenkonfektion),
aber auch die Seidenband- und Trikotinduftrie, die Spielwarenfabrikation u. a.
In all diefen Saifoninduftrien ift für das kapitaliftifche Intereffe des Verlegers
die Billigkeit des Betriebs und die geringe Menge von angelegtem Kapital
von maßgebender Bedeutung. Die größten Beftellungen können in der Saifon

Koch2, Die deutfche Hausinduftrie	8
        <pb n="114" />
        ﻿114 V. Kap.: Volkswirtfchaftliche und foziale Bedeutung der Hausinduftrie

in kürzerer Zeit befriedigt werden mit Hilfe des ftets vorhandenen Arbeits-
angebots; und wenn dann die rückläufige Konjunktur kommt, fteht für den
Unternehmer gar kein Kapital auf dem Spiele, das er inveftiert hätte und das
jetzt aufhörte, Renten abzuwerfen. Die Arbeiter werden mit einem Schlage be*
fchäftigungslos und tragen den ganzen Nachteil der fchlechten Konjunktur.1)

Unter den billigen Arbeitskräften, die [ich zur Hausinduftrie in der Über-
zahl anbieten, verdient eine Gruppe befondere Beachtung, die grofze Gruppe
derjenigen, die unter allen Umftänden gewerbliche
Arbeit nur im eignen Haufe verrichten können, fei
es, dafz fie durch Krankheit und Alter, fei es durch Pflichten ihrer Familie
gegenüber ans Haus gebunden find. Das Alter mit feiner Invalidität führt ohne
Zweifel eine größere Anzahl Männer und Frauen der Heimarbeit zu, wie die
ftärkere Befetzung der hohem Altersklaffen mit Heimarbeit beweift. Die andere
Gruppe „halber Kräfte“, kranke und krüppelhafte Perfonen, die fich nicht
mehr der geregelten Fabrikarbeit unterziehen können, fcheint nicht fo ftark
in der Heimarbeit vertreten zu fein, wie bisher allgemein angenommen wurde,
jedenfalls kommen für diefe nur ungelernte Hausinduftrien in Betracht, wo-
fern nicht eine in gefunden Tagen erlernte beffere Heimarbeit beibehalten wird.

Eine befondere Beachtung dagegen haben wir der Frau zu fchenken,
der Mutter in der ftädtifchenLohnarbeiterfamilie. * 2)
Ein grofzer Teil der häuslichen Arbeiten, die ehedem die Hausfrau vollauf be-
fchäftigten, ift ihr in der modernen, auf Arbeitsteilung eingerichteten Volks-
wirtfehaft abgenommen; Spinnen, Weben, Nähen, Backen ift aus der häus-
lichen Privatwirtschaft fo gut wie ausgefchieden. Ein grofzer Teil der Zeit im
Tage ift dadurch für die Hausfrau freigefetzt. Wird man es ihr verargen,
wenn fie die freien Stunden im Tage zu gewerblicher Arbeit benutzt? —
Dazu kommt noch ein anderes Moment. Der Lohn, den der männliche
Ernährer nach Haufe bringt, ift an fich vielleicht recht bedeutend, aber
für die kinderreiche Arbeiterfamilie in der Grofzftadt doch nicht ganz aus-
reichend, um fo weniger ausreichend, als Miete und Lebensmittel-
greife hier andauernd im Steigen begriffen find. Die Frau möchte gern
auch ihrer feits verdienen helfen. Aber follen wir fie darum gleich in die Fabrik
treiben? Sie kann die Fabrikarbeit nicht übernehmen, ohn ihre zarteften und
ftärkften Inftinkte völlig zurückdrängen zu laffen, ohne ihre fchönften Pflichten,

') Der Bericht der Berliner Handelskammer „Die Heimarbeit in Berlin“ (Berlin
1906), der als Gegenfchrift zur Berliner Heimarbeitausftellung erfchien, gibt die
Billigkeit des verlagsmäfcigen Betriebs als wirkfamftes Motiv der grojzen Verleger ganz
unumwunden zu.

2) 0. Dy h re n f u rt h, in Conrads Jahrbüchern 1904, 21 ff.
        <pb n="115" />
        ﻿§ I. Tatfächliche Gründe für das Beftehen der Hausinduftrie

115

ihre Mutterpflichten, gänzlich zu vernachläjfigen. Die Fürforge für das junge
Leben und fein Gedeihen fordert zum mindeften die Gegenwart der Mutter.
Sie kann fich nicht Tag für Tag durch die Fabrikarbeit binden, ohne ihre Familie
fchwer zu fchäaigen. Durch das Fehlen der Hausfrau wäre der Familie Mittel-
punkt und Lebensquell entzogen. Wir dürfen aber die Familie in ihrem fittigen-
den Einflufz nicht noch mehr Iahmlegen, als es ohnehin durch die moderne
Volkswirtfchaft gefchehen ift. Denn wir können, wie auch Profeffor
Sombart mit Bezug auf die Heimarbeit entgegen feiner frühem Beurteilung
anerkannte, die Famil ie in ihren fittlichen Potenzen gar nicht hoch genug ein -
fchätzen.

Neuerdings hat Käthe Gaebel1) vergleichende Unterfuchungen angeftellt
hinfichtlich der Haushaltführung durch Fabrikarbeiterinnen und Heimarbeite-
rinnen. Sie zieht dabei die verfchiedenften Momente in Betracht, fo die Koften
für die Kinderbewahrung, die den aufzerhäuslich Tätigen erwachfen und
die nach dem Urteil einiger Beobachter häufig den Mehrverdienft aus der aufzer-
häuslichen Tätigkeit überfteigen follen, die verfchiedenen pfychifchen und
phyfichen Wirkungen der Heimarbeit und der Fabrikarbeit auf das Wefen der
Frau, und gelangt zu folgendem Schluß : „Ziehen wir die Bilanz zwifchen den
Möglichkeiten, die Fabrikarbeit und Heimarbeit in bezug auf die Führung des
Haushalts gewähren, fo fcheint es mir, da(z fie fich zugunften der Heimarbeit
geftaltet. Die Wage kann da, wo die Löhne fehr tief finken und im Gefolge
eine fieberhafte, überlange Arbeit bei ärmlichem Einkommen auftritt, fich
allerdings auch zugunften der Fabrikarbeit neigen, aber diefe Begleiterfchei-
nungen find nicht unauflöslich mit der Hausinduftrie verknüpft. Sie können in
einem gewiffen Grade durch eine kraftvolle Heimarbeiterpolitik befchränkt
und befeitigt werden.“

Der gefunde Sinn der Frauen urteilt ebenfo. Die meiften Frauen greifen
zur Heimarbeit im Intereffe des Haushalts. Nach einer Enquete des Gewerk-
vereins der Heimarbeiterinnen geben 70 Prozent der Heimarbeiterinnen beffere
Verforgung des Haushalts als Grund der Heimarbeit an.

Als eine Ergänzungs- und Füllarbeit kommt endlich die Hausinduftrie in
Betracht für eine grofze Anzahl von bäuerlichen Familien, namentlich in ge-
birgigen Gegenden.* 2) Ihr bäuerlicher Betrieb ift weder ausgedehnt noch intenfiv
genug, um die Arbeitskräfte der ganzen Familie Tag für Tag zu befchäftigen.
Die langen Winterabende und auch die Wintertage können von den Bauern in

*) K. G a e b e I, Die Heimarbeit 22 ff.

2) Vgl. Bittmann a. a. 0. 987 ff; P. Arndt, Die Heimarbeit im rheinifch-
mainifchen Wirtfchaftsgebiet, I.

8*
        <pb n="116" />
        ﻿116 V. Kap.: Volkswirtfchaftliche und joziale Bedeutung der Hausinduftrie

der Eifel oder im Erzgebirge nicht durch landwirtfchaftliche Berufsarbeit aus-
gefüllt werden. Zudem nötigen die kargen Erträge aus der Bauernwirtfchaft
zu weiterm Erwerb. In die Fabrik wird man aber unmöglich all die Bauersleute
bringen können. Mag die überfchüffige Bevölkerung abwandern oder in die
auch in gebirgige Gegenden vordringenden Fabriken gehen, ein Teil wird ftets
an der ländlichen Schoile kleben und die von den Vätern ererbte Bauernwirt-
fchaft weiter betreiben. Als gewinnbringender Nebenerwerb bleibt ihr wiederum
nur die Hausinduftrie, die an ihre durch bäuerliche Arbeit ungelenkig und
ungefchickt gewordenen Hände keine allzu hohen technifchen Anforderungen
ftellt. — Derart find tatfächlich die wirtschaftlichen und pfychologifchen
Gründe, welche die Hausinduftrie in abgelegenen ländlichen Gegenden haben
entftehen laffen und bis zur Stunde haben erhalten können.

§ 2. Prüfung der angeführten Gründe

Die Frage ift nun, inwieweit die angeführten tatfächlichen Gründe
für das Beftehen der Hausinduftrie ihre innere Berechtigung haben
vom volkswirtfchaftlichen und fozialen Gefichts-
punkt aus. Damit ift die Antwort gegeben auf die Frage, ob und in welchem
Umfange ein weiterer Beftand der Hausinduftrie wünfchenswert fei, damit find
die Grundlinien gezogen für die Maßnahmen der Hausinduftriepolitik.

Zunächft kann unfere heutige Volkswirtschaft gar kein Intereffe daran
haben, die Hausinduftrie deshalb noch länger zu erhalten, weil fie vorwiegend
geringwertige, technifch tiefftehende Maffenartikel erzeugt. Da|z folche Artikel
in unferer Volkswirtschaft einen fo breiten Raum einnehmen, bedeutet in jedem
Stadium einen Schaden, für die Produktion, den Handel und den Konfum.
Naumann hat ganz recht, wenn er fagt:1) „Mit allengeringen Waren find Unter-
nehmer, Arbeiter und Käufer gegenfeitig betrogen, weil fie fich um etwas ab-
gemüht haben, was keiner Mühe wert war.“ Schlechte Ware von geringer
Dauerhaftigkeit bedeutet für den Käufer keinen reellen Befitz, Kaufmann,
Unternehmer und Arbeiter verdienen wenig daran. Für den Arbeiter, der uns
hier befonders intereffiert, bringt fie aufzer dem materiellen den ideellen Nach-
teil, nicht mit Freude und Hingebung bei der Sache zu fein, oder, wie Naumann
fagt, „keine erhöhte feelifche Arbeit hineinzutun“.

Es wäre darum nicht zu bedauern und würde von privat- und volkswirt-
fchaftlichem Vorteil fein, wenn der Maffenkonfum fich von minderwertigen
Produkten abwändte und folide Ware begehrte.

Freilich wird die Nachfrage nach minderwertigen Konfumartikeln nicht

*) F. Naumann, Neudeutfche Wirtfchaftspolitik, Berlin 1906, 105.
        <pb n="117" />
        ﻿§ 2. Prüfung der angeführten Gründe

H7

fo rafch verfchwinden; aber deshalb ift noch keine Hausinduftrie unbedingt
notwendig. Jene Maffenartikel können auch durch die Fabrik erzeugt werden,
wenn auch vielleicht mit geringerer Anwendung technifch hoch [teilender
Arbeitsmittel, wenn auch vielleicht mit geringerer Gewinnquote.

Es wäre zudem kein Nachteil für unfer Volk, wenn die Herftellung folcher
Waren an andere Nationen überginge, die für eine billigere Produktion die natür-
lichen Bedingungen befitzen. A. Weber glaubt fogar, da(z eine folche inter-
nationale Arbeitsteilung bald eintreten werde. „Für die Herftellung minder-
wertiger und ganz einfacher Waren“, fo fagt Weber, „gibt im Konkurrenz-
kampf der Völker die abfolute Billigkeit der menfchlichen Arbeitskräfte den
Ausfchlag, wenigftens folange fie hausinduftriell hergeftellt werden und der
Hauptbetrag der Produktionskoften alfo der Lohn ift. ln der abfoluten Billig-
keit menfchlicher Arbeit aber find uns die allmählich hinter uns in den Kon-
kurrenzkampf eintretenden „neuen“ Völker in jedem Falle überlegen. Alle
auf diefer Billigkeit beruhenden Induftrien find daher in diefem Kampfe für uns
verlorene Poften. Sie werden, foweit fie Ausfuhrinduftrien find, einfach ver-
fchwinden, und wir werden fie auch für den innern Markt gegen zehnmal
fo billige Arbeitskräfte, wie die der Chinefen, durch keinen Zollfchutz zu halten
vermögen. — Die Zerftörung diefer Induftrien ift fchon im Gange. 1893 waren
in Deutfchland noch etwa 20 000 hausinduftrielle Stroh flechterinnen beschäftigt.
Heute find fie durch die chinefifche Konkurrenz auf weniger als 6000 zufammen-
gefchmolzen. Der Chinefe ftellt dasfelbe Geflecht für 10 Pf. Tagelohn her, für
das die befcheidenfte deutfehe Frau, um das blanke Leben zu friften, immerhin
I Mark braucht. Die gleiche Entwicklung werden wir, fürchte ich, in der Korb-
flechterei, der Herftellung billiger Kleider und den meiften übrigen heutigen
Hausinduftrien eines Tages erleben.“

Wie weit Weber hier richtig vorausgefehen, und ob aus den hier angeführten
geringen Anfätzen auf eine das ganze Gebiet der Hausinduftrie erfaffende Ent-
wicklung gefchloffen werden darf, mufz die Zukunft lehren. Mag aber auch
die Herftellung billiger Maffenartikel unferer Volkswirtfchaft verbleiben,
für das Verbleiben der Hausinduftrie ift fie kein hinreichender Grund.

Ift die Vorausfagung Webers auch nur einigermaßen richtig, fo ergibt
fich fchon, daß auch die Billigkeit der Arbeitskräfte das Be-
ftehenbleiben der Hausinduftrie volkswirtfchaft-
lich gar nicht erwünfeht macht. Die Induftrie, die vornehmlich
auf billigen Arbeitskräften beruht, fteht nicht auf gefunder Bafis im Kon-
kurrenzkämpfe mit Völkern, die wegen natürlicher Anfpruchslofigkeit und

') Alfred Weber, Die volkswirtfchaftliche Aufgabe der Hausinduftrie 403.
        <pb n="118" />
        ﻿118 V. Kap.: Volkswirtfchaftliche und foziale Bedeutung der Hausinduftrie

einfacher Lebensfitten billiger arbeiten können. Und f o z i a I betrachtet,
ift es erft recht ein ungefundesVerhältnis, wenn der Unter-
nehmer vorwiegend auf das Überangebot und die
H i I f I o f i g k e i t der Arbeiter fpekuliert, wenn ihn
kein anderes Intereffe an das Unternehmen bindet,
als die Billigkeit des Betriebs, oder beffer gefagt die Billigkeit
der Arbeitskräfte. Ein folches rein kaufmännifches Verhältnis dient keinem
fozialen Intereffe, und wenn es auch den fo gefürchteten Klaffenkampf nicht
anfacht oder fchürt, weil die Arbeitermaffen zu fchwach find, fich zum Kampfe
zu erheben, fo mehrt es doch das immer tiefer finkende Proletariat und läfzt
die Klaffengegenfätze fchärfer und fühlbarer werden. — Volkswirtschaftlich
wie fozial wäre es durchaus erwünfeht, wenn die billigen Arbeitskräfte nicht
mehr vorhanden wären und fo der Hausinduftrie der Boden entzogen würde.

Es wird aber ftets bei noch fo ftarker Tendenz nach Befeitigung der Haus-
induftrie, bei noch fo ftarker Beförderung des Übergangs von Haus-
induftrie zur Fabrik eine grofze Zahl folcher geben, die einerfeits an ihr Heim
gebunden find und anderfeits notgedrungen nach Nebenerwerb fich umfehen.
Und damit kommen wir zur P r ü f u ng des dritten Grundes für
das Beftehen der Hausinduftrie. Sowohl den Nebenerwerb fuchenden Frauen
und Müttern, als den Winterarbeit fuchenden Bauernfamilien ift in vielen Fällen
durch eine Fabrik nicht geholfen, deren Arbeitsbedingungen fie fich nicht unter-
werfen können. Da|z diefe fich mit gutem Grunde nach gewinnbringender Arbeit
im eignen Haufe, nach Heimarbeit umfehen, können wir verftehen. Bei ihnen
mufz es fich darum handeln, dafz fie zunächft folche Hausinduftrie treiben, die
ihrer fonftigen (Haupt-) Befchäftigung nicht widerfpricht; der Bauer darf z. B.
keine Hausinduftrie vornehmen, die grofze Gefchicklichkeit und Fertigkeit er-
fordert, und zu welcher die fchwere ländliche Arbeit ihn untauglich gemacht
hat. Vor allen Dingen aber müffen all diefe durch ihre Lebensverhältniffe
zur Hausinduftrie gewiffermafzen gedrängten Perfonen gefchützt werden vor
den der hausinduftriellen Befchäftigung anhaftenden Mijzftänden, gefchützt
werden befonders vor der Gefahr der Übervorteilung durch Verleger und
Zwifchenmeifter.

Die Zahl der exiftenzberechtigten und fomit reformbedürftigen Haus-
induftriellen würde fich nach dem Gefagten wefentlich zu fammen fetzen aus
folchen, die einerfeits durch ihren Hauptberuf oder höhere Pflichten ans Haus
gefeffelt find, anderfeits nach gewerblicher Nebenarbeit mit Recht verlangen,
und für welche der Übergang zur Fabrik nicht ratfam erfcheint. In ihrem Inter-
effe, dann aber auch im Intereffe aller derjenigen, die vorausfichtlich trotz
        <pb n="119" />
        ﻿§ 3. Indirekte Befeitigung gewiffer Hausinduftrien

119

aller Begebungen für die Überführung der Hausinduftrie in die Fabrik noch
lange in ihrer altgewohnten Befchäftigung verharren werden, werden wir fpäter
verfuchen, die Grundlinien einer Reform der hausind u-
ftriellen Arbeitsverhältniffe zu ziehen. Für alle
übrige Hausinduftrie aber, die weder volkswirtfchaftüch noch fozialpolitifch
einen Anfpruch auf Weiterbeftehen erheben kann, darf es fich nur darum
handeln, fie möglichft bald zu befeitigen und den ihr
bisher Zugehörigen beffere und 1 o h n e n d e r e A r b e i t
zu ermöglichen. Diefer Hausinduftrie gegenüber kann es heute nur
die eine Politik geben, ihr ein möglichft fchmerzlofes und rafches Ende zu
bereiten.

§ 3. Indirekte Befeitigung gewiffer Hausinduftrien

Der fcheinbar einfachfte Weg, grojze Gebiete der Hausinduftrie rafch aus
der Welt zu fchaffen, wäre das Machtwort des Gefetzes, das beftimmte Arten
von Hausinduftrie unter fchwerer Strafe verböte. Aber den darbenden Heim-
arbeitern die letzte, wenn auch ungenügende Arbeitsgelegenheit entziehen,
ohne eine beffere dafür zu bieten, das wäre nach dem Ausdrucke Sombarts
graufame Mordpolitik. Es mu(z fich hier vor allem darum handeln, das Über-
angebot von billigen Arbeitskräften aufzuheben, indem für andere lohnende
Arbeit geforgt wird, und das fowohl in den Gebirgsgegenden wie in den Grojz-
ftädten. Das mu|z der gemeinfame Zielpunkt aller auf Befeitigung der Haus-
induftrie hinarbeitenden Politik fein.

„Bauen wir“, fo fagt. A. Weber im Hinblick auf diefes Ziel, „Bahnen in
jedes Gebirgstal ! Mit der erften Lokomotive, die Kohlen hinaufbringt, bringen
wir, das zeigt die Entwicklung, die wir in Thüringen und neuerdings auch in
Schlefien erlebten, die Fabrikinduftrie mit hinauf. Und bauen wir Kleinbahnen
aus jedem Ausgang der Grojzftadt hinaus! In den Vororten, die fich daraus
entwickeln, haben wir Platz für Fabrik- und Werkftättenentwicklung in
Menge. Und in der Gro(zftadt felbft fenken wir dadurch die Mieten. Wir werden
die Hausinduftrie dadurch nicht vernichten, aber wir werden ihr das Waffer
abgraben und fie in dem Mafze zurückführen, dafz fie die Zukunft einer fpätern
Generation nicht mehr bedroht.“1) Diefer Gedanke Webers ift von mehrern
neuern Sozialpolitikern, wie Sombart, Wilbrandt u. a., mit Begeifterung auf-
genommen und hat etwas fehr Sympathifches. Unterfcheiden wir den Vor-
fchlag, foweiter ländliche und foweit ergrofzftädtifche Haus-
indu ftriegebiete angeht.

') W e b e r a. a. 0. 405.
        <pb n="120" />
        ﻿120 V. Kap.: Volkswirtfchaftliche und foziale Bedeutung der Hausinduftrie

Die Bahn, die in entlegene Gebirgsgegenden die unerläßliche Vorbedingung
für die Fabrik, die Kohle bringt, die die Zufuhr von Rohftoffen und Werk-
zeugen wie den Abfatz von fertigen Produkten erleichtert und häufig er ft
überhaupt möglich macht, wird zweifelsohne an vielen Punkten das Privat-
kapital anlocken, das zum Bau von Fabriketabliffements hier einen günftigen
Standort erblickt. Günftige Abfatzgelegenheit, billiges Terrain, Arbeitsangebot
haben von jeher auf die Fabrik große Anziehungskraft ausgeübt. Man wird
daher wohl fagen können, daß die Fabrik in vielen Fällen der neuerbauten
Eifenbahn auf dem Fuße nachfolgt. Und zwar wird es im Intereffe der Unter-
nehmer wie der bis dahin hausinduftriellen Arbeiter am beften eine folche
Fabrik fein, welche die ererbte und durch lange Gewöhnung erlernte Gefchick-
lichkeit der Arbeiter fich zunutze macht. An den Hausweberplätzen wird die
mechanifche Webfabrik diejenige fein, in welche fich die ehemaligen Haus-
weber am erften eingewöhnen. Sombarts alter Wunfch ift ganz berechtigt,
daß die eingewurzelte Webergefchicklichkeit nicht durch Übergang in andere
Berufe verloren gehe, fondern in der Fabrik weiterwirke. — „Und wo aus-
nahmsweife die Privatinduftrie fich unfähig zeigt, Fabrikarbeit zu bringen,
da möge der Staat fich der Aufgabe erinnern, der er in Schlefien große und
gerechte Opfer gebracht, energifche Dienfte geleiftet hat: der Überführung
einer unhaltbaren Hausinduftrie in Fabriken durch Hergabe von Kapital |eitens
des Staates. Die mechanifchen Spinnereien, die der preußifche Staat in
Schlefien anlegte, und die andern Fabriken, die er dort mit Geld unterftützte,
find vorbildliche Taten.“ Staat und Gemeinde würden ficher den Vorwurf
des Staatsfozialismus nicht verdienen, wenn fie auf folche Weife einem aus-
beuterifchen Betriebsfyftem ein Ende bereiteten und eine verelendete und immer
tiefer finkende Bevölkerung zu einer höhern Stufe emporführten. Man follte
eben nichts unverfucht laffen, die Bevölkerung in abgelegenen Bezirken an
Ort und Stelle dauernd und gegen angemeffenen Lohn zu befchäftigen und fie
vor der Abwanderung in die Großftadt bewahren. Es ift wirklich fchade,
daß die gute — hygienifch, fozial und fittlich gute — Luft auf dem Lande und
im Gebirge nicht geatmet werden foll. * 2)

Der hier gedankenmäßig ausgeführte urfächliche Zufammenhang zwifchen
Bahn und Fabrik ift deutlich zu fehen in dem früher durch und durch

2) Wilbrandtin „Soziale Praxis“ XVI, Sp 85.

2) Auch dadurch hat der Staat in ländlichen Gegenden, namentlich Hausweber-
bezirken, fich fehr verdient gemacht, dafc erfürdieÜberführungdcrKinder
von Hausinduftriellen in andere Berufe Sorge trug. So hat
die Regierung in Schlefien und in der Provinz Sachfen Stipendien und Prämien für
die Überführung von Weberföhnen zu anderer Bcfchäftigung ausgefetzt.
        <pb n="121" />
        ﻿§ 3. Indirekte Befeitigung gewiffer Hausinduftrien

121

hausinduftriellen Städtchen Ruhla bei Eifenach. Seitdem eine Nebenbahn in
das verfteckt liegende Ruhltal führt, hat das Städtchen eine Fabrik nach der
andern erhalten und die Kausinduftrie mit allen ihr anhaftenden Mifzftänden
zum grofzen Teil verloren. — Ähnliche Beobachtungen hat man in dem
thüringifchen Dorfe Brotterode und in Schlefien gemacht.

Es hiefze aber die Bedeutung der „Bahntheorie“ gewaltig überfchätzen,
wenn man glaubte, dafz infolge der Bahnbauten nun die ländliche Hausinduftrie
allmählich fchwinden würde, ln Gegenden, die längft von Bahnlinien durch-
fchnitten find, gedeiht die Hausinduftrie, oft neben der Fabrik, üppig weiter,
wie Wilbrandt z. B. auf feinen Wanderungen durch die fächfifchen Weber-
gegenden beobachtet hat. Im Glatzerlande drängen fich die Weberhäuschen
oft dicht an die Bahnlinie heran. Die Feldabahn, die in die hohe Rhön hinauf-
führt, zeigt faft an jeder Halteftelle eine andere ländliche Hausinduftrie. Die
Bahnbauten auf dem Eichsfelde haben die dortige Zigarrenhausinduftrie keines-
falls verringert, die dortige Hausweberei geht aus andern Gründen zurück.

Der Zufammenhang von Bahn und Fabrik ift eben kein fo mechanifch not-
wendiger, wie es nach den Ausführungen Webers fcheinen könnte. Für die
Wahl des Standorts der lnduftrie find aufzer der Transporterleichterung noch
andere Motive ausfchlaggebend. Und die Gefinnung der ländlichen Bevölkerung
wird hinfichtlich Fabrik und Hausinduftrie nicht ohne weiteres durch die Bahn
geändert. Ländliche Hausinduftrien, auch fchlecht entlohnte, die zu dem Iana-
wirtfchaftlichen Ertrage einen kleinen Nebenerwerb bringen, werden von den
Bewohnern fehr oft als Segen empfunden, wie z. B. in auffallend vielen
Fällen in dem Werke von Arndt aus dem rheinifch-mainifchen Wirtfchafts-
gebiet berichtet wird. An diefem Empfinden der Bauern wird das gegenteilige
Urteil der Nationalökonomie von der Schädlichkeit mancher Hausinduftrie
nicht fo rafch etwas ändern. Die Bauern hängen zudem oft mit der ganzen
ihrem Stande eigentümlichen Zähigkeit an der Generationen alten Heimarbeit,
und fie mögen die unabhängige Arbeit im eignen Haufe nicht eintaufchen mit
der Zwangsarbeit in der Fabrik. Wer möchte diefe Gedankengänge des fchlichten.
Bauernverftandes auch fo ganz unrichtig nennen? Auch die Bahn und die
Fabrik werden indiefen bäuerlichen Auffaffungcn nicht fo leicht Wandel fchaffen.

Bezüglich der Grofzftadt, geht der Vorfchlag kurzgefafzt dahin,
Arbeitsgelegenheit wie Arbeitsbevölkerung in der
Grofzftadt zu dezentral ifieren. Gegenwärtig befteht ja, wie früher
ausgeführt wurde, das Unglück darin, dafz im Innern der Grofzftadt,
namentlich in gewiffen Vierteln, grofze Bevölkerungsmaffen, befonders
weibliche, zufammengeballt find, denen es an paffender Fabrikarbeit fehlt,
        <pb n="122" />
        ﻿122 V. Kap.: Volkswirtschaftliche und foziale Bedeutung der Hausinduftrie

und die fich deshalb dem Verleger gegen die allerniedrigften Löhne zur
Arbeit anbieten. Eine Fabrik oder grojze Werkftätte im Innern der Stadt
zu errichten, kann vom Unternehmer wegen der enormen grojzftädtifchen
Bodenpreife billigerweife nicht verlangt werden. Wohl aber mufz darauf hin-
gewirkt werden, dajz außerhalb der Peripherie der Gro(zftadt Fabriken errichtet
werden zur Aufnahme der Hunderttaufende, die jetzt in der Stadt keine Arbeit
finden als die mit Hungerlöhnen entgoltene Heimarbeit. Gleichzeitig mü(zte
aber auch der Bau billiger Arbeiterwohnungen in der Nähe der Fabriken ge-
fördert werden. Eine Tendenz in diefer Richtung, eine Abwanderung der In-
duftrie aus der Gro(zftadt in deren Umgebung hat man feit etwa einigen Jahr-
zehnten bereits wahrnehmen können. So iftBorfigausdem Innern von Berlin
nach Tegel, Schwarzkopf nach Wildau hinausgezogen, und beide haben ihren
Etabliffements draujzen hiibfche Arbeiterwohnungskolonien angegliedert. —
Sollte aber das Privatkapital auf diefem Wege nicht voranfehreiten, jedenfalls
füllten Staat und Kommune für einen billigen und leichten Transport der
G r o jz f t a d t e i n w o h n e r an die draujzen liegenden Ar-
beits ftätten forgen. — Infolge einer folchen Entwicklung der Dinge,
welche die grojzen Bevölkerungsballen inmitten der Grojzftadt langfam auf-
lockerte, würden die ftädtifchen Wohnungs- und Mietpreife fich allmählich
fenken, und es wäre Ausficht vorhanden, dajz auch in der Grojzftadt felbft
grojze Werkftätten errichtet würden, welche die in ftädtifchen Bezirken
ftets verbleibende Bevölkerung, namentlich die weibliche Arbeiterfchaft auf-
nehmen könnten.

Da der grofzftädtifchen Hausinduftrie beftändig neue Arbeitskräfte zu-
fliejzen durch die Zuwanderung vom Lande, fo wäre das Übel an der Wurzel
getroffen, wenn die Landbewohner injenenBezirken, dieammeiften
durch die Abwanderung entvölkert werden, an der
Scholle feftgehalten werden könnten. Es kommen hier
vor allem in Betracht die Gebiete des nördlichen und nordöftlichen Deutfch-
land, in denen der Grofzgrundbefitz ftark vertreten ift. Hier find es insbefondere
die grundbefitzlofen Gutstagelöhner, die in ihrer abhängigen Lage, in ihrer
Ifolierung von der ihr fozial am nächften ftehenden Schicht der ländlichen
Bevölkerung, den Bauern, ferner in ihrer Heimatlofigkeit, in der Unficher-
heit ihrer Stellung, in dem Mangel an Ausficht, fpäter einmal in den Befitz
eines kleinen Grundeigentums und damit einer geficherten Exiftenz zu gelangen,
ebenfoviel Gründe erblicken, mit ihren Angehörigen in der Grojzftadt einen
höhern und dauernden Erwerb zu fuchen. *) Hier fallen fie dann maffenweife

') Vgl. Frhr. von der Goltz-Wygodzinski, Art. „Landwirtfchaftliche
Arbeiter“ in Elfters Wörterbuch der Volkswirtfchaft3 1!, 249-
        <pb n="123" />
        ﻿§ 3. Indirekte Befeitigung gewiffer Hausinduftrien

123

der Ausbeutung durch die Hausinduftrie zum Opfer. Gerade in denjenigen
Städten, die alljährlich aus dem öftlichen Deutfchland einen ftarken Bevölke-
rungszuwachs erhalten, wuchert auch am üppigften die Hausinduftrie empor.
Berlin, Breslau, Stettin, Erfurt find die ftärkften Anziehungspunkte für die Ab-
wanderung aus dem Nordoften, aber auch die hauptfächlichften Konfektions-
zentren. Wenn es gelingt, diefen Wanderungsftrom einzudämmen, fo wäre der
Hausinduftrie in der Grojzftadt zum guten Teil das Waffer abgegraben. Ab-
hilfe kann dadurch gefchaffen werden, dajz man den Gutstagelöhnern die Mög-
lichkeit darbietet, fich mit Hilfe gemachter Erfparniffe in einem Bauerndorfe
als grundbefitzende Tagelöhner niederlaffen zu können. Dies Ziel wird ja auch
von feiten des preufzifchen Staates durch die erlaffenen Gefetze über die
Bildung von Rentengütern angeftrebt. Wenn diefe Beftrebungen, die bekannt
find unter dem Namen „innere Kolonifation“, die erhofften Erfolge haben,
fo ift nicht blojz für einen kräftigen Bauernftand die Bafis gegeben, nicht blofc
der Arbeitermangel für den Grojzgrundbefitz zum Teil befeitigt, auch das Haus-
induftrieproblem, foweit es die Grojzftadt anbetrifft, ift feiner Löfung um einen
kräftigen Schritt nähergekommen.

Aus ebendenfelben Erwägungen heraus fei auch das ganze weitverzweigte
Gebiet der ländlichen Wohlfahrtspflege mit allem Nach-
druck empfohlen. Auch fie hemmt den Zug vom Lande in die Stadt, fie macht
&lt;len Landaufenthalt begehrenswerter und fchwächt die Macht der Reize des
Gro|zftadtlebens durch den Wert eines veredelten Landlebens ab.

Wo es fich darum handelt, die Arbeitskräfte von der Heimarbeit weg zu
anderm Erwerb zu führen, verdienen gewiffe Berufe befondere Beachtung.
Zu ihnen gehört vor allem der Dienftbotenberuf. Nicht ganz un-
berechtigt ift die Frage: Wie ift es möglich, da(z Frauen gegen 5 oder 6 Pfennig
Stundenlohn Arbeit leiften in einem Gemeinwefen, wo Taufende von Dienftboten-
ftellen offenftehen, die ihnen ein weit befferes und ficheres Einkommen bieten ?
Die Frage wird nur zum Teil beantwortet durch den Hinweis auf die Perfonen,
die durch wichtige, meiftens Familienrückfichten ans Haus gebunden find.
Wo Grojzftadtfucht, Verlangen nach Freiheit u. ä. in die Heimarbeit drängt,
kann man mit Recht mehr ftaunen über die „Bedürfnislofigkeit“ folcher Heim,
arbeiter und Heimarbeiterinnen, als über die niedrigen Löhne. Der Dienftboten-
beruf müfzte von überlegenden Arbeitfuchenden unbedingt der Heimarbeit vor-
gezogen werden. Freilich ift die Vorausfetzung, dajz berechtigte Wünfche der
Dienftboten erfüllt werden, und dajz die wirklich oder vermeintlich verloren
gegangenen Freiheiten im Dienftbotenberuf er fetzt werden durch eine gute Aus-
bildungund Erziehung, welche die Dienftboten im Haufe der Herrfchaft erhalten
        <pb n="124" />
        ﻿124 V. Kap.: Volkswirtfchaftliche und foziale Bedeutung der Hausinduftrie

Auf ein Mittel, und zwar ein fehr wirkfames Mittel, die Hausinduftrie durch
den konzentrierten mechanifchen Großbetrieb verdrängen zu Iaffen, foll in
diefem Zufammenhang nur hingewiefen werden: das ift die Lohn-
erhöhung, von welcher fpäter eingehender die Rede fein wird. Sobald
der Unternehmer höhere Löhne zahlen muß, wird er von felbft auf eine höhere
Betriebsform drängen, die — unter der Vorausfetzung höherer Löhne — für
ihn rentabler ift. Die Wechfelwirkung zwifchen rückftändiger Betriebsform
und niedrig gelohnter Arbeitskraft und umgekehrt zwifchen hochentwickelter
Betriebsform und hochbezahlter Arbeitskraft ift eine der feftftehenden Er-
kenntniffe nicht bloß der nationalökonomifchen Wiffenfchaft, fondem auch
der beobachtenden Erfahrung.

Welche Perfonenkreife für eine Reform der Hausinduftrie in Betracht
kommen, ift im vorftehenden Kapitel gezeigt. Nur für fie gelten die folgenden.
Kapitel über Reformbeftrebungen.

Ein Allheilmittel gibt es nun, wie überhaupt in der Sozialpolitik, fo auch
für die hausinduftriellen Arbeiterverhältniffe nicht. Verfchiedene Faktoren
haben mitzuwirken, wenn eine Reform zuftande kommen foll. Freilich find diefe
nicht alle von gleicher Wichtigkeit, wie auch den von ihnen zu treffen-
den Maßnahmen eine verfchiedene Bedeutung zukommt. Mitzuwirken haben vor
allem die Gefetzgebung und die Heimarbeitcrfchaft felbft.
Wegen der gerade bei den Heimarbeitern oft anzutreffenden äußerften Hilf,
lofigkeit und wegen der Schwierigkeit, hier eine ftarke Selbfthilfe zu organi-
fieren, obliegt auch der Gefellfchaft, namentlich gewiffen Ständen,
die Pflicht, an einer Hebung der Heimarbeiterfchaft nach Kräften mitzuwirken.
Demgemäß werden wir im folgenden, da wir eine Reform der hausinduftriellen
Arbeitsverhältniffe ins Auge faffen, zunächft die gefetzlichen Maß-
nahmen befprechen, dann die Selbfthilfe und endlich die aus
andern Kreifen kommende Hilfe.
        <pb n="125" />
        ﻿§ I. Staat und Heimarbeit

125

Sechftes Kapitel

Staatshilfe

§ 1. Staat und Heimarbeit

Die Heimarbeit ift fchon einmal in hohem Grade Gegenftand ftaatlicher
Regelung gewefen. x) Als die Hausinduftrie fich allmählich aus dem Handwerk
entwickelt hatte, organifierten fich mancherorts die verlegten Arbeiter nach
Art der alten Zünfte, um fich einen Teil der alten Selbftändigkeit zu wahren.
Aber auch die Verleger einigten fich, nicht fo fehr zu einem Gegendruck, als
zur Regelung der Konkurrenz nach Art der heutigen Kartelle. Ja wir finden
Verleger und Heimarbeiter in einheitlichen Korporationen zufammen-
gefchloffen, in denen fozialpolitifche Verföhnungstendenzen obwalten. So
war es in Lyon, Solingen und anderwärts. Die Landesregierungen hatten natür-
lich Urfache, diefe Korporationsbildungen zu fördern und durch befondere
Ordnungen das Gewerbe in die rechte Bahn zu weifen: von 1500 bis 1800 ent-
ftanden die zahlreichen ftaatlichen Reglements für die Hausinduftrie, häufig
nach langen Verhandlungen mit Verlegern und Heimarbeitern und auf Grund
ihrer Vereinbarungen. Sie fuchten eine gute Produktion einheitlicher Waren
zu garantieren, den Verleger vor Veruntreuung, den Heimarbeiter vor Über-
vorteilung und Ausbeutung zu fchützen. Viele der Reglements haben fegens-
reich gewirkt, insbefondere zum Wohle der Heimarbeiter. Die traurigen Zeiten
für diefe begannen erft nach Aufhebung der Reglements im 19. Jahrhundert.

ln neuerer Zeit ift die Heimarbeit in keinem Lande durch ftaatliches Ein-
greifen arg beläftigt worden. Während man in den letzten Jahrzehnten des
verfloffenen Jahrhunderts mit größtem Eifer die gröbften Mifzftände in der
Fabrik durch Gefetze zu befeitigen beftrebt war, blieb bei diefem Reformwerk
die Heimarbeit fürs erfte unbeachtet. Nur wenn die Arbeiterfchutzgefetze
neue Scharen aus der Fabrik in die ungefchützte Heimarbeit trieben, wie in
Deutfchland, oder wenn die gefundheitlichen Gemeinfchäden der Heimarbeit

l) G. S c h m o i I e r, Die Hausinduftrie und ihre ältern Reglements, in Schmoilers
Jahrbuch 1897: d e r f e 1 b e, Grundriß der allgemeinen Volkswirtfchäftslehre I3,
485 ff.
        <pb n="126" />
        ﻿126

VI. Kap.: Staatshilfe:

von dem konfumierenden Publikum zu fehr empfunden wurden, wie in Nord-
amerika, wurde auch gelegentlich zu Gefetzesbeftimmungen gefchritten,
die die Heimarbeit betrafen. Die Schutzgefetze für die Heimarbeit nehmen fich
daher neben der Arbeiterfchutzgefetzgebung für Fabriken wie ein höchft
dürftiges, unvollftändiges, lückenhaftes Rechtsgebilde aus. Erft in der aller -
neueften Zeit ift das beffer geworden, feit 1911 auch im Deutfchen Reich.

Schuld an diefer auffälligen Vernachläffigung der Heimarbeiter feitens
des Staates trägt neben der unleugbaren Schwierigkeit eines gefetzlichen Ein-
greifens auf diefem weitverzweigten Gebiete auch der Umftand, daß die Not
der Heimarbeiter lange Zeit hindurch vor der breiten Öffentlichkeit nicht fo
bekannt war wie jetzt. Wenn auch die Lage der fchlefifchen Weber nach Wil-
brandts Darftellung „zu einem fich fteigernden chronifchen Elend geworden
war, das alle paar Jahre zur direkten Hungersnot wurde,“ fo betraf das nur
einzelne Gegenden, die fonft wenig von fich reden Vnachten. Und von dem Elend
der modernen großftädtifchen Heimarbeit, die fich feit den 70er Jahren pilzartig
rafch entwickelte und fich in den Hinterhöfen und Dachkammern der Groß-
ftadt verkroch, hatte man lange Zeit keine rechte Vorftellung. Zudem herrfchte
noch vielfach die aus einer beffern Zeit ftammende Auffaffung, dafz das Haus-
gewerbe felbftändige Exiftenzen fchaffe und erhalte, die keines ftaatlichen
Schutzes bedürften oder doch nicht in dem Maße bedürften wie die aller Selb-
ftändigkeit beraubten Fabrikarbeiter.

Vor einer gründlichen, auf dem Grunde der fo mannigfach fich ändernden,
Wirklichkeit erwach fenen Kenntnis der Heimarbeit hält die bisherige, auch
jetzt noch nicht ganz aufgegebene refervierte Haltung des Staates nicht ftand.
Wenn die Pflicht des Staates zum Arbeiterfchutz heute allgemein anerkannt
wird, fo erfcheint die Verpflichtung zum Schutz der Heim-
arbeiter noch viel dringlicher, ja hier find tiefergreifende Maß-
nahmen zu treffen, die fonft in der Sozialpolitik Bedenken erregen würden.

Der ftaatliche Arbeiter fchutz wird ethifch begründet mit den Mißjtänden und
Gefahren, die aus dem heutigen Arbeitsvertrage entfpringen. x) Der freie Ar-
beitsvertrag, der nach liberaler Idee den Arbeiter zur freien Entfaltung feiner
Kräfte befähigen follte, fchlug um ins Gegenteil: er wurde zur drückenden
Feffel, die ihm alle Selbftändigkeit nahm. Die Macht des Stärkern, des Unter-
nehmers, ging über die Rechte des Schwächern hinweg und beutete ihn aus —
auf Grund des Vertrags, zu dem diefer notgedrungen fich herbeiließ. Das

J) Vgl. Enzyklika Rerum novarum von Papft Leo XIII. (Herderfche Ausgabe) 46 ff;
A. Lehmkuhl, Die foziale Frage und die ftaatliche Gewalt4, Freiburg 19U; v o n
H e rt I i n g, Art. „Staat“ im Staatslexikon der Görresgefellfchaft V3.
        <pb n="127" />
        ﻿§ 1. Staat und Heimarbeit

127

Arbeiterelend war da, und für den Staat, den Schirmherrn der Rechte, entftand
die Pflicht des Arbeiterfchutzes.

Der Arbeitsvertrag hat nun auf keinem Gebiete zu (b weitgehender Ver-
kümmerung der perfönlichen Rechte des Schwachem
geführt, wie in der Hausinduftrie. Nirgends ift das Arbeitsverhältnis zu einer
Quelle fo unfagbaren menfchlichen Elends geworden wie hier. Wollte jemand
die lange Gefchichte gewiffer Elendsinduftrien fchreiben, dann hätte er
fchlimmere Dinge zu berichten als die englifchen Blaubücher in den 40er
Jahren.

Was den Heimarbeiter vom Fabrikarbeiter nach der perfönlichen Seite
namentlich uni rfcheidet, ift die 1 f o 1 i e r u n g in der Heimarbeit.
Die Fabrik konzentriert ihre Arbeitskräfte, zunächft räumlich. Dadurch bahnt
fich unter den mit derfelben täglichen Not Ringenden eine Gemeinfchaft der
Gefinnung an-, die Arbeiterfchaft tritt dem Unternehmer als einheitliche Macht
gegenüber, und fchließlich tut fie fich zur Organifation zufammen, die mit
Nachdruck ihre Forderungen vertritt und dem einzelnen feine Rechte fichert.
— Anders ift es in der Hausinduftrie. Der einzelne lebt und arbeitet ifoliert
in feinem Heim. Diejenigen, mit denen ihn Intereffengemeinfchaft verbinden
füllte, betrachtet er als Gegner, die ihm Lohnkonkurrenz bereiten. Der Unter-
nehmer zieht den Gewinn daraus. Die billigten und willigften Arbeitskräfte
fpielt er aus gegen die weniger Gefügigen; und fo beugen fich fchliejzlich alle
der Macht des Stärkern unter notgedrungener Preisgabe ihrer heiligften per-
fönlichen Rechte. Sonntagsheiligung und Sonntagsruhe, Nachtruhe, ange-
meffene Arbeitszeit, auskömmlicher Lebensunterhalt: auf alles das lernt der
Heimarbeiter verzichten. Wenn irgendwo, dann muß hier der Staat als berufe-
ner Schirmherr des Rechtes eingreifen, die Schwachen fchützen und einer
dauernden Rechtsverletzung ein Ende machen. Keine andere Macht ift im-
ftande dazu. Liberale Wirtfchaftspolitiker fagen, der Staat habe nur infoweit
Arbeiterfchutz zu bieten, als die Organifationen ihre Mitglieder nicht felbft
fchützen können. Das ift nicht richtig, da der Arbeiter fchutz auch auf Gebiete
fich erftreckt, die von den Organi fationen nicht erreicht werden, z. B.
Kinderarbeit. Aber foviel ift richtig, daß der Staat dort verftärkten
Arbeiterfchutz fchuldig ift, wo Organi fationen fchwach find oder ganz fehlen.
Inder Hausinduftrie aber wird nie die Organifation zu einer einigermaßen um-
fa|fenden Wirkfamkeit gelangen.

Das Gemeinwohl überhaupt, nicht bloß der fpeziell herausgegriffene
Rechtsfchutzzweck, ftellt den Staat vor die Aufgabe, die Heimarbeiter vor
einem ins Elend führenden Arbeitsverhältnis zu fchützen. Zum Gemeinwohl
        <pb n="128" />
        ﻿128

VI. Kap.: Staatshilfe

follen alle Volksklaffen nach Kräften ihren Anteil beitragen. Die wirtfehaft-
liche Leiftungsfähigkeit des Volkes, feine Finanzkraft, feine Wehrkraft, be-
ruhen auf dem Zufammenwirken der verfchicdenen Gruppen, nicht zuletzt
der Arbeiterfchaft. Die Arbeiter in gewiffen Elendsinduftrien find aber nicht
mehr fähig, die Volkskraft nach irgendeiner Richtung zu ftärken, eher ge-
fährden fie diefelbe. Ein wirkfamer ftaatlicher Arbeiterfchutz muß ihnen zu
einer hohem phyfifchen und moralifchen Qualität verhelfen. Dann können fie
auch das ihre beitragen zum Wohl und Gedeihen des ganzen Volkes.

Wie fehr eine fchlecht ge ft eilte Hausinduftrie das Volkswohl
fchädigt und wie notwendig darum ein ftaatlicher Arbeiterfchutz ift, erkennt
man deutlich aus ihrer Stellung innerhalb der V o 1 k s w i r t f c h a f t, die
von Wilbrandt in folgenden Worten gut gefchildert wird: L) „Die Heimarbeit
ift eine fchleichende, freffende Krankheit im Volkskörper. Sie |augt feine Kraft
aus, um fie in Warenform ins Ausland hinauszufchleudern. Sie hempit den
zweckmäßigen, arbeitfparenden Ausbau in der Produktion. Sie bewirkt Steige-
rung der Konfumtion von technifch fchlecht, aber durch Heimarbeitslohndruck
billig hergeftellten Sachen und macht die Maffe der Heimarbeiterfchaft durch
die niedrigen Löhne konfumtionsunfähig für die nötigften Maffengüter.“
Wie die Heimarbeit unter Umftänden auf die übrige Induftrie wirken kann,
davon gibt wiederum Wilbrandt eine in der Form überaus fcharfe, aber den
Kern der Sache treffende Darftellung: * 2) „Die Heimarbeit ift dann (wenn fie
in einer Gegend neben der höher entlohnten Fabrikinduftrie vertreten ift)
hauptfächlich Nebenerwerb von Familienangehörigen, die von den in der Fabrik
Arbeitenden mit erhalten werden, und kann daher fogar infolgedeffen be-
fonders niedere Löhne haben. Die Hausinduftrie fchmarotzt dann parafitifch,
nach dem treffenden Wort der Webbs, an der Fabrikinduftrie, ebenfo wie die
auf Frauenarbeit gegründeten Fabriken meift fchmarotzen an den Induftrien
der zum Unterhalt ihrer Töchter oder Frauen beitragenden Männer. Wo aber
von einem ganz unzureichenden Lohn das Leben getriftet werden muß, weil
eben kein anderes Gewerbe da ift, an dem fchmarotzt werden könnte, da wird,
wieder nach dem Ausdruck der Webbs, die Induftrie parafitifch an ihren eignen
Arbeitern: fie faugt ihnen die Lebenskraft aus, fie zwingt fie, zu verkommen,
damit die Induftrie auf dem Umweg der Proftitution ihrer Arbeiterinnen zur
Ergänzung des Lohnes an andern Volkskreifen fchmarotzen könne, oder zu
verkümmern, damit die Induftrie blühe und der Kapitalismus gedeihe aus dem
Saft und der Lebenskraft ihrer welkenden Arbeiter.“

*) Arbeiterinnenfchutz und Heimarbeit 18.

2) ä. a. 0. 17.
        <pb n="129" />
        ﻿§ I. Staat und Heimarbeit

129

Solche Schädlinge in der Volkswirtfchaft gänzlich abzufchneiden, oder wo
die Verhältniffe es wünfchenswert erfcheinen laffen, durch energifchen Ar-
beiterfchutz in gefunde, lebenskräftige Zweige zu verwandeln, ift eine ernfte
und im Intereffe des Gefamtwohls dankbare Aufgabe des Staates.

Ob er nun die Reform zu erreichen fucht durch eine entfprechende Anordnung
gewiffer Arbeiter(chutzbeftimmungen auf die Heimarbeit, oder durch ein Ein-
greifen am fpringenden Punkt der ganzen Frage, durch eine Mindeftlohnfeft-
fetzung, ift eine Frage der Praxis, die hier nicht zu entfcheiden ift. Es handelt
(ich hier nur um das Prinzip, daß der Staat überhaupt eingreifen muß.

Mag er fich nun für das eine oder das andere oder für beides entfcheiden,
in jedem Falle erhebt fich wieder ein neues Bedenken prinzipieller
Natur. Bei der einen Art, die Frage zu behandeln (Ausdehnung des Arbeiter -
fchutzes) müßte der Staat offenbar in die F a m i 1 i e, in deren Grenzen fich
die Heimarbeit vielfach vollzieht, ordnend und verbietend eindringcn. Bei
der Mindeftlohnfeftfetzung würde er die Freiheit des privaten Arbeitsvertrags
aufheben.

Wie fteht es zunächft mit den Rechten der Familie? Würden fie unrecht-
mäßig eingefchränkt?

Die Kompetenz der Staatsgewalt findet allerdings ihre
erfte und wichtigfte Schranke an der Freiheit des einzelnen und
der Familie. Jeder einzelne befitzt auf Grund feiner menfchlichen
Perfönlichkeit eine autonome Sphäre, innerhalb deren er nur fich felbft
und feinem Gewiffcn verantwortlich ift, und wo jeder Eingriff von außen als
Rechtsverletzung empfunden wird. Und in diefer eignen Rechtsfphäre fühlt der
einzelne fich gerade dann, wenn er im eignen Heim privater Tätigkeit obliegt.
Die Familie hat ferner als urfprünglichfte, unmittelbar in der Natur be-
gründete Gefellfchaftsform ihr eignes, unveräußerliches Recht, das der Staat
anerkennen und fchützen muß, das er aber nie beseitigen oder auch nur um.
geftalten kann. Diefe Sätze find allgemein gewiß richtig als Grundlage des
Rechtsverhältniffes zwifchen Staat und Individuum bzw. Familie. Aber wo
von den unendlich komplizierten und vielgcftaltigen wirtfchaftlichcn und
fozialen Verhältniffen des Menfchenlebens die Rede ift, kann man nicht, wie
in der Mathematik, Lehrfätze von ausnahmslofer Gültigkeit aufstellen. Der
einzelne, der zu Haufe arbeitet, fcheinbar ganz felbftändig, und nur fich ver-
antwortlich, kann doch als „verlegter Arbeiter“ in einem feiner heiligften Rechte,
dem Rechte auf Exiftenz, verkürzt werden, wenn er infolge ganz unzureichender
Entlohnung die Arbeitszeit über Gebühr ausdehnen, feine Arbeitskraft über-
mäßig anfpannen, kurz, feine eigne Perfon fchädigen muß. Solch wehrlofen

Koch2, Die deutfehe hausinduftrie	9
        <pb n="130" />
        ﻿130

VI. Kap.: Staatshilfe

Individuen hat der Staat aber er ft recht einen wirkfamen Rechts fchutz zu ge-
währen, zumal wenn es fich um ein fo unveräußerliches Recht handelt wie
dasjenige auf Exiftenz. Er wird deshalb regelnd und verbietend in Arbeitszeit
und Arbeitsquantum des einzelnen eingreifen müffen. Freilich wenden folche
Beftimmungen fich in erfter Linie an den Unternehmer, aber fie treffen doch
den einzelnen Arbeiter und hemmen feine Bewegungsfreiheit im eignen Haufe,
in der eignen Werkftatt. Und auf eine fcharfe Kontrolle des Einzelbetriebes
wird der Staat zwecks Durchführung feiner Maßnahmen erft recht nicht ver-
zichten können.

Selbft innerhalb der Mauern des Familienheiligtums
können Rechte von Einzelperfonen verletzt werden, die durch den Staat zu
fchützen find. Das Kind hat ein natürliches Recht auf eine Ausbildung feiner
Kräfte, auf ein Bewahrtbleiben vor geiftiger und leiblicher Verkümmerung.
Elend, Stumpffinn und Habgier vieler Eltern haben nun in der billigen Kinder-
arbeit, die im eignen Haufe weder an der Fabrikgejetzgebung noch an dem
Druck der öffentlichen Meinung eine Schranke fand, eine ergiebige Quelle des
Erwerbs entdeckt, die reichlich ausgefchöpft wird — zum größten leiblichen
und feelifchen Schaden der wehrlofen Kinder. Wenn da der Staat die Rechte
der Kinder gegenüber dem fonft zu achtenden Beftimmungsrecht der Eltern in
Schutz nimmt und in j'olchen Ausnahmefällen in die Familie hineinregiert, |o
handelt er nur in Gemäßheit feines Rechtsfchutzzweckes.

Mit folchen Einräumungen an die Staatsgewalt verfallen wir weder dem
antiken Staatsabfolutismus noch dem Sozialismus, die beide den einzelnen
wie die Familie im Staate völlig aufgehen laffen. Denn „etwas anderes ift es,
der ftaatlichen Gefetzgebung die Befugnis zufchreiben, unter ganz beftimmten
Vorausfetzungen die perfönliche Freiheit des einzelnen und das Beftimmungs-
recht der Eltern einzuengen, und etwas anderes, das eine wie das andere als
nicht vorhanden anzufehen und alles der willkürlichen Regelung durch die
ftaatliche Autorität zu überlaffen“ (v. Hertling). Solches geftattet dem Staate
auch die Enzyklika Rerum novarum. Papft Leo XIII. führt dort aus: „Ein
großer und gefährlicher Irrtum liegt (alfo) in dem Anfinnen an den Staat,
als müf|e er in das Innere der Familie, des Haufes eindringen. — Allerdings,
wenn fich eine Familie in äußerfter Not und in fo ver-
zweifelter Lage befindet, daß fie fich in keiner Weife helfen kann, fo
ift es der Ordnung entfprechend, daß |t a a 11 i c h e Hilfeleiftung
eintrete; die Familien find eben Teile des Staates. Ebenfo hat die öffentliche
Gewalt einzugreifen, wenn innerhalb der häuslichen Mauern erhebliche
Verletzungen des gegen feitj gen Rechtes gefchehen.

c'.	:
        <pb n="131" />
        ﻿§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung

131

Übergriffe in Schranken weifen und die Ordnung herftellen hei|zt dann offenbar
nicht Befugniffe der Familie und der Individuen an fich rei|zen; der Staat
befeftigt in diefem Falle die Befugniffe der einzelnen, er zerftört fie nicht.“ J)

Tatfächlich find auch, je mehr der Kapitalismus feine Ausbeutungs-
künfte auf Einzelftehende und Familien ausdehnt, die Gefetzgebungen mehr
und mehr in die Familie eingedrungen. Die auftralifchen Kolonien haben den
Betrieben, die lediglich Familienangehörige verwenden, eine Ausnahme-
ftellung niemals eingeräumt. Die nordamerikanifchen Staaten, die gegen
die Heimarbeit beftimmter Gewerbe Sondergefetze erlaffen haben, kommen
mehr und mehr davon zurück, Familienbetriebe von den allgemeinen Normen
auszunehmen. Nach der englifchen Gefetzgebung gelten viele, wenn auch nicht
alle Arbeiterfchutzvorfchriften, die für Fabriken und Werkftätten erlaffen find,
auch für häusliche Arbeitsftätten (domestic workshops). In Deutfchland galt
lange als Regel, dafz Werkftätten, in welchen der Arbeitgeber ausfchliejzlich
zu feiner Familie gehörige Perfonen befchäftigt, unter die Arbeiterfchutz-
beftimmungen nicht fallen. Indes ift neuerdings durch das Kinderfchutzgefetz,
durch Streichung von Abf. 4 des § 154 der Gewerbeordnung und endlich durch
das Hausarbeitgefetz auch bei uns die Schwelle des Familienheiligtums über-
fchritten.

Die Frage, ob bei der Mindeftlohnfeftfetzung der Staat über feine Befugniffe
hinausgehe, wird fpäter im Kapitel über die Lohnämter nach ihrer prinzipiellen
Seite hin gewürdigt werden.

§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung im
Deutfchen Reiche * 2)

Die Gewerbeordnung für den Norddeutfchen Bund berührte nur in einem
Punkte die Hausinduftrie: fie ftellte hinfichtlich des T r u c k v e r b o t s (in
§ 134, jetzt § H5) den Fabrikinhabern die Verleger und Faktoren und den
Fabrikarbeitern diejenigen gleich, welche „außerhalb der Fabrikftätten für
Fabrikinhaber oder für die ihnen gleichgeftellten Perfonen die in deren Gewerbe-
betrieb nötigen Ganz- oder Halbfabrikate anfertigen oder folche an fie abfetzen,
ohne aus dem Verkaufe diefer Waren an Konfumenten ein Gewerbe zu machen“.
Lange Zeit blieb diefe Beftimmung auch in der Gewerbeordnung für das
Deutfche Reich die einzige, die den Heimarbeitern einigen Schutz gewährte.

') Enzyklika Rerum novarum 20.

2) Vgl. Reichstagsverhandlungcn; „Soziale Praxis“ in den verfchiedenen Jahr-
gängen ; M. Erzberger, Gefchichte des Heimarbeiterfchutzes im Reichstage
1873—1906, in der „Sozialen Kultur“ XXVI (1906) 367; G. R o h m e r, Hausarbeit,
gefetz, München 1912, Einleitung.

9'
        <pb n="132" />
        ﻿132

VI. Kap.: Staatshilfe

Erft im Jahre 1878 gedachte man wieder der Hausinduftrie. Wie im gefetz-
lichen Arbeiterfchütz überhaupt in der Regel der Schutz der arbeitenden Kinder
zunächft in Angriff genommen wurde, fo wurde auch im Deutfchen Reichstage
das Hausinduftrieelend zuerft infofern beachtet, als Kinder bis ins zartefte
Alter hinab davon mitbetroffen waren.

Am 23. Februar 1878 legte die Regierung einen Gefetzentwurf zur Regelung
der Verhältniffe der Fabrikarbeiter vor, der fich auch mit der Kinder-
arbeit befchäftigte. Die unveränderte Annahme des Entwurfs hätte den Aus-
feh lu(z aller Kinder aus der Hausinduftrie zur Folge gehabt. „Nach dem Ent-
wurf“, fo hieß es in der Begründung, „wird ein Knabe weder in das Handwerk
noch in die Hausinduftrie eintreten können, bevor er die Schule verlaffen hat.“
Später erklärte die Regierung, das Verbot hausinduftrieller Befchäftigung
folle nur für fremde, nicht für die eignen Kinder gelten. Aber in der Kommiffion
wie im Plenum wurden allerlei Bedenken laut: das ganze Gebiet der Haus-
induftrie fei noch zu wenig durchforfcht, es weife zu große Verfchiedenheiten
auf, kein Staat habe bisher eingegriffen, auch die deutfehe Gewerbeordnung
habe fich bisher nicht auf die Hausinduftrie erftreckt ufw. Auch die Regierung
fiel um. Uno fo fcheiterte fchließlich diefe erfte Vorlage bezüglich der Haus-
induftrie.

Wie wenig die Lage der Hausinduftriellen damals richtig gewürdigt wurde,
zeigte fich bei dem Zuftandekommen der Verficherungsgefetze in den Jahren
1882—1889. Die drei Zweige der Verficherung wurden für die Hausinduftrie
nicht obligatorifch, fondern nur fakultativ. Mögen zu diefer Stellungnahme
auch die Schwierigkeit einer richtig bemeffenen Beitragsverteilung und andere
veijieherungstechnifche Bedenken veranlagt haben, ausfchlaggebend war
die herrfchende Auffaffung, daß die Heimarbeiter felbftändige Gewerbetreibende
feien und darum, wie die Handwerker, zu einer Verficherung nicht verpflichtet
werden dürften. Und doch war ihre Selbftändigkeit nur eine illuforifche und
ihre wirtfchaftliche Lage durchweg fchlechter als die der Fabrikarbeiter.

Die erfte große Heimarbeiterfchutzdebatte fand am
22. und 23. April und II. Mai 1885 ftatt aus Anlaß der Debatten über den Näh-
fadenzoll, der für die Entlohnung verfchiedener Heimarbeiterkategorien natur-
gemäß von Bedeutung war. Mit der Feftfetzung diefes Zolles brachten Zentrum
und Konfervative die Refolution ein, „den Herrn Reichskanzler zu erfuchen,
über die Lohnverhältniffe der Arbeiterinnen in der Wäfchefabrikation und
der Konfektionsbranche fowie über den Verkauf und die Lieferung von Arbeits-
material (Nähfaden ufw.) feitens der Arbeitgeber an die Arbeiterinnen und über
die Höhe der dabei berechneten Preife Ermittlungen zu veranlaffen und dem
        <pb n="133" />
        ﻿133

§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung

Reichstage über das Ergebnis in der nächften Seffion Mitteilung zu machen“.
Die Refolution fand Annahme, und die nächfte praktifche Folge war, dafz am
29. April 1887 feitens des Bundesrats eine umfangreiche Denkfchrift über die
Lohnverhältniffe der Arbeiterinnen in der Wäfchefabrikation und der Kon-
fektionsbranche vorgelegt wurde. Diefe Denkfchrift bietet noch heute reich-
haltiges Material.

ln den folgenden Jahren befchäftigte man fich im Reichstage öfter und
eingehender mit der Hausinduftrie als bisher. Diesbezügliche Anträge
und Refolutionen nahmen konkretere Form an und wandten fich gegen be-
ftimmte Mifzftände. Die Kunde von dem Heimarbeiterelend, insbefondere in
den modernen grofzftädtifchen Hausinduftrien, war immer vernehmlicher ge-
worden, namentlich feitdem fich gediegene wiffenfchaftliche Spezialunter -
fuchungen, wie diejenigen des Vereins für Sozialpolitik, damit befchäftigten.

Dann aber war es den Sozialpolitikern im Reichstag aufgefallen, dafz der forg-
fältig ausgebildete Fabrikarbeiterfchutz als unerwünfchte Nebenwirkung
die Ausdehnung der Hausinduftrie beförderte. Der Normal-
arbeitstag für Frauen und Jugendliche wurde dadurch umgangen, dafz man
Arbeit mit nach Haufe gab. Der Belaftung der Fabriken und Werkftätten
durch Verficherungsgefetze und hygienifche Schutzvorfchriften entging man,
indem man die Fabriken einfchränkte oder gar auflöfte und die Arbeit nur in
der Familie verrichten lie|z, die von aller fozialen Gefetzgebung unberührt
blieb. Das war namentlich dort der Fall, wo das Zufammenarbeiten in der Fabrik
gar keine technifchen Vorteile gegenüber der Heimarbeit bot, wie in der Zi-
garreninduftrie. Eine Bundesratsverordnung vom 9- Mai 1888 war argen Mi(z-
ftänden in den Fabriken und Werkftätten der Zigarreninduftrie entgegen-
getreten und hatte fehr gute hygienifche Vorfchriften erlaffen, die fich vor-
nehmlich auf die Arbeitsräume bezogen. Familienbetriebe wurden von der
Verordnung nicht getroffen. Die Folge war, dafz namentlich in Weftfalen und
Sachfen viele Fabrik- und Werkftättenbetriebe fich auflöften und an ihre Stelle
die ungefchützte und unkontrollierte Heimarbeit trat. J)

Diefe Erfcheinung war auch in andern Induftrien zu beobachten, fo in
der Spielwareninduftrie und Konfektion. Es kann darum auch nicht auffallen,
wenn in der Folge im Reichstage Petitionen, Anträge und Entwürfe die
ausgefprochene Abficht verfolgen, die Abwanderung der Fabrikarbeit in die
Hausinduftrie zu verhüten.

Der grofze Arbeiterfchutzentwurf vom Jahre 1891 fchlug in § 154 vor:

’) Vgl. Meerwarth a. a. 0. 45 ff; W i I b r a n d t, Arbeiterinnenfchutz und
Heimarbeit 53 ff.
        <pb n="134" />
        ﻿(34

Vi. Kap.: Staatshilfe

„Auf andere Werkftätten (als die durch elementare Kraft betriebenen) können
durch Kai ferliche Verordnung mitZuftimmungdes Bundesrats die Beftimmungen
der §§ 135—(39 b in zwingender Weife ausgedehnt werden. Werkftätten,
in welchen der Arbeitgeber ausfchliefzlich zu feiner Familie gehörige Perfonen
befchäftigt, fallen unter diefe Beftimmung nicht.“ In der Begründung des Ent-
wurfs wurde ausdrücklich darauf hingewiefen, dajz der Arbeiterfchutz in
Fabriken die Kinder in die Hausinduftrie treibe und dafz deshalb hier trotz aller
Schwierigkeiten eingegriffen werden müffe. Eine gefetzliche Regelung habe
jedoch ihre grojzen Schwierigkeiten, auch liege nicht genügendes Material
dafür vor; man könne es beim Verordnungsrecht beiaffen. Diefer Entwurf
war von Bedeutung; denn die §§ 135—139 b, um deren Ausdehnung auf die
Hausinduftrie es fich handelte, regeln die Befchäftigung von Arbeiterinnen,
Kindern und jugendlichen Arbeitern und führen die Gewerbeinfpektion ein.
Er wurde denn auch angenommen. Und fo war im Arbeiterfchutzgefetze von
1891 die gefetzliche Grundlage gefchaffen zum Ein-
fchreiten gegen Mi|zftände in der H a u s i n d u f t r i e und
zum Verhüten einer Vermehrung der Hausinduftrie.

Leider hat der Bundesrat von der ihm nunmehr gefetzlich zuftehenden Be-
fugnis fehr mangelhaften Gebrauch gemacht. Deshalb brachte Dr. Hitze am

3.	Dezember 1895 einen Antrag des Inhalts ein : „die verbündeten Regierungen
zu erfuchen, die Ausdehnung der Beftimmungen der Gewerbeordnung be-
treffend den Schutz der jugendlichen und weiblichen Arbeiter (§ 135—139 b)
auf die Hausinduftrie — unter befonderer Berückfichtigung der Wirkungen
der Fabrikgefetzgebung auf die Vermehrung der Hausinduftrie — durch Er-
hebungen wirkfam vorzubereiten und anzuregen“. Der Antrag fand einftimmige
Annahme.

Im Februar 1896 brach in Berlin der gro(ze Konfektionsftreik
aus. Auf eine Interpellation der Nationalliberalen hin fanden am 12. Februar
1896 im Reichstage Verhandlungen ftatt über das Heimarbeiterelend in der
Konfektion, die feitens aller Parteien wie feitens des Staatsfekretärs v. Bötticher
den ernften Willen zur Hilfe bekundeten. Wie der Staatsfekretär in Ausficht
geftellt, trat alsbald in Berlin die Kommiffion für Arbeiterftatiftik zufammen,
um fich eingehend mit dem Problem zu befchäftigen und der Gefetzgebung
etwaige Vorfchläge zu machen. x) Die Verhandlungen, die vor diefer Kom-
miffion mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Zwifchenmeiftern, Werkftatt-
arbeitern, Heimarbeitern) geführt wurden, außerdem die Ermittlungen, die
gleichzeitig von den Behörden, Gewerberäten und der Polizei angeftellt wurden,

') Vgl. Meerwartha, a. 0. 32 ff; Hitze, Arbeiterfrage 106.
        <pb n="135" />
        ﻿§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung

135

führten zu der Bundesratsverordnung vom 31. Mai 1897, wodurch § 135—139 b
der Gewerbeordnung auf die Werkftätten der Kleider-
und Wäfchekonfektion ausgedehnt wurden.

Die Verordnung, die u. a. auch gerade die Mijzftände in den Zwifchenmeifter-
werkftätten befeitigen wollte, erzielte nur einen Teilerfolg, nämlich in der
Herren- und Knabenkonfektion. Die hier notorifch lange Arbeitszeit in den
Werkftätten wurde eingefchränkt. In der Damen- und Wäfchekonfektion
machte man wieder die alte Erfahrung : die Verordnung trieb die Arbeiter und
Arbeiterinnen aus den Werkftätten hinaus in die Einzel- und Familienbetriebe,
die von der Verordnung ausgenommen waren. Das betätigte ganz unum-
wunden der „Konfektionär“, das leitende Unternehmerorgan, das damals
fchrieb: „Die Praxis hat auch hier Abhilfe gefchaffen. Die Zwifchenmeifter
geben den Arbeiterinnen, und zwar immer nur auf deren Wunfch, Arbeit mit
nach Haufe, und dadurch nimmt die Hausinduftrie, die unkontrollierbar ift,
immer mehr an Umfang zu.“

Die Kommiffion für Arbeiterftafiftik hatte damals auch für die Ge fetz-
geb u n g beftimmte fehr gute Vorfchläge gemacht: Werk-
ftätten- und Heimarbeiter füllten mit Lohnbüchern verfehen werden;
Kranken- und Invaliden- und Altersverficherung follten obligatorifch werden
für die Hausinduftriellen; die Werkftattarbeiterinnen follten vor Überlaftung
durch Heimarbeit gefchützt werden, wenn nicht anders möglich, durch das
Verbot der Mitgabe von Arbeit nach Haufe. Diefe Ideen bildeten die Grund-
lage eines G e f e t z e n t w u r f s, der am I 8. Mai 1897 von der Regierung
eingebracht wurde. Nach ihm follte der Bundesrat befugt fein, für beftimmte
Gewerbe anzuordnen, dajz den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, fö-
fern ihre tägliche Befchäftigung in der Fabrik fechs Stunden überfteigt, Arbeit
nicht mit nach Haufe gegeben werden darf. Dann gab der Entwurf dem Bundes-
rat die Vollmacht, für beftimmte Gewerbe Lohnbücher oder Arbeitszettel vor-
zufchreiben. Endlich follte die Verficherungspflicht gegen Krankheit, Invalidität
und Alter in Zukunft auch vom Bundesrat auf die Hausgewerbetreibenden
ausgedehnt werden können. Diefer wirklich gute Entwurf kam wegen der vor-
gerückten Seffion leider nicht zur Verabfchiedung. Auch ein Gefetzentwurf
der Nationalliberalen vom 2. Dezember 1897, der mit Ausnahme der Verfiche-
rungspflicht dasfelbe forderte wie der Regierungsentwurf, blieb unerledigt.

Bei den Verhandlungen über die Gewerbeordnungsnovelle
im Jahre 1899 war auch die Hausinduftrie mehrfach Gegen ftand ernfter
Beratung. Die Regierung wiederholte in ihrem Entwurf, was fie fchon 1897
gefordert hatte: Einführung von Lohnzetteln und Arbeitsbüchern und Verbot
        <pb n="136" />
        ﻿136

VI. Kap.: Staatshilfe

der Mitgabe von Arbeit nach Haufe. Die Sozialdemokraten wollten verfchiedene
Beftimmungen in die Gewerbeordnung eingefügt wiffen, die unerfüllbare Forde-
rungen enthielten, namentlich hinfichtlich der Arbeitsräume der Heimarbeiter.
(Die Arbeitsräume der Heimarbeiter follten weder als Wohn- oder Schlaf-,
noch als Kochräume benutzt werden dürfen. Derartige, nur die Heimarbeiter
fchwer belaftende Vorfchriften haben die Sozialdemokraten fpäter noch
wiederholt beantragt.) Die Anträge wurden abgelehnt. — Der Regierungs-
vorfchlag bezüglich des Mitgebens von Arbeit nach Haufe erhielt eine genauere
Formulierung in dem Anträge von Heyl-Hitze, wurde aber auch in der neuen
Faffung abgelehnt. Diefer Antrag wurde dann als Initiativantrag in jeder
Seffion wieder eingebracht, kam aber nicht zur Verhandlung, bis im Winter
1903 eine Refolution angenommen wurde, in der das gefetzliche Verbot der Mit-
gabe von Arbeit überhaupt an Arbeiterinnen und Jugendliche gewünfeht
wurde.

Zur Einführung von Lohnzetteln und Arbeitsbüchern wurde der Bundes-
rat durch die Gewerbeordnungsnovelle (30. Juni 1900) ermächtigt. Er machte
hiervon Gebrauch, indem er am 9. Dezember 1902 für die Betriebe der
Kleider- und Wäfchekonfektion Lohnbücher vor-
fchrieb, in denen Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Akkordarbeit
die Stückzahl, die Lohnfätze, die Bedingungen für die Lieferung von Werk-
zeugen und Stoffen einzutragen find.

Die 1897 von der Regierung bereits vorgefchlagcne Ausdehnung der Ver-
ficherungspflicht gegen Krankheit wurde am 30. November 1899 von Zentrum,
Konfervativen und Nationalliberalen aufs neue beantragt. Der Antrag fand
beim Reichstag und Bundesrat Annahme als Gefetz, das dem Bundesrat
die Befugnis erteilt, die Krankenverficherung auch auf
die Hausgewerbetreibenden, und zwar auch für beftimmte
Gewerbezweige und auf örtliche Bezirke auszudehnen. Das Gefetz trat
in Kraft gleichzeitig mit der Gewerbeordnungsnovelle vom 30. Juni 1900.

Die nun folgende Seffion (1900—1903) brachte als wichtige Neuerung
für die Hausinduftrie das Kinderfchutzgefetz vom 30. März 1903.
Für fremde wie für eigne Kinder werden fchützende Beftimmungen aufgeftellt,
für die eignen Kinder freilich etwas mildere als für die fremden. Fremde Kinder
dürfen nicht unter 12 Jahren befchäftigt werden, eigne Kinder nicht unter
10 Jahren. (Der genauere Inhalt des Gefetzes wird weiter unten mitgeteilt
werden.) Bis dahin hatte die Gefetzgebung vor dem Familienbetriebe Halt
gemacht; Fabrikgefetze, Tabakverordnungen und Konfektionsverordnung
nahmen fie ausdrücklich aus. Man wollte — aus guten Gründen — in das
        <pb n="137" />
        ﻿§ 2. Zur Gefchichtc der Hausinduftriegefetzgebung

137

Familienheiligtum nicht eindringen und in das Verhältnis von Eltern und
Kindern nicht ftörend eingreifen. Dies Prinzip ift durchaus feftzuhalten, weil
in der Natur der Familie und des Elternrechtes begründet. Aber es mufzte, wie
früher fchon dargetan, eine Ausnahme erleiden, fobald in weitem Umfange
fchwache Kinder von Vernunft- und herzlofen Eltern ausgebeutet wurden-
Diefem weitgreifenden und einen grofzen Teil der ganzen Generation gefährden-
den Übelftande konnte man fchliefzlich nicht anders fteuern als durch ein
Ge fetz, das die Kinder in Schutz nahm. (Vgl. oben die prinzipiellen Aus-
führungen über Staat und Heimarbeit.) Und fo war das Reichsfchutzgefetz
in Anbetracht der traurigen Lage zahlreicher Kinder als ein wirklicher Fort-
fchritt zu begrüfzen.

Leider find die Vorteile für die Kinder wegen der Schwierigkeit der prak-
tifchen Durchführung des Gefetzes bis jetzt nur fehr gering. Staatsfekretär
Graf Pofadowsky fagte 1906 im Reichstage, dafz „unter den gegenwärtigen Ver-
hältniffen das Gefetz betreffend den Kinderfchutz zum Teil auf dem Papier
ftehen bleibt“. Und auch in den folgenden Jahren wird — mit wenigen Aus-
nahmen — in den verfchiedenen Bundesftaaten und Landesteilen geklagt über
die unvollkommene Durchführung des Kinderfchutzgefetzes und die Schwierig-
keit, die fich der Schule bietet bezüglich der Überwachung der Kinderarbeit.1)

Die unmittelbar folgenden Jahre waren nicht fehr fruchtbar an parlamen-
tarifchcr Arbeit für die Hausinduftrie. Das Zentrum brachte zwei Anträge ein-
weiche die Regierung erfuchten, im Wege der Verordnung oder des Gefetzes
gewiffe Arbeiterfchutzbeftimmungen auf die Hausinduftrie auszudehnen
und die Kranken- und Invalidenverficherung auf die Hausgewerbetreibenden,
zu erstrecken. Die Regierungen waren längere Zeit mit Vorarbeiten befchäftigt
für eine reichsgefetzliche Regelung der Krankenverficherung der Haus-
gewerbetreibenden. Aber zu einem Gefetzentwurf kam es nicht.

Im Januar 1906 ward in Berlin dieDeutfche Heimarbeitaus-
f t e 11 u n g eröffnet. Dies fozialpädagogifche Unternehmen, das von Männern
und Frauen der verfchiedenften Richtung unter grofzen Mühen vorbereitet
war, rief überall eine tiefe Bewegung hervor, die auch auf den Gang der fozial-
politifchen Verhandlungen im Reichstage nicht ohne Einflufz blieb. Überhaupt
wurden von jetzt an die Probleme der Hausinduftrie im Reichstage öfter und
ernfter erörtert: Auch an die Kernfrage des ganzen Problems, die Regulierung
der Löhne, ging man, wenn auch in recht befcheidener und unbefriedigender
Form, jetzt mehr und mehr heran, während früher die Lohnfrage nur

’) Vgl. K. A g a h d, Lehrerfchaft und Jugendfürforge in Stadt und Land, Berlin
1909.
        <pb n="138" />
        ﻿138

VI. Kap.: Staatshilfe

indirekt, durch die Beftimmung betreffend die Lohnbücher, berührt worden
war.

Zu energifcherm und zielbewufzterm Vorgehen drängten den Reichstag
verfchiedene Umftände. Es war nicht b!o(z der erfchütternde Eindruck der
Berliner Heimarbeitausftellung, der ein ähnliches, von Sozialdemokraten
ins Leben gerufenes Unternehmen nebft einem (faft ausfchliejzlich fozialdemo-
kratifchen) Heimarbeiterfchutzkongrefz 1904 vorausgegangen war. Auch die
nationalökonomifche Wiffenfchaft hatte (“ich in den letzten Jahren fehr ein-
gehend mit der Hausinduftrie und ihrer Reform befchäftigt. Insbefondere hatten
angefehene Spezialforfcher aus dem fchier unentwirrbaren Knäuel diesbezüg-
licher gefetzgeberifcher Vorfchläge die Lohnfrage als den Kern der Sache heraus-
gelöft und dement fprechend ihre Forderungen formuliert. Der Gewerkverein
der Heimarbeiterinnen Deutfchlands (feit Oktober 1900) [teilte ein gut ent-
wickeltes und begründetes Mindeftprogramm für den gefetzlichen Heimarbeiter-
fchutz auf, worin die Lohnfrage auch mehr und mehr in den Vordergrund
rückte. Ein hervorragendes Verdienft gebührt auch der Gefellfchaft für Soziale
Reform, deren Vorftand mit wärmftem Intereffe fich der Heimarbeiterfache
annahm. Indem vorzüglichen Organ der Gefellfchaft, der „Sozialen Praxis“,
erfchienen fortgefetzt fehr gediegene Artikel (meift aus der Feder des Redak-
teurs, Prof. Francke), die immer wieder mit ftärkftem Nachdruck gefetzlichen
Heimarbeiterfchutz forderten, aus der unüberfehbaren Menge von Vorfchlägen
das Befte prüfend auswählten und gangbare Wege vorzeichneten. Außerdem
hatte fich innerhalb der Gefellfchaft ein Ausfchu(z gebildet, der aus Parlamen-
tariern der verfchiedenen Parteien, Unternehmern und Vertretern der Wiffen-
fchaft beftand und fich mit der gefetzlichen und aufzergefetzlichen Reform
der Hausinduftrie eingehend befchäftigte. Zu den vorliegenden diesbezüglichen
Gefetzentwürfen nahm der Ausfchufü Stellung in R folutionen, die dem Reichs-
tage zugefandt wurden. Die internationale Konferenz für gefetzlichen Ar-
beiterfchutz, zu der die Gefellfchaft für Soziale Reform ihre Delegierten ent-
fandte, betonte feit 1904 in der alle zwei Jahre ftattfindenden Verfammlung
mit gefteigertem Nachdruck die Notwendigkeit eines ftaatlichen Eingreifens
in die Arbeiterverhältniffe der Hausinduftrie, und empfahl fchliejzlich (1908
in Luzern und 1910 in Lugano) die Einführung von Lohnämtern nach eng-
lifchem Mufter.

Das durch die Heimarbeitausftellung erregte Mitleid, aber auch der ehrliche
Wille zur Reformarbeit kam alsbald zum Ausdruck in zwei Anträgen.
Auf Anregung des Abgeordneten Dr. Hitze brachten Vertreter faft
fämtlicher bürgerlichen Fraktionen am 16. März 1906/i
        <pb n="139" />
        ﻿§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung

139

einen Antrag ein, der die Richtlinien für ein Heimarbeitge|etz deutlich feft-
legte, die technifche Ausarbeitung einer legislatori fchen Vorlage aber der Regie-
rung überlie|z. Die wefentlichen Forderungen des Antrags waren diefe:
Regiftrierpflicht, allgemeine Einführung der Lohnbücher, Ausdehnung der Ge-
werbeaufficht auf die Heimarbeit und Unterftützung der Aufficht durch Schutz-
komitees in Gegenden mit viel Hausinduftrie, Verfügungen der Polizeibehörde
bzw. Verordnungen des Bundesrats für die Arbeitsftätten im Intereffe von
Gefundheit und Sittlichkeit, Verbot der Sonntags- und Nachtarbeit für Arbeite-
rinnen und jugendliche Arbeiter, Einfchränkung der Arbeitszeit auch für Er-
wachsene in gefundheitsgefährlichen Hausinduftrien, Regelung der Mitgabe
von Arbeit nach Haufe, Ausdehnung der Zuftändigkeit der Gewerbegerichte
und der gefamten Arbeiterverficherung auf die gefamte Hausinduftrie. Die
Lohnfrage wurde den oft verheijzenen und lange erwarteten Arbeitskammern
zugewiefen, in deren Schofz befondere Abteilungen für Hausinduftrie zu bilden
feien, die fich die Förderung von Tarifverträgen angelegen fein !ie(zen. — Der
fozialdemokratifche Antrag vom 28. Februar 1906 verfolgte
im wefentlichen diefelben Ziele, nur fah er in mehrern Punkten viel fchärfere
Beftimmungen vor, fo fcharfe, dafz ihre Undurchführbarkeit und ihre geradezu
fchlimmen Folgen für die Heimarbeiter felbft klar zutage traten. Die vor-
gefchlagene Trennung von Arbeits- und Wohnräumen mujzte an der Dürftig-
keit der meiften Heimarbeiter fcheitern. Das radikale Verbot gewiffer Haus-
induftrien, im Intereffe von Arbeitern oder Konfumenten, fchofz ebenfalls
übers Ziel hinaus; beffer ging man hier von Fall zu Fall vor, wie die bürger-
lichen Parteien wollten. In der Lohnregulierung ging der fozialdemokratifche
Antrag fehr energifch vor. Das Gewerbegericht oder befondere „Kommiffionen
follten auf Verlangen der Heimarbeiter Minimallöhne feftfetzen, die nicht unter
die Fabriklöhne herabfinken dürften und die für eine beftimmte Dauer rechts-
verbindlich fein follten. Der Vorfchlag ftand zwar im Einklang mit der Über-
zeugung und den Wünfchen vieler bürgerlicher Sozialpolitiker und National-
ökonomen, aber die Unerreichbarkeit mufzte bei den zurzeit in Regierungskreifen
herrfchenden Anfchauungen von vornherein feftftehen. Und das wird auch der
Grund gewef n fein, weshalb der Antrag der bürgerlichen Fraktionen einft-
weilen davon abfah. Die Freifinnigen begnügten fich mit einer Refolution,
die eine Enquete über die Lage der Heimarbeiter wünfchte.

Abgefehen von diefer kleinen Gruppe, forderte der Reichstag in feiner Ge-
famtheit dringend ein baldiges gefetzliches Eingreifen in die Hausinduftrie,
wozu die Anträge mit einigen Abweichungen untereinander die Wege zeigen
follten. Diefem gefchloffenen Vorgehen des Reichstags gegenüber liefzen die
        <pb n="140" />
        ﻿140

VI. Kap.: Staatshilfe

verbündeten Regierungen erklären, daß Gefetzentwürfe in Ausarbeitung be-
griffen feien. Aber noch bevor diefe an den Reichstag gelangten, und bevor
die beiden Initiativanträge zur Debatte geftellt waren, fand der Reichstag durch
die vorzeitige Schließung am 13. Dezember 1906 ein jähes Ende. Alle be-
gonnenen Arbeiten verfchwanden in der Verfenkung; viele aufkeimende Hoff-
nungen wurden zerftört.

Im neuen Reichstage, der am 19. Februar 1907 zufammentrat, wurden die
beiden Initiativanträge zur Regelung der Hausinduftrie alsbald wieder ein-
gebracht, und urfprünglich beftand die Abficht, fie am erften Schwerinstage,,
am 17- April, zu erörtern. Doch gab man den Plan wieder auf, um für die Etats,
beratungen Zeit zu gewinnen. Inzwifchen ging dem Reichstage am 23. April
1907 eine Gefetzesvorlage betreffend die Herftellung
von Zigarren in der Hausarbeit zu. Die Vorlage wurde von
den beteiligten Kreifen mit aufrichtiger Freude begrüßt: einmal weil die Regie-
rung nun endlich den längft geäußerten guten Willen zur Tat machte und die
gefetzliche Regelung der Heimarbeit auf einem fchwierigen Einzelgebiete
in Angriff nahm, wo die fchlimmen Zuftände eine Reform längft dringend
heifchten. Dann aber wurde jetzt zum erftenmal die Schranke überfchritten,
hinter welcher bisher die Heimarbeit unkontrollierbar und unregulierbar ver-
fteckt gewefen war: das Gefetz wurde auf Familien- und Einzelbetriebe aus-
gedehnt. Außer dem prinzipiell bedeutfamen Regifterzwang enthielt die Vor-
lage meift hygienifche Vorfchriften und Beftimmungen über die Arbeitszeit
der Kinder und Jugendlichen. Im übrigen verlohnt es fich nicht, hier
näher auf den Inhalt des Gefetzes und feine Mängel einzugehen, da fpäter
die Regierung felbft den Entwurf zurücknahm mit der Begründung, daß
in dem neuen Hausarbeitgefetz der gefetzliche Boden gefchaffen werde,
von dem aus die Zigarrenheimarbeit auf dem Verordnungswege geregelt
werden follte.

Am 16. Dezember 1907 wurde dem Reichstage der E n t w u r f einer
Gewerbeordnungsnovelle vorgelegt, der außer der für die Heim-
arbeit wichtigen Umwandlung der Lohnbücher in Abrechnungsbücher in Titel
VII a die Verhältniffe der hausgewerblichen Familienbetriebe fowie der Allein-
arbeiter regelte. Außerdem war in Titel VII Abfchnitt IV der Arbeiterfchutz
in den hausgewerblichen Werkftätten vorgefehen, welche nicht zur Familie
gehörige Arbeiter befchäftigen. Die Novelle knüpfte, wie die Motive bekunden,
an die Vorfchläge des Initiativantrags der bürgerlichen Parteien an, blieb jedoch
in mehrern Punkten hinter denfelben zurück. Was über den Regierungsentwurf
hinaus gefordert werden mußte, kam in verfchiedenen Kundgebungen ziemlich
        <pb n="141" />
        ﻿■§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung

14!

einmütig zum Ausdruck. *■) Der Regiftrierzwang follte allgemein gelten, nicht
blofz für die gefetzlich geregelten Hausinduftrien; das Aushängen der Lohn-
tafeln follte ganz allgemein angeordnet werden; die fanitären Maßnahmen
follten nicht nur gegen befondere Gefahren, fondern überhaupt gegen die ge-
fundheitlichen Gefahren der Hausinduftrie getroffen werden können; die Ge-
werbein fpektion follte durch Beamte verftärkt werden, die mit den Verhält-
niffen der Heimarbeit befonders vertraut waren. Die Kommiffion, der die
Novelle nach der erften Lefung im Reichstage (28. Februar 1908) überwiefen
war, wünfehte im wefentlichen diefelben Änderungen. Zentrum und Sozial-
demokraten beantragten in der Kommiffion auch Lohnämter, ftiefzen aber
damit bei der Regierung auf den entfehiedenften Widerfpruch.

Die Kommiffionsbefchlüffe bezüglich der Hausindu|trie wurden im Plenum
des Reichstags nicht weiter durchberaten. Während ein Teil der vorgefchlagenen
Gewerbeordnungsnovelle fchon im November und Dezember zur zweiten und
dritten Lefung gelangte und fchliefzlich in der Faffung der Novelle vom
28. Dezember 1908 angenommen wurde, blieb derjenige Teil des Entwurfs,
der fich mit der Hausarbeit befajzte, unerledigt — wegen vorgerückter Seffion.
Die Regierung wollte nun eine weitere Änderung der Gewerbeordnung nicht
herbei führen, anderfeits aber auch auf eine gefetzliche Reform der Hausinduftrie
nicht verzichten. Sie liejz daher am II. Februar 1910 dem Reichstage einen
befondern Entwurf eines Hausarbeitgefetzes zugehen.

Bevor wir diefen Entwurf, der die Grundlage für ein abfchliefzendes Haus-
arbeitgefetz gab, weiter verfolgen, haben wir zwei gefetzgeberifchen Aktionen
unfer Augenmerk zuzuwenden, die noch vor dem Hausarbeitgefetz zum Ab-
fchlu(z kamen und für die Hausinduftrie wichtige Reformen brachten: die fchon
erwähnte Gewerbeordnungsnovelle vom 2 8. Dezember
19 0 8 und dieReichsverficherungsordnung vom 19- Juli

I9IL

Die Gewerbeordnungsnovelle befeitigt den Ausdruck Fabrik
und erfetzt ihn durch „Betriebe, in denen in der Regel mindeftens 20 bezw.
10 Arbeiter befchäftigt werden“. Damit fällt eine Reihe von hausinduftriellen
Werkftätten unter Beftimmungen, denen ehedem nur Fabriken unterftanden.
So finden die Vorfchriften über die Befchäftigung weiblicher und jugendlicher
Perfonen (§ 135—139 b) jetzt auf alle Betriebe mit mindeftens 10 Arbeitern

') Vgl. die Refolution dir Gefelifchaft für Soziale Reform, „Soziale Praxis“ XVII,
626; Eingabe des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen, verfärb von G. Dyhren-
furth; „Heimarbeiterin“, Januarnummer 1909; A. Pieper, Die gefetzliche
Regelung der Heimarbeit in der Gewerbeordnungsnovelle von 1906, „Soziale Kultur“
XXVIII, 209 ff-
        <pb n="142" />
        ﻿142

VI. Kap.: Staatshilfe

Anwendung; und zu ihnen gehören nicht wenig hausinduftrielle Betriebe,
namentlich im Tabakgewerbe und in der großftädtifchen Konfektion.

Unter den Vorfchriften über die Befchäftigung von Frauen und jugendlichen
Arbeitern finden fich mehrere Neubeftimmungen, die gerade für die hier mit-
betroffene Hausinduftrie von Wichtigkeit find: der Maximalarbeitstag für
Frauen, der von II auf 10 Stunden herabgefetzt ift, und die Neuregelung der
Arbeitszeit für jugendliche Arbeiter. Die früher fchon oft beantragte Beftim-
mung, daß Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern für die Tage, an denen fie
im Betriebe die gefetzlich zuläffige Arbeitszeit hindurch befchäftigt waren,
Arbeit nicht mit nach Haufe gegeben werden darf, ift in § 137 a nunmehr Gefetz
geworden. — Von einfehneidender Bedeutung ift auch die Streichung des
zweiten Satzes in Abf. 4 des § 154: „Werkftätten, in welchen der Arbeitgeber
ausfchließlich zu feiner Familie gehörige Perfonen befchäftigt, fallen unter
die Beftimmung nicht.“ Jetzt können durch Kaiferliche Verordnung die Be-
ftimmungen der §§ 135—139 auf die gefamte Hausinduftrie erftreckt werden;
vor der Familie braucht kein Halt mehr gemacht zu werden. Für Werkftätten
der Tabakinduftrie gelten die Schutzbeftimmungen jetzt von Gefetzes wegen
(nach demfelben § 154) ohne jegliche Ausnahme.

Einen weitern wichtigen Zufatz erhielt die Gewerbeordnung durch die
Novelle vom TJ. Dezember 1911, welche die bisherigen Lohnbücher in Ab-
rechnungsbücher verwandelte und ihren vorfchriftsmäßigen Inhalt bedeutend
vermehrte. Die neue Form der Abrechnungsbücher ift auch bereits durch Bundes-
ratsbefchluß vom 14. Februar 1913 für die Kleider- und Wäfchekonfektion vor-
gefchrieben.

Die neue Reichsverficherungsordnung hat mit der alten
Auffaf|ung gebrochen, daß die Hausarbeiter jelbftändige Gewerbetreibende
feien und der Verficherung nicht bedürften. Ein Weg, die Beiträge zur Ver-
ficherung nach beiden Seiten einigermaßen gerecht zu bemeffen, ift gefunden.
Und fo hat man wenigftens die Krankenverficherung auch für die Hausgewerbe-
treibenden obligatorifch gemacht, in den beiden andern Zweigen bleibt die
fakultative Verpflichtung.

Wenden wir uns jetzt wieder dem Hausarbeitgefetzentwurf
zu. Er wiederholte im allgemeinen die in dem Entwurf der Gewerbeordnungs-
novelle enthaltenen Beftimmungen, nahm aber auch vcrfchiedene Befchlüffe
der Reichstagskommiffion mit auf. Von der für die Hausinduftrie wichtigen
Umwandlung der Lohnbücher, die bei der Gewerbeordnungsnovelle unerledigt
geblieben war, fah auch der neue Entwurf ab, da die Lohnbücher auch für nicht
hausinduftrielle Betriebe gälten; es wurden nur ausfchließlich die Hausinduftrie
        <pb n="143" />
        ﻿



§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung	143

betreffende Vorfchriften aufgenommen. Als der Gefetzentwurf am 15. Februar
1910 in die erfte Lefung Kam, wurde von allen Seiten dem lebhaften Verlangen
Ausdruck gegeben, daß jetzt endlich unter allen Umftänden die gefetzliche Rege-
lung der Hausarbeit zuftande kommen müffe.

Die Vorlage wurde an eine Kommiffion verwiefen, die nach langer fleißiger
Arbeit mehrere wcfentliche Befferungen vornahm. Ein großer Teil der Korn-
miffionsverhandlungen drehte fich um die Lohnämter. Von verfchiedenen
Seiten und in verjehiedener Form waren Lohnämter mit rechtsverbindlicher
Lohnfeftfetzung vorgefchlagen, wurden aber von den Regierungsvertretern
von Anfang bis zu Ende aufs fchärffte bekämpft. Von diefer Seite wurden fo-
wohl grundfätzliche Bedenken geäußert gegen ein ftaatliches Eingreifen in
die Lohnfeftfetzung, wie auch Zweifel über die Durchführbarkeit und Zweck-
mäßigkeit eines folchen Vorgehens. Schließlich wurde doch ein Zentrumsantrag
nach der erften Lefung der Kommiffion angenommen. Danach follte dem
Bundesrat die Vollmacht gegeben werden, paritätifch zufammengefetzte Lohn-
ämter einzurichten mit der Aufgabe, in folchen Hausinduftrien, die auffällig
niedere Löhne zahlen, Mindeftlöhne aufzuftellen; diefe follten dann durch die
Landesbehörden oder den Bundesrat als rechtsverbindlich für die Unternehmer
erklärt werden. Derfelbe Antrag fiel aber mit Stimmengleichheit in der zweiten
Lefung. Und fo kamen die Kommiffionsbefchlüffe vor das Plenum, ohne
eine Be|timmung über Lohnämter zu enthalten. Da nun die Regierung in ihrer
ablehnenden Haltung verharrte und da fich obendrein herausftellte, daß im
Plenum keine Mehrheit für Lohnämter vorhanden war, fo jehien es unnütz,
diefe abermals zu beantragen. Die bürgerlichen Parteien einigten fich mit
der Regierung auf die „F a c h a u s f c h ü f f e“, die einen Erfatz für die Lohn-
ämter bilden follten, da fie ihre Aufgaben zum Teil übernahmen. In den
November- und Dezembertagen kam die Vorlage in die zweite und dritte Lefung,
und am 20. Dezember 1911 wurde das Hausarbeitgefetz im Reichsgefetzblatt
veröffentlicht.

Lange hat es gedauert, bis das Gefetz zuftande kam. Seit 1906 arbeitete
man an einer umfaffenden und durchgreifenden Regelung der Hausarbeit. Was
fo lange gewährt hat, ift es nun endlich auch gut? Die Frage wird verfchieden
beantwortet. Allgemein wird bedauert, und auch wir bedauern es tief, daß
das kräftigfte gefetzliche Mittel, das Lohnamt, keine Annahme fand. Immerhin
geben die mannigfachen neuen Beftimmungen uns Hoffnung, daß manches in
der Hausarbeit nun beffer wird. Ideal und vollendet aber ift diefe
Gefetzgebung nicht, und darum darf fie auch nicht
als abgefchloffen gelten.
        <pb n="144" />
        ﻿144

VI. Kap.: Staatshilfe

§ 3. Das heute geltende Recht

I. Arbeiterverficherung (f. Anlage II)

Durch die Reichsverficherungsordnung vom 19. Juli
19 1 I x) ift eine Reihe von Beftimmungen getroffen, die zwar nicht alle
Wünfche der Hausinduftriellen erfüllen, fie aber doch dem frühem Zuftande
nahezu völliger Vergeffenheit entreißen.

Früher waren nur die fogenannten unfelbftändigen Heimarbeiter, die
im Unterfchied von den Hausgewerbetreibenden in ftändiger perfönlicher
Abhängigkeit vom Arbeitgeber ftehen, geradefo wie die Fabrikarbeiter ver-
ficherungspflichtig, und fie bleiben auch heute noch in diefem Punkte den
Fabrikarbeitern gleich. 2) Auf die Hausgewerbetreibenden, d. h. die felbftändigen
Gewerbetreibenden, die in eignen Betriebsftätten im Aufträge und für Rechnung
anderer Gewerbetreibender gewerbliche Erzeugniffe herftellen oder verarbeiten,
auch wenn fie die Roh- oder Hilfsftoffe felbft befchaffen, konnte früher die
Verficherungspflicht ausgedehnt werden durch ftatutarifche Beftimmung einer
Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes oder auch durch Bundes-
ratsverordnung.

*) Reichsverficherungsordnung § 466—493.

2) Die neue Anleitung des Reichsverficherungsamts bemerkt über den Unter-
fchied des felbftändigen Hausgewerbetreibenden und des
unfelbftändigen Heimarbeiters (auszugsweife) folgendes: Die Haus-
gewerbetreibenden haben „die wirtfchaftliche Abhängigkeit mit dem Lohnarbeiter,
die pcrfönliche Sclbftändigkeit mit dem Gewerbetreibenden gemein“. Diefe perfönliche
Selbftändigkeit wird des nähern erklärt: „In der eignen Werkftatt ift der Befchäftigte
alleiniger Herr, er beftimmt Beginn und Ende, Umfang und Reihenfolge der Arbeit
und ift keiner Leitung und Beauffichtigung unterworfen. Dem Auftraggeber kann
es im allgemeinen gleichgültig fein, wer die Arbeit verrichtet. Demgemäß bleibt
dem Hausgewerbetreibenden die Heranziehung von Hilfskräften überlaffen. Auch
ift er im allgemeinen nicht gehindert, Aufträge von verfchiedenen Seiten entgegen-
zunehmen. Ferner find die Beftellungen in der Rege! nur Einzelaufträge, nach deren
Erledigung keine der Gefchäftsparteien gehalten ift, das Verhältnis fortzufetzen oder
wieder aufzunehmen. Es befteht kein fefter Vertrag und keine Kündigungsfrift, wenn
fich auch nicht feiten dauernde Beziehungen herausbilden.“ — Im letztem Punkte
zeigt fich ein wefentlicher Unterfchied von dem Heimarbeiter oder Akkordaußenarbeiter.
„Er bleibt von feinem Arbeitgeber infofern perfönlich abhängig, als diefer gegen ihn
regelmäßig den rechtlichen Anfpruch auf weitere Arbeitsleiftungen, übrigens auch
die Befugnis befitzt, jederzeit in die Arbeitsausführung einzugreifen.“ Die Recht,
fprechung hat im allgemeinen nur für diejenigen Fälle die Annahme eines verficherungs-
pflichtigen Heimarbeitsverhältniffes zugeiaffen, in denen das Arbeiten in eigner
Werkftätte auf mehr zufällige und vorübergehende Gründe zurückzuführen war
(Raummangel z. B. infolge unerwarteter Ausdehnung des Betriebs, Behinderung
des Arbeiters durch perfönliche Umftände, wie Krankheit). Vgl. G. R o h m e r,
Hausarbeitgefetz (1912) 6 ff.
        <pb n="145" />
        ﻿§ 3. Das heute geltende Recht

145

Jetzt find die Hausgewerbetreibenden fowie ihre hausgewerblich Befchäf-
tigten zur Krankenverficherung verpflichtet, und zwar bei der
Landkrankenkaffe, in deren Bezirk fie ihre eigne Betriebsftätte
haben. Wenn keine Landkrankenkaffe für den betreffenden Bezirk befteht,
fo gehören die Hausgewerbetreibenden zur Ortskrankenkaffe. Über die Mit-
gliedfchaft beftehen hier Vorfchriften, die von denen für die übrige Arbeiter -
fchaft wefentlich abweichen. Die betreffende Kaffe muß ein befonderes alpha-
betifches Verzeichnis der „hausgewerbiichen Verficherungspflichtigen“ (felb-
ftändigen und unfelbftändigen) führen. Die Mitgliedfchaft beginnt erft mit der
Eintragung in diefe Lifte, während fonft diefelbe mit der Befchäftigung beginnt,
ob man angemeldet ift oder nicht. Obwohl auch von Amts wegen und vom Auf-
traggeber die Meldung zur Lifte zu erfolgen hat, fo liegt es doch im Intereffe
der Heimarbeiter felber, die Meldung zu machen, da fonft die Eintragung
unterbleiben könnte. Jene Hausarbeiter, welche in der Regel außer ihren
Familienangehörigen noch mindeftens zwei Verficherungspflichtige befchäf-
tigen, haben zudem die Pflicht der An- und Abmeldung aller Bcfchäftigten.

Wenn man die Hausarbeit aufgibt, in einen andern Bezirk zieht, fo wird
auf Anmeldung hin oder auch ohne diefe die Löfchung des Namens vollzogen,
und damit hört die Mitgliedfchaft auf, wenn fie nicht durch Übertritt in eine
andere Befchäftigung ohne weiteres in diefer oder einer andern Kaffe fort-
dauert.

Es ift noch zu bemerken, daß auch die Hausgewerbetreibenden ihrer
Krankenkaffe weiter angehören können, wenn fie keine verficherungspflich-
tige Arbeit mehr leiften, falls fie innerhalb drei Wochen nach Ausfeheiden
aus der Verficherungspflicht dies der Kaffe anmelden.

Die Mittel für die Krankenverficherung werden in einer vom übrigen
Verficherungswefen abweichenden Form aufgebracht: teils durch Zufchüffe
der Verleger (Auftraggeberzufchüffc), teils von den Hausgewerbetreibenden
felbft und ihren hausgewerblich Bcfchäftigten (Beiträge).

Die richtige Heranziehung der Verleger zum Unterhalt der Kaffe bildete
ftets für die Verficherung der Hausinduftrie eine verficherungstechnifche
Schwierigkeit. Man kann fie nicht, wie fonft die Arbeitgeber, zu feften Wochen-
beiträgen verpflichten; denn die Befchäftigung der Hausgewerbetreibenden
geht nicht, wie fonft bei den Lohnarbeitern, regelmäßig Tag für Tag voran.
Sie wird oft für kleinere oder größere Zeiträume unterbrochen, zumal wenn
der Hausgewerbetreibende noch andern Arbeiten obliegt oder für verfchiedene
Auftraggeber arbeitet. Nicht die Befchäftigungsdauer, fondern lediglich der
dem Hausgewerbetreibenden gefchuldete Entgelt bildet darum den Maßftab

Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie

10
        <pb n="146" />
        ﻿VI. Kap.: Staatshilfe

146

für die Bei [teuer des Verlegers zur Verficherung. Die Zufchüffe der Arbeitgeber
bemeffen [ich nur nach dem Entgelt, den fie dem Hausgewerbetreibenden
für die gelieferte Arbeit zahlen. Der Wert von Roh- und Hilfsftoffen, die der
Hausgewerbetreibende befchafft hat, kann bei Berechnung des Entgelts au(zer
Anfatz bleiben. Die Zufchüffe werden einheitlich für alle Gewerbezweige
und für das Gebiet des Reiches in der Weife berechnet, da(z jährlich ihre
Gefamtfumme die Hälfte der Gefamtlaft deckt, die den Krankenkaffen erwachfen
würde, wenn fie die Regelleiftungen nach dem Ortslohn als Grundlohn ge-
währten. Bis zum 31. Dezember 1914 werden die Zufchüffe der Arbeitgeber
auf zwei vom Hundert des Entgelts feftgefetzt. Demnächft fetzt fie der Bundes-
rat alle vier Jahre feft. Der Auftraggeber zahlt die Zufchüffe in der erften
Woche jedes Monats auf Grund einer von ihm einzureichenden Lifte der von
ihm befchäftigten Hausgewerbetreibenden und ihres Entgelts; er zahlt fie an
die Landkrankenkaffe feines Betriebfitzes, welche Lifte und Zufchüffe der
für den Hausgewerbetreibenden zuftändigen Kaffe übermittelt. Diefe hat
die einlaufenden Zufchüffe dem betreffenden Arbeiter gutzufchreiben.

Die Beiträge, welche die Hausgewerbetreibenden für fich und ihre haus-
gewerblich Befchäftigten zu zahlen haben, werden von der Satzung der Kaffe
befonders feftgefetzt. Als Grundlohn dient dabei der Ortslohn, der frühere orts-
übliche Tagelohn. Die Beiträge find fo zu bemeffen, da|z fie zufammen mit
den Zufchüffen der Auftraggeber die Laft decken, die der Kaffe durch die
Verficherung ihrer hausgewerblichen Mitglieder erwächft. Solange fich die
Höhe der Zufchüffe nicht annähernd feftftellen läjzt, find die Beiträge der
hausgewerblichen Mitglieder fo zu bemeffen, dafz fie die Hälfte der Laft
decken, die der Kaffe bei Gewährung der Regellei ftungen an diefe Mitglieder
erwachfen würde.

Die Lei ftungen der Kaffe an die Hausgewerbetreibenden ftimmen
auch nicht mit den fonftigen Leitungen der Krankenverficherung überein.
Die Krankenpflege (ärztliche Behandlung, Arznei, kleinere Heilmittel) wird
auch hier, wie fonft, auf 26 Wochen gewährt. Während aber fonft ein tägliches
Krankengeld in beftimmtem Betrage, entfprechend der Höhe der feften beider -
feitigen Beiträge, gezahlt wird, richtet fich hier das Krankengeld nach dem Be-
trage der dem Hausgewerbetreibenden gutgefchriebenen Auftraggeberzufchüffe.
Dabei verhält fich das Krankengeld, wenn die Satzung nichts anderes beftimmt,
zum gefetzlichen Krankengeld wie der Betrag der im letzten Gefchäftsjahr
dem Hausgewerbetreibenden gutgefchriebenen Zufchüffe zu dem aller Bei-
träge, die der Hausgewerbetreibende für diefe Zeit gezahlt hat. Z. B.: Für einen
Hausgewerbetreibenden find im Laufe des Jahres insgefamt 19,50 M. an Zu-
        <pb n="147" />
        ﻿§ 3. Das heute geltende Recht

147

fchüffen der Auftraggeber eingegangen, während er felber 26 M. an Kaffen bei-
trägen gezahlt hat. Dann hat ihm die Kaffe im Erkrankungsfalle ein Kranken-
geld im Verhältnis von 19,50 : 26, mithin drei Viertel des vollen fatzungsmäfzigen
Betrags zu zahlen. — Will ein Hausgewerbetreibender fich die vollen Kaffen-
leiftungen fichern, fo kann er die Beiträge in doppeltem Betrage einzahlen.
Alsdann wird ihm aufzer der Krankenpflege das volle Krankengeld gewährt,
die für ihn eingelaufenen Zufchüffe werden ihm dann ausgezahlt oder ver-
rechnet.

Die Satzung kann auch beftimmen, da(z und inwieweit das Krankengeld
und die andern Barleiftungen, Sterbegeld ausgenommen, gekürzt und einbe-
halten werden können, wenn der Hausgewerbetreibende mit feinen Beiträgen
im Rückftande ift. Da bekanntlich in der Hausinduftrie die fchlechteften Löhne
herrfchen, ift im Gefetze vorgefehen, dafz die Gemeindeverbände die Beiträge
der Hausgewerbetreibenden übernehmen können. Es kann dies fogar unter
Umftänden von der Landesregierung angeordnet werden. Freilich kann in
diefen Fällen auch eine Kürzung der Leiftungen eintreten. Infolge eines folchen
fubfidiären Eintretens der Gemeindeverbände für die leiftungsunfähigenVer fiche-
rungspflichtigen würde allerdings der Charakter der Verficherung dem der Armen,
fürforge in etwa weichen. Aber immerhin ift ein folcher Ausweg beffer, als
gewiffe Bezirke oder Gebiete der Hausinduftrie verficherungsfrei zu laffen,
auf die Gefahr hin, dafz alsdann der Bezirk mit Hausinduftrie überladen wird.

Der Unfallverficherung unterfteht die Hausinduftrie von Ge-
fetzes wegen nicht. Sie kann aber durch die Satzung pflichtmäjzig gemacht
werden für folche Hausgewerbetreibende, die Unternehmer eines Betriebs
find, der fonft zur Unfallverficherung verpflichtet wäre.

Die gefetzmäfzige Ausdehnung der Invaliden- und H i n t e r b I i e-
benenverficherung auf das Hausgewerbe wurde von den Regierungen
abgelehnt, obwohl gerade diefe Verficherung von verfchiedenen Kreifen der
Heimarbeiterfchaft als befonders dringend feit Jahren g'ewünfcht wurde.
Der Grund der Ablehnung war die Verfchiedenartigkeit der Verhältniffe, der
Löhne und des Einkommens in der Hausinduftrie. Zudem wollte man die Wir-
kung der Krankenverficherungspflicht abwarten. Es wurde aber dem Bundes-
rat das Recht eingeräumt, die Verficherungspflicht auf die Hausgewerbetrei-
benden und deren hausgewerblich Befchäftigten auszudehnen. Von diefem
Rechte hat der Bundesrat fchon früher in zwei Fällen Gebrauch gemacht.
Zunächft wurde durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 1891 die Ver-
ficherungspflicht erftreckt auf die felbftändigen Hausgewerbetreibenden,
die mit der Herftellung oder Bearbeitung von Zigarren

10*
        <pb n="148" />
        ﻿148

VI. Kap.: Staatshilfe

oderandernTabakfabrikaten befchäftigt werden. Eine Bekannt-
machung vom I. März 1894 dehnt fie fernerhin aus auf felbftändige Haus-
induftrielle, die mit Weberei und Wirkerei befchäftigt werden. Aus-
drücklich einbezogen in die Verficherungspflicht find auch die zur Herftellung
der Gewebe und Wirkwaren erforderlichen Nebenarbeiten (Spulerei, Schererei,
Schlichterei) fowie die weitere Verarbeitung (Appretierung, Konfektion) der
Gewebe und Wirkwaren.

11. Arbeiterfchutz

Neben den in der Gewerbeordnung zerftreut liegenden Schutzbeftimmungen
für die Hausinduftrie, die im Laufe der Jahre gelegentlich und fozufagen neben-
bei entftanden find, ragt jetzt als fyftematifches Ganze das Hausarbeitgefetz
empor, durch das ein grofzer Teil der hausinduftrie gewerberechtlich geregelt
wird. Eine Reihe von Schutz- und Reformma(znahmen, die fchon feit Jahren
diskutiert wurden, ift hier einheitlich zufammengefafzt, und zwar zum Wohle
gerade der hausinduftriellen Kreife, die bisher von der Gefetzgebung wenig
oder gar nicht berückfichtigt wurden, die jedoch des Schutzes am allerbedürf-
tigften find, ln den Bereich des Hausarbeitgefetzes fallen die mit Heimarbeit
befchäftigten Familienangehörigen, die Alleinarbeiter und die Mitglieder
von Werkftattgemeinfchaften, die keinem gemeinfamen Leiter unterftehen,
alfo die vielerorts fogenannten Platzgefellen. Nicht berührt werden von dem
neuen Gefetz die felbftändigen Hausgewerbetreibenden, foweit fie nicht zur
Familie gehörige Gehilfen befchäftigen, und die hausgewerblichen Gehilfen.
Ihre gewerbliche Lage bleibt daher diefelbe, wie fie in den bisherigen Be-
ftimmungen, allerdings nur dürftig, geregelt war.

Zu befprechen find demnach erftens die durch das Hausarbeit-
gefetz berührten Perfonengruppen, dann die Hausge-
werbetreibenden, die fremde Gehilfen befchäftigen,
und endlich die hausinduftriellen Gehilfen.

I. Das Hausarbeitgefetz (f. Anlage III) befriedigt nicht alle Wünfche
der Heimarbeiter und der für fie eintretenden Sozialpolitiker. Insbefonderc
ift die Hauptforderung, diejenige von Lohnämtern mit rechtsverbindlicher
Lohnfeftfetzung, unerfüllt geblieben. Diefer in der Tat bedauernswerte Mangel
hat dem Gefetze viele Gegner gefchaffen. Aber diefe gehen zu weit, wenn
fie nun das ganze Gefetz als unnütz und leeren Lufthieb verurteilen. Es bietet
pofitiven Gehalt genug, der aller Vorausficht nach in fortfchrittlichem Sinne
wirken und die Lage vieler Heimarbeiter beffern wird. Die folgenden Aus-
        <pb n="149" />
        ﻿§ 3. Das heute geltende Recht

149

führungen follen dem beffern Verftändnis und der richtigen Schätzung des
neuen Gefetzes dienen.J)

Statt der früher üblichen Bezeichnung „Hausinduftrie, Heimarbeit, Haus-
gewerbe“ ift in dem neuen Gefetze das Wort „Hausarbeit“ eingeführt. Durch
diefe Änderung ift der bisher gemachte Unterfchied zwifchen Hausgewerbetrei-
benden und Heimarbeitern aufgehoben. Als Hausgewerbetreibende galten folche,
die in einem gewöhnlichen Lohnarbeitsverhältnis ftehen, in bezug auf Zeit
und Art der Arbeitslei ftung u. dgl. von der Beftimmung eines Unternehmers
abhängig find und nur außerhalb feiner Betriebsftätte arbeiten. Deijn Haus-
gewerbetreibenden wurde gegenüber dem Heimarbeiter gröfzere perfönliche
Selbftändigkeit zugefprochen. Die Abgrenzung der beiden Gruppen von-
einander war jedoch mangels markanter Merkmale unmöglich und führte
auch häufig genug zu Entfcheidungen, die einander widerfprachen. Diefem
Wirrwarr ift nun ein Ende gemacht, indem die „Hausarbeit“, wie die Motive
des Gefetzentwurfs bekunden, beide Gruppen umfafzt.

Jedoch ift nicht zu glauben, da(z die „Hausarbeit“ in dem neuen Gefetze
das ganze Gebiet umfafzt, das der Nationalökonom unter Hausinduftrie und
Heimarbeit verfteht. Das neue Wort ift eben für die Zwecke diefes Gefetzes
erfunden und eingeführt, um den Kreis von Perfonen zu bezeichnen, die ge-
fchützt werden follen. Die Lohnarbeiter der Hausinduftriellen, die hausgewerb-
lich Befchäftigten, finden nun fchon in der Gewerbeordnung ein gewiffes
Mafz von Schutz. Mehrere an und für fich nur für Fabriken gültige Bcftim-
mungen (§ 135—139 b) können auch auf hausinduftrielle Werkftätten
ausgedehnt werden, foweit diefe keine Familienbetriebe find. Ungeregelt
waren demnach bisher die Arbeitsverhältniffe in folchen Betrieben, in denen
der Hausgewerbetreibende ausfchliefzlich zu feiner Familie
gehörige Perfonen befchäftigt, ferner die Verhältniffe der verlegten
Alleinarbeiter und derjenigen, die in derfelben Werkftätte
zugleich Heimarbeit verrichten, ohne von einem dem
Werkftattbetrieb leitenden Arbeitgeber befchäftigt
zu fein. Der letztere Fall trifft z. B. zu, wenn Töchter einer Familie felbftändig
Heimarbeit verrichten oder wenn mehrere Stickerinnen gemeinfam an einer
grofzen Stickarbeit befchäftigt find. Hierher gehören auch die in der bayerifchen
Denkfchrift über Heimarbeit (1906) erwähnten Platzfchneider, überhaupt

J) Vgl. Reichstagsverhandlungen 12. Legislaturperiode II. Scffion (1909/11), 210.,
212., 217- Sitzung; Bericht der 12. Kommiffion zur Beratung des Hausarbeitgefetzes
12. Legislaturperiode 11. Seflion (1909/11). Nr. 554 der Druckfachen (Berichterftatter
Dr. Pieper); G. Rohmer, Hausarbeitgefctz vom 20. Dezember 1911, München
1912; C. Schmidt, Hausarbeitgefetz, Berlin 1912; A. Rctzbach, Das Haus-
arbeitgefetz, „Soziale Revue“ XII (1912) 91 ff.
        <pb n="150" />
        ﻿150

*

bmhhhhmbhks

VI. Kap.: Staatshilfe

die fogenannten Platzgefellen. Diefe drei Gruppen beabfichtigt das Haus-
arbeitgefetz zu fchützen, und nur auf fie darf der Begriff „Hausarbeit“ im
Sinne des Gefetzes bezogen werden. x)

Nach der Seite des Handwerks hin ift der Begriff „Hausarbeit“ zwar ab-
gegrenzt, aber nicht vollkommen. Denn durch den aus der Kommiffion bean-
tragten Zufatz in § 1: „Ausgenommen bleiben Werkftätten, in denen aus-
fchliefzlich für den perfönlichen Bedarf des Beftellers oder eines Angehörigen
gearbeitet wird,“ find zwar die alleinftehenden oder mit Familie arbeitenden
Handwerker ausgenommen, foweit fie Kundenproduktion betreiben, nicht
aber foweit fie z. B. Markt- oder Haufierware herftellen, die fie fpäter
felbft feilbieten.

Verantwortlich für die Innehaltung der gefetzlichen Beftimmungen
find die Hausarbeiter nur dann, wenn fie in ihren eignen Räumen ihrer Be-
fchäftigung obliegen. Wenn die Hausarbeiter aber allein oder zu mehrern
die Räume eines andern zur Werkftätte benutzen, fo gilt derjenige als verant-
wortlich, der das Verfügungsrecht über den als Werkftätte benutzten Raum
hat (§ 11). (Im Falle eines Mietverhältniffes ift der Mieter derjenige, dem
das Verfügungsrecht über den Arbeitsraum im Sinne diefes Gefetzes zufteht.)
Denn diefer kann, wie die Motive fagen, „nach den in der Hausarbeit beftehenden
Verhältniffen berechtigterweife auch dafür in Anfpruch genommen werden,
daß in feinen Räumen die gefetzlichen Vorfchriften beobachtet werden,“
zumal diefe fich vorzugsweife auf die Befchaffenheit der Räume und deren
ftehenden Einrichtungen beziehen. — Anders fteht es mit der Verantwortlich-
keit, infofern es fich um die Regelung der Betriebe im Intereffe der öffentlichen
Gefundheit handelt (§ 7). Hier kommen im wefentlichen Verbote von gewiffen
Verrichtungen in Betracht, die während des Arbeitsprozeffes felbft ftattfinden
(z. B. das Verbot des Bearbeitens der Zigarre mit dem Munde). Für ihre Be-
obachtung können naturgemäß nur die Hausarbeiter felbft verantwortlich
gemacht werden; und fo ift es auch im Gefetze (§11) gefchehen.

So ift die Verantwortlichkeit im neuen Hausarbeitgefetz geregelt, und fo
ift es richtig vom gefetzgeberifch-technifchen Standpunkt aus. In auslän-
difchen Gefetzgebungen lag bereits teilweife das Vorbild dazu vor. * 2) Anders

*) In den preufzifchen Ausführungsbeftimmungen zum Hausarbeitgefetz heifzt
es, da|z der neue Begriff „Hausarbeiter“ kein wirtfchaftlicher, fondern ein gewerbe-
polizeilicher fei, infofern durch das Oefetz über den Rahmen der beftehenden reichs-
gefctzlichen Vorfchriften hinaus eine behördliche Regelung auch für diejenigen Be-
triebe ermöglicht werden foll, welche keine fremden Perfonen im Arbeitsverhältnis
befchäftigen.

2) E. S c h w i e d I a n d, Ziele und Wege einer Heimarbeitgefetzgebung. Wien
1903, 129 ff.
        <pb n="151" />
        ﻿§ 3. Das heute geltende Recht

151

wird man die Sache beurteilen vom nationalökonomifchen und noch mehr
vom fozialen Standpunkte. Da erfcheint der Verleger als derjenige, der den
Schutz der Hausarbeiter hat notwendig werden Iaffen, der die neuen Laften auf-
gebürdet hat. Er ift im letzten Grunde für die böfen Folgen der Hausarbeit
verantwortlich und follte darum auch für die Maßnahmen zu deren Befeitigung
verantwortlich gemacht werden. Allein praktifch wird fich die je Verantwort-
lichkeit wegen der weiten Verzweigung der Hausarbeit eines Betriebs, wegen
der nicht zu leugnenden perfönlichen Unabhängigkeit der Hausarbeiter nicht
durchführen Iaffen. Was eine höchft wahrfcheinliche Folge der Verlegerver-
antwortlichleit fein würde, hat A. Weber fehr gut gefchildert: x)

„Schon heute gibt der Konfektionär gerade in die kleinen ungefunden Betriebe
und Löcher die Arbeit nicht felbft aus; er wälzt fchon jetzt die Verantwortlichkeit
für die Verteilung der Arbeit möglichst auf grojze Zwifchenmeifterbetriebe ab. Und
zurzeit find es nur Gründe der Bequemlichkeit, die ihn zu diefer Abwälzung führen.
Künftig würden noch ganz andere Gründe für ihn dafür fprechen. Nach ftatuiertcr
Unternehmerverantwortlichkeit wäre es für ihn geradezu eine Gefahr, mit den ein-
zelnen Hausinduftriellen zu verkehren. Es gäbe kein fchärferes Mittel, die natür-
liche Tendenz der Entwicklung der Zwifchenmeifterbetriebe künftlich zu ftärken.
— Und die Zwifchenmeifter, würden fie vielleicht wegen der ihnen auferlegten Ver-
antwortlichkeit auf das Wiederausgeben von Arbeit verzichten? Zu einem kleinen
Teile vielleicht ja; im ganzen aber würden die grojzen ökonomifchen Vorteile der
Heimarbeit doch überwiegen. Sie würden die Arbeit an eine Zahl beffergeftellter
Heimarbeiterinnen verteilen und von diefen aus könnte fich dann in den grojz-
ftädtifchen Miethäufem ein luftiger Schmuggel mit halbfertigen Kleidungsftücken
entwickeln.“

Die Bedenken, die hier hinfichtlich der Konfektion angeführt werden,
gelten mit gleichem Rechte für die übrige Heimarbeit und beweifen, da(z die
Unternehmer fich mit leichter Mühe als exkulpiert hinftellen können.

Übrigens ift der Verleger im Hausarbeitgefetz nicht aller Verantwortlich-
keit ledig geblieben. Er wird (§ 29) ftrafrechtlich dafür verantwortlich ge-
macht, da|z er Hausarbeit für folche Werkftätten ausgibt, von denen er weijz
oder den Umftänden nach annehmen mu|z, dafz fie den auf Grund von § 10
geftellten Anforderungen nicht genügen. Das ift etwas, was man vernünftiger-
weife vom Verleger verlangen kann. Auch in § 30 Nr. 2 werden dem Unter-
nehmer bzw. Faktor Strafen angedroht für Übertretung von Vorfchriften,
die nur für ihn gelten können, wie Aushängen von Lohntafeln und ähnliches.
Ihn weit darüber hinaus verantwortlich machen, empfiehlt fich nicht aus

*) A. Webe r, Hausinduftrielle Gefetzgcbung und Sweatingfyftem, in Schmollers
Jahrbuch 1897. 283 ff.
        <pb n="152" />
        ﻿152

VI. Kap.: Staatshilfe

praktifchen Gründen. Was aber für feine Verantwortlichkeit prinzipiell rich-
tig gefagt wird, beweift, daß man den Verleger an tieferliegenden Punkten
faffen muß, um ihn zur Behebung des Heimarbeiterelends heranzuziehen,
vor allem in der Lohnregulierung.

Die Regiftrierpflicht im Hausgewerbe (§ 13) hat in fich keinen
fozialpolitifchen Wert, höchftens einen ftatiftifchen, aber fie bildet die unbe-
dingt notwendige Vorausfetzung für eine erfolgreiche Gefetzgebung. Denn
wie will die Behörde eine ohnehin fchwer durchzuführende Gefetzgebung
auf alle Beteiligten praktifch ausdehnen, wenn fie von der durch alle Volks-
fchichten fich verzweigenden Heimarbeit keine genügende Kenntnis hat?
Es ift daher fehr zu begrüben, daß nunmehr durch Gefetzeszwang ausnahms-
los Unternehmer, Zwifchenmeifter und Faktoren angewiefen find, ein Ver-
zeichnis der Perfonen zu führen, welchen fie Hausarbeit übertragen, und dies
Verzeichnis auf Erfordern der Ortspolizeibehörde fowie den Gewerbeauffichts-
beamten vorzulegen. Den Unternehmern und Zwifchenmeiftern ift dadurch
keine bemerkenswerte neue Laft auferlegt, da fie ohnehin Lohnliften ihrer
Heimarbeiter von Gefchäfts wegen befitzen müffen. Die Behörden aber können
das ganze oft weitreichende Gewebe der Verlagsbetriebe durch fchauen und
danach ihre Kontrolle einrichten und ihre Verfügungen treffen. Auch darf
man hoffen, daß infolge der Regiftrierpflicht viele Perfonen aus beffern Ständen,
die Heimarbeit als Nebenverdien ft übernehmen und den berufsmäßigen Heim-
arbeiterinnen eine unliebfame Konkurrenz fchaffen, fich allmählich aus der
Heimarbeit zurückziehen. — Ob die im Gefetze gewählte Form der Regiftrier-
pflicht genügen wird, oder ob fie, wie in Auftralien, durch die perfönliche Melde-
pflicht der Heimarbeiter zu ergänzen ift, kann nur eine Frage der Zukunft
fein. Einftweilen fcheint es gut, die Heimarbeiter nicht mehr zu belaften, als
unbedingt gefchehen muß. x)

Ebenfo notwendig wie der Regiftrierzwang ift auch die nunmehr auf die
ganze Hausinduftrie fich erftreckende Gewerbeaufficht, die aller-
dings nur fubfidiär eintritt, foweit Bundesrat oder Landesregierung die Auf-
ficht nicht anderweit regeln. Es mag hart erfcheinen, daß der Auffichtsbeamte
zu jeder Stunde, und fogar, wenn er begründeten Verdacht hegt, zur Nacht-
zeit in die Familie eindringen kann. Aber ohne diefe Ermächtigung, die übrigens
auch im Kinderfchutzgefetz und in der Gewerbeordnung fchon enthalten ift,
wäre eine auch nur einigermaßen ausreichende Kontrolle der fich leicht ver-
deckenden und leicht zu unterbrechenden Heimarbeit fchlechterdings un-

*) S c h w i c d 1 a n d a. a. 0. 73 ff; 0. Dy h r cn f u rth, Zur Regiftrierpflicht
der Hausinduftrie, „Soziale Praxis“ XVIII 396 ff-
        <pb n="153" />
        ﻿§ 3. Das heute geltende Recht

153

möglich, und die ganze Gefetzgebung ftände lediglich auf dem Papier. Es
ift außerordentlich fchwer, die Innehaltung der gefetzlichen Beftimmungen
in der Heimarbeit (Arbeitszeit, Kinderfchutz, gefundheitlicher Schutz) zu
überwachen. Notwendig ift darum vor allem — abgefehen von den perfönlichen
Eigenfchaften des Beamten, Entfchiedenheit, Takt, Wohlwollen — eine Ver-
mehrung des Beamtenperfonais, die ohnehin fchon lange in Deutfchland
wie in andern Ländern wünfchenswert erfchien. In einzelnen Hausgewerbe-
zweigen, in denen Frauenarbeit vorherrfcht, wie in der Konfektion, follten
auch weibliche Beamtinnen in größerer Zahl angeftellt werden. Sie
würden vorausfichtlich mit fichererm Blicke die perfönlichen Verhältniffe
der Heimarbeiterinnen, die Zufammenhänge von Heimarbeit, Haushalt.
Familie, Wohnung durchfchauen, und erfolgreicher und in einer für
die Heimarbeiterinnen angenehmem Art an der Reform der Verhältniffe
mitarbeiten.x)

Eine Verftärkung des Auffichtsperfonals wäre auch aus dem Grunde
zu wünfchen, weil hier die Gewerbeinfpektion vielfach mit einer Wohnungs.
infpektion zufammenfällt. Da in der Heimarbeit die Betriebsftätte häufig
zugleich Wohnraum ift, da hier die Schutzbeftimmungen zum guten Teil
den Wohnungen gelten, fo wird hier die Betriebsinfpektion zur Wohnungs.
infpektion. Eine eigne Wohnungsinfpektion, die in Anbetracht des im
ganzen Lande herrfchenden Wohnungselendcs als Notwendigkeit längft
erkannt und oft genug gefordert wurde, befteht nicht und konnte im
Rahmen des Hausarbeitgefetzes auch nicht eingeführt werden. Ihre
wichtigen Aufgaben fallen nun der Gewerbeinfpektion zu, die darum neue
Kräfte braucht.

Der Schutz, der den Hausarbeitern im Gefetze zugedacht ift, bezieht
fich im wefentlichen auf Leben, Gefundheit und Sittlichkeit. Vorerft wird
jedoch die Befeitigung eines Übelftandes in Angriff genommen, der vieler-
orts, namentlich in der Konfektion und Weberei, zu berechtigten Klagen
geführt hat: die unnötige Zeitverfäumnis der Heimarbeiter
bei Empfangnahme oder Ablieferung der Arbeit. Die
Polizeibehörde kann nunmehr (nach § 5) Verfügungen crlaffen, wodurch
der Betrieb in einzelnen Ablieferungs- und Empfangsräumen fo geregelt
wird, daß eine ungerechtfertigte Zeitverfäumnis vermieden wird. So kann
z. B. vorgefchrieben werden, daß genügend Ausgabefchalter und Bedienung
vorhanden find, daß die Abfertigung der Hausarbeiter in einer beftimmten

J) K. B i 11 m a n n, Hausinduftric und Heimarbeit 1098 ff.
        <pb n="154" />
        ﻿154

VI. Kap.: Staatshiife

Reihenfolge vor fich gehe ufw. Solche Maßnahmen werden viele Hausarbeiter,
namentlich die mit den kleinften Zeitteilchen ängftlich rechnenden Hausfrauen,
ficher als Wohltat empfinden.

Die im § 6 ausgefprochenen Grund [ätze, die für befondere Verfügungen
der Polizeibehörden maßgebend fein follen, find den §§ 120 a ff der Gewerbe-
ordnung entnommen und bezwecken den Schutz gegen Gefahren
für Leben, Gefundheit und Sittlichkeit der Hausar-
beiter. Es ift durchaus berechtigt, diefe Grundfätze auch auf die
Hausarbeit auszudehnen, insbefondere auch hier die Arbeitszeit der Jugend-
lichen zn begrenzen, für Frauen und Jugendliche ein allgemeines Verbot
der Sonntagsarbeit auszufprechen und den im Gefetz von 1903 aus-
gefprochenen Kinderfchutz unter Umftänden noch zu erweitern. Zwar wird
kein Kenner der Verhältniffe fich verhehlen, dajz die Kontrolle und Durch-
führung folcher Beftimmungen wohl niemals ganz möglich fein wird.
Aber derartige Beftimmungen üben auf die Dauer auch einen moralifchen
Einflujz auf die Denkweife und das Verhalten der Hausarbeiter aus, zumal
wenn fie immer wieder eingefchärft und vielleicht durch Aushängen in
den Betriebsftätten dem Gedächtnis der Hausarbeiter immer wieder einge-
prägt werden.

Zum Schutze der öffentlichen Gefundheit kann nach § 7
die Behörde in der Hausarbeit von Nahrungs- und Genu(zmitteln vorbeugende
Maßnahmen treffen. Einen derartigen Schutz der Konfumenten, namentlich
mit Bezug auf die Verbreitung anfteckender Krankheiten, haben andere
Gefetzgebungen Iängft eingeführt, fo in England, in den auftralifchen Kolo-
nien, in den verfchiedenen Staaten der nordamerikanifchen Union; ja hier
nimmt ganz augenfcheinlich der Konfumentenfchutz eine vornehmere Stelle
ein als der Arbeiterfchutz.

Die Beftimmungen in den beiden letzterwähnten §§ 6 und 7 können fehr
oft zu einer empfindlichen Belaftung unbemittelter Hausarbeiter
führen. Wenn fie auch nicht verantwortlich find für die Durchführung,
getroffen werden fie doch davon. Die Verbefferung der Arbeitsftätten und der
Betriebsvorrichtungen wird im hohem Mietpreife zum Ausdruck kommen,
dem eine Lohnerhöhung nicht immer entfprechen wird. Damit nun hier
nicht tatfächlich allgemein die Wohltat Plage wird, ift es gut, dajz nach
dem Gefetze die Behörden mit derartigen Vorfchriften von Fall zu Fall Vorgehen
follen, dajz man fich mit „Kann-Beftimmungen“ begnügt hat, ftatt einer die
ganze Hausarbeit ohne Ausnahme treffenden „Mujz-Beftimmung“. Ebenfo
ift es zu begrüjzen, dajz nach § 8 für bereits beftehende Betriebe nur folche
        <pb n="155" />
        ﻿§ 3. Das heute geltende Recht	155

Anforderungen zuläffig find, die zur Befeitigung erheblicher Mi(zftände oder
ohne unverhältnismä|zige Aufwendungen durchführbar find.l)

Unter diefen Gefichtspunkten leuchtet auf der Stelle die Unbrauchbarkeit
der fozialdemokratifchen Anträge ein, die, wie früher fchon mehrmals, auch
bei der Beratung des Hausarbeitgefetzes wieder geftellt wurden. 2) Nach diefen
Anträgen follten die Arbeitsräume der Heimarbeiter mindeftens 12 Kubikmeter
Luftraum für jede darin befchäftigte Perfon enthalten. Zum Schlafen oder
Kochen follten die Arbeitsräume nicht benutzt werden dürfen. Vom rein
hygienifchen Standpunkte find die Forderungen nicht unberechtigt. Aber die
Durchführung mü(zte unbedingt fcheitern an dem geringen Einkommen und
der Befchränktheit der Wohnungen der kleinen Leute. Ein gefetzlicher
Eingriff, wie ihn hier die Sozialdemokraten wollen, käme einem glatten
Verbote der Hausinduftrie gleich, und wäre der Ruin von Taufenden von
Exiftenzen.

Die Lohn frage ift bei einer gefetzlichen Regelung der Heimarbeit
nicht zu umgehen. Das zeigt fich, fobald den Heimarbeitern Beftimmungen
auferlegt werden, deren Durchführung an das geringe Lohneinkommen irgend-
welche noch fo befcheidenen Anfprüche ftellt. Die Lohnfrage ift tatfächlich
in der ganzen Angelegenheit die Kardinalfrage, um die (ich alles dreht. Ihre
Löfung bedeutet die glückliche Löfung des ganzen
Problems. Ift für die Löhne eine fefte Linie gezogen, unter die fie nicht
herabfinken können, fo ift die Exiftenz der Heimarbeiter eine leidlich ge-

1)	ln dem Etat der Handels- und Gewerbeverwaltung in Preufzen für 1912 find
100 000 M. eingeftellt unter dem Titel „Förderung der Hausinduftrie“. Diefe Summe
ift dazu beftimmt, diejenigen Hausarbeiter zu unterftützen, die infolge der Durch-
führung des Hausarbeitgefetzes zu vermehrten Aufwendungen für ihre Arbeits-
ftätten verpflichtet werden. In Bayern find 10 000 M„ in Baden 6000 M. zu demfelben
Zwecke bewilligt. Die preujzifchen Ausführungsbeftimmungen bemerken hinfichtlich
der Verwendung: „Die Gewerbeauffichtsbeamten haben in folchen Fällen, wo für den
Hausarbeiter allein die Ausführung der erforderlichen Änderungen der Betriebsftätte
oder Betriebsvorrichtungen ohne wefentliche Beeinträchtigung feiner Lebenshaltung
nicht möglich erfcheint, in diefer Richtung die geeigneten Schritte zu unternehmen,
damit tunlichft die Unternehmer Beihilfen für diefen Zweck gewähren. Unter
welchen Vorausfetzungen zur Förderung diefer Bemühungen der Gewerbeauffichts-
beamten für den Fall, da|z die Unternehmer zur Leiftung von Beihilfen bereit find,
auch ftaatliche Mittel für den bezeichneten Zweck zur Verfügung geftellt werden
können, bleibt befondern Beftimmungen Vorbehalten.“

Beim Unternehmer mufz unbedingt das Verantwortlichkeitsgefühl dafür geweckt
werden, da|z es i h m obliegt, für gute Arbeitsräume der Hausarbeiter zu forgen. Eine
voreilige Unterftützung der Hausarbeiter aus Staatsmitteln, die fchliefzlich dem
Unternehmer zuftatten kommt, könnte ähnliche üble Folgen haben wie das ver-
fehlte fogenannte Allowancefyftem in England vor hundert Jahren.

2)	Reichstagsverhandlungen 12. Legislaturperiode II. Seffion, 211. Sitzung, 8095 ff.
        <pb n="156" />
        ﻿156

V!. Kap.: Staatshilfe

ficherte; fie werden nicht mehr mangels des notwendigen Mietgeldes mit Woh-
nungen fürliebnehmen, die allen fittlichen und gefundheitlichen Forderungen
Hohn fprechen, fie werden nicht mehr ihre eigne Arbeitskraft wie diejenige
von Frau und Kind über Gebühr bei Tag und Nacht ausnützen, auch nicht mehr
zu bedenklichen Nebenerwerben ihre Zuflucht nehmen; das von der übrigen
Arbeiterfchaft fo fehr gefürchtete Unterbieten der Arbeitslöhne hört auf, fo-
bald der Heimarbeiter nicht mehr gezwungen ift, „um jeden Preis feine Ar-
beitskraft auf dem Markte loszufchlagen“. Kurz: eine angemeffene
Lohnregelung fchneidet die fchädlichen Auswüchfe
der Hausinduftrie ab und erhält die letztere in jenem
Umfange und jener Verfaffung, wie es im Volkswirt-
fchaftlichen und Einzelintereffe wünfchenswert er-
f c h e i n t.

Eine allgemeine Lohnhebung für die Hausinduftrie ift daher vor allem
zu verfuchen: eine Aufgabe, die jeder, der die Gefchichte der Arbeiterkoalition
im verfloffenen Jahrhundert überfchaut, am liebften einer freilich meiftens
noch neu ins Leben zu rufenden gewerkfchaftlichen Organifation der Heim-
arbeiter zuweifen möchte. Ihr Streben müfzte vornehmlich dahin gehen,
mehr durch kluges Unterhandeln als durch maffenhafte, die ganze Volks-
wirtfchaft erfchütternde Ausftände die Löhne der Hausinduftrie auf ein an.
gemeffenes Niveau zu heben. Das einfachfte Mittel, um zu diefem Ziele zu
gelangen, wären jedenfalls dieLohntarifgemeinfchaften, d. h.
Kollektivverträge von Gruppen von Unternehmern und Arbeitern, durch welche
ftabile Löhne auf eine beftimmte Zeit feftgelegt werden.

Lohntarife aufzuftellen, die beiden Teilen, dem Unternehmer wie
der Arbeiterfchaft, genehm find, ift unter allen Umftänden eine fchwierige
Aufgabe, die viel Ruhe und Befonnenheit, aber auch eine klare Einficht in die
Marktlage und die Verbefferung der Arbeitsmittel wie der Arbeitsleiftungen
erfordert. Für die Hausinduftrie die Löhne zu tarifieren, ift aber erft recht
fchwer, da cs fich hier vielfach um die Produktion von rafch wechfelnden
und rafch alt werdenden Modeartikeln h ndelt, deren Wert von der Nach-
frage auf dem Markte wie von der fortfehreitenden Technik aufs innigfte be-
rührt wird. Die Lohntarife müfzten daher hier vor allem fehr fein ausgearbeitei
und gefchmeidige und biegfame Inftrumente fein, die fich jeder Änderung
auf dem Weltmärkte und den Fortfehritten der Technik glatt anzupaffen
imftande wären.

Trotz aller Schwierigkeiten fehlen die Lohntarife auch in der Heimarbeit nicht
ganz (fiche unter Abfchnitt „Gewerkvereine“). Der am völlendetften ausgearbeitete
        <pb n="157" />
        ﻿§ 3. Das heute geltende Recht

157

und erfolgreich fte ift wohl derjenige in der Bergifchen Seidenbandwirkerei. Hier
kam vor etwa 20 Jahren zwifchen der „Vereinigung der Damen- und Herrenhutband-
fabrikanten und verwandter Branchen“ und dem „Bandwirkermeifterverband“ ein
Tarifvertrag zuftande, der für jeden vorkommenden Auftrag den Stücklohn fo genau
regelt, dafc Zweifel über Lohnfätze kaum entftehen können. Allerdings liegen hier
die Verhältniffe fo günftig, wie kaum anderswo in der Hausinduftrie: es gibt hier faft
nur gelernte Männerarbeit.1) — ln der Solinger Kleineifeninduftrie beftehen feit langem
Minimallohntarife, die periodifeh revidiert werden.2) — Auf fchwierigern Terrains
hat der Oewerkverein der Heimarbeiterinnen Deutfchlands einige Erfolge errungen:
1905 fch!o|z der Oewerkverein die erften Teiltarife mit zwei Kaffeier Firmen ab, 1906
folgte ein Tarifvertrag mit zwei Grojzfirmen der Königsberger Schirminduftrie,
im felben Jahre ein anderer mit fieben Breslauer Schirmfabrikanten. Auch in Berlin
glückten mehrere Tarife mit Einzelfirmen. - Außerdem ift die Heimarbeit hie und
da in den Tarifverträgen, die von den Fabrik- und Werkftattarbeitern gefchloffen
find, befonders berückfichtigt, fo zuweilen in der Schneiderei, in der Portefeuille-
und Reifeartikelinduftrie.

Angefichts der unleugbaren Schwierigkeiten nun, die dem organifchen Zu-
fammenfchluffe der Heimarbeiter und den Tarifgemeinfchaften entgegen-
ftehen, ift in neuerer Zeit mehr und mehr die Forderung eines
direkten Eingreifens durch den Staat in den Vordergrund
getreten. Da|z der Staat für eine einzelne Bevölkerungsgruppe in befonderer
Weife forgt, widerfpricht der als Staatszweck bezeichneten allgemeinen
öffentlichen Wohlfahrt durchaus nicht. „Es kann fein, dafz ein Stand vermöge
feiner eigenartigen Lebensbedingungen eines höhern Mafzes von Rechtsfchutz
und pofitiver Fürforge bedarf, um überhaupt in dem gefellfchaftlichen Leben
die Möglichkeit feiner Exiftenz und einer entfprechenden Wohlfahrt zu finden.“3)
Was hier allgemein vom Arbeiterftande gefagt wird, gilt in erhöhtem Grade
von den Heimarbeitern.

Zu einem direkten Eingriff, d. h. zu einer autoritativen Lohnfeftfetzung
hat fich die deutfehe Gefetzgebung nun zwar nicht entfchlie(zen können.
Aber fie hat eine indirekte Beeinfluffung der Lohnhöhe
verfucht, von der man fich immerhin einigen Erfolg verfprechen kann, ln
allen Räumen, in welchen Hausarbeit ausgegeben oder angenommen wird,
mu|z den Hausarbeitern durch offene Auslage von Lohnver-
zeichniffen oder Aushängenvon Lohntafeln die Möglichkeit
gegeben fein, fich über die für die einzelnen Arbeiten jeweilig gezahlten Löhne

x) Biltmann, Verfuche zur wirtfehaftlichen Sanierung von Hausinduftrien,
Schriften des II. Internationalen Mittelftandskongreffes, Wien 1909. 198 ff.

2)	0 r u n o w, Die Solinger Induftrie. Sehr. d. V. f. S. 88, 305 ff.

3)	H. P e f c h, Lehrbuch der Nationalökonomie, Freiburg 1905, I 162.
        <pb n="158" />
        ﻿158

VI. Kap.: Staatshilfe

zu unterrichten (§ 3). Das Dunkel, das über die Löhne in der Hausinduftrie
ausgebreitet liegt, und das mangels einer umfaffenden Berufsorganifation
nie recht aufzuhellen ift, gehört zu den fchlimmften Mijzftänden in der Haus-
induftrie. Es führt zu völliger Regellofigkeit der Löhne, wie fie in jeder Heim-
arbeitausftellung klar zutage tritt. Der Verleger kann nach Willkür für die-
felben Arbeitsteilungen verfchiedenen hausarbeitern bald höhere, bald nie-
drigere Löhne zahlen, er kann etwaigen Widerftand gegen niedrige Löhne
durch den Hinweis niederfchlagen, dajz von andern noch billiger gearbeitet
wird. Einer bedrückenden Schmutzkonkurrenz unter den Verlegern und
Zwifchenmeiftern ift Tür und Tor geöffnet. Diefen Schäden, die anderswo
durch Tarifverträge, aber auch durch die in der Natur der gefchloffenen Betriebe
gegebene Publizität unmöglich find, will man hier begegnen durch die Bekannt-
machung der Löhne und die Uniformierung der Lohnfätze für diefelbe Arbeit,
Dadurch wird allerdings den Hausarbeitern kein Einflujz gewährt auf die Lohn-
feftfetzung, die nach wie vor eine uneingefchränkte Domäne des Verlegers
bleibt. Aber feine Willkür ift durch den von ihm aufgeftellten Lohnfatz be-
fchränkt; die Scheu vor dem Bekanntwerden unglaublich niedriger Löhne
wird das Lohnniveau etwas beffer geftalten helfen. Man darf hoffen, dajz
die Lohnverzeichniffe und Lohntafeln den Hausarbeitern einen wahren Nutzen
bringen.

Nicht feiten befchafft der Hausarbeiter das Rohmaterial und Zutaten. Da
in folchen Fällen das empfangene Entgelt fich nicht als reiner Arbeitslohn
darftellt, fondern auch als Preis, fo kann der Bundesrat auch die Auslegung
von Prcisverzeichniffen vorfchreiben (vgl. Abf. 3).

Bei der Wichtigkeit diefer Beftimmung beftand der Reichstag darauf und
fetzte es auch durch, dajz ihr für die ganze Hausinduftrie gefetzlicher Charakter
zuteil werde, während die Regierung wollte, dajz nur der Bundesrat für ge-
wiffe Gewerbezweige die Lohnveröffentlichung anordnen könne. Allerdings
ift diefer Gewinn teuer erkauft: § 3 des Hausarbeitgefetzes tritt nicht gleich-
zeitig mit dem übrigen Gefetze, fondern erft fpäter, vielleicht erft nach Jahren,
durch eine Kaiferliche Verordnung in Kraft, nachdem nämlich durch Unter-
teilungen feftgeftellt ift, in welchen Gewerbezweigen Ausnahmen zu ge-
währen find.

Dajz Ausnahmen zuweilen am Platze find, kann nicht geleugnet
werden. Das Gefetz beabfichtigt durch die Maßnahme den Lohndruck zu
hemmen, und der ift hauptfächlich dort anzutreffen, wo geringwertige
Maffenartikel hergeftellt werden. Wo es fich um individuelle Arbeit handelt,
wo nur wenig Arbeiter befchäftigt find, vielleicht nur einer, kann das öffent-
        <pb n="159" />
        ﻿§ 3. Das heute geltende Recht

159

liehe Lohnverzeichnis als überflüffig und läftig empfunden werden. Bei kom-
pliziertern Artikeln, wie in der Spitzeninduftrie, wo zudem Mode, Preis und
Lohn rafch wechfeln, mag es fchwer fein, immer ein genaues Lohnverzeichnis
zu führen. Indes die den Unternehmern etwa erwachfende Laft darf nicht aus-
fchlaggebend fein bei der Feftftellung der Ausnahmen, fondern vor allem
die Abficht des Gefetzes, den ungefunden Lohndruck zu verhüten.

Eine allgemein zu billigende Ausnahme ift diejenige zugunften neuer
Mufter. Beim Ausarbeiten neuer Mufter ift der Unternehmer über den aus-
zuzahlenden Lohn noch nicht im klaren. Zudem wird folche Arbeit in der
Regel gefchicktern Hausarbeitern anvertraut, die ohnehin von den niedrigften
Löhnen verfchont bleiben.

In England legt die Fabrikinfpektion jetzt weniger Wert auf die Lohn-
liften (particulars), als auf die Lohnbücher, die auch im deutfehen Haus-
arbeitgefetz eine Stelle gefunden haben. Ebenfo wie die Lohnliften bezweckt
eine indirekte Beeinfluffung der Löhne die allgemeine gefetzliche Vor-
fchrift von Lohnbüchern oder Arbeitszetteln, welche Art und
Umfang der Arbeit fowie die dafür feftgefetzten Löhne oder Preife enthalten
(§ 4)- Schon früher waren folche auf Grund des § 114 a GO vom Bundesrat
durch Verordnung vorgefchrieben, jedoch nur für die Konfektionsinduftrie
und auch hier unter Befchränkung auf Werkftätten, welche fremde Arbeiter
befchäftigen. Der Hausarbeiter befitzt darin eine Beurkundung der für feine
Arbeit ausbedungenen Löhne, zugleich auch eine neue Art der Bekanntmachung
der von den Gewerbetreibenden für die einzelnen Arbeiten feftgefetzten Löhne.
Unklarheiten bei der Lohnabrechnung werden durch fie leicht aufgehellt.
Angefichts diefer Vorteile beftand die Mehrheit des Reichstags auf der allge-
meinen obligatorifchen Einführung der Arbeitsbücher. Freilich ift nun das In-
krafttreten von § 4, gerade wie bei § 3, von einer Kaiferlichen Verordnung ab-
hängiggemacht, die erft nach Feftftellung aller notwendigen Ausnahmen kommt.

Eine Sicherung der Hausarbeiterlöhne bringt der auf Antrag des
Abgeordneten Becker (Arnsberg) eingefügte § 27, wonach der den Haus-
arbeitern gewährte Entgelt unpfändbari ft. Der Antrag wurde — gegenüber
einem zu weitgehenden fozialdemokratifchen Anträge — notwendig, weil
nach der Recht fprechung der Vertrag zwifchen Arbeitgeber und Heimarbeiter
fehr häufig als Werkvertrag angefehen wird, infolge der Auffaffung von der
Selbftändigkeit der Heimarbeiter, und weil darum für die Heimarbeiter der
Schutz des Lohnbefchlagnahmegefetzes in Zweifel gezogen wird. Nun kann
ja nach Lotmar *) der Heimarbeitsvertrag fowohl ein Dienft- als ein Werk-

x) Ph. L o t m a r, Der Arbeitsvertrag II, Leipzig 1908, 820, 87ö.
        <pb n="160" />
        ﻿160

VI. Kap.: Staatshilfe

vertrag fein. Aber es liegen Gründe genug vor, den aus einem Heimarbeits-
vertrag ftammenden Entgelt ebenfo gegen Befchlagnahme zu fchützen wie den
Lohn eines gewerblichen Arbeiters. Und fo findet denn auch jetzt felbft da,
wo der Heimarbeitsvertrag als Werkvertrag angefehen wird, das Lohnbefchiag-
nahmegefetz Anwendung.

Eine gründliche und für gewiffe Hausarbeitszweige einzig erfolgreiche Löfung
der Lohnfrage verfprechen [ich die ineiften Sozialpolitiker von einer ftaatlichen Lohn-
feftfetzung, wie fie in Auftralien und England mit Erfolg durchgeführt ift. Aus diefer
Anfchauung heraus waren auch in der Kommiffion des hausarbeitgefetzes mehrere
Anträge geftellt. Während die Sozialdemokraten einen wegen übertriebener Forde-
rungen unannehmbaren Antrag einreichten, forderte das Zentrum in der Kommiffion
für den Bundesrat die Vollmacht, paritätifch zufammengefetzte Lohnämter cinzu-
richten mit der Aufgabe, für folche Elendsinduftrien, die auffällig niedrige Löhne
zahlen, Mindeftlühne aufzuftellen; diefe follten dann durch die Landesbehörden oder
den Bundesrat als rechtsverbindlich für die Unternehmer erklärt werden. Die Re-
gierung verhielt fich demgegenüber durchaus ablehnend: der Staat dürfe — fo hieß
es — prinzipiell fich in die Lohnabmachungen einzelner nicht einmifchen ; außer-
dem werde den Behörden eine unerfüllbare Aufgabe geftellt. Der Antrag fiel in der
zweiten Lefung der Kommiffion, und die Kommiffionsbefchlüffe kamen, ohne die
Lohnämter zu enthalten, vor das Plenum. Da fich herausftellte, daß hier keine
Mehrheit für Lohnämter vorhanden war, fo wurde kein diesbezüglicher Antrag mehr
geftellt, fondern die bürgerlichen Parteien verständigten fich mit der Regierung dahin,
Fachausfchüffe in das Oefetz aufzunehmen, weiche einen Erfatz für die
Lohnämter bilden follten.

Die Fachausfchüffe (§ 18 ff) übernehmen nun zunächft die Auf-
gaben der fchon längft für die ganze Induftrie geplanten, aber leider noch
nicht zum Gefetz gewordenen Arbeitskammern: Stellung von Anträgen,
Erstattung von Gutachten, Anregung von Veranlagungen und Maßnahmen
zwecks Hebung der wirt|chaftlichen Lage der Hausarbeiter. So find die Arbeits-
kammern wenigftens für die Hausarbeit da, und es ift wohl lediglich eine Frage
der richtigen Be Setzung, eine Perfonenfrage, ob fie Segensreich wirken werden.
Außerdem fällt den Fachausfchüffen eine Reihe von Aufgaben der
L o h n ä m t e r zu: fie follen auf Erfuchen der Staats- und Gemeindebehörden
in geeigneter Weife, insbefondere durch Vernehmung beteiligter Gewerbe-
treibender und Hausarbeiter fowie von Auskunftsperfonen die Höhe des von
den Hausarbeitern tatfächlich erzielten Arbeitsverdienstes ermitteln, deffen
Angemeffenheit begutachten, Vorfchläge für die Vereinbarung angemeffener
Entgelte machen, den Abfchluß von Lohnabkommen oder Tarifverträgen
fördern. Wenn die Fachausfchüffe in Zukunft eine einwandfreie, durchfichtige
Lohnftatiftik bieten, auf der fich berechtigte Forderungen aufbauen laffen,
        <pb n="161" />
        ﻿§ 3. Das heute geltende Recht

161

fo ift das fchon ein großer Fortfehritt gegenüber der heutigen Verborgenheit
und Verworrenheit, gegenüber den einfeitigen Lohnangaben, welche oft nur
eine Verfchlimmerung der Lage zur Folge haben. Das Gutachten der Fach-
ausfehüffe über die Angemeffenheit des Arbeitsverdienftes wird zweifellos
nicht ohne alle moralifche Wirkung auf vornehm denkende Unternehmer
bleiben.

Lohnabkommen oder Tarifverträge — das wichtigfte von
allen — follen die Fachausfchüffe fördern. Ohne ftarke Organifati-
onen zur Seite zu haben, ohne irgendeinen Zwang ausüben zu können, werden
die Fachausfchüffe hauptfächlich durch perfönliche Einwirkung diefe ihre
wichtigfte Aufgabe zu erfüllen haben. Daß aber auch perfönliche Vermitt-
lung außerordentlich wertvoll ift, haben insbefondere die Damen, die in der
Heimarbeiterinnenbewegung an der Spitze ftehen, erfahren, fie haben gerade
auf diefem Wege mancherorts fchöne Erfolge erzielt. Den Berufsorganifationen
der Heimarbeiter ift anderfeits in den Fachausfchüffen vorausfichtlich ein
neuer Boden gefchaffen, auf dem fie ihre bisherigen Vermittlungs- und Ver-
ftändigungsvorfchläge leichter und erfolgreicher durch fetzen können. Er-
folge, auch in der Lohnpolitik, werden alfo den Fachausfchüffen aller Voraus-
ficht nach nicht fehlen. Allerdings, wenn fie fich immerfort mit kleinen Ge-
winnen begnügen müßten, wenn es ihnen auf die Dauer nicht gelänge, die
ärgfte Not in weiten Heimarbeiterfchichten zu befeitigen, dann müßten fie
doch fchließlich den Lohnämtern mit Rechtsverbindlichkeit weichen, dann
müßte fchließlich über alle doktrinären und praktifchen Bedenken die ftarre
Notwendigkeit eines zwingenden Prinzips obfiegen.

Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeiter in Fach-
ausfchüffen werden zur Hälfte von der Regierung nach Anhörung
beteiligter Arbeitgeber und Arbeiter ernannt, während die andere Hälfte von
diefen fo ernannten Vertretern gewählt wird. Der Ausfchluß der freien Wahl
könnte auffallend, ja unbillig erfcheinen, wenn auf anderm Wege eine zweck-
entfprechende Zufammenfetzung möglich wäre. Wahlkörper auf feiten
der Heimarbeiter find nicht vorhanden. Deren Organifationen find noch äußerft
fchwach. Die Fachausfchüffe müffen aber fo zufammengefetzt fein, daß darin
die verfchiedenen Gruppen der Heimarbeiter wie der Arbeitgeber vertreten,
und zwar durch fachverftändige Perfonen vertreten find. Eine fo wichtige und
fchwierige Zufammenfetzung darf man nicht dem Zufallsergebnis allgemeiner
Wahlen überlaffen. Übrigens enthält auch das Gefetz über die Lohnämter
in Auftralien und in England die Beftimmung, daß die Vertreter der Arbeit-
geber und Arbeiter von der Regierung ernannt werden.

Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie	II
        <pb n="162" />
        ﻿162

VI. Kap.: Staatshilfe

Das Hausarbeitgefetz, die er ft malige einheitliche, zufammenfaffende
Regelung der Hausarbeit in Deutfchland, enthält eine Reihe Beftimmungen,
die bei forgfältiger und vernünftiger Handhabung vielen Armen ihre Lage
erleichtern können. Das Gefetz ift doch ein befferes Heilmittel, als weijze Salbe
es zu fein pflegt, mit der es Friedrich Naumann im Reichstage verglich. Es
ift auch nicht richtig, was das Korrefpondenzblatt der Generalkommiffion
der Gewerkfchaften Deutfchlands (6. Januar 1912) fchrieb, dajz das Gefetz
„den Heimarbeitern eine Reihe von Verpflichtungen und fozialpolitifchen Laften
auferlegt, ihnen aber die Sicherung gegen den Lohnwucher der Unternehmer
verfagt“. Zwar iä(zt das Gefetz den fehnlichften Wunfch der Heimarbeiter,
rechtsverbindliche Lohnfeftfetzungen, unerfüllt. Aber was es an pofitivem
Gehalt bringt, ftellt einen wirklichen Fortfehritt dar. Ein Fortfehritt
von ganz prinzipieller Bedeutung ift es, dajz das Gefetz nun auch Familien-
betriebe der Heimarbeit in feinen Geltungsbereich einbezieht.
Bei aller Würdigung der ethifchen Gründe, welche die fozialpolitifche Gefetz-
gebung lange Zeit an der Schwelle der Familie Halt machen Iie|zen, mujzte doch
jetzt, angefichts der Tatfache, dajzgerade in den Familien Heimarbeit und Heim-
arbeitselend fich immer mehr anhäufte, mit dem bisherigen Grundfatzegebrochen
werden. Eine Gefctzgebung, die noch länger Familienbetriebe ausnahm,
hätte die Heimarbeit aus den gefetzlich regulierten Gebieten in die Familien
hineingetricben und hätte hier das Heimarbeitselend geradezu gezüchtet.
Was fonft im Gefetze beftimmt ift: Regiftrierpflicht, Unterteilung unter die
Gewerbeaufficht, hygienifche Vorfchriften im Intereffe der Arbeiter und der
Gefamtheit, Publizierung der Löhne, Lohnbücher — das alles gehörte feit
Jahren zu den programmatifchen Zielpunkten der Heimarbeiterbewegung.
Das find auch wichtige Forderungen angefehener fozialer Vereinigungen
und Kongreffe: des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen Deutfchlands,
der Gefelifchaft für Soziale Reform, des Ständigen Ausfchuffes zur Förderung
der Arbeiterintereffen, der Internationalen Vereinigung für gefetzlichen Ar-
beiterfchutz. Von der gefetzlichen Verwirklichung diefer Forderungen darf
man fich daher immerhin etwas verfprechen.

Ein befonderer Vorzug des Gefetzes befteht auch darin, dajz es ein
Rahmenge fetz darftellt. Es gibt die Richtlinien an, auf deren Grund
die Beftimmungen für die einzelnen Hausinduftrien nach und nach erftehen
follen. Es gibt den ausführenden Behörden Vollmachten, die fie nach forgfältiger
Unterfuchung in verfchiedener Form und in verfchiedenem Mafze anwenden
follen. Damit ift eine Schablonifierung verhütet, die gerade auf dem weit-
verzweigten Hausinduftriegebiete, das die allerverfchiedenften wirtfchaftlichen
        <pb n="163" />
        ﻿§ 3. Das heute geltende Recht

163

und fozialen Typen umfchlie|zt, vom Böfen fein würde. Damit ift auch der
Ruin von Taufenden von Exiftenzen, der die unvermeidliche Folge eines harten
plötzlichen Eingreifens der Gefetzgebung fein würde, verhütet.

Nun ift es Sache der ausführenden Behörden, der Auf fichtsbeamten und
auch der Berufsorganifationen, auf dem neu gefchaffenen Boden des Gefetzes
zu verfuchen, was zu erreichen ift. Der wahre Wert der Neufchöpfung wird
dann nicht lange verborgen bleiben. An feinen Früchten wird man das
Gefetz erkennen.

2.	Unter den Begriff des Hausarbeiters im Sinne des Gefetzes vom
20. Dezember 1911 fallen nicht folche Hausgewerbetreibende, die ihrerfeits in
ihren Werkftätten oder Arbeitsftuben Lohnarbeiter befchäftigen, ebenfo nicht
diefe Lohnarbeiter, oder wie man fie nennt, die hausgewerblich Befchäftigten,
die hausinduftriellen Gehilfen.

Sind nun die Verhältniffe diefer beiden Gruppen durch keine Arbeiterfchutz-
ma(znahmen geregelt? Schon früher hatte die Gewerbeordnung mehrere
gefetzliche Beftimmungen auf fie ausgedehnt, allerdings in verfchiedener
Weife. *)

Beginnen wir mit den hausinduftriellen Gehilfen. Die
Gewerbeordnung kennt diefe Gruppe unter diefem oder einem ähnlichen
Namen zwar nicht. Allein es ift nicht anzunehmen, da|z diejenigen, die im
Betriebe von hausinduftriellen Gewerbetreibenden befchäftigt werden, eine
andere Stellung einnehmen follen als die ,,gewerblichen Arbeiter (Gefellen,
Gehilfen)“, welche die Gewerbeordnung Tit. VH anführt. Die Vorfchriften
der Abfchnitte 1 und II von Tit. VII GO über die Freiheit des Arbeitsvertrags,
die Sonntagsruhe, die Befchäftigung Jugendlicher, die Zeugniffe, das Truck-
verbot, den Fortbildungsfchulbefuch, den Schutz der Gefundheit und Sittlich,
keit der Arbeiter (§ 105—120 e), ferner die Vorfchriften, welche die all-
gemeinen Verpflichtungen der Gehilfen gegen ihre Arbeitgeber, die Kündigung
und die Entfchädigungspflicht für Kontraktbruch regeln (§ 121—124 a),
gelten deshalb auch für die Hilfsperfonen der Hausgewerbetreibenden.

Anders verhält es fich mit den Beftimmungen über die Arbeitsordnungen
(§ 133 h—134 h) und den Beftimmungen über Schutz der Kinder-, Frauen-
und Jugendlichenarbeit (§ 135—139 aa). Diefe galten bis 1908 nur für Fa-
briken. Nach der Novelle vom 28. Dezember 1908 jedcch gelten die erftern
(über Arbeitsordnungen) für Betriebe, in denen in der Regel mindeftens 20
Arbeiter befchäftigt find, und die letztem (über Kinder-, Frauen- und Jugend-

J) Vgl. W. Kahler, Materialien zur Beurteilung der rechtlichen Stellung der
Hausinduftrie in Deutfchland, Sehr. d. V. f. S. 8~1; Reichsarbeitsblatt 1906, 328 ff.

11*
        <pb n="164" />
        ﻿164

VI. Kap.: Staatshilfe

lichenarbeit) für Betriebe, in denen in der Regel mindeftens 10 Arbeiter
befchäftigt find. Soweit alfo hausgewerbliche Betriebe wenigftens 20 bzw.
10 Arbeiter befchäftigen, unterftehen fie den erwähnten gefetzlichen Anord-
nungen, und die hausgewerblichen Gehilfen der Betriebe genießen den in den
angezogenen Paragraphen ausgesprochenen Arbeiterfchutz. Zwifchenmeifter-
werkftätten und fonftige hausinduftrielle Betriebe mit wenigftens 10 Arbeitern
find nicht fo feiten, zumal in den Großftädten, und für fie kommt eine Reihe
wichtiger einfehneidender Schutzbeftimmungen zur Geltung, fo u. a. der Maxi-
malarbeitstag für Frauen (§ 137). Freilich wird — nach dem Zeugnis von
Gewerbeinfpektoren — die Ausdehnung auf Betriebe mit 10 Arbeitern leicht
umgangen, indem ftatt 10 oder ein paar mehr Arbeitern 9 als regelmäßig
Befchäftigte eingeftellt werden.

Unter den in Rede ftehenden Schutzbeftimmungen verdient der neu ein-
geführte § 137 a befondere Beachtung. Er lautet: „Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern darf für die Tage, an welchen fie in dem Betriebe die gefetzlich
zuläffige Arbeitszeit hindurch befchäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außer-
halb des Betriebs vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für Rechnung
Dritter überwiefen werden.“ Hierdurch ift direkt ein Schutz des neu eingeführten
Maximalarbeitstags beabfichtigt, aber es foll doch auch, zumal wenn man die
lange Vorgefchichte diefes Paragraphen berückfichtigt, eine Einfchränkung
der Heimarbeit erreicht werden. Ob diefe tatfächlich erreicht wird, fcheint
zweifelhaft. Denn wie die Jahresberichte der Gewerberäte von Danzig,
Königsberg, Potsdam für 1910 dartun, konnten Wirkungen des neuen Para-
graphen noch nicht feftgeftellt werden, da die Kontrolle hierüber fehr fchwer
auszuüben fei. — Leider laffen auch die Worte des Gefetzes „für Rechnung
Dritter“ eine mehrfache Deutung zu, die bereits zu entgegen ftehenden Ent-
fcheidungen in der Judikatur geführt hat. Sollen die Worte bedeuten: daß
den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern Arbeit nicht für Rechnung
dritter Arbeitgeber zugewiefen werden dürfe — oder daß ihnen auch keine Ar-
beit mitzugeben fei, die von andern Arbeitern fertiggeftellt werden foll? Der
erftere Fall, daß ein Arbeitgeber feinen eignen Arbeiterinnen Arbeit, die für
andere Arbeitgeber beftimmt ift, überweift, ift fo gut wie ausgefchloffen. Für
diefen Fall hätte die Beftimmung nicht aufgenommen zu werden brauchen.
Wohl aber handelt es fich darum, Vorkehrungen dagegen zu treffen, daß die
Arbeiterin nicht nominell die Arbeit für dritte Perfonen, insbefondere für ihre
Angehörigen mitbekommt, während fie fie tatfächlich felbft ganz oder zum Teil
fertigftellt. Es handelt fich ferner um eine Einfchränkung der Heimarbeit.
Der Abficht des Gefetzgebers fcheint darum die Auffaffung mehr zu entfprechen,

f
        <pb n="165" />
        ﻿§ 2. Das heute geltende Recht

165

wonach den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern nach Beendigung
der höchft zuläffigen Arbeitszeit Arbeit überhaupt nicht mit nach Hau fegegeben
werden darf.1)

Die Beftimmungen der §§ 135—139b finden auf Werkftätten der
Tabakinduftrie und auf Werkftätten mit Motorbetrieb auch dann
Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter
beschäftigt werden. So fetzt es der § 154 in der Novelle von 1908 feft.

Auf andere kleine Werkftätten mit weniger als 10 Arbeitern können durch
Befchlu|z des Bundesrats die genannten Beftimmungen ausgedehnt werden.
Das ift gefchehen durch Kaiferliche Verordnung vom 21. Mai 1897 bzw.
17. Februar 1904 für die Werkftätten der Kleider- und
Wä fchekonfektion.

Für die eben genannten Betriebe — Kleider- und Wäfchekonfektion —
ift auch in einer Verordnung des Bundesrats vom 9. Dezember 1902 die Füh-
rung von Lohnbüchern vorgefchrieben. Der Bundesrat erliefe diefe Verord-
nung auf Grund des § 114 a GO, der ihn ermächtigt, für beftimmte Gewerbe
Lohnbücher oder Arbeitszettel vorzufchreiben. In diefe find vom Arbeitgeber
oder den dazu Bevollmächtigten einzutragen: Art und Umfang der übertragenen
Arbeit (bei Akkordarbeit die Stückzahl), die Lohnfätze und die Bedingungen
für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten.
Außerdem find auch die Bedingungen für die Gewährung von Koft und Wohnung
einzutragen, fofern Koft oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt
werden follen.

Nun find durch die Novelle zur Gewerbeordnung vom 27. Dezember 1911
die bisherigen Lohnbücher in Abrechnungsbücher verwandelt
(§ 114 a, f. Anlage V). Ihr Inhalt ift bedeutend vermehrt. Sie enthalten
jetzt: den Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit,
die Lohnfätze, die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und
Stoffen zu den Arbeiten, den Zeitpunkt der Ablieferung fowie Art und Umfang
der abgelieferten Arbeit, den Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen
Abzüge, den Tag der Lohnzahlung. Die Lohnbücher in der neuen Form können
nun auch für die Hausinduftrie vorgefchrieben werden, und zwar nicht bloft,
wie bisher, durch den Bundesrat, fondern auch durch die Landeszentralbehörde
und die zuftändige Polizeibehörde. Durch Bundesratsbefchlu|z vom 14. Februar
1913 find nun die Lohnbücher in ihrer neuen Form für die
Kleider- und Wäfchekonfektion, und zwar ausdrücklich auch
für die Hausarbeiter, vorgefchrieben (f. Anlage VI). — Dagegen hat das

») Vgl. „Soziale Praxis“ XX 1436, 1626; XXI 840.
        <pb n="166" />
        ﻿166

VI. Kap.: Staatshilfe

Hausarbeitgefetz (§ 4) Lohnbücher im Auge, die nur Art und Umfang der
Arbeit und die dafür feftgefetzten Löhne oder Preife enthalten.

3.	Über die felbftändigen Hausgewerbetreibenden (foweit fie nicht
dem neuen Hausarbeitgefetz unterftehen) ift nicht viel zu fagen. Auf einen
fo ausgedehnten Arbeiterfchutz wie die hausinduftriellen Gehilfen haben
fie keinen Anfpruch. Nur in zwei Fällen ift im Gefetz zu ihren Gunften aus-
drücklich eine Ausnahme gemacht. Einmal beftimmt § 119 b, dajz durch das
(in den §§ 115—119 a enthaltene) Truckverbot auch diejenigen Perfonen
gefchützt werden follen, „welche für beftimmte Gewerbetreibende außerhalb
der Arbeitsftätten der letztem mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugniffe
befchäftigt find, und zwar auch dann, wenn fie die Roh- und Hilfsftoffe felbft
befchaffen“ (alfo die fogenannten felbftändigen Hausgewerbetreibenden).

Außerdem hat für diefe auch jene andere in § 125 enthaltene Beftimmung
Geltung, dajz ein Arbeitgeber, der einen Gefellen oder Gehilfen zum Kontrakt-
bruch verleitet, oder kontraktbrüchige Gehilfen befchäftigt, dem frühem
Arbeitgeber für den entftandenen Schaden als Selbftfchuldner mithaften
foll. Den Gefellen und Gehilfen find, was diefe Beftimmung anbelangt, die
felbftändigen Hausgewerbetreibenden gleichgeftellt.

Für die gefamte Hausinduftrie ohne Unterfchied ift
von einfehneidender Bedeutung das Kinderfchutzgefetz vom
30. März 1903 (f. Anlage VII). Dies Gefetz trifft fremde wie eigne Kinder,
ob fie gegen Lohn oder Entgelt arbeiten, ob die Befchäftigung eine dauernde
oder blojz gelegentliche ift, ob fie im Freien oder in einer gefchloffenen Werk-
ftatt oder in der Familie ftattfindet. Man kann wohl fagen, dajz alle vor-
kommenden Formen der Kinderarbeit in der Hausinduftrie einer gefetzlichen
Regelung unterteilt find, die es vornehmlich auf eine Befchränkung der
Arbeitszeit für die Kinder abgefehen hat.

Die wichtigften Beftimmungen des Kinderfchutzgefetzes, foweit die Haus-
induftrie in Betracht kommt, find die folgenden:

Sollen Kinder befchäftigt werden, fo hat der Arbeitgeber vor dem Be-
ginne der Befchäftigung der Ortspolizeibehörde eine fchriftliche An-
zeige zu machen. In der Anzeige find die Betriebsftätte des Arbeitgebers
fowie die Art des Betriebs anzugeben.

AnSonn-und Fefttagen dürfen Kinder, eigne wie fremde, gewerb-
lich nicht befchäftigt werden. — Für die Werktage ift zu unterfcheiden
zwifchen fremden und eignen Kindern.-

a) Fremde Kinder. Im Betriebe von Werkftätten (im Handels.
        <pb n="167" />
        ﻿§ 3. Das heute geltende Recht	167

gcwerbe und in den Verkehrsgewerben) dürfen Kinder unter
12 Jahren nicht bcfchäftigt werden.

Die Befchäftigung von Kindern über 12 Jahren darf nicht in der
Nachtzeit (zwifchen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens) und nicht
vor dem Vormittagsunterricht ftattfinden. Sie darf nicht länger
als3Stunden (während der Schulferien nicht länger als 4 Stunden) täglich
dauern. Um Mittag ift den Kindern eine mindeftens zwei ftündige
P a u f e zu gewähren. Am Nachmittag darf die Befchäftigung e r f t eine
Stunde nach beendetem Unterricht beginnen.

b) E i g n e K i n d e r. Diefe dürfen unter 10 Jahren überhaupt
nicht, über 10 Jahren nicht zur Nachtzeit (zwifchen 8 Uhr
abends und 8 Uhr morgens) befchäftigt werden. Um Mittag ift eine mindeftens
zweiftündige Paufe zu gewähren. Am Nachmittag darf die Be-
fchäftigung erft eine Stunde nach beendetem Unterricht
beginnen.

Eigne Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werk-
ftätte des Vaters ufw. für Dritte nicht befchäftigt werden.

Für die eignen Kinder fällt alfo die Befchränkung auf drei (bzw. vier)
Stunden weg; in der Schulzeit werden aber die übrigen Beftimmungen
dahin wirken, daß diefe Zeit wefentlich nicht überfchritten werden wird.
Ferner ift die Befchäftigung fchon vom zehnten Jahre an zuläffig (jedoch
nicht für D r i 11 e).

Das Gefetz kann in verfchiedenen Punkten leicht umgangen werden, z. B.
bezüglich der an letzter Stelle erwähnten Beftimmung, daß die Eltern ihre
Kinder als ihre eignen Hilfskräfte fchon vom zehnten Jahre an befchäftigen
dürfen, daß die Kinder aber als Hilfskräfte eines fremden Arbeitgebers auch
im Elternhaufe erft vom zwölften Jahre an Befchäftigung finden dürfen.
Wenn nun die Eltern die für ihre Kinder beftimmte Hausarbeit fich vom Ver-
leger übergeben Iaffen, felbft ein bißchen daran arbeiten, fo gelten die Kinder
als ihre Gehilfen und können vom zehnten Jahre an befchäftigt werden. Das
Gefetz bietet aber überhaupt für die Durchführung außerordentliche Schwierig-
keiten wegen der fchwer auszuführenden Kontrolle. Wie wenig befriedigend
die wirklichen Erfolge des Kinderfchutzgefetzes find, wurde früher (f. o. S. 74)
fchon gefchildert.

Hinfichtlich der felbftändigen Hausgewerbetreibenden und der Gehilfen,
jedoch mit Ausfchlufz der Familienbetriebe, gilt die Bundesratsverordnung
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von
Zigarren beftimmten Anlagen vom 17- Februar 1907- Die Verordnung
        <pb n="168" />
        ﻿168

VI. Kap.: Staatshilfe

trifft Beftimmungen über Lage, Höhe und Befchaffenheit der Arbeitsräume,
verbietet, dieselben als Wohn-, Koch-, Schlaf- oder Lager- und Trockenräume
zu benutzen, enthält Vorfchriften über Reinigung und Lüftung der Räume.
Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter müffen in unmittelbarem Verhältnis
zum Unternehmer (teilen. — Die Verordnung nimmt diejenigen Betriebe aus,
in denen ausfchliejzlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Perfonen be-
fchäftigt werden.

Zu erwähnen ift fchlie|zlich noch die Tätigkeit der Gewerbe-
gerichte, die von den Hausinduftriellen in den meiften Fällen angerufen
werden kann. Ihre Zuftändigkeit erftreckt (ich auf die (im § 3 des Reichs-
gefetzes vom 29. Juli 1890 aufgezählten) Streitigkeiten der Haus-
gewerbetreibenden und Heimarbeiter, welche für beftimmte
Arbeitgeber außerhalb der Arbeitsftelle der letztem mit Anfertigung gewerblicher
Erzeugniffe befchäftigt find. Jedoch ift diefe gefetzliche Zuftändigkeit aus-
drücklich befchränkt auf folche Perfonen, welche nur von den Arbeit-
gebern gelieferte Rohftoffe oder Halbfabrikate be-
arbeiten oder verarbeiten. Befchaffen dagegen die Haus-
induftriellen die Rohftoffe bzw. Halbfabrikate felbft, fo k a n n durch Statut
die Zuftändigkeit ausgefprochen werden.

Damit ift die Reihe der gefetzlichen Beftimmungen, die zum Schutze
der Heimarbeit erlaffen find, erfchöpft. Durch das Hausarbeitgefetz ift
mancher längft gehegte Wunfch erfüllt, mancher Fortfehritt erreicht. Immer-
hin bleibt in der Gefetzgebung noch verfchiedenes zugunften
der Heimarbeit wün fchenswert, wovon fpäter (im § 5) noch
befonders die Rede fein foll. Zunächft gilt es, das Wichtigfte für alle
Gefetzgebung, die Lohnregulierung durch Lohnämter, in das rechte Licht zu
fetzen.

§ 4- Lohnämter

Die Kardinalfragc für die Hausinduftriereform ift, wie früher fchon be-
merkt, die Lohnfrage, und innerhalb des Lohnproblems bilden den Kern die
Lohnämter mit der gefetzlichen Befugnis, Mindeftlöhne für die Hausinduftrie
feftzulegen. Sie find in den letzten Jahren immer mehr in den Vordergrund
der wiffenfchaftlichen und parlamentarifchen Diskuffion getreten, das Für
oder Wider in diefer Frage ift in den Augen vieler entfeheidend für die Heim-
arbeiterfreundlichkeit überhaupt.

Der Beweis für die Notwendigkeitvon Lohnämtern läjzt fich

' a.
        <pb n="169" />
        ﻿§ 4- Lohnämter

169

einfach führen 1) — auf Grund zwingender Tatfachen. Nach der heutigen
Wirtfchaftsordnung gefchieht die Lohnregulierung auf dem Wege freier
Vereinbarung; ein Druck auf Lohnerhöhung feitens der Arbeiter ift nur
möglich durch ftarke gewerkfchaftliche Organifationen, die in Tarifverträgen
die Löhne einheitlich mit den Arbeitgebern feftlegen. Berufsorganifationen
find aber für die Mehrheit der Heimarbeiter aus fpäter noch zu erörternden.
Gründen unmöglich, die grofze Maffe der Heimarbeiterfchaft wird fich ftets
als organifationsunfähig erweifen. Wenn auch Gewerkvereine von Heim-
arbeitern oder Heimarbeiterinnen exiftieren und Tarifvereinbarungen zu-
ftande gebracht haben (f. o. S. 156), fo ftehen die|e doch in durchaus
keinem Verhältnis zu dem ausgedehnten Notftande der Arbeiterfchaft.

Die Heimarbeiter ftehen im großen und ganzen fchutzlos da in dem Ringen
um höhere Löhne. Da kann fchliefzlich kein anderer Schutz gewähren als der
Staat durch gefetzliche Regelung der Löhne, foweit dies notwendig ift. Die
Heimarbeiter kämpfen oft genug um das Exiftenzminimum und machen
ihr Recht auf Exiftenz zunächft gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend. Da fr
jede menfchliche Arbeit im vollen Sinne des Wortes ein Recht auf die not-
wendigen Lebensbedarfsmittel, auf ein Exiftenzminimum begründet, legt
Papft Leo XIII. in folgenden markanten Worten dar: „Die Erhaltung des
Lebens ift heilige Pflicht eines jeden. Hat jeder ein natürliches Recht, den
Lebensunterhaltzu finden, fo ift hinwieder der Dürftige hierzu auf der Hände
Arbeit notwendig angewiefen. Wenn alfo auch die Vereinbarung zwifchen
Arbeiter und Arbeitgeber, insbefondere hinfichtlich des Lohnes, beiderfeitig
frei gefchieht, fo bleibt doch immerhin eine Forderung der natürlichen Ge-
rechtigkeit beftehen, die nämlich, dafz der Lohn nicht etwa fo niedrig fei, da(z
er einem genügfamen, rechtfchaffenen Arbeiter den Lebensunterhalt nicht
abwirft. Diefe fchwerwiegende Forderung ift unabhängig von dem freien
Willen der Vereinbarenden. Gefetzt, der Arbeiter beugt fich aus reiner Not
oder um einem fchlimmern Zuftande zu entgehen, den allzu harten Be-
dingungen, die ihm nun einmal vom Arbeitsherrn oder Unternehmer auf-
erlegt werden, fo heifzt das Gewalt leiden, und die Gerechtigkeit erhebt gegen

D Vgl. Heimarbeit und Lohnfrage. Drei Votträge von Anna Schmidt,
Gertrud Dyhrenfurth, Alice S a I o m o n, Jena 1909: K. Bittmann,
Zur gefctzlichen Lohnrcgelung in der Hausinduftrie, Berlin 1909; G. Dyhren-
furth, Tarifämter für die Hausinduftrie, Berlin 1908; Die Lohnbewegung in
den Elendsinduftrien eine [ittliche und wirtfchaftliche Pflicht. Ein Schreiben des
Bifchofs von Birmingham. „Soziale Praxis“ XX 164; Rev. Thom. W right,
Sweated labour and the trade boards act. Catholic studies in social reform II, Lon-
don 1911; Lujo Brentano, Auf dem Wege zum gefetzlichen Lohnminimum.
„Süddeutfche Monatshefte“, Januar 1913, 537 ff.
        <pb n="170" />
        ﻿170

VI. Kap.: Staatshilfe

einen folchen Zwang Einfpruch.“ x) In wie zahlreichen Fällen die Heim-
arbeiter in ihrem natürlichen Recht auf ein Exiftenzminimum verkürzt
werden, ift durch Tatfachen erwiefen. Und da die Unternehmer zur
Gewährung diefes Rechtes nicht zu bewegen find, fo mufz der Staat ein-
greifen. Denn es gehört zur erften und wefentlichen Aufgabe des Staates,
allen Gliedern ihre natürlichen und wohlerworbenen Rechte zu fichern und
fie im freien Gebrauch derfelben zu fchützen. Um fo dringlicher erfcheint
diefe Aufgabe hier, weil durchaus fchwache und hilflofe Perfonen in
Frage ftehen, die zu einer nachdrücklichen Gegenwehr gegen die Über-
macht unfähig find. Im übrigen handelt der Staat, wie im § I diefes
Kapitels bereits ausgeführt wurde, ganz im Intereffe des Gefamtwohls,
wenn er eine nach Taufenden zählende Volksklaffe der Verarmung und
Degenerationsgefahr entzieht und fie wieder befähigt zu kraftvoller Mit-
arbeit am Gefamtwohlftande, wenn er einige parafitäre Induftrien, die an
der Gefamtheit des ganzen Volkswirtfchaftskörpers zehren, reformiert oder
befeitigt.

Wenn das Exiftenzminimum als naturrechtliche, vom Staate zu unter-
ftützende Forderung des Arbeiters betont wird, fo braucht darum der tat-
fächlich durch irgendwelche Organe feftgefetzte Minimallohn-nicht auf diefe
untere Grenze befchränkt zu werden. Bei der tatfächlichen Feftlegung des
Minimallohns wird billigerweife auch der fpezififche ökonomifche Wert der
Arbeit für das Produkt gefchätzt, der Minimallohn wird fich in verfchiedener
Höhe über das Exiftenzminimum erheben.

Derartige und ähnliche Gedankengänge, die fich infolge der immer deut-
licher redenden Tatfachen geradezu aufdrängten, haben eine Reihe von Ge-
lehrten und Sozialpolitikern bewogen, ftaatliche Lohnämter in diefer oder
jener Form zur Regelung der Hausinduftrie zu befürworten, fo Lu jo Bren-

Enzyklika „Rerum novarum“ (Herderfche Ausgabe) 62. Papft Leo XIII.
fährt an der hier zitierten Stelle fort: „Damit aber in diefen (nämlich Lohnfragen)

und ähnlichen Fragen ... die öffentliche Gewalt fich nicht in ungehöriger Weife
einmifche, fo erfcheint es in Anbetracht der Verfchiedenheit der zeitlichen und ört-
lichen Umftände durchaus ratfam, jene Fragen vor die Ausfchüffe (Collegia) zu
bringen, von denen wir unten näher handeln werden, oder einen andern Weg zur

Vertretung der lntereffen der Arbeiter einzufchlagen, je nach Erfordernis unter Mit-
wirkung und Leitung der Staatsbehörden.“ Die Idee von Lohnämtern ift in diefen
Worten zwar nicht fo klar vorgezeichnet, wie einige glauben, aber fie ift mit den
Gedankengängen der Enzyklika fehr gut zu vereinbaren. Vgl. S. N i cot ra, Le minimum
de salaire et 1‘encyclique „Rerum novarum“, Bruxelles 1893. Zur Frage des Exiftenz-

minimums vgl. auch V. Cathrein, Moralphilofophie II5 * *, Freiburg 191 b 377.
J. Biederlack, Die foziale Frage 8, Innsbruck 1913, 162 ff.
        <pb n="171" />
        ﻿§ 4- Lohnämter

171

tano,3 * * * 7) 0. von Zwiedineck-Südenhorft,2) L. Pohle,3) E. Schwiedland, 4)
E. von Philippovich,5) R. Wilbrandt,6) G. Dyhrenfurth,7) K. Bittmann, 8)
K. Bücher. 9) Von bekannten Parlamentariern traten für die Minimallohn-
ämter mit Nachdruck ein Pieper, Fleifcher, Giesberts, Naumann fowie mehrere
fozialdemokratifche Abgeordnete.

Diefen energifchen Forderungen gegenüber wurden verfchiedene Bedenken
erhoben, weniger aus dem Kreife von Gelehrten als von feiten der
Unternehmer und Regierungsvertreter. Einen grofzen Teil diefer Bedenken
hat nun die auftralifche Kolonie Viktoria mit kühner Tat zerftört, als
fie im Jahre 1896 die erften Lohnämter zur Befeitigung der Schwitzarbeit
einführte und bald auf Erfolge hinweifen konnte. Freilich ift der Boden
für fo tiefgreifende gefetzliche Maßnahmen wegen der ganz verfchiedenen
wirtfchaftlichen und handelspolitifchen Lage in Viktoria und in unfern
Ländern ganz und gar nicht der gleiche. Was bei unfern Antipoden
möglich war, ift es nicht auch in derfelben Weife bei uns. Und doch ift das
Beifpiel Viktorias unter fteter Beachtung der wirtfchaftspolitifchen Eigentüm-
lichkeiten des Landes belehrend für uns, es ift fchon anregend gewefen für
das englifche Mutterland, das feine Lohnämter Viktoria nachgebildet hat.

Auf den Boden diefer Tatfachen ftellen wir uns am beften, um Klarheit
zu bekommen über den volkswirtfchaftlichen Wert und die konkrete Aus-
geftaltung der vielumftrittenen Lohnämter und um die gegen fie erhobenen
Bedenken richtig zu würdigen.

Die erften Lohnämter (fpecial boards) in V i k t o r i a 10) wurden
nach dem Entwurf von Sir A. J. Peacock durch ein Gefetz vom 28. Juli 1896
ins Leben gerufen. Nach und nach dehnte fich die Einrichtung auf immer mehr
Gewerbe aus, hatte aber lange nur proviforifchen Charakter und bedurfte
von Zeit zu Zeit eines fogenannten Fortführungsgefetzes. Auch in Auftralien

3) Beilage zur „Allgemeinen Zeitung“ München, Jahrg. 1899, Nr- 79 ff; „Süd-
deutfche Monatshefte“, Januarheft 1913.	2) Lohnpolitik und Lohntheorie, Leipzig

1900, 391 ff. 3) Deutfchland am Scheidewege, Leipzig 1902, 229- 4) Ziele und

Wege ufw. 197 ff- 5) Schriften des Vereins für Sozialpolitik 88, 48.	6) Arbeite-

rinnenfchutz und Heimarbeit 96 ff; Referat auf dem Deutfchen Heimarbeitertag,

„Soziale Praxis“ XX 481.	7) Verhandlungen des XV. Evangeüfch-Sozialen Kon-

greffes 158 ff; Tarifämter für die Hausinduftrie, Berlin 1908.	8) Hausinduftrie und

Heimarbeit 1104-	9) Art. „Hausinduftrie“ im Wörterbuch der Volkswirtfchaft I3.

10) Vgl. R. Schachner, Die foziale Frage in Auftralien und Neufeeland,
Jena 1911; A. Man es, Ins Land der fozialen Wunder, Berlin 1911; R. B o e h-
tinger, Die Lohnämter in Viktoria, Leipzig 1911; R. Broda, Inwieweit ift
eine gefetzliche Feftlegung der Lohn- und Arbeitsbedingungen möglich? Berlin
1912; E. Aves, Report on the Wages Boards and Industrial Conciliation and
Arbitration Acts of Australia and New Zealand, London 1908.
        <pb n="172" />
        ﻿172

VI. Kap.: Staatshilfe

überlegte man lange, ob folch kühne Neuerung gefetzlich für alle Zeiten
feftgelegt werden dürfe. Das Jahr 1905 brachte endlich die Konfolidierung
und dauernde Wirkfamkeit der Lohnämter.

Nach den neueften Berichten beftehen jetzt (1912) bereits über 70 Lohn-
ämter in Viktoria. Ein Lohnamt wird errichtet durch Befchlufz des Staats-
rats, nachdem beide Häufer des Parlaments es für ratfam erklärt haben. Es
kann errichtet werden für alle Berufe, die in Fabriken, Werkftätten oder
Läden ausgeübt werden, auch für Fuhr- und Transportgefchäfte, nicht aber
für landwirtschaftliche Betriebe.

Die Anzahl der Mitglieder des Amtes ohne den Vorfitzenden darf nicht
weniger als vier und nicht mehr als zehn betragen. Die eine Hälfte vertritt
Arbeitgeber, die andere Arbeitnehmer. Der Minifter fordert durch die Preffe
auf, ihm Kandidaten vorzufchlagen. Aus den eingefandten Namen wählt er
nach feinem Ermeffen die Mitglieder aus. Wenn dann nicht binnen 21 Tagen
ein Fünftel der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Einfpruch erhebt, werden
die gewählten Perfonen zu Mitgliedern des Amtes ernannt. Diefen Be-
ftellungsmodus, der faft alle Macht in die Hände der Regierung legt, hat man
beibehalten, nachdem die Ernennung durch allgemeine Wahl feitens der Be-
teiligten fich als viel zu umftändlich erwiefen hatte, und weil keine geeigneten
Wahlkörper vorhanden waren. Bei der jetzt geltenden Beftellung der Mit-
glieder üben die Gewerkvereine einen recht grofzen Einflufz aus, indem fie
von dem Vorfchlags- und Einfpruchsrecht reichlichen Gebrauch machen. —
Der Vorfitzende des Amtes wird von den Mitgliedern vorgefchlagen und bedarf
der Beftätigung durch den Staatsrat. Er foll unparteiifch fein und ift darum
in der Regel weder Arbeitgeber noch Arbeiter, fondern Staatsbeamter.

Die wichtig ft e Befugnis der Lohnämter ift, M i n d e ft I ö h n e
aufzuftellen. Hierbei werden als maßgebende Faktoren in Betracht gezogen
das Exiftenzminimum, die Leiftung des Arbeiters (daher andere Lohnfätze
für höher und weniger qualifizierte Arbeiter, für Männer und Frauen) und
endlich die Leiftungsfähigkeit des Gewerbes. Die „reputable employers
clause“, wonach die Lohnämter gehalten waren, die von achtbaren Arbeit-
gebern gezahlten Löhne bei der Mindeftlohnfeftfetzung als Mafzftab heran-
zuziehen, ift 1907 wieder fallen gelaffen. Im allgemeinen liegt es im Er-
meffen des Amtes, ob es Zeit- oder Stücklöhne feftfetzen will. Es kann fich
auf die Feftfetzung der erftern befchränken und die Beftimmung der Stück-
löhne auf Grund der Zeitlöhne dem Arbeitgeber überlaffen, wie es in einer
Reihe von Fällen gefchehen ift. — Für alte, gebrechliche, langfame Arbeiter
kann durch individuelle Erlaubnisfcheine der Cheffabrikinfpektor oder das
        <pb n="173" />
        ﻿§ 4- Lohnämter

173

Lohnamt Ausnahmen von den Mindeftlöhnen geftatten. In den erften Jahren
konnte das Lohnamt auch das Zahlenverhältnis der Lehrlinge und Volontäre
(Arbeiter unter 21 Jahren) zu den erwachfenen Arbeitern beftimmen. Durch
die fogenannte Jrvinefche Reform im Jahre 1903 wurde ihm diefe Befugnis
hinfichtlich der Lehrlinge auf Drängen der Induftriellen wieder entzogen.

Die Entfcheidungen werden im Lohnamt mit abfoluter Mehrheit gefällt.
Kommt diefe nicht zuftande, fo entfcheidet der unparteiifche Vorfitzende,
der dann gewiffermafzen einen obligatorifchen Schiedsfpruch fällt. Für fieben
Ämter war eine Zeitlang für die Entfcheide eine Zweidrittelmehrheit erforder-
lich. Da aber die alfo zuftande gekommenen Entfcheide eine fehr ungünftige
Aufnahme in der Bevölkerung fanden, kehrte man zu dem allgemeinen Modus
zurück.

Ift die Entfcheidung vom Vorfitzenden unterzeichnet und im Regierungs-
blatt veröffentlicht, fo erhält fie Gefetzeskraft. Der Staatsrat kann jedoch
die Entfcheidung aus beftimmten Gründen auf die Dauer von fechs oder zwölf
Monaten fuspendieren. Aufgehoben kann fie werden durch den Gerichts-
hof für gewerbliche Berufungen (Court of industrial appeals),
der aus Richtern des Obergerichts, eventuell noch aus zwei Beifitzern mit
beratender Stimme befteht. Seine Anrufung kann nicht nur von einer Mehr-
heit der beiden in den Lohnämtern fitzenden Parteivertretungen erfolgen,
fondern auch von 25 Prozent der Gefamtzahl der Arbeiter oder von einem
Unternehmer oder mehrern Unternehmern, die 25 Prozent aller Arbeiter
befchäftigen. Außerdem kann der Minifter jede Lohnamtsentfcheidung an
diefen Gerichtshof leiten. Sein Entfcheid ift endgültig. Jedoch ift im Laufe
von vier Jahren nur viermal bei ihm Berufung eingelegt worden: ein Beweis,
dajz die Parteien im ganzen mit der Tätigkeit der Lohnämter zufrieden waren.

Die Entfcheidungen der Ämter erftrecken fich nur auf Städte und
Landftädte. Für die Ausdehnung auf Graffchaften, Orte mit weniger als
10 000 £ Einnahme oder auf Landbezirke bedarf es der Genehmigung des
Staatsrats.

Für Übertretung der lohnamtlichen Beftimmungen find Geldftrafen feft-
gefetzt. Für die erfte Übertretung find Strafgelder bis zu 10 £, für die zweite
bis 25 £, für die fernere bis 100 £ vorgefehen, die dritte Beftrafung foll auch
das Verbot des Gewerbebetriebs zur Folge haben, indem die betreffende Fabrik
oder Arbeitsftätte aus dem Regifter gelöfcht wird. — Jedoch ift die Anzahl
der Strafverfolgungen im Verhältnis zur Anzahl der betroffenen Betriebe
gering.

Die Wirkung der Lohnämter wird durchweg als eine günftige ge-
        <pb n="174" />
        ﻿174

VI. Kap.: StaatshUfe

fchildert. Die amtliche Feftfetzung der Mindeftlöhne hat die Durchfchnitts-
Iöhne im allgemeinen erhöht und ftabiler gemacht, während gleichzeitig die
Induftrie fich zu höherer Blüte entwickelte. Hier foll nun nicht unter-
fucht werden, inwieweit hierbei auch andere Faktoren, insbefondere der wirt-
fchaftliche Zufammenfchlufz der auftralifchen Kolonial ftaaten im Common
Wealth (1901) und die erhöhte Schutzzollpolitik wirkfam gewefen find. Uns
intereffiert insbefondere, welche Änderungen in der Heimarbeit
durch die Mindeftlohnfeftfetzung herbeigeführt wurden. Eine alsbaldige Folge
war die Abnahme der Heimarbeit und gleichzeitige Zunahme der Fabrikarbeit.
Soweit den Infpektorenberichten Zahlen zu entnehmen find, ftehen 1569
Heimarbeitern im Jahre 1896 912 im Jahre 1907 gegenüber. Vor allem war
die Verfchiebung in der Fabrikation von Herrenkleidern auffallend. 1896
gab es hier 4270 Fabrikarbeiter und 569 Heimarbeiter (11,76 Prozent der
gefamten Arbeiterfchaft), und 1907 6834 Fabrik- und 152 Heimarbeiter
(2,2 Prozent). Der Übergang von der Heimarbeit zur Fabrik findet feine
Erklärung in dem Beftreben der Unternehmer, die Arbeit in der Fabrik zu
konzentrieren; ftatt der Heimarbeit, die fie jetzt höher entlohnen mujzten,
ohne entfprechende Qualitätsverbefferung, zogen fie die Fabrikarbeit vor,
die mit Hilfe gefteigerter Technik beffere und preiswürdigere Produkte lieferte.
Die Schriftfteller, die diefen Übergang zu einer hohem Betriebsform fchildern,
erblicken darin durchweg einen Fortfehritt, und er ift es ohne Zweifel, falls
die häusliche und perfönüche Stellung der frühem Heimarbeiter ebenfogut
mit der Fabrikarbeit vereinbar ift wie ehedem mit der Heimarbeit.

Um die Erhöhung der Heimarbeiterlöhne zu beweifen, fehlt es zwar
in Viktoria an einer genauen Lohnftatiftik. Dafür aber liegen um fo mehr
Berichte über eklatante Einzelfälle und allgemeine Feftftellungen der ver-
änderten Lage der Heimarbeiter feitens amtlicher und privater Berichterftatter
vor.T) Gegen das Schwitzfyftem, fo erklärt der viktorianifche Report, haben
die Lohnämter zweifellos genützt, und diefe Tatfache wird ftets für das
Syftem fprechen. ln Melbourne, der Hauptftadt des Landes, ift man der
Meinung, dafz die Heimarbeiter heute zu denfelben Bedingungen arbeiten
wie die Fabrikarbeiter.

ln der Bekleidungsinduftrie herrfchte zur Zeit des freien Arbeitsvertrags
ein Schwitzfyftem, das nur den Zuftänden in den ärmften Vierteln im Oftende
Londons vergleichbar war. Grofze Warenhäufer vergaben die Arbeit an
Zwifchenmeifter, für welche Frauen und Mädchen zu Haufe 70 bis 84 Stunden

x) Nach Bo ch ringer (a. a. O.), der fich auf die amtlichen Berichte der
Gewerbeinfpektion und der Königlichen Kommiffion ftützt.
        <pb n="175" />
        ﻿§ 4- Lohnämter

175

in der Woche für 7 sh 6 d bis 12 sh 10 d arbeiteten. Das Kleideramt griff
nun mit Erfolg ein. Alsbald waren Arbeitgeber und Arbeiter der Anficht,
daß das Schwitzfyftem tatfächlich famt den Umftänden, die das Übel erzeugt
hatten, der übermäßigen Konkurrenz der Heimarbeiter, die gegeneinander
gehetzt worden waren, verfchwunden fei. — Bezüglich der Hemdenfabrikation
konftatiert die Königliche Kommiffion (1903): Man wird als unumftrittene
Tatfache zugeben, daß das Fabrikgefetz (das die Lohnämter einführte) in
diefem Gewerbe eine häßliche Form des Schwitzfyftems gebrochen und in
nicht geringem Grade eine fleißige und würdige Klaffe Frauen befchützt
hat. — In der Abteilung „Herftellung von Unterkleidern“ waren die Infpek-
torenberichte voll von Beifpielen eines eigentlichen Schwitzfyftems. Um nur
auf 10 sh in der Woche zu kommen, mußten die Heimarbeiterinnen außer-
ordentlich lange arbeiten. Es kam vor, daß Frauen felbft durch angeftrengtefte
Arbeit nur 6 sh in der Woche verdienten. Das Lohnamt befferte auch nicht
fogleich etwas an diefen Zuftänden. Es wagte wegen des häufigen Wechfels
der Mufter keine Stücklohnfätze aufzuftellen, fondern nur Zeitlöhne, auf
Grund deren die Unternehmer die Stücklöhne felbft beftimmen follten. Die
Normierung der Löhne wurde nun von den Unternehmern möglichft weit
hinausgefchoben. Allmählich zeigte fich aber doch eine Befferung; 1900
wurden Fälle berichtet, in denen Arbeiterinnen für diefelbe Arbeit doppelt
foviel als vor dem Entfcheid erhielten. Die Statiftik zeigt eine langfame,
aber ftetige Zunahme der Stücklöhne von 14 sh 11 d im Jahre 1900 bis
(7 sh im jahre 1907- Die notorifchen sweaters verfchwanden oder gingen
zu hohem Lohnfätzen über, die Klagen der Arbeiterinnen über Ausbeutung
nahmen ab, die wefentliche Befferung der Lohnverhältniffe ift wiederholt
von den Heimarbeiterinnen zugegeben.

Unliebfame Nebenwirkungen, die einer Mindeftlohnfeft-
fetzung von Theoretikern in der Regel vorausgefagt werden, find in Viktoria
wenigftens auf die Dauer nicht aufgetreten. Der Minimallohn
— fo heißt es — birgt die Gefahr in fich, Normallohn zu werden. Der
Unternehmer fucht auf Grund des feftgefetzten Mindcftlohns einen Ausgleich
der Löhne herbeizuführen. Und fo hört der Lohn, der nach der Abficht des
Gefetzgebers nur nach unten unbeweglich werden follte, auch auf nach oben
fich zu bewegen: er wird allmählich auf die untere Grenze feftgefetzt. Diefer
Gefahr ift auch die viktorianifche Gefetzgebung in den erften Jahren nicht
ganz entgangen.*) Der minimum wage wurde nach dem Berichte der König-
lichen Kommiffion in vielen Fällen zum Standard wage. Die neuen Fabrik-

*) Schachner a. a. O. 246.
        <pb n="176" />
        ﻿176

VI. Kap.: Staatshilfe

infpektionsberichte heben jedoch demgegenüber hervor, daß in vielen Ge-
werben erhebliche Lohnverfchiedenheiten zu beobachten find. Es fcheint
die anfänglich unternommene Ausgleichung der Löhne fich nicht bewährt
zu haben. Die Unternehmer erkannten, daß fie durch kleine Lohnverfchieden-
heiten Strebfamkeit und Fleiß bei ihren Leuten anregen konnten, auf der
andern Seite ihrer Konkurrenz befonders tüchtige Kräfte zu entziehen ver-
mochten.

Eine andere, fchlimmere Gefahr droht beim Minimallohn den fch wa-
chen, ältern, überhaupt den weniger leiftungsfähigen
Arbeitskräften, die gerade in der Hausinduftrie befonders zahlreich anzutreffen
find. Muß der Unternehmer einen Mindeftlohn innehalten, fo wird er eine
Anzahl von fchwächlichen, halbinvaliden Arbeitern entlaffen, deren Leiftung
nach feinem Dafürhalten oder auch nach ganz objektiver Schätzung hinter
dem Mindeftlohnfatz zurückbleibt. Daß folche Befürchtungen nicht grundlos
find, hat die Arbeiterfchaft in Viktoria in den erften Jahren der neuen Ge-
fetzgebung erfahren müffen. Die Arbeitgeber, denen erhöhte Löhne und be-
fchränkte Arbeitsdauer zur Pflicht gemacht waren, fuchten nunmehr aus
dem Arbeiter herauszuholen, was eben möglich war, und ftellten die höchften
Anforderungen an ihn (task System). Bei diefem Syftem konnten die minder
tauglichen Arbeiter nicht mehr beftehen, und eine Reihe von Entlaffungen
war die Folge. Namentlich im Schuhmachergewerbe, wo zudem noch all-
gemein ein Übergang zu arbeitfparendem Mafchinenbetrieb ftattgefunden
hatte, waren die Entlaffungen fehr zahlreich. Allmählich aber haben
Arbeitgeber felbft das task System als unzweckmäßig wieder aufgegeben.
Aber auch die Gefetzgebung wirkte der Gefahr weiterer Arbeiterentlaffungen
entgegen. Ein Gefetz von 1900 ermächtigt den Cheffabrikinfpektor, alten
oder gebrechlichen Arbeitern einzeln Bewilligungen zur Befchäf-
tigung unter dem Mindeftlohn auszuftellen. Ein Gefetz von
1903 dehnte diefe Ausnahme auf langfame Arbeiter aus und gab auch den
Lohnämtern die Befugnis, für die drei genannten Spezies von Arbeitern Aus-
nahmen zu bewilligen. Für jeden Ausnahmefall mußte aber auch wieder
ein Mindeftlohn feftgefetzt werden. Die Anzahl der Ausnahmebewilligungen
hat im Laufe der Zeit zugenommen, ift aber im Verhältnis zur gefamten
Arbeiterfchaft immer klein geblieben. Oktober 1907 galten 483 Bewilli-
gungen, d. h. 2 Prozent aller Mindeftlohnarbeiter konnten unter dem gewöhn-
lichen Lohnfatz befchäftigt werden.

Ein fehr günftiges Urteil über den Wert diefer Ausnahmebewilligungen
t&lt;ibt der Cheffabrikinfpektor fchon in den erften Jahren diefer neuen Maß-
        <pb n="177" />
        ﻿§ 4- Lohnämter

«77

nähme ab.x) Er ift der Anficht, daß die untüchtigen Arbeiter bei dem Syftem
der Bewilligungen immer noch höhere Löhne bekommen, als fie ohne die
Exiftenz eines Mindeftlohns bekämen. Ihm fei nicht ein einziger Fall bekannt,
wo ein alter, langfamer oder gebrechlicher Arbeiter infolge der Lohnamts,
entfcheide keine Arbeit gefunden habe.

Diefe Ausführungen mögen genügen, um die viktorianifche Lohngefetz-
gebung in ihren Grundzügen kennen zu lernen. Durchführung und Erfolge
wird man aber erft richtig verftehen, wenn man auch die wirtfchaft-
liehe und handelspolitifche Unterlage einigermaßen kennt,
auf der die Gefetzgebung entftanden ift und Leben gewonnen hat.

Viktoria hat einen Flächeninhalt von 87 884 Quadratmeilen und zählt
(1909) 1 248 095 Einwohner. Auf die Quadratmeile kommen 14,46 Perfonen,
während in Deutfchland auf einer Quadratmeile durchfchnittlich 290,46 Per-
fonen wohnen. Wie im ganzen auftralifchen Staatenbund bildet auch in
Viktoria die Urproduktion den weitaus wichtigften und umfangreichften
Erwerbszweig. Viehzucht, vor allem Schafzucht, Getreidebau, Obft- und
Weinbau ernähren einen großen Teil der Bevölkerung. Auch der Bergbau
ift von Bedeutung. Gold-, Silber- und Kupferminen liefern reichen Gewinn.

Der Urproduktion fteht in Auftralien ein langfam fich entwickelndes
Gewerbe zur Seite, das in Viktoria verhältnismäßig noch am weiteften voran-
gefchritten ift. 1906 gab es hier 4360 gewerbliche Betriebe mit 85 229 Ar-
beitern. Die allermeiftcn Gewerbe find mit der wirtfchaftlichen Exiftenz des
eignen Landes verbunden, es find notwendige Gewerbe, die die Urprodukte
des Landes für die hcimifchc Bevölkerung verarbeiten. Mit verfchwindenden
Ziffern ftehen daneben die Riefen echter Induftrieftaaten: Eifen- und
Tcxtilinduftrie.

Der Export bcfchränkt fich vorwiegend auf die Landprodukte: Gold,
Wolle, Vieh, Leder, Zucker, Tee, gefrorenes Fleifch. Das einzige induftrielle
Erzeugnis, das in größerm Maße exportiert wird, ift fertige Konfektionsware.
Der Import ift ebenfalls unbedeutend; hohe Zollfchranken ftehen einer Maffen-
cinfuhr entgegen. Viktoria bekannte fich ftets zum Schutzzollfyftem, feitdem
überhaupt die auftralifchen Kolonien felbftändige Handelspolitik treiben
durften. Dann kam 1901 der Zufammenfchluß der auftralifchen Staaten zum
Common Wealth of Australia. Die Zollfchranken gegenüber den einzelnen
Gliedern des Bundes fielen, der lnlandsmarkt wurde erweitert und verftärkt.
Gegenüber dem Ausland aber wurden von dem gefamten Bunde um fo
höhere Schranken errichtet. Bei jeder Revifion des gemeinfamen Zolltarifs

Q Boehringera. a. O. S66.
Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie

12
        <pb n="178" />
        ﻿178

VI. Kap.: Staatshilie

ift feitdem der Schutzzoll noch verfchärft. Heute bafiert das auftralifche
Zollwefen auf dem Tarif vom 3. Juni 1908, der die Zölle für alle wichtigem
Industriezweige ganz bedeutend, teilweife um das Dreifache und Fünffache
erhöht hat.

Diefe Tatfachen muß man vor Augen halten, wenn man die verhältnis-
mäßig glatte und erfolgreiche Durchführung der Lohnregelung in Viktoria
verftehen will. Man darf fie vor allem nicht vergeffen, wenn die Frage
der Übertragbarkeit diefes Syftems auf andere Länder beantwortet werden foll.
Das Syftem in feiner Totalität übertragen wollen, wäre allem Anfchein nach
verkehrt. In einem Lande, wo Millionen von Induftriearbeitern leben, wo
die lnduftrie mit hohen Export- und Importziffern zu rechnen hat und für
jede Schwankung auf dem Weltmarkt überaus empfindlich ift, wo eine ver-
stärkte ausländifche Konkurrenz wie eine todbringende Gefahr zu fürchten
ift, darf die Staatsregierung nicht fo tief einfehneidende gefetzgeberifche
Maßnahmen treffen, welche die Konkurrenzfähigkeit eines Gewerbes außer-
ordentlich ftark, und zwar dauernd beeinfluffen; fie muß die Regelung dem
fich leichter anpaffenden freien Vertragsfyftcm im allgemeinen überlaffen.
Nur wo außerordentliche Mißftände fich herausftellen, wie in den Elends-
induftrien der Heimarbeit, hat der Staat das Recht und die Pflicht, mit |tarker
Hand einzugreifen. Viktoria aber hat durch fein Vorgehen gezeigt, daß dies
unter Überwindung aller befürchteten Schwierigkeiten möglich ift und daß
die Staatliche Lohnregelung gerade auf dem Gebiete der Heimarbeit die augen-
fcheinlichften Erfolge erzielt hat.

Durch das viktorianifche Beifpiel angefpornt, haben auch Südauftralien,
Queensland und Neufüdwales die Lohnämter eingeführt, durchweg mit den-
felben günftigen Refultaten.

Das mit den Lohnämtern Viktorias zeitlich parallel fich entwickelnde
Einigungs - und Schiedswefen in Neufeeland kommt für
eine Lohnregelung der Heimarbeit faft gar nicht in Betracht. Die neufee-
ländifche Gefetzgebung hatte es auch nie auf eine Befeitigung des Schwitz -
fyftems, das hier ebenfo wie die Heimarbeit ganz unbekannt war, abgefehen,
fondern auf eine Aufhebung der verheerenden Streiks und Aus Sperrungen,
die fie allerdings auch durcü Feftlegung von Mindeftlöhnen zu erreichen
fucht. Einigungs- und Schiedsamt ftützen fich zudem hinfichtlich ihrer
Zufammenfetzung und ihrer Wirkfamkeit auf ausgedehnte Arbeitgeber- und
Arbeiterorganisationen und dürften fich auch aus diefem Grunde für eine
Heimarbeitregelung wenig eignen.

Das Lohnregelungsfyftem in Viktoria ftrahlte feine Wirkungen aus bis
        <pb n="179" />
        ﻿§ 4- Lohnämter

179

zum europäischen Mutterland c. Unter dem Sichtlichen Einfluft
viktorianifcher Ideen brachten 1906 Sir Charles D i 1 k e und T o u 1 m i n
einen Antrag im engliSehen Unterhaus ein, der zur Befeitigung des sweating
System Lohnämter nach auftralifchem Mufter vorfchlug. Während die beiden
Abgeordneten im Unterlaufe für diefe nach englifcher Tradition eigentlich
unerhörte Idee mit Gefchick und Ausdauer eintraten, machte in der Be-
völkerung die eben gebildete Anti-Sweating-League dafür lebhafte Propa-
ganda. Die Regierung ftellte fich auf denfelben Boden und legte einen Gefetz-
entwurf vor zwecks Einführung von Lohnämtern für einzelne Induftrien.
Aus den fich anfchlie|zenden Beratungen ging ein Gefetz hervor, das am
8. Februar 1908 im Unterhaus Annahme fand und auch im Oberhaufe glatt
erledigt wurde. Am 1. Januar 1910 trat das Gefetz in Kraft; es trägt deutlich
die geiftigen Züge des viktorianifchen Gefetzes, wenn auch mit Ab Schwächungen
in einzelnen Punkten.

Das Gefetz (f. Anlage VIII) findet Anwendung auf vier Gewerbe:
Schneiderei, Papierfchachtel-, Spitzen- und Kettchen-
fabrikation, und kann durch das Handelsminifterium (Board of
Trade) auf weitere Industriezweige ausgedehnt werden. Das Handelsmini-
sterium ift befugt, Lohnämter (Trade Boards) zu errichten und für deren
innere Verfaffung nähere Beftimmungen zu treffen. Aufgabe der Lohnämter
ift, M i n i m a 11 ö h n e für Zeitarbeit und gegebenenfalls für Akkordarbeit
feftzulegen. Falls nur Zeitlöhne beftimmt find, mujz das Amt auf Wunfch
eines Arbeitgebers einen fpeziellen Minimallohn für Akkordarbeit in feinem
Betriebe definieren. Die vier Lohnämter haben bis jetzt überall zunächft
Zeitlöhne und auf Grund derfelben Akkordlöhne für das ganze Gewerbe feft-
ge fetzt.

Ehe ein Mindeftzeitlohn oder Mindeftftücklohn feftgefetzt wird, mujz das
Lohnamt bekanntgeben, in welcher Höhe es die Löhne feftzufetzen gedenkt,
und mujz forgfältig alle Einwendungen prüfen, die im Laufe von drei Monaten
dagegen erhoben werden. Das Lohnamt mujz jede Lohnfeftfetzung veröffent-
lichen.

Sechs Monate nach der erften Bekanntgabe der Löhne durch das Lohnamt
hat das Handelsministerium eine Zwangsverfügung zu erlaffen, wodurch diefe
Löhne rechtsverbindlich werden. In der Übergangszeit, von der Bekanntgabe
der Löhne bis zur Rechtsverbindlichkeitserklärung, mujz der Arbeitgeber

x) Die wörtliche Überfetzung des englifchen Gefetzes f. Anlage VIII, den
englifchen Wortlaut f. bei B r o d a a. a. 0. im Anhang, ebenfo den Wortlaut des
Gefetzes in Viktoria, und der franzöfifchen und öfterreichifchen Gefetzentwürfe.
Vgl. außerdem „Soziale Praxis“ XVIII, XIX, XX.

12*
        <pb n="180" />
        ﻿180

VI. Kap.: Staatshilfe

bereits den Mindeftlohn zahlen, falls nicht andere fchriftliche Vereinbarungen
beftehen. Sobald die Lohnfeftfetzung rechtsverbindlich ift, ift jeder Arbeit-
geber verpflichtet, jeden Arbeitnehmer, ohne allen Abzug, mit dem Mindeft-
lohn zu entlohnen. Tut er es nicht, fo kann er mit einer Strafe bis zu 20 £
belegt werden, ferner mit 5 £ Strafe für jeden Tag, an dem er nach der Ver-
urteilung weiter gegen die Lohnfeftfetzungen verftöfzt.

Die Lohnämter find berechtigt, kranken oder verkrüppelten Perfonen
Erlaubnisfcheine für Arbeit zu niedrigem als den Minimallöhnen auszu-
fertigen, fofern fich die Schwierigkeit durch Befchäftigung des Arbeiters im
Akkord nicht automatifch regeln läfzt.

Die Grundlinien für die innere Verfaffung der Lohnämter
find alfo feftgelegt: Bei der Befetzung der Lohnämter ift zu unterfcheiden
zwifchen den angeftellten Mitgliedern (appointed members) und den Ver-
tretern (representative members). Die letztem find zur Hälfte Arbeitgeber,
zur Hälfte Arbeitnehmer. Die Vertreter können gewählt oder ernannt werden,
je nachdem es die nähern Beftimmungen des Handelsminifteriums vor-
fchreiben; doch ift auf alle Fälle für eine genügende Vertretung der Heim-
arbeiter Sorge zu tragen. Tatfächlich find die Vertreter aus Wahlen der
beteiligten Intereffengruppen nur bei dem Lohnamt für Kettchenerzeugung
hervorgegangen. Bei den übrigen Ämtern hat das Handelsmini fterium
die Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf Grund von Vorfchlägen
aus den beiden Gruppen ernannt. — Die Zahl der angeftellten Mitglieder
(appointed members) mujz geringer fein als die Hälfte der Vertreter (repre-
fentative members) der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu alien Poften bei
den Lohnämtern find Männer und Frauen mit den gleichen Rechten zuge-
laffen. Wo in einem Gewerbe viel Frauenarbeit herrfcht, mujz eins der an-
geftellten Mitglieder eine Frau fein. — Das Handelsmini fterium bejtimmt
den Vorfitzenden und den Schriftführer des Lohnamts aus den Reihen der
Mitglieder; es kann auch Vorfchriften bezüglich der Gefchäftsordnung er-
laffen. Alles übrige bleibt der Selb ft Verwaltung der Lohnämter überlaffen.

Ein Lohnamt kann Diftrikt-Lohnkommiffionen einrichten
(district trade committees), die zum Teil aus Mitgliedern des Hauptlohnamts
beftehen unter Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die
Diftriktkommiffion kann vom Lohnamt ausgedehnte Vollmachten empfangen,
befonders diejenige, Stücklöhne für Einzelbetriebe zu beftimmen auf Grund
der vom Lohnamt felbft für das ganze Land feftgelegten Minimalzeitlöhne,
für welche die Kommiffion ihrerfeits Vorfchläge machen kann. Keine Lohn-
feftfetzung oder Abänderung von Lohnfeftfetzungen darf vom Hauptlohnamt
        <pb n="181" />
        ﻿

§ 4- Lohnämter	181

vorgenommen werden, ohne dajz die Diftriktkommiffionen gehört worden
find. — Die Lohnämter für Papicrfchachtelerzeugung und für Konfektion
haben Diftriktkommiffionen eingerichtet, weil beide Gewerbe, namentlich das
letztere, fich über gro(ze Teile des ganzen Landes ausdehnen.

Die Tätigkeit der Lohnämter ift noch zu kurz, um jetzt [chon
ein Urteil über die Qualität des Gefetzes aus den Erfolgen herleiten zu können.
Sind doch die Lohnämter erft langfam und nach vielen Beratungen im Laufe
der beiden letzten Jahre ins Leben getreten. Nur das läfzt fich fagen: Wenn
die Lohnbeftimmungen fo durchgeführt werden, wie fic getroffen find, fo ift
die Lebenslage der Heimarbeiter in der betreffenden Induftrie um ein be-
deutendes verbeffert. Als Beifpiel mögen die Ende 19H veröffentlichten Feft-
fetzungen des Lohnamts für Konfektion dienen, von denen mehr als 100 000
Perfonen berührt werden. x) Die Mindeftftundenlöhne für Frauen find in der
Kleiderkonfektion auf 3x/2 d (1 d = 8y2 Pf.) feftgefctzt, für Männer auf 6 d.
Da die Arbeitszeit in diefem Gewerbe etwa 51 Stunden die Woche beträgt, fo
ergibt das Mindeftwochenlöhne von 14 sh 10 d für Frauen und 25 sh 6 d für
Männer. Namentlich die Frauenlöhne erfahren durch diefe Regelung eine
wefentliche Aufbefferung, denn nach Lohnftatiftiken aus dem Jahre 1906
blieben 21 v. H. der weiblichen Arbeiter unter einem Wocheneinkommen
von 10 sh, und 70 v. H. unter 15 sh. Die jetzt feftgefetzten Mindeftlöhne
gelten ohne jeden Abzug für Arbeiterinnen über 18 Jahren. Bei den jüngern
Mädchen zwifchen 14 und 18 Jahren ift eine aufwärts fteigende Lohnftaffel
für Lehrlinge feftgefetzt, die Wochenlöhne zwifchen 3 sh und 13 sh 6 d bringt.
Die Mindeftlöhne der Männer treten jedoch erft beim 23. Jahre in Kraft, bis
dahin gelten fteigende Lehrlingsfätze. Die Männerlöhne erfahren zwar gegen
früher auch eine Steigerung, aber fie ift nicht fo erheblich wie die der Frauen-
löhne, denn die männlichen Schneider waren ftärker organifiert und hatten
daher aus eigner Kraft bereits beffere Löhne errungen als die Frauen.

Auch das läfzt fich zugunften des neuen Gefetzes fagen: dafz die Organi-
fierung der Lohnämter und ihre erften Entfcheide glatt vonftatten gingen.
So bezeugt uns G. R. Asquith, Generalkontrollcur der Arbeitsabteilung im
englifchen Handelsminifterium.2) Bei der Organifierung des Lohnamts
für Konfektion, das ein weit fchwierigeres und ausgedehnteres Terrain vor-
fand als die andern Lohnämter, zeigten Arbeitgeber und Arbeiter Intereffe
für eine gute Vertretung im Amte ; auf ihre Vorfchläge konnte eine tüchtige
Vertretung beider Parteien im Amte ernannt werden. Die Auf ftellung der Lohn-
fätze, die gerade in diefer Branche wegen der Verfchiedenheit der Herftellung

M „Soziale Praxis“ XXI 139- 2) „Soziale Praxis“ XX 486.
        <pb n="182" />
        ﻿182

VI. Kap.: Staatshilfe

und des Wechfels der Mode als unmöglich prophezeit war, erwies fich nicht
fchwieriger als die Tarifierung der Löhne feitens der Berufsorganifationen.

Eine fehr erfreuliche Wirkung der Lohnamtstätigkeit ift die Stärkung
und Neubelebung der Organifationen. Die Inftanzen zum
Verhandeln find gefchaffen, und fie find verpflichtet, ein Ergebnis herbeizu-
führen. „Nun gilt es, dies Ergebnis durch fachkundige Vertretung möglichft
zugunften der Arbeiterfchaft zu beeinfluffen. Das kann nur die Berufs-
vereinigung, die Wünfche zu formulieren und einen einheitlichen Willen
zur Geltung zu bringen wei|z. So drängt fich wieder alles zur Gewerkfchaft
hin, und fie bekommt das Gewicht der Maffe, das ihr bisher fehlte.“*)
Auffallend ftark ift der Fortfehritt der Heimarbeitergewerkfchaften in
Creadley, Heath und Nottingham.

England bildete die Brücke, um die viktorianifchen Gefetzideen zu den
Ländern des europäifchen Kontinents herüberzuleiten, ln Frankreich und
Öfterreich hat die Regierung den Plan einer gefetzlichen Lohnregulierung in
der Hausinduftrie vorgelegt, in Deutfchland haben die ftärkften parlamen-
tarifchen Parteien fich für eine folche eingefetzt.

Der franzöfifche Regierungsentwurf geht zurück auf
einen Antrag des Grafen de Mun, der bereits feit langem die Durchführung
eines dem viktorianifchen ähnlichen Gefetzes forderte. * 2) Der jetzt vorliegende
Regierungsentwurf vom 10. Januar 1910 befagt, dajz die Arbeitskammern
für Stoffweberei, Stickerei, Wäfche-, Kleider-, Hüte-, Schuh- und Kunft-
blumenkonfektion durch die Regierung als Lohnämter konftituiert werden
können, die jedoch nur für Heimarbeit gelten. Ihre wefentliche Beftimmung
ift, Zeit- und Stücklöhne feftzufetzen, infoweit die Heimarbeitslöhne tiefer
ftehen als die Löhne der ungelernten Arbeiter im Bezirke. Die Lohnliften
werden aufgeftellt mit Zweidrittelmehrheit der Unternehmer- und Arbeiter-
delegierten. Der Arbeitsbeirat hat den Geltungsbereich des Gefetzes auf
weibliche Heimarbeiter befchränkt.

Die öfterreichifche Regierung greift in einer fehr umfang-
reichen Gefetzesvorlage das Heimarbeitproblem in der Kleider-, Schuh- und
Wäfchewarenerzeugung an. Was uns hier intereffiert, ift die projektierte
Neubildung von Heimarbeitskommiffionen, die aus Vertretern der Unter-
nehmer, der Stückmeifter, der Werkftattgehilfen und Heimarbeiter fich zu-
fammenfetzen. „Die Heimarbeitskommiffion kann mit Rechtsverbindlich-

*) „Soziale Praxis“ XX 231. Vgl. auch „Die Heimarbeiterin“ Oktober-
nummer 1913.

2) Vgl. Le minimum salaire dans l’industrie ä domicile, herausgegeben von der
Association nationale (ranQaise pour la protection legale des travailleurs. Paris 1912.
        <pb n="183" />
        ﻿§ 4- Lohnämter

183

Reit für die ihr zugewiefenen Produktionszweige Mindeftlöhne für die Werk-
ftattgehilfen der Stückmeifter und die Heimarbeiter, Mindeftpreife für die
von den Stückmeiftern ihren Auftraggebern zu liefernden Waren und fonftige
Arbeitsbedingungen feftfetzen.“ Derartige Satzungen können nur zuftande
kommen, wenn in jeder Vertreterabteilung der Kommiffion derfelbe Befchluß
mit Zweidrittelmehrheit gefaxt worden ift. Die Befchlüffe der Heimarbeits-
kommiffion bedürfen der Genehmigung der politifchcn Landesbehörde.

Der franzöfifche wie der öfterreichifche Gefetzentwurf erfchweren die
Möglichkeit einer Lohnfeftfetzung nicht wenig, namentlich durch die ge-
forderte Zweidrittelmehrheit und andere kleine einfchränkende Beftim-
mungen. Nichtsdejtoweniger find fie als ein außerordentlicher Fortfehritt
zu begrüßen, weil gerade die Regierung fich offen zum Prinzip der ftaatlichen
Lohnregulierung in der Heimarbeit bekennt.

Ganz anders ift es in D e u t f c h 1 a n d. Hier wird jeder noch fo vor-
fichtig und zart abgefaßte Antrag auf Lohnfeftfetzung von den verbündeten
Regierungen aufs fchärffte bekämpft. Der in der Kommiffion zur Beratung
des Hausarbeitgefetzes eingebrachte Antrag, auf den fich die Debatte vor-
wiegend konzentrierte, lautete: „Durch den Reichskanzler oder die Landes -
Zentralbehörden oder die höhern Verwaltungsbehörden können für beftimmte
Gewerbezweige, in denen Hausarbeiter in größerer Zahl zu einem im Vergleich
zu andern Arbeitern außergewöhnlich niedrigen Lohn befchäftigt werden,
ganz allgemein oder für beftimmte Gruppen von Hausarbeitern oder für be-
fondere Bezirke Lohnämter, die zu gleicher Zahl aus gewählten Vertretern
der Gewerbetreibenden und der Arbeiter unter einem vom Bundesrat ernannten

Vorfitzenden zufammengefetzt find, errichtet werden.... Diefe „Lohnämter

haben tunlich ft für die in der Hausarbeit befchäftigten Arbeiter, für welche
fie errichtet find, nach Ermittlung der orts- und berufsüblichen Löhne Mindeft-
zeit- oder Mindeftftücklöhne für einen beftimmten Zeitraum feftzufetzen.
Sobald die folcherart feftgefetzten Löhne die Zuftimmung der Behörde,
welche die Einfetzung des Lohnamts vorgefchrieben hat, gefunden haben,
find fie als Mindeftlöhne rechtsverbindlich.“

Die von Vertretern der Regierung und der Unternehmer hiergegen er-
hobenen Bedenken follen hier noch einmal im wefentlichen zufammengeftellt
und, teilweife im Lichte auftralifchen Tatfachenmaterials, geprüft werden.1)

Grundfätzliche Bedenken werden daraus hergeleitet, daß der

') Vgl. Bericht der 12. Kommiffion zur Beratung des Entwurfs eines Haus-
arbeitgefetzes, Reichstag 12. Legislaturperiode, II. Seffion 1909/10, Nr. 554 der
Druckfachen: Lohnfrage und Heimarbeit, Drei Vorträge, Jena 1909.
        <pb n="184" />
        ﻿-V-^'	“	-fl



184	VI. Kap.: Staatshife

Staat bisher ein Eingreifen in die Lohnfrage vermieden habe, und da(z es der
bisherigen konftanten Auffaffung von den Aufgaben und Befugniffen des
Staates zwecks Ordnung und Regelung des wirtfchaftlichen Lebens wider-
fprechen würde, wenn man dem Staat und feinen Beamten die Verantwortung
für die Feftfetzung der Löhne im privaten Arbeitsvertrag überweifen wolle.
Nun ift früher fchon kurz nachgewiefen, dafz die gegenwärtige Notlage vieler
Heimarbeiter, die tatfächlich' durch keinen andern Faktor gehoben werden
kann, den Staat einfachhin vor die Pflicht ftellt, einzugreifen, und dafz der
Staat feinen Rechtsfchutzzweck nicht erfüllt, wenn er hier die Rechte des
Schwachen nicht gegen die Macht des Starken in Schutz nimmt. Es verfchlägt
nichts, wenn eine traditionelle liberale Staatslehre folches nicht zuläfzt. Die
Befugniffe und Rechte des Staates im einzelnen find nicht fo fehr nach
überkommenen Doktrinen als nach dem ein für allemal feftftehenden Staats-
zweck und nach dem im fteten Wandel begriffenen Volks- und Wirtschafts-
leben zu bemeffen. Im übrigen entfpricht es gerade in Deutfchland nicht
den hiftorifchen Tatfachen, dafz der Staat von jedem Eingreifen in die Lohn-
frage fich ferngehalten habe. Das Prinzip von der Nichtintervention des
Staates im Wirtfchaftsleben und auch in der Lohngeftaltung ift in der Praxis
längft durchbrochen — der befte Beweis für feine Unhaltbarkeit. Die Be-
fchränkung der Arbeitszeit, der Schutz von Leben und Gefundheit des Ar-
beiters bedeutet geringere Schädigung, alfo beffere Entlohnung des Arbeiters.
Eine ganz unmittelbare Beeinfluffung des Lohnes liegt vor in der Verfiche-
rungsgefetzgebung. Diefe geht aus von dem Gedanken, dafz die Arbeit dem
Menfchen einen Lohn fichern müffe, der nicht blofz für den Kräfteerfatz,
fondern auch für den Unterhalt in Zeiten der Krankheit und des Alters aus-
reicht. Da nun der Arbeitsvertrag eine folche Lohnhöhe nicht überall ficher-
ftellt, fo zwingt der Staat den Arbeitgeber, den Lohn um eine folche Quote zu
erhöhen, dafz die beiden ausgefprochenen Zwecke erreicht werden. Die Ver-
ficherungsbeiträge ftellen fich in der Tat als Lohnerhöhungen dar. Um eine
Lohnerhöhung handelt es fich nun auch bei der Mindeftlohnfeftfetzung,
freilich in anderer Form, die mehr technifche Schwierigkeiten bietet als beim
Verficherungsgefetz. Aber der zugrunde liegende Gedanke ift derfelbe, und
diefer mufz in der Heimarbeit verwirklicht werden, da ein evidenter Notftand
vorliegt.

Ein evidenter Notftand ! Nur diefer foll durch die Lohnfeftfetzung be-
feitigt werden, nicht etwa der freie Lohnvertrag auf dem ganzen Gebiete des
Wirtfchaftslebens. Eine Annäherung an den Sozialismus,
der die privatwirtfchaftliche Freiheit in der Regelung des Ganzen untergehen
        <pb n="185" />
        ﻿§ 4- Lohnämter

185

läßt, ift darum von Lohnämtern in der Hausinduftrie nicht zu fürchten. Sie
find als Notftandsmaßnahmen gedacht und follen folche bleiben. Der Charakter
einer Notftandsmaßnahme und Hilfsaktion ift dadurch im Kommiffions-
antrag gewahrt, daß er das Eingreifen der ftaatlichen Behörden einfchränkt
auf folche Gewerbezweige, in denen Hausarbeiter in großer Zahl zu außer-
gewöhnlich niedrigen Löhnen befchäftigt werden, alfo auf die Elendsinduftrien,
daß er ferner den Staat nicht unmittelbar in die Lohngeftaltung eingreifen
läßt, fondern ihm nur die Vollmacht gibt, Minimallohnfätzen, die von Ver-
tretern der Arbeitgeber und Arbeiter aufgeßeilt find, Rechtsverbindlichkeit
zu verleihen.

Bedenken mehr praktifcher Natur werden hergeleitet aus den
vorausfichtlichen Wirkungen, die eine Mindeftlohnfcftfctzung auf die ver-
miedenen, in Wirklichkeit am Heimarbeitsproblem beteiligten Perfonen-
gruppen ausüben würden. Zunächft würden die Konfumenten fich beklagen
über Verteuerung der Produkte. Abgefehen davon, daß es häufig recht
zahlungsfähige Käufer find, die wirklich fühlbare Verteuerungen gut ertragen
könnten, würde tatfächlich die Erhöhung der Preife in gar keinem Verhält-
nis ftehen zu einer Erhöhung des Arbeitslohnes und würde in vielen Fällen
kaum zu bemerken fein. Der Katalog einer Heimarbeitausftellung zeigt uns
das auf jeder Seite, wo Arbeitslohn und Verkaufspreis der in der Heimarbeit
hergeftellten Ware nebeneinander gefteilt find. In der Berliner Ausftellung
war ein fogenannter Phantafiekragen zu fehen, bei dem der Arbeitslohn pro
Stunde 71/a Pf. betrug, die erforderliche Arbeitszeit 2% Stunden, und der
Ladenpreis 5 M.1) Der Stücklohn belief fich alfo auf 19 Pf. Würde diefer
Lohn um das Doppelte erhöht, fo betrüge der Ladenpreis ftatt 5 M. jetzt 5,20 M.
Die Käuferin des Kragens würde einen folchen Preisauffchlag kaum fühlen,
während die herftellende Heimarbeiterin, die zchnftündige Arbeitszeit im
Tage angibt, jetzt 1,50 M. ftatt 75 Pf. täglich verdiente. — Ein anderes
Beifpiel: 1 2) Eine Heimarbeiterin in Stettin erhält als Arbeitslohn für eine
Hofe 32 Pf., da fie 2 Stunden darauf verwendet, beträgt der Reinverdienft
pro Stunde 16 Pf. Die Hofe wird im Detailverkauf bezahlt mit 10 M. Eine
Lohnerhöhung um 50 Prozent bedeutete für die Heimarbeiterin einen Stunden-
lohn von 24 Pf. (ftatt bisher 16 Pf.), und die Hofe würde fich von 10 M. auf
10,16 M. verteuern !

Im ganzen läßt fich hinfichtlich der Einwirkung einer Lohnerhöhung
auf Detailpreis und Konfum fagen:3) Je geringer der Anteil des Lohnes

1)	H e i |z und Koppel, Deutfche Meimarbeitausftellung, Berlin 1906, 182.

2)	Deutfche Heimarbeitausftellung 186.

a) Vgl. K. Gaebcl, Die Heimarbeit 217 ff.
        <pb n="186" />
        ﻿186

VI. Kap.: Staatshilfe

an den gefamten Produktions- und Vertriebskoften, m. a. W. am Detail-
preife ift, um fo weniger macht fich eine Lohnerhöhung im Prei|e fühlbar.
In einer unferer wichtigften Hausinduftrien, dem Bekleidungsgewerbe, würde
durchfchnittlich eine Lohnerhöhung von 25 Prozent eine Preiserhöhung von
2 bis 5 Prozent nach fich ziehen, die der Konfum leicht tragen könnte. Wo
der Lohn dagegen einen hohen Anteil am Verkaufswerte ausmacht, wie in
der Stickerei und Spitzeninduftrie, wo der Lohn 50 bis 70 Prozent des Preifes
beträgt, wird eine Lohnerhöhung von Bedeutung auch tatfächlich im Preife
zum Ausdruck kommen. — Das kaufende Publikum verhält fich nun zu
einer Preiserhöhung ganz verfchieden. Wo es fich um beffere Waren oder gar
Luxusartikel handelt, ift eine Abwälzung des hohem Preifes auf die Kon-
fumenten nicht fchwer, die hier durchweg den wohlhabenden Kreifen an-
gehören. Nicht fo leicht gewöhnen (ich die mittlern und untern Volksfchichten
an höhere Preife, ja fie werden fich vielleicht, anftatt höhere Preife zu
zahlen, wenigftens eine Zeitlang mit geringem Qualitäten begnügen, ln einer
auffteigenden Volkswirtfchaft, wie wir fie in Deutfchland haben, ift jedoch
in den letzten 20 Jahren die Kaufkraft der Bevölkerung in allen Kreifen fo
geftiegen, dafz fie eine Verteuerung des Lebensunterhalts ohne dauernde
Einfchränkung des Konfums getragen hat. Zudem ift zu bemerken, dafz
auch die ärmern Volksfchichten eine Verteuerung von Hausinduftrieerzeug-
niffen (Kleidung) viel leichter ertragen können als etwa eine Herauffetzung
der Miete oder der Nahrungsmittelpreife, da jene im Vergleich zu diefen eine
recht geringe Quote des Haushaltsbudgets ausmachen. — Nicht zu leugnen ift
jedoch, dafz bei Preisfteigerungen in manchen Artikeln auch ein direkter
Rückgang des Konfums eintreten kann. Gewiffe Artikel werden eben nur
fo maffenhaft gekauft, weil fie fo billig find.

Es wäre indes nicht einmal immer nötig, den hohem Lohn in Geftalt höherer
Preife auf die Käufer abzuwälzen. Die Lohnfteigerung kann auch durch
einen verringerten Gewinn des Zwifchenhandels ausgeglichen werden. Die
Spannung zwifchen Engrosverkaufspreifen und Ladenpreifen ift bei Heim-
arbeitsprodukten oft fo auffallend grofz, dafz eine Verringerung des Handels-
gewinns, die dazu noch recht unbedeutend ift, nicht als unbillige Forderung
erfcheint, Auch hierfür ift die Berliner Ausftellung reich an Belegen. Eine
Perlftickerin auf dem Speffart *) verdient an einem Blufeneinfatz 40 Pf., in
der Stunde 13 Pf. Der Engrospreis für das Produkt beträgt 2 M., der Laden-
preis 4 M., im Zwifchenhandel bleiben alfo 2 M. hängen. Wenn nun der
Stundenlohn um 6% Pf. = 50 Prozent erhöht würde, und die infolgedeffen

*) Deutfche Heimarbeitausftellung 224.
        <pb n="187" />
        ﻿§ 4- Lohnämter

187

um 20 Pf. vermehrten Lohnkoften für das ganze Produkt auf den Zwifchen-
handel abgewälzt würden, fo bliebe diefer immer noch gewinnbringend genug.
Alles in allem: einer für die Heimarbeiter hochbedeut famen Lohnverbefferung
würde eine ganz geringfügige Belaftung der kaufenden und handeltreibenden
Bevölkerung entfprechen, die für diefe ebenfowenig fühlbar wäre, wie etwa
die indirekten Steuern für die wohlhabenden Klaffen.

Nicht zu vergeffen ift auch die Wahrfcheinlichkeit eines andern Ausgleichs
von Lohnerhöhungen. Höhere Löhne pflegen auf eine Verbefferung
der Arbeitstechnik hinzuwirken, falls eine folche möglich ift. Das
ift eine allgemeine Tatfache im Wirtfchaftsleben, hiftorifch erwiefen durch
die Erfahrungen vieler Jahrzehnte und vieler Länder, pfychologifch erklärt
durch das Streben des Unternehmers, höhere Lohnkoften durch eine technifch
beffere und daher billigere Produktion auszugleichen. Und fo würde auch manche
Hausinduftrie, die mit zurückgebliebener Technik arbeitet, infolge höherer
Löhne zu technifchen Fortfehritten gedrängt, mechanifche Kräfte und Arbeits-
zerlegung würden mehr Anwendung finden als bisher. Der Verleger wäre im-
ftande, beffere, aber auch verhältnismäßig billigere Waren auf den Markt zu
bringen. Freilich find nicht alle Hausinduftrien einer technifchen Hebung fähig.

Andere Einwände werden im Intereffe der Arbeiter, allerdings
bezeichnenderweife nicht von diefen erhoben. Der Minimallohn würde — fo
heifzt es — zum Normallohn, die beffern Heimarbeiter würden auf den all-
gemeinen niedern Lohnfatz herabgedrückt. Die Tatfachen in Auftralien
haben jedoch bewiefen, daß fich der Übergang vom Minimal- zum Normal-
lohn durchaus nicht fo automatifch und allgemein vollzieht, wie wohl be-
fürchtet wird, und daß die Unternehmer im eignen Intereffe, nämlich um
die beffern Arbeiter fich zu erhalten, eine Staffelung der Löhne wünfehen.
— Auf Auftralien ift auch hinzuweifen bezüglich eines andern Bedenkens,
daß nämlich alte und gebrechliche Arbeiter infolge des Minimal-
lohns entlaffen würden, während doch bisher die Heiminduftrie gerade für
diefe Volksklaffen die einzige Arbeitfpenderin gewefen fei. Wie der Gefahr
einer maffenhaften Entlaffung von Heimarbeitern vorzubeugen ift, hat die
Gefetzgebung in Viktoria gezeigt, die für halbfähige Arbeiter Ausnahme-
bewilligungen vom Minimallohn geftattet. Im übrigen ift daran zu erinnern,
dafz die Zahl der halben Arbeitskräfte in der Heimarbeit nicht fo bedeutend
ift, wie vielfach angenommen wurde (vgl. S. 114), und dafz eine maffen-
hafte Entlaffung diefer Leute darum auch nicht zu befürchten ift. Durch
eine vermehrte Kranken- und invalidenfürforge, durch verbefferte Hygiene
könnten viele von ihnen der Notwendigkeit enthoben werden, ihre letzten
        <pb n="188" />
        ﻿188

VI. Kao.: Staatshilfe

Kräfte im Erwerb zu verbrauchen. Schließlich aber verbleibt hier auch
der Caritas ein weites Betätigungsfeld.

Es kann auch infolge des gefetzlichen Minimailohns der Fall eintreten, daß
nicht bloß die alten und gebrechlichen Arbeiter, fondern die Heimarbeiter
überhaupt zu entlaffcn find, und daß dann die allgemeine Arbeitslofigkeit
der ans Haus gebundenen Arbeitskräfte die Not nur vergrößern wird.x) Der
Unternehmer, infolge der Minimailohngcfetzgebung vor die Frage gestellt, ent-
weder den Mindeftlohn zu zahlen und mitVerluft zu arbeiten, oder überhaupt
die Unternehmung aufzugeben, wird fichcrlich in der Regel das zweite wählen
und feinen bisherigen Verlagsbetrieb in eine Fabrik umwandeln oder das Unter-
nehmen überhaupt aufgeben. Die Möglichkeit einer folchen Verfchlimmerung
der Lage für die Heimarbeiter ift nicht zu leugnen. Sie beweift, mit welcher
Vorficht und wie kafuiftifch die Lohnämter in ihren Feftfetzungen Vorgehen
müffen. Übrigens müßten in folchen Fällen, wo die Erhaltung der Heimarbeit
fich im Intereffe größerer Perfonenkreife als wünfehenswert herausftellt, Staat
und Gemeinde für die Überführung in andere Erwerbszweige Gelegenheit bieten,
eventuell für die Einführung einer neuen Hausinduftrie Sorge tragen, aber
nur unter der Bedingung einer zufriedcnftellenden Lohntarifierung.

Diefelbe Möglichkeit, aber imUnternehmerintereffe erwogen, weckt
die Befürchtung, daß eine fühlbare Lohnerhöhung den Weiterbetrieb mancher
bisher blühenden Gewerbezweige unmöglich mache. Viele Erzeugniffe der
Hausarbeit fänden nur deshalb auf dem Inlands- und Auslandsmarkt Abfatz,
weil ihre Herftellung zu den bisherigen niedrigen Löhnen möglich fei. Eine Ver-
drängung heimifcher Induftrien vom Weltmarkt bedeute ftets einen nationalen
Verluft. — Beabfichtigt wird durch die Lohnämter nicht eine Lohnerhöhung
auf der ganzen Linie, fondern eine Befeitigung der menfehenunwürdigen Löhne
in den Elendsinduftrien. Der „orts- und berufsübliche Lohn“, der bisher fchon
von anftändigen Firmen gezahlt wurde, foll dabei als Norm für die Mindeft-
lohnfeftfetzung betrachtet werden. Dabei dürfte fich im allgemeinen ein
Mindeftlohn ergeben, der fowohl dem Bedarfsminimum als dem ökonomifchen
Wert der Arbeit entfpricht. Eine derartige Uniformierung der Löhne in der
Hausinduftrie würde nur die Schmutzkonkurrenz befeitigen und niemanden in
feiner Stellung auf dem Markte fchädigen. Jetzt werden für dasfelbc hausindu-
ftrielle Produkt von derfelben Qualität, oft am felben Ort, neben den beklagens-
werten allzu niedrigen Löhnen auch höhere Löhne gezahlt — die Heimarbeit-
ausftcllungen waren reich an Belegen dafür — ohne daß diejenigen Gewerbe-
treibenden, die beffere Löhne zahlen, dadurch vom Markte verdrängt würden.

J) E. Schmidt, Arbeitslohn und Produktionstechnik in der Heimarbeit.
Zeitfchrift für Sozialwiffenfchaft (19*2) 753 ff.
        <pb n="189" />
        ﻿§ 4- Lohnämter

189

Und felbft wenn durch Ermittlung des Lohnamts einwandfrei feftge("teilt
würde, daß auch die berufs- und ortsüblichen Löhne anftändiger Firmen den
notwendigen Lebensbedarf der Arbeiter nicht decken, wenn alfo auch für diefe
Firmen eine Lohnerhöhung notwendig wäre, auch dann wäre die Pofition des
Gewerbes auf dem Markte noch nicht gleich verloren: Preiskonventionen der
Unternehmer, zollpolitifche Maßnahmen könnten Löhne und Gewerbe heben.

Falls aber fich heraus ("teilt, daß eine induftrie ihre Stellung auf dem Welt-
märkte nur halten kann unter der Bedingung unzureichender Arbeitslöhne, fo
wäre nationalökonomifch und ethifch das Urteil über fie im gleichen Sinne ge-
fällt. Nationalökonomifch: Der Export, der mit den billigen Waren zugleich
Volkskraft und Volksgefundheit, Kinder- und Familienglück und Frauenehre
ausführt, verfchuldet eine andauernde paffive Bilanz für das Land. Da gehen
Güter verloren, ohne die eine Volkswirtschaft fich nicht erhalten kann. Kein
von außen einftrömendes Gold kann fie erfetzen. Jedes Volk und jedes Land
wird auf folchen Handel verzichten. Die Ethik urteilt ebenfo : Eine Induftrie,
die auf unzureichenden Löhnen bafiert ift, verübt Auswucherung im fchlimmften
Sinne, begeht fortwährend fchweres Unrecht an einer armen Menfchenklaffe
und indirekt am ganzen Volke, und hat ihr Exiftenzrecht darum verwirkt.

Die Stellung der Induftrie auf dem Weltmarkt ift ganz gewiß zu be-
achten, wenn die Löhne geregelt werden follen. Dajz aber nicht in allen Export-
induftrien infolge einer Lohnerhöhung gleich Schlimmes zu befürchten ift,
zeigt die gegenwärtige Lage der am Export hauptfächlich beteiligten Haus-
induftrien. Es find dies die Konfektion, die Herftellung von Spitzen und
Stickerei und die Spielwareninduftrie. Von diefen fteht die Spielwaren-
induftrie fo gut wie konkurrenzlos da. Einer ftarken Konkurrenz anderer
Länder auf neutralen Märkten begegnet die Stickerei und Spitzeninduftrie,
die fich gegen Frankreich, die Schweiz, Öfterreich und Großbritannien als
Mitbewerber wehren muß. Auch der deutfehe Anteil der Blufenfabrikation
geht auf dem Weltmarkt gegenüber England, Öfterreich und Frankreich zurück.
Die übrigen Zweige derdeutfehen Kleider- und Wäfchekonfektion haben jedoch
weniger mit einer Konkurrenz anderer Völker auf neutralen Märkten, als mit
wachfender Eigenproduktion wichtiger Beftimmungsländer zu rechnen. Vor
alKm geht Großbritannien mehr und mehr zur Selbftfabrikation befferer Kon-
fektionswaren über.J)

Technifche Schwierigkeiten, ja Unmöglichkeiten follen der Feft-
fetzung von Minimallöhnen entgegenftehen. Gerade die Heiminduftrien —
fo heißt es — ftellen Produkte her, die fo mannigfaltig und dem Wechfel

*) Vg!. üaebel, Die Heimarbeit 229 ff.
        <pb n="190" />
        ﻿190

VI. Kap.: Staatshilfc

der Mode fo fehr unterworfen find, daß feftbeftimmte Löhne den Betrieb
außerordentlich ftören und erfchweren würden. Dies Bedenken ift jedoch
nicht fo fchwer abzutun. Denn es ift durch die Praxis des Tarifwefens längft
widerlegt. Wer die vom Kaiferlichen Statiftifchen Amt gefammelten Tarif-
verträge mit ihren mannigfachen Lohnfätzen durchblättert, fieht, was die
Lohnvereinbarung bei den verfchiedenften Arbeiten und Verhältniffen leiften
kann, wenn man will. Auch aus den Warenkatalogen, die von den Heim-
arbeiter befchäftigcnden Firmen verfandt werden, läßt fich der Schluß ziehen,
daß feftnormierte Löhne in dem Gefchäftsbetrieb kein Unding fein würden.
Die Firma verpflichtet fich im Katalog zu feften Preifen dem Abnehmer
gegenüber auf längere Zeit. Sie rechnet alfo mit feften Herftellungskoften
und könnte und füllte darum auch beftimmte Löhne anfetzen und zu diefen
dem Arbeiter gegenüber fich verpflichten.

Erfahrungsgemäß gibt es nun allerdings in der Bekleidungsinduftrie und
andern auf Heimarbeit bafierenden Gewerben Warengattungen von fo
wechfelnder Art und fo fließendem Charakter, daß Stücklöhne für längere
Zeit fich kaum tarifieren oder autoritativ feftfetzen laffen. In folchen Fällen
müffen autoritativ beftimmte Mindeftzeitlöhne vorhanden fein, auf Grund deren
dann die wechfelnden Mindeftftücklöhne feftzufetzen wären. Die Zeitlöhne
dienen im Tarifwefen ja überhaupt als Bafis für die Stücklöhne. Auch die
auftralifche und englifche Mindeftlohngefetzgebung ift darauf bedacht, überall
zuerft Mindeftzeitlöhne und auf diefer Grundlage die Stücklöhne zu beftimmen.
Wenn in Viktoria Stücklohnfätze wegen mannigfaltiger und wechfelnder Mode
nicht möglich waren, ließen Zeitlöhne den Zweck des Gefetzes erreichen.

Eine Reihe von Zweifeln und Bedenken wurde bei der Diskuffion um
die Lohnämter erhoben, wie wir fie ähnlich zu hören gewohnt waren bei jeder
beabfichtigten Reform der Arbeiterverhältniffe. Die Gefetzgebung ift über
fie ftets mit ehernem Schritt hinweggegangen. Das erwachte Rechtsgefühl, die
Rechte der arbeitenden Menfchheit haben jedesmal gefiegt — zum Segen
der Volkswohlfahrt und insbefondere der Induftrie. So muß es auch jetzt
kommen. Die Gefetzgebung kann die Rechte einer lange vernachläffigten
Volksklaffe nicht genügend ficherftellen ohne Lohnämter. Lohnausfchüffe
werden fich aller Vorausficht nach als unzulänglich erweifen und find im
Sinne autoritativer Lohnfeftfetzung auszugeftalten. In richtiger Würdigung
diefer in den verfchiedenften Induftrieftaaten als notwendig erkannten
Inftitution fchreibt A. Stratton S. J. in dem früher zitierten Büchlein „Sweated
Iabour and the trade boards act“: „The act — gemeint ift das englifche

&gt;) Boehringcr, Die Lohnämter in Viktoria 109, 124
        <pb n="191" />
        ﻿§ 5. Reformziele

191

Lohnämtergefetz von 1909 — is a first step in the right direction. It is an
earnest of better things to come, a move towards the true and only Settlement
of the wages question, for it is based on the Christian principles of indi-
vidual rights, perfonal dignity, and j u s t i c e.“

§ 5. Reformziele

Nach allen bisherigen Ausführungen kann kein Zweifel mehr darüber
beftehen, wohin bei allen Reformverfuchen in der Hausinduftrie der Schwer-
p u n k t zu verlegen ift: in die L o h n r e g u 1 i e r u n g. Wie die ungenügende
Entlohnung die trübe Quelle bildet, aus der das ganze Elend über die Heim-
arbeiterfchaft fich ergießt, fo kann auch nur eine befriedigende Lohnregulierung
die kräftige Bafis fein, auf der alle andern Verfuche zur Befferung der Lage
Ausficht auf Erfolg haben. Hier ift in der Tat der Punkt, an dem die Reformarbeit
in erfter Linie ihre Hebel anfetzen muß: mag das nun gefchehen durch freie
Tarifvereinbarung, für welche aus älterer und neuerer Zeit erfreuliche Bei-
fpiele vorliegen, oder wo eine zufriedenftellende Tarifierung der Löhne aus
irgendwelchen Gründen nicht zuftande kommt, durch gefetzlich erzwungene
Mindeftlohntarife. Den Fachausfchüffen, die das neue Hausarbeitgefetz
vorfieht, ift darum eine gedeihliche Entwicklung und die kräftigfte Unter-
ftützung feitens beteiligter Kreife zu wünfehen, daß fie leiften, was nach
Lage der Verhältniffe eben geleiftet werden kann, und daß fie auch in der
Hausinduftrie eine Lohngeftaltung in anfteigender Linie anbahnen. Wo aber
ihr Einfluß verfagt, da muß das letzte durchfchlagende Mittel, das Lohnamt
mit Zwangsbefugnis, an ihre Stelle treten. Nach allem, was man über die
Verhältniffe gewiffer Elendsinduftrien weiß, kann hier nur dies radikale Mittel
Heilung bringen, und darum bleiben die Lohnämter ftets der fehnliche Wunfch
und einer der wichtigften Programmpunkte der Heimarbeitsfreunde.

Andere Reformmaßnahmen außer der Lohnregulierung find wohl als
zwecklofes Herumkurieren an Krankheitsfymptomen bezeichnet, das den
Sitz des Übels nie befeitigen wird. Das wären fie in der Tat, wenn fie ganz los-
gelöft von der Lohnregulierung und ohne Rückfichtnahme auf fie vorgenommen
würden. Aber zunächft ift nicht zu vergeffen, dafz alle Beftimmungen zum
Schutze der Heimarbeiter, ebenfo wie fie in der Regel eine neue Belaftung
der Arbeiter herbeiführen, doch auch auf eine Lohnerhöhung hinwirken
können, nämlich überall da, wo eine einigermaßen widerftandsfähige
Arbeiterfchaft vorhanden ift. Dann aber follen die Schutzbeftimmungen
immer nur unter der Vorausfetzung erlaffen werden, daß auch zugleich die
Lohnerhöhung in irgendeiner Form von Gefetzes wegen angeftrebt wird. Diefen
        <pb n="192" />
        ﻿192

VI. Kap.: Staatshiire

Standpunkt vertreten wir hier mit allem Nachdruck. Danach kann es nicht
mehr mi(zverftändlich fein und darf nicht mehr als ein blofzcs „Draufloskurieren“
bezeichnet werden,*) wenn wir im folgenden einige Poftulate zufammenftellen,
durch welche die deutfehe Heimarbeitgefetzgebung zu vervollftändigen wäre.

Zunächft müfzte das Hausarbeitgefetz dahin ausgebaut werden,
dajz feine Beftimmungen für dieHausinduftrie überhaupt,
nicht blojz für Allein, oder Familienbetriebe geltend gemacht werden könnten.
Es wäre doch jammerfchade, wenn fo vorzügliche Vorfchriften, wie das Aus-
hängen von Lohntafeln, die Lohnbücher, die Fachausfchüffe bzw. die Lohn-
ämter u. a. die hausinduftriellen Betriebe mit fremden Hilfskräften gar nicht
berühren follten, und auch von den Familienbetrieben durch Einteilung
eines fremden Gehilfen leicht umgangen werden könnten. Hier fcheint eine
Lücke des Gefetzes vorzuliegen, die durch fakultative Ausdehnung wenigftens
der wichtigften Beftimmungen auf Betriebe mit gewerblichen Arbeitern be-
feitigt werden könnte. Der Anfatz hierzu ift bereits in § 16 des Hausarbeit-
gefetzes gemacht.

Verfchiedene hierher gehörige Paragraphen der Gewerbeordnung, die zu
verfchiedenartiger Deutung und zur Umgehung des Gefetzes Anlajz gegeben
haben, bedürften einer klarern Formulierung. Namentlich gilt
dies vom § 137 a, der die Mitgabe von Arbeit an Frauen und jugendliche
Arbeiter verbietet, fobald fie im Betriebe die gefetzlich zuläffige Zeit befchäftigt
waren. Wie verfchieden die Auffaffung über den Sinn diefer Vorfchrift ift,
wurde früher bereits gezeigt; eine klarere Faffung wäre hier dringend not-
wendig. Ferner ift auch zu überlegen, ob das abfolute Verbot der Mitgabe von
Arbeit dem jetzigen befchränkten nicht vorzuziehen wäre. An und für (ich
fchiefzt ja das abfolute Verbot über das Ziel hinaus, aber es bietet einen grofzen
Vorzug für die an fich fehr fchwierige Kontrolle.

So erfreulich der Fortfehritt ift, den die Reichsverficherungsordnung
durch die lückenlofe Einbeziehung aller Heimarbeiter in die Krankenfürforge
gebracht hat, fo bedauerlich ift es, dafz die Invalidenverficherung
nicht obligatorifch gemacht wurde. Die Tage der dauernden Erwerbsunfähig-
keit ftellen fich bei den ohnehin meift durch eine gedrückte Lebenshaltung
gefchwächten Heimarbeitern oft früher ein als unter gewöhnlichen Verhält-
niffen, fie werden auch um fo befchwerlicher, als Erfparniffe von den geringen
Löhnen für die Zeit der Erwerbsunfähigkeit und des Alters kaum gemacht
find. Es mu|z alfo einmal auch hier — trotz aller gefetzgeberifch-technifchen

’) Vgl. Bücher in der Zeitschrift für die gefamte Staatswiffenfchaft, Jahrg. 62
(1906) 772.
        <pb n="193" />
        ﻿§ 5. Reformziele

193

Schwierigkeiten, die von der Regierung entgegengehalten werden — zu einer
allgemeinen Ausdehnung der Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung
auf die Heimarbeiter kommen.

Eine entfehiedene Wendung zum Beffern erwartet die Heimarbeit von der
Wohnungsgefetzgebung, die feitens des Reiches wie der Bundes-
ftaaten demnach ft zu erledigen fein wird. Der innige Zufammenhang zwifchen
Heimarbeiternot und Wohnungsnot ift fo augenfcheinlich, daß Graf Pofa-
dowsky einmal im Reichstage fagen konnte: „Die Wohnungsfrage ift die
Heimarbeiterfrage.“ Sehr günftig kann hier zunächft einwirken die Wohnungs-
infpektion, die auf die Durchführung der im Intereffe von Gefundheit und
Sittlichkeit erlaffenen Vorfchriften achtet, daneben aber auch die Erziehung
der Wohnungsinhaber zu einer vernünftigen Benutzung der Räume bezweckt.
Gerade wegen diefer erzieherifchen Aufgabe wäre eine Ergänzung der Woh-
nungsauf ficht durch weibliche Kräfte wünfehenswert. — Indes die
beften Abfichten des Wohnungsinfpektors und die vorzügiiehften Vorfchriften
für gefunde und bequeme Wohnungen finden bei der Durchführung eine
harte Grenze an dem niedrigen Lohneinkommen der Heimarbeiter und der
hohen Miete. Wichtig trfcheint darum, abgefehen von einer gründlichen
Inangriffnahme der Lohnfrage, neben den Maßnahmen repreffiver Natur
eine pofitive Wohnungspolitik, die mit den Forderungen einer
im Intereffe der Arbeiterfchaft und der kleinen Leute überhaupt betriebenen
Wohnungsreform zufammenfällt. Vor allem ift ins Auge zu faffen Fö r d e r u ng
und Organifierung des Kleinwohnung s^baues, verbunden
mit einer fozialpolitifchen Bau-, Boden- und Steuerpolitik. Gerade der Heim-
arbeiter wäre von einer fchweren Laft befreit, wenn er nicht mehr einen un-
verhältnismäßig großen Teil feines geringen Lohneinkommens für eine Wohnung
ausgeben müßte, die zudem noch ungenügend ift, wenn er in einer billigen,
geräumigen, durchlüftbaren Wohnung arbeiten und zugleich mit den Seinen
ein behagliches Heim finden könnte. *■)

Ein Spezialgebiet der Hausinduftrie, die S cT\ i f f c h e n f t i c k e r e i,
bedarf einer internationalen Regelung. Beteiligt find an diefer
Frage vornehmlich Deutfchland (Plauen und Umgebung), Öfterreich (Vorarl-
berg und Erzgebirge), die Schweiz (St. Gallen), in zweiter Linie Frankreich
und die Vereinigten Staaten von Nordamerika. Die für einige Länder fehr be-
drohliche Konkurrenz könnte am beften ausgefchaltet werden durch eine ein-
heitliche Geftaltung der Arbeitszeit fowohl in der Hausinduftrie wie auch in den
mit Automatftickmafchinen arbeitenden Fabrikbetrieben. Die Internationale

*) Vgl. E. J a e g e r, Die Wohnungsfrage, M.Gladbach 1910.
Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie

13
        <pb n="194" />
        ﻿194

VI. Kap.: Staatshilfe

Vereinigung für gejetzlichen Arbeiterfchutz hat fich mit der Frage wiederholt
befchäftigt, in Luzern 1908, in Lugano 1910, in Zürich 1912, und hat nunmehr
den beteiligten Regierungen gegenüber den Wunfch ausgefprochen, dafz zur
Erhaltung der Schiffchenftickereiinduftrie das Verbot der Nachtarbeit in den
Fabriken und eine einheitliche Arbeitszeit in der Hausinduftrie eingeführt
werde, und dafz für ftrenge Einhaltung der gefetzlichen Arbeitszeit Fürforge
getragen werde. Im Intereffe der alten und für gewiffe Landesteile jo überaus
wichtigen Stickereiinduftrie wäre es zu wünfchen, dafz die beteiligten Staaten
nun bald zu einer Versündigung gelangten.

Der Staat als Gefetzgeber, an den wir unfere Forderungen richten, wird
in vielen Dingen langfam und nach Überwindung vieler Bedenken Vorgehen.
Aber der Staat iftauch der gröjzte Arbeitgeber. Ganz un-
bedenklich können nun Staat und überhaupt öffentliche Körperfchaften
auf die Löhne günftig einwirken durch vorbildliche Entlohnung
der hausinduftriellen Arbeit, in foweit Staat und Kör-
perfchaft als Konfumenten und Warenbefteller auf-
tret e n. Auch Staat und Kommunen find Abnehmer von hausinduftriellen
Produkten, oft in fehr bedeutendem Umfange. Denken wir nur an die vom
Militär benötigten Kieidungsftücke und Ausrüftungsgegenftände, die häufig
von Unternehmern geliefert werden, die mit Hilfe von Zwifchenmeiftern
und Heimarbeitern, und darum erftaunlich billig produzieren. 1 ft es doch ein
ganz gewöhnliches Verfahren, dafz Staat und Kommune auf dem Wege der
Submiffion ihre Beftellungen an den Unternehmer vergeben, der Arbeiten
und Waren am billigften anbietet; und in puncto Billigkeit hat der hausinduftrielle
Betrieb begreiflicherweife grojze Vorzüge.

Es befteht alfo die Gefahr, dafz der Staat als Grofzkonfument die Haus-
induftrie noch befördert und die Löhne in ihr noch weiter herabdrückt. Seit
Jahren haben fich nun befonders im Auslande (in Belgien, Holland, Frank-
reich, England) die Behörden zu folgendem Grundfatze bekannt: Wenn Staat
oder Kommune Arbeiten vergeben, fo haben diefe Gemeinwefen dafür zu for-
gen, dafz bei folchen öffentlichen Arbeiten angemeffene Löhne gezahlt werden.1)
Die Behörden füllen deshalb ihre Arbeiten nur unter der juriftifch bindenden
Bedingung vergeben, dafz der Unternehmer die Löhne unter einen beftimmten
Satz nicht herabdrücke. Das ift die fogenannte Minimallohnklaufel, die fich
trotz mancher Schwierigkeiten bewährt hat. Dafz ein folches Vorgehen von
Staat und Kommune in Wahrheit ein vorbildliches wird und auf weite Kreife

*) Vgl. 0. v. Zwiedineck-Südenhorft, Lohnpolitik und Lohntheorie.
256—318.
        <pb n="195" />
        ﻿

v 3Eä'

§ 5. Rcformzielc	195

werbende Kraft ausübt, kann bei dem grojzen Umfange von Waren und Arbeiten,
die jene Gemeinwefen fortwährend benötigen, nicht bezweifelt werden. Spe-
ziell auf dem Gebiete der Hausinduftrie hat die englifche Gefetzgebung mit
Hilfe der Minimallohnklaufel beffere Verhältniffe zu fchaffen gefucht und
auch gefchaffen.1) Auf Anregung des englifchen Oberhaufes, das eine Enquete
veranftaltet hatte über Zwifchenmei fterwefen und Heimarbeit, fafzte das Unter-
haus am 13. Februar 1891 folgende Refolution: „Nach Anficht des Haufes
fei es Pflicht der Regierung, in den von ihr abgefchloffenen Verträgen Vor-
kehrung zu treffen gegen jene Übelftände, welche die Enquete des Oberhaufes
aufgedeckt; zu diefem Zwecke hätte die Regierung in ihre Verträge Bedingungen
einzufchalten, welche den aus der Weitervergebung von Arbeiten an Subunter-
nehmer (Zwifchenmeifter) erwachfenden Nachteilen Vorbeugen, ferner alle
Anftrengungen zu machen, um die Zahlung folcher Löhne zu fichern, welche
in jedem Gewerbe für tüchtige Arbeiter allgemein gelten.“ Diefe fogenannte
fair-wages-Refolution hat es bewirkt, dajz insbefondere die ftaatlichen, aber auch
mehr und mehr die kommunalen Behörden bei Vergebung der öffentlichen
Arbeiten und Herftellung von Waren für den öffentlichen Bedarf auf anftändige
Löhne insbefondere auch der Heimarbeiter drangen, dajz die in der V e r 1 a g s-
induftrie beftehenden Übelftände von feiten der Ge-
meinwefen bekämpft wurden.

In Deutfchland, das auf diefem Gebiete fozialer Fürforge bisher von andern
Staaten überflügelt wurde, wird es in Zukunft vielleicht nun auch beffer.
Anläßlich der Beratung des Hausarbeitgefetzes nahm der Deutfche Reichstag
am 22. November 1911 eine Refolution an, „den Herrn Reichskanzler
zu erfuchen, dahin zu wirken, dajz bei Vergebung von öffentlichen Lieferungen,
die in der Hausarbeit hergeftellt werden, an erfter Stelle Berufsorganifationen
oder Genoffenfchaften von Hausarbeitern berückfichtigt werden, im übrigen
folche Gewerbetreibende, welche Gewähr leiften, dajz den mit jenen Lieferungen
befchäftigtcn Hausarbeitern folche Löhne gezahlt werden, die von den genannten
Organifationen oder Genoffenfchaften gezahlt werden oder in Tarifverträgen
zwifchen Hausarbeiterorganifationen und Gewerbetreibenden über Arbeiten
gleicher Art vereinbart find.“ 2)

1)	Vgl. 0. v. Zwiedineck-Südenhorft, Lohnpolitik und Lohntheorie 238 ff;
ferner Schwiedland, Ziele und Wege 189 ff.

2)	Vgl. die Leitfätze über Submiffion und Heimarbeit, nach einem Vortrage von
Prof. E. Francke, abgedruckt in der „Heimarbeiterin“, Juninummer 1909.

13*
        <pb n="196" />
        ﻿196

VH. Kap.: Selbfthilfe

Siebtes Kapitel

Selbsthilfe

„hilf dir felbft, fo hilft dir Gott! — Selbfthilfe!“ Das ift die Lofung, die
feit einem halben Jahrhundert an das Ohr der Arbeiterfchaft Klingt und
ihr die Kraft gab, auf der fozialen Stufenleiter langfam emporzufteigen.
In die tiefen Schichten der Heimarbeiter drang fie lange Zeit nicht hinab.
Sie lebten zu verborgen, weit abfeits von der grofzen Heerftrafze, auf der die
Arbeiterbewegung rüftig voranmarfchierte. Höchftens tauchten einige Ge-
noffenfchaftsbildungen auf, die aber meift wenig Beftand hatten. Erft ver-
hältnismäßig fpät wurden auch die Heimarbeiter aufgerüttelt zur Selbfthilfe.
Die anfänglich wenig ausfichtsvoll Scheinenden Verfuche haben nunmehr
den Erfolg gezeitigt, dafz eine Anzahl von Männern und Frauen aus der Heim-
arbeit in gefchloffenen Reihen zufammenftehen, um mutig für das Standes-
wohl einzutreten.

§ 1. Gewerkvereine

Wenn die Organifationsbeftrebungen bei den Heimarbeitern nicht fo gün-
ftigen Boden gefunden haben wie in den Fabriken und Werkftätten, fo liegt
das daran, dafz die Heimarbeiter nicht im felben Maße organifations f ä h ig
find wie ihre Berufsgenoffen aus der Fabrik.1) Die pfychifche Vorausfetzung
für jeden organifatorifchen Zufammenfchluß ift ein gewiffes Standes-
bewußtfein und Solidaritätsgefühl. Solange aber die Heim-
arbeiter nur die allernotwendigfte, allergeringfte technifche Ausbildung be-
fitzen, folange fie vorwiegend minderwertige Maffenartikel herftellen und
von dem Werte ihrer Arbeit gar nicht überzeugt fein können, ift an Standes-
bewußtfein und Standesftolz nicht zu denken. Und folange fie faft ifoliert
daftehen und von dem ganzen Betrieb, dem fie eingegliedert find, nur den Aus-
geber der Arbeit, den Zwifchenmeifter, kennen, und folange wegen der oft
unerträglich drückenden Lage der einzelne nur darauf bedacht ift, den aller -
notwendigften Lebensunterhalt und Arbeitsaufträge zu erhalten und daher

l) Vgl. Anna Schmidt, Heimarbeit und Lohnfrage, Jena 1909-
        <pb n="197" />
        ﻿§ 1. Gewerk vereine

197

womöglich durch Preisunterbietungen dem Arbeitsgenoffen die Arbeit und
die beften Löhne abzujagen, bleibt den Heimarbeitern die Solidarität ein un-
verftändlich Ding und bleiben fie für die fegensreichen Folgen eines Zufammen-
fchluffes völlig geblendet. Die regellofe, weil ganz unkontrollierte Arbeits-
zeit der hausinduftriellen, das Sichfelbftüberlaffenfein während des ganzen
Herftellungsprozeffes macht ferner die meiften von ihnen untauglich wie
zur Fabrik, fo auch zu der ein gewiffes Innehalten von Ordnung fordernden
Organifation.

Am allerwenigften zugänglich für Organifation s-
gedanken dürften die ländlichen Heimarbeiter und die grofze
Maffe derweiblichenArbeiterfchaft fein. Jenen fpiegelt das eigne
Heim, das Stückchen Acker- und Gartenland eine geficherte wirtschaftliche
Unterlage, einen feften Rückhalt vor, der das Verlangen nach höhern Löhnen
und nach einer Organifation nicht leicht aufkommen läfzt. Sie fühlen fich
auch häufig weniger als gewerbliche Arbeiter denn als Landbauern, zumal
wenn fie während der Sommermonate vorwiegend ländlichen Arbeiten nach-
gehen, und werden nicht fo leicht ein Standesbewujztfein als Arbeiter be-
fitzen.

Die Frau aber folgt einem tiefinnern natürlichen Drange, wenn fie
mehr zu häuslichen Arbeiten, zur Sorge für Gatte und Kind neigt, als
zur aktiven Teilnahme an Organifationsbeftrebungen, zum Kampfe im
öffentlichen Leben, den fie am liebften dem Manne überläfzt. Unver-
heiratete Arbeiterinnen fehen zudem die Heimarbeit als einen Notbehelf,
als eine vorübergehende Befchäftigung an, die fie aufgeben werden, fobald
fie — wie fie glauben — an der Seite eines Mannes der Sorge für die täglichen
Lebensbedürfniffe enthoben find.

Alle diefe Umftände erfchweren erheblich die Organifation und bewirken
den paffiven Wider ftand, den die Heimarbeiter dahingehenden Vorfchlägen
entgegenfetzen. Soviel darf wohl mit Sicherheit behauptet werden: die
heutigen Heimarbeiter ftehen in ihrer Gefamtheit
technifch, wirtfchaftlich und fozial zu tief, als da|z
fie aus eigner Kraft zu einer lebensfähigen, achtung.
gebietenden Organifation fich aufraffen könnten.
Die Hebung ihrer Gefamtlage, ihres technifehen und fozialen Könnens, wird
aber vornehmlich erft von einer Organifation erwartet. Es wäre daher falfch,
zu warten, bis die Heimarbeiter fich fo weit entwickelt haben, dafz fie zum
Organifieren die notwendige Kraft gefunden hätten. Aus ihrer Mitte wird ohne
fremde Hilfe wohl fchwerlich ein Gewerkverein hervorgehen.
        <pb n="198" />
        ﻿198

VII. Kap.: Selbfthilfe

Wo die Verhältniffe befonders günftig lagen, haben fich fchon früh auch
in der Hausinduftrie Gewerkfchaften oder ähnliche Organifationen gebildet,
wie in Solingen und in der niederrheinifchen Seidenbandweberei. Im letzten Jahr-
zehnt haben fich aber auch dort, wo die gewöhnlichen Organifationsfchwierig-
keiten der Heimarbeiter obwalteten, lebensfähige und erfolgreich wirkende
gewerkfchaftliche Gebilde entwickelt.

Die erfte Stelle unter ihnen gebührt dem chriftlichen Gewerkverein
der Heimarbeiterinnen Deutfchlands, der im Oktober 1900
zu Berlin gegründet wurde.

Die erfte Anregung dazu gab der verftorbene Adolf Stöcker, der den Damen
der Berliner Frauengruppe der „Kirchlich-Sozialen Konferenz“ den Rat gab,
ihr Organifationstalent einmal bei den verlaffenen Berliner Heimarbeiterinnen
zu verfuchen. Wie aus der Idee nun langfam eine Tat wurde, fchiidert uns eine
der Gründerinnen des Gewerkvereins in fehr anfchaulicher und lehrreicher
Weife:x)

„Eine Anzahl Damen erklärte fich bereit, Befuche bei Heimarbeiterinnen
zu übernehmen, und daraufhin wurde befchloffen, fich zunächft an die Ge-
meindefchweftern, Stadtmiffionare und befreundete Lehrerinnen mit der Bitte
um Adreffen zu wenden.

Von Anfang an waren wir uns darüber klar, dafz es nicht unfere Auf-
gabe fein könnte, die Familien, die wir kennen lernen würden, zu unter-
ftützen. Selbft wenn wir die Mittel gehabt hätten, wir würden fie nicht auf
diefe Art verwandt haben. Mußten wir uns doch fagen, dafz jede Unterftützung
nur eine vorübergehende Hilfe ift, die immer nur einzelnen zugute kommen
kann, und es fehr fchwer ift, diefe einzelnen ganz gerecht zu beurteilen. Aber
wie anders helfen?

Den Weg habe ich fchon vorhin angedeutet, als ich ausführte, dafz dir
Lohnaufbefferungen der Arbeiterinnen mit durch ihre Verftändnislofigkeit
für die Organifation verloren gegangen waren. Alfo — Erziehung für die
nachhaltige Wahrnehmung der Berufsintereffen war unfere Aufgabe; Or-
ganifation hiefz das Lofungswort für unfere Arbeit! Wohl gab es manche der
hilfsbereiten Damen, die bei dem Worte „Organifation“ erfchraken, denn
wenn von diefer die Rede war, wurde man doch zu deutlich an die Sozialdemo-
kratie erinnert. Aber gottlob, wir lernten, da(z wir nur dann ein Recht hatten,
unfere Mitfchweftern vor diefer zu warnen, wenn wir als Chriften bereit waren,

*) Therefe de 1 a C r o i x, in einem Vortrage, gehalten in Rheydt im Februar
1904- — Diefe verdiente Mitbegründerin des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen
arbeitete die letzten neun Jahre ihres Lebens unermüdlich und höchft fegensreich
im Dienfte des Gewerkvereins. Sie ftarb unerwartet früh am 28. Mai 1909.
        <pb n="199" />
        ﻿§ I. Gewerkvercine

199

ihnen die Hand zur Hilfe zu bieten. Nachdem wir ungefähr 100 Adreffen er-
halten hatten, machten wir uns nach dem Norden auf. Wir hatten Karten
mit folgender Überfchrift drucken laffen: „Herzliche Einladung zu einem ge-
mütlichen Beifammenfein für Heimarbeiterinnen ufw.“ Durch Abgabe diefer
Karten wollten wir uns zunächft einführen, und durch „gemütliches Beifammen-
fein“ hofften wir das Vertrauen der Arbeiterinnen zu erwerben. Denn das
war uns klar: w i r konnten keine Organifation für die Heimarbeiterinnen
fchaffen, wenigftens der Wunfch nach ihr mufzte aus den Reihen der Arbeite-
rinnen felbft hervorgehen.

Selbftverftändlich war es uns auch, da|z diefes Ziel nicht fchnell zu er-
reichen fein würde. Alfo — wir fuhren gen Norden Berlins. Manche gewifz
mit ziemlich bangem Herzen, denn es war nicht ausgefc'nloffen, da(z wir un-
freundlich aufgenommen wurden, ja, dafz man uns die Türe wies. Aber bald
fchwand alle Furcht; denn in den meiften Fällen wurden wir in die Wohnung
geführt, zum Sitzen genötigt, und es dauerte nicht lange, fo waren wir über
die Verhältniffe orientiert. Wir merkten, dajz es den meiften Frauen eine
Wohltat war, einmal von jemand befucht zu werden, der Intereffe für fie hatte,
und unfere Einladung wurde meift gern angenommen. Beim erften Befuch
waren wir mit unfern Erkundigungen über ihre Arbeits- und Lohnverhältniffe
vorfichtig; nur eins fragten wir immer: „Sind Sie in irgendeiner Verficherung?“
Wir wujzten ja, dafz diefe Frage faft immer verneint werden würde — denn
die Hausinduftriellen waren damals auch in Berlin noch in keiner Verficherung
—, aber durch die Frage wollten wir die Frauen auf diefe Möglichkeit bringen,
in ihnen den Wunfch erregen, in die fegensreiche Verficherungsgefetzgebung
einbezogen zu werden.

Dafz diefer Weg der richtige war, zeigten uns die erften Verfammlungen,
die fo gut befucht waren, da|z monatliche Zufammenkünfte feftgefetzt werden
konnten. Die Notwendigkeit der Ausdehnung der Krankenverficherung auf
die Hausinduftriellen und die Vorteile eines Zufammenfchluffes der Berufs-
genoffen bildeten die Hauptverhandlungsgegenftände. Wir hatten die Freude,
dafz die Frauen fehr bald lebhaften Anteil nahmen, ihre Meinung fagten,
Vorfchläge machten und Wünfche äufzerten. ln den erften Monaten befuchten
wir fie regelmäßig, luden fie immer wieder perfönlich zu den Verfammlungen
ein. Wir erreichten es hierdurch, dafz manche Arbeiterin, die fich zunächft
ablehnend verhielt, fchliefzlich doch kam.

Ungefähr ein Jahr hielten wir diefe gemütlichen Zufammenkünfte, dann
wurden Stimmen laut, die die Gründung eines Berufs-
Vereins und Zahlen von Mitgliedsbeiträgen verlangten.
        <pb n="200" />
        ﻿200

VII. Kap.: Selbfthilfe

Endlich, am 2. Oktober 1900, alfo nach 1% Jahren feit Beginn der Arbeit,
kam diefe unter dem Namen „Gewerkverein der Heimarbeiterinnen der
Kleider- und Wäfchekonfektion“ zuftande. Ein Satzungsentwurf wurde be-
raten und angenommen und etwa 100 Mitglieder traten bei. Der Beitrag
wurde der geringen Zahlungsfähigkeit der in Betracht kommenden Arbeite-
rinnen halber auf nur 20 Pf. monatlich feftgelegt. Um die Kaffe leiftungsfähiger
zu machen, wurde befchloffen, auch außerordentliche Mitglieder mit einem
Mindeftbeitrag von 3 M. aufzunehmen, d. h. Perfönlichkeiten, die nicht Heim-
arbeiterinnen waren. Durch diefe Einrichtung wurde es gleichzeitig den
Befucherinnen möglich gemacht, auch fernerhin mit den Heimarbeiterinnen,
den ordentlichen Mitgliedern, gemeinfam zu arbeiten; es gab endlich ein Gebiet,
auf dem Frauen der verfchiedenften Stände als Gleichberechtigte miteinander
tätig waren. Seibftverftändlieh wurde fchon am Gründungsabend ein Vor-
ftand gewählt. Hierbei zeigte fich fofort die Notwendigkeit der außerordent-
lichen Mitglieder; denn: konnte von den fchwer belafteten und ums tägliche
Brot ringenden ordentlichen Mitgliedern noch eine viel Zeit in Anfpruch neh-
mende unentgeltliche Arbeit für den Gewerkverein verlangt werden? Hier
und da freilich kam das Mißtrauen zutage, ob diefe außerordentlichen Mit-
glieder auch wirklich das Intereffe der Arbeiterinnen fo felbftlos und nach-
haltig vertreten würden; aber es waren doch, wie fchon gefagt, nur vereinzelte
Stimmen, die Mehrzahl hatte bereits Vertrauen gefaßt.“

Das ift die Entftehungsgefchichte des Gewerkvereins der Heimarbeite-
rinnen für Kleider- und Wäfchekonfektion und verwandte Berufe, wie er
anfänglich hieß. Die Schwierigkeiten, die den Anfang begleiteten, find in den
folgenden Jahren nicht gefchwunden. Zu der Indolenz in den eignen Reihen
gefeilten fich als weitere feindliche Mächte die Gegnerfchaft des Unternehmer-
tums, vor allem der Konfektionäre, namentlich aber eine fcharfe Bekämpfung
feitens der Sozialdemokratie, die der ganzen Organifation jeglichen gewerk-
fchaftlichen Charakter abfprach und fie bei Tarifabfchlüffen öfter mit Gewalt
auszufchalten fuchte. Von ftarken Mitgliederverluften blieb der Gewerkverein,
wie alle übrigen Gewerkfchaften, nicht verfchont. Es kam fogar ein Jahr der
Krifis (1910), das infolge einer Neuregelung der Beiträge, aber auch einer
allgemeinen Wirtfchaftsdepreffion einen Rückgang in der Mitgliederzahl
brachte. Den fchwierigen Verhältniffen zeigte fich aber die zähe Arbeit der
Führerinnen ftets gewachfen, unter denen Margarete Behm, Gertrud Dyhren-
furth und die verftorbene Therefe de la Croix befonders genannt zu werden
verdienen. Aus dem kleinen Häuflein von 150 Arbeiterinnen, das Ende 1900 den
Gewerkverein ausmachte, ift eine ftattliche Organifation von mehr als 8000
        <pb n="201" />
        ﻿§ 1. Gewerkvereine

20t

Mitgliedern geworden. (Ende 1912 betrug die Mitgliederzahl 8366.) In
allen deutschen Gauen, wo weibliche Heimarbeit anzutreffen ift, find auch
Gruppen des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen errichtet. Dem Fehlbetrag
von 4,31 M., mit dem die Hauptkaffe am Ende des erften Jahres ab|chIo|z,
ftand Ende 1911 ein Kaffenbeftand von 31 587,74 M. gegenüber.

Der Gewerkverein fucht die Intereffen der Berufsgenoffinnen zu fördern
zunächft durch organifierte Selbfthilf e.1) Die ordentlichen Mitglieder,
d. h. die Heimarbeiterinnen, zahlen Wochenbeiträge in der Höhe von 10,
15, 20, 30, 40 Pf. und erhalten dafür zunächft einen Krankengeldzufchufz,
der fich nach der Beitragshöhe und der Dauer der Mitgliedfchaft verfchieden
abftuft, ferner eine Wöchnerinnenbeihilfe und eine Unterftützung bei Streiks
und Ausfperrungen. Durch Zahlung eines freiwilligen monatlichen Beitrag*
wird es den Mitgliedern ermöglicht, fich für den eignen Todesfall ein Sterbe-
geld zu fichern. Bis I. Juli 1910 waren an Krankengeld 19 860,50 M, an Wöch-
nerinnenbeihilfe 2955 M., an Streik- und Ausgefperrtenunterftützung 1501,57
Mark, an Sterbegeld 879,75 M. ausgezahlt worden. — Eine wichtige Wohl-
fahrtseinrichtung des Gewerkvereins ift der Nähmafchinenfonds, der bis zum
Jahre 1910 den Erwerb von 285 Mafchinen erleichterte. Zu diefen Mafchinen
ieifteteder Fonds Beihilfen in der Höhe von 5 und 10 Prozent, und zwar ins-
ge|amt 3960,20 M. — Verfchiedene unabhängig vom Gewerkverein errichtete
Wohlfahrtseinrichtungen kommen den Mitgliedern zugute. So ermöglichen
mehrere Erholungshäufer den organifierten Heimarbeiterinnen eine billige
und gute jährliche Auffrifchung der Kräfte. Das ältefte diefer Erholungsheime
ift die Ernft-Böhme-Stiftung in Buckow, ein anderes hat neuerdings der Verein
„Frauenhilfe“ gefchaffen.

Das Endziel der gewerkfchaftlichen Tätigkeit, Abfchlufz von Tarifverträgen,
hat die Organifation von Anfang an trotz der prophezeiten Schwierigkeiten
mutig ins Auge gefaxt. Im September 1905 wurden von der Kaffeier Gruppe
die erften Teiltarife mit zwei dortigen Firmen abgefchloffen, die wefentlich
beffere Löhne für die tarifierten Stücke brachten. Im Mai 1906 folgten Tarife
mit zwei Königsberger Grofzfirmen in der Schirminduftrie, die den beteiligten
etwa 160 Arbeiterinnen rund 40 000 M. Mehrverdienft in den drei Jahren der
Tarifdauer ficherten. Nach Ablauf der Tarifzeit wurde der Vertrag mit geringen
Änderungen erneuert. Im Herbfte 1906 gelang der Abfchlufz von Tarifver-
trägen in der Schirminduftrie mit fieben Breslauer Grofzfirmen, die den be-
teiligten 243 Schirmarbeiterinnen pro Jahr rund 20 000 M. Lohnerhöhung
brachten. Zur gleichen Zeit kam 'ein Tarifvertrag in Berlin mit einem

*) Die Satzungen des Gcwcrkvcrcins im Wortlaut fiehc in Anlage IX.
        <pb n="202" />
        ﻿202

VII. Kap.: Selbfthilfe

kleinern Betrieb für Schwefternkleidung unter Dach, der immer wieder erneuert
wird. Im Frühjahr 1907 war die Organifation mit dem freien, dem Hirfch-
Dunckerfchen und dem chriftlichen Schneiderverbande am Abfchlufz von
Tarifverträgen in der Herrenkonfektion beteiligt. Im Herbfte desfelben Jahres
führte eine mehrwöchige friedliche Lohnbewegung im M.Gladbacher
Konfektionsbezirke zwar nicht zu den erfehnten Tarifabfchlüffen, wohl aber
zu einer Regulierung und Vereinheitlichung der dort in der Herrenkonfektion
gezahlten Löhne. Januar 1912 kam es auch hier zu einem Tarifabfchlujz.
Die beiden letzten Jahre (1911 und 1912) endlich brachten noch Tarife in der
Herren- und Damenfehneiderei in Königsberg, in der Mafchinenftrickerei
ebendort und in der Stickerei in Stolp in Pommern. — Das find gewerkfehaft-
liche Erfolge, die aufzer der wirtfchaftlichen Befferftellung der direkt und in-
direkt Beteiligten auch das Gute haben, dajz die viel angezweifelte Möglichkeit
von Tarifen in der Heimarbeit erwiefen ift.

Verfchiedene Gruppen des Gewerkvereins vermitteln ihren Mitgliedern
Arbeitsaufträge. Zuweilen haben auch Wohltätigkeitsvereine, wie der Verein
„Frauenhilfe“ in Berlin, der Katholifche Frauenbund in München Arbeits-
vermittlungsftellen für die Heimarbeiterinnen errichtet. Die Arbeitsvermittlung
aber fetzt Berufstüchtigkeit voraus, und fo fah man fich zu Lehrkurfen ver-
anlagt, die in den letzten Jahren von der Leitung des Gewerkvereins energifch
gefördert wurden. Man geht dabei von dem gefunden Gedanken aus, dafz die
Heimarbeit nur dann würdig ift, empfohlen und überhaupt erhalten zu werden,
wenn fie Qualitätsarbeit ift; als Grundlage einer Heimarbeitreform durch
Selbfthilfe kann nur die Erziehung der Berufsangehörigen zu hoher Arbeits-
leiftung gelten, eine Leiftung, die das Recht in fich fchliejzt, volle volkswirt-
fchaftliche Anerkennung und angemeffene Bezahlung zu fordern. So wurden
denn Lehrkurfe eingerichtet im einfachen und feinem Wäfchenähen, im Aus-
beffern, in der Spitzenanfertigung u. a., wobei nicht feiten ftädtifche und ge-
werbliche Behörden durch geeignete Lehrkräfte, durch Überlaffen von Räum-
lichkeiten, durch finanzielle Unterftützung Hilfe leifteten.

Das Ideal einer Verbindung von Arbeitsnachweis und Lehrkurfus fuchte der
Hauptvorftand in Berlin zu erreichen durch Errichtung einer Betriebs-
werkftätte, die den Heimarbeiterinnen genügend Arbeitsaufträge ver-
fchaffen und fie zugleich zu guter Ausführung anleiten will. Dem Beifpiele
des Hauptvorftandes find die Ortsgruppen in Stolp in Pommern und
Leipzig gefolgt. Der erfte Bericht der Betriebswerkftätte für Stickerei
in Stolp kann von fehr günftiger Entwicklung erzählen. Es heijzt dort:
„Während wir im April 1911, dem erften Monat, für Sticklohn etwa 350 M.
        <pb n="203" />
        ﻿§ 1. Gewerk vereine	203

auszahlten, haben wir von Auguft bis Dezember monatlich etwa J600 M.
verausgabt. Unfer Prinzip, durch erftklaffige Arbeit die Lohnverhält niffe
der Heimarbeiterinnen zu heben, hat nicht nur den zum Gewerkverein
gehörenden Arbeiterinnen, fondern den fämtlichen Heimarbeiterinnen unferer
Stadt genützt, indem unfere Arbeit um durchschnittlich 5 Prozent höhere
Bewertung, als bisher üblich, fand. Unfer Bcftreben, den begehenden Aus-
gabeftellen keine Arbeit zu entziehen, haben wir ohne Mühe durchführen
können, weil der Schwerpunkt von uns nicht auf die Menge der Arbeit, fondern
auf Qualität gelegt wird.“ Die unausgefetzten Beftrebungen um Verfeinerung
der Qualität find nicht unfruchtbar geblieben. Die Arbeitsaufträge von privater
Seite, von Behörden, von Krankenhäufern und andern Anftalten haben fich
vermehrt. Auf der Ausftellung „Die Frau in Haus und Beruf“, die Februar 1912
in Berlin ftattfand, fanden Heimarbeitsprodukte, namentlich aus den Be-
triebswerkftätten in Berlin und Stolp, Anerkennung als echte Qualitätsarbeit.

Die Leitung des Gewerkvereins war fich von vornherein darüber klar,
dajz gerade für die Heimarbeit die Selbfthilfe, die fich infolge der Eigenart
des Berufs immer nur in engen Grenzen bewegen konnte, nicht ausreichen
würde, fondern durch eine kräftige Staatshilfe geftützt werden müffe.
Sie ftelite darum eine Reihe von Forderungen an die Gefetzgebung auf, deren
Durchfetzung durch Petitionen an die ge fetzgebenden Körperfchaften, durch
Befprechung mit führenden Perfönlichkeiten und durch den Nachdruck der
öffentlichen Meinung erftrebt wurde. Das vorgefchlagene Mindeftprogramm
für die Gefetzgebung enthielt folgende Punkte:

Ausdehnung der Invaliden- und Krankenverficherung auf die Haus-
gewerbetreibenden der Kleider- und Wäfchekonfektion durch Bundesrats-
verordnung — Hinterbliebenenverficherung — Einführung von Lohnbüchern
für die Hausgewerbetreibenden, aus denen auch der an die Zwifchenmeifter
gezahlte Lohn erfichtlich ift — Behördliche Liftenführung über die Hausge-
werbetreibenden (Meldung durch die Zwifchenmeifter an die Gewerbeinfpektion)
— Wohnungsinfpektion durch Wohnungsinfpektoren — Ausdehnung der Ge-
■yyerbeinfpektion auf das Hausgewerbe unter entfprechender Vermehrung
der weiblichen Beamten — Verbot der Mitgabe von Arbeit nach Haufe an eine
Werkftattarbeiterin — Förderung von Tarifverträgen mit dem Endziel obli-
gatorifcher Mindeftftücklohntarife, die nach Bedarf vor Beginn jeder Saifon
zu vereinbaren find.

Da(z die Organifation mit ihrem Programm keinen leeren Zielen nachjagte,
beweift die Tatfache, dafz die meiften der aufgeftellten Forderungen im wefent-
lichen erfüllt find, insbefondere feit der neuen Reichsverficherungsordnung
        <pb n="204" />
        ﻿204

VII. Kap.: Sclbfthilfe

und dem Hausarbeitgefetz von 1911. Freilich ift gerade die Forderung, auf die
von jeher am meiften Gewicht gelegt wurde, nur halb erfüllt: ftatt der Lohn-
ämter bringt das Gefetz nur Fachausfchüffe.

Der Gewerk verein der Heimarbeiterinnen Deutfchlands hat in feiner
Wirkfamkeit die Erwartungen von Freund und Feind weit übertroffen. Er
hat einem nicht unerheblichen Teil der weiblichen Heimarbeiterfchafteine merk-
bare Befferung der Lebensverbältniffe gebracht und in manch freudlofes
Dafein einen Strahl berechtigter Hoffnung auf eine beffere Zukunft geworfen:
er hat eine obere Schicht einer bish r in dumpfer Refignation dahinlebenden
Arbeiterfchaft zufammengeführt, die jetzt zielbewufzt ihre Standesintereffen
vor der Öffentlichkeit vertritt. Der Gewerkverein hat eine wirkliche Heim-
arbeiterinnenbewegung ins Leben gerufen, die auf die wirtfchaftliche Entwick-
lung der Heimarbeit, namentlich auch auf die Gefetzgebung nicht ohne Ein-
flujz geblieben ift.

Trotzdem möchte man, vor allem in fozialdemokratifchen Kreifen, dem
Gewerkverein innerhalb der modernen Gewerkfchaftsbewegung einen ehren-
vollen Platz nicht einräumen. Nun ift ja nicht wegzuleugnen, dajz das Vor-
gehen des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen nicht in dem rafchen Tempo
und ftrammen Schritt der männlichen Gewerkfchaftsbataillone erfolgt ift.
Seine Verfammlungen, Verhandlungen und Einrichtungen tragen nicht immer
rein gewerkfchaftlichen'Charakter, fie fuchen auch dem menfchlichen und
fraulichen Moment in etwa Rechnung zu tragen. Und das ift durchaus begründet
in der Eigenart der Frau und Heimarbeiterin, die bis dahin dem modernen
Organifationsleben ganz ferne ftand. Diefe Rückfichtnahme ift auch nicht zu
vergeffen für zwei wichtige Befonderheiten im Gewerkverein der Heim-
arbeiterinnen : die Mitwirkung aufzerberuflicher Kräfte und die refervierte
Stellungnahme zum Streik.

Die Mitarbeit der Frauen anderer Stände, die bei der
Neugründung ebenfo wie bei der Weiterentwicklung und Ausdehnung des
Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen von durch fchlagender Bedeutung war,
ift etwas Eigenartiges in diefem Gewerkverein, ja für den echten Gewerkfchaftler
etwas Fremdartiges Die Gewerkfchaftsbewegung legt fonft überall auf die
Berufszugehörigkeit ihrer Führer und Vorftandsmitglieder und auf Selbftändig-
keit nach jeder Richtung das gröjzte Gewicht, und fie hat mit diefem Grund-
fatze die beften Erfahrungen gemacht. Die anfänglich an feiner Richtigkeit
zweifelten, erkennen jetzt an, da|z in den Köpfen der Arbeiterführer mehr
Klugheit und Scharffinn fteckt, als man früher ahnte.

Diefer Grundfatz mufz]jedoch bei der Organifation der Heimarbeiter, zu-
        <pb n="205" />
        ﻿§ I. Gewerkvereine

205

mal der weiblichen, notwendig eine Ausnahme erleiden. Heimarbeiter und
Heimarbeiterinnen find aus den foeben angeführten technifchen und fozialen
Gründen zwar nicht völlig unorganifierbar, aber doch lange nicht in dem Maße
organifationsfähig wie höhere Arbeiterfchichten. Zu einer Organifation muß
hier von anderer Seite Hilfe geboten werden, die den in fich fchwachen Bau
ftützt. Wie diefe Hilfe naturgemäß ausfieht, zeigt uns die Entftehungsgefchichte
des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen. Anfangs waren es Mitglieder
der Berliner Frauengruppe der (evangelifchen) „Kirchlich-Sozialen Konferenz“,
die Boten-, Mittler- und Aufklärungsdienfte taten, um eine Gewerkvereins-
gruppe der Heimarbi iterinnen zuftande zu bringen. Später hat derfelbe fo-
ziale Geift auch in andern Frauenkreifen fich geregt, und heute ftellen der
Katholifche Frauenbund, der Deutfeh-Evangelifche Frauenbund, die Frauen-
hilfe, der Verein der Freundinnen junger Mädchen, der Allgemeine Deutfche
Frauenbund, die verfchiedenen Lehrerinnenvereine u. a. Helferinnen und
Förderinnen für die Heimarbeiterinnenfache. Frauen und Töchter von Gelehrten,
Beamten, Lehrern, Offizieren, Künftlern, Kaufleuten, Ärzten, Landwirten
arbeiten freudig mit, um den als fegensreich erkannten Gewerkverein der
Heimarbeiterinnen zu fördern. Zum guten Teil haben fie fich in fogenannten
Helferinnenkurfen darauf vorbereitet. Sie gehören dem Verein an als fogenannte
außerordentliche Mitglieder und nehmen in der Regel die arbeitsvollften
Ämter im Vorftande auf fich, zu denen es den Heimarbeiterinnen gewöhnlich
an Vorbildung und Zeit fehlt, und ftellen das, was durch Bildung und Er-
ziehung ihnen gegeben wurde, willig in den Dienft anderer Frauen. Das Amt
einer Vorfitzenden, einer Schriftführerin, einer Kaffenführerin wird mancherorts
durch außerordentliche Mitglieder verwaltet. Die Leitung des Vereins ruht
deshalb aber nicht ausfchließlich in ihren Händen, da in jedem Vorftande
neben drei bis vier Helferinnen fechs bis fieben Heimarbeiterinnen find.
Übrigens haben fich die Helferinnen, die außerordentlichen Mitglieder, durch-
weg fo gut in das Fühlen und Streben der Heimarbeiterinnen eingelebt, daß
die Intereffen der letztem von Berufsangchörigen nicht beffer gewahrt werden
könnten. Die Verfchmelzung von Frauenarbeit der höhern und der tiefften
Gefellfchaftsfchichten hat fich für die außerordentlich fchwierige Organi-
fation der Heimarbeiterinnen als ftarker Rückhalt erwiefen. Und während
die Frauen höherer Stände, die feinerzeit den Anfang mit der Mitarbeit machten,
fich damals fagten: „Erft zum Zufammenfchluß helfen und dann uns fo fchncll
wie möglich überflüffig machen !“, möchte man heute nirgends auf ihre wert-
volle Mitarbeit verzichten, die wegen der Eigenart der Heimarbeiterinnen
auch in einem Gewerkverein vollauf berechtigt ift.

Was den Streik anbelangt, fo nimmt der Gewerkverein der Heim-
        <pb n="206" />
        ﻿





-	'■ Vi '"5

206

VH. Kap.: Selbfthilfe





arbeiterinnen keine grundfätzlich ablehnende Stellung ein.
Er hat des öftern Streiks anderer befreundeter chriftlicher Verbände aus feinen
geringen finanziellen Mitteln nach Kräften unterftützt; den eignen Mitgliedern,
die in einen von fremder Seite infzenierten Streik hineingezogen waren,
wurde natürlich auch geholfen. Es wurde auch wohl nicht undeutlich mit
einem Streik gedroht, z. B. in der Lohnbewegung in der Konfektionsheimarbeit
am Niederrhein im Herbfte 1907- Aber auf eigne Verantwortung und Initiative
ift der Gewerkverein bisher nur ein einziges Mal in den Streik eingetreten,
nämlich im November 1911 in der Berliner Damenkonfektion im Verein mit
mehrern beteiligten Organifationen. Im übrigen hat der Gewerkverein es vor-
gezogen, durch friedliche Vermittlung Lohnbewegungen zu beenden oder ihnen
vorzubeugen, und er ift, wie wir fahen, auch auf diefem Wege zu dem eigentlich
gewerkfchaftlichen Ziele, dem Tarifverträge, gekommen. Es wäre auch,
namentlich bei den geringen Kaffenbeftänden in den erften Jahren, heller Un-
verftand gewefen, in den Streik einzutreten blofz im Vertrauen auf äußere
Hilfe. Die Zerfpiitterung der Heimarbeiterfchaft läßt auch ein Durchbrechen
der Kampfiinie durch Arbeitswillige mehr befürchten als in andern Berufen.
Bei den Heimarbeiterinnen felbft, die ohnehin oft genug unter der Arbeitslofig-
keit zu leiden haben, dürfte zudem die Neigung zum Streiken im allgemeinen
keine fehr große fein.

Ähnliche Beftrebungen wie der befchriebene Gewerkverein verfolgen
die Heimarbeiterinnen, die dem Verband katholifcher Vereine
erwerbstätiger Frauen und Mädchen Deutfchlands ange-
hören, wenn auch hier von gewerkfchaftlichem Zufammenfchluß im ftrengen
Sinne des Wortes nicht die Rede fein kann. Der ganze Verband umfaßt zurzeit
2000 bis 2500 Heimarbeiterinnen, die vorzugsweife in der Konfektion tätig
find. Verhältnismäßig wenige arbeiten Korbwaren, Kinderfpielzeug, Metall-
waren u. a. Die Heimarbeiterinnen in den einzelnen Vereinen find nach den
Satzungen des Verbandes möglichft in Berufsgruppen zufammengefchloffen.
Die in der Konfektion befchäftigten Werkftatt- und Hausarbeiterinnen, die
in recht vielen Vereinen vertreten find, find zu einer über den ganzen Verband
fich erftreckenden und diefem eingeordneten Berufsorganifation vereinigt.
In diefer ift das Unterftützungswefen, auf das der Verband ftets das größte
Gewicht legte, in folgender Weife geregelt. Die Beiträge belaufen fich auf 20,
30 oder 40 Pf. pro Woche. Nach der Beitragsftufe richtet fich die Höhe des
Sterbegeldes, der Krankenunterftützung (einfchließlich Wöchnerinnen-
unterftützung), Unterftützung bei Arbeitslofigkeit infolge wirtfchaftlicher
Machtkämpfe, Gemaßregeltenunterftützung, Umzugsunterftützung und ein
        <pb n="207" />
        ﻿§ 1. Gewerkvereine

207

Zufchlag zu hauswirtfchaftlichen Kurfen. Zur beruflichen Förderung der
Mitglieder durch Aus- und Fortbildungskurfe kann der Vorftand der Berufs-
organisation Zufchüffe feftfetzen. Nähmafchinen erhalten die Mitglieder mit
20 bis 25 Prozent Preisermäßigung.

Die Sekretariate des Gefamtverbandes — die Tätigkeit des Verbandes kann
hier nicht von derjenigen der Berufsorganisation gefchieden werden — find
fämtlich damit befchäftigt, Arbeit an Heimarbeiterinnen zu vermitteln. So
gelang es im Eichsfeld und in Schlefien, im Jahre 1911 etwa 200 Arbeiterinnen
Befchäftigung nachzuweifen. Im gleichen Jahre wurde eine Berliner Herren-
wäfchefabrik veranlagt, in einem Orte Schlefiens eine Werkftube einzurichten,
in der Heimarbeiterinnen angelernt werden follten. Das Unternehmen fcheiterte
an verfchiedenen Schwierigkeiten, die vorwiegend in der perfönlichen Quali-
fikation der Leiterin lagen. Mit mehr Glück arbeitet die feit März 1912 in Breslau
be(tehende Zentralftelle für Heimarbeitvermittlung. Sie will — ähnlich wie die
Betriebswerkftätten des chriftlichen Gewerkvereins — Heimarbeit von Gefchäfts-
firmen an Näherinnen vermitteln, wobei das Einrichten und Zufchneiden
der Arbeit zumeift von der Zentralftelle beforgt wird; zugleich will fie unge-
übten und wenig geübten Näherinnen Gelegenheit geben, fich unter fachgemäßer
Anleitung weiter auszubilden und zu vervollkommnen. Zur Beftreitung der
entstehenden Unkoften übernimmt die Zentralftelle direkte Aufträge für eigne
Rechnung. Das Unternehmen hat rafch das Vertrauen mehrerer großer Firmen
und auch der ftädtifchen Behörde gewonnen, wie verfchiedene bedeutende
Aufträge dartun. — Der Verband ift überhaupt bemüht, die Arbeitsfertigkeit
der Heimarbeiterinnen durch Lehrkurfe zu heben. So fand in Berlin ein Kurfus
in Tüllftickerei ftatt, in Leobfchütz ein Klöppel- und Spitzennähkurfus, in
andern Orten Kurfe im Wäfchenähen, Zufchneiden, Schnittzeichnen u. a.

Mehrfach ift es dem Verbände geglückt, Lohnerhöhungen für die Heim-
arbeiterinnen zu erlangen, fo bei den Lohnbewegungen im Reichenbacher,
Freiburger und Landeshuter Textilrevier. Eine kräftige Hebung des Heim-
arbeiterinnen ftandes bedeutet auch die religiös-fittliche, foziale und allgemein
bildende Schulung, die das Programm der Vereinsfitzungen und der 14tägig
erfcheinenden Verbandszeitung „Frauenarbeit“ bildet.

Staatlicher Arbeiterfchutz als durchgreifendes Mittel einer Heimarbeit-
reform wurde vom Verbände öfter in Verfammlungen, durch Refolutionen
und Petitionen (zum Teil im Verein mit andern Verbänden) energifch gefordert,
Einen wichtigen Programmpunkt bildete dabei ftets die Forderung von Lohn-
ämtern mit gefetzlich erzwingbaren Mineftlohnfätzen.x)

*) Vgl. Anna Schmidt, Heimarbeit und Lohnfrage, Jena 1909-
        <pb n="208" />
        ﻿208

VII. Kap.: Selbfthilfc

Eine Berufsorganisation, die, wie die bisher gefchilderten, ausfchliefzlich
Hausinduftrielle umfaßt, ift der Bergifch-Niederrheinifche
Bandwirkermeifterverband. *) Er entfernt fich zwar infofern
von dem rein gewerkfchaftlichen Typus, als er kein Kaffenwefen ausgebildet
hat und darum auch zum Streik, einem wichtigen Mittel in der gewerkfchaft-
lichen Tätigkeit, fich als unfähig erweifen würde. Aber das Hauptziel der
Gewerkfchaften, tarifliche Lohnvereinbarung, hat der Verband
in muftergühiger Weife erreicht, und darum verdient er hier Erwähnung.

Mit Beginn der 90er Jahre trat für die bergifche Bandinduftrie eine heftige
Krife ein. Wechfel der Mode, Ausdehnung der Fabrikarbeit und Entziehung
des auswärtigen Marktes durch Verpflanzung der Induftrie in neue Gebiete
waren Haupturfachen. Die Folge des verminderten Abfatzes war Preisdrücken
unter den einzelnen Firmen, Lohndrücken den Arbeitern gegenüber. Da taten
fich 1892 die Bandwirker der Hauptorte für Heiminduftrie zum „Verband
bergifcher Bandwirkermeifter“ zufammen. In den folgenden Jahren fchloffen
fich noch weitere Gemeinden an. 1903 gelang es, auch die bisherigen Kon-
kurrenten am Niederrhein, namentlich zu Anrath, zum Anfchlufz zu bringen.
Sitz des Verbandes ift gegenwärtig Ronsdorf. Schon 1892 trat die erfte Lohn-
lifte mit Mindeftlohnfätzen in Kraft. Diefe Vereinbarungen wurden immer
mehr vervollkommnet, bis fie 1910 durch den Vertrag zwifchen der „Vereinigung
der Damenband- und Herrenhutbandfabrikanten und verwandter Branchen“
und dem Bergifch-Niederrheinifchen Bandwirkermeifterverband ihre gegen,
wärtige Form erhielten (f. Anlage X). Die Beteiligten verpflichten fich,
die Artikel der Lohnlifte nur für Mitglieder der Vereinigung bzw. nur durch
Mitglieder des Verbandes arbeiten zu laffen, und zwar nur zu den in der Lohn-
lifte aufgeführten Löhnen und Bedingungen. Zur Überwachung wird gemein-
fam ein Kontrolleur gewählt. Für Übertretungen find Vertragsftrafcn feft-
gefetzt. Streitigkeiten werden einem Schiedsgericht überwiefen. Die Haupt-
ftärke des Verbandes beruht auf feiner M o n o p o 1 f t e 11 u n g für die Lohn-
Jiftenartikel. Der Verband befitzt im „Bandwirker“ feit 1906 ein eignes Fach-
organ. Bandftühle, Motoren ufw. find Eigentum der Bandweber. Gearbeitet
wird mit elektrifchem Antrieb, der hier nur Vorteile für die Heimarbeiter
mit fich brachte.* 2) Wenn auch die auswärtige Konkurrenz die Meter-
löhne in den letzten Jahren für die fchwerern Waren herabdrückte, fo
hat (ich doch, gleiche Befchäftigung vorausgefetzt, dank technifcher Ver-

*) Die Mitteilungen hierüber verdanken wir befonders Herrn Heinrich Fahren-
brach, Bezirksleiter des Zentralverbandes chriftlicher Textilarbeiter Deutfchlands
in Barmen.

2) „Der Bandwirker“ 1912, Nr. 6.
        <pb n="209" />
        ﻿§ 1. Gewerkvereine

209

befferungen das Gefamtverdienft eher gehoben. Es wird auf 1200 bis 1800 M.
abzüglich etwa 25 Prozent Unkoften für einen Meifter mit einem Stuhl gefchätzt.
Leider ift in den letzten Jahren die Nachfrage nach Seidenbändern wieder
ftark zurückgegangen. Die wenigen Aufträge juchten namentlich die tariflich
nicht gebundenen Schweizer Firmen an fich zu ziehen. In den letzten fünf
Jahren ftanden deshalb durchfchnittlich 25 Prozent der Stühle ftili. Um
weitern Preis- und Lohndrückereien Einhalt zu tun, ift es in jüngfter Zeit
zu einer Kalkulationskonvention unter den einzelnen Seidenbandfirmen
einfchließlich der Schweizer Firmen gekommen, wenigftens foweit diefe auf
deutfehem Boden — in Baden — Band herftellen laffen. Ebenfo find mit den
Großhändlern Vereinbarungen getroffen. Die Erhaltung einer Ieiftungsfähigen
Hausinduftrie liegt eben bei deren Anpaffungsfähigkeit an den Markt auch
im Intereffe der Fabrikanten.

In Anbetracht der gefchilderten Lage der Gefamtinduftrie, die mit der
Mode immer großen Schwankungen ausgefetzt fein wird, laffen fich die
Ergebniffe diefer Organifation der Heimarbeiter als befriedigend bezeichnen.
Nach Ausweis der Verbandsftatiftik 1909—1911 hat fich denn auch die
bergifche Induftrie ziemlich gehalten, ja noch vermehrt. Erft 1911 weift
teilweife einen ftärkern Rückgang auf. Verhältnismäßig fehr beträchtlich
ift diefer in den beiden niederrheinifchen Zahlftellen Neerfen und
Anrath, wo 5 Prozent billiger gearbeitet wird. Der Gefamtverband zählte
1911 (1909) Mitglieder 2916 (3019) mit insgefamt 4742 (4920) Stühlen,
gegenüber 2417 Mitglieder mit 3920 Stühlen 1903. Will man die Erfolge der-
artiger Verbände gerecht beurteilen, mufz man neben dem pofitiven Ergebnis
auch beachten, was ohne die Organifation gefchehen wäre. Für den Nieder-
rheinifch-Bergifchen Verband ift in diefer Hinficht das Schickfal der Barmer
Befatzinduftrie, der Fabrikanten wie der Bandwirkermeifter, fehr lehrreich.
Im Bereiche diefer Induftrie kam im Jahre 1907 ein „Verband der Bandwirker-
meifter für Barmer Artikel“ zuftande. Gelang es auch bald etwa 1200 Mit-
glieder zu gewinnen, fo blieb dennoch eine große Zahl Bandwirker dem Verbände
fern und arbeitete zu niedrigem Lohnfätzen als diefer. Infolgedeffen hielt
fich auch ein Teil der Fabrikanten den Vereinbarungen fern. Als dann der
Gefchäftsgang fehr flau wurde, trat ein allgemeines Unterbieten verbunden
mit zahlreichen Austritten aus dem Verband ein, der rafch auf etwa die Hälfte
zurückging. Die Löhne fanken rapid. Auf das Lohndrücken folgten die Preis.
Unterbietungen der Fabrikanten. Die ganze Induftrie liegt völlig danieder.
Durch den Mangel einer feften Organifation find die infolge der ungünftigen
Mode recht fpärlichen Aufträge dazu noch faft ganz unlohnend geworden.

Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie	14
        <pb n="210" />
        ﻿210

VII. Kap.: Selbfthilfe

Außer den Berufsvereinen mit ausschließlich Heimarbeitern finden fich
in den v e r f c h i e d c n e n Gewerkschaften zahlreiche
Heimarbeiter beiderlei GeSchlechts zerftreut, über deren Zahl keine
volle Klarheit herrfcht. Die umfaSfendfte Statiftik der angefchloffenen Heim-
arbeiter bietet der Verband der deutschen Gewerkvereine
(Hirfch-Duncker) (vgl. Tabelle VIII). Freilich ftammt die Erhebung
aus dem Jahre 1906. Da indes in dem Mitgliederbestände der Hirfch-Duncker-
fchen Gewerkvereine feitdem keine wesentlichen Verfchiebungen Stattgefunden
haben, fo dürften die Zahlen der Heimarbeiter von damals auch heute noch,
wie der Verbandsvorftand glaubt, der Wirklichkeit im ganzen entsprechen.
Tabelle VIII

1906 waren organifiert im Gewerkverein der	Männliche Heimarbeiter Haupt- : Neben- erwerb i erwerb		Weibliche Heimarbeiter Haupt- 1 Neben- erwerb erwerb		Heim-  arbeiter  über-  haupt
Mafchinenbau- und Metallarbeiter	37	42	31	31	141
Fabrik- und Handarbeiter ....	70	59	66	23	218
Holzarbeiter		42	« 62	—	—	104
Schuhmacher und Lederarbeiter .	627	242	55	82	1006
Schneider		(651	171	104	60	1986
Textilarbeiter 		338	36	473	123	970
Graphifche Berufe, Maler ....	18	4	—	—	22
Bergarbeiter		—	9	—	1	10
Töpfer		8	—	—	3	11
Bauhandwerker 		2	4	3	2	11
Zigarrenarbeiter		14	12	43	25	94
Frauen und Mädchen			—	126	101	227
| 2807		641	901	451	4800

Bei den übrigen Gewerkvereinen wurden Heimarbeiter nicht ermittelt.

Aus dem Verbände der chriftlichen Gewerkschaften liegen
folgende Zahlen vor:

Tabelle IX

Gewerkverein der	Heimarbeiter  männl. | weibl.		insge-  famt	
Holzarbeiter 		150	17	157	
Lederarbeiter		280	20	300	die Angaben find fchätzungs-
Schneider		2200	240	2440	/ weife gemacht
Textilarbeiter		157	183	340	
Tabakarbeiter		728	412	1140	

Außer den angeführten Verbänden ift noch der chriftlich-foziale Metall-
arbeiterverband an der Heimarbeit beteiligt (1909 hatte er 145 Heimarbeiter),
        <pb n="211" />
        ﻿







§ 1. Gewerk vereine

die übrigen wenig oder gar nicht, fo daß die Gefamtzahl der in den chriftlichen
Gewerkfchaften organifierten Heimarbeiter (einfchliefzlich des Gewerkvereins
der Heimarbeiterinnen) fich ungefähr auf 13 000 beläuft.

Seitens der freien Gewerkfchaften liegen keine Erhebungen vor.
Nach den ftarken Mitgliederbeftänden zu urteilen, ift es ficher nicht zu hoch
gegriffen, wenn 20- bis 25 000 freigewerkfchaftlich organifierte Heimarbeiter
angenommen werden. Sehr viel Heimarbeiter find in dem Tabakarbeiterverband
anzutreffen. Im Deutfchen Metallarbeiterverband find von den Heimarbeitern
der Solinger Kleineifeninduftrie 2500 bis 5000 organifiert. Im Holzarbeiter-
verband find Gewerbe organifiert, die viel Heimarbeit enthalten: Knopfdreherei,
Spielwarenfabrikation, Korbmacherei, Korkfehneiderei u. a. Zum großen
Teil aus Heimarbeitern und Heimarbeiterinnen fetzt fich der Verband der
Blumenarbeiter zufammen, der allerdings noch klein an Zahl ift. Endlich
ftecken ficher in den Zahlen der Schneider, Schuhmacher, Lederarbeiter
und Portefeuiller viele Heimarbeiter, die auch oft in die Tarife einbezogen
find.

Der VerbandderkatholifchenArbeitervereinefSitz
Berlin), dem bekanntlich die Fachabteilungen eingegliedert find, zählt
mehrere taufend Hausweber unter feinen Mitgliedern in Schlefien, Thüringen
und Sachfen, außerdem eine Anzahl Zigarrenarbeiter auf dem Eichsfelde.
Wie viele von diefen in den Fachabteilungen organifiert find, war nicht zu er-
mitteln. Es dürften nach der fehr geringen Zahl der Fachabteilungsmitglieder
überhaupt nur außerordentlich wenige fein. Der Verband hat fich redlich
bemüht, der fehr gedrückten Lage der Hausweber aufzuhelfen, teils durch
Infzenierung von Lohnbewegungen, teils durch Eingaben bei der Regierung,
und hat auch Erfolge erzielt, wie in Katfcher und Reichenbach.

Die verfchiedencn Berufsorganifationen, die Heimarbeiter in ihren Reihen
zählen, haben im Laufe der Jahre energifch nach einer Regelung und Beffer-
ftellung der Arbeiterverhältniffe geftrebt und beachtenswerte Erfolge erzielt,
namentlich durch T a r i f v e r e i n b a r u n g e n, die als die befte Frucht
gevyerkfchaftlicher Arbeit befondere Beachtung verdienen.1) Mehrere Tarife,
wie die vom Gewerkverein der Heimarbeiter und von den Bergifchen Band-
wirkermeiftern, wurden bereits erwähnt. Außerdem gibt es eine Anzahl
von Tarifen, die, meiftens durch freie Gewerkfchaften abgefchloffen, Werk-
ftätten- und Heimarbeiter gleichzeitig umfaffen. Die umfaffendften Tarife diefer
Art weift das Schneidergewerbe auf. Es beftehen auch genaue Angaben über
die Zahl der Heimarbeiter, die diefen Tarifen unterftehen. In der Herrenmaß-

J) Vgl. K. 0 a e b e I, Die Heimarbeit 84 ff-
        <pb n="212" />
        ﻿212

VII. Kap.: Selbfthilfe

und Uniformfehneiderei arbeiteten 1907 insgefamt 11 336 Heimarbeiter nach
Tarif, 1909 21 978; in der Damenfehneiderei 1907 keine, 1909 129 männ-
liche und 7 weibliche Heimarbeiter. In der Herrenkonfektion arbeiteten 1907
5053 männliche und 748 weibliche Heimarbeiter, 1909 waren es 5326 männliche
und 1786 weibliche; in der Wäfchebranche arbeiteten 1909 etwa 2000 Heim-
arbeiterinnen nach Tarif. Äujzerft wichtig war es, dajz die Schaffung eines
einheitlichen Tarifvertragsfchemas gelang, auf dem feit 1907 alle Tarifverträge
beruhen. Eine weitere Einrichtung brachte das Jahr 1909, nämlich die Über-
nahme fämtlicher Ortsgruppenverträge auf die Zentralverbände. Weitere
Fortfehritte hinfichtlich der Zentralifation der Verhandlungen brachte die
Lohnbewegung des Jahres 1912.

In der Branche der Holzarbeiter find die wichtigften Tarifverträge die der
Berliner Stockarbeiter, der Frankenhaufener und Kelbraer Knopfarbeiter,
der Münchener Bürftenmacher, der Neuenhauer Spielwarenarbeiter, der
Schmöllner Knopfdrechfler, der Steinacher Griffelkaftenmacher. Sämtliche
Verträge beziehen fich zum Teil auf Heimarbeiter und find durch den Holz-
arbeiterverband abgefchloffen.

Sehr gut geregelt find die Verhältniffe in der Sattler- und Portefeuiller-
branche, wo Heim- und Fabrikarbeit nebeneinander beftehen. 1908 wurden
zwifchen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganifationen einheitliche
Ge fichtspunkte für ganz Deutfchland in bezug auf Verträge in der Leder-
waren- und Reifeartikelinduftrie aufgeftellt, auf Grund deren Lokaltarifver-
träge in Berlin, Freiberg i. S., Offenbach, Stuttgart abgefchloffen wurden.
Neben den verhältnismäßig hohen Löhnen ift für die Verträge bezeichnend
die Tendenz, Heimarbeit und Zwifchenmeifterbetriebe nach Kräften einzu-
fchränken.

Die Metallinduftrie weift eine Anzahl von Tarifverträgen in Solingen auf, wo
in einer Reihe von Spezialiftengruppen auch Heimarbeiter einbezogen find.

Wenn auch der weitaus größte Teil der Heimarbeiter zurzeit ohne Tarife
arbeitet, fo find doch die aufgezählten Erfolge hoch anzufchlagen, um fo mehr,
als der Abfchluß von Tarifverträgen in der Heimarbeit überall mit den größten
Schwierigkeiten zu rechnen hat, einmal wegen der mangelnden Organifations-
fähigkeit und dann wegen der Leichtigkeit, mit der Streikarbeit hergeftellt
werden kann.

Neben den Tariferrungenfchaften ift hoch zu fchätzen der indirekte
Erfolg der gewerkfchaftlichen Organifation der Heimarbeiter, der darin
befteht, daß öffentliche Meinung und gefetzgeberifche Faktoren auf die Zu-
ftände in der Hausinduftrie fortwährend aufmerkfam wurden und auf eine
        <pb n="213" />
        ﻿§ 1. Gewerkvereine

213

Regelung geradezu hingedrängt wurden. Mit Recht fagt Th. Brauer: „Die
indirekte Wirkfamkeit der Gewerkfchaften kommt in nichts mehr zum Aus-
druck, als in den für die Heimarbeiter erzielten Verbefferungen. Die für diefe
,Ärmften der Armen“ in der Öffentlichkeit unternommenen Schritte wären ohne
durchgreifende Mitwirkung der Gewerkfchaften einfach undenkbar gewefen.“ x)
Bei dem gewerkfchaftlichen Wirken ift allerdings hinfichtlich der fozial-
demokratifchen und der pofitiv gerichteten Gewerkfchaften eine Unterfchei-
dungslinie deutlich bemerkbar, die durch die entgegengefetzten Anfchauungen
über den volkswirtfchaftlichen Wert der Heimarbeit gezogen ift. Was die radi-
kalen Gewerkfchaften wollen, fagt deutlich ein Bericht der Generalkommiffion,
der dem II. Internationalen Heimarbeitskongre(z in Zürich (1912) vorlag:
„Obwohl in den gewerkfchaftlichen Kundgebungen (der fozialdemokratifchen
Einzelverbände) eine verfchiedenartige Stellungnahme zur Heimarbeitfrage
zum Ausdruck kommt, fo ift doch der gemeinfame Grundton die Überzeugung
von der Gemeinfchädlichkeit der Heimarbeit und von der Notwendigkeit
ihrer Bekämpfung und Befeitigung. Wird diefe Befeitigung oder Reglementie-
rung der Heimarbeit auch in erfter Linie von der Gefetzgebung und den Regie-
rungen erwartet, fo haben doch zahlreiche Gewerkfchaften auch unmittelbar
auf die Heimarbeit einen Einflujz auszuüben verfucht. Nachdem der erfte
grojze Verfuch, die Heimarbeiter für die gewerkfchaftliche Organifation zu
gewinnen, beim Konfektionsarbeiterftreik des Jahres 1896 fehlgefchlagen
war, konzentrierten fich freilich die nächften gewerkfchaftlichen Hoffnungen
auf ein Verbot der Heimarbeit, und da die Gefetzgebung, wie fich bald danach
zeigte, hier völlig verfagte, fo wurde verfucht, diefes Ziel auf gewerkfehaft-
lichem Wege zu erreichen.“ Aus diefer Stellungnahme erklären fich die mit-
unter fehr fcharfen Bedingungen in Tarifvereinbarungen, die die Heimarbeit
aufs äufzerfte einfehränken und fchliefzlich den Arbeitgebern ganz verleiden
follen. — Die übrigen Gewerkfchaften, insbefondere die chriftlichen, gehen
von der Überzeugung aus, da(z die Heimarbeit niemals ganz auszutilgen ift
und auch nicht ausgetilgt werden darf, dafz im Gegenteil ihre Erhaltung bis
zu einem gewiffen Grade im Intereffe vieler Perfonen liegt, die zu anderer Ar-
beit aus verfchiedenen Gründen nicht fähig find, und da(z für das Gebiet der
zu erhaltenden Heimarbeit eine gefunde Reform zu erftreben ift. Daher gehen
fie bei ihren tariflichen Vereinbarungen ftets auf eine Befferftellung der Heim-
arbeit aus; zu einer Erfchwerung und Verdrängung der Heimarbeit durch andere
Produktionsformen würden fie nur dann ihre Hand bieten, wenn die Heimarbeit
eine offenfichtliche privat- und volkswirtfchaftliche Schädigung bedeutete.

*) Th. Brauer, Gewerkfchaft und Volkswirtfchaft, Jena 1912, 67.
        <pb n="214" />
        ﻿214

VII. Kap.: Selbfthilfc

Zum Schluffe fei noch auf einen neuen Aufgabenkreis hinge-
wiefen, der den Heimarbeiterorganifationen erwachfen ift durch die neuefte
Entwicklung der Gefetzgebung. Das Hausarbeitgefetz enthält eine Reihe von
„Kann“-Beftimmungen, z. B. zum Schutze von Leben und Gefundheit
und Sittlichkeit, aie erft dann zur Wirkfamkeit kommen, wenn geeignetes
Material ihre Nützlichkeit beweift. Die hoch ft wichtigen Beftimmungen
über Lohnbücher und Lohntafeln erhalten erft dann gefetzliche Kraft durch
Kaiferliche Verordnung, wenn die behördlichen Unterfuchungen über diefe
Angelegenheit abgefchloffen find und zu einem bejahenden Refultat geführt
haben. Die fo heifz erfehnten Fachausfchüffe werden um fo eher errichtet,
je mehr aus der heimarbeiterfchaft heraus ihre Notwendigkeit betont und fach-
lieh nachgewiefen wird. Zu all den informatorifchen Arbeiten, von denen eine
ernfthafte Durchführung des Gefetzes in fo hohem Majze abhängig ift, erfcheint
niemand geeigneter als die gewerkfchaftlichen Organifationen bzw. ihre Leiter,
die feit Jahren mit den fachlichen und wirtfchaftlichen Fragen ihres Berufs
vertraut und über die lokalen Verhältniffe der Heimarbeit am be|ten
unterrichtet find.

Sind die Fachausfchüffe erft einmal da, fo können wiederum die Heim-
arbeiterorganifationen für ihre Tätigkeit von größtem Nutzen fein. Den Fach-
ausfehüffen fteht es zu, die Höhe des tatfächlichen Arbeitsverdienftes zu er-
mitteln, darüber ein Gutachten abzugeben und Vorfchläge für die Vereinbarung
eines angemeffenen Entgelts zu machen. Für all diefe Aufgaben ift reiches,
einwandfreies Material notwendig, zu dem die Organifationen aus ihren Er-
fahrungen reichlich beitragen können.

§ 2. Genoffenfchaften

Der Gedanke, der Heimarbeit auf genoffenfchaftlichemWege
zu helfen, liegt bei einer nur oberflächlichen Prüfung der Genoffenfchafts-
aufgaben nahe. Hauptzweck der genoffenfchaftlichen Organifation ift es,
den gemeinfamen Einkauf von Rohmaterialien und Werkzeugen, die Hebung
der Technik bei ihren Mitgliedern, und vor allen Dingen den gemeinfamen
Abfatz der innerhalb der Genoffenfchaft hergeftell-
ten Erzeugniffe herbeizuführen. In diefem letzten Punkt trifft nun
die Genoffenfchaft das Wefen der Hausinduftrie. Indem fie den Abfatz in die
Hand nimmt, befeitigt fie Verleger und Zwifchenmeifter und fchaltet die-
jenigen Faktoren in dem ganzen Verlagsfyftem aus, die ihre wirtfchaftliche
Übermacht zu einer Ausbeutung der Produzenten leicht mißbrauchen. Die
        <pb n="215" />
        ﻿§ 2. Genoffenfchaftcn

215

Heimarbeiter aber können in ihrem Heim, wie bisher, weiter arbeiten und
brauchen nicht, was fie häufig fürchten, ihre Freiheit in einer Fabrik zu be-
graben. Freilich ift eine Produktion, bei der die Arbeiter felbft auf dem Wege
der Genoffenfchaft den Abfatz beforgen, keine Hausinduftrie im eigent-
lichen Sinne des Wortes mehr. Der „kaufmännifche Kopf“ ift ihr abgefchlagen.
Der Name „reine Hausinduftrie“, den Alfred Weber für diefe Betriebsform
wählt, fcheint darum nicht zutreffend; es ift viel mehr genoffenfchaftlich orga-
nifiertes Handwerk als Hausinduftrie.

Wenn nun aber diefer fcheinbar verlockende Vorfchlag wenig durchgeführt
wurde, fo legt das die Vermutung nahe, daß eine genoffenfehaft-
liche Organifation doch nur unter ganz beftimmten Voraus-
fetzungen eine Befferftellung der Heimarbeiter herbeiführen kann. Vor
allem darf die Fabrik die handwerksmäßige Herftellung der Waren, um die
es fich handelt, noch nicht ganz konkurrenzunfähig gemacht haben. Es müffen
alfo Gewerbezweige fein, die einftweilen überhaupt von der Fabrik-
konkurrenz nicht betroffen find, wie Holzfchnitzerei, Korb-
flechterei, Korkfehneiderei u. a., oder aber es müffen Qualitäts-
produkte fein, durch welche die Hausinduftriellen mit einer allerdings
verfeinerten Technik und Gefchicklichkeit vor der Fabrik einen Vorfprung
gewinnen. Die Vorausfetzung von Qualitätsprodukten macht es aber auch der
Genoffenfchaft zur Pflicht, für Vervollkommnung der Technik unter ihren Mit-
gliedern Sorge zu tragen durch Bereitftellung motorifcher, namentlich elektri-
fcher Kraft, durch Befchaffung verbefferter Werkzeuge, durch ftrenge Kon-
trolle der Qualität der abgelieferten Produkte, befonders aber durch Ein-
richtung bzw. Befuch von Fachfchulen. Zumei ft gehen indes diefe Bcftrebungen
zur technifchen Hebung der Hausinduftrie von Außenftehenden aus und werden
darum beffer in anderm Zufammenhange behandelt. Aufgabe der Genoffen-
fchaften bleibt es aber auch dann, die Nutzbarmachung diefer Hilfsmittel zu
fördern.

Gefchieht dies nicht, wird die Fabrik der Hausinduftrie jegliches Abfatz-
gebiet vorwegnehmen. Eine Rettung ift dann nur noch möglich, folange von
vornherein ein fefter Kreis von Abnehmern gefichert ift, wie fich dies nament-
lich bei den Handwebervereinen in Thüringen und Schlefien zeigt. Ganz all-
gemein gilt als weitere Vorausfetzung für das Gedeihen einer Genoffenfchaft,
daß der Abfatz nicht zu weit verzweigt ift und nicht zu
hohe Anforderungen an den Weitblick und die kauf-
männifche Tüchtigkeit der G e n o f f e n f c h a f t s I e i t e r
ft eilt. Es muß fich um ein leicht überfehbares, allerdings auch nicht zu eng

i
        <pb n="216" />
        ﻿216

VII. Kap.: Selbfthilfe

befchränktes Abfatzgebiet handeln, das von den Schwankungen des Welt-
marktes nicht zu fehr berührt wird. Die beften Abnehmer wären etwa
„Konfumentenvereinigungen“, wie Krankenhäufer, das Militär, Konfum-
vereine ufw. So erhalten die fpäter noch zu erwähnende Reinerzer
Zentrale für Hausinduftrie fowie andere Vereinigungen Aufträge von Heer
oder Marine. Vorausfetzung ift natürlich, dafz die Preife einen Wettbewerb
mit der Fabrikware ermöglichen, andernfalls kommen nur „wohltätige“
Abnehmer in Betracht. Unter folch günftigen Voraus-
fetzungen kann eine genoffenfchaftiiche Organ i-
fation für gewiffe Hausinduftrien von Segen fein.
Zu ihrem Gedeihen gehört nebft viel Glück grojze Tüchtigkeit und Opfer-
freudigkeit der Genoffenfchaftsleiter und ein ausgebildeter Solidaritätsgeift
der Mitglieder.

Es find nun vorzugsweife ländliche Hausinduftrien, die fich durch
Genoffenfchaftsbildung aufrechterhalten haben. Meift finden fie fich hier als
Einkaufs-, Magazin- und Abfatzgenoffenfchaft, fo die noch blühende Holz-
warengenoffenfchaft Bernau in Baden, der Hohenfteiner Weberverein,
Sitz zurzeit Oberdorf, Bezirk Erfurt, die Vereinigung der Nagelfchmiede auf
dem Hunsrück u. a.

Den Grund für das Überwiegen ländlicher Genoffenfchaften bietet fchon
die billigere Lebenshaltung und größere Anfpruchslofigkeit der Landbewohner,
wodurch eher noch eine Konkurrenz der Heimarbeit mit den Fabrikpreifen er-
möglicht wird. Dazu kommt zugleich mit dem zähen Fefthalten an altercrbter
Gewohnheit, dafz fich in der ländlichen Bevölkerung überhaupt am meiften
Genoffenfchaftsgeift findet, vielleicht noch ein Überreft jener uralten auf dem
Genoffenfchaftsprinzip beruhenden mittelalterlich-germanifchen Dorfver-
faffung. Für ländliche Bezirke lohnt fich auch am eheften die künftliche Er-
haltung des Hausgewerbefleijzes, weil hier die Bevölkerung in ihrem, wenn
auch nicht fehr ergiebigen, landwirtfchaftlichen Betriebe einen Boden unter den
Füjzen hat, der fie auch bei wenig günftiger Gefchäftslage nicht völlig ins Heim-
arbeiterelend verfinken Iäjzt, und weil anderfeits die in der Hausinduftrie
liegende Erwerbsquelle ihr neue Mittel zuführt, den geringen bäuerlichen Be-
trieb zu ftärken und neu zu beleben. Wenn die Gegend nicht ganz unwirtlich
und nur zur Aufforftung geeignet ift, und wenn der Bodenbefitz nicht über-
mäjzig zerftückelt ift, fo bedeuten auch geringe Summen für die kleinen bäuer-
lichen Betriebe fehr viel: fie bewahren den Landwirt vor einem Abfchlufz mit
Defizit, heben feine gefamte Lebenslage, bewahren ihn vor Verfchuldung, er-
möglichen ihm eine Verzinfung und Amortifation der Grundfchuld, oder aber,
        <pb n="217" />
        ﻿§ 2. Genoffenfchaften

217

wo keine Schulden find, können die Erfparniffe zur Bodenmelioration ver-
wendet werden.“1)

Was eine einigermaßen ergiebige Hausinduftrie für die
Landwirtfchaft bedeuten kann, hat die praktifch-foziale Wirk-
famkeit des katholifchen Pfarrers Winter im Kreife Daun in der Eifel bewiefen.1 2)
Im Pfarrdorf und in der Umgegend fah es traurig aus. Häufer und Ställe waren
verfallen, die Viehnutzung fo gut wie unbekannt, kein Geld im Haufe, die haus-
induftrielle Anfertigung von Mausfallen und ähnlichen Drahtwaren brachte
zwar etwas Geld, trieb aber die Hausväter auch zum Hau fierhandel für einen
großen Teil des Jahres aus dem Haufe — zum wirtfchaftlichen und fittlichen
Ruin der Familie. Das junge arbeitskräftige Gefchlecht war die Hälfte des
Jahres wegen Arbeitsmangcl in der Heimat als Dienftboten, Tagelöhner oder
Fabrikarbeiter auswärts. Die wefentliche Aufgabe des Pfarrers, der hier ein-
greifen wollte, war, die Leute zu feßhaften, guten, rationell wirtfehaftenden
Bauern zu machen; und das Mittel follte außer Raiffeifenkaffe und Molkcrei-
genoffenfehafteineverbeffertc Hausinduftrie fein, die das zu einer ergiebigem
Agrarwirtfchaft nötige Betriebskapital bringen follte. Es wurden Lehrkurfe
für beffere Herftellung von Drahtwaren eingerichtet, und bald brachte die ver-
befferte Hausinduftrie auch mehr Geld in die armen Dörfer, das freilich allein
nicht genügte, die Eifelbewohner vor jeder Not [icherzuftellen. Aber fie waren
jetzt inftand gefetzt, mit dem erhöhten Betriebskapital ihre Landwirt-
fchaft rentabler zu geftalten, zumal die neue Molkerei ihnen eine billige Ab-
fatzgelegenheit bot und die Raiffeifenkaffe fie die Kunft des Sparens gelehrt
hatte. In wenigen Jahren wurden fo fparfame und fleißige Eifel-
bewohncr, die früher beim beften Willen nicht vorankamen, ziemlich wohl-
habende Bauern.

Wie in diefem Falle, fo ift auch fonft der Anlaß zur Genoffen-
fchaftsbiidung meift von außen an die Heimarbeiter herangetreten.
Vielfach find es die Ortsgeiftlichen, ferner Vcrwaltungsbeamte, Lehrer, die den
Leuten mit Rat und Tat zur Seite ftehen. Bcfondere Erwähnung gebührt hier
dem Verdienft des Regierungsrats v. Braun um die fränkifche Korbmacherei. 3)
Als Frucht feiner Bemühungen, befonders feiner Denkfchrift über die fränkifche
Korbflechterei 1900, bildete fich der Korbmachereigewerbsverband von Franken

1)	Vgl. B i 11 m a n n, hausinduftrie und Heimarbeit im Grojzherzogtum Baden
987—1023; h. Sohnrey, Wegweifer für ländliche Wohlfahrtspflege, Berlin 1901,
85 ff.

2)	W. Hohn, Hausinduftrie und Heimarbeit in den Regierungsbezirken Coblenz
und Trier. Sehr. d. V. f. S. 86, 59 ff.

3)	J. Deckers, Die deutfehe Korbflechtinduftrie, M.Gladbach 1913.
        <pb n="218" />
        ﻿218

VII. Kap.: Selbsthilfe

und Sachfen-Koburg mit dem Sitze in Michelau, dem bald 24 Genoffen,
fchaften mit etwa 800 Mitgliedern angehörten. Nachdem unter tatkräftiger
Unterftützung der Königlich Bayerifchen Staatsregierung Betriebskapital,
Lagerhaus und Weidenfiederei befchafft waren, wurde im fiebten Gefchäfts-
jahrder Betrieb eröffnet. 1905 bildeten die Korbwarenhändler und lnduftriellen
von Franken und Thüringen ebenfalls einen Verband. Leider trat er in Kampf-
ftellung gegen den Korbmacherverband und brachte Verhandlungen betreffs
eines Preistarifs zum Scheitern. Trotzdem fchlofz das Gefchäftsjahr nicht
ungünftig ab. Über die weitere Entwicklung waren leider keine Angaben zu
erhalten.

Als recht vorteilhaft erwies fich der Anfchluß von Genoffenfchaften an
Konfumvereine und Raiffeifenkaffen, wodurch namentlich
die Schwierige Frage der Kreditbefchaffung eine befriedigende Löfung finden
kann. So beforgt der 1896 errichtete Landwirtschaftliche Konfum- und Abfatz-
verein Wies in Baden den Einkauf des Rohmaterials und auch teilweife den
Abfatz für die dortigen Nagelfchmiede. Ähnlich ift das Verhalten der Konfum-
genoffenfchaft Schney in Oberfranken einem Teil der Korbmacher gegenüber.

Eigner Tatkraft verdankt die Ländliche Hausweber-Genoffenfchaft zu
Herxheim ihr Entftehen. Im Sommer 1905 brach unter den Hauswebern
zu Herxheim, einem Dorfe in der bayerifchen Pfalz (Kreis Landau), wegen allzu
geringer Löhne ein S t r e i k aus, der vier Monate andauerte. Da der Unternehmer
fich zu Unterhandlungen nicht verftehen wollte, eröffneten ihm die Hausweber
Schließlich eine Konkurrenz in Form einer Genoffenfchaft. Seit der Gründung
hat fich diefe noch bedeutend vergrößert und zahlt gegenwärtig 25 Prozent
Lohn mehr als der frühere Arbeitgeber, nebft einer 14prozentigen Lohnnach-
zahlung nach Jahresfchluß (1912). Über eine ähnliche Gründung nach einem
Streik unter den Knopfmachern in Frankenhaufen am Kyffhäufer 1910
konnten keine Nachrichten erlangt werden.

Einen Schritt weiter im genoffenfchaftlichen Zufammenfchluß bedeuten
die Zentralwerkftätten für die Heimarbeite r.1) Sie mögen
hier Erwähnung finden, einmal weil eine folche Zentralwerkftätte meift von
einer Organifation oder doch einem Zufammenfchlufz der Arbeiter ausgehen
müßte, dann aber auch, weil man auf diefe Weife eingefchloffeneres Zufammen-
gehen der Arbeiter in allen wichtigen Fragen, namentlich in Lohnfragen, eine
Neubelebung des Organifationsgedankens hofft. Die Zentralwerkftätten find
gemeinfame Arbeitsräume, für welche die Arbeiter die Koften felbjt tragen;
die Verleger ftehen diefen Werkftätten durchaus fern. Die auf diefe Weife

') Vgl. Schwiedlanda. a. O. 195 und 331; „Soziale Praxis“ XV, Sp. 429 ff-
        <pb n="219" />
        ﻿§ 2. Genoffenfchaften

219

räumlich zufammengeführten, wenn auch nicht demfelben Betrieb zugehörigen
Arbeiter hätten freilich eine neue Laft zu tragen in der Zahlung der Miete für
den Arbeitsraum, die aber durch eine Reihe von Vorteilen aufgehoben würde.
Die hygienifchenundkulturellenNachteile, welche die Arbeit
in der eignen Wohnung für die ganze Familie bedeutet, wären befeitigt; der
Forderung eines feften Lohntarifs könnte von den in den Zentralwerkftätten
räumlich vereinigten Heimarbeitern ihren Verlegern gegenüber mehr Nach-
druck gegeben werden.

Indes fanden folche gemeinfame Arbeitsftellen in Deutfchland wenig An-
klang. Bittmann führt nur die der Spankorbflechter zu Schlageten im Albtal
und die der Schnefler in Hundsbach, Amt Bühl in Baden, an.*) Erftere wird
vom Bürgermeifter geleitet, nur die letztgenannte wurde von einer „Schnefelei-
gefellfchaft“ benutzt, die zugleich Einkauf des Rohmaterials und teilweife den
Abfatz beforgte, aber inzwifchen wieder eingegangen ift. Dagegen findet fich
wohl eine Anzahl Filialwerkftätten von den Arbeitgebern errichtet, für Per-
fonen, die für regelmäßige Fabrikarbeit nicht zu haben find und in ihrem Hei-
matsorte gewerbliche Befchäftigung wünfehen. Sozial — aber nicht gewerbe-
rechtlich — ftehen fie der Hausinduftrie näher als dem gcfchloffenen Be-
triebe (Bittmann).

Doch nicht nur auf dem Lande, wo landwirtfchaftliche Nebenarbeit
mehr an das eigne Haus feffelt, auch in Städten, wie München, Bern,
Zürich, entfprachen die Zentralwerkftätten trotz vielfacher Unterftützung
aus öffentlichen Mitteln den gehegten Erwartungen nicht. Es verfchwindet
eben gerade der Vorteil, den die Heimarbeit gegenüber der Fabrik und Werk-
ftatt bietet, faft gänzlich. Die Heimarbeiterinnen, die neben der Arbeit ihre
Pflichten im Haushalt wahrnehmen wollen, können fich zum Aufenthalt in
gemeinfamen Arbeitsräumen kaum entfchliejzen. Aber auch viele männliche
Arbeiter werden die meift geregelte Arbeitszeit, die oft zeitraubenden Wege
zur Zentralwerkftätte viel mehr als eine Laft denn einen Nutzen empfinden.
Eine eigne Stellung nehmen die genoffenfchaftlichen Wcrkftätten ein, wie fie
fich z. B. in der öfterreichifchen Kleineifenhausinduftrie vorfinden. Sie liefern
zumeift den der Werkgenoffenfchaft angehörenden Hausinduftriellen die Halb-
fabrikate, ftcllen ihnen ihre Einrichtung zur Verfügung, verfertigen auch gang-
bare Artikel, die in der Hausinduftrie nicht herzuftellen find, um den Gefamt-
abfatz der Genoffenfchaft dadurch zu erhöhen. Sie bilden ein ausgefprochencs
Bindeglied zwifchen den Rohftoff- ufw. Genoffenfchaften und den Produktiv-
genoffenfehaften.

*) Bittman n, Hausinduftrie und Heimarbeit 517. 532 ff; d e r f e I b e, Haus-
induftriepflege, Wien 1909, 221 f.
        <pb n="220" />
        ﻿220

VII. Kap.: Selbfthilfe

Die allmähliche Überleitung der Heimarbeit durch Heim-
arbeitergenoffenfchaften oder Zentralwerkftätten zur Produktiv-
gen o f f e n f c h a f t, zur gemeinfamen Herftellung von Gegenftänden und
Verkauf derfelben auf gemeinfame Rechnung, wurde mancherorts, namentlich
von fozialiftifcher Seite, nicht ohne Erfolg erftrebt. So haben von fieben der-
artigen Unternehmungen, von denen wir 1907 berichteten,1) fünf durchaus
günftige Berichte gefandt (1913). Eine war inzwifchen in Konkurs geraten,
eine andere hatte fich aufgelöft. In der zwifchen den Berichten liegenden Periode
hat fich beim Konfumverein Schney, Oberfranken, eine eigne Korbmacher-
werkftatt gebildet, die 23 Mitglieder in 54ftündiger Arbeitszeit befchäftigt,
während 24 Heimarbeiter teilweife für die Genoffenfchaft liefern, die auf eignes
Rifiko die Körbe kauft. Die übrigen 61 Korbmacher in der Genoffenfchaft
beziehen nur das Rohmaterial von ihr und verkaufen nach wie vor an die Ver-
leger. Zeigt diefe Genof|enfchaft ungefähr alle Stadien der Entwicklung gleich-
zeitig auf, fo hat fich in der Genoffenfchaftsweberei Oppach i. S. inzwifchen
der Übergang von der Heimarbeit zur Produktivgenoffenfchaft reftlos voll-
zogen. Anftelle von 20 Werkftatt- und 30 Heimarbeitern finden wir nunmehr
86 Arbeiter, fämtlich in der Werkftatt. Die Grofzeinkaufsgefellfchaft Deutfcher
Konfumvereine, Rechtsnachfolgerin der Tabakarbeitergenoffenfchaft in Ham-
burg, befchäftigt in drei Fabriken etwa 1000 Arbeiter mit ein Viertel bis ein
Drittel höhern Löhnen als die Privatinduftrie. Die Produktivgenoffenfchaft
der Schneider in Jena, mit einem Heimarbeiter neben 15 Werkftattarbeitern,
zahlt gegenüber der Privatinduftrie den um 10 Prozent höhern Tarif. Die Pro-
duktivgenoffenfchaft der Schneider in Dresden-Seifhenriersdorf zahlt an Werk-
ftatt- und Heimarbeiter nach dem Tarif höhere Löhne als die Privatinduftrie
und läfzt eine Stunde pro Tag weniger arbeiten.

Ein befonders lehrreiches Beifpiel von hausinduftriellen Genoffenfchafts-
gründungen foll hier noch des nähern gefchildert werden. Unter den ein-
fachen Verhältniffen des hohen Schwarzwaldes hat fich die Holzwaren-
genoffenfehaft Bernau, E. G. m. u. H. in Bernau in Baden feit
nunmehr 16 Jahren ruhig und ftetig entwickelt.2) Bernau ift der Hauptfitz
der alten Schneflerei, der Verfertigung von Kübeln, Schachteln, Kochlöffeln,
Rechen ufw. Waren zu Beginn der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts
die Verhältniffe erträglich, fo führte das allmähliche Entftehen des Händler-
wefens zu den Schattenfeiten der Heimarbeit: Preisdrückerei mit Hunger-
löhnen, Truckfyftem, Verfchuldung, Verarmung. Die Abhängigkeit von den

„Soziale Praxis“ XVI 972 f.

a) Vgl. Bittmann, Hausinduftrie und Heimarbeit in Baden 4S0—505:
d c r f e 1 b e in Mausinduftriepflege, Wien 1909, 202 ff.
        <pb n="221" />
        ﻿§ 2. Genoffenfchaften

221

Händlern, der Zug zum Althergebrachten und das Mißtrauen gegen jedes neue
Unternehmen, die Selbftfucht einzelner ließen von 1857 bis 1885 eine Reihe von
Verfuchen genoffenfchaftlichen Zufammenfchluffes fehl fchlagen. Nur eine
kleine Genoffenfchaft von etwa 35 Schneflern beftand die ganze Zeit. Im Jahre
1885 gewann der Organifationsgedanke durch Gründung eines landwirtschaft-
lichen Konfumvereins neue Nahrung. Seit 1889 beforgten die Kubier ihren
Holzbedarf gemeinfam. Endlich brachte das Jahr 1896 die Ent|cheidung.
Trotz des glänzenden Gefchäftsganges wollten die Händler keine Lohnauf-
besserung gewähren. Dank der Bemühungen des Oberamtmannes und des
Ortspfarrers, der Übernahme der Gründungskoften durch die Regierung, eines
billigen Darlehens durch die Bezirksfparkaffe konnte anfangs 1897 die „Holz-,
Rohftoff-, Magazin- und Abfatzgenoffenfchaft Bernau“ — fpäter „Holzwaren,
genoffenfchaft Bernau“ — begründet werden. Der viergliedrige Vorftand beforgt
Feftfetzung der Rohftoffpreife und der Taxen für die von den Genoffen ge-
lieferten Fertigwaren. Zwei Vorstandsmitglieder vertreiben als Reifende die Ge-
noffenfehaftserzeugniffe. Der Holzbedarf wird der Genoffenfchaft aus freier
Hand, nicht durch Verfteigerung, aus den Staatswaldungen geliefert. Über dem
Vorftand ftehen Auffichtsrat und Generalverfammlung. — Die Genoffenfchaft
zählte Januar 1913 wie im Vorjahre 101 Mitglieder. Leider find die Schnefler
der Umgegend nicht angefchloffen. Selbft in Bernau hielt die Scheu vor der
unbefchränkten Haftpflicht und den hohen Verwaltungskoften noch eine An-
zahl Außenfeiter ab, die zum Teil an die Genoffenfchaft, zum Teil an Händler
liefern. Aber auch hier macht fich der Einfluß der Genoffenfchaft geltend, die
Preife können nicht mehr beliebig gedrückt werden. War es gegenüber dem
württembergifchen, thüringifchen und fächfifchen Wettbewerb nicht möglich,
die Löhne wefentlich zu erhöhen, „bei der Liebe zum alten Handwerk und
feinem Schneidefel“ zieht der Schnefler eine Arbeit bei 2—2,50 Mark Tagelohn
felbft höher bezahlten Fabrik- oder Waldarbeiten dennoch vor. Er ift es zu-
frieden, daß er fein Auskommen findet, nicht ausgebeutet wird und auch ohne
befondere Beforgnis in die Zukunft fchauen kann.

Haben fich fo für einzelne hausinduftrielle Gewerbe tatfächlich die not-
wendigen Vorausfetzungen für eine gedeihliche Genoffenfchaftsbildung ge-
funden, fo ift dadurch der gegenwärtigen Generation wohl über das größte
Elend hinweggeholfen, die Zukunft des Gewerbes aber an fich noch nicht
gewahrt. Dies gilt namentlich für die mehr handwerksmäßigen Betriebe der
Nagelfchmiede, Korbmacher ufw. Es ift darum nur zu begrüßen, wenn die be-
teiligten Kreife die jungen Leute nach Möglichkeit in andern Berufen unter-
zubringen verfuchen.
        <pb n="222" />
        ﻿222

VII. Kap.: Selbsthilfe

Den immerhin recht befcheidenen Erfolgen der Genoffen fchaften in der
deutfchen Hausinduftrie gegenüber fcheinen dieöfterreichifchen Be-
ftrebungen auf diefem Gebiete mehr erreicht zu haben.1) Es läßt fich jedoch
daraus nicht leicht ein Rückfchluß auf die deutfchen Verhältniffe machen.
Entfprechend der ganz verfchieden gearteten fozialen und wirtschaftlichen Ent-
wicklung des Donaureiches fpielt die Hausinduftrie dort eine viel bedeutendere
Rolle als in Dcutfchland. Es lag darum nahe, ihr auch in viel umfaffenderer
Weife öffentliche Unterftützung zuteil werden zu laffen. So wurden durch
Lehrkurfe, durch Werkftätten, Bereitftellung von Mafchinen, Kapital u. a. die
Kleininduftric felbft wie auch ihr genoffenfchaftlichcr Zufammenfchluß be-
fonders von feiten der Abteilung für Gewerbeförderung im k. k. Handels-
ministerium kräftig gefördert. Soweit nicht fchon eine monopolartige Stellung
auf dem Abfatzmarkte gegeben war, fuchte eine auf Schutz der Hausinduftrie
zielende Zollpolitik wenigftens den inländifchen Markt zu fichern.

Sieht man jedoch von allen Staatlichen und privaten Hilfsaktionen ab,
fo bleiben als Bedingung für ein Gedeihen der Genoffen-
fchaften: Ausfchlujz oder doch erfolgreiches Begegnen
der Fabrikkonkurrenz, Ausfchluß der Lohnkonkur-
renz unter den Arbeitern felbft. Die erfte Bedingung kann erfüllt werden
in Arbeitszweigen, die faft ganz auf Handfertigkeit angewiefen find, wie in
der Schnitzerei, wo auch am leichteften Qualitätsarbeit geleiftet werden kann,
oder aber durch günftigere Lieferungsbedingungen feitens der Heimarbeit.
Hier liegt freilich eine ftete Gefahr der Ausbeutung durch Überarbeit und Unter-
löhnung vor, die nur fchwer ohne völligen Ruin des Gewerbes befeitigt werden
kann. Der befte Weg fcheint noch nach dem Beifpiel der bergifchen Band-
wirker im monopolartigen Zufammenfchlujz der Heimarbeiter der ganzen
Branche, womöglich für das gefamte Wirtfchafts- bzw. Zollgebiet zu liegen.
Die zweite Bedingung, Ausfchlujz der Lohnkonkurrenz, iftnurzu löfen durch
Erziehung der Heimarbeiter zu ftändifcher Solidarität. Ortsgeiftliche, Lehrer,
Verwaltungsbeamte können hier den Heimarbeitern eine außerordentlich
große Wohltat erweifen,

Q Vgl. Hausinduftriepfiege, Schriften des II. Internationalen Mittelftandskon-
greffcs, Wien 1908.
        <pb n="223" />
        ﻿§ 1. Heimarbeitausftellungen

223

Achtes Kapitel

Hilfe von aussenstehenden Kreisen

Die Not der Heimarbeiter hat von jeher wohlhabende und wohltätig gefinnte
Menfchen, insbefondere auch hochftehende Per jenen, Männer und Frauen aus
fürftlichen und adeligen Gefchlechtern, veranlagt, dem Elend durch materielle
Unterftützung, durch erzieherifche und ausbildende Förderung zu fteuern.
Die getroffenen Maßnahmen waren, wie die Nachwirkungen in fpäterer Zeit
gezeigt haben, mehr oder weniger glücklich. Als aber die Kunde von der Heim-
arbeiternot mehr und mehr ins Volk drang, ergriff ein ftarkes Mitgefühl weitere
Gefell{chaftskreife, die nun ihren Wohltätigkeitsfinn auch den Heimarbeitern
zuwandten. Allmählich trat auch deutlicher die foziale Pflicht vor die Seele,
einer darbenden Menfchenklaffe zu helfen, mit der nicht blojz die Volks-
zugehörigkeit, fondern vielfach obendrein noch der wirtfchaftliche Zufammcn-
hang verband.

§ 1. Heimarbeitausftellungen

Der Gedanke, die Kunde von der Heimarbeiternot, die Vorbedingung zu
jeder Hiifsbereitfchaft, durch eine Ausheilung recht weit ins Land hineinzu-
tragen, tauchte zuerft auf bei den Veranftaltern des Heimarbeiterfchutz-
kongreffes, der im März 1904 in Berlin ftattfand. Der Kongrejz war aber faft
nur von fozialdemokratifchen Vertretern befchickt und fand fchon aus diefem
Grunde nicht jene allgemeine Beachtung, welche der Verhandlungsgegenftand
verdient hätte. Die mit dem Kongrefz verbundene Ausftellung war von ge-
ringelt» Umfange und gelangte zu keiner Bedeutung.

Der an fich fruchtbare Gedanke wurde nun aber von weitern fozial inter-
effierten Kreifen lebendig erfajzt und erwogen. In den Wintermonaten des
Jahres 1906 bereiteten Sozialpolitiker und Volksfreunde der verfchiedenften
Richtungen in Berlin eine Ausftellung ganz eigner Art vor — die er ft e
Heimarbeitausftellung — um das richtige Verftändnis für die
allerdings vielverbreitete, aber häufig in fcheuer Zurückgezogenheit lebende
Heimarbeit in weite Volkskreife zu tragen. Die Ausftellung war, als erft-
        <pb n="224" />
        ﻿224

VIII. Kap.: Hilfe von aufzenftehenden Kreifen

maliger Verfuch, mit Mängeln behaftet. Aber der Verfuch gelang über Er-
warten gut. Wenn der Erfolg des Unternehmens nach dem allgemeinen Inter-
effe, das es gefunden, nach der Zahl der Befucher bemeffen werden durfte,
fo waren felbft die kühnften Erwartungen der begeiftertften unter den Aus-
ftellungskomiteemitgliedern übertroffen. Niemand hätte wohl erwartet, da(z
die Heimarbeitausftellung zur Modefache werden würde, wie der Befuch der
glänzenden Ausheilungen, die in der Winterfaifon die Gefellfchaft der Refi-
denzftadt beluftigen. Und es wurde wirklich Modefache, zur Heimarbeit-
ausftellung zu gehen, namentlich feit die Deutfche Kaiferin und fpäter der
damalige Staatsfekretär Graf Pofadowsky die Ausftellung durch ihren Befuch
ausgezeichnet hatten; teils wirkliches Intereffe, teils oberflächliche Neugier
trieb immer zahlreichere Menfchenfcharen in die Ausftellung.

Das allgemeine Intereffe und Mitgefühl mit den Heimarbeitern, das in den
Ausftellungsräumen fich bekundete, fand lebhaften Widerhall in der Preffe
und in den Parlamenten. Nicht blofz die Arbeiterpreffe und die Gewerk fchafts-
blätter waren es, die, oft in fehr fcharfen Ausdrücken, fich über die unwürdige
Entlohnung der Heimarbeiter entrüfteten; die hervorragendften Zeitungen auf
der ganzen Linie rügten die bisherige Vernachläffigung der Heimarbeit und
forderten zu energifcher Reform auf. ln verfchiedenen deutfehen Parlamenten
kam die Heimarbeit wiederholt zur Sprache; ja die Diskuffionen verdichteten
fich bald zu Anträgen und Gefetzentwürfcn.

Und felbft über die Grenzen Deutfchlands hinaus brandete die Erregung,
die von der Ausftellung ausgegangen war. Die Berliner Heimarbeitausftellung
fand bald Nachahmung, zuerft in England, wo überdies fchon früher der Ge-
danke eines folchen Unternehmens diskutiert war. Im Frühjahr 1906 kam in
London durch die Bemühungen eines vorwiegend aus Geiftlichen beftehenden
Komitees eine Heimarbeitausftellung zuftande, die demfelben Zwecke diente
wie ihre Berliner Vorgängerin, aber doch ein wefentlich anderes Gepräge trug.
Hatten in Berlin die Heimarbeitsprodukte mit den angehefteten Stundenlohn-
zetteln Not und Elend der Heimarbeiter hinreichend gefchildert, fo folltcn in
London in viel draftifcherer Form lebende Modelle, in ihrem Berufe befchäftigte
Heimarbeiter, dem Befucher von der fozialen Lage der Heimarbeiter er-
zählen.

Noch zwei andere nach dem Londoner Vorbild eingerichtete Heimarbeit-
ausftellungen fah England in der nächften Zeit, in Leicefter im Oktober 1906
und in Birmingham im Mai 1907- Die Vereinigten Staaten blieben nicht zurück;
die dortigen Konfumentenligen im Verein mit philanthropifchen Vereinigungen
riefen die Ausheilungen in Philadelphia und in Chikago ins Leben; 1908 fand
        <pb n="225" />
        ﻿§ 1. Heimarbeitausftellungen

225

in Neuyork eine Heimarbeitausftellung ftatt, von welcher der Gouverneur
Hughes fagte, fie fei das traurigfte, was er feit langer Zeit gefehen habe. Frank-
furt a. M. bereitete zwei Jahre eine Ausftellung vor, die im Frühjahr 1908
ftattfand. ln Schweden veranftaltete der Zentralverband für foziale Arbeit
eine ähnliche Ausftellung, in Paris die Käufervereinigung. In Zürich fand
im Auguft 1909 eine gro(ze Heimarbeitausftellung ftatt, zu der die Initiative
aus Arbeiterkreifen hervorging, aber auch die Staats- und Stadtbehörden Sub-
ventionen gewährten. Bei der Ausftellung in Amfterdam im Juli 1909 wurde
ebenfalls die private Initiative durch Staatsbehörden lebhaft unterftützt. ln
Brüffel war die Heimarbeitausftellung in den Rahmen der grofzen Weltaus-
fteliung (Sommer 1910) in glücklicher Form eingefügt. Außerdem wurden
mehrere kleinere, in erfter Linie lokales Intereffe beanfpruchende Ausheilungen
veranftaltet, fo in Kaffel, Nürnberg, Breslau (1912).

Der Rundgang, den die Heimarbeitausftellungen in rafcher Folge in den
verfchiedenften Ländern machten, läjzt darauf fchlie|zen, dafz man überall
diefem neuzeitlichen Unternehmen großen Wert beilegt. Worauf kommt es
denn den Veranftaltern gewöhnlich an?

Durch die Heimarbeitausftellungen foll die K e n n t n i s der durch-
wegs unzureichenden fozialen und wirtfchaftlichen
Verhält niffe der Heimarbeiter weiten Volkskreifen vermittelt werden.
Sie unterfcheidet fich infofern wefentlich von den meiften Ausheilungen, an
denen unfere Zeit fo unendlich reich ift, fie verfolgt wefentlich andere Zwecke
als eine Gewerbe- und Induftrie-, Kunft- oder Kunfthandwerksausftellung.
Diefe wollen die Kunde verbreiten von ftaunenswerten Erfindungen, von tech-
nifchen und künftlerifchen Fortfehritten; wir fehen da kunftvolle Möbel,
prunkhafte Ziergegenftände, komplizierte Mafchinen. In einer Heimarbeit-
ausftellung bietet fich nicht vieles, was die Schauluft befriedigt oder die Be-
wunderungerregt: Eine Sammlung von Arbeiterhemden und Stiefeln, künftlichen
Blumen, hölzernen Näpfen u. ä., durchwegs prunklofe Gegenftände, deren
Technik und Herftellungsverfahren längft überholt ift. Und wer fein Urteil
nach dem Eindruck der meiften modernen Aufteilungen gebildet hat, wird
nach dem Befuche einer Heimarbeitausftellung erftaunt und unwillig fragen,
wozu man ihm überhaupt fo reizlofeund wenig originelle Dinge vorgeführt hat.
Aber um das Anfchauen von Sachen handelt es fich hier auch gar nicht. Der
Blick der Befucher foll vielmehr von den Gegenftänden ab und zu den Menfchen
hingelenkt werden, die fie unter unfäglich traurigen Bedingungen hergeftellt
haben; die Gegenftände follen uns an die Menfchen erinnern, die dahinter ftehen
und fo leicht im Wechfel der Tage, die jedem von uns eigne Sorge bringen,

Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie

15
        <pb n="226" />
        ﻿226

VI!I. Kap.: Hilfe von aufzenftehenden Kreifen

vergeffen werden. Andere Ausheilungen zeigen uns, wie herrlich weit wir
es gebracht haben, wie die Volkswirtschaft beftändig und rafch voranfchreitet,
wie die Blüte der Kultur fich immer reicher und fchöner entfaltet; hier follen
wir daran gemahnt werden, wieviel uns noch an innerer Kultur chriftlicher
Nächftenliebe und echter Solidarität fehlt, wie an zahlreichen alltäglichen Ge-
nufzgütern moderner Kulturmenfchen ein Stück Verarmung und unwürdig
entlohnter Arbeit haftet. Der fchwere Vorhang, der fonft den Konfumenten
vom mechanifch arbeitenden Produzenten trennt, ift hier weggezogen, und der
Konfument und Käufer, der fich fonft der billig erftandenen Ware freut, foll
hier dam Elend ins Geficht fchauen, das mit der Herftellung der Ware vielfach
verknüpft ift. Die vornehme Dame, die ihre Spitzen in den Salons bewundern
läfzt, der flotte Student, der fich mit bunter Mütze und feidener Schärpe ziert,
die Kinder, die unter dem Chriftbaume jubeln, fie alle ahnen in der Regel
nicht, dafz ihre Freude erkauft ift mit harter Arbeit und bitterer Not ganzer
Heimarbeiterfamilien. Wer aufmerkfam eine Heimarbeitausftellung ftudiert,
wird ftaunen, wieviel Gegenftände des täglichen Lebens in der Heimarbeit her-
geftellt werden: das Spielzeug unferer Kinder, unfere Wäfche, der maffen-
hafte Putz der Frauenkleidung, ja Lebens- und Genufzmittel erftehen ganz oder
teilweife unter menfehenunwürdigen, gefundheitswidrigen Arbeitsbedingungen
in der Heimarbeit. Denn in den dumpfen Stuben, in denen gearbeitet, ge-
fchlafen, gekocht, gewafchen wird, kurz, in denen fich das ganze Leben der
heimarbeitenden Familien abfpielt, mufz von früher Morgenftunde bis in die
fpäte Nacht hinein für einen oft jämmerlichen Lohn von allen Familienmit-
gliedern luftlos gearbeitet werden, jeden Tag immer wieder, monoton und
eilig.

An all das follen die Befucher der Heimarbeitausftellung gemahnt werden,
fie follen zum Nachdenken und Mitfühlen erzogen werden. Die meiften find
folcher Belehrung und Erziehung bedürftig, denn Beatrice Webb hatte recht,
wenn fie fagte: „Die ganze Nation ift der Ausbeuter der Heimarbeit!“

Der cinfachfte Weg, den Blick der Ausftellungsbefucher auf die foziale
Lage der Heimarbeiter hinzulenken, ift eine Darlegung der Lohn-
verhältniffe. Auf Zetteln, die jedem Produkt angefügt find, ift zu lefen
die zur Herftellung des Artikels erforderte Zahl von Arbeitftunden, der Stück-
lohn für den Artikel; daraus ift dann der durehfehnittliehe Stundenlohn be-
rechnet, der bald als Brutto-, bald als Nettolohn aufzufaffen ift. Da begegnen
einem nun Heimarbeitslöhne von 6, 5, 4 Pf- bis zu 1 % Pf. herunter, vornehmlich
in jenen Induftrien, in denen Frauen- und Kinderarbeit die Löhne zu fenken
pflegt.
        <pb n="227" />
        ﻿§ 1. Heimarbeitausftellungen	227

Diefe ans Unglaubliche grenzenden Lohnverhältniffe haben viel Kopf-
fchütteln und Zweifel an der Richtigkeit der Angaben hervorgerufen. Es kommt
daher viel darauf an, daß volle Objektivität bei der Berechnung der Löhne ob-
waltet. Hier hat nun die Frankfurter Heimarbeitausftellung einen beachtens-
werten Verfuch gemacht. Die vorbereitende Arbeit war unter fogenannte Fach-
ausfchüffe verteilt; diefe Fachausfchüffe follten nach Möglichkeit paritätifch
befetzt werden. Zu Mitgliedern eines Fachausfchuffes wurden, wenn irgend
möglich, Unternehmer und Arbeiter des betreffenden Zweiges der Heimarbeit
in gleicher Zahl ernannt. Unter Mitwirkung diefer beiden für den Lohn
maßgebenden Perfonengruppen war am erften ein wahrheitsgetreues Bild
der Verhältniffe zu erwarten. In den meiften Branchen ift es auch
gelungen, Vertreter der beiden Intereffengruppen für die vorbereitende
Mitarbeit zu gewinnen. Ihr gemeinfchaftliches Arbeiten hat fich denn auch
nach dem Zeugnis des Ausftellungskomitees durchaus bewährt und wert-
volle Ergebniffe gezeitigt. Und wenn auch aus Mangel an Zeit und Hilfs-
kräften es fich nicht immer erreichen ließ, daß jede Tatfache, die auf
den Etiketten veröffentlicht wurde, gemeinfam geprüft und feftgeftellt
wurde, wenn auch die Kritik Angriffspunkte gefunden hat, der Verfuch
eines paritätifchen Zufammenwirkens von Unternehmern und Arbeitern ift
jedenfalls beachtenswert. Die Leitung des Frankfurter Unternehmens war
auch post festum mit dem eingefchlagenen Ermittlungswege durchaus zu-
frieden. Prof. Arndt gab die Erklärung ab: ,,Das Zufammenarbeiten der Unter-
nehmer und der Arbeiter in den Fachausfchüffen hat fich durchaus bewährt
und wertvolle Ergebniffe gezeitigt. Wenn wir jetzt die Ausftellung noch einmal
zu organifieren hätten, fo befteht nicht der mindefte Zweifel daran, daß wir
am Grundfatze der Parität fefthalten würden.“1)

Bei der außergewöhnlichen Regellofigkeit der Heimarbeitslöhne innerhalb
ein und derfelben Branche kommt natürlich viel darauf an, dem Befucher
ein möglichft t y p i fc h e s, die Durchfchnittshöhe der Löhne wiedergebendes
Bild zu bieten. Innerhalb einer Branche fchwanken die Löhne nicht feiten
zwifchen 1 und 10; es find darum möglichft verfchiedenartige Lohnfätze zu
berückfichtigen und bei exorbitant niedrigen Löhnen find auch die häufig
eigenartigen Lebensverhältniffe des Heimarbeiters mit anzugeben. So wird ein
Stundenverdienft von 1% Pf. in der Filetftickerei nicht mehr fo fehr in Staunen

') P. Arndt, Die Heimarbeit im rhein-mainifchen Wirtfchaftsgebiet I, Jena
1909, 18. Vgl. die Polemik von Dr. Bittmann in der „Zukunft“ (8. 8. 1908, S. 202)
und die Entgegnung von Prof. A r n d t ebenda (31. 10.1908, S. 171); ferner die Rezen-
pon von Prof. KarlBücherin der „Zeitfchrift für die gefamte Staatswiffenfchaft“
(1909) 714—725 und die Entgegnung von A r n d t in feinem II. Bande, Vorwort.

15*
        <pb n="228" />
        ﻿228

VIII. Kap.: Hilfe von aujzenftehenden Kreifen

fetzen, wenn man erfährt, dafz die Stickerin eine alte erblindete Frau ift. Es
koftet oft nicht geringes Studium, aus all den verfchiedenen Lohnangaben ein
Durch fchnittsmajz zu gewinnen. Wer fich auf der Frankfurter Ausftellung
nicht die Mühe geben mochte, aus forgfältiger Prüfung der Einzelgegenftände
fich felbft ein typifches Bild zu zeichnen, dem ftand die kurze Befchreibung
des betreffenden Heimarbeitszweiges zur Verfügung, der bei jeder Abteilung
beigefügt war. Hier war gleichfam die Refultante gezogen aus den vielerlei
verwirrenden Angaben, die auf den Etiketten verzeichnet waren. Die Aus-
ftellungskomitees legen auch Wert darauf, dafz möglichft typifche Beifpiele
zur Darftellung kommen. So heifzt es in den Unterweifungen des Frankfurter
Komitees an die Mitarbeiter: „Bei der Auswahl der auszuftellenden Erzeugniffe
der Heimarbeit ift darauf zu achten, dajz die Ausftellung ein objektives und
möglichft vollftändiges Bild der Leiftungen der Heimarbeiter bieten foll. Es
müffen daher vor allem die gewöhnlichen (normalen, typifchen) Arbeits-
produkte gefammelt werden. Daneben follen aber auch die vom Durchfchnitt
abweichenden Leiftungen Berückfichtigung finden. Es ift Wert darauf zu legen,
dajz in allen Fällen, in denen ungewöhnliche, über- oder unterdurchfchnittliche
Leiftungen vorgeführt werden, hierauf befonders aufmerkfam gemacht wird,
und dafz die Gründe des Abweichens von der Regel angegeben werden.“1)
Eine ähnlich lautende Inftruktion erhielten die Sammler für die Züricher Aus-
ftellung.

Alle diefe im Intereffe einer fachlichen und objektiven Darftellung der
Lohnverhältniffe getroffenen Maßnahmen find von Wichtigkeit, damit die Aus-
ftellung nicht einen agitatorifchen und aufreizenden Charakter annimmt, wie
es der Berliner Ausftellung wohl zum Vorwurfe gemacht wurde. Hinzufügen
möchte ich da allerdings, dafz pofitive Unrichtigkeiten auch der Berliner Aus-
ftellung nicht nachgewiefen find, wenngleich hier die Aufklärung über die un-
glaublich niedrigen Heimarbeitslöhne als Hauptzweck im Vordergrund ftand.
Auch der Bericht der Berliner Handelskammer über die Heimarbeit in Berlin,
der fich in fcharfer Kritik gegen die Berliner Heimarbeitausftellung wandte,
war wegen des einfeitig befchafften und dazu noch unzureichenden Materials
durchaus nicht geeignet, die Objektivität des dort gebotenen Gefamtbildes von
der Heimarbeit zu zerftören.

Der Stundenlohn, der auf den erften Blick das frappantefte Bild
von der Lage des Heimarbeiters gibt und darum auch bei der Etikettierung in
den Ausheilungen ftets in den Vordergrund tritt, ift vielfach angefochten
worden. Der befragte Heimarbeiter — fo heijzt es — wüfzte wegen der häufig

') A r n d t a. a. 0. 30.
        <pb n="229" />
        ﻿

§ 1. Heimarbeitausftellungen	229

unterbrochenen und unregelmäßig betriebenen Arbeit meiftens felbft nicht,
wieviel Zeit er auf ein Produkt verwende. Außerdem fpiele die bei Heimarbeitern
ganz verfchiedene und fchwer kontrollierbare Arbeitsintenfität bei der Berech-
nung des Stundenlohnes eine große Rolle. Gegenüber dem Stundenlohn des
in regelmäßiger Zeitdauer beschäftigten Fabrikarbeiters begegnet freilich die
Berechnung des Stundenlohnes beim Heimarbeiter gewijjen Schwierigkeiten.
Im Individualfalle kann der herausgerechnete Stundenlohn ein anormales,
unterdurchschnittliches Bild ergeben. Aber die Mängel der Individualftunden-
löhne werden ausgeglichen durch die große Zahl der unterfuchten Fälle aus
dem gleichen geographifchen und wirtfchaftlichen Gebiete. Bei dem nach-
gewiefenen Streben der Ausstellungen, durch eine Häufung der Fälle den
Normaltypus zu ermitteln, darf man ficher fein, einen Durchfchnittsftunden-
lohn vor fich zu fehen. Anderfeits wäre der Verzicht auf die Angabe des Stun-
denlohnes und die bloße Stücklohnberechnung für die Beurteilung der Sozialen
Lage des Heimarbeiters abfolut unbrauchbar.

Den tiefen Eindruck, den ein auch oberflächlicher Blick auf das Lohn-
niveaubei den Befuchern der Ausftellung macht, fucht man noch zu verftärken
durch photographifche Darftellungen aus dem Ar-
beit s 1 e b e n der Heimarbeiter. In Berlin fchon hatte man die Photographie
zu Hilfe genommen, mehr aber noch in London, Frankfurt, Zürich ufw. Nun
können ja freilich zuweilen vom Photographen Momente feftgehalten werden,
die auf die traurige Lage des Heimarbeiters ein grelles Licht werfen; z. B. das
Bild der mit Schweren Ballen beladenen Konfektionsfehneider, die an einem
regnerifchen Ablieferungstage maffenweife auf dem Afchaffenburger Bahn-
hof eintreffen, wird jedem Befucher der Frankfurter Ausftellung unvergeßlich
fein. Aber gewöhnlich zeigen die Photographien bei weitem nicht alles, was die
wirtfchaftliche Lage der Heimarbeiter fo drückend macht, ja fie laffen diefe
meiftens in einem beffern Lichte erfcheinen. Interieuraufnahmen täufchen
zunächft über die Raumverhältniffe, die gewöhnlich bedeutend erweitert er-
fcheinen. Wir fehen auf der Photographie helle Räume, gemütlich aus fehende
Wohnftuben; von der Schlechten Luft, von der unhygienifchen Lage des Wohn-
raumes erfahren wir aber ebenfowenig wie von den niedrigen Löhnen und der
Unterernährung des Heimarbeiters. Die Photographie läßt nicht feiten die
Heimarbeit als ein liebliches Idyll erfcheinen, das fich hübfeh in das Volks-
leben einfügt, während doch längft der romantifche Zauber, der einft die um
den Herd fitzende, mit Hausfleiß befchäftigte Familie umwob, vor den Tat-
fachen zerftoben ift. Hinfichtlich der wirtfchaftlichen Lage der Heimarbeiter
ift die Photographie meiftens das, was fie auf andern Lebensgebieten zuweilen
ift, „eine feine Lügnerin“.
        <pb n="230" />
        ﻿230

VIII. Kap.: Hilfe von aujzenftehenden Kreifen

Ähnliches gilt, vielleicht noch in erhöhtem Ma|ze, von den Schauwerk,
ftätten. In London hatte man fchon läng ft geplant, der Heimarbeitaus-
ftellung durch „lebende Modelle“ eine neue Anziehungskraft zu geben. So fah
man dort drei Frauen, von denen eine ihr drei Wochen altes Baby mit fich hatte,
mit Herftellung von Zündholzfchachteln befchäftigt; ein alter, nahezu er-
blindeter Mann half feiner Frau beim Zufammenftellen künftlicher Blumen
ufw. In Frankfurt zog die primitive und doch fo hochintereffante Arbeitsweife
des Töpfers das Augenmerk vieler Befucher auf fich; aufzer ihm fah man den
Holzfchnitzer, den Weber, die Filetftickerin an der Arbeit. Aber all diefe
Menfchen find aus ihren täglichen Verhältniffen herausgeriffen, die ihnen fonft
das Leben fo fauer machen; die Schauwerkftätte im Ausftellungsraum, und
wäre fie auch noch fo eng, hat mit der Schwitzbude daheim und ihrem Drum
und Dran nicht viel Ähnlichkeit.

Photographien und Schauwerkftätten möchten wir aber auf einer Heim-
arbeitausftellung nicht ganz entbehren. Sie erhöhen den Reiz der Ausftellung,
ergänzen durch ähren konkreten Anfchauungsunterricht das Bild der Heim-
arbeit namentlich nach der technifchen Seite hin; aber zur Erforfchung der
fozialen Lage der Heimarbeiter ift ihr Wert ein begrenzter.

Es ift nach den Erfahrungen der letzten Jahre über allen Zweifel erhaben:
die Heimarbeitausftellungen haben ihren urfprüng-
Iichen Zweck erreicht; fie haben die Kunde von der Heimarbeit
und ihrem Elend in weite Kreife hinausgetragen und haben das Intereffe auch
für diefen meift in tiefer Verborgenheit ein kümmerliches Dafein friftenden
Zweig der Volkswirtfchaft geweckt. Es ift doch kein Zufall zu nennen, dafz
man jetzt allgemein mehr von der Heimarbeit fpricht und fchreibt, da|z in den
verfchiedenen Parlamenten Gefetzentwürfe zur Reform der Heimarbeitsverhält-
niffe vorliegen. Es ift auch kein Zufall, da(z Konfumentenorganifationen
mehr und mehr ins Leben treten, die durch Belehrung und organifchen Zu-
fammenfchlufz der Käufer einen Druck ausüben wollen auf die Firmeninhaber
zugunften ihrer Heimarbeiterinnen. Sind diefe Organifationen in den ver-
fchiedenen Ländern bereits doch fo weit erftarkt, da(z im Herbft 1908 ein inter-
nationaler Kongreß der Konfumentenligen in Genf ftattfinden konnte. All
diefe Reformarbeiten wären gewifz nicht in folchem Umfange aufgenommen,
hätten nicht die Heimarbeitausftellungen das Heimarbeiterelend aus der Ver-
borgenheit ans Licht gezogen.

Auch die Wirtfchaftswiffenfchaft wird durch die Heim-
arbeitausftellungen ftets bereichert, fowohl die t h e o r e t i f c h e, die auf
eine möglichft genaue und forgfältige Durchforfchung der wirtfchaftlichen
        <pb n="231" />
        ﻿§ I. Heimarbeitausftellungen

231

Vcrhältniffe ausgeht, als auch die pra kt i f ch e, die auf Reformma|znahmen
finnt.

Ein Katalog der ausgestellten Gegenftände, wie er auf der Berliner Aus-
stellung angefertigt wurde, bietet eine Fülle ftatiftifchen Urmaterials, das
für die WirtfchaftswifSenSchaft dauernden Wert behält. Wertvoller noch find
die Monographien, die beim Sammeln und Ordnen der Ausftellungsartikel
von wiffenfchaftlichen Fachleuten verfaßt werden. Die Vorbereitungsarbeiten
zur Ausftellung find z. B. in Frankfurt als Anlafz genommen, eine gründliche
wiffenfchaftliche Unterfuchung der einzelnen Heimarbeitszweige anftellen zu
laffen. Es war gerade in diefer Hinficht fehr vorteilhaft, da|z die Ausftellung
auf ein beftimmtes, die Stadt Frankfurt umgebendes Wirtschaftsgebiet fich
befchränkte, für das die Benennung „Rheinifch-Mainifches Wirtschaftsgebiet“
gewählt war. So war es verhältnismäßig nicht fo fchwer, eine möglichft voll-
ständige und fachliche Darftellung der Heimarbeit zu erhalten. Wiffenfchaftlich
gefchulte Fachleute fuchten in Frankfurt und Umgegend das ihnen zugewiefene
Heimarbeitsgebict auf und erlangten mit Hilfe des früher befchriebenen
paritätifch befetzten Fachausfchuffes eine Summe von Einzelangaben über die
Technik des Verfahrens, die wirtfchaftlichen und Sozialen Verhältniffe der
Heimarbeiter, den Einfluß der Heimarbeit auf Familienleben, Gefundheit,
Sittlichkeit, intellektuelle Entwicklung, über die gefchichtliche Entftehung der
Heimarbeit, die getroffenen Maßnahmen zur Sanierung der Verhältniffe ufw.
Auf Grund diefer Angaben, die forgfältig zu prüfen und zu fichten waren,
wurde dann eine erfchöpfende Schilderung der einzelnen Heimarbeitsformen in
ihrer gewerblichen und örtlichen Eigenart gegeben. Eine knappe zufammen-
gedrängte Skizze konnte bereits dem Befucher der Ausftellung geboten werden,
an deren Hand er fich über die betreffende Hausinduftrie leicht orientierte.
Für die ausführlichen Monographien1) find drei Bände geplant, von denen bis
jetzt zwei erfchienen find. Die Auffätze find nach gewiffenhaften Unter-
suchungen an Ort und Stelle zum Teil von wiffenfchaftlich gefchulten National-
ökonomen, zum Teil von Männern, die im Volke leben und Volksleben und
Volksempfinden mit feinem Ohr belaufcht habem verfaßt. Dem Lefer wird
mancher neue Einblick in verborgene Hausinduftrien, namentlich ländliche,
gewährt. Das ganze Werk hat wiffenfchaftlichen Wert und hat auf eine dauernde
Wertfehätzung innerhalb der Heimarbeitliteratur begründeten Anfpruch.
Ähnliches ift zu fagen von dem durch J. Lorenz herausgegebenen Sammel-
werk „Die wirtfchaftlichen und fozialen Verhältniffe der Heimarbeit“, das als
Frucht der Züricher Heimarbeitausftellung erfchien (Zürich 1910).

&gt;) Paul Arndt, Die Heimarbeit im rheinifch-mainifchen Wirtfchaftsgebiet,
Bd. I und 11, Jena 1909 und 1911.
        <pb n="232" />
        ﻿232

VIII. Kap.: Hilfe von außenftehende Kreifen

So regt die Heimarbeitausftellung, die ein möglichft vollftändiges, wahr-
heitgetreues Bild der Heimarbeit in einem abgegrenzten Wirtfchaftsgebiete
geben will, eine gründliche fyftematifche Durchforfchung der einzelnen Heim-
arbeitszweige an; anderfeits veranfchaulicht fie die in wiffenfchaftlicher Form
vorliegenden Ergebniffe.

Die dürren Zahlen, die die S t a t i f t i k über die Heimarbeit bringt, und die
erfahrungsgemäß in der Regel viel zu tief gegriffen find, erhalten durch eine
Ausftellung und die damit verbundenen Forfchungsarbeiten neues Leben und
neue Bedeutung; ja wir können fagen: die Statiftik erhält zuweilen durch eine
Ausftellung eine wichtige Korrektur. Frauen- und Kinderarbeit find in der
Regel von der Statiftik nicht in fehr hohem Prozentfatze angegeben. Die
Summe von winzigen Gegenftänden aber, die in der Ausftellung von Frauen-
und Kinderarbeit verzeichnet werden, mahnt den Statiftiker, mit den aus der
amtlichen Erhebung gewonnenen Zahlen vorfichtiger zu operieren.

Die praktifche Sozialwiffenfchaft erhält durch die Aus-
heilungen neue Anregungen und wichtige Fingerzeige zu wirkfamer Reform-
arbeit. Was z. B. die gewerkverein liehen Organifationen
und die auf ihrer Grundlage zuftande kommenden Tarifverträge für
die Heimarbeit bedeuten, trat außerordentlich klar zutage auf der
Frankfurter Ausftellung. Für diefelben Ausftellungsartikel und diefelben
Arbeitsleiftungen in der Herrenkonfektion find ganz verfchiedene Löhne ge-
zeichnet. In der Herrenkonfektion, die in Mainz, Frankfurt, Worms und
Darmftadt ihre Zentralfitze hat, find ftädtifche wie ländliche Arbeiter be-
fchäftigt. Die erftern find durchweg organifiert und haben durch Tarife be-
friedigende Löhne erzielt, wenigftens Löhne, welche die verfchiedene Qualität
der Arbeit gebührend berückfichtigen. Aufs Land find die Organifationen noch
nicht in nennenswertem Umfange hinausgedrungen, weshalb hier in der Regel
auch die Löhne niedriger find; vor allem herrfcht hier meiftens völlige Regel-
Iofigkeit in den Löhnen.

Soweit ländliche Hausinduftrien in Betracht kommen, deutet die auf einer
Ausftellung fofort ins Auge fallende Verfchiedenheit der Qualität und Ent-
lohnung häufig auf die Vorzüge genoffenfchaftlichen Zu-
fammenfehluffes hin, mehr noch auf die Notwendigkeit einer beffern
technifchen Vorbildung und Ausrüftung der Heimarbeiter.

Der Sozialreformer wird auf einer Heimarbeitausftellung feine Anfichten
teils beftätigt finden, teils einer Korrektur oder Prüfung unterziehen, jedenfalls
aber wird er fich zu neuer Arbeit angefpornt fühlen. Es ift darum auch fehr
verftändlich, daß im Anfchluß an Heimarbeitausftellungen Kongreffe ftatt-
        <pb n="233" />
        ﻿§ 2. Konfumentenvereinigungen

233

fanden, auf denen die Sanierung der Heimarbeit von Fachmännern gründlich
erörtert wurde; fo in Zürich und Brüffel.

§ 2. Konfumentenvereinigungen1)

Die wachfende Kenntnis von der Not der Heimarbeiter, vor allem aber
das gefteigerte Bewu(ztfein, felbft in urfächlichem Zufammenhange zu ftehen
mit diefer Not, hat einzelne Kreife der Konfumentenwelt zu dem Entfchlujz
aufgerüttelt, in ihrer Eigenfchaft als Konfumenten fich zu vereinigen und
auf eine Behebung des Notftandes hinzuwirken. Die lebendige Lohnfehraube,
unter deren Bohrungen die Heimarbeiterfchaft fchmerzlich zufammenzuckt,
wird in erfter Inftanz angezogen vom kaufenden Publikum, das überall die
billigfte Ware bevorzugt. Der Unternehmer und der noch mehr verfchriene
Zwifchenmeifter geben häufig nur den Druck weiter, der von der breiten Maffe
ausgeht. Was liegt bei einigem Nachdenken näher, als da|z auch aus diefer
Maffe heraus eine Linderung des Druckes verfucht wird?

Diefer Gedanke wurde zuerft praktifch erfaßt in Nordamerika, allerdings
nicht in erfter Linie zugunften der Heimarbeiter. In Neuyork bildete
fich im Jahre 1890 die erfte Käufervereinigung (Consumers Ieague),
hauptfächlich aus Frauen beftehend, die folgende Artikel in ihr Programm
aufnahm:

a)	Es liegt im Intereffe der Gefellfchaft, dafz alle Arbeiter nicht den niedrigften
Lohn erhalten, fondern einen Lohn, der eine gute Lebensführung geftattet.

b)	Der Konfument ift verantwortlich für die Mifzftände, unter denen die
Lohnarbeiter und Angeftellten leiden; denn er ift beftrebt, um billigen Preis
zu kaufen, kümmert fich aber nicht darum, wie diefer billige Preis zuftande
gekommen ift.

c)	Pflicht der Konfumenten ift es daher, nachzuforfchen, unter welchen
Bedingungen die Kaufartikel hergeftellt find und dann zu fordern, dafz diefe
Bedingungen zum mindeften fittlich find und dem Arbeiter eine paffende
Lebenshaltung geftatten.

d)	Diefe Pflicht geht vor allem jene Konfumenten an, die durch Frauen,
arbeit hergeftellte Artikel kaufen, da die Frauenlöhne zu fo minimalen Löhnen
herabgefunken find, dafz fie nicht mehr tiefer finken können.

*) Vgl. A. de Morfier, Le röle de I’acheteur dans les conflits economiques
St. Blaife 1906; R. Al brecht, Konfumentenmoral und Käufervereine, Düffel-
dorf 1910; H. Koch, Konfumentenmoral und Käuferbund, in der „Sozialen Kultur“

1908, Aprilheft 225 ff; Jahresberichte der National Consumers League (Neuyork);
Schriften und Verfammlungsberichte der Ligue Sociale d’Acheteurs (Paris); Ligues
Sociales d’Acheteurs, Conference de Geneve, 1908.
        <pb n="234" />
        ﻿234

VI. Kap.: Hilfe von au|zenftehenden Kreifen

Die Vereinigung entwarf außerdem „das Ideal eines guten Haufes“,
d. b. eines Haufes, in welchem die Wünfche der Vereinigung bezüglich des
Lohnes, der Arbeitszeit, des Gefundheitsfchutzes für die Angeftellten und
Befchäftigten erfüllt wurden. Die Gefchäftshäufer, die diefe Bedingungen
annahmen und von einem Komitee der Vereinigung fich kontrollieren lie(zen,
wurden als gute Häufer auf die „wei)ze Lifte“ gefetzt, und nur bei ihnen zu
kaufen wurde den Mitgliedern der Vereinigung zur Pflicht gemacht, allen
Einwohnern Neuyorks angelegentlich empfohlen.

In vielen Kaufläden hatten die Konfumenten auf diefe Weife Wandel
gefchaffen, und die Verkäuferinnen namentlich wufzten ihnen Dank dafür.
Nun drangen fie, den Produktionsweg aufwärts verfolgend, in die Produktions-
ftätten vor und fuchten auch hier für die Arbeiterinnen, und namentlich für
die Heimarbeiterinnen günftige Bedingungen zu erzielen. Im Jahre 1896
erklärte die Konfumentenliga es als ihr Beftreben, „die Lage der Arbeiterinnen
und Verkäuferinnen fowie der übrigen weiblichen Befchäftigten innerhalb und
außerhalb der Läden, in den Werkftätten und Fabriken von Neuyork zu ver-
beffern und ihre hygienifche und moralifche Wohlfahrt zu fiebern“.

Die Fabrikanten und Verleger, die auf die Abfichten der Liga eingingen
und nunmehr unter beffern Bedingungen arbeiten Iiejzen, erhielten die Ver-
günftigung, die bei ihnen hergeftellten Waren mit einer von der Liga veraus-
gabten Marke (label) zu kennzeichnen. Die Gefchäftshäufer, die auf der weijzen
Lifte ftanden, waren allmählich genötigt, nur mit folchen Vorräten ihre Räume
zu füllen, die mit dem label verfehen waren; bald las man in den Zeitungen
wie in den Schauläden von Neuyork Anzeigen wie folgende: „Von zufriedenen,
reinlichen, gutbezahlten Leuten gemacht. — Kein graufiges Lied vom Hemde
mit hineingenäht. — Gefund, keine Hausinduftrie“ u. ä.

Auf Grund folcher Beftrebungen haben fich in den verfchiedenen Staaten
der Union mehr als 50 Konfumentenvereinigungen gebildet, die zu einer
national consumers Ieague verbunden find. Das arnerikanifche Beifpiel wurde
zunächft nachgeahmt in Frankreich von der ligue sociale d’aeheteurs, dann
durch die Schweizer Soziale Käuferliga und endlich in Deutfchland durch
den Deutfchen Käuferbund.

Der Deutfche Käuferbund wurde am 25. Februar 1907 in Berlin
als Nachwirkung der Berliner Heimarbeitausftellung gegründet.1) Nach dem

*) Im März 1912 war die Zahl der Einzelmitglieder des Deutfchen Käuferbundes
auf 1062 in 10 Ortsgruppen geftiegen, außerdem waren ihm 39 Vereine mit insgefamt
261 000 Mitgliedern angefchloffen. Ortsgruppen beftehen jetzt in Berlin, Braun-
fchweig, Düffeldorf, Frankfurt a. M„ Freiburg, Malle, Hamburg, Königsberg, Leipzig,
Wiesbaden. Die Hauptgefchäftsftelle befindet fich in Berlin-Friedenau, Rubensftr. 22.
Als Verbandsorgan erfcheint feit 1911 viermal im Jahre der „Käuferbund“.

V
        <pb n="235" />
        ﻿

.	... "'Si : KsBIf ■

§ 2. Kon fumenten Vereinigungen

235

Programm der Begründer ift er eine „Vereinigung von Männern und Frauen
aller Konfeffionen und Richtungen, welche als Käufer und Konfumenten
fich ihrer Verantwortlichkeit gegenüber den Heimarbeitern, Werkftätten-
arbeitern und Handelsangefteliten bewußt find und eine Verbefferung der Ar-
beitsverhältniffe derfelben erftreben“. Er fucht fein Ziel zu erreichen, indem
er auf die Arbeitgeber einwirkt durch Ausgabe weißer Liften, und indem er
weiterhin das kaufende Publikum beeinflußt durch Hinweis auf die fozialen
Käuferpflichten (Konfumentenmoral). Die weiße Lifte ift an eine Anzahl
arbeiterfreundlicher Bedingungen geknüpft, unter denen die wichtigften find:
die Forderung einer angemeffenen Arbeitszeit, die Durchführung der gefetz-
lich angeordneten Sitzgelegenheit für die Verkäufer, gewiffe Garantien bezüglich
der Herfteliungsart und des Lohnes. Auf die in Amerika und auch in der Schweiz
üblich gewordene lobende Kennzeichnung der Fabrikate durch eine Kontroll-
marke (label) hat der Deutfche Käuferbund verzichtet, weil der Vorftand glaubt,
damit eine zu große Verantwortung gegenüber den Käufern auf fich nehmen
zu müffen, und weil anderfeits die Erfahrungen mit dem labe! der Konfumenten-
vereinigungen in Amerika durchaus keine glänzenden find.1)

Um fo energifcher wird die Erziehung des Publikums zur Konfumenten-
moral betrieben. Während weiße Liften bisher nur in Berlin und Leipzig
ausgegeben wurden, wird von allen Ortsgruppen durch Vorträge und Flugblätter
und mit Zuhilfenahme der Tagespreffe die Macht der Käufer in ihren verfchie-
denen Ausgeftaltungen dargeftellt und zugleich an die fozialen Pflichten
gemahnt, die mit diefer Macht verknüpft find und von deren Beachtung oder
Nichtbeachtung die Lebenslage bedrängter Volksfchichten in hohem Maße
abhängt.

Daß die Käufervereinigungen durch direkte Beeinfluffung der Arbeitgeber
augenfcheinliche Erfolge zugunften der Heimarbeiter erzielt haben, ift weder
in Amerika noch in Deutfchland klar nachweisbar. Um auf diefem Wege
Großes zu erreichen, müßte die Zahl der Mitglieder und die Zahl derjenigen,
welche die weiße Lifte als Norm bei ihren Einkäufen beobachten, eine un-
geheure fein; ebenfo müßte auch die Mehrzahl der Firmen fich auf die weiße
Lifte verpflichten. Von folchen Erfolgen find aber die Käuferbünde weit ent-
fernt. Die Gefchäfte find einer Kontrolle feitens einer privaten Vereinigung
vielfach fehr abgeneigt. Anderfeits würde der Käuferbund durch umfangreiche
weiße Liften eine Verantwortung gegenüber den Käufern übernehmen, der er
nicht gewachfen wäre. Und felbft im günftigften Falle würde eine Befferung

*) Vgl. E. Luders, Kontrollmarken als Erkennungszeichen für gute Waren’
.Soziale Praxis“ XXI 72.
        <pb n="236" />
        ﻿236

VIII. Kap.: Hilfe von außenftehenden Kreifen

der Lage hauptsächlich den Handelsangefteilten, in geringerm Maße nur
den im Herftellungsprozeß weit zurückliegenden Heimarbeitern zu fallen.

Die Hauptkraft der Käuferbünde fcheint in der Erziehung des kaufenden
Publikums zur Konfumentenmoralzu liegen. Hier find eher größere
Erfolge zu erhoffen. Freilich wird es fchwer halten, das weithin die Käufer-
welt beherrfchende Prinzip, immer nur das Billigfte zu kaufen, durch foziale
Rückfichten zu überwinden. Das Billige ift meiftens von geringer Qualität,
und geringe Qualität der Ware liegt weder im Intereffe des Käufers noch
des Herftellers. Der auffällige Zufammenhang von geringer Qualität und
Schlechter Entlohnung der Herftellung, namentlich in der Heimarbeit, ift
bekannt und ift namentlich in der Bekleidungsindustrie deutlich nachweisbar.
Mit Bezug auf diefe fagt daher Friedrich Naumann:1) „Der Hintergrund
des jetzigen Modefyftems (fich mit billiger und geringwertiger Ware zu be-
gnügen), ift die Not der Heimarbeiterinnen. Und wenn auch zugeftanden werden
muß, daß es keine Möglichkeit gibt, fchnell von diefem Syftem zu einem
andern überzugehen, fo ift es doch Pflicht aller denkenden Frauen, nicht
ihre Kleidungsausgabe an fich zu verringern, aber in der Veran’agung den
geringen Alltagskram möglichft zu vermeiden, um damit den allgemeinen
Zwang zu mindern, den eine falfche Methode heute den Frauen aller Schichten
auferiegt, und der den Kaufmann, den Unternehmer und vor allem die Ar-
beiter und Arbeiterinnen herabdrückt.“ Diefe Mahnung gilt vor allem den wenig
wohlhabenden Leuten, die mit dem Pfennig zu rechnen haben. Aber auch bei
ihnen dürfte die Erkenntnis allmählich durchdringen, dafz fie beim Verlaffen
des bisherigen Syftems felbft den größten Gewinn haben.

Ein wichtiges Kapitel der Konfumentenmoral handelt vom pünktlichen
Bezah'en der Rechnungen, vom frühzeitigen Einkäufen und rechtzeitigen
Beftellen. Dafz die entgegenftehenden Gewohnheiten vielfach fchuld find an
fchlechter Entlohnung und übermäßiger Ermüdung und Abhetzung der Heim-
arbeiter, wird nicht bedacht. Nur Gedankenlofigkeit in der Käuferwelt, nicht
fchlechter Wille, ift dafür haftbar zu machen. Denn man findet diefe Ge-
wohnheit ebenfo feft eingewurzelt bei den Konfumenten der untern Stände,
die den Heimarbeitern fözial naheftehen, als bei den Männern und Frauen
der gefellfchaftlichen Oberfchicht, deren Wohltätigkeitsdrang fich nach andern
Richtungen nicht zu erfchöpfen weiß. Gedankenlofigkeit aber kann nur durch
beftändige eindringliche Aufklärung bekämpft werden. Und das ift die Arbeit
des Käuferbundes.

‘) Neudeutfche Wirtfchaftspolitik, Berlin 1906, ! 10.
        <pb n="237" />
        ﻿§ 3. Bereitftellung von Kapital und motorifcher Kraft

237

Wie weit die Oberflächlichkeit der Käuferwelt gehen kann und welch
fchlimme Folgen fie zeitigt, haben die B 1 u m e n t a g e der letzten Jahre
in grellem Lichte gezeigt. Selbft folche Kreife, in denen längft ein ehrlicher
Wohltätigkeitsfinn fich eingebürgert hat, ftehen der Not der Heimarbeiterinnen
verftändnislos gegenüber. Während das Blumentagskomitee nach der einen
Seite durch beträchtliche Spenden einer großen Not fteuerte oder einem vater-
ländifchen Zwecke diente, nutzte es nach der andern Seite in unbegreiflicher
Kurzfichtigkeit die Not der Blumenmacherinnen durch unwürdig niedrige
Löhne aus. Für das Gros der Margariten- oder Kornblumen erhielt die Heim-
arbeiterin oft nur 5, 6 oder 8 Pf. Lohn, und fie konnte bei großer Gefchick-
iichkeit erft in zwei Stunden ein Gros anfertigen; die Einberufer des Blumentags
wirkten zuweilen noch auf die Firmen ein, um die Blumen außergewöhnlich
billig zu bekommen. Nur völlige Unkenntnis über die Zufammenhänge von
Arbeit, Lohn und Not konnte fo handeln. Sobald ein Komitee über die Schäd-
lichkeit feines Verfahrens aufgeklärt war, traf es mit den Firmen Vereinbarungen,
daß den Blumenmacherinnen gute Löhne gezahlt wurden.x)

Ein neues eklatantes Beifpiel, wie notwendig in allen Schichten der Gefell-
fchaft die Aufklärung über foziale Käuferpflichten ift, und wieviel fie erreichen
kann!

§ 3. Bereitftellung von Kapital und motorifcher Kraft.
Errichtung von Fachfchulen und Lehrwerkftätten

Unmittelbarer als durch die gefchilderten Veranftaltungen greift die foziale
Hilfe ein, wenn fie Kapital, technifche Betriebsmittel, Ausbildung und Fort-
bildung fchafft. Diefe Hilfe kann gegeben werden, nur um eine an fich ver-
lorene Hausinduftrie inftand zu fetzen, ihren Arbeitern wenigftens das Not-
wendigfte zu gewähren. Es liegt dann ein Akt der Wohltätigkeit vor. Sie ift
am Platze, wo es gilt, dem Übergang zu andern Berufen möglich ft die Härten
zu nehmen, den in der Heimarbeit groß Gewordenen aus ihr ein Auskommen
zu fichern. Vom fozialpolitifchen Standpunkte bedeutend höher anzufchlagen
ift die Hilfe Außenftehender, die das Gewerbe felbft wieder lebensfähig machen
will. Sie will ihrerfeits nur über eine Krifis hinweghelfen, wohl auch noch
technifche Hilfsmittel zugänglich machen, im übrigen aber foll die Haus-
induftrie möglichft auf die eigne Kraft geftellt werden.

Zur erften Gruppe gehört das in Reinerz in Schlefien errichtete Zen-
tralbureau der Hausinduftrieorganifation für Hand-

*) Vgl. „Heimarbeiterin“ Juni 1911; E. Onauck - Kühne im „Tag“ vom
.15. Juni und 11. Juli 1911; ferner in den „Sozialen Studentenblättern“ 1912, 172 ff.
        <pb n="238" />
        ﻿238

VIII. Kap.: Hilfe von au|zen[teilenden Kreifen

Weberei in Schlefien. Es verfolgt den Zweck, „für die zahlreichen
Handweber Schlefiens Arbeit zu befchaffen, damit diefe durch regelmäßige
Zuführung von Arbeit gegen Not gefchützt bleiben“. Ein mildtätig gefinnter
reicher Herr hat das notwendige Kapital gegen mäßige Verzinfung hergegeben
und hat auf einen Unternehmergewinn von vornherein verzichtet. Aber da
außer der Kapitalverzinfung auch die Gehälter der am Zentralbureau Ange-
ftellten herausgearbeitet werden müffen, da ferner die Hausweberei mit den
billig produzierenden mechanifchen Webereien unmöglich konkurrieren kann,
fo kann jene Wohltat den Webern weder höhere Löhne noch Gewinnbeteiligung
verfchaffen. Aber fie hat durch den regelmäßigen Abfatz an große „Konfu-
mentenvereinigungen“, an die deutfche Armee, die Kaiferliche Marine, an
Offizierkafinos, Provinzialanftalten, Lazarette u. ä. den Hauswebern dauernde
Arbeit ermöglicht; fie hat Hunderte von fchlefifchen Webern, die zur Fabrik
nicht übergehen konnten oder wollten, vor dem Allerfchlimmften, vor der
zum Verhungern führenden Arbeitslo figkeit bewahrt. x) 1912 wurden bei
einem Umfatze von etwa 1 % Millionen Mark ungefähr 1500 Handweber — in
ganz Schlefien find noch über 12 000 — befchäftigt.

Ein höheres Ziel verfolgt der Thüringer Handweber-Verein
(Carl-Grübel-Stiftung) Gotha. „Ein Verein der Nächftenliebe“, ift er 1891
zu dem Zwecke gegründet worden, „den Webern lohnendere Arbeit zu ver-
fchaffen, ihre Leiftungsfähigkeit zu fteigern, den Abfatz und Vertrieb der von
ihnen hergeftellten Waren zu übernehmen und kaufmännifch zu leiten, ihnen
durch Zuweifung etwaigen Gefchäftsgewinnes Anteil auch an dem Gefchäfts-
betrieb felbft zu gewähren.“ Der Abfatz wendet fich vornehmlich an ein Pu-
blikum, das aus Mitleid mit den armen Webern gute Prcife zahlt; fonft —
fo heißt es in den letzten Jahresberichten — fällt das mit großen Opfern und
vieler Mühe begonnene Werk der Nächftenliebe in fich felbft zufammem
Durch die Mildtätigkeit der Konfumenten, dann durch das Wegfallen von
Unternehmergewinn und Kapitalverzinfung bei dem mildtätig geftifteten Ka-
pital ift der Verein inftand gefetzt, höhere Löhne zu zahlen und noch oben-
drein eine Dividende von 20 bis 40 Prozent der Löhne zu geben. Außerdem
vermittelt der Verein noch Gaben an arme Weberfamilien, leitet eine
Weberfterbekaffe (1912: 318 Mitglieder) und forgt mit Unterftützung der
Herzoglichen Regierung für Überführung von Handweber föhnen in andere
Berufe.

Das letztgenannte Ziel, Erleichterung der Überführung des Nachwuchfes
n lebensfähige Berufe bzw. zur Arbeit in Fabrik oder Werkjtatt,

*) Vgl. R. W i I b r a n d t, Die Weber 50 ff.
        <pb n="239" />
        ﻿



§ 3. Bereitftellung von Kapital und motorifcher Kraft

239

findet fich z. B. auch in der niederrheinifchen Textilinduftrie, in der Nagel-
fchmiederei auf dem Taunus und im Kreife Schmalkalden. Hier wird den
Naglerföhnen auf Betreiben des Landrats durch Stipendien bis zu 400 M.
jährlich der Befuch einer Königlichen Fachfchule für die Kleineifen- und
Stahlwareninduftrie ermöglicht, (o dafz fic als gelernte Metallarbeiter ihr Aus-
kommen finden können.1)

Es wäre aber verfehlt, jede Heimarbeit bedingungslos austilgen zu wollen,
auch wo fie noch durchaus lebensfähig ift. Soll fie dies jedoch fein und bleiben,
fo mufz fie mit verbefferten Methoden und Hilfsmitteln der Neuzeit ausgerüftet
fein. Hier bietet fich ein dankbares Feld fozialer Hilfstätigkeit. Zu diefen Be-
gebungen ift derVereinzur Hebungder Drechfler-Haus-
induftrie im Herzogtum Gotha in Gotha zu zählen. Unter
dem Vorfitze des verdienten Gründers und Leiters des Thüringer Webervereins,
Kommerzienrats Carl Grübe 1, erftrebt er, das Drechfler-Hausgewerbe
durch Einführung neuer, gangbarer und lohnender Artikel, durch Beihilfen
zu Motoren ufw. zu kräftigen und zu heben. Ein ähnlicher Vorgang vollzieht
fich im benachbarten Hohenfteiner Weberverein, der binnen 15 bis 20 Jahren
die Handweberei völlig durch mechanifche mit Motorantrieb zu erfetzen hofft.
1913 waren noch 60 Prozent Handweber befchäftigt. Doch ift diefer Verein
gänzlich auf die eigne Kraft der Heimarbeiter angewiefen.

Für verfchiedene Unternehmungen ift das Vorhandenfein und die Bereit-
ftellung elektrifcher Kraft von größter Bedeutung. Einer der be-
kannteren Verfuche, durch Zuführung elektrifcher Kraft die eigentliche
produktive Arbeit leiftungsfähiger zu machen, wurde in der Seiden-
bandweberei in Anrath bei Crefeld gemacht. Der Abfatz liegt
nach wie vor in den Händen der Crefelder Fabrikanten, für die in Anrath
gewebt wird.* 2) Die Bewohner des Dorfes, in welchem keine Fabrik
profperieren wollte, waren bis vor kurzem bei der hausinduftriellen Hand-
weberei geblieben und von Jahr zu Jahr in ein wahres „Weberelend“ immer
tiefer hineingeraten. Die Gemeinde verarmte derartig, dafz auch Geld-
zufchüffe von Kreis und Provinz den Kommunaletat nicht ins Gleichgewicht
bringen konnten. Da fchuf der neue Bürgermeifter ein Elektrizitätswerk
und ermöglichte es fo den Webern, zu Haufe modern mechanifch zu produzieren.
Die Geldfummezudiefem Unternehmen liehen Staat und Provinz gegen 3 Prozent
Verzinfung und 1 Prozent Amortifationsquote. Freilich mufzten auch die
Hausweber, welche die elektrifche Kraft benutzen wollten, ein Kapital von
1200 bis 1300 M. verzinfen, um fich einen modernen Bandwebftuhl zu befchaffen.

*) Vgl. M. Weber, Die Nagelfchmiederei bei Arndt, Die Heimarbeit 11.

2) W i 1 b r a n d t, Die Weber 95 ff.
        <pb n="240" />
        ﻿240

VIII. Kap.: Hilfe von außenftehenden Kreifen

Aber diefe Ausgabe glich fich reichlich aus durch die wirklich gefteigerte Pro-
duktivkraft, durch die verbefferte Qualität der Ware und die Erleichterung
der ganzen, früher fehr befchwerlichen Arbeit, die jetzt von den Leuten felbft
„pläfierlich“ genannt wird. Das alte, der Hausinduftrie anhaftende Übel,
daß fie wegen Ifolierung der Arbeiter gegen elende Löhne befchäftigt wird,
war durch die Einführung mechanifcher Kraft aber noch nicht gehoben.
Es wurde nun be fertigt, indem die meiften Anrather Weber dem damals fchon
feit einem Jahrzehnt im Bergifchen begehenden Verbände von Bandwirker-
meiftern beitraten, der mit den Unternehmern einen Mindeftlohntarif
vereinbart hat. Eine andere Gefahr, die ebenfo alt ift wie die Hausinduftrie,
daß die Arbeiter in der Hochfaifon durch übermäßige Arbeitszeit ausgebeutet
werden, war befeitigt durch die behördliche Vorfchrift einer 11 ftündigen
Maximalarbeitszeit, die in dem kleinen Orte, wo der Schein des
elektrifchen Lichtes und das Klappern des mechanifchen Webftuhls jede Über-
tretung alsbald verrät, von der Polizei leicht kontrolliert werden kann. Aber
felbft wenn diefe beiden Kautelen des MindeftlohntarifsundderMaximalarbeits-
zeit getroffen find, bleibt noch immer die Gefahr der Arbeitslofigkeit für mehrere
Monate, fowie das Rifiko, das die Arbeiter mit Befchaffung des teuren Webftuhls
übernommen haben und das eigentlich billigerweife der Kapitalift tragen follte.

Einen Rückgang in der Seidenbandweberei bekam denn auch die Hausarbeit
am empfindlichften zu fpüren. Bis 1908 war die Hausweberei in Anrath ftets
lohnend befchäftigt, fo daß viele Bandwirker fich neben der Deckung der
Koften für die elektromechanifchen Einrichtungen noch Erfparniffe verfchaffen
konnten. Da wurde die Mode dem Seidenband untreu und ift es geblieben bis
heute. Für die häusliche Seidenbandweberei trat eine Flaue ein, die nur in
kürzern Zeitabfchnitten durch eine Vollbefchäftigung aller Bandwirker unter-
brochen wurde. Die neuen technifchen Einrichtungen waren für viele totes
Kapital. Die Zahl der befchäftigten Bandftühle ging von etwa 200 auf 90 zurück,
und nach den Ausfagen des jetzigen Bürgermeifters von Anrath ift zu fürchten,
daß der bisherige Rückgang noch weiter zunimmt. So find die Hoffnungen,
die man in der erften Zeit berechtigterweife an die Einführung der Elektrizität
knüpfte, nicht in Erfüllung gegangen. Der ganze Hergang in Anrath beweift,
wie fehr bei Einführung der Elektrizität in die Heimarbeit auf die Zukunft
des Gewerbes und auf das Rifiko, das die hausgewerblichen Produzenten
eingehen, Bedacht zu nehmen ift.

Bedeutend günftiger find die Ergebniffe bei Anwendung elektrifcher Kraft
auf dem füdlichen Schwarzwald (Hotzenwald). *) Dort handelte

‘) Vgl. B i 11 m a n n, Hausinduftrie und Heimarbeit im Gro|zherzogtum Baden
.1907, 238—288.
        <pb n="241" />
        ﻿§ 3. Bereitftellung von Kapital und motorifcher Kraft

241

es fich in erfter Linie darum, durch lohnenden Nebenverdien ft die fpärliche
Bevölkerung zur Bebauung des Landes feftzuhalten, die Abwanderung zu
hemmen. Die Einführung elektrifchen Antriebs der Webftühle in der Bafler
und rheinifchen Seidenbandinduftrie veranlagte nun 1902 die badifchen
Verwaltungsbehörden zur Prüfung der Frage, ob damit nicht auch der badifchen
Seidenband-Hausweberei ein Erhaltungs- und Förderungsmittel gegeben
werden könnte. In einer Verfammlung zu Säckingen am 25. März 1902 erklärte
fich die Mehrheit der Hausweber in 26 Gemeinden zur Entnahme von Licht
und Kraft für ihre Stühle und zur Zeichnung eines Genoffenfchaftsanteils
von 100 M. bereit. Die Landesverficherungsanftalt Baden gewährte durch
■die Gemeinden ein Darlehen von 225 000 M. zu 3% Prozent. Der Staat be-
willigte eine Subvention von 40 000 M. und fo wurde am 10. Mai 1903 die
Kraftabfatzgeno ffenfchaft Wald - Elektra Säckingen
Waldshut, eingetragene Geno ffenfchaft m. b. H. mit dem Sitzein Herrifch-
ried konftituiert.1)

Die Genoffenfchaft liefert jedoch auch für andere gewerbliche und
landwirtfchaftliche Zwecke Kraft und Licht. 1911 waren 614 Motoren
mit 429,95 PS angefchloffen, davon entfielen auf die Webftühle 526 Motoren
mit 131,50 PS. Während die erften Jahresabfchlüffe mit beträchtlichen Unter-
bilanzen abfchloffen (1905 : 40 000 M„ 1906 : 32 000 M.), hat fich indeffen die
Lage von Jahr zu Jahr gebeffert, und in den letzten Jahren find felbft Rein-
gewinne erzielt worden (1911 : 1974 M.). Dabei ift in Betracht zu ziehen, dajz
für die nur etwa 10 000 Einwohner der 30 angefchloffenen Waldgemeinden
•neben vielen Niederfpannungsnetzen eine Hochfpannungsleitung von faft 60 km
erforderlich war. Die Hausweberei felbft nahm wohl in einigen Gemeinden
zugunften der Arbeit in der Fabrik ab. Dafür trat aber wieder in andern Fällen
der elektrifch betriebene Band ftuhl an Stelle der Handftühle für Seiden-
und Baumwollftoff, fo dajz die Zahl der Hausweber ungefähr gleich blieb.
Wohl aber hat durch technifch vervollkommnete Stühle, fogenannte Doppel-
Jäufer, die Produktion felbft fich gehoben. Kam es auch fchon vor, dafz etwa
die Hälfte der Stühle ohne Arbeit war, fo wird doch als Durchfchnitt nur eine
Paufe von 1 bis 6 Wochen für Jahr und Stuhl gefchätzt, je nach dem Gefchäfts-
tfange der den Auftrag gebenden Firmen, die auch Eigentümer der Stühle find.

Bezüglich der Löhne finden fich ähnliche Verhältniffe wie im Bergifchen.
Die einzelnen Stücklöhne find gefunken. Das Gefamteinkommen ift dagegen

*) Die folgenden Angaben verdanken wir einer Rundfrage des Gro|zherzoglich
Badifchen Notars Bau mann (Karlsruhe) bei den Waldgemeinden und dem Be-
triebsleiter der Wald-Elektra K. Fl uh rer (Herrifchried).

Koch2, Die deutfche Hausinduftrie

16
        <pb n="242" />
        ﻿242

VIII. Kap.: Hilfe von außenftehenden Kreifen

durch erhöhte Arbeitsteilung eher geftiegen. Indes fchwanken die Löhne
bei Mangel eines Mindeftlohntarifs mit der Konjunktur. Wie ein Lohntarif,
fehlt auch eine Regelung der Arbeitszeit. Diefe wird für eine Hauptkraft
auf täglich etwa 12 Stunden angegeben. Daneben werden zum Spulen Hilfs-
kräfte, Kinder ufw., noch etwa 2 bis 3 Stunden befchäftigt. Neuere Spulma-
fchinen machen diefe jedoch überflüffig. Es kann bei kurzer Lieferzeit freilich
auch Vorkommen, daß ein Stuhl Tag und Nacht betrieben wird, wobei fich ge-
wöhnlich zwei Weber ablöfen.

Nach den Erfahrungen eines Jahrzehnts fcheint die Einführung der
Elektrizität in die Waldgemeinden eine durchaus ftetige Entwicklung zu
zeitigen. Selbftverftändlich fteht die Heimarbeit hygienifch der Feld-
arbeit nach und befördert auch, wo, wie vielfach noch auf dem
Schwarzwald, Arbeitsraum, Wohn- und Schlafftätte ein Raum find, die
Tuberkulofegefahr. Die Einführung der Elektrizität hat hier namentlich
durch Verdrängung der Petroleumbeleuchtung, durch Fortfall großer körper-
licher Anftrengung wenigftens bedeutende Befferung gebracht. Die wirt-
fchaftlichen Folgen find vor allem in ihrer Rückwirkung auf die
Landwirtfchaft erfreulich, da diefe durch das geficherte Nebenverdienft lebens-
fähig, durch die elektrifche Anlage vielfach gefördert wurde. Für die Induftrie
felbft brachte die neue Methode gleichmäßigere, beffere und damit auch ver-
käuflichere Arbeit. Während aber aus dem Bergifchen einfachhin gemeldet
werden kann: ,,Durch Verwendung der Elektrizität haben fich nur Vorteile
ergeben. Eine Herabfetzung der Löhne ift dieferhalb nicht erfolgt“,
läßt fich dies von der Hotzenwälder Induftrie auf Grund der überzeu-
genden Ausführungen Bittmanns nicht fagen. Im Gegenteil, wenn im
Schwarzwald die Meterlöhne mit der Zeit fanken und nur das Gefamt-
einkommen fich hielt, fo liegt die Urfache gerade im Lohndrücken der
oberrheinifchen Fabrikanten. Kommt der Weber nach Abzug der neuen
Unkoften auch wieder ungefähr zum alten Verdienft, fo ftreicht der Unternehmer
doch den Vorteil aus der gefteigerten Produktion faft völlig ein in Form von
Lohnerfparnis. Freilich pflegt dem Lohndruck ein Preisdruck auf dem Fuße
zu folgen. Mögen die jüngften Verhandlungen zwifchen den einzelnen deutfehen
Seidenbandfirmen hier eine Gefundung bringen. Dann erft wird fich der Band-
wirker feines Elektromotors recht freuen können.

Eine andere Frage ift, ob neben dem Minimallohntarif auch eine Maximal-
arbeitszeit zu fordern ift, wie fie im Anrather Bezirke durch zeitliche Befchrän-
kung des Rechtes auf elektrifche Kraft befteht. Die blühende bergifche In-
duftrie kennt diefe Beftimmung nicht. Und doch wird hier zumeift wenigftens
        <pb n="243" />
        ﻿in den Städten die 11 ftündige Arbeitszeit eingehalten, wenn auch auf dem Lande
Arbeitszeiten bis zu 14 und 15 Stunden Vorkommen. Die Feftfetzung einer
Maximalarbeitszeit ift berechtigt und wünfchenswert zum Schutze der Heim-
arbeiter vor Ausbeutung ihrer Kraft durch Verleger und Fabrikanten. Die
Eigenart der Heiminduftrie bedingt dabei jedoch nicht nur oft einen tiefen Ein-
griff in das engere Familienleben, fie wird auch in ihrer Eigenfchaft als Saifon-
oder Nebenarbeit befonders empfindlich getroffen. Der Heimarbeiter, der nach
langer Flaue die Saifon, wenn auch mäßig, ausnutzen will, ift daran behindert
durch die Maximalarbeitszeit, ebenfo wie er ein im Laufe des Arbeitstages
eingetretenes notwendiges Verfäumnis durch abendliche Überftunden nicht
einholen kann. Das hat dem Maximalarbeitstag in Anrath unter den Haus-
arbeitern, die in den letzten Jahren unter der fchlechten Konjunktur arg zu
leiden hatten und den nur feiten eintretenden Gefchäftsauffchwung gehörig
ausnutzen wollten, viel Feinde gefchaffen. In der Tat wird hier noch im Laufe
diefes Jahres (1913) die Befchränkung der Arbeitszeit aufgehoben und Strom
nur nach Zählern geliefert werden.

Eine günftigere Beurteilung verdient unter allen Umftänden der Lohn-
tarif, der auch in Anrath gleichzeitig mit der motorifchen Kraft eingeführt
wurde. Die angemeffenen Stücklohnfätze des Tarifs find u. a. eine hinreichende
Gewähr dafür, dafz die Arbeitszeit nicht über Gebühr ausgedehnt wird. Frei-
lich wird gegenwärtig in Anrath auch der fozialpolitifche Wert des Lohn-
tarifs in der Bandwirkerei ftark angezweifelt, aber aus einem eigenartigen
Grunde. Der Tarif, der den Crefelder Fabrikanten mehr oder weniger aufge-
zwungen wurde, hat bei diefen ein ftarkes Mißbehagen hervorgerufen, fo daß
fie jetzt ihre Arbeitsaufträge viel mehr den bergifchen als den Anrather
Arbeitern zuwenden. Das bedeutet für die Anrather, die von den Crefelder
Fabrikanten ganz abhängig find, einen fchweren Verluft, der aber

trifchen Antrieb eine Schutzwehr gegen mancherlei wirtfchaft-
lichc Gefahren.

Daß gerade in der Seidenbandweberei die Elektrizität Eingang gefunden
hat, erklärt fich aus der Technik der Seidenbandwebftühle. Diefe ift
derart, daß diefclben Webftühle für Fabrik- und Hausinduftrie in Frage
kommen, auch an die alten Stühle fich verhältnismäßig leicht die elektrifche
        <pb n="244" />
        ﻿244

VIII. Kap.: Hilfe von außenftehenden Kreifen

Verfuchen elektrifchen Betriebs, wie in der Gegend von Reinerz, ferner in
Glauchau und Meerane, nicht fehlt.

Eine ähnlich günftige Verfaffung wie den Seidenbandweb ft Uhlen kann
auch der Schiffliftickmafchine nachgerühmt werden. In den erften
Jahren ihres Beftehens auf den Fabrikbetrieb befchränkt, zog fie allmählich
in die Hausinduftrie hinaus, feitdem fie hier durch Benzin- und andere
Motoren angetrieben wurde. Im letzten Jahrzehnt aber hat der Anfchluß
an elektrifche Zentralen, für den fich die Schiffliftickmafchine befonders
gut eignet, eine weitere merkliche Vermehrung der Mafchinen in Lohn-
ftickereien bewirkt. Das läßt fich fowohl im fchweizerifchvorarlbergifchen
wie auch im fächfifchen Stickereigebiet deutlich beobachten.1) In Sachfen
find in den letzten zehn Jahren die Lohnftickereien mit nur einer Mafchine
von 531 auf 2142 geftiegen. Freilich wird diefe dezentralifierende Tendenz
der Elektrizität fchon wieder durchkreuzt durch die Automatenftickmafchine,
die den Sticker am Pantographen erfetzt und fich nur für Aufteilung in
Groß- und Mittelbetrieben eignet. In welcher Richtung die Elektrizität auf
die Geftaltung des Stickereigewerbes wirken wird, läfzt fich daher einftweilen
noch gar nicht fagen.

In der Konfektionshausinduftrie hat der elektrifche Betrieb
aller Wahrfcheinlichkeit nach keine große Zukunft. Auch hier find ver-
einzelt Verfuche gemacht worden, wie die „Heimarbeiterin“ (1907, Nr. 10)
aus Berlin und Heffen-Naffau berichten kann. Im allgemeinen aber ift
es, wie K. Gaebel richtig bemerkt, wohl ziemlich ausgefchloffen, daß grofz-
ftädtifche Heimarbeiterinnen, die häufig alle paar Monat die Wohnung
wechfeln, fich elektrifch betriebene Nähmafchinen anfchaffen; auch würden
fich die Befitzer und Mitbewohner der Mietkaferne wohl eine folche Störung
verbitten.

Schöne Erfolge hat die Elektrizität erzielt in der Achatfchleiferei im idar-
gebirge. Hier verdrängt der Elektromotor mehr und mehr die frühere naffe
Schleife und befeitigt damit veraltete höchft ungefunde Arbeitsverhältniffe.

Aus diefen kurzen Schilderungen von Verfuchen mit Elektrizität ift
genügend erfichtlich, dafz die Heimarbeit nur zum geringen Teil von der
neuen Kraft Hilfe zu erwarten hat. Nur folche Hausinduftrien kommen
naturgemäß in Frage, wo Arbeitsmafchinen überhaupt möglich find und
wo überdies der Anfchlufz derfelben an die Elektrizität fich aus technifchen
und ökonomifchen Gründen rechtfertigen läßt.

') J. Lorenz, Die wirtfchaftlichen und fozialen Verhältniffe in der fchweize-
rifchen Heimarbeit I (1911) 306 ff; K. Gaebel, Die Heimarbeit 9 ff-
        <pb n="245" />
        ﻿§ 3. Bereitstellung von Kapital und motori[eher Kraft

245

Die Frage nach dem Vorteil der Elektrizität wird nach zwei Richtungen
hin geftellt: ob die Elektrizität geeignet ift, die Hausinduftrie zu erhalten,
und ob fie den Hausarbeitern eine beffere foziale Lage bringt. Will man die
Heimarbeit erhalten, fo wird man ihr auch das erhalten müffen, was fie dem
Fabrikanten wünfehenswert macht: die Möglichkeit, fich der Konjunktur in
weitem Mafze anzupaffen. Mujz die Heimarbeit unter genau denfelben Beding-
ungen arbeiten wie die zentralifierte Fabrikarbeit, fo wird fie, obfehon durch
Kraftbetrieb technifch ebenbürtig, ebenfowenig mit diefer in ausfichtsvollen
Wettbewerb treten können wie der Heimarbeiter des 18. Jahrhunderts mit
der Manufaktur. v) Das Prinzip der Arbeitsteilung und Arbeitszerlegung, das
in der Fabrik mit viel mehr Erfolg durchgeführt werden kann als in der
dezentralifierten Hausarbeit, die Möglichkeit einer feinen Organifation der
Arbeit, gibt der Fabrik ftets einen ungeheuren Vorfprung gegenüber der Haus-
induftrie. — Zweifellos hat indes die Einführung elektrifcher Kraft die Auf-
löfung der Heiminduftrie vielfach aufgehalten und felbft zurückgedrängt.

Auch die Lebenshaltung der Hausarbeiter ift infolge der technifchen Er-
leichterung nicht feiten gehoben worden. Da|z etwaigen fozialpolitifchen Ge-
fahren durch Lohnfeftfetzungen am beften begegnet wird, wurde bereits
dargelegt. Ein Übclftand ift jedoch ftets das durch Kapitalaufwand erhöhte
Rifiko der Hausarbeiter.

Eine weitere wichtige Hilfe findet die Heimarbeit durch die E r r i c h t u ng
von Fachfchulen und Lehrwerkftätten feitens der Behörden
oder Privater.* 2) Zum Teil dienen fie der EinführungneuerArbeits-
zweige, fo die Aktion zur Einführung der Korbmacherei anftatt der zurück-
gegangenen Knopfhäkelei im Kreife Rybnik in Schlefien auf Anregung der
Regierung. Der Herzog von Ratibor pflanzte Weiden an und ftellte das Gebäude
für eine Lehrwerkftätte zur Verfügung. Die ebenfalls zur Einführung der
Korbflechterei 1882 begründete Korbflechtfchule zu Grävenwiesbach auf dem
Taunus erhält einen jährlichen Staatszufchu|z von 5000 M. zu den Einkünften
aus dem Warenverkauf. Bei allen Neueinführungen und Begünftigungen
von Hausinduftrien ift jedoch ftets zu bedenken, da|z den alten wefent-
lichen Gefahren der Hausinduftrie von vornherein durch Lohn-
tarife und ähnliche Feftfetzungen vorgebeugt werden mu|z.

Die meiften Beftrebungen diefer Art gelten jedoch der Hebung und
Veredlung bereits beftehender Hausinduftrien. Eine

*) Vgl. L e w i n s k i, Elektromotoren und Hausinduftrie, in Zeitfchrift für die
gefamte Staatswiffenfchaft von K. Bücher (1909) 483—489-

2) Vgl. die Angaben bei Bittmann in Hausinduftriepflege, Wien 1909-
        <pb n="246" />
        ﻿246

VIII. Kap.: Hilfe von außenftehenden Kreifen

Anzahl folcher Ver|uche finden fich z. B. im Eifenacher Oberland. Zur Er-
lernung feinerer Waren fandte die weimarifche Regierung Arbeiter in eine
Korbwarenfabrik, um dann belehrend auf die Arbeiter in der Heimat zu wirken.
Zugleich wurde die Anpflanzung von Korbweiden in der Nähe der Arbeitsftätten
behördlich gefördert. Im Städtchen Oftheim wurde faft ganz auf Koften
der Großherzogin von Sachfen 1884 eine Lehrwerkftätte für die dortigen
Plüfchweber eingerichtet und das Lehrlingswefen einer „Kommiffion zur
Hebung der Weberei“ anvertraut. Die gefchäftliche Leitung lag in den Händen
eines Elberfelder Fabrikanten. Doch war die Mühe vergebens. Nach anfäng-
licher Blüte— 1887 und 1888 wurden fogar Filialen der Werkftätte in der ganzen
Umgegend errichtet — ging feit den 90er Jahren die Plüfchweberei immer mehr
zurück. Auch die Lehrwerkftätte konnte nicht mehr helfen und ging 1902
ein. *) Schließlich findet fich in dem kleinen Rhönbezirk noch eine ftaat-
lich geförderte Zeichen-, Modellier- und Holzfchnitzfchule. Der Leitei erteilt
koftenlofen Unterricht und hat auch die Werkftätten der Schnitzer zu be-
fuchr n, um ihnen an die Hand gehen zu können. Auch hier fendet die Re-
gierung begabte junge Leute zur Ausbildung ins Ausland. Der Vertrieb der
gefchnitzten Waren wird von der Schulkommiffion beforgt.

Andtre Fachfchulen find verbunden mit Ausftellungshallen für die Erzeug-
niffe der Hausinduftrie, fo zu Berchtesgaden für Holzbearbeitung, oder fie
veranftalten, wie die Oberammergäuer Schnitzfchule, alljährlich Ausheilungen.
Eine Gewerbehalle zur Ausftellung und zum Verkauf der Erzeugniffe befitzt
neben einer Lehrwerkftätte für Elfenbeinfchnitzerei Erbach im Odenwald. Die
dem polytechnifchen Zentralverein zu Würzburg gehörende HoIzfchnitzfchuL
Bifchofsheim bahnt den Weg zum Kunftgewerbe.

Zu denälteften Fachfchulen gehört wohl die Geigenmacherfchule von 1858
zu Mittenwald in Oberbayern. Großen Einfluß auf die gewerbliche Entwick-
lung des Schwarzwaldes hatte die 1850 durch die Regierung begründete, 1878
neu errichtete Uhrmacherfchule zu Furtwangen, die eine Reihe von Jahren
Mittelpunkt der gefamten Hausinduftrie war. Freilich vermochte fie den Über-
gang der Hausinduftriellen zu Außenarbeitern der Fabriken nicht zu hindern.
Dagegen wurde gelegentlich der Darftellung der Eifler Genoffenfchaften
bereits erwähnt, wie fegensreich dort die Lehrkurfe in der Drahtinduftrie
wirkten.

So finden fich faft in allen Hausinduftrien — außer den erwähnten z. B.
noch in der Spielwaren-, felbft der Webinduftrie — Verfuche, dem Nachwuchs
eine gute, womöglich beffere Schulung zu geben. Berechtigung und Zweck

l) K u 1 I m a n n bei Arndt, Die Heimarbeit !I 183.
        <pb n="247" />
        ﻿§ 4- Hilfskomitees für Heimarbeitreform

247

hat dies jedoch nur — wie das Beifpiel der Lehrwerkftätte von Oftheim zeigt
— wenn damit der Induftrie folche Vorteile erftehen, daß fie mit der Fabrik-
ware Schritt halten kann. Dies gilt namentlich dort, wo das Gewerbe eine ge-
wiffe Kunftfertigkeit zuläßt, wie in der Holzinduftrie. Sonft ift wohl das Bei-
fpiel von Schmalkalden vorzuziehen, der Heimarbeiterjugend eine Schulung
in verwandten Fabrik- oder handwerksmäßigen Berufen zu ermöglichen.

§ 4- Hilfskomitees für Heimarbeitreform

Zum Schluffe fei einer Einrichtung gedacht, die einftweilen nur geplant
ift, deren Verwirklichung aber neuerdings durch eine Denkfchrift in die Wege
geleitet wurde.

Es handelt fich darum, die Wohltaten, welche die Gefetzgebung den Heim-
arbeitern zweifellos bietet, ihnen nach Kräften zugänglich zu machen, damit
nicht an der Unkenntnis und Nachläffigkeit der Heimarbeiter die Abficht des
Gefetzgebers fcheitere. Auf die Schwierigkeit diefes Problems hatte fchon
1906 der Abgeordnete Dr. Hitze hingewiefen, als er feinen von allen bürgerlichen
Parteien unterftützten Antrag einreichte, worin die Regierung um Erlaß
von Schutzbeftimmungen für die Heimarbeiter erfucht wurde. Hitze fah daher
in feinem Anträge die Bildung von Schutzkomitees vor, die fich die Durch-
führung der gefetzlichen Beftimmungen angelegen fein laffen follten.

Diefer wertvolle Gedanke foll nun fruchtbar gemacht werden durch die
Einrichtung fogenannter Hilfskomitees. Die Grundlinien zur Verwirklichung
des Planes wurden in einer von Gertrud Dyhrenfurth, Gräfin Montgelas, Profeffor
Francke und Profeffor Hitze verfaßten Denkfchrift vorgezeichnet, der wir die
folgenden Gedanken entnehmen.

Überall dort, wo bereits gewerkfchaftliche Organifationen der Heim-
arbeiter beftehen, find diefe in erfter Linie die berufenen und gegebenen Ver-
treter, an der Durchführung der gefetzlichen Beftimmungen mitzuarbeiten.
Die H ilfskomitees hätten nur dort einzutreten, wo andere geeignete
Organifationen fehlen. Als Träger der Hilfskomitees ift an unabhängige,
über die örtlichen Verhältni ffe gut orientierte Vertrauensperfonen gedacht
(Pfarrer, Lehrer, gebildete Frauen ufw.), die bereit find, an der Durchführung
der Reformmaßnahmen fich zu beteiligen, und die wiederum Hilfskräfte
für diefe Beftrebungen aus ihrem Bezirke um fich zu fammeln und zu fchulen
hätten. Diefen Hilfskomitees würden hauptfächlich die folgenden Aufgaben
zufallen: 1. den Heimarbeitern mit Rat und Tat an die Hand zu gehen, damit
fie die Rechte und Pflichten kennen lernen, die ihnen aus der neuen Gefetz-
gebung erwach fen; 2. den Polizeibehörden, Gewerbeinfpektionen und Zen-
        <pb n="248" />
        ﻿248

VIII. Kap.: Hilfe von aufzenftehenden Kreifen

tralbehörden behilflich zu fein, Schäden und Mifzftände zu befeitigen und die
Vorfchriften des Gefetzes durchzuführen; 3. bei der Bildung von Fachaus-
fchüffen dafür zu forgen, dafz geeignete Vertreter der Heimarbeiterfchaft
dazu ernannt und gewählt werden, und Material für ihre Beratungen
zu fammeln; 4- Mitwirkung bei den durch die Fachausfchüffe zu fchaffenden
Wohlfahrtseinrichtungen.

Wenn diefe Hilfskomitees nur von Fall zu Fall und in engfter Fühlung
mit den örtlichen Bedürfniffen gebildet werden können, fo darf doch diefe lokale
Arbeit nicht vereinzelt bleiben, fondern es mu(z eine Verbindung mit irgendeiner
Zentrale gefchaffen werden. Aus diefem Grunde ift in Berlin in diefem
Jahre eine „Auskunftsftelle für Heimarbeitreform“ er-
richtet worden. Diefe Zentralbehörde hätte vor allem folgende Aufgaben:
I. Material zu fammeln über alle den Heimarbeiterfchutz betreffenden Fragen,
fo dafz nach allen Seiten hin Auskunft und Information über dies Gebiet von
ihr erteilt werden kann-, 2. Heranziehung geeigneter Vertrauensperfonen
in Bezirken mit viel Heimarbeit, welche die Bildung von örtlichen Hilfskomitees
;n die Hand nehmen. Die Hauptarbeit der Auskunftsftelle würde wohl zu-
nächft in diefem Verkehr mit den örtlichen Vertrauensperfonen und Hilfs-
komitees liegen. Sie könnte ihnen aus der Überficht über das Gefamtgebiet
der Heimarbeit Material und Anregungen für die örtliche Arbeit geben, aber
fie würde auch umgekehrt von ihnen Material und Anregungen erhalten,
die dann durch die Zentralftelle der Gefamtheit nutzbar gemacht werden
können.

Über diefe praktifche Gegenwartsarbeit hinaus könnte von der Auskunfts-
ftelle auch wertvolle Mitarbeit an fpäterer Gefetzgebung (z. B. Wohnungs-
gefetzen, etwa notwendig werdenden Novellen zum Hausarbeitgefetz ufw.)
geleiftet werden. Ebenfo wird die Auskunftsftelle aus ihrer Materialfamm.
Iung und ihren Erfahrungen heraus Anregungen geben können, wie dem Ab-
fterben verfallene Hausinduftrien in andere Betriebsarten überzuleiten find;
fie wird aber wiederum dort, wo eine Hausinduftrie lebensfähig und notwendig
erfcheint, dahin zu wirken fuchen, dafz fich diefe Heimarbeit unter wirtfehaft-
lich gefunden Bedingungen entwickeln kann.

Das ift das Ziel, dem alle echte Heimarbeitpolitik
zuftrebt, und das allein die Hoffnung gewährt, dafz ein-
mal die H eim indu ftrie nicht mehr als ein beklagens-
werter, fondern als fegensvoller Zweig der Volkswirt-
fchaft angefehen wird.
        <pb n="249" />
        ﻿Anlagen

249

Anlagen

Anlage 1

Die Hausinduftrieliteratur

ift in den letzten Jahren ungeheuer angefchwollen, namentlich infolge der grofzen
Menge kleiner Auffätze und Schriften agitatorifchcn Charakters. Daneben gibt es
aber auch Werke von wirklich wiffenfchaftlichem Werte in großer Anzahl. Die
Literaturangaben von Sombart bedeckten in der 2. Auflage des Handwörterbuches der
Staatswiffenfchaften elf grofze Foliofeiten. Die vollftändigfte Aufzählung der Haus-
induftrieliteratur bietet gegenwärtig die im Aufträge des belgifchen Arbcitsminifteriums
herausgegebene Bibliographie generale des induftries ä domicile (Bruxelles 1908), die
die Literatur der verfchiedenften Länder berückfichtigt und im ganzen 2234 Nummern
enthält.

Wir fügen hier ein Verzeichnis von Schriften über Hausinduftrie bei, die zur völ-
ligen Orientierung in den verfchiedenen Heimarbeitsproblemen genügen, wenigftens
foweit deutfehe Verhältniffe in Betracht kommen. Das Verzeichnis wurde erftmalig
zufammengeftellt für die Berliner Ausftellung 1906 vom Verfaffer diefer Schrift im
Verein mit Helene Simon, und ift fpäter öfter zum Abdruck gelangt. Es crfcheint hier
mit einigen Änderungen.

Zur Orientierung über Hausinduftrie im allgemeinen

1.	W. S t i e d a, Literatur, heutige Zuftände und Entftehung der deutfehen Haus-

induftrie, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 39, Leipzig 1889-

2.	E. Sch wied 1 and, Ziele und Wege einer Heimarbeitgefetzgebung, II. Aufl.
Wien 1903. (Siehe einleitender Teil.)

3.	H. Koch, Die deutfehe Hausinduftrie, 11. Aufl. M.Gladbach 1913. (Siehe

1.	bis 4- Kapitel.)

4.	R. W i 1 b r a n d t, Arbeiterinnenfchutz und Heimarbeit. Jena 1906.

5.	R. L i e f m a n n, Über Wefen und Formen des Verlags. Tübingen 1899-

6.	P. K a m p f f m e y e r, Die Hausinduftrie, ihre Entwicklung, ihre Zuftände
und ihre Reform. Berlin 1899-

7.	G. S c h m n 11 e r, Gefchichte des deutfehen Kleingewerbes. Halle 1870.

8.	Derfelbe, Die Hausinduftrie und ihre ältern Ordnungen und Reglements, Jahr-
buch für Gefetzgebung und Verwaltung 1887- Herausgegeben von G. Schmoller.

9- Derfelbe, Die gefchichtliche Entwicklung der Unternehmungen, Schmollers
Jahrbuch 1890. (Siehe Kapitel 5 und 6.)

10.	K. Bücher, Artikel Gewerbe im Handwörterbuch der Staatswiffenfchaften,
111. Aufl. Band IV.

11.	Derfelbe, Artikel Hausinduftrie im Wörterbuch der Volkswirtfchaft, III. Aufl.
Band I.

12.	W. Sombart, Artikel Verlagsinduftrie im Handwörterbuch der Staatswiffen-
fchaften, 111. Aufl. Band VIII.
        <pb n="250" />
        ﻿250

Anlagen

!3. A. Weber, Die volkswirtfchaftliche Aufgabe der Hausinduftrie, Schmollcrs
Jahrbuch 1901.

14- Derfelbe, Die Entwickiungsgrundlagen der grofzftädtifchen Frauen-Hausinduftrie
in Berlin, Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 95, 1899.

15.	A. S w a i n e. Einige Bemerkungen überdas Wefen der Hausinduftrie. Schmollers
Jahrbuch 1900.

16.	H. R a u c h b e r g, Die Hausinduftrie des Deutfchen Reiches nach der Berufs-
und Gewerbezählung vom 14. Juni 1895, Schriften des Vereins für Sozialpolitik,
Band 87-

17- Statiftik des Deutfchen Reiches, Band 111, 119, 202, 213, 215, 217.

18. R. Meerwarth, Unterfuchungen über die Hausinduftrie in Deutfchland.
Jena 1906.

Textilinduftrie

1.	A. Thun, Die Induftrie am Niederrhein und ihre Arbeiter, Schmollers For-
fchungen, Band 2, Heft 2 und 3, 1879-

2.	L. Bein, Die Induftrie des fächfifchen Vogtlandes, 2 Bände. Leipzig 1884-

3.	A. Z i m m e r m a n n, Blüte und Verfall des Leinengewerbes in Schlefien.
Breslau 1885.

4.	A. G 1 ü c k s m a n n, Die Hausweberei im fchlefifchen Eulengebirge, Schriften
des Vereins für Sozialpolitik, Band 84, 1899-

5.	0. Reinhard, Die Württemberg!fche Trikotinduftrie mit fpezieller Berück-
fichtigung der Heimarbeit in den Bezirken Stuttgart und Balingen, dafelbft.

6.	R. Liefmann, Die Hausweberei im Elfafz, dafelbft.

7- R. W i 1 b r a n d t, Die Weber in der Gegenwart. Jena 1906.

Konfektion

1.	Erhebungen und Verhandlungen betreffend die Kleider, und Wäfchekonfektion,
1896/97, Druckfachen der Kommiffion für Arbeiterftatiftik, Nr. 10 und 13.
Berlin 1897-

2.	Die Hausinduftrie der Frauen in Berlin, Schriften des Vereins für Sozialpolitik,
Band 95, 1899 (fiehe befonders Weber, Die Entwicklungsgrundlagen der grofz-
ftädtifchen Frauen-Hausinduftrie; G r a n d k e, Berliner Kleiderkonfektion;
Simon, das Stickereigewerbe in Berlin).

3.	J. Feig, Hausgewerbe und Fabrikbetrieb in der Berliner Wäfcheinduftrie,
Schmollers Forfchungen, Band 14, 1896.

4.	E. J a f f e, Die weftdeutfehe Konfektionsinduftrie, Schriften des Vereins für
Sozialpolitik, Band 86, 1899-

5.	G. Dyhrenfurth, Die hausinduftriellen Arbeiterinnen in der Berliner Blufen-,
Unterrock-, Schürzen- und Trikotagenfabrikation, Schmollers Forfchungen,
Band 15, Heft 4, 1898.

■6. E. Schmidt, Fabrikbetrieb und Heimarbeit in der deutfchen Konfektions-
induftrie. Stuttgart 1912.

Schuhmacherei und Lederinduftrie

1.	E. Franc ke, Die Schuhmacherei in Bayern. Leipzig und Berlin 1893.

2.	Derfelbe, Die Hausinduftrie in der Schuhmacherei Deutfchlands, Schriften
des Vereins für Sozialpolitik, Band 87, 1899-

3.	Ch. Engel- Reimers, Die Berliner Filzfchuhmacherei. Leipzig 1906.

4- Zur Lage der Arbeiter im Schneider- und Schuhmachergewerbe in Frankfurt
a. M., Schriften des freien deutfchen Hochftiftes, Band 8. Frankfurt 1896-
        <pb n="251" />
        ﻿Anlagen

251

5.

1.

2.
3.
4-

1.

2.

3.

4.

5.
&lt;5.

1.

2.

3.
4-
5.

4.

7.

8.

9-

10.

11.

i.

2.

3.

L. Hager, Die Lederwareninduftrie in Offenbach a. M. und Umgebung. Karls-
ruhe 1905.

Tabakinduftrie

E.	J a f f e, Hausinduftrie und Fabrikbetrieb in der deutfchen Zigarrenfabrikation,
Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 86, 1899-

F.	Wörrishofer, Die foziale Lage der Zigarrenarbeiter im Gro|zherzogtum
Baden. Karlsruhe 1899-

L. H e y d e, Die volkswittfchaftliche Bedeutung der technifchen Entwicklung
in der deutfchen Zigarren, und Zigaretteninduftrie. Stuttgart 1910.

F.	Sternthal, Die Heimarbeit in der Dresdener Zigaretteninduftrie. Leipzig

1912.

Spielwareninduftrie

P. Ehrenberg, Die Spielwaren-Hausinduftrie des Kreifes Sonneberg, Schriften
des Vereins für Sozialpolitik, Band 86, 1899-

O.	S t i 1 1 i c h, Die Spielwareninduftrie des Meininger Oberlandes. Jena 1899-
E. R a u f c h, Die Sonneberger Spielwareninduftrie, Griffel- und Glaswaren-
fabrikation. Berlin 1901.

K. A g a h d, Kinderarbeit und Gefetzgebung gegen die Ausnutzung kindlicher
Arbeitskraft in Deutfchland. Jena 1902.

K. Rofenhaupt, Die Nürnberg-Fürther Metallfpielwareninduftrie. Stutt-
gart und Berlin 1907-

G.	Meyer, Die Spielwareninduftrie im fächfifchen Erzgebirge. Leipzig S911 -

Verfchiedene Hausinduftrien

E. S a x, Die Hausinduftrie in Thüringen. 3 Bände. Jena 1882—1888.

G.	Schnapper-Arndt, Fünf Dorfgemeinden auf dem hohen Taunus.
Leipzig 1883.

Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 39—42, 48, 84—87.

C. H e i (z und A. Koppel, Deutfche Heimarbeitausftellung. Berlin i906.

P.	A r n d t, Die Heimarbeit im rheinifch-mainifchcn Wirtfchaftsgebiet. 3 Bände.
Jena 1909 — 1913.

Bericht der k. k. Gewerbeinfpektoren über die Heimarbeit in Ofterreich. 3 Bände.
Wien 1900—1901.

J.	L 0 r e n z, Die wirtfchaftlichen und fozialen Verhältniffe in der fchweizerifchen
Heimarbeit. Bis jetzt 1 Band. Zürich 1911 -

Les industries ä domicile en Belgique. Herausgegeben vom Kgl. Arbeits-
minifterium. 10 Bände. Brüffel 1901 — 1909-

K.	Gaebel, Die Lage der Heimarbeiterinnen. Berlin 1912.

W. Abelsdorff, Die Heimarbeit in den verfchiedenen Ländern, im Hand-
wörterbuch der fozialen Hygiene von Grotjahn und Kaup, Leipzig 1912, Band I,
445 ff.

K. Bittmann, Hausinduftrie und Heimarbeit im Grojzherzogtum Baden,
Karlsruhe 1907

Zur Reform der Hausinduftrie

Reichsarbeitsblatt IV. Jahrgang 1906 Nr. 4 (Inländifche und ausländifche
Gefetzgebung über Hausinduftrie).

E. Schwiedland, Ziele und Wege. II. Aufl. (fiehe befonders S. 71—247) -

H.	Koch, Die deutfche Hausinduftrie. 11. Aufl. (fiehe befonders 5. bis 8.
Kapitel).
        <pb n="252" />
        ﻿252

Anlagen

4- R. W i 1 b r a n d t, beide angegebene Werke.

5.	K. B i 11 m a n n, Hausinduftrie und Heimarbeit (fiehe befonders S. 1072—1114).

6.	A. Weber, Hausinduftrieile Oefetzgebung und Sweating-Syftem in der Kon-
fektionsinduftrie, Schmollers Jahrbuch 1897. 283 ff.

7- Verhandlungen der Generalverfammlung des Vereins für Sozialpolitik im Jahre
1899- Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 88, 1900.

8. Protokoll der Verhandlungen des erften allgemeinen Heimarbeiterfchutzkongreffes.
Berlin 1904-

9- Verhandlungen des 15. Evangelifch-Sozialen Kongreffes in Breslau. Göttingen.
1904.

10.	Bericht der 12. Kommiffion zur Beratung des Hausarbeitgefetzes. XII. Legis-
laturperiode, II. Seffion 1909/II; Nr. 554 der Druckfachen des Reichstags.

11.	Hausinduftriepflege. Schriften des II. Internationalen Mittelftandskongreffes.
Wien 1909.

12.	G. Dyhrenfurth, Das Programm des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen.
Berlin 1903.

13.	Diefelbe, Tarifämter für die Hausinduftrie. Berlin 1908.

14- A. Schmidt, G. Dyhrenfurth, A. Salomo n, Heimarbeit und Lohn-
frage. Jena 1909-

15.	G. R o h m e r, Hausarbeitgefetz vom 20. Dezember 1911. München 1912.

16.	K. G a e b e I, Die Heimarbeit, das jüngfte Problem des Arbeiterfchutzes. Jenai
1913.

Anlage II

Auszug aus der Reichsverficherungsordnung

(RGBl 1911, 509 ff)

4- Hausgewerbetreibende

§ 162. Als Hausgewerbetreibende im Sinne diefes Gefetzes gelten die felbftändigen
Gewerbetreibenden, die in eignen Betriebsftätten im Aufträge und für Rechnung,
anderer Gewerbetreibender gewerbliche Erzeugniffe herftellen oder bearbeiten.

Sie gelten dafür auch dann, wenn fie die Roh- oder Hilfsftoffe felbft befchaffen,
fowie für die Zeit, in der fie vorübergehend für eigne Rechnung arbeiten.

Zweites Buch

Krankenverficherung

§ 165. Für den Fall der Krankheit werden verfichert

1.	Arbeiter, Gehilfen, Gefellen, Lehrlinge, Dienftboten,

2.	Betriebsbeamte, Werkmeifter und andere Angeftellte in ähnlich gehobener Stellung,
fämtlich, wenn diefe Befchäftigung ihren Hauptberuf bildet,

3.	Handlungsgehilfen und -lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken,

4.	Bühnen- und Orcheftermitglieder ohne Rückficht auf den Kunftwert der Lei-
tungen,

5.	Lehrer und Erzieher,

6.	Hausgewerbetreibende,

7.	die Schiffsbefatzung deutfeher Seefahrzeuge, foweit fie weder unter die §§ 59’
bis 62 der Seemannsordnung (RGBl 1902, 175 und 1904, 167), noch unter die §§■
553 bis 553 b des Handelsgefetzbuches fällt, fowie die Befatzung von Fahrzeugen
der Binnenfchiffahrt.
        <pb n="253" />
        ﻿Anlagen

253

Vorausfetzung der Verficherung ift für die im Abf. I unter Nr. 1 bis 5 und Nr. 7
Bezeichneten mit Ausnahme der Lehrlinge aller Art, daß fie gegen Entgelt (§ 160)
hefchäftigt werden, für die unter Nr. 2 bis 5 Bezeichneten fowie für Schiffer außerdem,
daß nicht ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienft 2500 IW. an Entgelt überfteigt.

§ 235. Mitglieder der Landkrankenkaffen find
die in der Landwirtfchaft Befchäftigten,
die Dienftboten,

die im Wandergewerbe Befchäftigten fowie

die Hausgewerbetreibenden und ihre hausgewerblich Befchäftigten.

Die in der Gärtnerei, im Friedhofsbetrieb, in Park- und Gartenpflege Befchäftigten
find, vorbehaltlich des § 236 Abf. I und des § 237 Abf. 1, Mitglieder der Landkranken-
kaffen nur, wenn fie in Teilen landwirtschaftlicher Betriebe tätig find.

VI. Hausgewerbe

§ 466- Hausgewerbetreibende, die nicht nach § 168 x) verficherungsfrei find,
werden, foweit das Gefetz nicht anders vorfchreibt oder zuläßt, ohne Rückficht auf
den Betriebfitz ihrer Auftraggeber bei der Landkrankenkaffe verfichert, in deren
Bezirk fie ihre eigne Betriebftätte haben.

Bei der gleichen Kaffe werden ihre hausgewerblich Befchäftigten verfichert.

§ 467. Der Bundesrat kann beftimmen, unter welchen Vorausfetzungen Haus-
gewerbetreibende, denen ein jährliches Gefamteinkommen von mindeftens 2500 M.
ficher ift, auf ihren Antrag für die eigne Perfon verficherungsfrei bleiben.

§ 468. Der § 442 Abf 2, 3 und die §§ 443—449 gelten für die Hausgewerbe-
treibenden und ihre hausgewerblich Befchäftigten entfprechend (hausgewerbliche
Verficherungpflichtige).

Unbefchadet diefer Vorfchriften haben Hausgewerbetreibende, die regelmäßig
-wenigftens zwei hausgewerbliche Verficherungspflichtige, abgefehen von den zur
Familie gehörigen Hausgenoffen, bcfchäftigen, fich und alle Befchäftigten bei der
Krankenkaffe zur Eintragung in das Verzeichnis nach den §§ 317—319 an- und
abzumelden.

§ 469- Die Mittel für die Krankenverficherung werden teils durch Zufchüffe
.derjenigen aufgebracht, in deren Auftrag und für deren Rechnung hausgewerblich
gearbeitet wird (Auftraggeberzufchüffe), teils von den Hausgewerbetreibenden felbft
und ihren hausgewerblich Befchäftigten (Beiträge).

§ 470. Die Zufchüffe der Auftraggeber bemeffen fich nur nach dem Entgelt, den
fie dem Hausgewerbetreibenden für die gelieferte Arbeit zahlen; es kommt nicht darauf
an, ob der einzelne Hausgewerbetreibende einer Kaffe angehört, welcher Kaffe er
angehört und welche Beiträge er dort für |ich und feine Befchäftigten zahlt.

Der Wert von Roh- und Hilfsftoffen, die der Hausgewerbetreibende befchafft hat,
kann bei Berechnung des Entgelts außer Anfatz bleiben.

§ 471- Die Zufchüffe der Auftraggeber werden einheitlich für alle Gewerbezweige
und für das Gebiet des Reiches in der Weife berechnet, daß jährlich ihre Gefamtfumme
die Hälfte der Gefamtlaft deckt, die den Landkrankenkaffen erwachfen würde, wenn
fie die Regelleiftungen nach dem Ortslohn als Grundlohn gewährten und ihnen alle
hausgewerblichen Verficherungspflichtigen angehörten.

§ 472. Bis zum 31. Dezember 1914 werden die Zufchüffe der Auftraggeber auf
2 v. H. des Entgelts feftgefetzt.

Demnächft fetzt der Bundesrat fie nach Anhören der Rechnungsftelle des Reichs-

J) § 168. Der Bundesrat beftimmt, wieweit vorübergehende Dienftleiftungen ver-
Jicherungsfrei bleiben.
        <pb n="254" />
        ﻿254

Anlager»

verficherungsamts immer auf vier Jahre feft; für die erften zehn Jahre nach dem
Inkrafttreten diefes Gefetzes ift er an diefe Zeitabfchnitte nicht gebunden.

§473. Der Auftraggeber hat der Landkrankenkaffe feines Betriebfitzes in der erften
Woche jedes Monats eine Lifte der im abgelaufenen Monate befchäftigten Haus-
gewerbetreibenden einzureichen.

Befteht für den Betriebfitz des Auftraggebers keine Landkrankenkaffe, fo ift
die Lifte der allgemeinen Ortskrankenkaffe einzureichen.

474- In der Lifte ift der Name und eigne Betriebfitz der Hausgewerbetreibenden
fowie der Betrag des Entgelts anzugeben.

Ift der Wert der von dem Hausgewerbetreibenden felbft befchafften Roh- und
Hilfsftoffe angefetzt worden, fo find auch Menge und Wert diefer Stoffe fowie der nach
Abzug ihres Wertes tatfächlich bezahlte Betrag anzugeben.

§ 475. Auf Antrag des Hausgewerbetreibenden fetzt das für feinen Wohnfitz:
zuftändige Verficherungsamt den Wert der Roh- und Hilfsftoffe endgültig feft.

Für Gewerbe, bei denen im Bezirke der hausgewerbliche Betrieb üblich ift, fetzt
das Verficherungsamt (Befchlufzausfchufz) den Durchfchnittswert der Roh- und Hilfs-
ftoffe von felbft feft und prüft ihn von Zeit zu Zeit nach. Auf Befchwerde entfeheidet
das Oberverficherungsamt endgültig. Das Verficherungsamt teilt den Durchfchnitts-
wert auf Antrag dem Hausgewerbetreibenden, dem Auftraggeber und deffen Kranken-
kaffe (§ 473) mit.

§ 476. Diefe Kaffe hat die Lifte der nicht bei ihr felbft verficherten Hausgewerbe-
treibenden der Kaffe mitzuteilen, als deren Mitglied fie bezeichnet find. Bei Zweifel
vermittelt das Verficherungsamt, zu dem die Betriebsftätte des Hausgewerbetreibenden
gehört, die Lifte der zuftändigen Kaffe.

§ 477- Beim Einreichen der Liften zahlt der Auftraggeber die fälligen Zufchüffe.
ein. Die berechneten Beträge find auf volle Pfennige aufzurunden.

Die Kaffe hat die für andere Kaffen eingezahlten Zufchüffe bis zur gegenfeitigen
Verrechnung (§ 492 Abf. 2) zu verwahren.

§ 478- Die Kaffe, deren Mitglied der Hausgewerbetreibende ift, hat ihm die nach
den Liften für ihn gezahlten Zufchüffe gutzufchreiben.

Sind Zufchüffe von Auftraggebern für Nichtverficherte gezahlt worden oder
können fie aus andern Gründen keinem Verficherten gutgefchrieben werden, fo hat
fie die Kaffe zur Deckung von Ausfällen zu verwenden, die ihr bei der Verficherung
ihrer hausgewerblichen Verficherungspflichtigen entftehen.

Verbleiben nach dem Ergebnis der letzten drei Gefchäftsjahre erhebliche Über-
fchüffe, fo dienen fie dazu, für die hausgewerblichen Verficherungspflichtigen entweder
die Beiträge zu ermäßigen oder die Leiftungen zu erhöhen.

§ 479- Oie Vorfchriften über Beitragsftreitigkeiten (§ 405) gelten entfprechend
bei Streit über Zufchüffe.

Die Auftraggeber ftehen für die §§ 137 bis 140 den Arbeitgebern gleich.

§ 480. Die Satzung fetzt die Beiträge, welche die Hausgewerbetreibenden für
fich und ihre hausgewerblich Befchäftigten einzuzahlen haben, fowie die Kaffen-
leiftungen für diefe Perfonen ganz befonders feft.

Als Grundlohn dient der Ortslohn.

§ 481. Die Beiträge find fo zu bemeffen, dafz fie zufammen mit den Zufchüffen
der Auftraggeber die Laft decken, die der Kaffe durch die Verficherung ihrer haus-
gewerblichen Mitglieder erwächft.

Solange fich die Höhe der Zufchüffe nicht annähernd feftftellen lä|zt, find die
Beiträge der hausgewerblichen Mitglieder fo zu bemeffen, dafz fie die Hälfte der Laft
decken, die der Kaffe bei Gewährung der Regelleiftungen an diefe Mitglieder erwachfen
würde.
        <pb n="255" />
        ﻿Anlagen

255

Für die Beiträge, die der Hausgewerbetreibende für fich und feine hausgewerb-
lich Befchäftigten zu leiften hat, gelten die allgemeinen Vorfchriften über die Bei-
träge entfprechend.

§ 482. Als Krankenhilfe wird neben der Krankenpflege ein Krankengeld ge-
währt.

Seine Höhe richtet fich nach dem Betrage der dem Hausgewerbetreibenden gut-
gefchriebenen Auftraggeberzufchüffe. Dabei verhält fich das Krankengeld, wenn die
Satzung nichts anderes beftimmt, zum gefetzlichen Krankengelde wie der Betrag der
im letzten Gefchäftsjahr dem Hausgewerbetreibenden gutgefchriebenen Zufchüffe
zu dem aller Beiträge, die der Hausgewerbetreibende für diefe Zeit gezahlt hat; höhere
als die fatzungsmäjzigen Leiftungen werden nicht gewährt.

Beftand die Verficherung erft kürzere Zeit, fo werden nur die Beiträge diefer
Zeit der Berechnung zugrunde gelegt.

§ 483. Die Satzung kann mit Zuftimmung des Oberverficherungsamts beftimmen,
wieweit das Krankengeld gekürzt oder einbehalten wird, wenn der Hausgewerbetreibende
mit feinen Beiträgen im Rückftande ift.

§ 484- Was für das Krankengeld gilt, gilt auch für die andern Barleiftungen der
Kaffe mit Ausnahme des Sterbegeldes.

Die Satzung kann mit Zuftimmung des Oberverficherungsamts das Sterbegeld
entfprechend dem § 482 Abf. 2, 3 abftufen.

§ 485. Die Kaffe hat dem Hausgewerbetreibenden auf feinen Antrag zu geftatten,
da|z er die Beiträge in doppeltem Betrage einzahlt. Die Satzung kann näher beftimmen,
wann er den Antrag ftellen und zurückziehen darf. Der Beitragsteil feiner haus-
gewerblich Befchäftigten wird dadurch nicht geändert.

In diefem Falle werden dem Hausgewerbetreibenden die für ihn einkommenden
Zufchüffe ausgezahlt oder verrechnet. Er und feine verficherungspflichtig Befchäf-
tigten haben Anfpruch auf die vollen Leiftungen, welche die Satzung für hausgewerb-
liche Verficherte vorfchreibt.

Die Zufchüffe werden auch Hausgewerbetreibenden ausgezahlt oder verrechnet,
die wegen anderer verficherungspflichtiger Befchäftigung verfichert find.

§ 486. Sind Hausgewerbetreibende dauernd nur für denfelben Auftraggeber be-
fchäftigt, fo kann er, wenn fie zuftimmen, auch ihre Beiträge einzahlen.

Er kann dann die Beiträge vom Hausgewerbetreibenden in der gleichen Weife
einziehen wie ein Arbeitgeber den Beitragsteil vom Verficherten. Die Zahlung des
Entgelts fteht dabei der Lohnzahlung gleich.

§ 487- Die §§ 426—432, 451 gelten entfprechend.

§ 488. Ift für einen Bezirk und ein Gewerbe bei Verkündung diefes Gefetzes die
Verficherung der Hausgewerbetreibenden bereits durch ftatutarifche Beftimmung
geregelt, fo kann die oberfte Verwaltungsbehörde auf Antrag der beteiligten Gemeinden
oder des beteiligten Gemeindeverbandes genehmigen, da|z die ftatutarifche Beftimmung
in Geltung bleibt. v

Vorausfetzung der Genehmigung ift, da(z der Auftraggeber und Hausgewerbe-
treibende im Bezirke des Verficherungsamts oder in dem von der oberften Verwaltungs-
behörde nach örtlichem Bedürfnis beftimmten gröfzern Bezirke ihren Betriebfitz
haben, und dafz die den Hausgewerbetreibenden zugebilligten Leiftungen denen diefes
Gefetzes mindeftens gleichwertig find.

Änderungen der ftatutarifchen Beftimmung bedürfen der Genehmigung der oberften
Verwaltungsbehörde.

Zufchüffe, die für einen folchen Hausgewerbetreibenden von andern Auftraggebern
eingehen, werden ihm ausgezahlt oder verrechnet.

§ 489- Oer Gemeindeverband kann durch Statut die hausgewerblichen Ver-
        <pb n="256" />
        ﻿256

Anlagen

jicherungspflichtigen von der Beitragspflicht befreien und felbft die Koften übernehmen,
foweit die Zufchüffe der Auftraggeber fie nicht decken; § 485 Abf. I, 2 gilt dann nicht.

Dabei kann beftimmt werden, daß die Kaffe diefen Verficherungspflichtigen
nur die im § 452 bezeichneten Leitungen gewährt.

Für das Statut ift die Zuftimmung des Oberverficherungsamts (Befchlußkammer),
für die Beftimmung des Abf. 2 die Genehmigung der oberften Verwaltungsbehörde
erforderlich.

§ 490. Für die Bezirke, in denen die Hausgewerbetreibenden außerftande find,
Beiträge zu leiften, kann die Landesregierung anordnen, daß der Gemeindeverband
die im § 489 Abf. I bezeichneten Koften übernimmt.

Die hausgewerblichen Verficherten erhalten dann nur die Leiftungen nach § 452;
§ 485 Abf. I, 2 gilt nicht.

§ 491- Werden Hausgewerbetreibende durch Zwifchenperfonen, wie Ausgeber,
Faktoren, Zwifchenmeifter, im Auftrag eines Dritten befchäftigt, fo gilt diefer als
ihr Auftraggeber.

Der Bundesrat kann die Pflichten des Auftraggebers ganz oder zum Teil den
Zwifchenperfonen übertragen; der Auftraggeber hat ihnen die ausgelegten Zufchüffe
zu erftatten.

§ 492. Der Bundesrat beftimmt, wie die Vorfchriften über die hausgewerbliche
Krankenverficherung durchzuführen find.

Er regelt insbefondere, wie Kaffen die Zufchüffe untereinander verrechnen.
Bei der Verrechnung kann er die Rechnungsftelle des Reichsverficherungsamts be-
teiligen. Er ftelit die Mufter für die Liften feft und beftimmt die Unterlagen, die zur
Nachprüfung der Zufchüffe einzureichen find.

§ 493. Der Bundesrat kann beftimmen, wie inländifche Auftraggeber auslän-
difcher Hausgewerbetreibender zu Zahlungen für die hausgewerbliche Krankenver-
Jicherung fo herangezogen werden, wie wenn fie Inländer befchäftigen, und wie diefe
Zahlungen zu verwenden find. Er kann Zuwiderhandlungen gegen diefe Beftimmungen
-mit Geldftrafe bis zu 300 M. bedrohen.

Drittes Buch

Unfallverficherung

§ 548. Die Satzung kann die Verficherungspflicht erftrecken

1.	auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienft nicht 3000 M. über-
fteigt oder die regelmäßig keine oder höchftens zwei Verficherungspflichtige
gegen Entgelt befchäftigen,

2.	ohne Rückficht auf die Zahl der befchäftigten Verficherungspflichtigen auf
Hausgewerbetreibende (§ 162), die Unternehmer eines in den §§ 537, 538
bezeichneten Betriebs1) find,

3.	auf Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienft fünftaufend Mark an Ent-
gelt überfteigt.

§ 735. Die Satzung kann beftimmen, daß der Auftraggeber des Hausgewerbetrei-
benden die Beiträge für deffen hausgewerblich Befchäftigte und, wenn der Haus-
gewerbetreibende felbft nach der Satzung verfichert ift, auch für ihn zahlt.

Viertes Buch

Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung

§ 1229- Der Bundesrat kann allgemein oder in einzelnen Bezirken die Verficherungs-
pflicht für beftimmte Berufszweige erftrecken auf

x) Die §§ 537, 538 umfchreiben den Kreis der gewerbeunfallverficherungspflich-
digen Betriebe.
        <pb n="257" />
        ﻿Anlagen

257

1.	Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben
regelmäßig keine oder höchftens einen Verficherungspflichtigen befchäftigen,

2.	Hausgewerbetreibende (§ 162) ohne Rückficht auf die Zahl ihrer hausgewerblich
Befchäftigten.

II. Verficherungsberechtigung

§ 1243. Zum freiwilligen Eintritt in die Verficherung (Selbftverficherung) find
bis zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt

1.	die im § 1226 unter Nr. 2 bis 5 Bezeichneten und Schiffer, wenn ihr regelmäßiger
Jahresarbeitsverdien ft mehr als 2000 Mi, aber nicht über 3000 M. beträgt,

2.	Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben
regelmäßig keine oder höchftens zwei Verficherungspflichtige befchäftigen,
fowie Hausgewerbetreibende,

3.	Perfonen, die nach den §§ 1227, 1232 verficherungsfrci find.

Die Berechtigten können die Selbftverficherung beim Ausfeheiden aus dem Ver-
hältnis, das die Berechtigung begründet hat, fortfetzen oder fpäter nach § 1283 er-
neuern.	&gt;

Anlage III

Das Hausarbeitgefetz vom 20. Dezember 1911

(RGBl 976)

§ I. Für Werkftätten, in denen

1.	jemand ausfchließlich zu feiner Familie gehörige Perfonen gewerblich be-
fchäftigt,

2.	eine oder mehrere Perfonen gewerbliche Arbeit verrichten, ohne von einem
den Werkftattbetrieb leitenden Arbeitgeber befchäftigt zu fein, gelten neben
den begehenden reichsrechtlichen Vorfchriften die Vorfchriften diefes Gefetzes.
Ausgenommen bleiben Werkftätten, in denen ausfchließlich für den perfönlichen
Bedarf des Beftellers oder feiner Angehörigen gearbeitet wird.

Die in Abf. I Nr. 1, 2 bezeichneten Perfonen, foweit fie nicht nach Satz 2 aus-
genommen find, gelten als Hausarbeitcr im Sinne der folgenden Vorfchriften.

§ 2. Im Sinne diefes Gefetzes gelten als

1.	Werkftätten neben den Werkftätten im Sinne des § 105 b Abf. I der Gewerbe-
ordnung (GO) Räume, die zum Schlafen, Wohnen, Kochen dienen, wenn
darin gewerbliche Arbeit verrichtet wird, fowie im Freien gelegene gewerbliche
Arbeitsftellen,

2.	gewerbliche Befchäftigung oder Arbeit jede Tätigkeit, die als gewerblich im
Sinne der Gewerbeordnung anzufehen ift,

3.	Gewerbe die Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung,

4- Gcwerbeauffichtsbeamte die Gewerbeauffichtsbeamten im Sinne des § 139 b
der Gewerbeordnung.

§ 3. In denjenigen Räumen, in welchen Arbeit für Hausarbeiter ausgegeben oder
Arbeit folcher Perfonen abgenommen wird, muß, foweit es fich um Werkftätten
der in § 1 Abf. 1 Satz 2 bezeichneten Art handelt, den Hausarbeitern durch offene
Auslage von Lohnverzeichniffen oder Aushängen von Lohntafeln die Möglichkeit
gegeben werden, fich über die für die einzelnen in diefen Räumen zur Ausgabe gelan-
genden Arbeiten jeweilig gezahlten Löhne zu unterrichten. Für das Ausarbeiten neuer
Mufter gilt diefe Beftimmung nicht.

Der Bundesrat kann zur Ausführung diefer Beftimmung nähere Anordnungen
erlaffen, gegebenenfalls für einzelne Bezirke. Er kann für beftimmte Gewerbezweige
oder Betriebsarten auf Antrag Beteiligter Ausnahmen gewähren.

Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie	17
        <pb n="258" />
        ﻿258

Anlagen

Der Bundesrat kann vorfchrcibcn, dafz, foweit das Arbeitsentgelt in Preifen zum
Ausdruck kommt, die Preife gemäjz Abf. I, 2 bekanntgegeben werden.

Die Beftimmu'ngen des Bundesrats werden durch das Reichs-Gefetzblatt ver-
öffentlicht und dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorgelegt.

§ 4- Wer Arbeit für Hausarbeiter ausgibt, ift, foweit nicht die Ausgabe in Werk-
ftätten der in § I Abf. I Satz 2 bezeichneten Art ftattfindet, verpflichtet, hierbei den-
jenigen, welche die Arbeit entgegennehmen, auf feine Koftcn Lohnbücher oder Arbeits-
zettel auszuhändigen, welche Art und Umfang der Arbeit fowie die dafür feftgefetzten
Löhne oder Preife enthalten. Für das Ausarbeiten neuer Mufter gilt diefe Beftimmung
nicht.

Für einzelne Gewerbezweige, Betriebsarten oder befondere Gruppen von Be-
trieben oder Hausarbeitern kann der Bundesrat auf Antrag Beteiligter Ausnahmen
gewähren.

Soweit der Bundesrat auf Grund von § 114 a GO Lohnbücher oder Arbeitszettel
vorgefchrieben hat, gelten die Vorfchriften des Abf. I, 2 nicht.

§ 5. Die zuftändige Polizeibehörde kann auf Antrag der Gewerbeauffichtsbeamten
durch Verfügung für einzelne Gewerbebetriebe hinfichtlich der Einrichtung der Be-
triebsftätte und der Regelung des Betriebs in den im § 3 Abf. ! bezeichneten Räumen
anordnen, was zur Vermeidung einer durch die Natur des Betriebs nicht gerecht-
fertigten Zeitverfäumnis der Hausarbeiter bei Empfangnahme oder Ablieferung
Von Arbeit erforderlich und nach der Natur der Anlage ausführbar erfcheint. Für die
Ausführung ift eine angemeffene Frift zu fetzen.

Für Betriebe, die bei Erla|z diefes Gefetzes bereits beftehen, find, folange fie nicht
erweitert oder wefentlich verändert werden, nur folche Anforderungen zuläffig, welche
ohne unverhältnismäjzige Aufwendungen ausführbar find.

Gegen die Verfügung ift binnen zwei Wochen die Befchwerde an die höhere Ver-
waltungsbehörde zuläffig; diefe entfeheidet endgültig.

§ 6. Soweit fich in einzelnen Gewerbezweigen aus der Art der Befchäftigung
Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit ergeben, kann auf Antrag der Ge-
werbeauffichtsbeamten die zuftändige Polizeibehörde durch Verfügung für einzelne
Werkftätten diejenigen Maßnahmen anordnen, welche zur Durchführung der folgenden
Grundfätze erforderlich find;

1.	Die Werkftätten, einfchliefzlich der Betriebsvorrichtungen, Mafchinen und Gc-
rätfehaften, find fo einzurichten und zu unterhalten, da|z die Hausarbeiter
gegen Gefahren für Leben und Gefundheit foweit gefchützt find, wie es die Natur
des Betriebs geftattet.

Insbefondere ift für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft-
wechfel, Befeitigung des bei dem Betrieb entgehenden Staubes, der dabei ent-
wickelten Dünfte und Gafe fowie der dabei entgehenden Abfälle zu forgen.

Zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Mafchinen oder Ma-
fchinenteilen fowie gegen andere in der Natur der Betriebsftätte oder des Betriebs
liegende Gefahren find die erforderlichen Vorrichtungen herzuftellen.

2.	Auf Gefundheit und Sittlichkeit der männlichen Hausarbeiter unter 18 Jahren
und der Hausarbeiterinnen find diejenigen befondern Rückfichten zu nehmen,
welche durch Alter und Gefchlecht diefer Arbeiter geboten find.

3.	Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gefund-
heit erforderlich ift, dürfen nur in folchen Räumen verrichtet werden, welche
ausfchliejzlich hierfür benutzt werden.

Zur Durchführung der Nr. 2 kann über die Vorfchriften in § 5 Abf. 1, § 13
Abf. I, 2 des Gefetzes betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März
1903 (RGBl 113) hinaus die Befchäftigung von eignen oder fremden Kindern im
        <pb n="259" />
        ﻿Anlagen

259

Sinne jenes Gefetzes von der Vollendung eines hohem Lebensalters abhängig gemacht
oder ganz verboten werden. Für andere Hausarbeiter unter 16 Jahren kann Beginn
und Ende der zuläffigen täglichen Arbeitszeit fowie Dauer und Lage der Paufen vorge-
fchrieben werden. Ferner kann die Befchäftigung an Sonn- und Fefttagen fowie
während der von dem ordentlichen Seelforger für den Katechumen-, Konfirmanden-,
Beicht- und Kommunionunterricht beftimmten Stunden verboten werden.

§ 7• Soweit fich in einzelnen Gewerbezweigen, insbefondere folchen, welche der
Herftellung, Verarbeitung oder Verpackung von Nahrungs- oder Genufzmitteln dienen,
Gefahren für die öffentliche Gefundheit ergeben, kann die zuftändige Polizeibehörde
durch Verfügung für einzelne Werkftätten anordnen, wie diefe und die Lagerräume
einfchliefzlich der Betriebsvorrichtungen, Mafchinen und Gerätfchaften einzurichten
und zu unterhalten find und wie der Betrieb zu regeln ift, um die Gefahren auszu-
fchliefzen.

Außerdem kann die Polizeibehörde anordnen, da|z Räume, in denen Nahrungs-
oder Genufzmittcl hergeftcllt oder verarbeitet werden, zu beftimmten andern Zwecken
nicht benutzt werden dürfen.

Die Beftimmungcn des Abf. 1, 2 finden auch auf die im § 1 Abf. I Satz 2 aufge-
führten Werkftätten Anwendung.

§ 8. Soweit nicht die Anordnungen gemäfz § 6, 7 die Bcfeitigung einer dringenden
Gefahr bezwecken, ift für die Ausführung eine angemeffene Frift zu laffen.

Für Betriebe, die bei Erlajz diefes Gefetzes bereits beftehen, find, folange fie nicht
erweitert oder wefentlich verändert werden, nur folche Anforderungen zuläffig, welche
zur Befeitigung erheblicher, Leben oder Gefundheit der Hausarbeiter oder die öffent-
liche Gefundheit gefährdender Mifzftände erforderlich oder ohne unverhältnismäjzige
Aufwendungen ausführbar find.

§ 9- Die Verfügungen auf Grund der §§ 6, 7 find an denjenigen zu richten, welcher
das Verfügungsrecht über den als Werkftätte oder Lagerraum benutzten Raum hat.

Verfügungen zur Regelung des Betriebs auf Grund des § 7 Abf. I find im Falle
des § I Abf. 1 Nr. 2 an die Hausarbeiter zu richten.

Gegen die Verfügung ift binnen zwei Wochen die Befchwerde an die höhere Ver-
waltungsbehörde zuläffig; diefe entfeheidet endgültig.

§ 10. Der Bundesrat kann beftimmen, welchen Anforderungen in einzelnen Arten
der in § 6, 7 bezeichneten Werkftätten oder Lagerräume zur Durchführung der dort
aufgeftellten Grundfätze zu genügen ift.

Er kann die Verrichtung folcher Arbeiten in der Hausarbeit verbieten, welche
mit erheblichen Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit der Hausarbeiter
oder für die öffentliche Gefundheit verbunden find.

Soweit nicht der Bundesrat Beftimmungen erläfzt, kann die Landeszentraibehörde
oder nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter die zuftändige
Polizeibehörde durch Polizeiverordnung fie erlaffen.

Bundesrat und Landeszentraibehörde können ihre Beftimmungen auch für einzelne
Bezirke erlaffen.

Die Beftimmungen des Bundesrats werden durch das Rcichs-Gefetzblatt veröffent-
licht und dem Reichstag zur Kenntnisnahme vorgelegt.

§11. Für die Beobachtung der auf Grund der §§ 6, 7, 10 getroffenen Anordnungen
ift derjenige verantwortlich, welcher das Verfügungsrecht über den als Werkftätte
oder Lagerraum benutzten Raum hat. Für die Beobachtung der Anordnungen zur
Regelung des Betriebs auf Grund des § 7 Abf. I, § 9 Abf. 2, § 10 find in den Fällen
des § I Abf. 1 Nr. 2 nur die Hausarbeiter felbft verantwortlich.

§ 12. Sollen Verrichtungen in der Hausarbeit vorgenommen werden, hinfichtlich
deren auf Grund des § 10 Abf. I, 3 Beftimmungen erlaffen find, fo hat dies der

17*
        <pb n="260" />
        ﻿260

Anlagen

nach § 11 Satz 1 Verantwortliche vor dem Beginne der Befchäftigung unter Angabe
der Lage der Werkftätte fchriftlich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

§ 13. Gewerbetreibende, die außerhalb ihrer Arbeitsftätte in Werkftätten gewerb-
liche Arbeit verrichten laffen, find verpflichtet,

1.	ein Verzeichnis derjenigen Perfonen, welchen fie Hausarbeit übertragen oder
durch welche außerhalb der Arbeitsftätte des Gewerbetreibenden die Über-
tragung erfolgt, unter Angabe der Betriebsftätte diefer Perfonen zu führen;
das Verzeichnis ift auf Erfordern der Ortspolizeibchörde fowie den Gewerbe-
auffichtsbeamten jederzeit zur Einficht vorzulegen oder einzureichen;

2.	fofern die Befchaffung eines Ausweifes darüber vorgefchrieben ift, dajz die
Räume, in denen die Arbeit verrichtet wird, den an fie geftellten Anforderungen
genügen, Hausarbeit nur für folche Werkftätten auszugeben, für welche ihnen
diefer Ausweis vorgelegt wird.

Die entfprechende Verpflichtung liegt folchen Perfonen ob, welche, ohne dajz
fie eine Arbeitsftätte befitzen, für Gewerbetreibende außerhalb deren Arbeitsftätte
Arbeit an Hausarbeiter übertragen.

§ 14. Durch Polizeiverordnung der zuftändigen Polizeibehörde kann nach An-
hören beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter beftimmt werden, wie die
Verzeichniffe einzurichten und ob und in welchen Zwifchenräumen fie in Urfchrift
oder in Abfchrift den im § 13 Abf. I Nr. I bezeichneten Stellen einzureichen find.

§ 15. Für Gewerbezweige, die der Herftellung, Verarbeitung oder Verpackung
von Nahrungs- oder Genujzmitteln dienen, können durch Beftimmung auf Grund
des § 10 Abf. 1, 3 Gewerbetreibende, die außerhalb ihrer Arbeitsftätte in Werkftätten
gewerbliche Arbeit verrichten laffen, fowie die im § 13 Abf. 2 bezeichneten Perfonen
verpflichtet werden, fich in angemeffenen Zwifchenräumen, mindeffens halbjährlich,
perfönlich oder durch Beauftragte davon zu unterrichten, dajz Einrichtung und Betrieb
der Werkftätten den Anforderungen entfprechen.

§ 16. Sofern zur Durchführung der §§ 7. 15 Beftimmungen auf Grund des § 10
erlaffen find, können fie durch Polizeiverordnung der zuftändigen Polizeibehörde
auf folche Betriebe ausgedehnt werden, in welchen Perfonen befchäftigt find, die als
gewerbliche Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung gelten.

§ 17. Soweit nicht Bundesrat oder Landesregierung die Aufficht anderweit regelt,
gilt § 139 b GO entfprechend.

Während der Nachtzeit darf eine Revifion nur ftattfinden, wenn Tatfachen den
Verdacht begründen, dajz gegen die auf Grund der §§ 6, 7. 10 erlaffenen Beftimmungen
verftojzen wird.

§ 18. Der Bundesrat kann für beftimmte Gewerbezweige und Gebiete, in denen
Hausarbeiter befchäftigt werden, die Errichtung von Fachausfchüffen befchliejzen.
Der Befchlujz kann auch für beftimmte Teile des Reiches gefafst werden. In dem Be-
fchlujz find die Gewerbezweige oder die Teile von Gewerbezweigen, für welche die
Fachausfchüffe errichtet werden, fowie Bezirk und Sitz der Ausfchüffe zu beftimmen.
In gleicher Weife können Abänderungen vorgenommen werden.

§ 19. Die Fachausfchüffe haben

1. die Staats- und Gemeindebehörden durch tatfächliche Mitteilungen und Er-
ftattung von Gutachten zu unterftützen. Auf Erfuchen der Staats- und
Gemeindebehörden haben fie bei Erhebungen über die gewerblichen und wirt-
fchaftlichen Verhältniffe der in ihnen vertretenen Gewerbezweige in ihren
Bezirken mitzuwirken fowie Gutachten zu erftatten insbefondere über:

a)	die Ausführungen der §§ 3, 4, 10, 14 bis lödiefes Gefetzes,

b)	die in ihrem Bezirke für die Auslegung von Verträgen und für die Er-
        <pb n="261" />
        ﻿Anlagen

261

H9&amp; vH«;*

.

Füllung von Verbindlichkeiten zwifchen Gewerbetreibenden und Haus-
arbeitern begehende Verkehrsfitte,

2.	Wünfche und Anträge, die fich auf die gewerblichen und wirtfchaftlichen
Verhältniffe der in ihnen vertretenen Gewerbezweige in ihrem Bezirke beziehen,
zu beraten,

3.	Veranftaltungen und Maßnahmen, welche die Hebung der wirtfchaftlichen Lage
und der Wohlfahrt der Hausarbeiter zum Zwecke haben, anzuregen und auf
Antrag der Vertreter der hierfür getroffenen Einrichtungen an deren Verwaltung
mitzuwirken,

4.	auf Erfuchen der Staats- und Gemeindebehörden in geeigneter Weife, ins-
befondere durch Vernehmung beteiligter Gewerbetreibender und Hausarbeiter
fowie von Auskunftsperfonen, die Höhe des von den Hausarbeitern tatfächlich
erzielten Arbeitsverdienftes zu ermitteln, deffen Angemeffenheit zu begutachten
und Vorfchläge für die Vereinbarung angemeffener Entgelte zu machen,

5.	auch fonft den Abfchlufz von Lohnabkommen oder Tarifverträgen zu fördern.

§ 20. Angelegenheiten, die lediglich die Verhältniffe eines einzelnen Betriebs

betreffen, dürfen nicht in den Bereich der Tätigkeit der Fachausfchüffe einbezogen
werden.

§ 21. Die Fachausfchüffebeftehen aus dergleichen Zahl von Vertretern der beteiligten
Gewerbetreibenden und Hausarbeiter fowie einem Vorfitzenden und zwei Beifitzern.
Der Vorfitzende und die Beifitzer müffen die erforderliche Sachkunde befitzen. Der
Vorfitzende darf weder Gewerbetreibender noch Hausarbeiter fein.

Sofern Hausarbeiterinnen in größerer Zahl befchäftigt werden, müffen fie auf feiten
der Hausarbeiter angemeffen vertreten fein.

§ 22. Die Landeszentralbehörde beftimmt die Zahl der Vertreter. Sie ernennt
den Vorfitzenden, die Beifitzer und nach Anhörung von beteiligten Gewerbetreibenden
und Hausarbeitern je die Hälfte der Vertreter. Die andere Hälfte wird mit Stimmen-
mehrheit auf feiten der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter je von den ernannten
Vertretern gewählt.

Erftreckt fich der Bezirk eines Fachausfchuffes über mehrere Bundesftaaten,
fo erfolgt die Ernennung nach Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen.

§ 23. Gutachten gemäfz § 19 Nr. 1, 4 müffen unter Beteiligung der gleichen Zahl
von Vertretern der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter befchloffen werden.

Bei der Befchlujzfaffung über die Erftattung der Gutachten ift zunächft für die
Gruppen der Vertreter der Gewerbetreibenden und der Hausarbeiter eine gefonderte
Abftimmung vorzunehmen. Ergibt die Abftimmung, dajz fämtliche Vertreter der Ge-
werbetreibenden einerfeits und fämtliche Vertreter der Hausarbeiter anderfeits einen
entgegengefetzten Standpunkt einnehmen, fo wird das Gutachten nicht erftattet.
Beide Gruppen find in diefem Falle ermächtigt, ihre Meinung und deren Begründung
fchriftlich niederzulegen und diefe Aufzeichnung dem Vorfitzenden des Fachaus-
fchuffes einzureicher^. Das gleiche Recht hat in den Fällen, in denen ein gültiger Be-
fchlu|z zuftande gekommen ift, die Minderheit. Die Aufzeichnung ift von dem Vor-
fitzenden des Fachausfchuffes den Verhandlungen beizufügen und der beteiligten
Behörde einzureichen.

§ 24. Die weitern Beftimmungen über die Errichtung und die Zufammenfetzung
der Fachausfchüffe fowie über das Verfahren erläjzt der Bundesrat.

§ 25. Die Koften der Fachausfchüffe tragen die Bundesftaaten, in deren Gebiet
fie errichtet find. Ift ein Fachausfchujz für das Gebiet mehrerer Bundesftaaten er-
richtet, fo werden die Koften nach Vereinbarung der beteiligten Landesregierungen
verteilt. Kommt eine Einigung nicht zuftande, fo entfeheidet der Bundesrat.

Die Landesgefetzgcbung kann beftimmen, wieweit Gemeinden, Kommunalverbände
        <pb n="262" />
        ﻿262

Anlagen

oder die gefetzlichen Handelsvertretungen ihre Gefchäftsräume nebft Heizung und
Beleuchtung den Fachausfchüffen unentgeltlich zur Verfügung ftellen muffen.

§ 26. Welche Behörden unter der Bezeichnung: höhere Verwaltungsbehörde,
Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verftehen find, wird von der Zentralbehörde
jedes Bundesftaates für deffen Gebiet bekanntgemacht.

§ 27. Der den Hausarbeitern gewährte Entgelt ift Vergütung für Arbeiten oder
Dienfte, welche auf Grund eines Arbeits- oder Dienftverhältniffes geieiftet werden
im Sinne des Gefetzes betreffend die Befchlagnahme des Arbeits- oder Dienftlohns.

§ 28. Wer den zur Durchführung des § 6 Abf. 2 Satz 1 endgültig erlaffenen Ver-
fügungen oder gemäß § 10 Abf. 1, 3 getroffenen Beftimmungen zuwiderhandelt,
wird beftraft,

1.	wenn es fich um fremde Kinder handelt, mit Geldftrafe bis zu 2000 M.,

2.	wenn es fich um eigne Kinder handelt, mit Geldftrafe bis zu 150 M.

Bei gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann im Falle der Nr. 1 auf
Gefängnisftrafe bis zu fechs Monaten, im Falle der Nr. 2 auf Haft erkannt werden.

Im Falle der Nr. 1 gilt § 75 des Gerichtsverfaffungsgefetzes.

§ 29. Mit Geldftrafe bis zu 150 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier
Wochen werden beftraft,

1.	vorbehaltlich der Vorfchrift im § 31 die im § 11 Satz 1 bezeichneten Perfonen,
wenn fie den auf Grund des § 6 Abf. 1, 2 Satz 2, § 7 endgültig erlaffenen Ver-
fügungen oder den auf Grund des § 10 erlaffenen Beftimmungen zuwider-
handeln,

2.	wer außerhalb feiner Arbeitsftätte gewerbliche Arbeit in folchen Werkftätten
der im § 1 bezeichneten Art verrichten läßt, von welchen er weiß oder nach
den Umftänden annehmen muß, daß ihre Einrichtung oder ihr Betrieb den auf
Grund des § 10 erlaffenen Beftimmungen nicht entfpricht.

War in den Fällen der Nr. 2 der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits
zweimal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig verurteilt, fo tritt Geldftrafe
von 30 bis zu 300 M. oder Haft bis zu vier Wochen ein. Die Anwendung diefer
Vorfchrift bleibt ausgefchloffen, wenn feit der Rechtskraft der letzten Verurteilung
bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verfloffen find.

§ 30. Mit Geldftrafe bis zu 30 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht
Tagen wird beftraft,

1.	wer es unterläßt, den durch § 3 Abf. 1, § 4, 12, 13 für ihn begründeten Ver-
pflichtungen nachzukommen,

2.	wer den auf Grund des § 5 Abf. 1 endgültig erlaffenen Verfügungen oder wer
den auf Grund des § 3 Abf. 2 Satz I, Abf. 3, § 14 getroffenen Beftimmungen
zuwiderhandelt.

§ 31. Mit Geldftrafe bis zu 30 M. werden diejenigen Hausarbeiter, die ausfchließ-
lich zu ihrer Familie gehörige Perfonen befchäftigen (§ I Abf. 1 Nr. I) und die im
§ I Abf. 1 Nr. 2 bezeichneten Hausarbeiter beftraft, die den auf Grund des § 7 Abf. 1,
§ 9 Abf. 2, § 10 zur Regelung des Betriebs erlaffenen Beftimmungen zuwiderhandeln.

Die gleiche Strafe trifft Hausarbeiter, die ausfchließlich zu ihrer Familie gehörige
Perfonen befchäftigen (§ I Abf. 1 Nr. I), falls fie dulden, daß die von ihnen befchäf-
tigten Familienangehörigen den zur Regelung des Betriebs erlaffenen Beftimmungen
zuwiderhandeln.

§ 32. Sind bei der Ausübung des Gewerbes polizeiliche Vorfchriften von Perfonen
übertreten worden, die der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebs oder eines
Teiles davon oder zur Beauffichtigung beftellt hatte, fo trifft fie die Strafe.

Der Gewerbetreibende ift neben ihnen ftrafbar, wenn die Übertretung mit feinem
Vorwiffen begangen ift. Das gleiche gilt, wenn er bei der nach den Verhältniffen
        <pb n="263" />
        ﻿Anlagen

263

möglichen eignen Beauffichtigung des Betriebs oder bei der Auswahl oder der Beauf-
fichtigung der Betriebsleiter oder Auffichtsperfonen es an der erforderlichen Sorg-
falt hat fehlen laffen.

§ 33. Landesrechtliche Vorfchriften, wodurch die Befchaffenheit der zum Wohnen
oder zu gewerblichen Zwecken beftimmten Räume geregelt oder Gefahren für Leben
und Gefundheit abgewendet werden, bleiben unberührt, foweit nicht auf Grund diefes
Gefetzes weitergehende Beftimmungen getroffen find.

§ 34- Ger Zeitpunkt, mit dem die §§ 3, 4 in Kraft treten, wird durch Kaiferliche
Verordnung mit Zuftimmung des Bundesrats beftimmt.

Im übrigen tritt das Gefetz am !. April 1912 im Kraft.

Anlage IV

Preufzifche Ausführungsanweifung vom 16. März 1912
betreffend Ausführung des Hausarbeitgefetzes

Der durch das Gefetz neu gefchaffene Begriff des liausarbeiters ift, wie § I ergibt,
kein wirtfchaftlicher, fondern ein gewerbepolizeilicher, infofern durch das Gefetz
über den Rahmen der beftehenden reichsgefetzlichen Vorfchriften hinaus eine behörd-
liche Regelung auch für diejenigen Betriebe ermöglicht werden foll, welche keine
fremden Perfonen im Arbeitsverhältnis befchäftigen. Unter den Begriff des Haus-
arbeiters fallen auch, foweit fie nicht nach § I Abf. 1 Satz 2 ausgenommen find, ab-
weichend von § 119 b GO folche Perfonen, die nicht für beftimmte Gewerbetreibende
arbeiten, fondern mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugniffe auf Vorrat und un-
mittelbar für den Verbrauch befchäftigt find. Andcrfeits find folche Perfonen, die für
beftimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsftätten der letztem mit der Anfer-
tigung gewerblicher Erzeugniffe befchäftigt find (§ 119b GO), dann keine Haus-
arbeiter im Sinne des Gefetzes und daher den für diefe vorgefehenen Beftimmungen
nicht unterworfen, wenn fie ihrerfeits wieder in ihren Werkftätten oder Arbeitsftuben
Lohnarbeiter befchäftigen. Sie werden jedoch von den Vorfchriften des Gefetze
über die Befchäftigung von Hausarbeitern infoweit erfafzt, als fie felbft noch folche
befchäftigen.

Sogenannte Zwifchenmeifter, die in ihren Werkftätten oder Arbeitsftuben aus-
fchliejzlich zu ihrer Familie gehörige Perfonen befchäftigen, gelten infoweit gemäfz
§ 1 Abf. I Nr. 1 des Gefetzes als Hausarbeiter. Befchäftigen fie außerdem noch Haus-
arbeiter, fo unterliegen fie gleichfalls den für die Befchäftigung von Hausarbeitern
vorgefehenen gefetzlichen Beftimmungen. Der Begriff der Befchäftigung in Familien-
betrieben im Sinne des § 1 Abf. 1 Nr. I fetzt, wie wir im übrigen bemerken, nicht das
Vorhandenfein eines gewerblichen Arbeitsvertrags und auf feiten der Bcfchäftigten
nicht die Eigenfchaft eines gewerblichen Arbeiters voraus. Als befchäftigt gelten
die Familienangehörigen vielmehr fchon dann, wenn fie bei der Arbeit tatfächlich
helfen.

Die in Nr. 4—7 und Nr. 8 der Ausführungsanweifung vorgefchriebene nähere
Prüfung wegen Inkraftfetzung der §§ 3 und 4 des Gefetzes liegt den Regierungs-
präfidenten, für Berlin dem Polizeipräfidenten ob.

Zur Ausführung des Hausarbeitgefetzes vom 20. Dezember 1911 (RGBl 976)
wird folgendes beftimmt:

Behörden

I. Unter der Bezeichnung höhere Verwaltungsbehörde im Sinne
        <pb n="264" />
        ﻿264

Anlagen

des § 5 Abf. 3, § 9 Abf. 3 ift zu verftehen: für den Landespolizeibezirk Berlin der
Oberpräfident, im übrigen der Regierungspräfidcnt.

2.	Als Polizeibehörden im Sinne des § 10 Abf. 3, der §§ 14, 16 gelten
die zum Erlaß von Polizeiverordnungen berechtigten Behörden, als Polizeibehörde
im Sinne des § 5 Abf. I, § 6 Abf. I gilt der Gewerbeinfpektor, im übrigen gelten als
Polizeibehörden die Ortspolizeibehörden.

3.	Unter der Bezeichnung Ortspolizeibehörde ift derjenige Beamte
oder diejenige Behörde zu verftehen, welchen die Verwaltung der örtlichen Polizei
obliegt.

Bckanntgebung der Löhne (§ 3)

4.	Um die nach § 34 des Gefetzes einftwcilen noch vorbehaltene Inkraftfetzung
der Beftimmungen des § 3 wegen offener Auslegung von Lohnverzeichniffen oder
Lohntafeln vorzubereiten, ift alsbald in eine nähere Prüfung darüber einzutreten,
für welche Gewerbezweige oder Betriebsarten etwa Ausnahmen von der Vorfchrift
erforderlich erfcheinen.

5.	Dabei wird, nachdem nunmehr im Gefetze die Vorfchrift zur allgemein bindenden
Regel erklärt worden ift, davon auszugehen fein, daß gegenüber dem mit der Be-
ftimmung verfolgten Zwecke der Umftand, daß ihre Befolgung dem Unternehmer
gewiffe Schwierigkeiten bereitet und daß anderfeits die Lohnfätze auch ohnehin für
genügend bekannt erachtet oder fonft von der Durchführung der Beftimmung wefent-
liche Vorteile für die Hausarbeiter nicht erwartet werden, zur Begründung der Aus-
nahme als hinreichend nicht angefehen werden kann. Auch foweit es fich um eine
erheblichere Zahl von Lohnfätzen in einem Betriebe handelt, wird vielmehr zunächft
zu prüfen fein, ob nicht der Vorfchrift durch zweckmäßige Anordnung der Verzeich-
niffe oder Lohntafeln, beifpielsweife in der Weife, daß fie um eine aufrechtftehende
Mittelachfe beweglich find, genügt werden kann.

6.	Näherer Prüfung bedarf es namentlich hinfichtlich folcher Gewerbezweige,
in denen neben einer großen Zahl von Lohnfätzen zugleich regelmäßig ein häufiger
Wechfel in diefen vorkommt, fowie hinfichtlich folcher Zweige der Hausarbeit, in
welchen der Hausarbeiter das Erzeugnis aus einem von ihm zu befchaffenden Stoffe
herftellt. ln den letztbezeichneten Fällen kann cs, je nachdem der zugrunde liegende
Vertrag als Werkvertrag oder als Dienftvertrag angefehen wird, zweifelhaft fein, ob
das dem Hausarbeiter gewährte Entgelt Preis oder Lohn darftellt (vgl. Lotmar, Der
Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutfchen Reiches Bd. I 183, 189, 196.
208/09, Bd. II 851/52, 885/86, 895, 903, 910). Soweit folche Zweifel beftehen,
werden die einfehlägigen Zweige der Hausarbeit, zumal die Zuwiderhandlung gegen
den § 3 Abf. I im Gefetz unter Strafe geftellt ift, im allgemeinen diefer Vorfchrift
nur dann unterteilt werden können, wenn es fich in diefen Fällen zugleich als tunlich
erweifen follte, gemäß § 3 Abf. 3 auch die Bekanntgcbung der Preife für die in
Betracht kommenden Arbeitserzeugniffe anzuordnen. Inwieweit dies der Fall ift,
wird gleichfalls näher zu prüfen fein.

7.	Die Gewährung von Ausnahmen durch den Bundesrat hat nach § 3 Abf. 2
des Gefetzes den Antrag Beteiligter zur Vorausfetzung.

Lohnbücher und Arbcitszettel (§ 4)

8.	Damit die im § 34 des Gefetzes gleichfalls vorbehaltene Inkraftfetzung des § 4
vorbereitet wird, bedarf es auch infoweit alsbald einer nähern Prüfung, welche Aus-
nahmen etwa gemäß § 4 Abf. 2 in Frage kommen. Dabei bleibt nach § 4 Abf. 3 die
Kleider- und Wäfchekonfektion außer Betracht. (Vgl. Bekanntmachung betreffend
die Einführung von Lohnbüchern für die Kleider- und Wäfchefabrikation vom

9.	Dezember 1902, RGBl 295.)
        <pb n="265" />
        ﻿Anlagen

265

9.	Ausnahmen werden gegenüber der allgemein verpflichtenden Vorfchrift des
Gefetzes lediglich damit, daß über den Arbeitsverdienft Unklarheit bei den Haus-
arbeitern nicht befteht, auch hier nicht begründet werden können. Für die Prüfung
der Frage, inwieweit Ausnahmen erforderlich find, wird zu beachten fein, daß das
Gefetz, fofern nur die Lohnbücher oder Arbeitszettel die vorgefchriebenen Angaben
über Art und Umfang der übertragenen Arbeit fowie über die dafür feftgefetzten
Löhne oder Preife enthalten, ihre nähere Einrichtung in das Belieben der Unternehmer
ftellt.

Vermeidungunnötigen Zeitverluftesfürdie Hausarbeiter
bei Empfangnahme und Ablieferung der Arbeit (§ 5)

10.	Damit die bei der Empfangnahme und bei der Ablieferung der Arbeit für die
Hausarbeiter entftehende Zeitverfäumnis auf das durch die Natur des Betriebs er-
forderte und gerechtfertigte Maß befchränkt bleibt, haben die Gewerbeauffichtsbeamten
bei folchen Betrieben, welche Hausarbeiter in größerer Zahl befchäftigen und nicht
ihrerfeits die Arbeit den Hausarbeitern zuftellen und fie von ihnen wieder abholen
laffen, fortgefetzt darauf zu achten, daß die zur Ausgabe und Abnahme der Arbeit
beftimmten Räume mit einer der Zahl der regelmäßig abzufertigenden Hausarbeiter
angemeffenen Zahl von Ausgabe- und Abnahmefchaltern oder fonftigen Abferti-
gungsftellen verfehen, und daß diefe Stellen auch entfprechend dem Bedürfniffe
jeweilig in Betrieb find. Für die Erreichung des angegebenen Zweckes kommt weiter
auch eine zweckentfprechende Regelung des Betriebs in den Ausgabe, und Lieferftuben
z. B. in der Richtung in Betracht, daß für die einzelnen Arten der Arbeitserzeugniffe
oder auch für die Hausarbeiter je nach dem Anfangsbuchftaben ihrer Namen (z. B.
von A bis M und von N bis Z) verfchiedene Ausgabe- und Lieferzeiten feftgefetzt
werden. Mit Rückficht auf die durch eine folche Regelung eintretendc Befchränkung
der Lieferfreiheit der Hausarbeiter wird es fich empfehlen, vorher die beteiligten Haus-
arbeiter zu hören. Auch kann, zumal für Betriebe mit einer erheblichen Zahl von
Hausarbeitern, eine Anordnung darüber zweckdienlich fein, daß die an die einzelnen
Hausarbeiter neu auszuteilende Arbeit nicht erft nach der Lieferung zufammengefteilt,
fondern foweit tunlich fchon vorher bereitgelegt wird.

11.	Anordnungen, die über die Einrichtung der Betriebsftätte und die Regelung
des Betriebs in den Ausgabe- und Abnahmeräumen hinausgehen,
alfo z. B. die Zufendung der Arbeit durch den Unternehmer an die Hausarbeiter be-
zwecken, find nach dem Gefetze nicht zuläffig.

12.	Wo nach den Erlaffen vom 28. April 1896 und 15. Januar 1897 — M. f. H.
u. G. B 1666 und II 923 — alle Baugefuche, die gewerbliche Anlagen betreffen, vor
der Genehmigung den Gewerbeinfpektionen zur Begutachtung überfandt werden,
wird fich bei folchen Betrieben, die Hausarbeiter in größerer Zahl befchäftigen, die
Prüfung der Gewerbeauffichtsbeamten zweckmäßig auch darauf erftrecken, ob für die
Ausgabe und Abnahme der Hausarbeit ausreichende Räume vorgefehen find.

Polizeiliche Verfügungen (§ 6—9). Polizeiverordnungen

(§ 10 Abf. 3, § 15, 16)

13.	Polizeiliche Verfügungen auf Grund des § 6 können infoweit erlaffen werden,
als fich aus der Art der Befchäftigung Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit,
und zwar nicht nur der Hausarbeiter felbft, fondern auch ihrer nicht gewerblich be-
fchäftigten Familienangehörigen ergeben. Der Erlaß der Verfügung ift durch das Ge-
fetz an den Antrag des Gewerbeauffichtsbeamten geknüpft und damit noch befonders
zum Ausdruck gebracht, daß die Verfügungen in Anpaffung an die Eigenart des
Gewerbezweigs und unter pfleglicher Berückfichtigung der Lage des Einzelfalles
        <pb n="266" />
        ﻿266

Anlagen

ergehen füllen. Diefem Erfordernis des Gefetzes wird ohne weiteres dann genügt,
wenn die Gewerbeinfpektoren, wozu fie durch Nr. 2 diefer Anweifung hinfichtlich
der Maßnahmen gemäß § 6 Abf. 1 ausfchließlich für zuftändig erklärt find, die Ver-
fügungen ihrerfeits ohne Inanfpruchnahme der Ortspolizeibehörde erlaffen. Daß die
Faffung des Gefetzes dem nicht entgegenfteht, ift bei den Verhandlungen des Reichs-
tags über den ähnlich gefalzten § 120 f Abf. 2 GO (vgl. Gefetz betreffend die Änderung
der §§ 114 a ufw. der Gewerbeordnung, vom 27. Dezember 1911, RGBl 139) ausdrück-
lich anerkannt.

14- Die Befeitigung der in den Betrieben der Hausarbeiter durch die Art der Befchäf-
tigung hervorgerufenen Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit foll nach
der Abficht des Gefetzes tu n lieh ft ohne Gefährdung der Lebensfähigkeit der Betriebe
feibft erfolgen. Es wird deshalb im Hinblick auf die ungünftige wirtfchaftliche Lage
vieler Hausarbeiter bei der Ausführung des § 6 nur fchrittweife und mit befonderer
Vorficht vorzugehen fein. Das von dem Gefetz erftrebte Ziel wird fich, zumal dort,
wo die Erwerbsverhältniffe der Hausarbeiter unbefriedigend find, am beften erreichen
laffen, wenn es gelingt, die Unternehmer, die ihre Hausarbeiter regelmäßig befchäf-
tigen, mehr als bisher mit dem Bewußtfein zu erfüllen, daß ihnen auch hinfichtlich
ihrer Hausarbeiter die Pflichten eines Arbeitgebers obliegen, und fie für die Verbefferung
der nach § 6 Abf. 1 als ungenügend erfundenen Arbeitsverhältniffe in diefen Haus-
arbeitsbetrieben zu intereffieren. Die Gewerbeauffichtsbeamten haben daher in folchen
Fällen, wo für den Hausarbeiter allein die Ausführung der erforderlichen Änderungen
der Betriebsftätte oder Betriebsvorrichtungen ohne wefentliche Beeinträchtigung
feiner Lebenshaltung nicht möglich erfcheint, in diefer Richtung die geeigneten Schritte
zu unternehmen, damit tunlichft die Unternehmer Beihilfen für diefen Zweck ge-
währen.

Unter welchen Vorausfetzungen zur Förderung diefer Bemühungen der Gewerbe-
auffichtsbeamten für den Fall, daß die Unternehmer zur Leiftung von Beihilfen be-
reit find, auch ftaatliche Mittel für den bezeichneten Zweck zur Verfügung geftellt
werden können, bleibt befonderer Beftimmung Vorbehalten.

15.	Während die zur Befeitigung von Gefahren, die fich aus der Art der Befchäf-
tigung für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit der Hausarbeiter feibft oder ihrer
Familienangehörigen ergeben, erforderlichen Maßnahmen im allgemeinen in erfter
Linie nach den Verhältniffen des Einzelfalles zu treffen fein werden, hat für ein Vor-
gehen zum Schutze der öffentlichen Gefundheit gemäß § 7 die Art der vorgenommenen
Verrichtung infofern eine allgemeinere Bedeutung, als die Herftellung, Verarbeitung
oder Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln in den Hausarbeitsbetrieben,
wenn dagegen Bedenken obwalten, vielfach weniger durch Verfügung für den Einzel-
fall, als vielmehr durch allgemeine Anordnung — des Bundesrats (§ 10 Abf. 1), der
Landeszentralbehörde oder im Wege der Polizeiverordnung (§ 10 Abf. 3) zu regeln
fein wird.

16.	Der Regelung unterliegen nach § 7 Abf. 3 auch die fonft im allgemeinen von
dem Gefetz ausgenommenen Werkftätten, in denen ausfchließlich für den perfönlichen
Bedarf des Beftellers oder feiner Angehörigen gearbeitet wird, alfo die unmittelbar
für die Kundfchaft arbeitenden Handwerks- und fonftigen Kleinbetriebe ohne fremde
Hilfskraft.

Nach § 16 kann die Regelung durch Polizeiverordnung auch über den Kreis der
Hausarbeitsbetriebe hinaus auf folche Betriebe erftreckt werden, die im übrigen unter
die Vorfchriften der Gewerbeordnung fallen.

17.	In die polizeilichen Verfügungen ift eine Belehrung über das zuläffige Rechts-
mittel — Befchwerde an den Regierungspräfidenten, für den Landespolizeibezirk
Berlin an den Oberpräfidenten (§ 9 Abf. 3) — aufzunehmen. Da die Zuwiderhand-
        <pb n="267" />
        ﻿Anlagen

267

lungen gegen die endgültig erlaffenen Verfügungen im Gefetze (§ 28, 29, 3!) mit Strafe
bedroht find, fo ift daneben eine Androhung beftimmter Strafen auf Grund des Landes-
verficherungsgefetzes § 132 Ziff. 2 in der Verfügung nicht zuläffig. Vielmehr ift,
wo zur Erhöhung des Nachdrucks der Verfügung ein Hinweis auf die Nachteile ihrer
Nichtbefoigung angezeigt erfcheint, auf die gefetzlichen Strafbeftimmungen zu
verweifen. Außerdem können erforderlichenfalls auch noch die im Landesverfiche-
rungsgefetze § 132 Ziff. 1 oder 3 bezeichneten Zwangsmittel angedroht werden.

18.	Von den durch die Ortspolizeibehörde erlaffenen polizeilichen Verfügungen
ift dem Gewerbeinfpektor alsbald eine Abfchrift zu überfenden.

19- Wegen der Ausführung der Verfügungen gilt Nr. 200 Abf. 1 bis 3 der Aus-
führungsanweifung zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 entfprechend.

Anzeigepflicht (§ 12)

20.	Die im § 12 des Gefetzes vorgefehene Verpflichtung zur befondern fchrift-
lichen Anzeige an die Ortspolizeibehörde vor dem Betriebsbeginn greift nur infoweit
Platz, als durch Beftimmungen des Bundesrats, der Landeszentralbehörde oder der
Polizeiverordnung für einen Gewerbezweig eine Regelung der Hausarbeit erfolgt
ift. Die Anzeige ift von demjenigen zu erftatten, welcher das Verfügungsrecht über
den als Werkftätte benutzten Raum hat.

21.	Die eingehenden Anzeigen find von der Ortspolizeibehörde darauf zu prüfen,
ob fie die Lage der Werkftätte angeben und die Art des Betriebs erkennen laffen. Un-
vollftändige Angaben find zur Vervollftändigung zurückzugeben.

Auf Grund der Anzeigen, die für jeden behördlich geregelten Zweig der Haus-
arbeit zu befondern Aktenheften zu vereinigen find, hat die Ortspolizeibehörde nach
den einzelnen Zweigen der geregelten Hausarbeit gefonderte Verzeichniffe der Haus-
arbeitsbetriebe ihres Bezirks unter fortlaufenden Nummern und mit Angabe der Lage
der Werkftätte zu führen. Die Verzeichniffe find dem zuftändigen Gewcrbeauffichts-
beamten auf Erfuchen zur Einficht vorzulegen.

Ausweis über die Befchaffenheit der Arbeitsräume
(§ 13 Abf. 1 Nr. 2, Abf. 2)

22.	Auch die im § 13 vorgefehene Verpflichtung, Hausarbeit nur für folche Werk-
ftätten auszugeben, hinfichtlich deren ein Ausweis über ihre vorfchriftsmä|zige Befchaf-
fenheit vorgelegt wird, hat zur Vorausfetzung, dajz der Gewerbezweig durch Beftim-
mungen des Bundesrats, der Landeszentralbehörde oder durch Polizeiverordnung
geregelt und dajz dabei die Befchaffung eines folchen Ausweifes vorgefchrieben ift.

23.	Soweit hiernach die Verpflichtung befteht, gilt fie ebenfo wie für die Unter-
nehmer felbft, die unmittelbar Arbeit für Hausarbeiter ausgeben, und für die Verwalter
von Zweigftellen folcher Betriebe (§ 32 Abf. 1) auch für die fogenannten Zwifchen-
meifter, welche außerhalb ihrer Arbeitsftätte Hausarbeit verrichten laffen (§ 13
Abf. 1 Nr. 2), und für clie fogenannten Ausgeber, Faktoren oder Fergen, die, ohne felbft
eine Arbeitsftätte zu befitzen, für Gewerbetreibende die Ausgabe der Hausarbeit
übernehmen (§ 13 Abf. 2). Perfonen, die, wie z. B. Botenleute, lediglich die Überfüh-
rung der Arbeitsftücke von der Ausgabeftelle zum Hausarbeiter beforgen, ohne dajz
fie an der Verfügung über die Austeilung der Arbeit felbft beteiligt find, unterliegen
der Verpflichtung nicht.

24.	Damit in denjenigen Gewerbezweigen, für welche die Verpflichtung zur Vor-
legung des Ausweifes Platz greift, eine Erfchwerung der Erwerbstätigkeit der Haus-
arbeiterim Falle des Wohnungswechfels infolge von Verzögerungen in der Befchaffung
des Ausweifes tunlichft vermieden wird, dürfen die Ausweife dann, wenn die neue
Wohnung nur in nebenfächlichen Punkten den vorgefchriebenen Anforderungen
        <pb n="268" />
        ﻿268

Anlagen

nicht genügt, ihnen im übrigen aber entfpricht, einftweilen unter dem Vorbehalt er-
teilt werden, daß die verbliebenen Anftände binnen einer zu ftellenden angemeffenen
Frift nachträglich behoben werden.

L i f t e n f ü h r u n g (§ 13, 14)

25.	Die Beftimmungen über Liftenführung gelten ohne weiteres allgemein von dem
Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gefetzes ab. Vom I. April 1912 an haben daher zu
führen:

1.	ein Verzeichnis der befchäftigten Hausarbeiter:

die Unternehmer und die Leiter von Zweigftellen der Betriebe (§ 32 Abf. 1
des Gefetzes), foweit fie unmittelbar, d. h. nicht durch Zwifchenmeifter
oder Ausgeber (Faktoren Fergen) Hausarbeiter befchäftigen,
die fogenannten Zwifchenmeifter für die von ihnen außerhalb ihrer Arbeits-
ftätten mit Hausarbeit befchäftigten Perfonen und
die fogenannten Ausgeber, Faktoren oder Fergen (Perfonen ohne eigne ge-
werbliche Arbeitsftätte) für diejenigen Hausarbeiter, welchen fie für
meiftan andern Orten wohnhafte—Gewerbetreibende Hausarbeit übertragen-
(Wegen der Botenleute vgl. Nr. 23 diefer Anweifung.)

2.	ein Verzeichnis der befchäftigten Zwifchenmeifter
und Ausgeber (Faktoren, Fergen):

die Unternehmer und die Leiter von Zweigftellen der Betriebe hinfichtlich
folcher Perfonen, durch welche außerhalb der Betriebsftätten für die Be-
triebe die Übertragung von Arbeit an Hausarbeiter erfolgt, fei es, daß diefe
Perfonen wie die Zwifchenmeifter felbft zugleich an der Herftellung
der Arbeitserzeugniffe mitbeteiligt find, oder daß fie — wie die Ausgeber
(Faktoren, Fergen) in der Hauptfache nur die Ausgabe der Arbeit
vermitteln.

Zwifchenmeifter, welche die übernommene Arbeit ausfchließlich in
ihren eignen Arbeitsftuben und Werkftätten ausführen laffen, alfo daneben
nicht noch an Hausarbeiter weiter übertragen, find in das Verzeichnis nicht
aufzunehmen.

26.	Die Verzeichniffe müffen den Namen der Hausarbeiter Zwifchenmeifter
und Ausgeber nebft Angabe der Betriebsftätte diefer Perfonen enthalten. Soweit
fich ein Bedürfnis ergeben foilte, nähere Anordnungen über die Einrichtung der Ver-
zcichniffe zu treffen, kann das Erforderliche gemäß § 14 durch Polizeiverordnung
der zuftändigen Polizeibehörde nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Haus-
arbeiter beftimmt werden.

27.	Damit die Behörden zuverläffige Kenntnis über die Verbreitung der Haus-
arbeit in ihrem Bezirk erlangen, ift bis zum I. Juli 1912 das Erforderliche zu veran-
laffen, damit die Verzeichniffe (vgl. Nr. 25 diefer Anweifung) den Ortspolizeibehörden
fowie den Gewerbeauffichtsbeamten zur Einficht eingereicht werden (§ 13 Abf. I
Nr. 1). Soweit es fich dabei in einem Bezirke nicht nur um verhältnismäßig wenige
den Behörden von vornherein bekannte Betriebe (Unternehmer-, Zweigftellen-,
Zwifchenmeifterbetriebe), die Hausarbeiter befchäftigen, oder Ausgeber handelt-
wird zweckmäßig durch Polizeiverordnung (§ 14) zu beftimmen fein, daß die Ver-
zeichniffe in Abfchrift an die Ortspolizeibehörde cinzureichen find. Bei Erlaß der
Polizeiverordnung ift zugleich zu erwägen, inwieweit etwa auch für die Zukunft
eine Wiederholung der Einreichung vorzufchreiben fein wird. Die Ortspolizeibehörden
haben die Abfchriften daraufhin durchzufehen, inwieweit nach Nr. 28 diefer Anwei-
fung eine Benachrichtigung auswärtiger Ortspolizeibehörden vorzunehmen ift, und fie
fodann dem zuftändigen Gewerbeinfpektor zu überfenden.
        <pb n="269" />
        ﻿An'agen

269

Im allgemeinen wird der Befitz der Abfchriften für die Ortspolizeibehörden nicht
von der gleichen Bedeutung wie für die Gewerbeinfpektoren fein. Soweit dies
gleichwohl der Fall ift, kann durch die Polizeiverordnung auch die Einreichung
je einer Abfchrift an die Ortspolizeibehörde und den Gewerbeinfpektor vorgefehen
werden.

28.	Ergibt fich aus den Verzeichniffen, dajz Hausarbeiter, Zwifchenmeifter oder
Ausgeber in einem andern Bezirke des Staatsgebiets befchäftigt werden, fo hat die
Ortspolizeibehörde zwecks tuniiehft voliftändiger Erfaffung der Hausarbeiter und
zur Erleichterung der Kontrolle über die Durchführung des § 13 des Gefetzes
die Namen diefer Perfonen unter Angabe der Betriebsftätte der zuftändigen Orts-
polizeibehörde mitzuteilen. Diefe hat fie zur Kenntnis des Gewerbeinfpektors zu
bringen.

29- Die Gewerbein fpektoren haben für ihre Akten aus den ihnen vorgelegten
{§ 13 Abf. I Nr. 1) Verzeichniffen die erforderlichen Auszüge zu fertigen und fie eben-
fo wie die eingereichten Verzeichnisabfchriften und die ihnen gemä|z Nr. 28 diefer
Anweifung überfandten Mitteilungen für die einzelnen Gewerbezweige gefondert
aufzubewahren.

Für folche Hausarbeitszweige, welche wegen der aus der Art der Befchäftigung
fich ergebenden Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit (§ 6 des Gefetzes)
die befondere Überwachung durch die Gewerbeauffichtsbeamten erfordern, werden
Katafter der im Gcwerbeinfpektionsbezirke belegenen Hausarbeiterbetriebe nicht wohl
•entbehrt werden können. Inwieweit folche zu führen und wie fie einzurichten find,
bleibt bis auf weiteres der Anordnung des Regierungs- und Gewerberats Vorbehalten.

A u f f i c h t (§ 17)

30.	Die Aufficht über die Ausführung der Vorfchriften:

a)	des § 5 des Gefetzes wegen Vermeidung ungerechtfertigter Zeitverfäumnis
für die Hausarbeiter bei der Empfangnahme oder Ablieferung der Arbeit,

b)	des § 6 Abf. 1 des Gefetzes wegen Vermeidung von Gefahren für Leben, Gefund-
heit oder Sittlichkeit infolge der Art der Befchäftigung

wird von den Gewerbeauffichtsbeamten wahrgenommen. Die Ortspolizeibehörden
find jedoch verpflichtet, auf ihr Erfuchen Nachrevifionen über die Ausführung
der von den Gewerbeinfpektoren erlaffenen polizeilichen Verfügungen vorzu-
nehmen.

31.	Die Aufficht über die Vorfchriften des § 12 des Gefetzes wegen der der Orts-
polizeibehörde zu erftattenden Anzeige wird von den Ortspolizeibchörden wahr-
genommen.

32.	Im übrigen wird die Aufficht über die Ausführung des Gefetzes von den Orts-
polizeibehörden und den Gewerbeauffichtsbeamten ausgeübt. Dabei ift, foweit gemäjz
§ 15 des Gefetzes für einzelne Gewerbezweige die Verpflichtung vorgefchrieben ift,
dafz fich die Gewerbetreibenden (auch Zweigftellenleiter und Zwifchenmeifter) und
Ausgeber über die Einrichtung und den Betrieb der Werkftätten perfönlich oder
durch Beauftragte unterrichten, befonders darauf zu achten, ob diefer Verpflichtung
genügt ift.

33.	Die Gewerbeauffichtsbeamten haben die von ihnen ausgeführten Revifionen
in das Revifions-Notizbuch einzutragen, das von ihnen nach Nr. III 6 der Vorfchriften
für den innern Dienft der Gewerbeinfpektionen vom 3. Juni 1901 zu führen ift. In-
wieweit über die von den Gewerbeauffichtsbeamten ausgeführten Revifionen auch
Vermerke in das nach Nr. 29 Abf. 2 diefer Anweifung zu führende Katafter aufzu-
nehmen find, bleibt bis auf weiteres gleichfalls der Anordnung des Regierungs- und
«Gewerberats Vorbehalten.
        <pb n="270" />
        ﻿2.70	Anlagen

34.	Die nähere Anordnung wegen Errichtung von Fachausfchüffen bleibt bis
nach Erlafz der im § 24 des Gefetzes vorgefehenen Beftimmungen des Bundesrats
über die Errichtung und Zufammenfetzung der Fachausfchüffe fowic über das Ver-
fahren bei diefen Vorbehalten.

Anlage V

§ 114a—114 d der Gewerbeordnung

§ 114 a. I. Fürbeftimmte Gewerbe kann der Bundesrat Lohnbücher oder Arbeitszettcl
vorfchreiben und die zur Ausführung erforderlichen Beftimmungen crlaffen. In die
Lohnbücher oder Arbeitszettel find von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmäch-
tigten Betriebsbeamten einzutragen

1.	der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei
Akkordarbeit die Stückzahl,

2.	die Lohnfätze,

3.	die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten,

4.	der Zeitpunkt der Ablieferung fowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit,

5.	der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge,

6.	der Tag der Lohnzahlung.

II.	Der Bundesrat kann beftimmen, dafz in die Lohnbücher oder Arbeitszettel
auch die Bedingungen für die Gewährung von Koft und Wohnung eingetragen
werden, fofern Koft oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt
werden foll.

III.	Im übrigen find noch folche Eintragungen zuläffig, welche fich auf Namen,
Firma und Niederlaffungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeiters,
die übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne
beziehen,

IV.	Für die Eintragungen gelten entfprechend § III Abf. 3, 4. § 113 Abf. 3.

§ 114 b. I. Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ift von dem Arbeitgeber auf feine
Koften zu befchaffen und dem Arbeiter fofort nach Vollziehung der vorgefchriebenen
Eintragungen koftenfrei auszuhändigen, Die Eintragungen find von dem Arbeitgeber
oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Der Bundes-
rat kann beftimmen, da|z die Lohnbücher in der Betriebsftätte verbleiben, wenn die
Arbeitgeber glaubhaft machen, dafz die Wahrung von Fabrikationsgeheimniffen diefe
Maßnahme erheifcht. Den beteiligten Arbeitern ift Gelegenheit zu geben, fich vor Er-
iafz diefer Beftimmung zu äufzern.

II.	Sofern nicht der	Bundesrat anders beftimmt, find die Eintragungen gemäfz.

§	114 a Abf.	1 Nr. 1 bis	3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die	gemäfz § II4a

Abf. I Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäfz § 114 a Abf. 1 Nr. 5, 6 bei der
Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen.

III.	In den Lohnbüchern find die §§ 115 — II9a Abf. I, § 119 b abzu-
drucken.

§ 114 c.	Soweit der	Bundesrat Beftimmungen auf Grund des §	114 a Abf. I, 2

nicht erläfzt,	kann die	Landeszentralbehörde oder nach Anhörung	beteiligter Ge-

werbetreibender und Arbeiter die zuftändige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung
fic erlaffen. Für diefen Fall kann die Landeszentralbchörde oder die zuftändige Polizei-
behörde auch Beftimmungen auf Grund des § 114 b Abf. 2 erlaffen.

§ 114 d. Bundesrat und Landeszentralbehörde können die Beftimmungen auf
Grund der §§ 114 a—114c auch für einzelne Bezirke erlaffen.
        <pb n="271" />
        ﻿

-

Anlagen

271

Anlage VI

Bekanntmachung des Reichskanzlers betreffend Lohnbücher
für die Kleider- und Wäfchekonfektion

Vom 14. Februar 1913

Auf Grund der §§ 114 a, 114 b GO hat der Bundesrat befchloffen:

§ 1. Für die Betriebe der Kleider- und Wäfchekonfektion wird die Führung von
Lohnbüchern vorgefchrieben.

Zur Kleider- und Wäfchekonfektion gehören alle Betriebe, in denen die Anferti-
gung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern (Röcken, Hofen, Weftcn,
Mänteln u. dgl.), Frauen- und Kinderkleidung (Mänteln, Kleidern, Umhängen u. dgl.),
fowie von weijzer oder bunter Wäfche im grofzen erfolgt. Anfertigung oder Bearbei-
tung im grofzen liegt auch vor, wenn zwar in dem einzelnen Betriebe felbft nur eine
befchränkte Stückzahl der Ware angefertigt oder bearbeitet wird, wenn jedoch der
Unternehmer, für den der Betrieb arbeitet, die Ware in Maffen herftellen läfzt.

§ 2. Für die ausfchliefziich gegen Zeitlohn in der Arbeitsftätte des Arbeitgebers
befchäftigten Arbeiter bedarf es unbefchadet der Vorfchrift im § 134 Abf. 2 GO der
Führung eines Lohnbuches nicht.

§ 3. Die Lohnbücher müffen Namen, Firma und Niederlaffungsort des Arbeit-
gebers fowie Namen und Wohnort des Arbeiters enthalten.

Den Arbeitern ftehen diejenigen Perfonen gleich, welche für beftimmte Gewerbe-
treibende außerhalb der Arbeitsftätten der letztem mit der Anfertigung gewerblicher
Erzeugniffe befchäftigt find, und zwar auch dann, wenn fie die Roh- und Hilfsftoffe
felbft befchaffen (§ 119 b GO).

ln die Lohnbücher find von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten
Betriebsbeamten einzutragen:

1.	der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei
Akkordarbeit die Stückzahl;

2.	die Lohnfätze;

3.	die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten;

4.	der Zeitpunkt der Ablieferung fowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit;

5 der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge;

ö. der Tag der Lohnzahlung:

7.	die Bedingungen für die Gewährung von Koft und Wohnung, fofern Koft und
Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden foll (§ 114 a Abf. 1,
2 GO).

Im übrigen find noch folche Eintragungen zuläffig, welche fich auf die übertragenen
Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne beziehen (§ 114 a Abf. 3 GO).

§ 4- Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal verfehen fein, welches
den Inhaber des Lohnbuchs günftig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt.

Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leitungen des Arbeiters
und fonftige durch diefe Bekanntmachung nicht vorgefehene Eintragungen oder Ver-
merke in oder an dem Lohnbuch find unzuläffig.

Den Arbeitgebern und den von ihnen zur Vornahme der Eintragungen bevollmäch-
tigten Betriebsbeamten ift unterfagt, die Lohnbücher mit Merkmalen zu verfehen,
welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaute des Lohnbuchs
nicht erfichtlichen Weife zu kennzeichnen (§ 114 a Abf. 4 GO).

§ 5. Die Lohnbücher müffen für die nach § 3 Abf. 3 vorgefchriebenen Eintragungen
gefonderte Spalten haben. Für die nach § 3 Abf. 4 zugelaffenen weitern Eintragungen
find, wenn folche Eintragungen erfolgen follen, befondere Spalten vorzufehen.
        <pb n="272" />
        ﻿272

Anlagen

Dem Arbeitgeber bleibt geftattet, die einzelnen Spalten in mehrere Unterfpalten
zu zerlegen.

§ 6. Sind die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen fowie
für die Gewährung von Koft und Wohnung (§ 3 Abf. 3 Nr. 3, 7) dauernd oder für einen
langem Zeitraum feftgefetzt, fo ift geftattet, fie an Stelle der durch § 5 vorgefchrie-
benen Eintragung in Spalten in einem befondern Teile des Lohnbuchs vor den Ein-
tragungen über die einzelnen Aufträge aufzuführen.

§ 7- In den Lohnbüchern find die §§ 115—119 a Abf. I, § 119 b GO abzudrucken
&lt;§ 114 b Abf. 3 GO).

§ 8. Im übrigen bleibt die Einrichtung des Lohnbuchs, auch hinfichtlich der Zahl
und Anordnung der Spalten fowie hin fichtlich der Gröfze und Zahl der Seiten, dem
Ermeffen des Arbeitgebers überlaffen; insbefondere kann er für die Unterzeichnung
der Eintragungen Spalten vorfehen.

§ 9- Vorbehaltlich der Ausnahmen in den §§ 10—12 find die Eintragungen gemä|z
§ 3 Abf. 1, Abf. 3 Nr. 1—3, 7 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäfz § 3
Abf. 3 Nr. 5, 6 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäfz § 3 Abf. 3 Nr. 4 bei der Lohn-
zahlung zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten
Betriebsbeamten zu unterzeichnen (§ 114 b Abf. 2 GO).

Die vorgefchriebenen Eintragungen einfchliefzlich der Unterzeichnung find mit
Tinte oder Tintenftift zu bewirken. Die Verwendung eines farbigen Stempeldrucks
ift, foweit es fich nicht um die Unterzeichnung handelt, zuläffig.

§ 10. Soll die Anfertigung eines erftmalig herzuftellenden Mufters übertragen
und kann der Lohnfatz für diefes nicht im voraus berechnet werden, fo darf die Ein-
tragung des Lohnfatzes bis fpäteftens zu dem Zeitpunkte verfchoben werden, in welchem
der Lohn ermittelt oder ausbezahlt wird.

§ II. Soweit in den Betrieben, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von
weifzer oder bunter Wäfche im großen erfolgt, die Lohnfätze durch einen in den Ar-
beitsräumen angebrachten gut lesbaren Anfchlag bekanntgegeben find, dürfen für
die in diefen Räumen befchäftigeten Arbeiter die Eintragungen in das Lohnbuch
gemä|z § 3 Abf. 3 Nr. 1—6 nach dem Gefamtbetrage der im Laufe eines Tages an
den Arbeiter ausgegebenen Arbeiten bewirkt werden. Die Eintragungen müffen
fpäteftens bis zum Beginn der Arbeit am folgenden Tage vorgenommen werden.

§ 12. Wird die Arbeit dem Arbeiter zugefandt oder kann das Lohnbuch bei Über-
gabe der Arbeit trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden, fo dürfen die Eintragungen
in das Lohnbuch vorläufig infoweit unterbleiben, als die Übertragung der Arbeit
mittels Arbeitszetteln erfolgt, in denen die in § 3 Abf. 3 Nr. I, 2 und, fofern nicht
von der Beftimmung im § 6 Gebrauch gemacht ift, auch die im § 3 Abf. 3 Nr. 3 vorge-
fchriebenen Eintragungen enthalten find. Diefe Eintragungen müffen von dem Ar-
beitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten unterzeichnet fein.

Die Eintragungen in das Lohnbuch find, fobald der Arbeiter felbft Arbeit liefert
oder abholt, fpäteftens jedoch bei der nächften Abrechnung unter Übertragung jener
Angaben nachträglich zu bewirken.

§ 13. Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ift von dem Arbeitgeber auf feine Koften
zu befchaffen und dem Arbeiter fofort nach Vollziehung der vorgefchriebenen Ein-
tragungen koftenfrei auszuhändigen (§ 114 b Abf. 1 Satz 1 GO).

§ 14- Die Arbeitgeber haben von den Lohnbüchern, welche fie verwenden, zwei
Abdrücke der Ortspolizeibehörde ihrer Niederlaffung vor der erftmaligen Verwendung
einzureichen.

§ 15. Die vorftehenden Beftimmungen treten am I. Juli 1913 in Kraft und an die
Stelle der Beftimmungen vom 9- Dezember 1902, betreffend die Einführung von
Lohnbüchern für die Kleider- und Wäfchekonfektion (RGBl 295).
        <pb n="273" />
        ﻿Anlagen

273

Anlage VII

Auszug aus dem Reichsgejetz betreffend Kinderarbeit in
gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903

(RGBl 1903, 113 ff)

I.	Einleitende Beftimmungen

§ 1

Auf die Befchäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne
der Gewerbeordnung anzufehcn find, finden neben den beftehenden reichsgefetzlichen
Vorfchriften die folgenden Beftimmungen Anwendung, und zwar auf die Befchäf-
tigung fremder Kinder die §§ 4 — II. auf die Befchäftigung eigner Kinder die §§ 12
bis 17.

§ 2

Kinder im Sinne diefes Gefetzes

Ais Kinder im Sinne diefes Gefetzes gelten Knaben und Mädchen unter 13 Jahren
fowie folche Knaben und Mädchen über 13 Jahren, welche noch zum Befuche der
Volksfchule verpflichtet find.

§ 3

Eigne, fremde Kinder.

I.	Im Sinne diefes Gefetzes gelten als eigne Kinder:

1.	Kinder, die mit demjenigen, welcher fie befchäftigt, oder mit deffen Ehegatten
bis zum dritten Grade verwandt find,

2.	Kinder, die von demjenigen, welcher fie befchäftigt, oder deffen Ehegatten
an Kindes Statt angenommen oder bevormundet find,

3.	Kinder, die demjenigen, welcher fie zugleich mit Kindern der unter 1 oder 2
bezeichneten Art befchäftigt, zur gefetzlichen Zwangserziehung (Fürforge-
erziehung) überwiefen find,

fofern die Kinder zu dem Hausftande desjenigen gehören, welcher fie befchäftigt.

II.	Kinder, welche hiernach nicht als eigne Kinder anzufehen find, gelten als
fremde Kinder.

III.	Die Vorfchriften über die Befchäftigung eigner Kinder gelten auch für die
Befchäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkftätte einer Perfon,
zu der fie in einem der im Abf. 1 bezeichneten Verhältniffe ftehen und zu deren Haus-
ftande fie gehören, für Dritte befchäftigt werden.

II.	Befchäftigung fremder Kinder
„ § 5

Befchäftigung im Betriebe von Werkftätten, im Handelsgcwerbe und in Verkehrs-
gewerben

I.	Im Betriebe von Werkftätten (§ 18), in denen die Befchäftigung von Kindern
nicht nach § 4 verboten ift, im liandelsgewerbe (§ 105 b Abf. 2, 3 GO) und in Ver-
kehrsgewerben (§ 105 i Abf. 1 a. a. 0.) dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht befchäftigt
werden.

II.	Die Befchäftigung von Kindern über 12 Jahren darf nicht in der Zeit zwifchen
8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte ftattfinden.
Sie darf nicht länger als drei Stunden und während der von der zuftändigen Behörde
beftimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Um Mittag

Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie

18
        <pb n="274" />
        ﻿274

Anlagen

ift den Kindern eine mindeftens zweiftündige Paufc zu gewähren. Am Nachmittage
darf die Befchäftigung erft eine Stunde nach beendetem Unterrichte beginnen.

§ 9

Sonntagsruhe

I.	An Sonn- und Fefttagen (§ 105 a Abf. 2 GO) dürfen Kinder nicht befchäftigt
werden.

II.	Für die öffentlichen theatralifchen Vorftellungen und fonftigcn öffentlichen
Schau ftellungen bewendet es auch an Sonn, und Fefttagen bei den Beftimmungen
des § 6.

III.	Für das Austragen von Waren fowie für fonftige Botengänge bewendet es
bei den Beftimmungen des § 8. Jedoch darf an Sonn- und Fefttagen die Befchäftigung
die Dauer von zwei Stunden nicht überfchreiten und fich nicht über 1 Uhr nach-
mittags erftrecken; auch darf fie nicht in der letzten halben Stunde vor Beginn des
Hauptgottesdienftes und während desfeiben ftattfinden.

§ 10

Anzeige

I.	Sollen Kinder befchäftigt werden, fo hat der Arbeitgeber vor dem Beginne der
Befchäftigung der Ortspolizeibehörde eine fchriftliche Anzeige zu machen. In der
Anzeige find die Betriebsftättc des Arbeitgebers fowie die Art des Betriebs anzugeben.

II.	Die Beftimmung des Abf. ! findet keine Anwendung auf eine bloß gelegentliche
Befchäftigung mit einzelnen Dienftleiftungen.

§ II

Arbeitskarte

I.	Die Befchäftigung eines Kindes ift nicht geftattet, wenn dem Arbeitgeber nicht
zuvor für dasfelbe eine Arbeitskarte eingehändigt ift. Diefe Beftimmung findet keine
Anwendung auf eine blofz gelegentliche Befchäftigung mit einzelnen Dienftleiftungen.

II.	Die Arbeitskarten werden auf Antrag oder mit Zuftimmung des gefetzlichen
Vertreters durch die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem das Kind
zuletzt feinen dauernden Aufenthaltsort gehabt hat, koften- und ftempelfrei ausge-
ftellt; ift die Erklärung des gefetzlichen Vertreters nicht zu befchaffen, fo kann die
Gemeindebehörde die Zuftimmung ergänzen. Die Karten haben den Namen, Tag
und Jahr der Geburt des Kindes fowie den Namen, Stand und letzten Wohnort des
gefetzlichen Vertreters zu enthalten.

III.	Der Arbeitgeber hat die Arbeitskarte zu verwahren, auf amtliches Verlangen
vorzulegen und nach rechtmäßiger Löfung des Arbeitsverhältniffes dem gefetzlichen
Vertreter wieder auszuhändigen. Ift die Wohnung des gefetzlichen Vertreters nicht
zu ermitteln, fo erfolgt die Aushändigung der Arbeitskarte an die im Abf. 2 bezeichnete
Ortspolizeibehörde.

IV.	Die Beftimmung des § 4 des Gewerbegerichtsgefetzes vom 29- September
1901 (RGBl 353) über die Zuftändigkeit der Gewerbegerichte für Streitigkeiten hin-
fichtlich der Arbeitsbücher finden entfprechende Anwendung.

III.	Befchäftigung eigner Kinder

§ 12

Verbotene Befchäftigungsarten

In Betrieben, in denen gemäß den Beftimmungen des § 4 fremde Kinder nicht
befchäftigt werden dürfen, fowie in Werkftätten, in welchen durch elementare Kraft
(Dampf, Wind, Waffer, Gas, Luft, Elektrizität ufw.) bewegte Triebwerke nicht bloß
        <pb n="275" />
        ﻿Anlagen

275

vorübergehend zur Verwendung kommen, ift auch die Befchäftigung eigner Kinder
unterfagt.

§ 13

Befchäftigung im Betriebe von Werkftätten, im Handelsgewerbc und in Verkehrs-
gewerben

I.	Im Betriebe von Werkftätten, in denen die Befchäftigung von Kindern nicht
nach § 12 verboten ift, im Handelsgewerbc und in Verkehrsgewerben dürfen eigne
Kinder unter 10 Jahren überhaupt nicht, eigne Kinder über 10 Jahren nicht in der Zeit
zwifchen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte
befchäftigt werden. Um Mittag ift den Kindern eine mindeftens zweiftündige Paufe
zu gewähren. Am Nachmittage darf die Befchäftigung erft eine Stunde nach beendetem
Unterrichte beginnen.

II.	Eigne Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkftätte einer
Perfon, zu der fie in einem der im § 3 Abf. 1 bezeichneten Verhältniffe ftehen, für
Dritte nicht befchäftigt werden.

III.	An Sonn- und Fefttagen dürfen auch eigne Kinder im Betriebe von Werk-
ftätten und im Handelsgewerbe fowie im Verkehrsgewerbe nicht befchäftigt werden.

§ 14

Befondere Befugniffe des Bundesrats

I.	Der Bundesrat ift ermächtigt, für die erften zwei Jahre nach dem Inkrafttreten
diefes Gefetzes für einzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werkftätten, in denen durch
elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht blo|z vorübergehend zur Verwendung
kommen, und der im § 13 Abf. 1 bezeichneten Werkftätten Ausnahmen von den
dafelbft vorgefehenen Beftimmungen zuzulaffen.

II.	Nach Ablauf diefer Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten der im § 12
bezeichneten Werkftätten mit Motorbetrieb die Befchäftigung eigner Kinder nach
Maßgabe der Beftimmungen im § 13 Abf. I unter der Bedingung geftatten, da(z die
Kinder nicht an den durch die Triebkraft bewegten Mafchinen befchäftigt werden dürfen.
Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im § 13 Abf. I bezeichneten Werk-
ftätten Ausnahmen von dem Verbote der Befchäftigung von Kindern unter 10 Jahren
zulaffen, fofern die Kinder mit befonders leichten und ihrem Alter angemeffenen
Arbeiten befchäftigt werden; die Befchäftigung darf nicht in der Zeit zwifchen 8 Uhr
abends und 8 Uhr morgens ftattfinden; um Mittag ift den Kindern eine mindeftens
zweiftündige Paufe zu gewähren, am Nachmittage darf die Befchäftigung erft eine
Stunde nach beendetem Unterricht beginnen. Die Ausnahmebeftimmungen können
allgemein oder für einzelne Bezirke crlaffcn werden.

IV.	Gemeinfame Beftimmungen

-» § 18

Werkftätten im Sinne diefes Gefetzes

Als Werkftätten gelten neben den Werkftätten im Sinne des § 105 b Abf. 1 GO
auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerb-
liche Arbeit verrichtet wird, fowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsftellen.

§ 19

Abweichungen von der gefetzlichen Zeit

Beträgt der Unterfchied zwifchen der gefetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr
als eine Viertelftunde, fo kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der in diefem
Gefetze vorgefehenen Beftimmungen über Anfang und Ende der zuläffigen täglichen

18*
        <pb n="276" />
        ﻿



276

Anlagen

Arbeitszeit für ihren Bezirk oder einzelne Teile desselben Abweichungen von der
Vorfchrift über die gefetzliche Zeit in Deutfchland (Gefetz vom 12. März 1893, RGBl
93) zulaffen. Die Abweichungen dürfen nicht mehr als eine halbe Stunde betragen.
Die gefetzlichen Beftimmungen über die zuläffige Dauer der Befchäftigung bleiben
unberührt.

§ 20

I.	Die zuftändigen Polizeibehörden können im Wege der Verfügung eine nach den
vorftehenden Beftimmungen zuläffige Befchäftigung, fofern dabei erhebliche Miß-
ftände zutage getreten find, auf Antrag oder nach Anhörung der Schulauffichtsbehörde
für einzelne Kinder einfehränken oder unterfagen fowie, wenn für das Kind eine Ar-
beitskarte erteilt ift (§ 11), diefe entziehen und die Erteilung einer neuen Arbeitskarte
verweigern.

II.	Die zuftändigen Polizeibehörden find ferner befugt, zur Befeitigung erheblicher,
die Sittlichkeit gefährdender Mißftände im Wege der Verfügung für einzelne Gaft-
oder Schankwirtfchaften die Befchäftigung von Kindern weiter einzufchränken
oder zu unterfagen.

§ 21
Aufficht

I.	Infoweit durch Bundesratsbefchluß oder durch die Landesregierungen die Auf-
ficht anderweitig geregelt ift, finden die Beftimmungen des § 139 b GO Anwendung.

II.	In Privatwohnungen, in denen ausfchließlich eigne Kinder befchäftigt werden,
dürfen Revifionen während der Nachtzeit nur ftattfinden, wenn Tatfachen vorliegen,
welche den Verdacht der Nachtbefchäftigung diefer Kinder begründen.

§ 22

Zuftändige Behörden

Welche Behörden in jedem Bundesftaat unter der Bezeichnung: höhere Verwal-
tungsbehörde, untere Verwaltungsbehörde, Schulauffichtsbehörde, Gemeindebehörde,
Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde zu verftehen find, wird von der Zentralbehörde
des Bundesftaates bekanntgemacht.

V.	Strafbeftimmungen

§ 23. I. Mit Geldftrafe bis zu 2000 M. wird beftraft, wer den §§ 4—8 zuwider-
handelt.

II.	Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnisftrafe
bis zu fechs Monaten erkannt werden.

III.	Der § 75 des Gerichtsverfaffungsgefetzes findet Anwendung.

§ 24- I- Mit Geldftrafe bis zu 600 M. wird beftraft:

1.	wer dem § 9 zuwider Kindern an Sonn- und Fefttagcn Befchäftigung gibt;

2.	wer den auf Grund des § 20 hinfichtlich der Befchäftigung fremder Kinder
endgültig ergangenen Verfügungen zuwiderhandelt.

II. Im Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt
werden.

§ 25. I. Mit Geldftrafe bis zu 150 M. wird beftraft:

1.	wer den §§ 12—16, § 17 Abf. 1 zuwiderhandelt:

2.	wer den auf Grund des § 20 hinfichtlich der Befchäftigung eigner Kinder end-
gültig ergangenen Verfügungen oder den auf Grund des § 17 Abf. 2 erlaffenen
Vorfchriften zuwiderhandelt.

II. I m Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Haft erkannt
werden.
        <pb n="277" />
        ﻿Anlagen

277

§ 26. Mit Geldftrafe bis zu 30 M. werden Arbeitgeber beftraft, welche es unter-
laßen, den durch § IO für fie begründeten Verpflichtungen nachzukommen.

§ 27. Mit Geldftrafe bis zu 20 M. wird beftraft:

1.	wer entgegen der Beftimmung des § 11 Abf. 1 ein Kind in Befchäftigung nimmt
oder behält;

2.	wer der Beftimmung des § II Abf. 3 in Anfehung der Arbeitskarten zuwider-
handelt.

§ 28. Die Strafverfolgung der im § 24 bezeichneten Vergehen verjährt binnen
drei Monaten.

§ 29. Die Beftimmungen des § 151 GO finden Anwendung.

VI.	Schlufzbeftimmungen

§ 30. Die vorftehenden Beftimmungen ftehen weitergeher.den landesrechtlichen
Befc'nränkungen der Befchäftigung von Kindern in gewerblichen Betrieben nicht
entgegen.

§ 31. Diefes Gefetzt tritt mit dem I. Januar 1904 in Kraft.

Anlage VIII

Englifches Gefetz betreffend Lohnämter (Trade Boards) 1909

Zufammenfaffung der hauptfächlichften Beftimmungen

(Die Zufammenfaffung erfolgte durch das englifche Handelsmin:fierium und ift

hier wörtlich überfetzt.)

Diefes Gefetz findet auf folgende Gewerbe Anwendung:

1.	Fertige, en gros befteilte Schneiderarbeiten,

2.	Papierfchachtelfabrikation,

3.	Erzeugung von Spitzen und Netzwerk mit Mafchinenbetrieb fowie Verbeffe-
rungs- und Stopfarbeiten für Uerftellung von Spitzengardinen,

4.	gewiffe Arten von Kettenerzeugung.

Durch Regierungsbefchlu|z (Provisional Order) kann diefes Gefetz auch auf
andere Gewerbe ausgedehnt werden (I).

Das Handelsminifterium (The Board of Trade) foll, wenn tunlich, ein Lohnamt
(Trade Board) einfetzen für jedes Gewerbe (oder für jeden Zweig eines Gewerbes)
und zu deffen Konftituierung die nötigen Verordnungen erlaffen (II 1).

Den Lohnämtern liegt es ob, Minimal-Zeitlohnfätze feftzufetzen; auch können
fie, wenn es ihnen gut fcheint, allgemeine Minimal-Stücklohnfätze beftimmen (IV I).
Nach je drei Monaten müffen fie über die Lohnfätze, die fie feftftellen wollen, Bericht
erftatten und etwaige Einwürfe dagegen anhören (IV 2). Nach fechs Monaten treten
diefe Lohnfätze in Kraft, wenn nicht das Ffandelsminifterium eine längere Frift
anberaumt (makes an Order of Suspension) (V).

Wo der a 11 g e m e i n e Minimal-Stücklohn nicht befteht, fondern blofz der Minimal-
Zeitlohn, ift das Lohnamt verpflichtet, auf Wunfch des Arbeitgebers für feine Arbeit-
nehmer einen befondern Minimal-Stücklohn feftzufetzen (IV 5).

Nach den obigen Lohnbeftimmungen ift es alfo dem Arbeitgeber anheimgeftcllt,
ob er Stücklöhne oder Zeitlöhne zahlen will. Entfcheidet er fich für Stücklöhne, fo
mujz er, wenn fie eingeführt find, Minimal-Stücklöhne bezahlen (VI und VIII a),
find fie aber nicht eingeführt, fo wird angenommen, dafc er geringere Löhne gibt, als
der Minimaltarif verlangt, wenn er nicht zeigen kann, dafz im gegebenen Falle die
        <pb n="278" />
        ﻿278

Anlagen

Zahlung nach Stücklöhnen einem gewöhnlichen Arbeiter wenigftens ebenfoviel ein-
bringt wie die nach Minimal.Zeitlöhnen (VIII b).

Zu bemerken ift auch, daß der Arbeitgeber nicht verpflichtet ift, jedem Ar.
beiter einen Stücklohn zu bezahlen, der dem betreffenden foviel einbringt wie
ein Minimal-Zeitlohn, fondern bloß einen folchen Stücklohn, der bei einem Durch-
fchnittsarbeiter einem Minimal-Zeitlohn gleichkommt. In zweifelhaften Fällen hat
das Lohnamt zu unterfuchen, was andere Arbeiter unter ähnlichen Umftänden ver-
dienen.

Wer die Minimaltaxe nicht bezahlt, kann für jede Verfehlung zu einer Geldftrafe
bis zu 400 M. (20 £) verurteilt werden. Das Gericht hat zugleich auch Sorge zu
tragen, daß der Arbeitgeber feinem Arbeitnehmer die vorenthaltenen Beträge voll-
ftändig nachbezahle. Sache des Arbeitgebers ift es, den Beweis zu erbringen, daß er
nicht weniger als den Minimaltarif ausbezahlt habe (V! 4).

Wenn ein Zeitarbeiter mit einer Krankheit oder einem körperlichen Gebrechen
behaftet ift und man glaubt, der Fall könne nicht entfprechend geregelt werden,
wenn der betreffende Arbeiter Stückarbeit verrichtet, fo ift das Lohnamt berechtigt,
demfelben einen Erlaubnisfchein auszuftellen, wonach er um weniger als um die
Minimaltaxe arbeiten kann (VI 3).

Mitglieder der Lohnämter

Vertretende Mitglieder (representative members). Die
Arbeitgeber und die Arbeitnehmer follen in den Lohnämtern in gleicher Zahl ver-
treten fein. Dazu kommen noch die ange ft eilten Mitglieder (the appointed
members) (XI I).

Frauen find ebenfogut wie Männer wählbar (XI 2). Ob die repräfentierenden Mit-
glieder gewählt oder ernannt werden follen, oder ob fie zum Teil zu wählen, zum
Teil aber zu ernennen find, kann durch die Ausführungsverordnungen geregelt
werden (XI 3).

Heimarbeiter. Diefe müffen in den Lohnämtern vertreten fein (XI 3).

Die von dem Handelsmini ft erium ange ft eilten Mit-
glieder. Ihre Zahl foll kleiner fein als die Hälfte der Gefamtzahl der repräfen-
tierenden Mitglieder. Wenn in einem Betriebe die Frauen ftark vertreten find, foll
unter den angeftellten Mitgliedern auch eine Frau fein (XIII 2).

Zum Präfidenten wird ein Mitglied des Lohnamts gewählt, das die Eigenfchaften
befitzt, die das Handelsminifterium verlangt.

Diftriktlohnkommiffionen

Das Lohnamt kann Diftriktlohnkommiffionen ernennen, die zum Teil aus Mit-
gliedern des Lohnamts beftehen, zum Teil auch aus Perfonen, die nicht zu den Mit-
gliedern des Lohnamts gehören, wohl aber als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer
an dem betreffenden Gewerbe beteiligt find (XII I).

In jeder Kommiffion foll fich wenigftens ein offizielles Mitglied befinden.
Arbeitgeber aber und Arbeitnehmer follen darin gleichmäßig vertreten fein. Auch
die Heimarbeiter follen ihre Vertretung haben (XII 2). Wie weit der Wirkungskreis
einer folchen Kommiffion fich erftreckt, kann das Lohnamt beftimmen (XII I).

Es kann auch der Kommiffion für Diftriktgewerbe alle feine Vollmachten über-
tragen mit Ausnahme derjenigen, den Minimal-Zeitlohn und den allgemeinen Minimal-
Stücklohn feftzufetzen (XII 3).

Ift die Diftriktlohnkommiffion ernannt, fo foll fie beim Lohnamt Minimai-Zeit-
lohnfätze und, foweit es ihr gut fcheint, Minimal-Stücklohnfätze für ihr Gebiet in
Vorfchlag bringen (XII 4).
        <pb n="279" />
        ﻿Anlagen

279

Beamte

Die Beamten find befugt, die Vorlegung der Lohnliften, der Verzeichniffe auswär-
tiger Arbeiter und anderer Angaben zu verlangen. Wer fich gegen diefen Paragraphen
verfehlt, kann mit einer Oeidftrafe belangt werden, die aber 100 M. (5 £) nicht
überfteigen darf (XV). Für Lohnliftenfälfchung darf die Geldftrafe 400 M. (20 £)
nicht überfteigen und die Gefängnishaft nicht länger als drei Monate dauern.

Auslagen

Die Auslagen, die die Mitglieder des Lohnamts und der Diftriktlohnkommiffion
bei Ausübung ihres Amtes haben, können ihnen bis zu einem gewiffen Betrag, den
das Schatzamt beftimmt, vergütet werden (XXI 3).

Kleinere Beftimmungen

Wenn ein Gewerbe in Irland in bedeutendem Umfang betrieben wird, foll auch
für Irland ein befonderes Lohnamt eingefetzt werden (II 1).

Befchränkung der Wirkungsdauer. Bis die Minimaltaxe in Kraft
tritt, foll fie nur Anwendung finden

a)	wenn eine fchriftliche, gegenteilige Vereinbarung zwifchen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer fehlt; J) oder

b)	wenn der Arbeitgeber beim Lohnamt fchriftlich die Erklärung abgibt, da|z er
fich verpflichten will.

Weder die Bezirksregierung noch die Lokalbehörde foll einen Vertrag abfchliefzen
mit einem Arbeitgeber, der die in b verlangte Erklärung nicht abgegeben hat (VII).

Art und Weife des Vorgehens. Das Handelsminifterium foll Verord-
nungen erlaffen in bezug auf das Verfahren und die Verfammlungen der
Lohnämter fowie über die Art der Abftimmung. An diefe Verordnungen haben die
Lohnämter fich zu halten, im übrigen aber können fie nach eignem Gutdünken
Vorgehen (XI 7).

Es liegt noch eine gro|ze Anzahl weiterer Beftimmungen vor, die in Betracht zu
ziehen find, wenn einmal das Gefetz und feine Durchführungsverordnungen für
die einzelnen Gewerbe in Kraft getreten find.

Anlage IX

Satzungen des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen
Deutfchlands

I.	Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1. Der Verein führt den Namen: „Gewerkverein der Heimarbeiterinnen
Deutfchlands“. Er ift dem Gefamtverbande der chriftlichen Gewerkfchaften an-
gefchloffen und hat feinen Sitz in Berlin.

§ 2. Zweck des Gewerkvereins ift, auf chriftlicher Grundlage die wirtfchaft-
lichen, fozialen und fittlichen Intereffen der Berufsgenoffinnen mit allen vom Gefetz
geftatteten Mitteln zu fördern.

§ 3. Dazu erftrebt der Gewerkverein:

a)	Organifierung der Berufsgenoffinnen im Gebiete des Deutfchen Reiches;

b)	Errichtung wirtfchaftlicher Hilfseinrichtungen;

c)	Gefetzliche Regelung der Heimarbeitverhältniffe.

*) In diefem Falle kann der Arbeiter die zu niedrigen Löhne fich nachbezahlen
laffen, aber der Arbeitgeber kann nicht beftraft werden.
        <pb n="280" />
        ﻿280

Anlagen

II.	Einrichtungen des Vereins

§ 4- Der Gewerkverein bietet feinen Mitgliedern:

a)	unentgeltlichen Rechtsfchutz in allen gewerblichen Streitigkeiten;

b)	Auskunft in allen Berufsangelegenheiten und in Sachen des Verkehrs mit
Behörden und Körperfchaftenj

c)	Abteilung begründeter Befchwerden durch Vermittlung bei den Arbeitgebern;
nötigenfalls Anwendung anderer geeigneter Mittel;

d)	Unterftützung bei Lohnbewegungen;

e)	Krankengeldzufchujz;

f)	Wöchnerinnenbeihilfe;

g)	Sterbegeldzufchuß;

h)	Lehrkurfe;

i)	ein monatlich erfcheinendes Vereinsbiatt: „Die Heimarbeiterin“;

k)	monatliche Verfammlungen mit gewerblichen fowie allgemein bildenden
Vorträgen;

1)	Preisermäßigung beim Einkauf von Nähmafchinen und Werkzeugen für ge-
werbliche Zwecke;

m)	Bücherei;

n)	Spargelegenheit.1)

Die Vorteile unter § 4 k—n find unter Zuftimmung des Hauptvorftandes als ört-
liche Einrichtungen zu treffen.

Zu § 4 a. Der unentgeltliche Rechtsfchutz wird fechs Monate nach dem Beitritt
gewährt und erftreckt fich auf alle gewerblichen Streitigkeiten, auf die Verficherungs-
ftreitfälle und auf die Rechtsftreitigkeiten, in die ein Mitglied durch fein Eintreten
für den Gewerkverein gerät.

Bei Inanfpruchnahme des Rechtsfchutzes hat das Mitglied den Sachverhalt ein-
gehend, auf Verlangen fchriftlich, der Gruppenvorfitzenden darzuftellen, welche
geeignetenfalls die Darftellung an den Rechtsbeiftand zur Begutachtung übergibt,
nicht geeignete Gefuche aber zurückweift. Nachdem der Rechtsbeiftand des Gewerk-
vereins den Fall für nicht ausfichtslos erklärt hat, wird der Rechtsfchutz übernommen,
in ausfichtslofen Fällen abgelehnt. Haben auswärtige Gruppen einen eignen Rechts-
beiftand, fo entfcheidet diefer über etwaige Ausfichtslofigkeit des Falles. Andern-
falls fügt er der fchriftlichen Darftellung fein Gutachten bei. Beides wird dem Haupt-
vorftande und feinem Rechtsbeiftande zur Prüfung überwiefen. Über die endgültige
Gewährung des unentgeltlichen Rechtsfchutzes entfcheidet, unter Ausfchlujz der
ordentlichen Gerichte, der Hauptvorftand.

Entzogen wird der Rechtsfchutz demjenigen, der gegen die Weifungen des Rechts-
beiftandes verftöjzt. Hat ein Mitglied Tatfachen unrichtig dargeftellt oder ver-
fchwiegen, fo ift dasfelbe für alle entftehenden Koften haftbar zu machen.

Über jeden Fall ift der Hauptvorfitzenden durch die Gruppenvorfitzende oder
die Sekretärin Bericht zu erftatten.

Zu § 4 b. Unentgeltliche Auskunft in allen Berufsangelegenheiten, in Sachen
des Verkehrs der Mitglieder mit den Kaffen und Behörden wird nach Möglichkeit
gewährt. Die Auskünfte find unverbindlich; werden diefelben vertraulich gegeben,
fo find fie ftreng vertraulich zu behandeln. Das betreffende Mitglied haftet für alle
Folgen, die aus Nichtbeachtung diefer Vorfchrift entftehen.

Über die erteilten Auskünfte hat jede Gruppe Buch zu führen und einmal im
Jahre diefe Statiftik dem Hauptvorftand einzureichen.

Zu § 4 d. Mitglieder, die dem Gewerkverein bereits ein Jahr angehören, mit ihren

*) Näheres durch die erfte Vorfitzende jeder Gruppe.
        <pb n="281" />
        ﻿Anlagen

281

Beiträgen nicht im Rückftande find und laut Befchluß des Hauptvorftandes veranlagt
werden, die Arbeit niederzulegen, können nach Ablauf des dritten Tages — folange
die Lohnbewegung vom Hauptvorftande anerkannt ift — für den Arbeitstag eine
Unterftützung von 1 M. erhalten.

Mitglieder, die noch kein volles Jahr der Organifation angehören, erhalten die
Hälfte.

Mitglieder, die erft während der Lohnbewegung ihren Beitritt vollzogen haben,
haben keinen Anfpruch auf Unterftützung, doch kann der Hauptvorftand auf be-
gründeten Antrag der Gau- oder Gruppenleitung eine Unterftützung bewilligen.

Bei Ausfperrungen und Maßregelungen entfeheidet der Hauptvorftand von Fall
zu Fall über Höhe und Dauer der Unterftützung.

Zu § 4 e. Auf Vorlage eines Hauskrankenfeheins oder einer ärztlichen Be-
fcheinigung kann jährlich einmal Krankengeldzufchujz an diejenigen Mitglieder
ausgezahlt werden, die mit der Beitragszahlung nicht im Rückftande find (vgl. § lö
und 18).

Es kann gezahlt werden in jedem Kalenderjahr einmal

bei Zahlung eines

Wochenbeitrags
in Höhe von

I.	10 Pf.

II.	15 Pf.

III.	20 Pf.

IV.	30 Pf.

V.	40 Pf.
bei Zahlung eines

Wochenbeitrags
in Höhe von .

I.	10 Pf.

II.	15 Pf.

III.	20 Pf.

IV.	30 Pf.

V.	40 Pf.
bei Zahlung eines

Wochenbeitrags
in Höhe von

I.	10 Pf.

II.	15 Pf.

III.	20 Pf. r

IV.	30 Pf.

V.	40 Pi.

Die in § 4 e vorgefehenen Unterftiitzungsfätze können innerhalb eines Jahres
vom Beginn des Bezugs der erften Unterftützung ab gerechnet nur einmal bezogen
werden; es tritt dann wieder eine Karenzzeit von 52 Wochen ein.

Koch2, Die deutfehe Hausinduftrie

bei einer Mitgliedfchaft
von 1 bis 5 Jahren
pro Tag 50 Pf.

vom 15.	bis	30.	Tage = 8	M.

vom II.	bis	30.	Tage = 10	M.

vom 7-	bis	30.	Tage = 12	M.

pro Tag 75 Pf.

vom 7■ bis 30, Tage = 18 M.
pro Tag 1 M.

vom 7- bis 30. Tage = 24 M.
bei einer Mitgliedfchaft
von 5 bis 10 Jahren
pro Tag 50 Pf.

vom 15.	bis	35.	Tage =	10,50 M.

vom II.	bis	35.	Tage =	12,50 M.

vom 7-	bis	35.	Tage =	14,50 M.

pro Tag 75 Pf.

vom 7- bis 35. Tage = 21,75 M.
pro Tag I M.

vom 7. bis 35. Tage -= 29 M.
bei einer Mitgliedfchaft
von 10 Jahren und mehr:
pro Tag 50 Pf.

vom 15.	bis	40.	Tage =	13 M.

vom II.	bis	40,	Tage =	15 M.

vom 7-	bis	40.	Tage =	17 M.

pro Tag 75 Pf.

vom 7- bis 40. Tage = 25,50 M.
pro Tag 1 M.

vom 7• bis 40. Tage = 34 M.

2
        <pb n="282" />
        ﻿282

Anlagen

Die Auszahlung des Krankengeldzufchuffes findet in der Regel während der
Krankheitsdauer ftatt, doch foll innerhailb einer Frift von vier Wochen eine nach-
trägliche Auszahlung zuläffig fein.

Zu § 4 f- Wöchnerinnen, die bereits ein Jahr dem Gewerkverein als Mitglieder
angehören und mit der Beitragsbezahlung nicht im Rückftandc find, erhalten inner-
halb fechs Wochen nach der Geburt eine Beihilfe von 5 M., fobald die Geburts-
urkunde vorgelegt wird.

Zu § 4 g- Durch Zahlung eines freiwilligen monatlichen Beitrags wird es den
Mitgliedern ermöglicht, fich im eignen Todesfall die Auszahlung eines Sterbegeld,
zufchuffes zu fichern.

Es wird gezahlt bei einer Beitragsleiftung von monatlich:

nach I Jahr nach 5 Jahren nach 10 Jahren

10 Pf.	10	M.	15	M.

20 Pf.	15	M.	25	M.

30 Pf.	20	M.	35	M.

20 M.
35 Ml
45 M.

Diefe Sätze gelten bis zum nächften Verbandstage.

Zu § 4 h. Lehrkurfe werden von den Gruppen in der Regel im Zufammenhange mit
Arbeitsvermittlung eingerichtet. Ein Kurfus foll in der Regel nicht unter 10 und nicht
über 30 Lernende umfaffen. Der Unterricht ift für den Arbeitsauftrag von gefchulten
Kräften zu erteilen. Die Koften des Kurfus werden von den Beteiligten aufgebracht.

§ 5. Ein klagbares Recht der Mitglieder oder Gruppen gegen den Gewerkverein,
deffen Vermögen, Einrichtungen und Leiftungen jeder Art ift ausgefchloffen. Des-
gleichen findet keine Haftpflicht der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Ge-
werkvereins ftatt.

III.	Mitgliedfchaft und Beiträge

§ 6. Der Gewerkverein befteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mit-
gliedern. Diefelben unterwerfen fich durch ihre Aufnahme den Satzungen.

§ 7- Ordentliches Mitglied kann jede verfügungsfähige weibliche Perfon werden,
wenn fie die bürgerlichen Ehrenrechte befitzt und als Hausgewerbetreibende oder
als Heimarbeiterin erwerbstätig ift.

Wer fein Gewerbe zeitweilig oder aus Schwäche dauernd aufgibt, braucht nicht
auszufcheiden.

Über die Aufnahme entfeheidet in ftrittigen Fällen der Hauptvorftand, doch fteht
dem Mitgliede der Befchwerdeweg nach Maßgabe des § 14 zu.

§ 8. Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder beträgt wöchentlich 10 bis 40 Pf.
und kann in der Gruppenverfammlung gezahlt werden. Nichtgezahlte Beiträge find
an die einzurichtenden Zahlftellen zu zahlen oder werden von Vertrauensfrauen
abgeholt. Die Vertrauensfrauen verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich.

25 Prozent der Beiträge der ordentlichen Mitglieder bleiben bei der Gruppen-
kaffe zur Deckung der örtlichen gewerkfchaftlichen Unkoften. Der Hauptkaffen-
führerin ift vierteljährlich ein genauer Bericht über Einnahme und Ausgabe der
Gruppenkaffen einzureichen.

§ 9- Für die Aufnahme hat das ordentliche Mitglied 50 Pf. zu entrichten, für welche
Mitgliedsbuch und Satzungen geliefert werden. 20 Pf. bleiben davon bei der Gruppenkaffe.

Erfatzmitgliedsbücher werden mit 10 Pf. berechnet, auch wenn fie durch
Satzungsänderung bedingt find. Die Quittung der Beiträge erfolgt durch Marken.

§ 10. Der Hauptvorftand ift berechtigt, in dringenden Fällen, befonders bei Lohn-
bewegungen, Sonderbeiträge auszufchreiben oder zu freiwilligen Beiträgen aufzufordern.

Ebenfo hat jede Gruppe das Recht, Sonderbeiträge für ihre Zwecke auszu-
fchreiben; doch bedarf ein folcher Befchluß der Genehmigung des Hauptvorftandes.
        <pb n="283" />
        ﻿Anlagen

283

§ 11. Außerordentliches Mitglied kann jeder werden, der einen jährlichen, am
1. April fälligen Beitrag von mindeftens 3 M. zahlt. 25 Prozent diefer Beiträge
bleiben bei der Gruppenkaffe. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Anrecht
auf die Vorteile, die der Gewerkverein feinen Mitgliedern bietet; doch erhalten fic das
Vercinsblatt, dürfen die Bücherei benutzen und an allen Vcrfammlungcn des Vereins
tcilnchmen. Stimmrecht haben fic nur, wenn fie ein Amt im Gcwerkvercin bekleiden.

§ 12. Die Entfcheidung über die Aufnahme trifft der Gruppenvorftand, bei außer-
ordentlichen Mitgliedern, die keiner Gruppe angehören, der Hauptvorftand. Wird
das Aufnahmegefuch abfehlägig befchieden und nicht zurückgezogen, oder wird
von feiten dreier Mitglieder binnen fechs Wochen Widerfpruch erhoben gegen die Auf&gt;
nähme, fo entfeheidet der Hauptvorftand ohne Angabe von Gründen.

Den abfehlägig Befchiedenen ftcht das Befchwcrdcrccht nach Maßgabe des § 14 zu.

§ 13. Durch den Gruppenvorftand kann aus dem Gcwerkverein ausgcfchloffcn
werden:

a)	wer fich ehrlofer Handlungen fchuldig macht;

b)	wer die Vereinsintereffcn fchädigt;

c)	wer trotz Mahnung über 13 Wochen mit feinen Beiträgen rückftändig ift und
nicht Stundung beantragt hat.

§ 14- Ausgefchloffenen Mitgliedern ftcht das Befchwcrdcrccht 1. an den Gau-
vorftand, 2. an den Hauptvorftand und 3. an den Verbandstag als letzte Inftanz zu.

§ 15. Wer gemäß § 13 c ausgcfchioffen worden ift, kann nur dann wieder auf.
genommen werden, wenn er die gefchuldcten Beiträge nachzahlt oder dem Gewerk-
verein von neuem beitritt. Wiedereintretende werden in jeder Beziehung als neue
Mitglieder behandelt.

§ 16. Der Gruppenvorftand hat das Recht, Mitgliedern, die in Not find, die Bei-
träge bis zu 13 Wochen des Jahres halb oder ganz zu erlaffen, ohne daß die Mitglieder
dadurch geringere Rechte erlangen.

§ 17. Stundung der Beiträge kann befonders im Falle von Krankheit und Arbcits-
lofigkeit durch den Gruppenvorftand bis auf 13 Wochen erfolgen. Berufung an den
Hauptvorftand ift zuläffig, der endgültig entfeheidet.

Die Namen der Mitglieder, denen die Beiträge geftundet oder crlaffcn find, dürfen
nicht bekanntgemacht werden.

§ 18. Mitglieder, die mehr als 13 Wochen mit ihren Beiträgen im Rückftandc
find, ohne Stundung beantragt zu haben, können erft Anfpruch auf Unterftützung
erheben, nachdem fic alles nachgezahlt und zwei Wochen ihre Verpflichtungen
wieder erfüllt haben.

Mitglieder, die mehr als 26 Wochen mit ihren Beiträgen im Rückftandc find,
müffen neu beitreten.

§ 19. Das Stimmrecht ruht, folangc ein Mitglied mit feinen ungeftundeten Bei-
trägen mehr als 13 Wochen im Rückftande ift.

§ 20. Ausgefchloffene und ausfeheidende Mitglieder haben keinen Anfpruch
auf das Vereinsvermögen; auch wird der Gewcrkvcrcin oder die Gruppe durch den
Ausfchluß, Konkurs oder Tod eines Mitglieds nicht beeinflußt.

IV.	Verwaltung des Vereins

§ 21. Organe des Gewerkvercins find:

1.	die Gruppen;

2.	die Gauverbände;

3.	der Hauptvorftand;

4.	die Rechnungsprüferinnen ;

5.	der Verbandstag.

2*
        <pb n="284" />
        ﻿284

Anlagen

I. Gruppen

§ 22. An Orten oder in Stadtbezirken, in denen noch keine Gruppe beftcht, kann
fich eine folche mit Genehmigung des Hauptvorftandes bilden; doch mufz dicfclbe
bei ihrer Begründung mindeftens 20 Mitglieder zählen. Wo diefe Zahl nicht erreicht
wird, kann eine Zahlftelle gebildet werden.

§ 23. In jeder Gruppe hat alljährlich im erften Vierteljahr eine vorher bekannt-
zumachende Generalverfammlung ftattzufinden, der Jahresbericht und Kajfcnbcricht
vorzuiegen find. Diefe wählt den Gruppenvorftand fowie zwei Rechnungsprüferinncn
und zwei Stellvertreterinnen, die mit der Vorfitzenden und der zweiten Kaffcn-
führcrin die Vierteljahrsabrechnungen zu prüfen haben und für ihren Inhalt die
Verantwortung übernehmen.

Die Zahl der ordentlichen Mitglieder im Gruppenvorftand mufz die der aujzer-
ordcntlichen überfteigen. Die ordentlichen Mitglieder der Gruppenvorftändc follen
in der Regel erwerbstätige Heimarbeiterinnen fein.

In jedem Jahre müffen zwei Beifitzende und die Rechnungsprüferinncn durch
neu zu wählende Mitglieder erfetzt werden. Wiederwahl ift unzuläffig.

Scheidet ein Mitglied im Laufe des Jahres aus, fo hat der Vorftand das Recht der
Ergänzungswahl.

Sämtliche Mitglieder der Gruppenvorftändc verwalten ihr Amt als Ehrenamt
unentgeltlich.

§ 24- Die Gruppenvorftändc haben von ihren Vorftandsfitzungcn und Verfamm-
lungen regelmäßig die Abfchrift der Protokolle an die Hauptgefchäftsftelle ein-
zureichen und vierteljährlich mit der Hauptkaffe abzurechnen. Sie haben die Inter-
effen des Gewerkvereins in jeder Hinficht wahrzunehmen und die Befchlüffe ihrer
Gruppe, des Hauptvorftandes und des Verbandstags auszuführen. Insbefondcre
haben die Gruppenvorftändc auf etwaige Schwierigkeiten im Lohn- und Arbeits-
verhältnis zu achten und den Hauptvorftand von fich anbahnenden Lohnbewegungen
in Kenntnis zu fetzen.

§ 25. Die Gruppen tagen in der Regel monatlich und find ohne Rückficht auf
die Zahl der Anwefenden bcfchlujzfähig, wenn fie in der üblichen Weife cinberufcn
find. Sie entfeheiden über die Einführung, Höhe und Verwendung der Sonder-
beiträge für die Gruppe (§ 10).

§ 26. Eine Gruppe kann durch den Hauptvorftand aufgclöft werden, wenn fie

a)	den fatzungsmäßigen Anordnungen des Hauptvorftandes oder des Verbands-
tags nicht Folge leiftet;

b)	die Vercinsintereffen fchädigt;

c)	mit der Abrechnung ein halbes Jahr rückftändig ift.

§ 27. Bei Auflöfung oder Austritt einer Gruppe fällt ein etwaiges Vermögen der-
fclbcn an die Hauptkaffe.

2.	Gauverbändc

§ 28. Die Gruppen derfclben Landfchaft (Provinz) können fich zu Gauverbänden
zufammenfchliefzen; diefe dienen der Agitation und der Vertretung der Berufsinter-
effen. Die Abgrenzung der Gaue und die Wahl des Gauvorftandes wird vom Maupt-
vorftande beftätigt. Gegenüber den Gruppen und dem Hauptvorftande haben die
Gauverbändc beratende Stimme.

§ 29. Der Gauvorftand hat die Pflicht, die fatzungsgemäßen Anordnungen des
Hauptvorftandes und des Verbandstags auszuführen und über feine Verfammlungen
dem Hauptvorftande Verhandlungsberichte einzureichen, infonderheit demfelben die
gefaxten Befchlüffe zur Beftätigung zu unterbreiten.
        <pb n="285" />
        ﻿Anlagen

285

Die Gaukaffcnführcrin hat vierteljährlich einen Kaffenbericht an die Haupt,
kaffenführerin einzureichen.

§ 30. Wird für einen Gau eine Sekretärin angcftellt, fo bedarf ihre Wahl der
Betätigung des Hauptvorftandes.

3.	Hauptvorftand

§ 31. Der Hauptvorftand wird vom Verbandstage gewählt; er foll in der Regel
aus neun Mitgliedern, der Hauptvorfitzendcn, der Hauptfchriftführcrin, der Haupt-
kaffenführerin und den Bcifitzerinnen beftehen. Zwei Beifitzende müffen bei jeder
Wahl durch neu zu wählende Mitglieder erfetzt werden. Die ordentlichen Mitglieder
füllen in der Regel erwerbstätige Heimarbeiterinnen fein; ihre Zahl muß die der
außerordentlichen Mitglieder ftets überfteigen.

Die Mitglieder des Hauptvorftandes müffen in Berlin oder den Vororten Berlins
ihren Wohnfitz haben. Scheiden Hauptvörftandsmitglicder aus, fo ergänzt fich der
Hauptvorftand durch Zuwahl.

§ 32. Der Hauptvorftand leitet den Gewerkverein, vertritt ihn nach innen und
außen und verwaltet die Hauptkaffc. Er tritt in der Regel monatlich zufammen.
Seine wichtigem Bcfchliiffe werden in der „Heimarbeiterin“ veröffentlicht.

§ 33. Der Hauptvorftand ift berechtigt;

a)	Ehrenmitglieder zu ernennen.

Sie können zu den Hauptvorftandsfitzungen cingeladcn werden und haben
beratende Stimme.

b)	Vcreinsmitglieder mit beratender Stimme zu feinen Sitzungen zuzuziehen ;

c)	bcfoldete Sekretärinnen anzuftellen;

d)	eine geeignete Perfönlichkeit mit der Herausgabe des Vercinsblattes zu be-
auftragen;

c)	bei befonders wichtigen Angelegenheiten einen außerordentlichen Verbands-
tag einzuberufen;

f) die Erledigung oder Verwaltung befonderer Angelegenheiten befondern Aus-
fchüffen zu übertragen, zu denen ftets ein Mitglied des Hauptvorftandes ge-
hören muß.

Sämtliche Hauptvorftandsmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich.

§ 34. Wichtige Befchlüffe des Hauptvorftandes, welche für alle Gruppen bindende
Kraft haben füllen, bedürfen der Zuftimmung der Gruppenvorftände.

4.	Rechnungsprüferinncn

§ 35. Jeder Verbandstag wählt drei ordentliche Mitglieder als Rechnungsprüfe-
rinnen fowic drei Stellvertrcterinnen. Sie müffen ihren Wohnfitz in Berlin oder in
den Vororten Rerlins haben. Die Rechnungsprüferinnen haben gemcinfam mit der
Hauptvorfitzendcn die Prüfung der Hauptkaffc vorzunehmen.

Die Rechnungsprüfungen erfolgen in der Regel vierteljährlich. Es ift ein Bericht
über jede nicderzufchreiben und von den Rechnungsprüferinnen und der Haupt-
vorfitzendcn zu unterzeichnen. Die Jahresrechnung ift in der „Heimarbeiterin“
zu veröffentlichen. Beim Ausfeheiden einer Rechnungsprüfern! wählen die ver-
bleibenden einen Erfatz. Wiederwahl ift unzuläffig.

5.	Verbandstag

§ 36. Alle drei Jahre findet ein ordentlicher, vom Hauptvorftand zu berufender
Verbandstag ftatt. Einen außerordentlichen Verbandstag kann der Hauptvorftand
berufen. Er ift verpflichtet, dies binnen drei Monaten zu tun, fobald die Mehrzahl
aller Gruppen es beantragt.
        <pb n="286" />
        ﻿286

Anlagen

Der Verbandstag ift drei Monate zuvor bckanntzumachcn; in kürzerer Frift kann
er nur berufen werden, wenn drei Viertel aller Gruppen einverftanden find.

§ 37- Jede Gruppe hat das Recht, für jedes angefangene Hundert ihrer Mitglieder
eine ftimmbcrechtigtc Abgeordnete zum Verbandstag zu entfenden.

Mehrere Gruppen desfelben Gaues können fich auf die Wahl gcmcinfamcr Ab-
geordneter einigen. Es ift zuläffig, bis zu vier Stimmen auf eine Abgeordnete zu
übertragen.

§ 38. Die Abgeordneten, foweit fie ordentliche Mitglieder find, erhalten aus der
Gruppenkaffe Erfatz des Fahrgeldes für die 3. Wagenklaffc und Tagegelder, deren
Höhe auf dem Verbandstag einheitlich zu regeln ift.

Die Tagegelder für die ordentlichen Mitglieder des Hauptvorftandes trägt die
Hauptkaffe.

§ 39- Jede Gruppe, jeder Gauverband und der Hauptvorftand haben das Recht,
Anträge an den Verbandstag zu ftellen.

Anträge müffen fpäteftens acht Wochen vor Zufammcntritt dem Hauptvorftand
eingereicht werden. Anträge, die fpäter eingehen, kommen nur zur Beratung, wenn
drei Viertel der Abftimmenden fich dafür entfeheiden.

§ 40. Die Mitglieder des Hauptvorftandes und die Sekretärinnen haben auf dem
Verbandstage beratende Stimme, wenn fie nicht als Abgeordnete gewählt find.
Der Hauptvorftand übt fein Amt bis zur Verkündigung der Neuwahlen aus. Die
Hauptvorfitzende eröffnet und leitet bis zu diefem Augenblicke den Verbandstag.

§ 41- Der Verbandstag hat folgende Aufgaben:

a)	er entlaftet den Hauptvorftand;

b)	genehmigt den Kaffenbericht;

c)	wählt den Hauptvorftand und die Rechnungsprüferinncn der Hauptkaffe;

d)	befchlie|zt über alle ihm vorgelegten Anträge;

c) hat das alleinige Recht der Satzungsänderungen;

f) entfeheidet über etwaige Befchwerden.

Seine Befchlüffe und Entfcheidungen find endgültig.

§ 42. Änderungen der Satzungen müffen mit Zweidrittelftimmenmehrheit
befchloffcn werden.

§43. Die Auflöfung des Gewerkvereins kann nur mit Dreiviertelftimmenmchr-
heit aller Abgeordneten auf dem Verbandstage befchloffcn werden.

§ 44- Bei einer Auflöfung des Gewerkvereins fällt das gefamtc Vereinsvermögen
ungeteilt dem Vorfitzcndcn des Gefamtverbandes der chriftlichcn Gewcrkfchaftcn
zu, der dasfclbe im Sinne des § 2 diefer Satzungen zu verwenden hat.

Anlage X

Vertragsbeftimmungen für den Lohntarif in der Bergifch-
Niederrheinifchen Bandwirkerei

Vertrag

§ I. Zwifchen der Vereinigung der Damenband- und Herrenhutbandfabrikanten
und verwandter Branchen (e. V.), vertreten durch ihren Vorftand, cinerfeits, und
dem Bergifch.Niederrheinifchen Bandwirkcrmcifterverband, vertreten durch feinen
Vorftand, anderfeits, wurden heute die anliegenden Lohnliften verbindlich ver-
einbart. (Es handelt fich um die Seiten 4 bis 40 der Lohnlifte.)

§ 2. Diefe Lohnliften können von Quartal zu Quarta gekündigt werden.
        <pb n="287" />
        ﻿Anlagen

28?

Vertrag

Zwifchen der Vereinigung der Damenband- und Herrenhutbandfabrikanten und
verwandter Branchen, vertreten durch ihren Vorftand, einerfeits, und dem Bergifch-
Niederrheinifchen Bandwirkermeifterverband, vertreten durch feinen Vorftand,
anderfeits, wurde heute folgender Vertrag abgefchloffen:

§ I. Die Vereinigung verpflichtet fich für ihre Mitglieder, die fämtlichen Artikel,
für welche von den Vertragfchliefzenden eine verbindliche Lohnlifte vereinbart ift
oder in Zukunft vereinbart wird, nur von Mitgliedern des Bergifch-Niederrheinifchen
Bandwirkermeifterverbandes arbeiten zu Iaffen, und zwar zu den in diefer Lifte auf-
geführten Löhnen und fonftigen Bedingungen.

§ 2. Der Bergifch-Niederrheinifche Bandwirkermeifterverband verpflichtet fich
für feine Mitglieder, die in § 1 erwähnten Artikel lediglich für die Mitglieder der Ver-
einigung zu arbeiten, und zwar gleichfalls nur zu den in der Lohnlifte aufgeführten
Löhnen und Bedingungen.

§ 3. Zur Überwachung diefes Vertrags wird von beiden Parteien gemeinfam
durch die dazu berufenen Organe ein Kontrolleur gewählt, der das Recht und auf
Verlangen eines der Vertragfchliefzenden die Pflicht hat, fowohl bei den Bandwirker,
meiftern die Angaben, den Lohn der Artikel, die Breiten ufw. als auch bei den Fabri-
kanten die Lohnbücher ufw. zu kontrollieren. Der Kontrolleur ift verpflichtet,
Abweichungen von den Beftimmungen der vorhergehenden Paragraphen unverzüg-
lich den Vorfitzenden der beiden vertragfchliefzenden Verbände fchriftlich bekannt-
zugeben.

§ 4- Die vertragfchliefzenden Parteien unterwerfen fich im Falle der Übertretung
der in den §§ l und 2 eingegangenen Verpflichtungen folgenden Vertragsftrafen:

a)	befchäftigt ein Mitglied der Vereinigung wiffentlich oder fahrläffig einen
Bandwirkermeifter, der nicht dem Bandwirkermeifterverbande angehört,
fo hat die Vereinigung an den Bandwirkermeifterverband eine Entfchädigung
in Höhe von 10 Prozent des ausgezahlten Lohnes zu leiften;

b)	diefelbe Entfchädigung hat der Bergifch-Niederrhcinifche Bandwirkermeifter-
verband an die Vereinigung zu zahlen, falls ein Bandwirkermeifter wiffentlich
oder fahrläffig für einen der Vereinigung nicht angehörenden Fabrikanten
arbeitet;

c)	läfzt ein Mitglied der Vereinigung einen Artikel vorfätzlich oder fahrläffig
unter Lohn arbeiten, fo zahlt die Vereinigung dem Bergifch-Niederrheinifchen
Bandwirkermeifterverband eine Entfchädigung in Höhe von 20 Prozent des
ausgezahlten Lohnes;

d)	diefelbe Entfchädigung hat der Bergifch-Niederrheinifche Bandwirkermeifter-
verband an die Vereinigung zu zahlen, falls ein Bandwirkermeifter einen
Artikel wiffentlich oder fahrläffig unter Lohn arbeitet;

e)	die beiden vertragfchliefzenden Parteien verpflichten fich, für die unter a—d
aufgeführten Verfehlungen ihrer Mitglieder innerhalb ihrer Verbände ent-
fprechende Strafbeftimmungen vorzufehen und durchzuführen.

§ 5. Zur wirkfainern Durchführung diefes Vertrags verpflichtet fich der Bergifch-
Niederrheinifche Bandwirkermeifterverband ferner, eine Beftimmung in feine Sat-
zungen aufzunehmen, wodurch einem ausgetretenen oder ausgefchloffenen Mit-
gliede der Wiedereintritt innerhalb zwei Jahren nach dem Austritt nur gegen Zahlung
eines Eintrittsgeldes von mindeftens 50 M. pro Stuhl geftattet werden kann.

Von der Erhebung diefes Eintrittsgeldes kann abgcfchen werden, falls der be-
treffende Bandwirkermeifter während feiner Nichtmitgliedfchaft keine Artikel ge.
arbeitet hat, die unter diefen Vertrag fallen.
        <pb n="288" />
        ﻿Die Vereinigung der Damenband- und Herrenhutbandfabrikanten und verwandter
Branchen fchreibt in ihren Satzungen eine zweijährige Kündigungsfrift vor.

§ 6. Alle Streitigkeiten aus diefem Vertrage, insbefondere auch folche über die
Auslegung der Lohnlifte und Anftellung bzw. Kündigung des Kontrolleurs, ent-
fcheidet endgültig unter Ausfehluft des Rechtswegs ein Schiedsgericht. Das Schieds-
gericht foll aus vier Mitgliedern beftchen. Jede Partei wählt zwei ihrer Mitglieder,
die dem Ausfchujz der Vereinigung bzw. dem Vorftand des Bergifch-Niederrheinifchen
Bandwirkermeifterverbandes angehören follen. Kommt diefes Schiedsgericht nicht
zu einem einheitlichen Spruch, fo hat es einen Obmann zu wählen, der entweder
der Direktor der Fachfchule zu Barmen oder der Direktor der Fachfchule zu Rons-
dorf fein foll. Wird eine Verftändigung darüber, welcher von den Direktoren im
einzelnen Falle Obmann fein foll, nicht erzielt, fo entfeheidet das Los.

§ 7 Diefer Vertrag ift gültig bis zum I. Juli I9U. Wird er nicht von einer der
beiden Parteien mit drei Monaten vor feinem Ablauf gekündigt, fo verlängert er
fich jedesmal um ein weiteres Jahr.
        <pb n="289" />
        ﻿Perfonen- und Sachregifter

289

Personen- und Sachregister

Abelsdorff W. 251

Ablieferung der Heimarbeit 153 258 265

Abrechnungsbücher 142 165

Abfatz der Produkte 16 64 111 214

Achatfchleiferei 62 244

Agahd K. 73 137 251

Albrecht R. 233

Alleinbetrieb 51 149

Altersftufcn 70 ff

Appretur 53

Arbciterfchutz 126 148 ff 153
Arbeit im eignen Haufe 17 ff 114

—	ungelernte 78
Arbeitskammern 139 160
Arbeitskräfte 78 112 117 121
Arbeitsordnung 163
Arbeitsprozeß 111
Arbeitsraum 18 136 150 267
Arbeitsteilung 34

—	internationale 117
Arbeitsvermittlung 202 207
Arbeitszeit 87 139 142 194 242
Arndt P. 64 67 84 99 115 121 227 246 251
Asquith G. R. 181

Auffeher 25

Auftraggeberzufchüffe 145 253
Ausfuhr 177 189
Aves E. 171
Bahnbauten 1 19

Bandwirkermeifterverband 208 286
Bäuerliche Nebenbefchäftigung 32 115
118

Baum J. P. 85 87 98
Baumann 241
Baumwollweberei 53 63
Becker (Arnsberg) 159
Behm M. 200

Bein L. 41 250

Berufskrankheiten 100

Befeitigung der Hausinduftrie 119 213

Betriebskoften 113 118

Betriebswerkftätte 202

Biederlack J. 170

Biller K. 33

Bittmann K. 29 40 42 48 55 62 64 88
100 112 115 153 157 169 171 217
219 227 240 245 251
Blafchko A. 104
Bleicherei 53

Blumenfabrikation 54 56 59 61 85 237
Blumentage 237

Boehringer R. 171 174 177 190

Bote 25

Brauer T. 213

Braun v. 217

Brauns H. 33

Brentano L. 27 169 171

Broda R. 171 179

Bücher K. 15 19 23 32 36 38 64 9!
171 227 249

Bürftenmacherei 42 62 100 110 212
Cathrein V. 170
Claafzen W. 47
Colbert 43

Consumers league 233
Cotelle Th. 102
Croix Th. de la 198 200
Deckers J. 87 217
Dienftboten 123
Dienftvertrag 159
Dilke Ch. 179
Drechsler 239

Dyhrenfurth 0. 104 114 141 152 169
182 200 247
        <pb n="290" />
        ﻿290

Perfonen. und Sachregifter

Edelfteinfchleiferei 53
Einigungs- und Schiedswefen 178
Elektrifcher Antrieb 239 ff
Elfenbeinfchnitzerei 62 246
Elfter A. 96
Emminghaus A. 13

Empfangnahme der Heimarbeit 153 258
265

Engel 14

Erkrankungshäufigkeit 100
Ernährung 97
Erzberger M. 131
Ethifche Vorteile 107
Exiftenzminimum 80 169
Fabrik 40 77 MI M9 120 133 174
Fachabteilungen 211
Fachausfchüffe 143 160 161 214 260 ff
Fachfchulen 245 ff
Fahrenbrach H. 208
Faktor (Ferger) 25 152 267 268
Familie 28 51 107 129 ff 136 142 149
162 263
Fauquct 102
Feurftein H. 43
Filetinduftrie 83
Fleifcher P. 171
Fiuhrer K. 241
Fortbiidungsfchule 163
Francke E. 42 138 195 247 250
Frau 67 ff 114 118 142 154 163 164 192 197
Frauenbund katholifcher 202 205

—	deutfch-evangelifcher 205

—	allgemein deutfchcr 205
Frauenhilfe (Verein) 201 202 205
Freiheitsdrang 106 123
Friedrich der Grofze 43

Fuchs W. 84

Gaebel K. 27 72 77 79 82 89 93 106 115
189 211 244 251

Gebirgshausinduftrien 33 112 120
Gemeinde 194 255
Gemeinwohl 127
Genoffenfchaft 214 ff 232
Geographifche Verteilung der H. 55 ff 112
Gefellfchaft f. Soziale Reform 138 141 162
Gefetzgebung 131 ff

Gefundheit 96 ff 100 139 141 153 154
163 214 258 265

Gewerbeaufficht 139 &lt;41 152 260 269
Gewerbegericht 139 168
Gewerbeordnungsnovelle von 1908 141
Gewerkverein der Heimarbeiterinnen 138
141 157 162 198 ff 279 ff
Gewerkvereine 196 ff

—	chriftliche 210

—	Hirfch-Dunckerfche 210

—	freie 21 I
Giesberts J. 171
Glasveredlung 53
Glücksmann A. 85 98 110 250
Goltz Frhr. v. der 122
Gnauck-Kühne E. 85 106 237
Grandke H. 82 88 93 95 98 104 250
Griffelmacher 100

Grofzftädtifche Hausinduftrie 34 55 63
112 121

Grübel C. 238 239
Grunow 157
Hammer W. 104

Halbe Arbeitskräfte 114 176 180 187
Handwerk 150

—	Entwicklung zur Hausinduftrie 35 ff
Handfchuhmacherei 54 61
Hausarbeit 30 149 263
Hausarbeitgefetz 141 142 148 ff 192

214 257 ff
Hausgewerbe 30

Hausgewerbetreibende 144 149 166 252
Haushaltführung 115
Hausinduftrie, Begriff 13 ff

—	Einteilung 23 ff

—	Entftehung 32 ff

—	Umfang 50 ff

—	volkswirtfchaftliche und foziale Be-
deutung 109 ff

Hauptbetrieb 50

Heimarbeit 28 (f. Hausinduftrie)
Heimarbeitausftellungen 223 ff
Heimarbeiter, wirtfchaftliche Abhängig-
keit der H. 16 23 29 144 149

—	perfönliche Selbftändigkeit der H. 17
22 29 47 144 149
        <pb n="291" />
        ﻿Perfonen- und Sachregifter

291

Heifz E. 82 85 25 i
Hertling Frhr. v. 126 130
Heyl Frhr. v. 136
Hilfskomitee 247

Hinausgeben von Heimarbeit 135 136
139 164 192

Hinterbliebenenverficherung 147 256

Hintze 0. 43

Hirfchfeld F. 98

Hitze F. 134 136 138 247

Hohn W. 217

Holzfchnitzerei 58 62 87 215 220 246
Hood Th. 84
Jaeger E. 106 193
Jaffe E. 96 250
Individuum 129
Infektionskrankheiten 101 154
Inferiorität der Heimarbeit 109 ff 116
Innere Kolonifation 123
in|trumente und Apparate 53
Internationale Vereinigung für Arbeiter.

fchutz 138 162 194
Invalidenverficherung 147 192 256
Irmer A. 24
Ifolierung 79 127 196
Jugendliche Arbeiter 142 154 163 164 192
Kahler W. 163
Kalisky K. 48
Kampffmeyer P. 249
Kapital 20 44 Hl 113 237
Kartonagewaren 54
Käuferbund 233
Kauffyftem 24
Kaup 100
Keck K. 99

Kinderarbeit 73 ff 130 132 163 258
Kinderfchutzgefetz 74 136 166 ff 273 ff
Kirchlich-Soziale Konferenz 198 205
Klaffenkampf 118

Kleiderkonfektion 54 58 61 63 136 165
Kleineifeninduftrie 58 59 100 110 157 211
Klingenfehmiede 36

Kommiffion für Arbeiterftatiftik 102 134
Konfektion 54 55 56 58 59 61 62 63 73
81 92 100 110 134 136 244 271
Konjunktur 113

Konkurrenz 77 188
Konfum 185

Konfumentenmoral 235 236
Konfumentenvereinigung 233 ff
Konfumverein 218
Kontraktbruch 166
Koppel A. 82 85 257
Korbflechterei 44 54 59 62 87 110 211

215	217 220 245
Korkfehneiderei 62 110 211 215
Krankheitsübertragung 101
Krankengeld 146 201 206 255 281
Krankenpflege 146 255
Krankenverficherung 136 145 252
Krebs W. 60

Kürfchnerei 96
Label 234 235
Landkrankenkaffe 145 254
Ländliche Hausinduftrie 33 55 121 197

216

Lederinduftrie 62 210 212
Lehmkuh! A. 126
Lehrkurfe 202 207 282
Leinenweberei 33 53 60
Leo XIII. 126 130 170
Lewinski St. 245
Liefmann R. 15 20 21 23 249
Ligue sociale d’aeheteurs 234
Lohn 75 ff 105 124 155 160 207 226
233 242

Lohn und Preis 185 ff
Lohnämter in Deutfchland 141 143 160
183 ff 207 ff

—	in Auftralien 171 ff

—	in England 179 ff 277 ff

—	in Frankreich 182

—	in Öfterreich 182

Lohnbücher 135 136 142 159 165 214
258 264 270 ff
Lohnfaktoren 76 ff
Lohnfyftem 24

Lohntafeln 141 157 214 257 264
Lohntarif 156 201 208 240 243 286
Lorenz J. 231 244 251
Lotmar Ph. 159
Lüders E. 235
        <pb n="292" />
        ﻿292

Perfonen- und Sachreg;fter

Manes A. 17!

Marx K. 20 44

Maffenwaren 109 116 196

Meerwarth R. 42 46 74 133 134 189 250

Merkantilismus 43

Meffcrmacher 37

Metallverarbeitung 62 63

Meyer G. 85 251

Mindeftlohn 66 143 170 172 179 184
207 277

Mindcftlohnklaufel 194
Möbeltifchlerei 54 HO
Montgelas Gräfin 70 247
Morfier de A. 233
Mun Graf de 182
Mufikinftrumente 53 61 110
Mufter 159

Nachfrage nach Heimatsprodukten 111

116

Nachtarbeit 87 139

Nadelfabrikation 59

Nagelfchmiede 53 58 216 128 239

Näherei 54

Nähfadenzoli 132

Nähmafchinen 201 207

Naumann F. 116 162 17! 236

Nebenberuf 79

Nebenbetrieb 50

Neher A. 103

Neuhaus G. 85

Nicotra S. 170

Oppermann W. 92

Peacock A. J. 171

Perlftickerei 59 63 82

Pefch H. 157

Philippovich E. v. 15 28 171
Photographie 229
Pierstorff J. 67
Pieper A. 141 149 171
Platzgefellen 18 150
Pohle L. 171

Porzellanfabrikation 53 62 63
Pofadowsky Graf 137 193 224
Pofamentenfabrikation 53 61 73
Preisfteigerung 185
Produktivgenoffcnfchaft 220

Proftitution 102 ff
Raiffeifenkaffe 218
Rau K. H. 13
Rauchberg H. 46 250
Raufch E. 251
Rechenberg v. 98
Rechts fchutz 127 184 280
Regiftrierpflicht 139 141 152 260 268
Reglements 39 125
Reichstag 130 ff 195
Reichsverficherungsordnung 141 142 144
252

Reinhard 0. 87 250
Retzbach A. 149
Rohmer G. 131 144 149 252
Rohftoff 23
Rofcher W. 11 15
Rofenberg K. 97
Rofenhaupt K. 89 251
ftubner 92
Ruland 0. 36
Saifon 55 82 113
Salomon A. 169 252
Sax E. 86 25!

Schachner R. 171 175
Schauwerkftätte 230
Schlaf [teilen 106
Schloffer 53

Schmidt A. 169 196 207 252

Schmidt E. 77 188 250

Schmoller G. v. 13 15 2438 39 40 125 249

Schnapper.Arndt G. 251

Schneiderei 40 54 210 211 220

Schönberg G. 15 23

Schuhmacherei 42 54 56 58 59 61 210

Schwarz 0. 20

Schwiedland E. 15 150 152 171	195

218 249

Schwitz fyftem 26 171 174
Seidenbandweberei 157 239 243
Seideninduftrie 43 53 58 62
Sefzhaftmachung der Tagelöhner 122
Simon H. 67 249 250
Sinzheimer L. 111

Sittlichkeit 100 ff 139 153 163 214 258
265
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        ﻿Perfonen- und Sachreglfter

293

Sitzgefellen 18 150
Sohnrey H. 217

Sombart W. 15 20 44 47 55 119 249
Sommerfeld F. 92 93 97 100 101 102
Sonntagsarbeit 90 139 154 163 259
Sozialdemokraten 108 136 138 139 155
160 200 204 220 223
Spielwarenfabrikation 54 59 61 62 73
84 97 211
Spinnerei 110

Spitzenfabrikation 53 60 63
Staat 120 125 ff 195
Staatshilfe 125 ff 203 207
Standesbewufztfein 196
Stapelartikel 77 109
Statiftik 46 ff 232
Stauberregung 100
Sterbegeld 201 207 282
Sterblichkeit 100
Sternthal F. 251

Stickerei 41 53 56 57 59 60 73 193 244
Stieda W. 14 32 37 38 40 41 249
Stillich 0. 74 85 97 98 106 251
Stöcker A. 198
Stratton A. i90
Streik 134 201 205
Strickerei 53 56 73
Strohhutfabrikation 54 59 63 87
Stuarts 43

Stücklohn 172 179 190 277
Stuhlflechter 99
Stülpnagel v. 41
Swaine A. 250

Tabakarbeiter f. Zigarrenarbeit
Tarifverträge 156 160 161 201 208 211
232 286

Technik 80 174 187

Teiloperationen 42
Textilgcwerbe 53 210
Theimer K. 29
Thun A. 37 250
Toulmin 179
Truckfyftem 86
Truckverbot 131 163 166
Tuberkulofe 100 101

Überführung in die Fabrik 119 ff
Übertragung der hausinduftrie 43 ff
Uhlfeldcr W. 89
Uhreninduftrie 43 62 87 110
Unfallverfichcrung 147 256
Unpfändbare Löhne 159
Unterernährung 98
Unternehmer 15 48 155 188 267 268
Verantwortlichkeit 150
Verband kath. Arbeitervereine 211
Verband kath. Frauen und Mädchen 206
Verein für Sozialpolitik 133
Verkehrserweiterung 35
Verleger (Verlag) 15 19 28 64 111 M5
151 158 214
Vermaut R. 106

Verficherung 132 135 142 144 ff 184 199
252

Viktoria 171 ff

Von der Leyen H. 44

Wäfchekonfcktion 54 58 61 136 165

Wäscherei 57

Webb, S. und B. 27

Weber A. 34 110 112 119 151 250

Weberei 53 56 58 59 60 63 73 77 85 110

148	211 218 238
Weltmarkt 189

Werkftatt, hausinduftriclle 26 28 141

149	165 257

Werkftattgchilfcn 28 163 ff
Werkverdingungsvertrag 22
Werkvertrag 159
Weifze Lifte 234

Wilbrandt R. 19 42 82 85 110 119 120
128 133 171 239 249
Wirkerei 53 60 62 73 148
Wohlfahrtspflege, ländliche 123
Wohnung 91 ff 106 153 193
Wollweberei 53 60 63
Wörrishofer F. 251
Wright Th. 169
Wygodzinski W. 122
Zählungen 46 ff

Vergleich der Z. 49
Zeitlohn 172 179 190 228 277
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        ﻿
        <pb n="295" />
        ﻿
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        ﻿the scale towards document

(itausftellungen

229

und unregelmäßig betriebenen Arbeit meiftens felbft nicht,
uf ein Produkt verwende. Außerdem fpiele die bei Heimarbeitern
|:ne und fchwer kontrollierbare Arbeitsintenfität bei der Berech-
r-ienlohnes eine große Rolle. Gegenüber dem Stundenlohn des
r Zeitdauer befchäftigten Fabrikarbeiters begegnet freilich die
5 Stundenlohnes beim Heimarbeiter gewiffen Schwierigkeiten,
alle kann der herausgerechnete Stundenlohn ein anormales,
ittliches Bild ergeben. Aber die Mängel der lndividualftunden-
msgeglichen durch die große Zahl der unterjochten Fälle aus
f7’ Geographifchen und wirtfchaftlichen Gebiete. Bei dem nach-
eben der Ausheilungen, durch eine Häufung der Fälle den
s- 1 ermitteln, darf man ficher fein, einen Durchfchnittsftunden-
J fehen. Anderfeits wäre der Verzicht auf die Angabe des Stun-
die bloße Stücklohnberechnung für die Beurteilung der fozialen
larbeiters abfolut unbrauchbar.

Eindruck, den ein auch oberflächlicher Blick auf das Lohn-
iefuchern der Ausftellung macht, fucht man noch zu verftärken
ographifche Darftellungen aus dem Ar-
der Heimarbeiter, ln Berlin fchon hatte man die Photographie
men, mehr aber noch in London, Frankfurt, Zürich ufw. Nun
ch zuweilen vom Photographen Momente feftgehalten werden,
rige Lage des Heimarbeiters ein grelles Licht werfen; z. B. das
•.hweren Ballen beladenen Konfektionsfehneider, die an einem
: blieferungstage maffenweife auf dem Afchaffenburger Bahn-
wird jedem Befucher der Frankfurter Ausftellung unvergeßlich
ähnlich zeigen die Photographien bei weitem nicht alles, was die
Lage der Heimarbeiter fo drückend macht, ja fie laffen diefe
lern beffern Lichte erfcheinen. Interieuraufnahmen täufchen
die Raumverhältniffe, die gewöhnlich bedeutend erweitert er-
fehen auf der Photographie helle Räume, gemütlich ausfehende
on der fchlechten Luft, von der unhygienifchen Lage des Wohn-
. n wir aber ebenfowenig wie von den niedrigen Löhnen und der
’ des Heimarbeiters. Die Photographie läßt nicht feiten die
ein liebliches Idyll erfcheinen, das fich hübfeh in das Volks-
während doch längft der romantifche Zauber, der einft die um
nde, mit Hausfleiß befchäftigte Familie umwob, vor den Tat-
n ift. Hinfichtlich der wirtfchaftlichen Lage der Heimarbeiter
iphie meiftens das, was fie auf andern Lebensgebieten zuweilen.
Lügnerin“.
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