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        <title>Die deutsche Hausindustrie</title>
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            <forname>Heinrich</forname>
            <surname>Koch</surname>
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        </author>
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            <idno>1003351123</idno>
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        Heinrich  Koch  S.J.
Die  deutsche
Hausindustrie

Er  ftes  Kapitel:  Begriff  u.  Einteilung  der  Hausinduftrie.
§  1.  Begriff.  §  2.  Einteilung.
Zweites  Kapitel:  Die  Entftehung  der  Hausinduftrie.
§  1.  Nebenbefchäftigung  der  bäuerlichen  Bevölkerung.  §2,  Nebenbefchäftigung
  der  zugezogenen  Grofzftadtbevölkerung.  §  3.  Entwicklung
aus  dem  Handwerk.  §4.  Rückentwicklung  der  Fabrik.  §  5.  Übertragung.
Drittes  Kapitel:  Umfang  der  Hausinduftrie  in
Deutfchland.
§  1.  Statiftik  der  Hausinduftrie  und  ihre  Mängel.  Zahlenmäßiger
Umfang  der  Hausinduftrie.  §  2.  Berufliche  und  geographifche  Verteilung ­
  der  Hausinduftrie.
Viertes  Kapitel:  WirtfchaftlicheundfozialeZuftände
in  der  Hausinduftrie.
§  I.  Verteilung  der  Hausinduftrie  auf  die  verfchiedenen  Gefchlechter
und  Altersftufen.  §  2.  Lohnverhältniffe.  §  3.  Arbeitszeit,  Nacht,
und  Sonntagsarbeit.  §  4-  Wohnung,  Ernährung  und  Gefundheit.
§  5.  Heimarbeit  und  Sittlichkeit.
Fünftes  Kapitel:  Volkswirtfchaftliche  und  foziale
Bedeutung  der  Hausinduftrie.
§  I.  Tatfächliche  Gründe  für  das  Beftehen  der  Hausinduftrie.
§  2.  Prüfung  der  angeführten  Gründe.  §  3.  Indirekte  Befeitigung
gewiffer  Hausinduftrien.
Sechftes  Kapitel:  Staatshilfe.
§  I.  Staat  und  Heimarbeit.  §  2.  Zur  Gefchichte  der
induftriegefetzgebung  im  Deutfchen  Reich.  §  3.  Das  heute  gi
Recht;  1.  Arbeiterverficherung,  2.  Arbeiterfchutz.  §  4.  Lohtfäftiteiy'
§  5.  Reformziele.
Siebtes  Kapitel:  Selbfthilfe.
§  I,  Gewerkvereine.  §  2.  Genoffenfchaften.
Achtes  Kapitel:  Hilfe  von  aufcenftehenden
§  1.  Heimarbeitausftellungen.  §  2.  Konfumentenvereiniguftfen.^  'STtlVt
§  3.  Bereitftellung  von  Kapital,  Fachfchulen  und  Lehrwerkftätten.^  ft®?*
§  4-  Hilfskomitees  für  Heimarbeitreform.  Anlagen.

Zweite,  bedeutend  vermehrte  Auflage.  Preis  3  Mark.
M.Gladbach,  Volksvereins-Verlag  GhiML
1913
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        Die
deutsche  Hausindustrie

von  Heinrich'Koch  S.

Zweite,  bedeutend  erweiterte  Auflage
Drittes  bis  fünftes  Taufend
M.Gladbach  1913,  Volksvereins-Verlag  GmbH.
        <pb n="3" />
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        Vorwort

5

Vorwort
Seit  dem  erftmaligen  Erfcheinen  diefer  Schrift  (1905)  hat  fich  für  die  Hausinduftrie
manches  geändert.  Gründliche  wiffenfchaftliche  Forfchungen  —  ich  erinnere  an  die
vorzüglichen  Werke  von  Bittmann,  Arndt,  Wilbrandt,  Gaebel  —  haben  die  Kenntnis
der  Lage  der  Heimarbeiter  bedeutend  vermehrt,  befonders  nach  der  hauswirtfchaftlichen,
pfychifchen  und  ethifchen  Seite  hin,  die  hiftorifchen  und  urfächlichen  Zufammenhänge
klarer  herausgearbeitet  und  vor  allen  Dingen  zu  einer  durchgreifenden  Reform
fchätzenswerte  Beiträge  geliefert.  Die  Regierungen  haben  durch  Gefetzentwürfe
und  allerlei  Anregungen  weit  mehr  als  früher  den  ernften  Willen  bekundet,  helfend
cinzugreifen.  Die  langen  parlamentarifchen  Debatten  ließen  bei  der  Mehrzahl  der
Volksvertreter  ein  feines  Verftändnis  und  warmes  Intereffc  für  die  Lage  und  Bedürftigkeit ­
  der  Heimarbeiter  durchblicken.  Auf  nationalen  und  internationalen  Kongreffen
wurde  die  Hausinduftriefrage  gründlich  erörtert.  Heimarbeitausftellungen  hellten  mit
Blitzlicht  die  Zuftändc  in  der  Heiminduftrie  auf.  Auch  die  Preffe  tat  das  ihrige  und
trug  die  Kunde  von  den  Heimarbeitern  in  die  breiten  Schichten  des  Volkes.  Die  Überzeugung, ­
  daß  es  in  der  Heimarbeit  fchlecht  fteht  und  daß  hier  geholfen  werden  muß,
ift  Gemeingut  des  Volkes  geworden.  Nur  oberflächliche  Menfchen  oder  denen  Partei  -
und  Gefchäftsintereffc  das  Urteil  getrübt  hat,  reden  anders.
Doch  die  fchöne  Medaille  hat  ihre  Kehrfeite.  Fragen  wir  die  Heimarbeiter  felbft:
„Was  ift  bei  euch  in  dem  letzten  Jahrzehnt  beffer  geworden?“,  fo  erhalten  wir  bei
der  Mehrzahl  die  verblüffende  Antwort:  „Nichts.“  Und  fo  ift  es  in  der  Tat.  Die  Auffaffung
  des  Heimarbeitproblems  ift  eine  andere  geworden,  der  Inhalt  ift  im  großen
und  ganzen  derfelbe  geblieben.  Mag  ein  kleiner  Teil  der  in  Betracht  kommenden  Menfchen ­
  von  dem  allgemeinen  Auffchwung  ergriffen  und  der  Sonnenfeite  des  Lebens
etwas  näher  gekommen  fein,  gerade  in  jenen  Gebieten  der  Hausinduftrie,  die  man  feit
geraumer  Zeit  vorzugsweifc  als  Elendsinduftrien  zu  bezeichnen  pflegte,  ift  die  wirtschaftliche ­
  Bafis,  der  Arbeitslohn,  auf  demfelben  Niveau  geblieben.  Im  vorigen  Jahre
hat  der  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  eine  Enquete  nachgeprüft  und  vervollftändigt,
  die  im  Jahre  1907  ftattgefunden  hatte.  Sie  bezieht  fich  in  erfter  Linie  auf
die  verfchiedenen  Zweige  der  Konfektion,  dann  auch  auf  Trikotnäherei,  Mafchinenftrickerei,
  Papierinduftrie  und  fonftiges.  Die  Enquete  erfaßt  naturgemäß  nur  eine
beftimmte  Gruppe,  nämlich  die  organifierten  Heimarbeiterinnen,  alfo  eine  Mittelfchicht
  der  weiblichen  Heimarbeiterfchaft,  wenn  man  will,  eine  Obcrfchicht;  jedenfalls ­
  aber  fpielen  die  allergedtückteften  Exiftenzen  in  der  Erhebung  keine  bedeutende
Rolle.  Ein  Vergleich  der  beiden  Erhebungszeitpunkte  ergibt,  daß  in  dem  Zwifchenraum
von  fünf  Jahren  die  Löhne  fich  kaum  geändert  haben.  54  Prozent  verdienen  unter
15  Pf.  Stundenlohn,  26  Prozent  zwifchen  16  und  20  Pf.,  und  nur  20  Prozent  über  20  Pf.
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        6

Vorwort

Hält  man  nun  das  Stagnieren  der  Heimarbeiterlöhne  mit  dem  gleichzeitigen  Empor,
fchnellen  der  Lebensmittelpreife  zufammen,  fo  mag  man  auch  die  von  der  Reichstagstribüne ­
  gefallenen  Äußerungen  einiger  bürgerlicher  Abgeordneten  erklärlich  finden,
daß  die  Reallöhne  der  Heimarbeiter  in  den  letzten  Jahren  fogar  gefunken  feien.
Diefe  betrübende  Erfcheinung  kann  nun  nicht  allzu  großes  Staunen  erregen  und  darf
auch  nicht  als  Negation  des  Fortfehritts  in  der  Heimarbeiterfache  überhaupt  angefehen
  werden.  Die  öffentliche  Meinung,  die  fich  zugunften  der  Heimarbeiter  gewendet
hat,  kann  nicht  mit  einem  Schlage  höhere  Löhne  fchaffen.  Die  Gefetzgebung,  von  der
man  bei  dem  Verfagen  anderer  Faktoren  in  erfter  Linie  viel  erwartet,  arbeitet  langfam,
doppelt  langfam  in  einer  fo  fchwierigen  Materie.  Das  Hausarbeitgefetz,  das  mit  dem
1.  April  1912  in  Kraft  getreten  ift,  hat  noch  keine  Zeit  gefunden,  fich  ins  Volksleben
einzubürgern,  gefchweige  denn  Früchte  zu  tragen.  Selbfthilfe  und  andere  private
Reformarbeit  haben  auf  begrenzten  Gebieten  unftreitige  Erfolge  errungen,  aber  an  die
träge  Maffe  kommen  fie  fchwer  heran.  Wir  ftehen  im  Anfang  eines  langfam  und
fchwierig  zu  bewirkenden  Fortfehritts.  Der  Boden,  in  den  hoffnungsfreudig  die  Saat
eingefenkt  wurde,  war  hart  und  ungepflegt  feit  langer  Zeit;  da  darf  man  in  den  erften
Jahren  noch  keine  Ernte  erwarten.  Diejenigen  aber,  die  fich  zur  Reform  des  in  Theorie
und  Praxis  fchwierigen  Hausinduftrieproblems  zufammengefunden  haben,  füllen  durch
die  gegenwärtige  Lage  der  Dinge  fich  angefpornt  fühlen  zu  zähem  Fefthalten  am
Ziel  und  unverdroffener  Weiterarbeit.
Auch  diefe  Schrift  foll  ihr  Teil  beitragen  zu  diefer  Arbeit,  vor  allem  in  dem  Sinne,
daß  eine  vertiefte  Kenntnis  der  Hausinduftrie  als  Ganzes  und  ihrer  Stellung  im  Leben
des  Volkes  in  weitere  als  bloß  fachmännifche  Kreife  gelange  und  eine  breitere  Bafis
fchaffe  für  eine  fyftematifche  Sanierung  der  Zuftände.  Während  die  meiften  wiffenfchaftlichen
  Werke  über  dies  Thema  geographifch  oder  gewerblich  abgegrenzte  Spezialgebiete ­
  durchforfchen,  wird  hier  die  Hausinduftrie  als  Ganzes  behandelt  und  das
Typifche  aus  allen  Erfcheinungsformen  herausgegriffen.  Freilich  konnte  diefer  Verfuch
  nur  unvollkommen  gelingen.  Denn  gerade  in  der  Hausinduftrie,  die  fich  den  verfchiedenften
  Verhältniffen  im  gewerblichen  und  volkswirtschaftlichen  Leben  anzupaffen ­
  wußte,  weifen  die  einzelnen  Zweige  außerordentliche  Verfchiedenheiten  hinfichtlich
  der  Organifation  der  Arbeit,  der  fozialen  Verhältniffe  und  der  Geftaltungstendenzen
  auf.  Auch  in  dem  praktifchen  Teil  der  Schrift  (Kapitel  VI—VIII)  wurde
—  trotz  ähnlicher  Schwierigkeiten  das  Hauptgewicht  auf  die  allgemeinen  Richtlinien ­
  gelegt,  die  für  eine  praktifche  Detailarbeit  überall  maßgebend  fein  müffen.
Wenn  dem  Verfaffer  auch  bei  der  erften  Auflage  dieffelbe  Abficht  vorfchwebte,
fo  ift  die  Schrift  doch  um  mehr  als  das  Doppelte  erweitert  und  in  verfchiedenen  Abfchnitten
  völlig  umgearbeitet.  Die  Theorie  der  Hausinduftrie  habe  ich  in  manchen
Punkten,  den  Winken  einer  wohlwollenden  fachlichen  Kritik  zur  erften  Auflage
folgend,  etwas  gründlicher  und  ausführlicher  behandelt.  Befonders  in  dem  praktifchen
Teil  erwies  fich  eine  Änderung  in  mehrfacher  Hinficht  als  notwendig.  Verfchiedenes,
was  vor  einigen  Jahren  noch  unter  dem  Gefichtspunkte  einer  lex  ferenda  erörtert
wurde,  ift  inzwifchen  zur  lex  lata  geworden.  Andere  Reformvorfchläge  haben  teils
im  Leben,  teils  in  der  Idee  feftere  Geftalt  gewonnen  und  verdienten  deshalb  eine  eingehendere ­
  Befprechung.
Was  mir  das  Bewußtfein  gibt,  nicht  ganz  vergebens  zu  arbeiten,  ift  das  Vertrauen
        <pb n="6" />
        Vorwort

7

in  die  gute  Sache,  die  hier  verfochten  wird,  und  ihr  Recht.  Einer  unferer  heften  Heimarbeitforfcher
  fchrieb  vor  einigen  Jahren:  „Für  heute,  gegenüber  der  Heimarbeit,
mufz  es  uns  genügen,  an  die  Menfchlichkeit  zu  appellieren.  Die  Gerechtigkeit  für
fpätere  Zeiten.  Die  fitzt  bei  Plato  auf  den  Sternen.“  Ich  vermag  diefen  refignierten
Standpunkt  nicht  zu  teilen.  Gewifz  hat  gegenüber  der  Heimarbeiterfchaft  die  Menfchlichkeit,
  die  Nächftenliebe  eine  gro|ze  Aufgabe  zu  erfüllen,  vielleicht  bei  keiner  fozialen
Volksfchicht  mehr  als  bei  ihr.  Aber  die  Überzeugung,  da|z  das,  was  für  die  Heimarbeit
gewünfcht  wird,  in  grofzem  Umfange  Rechtsforderungen  darftellt,  bricht  fich  mit
wachfender  Kenntnis  der  Dinge  immer  mehr  Bahn,  und  fie  mu|z  ins  volle  Rechtsbewufztfein
  des  ganzen  Volkes  übergehen.  Vom  Recht,  das  in  den  Herzen  wohnet,
ift  aber  der  Sieg  unferer  Sache  zu  erhoffen.  Denn  das  Recht  ift  eine  heilige  Macht,
vor  der  keine  Gegnerfchaft  ftandhält.
Allen,  die  mir  durch  Auskunfterteilung  und  Überlaffung  von  Material  behilflich
waren,  befonders  den  Angeftellten  mehrerer  Gewerkfchaften  und  Genoffenfchaften,
fage  ich  herzlichen  Dank.  Befonderer  Dank  gebührt  P.  Conft.  Noppel  S.  J.,  der  mir
bei  der  Fertigftellung  verfchiedener  Abfchnitte  durch  fachmännifche  Mitarbeit  wefentliche
  Hilfe  leiftete.

Der  Verfaffer.
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        8

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis
Erftes  Kapitel:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausin ­

  d  u  f  t  r  i  e
§  I.  Begriff  der  Hausinduftrie  13
Hiftorifchc  und  begriffliche  Entwicklung  der  Definition.  Die  beiden
Wefensmomente.  Definitionen  einiger  Nationalökonomen.
§2.  Einteilungder  Hausinduftrie  23

Einteilung  I.  nach  der  wirtfchaftlichen  Abhängigkeit  der  Hausinduftriellen,
  2.  nach  der  Dazwifchenkunft  von  Mittelsperfonen  (Faktoren,
Zwifchenmeifter).
Zweites  Kapitel:  Die  Entftehung  der  Hausinduftrie
§  I.  Der  Ur  fprung  der  Hausinduftrie  aus  einer  Nebenbefchäftigung
  der  bäuerlichen  Bevölkerung  ..  32
Geringer  Ertrag  der  Bauernwirtfchaft,  freie  Zeit.  Beifpiele.
§2.  Die  Entwicklung  der  Hausinduftrie  als  Nebenbefchäftigung
  der  großftädtifchen  Bevölkerung.  34
Zuzug.  Überfchiiffige  Bevölkerung.  Arbeitslofigkeit.
§3.  DieEntwicklungderHausinduftrie  aus  demHandwerk
  35
Erweiterung  des  Abfatzes,  fortfehreitende  Arbeitsteilung.  Verhalten
der  Zunft.
§4-  Die  Rückentwicklung  der  Fabrik  zur  Hausinduftrie ­
  .......  ...........  40
Technifche  Vorteile  der  Fabrik  (Mafchinen)  zuweilen  auch  in  der
Hausinduftrie  möglich.  Anlehnung  an  die  Fabrik  (Teiloperationen).
§5.  ÜbertragungderHausinduftrievoneiner  Gegend
ineineandere  43
Merkantilismus.  Beftrebungen  von  Regierungen  und  wohltätig  gefinnten
  Perfonen
Drittes  Kapitel:  Umfang  der  Hausinduftrie  in
Deutfchland
§  I.  Statiftik  der  Hausinduftrie  und  ihre  Mängel.
Zahlenmäßiger  Umfang  der  Hausinduftrie  .  .  .  46
Statiftifche  Faffung  des  Hausgewerbes  bei  der  Betriebszählung  1907.
Fehlerquellen.  Vergleiche  mit  frühem  Zählungen.  Zahlenmäßiger
        <pb n="8" />
        Inhaltsverzeichnis

9

Umfang  nach  Haupt-  und  Nebenbetrieben,  männlichen  und  weiblichen
Perfonen.  Rückgang  des  Hausgewerbes  in  Deutfchland.
§2.  Berufliche  und  geographifche  Verteilung  der
Hausindustrie  52
Die  Hausinduftrie  nach  den  verfchiedenen  Gewerbegruppen  und  Gewerbearten. ­
  Zunahme  in  einigen  (Bekleidungsgewerbe),  Abnahme
in  andern  (Textilgewerbe).  Urfachen.
Die  Hausinduftrie  in  den  verfchiedenen  deutfehen  Staaten  und
Landesteilen  —  nach  Zahlen  —  und  Gewerbearten.  Die  Grofzftädte.
Viertes  Kapitel:  Wirtfchaftliche  und  fozialeZuftände
in  der  hausinduftrie
Bedeutung  diefer  Darftellung  für  die  Wiffenfchaft.
§  I.  Verteilung  der  Hausinduftrie  auf  Gefchlechter

und  Altersftufen  67
Der  prozentuale  Anteil  der  Frauen  fehr  ftark,  im  Steigen  begriffen.
Urfachen.  Nachteile.
Vorwiegen  der  hohem  Altersklaffen.  Statiftifche  Belege.  Einschränkende ­
  Bemerkungen.
Kinderarbeit  von  jeher  fehr  verbreitet,  auch  jetzt  trotz  Kinderfchutzgefetz.
  Schäden.
§2.  Lohnverhältniffc  75

Lohnbildende  Faktoren,  I.  die  im  Wefen  der  Heimarbeit  liegen,  2.  die
in  den  perfönlichen  Verhältniffen  der  Heimarbeiter  begründet  find.
Gegentendenzen.
Detaillierte  zahlenmäßige  Schilderung  von  Heimarbeitslöhnen.
Keine  typifchen  Lohnangaben,  nur  Löhne  reformbedürftiger  Hausinduftrien.
  Bcifpiele.  Truckfyftem.  Abschließendes  Urteil.

§3.  Arbeitszeit,  Nacht-  und  Sonntagsarbeit  87
Die  Arbeitszeit  fehr  Schwankend.  Einige  typifche  Erfcheinungen.
Einzelbeifpiele.  Nacht-  und  Sonntagsarbeit.
§4-  Wohnung,  Ernährungund  Gefundheit  .  .  .  .  ,  .  .  9*

Unzureichender  Wohnungsraum.  Hoher  Mietzins.  Verfchlechterung
der  Wohnung  infolge  der  darin  ausgeübten  Arbeit.
Schwächung  der  Gefundheit  infolge  von  Überanftrengung,  Unterernährung ­
  und  der  einigen  Hausinduftrien  fpeziell  anhaftenden  Gefahren. ­


Anfteckungsgefahr  für  das  kaufende  Publikum.
§5.  Heimarbeit  und  Sittlichkeit  ,  .  .  102
Zufammenhang  von  Heimarbeit  und  UnSittlichkeit.  Gründe.

Der  pofitiv  Sittliche  Wert  der  Heimarbeit  für  den  einzelnen  —  für
die  Familie.
Fünftes  Kapitel:  Volkswirtfchaftliche  und  foziale
Bedeutung  der  Hausinduftrie
§  !.  Tatsächliche  Gründe  für  ihr  Beftehen

109
        <pb n="9" />
        10

Inhaltsverzeichnis

I.  Inferiorität  der  Heimarbeitsprodukte,  die  auf  dem  Markte  fehr
viel  begehrt  werden.  2.  Billigkeit  der  Arbeitskräfte  und  des  ganzen  Betriebs. ­
  3.  Arbeitsangebot  von  vielen  wenig  Leiftungsfähigen,  für  welche
die  Heimarbeit  Ergänzungsarbeit  ift  (Mütter,  bäuerliche  Familien).
§2.  Prüfung  der  angeführten  Gründe  ,  ,  116
Weder  die  Inferiorität  der  Heimarbeitsprodukte  noch  die  Billigkeit  der
Arbeitskräfte  rechtfertigen  die  Hausinduftrie  vom  volkswirtfchaftlichen
oder  fozialen  Gefichtspunkte  aus.  Für  viele  Mütter  und  bäuerliche
Familien  ift  fie  ein  willkommener  Nebenerwerb.
§3.  Indirekte  Befeitigung  gewiffcr  Hausin  duftrien  119
Bau  von  Bahnen  in  ländlichen  Gegenden  und  aus  der  Grofzftadt  hinaus.
Kritik  der  „Bahntheorie“.  Se|zhaftmachung  der  Gutstagelöhner.
Lohnerhöhung.
Sechftes  Kapitel:  Staatshilfe.
§  1.  Staat  und  Heimarbeit  .  125
Die  Heimarbeit  von  der  ftaatlichen  Gefetzgebung  bisher  wenig  berührt. ­
  Ethifche  und  foziale  Begründung  ftaatlichen  Schutzes.  Widerlegung ­
  einiger  Bedenken.
§2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung
im  Deutfchen  Reiche  .  .  131
Die  Gewerbeordnung  des  Nerddeutfchen  Bundes.  Erfte  Heimarbeitsdebatte
  1885.  Abwanderung  der  „gefchützten“  Fabrikarbeiter  in  die
Heimarbeit.  Berliner  Konfektionsftreik  1896.  Infolgedeffen  mehrere
Gefetzentwürfe.  1903  Kinderfchutzgefetz.  1906  infolge  der  Berliner
Heimarbeitausftellung  mehrere  Gefetzentwürfe  feitens  der  Parteien  eingereicht. ­
  1911  Hausarbeitgefetz  angenommen.  Inzwifchen  wichtige
Änderungen  durch  die  Gewerbeordnungsnovelle  (1908)  und  die  Reichsverficherungsordnung
  (1911)  bewirkt.
§3.  Das  heute  geltende  Recht.  .  .  .  .  144
I.  Arbeiterverficherung:  Verpflichtung  zur  Krankenverficherung.
  Unfall-,  Invaliden-  und  Hinterbliebenenverficherung
bleibt  fakultativ.
II.  Arbeiterfchutz:  I.  für  die  in  das  Hausarbeitgefetz  einbezogenen ­
  Perfonen  (in  Familien-  und  Alleinbetrieben),  2.  für
die  hausinduftriellen  Gehilfen,  3.  für  die  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden. ­

Kinderfchutzgefetz.  Verordnung  betreffend  Zigarrenfabrikation.
Zuftändigkeit  der  Gewerbegerichte.
§4-  Lohnämter  168
Notwendigkeit  der  Lohnämter  in  der  Hausinduftrie.  Ihre  Gefchichte,
innere  Einrichtung  und  Erfolge  in  Viktoria.  Englifches  Minimallohngefetz.
  Der  franzöfifche  und  öfterreichifche  Gefetzentwurf.  Verhandlungen ­
  in  Deutfchland.  Löfung  grundfätzlicher  und  praktifcher  Bedenken. ­
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        Inhaltsverzeichnis

II

§  5.  Reformziele  .  !9 !
Das  wichtigfte  die  Lohnregulierung.  Einige  Poftulate  hinfichtlich
Arbeiterfchutz,  Verficherung,  Wohnungsgefetzgebung,  internationale
Regelung.  Staat  und  Kommune  als  Arbeitgeber.
Siebtes  Kapitel:  Selbfthii  fe.
§1.  Gewerkvereine  196
Vorausfetzungen  und  Schwierigkeiten.  Berufsorganifationen  verfchiedener
  Richtung.  Der  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen.  Tarife.
Weitere  Erfolge  und  Aufgaben.
§2.  Genoffenfchaften  214
Vorausfetzungen.  Erfolge.  Einzelbeifpicle.  Zentralwerkftätten.
Achtes  Kapitel:  Hilfe  von  au  (z  en  ftehenden  Kreifen.
§  1.  Heimarbeitausftellungen  223
Ausftellung  in  Berlin,  Frankfurt  ufw.  Ihre  Ziele,  Arbeitsmethode,
Erfolge.
§2.  Konfumentenvereinigungen  233
Vereinigungen  in  Nordamerika,  Frankreich,  Schweiz,  Deutfchland.
Der  deutfehe  Käuferbund.  Direkte  Beeinfluffung  der  Unternehmer  zugunften
  der  Heimarbeiter.  Konfumentenmoral.
§  3.  Bereitfteliung  von  Kapital  und  motori  [cherKraft.
Fachfchulen  und  Lehrwerkftätten  237
Zweck  des  in  irgendeiner  Form  bereitgeftellten  Kapitals  ift,  entweder
die  Heimarbeit  in  andere  Berufe  überzuleiten  oder  fie  aus  fich  wieder
lebensfähig  zu  machen.
Elektrifche  Kraft  verfchiedenen  Hausinduftrien  zur  Verfügung
gelteilt.  Beurteilung.
Fachfchulen  zur  Neueinführung  oder  zur  Hebung  von  Heimarbeit.
§4-  Hilfskomitees  für  Heimarbeitreform  247
Ein  im  einzelnen  noch  zu  verwirklichender  Plan,  um  die  neue
Gefetzgebung  den  Heimarbeitern  nutzbar  zu  machen.
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        12

Anlagen

Anlagen
I.  Die  Hausinduftricliteratur
II.  Auszug  aus  der  Reichsverfichcrungsordnung
III.  Hausarbeitgefetz.  .  .  .  .
IV.  Preufzifche  Ausführungsanweifung  betreffend  Ausführung  des  Hausarbeitgefetzes

V.  §  114a—II4d  der  Gewerbeordnung
VI.  Bekanntmachung  betreffend  Lohnbücher  für  die  Kleider-  und  Wäfchekonfektion

VII.  Auszug  aus  dem  Reichsgefetz  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen
Betrieben
VIII.  Die  hauptfächlichen  Beftimmungen  des  englifchen  Lohnämtergefetzes
IX.  Satzungen  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen  Deutfchlands  .  .
X.  Vertragsbeftimmungen  für  den  Lohntarif  in  der  bergifch-niederrheinifchen
Bandwirkerei

249
252
257
263
270
271
273
277
279
286
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        1.  Kap.:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausinduftrie

13

Erftes  Kapitel
Begriff  und  Einteilung  der  Hausindustrie
§  1.  Begriff  der  Hausinduftrie
Obfchon  die  Hausinduftrie  in  ihren  Anfängen  bis  in  das  16.  und  15.  Jahrhundert ­
  zurückreicht  und  obfchon  fie  im  18.  Jahrhundert  fchon  einen  bedeutenden ­
  Umfang  in  unferm  Vaterlande  gewonnen  hatte,  hat  fich  doch  die
nationalökonomifche  Wiffenfchaft  bis  vor  wenigen  Jahrzehnten  mit  diefer
gewerblichen  Betriebsform  wenig  oder  gar  nicht  befaßt.  Dasjenige  Lehrbuch,
das  im  verfloffenen  Jahrhundert  geraume  Zeit  hindurch  die  Nationalökonomie
in  Deutfchland  beherrfchte,  das  Lehrbuch  der  politifchen  Ökonomie  von
K.  H.  Rau,  fpricht  in  den  elften  Auflagen  gar  nicht  von  ihr  und  erwähnt  fie
in  der  letzten  (1869)  nur  ganz  nebenher.  Sogar  ein  den  Gewerben  fpeziell
gewidmetes  Werk,  die  allgemeine  Gewerkslehre  von  A.  Emminghaus,*)  kennt
zwar  die  Erfcheinung,  geht  aber  auf  ihr  Wefen  und  ihre  Stellung  in  der  Volkswirtfehaft
  nicht  ein.  Die  nationalökonomifche  Wiffenfchaft  war  bis  in  die
letzten  Jahrzehnte  vorwiegend  von  dem  fiegreich  vordringenden  Fabrikfyftem
in  Anfpruch  genommen  und  fchenkte  der  ältern,  durch  die  Fabrik  etwas  zurückgedrängten ­
  Form  des  gewerblichen  Großbetriebes,  der  Hausinduftrie,  wenig
Beachtung.  Weit  entfernt  davon,  die  Schäden  diefes  Syftems  zu  kennen  und
auf  Abhilfe  zu  finnen,  war  die  Beurteilung  der  Hausinduftrie  im  Vergleich  zur
Fabrik  eine  durchweg  günftige.  Die  Auffaffung  der  Hausinduftrie  als  einer  aus
einer  beffern  vergangenen  Zeit  hinübergeretteten  idyllifchen  Betriebsform
begegnet  uns  noch  bei  Rau  und  Rofcher  und  früher  auch  bei  Schmoller.  *  2 )
Es  kann  daher  nicht  verwundern,  wenn  der  Begriff  der  Hausin ­
  d  u  ft  r  i  e  lange  Zeit  in  unferer  Wiffenfchaft  fchwankte  und  keinen  feft  umgrenzten, ­
  allgemein  als  richtig  anerkannten  Inhalt  zu  bieten  vermochte.  Zählte
doch  noch  die  Wiener  Weltausftellung  vom  Jahre  1873  unter  den  Erzeugniffen
x )  Berlin  1868.
2 )  (\.  H.  Rau,  Volkswirtfchaftslehre,  Leipzig  und  Heidelberg  184L  463 ;
W.  Rofcher,  Syftem  der  Volkswirtfchaft  III  145;  0.  Schmoller,  Gefchichte
des  deutfehen  Kleingewerbes,  Halle  1870,  294.
        <pb n="13" />
        u

I.  Kap.:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausinduftrie

der  nationalen  Hausindu  ftrie  jene  Gegenftände  auf,  welche  vom  Volke  für  den
eignen  Gebrauch  im  Haufe  hergeftellt  werden  und  zugleich  ein  ethnographifches
  und  künftlerifches  Intereffe  bieten  !  Das  Bedürfnis,  einen  in  fchärfern
Umriffen  gezeichneten  Begriff  der  Hausindu  ftrie  zu  haben,  fühlte  man  er  ft
recht,  als  die  fchaudererregenden  Zuftände  in  den  verborgenen  Winkeln  der
Hausinduftrie  immer  mehr  ans  Tageslicht  kamen,  als  die  Wiffenfchaft  notgedrungen ­
  fich  eingehender  auch  mit  diefem  Problem  zu  befchäftigen  begann
und  man  zunächft  daran  ging,  den  Umfang  der  Hausinduftrie  ftatiftifch  zu  erfaffen.
  Es  kam  daher  auf  dem  Internationalen  Statiftifchen  Kongrejz  zu  Budapeft
  im  Jahre  1876  unter  den  Vertretern  der  verfchiedenen  Nationen  zu  intereffanten
  Erörterungen  über  den  Begriff  der  Hausinduftrie,  wobei  der  Vertreter
Preujzens,  Dr.  Engel,  unter  Hausindujtrie  diejenige  gewerbliche  Betriebsform
verftanden  wiffen  wollte,  bei  welcher  ein  Handlungshaus  von  felbftändigen
oder  u  n  felbftändigen,  aber  in  eigner  Behau  fung  arbeitenden  Gewerbetreibenden
Waren  nach  beftimmten  Vorfchriften  oder  Muftern  gegen  Stückbezahlung  anfertigen ­
  läjzt  und  in  der  Regel  auch  die  Rohftoffe  zu  den  Waren  oder  Warenteilen ­
  liefert.  2 )  Dem  preujzifchen  Vertreter  hatte  dabei  die  im  Frühjahr  1876  in
Preujzen  verfuchte  Enquete  zur  Erfaffung  der  Hausinduftrie  und  die  dabei
zugrunde  liegende  Auffaffung  vorgefchwebt.  Als  nun  bei  der  Berufszählung
im  Deutfchen  Reiche  im  Jahre  1882  die  Hausinduftriellen  zum  erftenmal  Berückfichtigung
  fanden,  ging  man  von  einer  ähnlichen  Begriffsbeftimmung  aus.
Nur  diejenigen,  die  zu  Haufe  in  der  eignen  Wohnung  für  ein  fremdes  Gefchäft
arbeiten,  zu  Haufe  für  fremde  Rechnung  tätig  find,  d.  h.  den  Rohftoff  von  diefem
Gefchäft  geliefert  bekommen,  galten  als  Hausinduftrielle:  eine  Auffaffung,  die
auch  den  fpätern  Berufs-  und  Gewerbezählungen  im  wefentlichen  zugrunde
liegt.
Inzwifchen  hatten  auch  angefehenc  Theoretiker  den  Begriff  der  Hausinduftrie ­
  mehr  und  mehr  entwickelt  und  eine  fefte  Definition,  die  in  ihren
wefentlichen  Punkten  von  den  meiften  angenommen  wurde,  aufgeftellt.
G.  S  ch  m  o  11  e  r,  der  im  übrigen  die  Nationalökonomie  noch  nicht  für  fo  ausgebildet ­
  hält,  da(z  fie  überall  kurze  und  knappe  Definitionen  (durch  die  nächfthöhere
  Gattung  und  den  artbildenden  Unterfchied)  geben  könnte,  weil  ihr  noch
ein  relativ  feftftehendes  Begriffsfyftem  fehlt,  charakterifiert  doch  die  Hausinduftrie ­
  bündig  nach  Art  einer  Definition  als  ,,e  i  n  e  gewerbliche  Unternehmungsform, ­
  bei  welcher  der  kleine  Produzent
nicht  direkt  ansPublikum  verkauft,  fondern  den  Ab-*)
  W.  Stieda,  Literatur,  heu'.igc  Zuftände  und  Entftehung  der  deutfchen  Hausinduftrie, ­
  Leipzig  1889,  14-
        <pb n="14" />
        §  1.  Begriff  der  Hausinduftrie

15

fatz  feiner  Produkte  nur  durch  anderweitige  kaufmännifche
  Vermittlung  erreicht!“ 1 )
Unter  Beibehaltung  des  Schmollerfchen  Gedankens,  da(z  der  Abfatz  der
Produkte  durch  einen  andern  etwas  Wefentliches  in  der  Hausinduftrie  fei,
hat  fpäter  S  t  i  e  d  a  *  2 )  außerdem  die  Tätigkeit  im  eignen  Heim  als  weiteres
Wefenselemcnt  betont.  Das  ift  nun  freilich  dahin  zu  erweitern,  dafz  auch  die
Arbeit  im  Haufe  eines  Dritten  darunter  zu  verftehen  ift,  fofern  fie  nur  nicht
in  der  Produktionsftätte  des  Verlegers  felbft  gefchieht.
Die  beiden  angeführten  Momente  —  der  Abfatz  der  Produkte  durch  den  Verleger ­
  und  die  Arbeit  im  eignen  Haufe  —  fcheinen  in  der  Tat  das  Wefentliche
in  der  Hausinduftrie  zu  bilden.  Sie  erklären  urfächlich  die  verfchiedenften
Merkmale,  die  man  bei  der  Hausinduftrie  hier  mehr,  dort  weniger  wahrnimmt
und  die  häufig  genug  mit  Wefensmomenten  verwechfelt  werden,  wie  z.  B.  die
Abhängigkeit  vom  Verleger,  die  foziale  Lage,  die  technifche  Geringwertigkeit
ufw.  Anderfeits  genügen  die  beiden  Momente  vollftändig,  um  die  Hausinduftrie
von  den  Grenzgebieten,  Fabrik  und  Handwerk,  zu  unterfcheiden.  Wir  definieren ­
  demnach  die  Hausinduftrie  oder  Heimarbeit  als  die  g  e  w  e  r  b  1  i  c  h  e
Tätigkeit,  die  der  Produzent  in  der  eignen  Wohnung
oderWerkftätte  oder  auch  in  demHaufe  eines  Dritten
für  den  Unternehmer  (Verleger)  verrichtet,  der  die
Produkte  auf  den  Markt  bringt  und  abfetzt. 3 )
Welche  Bedeutung  in  der  Hausinduftrie  der  Abfatz  der  Produkte  durch
den  Unternehmer  (Verleger)  hat,  wird  am  eheften  klar,  wenn  wir  mit  Bücher
von  dem  früher  mehr  als  jetzt  gebräuchlichen  Wort  „Verlag“  ausgehen.  4 )  Verlag
ift  gleichbedeutend  mit  Vorlage,  Vorfchufz.  Der  Verleger  ift  der  reiche
Kaufmann  und  Kapitalift,  der  den  kleinen  Produzenten  den  Kaufpreis  ihrer
Produkte  fo  lange  vorfchiefzt,  bis  diefe  an  ihre  Konfumenten  gelangt  find.
Häufig  aber  fchiefzt  der  Verleger  nicht  blofz  den  Kaufpreis  der  Produkte  vor,
')  0.  S  chmo!  U  r,  Grundriß  der  allgemeinen  Volkwirtfchaftslehre,  Leipzig
1908,  I 3  104  Vgl.  auch  481  ff.
2 )  a.  a.  0.
3 )  Zur  Definition  der  Hausinduftrie  vgl.  au|zcr  Schmoller  und  Sticda  befonders
K.  Bücher,  Art.  ,,  Hausinduftrie“  im  Wörterbuch  der  Volkswirtfchaft  8 ,  und  Art.
,,  Gewerbe*  ‘  im  Handwörterbuch  der  Staatswi  ffenfehaften  8 ;  E.  v  o  n  Philippovich,
Grundrijz  der  politifchen  Ökonomie  II 4 ,  Tübingen  1909,  145  ff;  0.  Schönberg,
Handbuch  der  politischen  Ökonomie  II 4 ,  Tübingen  1897,  488;  E.  Schwiedland,
Ziele  und  Wege  einer  Heimarbcitergefetzgcbung  2 ,  Wien  1903,  42;  R.  L  i  e  f  m  a  n  n,
Über  Wefen  und  Formen  des  Verlags,  Freiburg  1899;  W.  S  o  m  b  a  r  t,  Art.  „Verlagsmduftrie“
  im  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften  8 ;  R  o  f  c  h  e  r  -  S  t  i  e  d  a,
Nationalökonomie  des  Gewerbfleifzes  und  Handels  8 ,  Stuttgart  1913.  145  ff.
4 )  K.  Bücher,  Die  Entftchung  der  Volkswirtfchaft 5 ,  Tübingen  1906,  175.
        <pb n="15" />
        16

1.  Kap.:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausinduftrie

fondern  liefert  den  Rohftoff  und  zahlt  dann  Stücklohn.  In  jedem  Falle  aber
ift  dem  Verleger  der  Absatz  der  Produkte,  die  kaufmännifche  Vermittlung ­
  überlaffen.  Und  das  ift  das  W  e  f  e  n  11  i  c  h  e  und  Charakteriftifche
  bei  der  Hausinduftrie.  Das  gewerbliche  Produkt
fetzt  der  kleine  Produzent  nicht  mehr,  wie  früher  der  Handwerker  oder  die  mit
Hausfleifz  befchäftigte  Bauernfamilie,  direkt  an  den  Konfumenten  ab,  fondern
an  den  Verleger,  der  nun  feinerfeits  einen  Maffenabfatz  auf  einem  gröjzern  Markt
organifiert.  Dabei  ift  es  gleichgültig,  ob  der  Verleger  die  Produkte  auf  den
Weltmarkt  bringt,  wie  der  Inhaber  eines  Berliner  Konfektionsgefchäfts,  oder
ob  er  ein  Magazin  in  der  Stadt  hält  wie  der  Möbelhändler;  es  bleibt  auch  gleichgültig, ­
  ob  er  die  Ware  fertig  zum  Verkauf  vom  Hausarbeiter  empfängt,  oder
fie  einer  letzten  Appretur  unterwirft;  gleichgültig  auch,  ob  er  Arbeitsprodukte ­
  oder  nur  Arbeitsleijtungen,  zu  denen  er  den  Rohftoff
vorgefchoffen,  empfängt:  in  jedem  Falle  ift  dem  Hausinduftriellen  die  kaufmännifche ­
  Vermittlung  an  die  Konfumenten  benommen:  fein  gewerbliches
Produkt  wird,  ehe  es  in  den  Konfum  gelangt,  Warenkapital,  d.  h.  Erwerbsmittel
  für  eine  oder  mehrere  kaufmännifche  Zwifchenperfonen.  Den  Erlös
für  fein  Arbeitsprodukt,  den  er  früher  —  als  Handwerker  —  ungefchmälcrt
einftrich,  fieht  er  zum  Teil  in  fremde  Tafchen  wandern.  Seine  wirtfchaftliche
Lage  ift  fchlechter  geworden.  Was  wir  heute  von  dem  Begriff  eines  Hausinduftriellen ­
  kaum  noch  zu  trennen  vermögen,  feine  ver  fchlechterte
wirtfchaftliche  Lage,  oder  wenigftens  die  Gefahr,  in  eine  folche  zu
geraten,  hängt  alfo  innig  mit  dem  zufammen,  worin  wir  das  Wefen  der  Hausinduftrie ­
  erblicken,  mit  der  Dazwifchenkunft  des  kaufmännifchen  Vermittlers. ­

Aber  noch  eine  zweite  der  Hausinduftrie  inhärierende  Erfcheinung  wird
durch  unfere  Begriffsbeftimmung  erklärt,  die  Abhängigkeit  der
Hausinduftriellen  vom  Verleger.  Es  bedeutet  noch  den  geringften
  Grad  von  Abhängigkeit,  wenn  der  Kaufmann  ihnen  nur  den  Kaufpreis ­
  ihrer  Produkte  zahlt;  die  Abhängigkeit  wächft,  wenn  er  ihnen  auch  den
Rohftoff  liefert  und  vollends  auch  die  Werkzeuge  zu  Verfügung  ftellt.  Das
Abhängigkeitsverhältnis  wird  um  fo  drückender  und  kann  um  fo  mehr  ausgebeutet ­
  werden,  je  mehr  Hausinduftrielle  in  einer  Gegend  durch  ein  und  denfelben
  Kaufmann  ihren  Abfatz  beforgen  laffen,  je  mehr  deffen  Gefchäft  einen
monopolartigen  Charakter  annimmt.  Während  der  Handwerker  früher  nur
von  dem  Konfumenten  abhängig  war,  mit  dem  er  direkt  in  Verbindung  trat,
dem  er  meiftens  auch  durch  perfönlich  nachbarliche  oder  ähnliche  Beziehungen
naheftand  —  ein  Verhältnis,  das  kaum  den  Namen  Abhängigkeit  verdient  —,
        <pb n="16" />
        §  1.  Begriff  der  Hausinduftrie

17

tritt  jetzt  an  deffen  Stelle  die  Abhängigkeit  vom  reichen  Kaufherrn  und  Verleger. ­
  Die  Hausinduftrie  war  der  handwerksmäßige  Körper,  der  einen  kaufmännifchen
  Kopf  bekam  (Schmoller).
Als  zweites  Wefenselement  der  Hausinduftrie  muß  feftgehalten  werden
die  Arbeit  im  eignen  Haufe  oder  im  Haufe  eines  Dritten.  Zu  diefer
dezentralifierten  Form  des  Betriebs  wurde  und  wird  der  Verleger  bewogen
durch  die  Erwägung,  daß  er  fo  kein  oder  nicht  viel  Kapital  in  fefte  Anlagen  zu
bringen  braucht,  daß  er  nur  umlaufendes  Kapital  nötig  hat.  Für  den  hausinduftriellen
  Arbeiter  ergab  fich  die  Arbeit  zu  Haufe  ganz  von  felbft,  foweit
es  fich  um  verlegte  ehemalige  Handwerker  oder  um  bäuerliche  Nebenbefchäftigung
  handelt.  Aber  auch  die  Arbeiter  in  den  modernen  Hausinduftrien  geben
der  Lohnarbeit  im  eignen  Heim  vielfach  den  Vorzug  vor  der  Fabrikarbeit,
namentlich  foweit  fie  durch  perfönliche  Pflichten  ans  Haus  gebunden  find.
Sie  wahren  fich  durch  das  Verbleiben  im  eignen  Heim  ihre  Selbftändigkeit  in
der  Verfügung  über  ihre  perfönliche  Arbeitskraft,  vor  allem  über  die  Zeiteinteilung. ­
  Es  fteht  in  der  Tat  der  vorhin  gefchilderten  wirtfchaftlichen  Abhängigkeit ­
  der  Heimarbeit  eine  gewiffe  perfönliche  Selbftändigkeit  desfelben
gegenüber.  Während  für  den  Fabrikarbeiter  die  Macht  des  Kapitals  den  ganzen
Produktionsprozeß  ergreift,  Arbeitsftelle,  Arbeitszeit,  Arbeitsbedingungen  genau
normiert,  bleibt  der  Heimarbeiter  in  diefen  Punkten  felbftändig  und  frei:  Freiheiten, ­
  die  allerdings  fehr  häufig  infolge  der  wirtfchaftlichen  Abhängigkeit
illuforifch  werden.  Immerhin  aber  ift  dies  das  den  Fabrikarbeiter  vom  Hausinduftriellen
  Unterfcheidende,  daß  jener  mit  vielen  Arbeitsgenoffen  auf  beftimmte
  Zeit  an  die  Fabrik  gebunden,  während  der  ganzen  Produktion  vom
Fabrikanten  und  deffen  Angeftellten  beauffichtigt  wird,  diefer  auf  Beftellung
des  Verlegers  im  eignen  Heim  arbeitet,  Zeit,  Technik  und  Arbeitsordnung  fich
felbft  beftimmt.
Die  perfönliche  Selbftändigkeit  des  Heimarbeiters,  auf  die  Liefmann  und
andere  Autoren,  teilweife  auch  die  deutfehe  Gefetzgebung,  fo  großes  Gewicht
legen,  hat  alfo  in  der  „Arbeit  zu  Haufe“  ihren  fachlichen  Grund,  ebenfo  wie
die  Ifolierung  der  Heimarbeiter,  die  für  die  Lohnfrage  ein  ausfchlaggebendes
Moment  darftellt.  Daß  in  der  Hausinduftrie  vorwiegend  gegen  Stücklohn,  in
der  Fabrik  mehr  gegen  Zeitlohn  gearbeitet  wird,  ift  daraus  zu  erklären.  Was
endlich  bei  vielen  Hausinduftrien  fo  deutlich  in  die  Erfcheinung  tritt,  daß
verfchiedene  es  als  Wefensmerkmal  angefehen  haben:  die  Herftellung  von
geringwertiger  Maffenware  faft  ohne  Zuhilfenahme  von  Mafchinen,  überhaupt ­
  eine  zurückgebliebene  Technik  und  eine  durch  diefe  wieder  verfchuldete
wirtfchaftlich  ungünftige  Lage:  alles  das  findet  zum  Teil  wenigftens  feine  Er-Koch,
  Die  deutfehe  Hausinduftrie  2
        <pb n="17" />
        18

i.  Kap.:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausinduftrie

Rlärung  in  der  „Arbeit  zu  Haufe“ohne  welche  nun  einmal  fowohl  für  den
gewöhnlichen  Sprachgebrauch  wie  für  den  beobachtenden  und  denkenden
Nationalökonomen  die  Hausinduftrie  fchwer  vorftellbar  ift.
Den  Begriff  „Arbeit  im  eignen  Haufe“  haben  wir  dahin  erweitert,  da(z  darunter ­
  auch  Arbeit  im  Raume  eines  D  r  i  11  e  n  zu  verftehen  ift.  Es
kommt  nämlich  nicht  feiten  vor,  dafz  Heimarbeiter,  die  felbft  in  ihrer  Wohnung
—  oft  haben  pe  nur  eine  Schlafftelle  —  keinen  geeigneten  Raum  für  ihre  Arbeit
finden,  einen  Platz  mieten  im  Raume  eines  Dritten,  wo  |ie  mit  andern  Heimarbeitern ­
  zufammen  arbeiten,  aber  unabhängig  von  ihnen,  für  fich  und  auf
eigne  Rechnung.  Es  find  dies  die  fogenannten  Platz-  oder  Sitzgefellen,  die
namentlich  im  Schneidergewerbe  häufig  find.  Wo  die  Betriebsmittel  in  der
eignen  Wohnung,  fei  es  aus  Mangel  an  Geld  oder  an  Raum,  fehlen,  ftellt  fich
ein  neuer  Grund  für  den  Heimarbeiter  ein,  feine  Arbeit  in  einen  fremden  Raum
zu  verlegen.  Er  mietet  fich  einen  Platz  an  einer  Stickmafchine  oder  einem  Webftuhl
  und  führt  dort  feine  Arbeitsaufträge  felbftändig  aus,  ohne  mit  den  im
felben  Raum  befchäftigten  Kollegen  in  eine  Arbeitsgemeinfchaft  einzutreten.
Andere  wollen  die  mechanifche  Triebkraft  ausnutzen,  die  in  einem  fremden
Raume  zur  Verfügung  fteht.  Beifpiele  dafür  bieten  die  Solinger  Mefferfchleiferei
und  die  Barmer  Riemendreherei.  —  Diefe  und  ähnliche  Fälle  können  wir  mit
Recht  unter  dem  Begriff  „Arbeit  im  eignen  Haufe“  fubfumieren.  In  all  diefen
Fällen  würde  der  Heimarbeiter  die  Arbeit  im  eignen  Heim  beibehalten,  wenn
es  ihm  möglich  oder  von  gleichem  wirtfchaftlichen  Nutzen  wäre.  Er  fucht  notgedrungen ­
  einen  fremden  Arbeitsraum  auf,  ohne  die  Eigentümlichkeiten  der
Hausarbeit,  Selbftändigkeit,  Ifolierung,  abzuftre'fen.
Wir  glauben,  dafz  die  gegebene  Definition  der  Hausinduftrie  den  Forderungen,
die  man  billigerweife  an  eine  Definition  ftellen  kann,  gerecht  wird.  Sic  charakterifiert
  die  Hausinduftrie  zunächft  als  eine  gewerbliche  Tätigkeit.
Das  wäre  dann  der  Gattungsbegriff,  den  fie  mit  Handwerk  und  Induftrie  gemeinfam
  hat.  Der  eigenartige  Abfatz  ihrer  Produkte  aber,  der  an  zweiter  Stelle
betont  wird,  fcheidet  fie  von  ihrem  einen  Grenzgebiete,  dem  Handwerk,  und
die  daneben  betonte  „Tätigkeit  zu  Haufe“  fcheidet  fie  von  ihrem  andern  Grenzgebiet, ­
  der  Fabrik.
Zu  den  vielerlei  äufzern  Merkmalen,  die  an  der  Hausinduftrie  beobachtet
find,  verhalten  fich  unfere  beiden  Wefensmomente  wie  die  Urfache  zur  Wirkung, ­
  wie  das  Allgemeine  und  Typifche  zum  Befondern  und  Zufälligen.
Es  ift  nichts  Seltenes,  dafz  eine  Definition,  die  eine  wirtfchaftliche  Erfcheinung
  feftzuhalten  fucht,  auf  Einzelfälle  angewendet,  fich  als
nicht  ganz  zutreffend  erweift:  hier  ift  fie  zu  eng,  dort  zu  weit.  So  ift  es  erft.
        <pb n="18" />
        §  l.  Begriff  der  Hausinduftrie

!9

recht  bei  der  Hausinduftrie.  Im  Einzelfalle,  wo  uns  ein  Hausinduftrieller
begegnet,  zeigt  fich  bei  näherer  Unterfuchung,  daß  er  auch  Handwerker  ift,
und  in  einem  andern  Falle  begegnet  uns  die  Hausinduftrie  mit  Fabrikarbeit
bei  derfelben  Perfon  vereinigt.  Das  kann  uns  jedoch  nicht  wundern.  Die  Hausinduftrie
  tritt  bei  weitem  nicht  in  dem  Maße  wie  andere  Befchäftigungen  als
Hauptberuf  auf.  Ihre  Eigentümlichkeit,  dafz  fie  an  keinen  beftimmten  Raum
und  Betrieb,  ankeine  feft  umgrenzte  Zeit,  häufig  auch  an  kein  befonderes  fachmännifches
  Können  gebunden  ift,  ermöglicht  es,  dafz  fie  neben  andern  Arbeiten,
neben  Landwirtfchaft  und  befonders  auch  neben  gewerblicher  Arbeit,  betrieben
werden  kann.  Und  fo  ift  im  Einzelfalle  die  Frage  oft  fchwer  zu  entfcheiden:
Was  ift  der  Arbeiter  im  Grunde?  Bauer?  Handwerker?  Fabrikarbeiter?  oder
Heimarbeiter?  —  Was  wir  definiert  haben,  ift  der  Typus  des  Heimarbeiters ­
  oder  Hausinduftriellen,  der  in  der  Heimarbeit  feinen  Hauptberuf  und
Lebenserwerb  erblickt.  Gewiffe  Züge  diefes  Typus  finden  fich  auch  in  andern
Arbeiterkategorien  vor,  fo  dafz  fich  die  Heimarbeit  fchließlich  viel  weiter  ausdehnt
  als  die  berufsmäßige  Heimarbeiterfchaft.  Sehr  richtig  fagt  Wilbrandt 1 ):
„Ausgehend  von  dem  klaffifchen  Fall  des  Heimarbeiters,  der  allein  oder  nur
mit  Familienhilfe  in  feiner  Wohnung  als  Lohnarbeiter  für  einen  Kapitaliften
fchafft,  fehe  ich  zu  unbeftimmbaren  Grenzen  hin  eine  Welt  von  Hausinduftrie
oder  Heimarbeit  ausgebreitet,  deren  Arbeitskräfte,  um  diefes  Zentrum  herum
gruppiert,  an  der  Peripherie  einerfeits  vom  Handwerker  und  anderfeits  von
feiner  modernen  Spaltung,  Fabrikarbeiter  und  Fabrikant,  nicht  fcharf  zu
fcheiden  find.“
Wir  gehen  jetzt  zur  weitern  Klärung  des  Begriffs  noch  auf  die  Definitionen
einiger  bekannter  Nationalökonomen  ein.  Karl  Bücher  definiert  nicht
die  Hausinduftrie,  fondern  das  Verlagsfyftem  als  „diejenige  Art  des
gewerblichen  Betriebs,  bei  welcher  ein  Unternehmer  regelmäßig  eine  größere
Zahl  von  Arbeitern  in  ihren  Wohnungen  befchäftigt“.  Das  Hauptgewicht  legt
Bücher  beim  Verlagsfyftem  darauf,  daß  „das  Produkt,  ehe  es  in  die  Hand  des
Konfumenten  gelangt,  noch  ein-  oder  mehrmal  Warenkapital  wird“.  Dies
bringt  er  allerdings  auffallenderweife  in  der  Definition  nicht  zum  Ausdruck,
fondern  fpricht  hier  nur  von  der  Befchäftigung  der  Arbeiter  in  ihren  Wohnungen.
Im  Grunde  fcheint  er  die  beiden  von  uns  aufgeftellten  Wefenselemente  der
Hausinduftrie  auch  als  das  Wefentliche  anzufehen.  Indes  gehen  unfere  Auffaffungen
  infofern  auseinander,  als  Bücher  die  gewerbliche  Unternehmungsform, ­
  das  Verlagsfyftem,  ins  Auge  faßt  und  definiert,  während  unfere  Definition
die  Hausinduftrie  erklärt,  die  das  Arbeitsverhältnis  im  Verlagsfyftem  bedeutet.  *

*)■  R.  Wilbrandt,  Arbeiterinnenfchutz  und  Heimarbeit,  Jena  1906,  11.

2*
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        20

I.  Kap.:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausinduftrie

Diefe  Auffaffung  fcheint  mir  vor  allem  deswegen  berechtigt,  weil  der  Begriff
Hausinduftrie,  der  ebenfo  wie  feine  Synonyma  Heimarbeit,  Hausarbeit,  Hausgewerbe ­
  auf  das  Arbeitsverhältnis  hinweift,  heute  allgemein  üblich  ift  und
durch  den  Sprachgebrauch  ein  Vorrecht  dem  Verlagsfyftem  gegenüber  erhalten
hat.  Begriffserklärungen  knüpfen  aber  am  füglichften  an  den  herrfchenden
Sprachgebrauch  an,  wenn  fie  nicht  neue  Verwirrung  fchaffen  wollen.  Zudem
fcheint  mir  die  Erörterung  des  Arbeitsverhältniffes  mehr  als  die  der  Unternehmungsform ­
  den  wiffenfchaftlichen  und  praktifchen  Zwecken  des  heutigen
Problems  zu  entfprechen.  Büchers  Unterfuchungen  behalten  darum  ihren  hohen
wirtfchaftshiftorifchen  und  nationalökonomifchen  Wert.
Wo  das  Verlagsfyftem  im  Vordergrund  fteht  und  die  Tätigkeit  des  Verlegers ­
  das  Zentrum  bildet,  ift  man  auch  leicht  geneigt,  einen  einheitlichen
Betrieb  infoweit  anzunehmen,  als  die  Hausarbeiter  von  einem  Verleger  die
Arbeit  erhalten.  Tatfächlich  ift  das  auch  die  Auffaffung  Büchers,  die  aber  noch
fchärfer  von  andern,  wie  0.  Schwarz 1 )  und  S  o  m  b  a  r  t  *  2 ),  formuliert  wird.
Die  Hausinduftrie  erfcheint  hier  als  dezentralifierter  Großbetrieb,  als  Gegenftiick
zur  zentralifierten  Fabrik.  Indes  darf  diefe  Betriebseinheit  der  Hausinduftrie
nicht  zu  fehr  betont  werden,  da  fie  doch  fehr  häufig  durchbrochen  erfcheint,
wenn  ein  Zwifchenmeifter  oder  Heimarbeiter  von  mehrern  Unternehmern
feine  Aufträge  erhält,  fo  daß  hier  ein  Betrieb  gleichfam  in  den  andern  hinübergreift, ­
  und  da  ferner  eine  einheitliche  Leitung  in  der  gewerblichen  Produktion
meiftens  überhaupt  fehlt,  und  nur  eine  kaufmännifche  Zentralleitung  vorhanden ­
  ift. 3 )
K  a  r  1  M  a  r  x  und  in  offenfichtlichem  Anfchluß  anihnWernerSombart
haben  beider  Definition  der  Hausinduftrie  das  Kapital  in  den  Vordergrund  gerückt. ­
  Marx  fagt  4 ):  „Diefe  fogenannte  moderne  Hausinduftrie  hat  mit  der  altmodifchen,
  die  unabhängiges  ftädtifches  Handwerk,  felbftändige  Bauernwirt  fchaft
und  vor  allem  ein  Haus  der  Arbeiterfamilie  vorausfetzt,  nichts  gemein  als  den
Namen.  Sie  ift  jetzt  verwandelt  in  das  auswärtige  Departement  der  Fabrik,  der
Manufaktur  oder  des  Warenmagazins.  Neben  den  Fabrikarbeitern,  Manufakturarbeitern ­
  und  Handwerkern,  die  es  in  großen  Maffen  räumlich  konzentriert  und
direkt  kommandiert,  bewegt  das  Kapital  durch  unfichtbare  Fäden  eine  andere
Armee  in  den  großen  Städten  und  über  das  flache  Land  zerftreuter  Hausarbeiter.“ ­
  Und  Werner  Sombart  fagt 5 ):  „Verlagsfyftem  (Hausinduftrie)  ift
J )  Zeitfchrift  für  die  gefamte  Staatswiffenfchaft  (1869)  546.
2 )  a.  a.  0.
3 )  Vgl.  L  i  e  f  m  a  n  n  a.  a.  0.  14  ff.
4 )  K.  Marx,  Das  Kapital  I 5  427-5
 )  Art.  „Verlagsfyftem“  im  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften  VIII 3 .
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        §  1.  Begriff  der  hausinduftrie

21

diejenige  Betriebsform  der  kapitaliftifchen  Unternehmung,  bei  welcher  die
Arbeiter  in  ihren  eignen  Wohnungen  oder  Werkftätten  befchäftigt  werden.“
Nun  ift  es  ja  begreiflich,  da|z  Marx,  der  dem  Kapital  die  ganze  Schuld  für
jede  Not  im  modernen  Wirtfchaftsleben  aufbürdet,  und  ebenfo  Sombart,  der
faft  ganz  in  marxiftifcher  Anfchauungsweife  lebt,  auch  bei  der  Erörterung  der
Hausinduftrie  die  leitende  Stellung  des  Kapitals  als  das  Hauptfächliche  betrachten. ­
  Aber  eine  genauere  Unterfuchung  zeigt  doch,  dajz  das  Kapital  gerade
in  der  Hausinduftrie  bei  weitem  nicht  von  der  Bedeutung  ift  wie  in  der  Fabrikinduftrie,
  ja  dajz  gerade  der  geringe  Kapitalbedarf  den  Verleger  zur  hausinduftriellen
  Organifation  reizt.  Hier  bedarf  es  keines  ftehenden  Kapitals  für
Fabrikräume  und  Mafchinen,  fondern  nur  etwas  umlaufenden  Kapitals  für
Entlohnung  und  meiftens  auch  für  Rohftoffe.  Es  ift  alfo  im  Verlagsfyftem
nicht  fo  fehr  das  Kapital,  das  durch  unfichtbare  Fäden  die  Arbeiter  feffelt,
als  vielmehr  die  kaufmännifche  Gefchicklichkeit  des  oft  ziemlich  kapitalarmen
Verlegers,  wie  Sombart  felbft  (a.  a.  0.)  fchildert.  Die  Bedeutung  des  Kapitals
für  die  Organifation  der  Hausinduftrie,  für  die  wirtfchaftliche  Lage  der  Heimarbeiter ­
  foll  nicht  verkannt  werden.  Aber  das  Wefen  der  Hausinduftrie  nur
aus  dem  Kapital  verftehen  wollen  kann  man  nur,  indem  man  einerfeits  die
hiftorifchen  Vorgänge  bei  Entftehung  der  Hausinduftrie  überfieht  oder  einfeitig
  auffajzt,  anderfeits  bemüht  ift,  alle  wirtfchaftlichen  Erfcheinungen  auf
eine  einheitliche  Formel,  die  des  Kapitalismus,  zurückzuführen.  Dajz  Marx
bei  feiner  Auffaffung  zu  einfeitig  die  „dezentralifierte  Fabrik“,  nicht  aber  die
andern  z.  B.  auf  Entwicklung  aus  dem  Handwerk  oder  bäuerlichen  Hausfleijz
beruhenden  Formen  der  Hausinduftrie  betrachtet  hat,  geht  aus  den  zitierten
Worten  von  Marx  hervor.
Robert  Liefmann  hat  fich  feine  Theorie  über  die  Verlagsarbeit
auf  Grund  des  Atelierfyftems  in  der  Markircher  Hausweberei  gebildet.  Die
Frage,  ob  diefe  Atelierarbeit  überhaupt  noch  Hausinduftrie  fei  und  wie  fie
theoretifch  aufzufaffen  fei,  fehlen  ihm  auf  Grund  der  herrfchenden  Theorie
unlösbar.  Die  Verfuche,  diefe  Organifation  theoretifch  zu  verftehen,  führten
ihn  zu  feiner  neuen  Auffaffung. J )
Es  kommt  Liefmann  vor  allem  darauf  an,  Verlagsarbeit  und  Fabrikarbeit
ftreng  auseinander  zu  halten.  Der  Unterfchied  liegt  nach  ihm  in  der  Verfchiedenheit
  des  beiden  Arbeitsverhältniffen  zugrunde  liegenden  Vertrags.  Der  Vertrag
des  Fabrikarbeiters  ift  eine  Dienftmiete,  wodurch  der  Menfch  „feine  ganze
*)  R.  Liefmann,  Über  Wefen  und  Formen  des  Verlags,  Tübingen  1899:  vglauch
  Liefmann,  Die  Hausweberei  im  Elfaft.  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik, ­
  Bd.  84-
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        22

I.  Kap.:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausindu  ftrie

Arbeitskraft  auf  Zeit  in  den  Dienft  des  Arbeitgebers  ftellt“,  ja  „zum  blo(zen
Produktionsmittel  im  Dienfte  eines  andern  wird“.  Der  Fabrikarbeiter  büjzt
infolgedeffen  jeine  Selbftändigkeit  ein.  —  Der  Verlagsarbeiter  fchliejzt  den
fogenannten  Werkverdingungsvertrag,  d.  h.  ein  felbftändiger
Arbeiter  übernimmt  es,  für  einen  andern  ein  Werk,  ein  Produkt  herzuftellen,
aber  er  vertaufcht  nicht  diefes  Produkt,  fondern  nur  die  darauf  verwendete
Arbeitsleiftung.  Nicht  das  Produkt,  nicht  die  Arbeitskraft,  fondern  nur  die
Arbeitsleiftung  ift  Vertragsobjekt.  Es  ift  kein  Kaufvertrag,  fondern  ein  Arbeitsvertrag. ­
  Verlagsproduktion  ift  alfo  diejenige  gewerbliche  Tätigkeit,  bei  welcher
ein  felbftändiges  Wirtfchaftsfubjekt  eine  Arbeit  leiftet  für  einen  Befteller,  der
das  Produkt  verkaufen  will.
Nach  dem,  was  früher  bei  der  Erklärung  unferer  Definition  gefagt  wurde,
darf  man  Zweifel  hegen,  ob  der  Werkverdingungsvertrag  wirklich  der  übergeordnete ­
  Begriff,  die  tieffte  Urfache  ift,  aus  welcher  der  ganze  Komplex  von
Eigentümlichkeiten  der  Hausinduftrie  fich  erklärt,  und  ob  es  nicht  noch  tieferliegende ­
  Gründe  gibt,  welche  Selbftändigkeit  des  Hausarbeiters  und  Werkvcrdingungsvertrag
  notwendig  machen.  Ein  weiterer  Fehler  der  Liefmannfchen
Definition  ift  der,  dajz  die  gewerblichen  Grenzgebiete  nicht  genügend  von  der
Verlagsproduktion  unterfchieden  werden.  Nach  der  Fabrik  hin  find  die  von  L.
gezogenen  Grenzen  fließend.  Denn  der  Dienftmietevertrag,  der  das  Charakteriftikum
  der  Fabrikarbeit  bilden  foll,  kommt  auch  im  Hausgewerbe  vor.  Ich
erinnere  an  die  „unfelbftändigen  Heimarbeiter“  in  der  deutfchen  Verficherungsgefetzgebung,
  die,  völlig  unfelbftändig  in  der  Produktion,  Dienftverträge  abfchliejzen
  und  trotzdem  von  aller  Welt  als  echte  Heimarbeiter  angefehen
werden.
Da|z  der  Werkverdingungsvertrag,  d.  h.  der  Vertrag  über  die  Arbeitsleiftung
unter  Ausfchlujz  des  Kaufvertrags  über  das  Produkt  das  Entfcheidende  fein
foll,  ift  fchwer  einzufehen.  Wo  der  Rohftoff  vom  Unternehmer  geftellt  wird,
ift  es  klar,  dajz  fich  der  Vertrag  auf  die  Arbeit  bezieht.  Wo  aber  der  Rohftoff
vom  Arbeiter  felbft  geftellt  wird,  ift  es  ebenfo  klar,  dajz  das  ganze  Produkt,
nicht  blojz  die  darauf  verwandte  Arbeit  vertaufcht  wird.  Das  ift  z.  B.  der  Fall
bei  vielen  Kategorien  der  Spielwareninduftrie,  bei  Holzfchnitzern,  Korkfchneidern,
  Töpfern  u.  a.,  die  bisher  überall  als  Hausinduftrielle  gelten.  Alle
diefe  müjzten  nach  L.  ausfcheiden.  Um  die  Zahl  der  alfo  Ausfeheidenden  nicht  zu
grojz  werden  zu  Iaffen,  um  auch  hier  den  aus  fehl  iejzlichen  Arbeitsvertrag  gelten
laffen  zu  können,  bemerkt  L„  dajz  in  folchen  Fällen  der  Arbeiter  ökonomifch
eigentlich  nie  Eigentümer  des  Produktes  wird,  dajz,  obgleich  er  juriftifch
Eigentümer  des  gekauften  Stoffes  wird,  es  doch  eigentlich  fremder,  nicht
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        /

§  2.  Einteilung  der  Hausinduftrie  23

eigner  Stoff  ift,  den  er  verarbeitet,  da  er  direkt  für  den  Arbeitgeber  gekauft
hat.  Diefe  Annahme  ift  doch  eine  höchft  willkürliche,  ebenfo  wie  die  andere,
dafz  der  Rohftoff  gegenüber  der  auf  feine  Verarbeitung  verwendeten  Arbeit
einen  fo  geringen  Wert  hat,  da|z  er  überhaupt  nicht  in  Betracht  kommt.  *)
Mu|z  L.  den  Kreis  der  Verlagsarbeiter  nach  der  einen  Seite  hin  einengen,
fo  ift  er  anderfeits  gezwungen,  ihn  auf  Grund  feiner  Theorie  zu  erweitern.
Selbft  die  Arbeiter  in  den  Fabriken  der  Markircher  Fabrikanten  wie  in  den
diefen  zugehörigen  Ateliers  (Filialen)  werden  als  Verlagsarbeiter  bezeichnet,
da  fie  einerfeits  im  Werkverdingungsvertrag  ftehen,  anderfeits  von  Arbeitsordnung, ­
  Kündigungsfrift,  überhaupt  den  fonft  üblichen  Befchränkungen  der
Fabrikarbeit  frei  find.
So  ift  es  Liefmann  gelungen,  eine  Theorie  aufzuftellen,  nach  der  die  Markircher
  Arbeiter  fich  klar  als  Verlagsproduzenten  erweifen.  Aber  das  fcheint
eben  der  Grundfehler  der  ganzen  Behandlung  zu  fein,  dafz  eine  Theorie  aufgebaut ­
  wird  auf  Grund  eines  doch  recht  begrenzten  und  dazu  noch  recht  eigenartigen ­
  Unterfuchungsgebietes,  anftatt  die  bisher  als  folche  geltenden  Kategorien ­
  der  Verlagsarbeit  zu  unterfuchen  und  das  Typifche  und  Wefentliche
herauszufinden.  Liefmanns  Anfichten  haben  denn  auch  in  der  Fachwiff  nfchaft
  kaum  Anklang  gefunden.
§  2.  Einteilung  der  Hausinduftrie
Eine  Einteilung  des  Hausinduftrie  wird  am  füglichften  vorgenommen  nach
der  Stellung  des  Hausinduftriellenzu  feinem  Verleger,  die
fich  auf  den  trften  Blick  als  das  Verhältnis  einer  wirtfchaftlichen  und  fozialen
Abhängigkeit  charakterifiert.  Diefe  ift  überall  da,  trotz  der  vielfach
ftark  betonten  perfönlichen  Selbftändigkeit,  fie  ift  im  Wefen  der  Hausinduftrie
begründet,  und  nimmt  verfchiedene  Formen  und  Grade  an.  Danach  ergeben
fich  (drei)  verfchiedene  Formen  der  Hausinduftrie: 2  3  * )
1.  Der  Hausarbeiter  befchafft  den  Rohftoff  felbft  und  befitzt,  wie  feine  eigne
Werkftätte,  fo  auch  feine  eignen  Werkzeuge.  Er  produziert  entweder  auf  Beftellung
  und  nach  Muftern  des  Veilegers  gegen  einen  im  voraus  beftimmten
Dutzendpreis,  oder  aber  er  arbeitet  nach  bekannten  allgemein  feftftehenden
Typen  und  bietet  feine  Waren  bald  diefem,  bald  jenem  Verleger  an.  So  zieht
der  Breslauer  hausinduftrielle  Möbeltifehler  mit  feinen  nach  bekannten  Typen
angefertigten  Möbeln  von  Magazin  zu  Magazin.  Bei  jedem  Magazininhaber
*)  A.  a.  0.  74,  75.
3 )  Vgl.  Bücher,  Art.  „Gewerbe“  im  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften
IV 8 ;  Schönberg  in  feinem  Handbuch;  Liefmanna.a.  0.  74  ff-
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        24

1.  Kap.:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausinduftrie

beginnt  ein  langes  Feilfchen,  bis  fchliefzlich  die  Waren  an  den  Meiftbietenden
losgefchlagen  werden.  Vgl.  A.  I  r  m  e  r,  Das  Magazinfyftem  in  der  Breslau  r
Möbeltifchlerei,  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik  (Sehr.  d.  V.  f.  S.)  84,
452  ff.  —  Geht  dagegen  der  Arbeiter  mit  feinen  zu  Haufe  maffenhaft  hergeteilten
  Waren  haufieren  und  fetzt  fie  direkt  an  die  Konfumenten
ab,  fo  ift  er  nach  dem  aufgeftellten  Begriff  kein  Hausinduftrieller.  Die  Zahl
diefer  „Heimarbeiter“  ift  nicht  fo  grofz  und  ihre  Lage  keine  fo  troftlofe,  zumal
wenn  der  Haufierhandel  genoffenfchaftlich  organifiert  ift.
Dies  ift  der  geringfte  Grad  von  Abhängigkeit,  aber  auch  er  reicht  hin,  die
Selbftändigkeit  des  Arbeiters  zu  mindern,  da  Preife,  Umfang  und  Richtung
der  Produktion  fchon  ganz  von  dem  Verleger,  zumal  wenn  er  der  einzige  Abnehmer ­
  ift,  beeinflußt  werden.  Auch  die  dem  Handwerk  fo  vielfach  nachgerühmte
  Individualität  in  der  Produktion  geht  verloren,  da  der  Hausinduftrielle
nur  nach  den  vom  Verleger  vorgelegten  Muftern  oder  nach  allgemein  feftftehenden
  Typen  Dutzendware  und  Maffenartikel  herftellen  mufz.
2.  Häufig  ift  der  Hausinduftrielle  nicht  im  Befitze  von  foviel  Geld,  daß
er  fich  ftets  mit  genügendem  Rohftoff  verfehen  kann,  er  kennt  auch  die  Marktverhältniffe
  und  Bezugsquellen  nicht  fo  gut,  feitdem  der  Verleger  ausfchließlich
  den  Marktverkehr  beforgt,  und  erläfzt  fich  den  Rohftoff  vom
Verleger  liefern,  der  dann  Stücklohn  zahlt.  Der  Hausinduftrielle  ift
dann  fchon  in  größere  Abhängigkeit  geraten:  er  verkauft  nur  mehr  A  r  b  e  i  t  sleiftungen,
  während  er  in  dem  zuerft  angegebenen  Verhältnis  Arbeitsprodukte ­
  verkaufte,  er  ift  nur  mehr  Lohnarbeiter,  während  er  früher  in
gewiffem  Sinne  auch  noch  Warenverkäufer  war,  weshalb  man  diefes  Syftem
wohl  Lohnfyftem  im  Gegenfatz  zu  dem  frühem  genannt  hat,  das  man
paffend  als  K  a  u  f  f  y  f  t  e  m  bezeichnet.
3.  Der  Verleger  liefert  nicht  bloß  den  Rohftoff,  fondern  ift  auch  Eigentümer ­
  der  vorzüglichften  Werkzeuge,  namentlich  der
Mafchinen,  die  im  häuslichen  Kleinbetrieb  anwendbar  find.  So  ift  es  eine  nicht
feltene  Erfcheinung,  daß  Webftuhl,  Stickmafchine,  Nähmafchine  dem  Verleger ­
  gehören,  für  die  der  Arbeiter  einen  Mietzins  entrichten  mufz.  Die  Unfelbftändigkeit
  des  Hausinduftriellen  ift  dadurch  noch  größer,  feine  wirtfehaftliche
  und  foziale  Lage  fchlechter  geworden.  Denn  jeder  Eigenbefitz  hebt  die
Menfchen  und  gibt  ihnen  höherftehende  technifche  und  moralifche  Eigenfchaften;
  wird  ja  gewöhnlich  auch  im  Handwerk  und  in  der  Fabrik  beobachtet,
dafz  die  Arbeiter  etwas  höher  ftehen,  die  gewohnheitsmäßig  felbft  im  Befitz
eines  Werkzeugapparats  find.  1 )
')  Vgl.  0.  S  c  h  m  o  1  I  e  r,  Die  gefchichtliche  Entwicklung  der  Unternehmung,  in
Schmollers  Jahrbuch  XIV  (1890).
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        §  2.  Einteilung  der  Hausinduftrie

25

Mit  diefer  Abstufung  ift  natürlich  nicht  gefagt,  dafz  die  Perfonen  der  einzelnen ­
  Gruppen  hinfic.htlich  ihrer  wirtfchaftlichen  Lage  von  Stufe  zu  Stufe
tiefer  finken.  Es  ift  ganz  gut  möglich,  da|z  Angehörige  der  erften  Gruppe  trotz
ihrer  geringen  Abhängigkeit  aus  perfönlichen  oder  aus  andern  das  ganze
Gewerbe  angehenden  Gründen  wirtfchaftlich  fchlechter  ftehen  als  andere
zur  dritten  Gruppe  gehörige  Heimarbeiter.
Die  Stellung  des  Hausinduftriellen  zum  Verleger  geftaltet  fich  nach  mehrern
Richtungen  verfchieden,  fobald  eine  dritte  Perfon  das  zwifchen
beiden  beftehende  Gefchäftsverhältnis  vermittelt.
Die  vermittelnde  Tätigkeit  war  im  Verlagstum  von  jeher  fehr  bedeutend.  Hier
find  Verleger  und  Arbeiter  nicht  blojz  durch  ihre  foziale  Stellung,  fondern  auch
räumlich  oft  recht  weit  voneinander  getrennt.  Reichen  doch  die  Fäden,  die  von
einem  grofzen  Verlagszentrum  ausgehen,  nicht  blojz  von  der  Stadt  auf  das
umgebende  Land  und  die  Vororte,  fondern  bis  in  ferne  Provinzen  und  Landesteile, ­
  ja  bis  in  fremde  Staaten  hinein.
Das  Verhältnis  von  Hausinduftriellen  und  Verleger  wird  fo  gut  wie  gar  nicht
verändert  durch  die  Exiftenz  des  Boten,  der  rein  mechanifch  den  Verkehr
zwifchen  Verleger  und  Produzenten  vermittelt,  den  Rohftoff  ins  Haus  bringt,
die  fertige  Ware  abholt  und  den  Lohn  überbringt.  Diefelben  Dienfte  beforgt  in
einigen  Induftrien  der  fogenannte  A  u  f  fe  h  e  r,  der  außerdem  die  Produktion
zu  überwachen,  den  Arbeitern  bei  derfelben  Hilfe  zu  gewähren  hat  und  fie
darum  periodifch  bei  ihrer  Arbeit  auffuchen  mufz.
Eine  wichtigere  Stellung  nimmt  der  Faktor  (Ferger,  Fergger)  ein. 1 )
Er  handelt  ftets  als  Stellvertreter  des  Verlegers  und  in  deffen  Namen,  teilt  aber
die  Aufträge  nach  freiem  Ermeffen  an  die  Arbeiter  aus.  Dadurch  erhält  er
eine  foziale  Machtftellung  gegenüber  dem  Arbeiter,  der  vom  Faktor  häufiger
abhängiger  ift  als  vom  Verleger,  z.  B.  in  flauer  Gefchäftszeit,  wo  die  Arbeitsaufträge ­
  nicht  zahlreich  find.  Der  Lohn  des  Heimarbeiters  wird  von  diefem
nicht  mit  dem  Faktor,  fondern  mit  dem  Verleger,  wenn  auch
durch  den  Faktor  vereinbart.  Der  Faktor  felbft  erhält  feine  Bezahlung  vom
Verleger  entweder  als  feftes  Gehalt  oder  als  Provifion  im  Verhältnis  zur
Quantität  der  durch  feine  Vermittlung  hergeftellten  Waren  oder  zur  Summe  der
verausgabten  Arbeitslöhne.  Die  Faktoren  waren  früher  häufiger  als  jetzt.
Immerhin  kommen  fie  auch  jetzt  noch  vor  in  den  alten  ländlichen  Hausinduftrien,
  fo  in  der  Weberei  und  Stickerei.
’)  Die  Namen  „Faktor“  und  „Zwifchenmcifter“  werden  durchaus  nicht  überall  in
demfelben  Sinne  gebraucht.  Häufig  werden  fie  im  Sprachgebrauch  wie  in  der  Wiffenfchaft
  als  gleichbedeutend  behandelt.  Die  hier  gegebene  Unterfcheidung  lehnt  fich
zum  Teil  an  Liefmann  an  (a.  a.  0.  90  ff).
        <pb n="25" />
        26

I.  Kap.:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausinduftrie

Weit  einflußreicher  als  der  Faktor  ift  der  Zwifchenmeifter
(Zwifchenverleger).  Er  erhält  eine  Menge  Arbeitsaufträge  vom  Verleger  und
vereinbart  mit  diefem  den  Lohn.  Er  felbft  führt  aber  diefe  Aufträge  nur  zum
Teil  oder  gar  nicht  aus,  fondern  gibt  fic  weiter  an  Arbeiter,  mit  denen  er  feinerfeits
  wieder  die  Löhne  und  Lieferungszeiten  feftfetzt.  Hierin  beruht  die  für  die
Heimarbeiter  gefahrvolle  Pofition  des  Zwi(chenmeifters:  er  fucht  feinen  Gewinn
in  der  Differenz  der  nach  zwei  Seiten  vereinbarten  Löhne,  die  er  mit  allen
Mitteln  zu  vergrößern  fucht.  Und  da  er  dem  Verleger  gegenüber  weniger  erzielen ­
  wird,  fucht  er  um  fo  mehr  bei  der  widerftandslofen  Arbeitermaffe  einen
Lohndruck  auszuüben.  Das  ift  die  wirtfchaftliche  Gefahr  des  Zwifchenmeifterfyftems,
  die  diefem  den  Ruf  fchlimmfter  Ausbeuterei  eingetragen  hat.  Für
den  Verleger  ergibt  fich  aus  demfelben  Syftem  ein  großer  Vorteil  daraus,
daß  er  aller  Verhandlungen  mit  den  Arbeitern  ledig  ift;  er  kontrahiert  nur  mit
dem  Zwifchenmeifter,  an  den  er  fich  hält  bei  Materialverluft,  fchlecht  abgelieferter ­
  Arbeit  ufw.  —  Der  Zwifchenmeifter  hat  fich  nicht  feiten  aus  dem
Faktor  der  alten  ländlichen  Induftrien  entwickelt,  ift  aber  eine  viel  häufigere
Erfcheinung  in  den  modernen  großftädtifchen  Hausinduftrien,  namentlich
in  der  Konfektion,  wo  meiftens  ehemalige  Arbeiter  fichzudiefer  Stellung  emporgefchwungen
  haben.
Die  übernommene  Arbeit  verlegt  der  Zwifchenmeifter  weiter,  zum  Teil  an
folche,  die  in  ihren  Häufern  arbeiten,  zum  Teil  aber  fammelt  er  Männer  und
Frauen  in  feiner  Wohnung  um  fich  und  läßt  fie  unter  feiner  Aufficht  die  Aufträge ­
  ausführen.  Diefe  Arbeitsorganifation  nennt  man  diehausindu  ftrielle
  Werkftatt,  unter  der  jedoch  nicht  ftets  ein  von  der  Wohnung  des
Zwifchenmeifters  getrennter  Arbeitsraum  zu  verftehen  ift.  Sie  begegnet  uns
fehr  häufig  in  der  großftädtifchen  Konfektion  als  Arbeitsftube  oder  Nähftube.

Gerade  in  den  hausinduftriellen  Werkftätten  der  Konfektion  hat  die  Ausbeutung ­
  zuweilen  gegenüber  meift  ungelernten  Arbeitskräften  die  fchärfften
Formen  angenommen  und  den  berüchtigten  Namen  Schwitzfyftem
(sweating  System)  aufgebracht.  Der  Zwifchenmeifter  heißt  in  folchen
Fällen  Schwitzmeifter  (sweater).  „Sweater“,  fagt  Sombart,  „ift  derjenige,
der  unmittelbar  Männer,  Weiber  und  Kinder  im  Lohn  hat,  um  die  Arbeit  auszuführen, ­
  und  der  hofft,  aus  deren  Schweiß  (by  sweating)  Gewinn  herauszufchlagen.“
  Befondere  Ausdehnung  gewann  das  Syftem  in  den  englifchen
Großftädten,  wo  zwifchen  dem  Verleger  und  Schwitzmeifter  als  weitere  Mittelsperfon ­
  häufig  noch  der  Kontraktor  fteht  und  das  Syftem  komplizierter  und
die  Lohndrückung  härter  geftaltet.  Zu  welcher  Ausbeutung  der  menfchlichen
        <pb n="26" />
        §  2.  Einteilung  der  Hausinduftrie

27

Arbeitskraft,  zu  welcher  Summe  von  wirtfchaftlichem  und  fozialem  Elend
dies  Sweatingfyftem  geführt  hat,  beweifen  die  aus  früherer  und  neuerer  Zeit
ftammenden  zahlreichen  Schilderungen  der  unter  den  Sweaters  herrschenden
Zuftände.  x )  Das  Syftem  ftellt  natürlich  keinen  befondern  Typus  der  Arbeitsorganisation ­
  in  der  Verlagsinduftrie  dar,  fondern  verdient  als  eklatantes  Beifpiel
  harter  Ausbeutung,  zu  der  das  Zwifchenmeifterfyftem  leicht  Anlaß  bietet,
befondere  Erwähnung.  Im  übrigen  find  die  Klagen  über  das  Schwitz-  und
Zwifchenmeifterfyftem  heute  lange  nicht  mehr  fo  häufig  und  eindringlich  als
früher.  Beide  Scheinen  auch  an  Umfang  abzunehmen.  Nach  einer  Privat  -
enquete  *  2 )  liefern  25  Prozent  der  Heimarbeiterinnen  in  Deutfchland  an  Zwifchenmeifter,
  und  zwar  hauptsächlich  in  den  Konfektionszentren  Berlin,  Stettin,
Breslau.
Noch  nach  einer  andern  Seite  ift  das  Zwifchenmeifter-  bzw.  Werkftattfyftem
  der  Beachtung  wert,  hinfichtlich  feiner  innern  Verfaffung.  Diefe  unter  -
fcheidet  (ich  nicht  von  einem  handwerksmäßigen  Betriebe  oder  einer  kleinen
Fabrik.  Die  Arbeiter  in  der  hausinduftriellen  Werkftatt  unter  ftehen  in  der
Regel  bezüglich  Arbeitsordnung,  Arbeitszeit,  Kündigungsfrist  denfelben  Bedingungen ­
  wie  die  Fabrikarbeiter.  Rechtlich  gelten  fie  auch  als  gewerbliche
Arbeiter.  Ein  Unterfchied  liegt  nur  darin,  daß  der  Arbeitgeber  diefer  Arbeiter
nicht  felbftändig,  fondern  verlegt  ift,  ein  wirklicher  Hausinduftrieller  ift.  Er
gibt  dadurch  feiner  Werkftatt  gewiffermaßen  ein  hausinduftrielles  Gepräge,
und  nur  infofern  nehmen  die  Werkftattgehilfen  am  Charakter  der  Hausinduftrie
teil,  der  fich  für  fie  allerdings  oft  recht  fühlbar  ausprägt  z.  B.  in  der  Entlohnung. ­
  Infolge  folchen  Teilnehmens  an  der  Hausinduftrie  ift  man  berechtigt,
auch  die  Werkftattgehilfen  der  Hausinduftrie  zuzurechnen.
Wächft  die  bisher  hausinduftrielle  Werkftatt  weiter  aus  zur  Fabrik,  nimmt
fie  deren  Eigentümlichkeiten  an  in  Umfang,  Krafterzeugung,  technifchen  Vorrichtungen, ­
  fo  verflüchtigt  fich  im  felben  Maße  der  Charakter  der  Hausinduftrie
auch  beim  Betriebsinhaber  felbft.  Von  Arbeit  im  eignen  Haufe  kann  keinesfalls ­
  mehr  die  Rede  fein,  wenn  er  auch  nach  wie  vor  Arbeitsaufträge  von  feinem
Unternehmer  ausführt  und  infofern  „verlegt“  wird.  Betrieb  und  Betriebsinhaber ­
  kann  man  nicht  mehr  zur  Hausinduftrie  rechnen,  fondern  zur  Fabrikinduftrie.
  Die  großen  Färbereien,  Appreturanftalten  und  Druckereien,  die  das
fertige  Gewebe  zur  Weiterverarbeitung  vom  Weber  erhalten  und  es  gegen
’)  Vgl.  beifpielsweife  L.  Brentano,  Die  chriftlich.foziale  Bewegung  in  England
(1883)  35  ff.  —  Sidney  and  Beatrice  Webb,  Industrial  Democracy,  London  1897:
deutfeh  unter  dem  Titel:  Theorie  und  Praxis  der  englifchen  Oewerkvereine.  Stuttgart
1898.
2 )  K.  0  a  e  b  e  I,  Die  Lage  der  Heimarbeiterinnen,  Berlin  1912,  90  ff.
        <pb n="27" />
        28

!.  Kap.:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausinduftrie

Lohn  wieder  zurückgeben,  überhaupt  die  fogenannten  Lohninduftrien  rechnet
man  daher  nicht  zur  Hausinduftrie,  obwohl  das  eine  Wefensmomcnt,  die  Arbeit
für  einen  Unternehmer,  der  das  Produkt  auf  den  Markt  bringt,  hier  offenbar
vorliegt.  Aber  ebenfo  offenbar  fehlt  die  ifolierte  Arbeit  im  eignen  Haufe;  der
Fabrikbetrieb  mit  feiner  auf  Arbeitsteilung  beruhenden  Organifation,  mit  feinen
Kraft-  und  Arbeitsmafchinen  ift  das  gerade  Gegenteil  davon.
Nach  der  Erörterung  der  verfchiedenen  Zwifcheninftanzen  im  Verlagsfyftem
können  wir  unter  diefem  Ge  fichtspunkte  eine  weitere  Einteilung  der  Arbeiterfchaft
  vornehmen.  Wir  unterfcheiden:
1.  solche  Heimarbeiter,  die  in  unmittelbarem  Arbeitsverhältnis ­
  zum  Verleger  ftehen.  Zu  ihnen  wären  auch  die  Zwifchenmeifter
  zu  rechnen.  Anderfeits  gehören  hierher  auch  die  durch  den  Faktor
vermittelten  Heimarbeiter,  da  durch  diefen  (nach  der  oben  gegebenen  Schilderung ­
  des  Faktors)  das  Arbeitsverhältnis  keine  Verfchiebung  erleidet.  Erft  recht
gehören  natürlich  hierher  die  Heimarbeiter,  bei  denen  Bote  und  Auffeher  die
Stellung  zum  Verleger  vermitteln.  Ebenfowenig  bedeutet  es  eine  Unterbrechung
oder  Verfchiebung  des  Arbeitsverhältniffes,  wenn  Familienangehörige  die
Aufträge  durch  das  Familienhaupt  erhalten.  Die  Familie  arbeitet  in  manchen
Zweigen  des  Hausgewerbes  ganz  gewohnheitsmäßig  mit  dem  Vater  oder  fonft
einem  Familiengliedc  mit,  fo  daß  hier  die  Familie  ebenfo  wie  der  einzelne
Arbeiter  als  Produktionseinheit  aufzufaffen  ift;
2.  solche  Heimarbeiter,  die  unmittelbar  vom  Zwifchenmcifter,
  nur  mittelbar  vom  Verleger  ihre  Arbeitsaufträge  erhalten.  Sie
find  entweder:
a)  im  eignen  Haufe  befchäftigt,  oder
b)  führen  die  Arbeit  in  der  Werkftatt  (Wohnung)  des  Zwifchenmeifters
  aus  (hausinduftrielle  Werkftattgehilfen).
Wenn  von  Einteilung  der  Hausinduftrie  die  Rede  ift,  erwartet  man  auch
eine  Unterfcheidung  von  Hausinduftrie  und  Heimarbeit,  diefen
fo  häufig  gebrauchten  Begriffen.  Sie  ift  öfter  verfucht  worden,  aber  ftets  mit
negativem  Erfolg,  wenigftens  für  den  allgemeinen  Sprachgebrauch.  Die  Auffaffungen
  gehen  zu  weit  auseinander.  Philippovich  fpricht  von  Heimarbeit  vorzugsweife ­
  in  der  Stadt,  von  Hausinduftrie  vorzugsweife  auf  dem  Lande. 1 )
Eine  andere  in  öfterreich  übliche,  allerdings  von  der  offiziellen  Auffaffung
der  k.  k.  Gewerbeinfpektionsberichte  abweichende  Unterfcheidung  ift  die,
daß  man  unter  Heimarbeit  die  Teilarbeiten  verfteht,  die  von  induftriellen  Groß-*)
  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Bd.  84.  Vorwort  zu  „Hausinduftrie  und
Heimarbeit  in  Deutfchland  und  Öfterreich“.
        <pb n="28" />
        §  2.  Einteilung  der  Hausinduftrie

29

betrieben  an  vereinzelt  wohnende  Arbeiter  hinausgegeben  werden,  unter  Hausinduftrie ­
  die  ländliche  und  nationale,  aus  dem  gewerblichen  Hausfleijz  hervorgegangene ­
  Verlagsarbeit.Nach  andern  ift  die  Heimarbeit  der  generifche
Begriff  und  umfafzt  alle,  die  zu  Haufe  auf  Rechnung  eines  andern  Gefchäfts
arbeiten,  mögen  fie  es  im  Haupt-  oder  Nebenberuf  tun;  von  Hausinduftrie  dagegen ­
  fpricht  man  nur,'wenn  diefe  die  einzige  Befchäftigung  und  Hauptberuf
ift. *  2 )  Der  Gefetzentwurf  der  fozialdemokratifchen  Fraktion  vom  Jahre  1906
fchlug  vor,  als  Heimarbeiter  nur  den  ohne  fremde  Gehilfen  Tätigen,  als  Hausgewerbetreibenden ­
  denjenigen  zu  bezeichnen,  der  fremde  Gehilfen  befchäftigt.
Bittmanns 3 )  Wunfch  geht  dahin,  Heimarbeit  als  Sammelbegriff  zu  benutzen,
die  Ausdrücke  Hausgewerbe,  Hausgewerbetreibende  (Hausinduftrie)  nur  für  diejenigen ­
  hausinduftricll  tätigen  Perfonen  anzuwenden,  welche  fremde  Gehilfen
befchäftigen.  So  könnte  man  weiter  gehen.  Faft  jeder,  der  fich  mit  dem  Unterfchiede
  von  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  befafzt,  fördert  eine  neue  Auffaffung
zutage,  ohne  dafür  gröjzern  Anhang  zu  gewinnen.  Es  wäre  darum  unnütz,
auch  unferfeits  eine  begriffliche  Scheidung  zu  verfuchen.
Nur  eine  Auffaffung  des  befagten  Unterfchiedes  erfcheint  noch  erwähnenswert, ­
  die  in  der  deut|chen  Gewerbegefetzgebung  ihren
Grund  hat.  Einmal  weil  fie  einer  wenigftens  in  gewiffen  Kreifen  und  Gegenden
angenommenen  Anfchauung  ziemlich  nahe  kommt,  dann  weil  fie  für  die  Gefetzgebung,
  wenigftens  für  die  Reichsverficherungsordnung,  noch  von  Bedeutung
ift,  während  fie  nach  Inkrafttreten  des  neuen  Hausarbeitgefetzes  für  die
übrige  Gewerbegefetzgebung  gegenftandslos  geworden  ift.  Der  Unterfcheidungsgrund
  liegt  hier  in  der  verfchieden  abgeftuften  Selbftändigkeit  bzw.  in  dem  verfchieden
  abgeftuften  Mangel  an  Selbftändigkeit.  Hausgewerbetreibende,  die
auch  unter  dem  Sammelnamen  „Hausinduftrie“  zufammengefafzt  werden,
find  felbftändige  Gewerbetreibende,  die  in  eigner  Betriebsftätte  im  Aufträge
und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender  mit  der  Herftellung  oder  Bearbeitung ­
  gewerblicher  Erzeugniffe  befchäftigt  find.  Sie  find  w  i  r  t  f  c  h  a  f  tlich
  unfelbftändig  und  abhängig  vom  Verleger,  der  die  gefchäftliche
Gefahr  trägt.  Aber  fie  find  perfönlich  felbftändig  infofern,  als
fie  im  allgemeinen  nicht  gehindert  find,  Aufträge  von  verfchiedenen  Seiten  entgegenzunehmen ­
  und  als  kein  fefter  Vertrag  und  keine  Kündigungsfrift  befteht.
Beim  Heimarbeiter  dagegen  gefeilt  fich  zur  wirtfchaftlichen  Unfelbftändigkeit
  auch  die  p  e  r  f  ö  n  1  i  c  h  e.  Er  bleibt  vom  Arbeit*) ­
  ICThci  mer,  Frauenarbeit  in  Öfterreich,  Wien  1909,  79-2
 )  Hausinduftrie  und  Heimarbeit,  Berlin  (Vorwärts)  1904-3
 )  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  in  Baden,  Karlsruhe  1907,  1079-
        <pb n="29" />
        30

I.  Kap.:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausinduftrie

geber  regelmäßig  infofern  abhängig,  als  diefer  gegen  ihn  den  rechtlichen  Anfpruch
  auf  weitere  Arbeitsleiftungen  und  auch  die  Befugnis  befitzt,  jederzeit
in  die  Arbeitsausführung  einzugreifen.
Diefe  Unterfcheidung  ift  in  der  Praxis  fchwer  durchzuführen,  eine  fcharfe
Grenzlinie  zwifchen  Hausgewerbetreibenden  und  Heimarbeitern  ift  kaum  zu
ziehen.  Die  Anleitungen  der  Reichsverficherungsbehörden  geben  darum  eine
Anzahl  verfchiedener  Merkmale  von  Hausinduftrie  und  Heimarbeit,  die  fpäter
(bei  der  Verficherungsordnung  für  Hausinduftrie)  näher  aufzuzählen  find.
Aber  felbft  an  ihrer  Hand  bleibt  die  Unterfcheidung  oft  unklar.  Auf  jeden  Fall
aber  ift  der  Kreis  der  Heimarbeiter  gegenüber  den  Hausgewerbetreibenden
ein  eng  begrenzter.
Unter  diefen  Umftänden  wäre  es  verfehlt  und  böte  zu  Mißverftändniffen
Anlaß,  wenn  jemand  einen  irgendwie  gearteten  Unterfchied  zwifchen  Hausinduftrie ­
  und  Heimarbeit  durchführen  wollte.  Im  allgemeinen  Sprachgebrauch,
in  Preffe  und  Literatur  werden  meiftens  Hausinduftrie,  Hausgewerbe,  Hausarbeit, ­
  Heimarbeit,  Heiminduftrie  fynonym  gebraucht.
Die  Bezeichnung  Hausarbeit  hat  durch  das  Gefetz  vom  20.  November
1911  neue  Verbreitung  gefunden.  Allerdings  deckt  fich  der  Ausdruck  „Hausarbeit“
  im  Gefetz  auch  nicht  völlig  mit  der  nationalökonomifchen  Bedeutung
des  Wortes  Hausinduftrie  oder  Verlagsinduftrie;  fcheiden  doch  alle  diejenigen
Hausgewerbetreibenden  aus,  die  in  ihrer  Werkftatt  Perfonal  auf  Grund  gewerblichen ­
  Arbeitsvertrags  befchäftigen.  Immerhin  erweift  fich  das  Wort  Hausarbeit, ­
  wenn  es  nunmehr  allgemein  rezipiert  wird,  vielleicht  als  geeignet,  die
mißverftändlichen  Unterfcheidungen  von  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  hintanzuhalten. ­

Außer  den  aufgezählten  Betriebsformen  der  Hausinduftrie  gibt  es  noch
viele  Nuancen,  die  für  die  Gefamtlage  des  Heimarbeiters  von  Bedeutung  find.
So  ift  es  nicht  gleichgültig,  ob  jemand  die  Heimarbeit  als  ausfchließliche  Befchäftigung,
  als  Berufstätigkeit  ausübt,  oder  bloß  als  Nebenbefchäftigung,  wie
viele  Fabrikarbeiter,  die  nach  des  Tages  Laft  und  Hitze  noch  Arbeit  nach  Haufe
nehmen,  und  viele  Frauen  und  Töchter  aus  den  beffern  Ständen.  Es  ift
auch  nicht  gleichgültig,  ob  ein  Heimarbeiter  allein  arbeitet  oder  bloß  Familienangehörige ­
  bei  fich  befchäftigt,  oder  endlich  Fremde  gegen  feften  Lohn  annimmt, ­
  ein  Unterfchied,  der  übrigens  mit  dem  aufgeftellten  Unterfchiede
zwifchen  eigentlicher  Heimarbeit  und  Werkftattarbeit  teilweife  zufammenfällt.
  Es  fällt  endlich  auch  für  die  Beurteilung  der  Lage  des  Heimarbeiters  ins
Gewicht,  ob  er  über  ein  Häuschen  und  ein  Ackerftückchen  zum  Kartoffelbau
verfügt,  das  die  Familie  beftellen  kann,  oder  ob  er  befitzlofer  Mieter  ift,  der
        <pb n="30" />
        §  2.  Einteilung  der  Hausinduftrie

31

verhungern  mu(z,  wenn  der  Verleger  keine  Arbeit  bringt  —  ob  er  auf  dem  Lande
oder  in  der  Grofzftadt  wohnt.  So  fehr  aber  all  diefe  erwähnten  Gefichtspunkte
die  wirtfchaftliche  Lage  und  foziale  Stellung  des  Heimarbeiters  verfchieben  und
die  Beurteilung  feiner  Gefamtlage  kompliziert  machen,  fo  bedeuten  fie  doch
keine  eigentlich  neue  Spielart  in  der  Betriebsform  aujzer  den  erwähnten  und
geben  zu  weiterm  Syftematifieren  der  Hausinduftrie  keinen  Anla(z.
        <pb n="31" />
        32

II.  Kap.:  Die  Entftehung  der  Hausinduftrie

Zweites  Kapitel
Die  Entstehung  der  Hausindustrie
Verfolgt  man  die  Hausinduftrie  bis  zu  ihren  erften  Urfprüngen,  fo  laffen
fich  vornehmlich  fünf  Entftehungsarten  unterfcheiden,  die  der  Hausinduftrie ­
  einen  häufig  bis  in  die  Gegenwart  unauslöfchlichen  Stempel  aufgeprägt ­
  haben.  x )
§  1.  Der  Urfprung  der  Hausinduftrie  aus  einer  Nebenbefchäftigung
  der  bäuerlichen  Bevölkerung
Es  ift  bekannt,  daß  der  Bauer  mit  feiner  Familie  auch  in  frühem  Wirtfchaftsperioden
  häufig  die  in  feiner  Wirtfchaft  gewonnenen  oder  der  Allmende
entnommenen  Rohftoffe  zu  gewerblichen  Produkten  umformte,  teils  für  feinen
eignen  Hausbedarf,  teils  aber  auch,  foweit  er  L'berfchuß  produzierte,  für  den
Taufchverkehr.  Da  brauchte  nun  dem  wenig  weltkundigen,  Verkehrs-  und  Abfatzverhältniffe
  fchlecht  überfchauenden  Bäuerlein,  das  anfangs  feine  Produkte
Im  Haufierhandel  abfetzte,  nur  der  kaufmännifche  Unternehmer  zu  Hilfe  zu
kommen,  und  der  Landmann  war  —  allerdings  nur  im  Nebenberuf  —  ein  Heimarbeiter. ­
  Es  war  für  die  Landleute  auch  häufig  zu  verlockend,  folchem  Nebenverdienft
  fich  zuzuwenden.  Die  ländliche  Arbeit  nahm  ja  nicht  das  ganze  Jahr
hindurch  ihre  Kräfte  in  Anfpruch,  zumal  in  den  frühem  weniger  intenfiven
Ackerbaufyftemen.  Die  lange  Winterszeit  und  die  Feierabende  wurden  da
zweckmäßig  ausgefüllt  durch  häuslichen  Fleiß,  der  manches  blanke  Geldftück
in  die  Bauernhütte  brachte.  Die  Erträgniffe  der  Landwirtfchaft  waren  zudem
auch  oft  fo  mager,  daß  der  Hausvater  gerne  jede  Gelegenheit  ergriff,  fein
geringes  Einkommen  zu  erhöhen.  Schließlich  reizte  auch  das  Vorhandenfein
eines  induftriell  verwertbaren  Rohftoffs  in  einer  beftimmten  Gegend  (wie
Schiefer,  Marmor,  Tonerde)  die  ländliche  Bevölkerung  zur  Befchäftigung.
ln  Rußland  namentlich,  wie  überhaupt  in  den  ofteuropäifchen  Ländern,
ift  die  Hausinduftrie  vornehmlich  auf  folche  Urfprünge  zurückzuführen,  wie
*)  Vgl.  W.  S  t  i  e  d  a  a.  a.  0.  108  ff.  —  Bücher,  Art.  „Gewerbe“  im  Handwörter,
ibuch  der  Staatswiffenfchaften.
        <pb n="32" />
        §  1.  Der  Urfprung  der  Hausinduftrie

33

ihre  heutige  Geftaltung  noch  deutlich  erkennen  läfzt.  Aber  auch  in  vielen
Gegenden  Deutfchlands  hat  auf  diefe  Weife  die  Hausinduftrie  ihren  Eingang
gefunden.
Vor  allen  Dingen  charakteriftifch  ift  für  diefe  Art  der  Entftehung  der  hausinduftrie ­
  dasfchlefifche  Leinengewerbe,  das  als  Exportinduftrie
am  Ende  des  16.  und  zu  Beginn  des  17-  Jahrhunderts  erfcheint.  ln  dem  am
Fufze  des  Riefengebirges  gelegenen  Städtchen  Jauer  hatten  die  Händler  ihren
Wohnfitz,  während  die  Weber  in  den  Gebirgsdörfern  fajzen  und  das  fertig  zugerichtete ­
  Leinen,  zu  dem  fie  fich  das  Garn  meiftens  felbft  befchafft  hatten,
an  die  Händler  ablieferten,  ln  ähnlicher  Weife  wie  Jauer  für  die  Leineninduftrie,
war  Hirfchberg  der  Mittelpunkt  für  die  Schleierinduftrie,  d.  h.  die  Anfertigung
der  befonders  feinen,  forgfältig  appretierten  Leinenftücke.  Neben  Hirfchberg
kamen  noch  Landshut,  Schmiedeberg  und  Greifenberg  als  Wohnfitze  der
Händler  und  Ablieferungszentralen  der  häuslichen  Gewebe  in  Betracht.  Die
Arbeiter  aber  waren  in  den  Städten  nicht  anzutreffen,  fie  blieben  in  den  Dörfern
der  verfteckten  Gebirgstäler.  Dort  waren  es  nun  teils  Weber,  denen  die  Ausübung ­
  ihres  Gewerbes  Hauptberuf  und  alleinige  Einkommensquelle  war;
zum  grojzen  Teile  aber  waren  es  auch  Bauernfamilien,  die  fich  dem  Spinnen  und
Weben  zuwandten  zur  Ausfüllung  der  langen  Winterzeit,  wenn  das  Gebirgsdorf
  in  tiefem  Schnee  vergraben  lag  und  alle  Feldarbeit  ruhte.*)
In  ähnlicher  Weife  find  als  Nebenbefchäftigung  der  bäuerlichen  Bevölkerung ­
  verfchiedene  Gcbirgsinduftrien  entftanden,  wie  die  Berchtesgadener  und
Oberammergauer  Holzfchnitzerei,  die  Hausweberei  im  Fichtelgebirge,  die
Schwarzwälder  Uhreninduftrie,  ländliche  Hausinduftrien,  wie  die  württembergifche
  Trikotinduftrie,  die  Hausweberei  im  Elfajz,  die  Nag  lfchmiederei,
Filetinduftrie,  Perlkranzflechterci,  Handfchuhnäherei,  Drahtwarenfabrikation
auf  dem  Taunus,  die  verfchiedenen  Hausinduftrien  in  Thüringen,  die  Zigarrenfabrikation ­
  und  die  Leineninduftrie  in  den  Gegenden  von  Minden  und  Bielefeld.
Hie  und  da  hat  freilich  auch  —-  einem  merkantiliftifchen  Zuge  der  Zeit  folgend—
die  Landesregierung  auf  Einführung  der  Hausinduftrie  gedrungen,  um  der
Landbevölkerung  einen  neuen  Erwerbszweig  zu  fchaffen,  wie  auf  dem  Schwarzwald ­
  und  auf  dem  Fichtelgebirge. 2 )
7  A.  Zimmermann,  Blüte  und  Verfall  des  Leinengewerbes  in  Schlefien,
Breslau  1885,  1  —10;  vgl.  auch  K.  B  i  I  I  e  r,  Der  Rückgang  der  Handleinwandinduftrie
des  Münfterlandes,  Leipzig  1906.  H.  Brauns,  Der  Übergang  von  der  Handweberei
zum  Fabril'betrieb  in  der  niederrheinifchen  Samt-  und  Seideninduftrie,  Leipzig  1906.
2 )  Vgl.  Die  deutfehe  Hausinduftrie,  Sehr.  d.  V.  f.  S„  Leipzig  1889,  Bd.  40  S.  77.
Bd.  41  S.  1  u.  35,  Bd.  42  S.  25,  35,  45;  ferner:  Hausinduftrie  in  Deutfchland  und
Öfterreich,  Sehr.  d.  V.  f.  S„  Bd.  84  S.  20,  106,  192,  251.
Koch 3 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

3
        <pb n="33" />
        34

II.  Kap.:  Die  Entftehung  der  Hausinduftrie

§  2.  Die  Entwicklung  der  Hausinduftrie  als  Nebenbefchäftigung
  der  grofzftädtifchen  Bevölkerung
Ein  ganz  analoger  Prozefz,  wie  feit  Jahrhunderten  auf  dem  Lande,  vollzog
und  vollzieht  fich  in  der  modernen  Grofzftadt.  Auch  hier  erwuchs  viel  Hausinduftrie
  auf  dem  fonft  fo  magern  Boden  der  Arheitslofigkeit.  Die  Familien,  die
vom  Lande  in  die  Stadt  zogen,  die  hohem  wie  die  niedern,  erfuhren  alle  an  fich
eine  durchgreifende  Veränderung.  Auf  dem  Lande  gab  die  Familie  den  meiften
ihrer  Glieder  eine  tägliche  produzierende  Befchäftigung,  auch  wenn  nur  ein
Häuschen,  ein  Garten  und  ein  paar  Morgen  Land  das  ganze  Familiengut  bildeten,
in  der  Stadt  gab  die  Familie  eine  produzierende  Tätigkeit  nach  der  andern  an
Fremde  ab,  ihr  felbft  blieb  vorwiegend  nur  die  Regelung  des  Konfums.  Viel
Arbeitszeit  wurde  für  die  Hausfrauen,  die  Töchter,  die  Kinder  freigefetzt:  alfo
für  Perfonen,  die  notgedrungen  oder  gerne  im  Haufe  verblieben.  Die  erwerbende
Arbeit  im  Haufe,  die  Heimarbeit,  konnte  ihnen  nur  willkommen  fein:  den  Proletarierfamilien,
  weil  fie  fo  der  bitterften  Not  entgingen,  den  Beamtenfamilien,
weil  fie  fo  zu  dem  fchmalen  Gehaltseinkommen  etwas  hinzuerwerben  konnten.
Hinfichtlich  der  alleinftehenden  Perfonen  verlief  der  Zug  zur  Stadt  vielfach
in  folgender  Weife:Anfangs,  in  den  erften  Entwicklungsftadien  der  Gro(zftadt,
  wanderten  vorwiegend  Männer  hierher  und  fanden  ausreichende  und
lohnende  Befchäftigung.  Bald  aber  drängten  die  Frauen  nach,  wie  nicht  anders
zu  erwarten  war,  und  zwar  in  folcher  Anzahl,  dafz  fie  unmöglich  alle  im  eignen
Haushalt  oder  in  häuslichen  Dienften  genügend  Befchäftigung  fanden.  Zudem ­
  wollten  viele  keine  häuslichen  Dienfte  ais  Dienftmädchen  verrichten,
was  fie  in  der  Stadt  fuchten,  war  vor  allen  Dingen  die  Freiheit.  Fabriken  gab
cs  und  gibt  es  im  Innern  der  Grofzftädte  weniger  wegen  der  hohen  Boden-  und
Mictpreife,  und  die  vorhandenen  Fabriken  find  vorwiegend  für  Männerarbeit
eingerichtet.  So  fahen  nun  viele  Frauen  und  Mädchen,  die  in  der  Grofzftadt
reichen  Verdienft  erhofft  hatten,  fich  bald  in  die  äufzerfte  Not  verfetzt.  Aus
den  hohen  Mietkafernen  ftreckten  fich  Taufende  von  Frauenhänden  nach
Arbeit  aus.  Der  g'rojzftädtifche  Verleger  ergriff  fie  und  gab  ihnen  Heimarbeit.
Aus  diefem  Vorgänge  erklärt  fich  der  ftark  weibliche  Charakter  fo  mancher
grofzftödtifchen  Heiminduftrie.  Indes  find  es  nicht  ausfchliefzlich  Frauen,  welche
die  ausgedehnte  Hausinduftrie  in  der  Grofzftadt  ermöglichten.  Häufig  genug
war  es  auch  die  männliche  Überfchufzbevölkerung,  die  in  dem  harten  Kampf
ums  Dafein  begierig  nach  der  Hausinduftrie  als  letztem  Rettungsanker  griff.
*)  Vgl.  Alfr.  Weber,  Die  volkswirtfchaftliche  Aufgabe  der  Hausinduftrie,  in
Schmollers  Jahrbuch  1901;  d  e  r  f  e  1  b  e,  Die  Entwicklungsgrundlagen  der  grofzftädtifchen
  Frauenhausinduftrie,  Sehr.  d.  V.  f.  S.  85,  13—60.
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        §  3.  Die  Entwicklung  der  Hausinduftrie  aus  dem  Handwerk

35

Kleider-  und  Wäfchekonfektion,  Näherei,  Plätterei,  Wäfcherei,  Schuhmacherei,
Fabrikation  künftlicher  Blumen  und  zahlreiche  andere  grojzftädtifche  Hausinduftrien
  verdanken  ihr  Entftehen  vornehmlich  dem  unabläffigen  Zuftrömen
der  Landbevölkerung  zur  Stadt.
§  3.  Die  Entwicklung  der  Hausinduftrie  aus  dem  Handwerk
Die  weitaus  häufigfte  Entftehungsart  der  Hausinduftrie  ift  ihre  allmähliche
Entwicklung  aus  dem  Handwerk.  Das  mittelalterliche  Handwerk  mit  feiner
ftreng  zünftigen  Verfaffung  ftand  in  fchroffem  Gegenfatz  zu  der  Unternehmungsform ­
  der  Hausinduftrie.  Das  Handwerk  war  wefentlich  Kundenproduktion, ­
  Produktion  für  den  direkten  Abfatz  an  die  Konfumenten.  Für  Zwifchenhändler
  oder  für  andere  Meifter  des  zünftigen  Gewerbes  zu  produzieren,  war
in  den  Zunftrollen  ftreng  unterfagt;  eine  Güterzirkulation  durfte  nicht  ftattfinden.
  Wenn  nun  diefe  ftrenge  Verfaffung  der  Zünfte,  in  deren  Rahmen  das
Handwerk  jahrhundertelang  grofz  dageftanden  hat,  doch  fchlie(zlich  durchbrochen ­
  wurde  und  ein  Handwerker  nach  dem  andern  von  dem  reichen  Kaufmann ­
  „fich  verlegen“  liejz,  fo  drängten  dazu  die  fortgefchrittenen  Verhältniffe.
Insbefondere  war  es  die  Erweiterung  des  Verkehrs  von  grojzen
Handelsftädten  aus,  und  dann  die  mehr  und  mehr  Platz  greifende  Arbeitsteilung, ­
  welche  das  Verlagsfyftem  für  den  Handwerker  als  vorteilhaft,  ja
oft  als  einzige  Rettung  erfcheinen  liejzen.
Wenn  feit  dem  Aufblühen  des  deutfehen  Handels  im  15.  Jahrhundert
immer  mehr  Erzeugniffe  deutfehen  Gewerbefleifzes  auf  fremden  Märkten  angetroffen ­
  werden,  wenn  z.  B.  in  Venedig  Leinwand,  Schleier,  Hüte,  kirchliche
Ausftattungsgegenftände,  Paternofterkränze,  Kupferdraht,  Panzer,  Nadeln,
Fingerhütc  und  Meffer  aus  Deutfchland  feilgeboten  werden,  fo  ift  es  undenkbar,
dajz  all  diefe  Produkte  von  ihren  eignen  Produzenten  im  fernen  Lande  ausgeftellt
  wurden.  Die  reichen  Kaufherren  der  deutfehen  Hanfaftädte  hatten
ihren  gewerbetreibenden  Mitbürgern  den  Vertrieb  ihrer  Artikel  abgenommen.
Sie  verfügten  ja  über  hinreichende  Verkehrsmittel,  überfahen  den  fremdländifchen
  Markt  beffer  und  hatten  mehr  Erfahrung  und  Gefchick  in  den  damals
fo  fehr  verwickelten  Münzverhältniffen:  kurz,  die  Handwerker  waren  froh,
nun  auch  auf  fremden  Märkten  ihre  Produkte  abfetzen  zu  können,  für  deren
Aufnahme  der  einheimifche  befchränkte  Markt  bei  weitem  nicht  immer  ausreichte. ­
  tfr -
So  fchliejzen  im  Jahre  1424  vier  Lübecker  Kaufleute  mit  der  Zunft  der
Lübecker  Bernfteindreher  einen  Vertrag  ab,  laut  welchem  die  12  Meifter  der
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        36

II.  Kap.:  Die  Entftehung  der  Hausinduftrie

Zunft  fich  verpflichten,  während  der  beiden  nächften  Jahre  je  80  Pfund  von
Paternofterkränzen  den  erftern  zu  überlaffen.  Wenn  ein  Meifter  mehr  als
80  Pfund  im  Jahre  anfertigte,  fo  mußte  diefer  Überfchuß  in  Lübeck  bleiben
und  nicht  etwa  nach  Venedig,  Nürnberg,  Frankfurt  oder  Cöln  abgeführt  werden.
Die  Kaufherren  behielten  fich  nur  den  Vertrieb  vor:  von  einem  Geldvorfchuß,
von  einer  Anweifung  über  die  Herftellung  der  Waren,  von  einer  Rohftofflieferung
  hören  wir  noch  nichts.  Die  Lübecker  Bernfteindreher  blieben  noch  ziemlich ­
  felbftändig  und  durften  außer  dem  Abfatz  an  die  Kaufleute  auch  noch  für
ihre  Lübecker  Kunden  produzieren.
Viel  weitergehende  und  die  Selbftändigkeit  der  Handwerker  mehr  befchränkende
  Bedingungen  ftellt  der  Augsburger  Kaufmann  Ott  Ruland,  wie
er  in  feinem  Handelsbuch  felbft  vermerkt. x )  Er  beftellt  auch  Paternofterkränze
bei  verfchiedenen  Meiftern  in  Wien  und  Salzburg,  liefert  ihnen  aber  auch  das
Miftelholz  dazu  und  fchießt  ihnen  eine  beftimmte  Geldfumme  vor.  Die  alfo
verlegten  Meifter  aber  dürfen  nur  für  ihren  Verleger  arbeiten,  find  alfo  gar  keine
Handwerker  mehr,  die  unmittelbar  für  ihre  Kunden  tätig  find,  fondern  zu  Haufe
befchäftigte  Lohnarbeiter,  wirkliche  Heimarbeiter.
Neben  dem  erweiterten  Verkehr  ift  es  die  fortfehreitende  Arbeitsteilung, ­
  die  allmählich  ein  hausinduftrielles  Verhältnis  in  viele  Gewerbe
einführt.  2 )  Je  mehr  ein  längerer  Produktionsprozeß  in  mehrere  Abfchnitte
zerlegt  wurde,  um  fo  mehr  verfchiedene  Gewerbe  bildeten  fich,  von  denen  eins
dem  andern  in  die  Hand  arbeitete,  von  denen  eins  dem  andern  die  Halbfabrikate
zum  Fertigmachen  bereitftelltc.  So  wurde  in  Solingen  die  KI  i  ng  e  n  fc  h  m  i  ed
  e  r  e  i  während  des  15.  Jahrhunderts  von  Handwerkern  betrieben,  die  in  drei
voneinander  getrennten  Bruder  fchaften  vereinigt  waren,  den  Schwert  fehmieden,
Härtern  und  Schleifern,  Schwertfegern  und  Reidern.  Die  Schwertfchmiede
konnten  nun  ebenfowenig  wie  die  Härter  und  Schleifer  ihre  unfertigen  und  zum
Gebrauch  noch  ganz  ungeeigneten  Fabrikate  zum  Kauf  anbieten,  wohl  aber
die  Schwertfeger  und  Reider.  In  ihren  Händen  fammelten  fich  die  fertigen
Produkte  an;  jie  zogen  auf  die  Meffen  und  boten  die  blanken  Klingen  aus,
pe  wurden  allmählich  Kaufleute  und  Gewerbetreibende  zugleich,  von  denen
die  vorarbeitenden  Gewerbe  mehr  und  mehr  abhängig  wurden.  Immer  allgemeiner ­
  wurde  der  Brauch,  daß  diefe  nur  noch  auf  Beftellung  der  Kaufleute,
')  Ott  Rulands  Handlungsbuch  in  der  Bibliothek  des  Literarifchen  Vereins  in
Stuttgart,  I,  Heft  4.  zitiert  nach  Stieda.
2 )Genau  gefprochen  kommt  hier  die  Produktionsteiiung  im  Gegenfatz
zur  Arbeitszerlegung  und  Berufsfpaltung  in  Betracht,  alfo  die  Teilung  eines  ganzen
Produktionsprozeffes  in  mehrere  felbftändige  Abfchnitte.  Vgl.  Bücher,  Die  Entftehung ­
  der  Volkswirtfchaft 5  293  ff.
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        §  3.  Die  Entwicklung  der  Hausinduftrie  aus  dem  Handwerk

37

d.  h.  der  Schwertfeger,  arbeiteten,  dajz  fie  von  ihnen  Eifen,  Stahl  und  andere
Rohftoffe  bezogen,  mit  einem  Worte,  da(z  fie  hausinduftrielle  Lohnarbeiter
wurden.  —  Eine  ähnliche  Entwicklung  vollzog  [ich  bei  den  Meffermachern
in  Solingen.  In  dem  Beftreben,  durch  Arbeitsteilung  beffere  und  feinere  Arbeiten
zu  liefern,  hatte  fich  dies  Gewerbe  mit  der  Zeit  gefpalten  in  Schmiede,
Reider,  Hefte-  und  Bändemacher.  Keiner  von  ihnen  bot  ein  fertiges  Produkt,
und  fo  trat  ein  neuer  Faktor  in  die  Produktion  ein,  der  Fertigmacher,  welcher  die
in  zerftreut  liegenden  Werkftätten  erzeugten  Fabrikate  kaufte  und  zu  Meffern
zufammenftellte.  Er  konnte  dann  auch  den  Verkauf  der  fertigen  Produkte  übernehmen,
  wurde  reich  und  kapitalkräftig,  während  die  Produzenten  der  Halbfabrikate ­
  immer  mehr  von  ihm  abhängig  und  oft  fo  arm  wurden,  dajz  fie,  wie  alle  Beftellungen,
  fo  auch  das  ganze  Rohmaterial  von  ihm  empfingen.  Auch  die  heute
noch  beftehende  Hausinduftrie  im  Textilgewerbe  zu  Elberfeld  verdankt  der
Arbeitsteilung  ihren  Urfprung.  *)  Zuweilen  führte  oie  Arbeitsteilung  zunächft
dahin,  dajz  MeiJ'ter  gewiffe  nicht  der  Zunft  angehörige  Perfonen,  namentlich
Frauen,  in  deren  Behau  fung  gegen  Lohn  befchäftigten.  So  waren  die  Teilarbeiten
der  Gewebeinduftrie:  Wollfchlagen,  Spinnen,  Weben,  Walken,  Färben  und
Scheren  der  Tuche,  fechs  verfchiedene  Operationen,  die  teils  von  Angehörigen
verfchiedener  Zünfte  geleiftet  wurden,  teils  von  verfchiedenen  Mitgliedern  einer
und  derfelben  Zunft,  teils  auch  von  Perfonen  außerhalb  der  Zunft.  Namentlich
das  Wollfchlagen  und  Spinnen  übertrugen  die  Webermeifter  und  Tücher  oft
befondern  Spinnerinnen  oder  Kämmerinnen,  die  fie  (vielleicht  aus  fittlichen
Rückfichten)  nicht  in  der  Werkftätte  mit  den  Weberknechten  zufammen,
fondern  in  ihren  eignen  Wohnungen  arbeiten  liejzen.  So  war  es  der  Fall  in
Frankfurt  a.  M.,  Schweidnitz,  Hamburg,  Brandenburg,  Lüneburg,  Lübeck.  2 )
War  aber  erft  einmal  das  alte  Zunftgefctz  durchbrochen,  das  dem  Meifter
nur  zünftige  Gefellen  und  Lehrlinge  in  vorgefchriebener  Anzahl  zu  befchäftigen
geftattete,  fo  war  es  nichts  ganz  Unerhörtes,  wenn  auch  ein  verarmter  Zunftmeifter
  ftatt  direkt  für  Kunden  für  den  reichern  Meifter  arbeitete.  Und  in  der
Tat  fehen  wir,  wie  nicht  feiten  der  reiche  Weber  über  den  armen,  der  reiche
Böttchermeifter  über  den  armen  den  Vorfprung  gewann  und  ihn  als  Heimarbeiter ­
  in  feinen  Dienft  nahm.
Und  wie  ftellte  fich  die  Zunft  zu  diefem  zunftwidrigen  Vorgehen?  In  vielen
Fällen  war  die  Verletzung  des  Zunftftatuts  nicht  fo  klar.  Vielfach  waren  es,
wie  wir  fahen,  Frauen,  die  hausinduftriell  befchäftigt  wurden  und  die  in  der
Regel  gar  keiner  Zunft  angehörten.  Außerdem  „waren  cs  gewöhnlich  kleine
‘)  Vgl.  A.  T  h  u  n,  Die  Induftrie  am  Niederrhein  und  ihre  Arbeiter,  Leipzig  I879&amp;gt;
2.  Teil,  8—12,  23—25,  164—166.
2 )  Vgl.  S  t  i  e  d  a  a.  a.  0.  123.
        <pb n="37" />
        7

38

II.  Kap.:  Die  Entftehung  der  Hausinduftrie

■

Handwerke,  die  nie  eine  rechte  Zunft  gebildet  hatten,  welche  dem  Verlagsfyftem
  anheimfielen:  die  Nadler,  die  Nagel-,  Meffer-  und  Scherenfehmiede,
die  Strumpfwirker,  Bändelmacher,  Knopfmacher,  Drechfler,  Bürftenmacher,
Handfchuhmacher  ufw.  Vielfach  ging  nicht  das  ganze  Handwerk  in  das  Verlagsfvftem
  über,  fondern  nur  die  Anfertigung  eines  befonders  gangbaren
Artikels:  von  der  Sattlerei  z.  B.  die  Riemen-  und  Peitfchenfabrikation,  von
der  Drechflerei  die  Herftellung  von  Knöpfen  oder  Stöcken  oder  Pfeifen,  von
der  Schlofferei  oder  Kleinfhmiederei  die  Anfertigung  von  Hängefchlöffern,
Bohrern,  Hobeleifen,  Menzeln,  Sägen,  Senfen,  Sicheln,  von  der  Schuhmacherei
die  Pantoffel-  und  Zeugfchuhfabrikation.  Hie  und  da  gab  ein  neu  aufgekommenes ­
  Produkt  oder  ein  neuer  Rohftoff,  deffen  Zugehörigkeit  zu  einer  der  alten
Zünfte  zweifelhaft  erfchien,  den  Anlajz  zur  Entftehung  eines  Verlags  und  einer
von  ihm  abhängigen  Hausinduftrie.  So  entftand  die  hausinduftrielle  Barchentweberei ­
  neben  der  Woll-  und  Leinenweberei,  die  Metallfchlägerei  neben  der
Goldfehlägerei,  die  Portefeuillefabrikation  neben  der  Buchbinderei,  die  Geigenmacherei ­
  und  zahlreiche  andere  Spezialitäten  der  Inftrumentenmacherei“.  x )
ln  diefen  und  ähnlichen  Fällen  konnte  die  Zunft  gegen  die  Neuerung  nicht
viel  fagen.
Häufig  war  es  auch  den  verlegten  Arbeitern  fehr  darum  zu  tun,  in  der  Zunft
zu  verbleiben,  oder  fich  zünftig  zu  organifieren,  weil  fie  in  der  Zunft  den  bt  ften
Schutz  gegen  den  übermächtigen  Druck  des  Verlegertums  erblickten,  ln
Flandern  und  in  den  italienifchen  Handelsftädten,  namentlich  Florenz  und
Venedig,  haben  die  verlegten  Weber  und  Walker  bis  ins  15.  Jahrhundert  erbitterte ­
  Kämpfe  geführt  um  Einräumung  des  Zunftrechts,  das  ihnen  die  Eigenproduktion ­
  für  den  Verkauf  an  Kunden  bis  zu  einem  gewiffen  Grade,  ficherte
und  fie  vor  der  völligen  Abhängigkeit  vom  Unternehmer  ficherte.  Da  die  Stadtbehörden ­
  fie  in  die  fern  Kampfe  unter  ft  ätzten,  haben  fie  auch  das  Zunftrecht
in  weitem  Umfange  erlangt.  *  2 )
In  zahlreichen  Fällen  aber  erhob  die  Zunft  kräftig  Einfpruch  gegen  die  Hausinduftrie. ­
  Das  Wismarer  Böttcherftatut  von  1346  verfügt,  dafz  kein  Böttcher
von  einem  andern  Böttcher  Tonnen  kaufen,  kein  Meifter  für  feinen  Mitmeifter
Tonnen  anfertigen  foile.  in  der  Lüneburger  Böttcherrolle  vom  Jahre  1430  ift
vorgefehen,  da(z  keiner  Tonnen  anfertigen  laffe,  der  nicht  das  Böttchergewerbe
felbft  auszuüben  imftande  fei:  eine  Mafzregel,  die  offenbar  gegen  den  kaufmännifchen
  Verleger  der  Böttcher  gerichtet  war. 3 )  Nach  einer  Schauordnung

’)  Bücher,  Art.  „Gewerbe“  im  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften.
2 )  Vgl.  S  c  h  m  o  I  1  e  r,  Volkswirtfchaftslehre  I  483  ff.
3 )  S  t  i  e  d  a  a.  a.  0.  120.
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        §  3.  Die  Entwicklung  der  Hausinduftrie  aus  dem  Handwerk

39

für  die  Barchentweber  in  Strasburg  aus  der  Zeit  von  1537—41  wird  den  Webern
zur  Pflicht  gemacht,  jeden,  der  etwa  für  einen  Kaufmann  zum  Wiederverkauf
arbeitete,  dem  Gerichte  anzuzeigen. 1 )  Derartige  immer  wiederkehrende  Verbote ­
  zeigen  hinlänglich,  daß  hausinduftrielle  Verhältnij  je  immer  mehr  Eingang
gefunden  hatten,  daß  aber  auch  alle  Maßnahmen  der  Zunft  diefen  „Mißbrauch“
  nicht  befeitigen  konnten.  Die  veränderten  Verhältniffe,  die  auf  verfchiedenen
  Gebieten  neue  Betriebsformen  forderten,  waren  eben  ftärker  als
die  Zunftfehranken.  Tatfächlich  gaben  allmählich  die  Zünfte  dem  Verlagsfyftem
  etwas  nach,  ln  einer  Ordnung  des  Hofenftrickerhandwerks  zu  Strajzburg
  im  Jahre  1603  wird  den  Meiftern  eingefchärft,  keine  Weiber  außer  ihren
eignen  Frauen  und  Töchtern  in  ihrem  Handwerk  zu  unterweifen,  1628  wird
aber  fchon  zugeftanden,  dajz  der  Meifter  auch  andere  „arme  Meifter“  befchäftige,
wofern  er  nur  foviel  Stühle  in  feiner  Wcrkftatt  unbefetzt  laffe,  als  er  Arbeitskräfte ­
  aufzer  dem  Haufe  befchäftige.  ln  einer  von  Kaifer  Ferdinand,III.  genehmigten ­
  Ordnung  vom  Jahre  1653  wird  den  Webern  erlaubt,  Waren  auch
von  andern  herftellen  zu  laffen,  wofern  diefe  nur  zur  Bruderfchaft  gehören:
1655  aber  wird  endlich  anerkannt,  dafz  der  Weber  von  Zünftigen  wie  von  Unzünftigen ­
  feine  Artikel  erzeugen  laffen  kann.  2 )
Im  16.,  17-  und  18.  Jahrhundert  wurde  das  Gewerbe  nicht  mehr  fo  fehr
durch  Zunftftatuten  als  durch  ftaatliche  Reglements  normiert.  Wenn  diefe
nun  auch  nicht  der  Hausinduftrie  direkten  Vorfchub  leiften,  fo  wird  fie  doch
auch  nicht  verboten,  böchftens  eingeschränkt.  Ihre  immer  größere  Bedeutung
wird  anerkannt,  freilich  auch  beklagt,  dajz  öfter  arge  Mißbräuche  fich  in  dem
neuen  Syftem  eingefchlichen  haben.  Die  Unternehmer  beuten  die  Hilflofiekeit
  der  Heimarbeiter  aus  und  drücken  fie  durch  niedrige  Löhne  und  Truckfyjtem,
  diefe  hinwieder  fuchen  die  Verleger  zu  fchädigen  durch  übertriebene
Lohnforderungen  bei  günftigen  Konjunkturen,  durch  unehrliches  Maß  und
Gewicht  bei  der  Ablieferung.  Diefe  Mißbräuche  fuchten  verjehiedene  ftrenge
Reglements  zu  befeitigen,  wie  ein  Kurfürftlich  Brandenburgifches  Edikt  vom
Jahre  1687-  Aber  an  der  Notwendigkeit  der  neuen  Betriebsform  hielt  man  trotzdem ­
  feft.  Ja  die  Inftruktionen  für  die  Fabrikinfpektorender  Neumark  und  Kurmark ­
  von  1723  und  1724  fchrieben  fogar  vor,  „|ich  äußerjt  zu  bemühen,  daß
die  armen  Tuchmacher  in  den  inländifchen  Städten  gewiffe  Verleger  bekommen
mögen,  welche  ihnen  die  Wolle  und  einen  billigen  Arbeitslohn  von  Zeit  zu  Zeit
vorfchießen  und  felbige  in  beftändiger  Arbeit  erhalten  mögen“.
Ähnlichen  Reglements  begegnen  wir  in  der  Erlanger  Strumpfwirkerei,  in
')  G.  S  c  h  m  0  I  1  e  r.  Die  Straßburger  Tücher-  und  Weberzunft,  Straßburg  1879.
Urk.  78  Art.  20.
’)  S  c  h  m  o  11  e  r  a.  a.  0.,  Urk.  97-
        <pb n="39" />
        40

II.  Kap.:  Die  Entftehung  der  Hausinduftrie

der  Weimarifchen  Strumpfwirkerei,  in  der  Plauenfchen  Schleierinduftrie.
Sic  alle  fuchen  etwaige  Mißbräuche  in  dem  neuen  Syftem  zu  befeitigen  und
häufig  das  Vorrecht  des  Verlegers  auf  zünftige  Meifter  zu  befchränken,  das
Verhältnis  von  Verleger  und  Heimarbeiter  zu  regeln.  Aber  die  hausindu  ftrielle
Betriebsform  wird  von  ihnen  allen  mehr  oder  weniger  ausdrücklich  oder  ftillfchweigend
  anerkannt.  *)
Die  Umbildung  eines  handwerksmäßigen  Betriebs  in  einen  hausinduftriellen
  ift  ohne  Zweifel  diejenige  Entftehungsform,  der  die  Hausinduftrie  in  den
meiften  Fällen  ihren  Urfprung  verdankt.  Die  Erweiterung  des  Verkehrs ­
  in  Verbindung  mit  einer  fortgcfchrittenen
Technik,  das  Ungenügen  des  lokalen  Marktes  und  die
dadurch  hervorgerufene  Notlage  zahlreicher  Handwerker
warendieUrfachen,  die  allmählich  einen  Teil  des  Handwerks ­
  in  die  Hausinduftrie  hinüberführen  mußten.
Auch  Handwerke,  die  fich  bis  in  die  neuefte  Zeit  felbftändig  erhalten  hatten,
mußten  fich  aus  diefen  Gründen  allmählich  mit  der  Hausinduftrie  befreunden.
Zahlreiche  Schneider,  die  bis  vor  wenigen  Jahrzehnten  felbftändig  für  das
bürgerliche  und  bäuerliche  Publikum  arbeiteten,  haben  fich  jetzt  als  Hausinduftrielle
  in  den  Dienft  der  Konfektionsgefchäfte  gestellt,  fobald  diefe  anfingen, ­
  die  ganze  Bekleidungsinduftrie  infolge  billigerer  Herftcllung  und  ausgedehnterer ­
  Marktbeziehungen  zu  beherrfchen.  ln  der  Schwarzwälder  Uhreninduftrie
  haben  fich  bis  heute  felbftändige  Kleinmeifter  erhalten,  die  den  Einkauf ­
  von  Rohftoffen  wie  den  Verkauf  ihrer  Erzeugniffe  auf  eigne  Rechnung
bewerkftelligten.  Aber  in  dem  unaufhaltfamen  Auflöfungsprozeß  fpalten  fich  ,
aus  dem  Kleinmeiftertum  fortgefetzt  Hausinduftrielle  ab,  die  dem  Verlagsfyftem
  Zufällen.  *  2 )
§  4-  Die  Rückentwicklung  der  Fabrik  zur  Hausinduftrie
ln  vielen  Gewerbezweigen  folgte  die  Hausinduftrie  als  eine  neue  zeitentfprechende
  Form  des  gewerblichen  Betriebs  auf  das  Handwerk,  während  dann
fpäter  die  Hausinduftrie  vielfach  wieder  abgelöft  wurde  durch  das  Fabrikfyftem.
Sie  war  —  im  großen  und  ganzen  —  das  hiftorifche  Mittelglied  zwifchen  Handwerk ­
  und  Fabrik.  Es  ift  aber  auch  vorgekommen,  daß,  nachdem  fchon  jahrelang ­
  eine  Fabrik  in  einer  beftimmten  Branche  an  einem  Orte  beftanden  hatte,
neben  oder  anftatt  der  Fabrik  im  felben  Orte  jene  Branche  hausinduftriell  be-*)
  Vgl.  S  t  i  e  d  a  a.  a.  0.  125  ff;  S  c  h  m  o  I  I  c  r,  Die  Hausinduftrie  und  ihre  altem
Ordnungen  und  Reglements,  in  Schmollers  Jahrbuch  1887-2
 )  K.  Bittmann,  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  im  Grofzherzogtum  Baden,
Karlsruhe  1907,  125.
        <pb n="40" />
        §  4.  Die  Rückentwicklung  der  Fabrik  zur  Hausinduftrie

41

trieben  wurde.  Es  fand  eine  Rückentwicklung  der  Fabrik  in
die  hausinduftrie  ftatt,  die  man  als  weitere  Entftehungsform
  der  hausinduftrie  bezeichnet  hat. 1 )
Ein  Beifpie!  dafür  bietet  die  Stickerei  im  fächfifchen  Vogtlande.  *  2 )  Bald
nachdem  die  Mafchinenftickerei  aufgekommen  war,  herrfchte  das  gefchloffene
Etabliffement  vor.  Es  war  ein  bedeutendes  Stickereigefchäft  in  Plauen,  welches
bald  nach  Erfindung  der  Stickmafchine  im  Jahre  1858  42  folcher  Mafchinen
in  gefchloffenem  Raume  in  Gang  gefetzt  hatte.  Bald  aber  kauften  fich  einzelne
Arbeiter  felbft  eine  Stickmafchine,  ftellten  fie  in  ihrer  Wohnung  auf  und  beftickten
  hier  die  ihnen  vom  Verleger  übergebenen  Stoffe  nach  vorgefchriebenen
Muftern.  Verleger  wie  Arbeiter  fchienen  diefe  Dezentralifation  vorzuzieben,
die  auch  längere  Zeit  in  derfelben  Richtung  ftetig  voranfchritt.  Neueftens
macht  die  1865  erfundene  leiftungsfähigere  Schiffliftickmafchine  eine  ähnliche ­
  Wanderung  aus  dem  gefchloffenen  Fabrikraum  in  die  hausgewerblichen
Einzelbetriebe,  ln  den  letzten  10  Jahren  hat  in  Sachfen  die  elektrifche
Überlandzentrale  den  Betrieb  der  Schiffliftickmafchine  im  eignen  Haufe
außerordentlich  erleichtert,  fo  daß  di:  Zahl  der  Einzellohnfticker  in  Sachfen,
ähnlich  wie  in  der  Schweiz  und  im  Vorarlberg,  merklich  geftiegen  ift.
Vgl.  „Soziale  Praxis“  XXI  45,  fowie  die  „Denkfchrift  über  eine  internationale
Regelung  der  Arbeitsbedingungen  in  der  Schiffliftickerei“  (1908).
Auch  die  heute  noch  in  Berlin,  freilich  nicht  in  fo  großem  Umfange,  bcftehende
  Zigarreninduftrie  ift  aus  der  Fabrik  in  die  Wohnungen  der  Zigarrenarbeiter ­
  übergegangen.  Es  war  um  die  Mitte  der  30er  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts, ­
  als  die  Fabrikation  von  Zigarren  von  Bremen  aus  nach  Berlin  verpflanzt ­
  wurde.  Sie  wurde  anfangs  nur  von  Großfabrikanten  in  ihren  Fabrikräumen ­
  betrieben.  Als  nun  aber  diefer  Fabrikationszweig  auch  in  Süddeutfchland
  immer  mehr  Verbreitung  fand,  und  infolge  der  Konkurrenz  die  Preife  der
Zigarren  immer  weiter  herabgefetzt  wurden,  fanden  die  Fabrikanten  in  Berlin  die
Herftellungskoften  viel  zu  teuer  und  fchränkten  entweder  die  Produktion  erheblich ­
  ein  oder  gaben  die  erforderlichen  Deckblätter  und  Einlagen  an  frühere  Tabakarbeiter ­
  ab,  welche  fie  dann  neben  einer  andern  Berufsarbeit  (etwa  der  eines
Portiers)  unter  Zuziehung  von  Frauen  und  Kindern  zu  Haufezu  Zigarren  verarbeiten ­
  ließen.  Sohabenauchhierdie  Fabrikräume  zugunften  der  Hausinduftrie
fich  allmählich  entleeren  müffen.  3 )  Überhaupt  hat  fich  öieTabakinduftrie  faft
überall  bis  in  die  neuefte  Zeit  hinein  aus  der  Fabrikinduftrie  entwickelt.
')  S  t  i  d  a  a.  a.  0.  108  ff.
2 )  L.  Bein,  Die  Induftrie  des  fächfifchen  Vogtlandes,  Leipzig  1884,  II  394—397-3
 )  von  Stülpnagel,  Über  Hausinduftrie  in  Berlin  und  den  nächftgelegencn
Kreifen.  Sehr.  d.  V.  f.  S.  42,  19-
        <pb n="41" />
        42

II.  Kap.:  Die  Entftehung  der  Hausinduftrie

Als  die  Zuftände  in  den  Tabakfabriken  und  Werkftätten  als  hoch  ft  unhygienifch
  erkannt  waren,  erlie(z  im  Jahre  1888  der  Bundesrat  in  befter  Abficht  Verordnungen, ­
  die  an  Lage,  Höhe,  Befchaffenheit  der  Arbeitsräume  beftimmte
Mindeftforderungen  ftellten.  Was  war  die  Folge?  Ein  Unternehmer  nach  dem
andern  löfte  feine  Tabakfabrik  auf  und  gab  den  Tabak  den  Arbeitern  in  ihre
Wohnung.  Denn  entfprechende  Räume  hatte  man  nicht,  und  neue  bauen
wollte  man  auch  nicht;  die  Familienhaushalte  aber  wurden  von  den  Bundesratsverordnungen ­
  nicht  getroffen.  In  derfelben  Richtung,  auf  Entvölkerung
der  Fabrik  und  Vermehrung  der  Heimarbeit  in  der  Tabakinduftrie,  haben  von
1878  an  die  an  fich  durchaus  berechtigten  Belaftungen  der  Induftrie  durch
Zoll  und  Steuer,  und  weiterhin  (1891)  die  Aus  fehl  ielzung  der  Kinder  aus  der
Fabrik  gewirkt.  Die  Kinder  wurden  nun  vom  Fabrikanten  in  der  Heimarbeit
befchäftigt,  und  ihre  Heimarbeit  zog  oft  die  der  Eltern  nach  fich.  x )
Es  kann  auch  als  eine  Rückentwicklung  der  Fabrik  zur  Hausinduftrie  angefehen
  werden,  wenn  der  Fabrikant  den  größten  Teil  der  Produktion  in  der
Fabrik  vornehmen  läjzt,  gewiffe  Teiloperationen  aber,  die  für
die  Hausindu|trie  ebenfo  oder  noch  mehr  wie  für  den  Fabrikbetrieb  paffen,
den  Hausinduftriellen  zuweift.  So  erfolgt  beifpielsweife  das  Zufchneiden  von
Schäften  ftets  in  der  Schuhfabrik,  auch  die  Bodenteile  des  Schuhs,  Sohle  und
Abfatz,  werden  in  der  Fabrik  ausgeftanzt.  Die  Vereinigung  aber  von  Schaft
und  Boden  gefchieht  ebenfo  in  der  Hausinduftrie  als  in  der  Fabrik.  Erfterer
fällt  fogar  bei  Zeugftoff-  und  Kinderfchuhen  vorzugsweife  oder  gänzlich  diefe
Aufgabe  zu.  Das  Aufnähen  von  Rofetten  und  andern  Zieraten,  das  Ausputzen,
  das  dem  Schuhwerk  das  gefällige  Ausfehen  verleiht,  wird  ebenfo  faft
nur  von  Heimarbeitern  beforgt.  So  ift  in  manchen  Gegenden  die  hausinduftrielle
Schuhmacherei  als  Ergänzung  der  Fabrikarbeit  durch  die  Schuhfabrik  ins
Leben  gerufen. 2 )
Überhaupt  ift  viel  Hausinduftrie  in  Anlehnung  an  die  Fabrik  entftanden
überall  da,  wo  die  Fabrikate  zur  letzten  Fertigftellung  „mit  nach  Haufe  gegeben ­
  werden“.
Eine  intereffante  Rückbildung  zur  Hausinduftrie  berichtet  Bittmann  aus
dem  badifchen  Schwarzwalde.  3 )  In  Todtnau,  Schönau  und  andern  Orten  hatte
fich  feit  dem  Ende  des  18.  Jahrhunderts  die  hausinduftrielle  Bürftenmacherei
entwickelt.  In  den  60er  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  konzentrierte  fich
*)  R.  Meerwarth,  Unterfuchungen  über  die  Hausinduftrie  in  Deutfchland,
Jena  1906,  45  ff;  R.  W  i  I  b  r  a  n  d  t,  Arbeiterinnenfchutz  und  Heimarbeit,  Jena  1906,
53  ff.  —  2 )  E.  F  r  a  n  c  k  e,  Oie  Hausinduftrie  in  der  Schuhmacherei  Deutfchiands,
Sehr.  d.  V'.  f.  S.  37.  23  ff.  —  3 )  B  i  11  m  a  n  n  a.  a.  0.  613  ff.
        <pb n="42" />
        §  5.  Übertragung  der  Hausinduftrie  von  einer  Gegend  in  eine  andere

43

das  Bürftenmachergewerbe  in  gefchloffenen  Betrieben;  für  die  Hausinduftrie
war  der  Auffaugungsprozefz  eingeleitet.  Dann  aber  ging  von  der  Bürftenfabrk
wieder  die  Heimarbeit  aus.  Heute  arbeiten  ebenfoviel  Perfonen  in  den  Fabriken
wie  in  der  Heimarbeit.  Die  Heimarbeiter  find  aber  nicht  mehr  verlegte  Kleinmeifter
  wie  vor  100  Jahren,  fondern  Außenarbeiter  der  Fabriken,  zumeift
Bürfteneinzieherinnen.  Hier  hat  die  Fabrikinduftrie  zunächft  die  Heimarbeit
verdrängt,  dann  fie  aber  wieder  in  neuer  Form  aufleben  laffen,  dem  Wunfche
der  Bevölkerung  entfprechend,  die  nun  einmal  an  der  Arbeit  zwifchen  den
eignen  vier  Pfählen  hängt.
Ähnliche  Wandlungen  hat  die  uralte  und  weltberühmte  Schwarzwälder
Uhreninduftrie  durchgemacht.  *■)  Seit  der  fabrikmäßigen  Herftellung  der  Uhren
find  die  ehemaligen  Hausinduftriellen  Fabrikarbeiter  oder  detachierte  Außenarbeiter ­
  (Heimarbeiter)  der  Fabriken;  die  Zahl  der  Kleinmeifter  fchwindet
von  Jahr  zu  Jahr.
§  5.  Übertragung  der  Hausinduftrie  von  einer  Gegend
in  eine  andere
Als  fünfte  Fntftehungsform  haben  wir  es  endlich  zu  bezeichnen,
wenn  durch  tatkräftige  Fürften  und  unternehmende  Männer  in  irgendeiner ­
  Gegend  ein  neues  Gewerbe  in  hausinduftrieller
  Betriebsform  eingeführt  wurde,  wie  es  anderswo  fchon  längft
betrieben  war.  Meißens  gefchah  dies,  um  der  Bevölkerung  in  der  betreffenden
Gegend  eine  neue  Erwerbsquelle  zu  öffnen  und  das  Land  zu  bereichern.  Es
war  eine  fe  ftftehende  merkantilißifche  Lehre,  daß  man  fremde  lnduftrien  ins
Inland  verpflanzen  müffe,  um  das  Land  durch  exportfähige  Fabrikate  zu
bereichern.  So  hat  Friedrich  der  Große,  wie  Colbert  in  Frankreich  und  die
Stuarts  und  das  Parlament  in  England,  zahlreiche  Meifterfamilien  aus  Italien,
Holland  und  Frankreich,  namentlich  aus  Lyon,  nach  Berlin  und  Potsdam
herangezogen,  die  den  Stamm  der  Arb  iterfchaft  in  der  Seideninduftrie  bilden
jollten,  während  er  zu  gleicher  Zeit  wohlhabende  Kaufleute,  namentlich  aus
den  Kreifen  derer,  die  bis  dahin  mit  fremden  Seidenwaren  gehandelt  hatten,
veranlaßte,  den  Verlag  der  Meifter  zu  übernehmen.  *  2 )  Der  König  hatte  fo  ein
in  Preußen  bis  dahin  unbekanntes  Gewerbe  hereingebracht,  zugleich  aber  auch
')  Bittmann  a.  a.  0.  114  ff;  vgl.  H.  Fe  ur  ft  ein,  Lohn  und  Haushalt
der  Uhrenfabrikarbeiter  des  badifchen  Schwarzwaldes,  Karlsruhe  1905.
2 )  0.  H  i  n  t  z  e  ,  Die  preufzifche  Seideninduftrie  des  18,  Jahrhunderts,  in  Schmollers
Jahrbuch  XII  (1893).
        <pb n="43" />
        44

II.  Kap.:  Die  Entftehung  der  Hausinduftrie

für  die  beiden  perföniichen  Faktoren  der  Hausinduftrie,  Verleger  und  Verlegte, ­
  Sorge  getragen.  Mit  dem  neuen  Gewerbe  war  auch  die  Hausinduftrie
im  Lande,  neben  der  freilich  auch  Fabriken  vorkamen.  Andere  Fürften  gingen,
unter  dem  Impuls  derfelben  merkantiliftifchen  Lehren,  in  gleicher  Weife  vor.
Und  wenn  Heinrich  von  der  Leyen  im  17-  Jahrhundert  in
Crefeld,  um  die  Seideninduftrie  einzuführen,  in  zahlreichen  Meifterwohnungen
einen  oder  mehrere  Webftühle  auf|tellte  und  dem  Meifter  die  Gefellen  zuteilte,
fo  war  das  zwar  nicht  Merkantilismus,  aber  doch  eine  ähnliche  Verpflanzung
der  Hausinduftrie  in  die  Crefelder  Gegend,  wie  fie  merkantiliftifch  gejinnte
Fürften  in  ihrem  Lande  Vornahmen. J )
Bis  in  die  jüngfte  Zeit  hinein  haben  human  gefinnte  Landesregierungen
und  einflußreiche  Privatperfonen  hausinduftrielle  Befchäftigung  in  arme  ländliche ­
  Gegenden  verpflanzt.  Noch  im  Jahre  1898  hat  die  Großherzoglich  Badifche
Regierung  in  dem  Schwarzwalddorf  Schlageten,  wo  bis  dahin  zahlreiche  Bewohner ­
  den  Winter  hindurch  untätig  und  verdienftlos  gefeffen,  die  Korbflechterei ­
  durch  einen  aus  dem  fächfifchen  Erzgebirge  beftellten  Lehrmeifter
einführen  laffen.  Indem  der  Bürgermeifter  des  Ortes  die  Gefchäftsführung  für
den  neuen  Erwerbszweig  übernahm,  find  bisher  recht  günftige  Erfolge  erzielt
worden.  2 )
Nicht  feiten  ift  jedoch  die  in  befter  Abficht  künftlich  verpflanzte  Hausinduftrie ­
  zum  Unheil  ausgefchlagen.  Die  Einführung  der  Hausinduftrie  war
doch  oft  kurzfichtige  Kirchturmspolitik,  die  zwar  die  Leute  eines  begrenzten
Gebiets  vor  augenblicklicher  Not  fchützte,  aber  zugleich  auch  den  Arbeitern
derfelben  Branche  in  andern  Gegenden  eine  gefährliche  Konkurrenz  bot.  Zudem ­
  wurde  die  Heimarbeit,  die  anfangs  die  Leute  fo  fehr  beglückt  hatte,  für
diefe  felbft  dann  zum  harten  Joch,  fobald  Fabrik  und  fortfehreitende  Technik
die  Heimarbeitslöhne  mehr  und  mehr  herabdrückte.
W.  Sombart  fagt:  „Daß  beim  Eintreten  der  Hausinduftrie  in  das  gefchichtliche
  Leben  als  causa  movens  ftets  oder  doch  praktifch  jo  gut  wie  immer
das  Verwertungsbeftreben  des  Kapitals  anzufehen  ift,  verfteht  fich
von  felbft.“ 3 )  Das  ift,  wie  früher  fchon  bemerkt  wurde,  zum  mindeften
einfeitig  und  entfpricht  nicht  den  hiftorifchen  Entwicklungsvorgängen.  Für
die  Dezentralifierung  der  Fabrik  in  Hausinduftrie,  die  Sombart  mit  Marx  hauptfächlich
  als  Form  der  Hausinduftrie  vorfchwebt,  mag  die  überragende  Bedeutung ­
  des  Kapitals  zugegeben  werden.  Aber  für  andere  Entftehungsarten,
*)  A.  T  h  u  n  a.  a.  0.  1,  87-  —  2 )  B  i  11  m  a  n  n  a.  a.  0.  523.  —  3 )  Art.  „Verlagsinduftrie“
  im  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften  VIII 8 .
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        §  5.  Übertragung  der  Hausinduftrie  von  einer  Gegend  in  eine  anders

45

x.  B.  die  zuletzt  besprochene.,  ift  causa  movens  ebenfofehr  das  Vorhandenem
arbeitslofer  Menfchen,  die  entweder  felbft  oder  für  die  andere  edelgcfinnte  Pcrfonen
  Befchäftigung  [liehen.  Anderswo  war  die  Möglichkeit  und  Notwendigkeit ­
  eines  Maffenabfatzes  für  die  bis  dahin  als  Handwerker  tätigen  Meifter
Grund  zum  Übergang  zur  Verlagsinduftrie,  nicht  allein  das  Kapital  des  Verlegers. ­
  Auch  diefe  Urfachen  müffen  bei  der  Entstehung  der  Hausinduftrie
mitberückfichtigt  werden.  Da  zudem  die  frühere  Befchäftigung  der  Heimarbeiter,
  fei  es  im  Handwerk,  fei  es  in  der  Landwirtfchaft,  fei  es  in  der  Fabrik,
der  Hausinduftrie  meift  für  fpätere  Zeiten  eine  beftimmte  Richtung  gaben
und  einen  dauernden  Charakter  aufprägten,  fo  glaubten  wir  die  Entftehung
der  Hausinduftrie  im  Anfchlujz  an  die  frühere  Arbeit  und  Lebensweife  der
Menfchen  fchildern  zu  follen.
        <pb n="45" />
        46

II!.  Kap.:  Umfang  der  Hausinduftrie  in  Deutfchland

Drittes  Kapitel
Umfang  der  Hausindustrie  in  Deutschland
§  I.  Statiftik  der  Hausinduftrie  und  ihre  Mängel.
Zahlenmäßiger  Umfang
Mag  es  auch  bei  der  Schwierigkeit,  der  Hausinduftrie  bis  in  die  letzten
Schlupfwinkel  nachzugehen,  geradezu  unmöglich  fein,  ihren  Umfang  zahlenmäßig ­
  genau  zu  beftimmcn,  fo  bietet  doch  die  Statiftik  des  Deutfchen  Reiches
ein  ausgiebiges  Zahlenmaterial,  das  den  Umfang  der  Hausinduftrie  im  ganzen,
namentlich  aber  ihre  Verteilung  auf  die  einzelnen  Gewerbe  und  die  verfchiedenen
  Landesteile  einigermaßen  richtig  beurteilen  läßt.  Im  Jahre  1882  zum
erftenmal  durch  die  Statiftik  fyftematifch  erfaßt,  wurde  1895  und  1907  die
Hausinduftrie  in  vollkommenerer  Weife  zur  Darftellung  gebracht,  und  zwar
fowohl  durch  die  Berufs-  als  auch  durch  die  Betriebszählung.  Wir  halten  uns
hier  vornehmlich  an  die  gewerbliche  Betriebszählung  vom  12.  Juni  1907-  *)
Nach  der  letzterwähnten  Zählung  wird  als  Hausgewerbetreibender  angefehen
  jeder  felbftändige  Gewerbetreibende,  der  in
feinem  Betriebe,  indereignenWohnungoderineigner
oder  felbftbefchaffter  Werkftätte  für  einen  Unternehmer, ­
  Fabrikanten,  Verleger,  Kaufmann,  für  ein
Magazin  oder  Gefchäft  —  zu  Haufe  für  fremde  Rechnung ­
  —  arbeitet.  In  den  Erhebungspapieren  war  gefragt  worden,  ob
der  Betriebsinhaber  als  Hausgewerbetreibender  oder  als  Heimarbeiter  arbeite. ­
  Damit  wollte  man  jedoch  nicht  über  die  beiden  Gruppen  gefonderte
Zahlennachweife  erzielen,  vielmehr  war  die  doppelte  Bezeichnung  angewandt,
um  das  Hausgewerbe  möglich  ft  vollftändig  zu  erfaffen,  da  die  zu  Haufe  für
fremde  Rechnung  Arbeitenden  in  der  einen  Gegend  als  Hausgewerbetreibende,
in  einer  andern  als  Heimarbeiter  bezeichnet  werden.  In  der  Bearbeitung  der
*)  Vgl.  Statiftik  des  Deutfchen  Reiches,  Bd.  111,  119,  202,  213,  215,  217;  „Reichs,
arbeitsblatt“  1909  Nr.  2  und  8,  1910  Nr.  2;  H.  R  a  u  c  h  b  e  r  g,  Die  Hausinduftrie
des  Deutfchen  Reiches  nach  der  Berufs-  und  Gewerbezählung  vom  14-  Juni  1895,  Sehr,
d.  V.  f.  S.  87,  77  ff i  R.  Meerwart  h,  Die  Erfaffung  der  Hausinduftrie  durch  die
gewerbliche  Betriebsftatiftik,  in  Conrads  Jahrbüchern  42  (1911)  313  ff.
        <pb n="46" />
        §  1.  Statiftik  der  Hausinduftrie

47

Statiftik  ift  ein  Unterfchied  zwifchen  Hausgewerbetreibenden  und  Heimarbeitern
nicht  gemacht  worden.
Ein  anderer  Unterfchied  hatte  mehr  Bedeutung.  In  das  Gewerbeformular
hatten  nur  diejenigen  Hausgewerbetreibenden  und  Heimarbeiter  Einträge  zu
machen,  die  „felbftändige“  Gewerbetreibende  waren.  Wer  waren  nun  die
Unfelbftändigen  ?  Als  unfelbftändig  gelten  diejenigen,  die  aus  mehr  zufälligen,
vielleicht  vorübergehenden  oder  befondern  örtlichen  Gründen  (Ortsgewohnheiten) ­
  nicht  in  der  Arbeitsftätte  des  Arbeitgebers,  fondern  in  ihrer  Behaufung
arbeiten,  für  die  ferner  der  Arbeitslohn,  die  Ausführung  der  Arbeit,  die  Lieferfrift
  genau  vorgefchrieben  ift,  mit  andern  Worten  diejenigen,  die  nach  der
Anleitung  des  Reichsverficherungsamtes  und  auch  fonft  als  Heimarbeiter
bezeichnet  werden  im  Gegenfatz  zu  den  Hausgewerbetreibenden.  Ihr  Kreis
ift  naturgemäß  fehr  klein  und  fand  bei  der  Zählung  keine  Beachtung.
Außer  diefen  mit  Recht  ausgefchiedenen  unfelbftändigen  Heimarbeitern
wurden  jedoch  des  weitern  aus  dem  Hausgewerbe  zahlreiche  Perfonen  ausgefchieden,
  die  in  der  Literatur  und  im  Sprachgebrauch  als  Hausgewerbetreibende ­
  und  Heimarbeiter  angefehen  werden.  x )  Es  galt  nämlich  bei  der
Aufbereitung  der  einzelnen  Staaten  folgender  Grundfatz:  „Für  Perfonen,  die
zu  Haufe  im  Akkord  für  Fabriken  arbeiten,  find  Gewerbepapiere  nicht  auszuftelien,
  da  diefe  als  unfelbftändigc  Heimarbeiter  anzufehen  find.“  Die  Ausfcheidung
  diefes  Perfonenkreifes  aus  dem  Hausgewerbe  erfcheint  aber  nicht
als  begründet.  Denn  es  macht  für  die  wirtfchaftliche  und  perfönliche  Lage
des  Arbeiters  in  der  Regel  wenig  aus,  ob  er  von  einem  Kaufmann,  einem  Gefchäft
  oder  von  einer  Fabrik  „verlegt“  ift.
Eine  weitere  Fehlerquelle  der  Statiftik  liegt  darin,  daß  die  Zählung  zu  einer
Zeit  ftattfand  (12.  Juni),  wo  viele  Hausinduftrien,  namentlich  ländliche,
ruhten.  Viele  der  fonft  hausinduftriell  Befchäftigten  trugen  fich  wahrfcheinlich
nur  als  Landwirte  ein,  beftenfalls  gaben  fie  ihre  hausinduftrielle  Tätigkeit  als
Nebenberuf  an.  -—  Ferner  wurde  höchftwahrfcheinlich  die  hausinduftrielle  Tätigkeit ­
  der  Ehefrau  oder  fonftiger  Familienangehörigen  aus  verfchiedenen  Gründen,
z.  B.  aus  Steuerfurcht,  nicht  angegeben.  Frauen  und  Töchter  aus  beffern
Kreifen,  die  in  Mußeftunden  für  Magazine  arbeiten,  mochte  das  Standesbewußtfein
  davor  zurückfchrecken,  in  den  Liften  als  Hausinduftrielle  zu  figurieren.  *  2 )
*)  Vgl.  Meerwarth  a.  a.  0.  324  ff-2
 )  Jedoch  dürfte  die  Zahl  diefer  Hausinduftriellen  aus  beffern  Ständen  nicht  fo
grojz  fein,  wie  Sombart  und  mit  ihm  zahlreiche  kleinere  Schriften  vermuten,
welche  den  Typus  der  von  Romanfchriftftellern  hier  und  da  „beobachteten“  heimlich
nähenden  Offizierstöchter  fehr  verallgemeinert  haben.  Vgl.  W.  C  1  a  a  f  f  e  n,  Die  foziale
Berufsgliederung  des  deutfehen  Volkes,  Leipzig  1904.  85  ff.
        <pb n="47" />
        48

Hl.  Kap.:  Umfang  der  Hausinduftrie  in  Deutschland

So  ift  es  zu  verftehen,  da|z  nach  den  Angaben  der  Hausgewerbetreibenden
felbft  der  Umfang  des  Hausgewerbes  zu  gering  erfcheint,  wenn  man  auch
damit  rechnet,  da(z  manche  Handwerker  aus  Unkenntnis  oder  Unachtfamkeit
  fich  als  „zu  Haufe  für  fremde  Rechnung  Arbeitende“  eingetragen  haben.
Die  Angaben  der  Unternehmer  über  das  Hausgewerbe  ergeben ­
  durchweg,  wie  auch  bei  den  frühem  Erhebungen,  höhere  Zahlen.  Aber
auch  fie  find  nicht  einwandfrei.  Doppelzählungen  find  hier  faft  unvermeidlich.
Wenn  ein  Zwifchenmeifter  oder  Faktor  die  von  ihm  aufzer  Haus  Befchäftigten
angegeben  hat,  fo  hat  auch  feinerfeits  der  Unternehmer  Zwifchenmeifter
und  Faktoren  famt  den  von  diefen  abhängigen  Befchäftigten  angegeben,
wenigftens  fchätzungsweife.  So  wird  eine  ganze  Reihe  Hausgewerbetreibender
doppelt  gezählt.  —  Es  ift  ferner  nichts  Seltenes,  dafz  ein  Hausgewerbetreibender
für  mehrere  Unternehmer  befchäftigt  ift.  Er  wurde  alfo  auch  an  mehrern
Stellen  als  au(zer  Haufe  befchäftigt  eingetragen,  alfo  doppelt  und  mehrfach
gezählt.
Anderfeits  ift  mit  gro(zer  Wahrfcheinlichkeit  anzunehmen,  da(z  auch  die
Angaben  der  Unternehmer  an  die  Höchftzahl  der  Hausgewerbetreibenden
nicht  heranreichen.  Der  Unternehmer  kann  bei  einem  weitverzweigten  Verlagsgefchäft
  unmöglich  genaue  Kenntnis  von  dem  Umfange  des  Arbeitsperfonais
haben,  mit  dem  er  in  gar  keinen  perfönlichen  und  gefchäftlichen  Beziehungen
fteht,  namentlich  werden  viele  mitarbeitende  Frauen,  Kinder,  Verwandte
und  alte  Leute  feiner  Kenntnis  fich  entziehen.
Alles  in  allem:  die  Zahlen  der  Reichsftati  ftik  über  das
deutfehe  Hausgewerbe  —  fowohl  nach  den  Angaben  der  Haus  -
gewerbetreibenden  wie  der  Unternehmer  —  bleiben  höchftwahrfcheinlich
  hinter  der  Wirklichkeit  zurück.  Zählungen,
die  von  anderer  Seite  gewiffenhaft  ausgeführt  wurden,  gehen  über  die  Zahlen
der  Reichsftatiftik  in  der  Regel  weit  hinaus.  Während  die  letztere  z.  B.  für
Bayern  36  759  Hausgewerbetreibende  angibt,  zählt  die  von  der  bayerifchen
Gewerbeinfpektion  1907  veröffentlichte  Denkfchrift  über  die  Heimarbeit
46  616  Hausgewerbetreibende.  Für  Baden  gibt  die  Statiftik  des  Deutfchen
Reiches  nach  den  Mitteilungen  der  Gewerbetreibenden  2820,  nach  den  Mitteilungen ­
  der  Unternehmer  11  717  Heimarbeiter  an;  nach  den  Unterfuchungen
der  Grofzherzogliehen  Gewerbeinfpektion  (Bittmann)  befchäftigen  die  Hausinduftrien
  Badens,  ausfchliefzlich  der  fremden  Gehilfen,  insgefamt  18  810
Perfonen.  In  Königsberg  find  nach  der  offiziellen  Stati  ftik  1287  Hausgewerbetreibende ­
  tätig,  K.  Kalisky  fchätzt  ihre  Zahl  auf  3500  bis  4000.  *)

*)  K.  Kalisky,  Die  Hausinduftrie  in  Königsberg,  Leipzig  1907-
        <pb n="48" />
        §  1.  Statiftik  der  Hausinduftrie

49

Weiterhin  ift  zu  beachten,  was  der  Bearbeiter  des  fcatiftifchen  Materials
von  der  Veröffentlichung  bemerkt:
„Die  Ziffern  über  das  Hausgewerbe  find  wegen  folcher  Schwierigkeiten
und  Mifzverftändniffe  der  Fragen,  wie  auch  aus  den  Ergebniffen  der  bisherigen
Zählungen  hervorgeht,  nicht  in  dem  Mafze  als  genau  und  zutreffend  anzufehen,
  als  das  von  den  übrigen  Ergebniffen  der  Betriebsftatiftik  angenommen
werden  darf.“  (Statiftik  des  Deutfchen  Reiches,  Bd.  213,  247-)
Ein  Vergleich  der  letzten  Zählung  mit  den  früher  n,
der  an  fich  eine  fo  reizvolle  Aufgabe  für  die  nationalökonomifche  Beurteilung
der  Hausinduftrie  darftellt,  ftöfzt  leider  auch  auf  grofze  Schwierigkeiten,  da
die  Erhebungen  nicht  immer  nach  demfelben  Schema  erfolgten.  Eine  Reihe
von  Unterfchieden  bezieht  fich  namentlich  auf  die  Frageftellung. x )  So  wurden
beim  Perfonal  der  Hausgewerbetreibenden  1895  und  1907  im  Gegenfatz  zu
1882  auch  die  Familienangehörigen,  die  nur  gelegentlich  mitarbeiten  (1895)  oder
die  nur  helfend  tätig  find  (1907),  miterfafzt.  Ferner  mujzten  1882  die  Unternehmer ­
  die  Zahl  ihrer  Hausgewerbetreibenden  fo  angeben,  wie  fie  fich  in  der
Regel  oder  im  Jahresdurchfchnitt  belief,  1895  mufzte  fie  einmal  angegeben
werden,  wie  fie  fich  am  Stichtage  der  Zählung,  dann  wie  fie  fich  in  der  Regel
oder  im  Durchfchnitt  des  Jahres  oder  der  Betriebszeit  belief;  endlich  1907
war  fie  einmal  anzugeben,  wie  fie  fich  am  Stichtage  der  Zählung  belief,  zweitens
follte,  wenn  die  Zahl  der  befchäftigten  Perfonen  fchwankend  war,  die  Höchftzahl
  angegeben  werden.  —  Ein  wichtiger  Unterfchied  liegt  endlich  in  der
Frageftellung,  mit  der  man  an  den  drei  Zählungsterminen  die  Hausgewerbetreibenden ­
  überhaupt  zu  erfaffen  fuchte,  mit  andern  Worten  in  der  Begriffsumfehreibung.
  Die  diesbezügliche  Frage,  die  fich  an  die  Hausgewerbetreibenden
richtete,  lautete  1882:  Arbeiten  Sic  felbftändig  zu  Haufe  für  fremde  Rechnung,
d.  h.  in  ihrer  Wohnung  für  ein  fremdes  Gefchäft  (für  einen  Unternehmer
ufw.)  ?  1895:  Arbeiten  Sie  in  Ihrer  eignen  Wohnung  für  ein  fremdes  Gefchäft,
für  einen  Unternehmer  ufw.?  1907:  Arbeiten  Sie  in  Ihrer  eignen  Wohnung
oder  in  eigner  oder  felbftgemietcter  Werkftätte  für  einen  oder  mehrere  andere
(fremde)  Meifter,  Fabrikanten,  Kaufleutc  oder  fonftige  Unternehmer  als
Hausgewerbetreibender  oder  als  Heimarbeiter?
Solche  Unterfchiede  bringen  in  einen  Vergleich  der  Ergebniffe  eine  gewiffe
Unficherheit.  Jedoch  brauchen  wir  nicht  ganz  auf  eine  Vergleichung  zu  verzichten. ­
  Auf  kleinere  Zahlendifferenzen  zwifchen  der  letzten  Statiftik  und
den  frühem  können  wir  freilich  keine  feftftehenden  Refultatc  hinfichtlich  der
Verfchiebung  in  der  Hausinduftrie  aufbauen.  Je  gröfzer  aber  die  Zahlenunter-*)

  Vgl.  Meerwarth  a.  a.  0.  322.
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie
        <pb n="49" />
        50

ill.  Kap.:  Umfang  der  Hausinduftrie  in  Deutfchland

fchiede  find,  um  [o  weniger  find  die  Verfchiedenheiten  in  der  Erhebung  wirkfarn
  gewefen,  um  fo  ficherer  find  Verfchiebungen,  Zu-  oder  Abnahmen  anzunehmen. ­
  Die  Wahrfcheinlichkeit  einer  folchen  Verfchiebung  wird  noch  erhöht, ­
  falls  fowohl  die  Angaben  der  Unternehmer  wie  der  Hauptgewerbetreibenden ­
  eine  Änderung  in  derfelben  Richtung  ergeben.  So  können  immerhin  einige
wichtige  Entwicklungstendenzen  innerhalb  des  Hausgewerbes  und  feiner  Zweige
aus  einer  Vergleichung  der  Statiftiken  abgeleitet  werden.
Die  Zahlen  für  das  Hausgewerbe  find,  wie  fchon  bemerkt  wurde,  durch
die  Hausgewerbetreibenden  und  durch  die  Unternehmer  ermittelt  worden.
Wir  halten  uns  im  folgenden  (mit  dem  „Reichsarbeitsblatt“)  an  die  von  den
Hausgewerbetreibenden  angegebenen  Zahlen.
Der  zahlenmäßige  Umfang  der  Hausinduftrie  überhaupt  ergibt  fich  aus
folgender  Darfteliung:

Betriebe

Haupt-Neben.



Hausgewerbetreibende  Perfonen

überhaupt

betriebe

betriebe

j  überhaupt

männliche

weibliche

1907

315  668

279  558

36  110

405  263

170712

234  551

1895

342  557

300  901

41  656

457  984

256  131

201  853

+  —

—  26  889

—  21  343

—  5  546

—  52  721

—  85  419

+  32  698

m  %

—  7,85

-7.09

—  13,3!

—  11,5!

—  33,35

+  16,20

Die  Zahl  der  hausgewerblichen  Betriebe  und  Perfonen  hat  demnach  feit
1895  erheblich  abgenommen,  ähnlich  wie  in  dem  Zeitraum  zwifchen  den  beiden
Zählungen  von  1882  und  1895.  ^  Nur  die  weiblichen  Heimarbeiter  machen
eine  Ausnahme  mit  dem  Wachstum  ihrer  Zahl  um  16,2  Prozent.
Auf  das  verfchiedene  Maß  des  Rückgangs  in  den  Haupt-  und  Nebenbetrieben
ift  kein  großes  Gewicht  zu  legen,  da  die  Grenzen  zwifchen  beiden  Arten  fließende ­
  find,  und  die  Entfcheidung,  ob  Haupt-  oder  Nebenbetrieb,  vielfach  willkürlich ­
  ift.  Sie  hängt  davon  ab,  ob  die  in  einem  Betriebe  befchäftigten  Perfonen
diefe  Tätigkeit  als  ihren  Hauptberuf  auffaffen  bzw.  angeben  oder  nicht.  Wichtig
zu  bemerken  ift,  daß,  da  eine  nebenberufliche  Tätigkeit  nicht  gerechnet  wird,
Nebenbetriebe  folche  ohne  Perfonenangaben  find.
')  Nach  den  Angaben  der  Unternehmer  für  den  Stichtag  der  Zählung  wurden  1907
482  436,  1895  dagegen  490  711  Hausgewerbetreibende  ermittelt;  es  ergibt  fich  alfo
auch  hiernach  eine  Abnahme.  Die  Unternehmer  haben  nun,  ebenfo  wie  die  Hausgewerbetreibenden, ­
  1907  auch  die  Höchftzahi  der  Hausgewerbetreibenden  angegeben,
1895  dagegen  die  Durchfchnittszahl.  Die  Höchftzahi  nach  Angabe  der  Unternehmer
beläuft  fich  1907  auf  606  361.  Stellt  man  nun  diefer  auffallend  hohen  Ziffer,  zu  deren
Erklärung  das  früher  über  die  Unfernehmerangaben  üefagte  beachtet  werden  mu|z,
die  Durchfchnittsziffer  von  1895,  nämlich  490  711,  gegenüber,  fo  ergibt  fich  eine  Zu.
nähme  der  Hausgewerbetreibenden  von  115  650.  Eine  folche  Gcgenüberftellung
ift  jedoch  meines  Erachtens  nicht  zuläffig.
        <pb n="50" />
        §  1.  Statiftik  der  Hausinduftrie

51

4*

Welche  Bedeutung  dem  Hausgewerbe  innerhalb  des  gefamten  deutfehen
Gewerbes  zukommt,  ift  aus  folgender  Zufammenftellung  erfichtlich:

Betriebe
davon  hausüberhaupt
  j
gewerblich

Gewerblich  b
Perfo
überhaupt

efchäftigte
r\en
davon  hausgewerblich


Von
Betrieben

find  hau

e  100
gewerbstätigen

Perfonen
sgewerbl.

1907
1895

4  025  561
3  658  088

315  668
342  557

14  348  016
10  175  332

405  263
457  984

7.8
9,4

2,8
4,5

Die  Hausinduftrie  hat  demnach  der  Zahl  nach  mit  über  400000  Erwerbstätigen ­
  und  über  315  000  Betrieben  einen  keineswegs  geringen  Umfang.  Im
Rahmen  des  Gefamtgewerbes  aber  nimmt  fie  nur  noch  eine  befcheidene  Stellung ­
  ein,  die  fich  von  Zählung  zu  Zählung  ftark  verringert.  Im  Jahre  1882
betrug  der  Anteil  der  Hausgewerbetreibenden  noch  6,5  Prozent,  der  Anteil
der  Betriebe  10,7  Prozent.
Die  Hausinduftrie  ift  faft  ausfchlie|zlich  kleingewerblich  organifiert,
und  zwar  ganz  überwiegend  in  Alleinbetrieben.  Es  beftanden  im  Hausgewerbe ­
  :

Alleinbetriebe
(Hauptbetriebe) ­


Gehilfen.
betriebe

Von  je  100  hausgewerbl.
  Betrieben
find  Alleinbetr.

1907

206  928

72  630

74,02

1895

231  563

69  338

76.96

+  —

—  24  635

+  3  292

in  %

—  10,64

+  4,75

Von  allen  hausgewerblichen  Hauptbetrieben  find  demnach  74,02  Prozent
Alleinbetriebe.  Von  allen  hausgewerblichen  Perfonen  dagegen  arbeiten  206  928
allein,  während  198  335,  etwas  weniger,  in  Gehilfenbetrieben  befchäftigt
find.  Bei  der  grofzen  Anzahl  der  Alleinbetriebe  bzw.  Alleinheimarbeiter  ermifzt
man  die  gro(ze  Lücke  der  bisherigen  Arbeiterfchutzgefetzgebung,  welche  die
Alleinarbeiter  unberückfichtigt  liefz.  Jetzt  ift  es  anders  geworden  durch  das
neue  Hausarbeitgefetz.
Über  d',e  Zahl  der  reinen  Familienbetriebe,  die  bisher  von  der  fozialen
Gefetzgebung  ebenfalls  ausgefchloffen  waren,  gibt  die  Statiftik  auch  Auffchlujz.
Reine  Familienbetriebe,  d.  h.  folche,  in  denen  ausfchliefzlich  Familienangehörige
tätig  find,  gab  es  1907  44  136  mit  im  ganzen  94  862  Perfonen.  Die  Zahl
        <pb n="51" />
        52

III.  Kap.:  Umfang  der  Hausinduftrie  in  Deutfchland

diefer  Heimarbeiter  ift  gro|z  genug,  um  auch  ihnen  gefetzlichen  Schutz  angedeihen ­
  zu  laffen,  wie  es  im  Hausarbeitgefetz  nunmehr  gefchehen  ift.
§  2.  Berufliche  und  geographifche  Verteilung  der
Hausinduftrie
Gewiffe  Gewerbe  undgewiffe  Landesteile  boten  von  jeher  für  die  Entwicklung ­
  der  Hausinduftrie  einen  befonders  günftigen  Boden  und  übten  eine  mehr
oder  weniger  ftarke  Anziehungskraft  auf  fie  aus.  Für  eine  tiefere  Kenntnis  der
Hausinduftrie  ift  darum  ihre  Verteilung  nach  Gewerben  und  Landesteilen
von  befonderm  Intereffe.
In  welchem  Ma|ze  die  Hausinduftrie  an  den  verfchiedenen  Gewerbegruppen
beteiligt  ift,  zeigt  Tabelle  I.

Tabelle  1

Gewerbegruppen

Haupt-Neben-



  Perfonen

betriebe

betriebe

männl.

weibl.

zuf.

1.  Kunft-  u.  Handelsgärtnerei
einfchl.  Blumen-  und  Kranzbinderei ­


17

1

5

17

22

III.  Bergbau,  Hütten-  und  Salinenwefen,

  Torf^räberei

115

—

—

131

131

IV.  Induftrie  der  Steine  u.  Erden

3  871

150

5  484

2  332

7816

V.  Metallverarbeitung  ....
VI.  Mafchinen,  lnftrumente  und

10  722

762

16  653

2  595

19  248

Apparate

4  840

542

Ö737

1  668

8  405

VII.  Chemifche  Induftrie  .  .  .
VIII.  Induftrie  der  forftwirtfehaft-202



20

38

246

284

liehen  Nebenprodukte,  Leuchtftoffe,
  Seifen,  Fette,  Öle  .  .

57

4

21

65

86

IX.  Textilinduftrie

94  521

18  449

56  438

81  843

138  281

X.  Papierinduftrie
XI.  Lederinduftrie  u.  Induftrie

3937

418

3  435

4  076

7511

lederartiger  Stoffe  ....

3  116

144

3  468

1  867

5  335

XII.  Induftrie  der  Holz-  und

Schnitzftoffe

19  430

4  340

18  144

13  337

31  481

XIII.  Induftrie  der  Nahrungs-  und

Genufzmittel

14  563

1  257

7  336

12  254

19  590

XIV.  Bekleidungsgewerbe  .  .  .

121  785

9  863

51  493

112  382

163  875

XV.  Reinigungsgewerbe  ....

1  171

100

111

I  403

1  514

XVI.  Baugewerbe

97

13

126

11

137

XVII.  Polygraphifche  Gewerbe

417

24

321

224

545

XVIII.  Künftlerifche  Gewerbe  .  .

648

20

900

97

997

XIX.  Handelsgewerbe

4

—

2

2

4

Gefamtfumme  •  •

279  492

36  107

170712

234  550

405  236
        <pb n="52" />
        §  2.  Berufliche  und  geographi  fche  Verteilung  der  Hausinduftrie

53

Die  aufgezählten  Gewerbegruppen  befagen  über  den  Charakter  der  Hausinduftric
  noch  nicht  viel.  Es  ift  noch  des  nähern  zu  zeigen,  auf  welche  Gewerbearten
  innerhalb  der  verfchiedenen  Gruppen  die  Hausinduftrie  hauptfächlich
entfällt.  Wir  berückfichtigen  dabei  nur  die  Gruppen,  die  wenigftens  3000
Hausgewerbetreibende  enthalten.
In  der  Induftrie  der  Steine  und  Erden  (IV)  treffen  wir  Hausinduftrielle
vornehmlich  in  der  Edel-  und  Halbedelfteinfchleiferei,  in  der  Porzellanfabrikation
  und  -Veredlung  fowie  in  der  Glasveredlung  und  Spiegelfabrikation.
Bei  der  Metallverarbeitung  (V)  find  hausinduftriell  tätig  Nagelfchmiede,
Schloffer,  befonders  aber  zahlreiche  Zeug-,  Senfen-  und  Waffenfehmiede.
Mafchinen,  Inftrumente  und  Apparate  (VI)  werden  vom  Hausgewerbe
hergeftellt,  foweit  vorwiegend  kleingewerblich  organifierte  Betriebe  überhaupt
hier  leiftungsfähig  find,  namentlich  Mufikinftrumente,  wie  Geigen,  Ziehund
  Mundharmonikas,  aber  auch  mathematifche,  phyfikalifche,  chemifche
und  chirurgifche  Inftrumente  und  Apparate.
Ein  weit  ausgedehntes  Feld  hat  die  Hausinduftrie  ftets  im  Textilgewerbe
gefunden.  Hier  ift  vor  allem  ftark  vertreten  die  Seiden-,  Woll-  und  Leinenweberei, ­
  die  Baumwollweberei,  letztere  allein  mit  21  358  Befchäftigten,  die
Strickerei  und  Wirkerei  mit  22  069,  die  Häkelei,  Stickerei  und  Spitzenfabrikation
mit  27  986  Perfonen.  Weniger  ftark,  aber  immerhin  noch  mit  mehrern  taufend
Heimarbeitern  find  be  fetzt  die  Wäfcherei,  Bleicherei  und  Appretur  für  Spitzen
und  die  Pofamentenfabrikation.
Gerade  im  Textilgewerbe,  wo  die  Hausinduftrie  lange  Zeit  hindurch  im
Vordergrund  ftand,  wird  ihr  Arbeitsgebiet  von  Jahr  zu  Jahr  mehr  eingeengt.
Wie  zwifchen  den  beiden  Zählungen  von  1882  und  1895,  fo  ift  auch  1907  im
Vergleich  zu  1895  ein  gewaltiger  Rückgang  der  Hausinduftrie  feftzuftellen.
Vor  allem  hat  —  abgefehen  von  der  nahezu  ausgeftorbenen  hausinduftriellen
Spinnerei  —  die  Hausweberei  ftark  abgenommen:  die  Seidenweberei  um
5392,  die  Wollweberei  um  14  683,  die  Leinenweberei  um  12  075,  die  Baumwollweberei ­
  um  11  850,  die  Weberei  von  gemifchten  Waren  um  9117  Perfonen.
Die  hausinduftrielle  Weberei  ift  mehr  und  mehr  von  der  fabrikmäßigen  Produktion ­
  aufgefogen  worden.  Begünftigt  durch  die  großen  technifchen  Fortfchritte
  gerade  in  der  Weberei,  die  in  der  Hausinduftrie  keine  Verwendung  finden
konnten,  bildete  fich  auf  diefem  Gebiete  immer  mehr  der  konzentrierte  Großbetrieb ­
  aus  und  zwang  die  Handweber,  entweder  in  Fabriken  ihren  alten  Beruf
weiter  auszuüben  oder  in  andere  Berufe  abzuwandern.
Aber  auch  andere  Textilgewerbearten  find  bezüglich  des  Hausgewerbes
im  Rückgang  begriffen,  fo  die  Strickerei  und  Wirkerei  und  die  Pofamenten-
        <pb n="53" />
        54

III.  Kap.  :  Umfang  der  Hausinduftrie  in  Deutfchland

fabrikation.  Zugenommen  hat  die  Hausinduftrie  in  der  Häkelei,  Stickerei
und  Spitzenfabrikation  fowie  in  der  Bleicherei  und  Appretur,  jedoch  im  Vergleich ­
  zu  den  verzeichneten  Abnahmen  nur  unbedeutend.  *)
In  der  Papierinduftrie  (X)  find  als  Heimarbeiter  tätig  einige  taufend  Verfertiger ­
  von  Spielwaren  aus  Papiermache  und  von  Kartonagewaren,  in  der  Lederinduftrie
  (XI)  Riemer  und  Sattler  fowie  Verfertiger  von  Spielwaren  aus  Leder.
Zahlreicher  ift  die  Hausinduftrie  in  der  folgenden  Gruppe:  Holz-  und
Schnitzftoffe  (XI).  Hier  treffen  wir  hausinduftriell  tätig  Möbeltifehler  (die
übrigens  bedeutend  abgenommen  haben),  vor  allem  Korbmacher,  Strohhutflechter, ­
  Drechfler  und  Verfertiger  von  Spielwaren  aus  Holz.
In  der  Induftrie  der  Nahrungs-  und  Genujzmittel  (XIII)  stellt  das  einzige
hausinduftrielle  Kontingent  die  Tabakfabrikation,  die  allein  19  435  Perfonen
befchäftigt  und  feit  1895  um  3978  zugenommen  hat.
Am  ftärkften  ift  mit  Hausinduftrie  durch  fetzt  das  Bekleidungsgewerbe
(XIV).  Schneiderei  und  Kleiderkonfektion  befchäftigen  allein  78  189  Heimarbeiter, ­
  die  Näherei  29  261,  die  Schuhmacherei  18  617,  die  Handfchuhmacherei
14  033,  die  Fabrikation  künftlicher  Blumen  6757,  die  Wäfchekonfektion  7412.
Mit  Ausnahme  der  Näherei  und  Schuhmacherei  find  die  aufgezählten  hausinduftriellen
  Gewerbearten  fämtlich  bedeutend  gewachfen.  *  2 )
Das  hausinduftrielle  Bekleidungsgewerbe  zeichnet ­
  fich  alfo  aus  durch  gro(ze  Vermehrung,  das  Textilgewerbe ­
  durch  grofze  Verminderung,  wobei  jedoch
das  Minus  nicht  vom  Plus  aufgehoben  wird:  das  ift
die  hervorftechendfte  Entwicklungstendenz,  die  feit  der  erften  Zählung  von
1882  über  1895  hinaus  bis  zur  letzten  Zählung  von  1907  deutlich  fichtbar
ift.  Dajz  die  Hausweberei  immer  weniger  den  Wettlauf  mit  der  Webfabrik
aushält  und  darum  immer  mehr  zufammenfehrumpft,  ift  fchon  gefagt  worden.
Ähnlich  liegen  die  Dinge  in  allen  übrigen  abnehmenden  Hausinduftrien,  wie
Schuhmacherei,  Tifchlerei  ufw.:  überall,  wo  technifche  und  organifatorifche
Fortfehritte  den  konzentrierten  Betrieb  profitabler  erfcheinen  laffen,  wird  der
Übergang  hierzu  vollzogen.  —  Wo  aber  umgekehrt  die  lokal  zerftreut  liegende
Heimarbeit  Vorteile  bietet,  wird  ihr  vom  Unternehmer  der  Vorzug  gelaffen.
*)  Das  hausgewerbliche  Wachstum  in  der  Stickerei  wird  vornehmlich  durch
die  Tatfarhe  erklärt,  c'ajz  in  den  letzten  10  Jahren  die  Schiffliftickmafchine  infolge
der  elektrifchen  Überlandzentralan  immer  mehr  in  den  Einzelbetrieben  Eingang
fand.  Vgi.  oben  S.  39
2 )  Die  Abnahme  des  Hausgewerbes  in  der  Schuhmacherei  hat  ihren  realen
Grund  darin,  dafzdie  Entwicklung  der  Schuhmacherei  zum  fabrikmäßigen  Großbetrieb
infolge  immer  neuer  aus  England  und  Amerika  herübergekommener  Arbeitsmafchinen
noch  nicht  zum  Abfchluß  gekommen  ift.
        <pb n="54" />
        §  2.  Berufliche  und  gecgraphifche  Verteilung  der  Hausinduftrie

55

Diefe  Vorteile  liegen  auf  der  Hand  bei  der  hausinduftriellen  Tabakfabrikation,
die  auch  beftändig  zunimmt,  in  der  Konfektion  wären  an  und  für  fich  die
hier  möglichen  Motoren,  Spezialmafchinen  nebft  der  Arbeitsteilung  geeignet,
die  Außenarbeit  in  Fabriken  und  Werkftätten  zu  konzentrieren,  wie  es  in
England  und  Amerika  großenteils  gefchehen  ift.  ln  Deutfchland  aber  behält
die  Heimarbeit  in  der  Konfektion  wegen  des  hier  fehr  ftark  auftretenden
Saifoncharakters,  wegen  der  Zerfplitterung  der  Arbeiterfchaft  und  —  wie
einige  glauben  —  wegen  der  geringen  Kapitaikraft  unferer  Konfektionäre
noch  immer  den  Vorzug.
Der  auf  Dezentralifation  gerichteten  Tendenz  der  Unternehmer  in  gewiffen
Gewerbearten  kommt  übrigens  die  Arbeiterfchaft  oft  ebenfo  begierig  entgegen.
Viele  haben  das  Beftreben,  lieber  im  eignen  Haufe  als  in  der  Fabrik  zu  arbeiten, ­
  um  neben  der  Erwerbsarbeit  auch  den  Pflichten  des  Haushalts  und  der
Kindererziehung  gerecht  zu  werden.  Vor  allem  aber  ift  günftig  für  die  Entwicklung ­
  der  Hausinduftrie  das  Überangebot  von  Arbeitskräften,  namentlich
von  weiblichen,  die  zu  voller  anftrengender  Tagesarbeit  in  der  Fabrik  nicht
fähig  find,  und  die  von  dem  großftädtifchen  Arbertsmarkt  nie  fchwinden
werden.  Denn  im  allgemeinen  ift  es  richtig,  was  Sombart  fagt,  und  die  neuefte
Entwicklung  hat  esbeftätigt,  daß  diezunehmendenHausinduftrien  die  modernen,
die  großftädtifchen  find,  jene  Hausinduftrien,  die  zum  großen  Teil  bafieren
auf  den  in  die  Großftadt  ftrömenden  Bevölkerungsmaffen  und  namentlich
der  weiblichen  Überfchußbevölkerung, r )  während  die  abnehmenden  vorwiegend ­
  die  ältern,  mehr  auf  dem  Lande  anfäffigen  Hausinduftrien  find.
Die  Hausinduftrie  ift  über  das  Gebiet  des  Deutfchen  Reiches
höchft  ungleichmäßig  verteilt.  Zwar  hat  die  ftatiftifche
Erhebung  in  allen  Landesteilen  Heimarbeiter  entdeckt,  aber  oft  in  fo
geringer  Zahl  und  mit  fo  wenig  ausgeprägtem  Charakter,  daß  die  Einwohnerfchaft
  von  dem  Dafein  einer  Hausinduftrie  kaum  etwas  weiß.
Dagegen  verleiht  anderwärts  eine  vorherrfchende  Hausinduftrie  der  ganzen
Gegend  ihr  eigentümliches  Gepräge.  Wollte  man  die  deutfehe  Hausinduftrie
kartographifch  darftellen,  ähnlich  wie  es  Bittmann  in  feinem  Werke  für
Baden  getan,  fo  würde  fich  zeigen,  daß  der  größte  Teil  derfelben  ein
geographifch  zufammenhängendes  Territorium  bildet,  das  fich  vom  Glatzer
Gebirgskeffel  und  dem  Eulengebirge,  jenen  uralten  Sitzen  der  Hausinduftrie, ­
  an  den  Nordabhängen  des  Riefen-  und  Erzgebirges  entlang,
füdweftlich  zum  Fichtelgebirge,  nordweftlich  zum  Thüringer  Wald  und  dem
J )  Sombart,  Art.  „Verlagsinduftrie“  im  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften
  VIII  8 .
        <pb n="55" />
        56

III.  Kap.:  Umfang  der  Hausinduftrie  in  Deutfchland

Eichsfeld  hinzieht.  Die  Hauptherde  innerhalb  diefes  Gebietes  find  die  fächfifchen
  Kreishauptmannfchaften  Zwickau  und  Bautzen,  ferner  der  bayerifche
Regierungsbezirk  Oberfranken.  Zwei  abfeits  gelegene  hausinduftrielle  Gebiete
weift  der  Nordweften  Deutfchlands  auf:  den  Bezirk  Minden  und  die  Bezirke
Düffeldorf  und  Aachen.  Endlich  finden  fich  im  füdweftlichen  Deutfchland
noch  ausgedehnte  hausinduftrielle  Bezirke,  nämlich  der  Schwarzwald,  Konftanz,
Unterelfaß,  die  Pfalz  und  Birkenfeld.  Ganz  ifoliert  liegt  das  ftark  hausinduftrielle
Berlin.
Am  fchwächften  ift  die  Hausinduftrie  in  der  norddeutfehen  Tiefebene
und  der  oberbayerifchen  Hochebene  vertreten,  und  zwar  in  jenen  Gebieten,
die  eine  geringe  gewerbliche  und  grofzftädtifche  Bevölkerung  haben.
Wie  fich  die  Hausinduftrie  zahlenmäßig  auf  die  einzelnen  Staaten  und
Landesteile  verteilt,  macht  Tabelle  II  erfichtlich:
Wir  wollen  nun  verfuchen,  den  dürren  Zahlen  der  Statiftik  etwas  Leben
und  Inhalt  zu  geben,  indem  wir  jene  Hausinduftrien  der  verfchiedenen  Staaten
und  Landesteile,  die  in  einer  Gegend  oder  Stadt  befonders  ftark  auftreten,
hervorheben.
Im  Königreich  Preußen  ift  die  Hausinduftrie  außerordentlich
ungleich  verteilt.  Die  beiden  Provinzen  0  f  t-  und  Weftpreußen  würden
kaum  Hausinduftrie  aufzuweifen  haben,  wenn  nicht  die  beiden  altpreußifchen
Großftädte  Königsberg  und  Danzig  in  etwa  damit  durchfetzt  wären.  In  Königsberg ­
  hat  die  Konfektion  und  Schuhmacherei  einige  Bedeutung,  außerdem  die
Schirmnäherei  und  eine  Reihe  kleiner  Induftrien,  in  Danzig  treffen  wir  ebenfalls ­
  Konfektion  und  dazu  noch  Strickerei  und  Stickerei
Überaus  ftark  ift  die  Hausinduftrie  in  B  e  r  I  i  n  vertreten.  Die  zahlreichfte
Arbeiterfchaft  befchäftigt  die  Konfektion  in  all  ihren  verfchiedenen  Spielarten. ­
  Daneben  gibt  es  in  größerer  oder  geringerer  Anzahl  hausinduftrielle
Schuhmacher,  Weber,  Sticker,  Blumenmacher,  Strumpfftricker  und  -wirker,
Anfertiger  von  Krawatten,  Schirmen,  Handfchuhen,  Hofenträgern,  Korfetts,
Lederwaren  ufw.
Die  Hausinduftrie  der  Provinz  Brandenburg  ift  als  Nah-  und  Fernwirkung ­
  des  Zentrums  Berlin  anzufehen.  In  den  großen  Vororten  Berlins,
fo  namentlich  in  Neukölln  und  Schöneberg,  haben  die  Berliner  Bekleidungsinduftrien
  (Konfektion)  viel  Heimarbeit  entftehen  laffen.  Nach  ferner  gelegenen ­
  Orten  ift  die  Weberei  von  Berlin  aus  gedrungen,  fo  nach  Bernau,  Zinna,
Straußberg,  Jüterbogk.
] )  In  diefer  Tabelle  find  die  für  die  Hausinduftrie  kaum  in  Betracht  kommende
Gärtnerei  fowie  das  Handelsgewerbe  nicht  mitberückfichtigt.
        <pb n="56" />
        §  2.  Berufliche  und  geographifche  Verteilung  der  Hausinduftrie

57

Tabelle  II

Hausgewerbliche

Hausgewerbetr.

Staaten  und  Landesteile

Haupt.

Neben-Perfonen



betriebe

betriebe

männl.

weibl.

Provinz  Oftpreufcen

1  733

49

985

1  307

,,  Weftpreufzen

725

37

392

479

Stadt  Berlin

35  166

269

16  683

38  494

Provinz  Brandenburg

8  781

302

5  277

8  642

,,  Pommern

2  791

72

I  890

1  824

Pofen

2  065

106

1  578

1  008

,,  Schlefien

23  221

2  046

10  388

22  056

„  Sachfen

7  322

799

5  433

5  327

,,  Schleswig-Holftein

2  934

151

2  680

1  848

,,  Hannover

2  630

354

1  910

1  550

„  Weftfalen  .  ...

8  163

649

5  854

5  498

,,  Heffen-Naffau

3  667

302

3  922

2011

„  Rheinland

26  517

979

29  492

13  478

Hohenzollern

356

174

169

230

Königreich  Preufzen  .  .

126  071

6  289

86  653

103  752

Nordbayern

13  947

1  153

11  022

13  344

Südbayern

5  821

500

2912

4  668

Rheinpfalz

3  696

383

2  539

2  263

Königreich  Bayern  .  .

23  464

2  036

16  473

20  275

Königreich  Sachfen

91  894

23  IÖ0

36  728

80  272

Württemberg

1  025

191

1  686

396

Grofzherzögtum  Baden

1  901

216

1  664

1  160

Heffen

3511

198

2  430

2  259

,,  Mecklenburg-Schwerin  .  .

497

8

288

265

„  Sachfen

2  275

252

2911

2  138

„  Mccklenburg-Strelitz  .  .  .

207

14

188

94

,,  Oldenburg

1  465

142

2  132

487

Herzogtum  Braunfchweig

563

40

385

268

,,  Sachfen-Meiningen

5  373

155

6  268

5  165

,,  Sachfen-Altenburg

1  768

80

491

1  620

,,  Sachfen-Coburg-Gotha

4  223

172

4  461

3  486

,,  Anhalt

559

20

388

420

Fürftentum  Schwarzburg-Sondershaufen  .  .

910

18

427

752

„  Schwarzburg-Rudolftadt  ....

1  267

77

I  104

537

,,  Waldeck

251

5

102

223

,,  Reufz  älterer  Linie

797

27

262

734

.,  Reufz  jüngerer  Linie

719

32

569

790

,,  Schaumburg-Lippe

148

8

182

23

,,  Lippe

958

39

428

906

Freie  und  Hanfeftadt  Lübeck

223

20

114

144

Freie  Hanfeftadt  Bremen

438

—

356

267

Freie  und  Hanfeftadt  Hamburg

1  530

56

1  403

1  833

Reichslanü  Elfa|z-Lothringen

7410

2914

2612

6  266

Deutfehes  Reich  ....

279  537

36  109

170  705

234  532
        <pb n="57" />
        58

III.  Kap.:  Umfang  der  Hausinduftrie  in  Deutfchland

Pommern  würde  ohne  die  allerdings  recht  anfehnliche  Konfektion
in  Stettin  und  die  Stickerei  in  Stolpe  kaum  nennenswerte  Hausinduftrie  haben.
In  P  o  f  e  n  treffen  wir  Konfektion  und  Schuhmacherei,  von  denen  beiden
jedoch  ein  erheblicher  Teil  auf  die  Stadt  Pofen  fällt.
Ein  altes  Hausinduftrieland  ift  S  c  h  I  e  f  i  e  n.  Die  Leinen-  und  Baumwollweberei ­
  gab  diefer  Provinz  feit  Jahrhunderten  eine  von  Zeit  zu  Zeit  freilich
recht  traurige  Berühmtheit.  Jetzt  ift  jedoch  die  Hausweberei  numerifch  überflügelt ­
  worden,  und  zwar  bezeichnenderweife  durch  die  Konfektion,  die  ihren
Hauptfitz  in  Breslau  hat.  Immerhin  ift  die  Weberei  trotz  des  fortfehreitenden
Abfterbeprozeffes  noch  von  großer  Bedeutung,  namentlich  in  den  Kreifen
des  Eulengebirges.  Sie  befchäftigt  in  Schlefien  noch  12  030  Menfchen.  Außerdem ­
  find  in  der  Provinz  noch  hausinduftrielle  Schuhmacher  und  Holzfchnitzer
von  einiger  Bedeutung.
Auch  die  Provinz  S  a  c  h  f  e  n  befchäftigt  verhältnismäßig  viel  Heimarbeiter.
Die  am  ftärkften  vertretene  Konfektion  gehört  zum  größten  Teil  den  Städten
Erfurt  und  Magdeburg  an.  Ein  altes  Hausinduftriegebiet  ftellt  das  Eichsfeld
dar.  Hier  ift  vor  allem  die  Hausweberei  verbreitet,  daneben  die  Wirkerei
und  Zigarrenfabrikation.  Die  letztere  begegnet  uns  außerdem  in  einigen
an  das  Königreich  Sachfen  anftoßenden  Kreifen.  Hausweberei  wird  außerhalb ­
  des  Eichsfeldes  noch  in  der  Gegend  nördlich  von  Mühlhaufen  betrieben.
Schleswig-Holftein  hat  Tabakfabrikation,  die  faft  ganz  auf  die
Städte  Altona  und  Ottenfen  entfällt;  die  Kleiderkonfektion  befchränkt  fich
in  der  Hauptfache  auf  Kiel  und  Altona.
Hannover  hat  geringe  Tabakfabrikation  in  einigen  an  das  weftfälifche
bzw.  hamburgifche  Tabakinduftriegebiet  angrenzenden  Kreifen;  die  Konfektion
konzentriert  fich  wefentlich  auf  die  Stadt  Hannover.
Weftfalen  weift  zwei  Hausinduftriekompiexe  auf:  einen  im  Nordoften,
  einen  andern  im  Südweften  der  Provinz.  Die  Kreife  Bielefeld,  Lübbeke,
Minden,  Herford  haben  eine  anfehnliche  Kleiderkonfektion,  Bielefeld  außerdem ­
  noch  Wäfchekonfektion.  ln  eben  denfelben  Kreifen  ift  in  Stadt  und
Land  auch  viel  Tabakfabrikation  anzutreffen.  Hier,  an  den  Abhängen  des
Teutoburger  Waldes,  finden  fich  auch  noch  fpärliche  Überrefte  einer  ehemals
blühenden  Hausweberei.  —  Der  füdweftliche  Hausinduftriekomplex  wird  durch
die  Städte  Iferlohn  und  Lüdenfcheid  bezeichnet.  In  diefer  Gegend  werden,
ähnlich  wie  in  dem  nahen  Solinger  Bezirk,  Kleineijenprodukte  in  der
Heimarbeit  hergeftellt.
In  H  e  f  f  e  n  -  N  a  f  fa  u  ift  die  Kleiderkonfektion  am  ftärkften  vertreten,
die  in  Frankfurt  ihr  Zentrum  hat.  Auch  die  Herftellung  von  Nägeln  und  ei  fernen
        <pb n="58" />
        §  2.  Berufliche  und  geographifche  Verteilung  der  Hausinduftri-59



Kurzwaren  in  einigen  Dörfern  des  Taunus  und  Wefterwaldes  ift  von  einiger
Bedeutung.  Außerdem  haben  diefe  gebirgigen  Gegenden  eine  Reihe  kleiner
Hausinduftrien,  die  aber  mehr  von  hiftorifchem  als  wirtfchafts-  und  handelspolitifchem
  Intereffe  für  die  Gegenwart  find.
Das  Rheinland  hat  unter  allen  preufzifchen  Provinzen  (abgefehen
von  Berlin)  am  meiften  Hausinduftrie.  Zunächft  hat  die  Seidenbandweberei
am  Niederrhein  auch  in  der  Betriebsform  der  Hausinduftrie  ihren  alten  Rut
bewahrt.  Die  in  diefen  Gegenden  aufblühende  Fabrikinduftrie  hat  indirekt
einer  neuen  Hausinduftrie  den  Boden  bereitet,  der  Konfektion  von  Arbeiterkleidern, ­
  die  in  M.Gladbach  und  Umgegend  verbreitet  ift.  Außerdem  haben
Elberfeld  und  Cöln  Konfektion,  Effen  Arbeiterwäfchekonfektion.  Stadt  und
Bezirk  Aachen  haben  viel  Knopf-,  Nadel  -  undMetallwareninduftrie,  deren  Nebenarbeiten ­
  vielfach  in  die  Häufer  hinausgegeben  werden.  Der  Kreis  Solingen  ift
bekannt  durch  feine  fehr  bedeutende  Kleineifeninduftrie.  In  den  gebirgigen
Gegenden  der  Regierungsbezirke  Coblenz  und  Trier  ift  eine  Reihe  älterer
und  neuerer  Hausinduftrien  anzutreffen,  von  denen  numerifch  keine  hervorragt. ­
  Wir  nennen  die  Nagelfchmiede,  die  Siebmacher,  die  Strohhülfenverfertiger,
die  Töpfer,  die  Drahtflechter.
Das  KönigreichBayernhat  eine  recht  anfehnliche  Hausinduftrie.  L )
Das  gröfzte  Kontingent  ftellt  Oberfranken  mit  feiner  Weberei,  Korbflechterei
und  der  von  Plauen  herübergefchafften  Stickerei  und  Näherei.  Dann  kommt
Mittel  franken.  Hier  nimmt  die  Spielwarenindufirie,  wenn  man  ihre  verfchiedenen
  Branchen,  wie  Blech-,  Papp-  und  Holzfpielwaren,  zufammenrechnet,
die  erfte  Stelle  ein.  Aufzer  der  fogenannten  leonifchen  Induftrie  ift  noch
eine  Reihe  kleiner  Hausinduftrien  vorhanden.  —  Durch  ihre  grofze  Schuhmacherinduftrie,
  die  namentlich  in  und  um  Pirmafens  zahlreiche  Heimarbeiter
befchäftigt,  erreicht  die  Rheinpfalz  faft  die  gleiche  Höhe  wie  Mittel  franken.
Oberbayern  kommt  erft  an  vierter  Stelle.  Hier  find  es  die  Gegenden  von
Berchtesgaden  und  Oberammergau  mit  ihrer  Holzfchnitzerei,  Mittenwald  mit
feiner  Geigeninduftrie,  die  fchon  allein  1000  Heimarbeiter  befchäftigen.  Faft
alle  übrigen  entfallen  auf  München,  wo  Kleider-  und  Wäfchekonfektion,
Blumenanfertigung  und  Stickerei  zu  Haufe  find.  In  Unterfranken  hat
die  Afchaffenburger  Kleiderkonfektion  einen  grofzen  Umfang  angenommen.
Im  Speffart  wirft  die  Perlftickerei  und  Korbflechterei  Hunderten  von  Heimarbeitern ­
  einen  kargen  Lohn  ab.  Faft  ebenfo  zahlreich  wie  in  Unterfranken
ift  die  Hausinduftrie  in  der  Oberpfalz  und  in  Schwaben:  hier  ift  die  Strohhuta
 )  Vgl.  Beilage  zum  Jahresbericht  der  bayerifchen  Gewerbeauffichtsbeamten:
Denkfchrift  über  die  Heimarbeit,  München  1907-
        <pb n="59" />
        60  III.  Kap.:  Umfang  der  Hausinduftrie  in  Deutfchland

näherei,  dort  die  Spitzenklöppelei  von  Bedeutung.  In  Niederbayern  endlich
kommt  die  Hausinduftrie  kaum  in  Betracht.
Das  Königreich  Sach  fen 1 )  verdankt  feinen  Weltruf  als  Induftrieftaat
  urfprünglich  der  dortigen  Hausinduftrie.  Erzeugniffe  hausgewerblichen
Fleißes  brachten  das  Land  in  Handelsbeziehungen  zu  allen  Erdteilen.  Als
dann  der  fabrikmäßige  Großbetrieb  immer  mehr  im  Lande  erftarkte,  ließ  fich
die  Hausinduftrie  nicht  kurzerhand  verdrängen:  in  zähem  Wettkampf  haben
fich  die  Hausgewerbe,  die  in  fcharfer  Konkurrenz  mit  der  Fabrik  ftehen,
bis  heute  erhalten;  andere,  moderne  Hausinduftrien,  zum  Teil  veranlaßt  durch
die  Fabrikproduktion,  find  hinzugekommen.
Auch  jetzt  noch  fteht  Sach  fen  bezüglich  des  Hausgewerbes  an  erfter  Stelle
unter  den  deutfchen  Staaten.  Rund  ein  Drittel  des  gefamten  deutfchen  Hausgewerbes ­
  entfällt  auf  Sachfen.  Und  während  im  Reiche  das  Hausgewerbe
in  ftetem  Rückgang  begriffen  ift,  nimmt  es  in  Sachfen  feit  1895  wieder  zu.
Während  im  Reiche  auf  100  in  der  Induftrie  befchäftigte  Perfonen  13,5  hausgewerblich ­
  Befchäftigte  entfallen,  find  in  Sachfen  24,3  Prozent  der  induftriellen
Bevölkerung  in  der  Hausinduftrie  tätig.
Die  ftärkfte  fächfifche  Hausinduftrie  ift  noch  immer  die  Hausweberei
mit  rund  20  000  Befchäftigten.  Sie  ift  über  das  ganze  Königreich  verbreitet,
konzentriert  fich  aber  befonders  in  zwei  Gegenden,  in  der  Laufitz  und  in  der
Amtshauptmannfchaft  Glauchau.  Letztere  ift  das  Zentrum  der  Woll-  und
Baumwollweberei,  die  fich  am  dichteften  zufammendrängt  im  Mülfengrund.
Das  zweite  Gebiet  fächfifcher  Weberei  ift  die  Lau  fitz  mit  der  Leinenweberei
im  füdlichen  und  der  Tuch-  und  Bandfabrikation  im  nördlichen  Teil.  —  Die
Wirkerei  tritt  befonders  in  zwei  Gruppen  auf:  als  Trikotagen-  und  Handfchuhwirkerei
  in  den  Amtshauptmannfchaften  Chemnitz,  Glauchau  und
Rochlitz,  und  als  Strumpfwarenfabrikation  in  der  Amtshauptmannfchaft
Annaberg.
Stickerei  und  Spitzenfabrikation  haben  ihren  Hauptfitz ­
  im  fächfifchen  Vogtlande.  Die  verfchiedenften  Arbeiten:  Handftickerei,
Klöppeln,  Mafchinenftickerei  und  die  vielerlei  Appreturarbeiten  werden  in  der
Heimarbeit  ausgeführt.  In  jedem  Städtchen  und  Flecken  des  Vogtlandes
hört  man  die  Stickmafchine  in  den  Häufern.  An  der  Spitze  ftehen  Plauen,
Auerbach,  Treuen,  Falkenftein  und  Schöneck.  Im  Süden  hat  fich  die  Stickerei
bis  nach  Klingenthal  ausgedehnt.  Oftwärts  herrfcht  mehr  und  mehr  Buntftickerei.
  Nördlich  finden  fich  zahlreiche  Hausgewerbetreibende  als  Hand-')

  Vgl.  W.  Krebs,  Das  Hausgewerbe  nach  den  Berufs-  und  Betriebszählungen.
Zeitfchrift  des  Kgl.  Sächfifchen  Statiftifchen  Landesamts,  57-  Jahrg.  (1911),  297  ff.
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        §  2.  Berufliche  und  geographifche  Verteilung  der  Hausinduftrie

61

fchuhfticker,  Strumpfbordierer  und  Deckentamburicrer.  —  Die  Pofamentenfabrikation
  ift  am  ftärkften  verbreitet  im  Erzgebirge  um
Annaberg  herum,  weniger  zahlreich  in  der  Lau  fitz.
Die  Konfektion,  die  eigentliche  moderne  Hausinduftrie,  nimmt  jetzt
neben  den  alten  auch  in  Sachfen  einen  breiten  Raum  ein.  Für  die  Kleiderkonfektion ­
  kommen  hauptfächlich  drei  Gebiete  in  Betracht:  die  Groß-  und
Mittelftädte,  die  Laufitz  und  das  Vogtland.  In  weit  höherm  Maße  als  die
Kleiderkonfektion  ift  die  Wäfchekonfektion  in  Sachfen  verbreitet,  und  zwar
auch  vornehmlich  in  den  drei  genannten  Gebieten,  am  ftärkften  im  weftlichen
  Erzgebirge  in  den  Städten  Aue  und  Auerbach  nebft  Umgebung.  —
Sachfen  befchäftigt  auch  außerordentlich  viel  Heimarbeiter  in  der  Handfchuhnäherei,
  über  11000,  und  zwar  faft  ausfchließlich  weibliche.
Vier  Fünftel  von  ihnen  werden  in  den  Amtshauptmannfchaftcn  Chemnitz,
Glauchau  und  Rochlitz  gezählt.  In  allen  Dörfern,  ja  man  möchte  fagen  in  jedem
Haufe  diefer  Gegend,  die  eine  der  dichtbevölkertften  der  Erde  ift,  werden
Handfchuhe  genäht.  —  Die  hausgewerbliche  Schuhmacherei  tritt  demgegenüber ­
  fehr  zurück.
Von  Bedeutung  ift  die  hausgewerbliche  Zigarrenindu  ftrie.
Anfänglich  nur  in  den  Großftädten  Leipzig  und  Dresden  fabrikmäßig  betrieben,
verlegte  |ie  allmählich  ihren  Schwerpunkt  aufs  Land  in  die  Gegend  zwifchen
Leipzig,  Dresden  und  Chemnitz,  wo  ein  guter  Teil  der  Fabriken  fich  in  Hausinduftrie ­
  au  flöfte.  In  den  Orten  Döbeln,  Waldheim,  Leißnig,  Roßwein,  Öderan,
Freiberg  u.  a.  ift  befonders  viel  Zigarrenhausarbeit  anzutreffen.  Die  Zigaretteninduftrie
  konzentriert  fich  auf  Dresden  und  Umgegend.
Von  bedeutendem  Hausinduftrien  in  Sachfen  nennen  wir  noch  die  Blume  nm
  a  c  h  e  r  e  i,  die  in  der  fächfifchen  Schweiz,  in  dem  ganzen  Landgebiet
zwifchen  Sebnitz,  Neuftadt,  Bautzen,  Kamenz  und  Pirna  gegen  15  000  Heimarbeiter ­
  in  der  Hochfaifon  befchäftigt.  die  Spielwareninduftrie
im  Erzgebirge,  hauptfächlich  in  den  Orten  Seiffen,  Obernhau,  Grünhainichen
und  Marienberg,  und  endlich  die  Fabrikation  von  Mu  fikinftrumenten
im  füdlichen  Vogtlande;  Hauptfitze  find  Markneukirchen  für  Geigenbau
und  Klingenthal  für  Harmonikafabrikation.
Württemberg  hat  nur  wenig  Hausinduftrie.  Die  Kleiderkonfektion
ift  im  wefentlichen  auf  Stuttgart  befchränkt.  Trikotinduftrie  und  Weberei
finden  fich  in  den  Bezirken  Balingen  und  Stuttgart,  Feinmechanik  im  Bezirk ­
  Balingen.
Das  Großherzogtum  Baden  ift  infofern  als  ein  Hausinduftrieland  anzufehen,
  als  Hausinduftrie  in  irgendeiner  Form  faft  in  allen  Landesteilen
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        62

III.  Kap.:  Umfang  der  Hausinduftrie  in  Deutfchland

fich  vorfindet.  Numerifch  tritt  aber  keine  ftark  hervor.  Nach  der  Reichsftatiftik
  gibt  es  keine  einzige,  die  über  1000  Arbeiter  befchäftigt.  Nach  der
Zählung  der  badifchen  Gewerbein  fpektion  (Bittmann)  gibt  es  deren  fünf:
die  Zigarreninduftrie,  die  fich  auf  einen  nördlichen  Komplex  (um  Heidelberg)
und  einen  füdlichen  (um  Offenberg)  verteilt,  die  Heimarbeit  in  der  Porzellanknopf ­
  induftrie  in  der  Freiburger  Gegend,  die  Bürfteninduftrie  mit  dem  Zentrum
in  Todtnau  im  Schwarzwald,  die  Seidenbandweberei  im  füdlichen  Baden,
die  Uhrmacherei  im  Schwarzwald.  Außerdem  exiftiert  eine  bunte  Menge
kleiner,  zum  Teil  hiftorifch  und  technifch  recht  intereffanter  Hausinduftrien,
die  das  ganze  Land  überziehen.  Bittmann  zählt  im  ganzen  94  auf.
Im  Grofzherzogtum  H  e  f  f  e  n  ift  die  Konfektion  mehr  oder  weniger  über
das  ganze  Land  verbreitet,  am  ffärkften  im  Kreife  Oppenheim.  Berühmt  und
numerifch  am  ftärkften  ift  die  Lederinduftrie  in  und  um  Offenbach.  Leinenweberei ­
  findet  fich  im  Vogelsberge,  Tabakinduftrie  in  der  Umgegend  von
Giefzen  und  von  Offenbach.  Außerdem  bergen  der  Vogelsberg  und  der  Odenwald
  eine  Reihe  kleiner  Hausinduftrien.  die  durch  die  Frankfurter  Ausftellung
von  neuem  ans  Licht  der  Öffentlichkeit  traten.  Wir  erwähnen  von  ihnen
die  technifch  hochftehende  Bein-  und  Elfenbeinfchnitzerei  im  Odenwald.
Die  beiden  Mecklenburg  kommen  für  Hausinduftrie  kaum  in
Betracht.
Im  Grofzherzogtum  Sachfen  ift  die  Gegend  von  Apolda  und  Sulza
bekannt  durch  ihre  Wirkerei.  In  einigen  Gebirgsgegenden  (Rhön,  Thüringer
Wald)  ift  Holzfchnitzerei  vorhanden.
Das  Grofzherzogtum  Oldenburg  hat  aufzer  einer  geringen  Korkfchneiderei
  und  Metallverarbeitung  keine  nennenswerte  Hausinduftrie.  In
dem  politifch  angefchloffenen  Fürftentum  Birkenfeld  ift  aber  um  fo  mehr
Heimarbeit  zufammengedrängt  in  der  uralten  Achatfchleiferei,  die  feit  Jahrhunderten ­
  an  den  Wafferläufen  des  Idargebirges  ihre  Werkftätten  (Schleifen)
errichtet  hat.
Die  mitteldeutfchen  Kleinftaaten  haben  alle  etwas  Hausinduftrie,  namentlich
die  Thüringifchen  Staaten  find  von  verfchiedenen  kleinen  Gebirgsinduftrien
durch  fetzt.  Jedoch  nur  in  einigen  wenigen  Staaten  ragt  die  Hausinduftrie  zu
einiger  Bedeutung  empor.  Am  ftärkften  ift  fie  vertreten  in  Sachfen-Meiningen,
wo  die  Sonneberger  Spielwareninduftrie  mit  ihren  detaillierten  Befchäftigungen
über  10  000  Heimarbeitern  das  Brot  gibt.  —  In  Sachfen-Coburg-Gotha  fitzen
in  gewiffen  Gegenden  dichtgedrängt  die  Korbmacher;  außerdem  ift  aus  dem
Sonneberger  Kreife  die  Spielwareninduftrie  hierhergekommen.  —  Sachfen-Altenburg
  hat  unter  Einwirkung  der  Tabakbezirke  des  angrenzenden  König-
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        §  2.  Berufliche  und  geographifche  Verteilung  der  Hausinduftrie  63

reichs  Sachfen  etwas  Zigarrenfabrikation,  außerdem  einige  hundert  Handfchuhmacher.
  —  In  Schwarzburg-Rudolftadt  wird  Glas-  und  Porzellanbearbeitung  vielfach ­
  hausinduftriell  betrieben.  —  In  Hamburg  ift  zwar  die  Zigarrenhausinduftrie
die  ältere  und  berühmtere,  ift  aber  von  der  Kleiderkonfektion  weit  überholt.
Im  Reichsland  Elfafz-Lothringen  ift  die  bekanntere  Hausinduftrie ­
  die  Woll-  und  Baumwollweberei,  die  fich  um  das  Städtchen  Markirch
gruppiert  und  fich  über  die  Kreife  Schlettftadt  und  Rappoltsweilcr,  teilweife
auch  bis  in  die  Kreife  Molsheim  und  Erftein  ausdehnt.  Im  lothringifchen  Kreife
Saarburg  ift  die  von  Frankreich  herübergekommene  Perl-  und  Weifzzeugftickerei
  zu  Haufe.  In  Unterelfajz  und  Lothringen,  in  der  Gegend  von  Saarunion
und  Saaralben,  befchäftigt  die  Strohhutfabrikation,  und  zwar  insbefondere
die  Strohhutflechterei,  eine  beträchtliche  Anzahl  ländlicher  Hausarbeiter.
Ein  wefentlicher  Teil  des  Hausgewerbes  ift  in  den  Grofzftädten
vertreten.  In  fämtlichen  42  Grofzftädten  (mit  mehr  als  100  000  Einwohnern)
wurden  gezählt  78  110  hausgewerbliche  Haupt-  und  3928  Nebenbetriebe  mit
40  505  männlichen  und  76  665  weiblichen,  insgefamt  117  170  hausgewerblich
tätigen  Perfonen.  Von  den  279  558  Hauptbetrieben  in  der  Hausinduftrie
entfallen  demnach  27,9  Prozent,  von  den  36  110  Nebenbetrieben  10,88  Prozent
auf  die  Grofzftädte.
Von  den  405  263  Hausgewerbetreibenden  entfielen  117  170  oder  28,9
Prozent  auf  die  Grofzftädte.  Die  Verteilung  ift  aber  nach  Gefchlechtern  verfchieden.
  Die  männlichen  Heimarbeiter  in  den  Grofzftädten  umfaffen  23,7
Prozent  von  denen  im  Reiche,  die  weiblichen  dagegen  32,7  Prozent.
Die  Hausinduftrie  ift  jedoch  keine  fpezififch  grofzftädtifche  Erfcheinung
in  dem  Sinne,  dajz  fie  mit  jeder  Grojzftadtbildung  notwendig  verknüpft  fei,
wie  etwa  die  rafche  Bevölkerungszunahme,  die  Induftrialifierung  und  andere
Sozialphänomene.  Die  Hausinduftrie  folgt  vielmehr  gewiffen  verlagsmäfzig
organifierten  Gewerben,  die  in  beftimmten  Grofzftädten  ihren  Standort  gewählt ­
  haben,  namentlich  der  Bekleidungs-  und  Textilinduftrie.  In  den  Zentren
der  fchweren  Induftrie,  wie  Dortmund,  Bochum,  Gelfenkirchen,  Duisburg,
Effen,  ift  das  Hausgewerbe  kaum  beachtenswert.  Dagegen  ift  es  ftark  vertreten
in  den  großen  Konfektionszentren,  namentlich  in  Berlin,  wo  allein  48  402
Heimarbeiter  mit  der  Nadel  befchäftigt  find,  ferner  in  Breslau,  München,
Stettin,  Cöln,  wo  das  Hausgewerbe  ebenfalls  den  dortigen  grofzen  Konfektionsfirmen ­
  fich  angliedert.  Unter  den  übrigen  Grofzftädten  weifen  verhältnismäßig
viel  Hausinduftrie  auf:  Elberfeld,  Barmen  und  Chemnitz  in  der  Weberei,
Plauen  in  der  Spitzenverfertigung,  Hamburg,  Bremen  und  Altona  in  der  Tabakfabrikation ­
  und  Nürnberg  in  der  Metallverarbeitung.
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        IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  fozialc  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

M

Viertes  Kapitel
Wirtschaftliche  und  soziale  Zustände  in  der  Hausindustrie
Die  Darftellung  der  Lebensverhältniffe  der  Heimarbeiter  nimmt  in  der  Literatur ­
  den  breite  ften  Raum  ein.  Hierüber  will  der  gewöhnliche  Lefer  wie  der
auf  Reform  bedachte  Sozialpolitiker  vor  allen  Dingen  unterrichtet  fein.  Aber
auch  der  Wiffenfchaft  ift  eine  genaue  Kenntnis  der  Lebenslage  nicht  gleichgültig, ­
  da  fie  ihr  die  Symptome  eines  durch  das  Verlagsfyftem  bedingten  wirtfchaftlichen
  Lebensprozeffes  bietet,  deffen  Urfachen,  Verlauf  und  Sanierung
fie  erforfchen  will.  Eine  zufammenfaffende  Darftellung  der  Zuftände  in  der
Heimarbeit,  wie  fie  in  diefem  Kapitel  entfprechend  der  ganzen  Anlage  diefer
Schrift  verfucht  wird,  kann  natürlich  im  Grunde  nicht  viel  Neues  bieten.
Sie  ftützt  fich  auf  ältere  und  neuere  Literatur  teils  amtlichen,  teils  zuverläffigen
  privaten  Charakters,  in  welche  neuere  private  Aufgaben  und  perfönliche
Beobachtungen  hineinverwoben  find.  Eine  Neuigkeit,  und  zwar  für  manche
eine  recht  überrafchende,  mag  man  darin  finden,  dafz  die  Verhältniffe  in  der
Hausinduftrie  auch  in  unferm  auf  der  ganzen  Linie  voranftrebenden  Zeitalter
fich  im  wefentlichen  nicht  gebeffert  haben.  Wenigftens  gilt  das  für  die  grofzen
modernen  Hausinduftrien,  die  jetzt  im  Vordergrund  des  Problems  ftehen,
mag  auch  für  andere  weniger  ins  Gewicht  fallende  Hausinduftrien  eine  Wendung ­
  zum  Beffern  eingetreten  fein.
Profeffor  Karl  Bücher  in  Leipzig  tadelt  in  einer  Befprechung
der  erften  Auflage  diefer  Schrift  v )  die  einfeitige  Hervorkehrung  der  Lebensverhältniffe ­
  der  Heimarbeiter,  die  längft  bekannt  feien,  und  bezeichnet  es
als  einen  Fehler,  dajz  in  die  Geheimniffe  der  Abfatzorganifation,
des  eigentlichen  Verlagsfyftem  s,  gar  nicht  hineingeleuchtet
fei.  Der  Vorwurf  trifft  mich  allerdings  infofern  weniger  hart,  als  er  gegen
„die  ganze  Literatur“  über  die  Hausinduftrie,  cinfchliejzlich  der  wiederholten ­
  Unterfuchungen  des  Vereins  für  Sozialpolitik  erhoben  wird,  und  als  er
neuerdings  in  verfchärfter  Form  gegen  die  Werke  von  Arndt  und  Bittmann
vorgetragen  wird,  die  ebenfalls  nur  halbe  Arbeit  geleiftet  haben.  *  2 )
*)  Zeitfchrift  für  die  gefamte  Staatswiffenfchaft,  Jahrg.  62  (1906)|771  ff.
2 )  Ebd.  Jahrg.  65  (1909)  717  ff.
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        §  I.  Verteilung  der  Hausinduftrie

65

Da(z  Bücher  einer  Durchforfchung  der  Abfatzverhältniffe  im  Verlagsfyftem, ­
  deren  wirtschaftlicher  Wert  von  niemand  geleugnet  wird,  das  Wort
redet,  ift  fehr  verftändlich  bei  feiner  charakteriftifchen  Auffaffung  unferes
Problems.  Er  legt,  wie  früher  (S.  19)  fchon  hervorgehoben  wurde,  den  Hauptakzent ­
  auf  das  Verlagsfyftem  und  hat,  wie  er  felbft  fagt,  im  Artikel
„Gewerbe“  des  Handwörterbuchs  der  Staatswiffenfchaften  das  Wort  „Hausinduftrie“
  möglich  ft  vermieden  und  das  allein  richtige  „Verlag“  in  fein
hiftorifches  Recht  wieder  eingefetzt,  um  dadurch  in  den  Kern  der  Sache  einzuführen ­
  und  auf  das  wiffenfchaftlich  Bedeutfame  aufmerkfam  zu  machen.
Andern  bleibt  es  unbenommen,  eine  Teilfeite  des  Verlagsfyftems  herauszugreifen, ­
  nämlich  das  Arbeitsverhältnis  im  Verlagsfyftem,  das  Bücher  felbft
Hausinduftrie  nennt,  und  diefe  zur  Grundlage  ihrer  Unterfuchungen  zu  machen.
Der  heutige  Sprachgebrauch,  der  in  erfter  Linie  das  Wort  Hausinduftrie  kennt
und  unter  ihr  das  Arbeitsverhältnis  im  Verlagsfyftem  verfteht,  gibt  ihnen  ein
Recht  dazu.  Auch  die  vorliegende  Schrift  ftellt  fich  auf  diefe  Grundlage,  wie
im  Titel  uni  in  der  ganzen  Anlage  zum  Ausdruck  gebracht  wird.  Dafz  da  den
Lebensverhältniffen  der  im  Arbeitsverhältnis  der  Hausinduftrie  Stehenden
befondere  Beachtung  gefchenkt  wird  und  demgegenüber  die  Schilderung  der
Abfatzorganifation  ftark  in  den  Hintergrund  tritt,  ift  ganz  natürlich;  das  Gegenteil ­
  wäre  geradezu  unverftändlich.
Nun  legt  Bücher  auch  grofzen  Wert  auf  eine  Darftellung  der  Abfatzverhältniffe ­
  hinfichtlich  der  praktifchen  Löfung  des  Heimarbeitproblems. ­
  „Aus  dem  Zirkulationsprozefz  des  fertigen  Produktes“,  fchreibt
Bücher,  „leiten  fich  die  Eigentümlichkeiten  ab,  welche  die  Hausinduftrie
fo  vorteilhaft  vor  dem  Handwerk  auszeichnen  :  die  ftofzweife  Überfpannung
der  Produktion,  die  fchweren  Krifen,  das  Truckfyftem,  die  Abrechnungsmilzbräuche, ­
  die  niedern  Arbeitslöhne,  die  ungeregelte  Arbeitszeit,  die  Frauenund
  Kinderarbeit,  die  wucherifchen  Schuldverhältniffe,  die  ganze  foziale
Hoffnungslofigkeit  ihrer  Arbeiter.“  x )  Und  an  einer  andern  Stelle: 2 )  „Inder
Tat  liegt  die  Stelle,  von  der  aus  man  den  Übelftänden  der  Heimarbeit  allein
beikommen  kann,  beim  Verlag,  nicht  bei  der  Hausarbeit  felbft
Bei  der  Organifation  des  Abfatzes  ift  der  Hebel  einzufetzen,“  womit  vor  allem
die  Feftlegung  von  Mindeftlöhnen  gemeint  ift.
Gewifz  ift  die  Lage  der  Heimarbeiterfchaft  durch  den  Zirkulationsprozefz,
die  Abfatzorganifation,  verurfacht,  aber  nur  zum  Teil.  Für  die  Lage  der  Fabrikarbeiter ­
  liegt  diefelbe  Urfache  vor.  Und  foweit  fich  der  Heimarbeiter  un-*

*)  Art.  „Gewerbe“  im  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften  IV 3 .
2 )  Art.  „Hausinduftrie“  im  Wörterbuch  der  Volkswirtfchaft  I 3 .
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

5
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        66

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

vorteilhaft  vom  Fabrikarbeiter  unterfcheidet,  find  andere  Gründe  maßgebend,
die  im  Arbeitsverhältnis  der  Hausinduftrie  liegen,  wie  Ifolierung,  zurückgebliebene ­
  Technik.  Es  wäre  darum,  fo  fcheint  mir,  nicht  richtig,  den  Hebel
der  Reform  im  Punkte  des  Abfatzverhältniffes  einzufetzen.  Eine  Befferftellung
in  diefem  Punkte  würde  doch  höchftens  die  Möglichkeit,  nicht  aber  die  Wirklichkeit ­
  einer  Befferftellung  des  Heimarbeiters  fchaffen.  Die  Reform  muß
das  Arbeitsverhältnis  als  folches,  konkreter  gefprochen,  das  Lohnverhältnis
treffen.  Tatfächlich  fcheint  mir  auch  die  amtliche  Minimallohnfeftfetzung,
die  auch  Bücher  für  die  einzig  richtige  Löfung  hält,  direkt  das  Lohn-  und
Arbeitsverhältnis,  nur  indirekt  die  Abfatzverhältniffe  zu  treffen,  infofern
diefe  nämlich  die  Vorausfetzung  einer  günftigen  Lohnregulierung  find.
Daß  zur  Begründung  der  Minimallohnfeftfetzung
erft  die  Abfatzverhältniffe  gefchildert  werden  müffen
und  der  Beweis  zu  erbringen  ift,  dafz  der  Verleger  eine  folche  Maßnahme
auch  ertragen  kann,  wird  man  fchwer  begreifen,  wenn  man  bedenkt,
dafz  auch  der  Fabrikarbeiterfchutz  und  die  Arbeiterverficherung,  die  einer
Lohnerhöhung  in  mancher  Hinficht  gleichkommt,  ohne  einen  folchen  Nachweis ­
  Gefetz  geworden  ift,  obwohl  die  Unternehmer  vorher  allgemein  behaupteten,
  die  Induftrie  könne  eine  folche  Belaftung  nicht  ertragen.  Eine  nationalökonomifche
  Unterfuchung  über  die  Abfatzverhältniffe  würde  für  das  tatfächliche
  Zuftandekommen  von  Lohntarifen  außerordentlich  wenig  Wert
haben.  Bücher  felbft  fagt  auch  mit  Bezug  auf  Mindeftlohntarife:  „Immer
wird  ein  den  lokalen  und  fachlichen  Verhältniffen  fich  anfchmiegendes  kafuiftifches
  Vorgehen  zur  direkten  Verbefferung  der  Einkommensverhältniffe
erforderlich  fein.“  In  den  Lohnämtern  und  Fachausfchüffen  würden  dementfprechend
  Unternehmer  als  fachverftändige  Beifitzer  über  die  vielen
Schwankungen  unterworfenen  Abfatzverhältniffe  unterrichten  und  auf
Grund  diefer  Informationen  einen  gerechten  Lohntarif  ermöglichen.  Was
hätte  aber  demgegenüber  eine  wiffenfchaftliche  Unterfuchung  zu  bedeuten,
die  naturgemäß  ein  größeres  Gebiet  und  einen  großem  Zeitraum  heranzieht
und  nur  Refultate  allgemeiner  Natur  vorlegt?
Wenn  wir  ferner  auf  das  zurückblicken,  was  bezüglich  der  Lohnfeftfetzung
an  gefetzgeberifchen  Erfolgen  vorliegt,  auf  die  Lohnämter  in  Auftralien  und
England  und  die  Fachausfchüffe  im  Deutfchen  Reich,  fo  können  wir  wohl  mit
aller  Beftimmtheit  behaupten:  Die  beften  nationalökonomifchen  Schilderungen
der  Abfatzverhältniffe  im  Verlagsfyftem  hätten  diefe  Erfolge  nicht  fo  bald
gezeitigt,  wie  die  vielfachen  und  verftärkten  Hinweife  auf  die  Arbeiterverhält,
niffe  durch  Literatur,  Preffe,  Heimarbeitausftellungen  es  getan  haben.
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        §  I.  Verteilung  der  Hausinduftrie

67

Was  endlich  praktifch  am  fchwerften  gegen  die  Durchführung  des  Bücherfchen
  Wunfches  ins  Gewicht  fällt,  ift  die  Schwierigkeit,  ja  Unmöglich,
keit,  für  die  Schilderung  der  Abfatzverhältniffe  zuverläffiges
  Material  zu  befchaffen.  Mit  Recht  fagt  Prof.
Arndt, 1 )  der  fich  von  demselben  Vorwurf  Büchers  zu  reinigen  fucht,  wie  der
Verfaffer  diefer  Schrift:  „In  den  weitaus  meiften  Fällen  wären  ein  Einblick
in  die  Organifation  des  Abfatzes  der  Heimarbeitprodukte  und  eine  Berechnung
  des  Verdienftes  des  Verlegers  nur  durch  ein  Eindringen  in  private  Betriebsgeheimniffe
  zu  erlangen  gewefen,  deren  Preisgabe  wir  den  beteiligten
Unternehmern  unmöglich  zumuten  konnten.  Wo  gäbe  es  Kaufleute  oder
Induftrielle,  die  wifzbegierigen  Sozialpolitikern  geftatteten,  an  der  Hand  ihrer
Bücher  ihren  gerade  erzielten  Verdienft  genau  nachzurechnen  und  die  Ergebniffe
  der  Berechnung  zu  veröffentlichen?“
§  1.  Verteilung  der  Hausinduftrie  auf  die  verfchiedenen
Gefchlechter  und  Altersftufen
Von  grundlegender  Bedeutung  für  das  Urteil  über  die  foziale  Lage  der
Heimarbeiter  wäre  eine  möglichft  vollkommene  morphologifche  Darftellung
der  Heimarbeiterfchaft,  die  uns  über  Alter,  Gefchlecht,  Herkunft,  Stellung
in  der  Familie  genau  unterrichtete.  Wenn  wir  nun  auch  nicht  eine  fo  eingehende
Schilderung  der  morphologifchen  Verhältniffe  in  der  Hausinduftrie  befitzen,
wie  fie  z.  B.  das  belgifche  Arbeitsminifterium  für  die  belgifche  Hausinduftrie
herausgegeben  hat,  *  2 )  fo  bieten  doch  die  Berufszählung  und  andere  zuverläffige
Erhebungen  Material  genug,  um  über  die  wichtigften  typifchen  Erfcheinungen
in  der  Hausinduftrie,  wie  Frauen-,  Greifen-,  Kinderarbeit,
fich  ein  Bild  zu  verfchaffen.
Die  Frau  ift  an  der  Hausinduftrie  ungewöhnlich  ftark  beteiligt,  in  viel
höherm  Grade  als  an  der  Erwerbsarbeit  überhaupt. 3 )  Während  der  weibliche
Verhältnisanteil  an  der  Erwerbstätigkeit  überhaupt  nur  20  Prozent  beträgt,
beläuft  er  fich  auf  58  Prozent  der  Hausinduftriellen.  Bei  der  vorletzten  Zählung ­
  (1895)  war  der  Anteil  der  Frauen  an  der  Hausinduftrie  noch  nicht  fo
grofz:  45,14  Prozent  der  Hausinduftriellen  waren  damals  weiblich.  Die  Ab') ­
  P.  Arndt,  Die  Heimarbeit  im  rheinifch-mainifchen  Wirtfchaftsgebiet  II,
Vorwort  S.  VII—VIII.
2 )  Les  industries  ä  domicile  en  Belgique.  Vol.  X.  Etüde  statistique  des  familles
ouvrieres  comprenant  des  ouvriers  ä  domicile.  Bruxelles  1909-3
 )  Vgl.  Sf.atiftik  des  Deutfchen  Reiches,  Bd.  III,  202,  213;  H.  Simon,  Der
Anteil  der  Frau  an  der  deutfchen  Induftrie,  Jena  1910;  J.  Pierftorff,  Art.  „Weibliche ­
  Arbeit  und  Frauenfrage"  im  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften  VIII 3 .
5*
        <pb n="67" />
        68

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  hausinduftrie

nähme  der  hausgewerbetreibenden  Perfonen  feit  1895  ift  lediglich  auf  das
Konto  des  männlichen  Anteils  zu  fetzen;  die  heimarbeitenden  Frauen  haben
zugenommen.  Die  männlichen  hausgewerbetreibenden  Perfonen  find  von
256  131  auf  170  712  zurückgegangen,  die  weiblichen  zur  felben  Zeit  von
201  853  auf  234551  gewachfen  (f.  oben  S.  50  und  Tabelle  I  S.  52).
Das  Schwergewicht  der  weiblichen  Heimarbeit  liegt  ftets  in  der  Bekleidungsund ­
  Textilinduftrie,  welche  beiden  Gruppen  allein  drei  Viertel  der  gefamten
Hausinduftrie  umfaffen.  Das  Übergewicht  weiblicher  Heimarbeit  fällt  aber
auch  in  andern  Gruppen  auf,  namentlich  in  der  Tabakinduftrie.  In  allen  Gewerbegruppen ­
  aber  hat  der  weibliche  Verhältnisanteil  an  der  Hausinduftrie  feit  1895
zugenommen,  wie  Tabelle  III  zeigt,  die  unter  allen  früher  für  die  Vergleichung
der  beiden  letzten  Zählungen  gemachten  Vorbehalten  hier  angeführt  fei.  x )
Tabelle  III

Von  je  100  Haus-Gewerbegruppen



induftriellen  find  weiblich

1907

1895

Bekleidungsgewerbe

68,6

57,2 *  2 )

Textilinduftrie

59.2

46,0

Induftrie  der  Holz-  und  Schnitzftoffe  ....

42,4

17,5

Induftrie  der  Nahrungs-  und  Genufzmittel  .  .

62,6

44,6

Papierinduftrie

54.3

38,3

Metallverarbeitung

13,5

7,1

Induftrie  der  Steine  und  Erden

29,8

24,5

Lederinduftrie

35,0

13,7

Induftrie  der  Mafchinen  und  Apparate  .  .  .

19,8

9,3

Reinigungsgewerbe

92,7

2 )

Chemifche  Induftrie

86,6

68,6

Photographifche  Gewerbe

4M

8,9

Künftlerifche  Gewerbe

9,7

7,4

Induftrie  der  Leuchtftoffe,  öle,  Fette  ....

75,6

29.0

Baugewerbe

8,0

1,4

Die  Gewerbegruppen  der  Induftrie  zufammen

57,9

44.1

Dafz  in  unferer  Zeit  das  weibliche  Gefchlecht  einen  immer  grö|zern  Prozentfatz
  in  der  Hausinduftrie  ftellt,  hat  feinen  Grund  darin,  da(z  einerfeits  die
Produktion  nicht  mehr,  wie  früher,  in  der  Familie  und  für  fie  erfolgte,  fondern
entfprechend  der  immer  mehr  vordringenden  Arbeitsteilung  für  die  meiften
zur  Erwerbsarbeit  wurde,  anderfeits  die  Erwerbsarbeit  fuchenden
  Frauen  bei  weitem  nichtalleinden  Fabriken  Befchäftigung
  fanden,  wie  die  Männer,  zumal  nicht  feit  der  die  Frauenarbeit
x )  Vgl.  H.  Simon  a.  a.  0.  51.
2 )  Die  in  diefer  Tabelle  unter  dem  Bekleidungsgewerbe  für  1895  angegebenen
Zahlen  fchliefzen  das  Reinigungsgewerbe  ein.
        <pb n="68" />
        §  I.  Verteilung  der  hausinduftrie

69

in  Fabriken  erheblich  einfehränkenden  Arbeiterfchutzge[etzgebung.  Während ­
  früher,  in  den  Zeiten  der  hauswirtfchaftlichen  Eigenproduktion,  die
Ehefrau  wie  auch  die  übrigen  der  Familie  zuwach  fenden  weiblichen  Arbeitskräfte ­
  in  der  Regel  im  eignen  Haushalt  ganz  befchäftigt  wurden,  zumal  die
meiften  Familien  einen  kleinen,  Männer-  und  Frauenarbeit  verlangenden
Landbefitz  hatten,  wurden  namentlich  weibliche  Arbeitskräfte  in  großer
Anzahl  freigefetzt,  als  das  Spinnen,  Weben,  Nähen,  Backen  und  andere  hauswirtfchaftliche
  Arbeiten  an  berufsmäßige  Produzenten  überging,  und  als  die
Klaffe  eines  landbefitzlofen  Kleinbürgertums  und  einer  landbefitzlofen  Arbeiterfchaft
  immer  mehr  wuchs.
Während  nun  ein  gutes  Stück  hauswirtfchaftlicher  Eigenproduktion  in
den  ländlichen  Familien  verblieb  und  die  vorhandene  weibliche  Arbeitskraft ­
  abforbierte,  wurde  in  den  G  r  o  ß  f  t  ä  d  t  e  n,  wo  die  Klaffe  der  Befitzlofen
  fich  vornehmlich  anfammelte,  die  Zahl  der  Lohnarbeit  fuchenden  Frauen
immer  größer.
Wie  im  übrigen  der  vorwiegend  feminine  Charakter  der  modernen  großftädtifchen
  Hausinduftrien  in  dem  Verlauf  der  Zuwanderung  zur  Großftadt
feine  Erklärung  findet,  ift  früher  bereits  dargelegt  worden  (vgl.  S.  34).
Es  fcheint  auch  das  Natürliche  zu  fein,  daß  die  Frau  fich  vorzugsweife
der  Heimarbeit  zuwendet.  Heim  und  Frau  find  ja  zwei  einander  naheliegende
Begriffe;  die  Frau  vom  Heim  getrennt,  erfcheint  in  den  meiften  Fällen  als
etwas  Unnatürliches  und  Schädliches.  Tatfächlich  begrüßt  manche  Frau,
die,  ihren  weiblichen  und  mütterlichen  Inftinkten  folgend,  fich  nicht  von  Haus
und  Familie  trennen  mag,  die  Hausinduftrie  als  eine  willkommene  Gelegenheit,
verdienen  zu  können,  ohne  Kinder  und  Hauswirtfchaft  vernachläffigen  zu
müffen,  die  zahlreichen  viertel  und  halben  Stunden  des  Tages  nützlich  ausfüllen ­
  zu  können,  die  fonft  verdienft-  und  zwecklos  verliefen.
Auch  der  Sozialpolitiker  und  Nationalökonom  wird  diefen  Frauen  beipflichten.
  Er  kann  aber  doch  nur  mit  ganz  bedeutenden  Einfchränkungen  der  Frauenhausinduftrie
  das  Wort  reden,  ja  er  muß  ihr  Überhandnehmen  unter  mehr  als
einem  Gefichtspunkte  bedauern.  Wie  aus  fpätern  Erörterungen  erfichtlich
wird,  hat  die  Hausinduftrie  im  allgemeinen  die  Tendenz,  die  Löhne  zu  fenken,
die  tägliche  Arbeitszeit  ins  Unglaubliche  auszudehnen  und  die  Lebenshaltung ­
  bis  unter  das  Notwendigfte  herabzudrücken.  Die  tägliche  Arbeit
wird  zur  wilden  Hetzjagd,  bei  der  den  weiblichen  Arbeitern  am  erften  der
Atem  ausgeht.  Es  tritt  eine  Überanftrengung  und  Unterernährung  ein,  der
der  weibliche  Organismus  am  wenigften  gewachfen  ift.  Die  Gewerbekrankheiten, ­
  die  mit  verfchiedenen  Hausinduftrien  fich  unfehlbar  einftellen,  wirken
        <pb n="69" />
        70

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

am  zerftörendften  bei  den  Frauen.  Wie  manches  Frauenleben  hat  allein  die
Konfektion,  die  verbreitetfte  unter  den  weiblichen  Hausinduftrien,  frühzeitig
aufgerieben!  Andere  führen  ein  fieches  Leben  weiter;  die  wenigen  Kräfte,
die  ihnen  geblieben,  verwenden  fie,  von  der  Not  gezwungen,  auf  die  Heimarbeit,
während  die  Arbeit  im  Haushalt  liegen  bleibt.  Jener  Vorteil,  durch  den  urfprünglich
  die  Hausinduftrie  lockte,  fällt  gänzlich  weg.  —  Aber  noch  unter
einem  weitern  Gefichtspunkte  im  Intereffe  der  gefamten  Arbeiterfchaft  ift  das
Überwiegen  der  Frauenarbeit  zu  beklagen.  Überall,  wo  mindere  Arbeitskräfte
mit  vollwertigen  Arbeitern  auf  dem  Arbeitsmarkte  konkurrieren,  gehen  die
minderwertigen  und  billigften  als  Sieger  hervor  und  find  für  die  Lohnbedingungen ­
  der  ganzen  übrigen  Arbeiterfchaft  ausfchlaggebend.  Überall,  wo  die  beiden
Gefchlechter  auf  dem  Arbeitsmarkt  in  Wettbewerb  treten,  fiegt  die  Frau.
Die  anfpruchslofe  und  genügfame  Frau  wirkt  beftimmend  auf  die  Löhne.
Die  zahlreiche  weibliche  Arbeiterfchaft  drückt  beftändig  wie  ein  Bleigewicht
auf  das  Lohnniveau  in  der  ganzen  Heimarbeit.  Für  eine  gemeinfame  Aktion
und  Reaktion,  für  eine  kräftige  Lohnbewegung  find  die  Frauen  in  der  Mehrzahl ­
  nicht  zu  haben  und  find  daher  auch  der  Gefahr  einer  Ausbeutung  feitens
des  Unternehmers  weit  mehr  ausgefetzt  als  die  übrige  Arbeiterfchaft. 1 )
In  Anfehung  des  Alters  erfcheint  für  das  Hausgewerbe  bei  einem  Vergleich ­
  mit  dem  Gefamtgewerbe  die  vorzugsweife  Befchäftigung  von  Perfonen
  höhernAlters  charakteriftifch.  Die  Hausinduftrie  weift  in  allen
Altersklaffen  über  40  Jahren  höhere  Anteilfätze  auf  als  die  übrige  Induftrie,
und  zwar  wächft  der  Abftand  mit  zunehmendem  Alter.  Am  auffälligften
ift  dies  in  den  höchften  Altersklaffen,  ln  der  Altersftufe  von  60  bis  70  Jahren
ift  die  Hausinduftrie  doppelt,  in  der  über  70  Jahren  dreifach  fo  ftark  befetzt
als  das  Gefamtgewerbe.  Das  zeigt  deutlich  der  Altersaufbau  nach  der  Berufszählung ­
  von  1895,  der  Tabelle  IV  entnommen  ift.

Tabelle  IV

In  der
Altersklaffe

entfallen  auf

entfallen  auf  100

100  Haus-Erwerbstätige

  in  der

induftrielle

Induftrie  überhaupt

unter  14  Jahren

0,47

0,46

14—20  Jahre

12,46

21,38

20—30  „

23,29

28,03

30—40  „

20,88

21,14

40—50  „

17,08

14,57

50—60  „

13,84

9,17

60—70  „

8,42

4,06

70  und  mehr  ,,

3,56

M9

*)  Vgl.  Gräfin  Montgelas,  Die  Heimarbeiterinnen  und  die  deutfche  Frauenwelt, ­
  in  der  .Caritas“  XVII  (1911)  34  f-
        <pb n="70" />
        §  I.  Verteilung  der  Hausinduftrie

71

Wie  Tabelle  IV  zeigt,  werden  die  eigentlich  produktiven  Altersklaffen
(vom  14.  bis  40.  Lebensjahre)  in  der  gefamten  Induftrie,  d.  h.  vorzugsweife
in  der  Fabrik  verbraucht,  während  die  Hausinduftrie  auch  aus  den  ältern,
bereits  abgenutzten  Kräften  noch  Vorteil  zu  ziehen  vermag.  Die  hausinduftrielle
Produktionsweife  ift  eben  in  zahlreichen  Berufszweigen  technifch  fo  einfach
und  ftellt  an  die  Körperkraft  fo  geringe  Anforderungen,  daß  Perfonen,  die
für  fabrik-  und  handwerksmäßige  Arbeit  nicht  mehr  tauglich  find,  in  der  Hausinduftrie ­
  noch  recht  gut  verwendbare  Arbeitskräfte  abgeben.
Zu  denfelben  Refultaten  gelangen  wir  auf  Grund  der  Berufszählung
von  1907,  wenn  wir  den  Altersaufbau  des  Hausgewerbes  und  des  Gewerbes
überhaupt  im  Königreich  Sachfen,  dem  Hauptgebiete  der  deutfehen  Hausinduftrie, ­
  gegenüberftellen. x )  Hier  ergibt  fich  das  in  Tabelle  Vgezeichnete  Bild:
Tabelle  V

Auf  die  in  der  Vorfpalte  genannten

Sc  bftandiße  haus-Alters

  klaffen  treffen  von  100

Altersklaffen

gewerbetreibende

erwerbstätigen

fonftigen  Erim

  Hauptberuf

Hausgewerbewerbstätigen

  in

treibenden

der  Induftrie

männl.

weibl.

männl.

weibl.

männl.

weibl.

unter  20  Jahren

396

5  498

1,4

11,5

19,7

34,0

20—30  Jahre

2  872

11  374

10,3

23,9

27,0

34,0

30—40  „

5  747

9  396

20,7

19.8

23,6

12,8

40—50  „

6  135

8  064

22,0

17.0

16,2

9,6

50—60  „

5  584

6  224

20,1

13,1

9,2

6,2

O
1
0
•o

4  870

4  858

17.5

10,2

3,6

2,8

70  u.  mehr  „

2  234

2  118

8,0

4,5

0,7

0,6

Zufammen  .  .  .  ,j

27  838

47  532

100,0

100,0

100,0

100,0

Die  relativ  ftärkere  Befetzung  der  höhern  Altersklaffen  mit  Hausinduftrie
tritt  hier  noch  fchärfer  hervor  als  in  der  Reichsftatiftik  von  1895,  hinfichtlich
des  weiblichen  Gefchlechts  ift  fie  fchon  in  der  Altersklaffe  von  30  bis  40  Jahren
vorhanden.
Schließlich  finden  die  angeführten  Sätze  ihre  Ergänzung  und  teilweife
Beftätigung  noch  durch  die  Ergebniffe  einer  privaten  Enquete,  die  im  Jahre
1907  der  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  Deutfchlands  veranftaltete
und  die  fich  auf  1351  Heimarbeiterinnen  erftreckt,  welche  die  ausgefandten
Fragebogen  in  einer  zu  verwertenden  Form  beantwortet  hatten, 2 )  Was  diefe
Enquete  über  das  Alter  der  Heimarbeiterinnen  fagt,  beruht  wefentlich  auf  der-*)
  Zeitfchrift  des  Kgl.  Sächfifchen  Statiftifchen  Landesamts,  57.  Jahrg.  (191  •)  306.
*)  „Heimarbeiterin“  März  1910.
        <pb n="71" />
        72

IV.  Kap. :  Wirtfchaftlichc  und  joziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

felben  Einteilung  in  Altersklaffen  wie  Tabelle  IV;  zu  beachten  ift  freilich,
daß  fie  fich  nur  auf  weibliche  Perfonen,  und  zwar  vorwiegend  Näherinnen,
bezieht.  Berlin  und  das  Reich  find  getrennt  behandelt.
Tabelle  VI

In  der  Alters.

entfallen  auf  100  Heimklaffe ­

  von

arbeiterinnen

a)  in  Berlin

b)  im  übrigen  Reich

16—20  Jahren

1,15

6,09

21—30

10,34

18,48

31—40

28,97

32,77

41—50

34,48

27,07

51—60

20,69

11,89

61—70  „

4,02

3,60

71—75  „

0,29

0,09

Auffallend  ift  hier  die  geringe  Zahl  der  Heimarbeiterinnen  in  den  zwei
höchften  Altersklaffen,  die  fogar  noch  etwas  hinter  dem  Durchfchnitt  der
überhaupt  in  der  Induftrie  Erwerbstätigen  zurückbleibt.  Im  übrigen  aber
diefelbe  Erfcheinung  wie  in  Tabelle  IV  und  V:  fehr  wenig  Jugendliche  (von
16  bis  20  Jahren),  fchwache  Befetzung  der  produktiven  Altersklaffe  (von
20  bis  30  Jahren),  Zunahme  der  Hausinduftrie  in  den  höhern  Lebensaltern.
Dafz  bei  den  Frauen  die  Heimarbeit  gerade  in  dem  Alter  von  30  bis  50  Jahren
fo  ftark  vertreten  ift,  während  fie  von  da  an  wieder  abnimmt,  hat  feinen  Grund
darin,  dafz  es  vorwiegend  verheiratete  Frauen  find,  die  hier  in  Betracht  kommen
und  die  fich  zum  Zuverdienft  gedrängt  fehen  in  der  Zeit,  wo  die  Erhaltung  der
Familie  am  meiften  koftet;  der  Bedarf  der  Heimarbeit  vermindert  fich,  fobald
die  Kinder  erwachfen  find  und  der  Verdienft  des  Mannes  refp.  der  erwachfenen
Kinder  genügt.
Aus  den  Zufammenftellungen  ergibt  fich,  daß  in  der  Heimarbeit  Leute  über
50  Jahre  prozentual  mehr  Befchäftigung  finden  als  im  übrigen  Gewerbe.
Aber  diefer  Unterfchied  fällt  fowohl  prozentual  wie  nach  den  abfoluten  Zahlen
nicht  allzufehr  ins  Gewicht. 1 )  Die  Frauen,  die  in  den  höhern  Altersklaffen
angetroffen  werden,  üben  die  Heimarbeit  zum  weitaus  größten  Teil  als  eine  aus
frühem  Jahren  gewohnte  Tätigkeit  weiter  aus,  find  alfo  nicht  durch  das  Alter
allein  dazu  genötigt.  Bei  den  Männern  höhern  Alters  fpielt  (nach  den  Feftftellungen
  von  K.  Gaebel)  die  Art  des  Berufs  die  entfeheidende  Rolle.  Das
Alter  der  gelernten  Heimarbeiter  unterfcheidet  fich  kaum  von  dem  der
gewerblichen  Arbeiter  überhaupt;  in  gewiffen  ungelernten  Berufen  aber  find
verhältnismäßig  mehr  ältere  Heimarbeiter  anzutreffen  als  im  Gewerbe
überhaupt.
J )  K.  Gaebel,  Die  Heimarbeit  40.
        <pb n="72" />
        §  I.  Verteilung  der  Hausinduftrie

73

Weit  mehr  hervor  ftechend  als  die  Heimarbeit  der  altern  Leute  ift  die
Kinderarbeit  auf  diefem  Gebiete.  Die  Berufs-  und  Gewerbezählung
läfzt  uns  nun  bezüglich  der  hausinduftriellen  Kinderarbeit,  wie  überhaupt  bezüglich ­
  der  Kinderarbeit  fo  gut  wie  ganz  im  Stich.  Sie  berückfichtigt  nur  die
im  „Hauptberuf“  gewerblich  tätigen  Kinder  und  hat  mit  der  Scheu  der  meiften
Eltern  zu  rechnen,  ihre  mitverdienenden  Kinder  alle  aufrichtig  anzugeben.
—  Viel  eher  kann  auf  eine  annähernde  Richtigkeit  Anfpruch  erheben  die  vom
Reichskanzler  Fürften  v.  Hohenlohe  1898  angeordnete  Erhebung  über
die  außerhalb  der  Fabrik  gewerblich  tätigen  Kinder,
die  in  den  meiften  Staaten  durch  die  Volksfchullehrer  (ganz  unabhängig
von  den  Angaben  der  Eltern)  erfolgte. 1 )  Die  Zählung  ergab,  da|z  im  ganzen
Deutfchen  Reiche  306  823  Kinder  außerhalb  der  Fabrik  in  der  Induftrie  befchäftigt
  waren.  Ein  Blick  in  die  Verteilung  diefer  Kinder  auf  die  verfchiedenen
Berufsarten  und  geographi  fchen  Bezirke  belehrt  uns  fofort,  dafz  jene  Berufsarten ­
  und  jene  Bezirke  die  höchften  Zahlen  von  arbeitenden  Kindern  aufweifen, ­
  die  auch  von  der  Hausinduftrie  am  ftärkften  durch  fetzt  find,  dafz
alfo  auf  die  Hausinduftrie  ein  fehr  grofzer  Teil  jener
induftriell  befchäftigten  Kinder  entfällt.  So  find  zu
Arbeiten  in  der  Spinnerei  und  Weberei,  insbefondere  zum  Spulen  herangezogen
79  138  Kinder,  und  zwar  vorwiegend  in  Schlefien,  Rheinland,  Königreich  und
Provinz  Sachfen,  alfo  in  den  alten  Gebieten  der  Hausweberei.  Arbeiten  in
der  Strickerei  und  Wirkerei  müffen  12  163  Kinder  leiften,  am  ftärkften  in  der
Provinz  Sachfen,  in  Württemberg  und  Elfafz-Lothringen;  die  Häkelei  und
Stickerei  befchäftigt  22  149  Kinder,  vor  allem  in  Sachfen  und  Elfajz-Lothringen,
die  Pofamentenfabrikation  26  691  faft  ausfchliefzlich  im  Königreich  Sachfen
und  in  Sachfen-Coburg-Gotha,  die  Tabakfabrikation  22  668,  vornehmlich  in
Weftfalen,  im  Königreich  Sachfen  und  in  Baden,  die  Näherei,  Schneiderei
und  Konfektion  11  103  Kinder,  namentlich  in  der  Stadt  Berlin  und  im  Königreich ­
  Sachfen.  Insbefondere  find  in  der  Spielwareninduftrie  viele  Kinder  befchäftigt, ­
  und  da  diefe  ganze  Branche  vorwiegend  auf  der  Hausinduftrie  beruht,
fo  dürfen  wir  ficher  fein,  da|z  die  Mehrzahl  von  ihnen  hausinduftriell  tätig
ift.  So  bildet  das  „Drücken  und  Formen  der  Maffe  bei  der  Verfertigung  von
Spielwaren  aus  Papiermache“  für  1131  Kinder  die  tägliche  Arbeit,  die  Verfertigung ­
  von  Spielwaren  aus  Leder,  Bällen  und  Puppen  für  959,  die  Verfertigung
von  Holzfpielwaren  für  3035  Kinder.  Aus  dem  Kreife  Sonneberg  (im  Meininger
Oberland),  wo  die  Spielwareninduftrie  hauptfächlich  zu  Haufe  ift,  erwähnen
J )  Vgl.  K.»A  gahd,  Kinderarbeit  und  das  Gefetz  gegen  die  Ausnutzung  kindlicher
Arbeitskraft  in  Deutfchland,  Jena  1902,  35  ff;  ferner  Vierteljahrshefte  zur  Statiftik
des  Deutfchen  Reiches,  1900,  3.  Heft
        <pb n="73" />
        74

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  fozialc  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

wir  folgende  nach  amtlichen  Erfahrungen  feftgeftellte  Zahlen  von  Schulkindern, ­
  die  in  der  Hausinduftrie  befchäftigt  waren.  x )
Es  waren  hausinduftriell  tätig
in  Schalkau  von  408  Schulkindern  201  =  49.26  Prozent

,,  Rückerswind

„  35

19  =  54,28

„  Neuenbau

,.  168

105  =  62,50

„  Hämmern

„  268

171  =  63,80

„  Neufang

„  143

95  =  66,43

,,  Forfchengereuth

„  104

75  =  72,11  „

„  Mengersgereuth

„  187

139  =  78,09  „

Schichthöhe

„  56

45  =  80,34

Zudem  ift  aber  auch  gerade  für  das  Meininger  Oberland  eine  Heranziehung ­
  der  Kinder  im  vorfchulpflichtigen  Alter  zur
Hausinduftrie  nachgewiefen.  Meiningen  konnte  darum  auch  mit  Recht
im  Reichstag  als  das  „klaffifche  Land  der  Kinderarbeit“  bezeichnet  werden.  *  2 )
Inzwifchen  trat  am  I.  Januar  1904  das  Kinder  fchutzgefetz
in  Kraft.  Aber  die  Klagen  über  die  ungemein  fchwierige  und  darum  fehr
mangelhafte  Durchführung  des  Gefetzes  wollen  nicht  verftummen.  Die  deutfehe
Heimarbeitausftellung  in  Berlin  hat  aufs  neue  erfchütternde  Bilder  aus  dem
Bereich  der  Kinderheimarbeit  gebracht.  Die  Berichte  der  Gewerbeinfpektoren
betätigten  fie.  So  waren  1905  im  Regierungsbezirk  Aachen  noch  von  4500
gewerblich  tätigen  Kindern  3600  in  der  Hausinduftrie  befchäftigt,  darunter
1100  im  Alter  von  6  bis  8  Jahren.  3 )  Im  Jahre  1906  waren  ebenda  allein  2500
Kinder  zum  Einfetzen  von  kleinen  Meffingdruckfedern  in  die  Druckknöpfe
eingeftellt.  4 )
Allerdings  weifen  einige  Gegenden  einen  erfreulichen  Rückgang  der  gewerblichen
  Kinderarbeit  auf.  Im  Kreife  Worms  waren  1903  5,8  Prozent
der  Schulkinder  gewerblich  tätig,  1910  waren  es  nur  noch  1,7  Prozent.  5 )  Imi
Regierungsbezirk  Oppeln  ging  1905—1910  die  Zahl  der  gewerblich  befchäftigten
  fremden  Kinder  von  382  auf  57,  die  der  gewerblich  tätigen  eignen
Kinder  von  192  auf  148  zurück.  6 )  Bemerkenswert  i|t  für  die  Heimarbeit  der
geringere  Rückgang  bei  den  eignen  Kindern.  Aus  Chemnitz  wird  fogar  eine
förmliche  Abwanderung  der  erwerbstätigen  Kinder  aus  der  fremden  Werk-4
 )  Vgl.  O.  S  t  i  I  1  i  c  h.  Die  Spielwaren.Hausinduftrie  des  Meininger  Oberlandes,
Jena  1899,  96;  M  e  e  r  w  a  r  t  h  a.  a.  O.  24-2
 )  Reichstagsverhandlungen  vom  24-  April  1902.  Stenogr.  Bericht,  5028.
3 )  „Soziale  Praxis“  XV  1009  ff.
4 )  Ebd.  XXI  1059-5
 )  Ebd.  XX  1215.
6 )  Ebd.  XXI  1091
        <pb n="74" />
        2.  Lohnverhältniffe

75

ftättc  ins  Elternhaus  als  Heimarbeiter  gemeldet. l )  Auch  in  Heffen  ftieg  die  Zahl
der  gewerblich  tätigen  eignen  Kinder  in  den  Jahren  1904—1908  von  2356
auf  2605,  während  die  der  fremden  Kinder  gleichzeitig  von  2638  auf  1308
zurückging.  Nach  Berichten  aus  Oberfranken  waren  die  Kinder  abgerichtet,
fo  dafz  fie  vom  Gewerbeauffichtsbeamten  nicht  arbeitend  angetroffen  werden.
Mag  alfo  das  Kinderfchutzgefetz  auch  fchon  einige  Erfolge  erzielt  haben,  die
Heimarbeit  hat  offenbar  am  gering  ften  Anteil  daran.
Es  ift  gewi(z  oft  die  bittere  Not  der  Eltern,  welche  fie  ihre  Kinder  fchon  frühzeitig ­
  in  das  harte  Joch  der  Arbeit  einfpannen  hei|zt.  Aber  es  ift  doch  auch  großer
Unverftand:  während  die  Eltern  zu  Ausbeutern  an  ihren  Kindern  werden,
werden  diefe  zu  Preisdrückern  für  die  Eltern  und  die  gefamte  Arbeiterfchaft.
Zudem  wird  dem  Kinde  die  goldene  Jugendzeit  völlig  geraubt,  feine  Gefundheit
  wird  infolge  einer  oft  mafzlos  ausgedehnten  Arbeit,  einer  durchaus  ungenügenden ­
  Nachtruhe,  des  Mangels  an  Bewegung  in  freier  Luft,  des  beendigen ­
  Aufenthalts  in  ungefunden  Arbeitsräumen  zeitlebens  gefährdet,  feine
Arbeitskraft  verringert  und  in  ihrer  vollen  Entwicklung  gehemmt.  Die  geiftige
Ausbildung  mu|z  bei  der  Übermüdung  der  zarten  Körperkraft  notwendig  Zurückbleiben, ­
  die  Schulzucht  illuforifch  werden.  Und  auch  der  Sittenreinheit  des
Kindes  drohen  infolge  der  frühzeitigen  Berührung  mit  einer  häufig  verwilderten
Arbeiterfchaft  ernfte  Gefahren.  *  2 )  Die  Grundlagen  des  Familienlebens  und  einer
gedeihlichen  Erziehung  werden  erfchüttert:  an  Stelle  der  zarten,  Eltern  und
Kind  miteinander  verknüpfenden  Bande  treten  die  kalten,  egoiftifchen  Beziehungen ­
  von  Arbeitgeber  und  Arbeiter,  von  Ausbeuter  und  Ausbeutungs-Objekt.

§  2.  Lohnverhältniffe
Die  Lohnhöhe  ift  für  die  Hausinduftriellen  eine  Frage  von  vitalfter  Bedeutung. ­
  Nicht  nur,  weil  der  Lohn,  wie  überhaupt  bei  der  Arbeiterbevölkerung,
in  der  Regel  ihre  einzige  Einkommensquelle  ift.  Alles,  was  fonftdem  heutigen
Lohnarbeiter  Schutz  und  Erleichterung  verfchafft  und  ihm  unabhängig  von  der
Entlohnung  gewährt  wird,  ift  für  den  Heimarbeiter  eine  Frage  der  Lohnhöhe,
ein  Teil  der  Lohnfrage.  Schutz  von  Gefundheit  und  Leben,  hygienifcher
Werkftättenfchutz,  Befchränkung  der  Arbeitszeit  werden  dem  Fabrikarbeiter
in  jedem  Falle  zuteil  und  können  als  Entgelt  für  etwaige  geringe  Löhne  an-')
  „Soziale  Praxis“  XVIII  93,  1177—1281.
2 )  Vgl.  K.  A  g  a  h  d  a.  a.  0.  49—89  fowie  das  Rundfehreiben  des  Reichskanzlers
vom  9-  Dezen.oer  1897  betreffend  die  gewerbliche  Kinderarbeit,  mitgeteilt  bei  Agahd
196;  Wegweifer  der  Jugendrettung,  herausgegeben  vom  Verein  katholifcher  deutfcher
  Lehrerinnen,  Freiburg  1909.  Caritasverband.
        <pb n="75" />
        76

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  fozialc  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

gefehen  werden.  Der  Heimarbeiter  kann  fich  all  jene  Wohltaten  nur  verfchaffen
  auf  Grund  eines  angemeffenen  Lohnes;  im  andern  Falle  muß  er  darauf
verzichten.  Darin  liegt  die  Schwierigkeit  jegliches  gefetzlichen  Heimarbeiter  -
fchutzes,  der  ohne  Löfung  der  Lohnfrage  ein  Meffer  ohne  Klinge  bleiben  wird.
Das  Lohnproblem  ift  das  Heimarbeitproblem.
Unterfuchen  wir  dielohnbildendenFaktoreninder  Heimarbeit,
fo  ftellt  fich  heraus,  daß  fie  durchweg  nicht  in  einer  für  die  Arbeiter  günftigen
Richtung  wirkfam  find.  Es  ift  eine  Eigentümlichkeit  manches  hausinduftriellen
Produktionsprozeffes,  dajz  bei  ihm  der  men  fchlichen  Arbeit  gegenüber ­
  andern  produktiven  Faktoren  eine  größere  Bedeutung  zukommt
als  in  dem  mechanifchen  Fabrikbetrieb.  Das  mag  man  unter  ethifchen  Rückfichten ­
  einen  Vorzug  nennen,  für  die  Lohnbildung  ift  es  das  Gegenteil.  Billige
Krafterzeugung,  technifch  vollkommene  Mafchinen,  rationelle  Organifierung
des  ganzen  Betriebes,  ein  feines  Ineinandergreifen  der  einzelnenTeiloperationen:
das  alles  gibt  dem  modernen  Großbetrieb  einen  gewaltigen  Vorfprung  vor  Handwerk ­
  und  Hausinduftrie  und  ermöglicht  immer  billigere  Produktion,  während
der  Faktor  Arbeit  an  Bedeutung  zurückgedrängt  wird.  Das  Streben  nach  billiger
Produktion,  das  der  modernen  Induftrie  das  Gepräge  gibt,  kann  in  erfter  Linie
einfetzen  bei  den  erwähnten  mechanifchen  Faktoren  und  wird  durch  ihre  Verbefferung
  mehr  und  mehr  Koften  erfparen.  Der  Faktor  Arbeit  braucht  darum
nicht  geringer  bewertet  zu  werden,  der  Lohn  nicht  herabgefetzt  zu  werden.
Im  Gegenteil,  die  Löhne  können  um  fo  mehr  erhöht  werden,  je  größere  Koftenerfparnis
  durch  die  übrigen  Produktionsfaktoren  ermöglicht  wird.  In  fortgefchrittenen
  Induftrien  find  auch  tatfächlich  Produktions-  und  Lohnerhöhung
parallel  nebeneinander  vorangefchritten.
Eine  derartige  für  beide  Teile  gleich  günftige  Entwicklung  ift  in  der  Hausinduftrie ­
  nicht  denkbar.  Soll  hier  verbilligt  werden  —  und  von  diefem  Streben
ift  jeder  echte  Unternehmer  befeelt  —,  fo  kann  der  Hebel  in  wirkfamer  Weife
nur  angefetzt  werden  bei  dem  einen  Faktor  Arbeit,  neben  welchem  befcheidene
und  der  technifchen  Vervollkommnung  nicht  immer  fähige  Hilfsmittel  kaum
in  Betracht  kommen.  Die  Arbeitskraft  muß  mehr  leiften  und  wird  zu  erftaunlicher
  Schnelligkeit  und  Routine  angetrieben.  Und  da  die  Leiftungsfähigkeit
bald  ihre  Grenzen  erreicht  hat,  wird  der  Lohn  herabgefetzt.  Die  einzigartige
Stellung  der  menfchlichen  Arbeit  im  hausinduftriellen  Prozeß,  ihre  Ausfchließung
  von  den  Fortfehritten  der  modernen  Technik  und  Betriebsorganifation
ift  der  fchwerfte  hemmende  Faktor  in  der  Lohnbewegung  der  Hausinduftrie. ­

Er  macht  fich  nicht  überall  in  gleichem  Maße  geltend,  da  feine  Richtung
        <pb n="76" />
        §  2.  Lohnverhältniffe

77

von  andern  ökonomifchen  und  ethifchen  Tendenzen  durchkreuzt  werden
kann.  Am  ftärkften  kommt  er  zur  Auswirkung,  wo  die  Hausinduftrie  in
direkter  Konkurrenz  mit  der  modernen  Fabrik  fteht.
Da  gerät  der  Verlagsbetrieb  in  folche  Bedrängnis,  daß  er  fich  nur  noch  auf  der
Bafis  geringfter  Löhne  halten  kann,  bis  er  gänzlich  untergeht.  Diefen  allmählichen ­
  Abfterbeprozeß  kann  man  feit  Jahrzehnten  in  der  Spinnerei  und  Hausweberei, ­
  jetzt  auch  in  der  Mafchinenftrickerei  beobachten.
Ebenfo  verhängnisvoll  wie  die  konkurrierende  Fabrik  können  auf  den  einzelnen
  Verlag  fremdeVerleger  wirken,  die  durch  gewiffenlofe  Preisund
  Lohndrückerei  den  ganzen  Induftriezweig  zwingen,  auf  den
tiefften  Lohnfatz  herabzugehen,  wenn  fich  der  Betrieb  überhaupt  noch  rentieren
foll.  Die  anftändige  Gefchäftswelt  hat  fich  diefer  Schmutzkonkurrenten
bisher  aus  eigner  Kraft  nicht  erwehren  können.  Bezeichnend  ift,  daß  diefe
Konkurrenz  weniger  vom  Auslande  als  vom  Inlande  zu  befürchten  ift.
Wenigftens  find  in  den  eigentlichen  Elendsinduftrien,  wie  Konfektion  und
Spielwarenherftellung,  die  Deutfchen  als  die  billigften  Produzenten  auf  dem
Weltmarkt  bekannt.
Damit  ift  ein  weiteres  Moment  berührt,  das  auf  die  Lohngeftaltung  einen
hemmenden  Einfluß  ausübt:  der  von  den  breiten  Volksmaffen  ausgehende
Zwang,  minderwertige  Stapelartikel,  namentlich  in  der
Bekleidungsinduftrie,  in  großer  Menge  herzuftellen.  Es  ift  eine  von  Kaufleuten ­
  wie  von  Berichten  der  Handelskammern  bezeugte  Tatfache,  daß  bei
geringen  Qualitäten  Preisauffchläge  fchwer  durchzufetzen  find;  denn  folche
Waren  werden  meiftens  von  Leuten  gekauft,  die  mit  dem  Pfennig  zu  rechnen
haben.  Lohnerhöhungen  für  die  Herftellung  diefer  Waren  ftoßen  natürlich
auf  diefelben  Schwierigkeiten.  Außerdem  ift  —  und  dies  ift  das  wichtigfte
Moment  —  in  den  untern  Qualitäten,  wo  Stoff  und  Zutaten  gering  find,  die
Quote  des  Arbeitslohnes  an  den  gefamten  Produktionskoften  verhältnismäßig
groß.  ^Die  überragende,  ja  ausfchlaggebende  Bedeutung  des  Produktionsfaktors ­
  Arbeit  tritt  hier  außerordentlich  fcharf  in  die  Erfcheinung,  indem  jede
Preisveränderung,  jede  Koftenerfparnis  in  der  Bewertung  der  Arbeit,  im
Lohn  zum  Ausdruck  kommt.  x )
All  diefe  fachlichen  Lohnmomente  find  dem  Gewinnftreben  der  Unternehmer
und  Zwifchenmeifter,  das  ohnehin  fehr  leicht  in  den  Fehler  -  iner  geringen
Entlohnung  fällt,  zu  Hilfe  gekommen  und  haben  die  niedrigen  Heimarbeitslöhne ­
  mit  verurfacht.  Können  die  Lohnfaktoren  ihre  Kraft  nicht  ganz  entfalten,
*)  Vgl.  Kt  0  a  e  b  e  1,  Die  Lage  der  Heimarbeiterinnen  37;  E.  Schmidt,
Arbeitslohn  und  Produktionstechnik  in  der  Heimarbeit,  „Zeitfchrift  für  Sozialwiffen-(chaft“
  1912,  851  ff.
        <pb n="77" />
        78  IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

oder  find  fie  überhaupt  nicht  da,  fo  find  höhere  Löhne  nichts  Seltenes:  ein  Beweis, ­
  daß  nicht  die  „Profitwut“  der  Unternehmer  allein  für  die  Not  der  Heimarbeiter ­
  verantwortlich  zu  machen  ift.
Die  fachlichen,  in  der  volkswirtfchaftlichen  Stellung  der  Hausinduftrie
begründeten  Lohnfaktoren  werden  in  ihrer  ungünftig  wirkenden  Tendenz
noch  verftärkt  durch  dieperfönlichenVerhältni  ffeder  Heimarbeiter ­
  felbft.  Ein  gewiffes  Überangebot  der  Arbeitskräfte ­
  legt  die  Lohngeftaltung  auf  dem  Arbeitsmarkt  vieler  Hausinduftrien
von  vornherein  auf  einem  tiefen  Niveau  feft.  In  der  Großftadt  find  es  die  unaufhörlich ­
  zuwandernden  Maffen  von  ungelernten  Arbeitern  und,  was  das
fchlimmfte  ift,  von  noch  viel  mehr  Arbeiterinnen,  in  den  unwirtlichen  ländlichen
Gegenden  ift  es  die  überfchüffige,  auf  der  heimatlichen  Scholle  verbleibende
Bevölkerung,  die  dem  hausinduftriellen  Unternehmer  ein  ftarkes  Angebot
von  Kräften  zur  Verfügung  ftellt.  An  einer  ftarken  umfaffenden  Organifation,
die  das  Arbeitsangebot  verteilte  und  mäßigte  und  auf  die  Geftaltung  der  Löhne
einen  maßgebenden  Einfluß  ausübte,  fehlt  es  faft  überall.  So  können  denn  hier
die  „Gefetze“  von  Angebot  und  Nachfrage  ungehindert  in  Kraft  treten.  Im
freien  Spiel  der  Kräfte  wird  die  fchwache  Heimarbeiterfchaft  auch  unwürdige
Lohnbedingungen  notgedrungen  annehmen.
Zu  bemerken  ift  jedoch,  daß  der  fchädigende  Einfluß  des  Überangebots
von  Kräften  faft  ausfchließlich  in  Induftrien  wirkfam  ift,  die  auf  ungelernter ­
  Arbeit  beruhen.  Wo  eine  gewiffe  Ausbildung  erfordert  wird,
ift  das  Angebot  geringer  und  der  Lohn  entfprechend  höher.  Die  Lohnftatiftik
ergibt  einen  auffallenden  Unterfchied  für  die  Damen-  und  Herrenkonfektion.
Nach  einer  vom  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  veranftaltcten  Erhebung
verdienen  in  der  Damenkonfektion  33  Prozent  der  Heimarbeiterinnen  in  der
Stunde  weniger  als  15  Pf.,  34  Prozent  15  bis  20  Pf.  und  33  Prozent  über  20  PL
In  der  Herrenkonfektion  dagegen  erhalten  57  Prozent  unter  15  Pf.,  30  Prozent
15  bis  20  Pf.  und  nur  13  Prozent  über  20  Pf.  Das  ift  in  etwa  dadurch  erklärt,
daß  in  der  Herrenkonfektion  nur  die  minderwertigen  Qualitäten  in  der  Heimarbeit ­
  hergeftellt  werden,  in  der  Damenkonfektion  bis  hinauf  zu  den  höchften
Qualitäten.  Die  erwähnte  Statiftik  ftellt  auch  fonft  einen  auffallenden  Parallelismus ­
  zwifchen  Ausbildung  und  Stärke  des  Angebots  einerfeits  und  Lohnhöhe
anderfeits  feft.  Die  Trikotnäherei  zahlt  an  57  Prozent  der  Arbeiterinnen
weniger  als  15  Pf.  Stundenlohn,  nur  an  9  Prozent  mehr  als  20  Pf.  Sie  erfordert
aber  auch  nur  eine  ein-  bis  vierwöchige  Ausbildung.  In  der  Wäfcheund
  Schürzennäherei  findet  man  die  oberfte  und  unterfte  Lohnklaffe  verhältnismäßig ­
  ftark  vertreten.  Dem  entfpricht  der  Ausbildungsgrad:  neben  einer
        <pb n="78" />
        §  2.  Lohnverhältniffe

79

grojzen  Anzahl  Ungelernter  ein  bedeutender  Prozent  fatz  von  Qualitätsarbeiterinnen ­
  mit  mehrjähriger  Lehrzeit.  x )  —  Wir  fto|zen  hier  im  Lohnbildungsprozejz
  auf  eine  den  lohnfenkenden  Faktoren  entgegenwirkende  Tendenz:
die  Ausbildung  und  die  dadurch  bewirkte  Mäfzigung  des  Angebots.  Ein  wichtiger ­
  Fingerzeig  für  eine  Reform  der  Lohnverhältniffe!
Einen  fehr  fchwachen,  vielleicht  den  fchwächften  Punkt  im  Kampf  um  den
Lohn  bedeutet  für  die  Heimarbeiter  ihre  I  f  o  I  i  e  r  u  n  g.  Die  Heimarbeit
ift  ein  grofzes  Dezentralifationsfyftem,  zunächft  ein  technifches  und  örtliches,
aber  es  reicht  fchliejzlich  bis  in  die  Gefinnungen  und  Entfchliejzungen  hinein.
Daher  die  erftaunlichen  Abftände  in  der  Lohnhöhe  für  Produkte  derfelben
Qualität  am  felben  Orte,  die  Lohnunterbietungen,  die  niedrigen  Löhne.  Eine
Vereinheitlichung  der  Löhne  von  feiten  der  i  folterten,  oft  noch  argwöhnifch
fich  befehdenden  und  unterbietenden  Heimarbeiter  ift  undenkbar.  Eine  gefchloffene
  Organifation,  die  der  fallenden  Tendenz  der  Löhne  eine  fefte  Grenze  zöge,
ift  bis  jetzt  noch  nicht  zuftande  gekommen.  Die  Organifationsverfuche  mujzten
fich  zudem  auf  die  mittlern  und  hohem  Schichtender  Arbeiterfchaftbefchränken,
an  die  tieffte  Schicht  konnten  fie  nicht  heranreichen.
Die  Dezentralifierung  der  Heimarbeiter  wird  in  ihrer  lohndrückenden
Wirkung  noch  verftärkt  durch  die  grofteAnzahl  der  im  Nebenberuf
Befchäftigten.  Viele  haben  in  ihren  häuslichen  Verhältniffen  einen
wirtfchaftlichen  Rückhalt  und  erblicken  in  der  Heimarbeit  einen,  wenn  auch
vielfach  unentbehrlichen  Nebenerwerb,  find  eben  darum  auf  höhere,  dem
Arbeitswert  entfprechende  Löhne  gar  nicht  fo  fehr  bedacht.  Hierher  gehören
die  verheirateten  Heimarbeiterinnen,  die  nur  das  knappe  Lohneinkommen
ihres  Mannes  zu  vermehren  fuchen,  die  in  der  Familie  verbleibenden  Töchter,
die  das  Familieneinkommen  nach  Kräften  ftärken  wollen,  die  Frauen  und
Töchter  der  mittlern  Stände,  die  in  Anbetracht  des  nicht  allzu  hohen  Gehaltes
des  Familienhauptes  fich  in  freien  Stunden  ein  ihnen  zur  vollen  Verfügung
ftehendes  Tafchengeld  verdienen  wollen,  die  Landleute,  die  ihr  bäuerliches
Anwefen  vor  dem  Schlimmften,  vor  dem  Verhungern,  bewahrt.  Hierher  gehört
fchlie|zlich  auch  die  Zahl  derjenigen,  in  deren  Haushaltungsbudget  die  —
Proftitutionsgelder  einen  beftändigen,  nicht  unbedeutenden  Poften  bilden
und  für  welche  die  Heimarbeit  nicht  blojz  zum  Nebenerwerb,  fondern  auch  zum
Deckmantel  ihres  entehrenden  Wandels  geworden  ift.  All  diefe  Heimarbeiter
„im  Nebenberuf“  wirken  auf  der  Lohnfkala  wie  ein  Bleigewicht,  das  den
Lohn  auf  ein  tiefes  Niveau  herabzieht.
Die  Lohnfaktoren  in  der  Heimarbeit  find  faft  alle  mehr  oder  weniger  in
.  O  a  e  b  e  I  a.  a.  0.
        <pb n="79" />
        80

IV.  Kap.Wirtschaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

derfelben  fenkenden  Richtung  tätig.  Gegentendenzen  treten  für  breite  Schichten
der  Arbeiterfchaft  gar  nicht  auf.  So  kann  der  Lohn  in  der  Heimarbeit  oft
unter  jene  Linie  herabfallen,  welche  fonft  die  Arbeiterfchaft  in  den  meiften
Gewerben  als  unüberfchreitbare  Grenze  hütet,  unter  das  Exiftenzminimum.
Es  ift  für  viele  Heimarbeiter  Tatfache,  dajz  hinfichtlich  der  Geftaltung  ihrer
Löhne  nicht  einmal  Laffalles  ehernes  Lohngefetz  (wenn  anders  es  richtig  wäre)
die  richtige  Formel  abgeben  würde.  Der  Lohn  bleibt  hier  nicht  auf  den  notwendigen ­
  Lebensunterhalt  reduziert,  er  gravitiert  nicht  um  diefen  Punkt  herum,
ohne  fich  dauernd  über  ihn  zu  erheben  oder  unter  ihn  bedeutend  zu  fallen.
Er  hat  leider  für  nicht  wenige  Heimarbeiter  die  Tendenz,  dauernd  unter  jenen
Punkt  herabzu  finken.
Es  wird  freilich  zu  viel  behauptet,  wenn  das  Exiftenzminimum,  oder  beffer
die  allgemeine  Schätzung  des  Exiftenzminimums  für  die  Lohnbemeffung
in  der  Heimarbeit  als  ganz  belanglos  hingeftellt  wird.  Wo  die  Lebensmittelpreife,
  alfo  die  Unterhaltskoften  höher  find,  treffen  wir  auch  durchweg  höhere
Heimarbeitslöhne  für  diefelbe  Arbeit,  als  an  Orten,  wo  die  Menfchen  mit  geringem ­
  Ausgaben  ihr  Leben  friften.  In  der  fchon  öfter  erwähnten,  von  Gaebel
bearbeiteten  Statiftik  find  in  einem  Diagramm  für  verfchiedene  Städte  des
Reiches  Mietpreife  und  Lohnhöhe  nebeneinandergeftellt  (a.  a.  0.  42),  und
es  zeigt  fich  ein  faft  lückenlofes  Parallellaufen  beider  Linien.  Während  in  den
meiften  Städten  des  deutfchen  Weftens  (einfchiiefzlich  Berlins)  bei  höhern
Mieten  auch  verhältnismäjzig  höhere  Heimarbeitslöhne  anzutreffen  find,
finken  gegen  Often  zu  mit  fallender  Miete  auch  die  Löhne.  Das  bedeutet,
zumal  wenn  man  die  Mietpreife  als  Ausdruck  der  Lebensmittelpreife  überhaupt ­
  betrachtet,  nichts  anderes  als:  die  Unterhaltskoften,  das  Exiftenzminimum, ­
  üben  einen  beftimmenden  Einflujz  auf  die  Höhe  des  Lohnes  aus.
Stellt  man  fich  das  Zufammenwirken  der  Lohnfaktoren  in  der  Heimarbeit
in  einem  Parallelogramm  der  Kräfte  vor,  fo  wird  die  Refultante  ihre  Richtung
für  gewöhnlich  tief  nach  unten  nehmen.  Anderfeits  zeigt  die  Analyfe  der
Faktoren,  dajz  diefe  in  ihrer  Wirkung  auch  beeinflujzt  und  verändert  werden
können  und  dajz  die  Refultante  aus  ihrer  Tieflage  etwas  gehoben  werden  kann.
Jedenfalls  ift  es  nicht  richtig,  in  Anbetracht  der  geringen  Löhne  für  die  gefamte
Hausinduftrie  den  Abfterbeprozejz  zu  befürworten.  Diefer  ift  angebracht  für
Induftrien,  die  durch  kein  Mittel  mehr  am  Leben  zu  erhalten  find,  ln  andern
Induftrien,  die  wegen  perfönlicher  und  wirtfchaftlicher  Verhältniffe  vieler
Menfchen  der  Erhaltung  wert  find,  ift  eine  Sanierung  möglich.  Zunächft
können  einige  Lohnfaktoren  in  ihrer  Wirkung  bedeutend  abgefchwächt  werden.
So  ift  in  gewiffen  Hausinduftrien  die  Technik  einer  Vervollkommnung  fähig,
        <pb n="80" />
        §  2.  Lohnverhältniffe

81

z.  B.  durch  Zuführung  elektrifcher  Kraft,  fo  daß  der  von  oben  ausgehende
Druck  nicht  mehr  ausfchliefzlich  auf  den  einen  Punkt  der  menfchlichen  Arbeit
konzentriert  zu  werden  braucht.  Die  Schmutzkonkurrenz  gewiffer  Verleger
kann  eingefchränkt  werden  (Veröffentlichung  der  Lohnliften).  Die  ftarke
Nachfrage  nach  minderwertigen  Erzeugniffen  kann  durch  Beeinfluffung
der  Mode  und  Käuferfitten  gemildert  werden  (Konfumentenmoral).  Weiterhin ­
  find  jene  Tendenzen  kräftig  zu  unterftützen,  die  dem  Lohndruck  entgegenwirken, ­
  an  erfter  Stelle  die  fachliche  Ausbildung  der  Heimarbeiter.  Die
Berufsorganifation  ift  als  felbftbewußte  Gegenwehr  in  der  Lohnbewegung
um  fo  mehr  zu  fördern,  als  fie  in  vielen  Fällen  die  vorhandenen  Möglichkeiten
einer  Hebung  erft  zur  Wirklichkeit  umgeftaltet.  Sie  gibt  auch  erft  dem  unfcheinbaren,
  aber  unleugbar  vorhandenen  Einfluß  des  Lohnminimums  den
gehörigen  Nachdruck.  Immer  bleibt  eine  wichtige  Vorausfetzung  zur  Lohnreform ­
  der  Wille  des  Unternehmers,  der  den  ftarken  Reizen  zu  einer  Lohnfenkung
  in  der  Hausinduftrie  nicht  immer  widerfteht.  Er  kann  beeinflußt
werden  durch  ethifche  und  foziale  Kräfte.  Schließlich  aber  muß  —  nach  der
Erfahrung  der  verfchiedenften  Länder  —  hinzukommen  die  beugende  Macht
des  Gefetzes,  die  am  ftärkften  zum  Ausdruck  kommt  in  Lohnämtern  mit
Zwangscharakter.
Wenn  wir  nunmehr  zu  einer  detaillierten  zahlenmäßigen
Schilderung  der  Heimarbeitslöhne  übergehen,  fo  foll  kein
Gefamtbild  der  Lohnverhältniffe  geboten  werden.  Das  wäre  mangels  einer  umfaffenden
  und  zuverläffigen  Statiftik  unmöglich.  Zudem  würde  es  bei  den  großen
Abftänden  der  Löhne  von  Induftrie  zu  Induftrie  und  innerhalb  derfelben  Induftrie
  einen  Raum  beanfpruchen,  der  weit  über  den  Rahmen  diefer  Schrift
hinausginge.  Wir  haben  vor  allem  folche  Lohnangaben  gewählt,  welche  die
Reformbedürftigkeit  der  Hausinduftrie  deutlich  dartun.  Wenn  das  Bild  infolgedcffen
  etwas  trüber  geworden  ift,  als  es  im  Dienfte  ruhiger  Objektivität
gerechtfertigt  erfcheint,  fo  bemerken  wir  von  vornherein,  daß  es  auch  in  der
Hausinduftrie  auskömmliche,  ja  fehr  gute  Löhne  gibt,  von  5  und  6  M.,  z.  B.
für  Qualitätsprodukte  in  der  beffern  Konfektion  und  in  der  Portefeuilleinduftrie.
  Sie  beweifen  eben,  daß  auch  in  der  Heimarbeit  niedrige  Löhne
keine  abfolute  Notwendigkeit  find.  Aber  fie  find  in  der  Minderheit.  Ihr  natürliches ­
  Gepräge  erhält  die  Heimarbeit  durch  niedrige  Löhne,  zumal  diefe  für
ganze  Voiksfchichten,  ganze  Gegenden,  ja  ganze  Zweige  der  Hausinduftrie
oft  typifch  find.
*
Beginnen  wir  mit  der  Konfektionshausinduftrie.  Hier
bezüglich  der  Lohnfätze  ins  reine  zu  kommen,  ift  außerordentlich  fchwierig.
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie  6
        <pb n="81" />
        82

IV.  Kap.:  Wirtschaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

Die  Höhe  des  Lohnes  fchwankt  in  den  verfchiedenen  Zeiten  des  Jahres  zwifchen
weit  auseinanderliegenden  Zahlen.  Diefe  Unregelmäßigkeit  der
Entlohnung,  die  in  fehr  vielen  Hausinduftrien  (den  fogenannten  Saifoninduftrien)
  typifch  ift,  bedeutet  für  die  einfachen,  von  der  Hand  in  den  Mund
lebenden,  nicht  rechnenden  und  die  Zukunft  wenig  überfchauenden  Leute
eine  große  Gefahr.  Auf  die  Zeiten  auskömmlicher  Löhne  und  einer  unvernünftig ­
  verfchwenderifchen  Lebenshaltung  folgen  Tage  des  Darbens  und
Hungerns.  Es  gibt  eben  in  der  Konfektion,  wie  überhaupt  in  den  Saifoninduftrien,
  eine  Zeit  der  Hochfaifon,  der  mittlern  Befchäftigung,  des  flauen
Gefchäftsganges  und  auch  eine  arbeitslofe  Zeit.  Die  wöchentliche  Einnahme
ift  daher  auch  für  die  Hausinduftriellen  fehr  verfchieden.  Einen  ziemlich  ftabil
bleibenden  Wochenlohn  oder  Tagelohn  zu  konftatieren  ift  unmöglich,  zumal
da  in  der  Hausinduftrie  (abgefehen  von  den  Werkftattarbeitern)  naturgemäß
Zeitlöhne  feiten  find  und  meiftens  Akkordlöhne  angetroffen  werden.  Am
anfchaulichften  wird  noch  das  Lohneinkommen  zum  Verftändnis  gebracht,
wenn  man  die  wöchentlichen  Löhne  von  verfchiedenartigfter  Höhe  zu  einem
Jahresverdienft  addiert.  Dabei  hat  man  zu  unterfcheiden  zwifchen  Werkftattarbeit
  und  Heimarbeit.  Hans  Grandke  hat  nun  durch  Erhebungen  in  Berlin
bei  29  Werkftattarbeiterinnen  der  beliebigften  Art  feftgeftellt,
daß  ihr  Jahreseinkommen  fchwankt  zwifchen  191  und
682  M.,  und  der  Durch  fchnitt  des  Nettoeinkommens  386,06  M.
beträgt!  Bei  24  H  e  i  m  a  r  b  e  i  t  e  r  i  n  n  e  n  der  verfchiedenften  Art  kam  er
zu  dem  Refultat,  daß  der  Jahresverdien  ft  fchwanktzwi  fchen
8  4  u  n  d  5  1  2  M.,  daß  demnach  das  durch  fchnittliche  Jahreseinkommen ­
  (ich  bei  ihnen  auf  309,40  M.  ftellt!  —  Die
vom  Berliner  Einigungsamt  wie  von  der  Kommiffion  für  Arbeiterftatiftik
angeftcilten  Erhebungen  ergeben  mit  geringen  Differenzen  ähnliche
Refultate. : )
Grandkes  Erhebungen  liegen  etwa  20  Jahre  zurück.  Aber  die  Verhältniffe
  haben  fich  feitdem  nicht  gebeffert.  Wilbrandt  führt  im  Jahre  1906  noch
folgende  Typen  aus  der  Berliner  Konfektion  vor: *  2 )  Eine  Frau  näht  Nachtjacken,
  bekommt  für  das  Dutzend  1,30  M.,  wovon  die  Auslagen  für  Garn  und
Nähmafchine  abzurechnen  find,  und  verdient  dann  nur  10  M.  in  der  Woche,
wenn  fie  von  früh  1^7  Uhr  oft  bis  %12  Uhr  nachts  näht  und  die  Haushalts-')
  Vgl.  H.  Grandke,  Berliner  Kleiderkonfektion,  Sehr.  d.  V.  f.  S.  85,  244  ff-—
  Die  auffallenden  Schwankungen  in  den  jährlichen  Lohneinkommen  find  zu  erklären
aus  der  verfchiedenen  täglichen  Arbeitsdauer  und  der  ganz  verfchiedenen  Gefchicklichkeit
  und  Rührigkeit  der  einzelnen.
2 )  Wilbrandt,  Arbeiterinnenfchutz  und  Heimarbeit  22.
        <pb n="82" />
        §  2.  Lohnverhältniffe

83

6*

Führung  ihrem  kleinen  Jungen  überläßt.  —  Eine  Näherin  von  Wollhemden
bekommt  für  das  Nähen  von  einem  Dutzend  1,50  M„  arbeitet  von  morgens
8  bis  abends  8  oder  9  Uhr  oder  länger,  im  Durch  fchnitt  II  bis  12  Stunden,
die  Wirtfchaft  bleibt  liegen,  ihre  beiden  Kinder  nähen  mit,  das  12jährige
Mädchen  täglich  7  Stunden.  Die  Frau  erreicht  mit  den  Kindern  zufammen
einen  Wochenverdienft  von  9%  M-;  ohne  die  Kinder  wären  nur  7  bis  8  M.
VerdienCt  möglich.
Und  welches  Elend  in  der  Konfektion  hat  erft  die  Berliner  Heimarbeitausftellung
  im  Januar  1906  ans  Licht  gefördert! 1 )  Wir  brauchen  nicht  die
unglaublichen  Stundenlöhne  von  2%,  3,  4  Pfennigen  zum  Beweife  heranzuziehen. ­
  Sie  mögen  in  fchlechter  Arbeit,  in  außergewöhnlichen  Verhältniffen
der  Arbeiterin  (Alters  fchwäche,  Lähmung  ufw.)  ihre  Erklärung  finden.  Nein,
die  fehr  häufig  vorkommenden  Stundenlöhne  von  10,  12,  15  Pfennigen  laffen
auf  ein  wirtschaftliches  Elend  als  Maffenerfcheinung  fchließen.  Und  feit  der
Heimarbeitausftellung  ift  es  nicht  beffer  geworden.  Der  Gewerkverein  der
Heimarbeiterinnen  hatte  alsbald  nach  der  Ausftellung  eine  Umfrage  bei  einer
Anzahl  feiner  Mitglieder  veranftaltet,  um  die  viel  angefochtene  Richtigkeit
der  Lohnangaben  nachzuprüfen.  Im  Jahre  1912  wurde  diefe  Umfrage  in  denfelben
  Kreifen  wiederholt  und  ergänzt,  und  es  ergab  fich  eine  auffallende
Übereinftimmungmitden  Durchfchnittslöhnen  von  1907. *  2 )  Es  verdienten  in  der
Konfektion  Stundenlöhne  von  weniger  als  16  Pf.  50  Prozent  der  Heimarbeiterinnen, ­
  16  bis  20  Pf.  27  Prozent,  über  20  Pf.  23  Prozent.  Wenn  man  diefe
Löhne  unter  Berückfichtigung  der  Saifonverhältniffe  umrechnet  in  Jahres,
einkommen,  fo  wird  man  zu  ähnlichen  Durchfchnittszahlen  kommen,  wie
fie  feinerzeit  Grandke  berechnet  hat.  3 )
Nicht  viel  erfreulicher  als  in  der  Konfektion  ift  das  Bild  der  Lohnverhältniffe, ­
  das  in  andern  hausinduftriellen  Branchen  aufgedeckt ­
  ift.
In  der  Perlkranzflechterei  auf  dem  Taunus  verdient  eine  Arbeiterin
  je  nach  den  verfchiedenen  Teiloperationen  diefer  Induftrie  50  bis  60  Pf.
pro  Tag,  oder  bei  II  -  bis  12ftündiger  Arbeit  1  M.  bis  1,20  M.  —  In  der  D  r  a  h  twarenfabrikation
  (Nadeln,  Geldtäfchchen,  Schürzenhalter,  Öfen)
find  50  Pf.  der  gewöhnliche  Tagelohn.  Für  das  Preffen  von  1000  Haarnadeln
werden  6  Pf.  gezahlt;  das  Preffen  von  7—8000  Stück  bedeutet  die  normale
Tagesleiftung.  —  In  der  Filetindu  ftrie  auf  dem  Taunus  (Herftellung
*)  C.  H  e  i  |z  und  A.  Koppel,  Deutfche  Heimarbeitausftellung  Berlin  1906.
2 )  K.  O  a  e*b  e  1  a.  a.  O  26  ff.
3 )  Das  harte  tägliche  Los  der  Konfektionsheimarbeiterinnen  wird  auch  heute  noch
anfchaulich  gefchildert  dutch  das  berühmte  „Lied  vom  Hemde“,  in  welchem  Thomas
        <pb n="83" />
        84

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

von  Haarnetzen,  Ballnetzen  ufw.)  ift  der  Verdienft  äujzerft  gering:  eine  gefchickte
  und  fleijzige  Arbeiterin  verdient  bei  12-  bis  14ftündiger  Arbeitszeit
höchftens  50  Pf.  im  Tage.  Eine  Handfchuhmacherin  kommt  bei  derfelben
Arbeitszeit  auf  höchftens  90  Pf.  bis  I  M.
Diefe  geringen  Lohnfätze  in  den  Taunusdörfern  wurden  neuerdings  im
wefentlichen  durch  die  Frankfurter  Heimarbeitausftellung  beftätigt.  Da  ift
doch  der  Zweifel  berechtigt,  ob  die  urfprünglich  beftgemeinte  Abficht  bei
Einführung  der  verfchiedenen  Hausinduftrien,  die  Erwerbsverhältniffe  auf
dem  Taunus  zu  verbeffern,  in  genügendem  Grade  erreicht  ift.  x )
In  den  Hauptgebieten  der  fäch  fi  fchen  Spielwarenindu  ftrie
beträgt  der  Wochenlohn  der  Heimarbeiter  durchfchnittlich  6  bis  16  M„  einfchliefzlich
  der  Familienglieder  9  bis  22  M.  Dabei  beläuft  fich  die  tägliche  Arbeitszeit ­
  in  der  Regel  auf  11  oder  12  Stunden.  Beffer  ftehen  fich  nur  jene  Arbeiter, ­
  die  befondere  Artikel  fertigen.  So  kann  in  der  Papiermachefabrikation,
wo  die  zu  verarbeitende  Maffe  billig  ift,  bei  hervorragender  Gefchicklichkeit
ein  Lohn  von  30  M.  erzielt  werden.  —  Frauen  erreichen  trotz  eifriger  Arbeit
oft  kaum  die  Hälfte  des  Männerverdienftes.  Das  Durchfchnittseinkommen
beläuft  fich  für  fie  auf  300  bis  400  M.  im  Jahre.  Heimarbeiterinnen  kommen

Hood  in  den  40er  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  die  Zuftände  des  manchefterlichen
Englands  geifreite.  In  dem  Liede  heifzt  es:

Mit  Fingern  mager  und  müd,
Mit  Augen  fchwer  und  rot,
In  fchlechten  Hadern  fa|z  ein  Weib,
Nähend  fürs  liebe  Brot.
Auffah  fie  wirr  und  fremde,
In  Hunger  und  Armut  flehentlich
Sang  fie  das  Lied  vom  Hemde.  —
Schaffen!  Schaffen!  Schaffen!
Sobald  der  Haushahn  wach!
Und  Schaffen!  Schaffen!  Schaffen!
Bis  die  Sterne  glühn  durchs  Dach!
O,  lieber  Sklavin  fein
Bei  Türken  und  bei  Heiden,
Wo  das  Weib  keine  Seelezu  retten  hat,
Als  fo  bei  Chriften  zu  leiden!
Schaffen!  Schaffen!  Schaffen!
Bis  das  Hirn  beginnt  zu  rollen!
Schaffen!  Schaffen!  Schaffen!
Bei  Dezembernebel  fahl,
Und  Schaffen!  Schaffen!  Schaffen!
In  des  Lenzes  fonnigem  Strahl,

Wenn  zwitfchernd  fich  ans  Dach
Die  erfte  Schwalbe  klammert,
Sich  fonnt  und  Frühlingslieder  fingt,
Da|z  das  Herz  mir  zuckt  und  jammert.
O  draufzen  nur  zu  fein,
Wo  Viol  und  Primel  fpriefzen,
Den  Himmel  über  mir
Und  Gras  zu  meinen  Füfzen!
Zu  fühlen  wie  vordem,
Ach!  Eine  Stunde  nur,
Eh  noch  es  hiefz:  ein  Mittagsmahl
Für  ein  Wandeln  auf  der  Flur!  —  —
Mit  Fingern  mager  und  müd.
Mit  Augen  fchwer  und  rot,
In  fchlechten  Hadern  fafz  ein  Weib,
Nähend  fürs  liebe  Brot.
Stich!  Stich!  Stich!
Auffah  fie  wirr  und  fremde,
In  Hunger  und  Armut  flehentlich  —
O  fchwäng  es  laut  zu  den  Reichen  fich!
Sang  fie  das  Lied  vom  Hemde.

*)  W.  Fuchs,  Die  Hausinduftrie  und  verwandte  Unternehmungsformen  auf
dem  Taunus.  Sehr.  d.  V.  f.  S.  84,  118—124:  P.  A  r  n  d  t,  Die  Heimarbeit  im  rheinifchmainifchen
  Wirtfchaftsgebiet  II.
        <pb n="84" />
        §  2.  Lohnverhältniffe

85

nicht  höher  wie  6  bis  9  M.  pro  Woche,  Fabrikarbeiterinnen  höchftens  auf
8  bis  12  M.  i)
Ähnlich  niedrige  Löhne  waren  von  jeher  üblich  in  der  Sonneberger  Spielwarenhausinduftrie.
  *  2 )
Im  allgemeinen  kann  man  diefelbe  Beobachtung  machen  wie  in  der  Spielwareninduftrie:
  vornehmlich  jene  hausinduftriellen  Arbeiten,  die  keine  fonderliche ­
  Vorbildung  erfordern  und  rafch  erlernt  werden,  find  fchlecht  bezahlt.
So  können  die  Teiloperationen,  in  welche  die  Fabrikation  künftlicher
  Blumen  zerlegt  ift,  fehr  leicht  erlernt  werden,  und  bringen
Kindern  und  Mädchen  bald  gewiffe  Löhne,  die  aber  nie  eine  angemeffene  Höhe
erreichen.  Eine  folche  Arbeiterin  kommt  in  den  erften  Monaten  auf  nur
9  bis  15  M.  pro  Monat,  in  den  erften  beiden  Jahren  feiten  auf  mehr  als  20  bis
30  M.  monatlich,  und  erft  nach  mehrjähriger  Arbeit  fteigt  der  Verdienft,  falls
viel  Fleijz  und  Gefchick  vorhanden  ift,  auf  40  bis  50  M.  monatlich.  3 )
Wie  erftaunlich  niedrig  gerade  in  der  Blumenmacherei  die  Löhne  find,
ward  gelegentlich  der  modernen  Blumentage  vor  einer  breiten  Öffentlichkeit
in  ein  grelles  Licht  gerückt.  4 )  Da  wurden  für  ein  Gros  von  Margariten-  oder
Kornblumen  oft  nur  5,  6  oder  8  Pf.  gezahlt,  und  die  Heimarbeiterin  konnte  bei
grofzer  Gefchicklichkeit  erft  in  zwei  Stunden  ein  Gros  anfertigen.
Noch  ein  Wort  über  die  W  e  b  e  r  I  ö  h  n  e,  die  mancherorts  das  berüchtigt
gewordene  „Weberelend“  herbeigeführt  haben.  Auf  den  Kämmen  des
Eulengebirges  kann  der  Baumwollweber  in  Zeiten,  da  er  frei  ift  von
ländlichen  Arbeiten  und  ohne  Raft  und  Ruh  von  frühmorgens  bis  tief  in  die
Nacht  am  Webftuhl  fitzt,  es'nur  auf  5  bis  6  M.  wöchentlich  bringen;  wenn  er
die  Hilfsaktionen  (Scheren,  Spulen)  nicht  durch  die  Familie,  fondern  felbft
beforgt,  fogar  nur  auf  \  M.  Der  Halbleinenweber  kann  bei  angeftrengtefter
Arbeit  höchftens  7  M.  wöchentlich  verdienen.  Auf  dem  Obereichsfeld
fchwankt  je  nach  der^Güte  der  Ware  der  Lohn  der  Weber  zwifchen  6  und  12  M.
in  der  Woche.  Dabei  beträgt  die  tägliche  Arbeitszeit  durch  fchnittlich  15
Stunden,  und  Frau  oder  Kinder  beforgen  häufig  die  Vorarbeiten.  5 )
')  G.  Meyer,  Die  Spielwareninduftric  im  fächfifchen  Erzgebirge,  Leipzig
19M,  63.
2 )  0.  Stil  lieh,  Die  Spielwarenhausinduftrie  des  Meininger  Oberlandes,  Jena
1899,  67  ff;  H  e  i  fz  und  Koppel  a.  a.  0.
3 )  G.  N  e  u  h  a  u  s,  Die  Putzinduftrie  in  Berlin,  Sehr.  d.  V.  f.  S.  85,  37-4
 )  E.  Gnauck  -  Kühne  im  „Tag“  vom  15.  Juni  und  11.  Juli  1911.
5 )  A.  Glücksmann,  Die  Hausweberei  im  fchlefifchen  Eulengebirge,  Sehr,
d.  V.  f.  S.  84,  479;  J.  P.  Baum,  Die  wirtfchaftliche  Entwicklung  des  Obereichsfeldes
in  der  Neuzeit,  Berlin  1903,  14-
        <pb n="85" />
        86

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

Nach  Angaben  des  Verbandes  katholifcher  Arbeitervereine  (Sitz  Berlin)
aus  neuefter  Zeit  fchwankt  der  Wochenverdienft  der  Hausweber  im  Bezirk
Katfcher  zwifchen  7  und  20  M.,  wobei  die  ganze  Familie  mitarbeiten  mu|z.
In  der  Neuroder  Gegend  gibt  es  Hausweber,  die  bei  12-  bis  löftündiger  Arbeitszeit ­
  40  bis  60  Pf.  pro  Tag  verdienen.  Im  Bezirk  Reichenbach  konnte  aus
Lohnbüchern  feftgeftellt  werden,  dajz  der  hefte  Handweber  der  dortigen  Gegend
einen  Stundenlohn  von  9  Pf.  verdient.  Da  er  täglich  14  Stunden  arbeitet,
bringt  er  es  auf  einen  Wochenlohn  von  7  bis  8  M.
Ein  Weber  und  feine  Frau  in  S  c  h  ö  m  b  e  r  g  (in  Schlefien)  weben  feine,
fchmale  Sachen  und  verdienen  zufammen  5  bis  6  M.  in  der  Woche.  Im  Sommer
ift  er  Bauhilfsarbeiter;  da  mufz  er  oft  auswärts  übernachten,  was  viel  Geld
koftet.  Dann  webt  die  Frau  bei  ihrem  Kinde  zu  Haufe  und  erreicht  etwa  2  bis
3  M.  in  der  Woche.  Im  Winter  wird  vom  Sommer  gelebt  und  geborgt.  Sie  effen
Kartoffeln  und  wieder  Kartoffeln,  Kaffee,  Brot  und  Butter.  —  Nebenan
weben  und  fpulen  drei  Frauen  und  erwerben  zufammen  7  M.  in  der  Woche,
alfo  die  Perfon  2f4  M.  wöchentlich.  Dabei  weben  die  Frauen  ziemlich ­
  breite  Sachen,  fchwere  Arbeit.  —  Die  nächften,  ein  kinderlofes  60jähriges
Ehepaar,  weben  das  ganze  Jahr  und  erreichen  gleichfalls  5  bis  6  M.  in  der
Woche.  Zwei  Menfchen  zufammen  verdienen  im  Jahre  250  bis  300  M.!  Alle
beftätigen,  da(z  nur  ftarke  Männer  mit  ganz  breitem  Leinen  10  bis  12  M.  in
der  Woche  erreichen  können,  felbftverftändlich  famt  der  Frau.  Sonft  find
ftets  5  bis  6  M.  in  der  Woche  derVerdienft  der  zwei  Menfchen ­
  zufammen. 1 )
Es  find  erfchütternde  Bilder,  die  Robert  Wilbrandt  in  feinem  hochintereffanten
  Weberbuche  vor  dem  Auge  des  Lefers  entrollt,  Bilder,  an  deren  Wahrheit ­
  man  nicht  recht  glauben  kann,  wenn  man  fich  nicht  felbft  durch  den
Augenfehein  überzeugt.  Als  ich  im  Herbft  1906  das  Eulen-  und  Heufcheuergebirge
  befuchte,  fand  ich  in  den  kleinen  Weberhäuschen  alles  im  wefentiichen
  beftätigt:  Wochenlöhne  von  3  bis  6  M.,  baufällige  Häufer,  ungefunde,
überfüllte  Wohnungen,  viel  Krankheit  infolge  von  Überanftrengung  und
Unterernährung.  Die  Klügern  in  der  Gegend,  die  fich  längft  andern  Berufen
zugewandt  haben,  begreifen  es  nicht,  wie  heute  noch  jemand  Hausweber
fein  kann.
Das  T  r  u  c  k  f  y  f  t  e  m,  d.  h.  die  Entlohnung  der  Arbeiter  durch  Waren,
die  häufig  für  den  Empfänger  ganz  unbrauchbar  und  im  Werte  zu  hoch  angefetzt ­
  waren,  wucherte  ehedem  gerade  in  der  Hausinduftrie  befonders  üppig:
Thun  und  Sax  wujzten  noch  vor  einigen  Jahren  von  unglaublichen  Übervor') ­

  R-  Wilbrandt,  Die  Weberin  der  Gegenwart  42  ff.
        <pb n="86" />
        §  3.  Arbeitszeit,  Nacht-  und  Sonntagsarbeit

87

teilungen  bei  der  Löhnung  zu  berichten.  Jetzt  fcheint  es  —  dank  den  diesbezüglichen ­
  Beftimmungen  der  Gewerbeordnung,  die  ausdrücklich  auf  die
Hausinduftrie  ausgedehnt  find  —  fo  ziemlich  ausgerottet  zu  fein.  Nur  vereinzelt
kommt  es  noch  vor.  So  berichtet  Bittmann  (a.  a.  0.  1036),  daß  auf  dem  Lande
in  Baden  das  Truckfyftem  noch  nicht  ganz  ausgeftorben  fei,  z.  B.  bei  den
Uhrmachern,  Holzfchnitzern,  Strohflechterinnen.  Wenn  dabei  auch  keine
Überforderungen  nachgewiefen  werden  konnten,  fo  liegen  doch  in  dem  Syftem
unzweifelhafte  Schäden  verborgen.  —  Auch  in  der  Korbmacherei  hat  fich
noch  ein  gewiffes  Truckfyftem  erhalten. r )  1905  waren  bei  der  Strafkammer  in
Bamberg  18  Korbhändler  angeklagt  wegen  Vergehens  gegen  §  115  GO,  begangen
durch  Abgabe  von  Rohmaterialien  und  Aufrechnung  von  andern  Waren
zu  hohem  als  den  Selbftkoftenpreifen.
Noch  immer  wird  von  ungerechten  oder  nicht  hinreichend  begründeten
Lohnabzügen  berichtet,  die  namentlich  zu  Zeiten,  da  das  Angebot  von
Arbeitskräften  befonders  ftark  ift,  bei  den  wehrlofen  und  durch  die  Not  zu
allem  gefügig  gewordenen  Heimarbeitern  beliebt  werden.  2 )
Es  foll  zum  Schluffe  noch  einmal  hervorgehoben  werden,  daß  die  hier
gefchilderten  Lohnverhältniffe  durchaus  nicht  typifch  find  für  alle  Hausinduftriellen.
  Es  verdient  Anerkennung,  daß  einige  Verleger  trotz  der  Überfülle ­
  von  Arbeitskräften  und  ihrer  Wehrlofigkeit  fich  durchaus  nicht  zu
Hungerlöhnen  verftehen  mögen.  —  Indes  wäre  es  verkehrt,  auf  Grund  folcher
Ausnahmeverhältniffe  die  in  der  Hausinduftrie  allgemein  fich  geltend  machende,
auf  Herabfetzung  der  Löhne  ausgehende  Tendenz  zu  bezweifeln.  Für  eine
große  Zahl  von  Heimarbeitern  bleibt  es  dabei,  daß  ihre  Löhne  „zu
wenig  zum  Leben  und  zuviel  zum  Sterben“  bieten,  und
daß  das  niedrige  Lohnniveau  die  tieffte  Urfache  der
übermäßigen  Arbeitsdauer,  dertraurigen  Wohnung  s-,
Gefundheits-  und  jittlichen  Zuftände  in  der  Heimarbeiterfchaft
  bildet.
§  3.  Arbeitszeit,  Nacht-  und  Sonntagsarbeit
Die  Arbeitszeit  ift  ein  Moment  in  der  Befchäftigung  des  Heimarbeiters,
über  das  er  ganz  frei  verfügt,  das  er  beliebig  einfchränken  und  ausdehnen
kann,  und  das  er  in  fehr  vielen  Fällen  über  Gebühr  ausdehnen  wird,  um  das
Ungünftige  der  Lohnverhältniffe  einigermaßen  auszugleichen.  Umfaffen-•

*)  J.  Deckers,  Die  deutfche  Korbflechterei,  M.Gladbach  1913.
2 )  Vgl.  B  a  u  m  a.  a.  0.  15;  0.  R  e  i  n  h  a  r  d,  Die  württembergifche  Trikotinduftrie,
Sehr.  d.  V.  f.  S.  84,  68.
        <pb n="87" />
        88

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

des  ftatiftifches  Material  bezüglich  der  Arbeitsdauer  in  der  Hausinduftrie
liegt  natürlich  nicht  vor  und  kann  nicht  vorliegen:  die  Stundenzahl  der  Arbeit ­
  kann  nur  fchwer  feftgeftellt  werden,  da  fie  oft  von  einem  Arbeiter  zum
andern  völlig  variiert,  fie  ift  zudem  fehr  verfchieden  nach  den  verfchiedenen
Zeiten  im  Jahre,  die  in  vielen  Fällen  ein  Schwanken  zwifchen  0  und  20
Arbeitsftunden  aufweifen.  Dazu  muß  die  Arbeitszeit  je  nach  der  übrigen
Bcfchäftigung  des  Hausinduftriellen  (im  Haushalt)  fehr  verfchieden  beurteilt
werden.  Typifche  Zahlen  bezüglich  der  Arbeitszeit  in  der  Hausinduftrie  können
alfo  auch  für  einen  einzelnen  Induftriezweig  nicht  aufgeftellt  werden.  Wohl
aber  kann  auf  gtwiffe  typifche  Erfcheinungen  bezüglich  der
Arbeitsdauer  auf  dem  ganzen  Gebiete  der  Hausinduftrie  hingewiefen  werden:
a)  Eine  ganz  allgemeine  Beobachtung  kann  man  es  nennen,  daß,  j  e
geringer  die  Löhne  find,  um  fo  ftärker  die  Tendenz  ift,
die  Arbeitszeit  auszudehnen,  und  auch  die  Nacht  und  den
Sonntag  noch  zu  Hilfe  zu  nehmen.
b)  Der  ftärkere  Bedarf  und  die  ftärkere  Nachfrage  nach  gewiffen  Heimarbeitsprodukten, ­
  die  zugleich  Saifonartikel  find,  kommt  nicht  in  der  Erhöhung
der  Löhne  zum  Ausdruck,  fondern  hauptfächlich  in  einer  übermäßigen
Ausdehnung  der  Arbeitszeit.  In  andern  Zeiten  finkt  dagegen
die  Arbeit  auf  ein  Minimum  und  oft  bis  zur  völligen  Arbeitslofigkeit  herab.
c)  Wegen  des  Fehlens  einer  Kontrolle  und  wegen  des  völligen  Sichfelbftüberlaffenfeins
  kann  den  Heimarbeitern  durchweg  eine  große  Unpünktlichkeit ­
  in  bezug  auf  Beginn  und  Beendigung  der  Arbeit  nachgefagt
  werden.  Aus  denfelben  Gründen  ift  auch  für  viele  die  Gefahr  des  gelegentlichen ­
  „Feierns“  und  „Blaumachens“  vorhanden.
Die  übermäßige  Befchäftigungszeit  vieler  Heimarbeiter  und  -arbeiterinnen
möge  noch  durch  ein  paar  Einzelbeifpiele  aus  verfchiedenen  Induftriezweigen
  ihre  Beleuchtung  finden.  H.  Grandke x )  hat  in  der  Berliner
Konfektion  ftichprobenartig  private  Erhebungen  angeftellt,  deren  Refultat
  folgendes  war:  Im  Durchfchnitt  haben  die  57  Werkftattarbeiterinnen,
welche  beftimmte  Angaben  gemacht  haben,  II  Stunden  Arbeit  in  der  Werkftelle.
  Angaben  betreffs  der  Überftunden  nach  Schluß  der  Werkftelle  in  der
eignen  Wohnung  machten  32  Arbeiterinnen.  Sie  kamen  dadurch  auf  eine
tägliche  Gefamtarbeitszeit
von  11%,  12,  12%,  13,  131/2.  14,  14/2.  15/2,  16,  17%,  19  Stunden
in  1,  7,  2,  3,  2,  8,  2,  1,1,  2,  3  Fällen.
*)  H.  Grandke,  Berliner  Kleiderkonfektion,  Sehr.  d.  V.  f.  S.  85,  255;  vgl.
auch  Bittmann  a.  a.  0.  1044  ff-
        <pb n="88" />
        §  3.  Arbeitszeit,  Nacht-  und  Sonntagsarbeit

8$

Der  Durch  fchnitt  der  täglichen  Gefamtarbeitszeit  belief  fich  demnach  auf
13 3 / 4  Stunden.  Von  den  alleinarbeitenden  Heimarbeiterinnen  machten  im
ganzen  30  Angaben  über  ihre  tägliche  Arbeitszeit,  und  zwar  arbeiteten  fie
II,  12,  12%,  13,  13%,  14,  14%,  15,  16,  16%,  17,  17%,  18,  19,  19%,  20  St.
in  1,  1,  I,  1,  I,  3,  2,  3,  4,  2,  3,  2,  3,  1,  1,  1  F.
insgefamt.leifteten  diefe  30  Per  fönen  eine  tägliche  Arbeitszeit  von  474  Stunden,
die  einzelne  alfo  im  Durchfchnitt  eine  folche  von  15,8  Stunden.
Die  Statiftik  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen  von  1907  refp.  1912,
die  fich  außer  der  Konfektion  auf  Schirmnäherei,  Trikotnäherei,  Weißftickerei,
Mafchinenftrickerei,  Papierinduftrie  und  einige  kleinere  Hausinduftrien
erftreckt,  kommt  zu  günftigern  Zahlen. 1 )  Dabei  ift  aber  nicht  zu  vergeffen,
daß  nur  eine  Mittelfchicht  der  Heimarbeiterfchaft  erfaßt  ift,  weil  die  allerdürftig|ten
  Heimarbeiterinnen,  ebenfo  wie  die  verhältnismäßig  gut  entlohnten
der  Organifation  fernbleiben.  Nach  der  Statiftik  arbeiten  19  Prozent  bis
7  Stunden,  65  Prozent  bis  12  Stunden,  16  Prozent  mehr  als  12  Stunden.  Die
wenigen  Arbeiterinnen,  die  bis  7  Stunden  befchäftigt  find,  betreiben  die  Heimarbeit ­
  als  Nebenberuf  und  find  aus  diefem  Grunde  zu  großer  Ausdehnung
der  Arbeitszeit  nicht  genötigt.  Es  wird  aber  auch  bemerkt,  daß  befonders  in  den
Saifoninduftrien  und  bei  den  Änderinnen,  die  für  die  Detailgefchäfte  in  ihren
Wohnungen  arbeiten,  Fälle  graufamer  Überarbeit  Vorkommen,  daß  Arbeitszeiten ­
  von  16  und  18  Stunden  nicht  ganz  feiten  find.
In  der  Nürnberger  Zinnmalerei  muß  die  Frau  mindeftens
10  bis  12  Stunden  außer  der  Haushaltsarbeit  arbeiten,  wenn  die  Befchäftigung
überhaupt  rentabel  fein  foll,  d.  h.  wenn  die  Arbeiterin  4  bis  5  M.  Bruttoverdienft
in  der  Woche  erzielen  will.  Eine  Arbeitsdauer  von  14  bis  16  Stunden  ift  daher
keine  Seltenheit!  Eine  Frau  in  Fürth  beginnt  %6  Uhr  morgens  und  arbeitet
bis  11  Uhr  nachts,  eine  andere  beginnt  %5  Uhr  und  befchließt  ihr  Tagewerk
ebenfalls  II  Uhr  nachts.  Die  dazwifchen  fallenden  Paufen  zur  Einnahme  der
Mahlzeit  oder  zur  notwendigen  Hausarbeit  find  fo  gering,  daß  fie  kaum  zu
rechnen  find.  *  2 )
Eine  im  Spätfomm^r  1901  vorgenommene  Umfrage  ergab  für  Elberfeld
für  75  Befragte  und  72  Antwortende  33  mit  einer  Arbeitszeit  von  13  bis  15
Stunden,  5  mit  15  bis  16  Stunden,  2  mit  16  bis  17  Stunden,  I  mit  17  bis  18
Stunden.  Eine  im  Winter  1901  vorgenommene  Erhebung  in  München  ergab
für  die  felbftändigen  Arbeiter  in  der  Herrenkonfektion  bei  116  im  allgemeinen
J )  O  a  c  b  c  1  a.  a.  O.  95  ff,
2 )  Vgl.  W.  U  h  I  f  e  I  d  e  r,  Die  Zinnmalereien  in  Nürnberg  und  Fürth,  Sehr.  d.  V,
f.  S.  84,  178;  K.  Rofenhaupt,  Die  Nürnberg-Fürther  Metallfpielwareninduftrie.
Berlin  1907,  195  ff.
        <pb n="89" />
        90

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

verwertbaren  Antworten  die  folgenden  über  die  Arbeitszeit.  Es  waren  tätig:
7  bis  10  Stunden,  17  über  10  bis  11  Stunden,  24  über  11  bis  12  Stunden,  9  über
12  bis  13  Stunden,  15  über  13  bis  14  Stunden,  18  über  14  bis  15  Stunden,
2  über  15  bis  16  Stunden,  2  über  16  bis  17  Stunden,  1  über  17  bis  18  Stunden,
außerdem  1  11  bis  14  Stunden,  2  11  bis  13  Stunden,  je  1  12  bis  15  Stunden,
12  bis  16  Stunden,  4  je  12  bis  14  Stunden,  je  1  14  bis  16  Stunden,  14  bis  18
Stunden  und  17  bis  19  Stunden.  Hierzu  kommt  aber  noch  die  Sonntagsarbeit.
Es  wurden  3,  4,  5,  6,  7  bis  8  und  fogar  10  bis  11  Stunden  angegeben.  Für  die
felbftändigen  Arbeiterinnen  in  der  Herrenkonfektion  ergab  diefe  Erhebung
eine  Arbeitszeit  bis  zu  16  Stunden.
Für  die  Wäfchekonfektion  liegen  Angaben  vor,  wonach  die  Arbeitszeit
ebenfalls  bis  16  Stunden  dauerte.  Auch  hier  ift  Sonntagsarbeit  die  Regel.
Der  Gewerbeauffichtsbeamte  des  Bezirks  M.Gladbach  [teilte  in  feinem  Jahresbericht ­
  von  1900  in  diefer  Branche  in  M.Gladbach  13ftündige  und  längere
Arbeitszeit  feft;  in  einem  fächfifchen  Bericht  wird  erzählt,  dajz  „bis  tief  in  die
Nacht  hinein“  gearbeitet  werde.
Eine  Unterfuchung  über  die  Heimarbeit  der  Frauen  in  Dresden  (im  Jahre
1902)  [teilt  bei  den  Spitzenfehneiderinnen  Nachtarbeit  bis  12  Uhr,  bei  der  Anfertigung ­
  von  Schmuckfedern  bis  1  Uhr,  bei  der  Anfertigung  von  Blumen
bis  12  Uhr,  in  der  Kartonage  bis  12  Uhr,  bei  den  Strohhutnäherinnen
bis  3  Uhr  feft.  Dabei  beginnt  die  Arbeitszeit  teilweife  fchon  um  5  Uhr
morgens.  Dasfelbe  wurde  bei  den  Konfektionsarbeiterinnen  feftgeftellt.  Die
Näherinnen  von  Wollkleidern  beginnen  fchon  um  4  Uhr  morgens  ihre
Arbeit.  *)
Dajz  überhaupt  bei  folch  majzlofer  Ausdehnung  der  Arbeitszeit  in  der
Hausinduftrie  weder  die  Nacht  noch  der  Sonntag  eine  Grenze  bildet,
liegt  klar  auf  der  Hand,  wenngleich  die  amtlichen  Berichte  nur  gelegentlich
und  vereinzelt  von  Nacht-  und  Sonntagsarbeit  fprechen  und  eine
ftatiftifche  Überficht  der  Zuftände  auf  diefem  Gebiete  keinesfalls  ermöglichen.
Kein  Gefetzesparagraph  exiftiert,  der  die  Nacht  und  den  Sonntag  als  arbeitsfreie ­
  Zeiten  proklamiert,  und  wäre  ein  folcher  da,  welche  Kontrollbehörde
könnte  für  feine  Durchführung  die  Garantie  übernehmen?  Die  geringen
Löhne,  die  Maffe  der  aufgetragenen  Arbeit  in  der  Hochfaifon  laffen  es  dem
Hausinduftriellen  als  dringende  Notwendigkeit  erfcheinen,  die  von  Gott
und  der  Natur  gefetzten  Ruhezeiten  zur  Arbeit  zu  mißbrauchen.  Zerftörung
  der  Gefundheit  und  religiöfe  Verwilderung  find  die  unausbleiblichen
Folgen.

l )  „Weftdeutfche  Arbeiter-Zeitung“  vom  27.  Februar  1904-
        <pb n="90" />
        §  4-  Wohnung,  Ernährung  und  Gefundheit

91

§  4-  Wohnung,  Ernährung  und  Gefundheit
1.  Dajz  bei  dem  dauernden  Tiefftand  der  Löhne  in  der  Hausinduftrie  und
den  mehr  oder  minder  fyftematifchen  Verfuchen,  die  Löhne  noch  zu  drücken,
die  Wohnungsfrage  nicht  glücklich  gelöft  fein  kann,  ift  von  vornh  rein  klar.
Unter  dem  Druck  geringer  Einkommensverhältniffe  bidet  ja  ganz  allgemein
vornehmlich  die  Befriedigung  des  Wohnungsbedürfniffes;  an  der  Wohnung
glauben  die  in  Notlage  befindlichen  Menfchen  am  erften  fparen  zu  dürfen.
Und  doch  ift  die  Wohnung  die  Grundlage  der  wirtschaftlichen,  fozialen  und
teilweife  auch  der  fittlichen  Entwicklung.  Bekannt  ift  Schmollers  Ausfpruch:
Was  der  Menfch  ift,  das  ift  er  durch  die  Wohnung  geworden!
Prof.  Karl  Bücher  tadelt  in  einer  Befprechung  der  erften  Auflage  diefer
Schrift,  da(z  „die  Wohnungsfrage  fortgefetzt  mit  der
Heimarbeiterfrage  verquickt  werde“. 1 )  Allerdings  ift  es
richtig,  was  Bücher  fagt,  da(z  die  Wohnungsnot  keine  der  Hausinduftrie  als
folcher  inhärierende  Erfcheinung  ift;  fie  ift  eine  Ma|fennot,  die  über  die
kleinen  Leute  in  den  Städten  überhaupt  gekommen  ift.  Aber  cs  wäre  trotzdem
unrichtig,  in  einem  Buche  über  die  Hausinduftrie  der  Wohnungsfrage  kein
befonderes  Intereffe  zuzuwenden.  Denn  das  Eiend,  das  der  Hausinduftrie
als  folcher  inhärent  ift  (Lohnelend),  tritt  bei  weiten,  namentlich  gro(zftädtifchen
  Schichten  nirgends  fo  fcharf  in  die  Erfcheinung  als  in  der  Wohnungsnot. ­
  Weiterhin  gewinnt  die  Wohnung  für  den  Heimarbeiter  infofern  eine  befondere
  Bedeutung,  als  hier  faft  immer  Wohnung  und  Arbeitsftätte  zufammenfallen.
  Arbeitsfchutz  ift  hier  zum  guten  Teil  gleich  Wohnungsfchutz.  Daher
auch  die  Bemühungen  der  beften  Soziaipolitiker,  die  Wohnungsnot  bei  den
Heimarbeitern  zu  lindern  und  erzieherifch  auf  die  Heimarbeiter  bezüglich
der  Wohnungsfrage  einzuwirken.  Freilich  werden  diefe  Verfuche  ohne  eine
Inangriffnahme  der  Lohnfrage  nie  vollen  Erfolg  haben.
Den  grofzen  Ubeiftand,  da(z  die  Wohnungen  zu  klein  find  und  den
hygienifchen  Forderungen  an  Rauminhalt  nicht  entfprechen,
  teilen  die  grofzftädtifchen  Hausinduftriellen  mit  den  kleinen
Leuten  der  Grofzftadt  überhaupt,  die  bei  den  ins  Ungeheuerliche  fteigenden
Boden-  und  Mietpreifen  fich  mit  ungenügenden  Wohnräumen  zufrieden  geben.
Aber  die  Hausinduftriellen  find  zu  gröfzerer  Wohnungsnot  verurteilt,  weil
durchweg  ihr  Lohneinkommen  geringer  ift  als  das  der  übrigen  kleinen  Leute
und  die  Quote  für  Wohnungsausgaben  fo  gering  ift,  dafz  für  fie  nur  noch  die
allerkleinften  urd  allerfchlechteften  Wohnungen  in  Frage  kommen  können.
Eine  grojze  Zahl  von  ihnen  entfchliejzt  fich  zu  Schlafftellen  und  Aftermieten,

*)  Zeitfchrift  für  die  gefamte  Staatswiffenfchaft,  62.  Jahrg.  1906,  771-
        <pb n="91" />
        92

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

während  die  übrigen  in  |o  engen  Räumen  arbeiten  und  fchlafen,  da|z  die  gefundheitlich
  und  fittlich  bedenklichften  Folgen  nicht  ausbleiben  können.  Verfchiedene
  Erhebungen  haben  den  ungenügenden  Kubikinhalt  der  Arbeitsund ­
  Schlafräume  bei  den  Hausinduftriellen  genügend  dargetan.  Wenn  wir
den  Anfichten  von  medizinifchen  Autoritäten,  wie  Rubner,  Oppermann,
Sommerfeld 1 )  folgen,  fo  find  folgende  Mindeftforderungen  bezüglich  des  Luftraumes ­
  für  den  einzelnen  Arbeiter  zu  ftellen:
bei  einmaliger  Lufterneuerung  in  der  Stunde  38,5  cbm
„  zweimaliger  „  ,,  „  ,,  18,9  »
„  dreimaliger  ,,  „  ,,  „  12,4  ,,
Dabei  ift  lediglich  die  Verunreinigung  der  Luft  durch  die  ausgeatmete  Kohlenfäure
  zugrunde  gelegt,  nicht  die  durch  Verarbeitung  der  organifchen  Subftanzen
und  ähnliches  herbeigeführte  Verunreinigung.  Jedermann  weift  nun,  da(z
für  Lufterneuerung  in  den  Arbeitsftätten  gewöhnlicher  Leute  nicht  reichlich
geforgt  wird  und  dafz  alfo  das  Höchftma|z  von  Luftinhalt  in  zahlreichen  Fällen
durchaus  zu  fordern  wäre.  Und  wie  liegen  demgegenüber  die  Verhältniffe
in  der  Wirklichkeit?
Nach  den  Feftftellungen  der  Berliner  Fabrikinfpektion,
die  fich  auf  die  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  und  auf
die  Kohlenfäurebranche  beziehen,  entfiel  auf  die  einzelne  Perfon
ein  Luftraum
von  über  30—40  cbm  in  2,6  Prozent  der  befichtigten  Arbeitsräume
„  20—30  „  „  6,6
„  ,,  15—20  „  „  22,7
„  „  12—15  „  „  18,3
„  „  10—12  „  „  15,1  „  ‘  „
„  „  8—10  „  „  16,1
„  „  6—8  „  „  14,1
„  ..  4—6  „  „  5,1
..  4  „  „  0,2
„  ..  3  „  „  0,2
Mehr  als  50  Prozent  der  von  dem  Fabrikinfpektor  unterfuchten  Wohnungen
in  der  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  blieben  hinter  jenem  Luftraum  zurück,
deffen  Feftfetzung  ein  dreimaliger  Luftwechfel  in  der  Stunde  und  das  Fehlen
jeder  befondern  Luftverunreinigung  zugrunde  gelegt  ift.  Noch  ungünftiger
erwiefen  fich  die  Verhältniffe  in  Bielefeld  und  Nürnberg,  wie
')  Rubner,  Lehrbuch  der  Hygiene  166;  W.  Oppermann  in  der  Zeitfchrift
der  Zentralftelle  für  Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen  1894,  Nr.  3und4;  T.  Sommerfeld, ­
  Handbuch  der  Gewerbekrankheiten,  Berlin  1898,  66.  —  Die  hier  aufgeftellten
Mindeftforderungen  ftellen  ein  Ideal  dar,  das  in  der  Praxis  aus  verfchiedenen  Gründen
kaum  erreichbar  ift.  Es  kann  darum  aber  doch  als  Mafzftab  dienen,  nach  welchem
die  Wohnungen  nach  der  hygienifchen  Seite  beurteilt  werden  können.
        <pb n="92" />
        §  4-  Wohnung,  Ernährung  und  Gefundhcit

93

Erhebungen  aus  dem  Jahre  1901

dartun.  In  den  als  Arbeitsftätte

dienenden  Küchen  entfiel  auf  die  einzelne  Perfon  ein  Luftraum  von

weniger  als  3  cbm  in  1  Falle,
von  weniger  als  4  cbm  in  2  Fällen

von  weniger  als  11

cbm  in  3  Fällen

5  „  „5  „

12

„  „  4  „

6  „  „5  „

13

„  „  2  „

7  ..  „6  „

„  14

„  „  4  „

8  „  „8  „

15

„  „  2  „

9  „  „  3  „

16

„  „  3  „

„  10  „  „  7  „

von  17—21

„  „  5  „

in  den  als  Arbeitsftätte  dienenden  Wohnräumen

unter  5  cbm  in  2  Fällen

unter  12—14  cbm

in  6  Fällen

„  6—8  „  „  5  „

,,  14—16  „

„  3  „

„  8—10  „  „  9  „
„  10—12  „  „  6  „

„  16—20  „

„  5  „

in  den  Werk  ftätten

unter  5  cbm  in  2  Fällen

unter  12—14  cbm

in  6  Fällen

„  6—8  „  „11  „

„  14—16  „

„  5  „

„  8—10  „  „  5  „

„  16—20  „

„  9  „

„  10—12  „  „  6  „

„  20—37  „

„  5  „  ’)

H.  Grandke  2 )  hat  die  Schlafräume  in  84  Heimarbeiterwohnungen
gefondert  in  Betracht  gezogen  und  kommt  zu  dem  Refultat,  da(z  einen  Luftraum ­


von  weniger  als  20  cbm  69,8  Prozent  aller  Perfonen
15  „  44,4
10  „  16,3
zur  Verfügung  haben.
f
Einen  etwas  tiefem  Einblick  in  die  innigen  Zufammenhänge  von  Wohnung
und  Leben  der  Heimarbeiter  gewähren  die  Schilderungen  von  Käthe  Gaebel
auf  Grund  der  durch  den  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  angeftellten
ftatiftifchen  Untersuchung.  3 )  Sie  hat  die  Enquete  nach  drei  Gefichtspunkten
bearbeitet:  nach  der  Anzahl  der  Zimmer,  der  Bewohnerzahi
pro  Raum  und  dem  Mietpreis.
Die  Mehrzahl  der  in  die  Enquete  einbezogenen  Heimarbeiterinnen  (die
durchweg  der  Mittelfchicht  der  Arbeiterfchaft  angehören)  hat  Zweizimmerwohnungen ­
  zur  Verfügung.  In  einigen  Städten,  wie  Berlin,  Breslau,  Königsberg, ­
  München,  Neifze,  Pofen,  überwiegt  die  Einzimmerwohnung.  Dreizimmerwohnungen ­
  kommen,  wenn  auch  in  geringer  Anzahl,  in  allen  berückfichtigten
*)  Vgl.  das  Referat  von  Prof.  Dr.  Sommerfeld  auf  dem  erften  allgemeinen
Heimarbeiterfchutzkongrefc  1904  (Protokoll  48).
2 )  0  r  a  n  d  k  e  a.  a.  0.  295  ff.
3 )  K.  0  aeb  e  1  a.  a.  0.  12  ff.
        <pb n="93" />
        94

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  fozialc  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

Städten  vor.  Während  nun  ein  hoher  Prozentsatz  von  Einzimmerwohnungen
zu  ungünftigen  Folgerungen  berechtigt,  können  umgekehrt  nicht  aus  der
verhältnismäßig  hohen  Anzahl  von  Drei-  und  Zweizimmerwohnungen  entgegengefetzte ­
  Schlüffe  gezogen  werden.  Denn  das  Abvermieten  eines  oder
mehrerer  Räume  ift  bei  den  Zwei-  und  Dreizimmerwohnungen  in  mehrern
Städten  fo  ftark  in  Übung,  daß  fie  für  ein  bequemeres  Wohnen  alle  Bedeutung
verlieren.  Im  Gegenteil  werden  durch  das  Abvermieten  in  die  Intimität  des
Familienlebens  fremde  Elemente  hineingetragen,  die  nach  verfchiedenen
Richtungen  nachteilig  wirken,  vor  allem  den  fittlichen  Einfluß  des  gefchloffenen
Familienlebens  fehr  in  Frage  ftellen.  Selbft  die  Einzimmerwohnungen  bleiben
von  den  üblen  Folgen  des  Abvermietens  nicht  verfchont.  In  Berlin  haben
faft  drei  Viertel  der  berückfichtigten  Heimarbeiterinnen  (296)  eine  Einzimmerwohnung. ­
  Diefe  ift  aber  in  79  Fällen  durch  Abvermieten  aus  einer  großem
Wohnung  entftanden,  und  in  33  Fällen  wird  die  Einzimmerwohnung  mit
fremden  Schlafgängern  geteilt.  Alfo  in  112  von  den  296  Fällen  ift  keine  abgefchloffene
  Familienwohnung  vorhanden.  Das  ift  ein  Wohnungselend,
wie  es  fonft  in  keiner  deutfehen  Stadt  anzutreffen  ift.
Hinfichtlich  der  Bewohnerzahl  pro  Raum  geftalten  fich  die
Verhältniffe  am  ungünftigften  für  die  Einzimmerwohnung.  Im  Durchfchnitt
kommen  auf  die  Einzimmerwohnung  ohne  Küche  zwei,  auf  diejenige  mit
Küche  drei  Perfonen.  Das  ift  in  Anbetracht  der  meift  geringen  Maßverhältniffe
  des  Raumes  fchon  reichlich  genug.  Aber  einige  Städte  gehen  über  den
Durchfchnitt  bedeutend  hinaus.  So  gibt  es  eine  Befetzung  der  Einzimmerwohnung ­
  mit  Küche  mit  mehr  als  vier  Perfonen  in  Berlin,  Breslau,  Pofen,
Königsberg  in  größerm  Umfange.  Auch  fieben  und  mehr  Perfonen  finden  fich
in  einer  folchen  Wohnung.  Auf  diefem  engen  Raume  fpielt  fich  nun  das  ganze
Familienleben  in  feinen  wechfelnden  Phafen  ab,  er  ift  überall  zugleich  Arbeitsftätte
  für  die  Heimarbeiterin,  dauernder  Aufenthalt  für  die  Kinder,  denen
Höfe  und  Plätze  zum  Spielen  nicht  bereitftehen.  Solche  Wohnräume  darf
man  Brutftätten  von  viel  phyfifchem  und  moralifchem  Elend  nennen,  auch
wenn  ftatiftifches  Material  für  diefe  Behauptung  nicht  beigebracht  würde.
Weniger  kraß  find  die  Belegungsziffern  in  den  Zwei-  und  Dreizimmerwohnungen, ­
  obwohl  auch  hier  eine  Reihe  von  Fällen  tatfächlicher  Überfüllung
aufgezählt  werden  kann.  Zudem  fchrumpft  hier  infolge  des  Abvermietens
die  eigentliche  Wohnungsfphäre  oft  fehr  zufammen.
Der  Mietpreis,  der  Angelpunkt  alles  wirtfchaftlichen  Denkens  und
Sorgens  bei  den  befitzlofen  Menfchen,  ftellt  fich  für  die  Heimarbeiterinnen
außergewöhnlich  hoch  in  Anbetracht  ihres  geringen  Einkommens.  Die  teuerften
        <pb n="94" />
        §  4-  Wohnung,  Ernährung  und  Gefundheit

95

Mieten  finden  wir  nach  der  vorliegenden  Enquete  in  Berlin  und  Frankfurt.
Auch  Düffeldorf,  Stuttgart,  Hamburg  und  Wiesbaden  haben  unverhältnismäßig ­
  teure  Wohnungen.  In  Berlin,  Frankfurt  und  Düffeldorf  gibt  es  keine
Dreizimmerwohnung  unter  35  M.  In  Berlin  find  nur  drei  Zweizimmerwohnungen
aufgeführt,  die  weniger  als  20  M.  koften,  und  in  Wiesbaden  nur  eine.  Von
217  Einzimmerwohnungen  kofteten  in  Berlin  104  mehr  als  20  M.  Auch  in
Frankfurt  koftet  die  große  Mehrzahl  aller  Zweizimmerwohnungen  mehr  als
25  M.  auf  dem  freien  Markt.
In  den  Städten  des  Oftens  find  die  Mietpreife  mäßiger.  Im  Weften  (einfchließlich
  Berlin)  wird  der  teilweife  höhere  Lohn  der  Heimarbeiterinnen
durch  die  höhere  Miete  wieder  ausgeglichen.
Das  traurige  Bild  von  der  Wohnungsnot  der  Heimarbeiter  fei  noch  vervollftändigt
  durch  einige  konkrete  Schilderungen,  die  den  Berichten  der  Berliner
Stadtmiffion  entnommen  find 1 )  und  auch  heute  noch  als  „typifche  Fälle“
angefprochen  werden  dürfen.
In  der  Urbanftraße  auf  dem  Hof,  im  Keller,  neben  Wagenremifen  und
Ställen,  liegt  eine  Stube  von  16  qm,  die  von  zwei  Schlafburfchen  benutzt  wird,
die  8  qm  große  Küche  wird  von  einer  40jährigen  Witwe  mit  4  Kindern  bewohnt,
die  Wohnung  ift  fo  feucht,  daß  das  Mobiliar  fchimmelt.  —  In  der  Naunynftraße
  liegt  eine  Wohnung  im  zweiten  Hof  im  Keller.  Auf  dem  Hof  befindet  pch
ein  Pferdeftall,  ein  Kuhftall  mit  15  Kühen  und  eine  Düngergrube.  Die  Wohnung ­
  befteht  aus  einem  10  Schritt  langen,  7  Schritt  breiten  und  3  m
hohen  Raum  und  wird  bewohnt  von  einem  Schneider  mit  Frau  und  3  Kindern.
—  In  der  Pallifadenftraße  im  Quergebäude,  3  Treppen,  wohnt  in  einem
Raume  von  18  qm  Grundfläche  eine  33jährige  Näherin  mit  3  Kindern  von  7,
10  und  12  Jahren.  —  In  der  Greifswalder  Straße  befindet  fich  im  6.  Stock
eine  Dachwohnung  von  Stube  und  Küche.  Sie  wird  bewohnt  von  einem  Mann,
der  an  Kehlkopfkrebs  leidet,  feiner  Frau,  die  Konfektion  näht,  3  Kindern  von
2,  7  und  17  Jahren  und  einem  32jährigen  Schlafmädchen.  Die  Kinder  find
fkrofulös.  —  In  der  Manteuffelftraße  befindet  fich  eine  Kellerwohnung,
beftehend  aus  zweifenftriger  Stube  und  fenfterlofer  Küche.  Die  Wohnung
ift  außerordentlich  feucht  und  dumpfig  und  wird  bewohnt  von  einem  feit
Jahren  bettlägerigen  kranken  Mann,  feiner  Frau,  die  Konfektion  näht,  und
4  fchulpflichtigen  Kindern.  Für  die  6  Perfonen  find  2  Betten  vorhanden,
wovon  eins  der  kranke  Mann  benutzt.  —  In  der  Klofterftraße  im  Quergebäude
befindet  fich  eine  Dachwohnung  von  Stube  und  dunkler  Küche.  Sie  wird  bewohnt ­
  von  einem  55jährigen  Schneider,  feiner  Frau,  einem  17jährigen,  einem

')  Mitgeteilt  bei  G  r  a  n  d  k  e  a.  a.  O.  313  ff.
        <pb n="95" />
        96

IV.  Kap. :  Wirifchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

13jährigen  und  einem  10jährigen  Sohn,  einer  Tochter  von  6  und  einer  von
%  Jahren.  Für  diefe  7  Perfonen  find  2  Bettftellen,  I  Sofa  und  I  Bettkaften
"vorhanden.
Die  Wohnungen  der  ländlichen  Heimarbeiter  mögen,  was  die
Höhe  der  Miete  und  Befchränkung  des  Raumes  anbelangt,  nicht  f  o
{  c  h  1  e  c  ht  geftellt  fein  als  die  ftädtifchen,  fpeziell  die  grojzftädtifchen  Heimarbeitsftätten.
  Wenn  auch  in  der  ländlichen  Hausinduftrie  elende  und  gefundheitswidrige
  Wohnungen  angetroffen  werden,  fo  ift  das  weniger  der  Hausinduftrie
als  folcher,  als  vielmehr  der  Sorglofigkeit  und  Nachläffigkeit  der  ländlichen  Bevölkerung ­
  überhaupt  zuzufchreiben,  die  ganz  allgemein  für  die  Wohnungsfrage ­
  erftaunlich  wenig  Verftändnis  und  Intereffe  zeigt,  vielleicht  deshalb,
weil  ihre  Wohnungen  in  fanitärer  Hinficht  weniger  Kontrollvorfchriften
-unterliegen  als  die  ftädtifchen.
In  einem  Punkte  find  jedoch  ländliche  wie  ftädtifche  Hausinduftriewohnungen
  gleich  ungünftig  geftellt.  Da|z  bei  den  Hausinduftriellen  in  ein
und  demfelben  Raum  gearbeitet,  gewohnt,  gekocht
undauchgefchlafenwird,  ift  eine  in  der  Stadt  wie  auf  dem  Lande
häufig  begegnende,  weil  kaum  zu  vermeidende  Erfcheinung.  Die  Ausdünftungen
der  zu  kochenden  Speifen  und  der  zu  bearbeitenden  Roh-  und  Hilfsftoffe,
die  während  des  Arbeitsprozeffes  erfolgenden  Staubabfonderungen  machen  die
Luft  in  den  ohnehin  mit  Menfchen  dicht  gefüllten  Wohnungen  nicht  blojz
unerträglich,  fondern  auch  höchft  gefundheitswidrig.  x )
In  der  Zigarrenhausinduftrie  findet  das  Trocknen  des  Rohtabaks, ­
  das  in  der  Fabrik  in  befondern  von  den  Arbeitsfälen  getrennten  Räumen
gefchieht,  über  oder  neben  dem  einzig  ftändig  erhaltenen  Feuer,  alfo  in  den
zum  Kochen  verwandten  Räumlichkeiten  ftatt,  die  zugleich  als  Arbeitsraum
und  häufig  als  Schlafraum  dienen.  Der  durch  das  Trocknen  erzeugte  ftarke
Tabakdunft  fowie  der  beim  Entrippcn  fich  entwickelnde  Staub  hat  den
denkbar  ungünftigften  Einflujz  auf  alle  Wohnungsinfaffen,  fpeziell  auf  die
Kinder.  2 )
In  den  kleinern  Werkftätten  der  Berliner  Kürfchnerei  zeigen
fich  die  den  kleinern  hausinduftriellen  Werkftätten  allgemein  anhaftenden
Mängel.  In  kleinen,  dunklen  Wohnungen,  die  meift  nur  aus  Stube  und  Küche
beftehen,  wird  gearbeitet,  ln  den  Arbeitsräumen  hält  |ich  die  Familie  des
')  A.  E  I  f  t  e  r,  Gefundheitsgefährliche  Heimarbeit,  im  „Archiv  für  Soziale  Medizin
una  Hygiene“,  Jena  1904,  I,  2,  115  ff.
2 )  E.  J  a  f  f  e,  Hausinduftrie  und  Fabrikbetrieb  in  derdeutfehen  Zigarrenfabrikation,
Sehr.  d.  V.  f.  S.  86,  312;  vgl.  Gefetzentwurf  betreffend  Zigarrenhausarbeit  vom
.23.  April  1907  (Verhandlungen  des  Reichstags  XII.  I.  Aktenftück  Nr.  329).
        <pb n="96" />
        §  4-  Wohnung,  Ernährung  und  Gefundheit

97

Zwifchenmeifters  auf;  die  meift  zahlreiche  Nachkommen  fchaft  fpielt  zwifchen
den  Arbeitenden,  teilweife  in  recht  mangelhaft  bekleidetem  Zuftand.  Die  Luft
ift  durch  die  Uberfüllung  der  Räume,  durch  die  Ausdünftungen  der  Felle,
durch  den  Trockenofen,  der  mit  Koks  geheizt  wird,  ftark  verdorben;  hierzu
kommt  noch,  daß  vielfach  in  den  Arbeitsräumen  gekocht  wird.  *)
0.  Stillich  berichtet  von  der  Sonneberger  Spielwarenhausin ­
  d  u  f  t  r  i  e  :  Der  Staub,  der  fich  namentlich  in  den  Wohn-  und  Arbeitsräumen ­
  der  Drücker  entwickelt,  legt  fich  auf  die  Lunge.  Bereits  die  Kinder
diefer  bruftkranken  Eltern  find  prädisponiert.  Die  heiße  Luft,  in  der  gearbeitet ­
  wird,  wirkt  noch  verjchlimmernd.  *  2 )
Überfüllte  und  unhygienifche  Wohnung,  übermäßige  Arbeitszeit  und
Überanftrengung,  Unterernährung  infolge  dürftiger  Löhne  wirken  zufammen,
die  Gefundheit  der  Heimarbeiter  zu  untergraben.  3 )  Wie  fchädlich
  die  Wohnung  der  Hausinduftriellen  auf  ihre  Gefundheit  wirkt,  ift  bereits
gefagt  worden.  Auch  das  fteht  feft,  daß  bei  andauernder  Überanftrengung ­
  des  Körpers,  wie  fie  bei  den  Heimarbeitern  gewöhnlich
ift,  fich  allgemeine  Ernährungsftörungen  ausbilden,  daß  die  Ernährung  und
die  Blutbildung  leiden  und  dann  fchließlich  der  Organismus  gegenüber  der
Einwirkung  gewerblicher  Gifte  und  infektiöfer  Krankheitskeime  an  Widerftandsfähigkeit
  verliert.  Die  Einwirkungen  machen  fich  um  fo  früher  und
ficherer  geltend,  je  jünger  das  Individuum,  je  körperlich  und  geiftig  anftrengender
  und  je  gefährlicher  der  Beruf  ift.  Allmählich  leidet  auch  das  Nervenfyftem,
und  die  Erfahrung  lehrt,  daß  gerade  die  überlange  Arbeitszeit,  felbft  bei
körperlich  leichter  Befchäftigung,  zur  Abfpannung  und  zur  Nervenfchwäche
führt,  jenem  modernen  Kreuz  unferes  Zeitalters.  —  In  einzelnen  Hausinduftrien
  wechfeln  allerdings  arbeitsreiche  und  ftille  Zeiten  ab.  Es  wäre  indejfen
  verkehrt,  letztere  als  einen  gewiffen  Ausgleich  anzufehen,  weil  nunmehr
der  Körper  Gelegenheit  habe,  fich  wieder  zu  erholen.  Abgefehen  davon,
daß  organifche  Störungen  fich  fchwer  ausgleichen,  tritt  in  der  ftillen  Saifon
noch  ein  neuer  ungünftiger  Faktor  dazu,  die  Unt  rernährung  infolge
des  noch  knapper  gewordenen  oder  überhaupt  wegfallenden  Verdienftes.
Die  Ernährung  kann  begreiflicherweife  überhaupt  für  einen  großen
Teil  der  Heimarbeiter  keine  genügende  fein.  Die  dürftigen  Löhne,  denen
fteigende  Lebensmittelpreife  und  die  Abforbierung  einer  |tets  großem  Ein-3
 )  Kurt  R  o  f  e  n  b  e  r  g,  Die  Kürfchnerei  und  Mützenmacherei  in  Berlin.  Sehr,
d.  V.  f.  S.  85,  113.
2 )  0.  Stillich  a.  a.  0.  74-3
 )  Vgl.  das  Referat  von  Prof.  Sommerfeld.
Koch 3 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

7
        <pb n="97" />
        98

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

TvCv

kommensquote  zu  Wohnzwecken  gegenüberftehen.  machen  eine  ausreichende
Ernährung  in  den  meiften  Fällen  ganz  unmöglich.  *)  Der  Vers,  der  in  dem  ftark
hausinduftriellen  Meininger  Oberland  gefungen  wird:  „Kartoffeln  in  der  Früh
—  zu  Mittag  in  der  Brüh  —  des  Abends  mit|amt  dem  Kleid  —  Kartoffeln  in
Ewigkeit!“  gibt  für  zahlreiche  hausinduftrielle  Familien  den  wefentlichen
Teil  des  täglichen  Küchenzettels  ab.  Kartoffeln  machen  die  Hauptnahrung
aus.  Die  Einzelheiten  des  Küchenzettels  und  die  lokal  abweichenden  Methoden,
mit  denen  die  Ärmften  ihr  tägliches  Gericht  dem  Gaumen  fchmackhafter
zu  machen  verfuchen,  find  geradezu  deprimierend:  Zichorienkaffee,  Kaffeewaffer,
  Brot,  Butterbrot,  bisweilen  mit  Käfe  oder  Flei|ch  belegt,  Gemüfe,
wenig  Hülfenfrüchte,  mitunter  Reis,  Bier,  Milch  find  dazu  auserfehen,  Abwechflung
  in  die  einförmige  Nahrung  zu  bringen.  Statt  der  Fleifchkoft,  die  in
vielen  Heimarbeiterfamilien  feiten  und  fpärlich  ift,  dient  häufig  der  Hering;
und  felbft  diefer  ift  für  manche  ein  Seltenheitsgericht.  Das  Weberelend,
das  Gerhart  Hauptmann  in  feinem  Schaufpiel  „Die  Weber“  mit  photographifcher
  Treue  gefchildert  hat,  gehört  noch  durchaus  nicht  der  Vergangenheit ­
  an.
Das  belegt  u.  a.  v.  Rechenberg,  der  die  E  r  n  ä  h  r  u  n  g  s  w  e  i  |  e  der
Zittauer  Handweber  ausführlich  fchildert.  *  2 )  Ihre  Koft  befteht  im  wefentlichen ­
  aus  Brot  und  Kartoffeln.  Die  Kartoffeln,  die  mittags  das  Hauptgericht
bilden,  außerdem  aber  auch  öfters  abends  und  fogar  morgens  auf  dem  Tifch
erfcheinen,  find  faft  das  einzige  warme  Gericht  in  der  Koft  und  drücken  diefer
damit  ein  eigenartiges  Gepräge  auf.  Das  Brot  macht  55  Prozent,  Kartoffeln
etwa  18  bis  19  Prozent,  Butter  9  Prozent,  Roggenmehl  7  Prozent  der  gefamten
zugeführten  Energie  aus,  fo  dafz  annähernd  90  Prozent  des  Stoffwechfels
durch  Roggenbrot,  Roggenmehl,  Kartoffeln  und  Butter  beftritten  werden.
Nächft  den  genannten  Nahrungsmitteln  wird  am  regelmäßigften  noch  etwas
Milch  und  bisweilen  nur  Fleifch  genoffen.  Nur  gelegentlich  wird  etwas  Hering
vorgefetzt.  Alle  übrigen  Nahrungsmittel,  wie  Käfe,  Eier,  Zucker,  Obft,
kommen  fo  feiten  auf  den  Tifch,  dafz  fie  keinen  nennenswerten  Anteil  zu  dim
Kraft-  und  Stoffwechfel  beitragen.  Die  Merkmale  diefer  Koft  find  Armut
an  Genufzmitteln  und  geringe  Abwechflung,  da  Gemüfe,  wie  Bohnen,  Kohlrüben, ­
  nur  etwa  dann  genoffen  werden,  wenn  ein  eignes  Gärtchen  vorhanden
')  S.  Orandke  a.  a.  0.  275—295;  Glücksmann  a.  a.  0.  498;  Baum
a.  a.  0.  16;  S  t  i  1  I  i  c  h  a.  a.  0.  73.
2 )v.  Rechenberg,  Die  Ernährung  der  Handwerker  in  der  Amtshauptmannfchaft
  Zittau,  Leipzig  1890;  vgl.  F.  Hirfchfeld,  Einfluß  der  Ernährung  auf  Krankheit ­
  und  Sterblichkeit  in  dem  Sammelwerk  „Krankheit  und  foziale  Lage“  von  Moffe
und  Tugendreich,  München  1912.
        <pb n="98" />
        §  4-  Wohnung,  Ernährung  und  Gefundheit

99

T

ift.  —  Das  hauptfachlichfte  Getränk,  das  wohl  zu  jeder  Mahlzeit  auf  dem
Tifch  erfcheint,  ift  Kaffee,  aus  Zichorie,  gebrannter  Gerfte  oder  andern  Kaffeefurrogaten
  bereitet,  oder  meift  aus  einem  Gemifch  von  Kaffee  und  Kaffeefurrogaten
  beftehend.  Branntwein  wird  nicht  getrunken,  Bier  nur  ausnahmsweife. ­
  —  Diefe  Koft  ruft  zwar  ein  Sättigungsgefühl  hervor,  ift  aber  —  fo  urteilt
v.  Rechenberg  —  als  eine  fchlechte  zu  verwerfen,  da  fie  nicht  imftande  ift,
den  Bedarf  eines  kräftigen  Organismus  bei  auch  nur  mäßiger  Muskeltätigkeit
zu  decken.  Das  durchfchnittliche  Körpergewicht  der  Männer  der  zur  Unter  -
fuchung  herangezogenen  Weberfamilien  beträgt  59  kg,  das  der  Frauen  54  kg,
während  im  Verhältnis  zur  Gröfze  diefe  Werte  65  und  60  kg  betragen  müfzten.
Männer  wie  Frauen  fehen  bla(z  aus.  Die  Muskelkraft  ift  gering;  fie  genügt  zwar
zu  der  lange  anhaltenden  Arbeit  am  Webftuhl,  die  fitzend  ausgeführt  wird
und,  abgefehen  von  kurzen  Unterbrechungen,  unausgefetzt  Arme  und  Beine
befchäftigt,  fie  befähigt  aber  nicht  zu  Taglöhnerarbeit  auf  dem  Felde.  Auch
die  Kinder  fehen  bleich  und  fchlecht  ernährt  aus.  Der  Leib  erfcheint  oft  aufgetrieben ­
  (Kartoffelbauch).
Eine  ähnlich  ungünftige  Zufammenfetzung  der  Nahrung  finden  wir  bei
dn  hausinduftriellen  S  t  u  h  1  f  I  e  c  h  t  e  r  n  im  Odenwald.  Karl  Keck 1 )
hat  das  Haushaltsbudget  für  eine  Stuhlflechterfamilie  in  Weinheim  aufgeftellt
und  glaubt  es  auf  Grund  zahlreicher  Einzelunterfuchungen  und  Beobachtungen
normal  nennen  zu  können.  Bezüglich  der  Nahrung  der  Familie  macht  er
folgende  Angaben:  Wenn  zwei  Kinder  (bis  zu  &amp;lt;4  Jahren)  gleich  einem  Erwachfenen
  zählen,  fo  braucht  die  Familie  insgefamt  jährlich  und  täglich
von  den  wichtigften  Nahrungsmitteln  folgende  Quantitäten:
Tabelle  VII
Gewicht  der  verbrauchten  Nahrungsmittel

Gattung  der

insgefamt

pro  Perfon

pro  Perfon

Nahrungsmittel

jährlich

jährlich

täglich

kg

kg

kg

Schwarzbrot  .  .  .

912,5

140,4

0,38

Kartoffeln  .  .  .  ,

2000,0

307,7

0,84

Mehl

55,5

8,5

0,02

Fleifch

20,0

3,0

0,01

Hülfenfrüchte  .  .  .

78,0

12,0

0,03

Butter

20,4

3,1

0.01

Schweinefett  .  .  .

28,6

4,4

0,01

Milch  (Liter)  .  .  .

1095,0

168,5

0,50

Eier

13,4

2,1

0,01

Auch  hier  fällt  auf  das  Vorwiegen  der  wenig  nahrhaften  Kartoffeln  und  der

*)  P.  Arndt,  Die  Heimarbeit  im  rheinifch-mainifchen  Wirtfchaftsgebiet  II,
336  ff.
        <pb n="99" />
        100  IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

verfchwindend  geringe  Konfum  von  Fleifch,  während  der  größere  Milchkonfum
einen  Vorzug  vor  der  noch  ärmlichem  Webernahrung  bedeutet.
Zu  den  der  Hausinduftrie  überhaupt  anhaftenden  Schädigungen  kommen
noch  folche,  die  einzelnen  Gattungen  der  Hausinduftrie  eigen  find  und  die  hier
doppelt  gefährlich  wirken,  weil  der  Arbeitszeit  keine  Grenze  gefetzt  ift  und  weil
Schutzvorrichtungen  wie  in  der  Fabrik  hier  meift  gänzlich  fehlen.  x )  In  der
Konfektion  ift  es  die  andauernd  fitzende  Haltung  der  Arbeiter  und
Arbeiterinnen,  welche  den  Lungen  nicht  die  nötige  Ausdehnung  geftattet,
den  Abfluß  des  Blutes  vom  Herzen  in  die  Blutgefäße  erfchwert,  und  Lungenund
  Herzkrankheiten  hervorruft.  Das  ununterbrochene  Mafchinennähen
führt  zur  Übermüdung  der  untern  Gliedmaßen  und  durch  die  Erfchütterung
wie  durch  die  Blutüberfüllung  zu  krankhaften  Störungen  der  Unterleibsorgane.
Weitere  Berufskrankheiten  im  Konfektionsgewerbe  find  nervöfe  Erfcheinungen,
Fingerkrämpfe,  Muskelzittern  und  ähnliches,  Verminderung  der  Sehkraft
infolge  der  ungünftigen  Körperhaltung,  der  mangelhaften  Beleuchtung  und
der  Blendung  in  der  Weißnäherei.
In  der  Kleineifeninduftrie  ift  der  gefährlichfte  Feind  der  Arbeiter ­
  der  aus  feinften  fcharfkantigen  Teilchen  von  Stahl  und  Sandftein  beftehende
  Staub,  der  in  den  Lungen  krankhafte  Zuftände  erzeugen  kann  und  den
Schleifern  in  frühem  Lebensalter  die  todbringende  Tuberkulofe  fchafft.  In
einer  Verfammlung  des  „Deutfchen  Vereins  für  öffentliche  Gefundheitspflege“,
die  September  1909  in  Zürich  tagte,  konftatierte  Dr.  Kaup  (Berlin)  in  einem
Referat  über  die  Hygiene  der  Heimarbeit,  daß  von  den  Glasfchleifern  ein
Drittel  fchon  im  Alter  von  25  bis  40  Jahren  zugrunde  geht  und  etwa  75  Prozent
an  der  Tuberkulofe  fterben.  —  Ebenfo  ift  bei  den  Griffelmachern,
den  Tabakarbeitern  und  bei  den  Bürftenmachern  der  feine
Staub  der  Erreger  gefährlicher  Krankheiten.  Staubauffauger,  wie  in  der  Fabrik,
fucht  man  eben  in  der  Hausinduftrie  vergebens.  —  Als  Schädlichkeiten  der
Bijouterieinduftrie  kommen  in  Betracht  die  fitzende  Haltung,
die  Überanftrengung  der  Augen,  der  häufige  Gebrauch  des  Lötrohrs  für
Goldfehmiede  und  Kettenmacher,  die  Entwicklung  fchädlicher  Säuredämpfe
beim  Färben  und  Löten.
Die  Zahlen  über  die  Erkrankungshäufigkeit  und  Sterblichkeit ­
  der  Hausinduftriellen  gewiffer  Branchen  find  denn  auch
beträchtlich  hoch.  So  kamen  nach  den  Berichten  der  Berliner  Betriebskrankenkaffen ­
  von  1000  Todesfällen  unter  den  Konfektionsarbeitern  auf  Krankheiten
')  Vgl.  Prof.  Sommerfeld  a.  a.  O.;  befonders  auch  B  ittman  n  a.  a.  O.
1046  ff.
        <pb n="100" />
        §  4*  Wohnung,  Ernährung  und  Gefundheit

101

der  Atmungsorgane  630,  auf  Tuberkulofe  allein  560,  gegenüber  520  und  380
bei  allen  Berliner  Krankenkaffenmitgliedern.  Im  Meininger  Oberland  betrug ­
  das  durchfchnittliche  Lebensalter  der  im  Alter  von  mehr  als  20  Jahren
verdorbenen  Griffelmacher  45,7  Jahre,  dagegen  das  der  Holzarbeiter  55,2,  der
Beamten,  Geiftlichen,  Ärzte,  Kaufleute  55  Jahre.  Es  erlagen  an  Tuberkulofe
von  je  100  verftorbenen  Griffelmachern  64,20,  von  100  Holzarbeitern  dagegen
50,64  und  100  Angehörigen  der  beffern  Stände  (Ärzte,  Beamte  ufw.)  26.
Wir  können  daher  unbedenklich  dem  Satze  mehrerer  Sozialhygieniker
beiftimmen,  dajz  die  Hausinduftrie  allgemein,  namentlich  aber  in  gewiffen
Induftriezweigen  eine  Hauptbrutftätte  gefährlicher  Volkskrankheiten  bildet.
Die  Hausinduftrie  dehnt  aber  ihre  gefundheitfchädigenden  Wirkungen
noch  auf  weitere  Kreife  aus.  Von  der  Übertragung  anfteckender
Krankheiten  auf  das  konfumierende  Publikum  durch
Heimarbeitsprodukte  find  noch  ein  paar  Worte  zu  fagen.  Die
durch  Produkte  der  Hausinduftrie  in  Frage  kommenden  anfteckenden  Krankheiten ­
  find  nach  Prof.  Sommerfeld  Mafern,  Scharlach,  Diphtherie,  Tuberkulofe,
Influenza,  Pocken,  Typhus,  Ruhr  und  Syphilis.  Die  Verunreinigung  der  Waren
erfolgt  entweder  durch  die  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  felber  oder  die  fonftigen
Infaffen  der  Wohnung.  Nur  ausnahmsweife  ftehen  ja  den  Heimarbeitern
befondere  Arbeitsräume  zur  Verfügung;  und  felbft  wo  diefes  zutrifft,  ift  der
Arbeitsraum  von  dem  Wohnraum  niemals  fo  getrennt,  dajz  der  Verkehr  nicht
durch  beide  Räume  vermittelt  wird,  fo  dajz  der  Anfteckungsftoff  hin  und  her
verfchleppt  werden  kann.  —  Die  Erfahrung  lehrt,  dajz,  wenn  Heimarbeiter
von  einer  anfteckenden  Krankheit  befallen  werden,  fie  die  Arbeit,  fofern  angängig, ­
  bis  zur  Genefung  ruhen  Iaffen.  Wird  fie  dem  Auftraggeber  zurückgeliefert, ­
  fo  läjzt  fie  diefer  ohne  weiteres  von  andern  Arbeitern  fertigftellen.
Bricht  in  der  Familie  eines  Heimarbeiters  eine  anfteckende  Krankheit  aus,
fo  findet  darum  keine  Unterbrechung  der  Tätigkeit  jtatt,  um  fo  weniger,
als  durch  den  Krankheitsfall  fich  die  wirtfchaftliche  Lage  der  Familie  noch
verfchlechtert  und  die  Notwendigkeit  des  Erwerbs  um  fo  dringender  wird.
Die  ungünftigen  Raumverhältniffe  und  die  Anfpannung  aller  Kräfte  bedingen
es,  dajz  die  Säuberung  und  Reinhaltung  der  Wohnung  nicht  den  hygienifchen
Anfprüchen  genügt,  zumal  nicht  denen,  die  eine  anfteckende  Krankheit  erfordert.
  Ift  es  doch  felbft  in  Privatwohnungen,  fogar  gröfzern,  ungemein
fchwierig,  die  Ver|chleppung  von  Krankheitskeimen  ficher  zu  verhüten,  da
die  Vorausfetzungen  hierfür,  die  Ifolierung  des  Kranken  und  Ifolierung  der
pflegenden  Perfonen,  nur  feiten  vorhanden  find  bzw.  nur  feiten  gewiffenhaft
und  fachkundig  durchgeführt  werden.
        <pb n="101" />
        102  IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

Rechnen  wir  noch  mit  der  Tatfache,  dafz  die  aus  den  Wohnungen  der  Heimarbeiter ­
  ftammenden  Waren  niemals  desinfiziert  werden,  auch  wenn  dafelbft
fchwere  anfteckende  Krankheiten  vorgekommen  find,  fo  liegt  die  Gefahr,
dafz  die  Produkte  der  Hausinduftrie  in  das  konfumierende  Publikum  Infektionskrankheiten ­
  hineintragen,  auf  der  Hand.  Bei  einer  Reihe  von  Gegenftänden
ift  wegen  deren  Eigenart  eine  Desinfektion  überhaupt  ausgefchloffen,  fo  namentlich ­
  bei  Zigarren  und  Zigaretten.  Bei  Zigarren  vornehmlich  kommt  neben  der
zufälligen  Infektion  auch  die  unmittelbare  Verunreinigung  in  Betracht,  welche
fich  aus  der  Benutzung  des  Speichels  behufs  Geftaltung  der  Spitze  ergibt,
eine  Unfitte,  die  nicht  mehr  der  Zigarreninduftrie  als  folcher,  fondern  nur  der
hausinduftriellen  Fabrikation  anhaftet.
Es  ift  behauptet  worden,  dafz  Anfteckungen  in  gröfzerm  Majze  infolge
der  Übertragung  von  Heimarbeitswaren  bisher  nicht  erwiefen  feien.  Indes
wenn  auch  über  die  Häufigkeit  folcher  Krankheitsübertragungen  ein  zahlen,
mäfziger  Nachweis  nicht  geführt  werden  kann,  fo  ift  doch  das  Vorkommen
folcher  Fälle  verfchiedentlich  behördlicherfeits  anerkannt,  fo  durch  die  Kommiffion
  für  Arbeiterftatiftik  anläßlich  der  Erhebung  betreffend  die  Arbeitsverhältniffe
  in  der  Kleider-  und  Wäfchekonfektion,  ferner  durch  verfchiedene
Gewerbeinfpektionsberichte  und  ärztliche  Gutachten.  x )
§  5.  Heimarbeit  und  Sittlichkeit
Es  ift  ein  dunkles  Gebiet,  das  wir  betreten:  dunkel  in  dem  Sinne,  dafz
fehr  wenig  genaues  und  zuverläffiges  Material  vorliegt,  und  dunkel  infofern,
als  wir  hier  in  erfchreckendem  Umfange  der  traurigen  Nachtfeite  des  Menfchen.
lebens,  der  P  r  o  ft  i  t  u  t  i  o  n,  begegnen,  zu  der  die  Heimarbeiterinnen  ihre
elende  Lage  gedrängt  hat.
Zwar  lauten  die  amtlichen  Berichte  über  den  Zufammenhang  von  Heimarbeit ­
  und  Proftitution  gar  nicht  fo  ungünftig.  So  vermögen  die  Ermittlungen,
welche  im  Verfolg  eines  Reichstagsbefchluffes  vom  14-  Mai  1885  über  die  Lohnverhältniffe
  in  der  Wäfchefabrikation  und  Konfektionsbranche  angeftellt
wurden,  *  2 )  felbft  in  Berlin  und  andern  großen  Konfektionsorten  Proftitution
in  bedeutendem  Umfange  nicht  feftzuftellen.  Die  Erhebungen  der  Reichskommiffion
  für  Arbeiterftatiftik 3 )  teilen  aus  Berlin  mit,  dafz  fich  unter  1427
')  Vgl.  Referat  von  Prof.  Dr.  Sommerfeld  auf  dem  erften  allgemeinen  Heimarbeiterfchutzkongrefz;
  ferner  die  franzöfifche  Zuftände  berückfichtigenden  Schriften:
Dr.  F  a  u  q  u  e  t,  Essai  sur  le  travail  en  chambre  considere  au  point  de  vue  sanitaire,
Paris  1898,  20—27;  Le  sweating  system  par  Th.  Cotelle,  2me  ed.  Angers  1904-2
 )  Druckfachen  des  Reichstags  7-  Legislaturperiode  I.  Seffion  Nr.  83.
3 )  Druckfachen  der  Kommiffion  für  Arbeiterftatiftik,  Erhebungen  Nr.  10,
Berlin  1896.
        <pb n="102" />
        §  5.  Heimarbeit  und  Sittlichkeit

103

Proftituierten,  welche  vom  1.  April  1894  bis  1.  April  1895  neu  eingefchrieben
wurden,  232  Näherinnen  befanden:  eine  nicht  fehr  große  Zahl,  die  aber  —
wie  der  Bericht  felber  zuge|teht  —  keine  Schlüffe  geftattet,  da  einmal  die
Berufsangaben  an  und  für  fich  unficher  feien,  und  außerdem  die  Angaben
fich  nur  auf  die  kontrollierte  Proftitution  beziehen,  die  bekanntlich  nur  einen
geringen  Teil  der  wirklichen  ausmacht.
Dr.  A.  Neher 1 )  fucht  —  zum  erftenmal  in  der  deutfehen  Literatur  —
auch  der  geheimen  Proftitution  in  einigen  füddeutfehen  Großftädten  auf  die
Spur  zu  kommen  und  fie  nach  Alter,  örtlicher  und  beruflicher  Zugehörigkeit
zu  befchreiben.  Als  Grundlage  dient  ihm  dabei  die  Anzahl  der  Strafverfahren
gegen  Frauensperfonen  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht.  Neher  kommt  für
Stuttgart,  wo  ihm  befonders  ausgiebiges  Material  zur  Verfügung  ftand,  zu  dem
Refultat,  daß  an  der  geheimen  Proftitution  abfolut  die  Kellnerinnen  am  ftärkften
beteiligt  find,  an  zweiter  Stelle  folgen  die  Dienftmädchen,  dann  die  Fabrikarbeiterinnen ­
  und  an  vierter  Stelle  die  Näherinnen,  von  denen  in  Stuttgart
nach  der  letzten  Berufsftatiftik  von  1907  etwa  25  Prozent  hausinduftriell  tätig
find.  Setzt  man  jedoch  die  Anzahl  der  Strafverfahren  in  Beziehung  zu  der  Zahl
der  erwerbstätigen  weiblichen  Perfonen  in  jeder  Berufsgruppe  überhaupt,
fo  erhält  man  die  relative  Beteiligung  der  verfchiedenen  Berufsgruppen  an  der
geheimen  Proftitution.  Auch  da  ftehen  nun  an  erfter  Stelle  die  Kellnerinnen,
dann  folgen  die  induftriell  tätigen  Arbeiterinnen  (auf  je  1000  erwerbstätige
weibliphe  Perfonen  kommen  in  vier  Jahren  43  Strafverfahren),  erft  dann
kommen  die  im  Handel  Befchäftigten  und  die  Dienftboten.  Leider  konnten
bei  diefem  Reduktionsverfahren  nach  dem  vorliegenden  Material  die  Fabrikarbeiterinnen ­
  und  Näherinnen,  fpeziell  die  Heimarbeiterinnen,  nicht  auseinandergehalten
  werden,  fie  find  alle  unter  dem  Begriff  induftriell  tätige
Arbeiterinnen  zufammengefaßt.  Daß  aber  innerhalb  diefer  Gruppe  auf  die
Näherinnen  und  unter  diefen  wieder  auf  die  Heimarbeiterinnen  ein  ziemlich
großer  Prozentfatz  entfällt,  ergibt  fich  mit  höchfter  Wahrfcheinlichkeit.  Die
Löhne  find  für  die  Näherinnen  fehr  fchlecht  (f.  Neher  S.  .166  ff),  nach  Ausweis ­
  der  Stuttgarter  Ortskrankenkaffe  bilden  fie  für  die  Hälfte  ein  zum  Lebensunterhalt ­
  ungenügendes  Einkommen,  die  verdienftlofe  ftille  Zeit  droht  ihnen
Jahr  für  Jahr.  In  den  niedrigften  Lohnklaffen  der  Näherinnen  aber  find  vorzugsweife ­
  Heimarbeiterinnen;  von  jenen,  die  weniger  als  36  M.  im  Monat  verdienen, ­
  waren  zwei  Drittel  Heimarbeiterinnen.  Nun  ift  es  ziemlich  ficher
—  und  Neher  hat  es  aufs  neue  nachgewiefen,  daß  in  erfter  Linie  wirtfehaft-*)
  A.  Neher,  Die  geheime  und  öffentliche  Proftitution  in  Stuttgart,  Karlsruhe
und  München,  Paderborn  1912.
        <pb n="103" />
        104  IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  fozialc  Zuftändc  in  der  Hausinduftrie

liehe  Not  die  Mädchen  der  Proftitution  zutreibt.  Mit  annähernder  Gewißheit
können  wir  darum  fagen,  dajz  die  Näherinnen  und  unter  ihnen  gerade  die  Heimarbeiterinnen
  mindeftens  in  demfelben,  ja  wahrfcheinlich  in  gröjzerm  Umfange
[ich  der  Proftitution  hingeben,  wie  die  induftriell  tätigen  Frauensperfonen
überhaupt,  die  als  Gefamtgruppe  bei  der  Proftitution  an  zweiter  Stelle  ran.
gieren,  dafz  fie  ftärker  beteiligt  find  als  die  im  Handel  Befchäftigten,  ftärker
auch  als  die  in  diefem  Punkte  fonft  fo  übel  berüchtigten  Dienftmädchen.  —
Dasfelbe  traurige  Bild  bieten  Karlsruhe  und  München.  Auch  hier  find  neben
Kellnerinnen  und  Dienftboten  die  Näherinnen  an  der  geheimen  Proftitution
ftark  beteiligt,  in  München  auch  die  Stickerinnen.  In  München  und  Stuttgart ­
  rekrutiert  fich  auch  die  öffentliche  Proftitution  zu  etwa  10  Prozent  aus
dem  Stande  der  Näherinnen.
Wenig  günftig  klingen  private  Mitteilungen  von  Stadtmiffionaren,  Rettungsafylen
  für  gefallene  Mädchen  ufw.  Hans  Grandke  fteht  auf  Grund  von  Mitteilungen, ­
  die  ihm  von  verheirateten  Konfektionsarbeiterinnen,  von  Büglern,
Steppern,  Zufchneidern  gemacht  find,  nicht  an,  zu  behaupten,  „dafz,  wo  nicht
befondere  Gründe  im  Wege  ftehen,  kaum  eine  Konfektionsarbeiterin,  die  ifoliert
dafteht,  der  gelegentlichen  Proftitution  fernbleibt“.  „Damit“,  fofügt  er  hinzu,
„foll  nicht  gefagt  fein,  dafz  fich  jede  Konfektionsarbeiterin  der  gedachten  Art
der  Proftitution  vollkommen  hingibt,  oder  fie  auch  nur  mit  Häufigkeit  betriebe,
aber  es  foll  doch  damit  ausgefprochen  fein,  dafz  in  dem  Budget  faft  aller  unverheirateten ­
  und  alleinftehenden  Konfektionsarbeiterinnen  Einnahmen  aus  der
gelegentlichen  Proftitution  eine  ftete  Pofition  ausmachen.“  x )
Dies  etwas  hart  klingende  Urteil  darf  jedoch  nicht  ohne  weiteres  auf  die
gefamte  Heimarbeit  ausgedehnt  werden.  Es  gilt  nur  von  den  Berliner  Konfektionsarbeiterinnen; ­
  und  auch  hier  dürften  die  Ausnahmen  der  ehrlich  fich
ernährenden  und  ftandhaft  gebliebenen  Mädchen  zahlreicher  fein,  als  Grandke
anzunehmen  fcheint.  Vollends  unberechtigt  wäre  es,  das  Urteil  auf  alle  andern
hausinduftriellen  Orte,  oder  auch  nur  auf  die  andern  Konfektionsorte  auszudehnen. ­
  Allgemein  ift  die  Heimarbeit  von  der  Proftitution  befonders  an
jenen  Orten  durchfeucht,  wo  dies  foziale  Krebsübel  am  tiefften  fich  eingeniftet
hat,  al|o  vornehmlich  in  den  Grofzftädten.
Durch  derartige  ungünftige  Beurteilung  der  Sittlichkeitsverhältniffe.  in
der  Heimarbeit  foll  aber  auch  nicht  ohne  weiteres  der  Stab  gebrochen  werden
über  die  Schuldbarkeitder  Unglücklichen.  Denn  wir  dürfen
*)  H.  Grandke  a.  a.  0.  270  ff.  Vgl.  G.  Dyhrenfurth,  Die  weibliche
Heimarbeit.  Vortrag  auf  dem  Evangelifch-Sozialen  Kongrefz,  Göttingen  1904,  149;
auch  die  Kontroverfe  zwifchen  W.  Hammer  und  A.  Bl  a  f  c  h  k  o  in  der  „Neuen
Zeit“  XXIV  1906.
        <pb n="104" />
        §  5.  Heimarbeit  und  Sittlichkeit

105

nicht  vergeffen,  daß  der  fittliche  Tiefftand  der  Heimarbeiterinnen ­
  fich  durch  mancherlei  Gründe  erklären  läßt,  daß
ihre  traurige  wirtfchaftliche  Lage  fie  auf  fchmutzige
Bahnen  zu  drängen  wohl  geeignet  ift.
Die  elenden  Löhne  in  der  Heimarbeit  bieten  wohl  in  den  allermeiften
Fällen  eine  hinreichende  Erklärung  für  den  unfittlichen  Nebenerwerb.  Man
hat  die  Heimarbeitslöhne  ja  faft  ebenfooft  fchon  Proftitutionslöhne  als
Hungerlöhne  genannt.  Die  amtlichen  Ermittlungen  über  die  Lohnverhältniffe
  der  Konfektionsarbeiterinnen  von  1887  erkennen  für  den  Regierungs,
bezirk  Erfurt  unumwunden  an,  daß  „die  Näherinnen,  foweit  fie  einen  unfittlichen
  Lebenswandel  führen,  hierzu  durch  ihren  geringen  Verdien  ft  veranlagt ­
  werden  dürften“.  Ähnlich  berichten  die  Ermittlungen  über  Berlin.  Die
erwähnte  Schrift  von  Neher  nimmt  einen  direkten  urfächlichen  Zufammenhang
  zwifchen  ungenügendem  Lohneinkommen  und  Proftitution  der  Stuttgarter ­
  Näherinnen  an.  Wie  früher  (S.  82)  dargetan  wurde,  hat  eine  Berliner
Konfektionsheimarbeiterin  ein  Durchfchnittsjahreseinkommen  von  etwa310  M.r
fie  hat  alfo,  wenn  fie  nicht  verheiratet  ift  oder  in  ihrer  Familie  einen  wirtfehaftlichen
  Halt  findet  (und  die  meiften  der  Heimarbeiterinnen  in  der  Großftadt
find  ledig),  in  der  Woche  etwa  6  M.  zur  Beftreitung  ihrer
gefamten  Lebensbedürfniffe.
Davon  kann  fie  unmöglich  leben.  Sie  ift  alfo  Tag  für  Tag  vor  die  quälende
Frage  geftellt:  Wie  kann  ich  noch  hinzu  verdienen?  Gelegenheitsarbeit  und
Privatkundfchaft  ift  nicht  immer  vorhanden;  fie  bieten  auch  einen  unfichern
und  oft  recht  kargen  Verdienft.  Alles,  was  die  Unglückliche  in  der  Großftadt
täglich  fieht  und  hört,  ihre  eigne  nüchterne  Überlegung,  die  durch  fittliche
Urteile  am  allerwenigften  beeinflußt  ift,  fagt  ihr,  daß  die  Proftitution  der  bequem ­
  fte  Nebenerwerb  ift.
Wo  hätten  diefe  bedauernswerten  Gefchöpfe  auch  ein  feines  fittliches
Urteil  bei  fich  ausbilden,  wo  den  fittlichen  Halt  gewinnen  können,  der  fie
vor  dem  Fall  in  die  Tiefe,  vor  der  Preisgabe  ihrer  Ehre  und  Reinheit  bewahrt?
Sie  ftammen  meift  aus  jenen  armen  und  ärmften  Familien,  in  denen  Vater
wie  Mutter  über  dem  Suchen  nach  Erwerb  die  Kindererziehung  vernachiäffigen.
Die  Kinder  find  früh  fchon  fich  felbft  überlaffen.  Und  wachfen  fie  zudem
in  der  Großftadt  auf,  fo  fpielen  fich  vor  ihren  Augen  Dinge  ab,  die  fchon  im
zarten  Alter  jegliches  Schamgefühl  erfticken.
Die  Putzfucht  und  Eitelkeit,  die  bei  den  großftädtifchen  Heimarbeiterinnen
fehr  ftark  ausgebildet  ift,  treibt  fie  ebenfalls  fehr  leicht  der  Proftitution  zu.
Das  beftändige  Anfehen,  Verfertigen  und  Sortieren  der  bunten  Modeartikel,
        <pb n="105" />
        106

IV.  Kap.:  Wirtfchaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

das  unaufhörliche  Arbeiten  für  die  raffinierteren  Luxusbedürfniffe  macht  fie
begehrlich  und  legt  ihnen  die  Frage  nach  einem  lohnenden  Nebenerwerb  nahe.
Da  erfcheint  ihnen  als  das  Zunächftliegende  die  Proftitution,  die  fich  in  der
Grojzftadt  mit  flitterhaftem  Glanz  zu  umgeben  weifz  und  auf  arme,  aber
putzfüchtige  und  begehrliche  Mädchen  unwiderftehiiche  Reize  ausübt.
Ein  gewiffer  Drang  nach  Ungebundenheit  macht  fie  derartigen  Lockungen
gegenüber  erft  recht  widerftandsunfähig.  Es  ift  eine  fehr  beachtenswerte  Tatfache, ­
  dafz  der  größte  Teil  der  (Berliner)  alleinftehenden  Heimarbeiterinnen
ehemalige  Dienftmädchen  find,  die,  obwohl  |ie  in  letzterer  Stellung  eine  wirtfchaftlich
  günftigere  und  ficherere  Lage  hatten,  doch  zur  Konfektion  übergingen ­
  im  Drang  nach  Selbftändigkeit  und  Ungebundenheit.  Es  ift  nun  aber
mehr  als  blojze  Vermutung,  da|z  diefer  verhängnisvolle  Drang  in  fehr
vielen  Fällen  gU  ich  bedeutend  ift  mit  dem  „chercher  l’homme“  oder  doch  dazu
führt.!)
Die  ungenügende  Wohnung  mancher  Heimarbeiterin  gib(  zudem ­
  einen  Nährboden  ab,  auf  dem  Unfittlichkeit  und  Proftitution  üppig
wuchern. 1  2 )  In  den  engen,  dichtgefüllten  Wohnungen  der  hausinduftriellen  Familien ­
  find  meiftens  die  allerbefcheidenften  Mindeftforderungen,  die  vom  fittlichen
  Gefichtspunkt  aus  bezüglich  der  Trennung  von  Schlafräumen  bzw.
Lagerftätten  zu  ftellen  wären,  nicht  erfüllt.  Dasfelbe  gilt  in  weit  ftärkerm
Grade  von  dem  Schlafftellen-  und  Aftermietenwefen,  das,  wie  früher  ausgeführt
wurde,  gerade  für  die  alleinftehenden  Heimarbeiterinnen  eine  grofze  Rolle  fpielt.
Eine  weitere  fittliche  Gefahr  für  die  Schlafftelleninhaber  fchildert  E.  Gnauck-Kühne:
  „Die  fchlimmfte  Seite  diefer  Zuftände  (des  Schlafftellenwefens)
ift  die  Obdachlofigkeit  der  Schlafgänger  (und  Schlafgängerinnen)  an  Sonnund
  Feiertagen.  Das  junge  Mädchen  mu(z  auf  die  Strajze.  Gehen  die  Logiswirte ­
  aus,  fo  fchliefzen  fie  ab;  bleiben  fie  daheim,  fo  wollen  fie  im  Platze  nicht
befchränkt  fein.  Der  Befitz  eines  eignen  kleinen  Raumes,  und  fei  er  noch  fo
befcheiden,  in  dem  die  alleinftehende  Arbeiterin  zu  Haufe  ift,  würde  dagegen
eine  fittlich  bewahrende  und  erziehliche  Wirkung  üben.“ 3 )
Solche  beklagenswerte  Verhältniffe  züchten  gewiffermajzen  die  Proftitution, ­
  und  es  kann  nicht  wundern,  wenn  diefe  von  ihrer  eigentlichen  Domäne,
der  Grofzftadt,  auch  in  ländliche  und  kleinftädtifche  Bezirke  fich  verbreitet,
die  durch  ein  ähnliches  Heimarbeiterelend  berüchtigt  find  wie  die  Gro|zftadt.
So  berichtet  0.  Stil  lieh  über  Sonneberg:  „Es  ift  hier  ein  öffentliches  Ge1 ­
 )  Vgl.  R.  Vermaut,  L’industrie  de  la  lingerie  ä  Bruxelles,  Bruxelles  1908,  24.
2 )  Vgl.  E.  J  a  e  g  e  r,  Die  Wohnungsfrage  I  93—96,  100,  103;  K.  Oaebel
a.  a.  0.  12  ff.
3 )  E.  Gnauck  -  Kühne  in  Schmollers  Jahrbuch,  20,  410.
        <pb n="106" />
        §  5.  Heimarbeit  und  Sittlichkeit

107

heimnis,  da|z  eine  Anzahl  Frauen  und  Mädchen  der  Arbeiterkreife  fich  nächtlicherweile ­
  proftituieren.  Da  die  hausinduftrielle  Arbeiterin  das  einzige,  was
fie  befitzt,  ihre  Arbeitskraft,  zu  billig  weggeben  mu(z,  [o  fieht  fie  fich  gezwungen, ­
  ihre  Ehre  und  Sittlichkeit  auch  noch  für  Geld  wegzugeben.  Jahrelang ­
  war  der  Sonneberger  Bahnhof  mit  feinem  regen  Fremdenverkehr  der
Schauplatz  diefes  nächtlichen  Treibens,  bis  die  Polizei  gegen  diefe  zum  öffentlichen ­
  Ärgernis  gewordenen  Zuftände  einfehritt.  Seitdem  hat  fich  das  Lafter
in  das  Innere  der  Stadt,  in  die  Gaffen  und  Winkel  geflüchtet.“
Soviel  dürfte  aus  diefen  Ausführungen  erfichtüch  fein  :  die  H  e  i  marbeiterfrage
  und  fpeziell  die  Heimarbeiterinnenfrage ­
  hat  auch  ihre  fehr  ernfte  ethifche  Seite,  und  da  eine
der  ftärkften  und  triebkräftigften  Wurzeln  der  Unfittlichkeit  in  diefen  Kreifen
das  foziale  Elend  ift,  fomufz  auch  vom  religiöfenundethifchen
  Gefichtspunktausvor  allen  Dingen  mit  einer
fozialen  Reformarbeit  begonnen  werden.
Die  Relation  Heimarbeit  und  Sittlichkeit  ift  in  diefem  Abfchnitt  nach
ihrer  fchlimmften  Seite  gefchildert,  und  dabei  ift  das  Wort  Sittlichkeit  bzw.
ihr  Gegenteil  in  einem  ganz  fpezififchen  Sinne  gebraucht.
Die  Objektivität  gebietet,  dafz  wir  nun  die  allgemein  fittliche
Bedeutung  der  Heimarbeit  kurz  unterfuchen  und  feftftellen,  ob  fie  fittliche ­
  Werte  befitzt  oder  folcher  ganz  bar  ift.  Wer  an  den  ethi  fchenWert
der  Arbeit  überhaupt  glaubt,  wer  daran  glaubt,  dajz  die  Arbeit  als  folchc
geeignet  ift,  den  Menfchen  auch  nach  feinen  höhern  Anlagen  zu  veredeln,
mujz  diefen  Wert  der  Heimarbeit  für  gewiffe  Fälle  wenigftens  in  erhöhtem  Ma|ze
zuerkennen.  Denn  fie  ift  es,  die  zahlreichen  Menfchen  in  der  Tat  erft  die  Arbeitsgelegenheit, ­
  und  zwar  nach  Lage  der  Verhältniffe  die  einzige  Arbeitsgelegenheit ­
  bietet  und  fie  vor  dem  Müfziggehen  fernhält.  Mancher  kräftige
Mann,  der  im  Sommer  Ackerpflug  und  Senfe  führt  und  die  Ernte  heimbringt,
würde  in  den  Wintermonaten  ohne  die  Hausinduftrie  träge  auf  der  Ofenbank
liegen,  der  Familie  zum  Ärger  und  fchweren  materiellen  Schaden.  Manche
Frau  würde  ohne  die  Heimarbeit  viele  Stunden  im  Tage  zwecklos  vertändeln.
Viel  augenfcheinlicher  find  die  ethifchen  Vorteile  der  Heimarbeit  für  die
Familie.  Der  natürliche  Zufammenhang  der  Familie  kann  durch  die  Heimarbeit ­
  geftärkt  werden;  der  erzieherifche  und  fchützende  Einflufz  der  Familie
kommt  ungehemmt  den  Einzelgliedern  zugute.  In  den  ländlichen  Gegenden
am  Niederrhein  ziehen  nicht  wenige  junge  Mädchen  aus  dem  Grunde  die
Heimarbeit  der  Fabrik  vor,  weil  ihnen  der  unter  Fabrikmädchen  herrfchende
Umgangston  nicht  gefällt  und  weil  die  fittlichen  Gefahren  geringer  find  als
        <pb n="107" />
        108

IV.  Kap.:  Wirtschaftliche  und  foziale  Zuftände  in  der  Hausinduftrie

in  der  Fabrik,  die  fie  zwingen  würde,  den  fichern  Schutz  des  Haufes  zu  verlaffen.
 x )  Die  Heimarbeit  ermöglicht  es  den  Müttern,  ihren  Platz  am  häuslichen
Herd  zu  bewahren  und  ihre  notwendige  Arbeit  im  Haushalt  und  in  der  Erziehung ­
  zu  verrichten.  Der  Familie  ift  in  der  Mutter  der  warme  Lebensquell
erhalten,  ohne  den  ein  gefundes  Familienleben  nicht  gedeihen  kann.  Die  durch
nichts  zu  erfetzende  Erziehung  der  Nachkommenfchaft  durch  die  Mutter,
die  Erhaltung  eines  Heims  für  den  Familienvater  und  die  erwachfenen  Familienglieder ­
  wird  tatfächlich  in  nicht  wenigen  Fällen  durch  die  Heimarbeit
der  Mutter  ermöglicht.  Und  wenn  auch  nur  hier  und  da  die  Heimarbeit  die
Keimzelle  aller  menfchlichen  Kulturentwicklung  vor  dem  Zerfall  bewahrt,
|o  ift  das  ein  nicht  hoch  genug  zu  veranfchlagender  ethifcher  Vorzug.
Von  fozialiftifchcr  Seite  und  auch  fonft  von  einigen  Nationalökonomen
werden  die  ethifchen  Vorteile  der  Heimarbeit  vollftändig  überfehen.  Man  ift
der  Anficht,  dafz  derartige  Werte,  die  ohnehin  gering  eingefchätzt  werden,
durch  die  materiellen  und  damit  im  Zufammenhang  ftehenden  kulturellen
Schäden  der  Heimarbeit  völlig  vernichtet  werden.  Um  fo  wichtiger  fchien  es
uns,  die  günftigen  ethifchen  Seiten  der  Heimarbeit  hervorzuheben.  Die  Objektivität ­
  verlangt,  ethifche  Vorteile  und  materielle  Nachteile  gegeneinander
abzuwägen  und  auf  Grund  diefer  Prüfung  feine  Sozialpolitik  in  der  Heimarbeit
einzurichten.  Einfeitig  und  unrichtig  ift  es,  auf  Grund  der  Nachteile  der  ganzen
Heimarbeit  das  Todesurteil  zu  fprechen.

’)  G  a  e  b  e  I  a.  a.  0.  102.
        <pb n="108" />
        §  f.  Tatfächliche  Gründe  für  das  Beffchen  der  Hausinduftrie

109

Fünftes  Kapitel
Volkswirtschaftliche  und  soziale  Bedeutung  der
Hausindustrie
Bei  dem  Problem  einer  Reform  der  hausinduftriellen  Verhältniffe  liegt  die
Gefahr  nahe,  dafz  die  beffernde  Hand  auch  an  folche  Hausinduftrien  gelegt
•wird,  die  kein  Recht  mehr  haben  auf  Exiftenz,  gefchweige  denn  auf  Reform,
die  im  Intereffe  der  Volkswirtschaft  und  des  Volkswohls  beffer  zugrunde  gingen,
als  da|z  fie  künftlich  durch  Reformmafzregeln  am  Leben  erhalten  werden.
Es  ift  daher  zuallererft  zu  unterfuchen,  inwieweit  die  Hausinduftrie  noch
Lebensfähigkeit  befitzt  gegenüber  den  übrigen  die  Induftrie  heute  beherrfchenden
  Betriebsformen  (Volkswirtfchaftliche  Bedeutung),  und  inwieweit  das  Wohl
der  Bevölkerung  eine  Erhaltung  der  Hausinduftrie  fordert  (foziale  Bedeutung)  ;
kurz,  inwieweit  die  Hausinduftrie  heute  noch  wert  ift,
•erhalten  zu  werden.
Wir  (teilen  daher  zunächft  die  Frage:  Welches  find  die  t  a  t  fachlichen ­
  Gründe  für  das  heutige  Beftehen  der  Hausinduftrie? ­
  —  und  dann  die  weitere:  Inwieweit  haben  diefe
tatfäch1ichen  Urfachen  ihre  innere  Berechtigung?
Aus  der  Antwort  auf  diefe  beiden  Fragen  erhalten  wir  einen  Einblick  in
die  Lebensfähigkeit  und  Exiftenzberechtigung  der  Hausinduftrie.
§  1.  Tatfächliche  Gründe  für  das  Beftehen  der  Hausinduftrie
Als  tatfächlicheGründe  für  das  Beftehen  der  Hausinduftrie ­
  find  anzuführen:  die  Inferiorität  der  Heimarbeitsprodukte, ­
  die  eine  ftarke  Nachfrage  auf  dem  Warenmarkt  noch  immer
als  gefuchte  Artikel  erfcheinen  läjzt,  —  die  Billigkeit  der  Arbeit  skräfte
  und  überhaupt  des  ganzen  Betriebes,  —  und  das
Vorhandenfein  von  wenig  leiftungsfähigen  Kräften,
die  nur  in  der  Hausinduftrie  Verwendung  finden.
Bei  einem  nur  flüchtigen  Rundgange  durch  die  heute  von  der  Hausinduftrie
okkupierten  Gebiete  fällt  es  uns  fofortauf,  da|z  ihr  durchweg  die  Herftellung
der  minderwertigen  Waren  und  der  Waren  von  ganz
leichter  Arbeit  überlaffen  ift,  und  dajz  die  Fabrik  ihr  die  Herftellung
        <pb n="109" />
        S10  V.  Kap.:  Volkswirtschaftliche  und  foziale  Bedeutung  der  Hausinduftrie

von  mittlerer  und  befferer  Ware  faft  überall  da  abgenommen  hat,  wo  nicht
ein  gewiffes  künftlerifches  Talent  und  die  ererbte  Handfertigkeit  eines  alten
hausinduftriellen  Arbeiterftammes  für  beffere  Produkte  die  Heimarbeit  auch
jetzt  noch  als  unentbehrlich  erfcheinen  läjzt.*)
Die  althausinduftrielle  Uhren-,  Gold-  und  Silberwarenfabrikation,  die  aus
dem  Handwerk  dazu  gekommene  Papier-,  Portefeuillewaren-  und  Bürftenfabrikation
  find  heute  mit  Ausnahme  der  Produktion  fchlechter  und  minderwertiger ­
  Ware  Fabrikinduftrien.  In  den  Stein-,  Glas-  und  fonftigen  keramifchen
Induftrien  gehören  nur  gewiffe  künftlerifche  Veredelungsarbeiten  und  ganz
einfache  Waren  der  Hausinduftrie  an.  Die  Kleineifen-  und  Mufikinftrumenteninduftrie
  find  an  die  Fabrik  übergegangen  mit  Ausnahme  der  Produktion  einiger
alter  Artikel  an  alten  hausinduftriellen  Plätzen;  die  Fahrrad-  und  Lampeninduftrie,
  die  durchgängig  forgfältigere  Arbeit  erfordern,  gehören  faft  ausnahmslos ­
  der  Fabrik.  Im  Übergang  zum  gefchloffencn  Betrieb  ijt  mit  Ausnahme ­
  der  künftlerifchen  Drechfler-  und  Schnitzarbeiten  die  Herftellung  aller
feinem  Holzwaren  begriffen.  Hausinduftriell  aber  find  noch,  wenigftens  überwiegend, ­
  die  Korb-  und  Strohflechterei  fowie  die  Korkfabrikation,  alfo
wiederum  Induftrien  folcher  Waren,  die  nur  eine  fehr  einfache  Technik,
fordern.  Bei  der  Produktion  für  die  menfchliche  Wohnung  ift  nur  die  Herftellung ­
  minderwertiger  Möbel  und  ganz  fchlechter  Schlöffer  hausinduftrielL
Bei  der  Produktion  für  die  menfchliche  Nahrung  ift  es  in  befonderm  Grade  nur
die  Zigarrenherftellung,  d.  h.  eine  Induftrie  ungewöhnlich  einfacher  Arbeit,
und  auch  diefe  nur  teilweife.  Und  in  der  Produktion  für  die  Kleidung,  in  der
bekanntlich  heute  die  Anfangs-  und  Mittelprozeffe  (Spinnerei,  Weberei)  faft
ganz  in  die  Fabrik  gegangen  find,  ift  auch  nur  die  Produktion  künftlerifch
ausgeftatteter  Waren  und  vor  allen  Dingen  die  Produktion  minderwertiger
Waren  hausinduftriell  betrieben. *  2 )
'-)  Vgl.  Alfred  Weber,  Die  volkswirtfchaftliche  Aufgabe  der  Hausinduftrie,
in  Schmollers  Jahrbuch  1901,  383  ff.
2 )  Die  Spinnerei  ift  jetzt  in  ihrem  ganzen  Umfange  fabrikmäßig  betrieben,
die  Weberei  zum  weitaus  größten  Teile.  Der  Handwebftuhl  hat  fich  noch  erhalten
  für  die  Weberei  von  kurzen  Stücken  oder  bei  wechfelnden  Muftern  und
Moden,  alfo  für  Produkte,  deren  Herftellung  der  Webfabrik  zu  umftändlich  ift.
Verhältnismäßig  lange  erhielt  fich  darum  die  Heimarbeit  in  der  Seiden-  und
Sammetweberei  und  in  der  Seidenbandweberei,  weil  fie  ftarke  Modeinduftrien
find.  Vgl.  A.  Glücksmann,  Die  Hausweberei  im  fchlefifchen  Eulengebirge.
Sehr.  d.  V.  f.  S.  84,  499  ff;  „Soziale  Praxis“  XIV,  Sp.  81  ff.  Wilbrandt,  Die
Weber  23  ff.  -—  ln  der  Konfektion,  foweit  fie  Heimarbeit  ift,  befchränkt  fich  die
Arbeit  vorwiegend  auf  das  leicht  erlernbare  Nähen  von  minderwertigen  und  ganz
einfachen  Srtikeln  (Arbeiterkonfektionl.
        <pb n="110" />
        §  I.  Tatfächliche  Gründe  für  das  Beffchen  der  Hausinduftrie

m

Wir  können  daher  fagen:  die  Gebiete  der  Hausinduftrie  find  durch  die
gefamte  Induftrie  hin  vornehmlich  d  i  e  Herftellung  minderwertiger ­
  oder  doch  nur  ganz  einfacher  Waren,  in  geringem
Umfange  die  Kunftproduktion,  und  nur  wo  althausinduftrieiles  Talent  unverändert ­
  weiterverwandt  werden  kann,  auch  die  Mittelgutsproduktion.
Diefe  Inferiorität  der  hausinduftriellen  Produkte
gegenüber  den  Fabrikwaren  liegt  im  Wefen  von  Hausinduftrie  und  Fabrik
ganz  und  gar  begründet. x )  Beim  Verlag  ruht  wefentlich  nur  der  Abfatz  in  den
Händen  des  Kapitaliften,  um  den  eigentlichen  Produktionsprozeß  kümmert
er  fich  nicht.  Er  ift  und  fühlt  fich  lediglich  als  Kaufmann,  nicht  als  Produzent.
Manchmal  fehlen  daher  ihm  wie  feinen  Stellvertretern  dietechnifchen  Kenntniffe,
um  die  von  den  Hausinduftriellen  abgelieferten  Produkte  auf  ihre  Güte  hin
prüfen  zu  können.  Es  f  e  h  11  an  der  für  die  Qualität  der  Produkte  fo  wichtigen
Kontrolle  während  des  Arbeitsprozeffes,  und  die  Arbeiter, ­
  die  diefes  Mangels  an  Kontrolle  fich  wohl  bewußt  find  und  oft  noch
geradezu  vertrauen  auf  die  Unkenntnis  der  Abnehmer  ihrer  Produkte,  bilden
bei  fich  das  Beftreben  aus,  recht  inferiore  Arbeit  zu  liefern.  —  Der  Unternehmer
hat  auch  kein  allzugroßes  Intereffe  daran,  den  Produktionsprozeß  kontrollieren
zu  laffen  und  auf  höher  ftehende  Qualität  zu  dringen.  Verliert  er  infolge  der
Qualitätsverfchlechterung  den  Markt,  den  er  bisher  beforgte,  fo  hat  er  kein
Kapital  zu  verlieren,  das  in  dem  Betriebe  inveftiert  wäre.  Die
Hausinduftrie  bafiert  ja  vornehmlich  auf  der  Menfchen
  Arbeit,  weniger  auf  dem  harmonifchen  Zufammenwirken  von
Kapital  und  Arbeit.  Der  Fabrikbefitzer  dagegen,  der  ein  großes  Vermögen  in
das  Unternehmen  hineingefteckt  hat,  möchte  nun  auch  eine  möglichft  hohe
Rente  davon  beziehen.  Ihm  ift  fehr  daran  gelegen,  daß  die  Arbeitskraft  quantitativ ­
  wie  qualitativ  das  Höchftmögliche  leifte.  Technifche  Verbefferungen,  weitgehende ­
  Arbeitsteilung  und  eine  umfangreiche  genaue  Kontrolle  dienen  ihm
als  Mittel  dazu,  möglichft  viele  und  im  Preife  hoch  ftehende  Waren  zu  erzeugen.
Wie  alfo  die  von  kapitaliftifchen  Grundfätzen  ganz  und  gar  durchdrungene
Fabrik  zu  immer  befferer  Quantität  drängt,  fo  ift  das  eigenfte  Gebiet  der  Hausinduftrie ­
  die  inferiore  Maffenware.
Und  die  N  a  c  h  f  r  a  g  e  nach  folchen  fchlecht  gearbeiteten ­
  und  geringwertigen  Maffenwaren  ift  heute  recht
groß.  Die  ftetig  fteigende  Arbeiterbevölkerung  verlangt  nach  fertiger  Ware,
die  möglichft  preiswürdig  ift.  Die  Mode  dringt  rafch  bis  in  die  äußerften  Volks-*)
  Vgl.  L.  Sinzheime  r,  Über  die  Grenzen  der  Weiterbildung  des  fabrikmäßigen
Großbetriebs  in  Deutfchland,  Stuttgart  1893,  114  ff-
        <pb n="111" />
        112  V.  Kap.:  Volkswirtfchaftliche  und  foziale  Bedeutung  der  Hausinduftrie

fchichten  herab,  namentlich  bei  der  grofzftädtifchen  Bevölkerung,  und  man
will,  wenn  auch  nicht  eigentliche  Luxuswaren,  |o  doch  Waren,  die  den  Schein
von  folchen  haben,  auch  in  diefen  Kreifen  erwerben.  Die  Nachfrage  nach
uniformen,  minderwertigen  Waren  ift  daher  eine  fehr  ausgedehnte.  Der  Hausinduftrie ­
  bleibt  noch  immer  ein  fehr  umfangreiches  Gebiet.
Immerhin  würde  aber  die  Nachfrage  nach  minderwertigen  Waren  allein
das  Beftehenbleiben  der  Hausinduftrie  gegenüber  der  konkurrierenden  Fabrik
nicht  hinreichend  erklären.  Die  Fabrik  könnte  ja,  in  vielen  Zweigen  wenigftens,
durch  Steigerung  der  Quantität,  ohne  achtzuhaben  auf  eine  verbefferte
Qualität,  gerade  durch  die  befchleunigte  Maffenherftellung  auch  bei  inferiorer
Ware  das  Unternehmen  hinreichend  rentabel  geftalten.  Aber  die  e  r  f  t  a  u  nliche
  Billigkeit  der  Arbeitskraft  und  überhaupt  des
ganzen  Betriebs  in  der  Verlags  induftrie  gegenüber  der
Fabrikinduftrie  gibt  der  erftern  in  den  Augen  des  rechnenden  Unternehmers
einen  entfehiedenen  Vorzug.
Billig  find  hier  die  Arbeitskräfte,  weil  fie  fich  in  fo  überaus ­
  grofzer  Zahl  anbieten  und  für  andere  lohnende  Befchäftigung  keine  Gelegenheit ­
  finden.  Ein  Blick  auf  die  geographifche  Verbreitung
der  Hausinduftrie 1 )  überzeugt  uns,  dafz  fie  fich  in  grö(zerm  Umfange  hat  feftfetzen
  können  einerfeits  in  gebirgigen  Gegenden,  anderfeits  in  den  Grojzftädten.
ln  den  Gebirgen  bietet  der  wenig  ertragsfähige  und  häufig  übermäßig
parzellierte  Boden  keine  ausreichende  Arbeit  und  Nahrung  für  die  auch  hier
und  gerade  hier  befonders  fich  mehrende  Bevölkerung.  Sobald  aber  die  agrarifche
  Bafis  zu  fchmal  wird,  find  die  Leute  vor  die  Alternative  des  Abwanderns
oder  des  Ergreifens  einer  hausinduftriellen  Tätigkeit  geftellt,  da  eine  Fabrik  im
Ort  oder  in  der  Nähe  fich  feiten  vorfindet.  Aus  Trägheit  oder  Heimatfinn  ziehen
fie  in  der  Regel  das  Verbleiben  in  der  Heimat  vor  und  bieten  fich  dem  Verleger,
dem  einzigen,  der  gewerbliche  Arbeit  ins  Dorf  bringt,  zur  Hausinduftrie  an.
Gar  bald  ift  ein  Überangebot  von  Kräften  vorhanden,  und  zwar  von  recht  anfpruchslofen
  Kräften,  da  die  Leute  an  einfache  Verhältniffe  gewohnt  find  und
in  der  Landwirtschaft  einen,  wenn  auch  oft  fehr  fchwachen,  wirtfchaftlichen
Rückhalt  haben. *  2 )
In  der  Grofzjtadt  drängten  bei  dem  immer  mehr  anfchwellenden
Zuwanderungsftrome  vom  Lande  zur  Stadt  allmählich  auch  fo  viel  weibliche ­
  Arbeitskräfte  nach,  da|z  fie  unmöglich  alle  im  eignen  Haushalte,  in
x )  Vgl.  oben  S.  55  ff.  Vgl.  außerdem  A.  Weber  in  den  Sehr.  d.  V.  f.  S.  85,
13—60  (Die  Entwicklungsgrundlagen  der  grojzftädtifchen  Frauenhausinduftrie)  und  88,
27  ff  (Referat).
2 )  Vgl.  B  i  11  m  a  n  n  a.  a.  0.  987  ff.
        <pb n="112" />
        §  I.  Tatfächlichc  Gründe  für  das  Beftehen  der  Hausinduftrie

113

häuslichen  Dienften  oder  in  der  Fabrik  genügend  Befchäftigung  fanden.
Fabriken  gibt  es  im  Innern  der  Städte  weniger  wegen  der  hohen  Bodenund
  Mietpreife,  und  die  vorhandenen  Fabriken  find  vorwiegend  für  Männerarbeit ­
  beftimmt.  Dem  Verleger  in  den  weiblichen  Hausinduftrien  fehlt  es  daher
nie  an  Arbeitskräften.  Aber  auch  die  zahlreichen  frühem  Handwerksmeifter,
die  ihre  Selbftändigkeit  nach  und  nach  verloren  hatten,  vor  der  Fabrik  aber  eine
gewiffe  Scheu  haben  und  lieber  in  der  eignen  Werkftätte  jegliche  Arbeit  annehmen, ­
  vermehren  die  Zahl  der  arbeitfuchenden  Hausinduftriellen.  Alfo
auch  hier  ift  es  wiederum  das  Überangebot  der  Kräfte,  das  die  Arbeitskraft
fo  fehr  verbilligt  und  für  die  Hausinduftrie  einen  günftigen  Boden  bereitet.
Billig  ift  der  ganze  verlagsmäßige  Betrieb,  wei!
ein  großer  Teil  der  Koften,  die  der  Fabrikunternehmer  felbft  tragen  muß,
bequem  auf  die  Schultern  der  hausinduftriellen  Arbeiter  abgewälzt  werden
kann.  Es  liegt  im  Wefen  der  Hausinduftrie,  daß  fie  vorwiegend  auf  der  gehäuften ­
  Arbeit,  nicht  fo  fehr  auf  dem  Zufammenfchluß  von  Arbeit  und
Kapital,  wie  die  Fabrik,  beruht.  Der  Verleger  braucht  kein  Kapital  für
Standort  und  Bau  der  Fabrik  —  bei  den  heutigen  ftädtijchen  Bodenpreifen
ein  enormer  Vorfprung  —,  er  braucht  kein  Kapital  für  die  Inftandhaltung  der
Arbeitsräume,  für  Beleuchtung,  Heizung  ufw.,  keines  für  Motoren  und  häufig
auch  keines  für  Werkzeugmafchinen,  die  der  Hausinduftrielle  in  vielen  Fällen
felbft  ftellen  muß.  Indem  all  diefe  Generalfpefen,  die  den  Fabrikbetrieb  häufig
fo  fchwer  belaften  und  fo  riskant  erfcheinen  laffen,  auf  die  hausinduftriellen
Arbeiter  abgewälzt  werden,  benötigt  der  Verleger  nur  eines  verhältnismäßig
geringen  Kapitals  zur  Befoldung  der  Angeftellten  und  allenfalls  auch  noch
Bejchaffung  von  Rohftoffen  und  Werkzeugen.  Die  Rentabilität  des  Betriebs
beruht  für  ihn  in  erfter  Linie  auf  dem  großen  Angebot  von  Arbeitskräften,  die
ftets  vorhanden  find  und  bei  günftiger  Konjunktur  in  hohem  Maße  ausgenutzt
werden,  die  aber  auch  ftets  abgeftofzen  werden  können  und  bei  rückläufiger
Konjunktur  alle  Nachteile  allein  tragen.  Dies  ift  um  fo  mehr  von  Bedeutung,
als  ein  guter  Teil  der  Hausinduftrie  aus  fogenannter  Saifoninduftrie
befteht,  d.  h.  folcher  gewerblichen  Tätigkeit,  nach  deren  Produkten  in  gewiffen
Zeiten  des  Jahres  die  Umfrage  fehr  groß  ift,  während  fie  zu  andern  Zeiten  faft
ganz  zurücktritt.  Hierher  gehört  vor  allem  die  von  der  rafch  wechfelnden  Mode
fo  fehr  beeinflußte  Damenkonfektion  (nicht  fo  fehr  die  Herrenkonfektion),
aber  auch  die  Seidenband-  und  Trikotinduftrie,  die  Spielwarenfabrikation  u.  a.
In  all  diefen  Saifoninduftrien  ift  für  das  kapitaliftifche  Intereffe  des  Verlegers
die  Billigkeit  des  Betriebs  und  die  geringe  Menge  von  angelegtem  Kapital
von  maßgebender  Bedeutung.  Die  größten  Beftellungen  können  in  der  Saifon
Koch 2 ,  Die  deutfche  Hausinduftrie  8
        <pb n="113" />
        114  V.  Kap.:  Volkswirtfchaftliche  und  foziale  Bedeutung  der  Hausinduftrie

in  kürzerer  Zeit  befriedigt  werden  mit  Hilfe  des  ftets  vorhandenen  Arbeitsangebots; ­
  und  wenn  dann  die  rückläufige  Konjunktur  kommt,  fteht  für  den
Unternehmer  gar  kein  Kapital  auf  dem  Spiele,  das  er  inveftiert  hätte  und  das
jetzt  aufhörte,  Renten  abzuwerfen.  Die  Arbeiter  werden  mit  einem  Schlage  be*
fchäftigungslos  und  tragen  den  ganzen  Nachteil  der  fchlechten  Konjunktur. 1 )
Unter  den  billigen  Arbeitskräften,  die  [ich  zur  Hausinduftrie  in  der  Überzahl ­
  anbieten,  verdient  eine  Gruppe  befondere  Beachtung,  die  grofze  Gruppe
derjenigen,  die  unter  allen  Umftänden  gewerbliche
Arbeit  nur  im  eignen  Haufe  verrichten  können,  fei
es,  dafz  fie  durch  Krankheit  und  Alter,  fei  es  durch  Pflichten  ihrer  Familie
gegenüber  ans  Haus  gebunden  find.  Das  Alter  mit  feiner  Invalidität  führt  ohne
Zweifel  eine  größere  Anzahl  Männer  und  Frauen  der  Heimarbeit  zu,  wie  die
ftärkere  Befetzung  der  hohem  Altersklaffen  mit  Heimarbeit  beweift.  Die  andere
Gruppe  „halber  Kräfte“,  kranke  und  krüppelhafte  Perfonen,  die  fich  nicht
mehr  der  geregelten  Fabrikarbeit  unterziehen  können,  fcheint  nicht  fo  ftark
in  der  Heimarbeit  vertreten  zu  fein,  wie  bisher  allgemein  angenommen  wurde,
jedenfalls  kommen  für  diefe  nur  ungelernte  Hausinduftrien  in  Betracht,  wofern ­
  nicht  eine  in  gefunden  Tagen  erlernte  beffere  Heimarbeit  beibehalten  wird.
Eine  befondere  Beachtung  dagegen  haben  wir  der  Frau  zu  fchenken,
der  Mutter  in  der  ftädtifchenLohnarbeiterfamilie.  *  2 )
Ein  grofzer  Teil  der  häuslichen  Arbeiten,  die  ehedem  die  Hausfrau  vollauf  befchäftigten,
  ift  ihr  in  der  modernen,  auf  Arbeitsteilung  eingerichteten  Volkswirtfehaft
  abgenommen;  Spinnen,  Weben,  Nähen,  Backen  ift  aus  der  häuslichen ­
  Privatwirtschaft  fo  gut  wie  ausgefchieden.  Ein  grofzer  Teil  der  Zeit  im
Tage  ift  dadurch  für  die  Hausfrau  freigefetzt.  Wird  man  es  ihr  verargen,
wenn  fie  die  freien  Stunden  im  Tage  zu  gewerblicher  Arbeit  benutzt?  —
Dazu  kommt  noch  ein  anderes  Moment.  Der  Lohn,  den  der  männliche
Ernährer  nach  Haufe  bringt,  ift  an  fich  vielleicht  recht  bedeutend,  aber
für  die  kinderreiche  Arbeiterfamilie  in  der  Grofzftadt  doch  nicht  ganz  ausreichend, ­
  um  fo  weniger  ausreichend,  als  Miete  und  Lebensmittelgreife
  hier  andauernd  im  Steigen  begriffen  find.  Die  Frau  möchte  gern
auch  ihrer  feits  verdienen  helfen.  Aber  follen  wir  fie  darum  gleich  in  die  Fabrik
treiben?  Sie  kann  die  Fabrikarbeit  nicht  übernehmen,  ohn  ihre  zarteften  und
ftärkften  Inftinkte  völlig  zurückdrängen  zu  laffen,  ohne  ihre  fchönften  Pflichten,
')  Der  Bericht  der  Berliner  Handelskammer  „Die  Heimarbeit  in  Berlin“  (Berlin
1906),  der  als  Gegenfchrift  zur  Berliner  Heimarbeitausftellung  erfchien,  gibt  die
Billigkeit  des  verlagsmäfcigen  Betriebs  als  wirkfamftes  Motiv  der  grojzen  Verleger  ganz
unumwunden  zu.
2 )  0.  Dy  h  re  n  f  u  rt  h,  in  Conrads  Jahrbüchern  1904,  21  ff.
        <pb n="114" />
        §  I.  Tatfächliche  Gründe  für  das  Beftehen  der  Hausinduftrie

115

ihre  Mutterpflichten,  gänzlich  zu  vernachläjfigen.  Die  Fürforge  für  das  junge
Leben  und  fein  Gedeihen  fordert  zum  mindeften  die  Gegenwart  der  Mutter.
Sie  kann  fich  nicht  Tag  für  Tag  durch  die  Fabrikarbeit  binden,  ohne  ihre  Familie
fchwer  zu  fchäaigen.  Durch  das  Fehlen  der  Hausfrau  wäre  der  Familie  Mittelpunkt ­
  und  Lebensquell  entzogen.  Wir  dürfen  aber  die  Familie  in  ihrem  fittigenden
  Einflufz  nicht  noch  mehr  Iahmlegen,  als  es  ohnehin  durch  die  moderne
Volkswirtfchaft  gefchehen  ift.  Denn  wir  können,  wie  auch  Profeffor
Sombart  mit  Bezug  auf  die  Heimarbeit  entgegen  feiner  frühem  Beurteilung
anerkannte,  die  Famil  ie  in  ihren  fittlichen  Potenzen  gar  nicht  hoch  genug  ein  -
fchätzen.
Neuerdings  hat  Käthe  Gaebel 1 )  vergleichende  Unterfuchungen  angeftellt
hinfichtlich  der  Haushaltführung  durch  Fabrikarbeiterinnen  und  Heimarbeiterinnen. ­
  Sie  zieht  dabei  die  verfchiedenften  Momente  in  Betracht,  fo  die  Koften
für  die  Kinderbewahrung,  die  den  aufzerhäuslich  Tätigen  erwachfen  und
die  nach  dem  Urteil  einiger  Beobachter  häufig  den  Mehrverdienft  aus  der  aufzerhäuslichen
  Tätigkeit  überfteigen  follen,  die  verfchiedenen  pfychifchen  und
phyfichen  Wirkungen  der  Heimarbeit  und  der  Fabrikarbeit  auf  das  Wefen  der
Frau,  und  gelangt  zu  folgendem  Schluß  :  „Ziehen  wir  die  Bilanz  zwifchen  den
Möglichkeiten,  die  Fabrikarbeit  und  Heimarbeit  in  bezug  auf  die  Führung  des
Haushalts  gewähren,  fo  fcheint  es  mir,  da(z  fie  fich  zugunften  der  Heimarbeit
geftaltet.  Die  Wage  kann  da,  wo  die  Löhne  fehr  tief  finken  und  im  Gefolge
eine  fieberhafte,  überlange  Arbeit  bei  ärmlichem  Einkommen  auftritt,  fich
allerdings  auch  zugunften  der  Fabrikarbeit  neigen,  aber  diefe  Begleiterfcheinungen
  find  nicht  unauflöslich  mit  der  Hausinduftrie  verknüpft.  Sie  können  in
einem  gewiffen  Grade  durch  eine  kraftvolle  Heimarbeiterpolitik  befchränkt
und  befeitigt  werden.“
Der  gefunde  Sinn  der  Frauen  urteilt  ebenfo.  Die  meiften  Frauen  greifen
zur  Heimarbeit  im  Intereffe  des  Haushalts.  Nach  einer  Enquete  des  Gewerkvereins ­
  der  Heimarbeiterinnen  geben  70  Prozent  der  Heimarbeiterinnen  beffere
Verforgung  des  Haushalts  als  Grund  der  Heimarbeit  an.
Als  eine  Ergänzungs-  und  Füllarbeit  kommt  endlich  die  Hausinduftrie  in
Betracht  für  eine  grofze  Anzahl  von  bäuerlichen  Familien,  namentlich  in  gebirgigen ­
  Gegenden. *  2 )  Ihr  bäuerlicher  Betrieb  ift  weder  ausgedehnt  noch  intenfiv
genug,  um  die  Arbeitskräfte  der  ganzen  Familie  Tag  für  Tag  zu  befchäftigen.
Die  langen  Winterabende  und  auch  die  Wintertage  können  von  den  Bauern  in
*)  K.  G  a  e  b  e  I,  Die  Heimarbeit  22  ff.
2 )  Vgl.  Bittmann  a.  a.  0.  987  ff;  P.  Arndt,  Die  Heimarbeit  im  rheinifchmainifchen
  Wirtfchaftsgebiet,  I.

8*
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        116  V.  Kap.:  Volkswirtfchaftliche  und  joziale  Bedeutung  der  Hausinduftrie

der  Eifel  oder  im  Erzgebirge  nicht  durch  landwirtfchaftliche  Berufsarbeit  ausgefüllt ­
  werden.  Zudem  nötigen  die  kargen  Erträge  aus  der  Bauernwirtfchaft
zu  weiterm  Erwerb.  In  die  Fabrik  wird  man  aber  unmöglich  all  die  Bauersleute
bringen  können.  Mag  die  überfchüffige  Bevölkerung  abwandern  oder  in  die
auch  in  gebirgige  Gegenden  vordringenden  Fabriken  gehen,  ein  Teil  wird  ftets
an  der  ländlichen  Schoile  kleben  und  die  von  den  Vätern  ererbte  Bauernwirtfchaft ­
  weiter  betreiben.  Als  gewinnbringender  Nebenerwerb  bleibt  ihr  wiederum
nur  die  Hausinduftrie,  die  an  ihre  durch  bäuerliche  Arbeit  ungelenkig  und
ungefchickt  gewordenen  Hände  keine  allzu  hohen  technifchen  Anforderungen
ftellt.  —  Derart  find  tatfächlich  die  wirtschaftlichen  und  pfychologifchen
Gründe,  welche  die  Hausinduftrie  in  abgelegenen  ländlichen  Gegenden  haben
entftehen  laffen  und  bis  zur  Stunde  haben  erhalten  können.
§  2.  Prüfung  der  angeführten  Gründe
Die  Frage  ift  nun,  inwieweit  die  angeführten  tatfächlichen  Gründe
für  das  Beftehen  der  Hausinduftrie  ihre  innere  Berechtigung  haben
vom  volkswirtfchaftlichen  und  fozialen  Gefichtspunkt
  aus.  Damit  ift  die  Antwort  gegeben  auf  die  Frage,  ob  und  in  welchem
Umfange  ein  weiterer  Beftand  der  Hausinduftrie  wünfchenswert  fei,  damit  find
die  Grundlinien  gezogen  für  die  Maßnahmen  der  Hausinduftriepolitik.
Zunächft  kann  unfere  heutige  Volkswirtschaft  gar  kein  Intereffe  daran
haben,  die  Hausinduftrie  deshalb  noch  länger  zu  erhalten,  weil  fie  vorwiegend
geringwertige,  technifch  tiefftehende  Maffenartikel  erzeugt.  Da|z  folche  Artikel
in  unferer  Volkswirtschaft  einen  fo  breiten  Raum  einnehmen,  bedeutet  in  jedem
Stadium  einen  Schaden,  für  die  Produktion,  den  Handel  und  den  Konfum.
Naumann  hat  ganz  recht,  wenn  er  fagt: 1 )  „Mit  allengeringen  Waren  find  Unternehmer, ­
  Arbeiter  und  Käufer  gegenfeitig  betrogen,  weil  fie  fich  um  etwas  abgemüht ­
  haben,  was  keiner  Mühe  wert  war.“  Schlechte  Ware  von  geringer
Dauerhaftigkeit  bedeutet  für  den  Käufer  keinen  reellen  Befitz,  Kaufmann,
Unternehmer  und  Arbeiter  verdienen  wenig  daran.  Für  den  Arbeiter,  der  uns
hier  befonders  intereffiert,  bringt  fie  aufzer  dem  materiellen  den  ideellen  Nachteil, ­
  nicht  mit  Freude  und  Hingebung  bei  der  Sache  zu  fein,  oder,  wie  Naumann
fagt,  „keine  erhöhte  feelifche  Arbeit  hineinzutun“.
Es  wäre  darum  nicht  zu  bedauern  und  würde  von  privat-  und  volkswirtfchaftlichem
  Vorteil  fein,  wenn  der  Maffenkonfum  fich  von  minderwertigen
Produkten  abwändte  und  folide  Ware  begehrte.
Freilich  wird  die  Nachfrage  nach  minderwertigen  Konfumartikeln  nicht

*)  F.  Naumann,  Neudeutfche  Wirtfchaftspolitik,  Berlin  1906,  105.
        <pb n="116" />
        §  2.  Prüfung  der  angeführten  Gründe

H7

fo  rafch  verfchwinden;  aber  deshalb  ift  noch  keine  Hausinduftrie  unbedingt
notwendig.  Jene  Maffenartikel  können  auch  durch  die  Fabrik  erzeugt  werden,
wenn  auch  vielleicht  mit  geringerer  Anwendung  technifch  hoch  [teilender
Arbeitsmittel,  wenn  auch  vielleicht  mit  geringerer  Gewinnquote.
Es  wäre  zudem  kein  Nachteil  für  unfer  Volk,  wenn  die  Herftellung  folcher
Waren  an  andere  Nationen  überginge,  die  für  eine  billigere  Produktion  die  natürlichen ­
  Bedingungen  befitzen.  A.  Weber  glaubt  fogar,  da(z  eine  folche  internationale ­
  Arbeitsteilung  bald  eintreten  werde.  „Für  die  Herftellung  minderwertiger ­
  und  ganz  einfacher  Waren“,  fo  fagt  Weber,  „gibt  im  Konkurrenzkampf ­
  der  Völker  die  abfolute  Billigkeit  der  menfchlichen  Arbeitskräfte  den
Ausfchlag,  wenigftens  folange  fie  hausinduftriell  hergeftellt  werden  und  der
Hauptbetrag  der  Produktionskoften  alfo  der  Lohn  ift.  ln  der  abfoluten  Billigkeit ­
  menfchlicher  Arbeit  aber  find  uns  die  allmählich  hinter  uns  in  den  Konkurrenzkampf ­
  eintretenden  „neuen“  Völker  in  jedem  Falle  überlegen.  Alle
auf  diefer  Billigkeit  beruhenden  Induftrien  find  daher  in  diefem  Kampfe  für  uns
verlorene  Poften.  Sie  werden,  foweit  fie  Ausfuhrinduftrien  find,  einfach  verfchwinden, ­
  und  wir  werden  fie  auch  für  den  innern  Markt  gegen  zehnmal
fo  billige  Arbeitskräfte,  wie  die  der  Chinefen,  durch  keinen  Zollfchutz  zu  halten
vermögen.  —  Die  Zerftörung  diefer  Induftrien  ift  fchon  im  Gange.  1893  waren
in  Deutfchland  noch  etwa  20  000  hausinduftrielle  Stroh  flechterinnen  beschäftigt.
Heute  find  fie  durch  die  chinefifche  Konkurrenz  auf  weniger  als  6000  zufammengefchmolzen.
  Der  Chinefe  ftellt  dasfelbe  Geflecht  für  10  Pf.  Tagelohn  her,  für
das  die  befcheidenfte  deutfehe  Frau,  um  das  blanke  Leben  zu  friften,  immerhin
I  Mark  braucht.  Die  gleiche  Entwicklung  werden  wir,  fürchte  ich,  in  der  Korbflechterei, ­
  der  Herftellung  billiger  Kleider  und  den  meiften  übrigen  heutigen
Hausinduftrien  eines  Tages  erleben.“
Wie  weit  Weber  hier  richtig  vorausgefehen,  und  ob  aus  den  hier  angeführten
geringen  Anfätzen  auf  eine  das  ganze  Gebiet  der  Hausinduftrie  erfaffende  Entwicklung ­
  gefchloffen  werden  darf,  mufz  die  Zukunft  lehren.  Mag  aber  auch
die  Herftellung  billiger  Maffenartikel  unferer  Volkswirtfchaft  verbleiben,
für  das  Verbleiben  der  Hausinduftrie  ift  fie  kein  hinreichender  Grund.
Ift  die  Vorausfagung  Webers  auch  nur  einigermaßen  richtig,  fo  ergibt
fich  fchon,  daß  auch  die  Billigkeit  der  Arbeitskräfte  das  Beftehenbleiben
  der  Hausinduftrie  volkswirtfchaftlich
  gar  nicht  erwünfeht  macht.  Die  Induftrie,  die  vornehmlich
auf  billigen  Arbeitskräften  beruht,  fteht  nicht  auf  gefunder  Bafis  im  Konkurrenzkämpfe ­
  mit  Völkern,  die  wegen  natürlicher  Anfpruchslofigkeit  und

')  Alfred  Weber,  Die  volkswirtfchaftliche  Aufgabe  der  Hausinduftrie  403.
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        118  V.  Kap.:  Volkswirtfchaftliche  und  foziale  Bedeutung  der  Hausinduftrie

einfacher  Lebensfitten  billiger  arbeiten  können.  Und  f  o  z  i  a  I  betrachtet,
ift  es  erft  recht  ein  ungefundesVerhältnis,  wenn  der  Unternehmer ­
  vorwiegend  auf  das  Überangebot  und  die
H  i  I  f  I  o  f  i  g  k  e  i  t  der  Arbeiter  fpekuliert,  wenn  ihn
kein  anderes  Intereffe  an  das  Unternehmen  bindet,
als  die  Billigkeit  des  Betriebs,  oder  beffer  gefagt  die  Billigkeit
der  Arbeitskräfte.  Ein  folches  rein  kaufmännifches  Verhältnis  dient  keinem
fozialen  Intereffe,  und  wenn  es  auch  den  fo  gefürchteten  Klaffenkampf  nicht
anfacht  oder  fchürt,  weil  die  Arbeitermaffen  zu  fchwach  find,  fich  zum  Kampfe
zu  erheben,  fo  mehrt  es  doch  das  immer  tiefer  finkende  Proletariat  und  läfzt
die  Klaffengegenfätze  fchärfer  und  fühlbarer  werden.  —  Volkswirtschaftlich
wie  fozial  wäre  es  durchaus  erwünfeht,  wenn  die  billigen  Arbeitskräfte  nicht
mehr  vorhanden  wären  und  fo  der  Hausinduftrie  der  Boden  entzogen  würde.
Es  wird  aber  ftets  bei  noch  fo  ftarker  Tendenz  nach  Befeitigung  der  Hausinduftrie,
  bei  noch  fo  ftarker  Beförderung  des  Übergangs  von  Hausinduftrie ­
  zur  Fabrik  eine  grofze  Zahl  folcher  geben,  die  einerfeits  an  ihr  Heim
gebunden  find  und  anderfeits  notgedrungen  nach  Nebenerwerb  fich  umfehen.
Und  damit  kommen  wir  zur  P  r  ü  f  u  ng  des  dritten  Grundes  für
das  Beftehen  der  Hausinduftrie.  Sowohl  den  Nebenerwerb  fuchenden  Frauen
und  Müttern,  als  den  Winterarbeit  fuchenden  Bauernfamilien  ift  in  vielen  Fällen
durch  eine  Fabrik  nicht  geholfen,  deren  Arbeitsbedingungen  fie  fich  nicht  unterwerfen ­
  können.  Da|z  diefe  fich  mit  gutem  Grunde  nach  gewinnbringender  Arbeit
im  eignen  Haufe,  nach  Heimarbeit  umfehen,  können  wir  verftehen.  Bei  ihnen
mufz  es  fich  darum  handeln,  dafz  fie  zunächft  folche  Hausinduftrie  treiben,  die
ihrer  fonftigen  (Haupt-)  Befchäftigung  nicht  widerfpricht;  der  Bauer  darf  z.  B.
keine  Hausinduftrie  vornehmen,  die  grofze  Gefchicklichkeit  und  Fertigkeit  erfordert,
  und  zu  welcher  die  fchwere  ländliche  Arbeit  ihn  untauglich  gemacht
hat.  Vor  allen  Dingen  aber  müffen  all  diefe  durch  ihre  Lebensverhältniffe
zur  Hausinduftrie  gewiffermafzen  gedrängten  Perfonen  gefchützt  werden  vor
den  der  hausinduftriellen  Befchäftigung  anhaftenden  Mijzftänden,  gefchützt
werden  befonders  vor  der  Gefahr  der  Übervorteilung  durch  Verleger  und
Zwifchenmeifter.
Die  Zahl  der  exiftenzberechtigten  und  fomit  reformbedürftigen  Hausinduftriellen ­
  würde  fich  nach  dem  Gefagten  wefentlich  zu  fammen  fetzen  aus
folchen,  die  einerfeits  durch  ihren  Hauptberuf  oder  höhere  Pflichten  ans  Haus
gefeffelt  find,  anderfeits  nach  gewerblicher  Nebenarbeit  mit  Recht  verlangen,
und  für  welche  der  Übergang  zur  Fabrik  nicht  ratfam  erfcheint.  In  ihrem  Intereffe, ­
  dann  aber  auch  im  Intereffe  aller  derjenigen,  die  vorausfichtlich  trotz
        <pb n="118" />
        §  3.  Indirekte  Befeitigung  gewiffer  Hausinduftrien

119

aller  Begebungen  für  die  Überführung  der  Hausinduftrie  in  die  Fabrik  noch
lange  in  ihrer  altgewohnten  Befchäftigung  verharren  werden,  werden  wir  fpäter
verfuchen,  die  Grundlinien  einer  Reform  der  hausind  uftriellen
  Arbeitsverhältniffe  zu  ziehen.  Für  alle
übrige  Hausinduftrie  aber,  die  weder  volkswirtfchaftüch  noch  fozialpolitifch
einen  Anfpruch  auf  Weiterbeftehen  erheben  kann,  darf  es  fich  nur  darum
handeln,  fie  möglichft  bald  zu  befeitigen  und  den  ihr
bisher  Zugehörigen  beffere  und  1  o  h  n  e  n  d  e  r  e  A  r  b  e  i  t
zu  ermöglichen.  Diefer  Hausinduftrie  gegenüber  kann  es  heute  nur
die  eine  Politik  geben,  ihr  ein  möglichft  fchmerzlofes  und  rafches  Ende  zu
bereiten.
§  3.  Indirekte  Befeitigung  gewiffer  Hausinduftrien
Der  fcheinbar  einfachfte  Weg,  grojze  Gebiete  der  Hausinduftrie  rafch  aus
der  Welt  zu  fchaffen,  wäre  das  Machtwort  des  Gefetzes,  das  beftimmte  Arten
von  Hausinduftrie  unter  fchwerer  Strafe  verböte.  Aber  den  darbenden  Heimarbeitern
  die  letzte,  wenn  auch  ungenügende  Arbeitsgelegenheit  entziehen,
ohne  eine  beffere  dafür  zu  bieten,  das  wäre  nach  dem  Ausdrucke  Sombarts
graufame  Mordpolitik.  Es  mu(z  fich  hier  vor  allem  darum  handeln,  das  Überangebot ­
  von  billigen  Arbeitskräften  aufzuheben,  indem  für  andere  lohnende
Arbeit  geforgt  wird,  und  das  fowohl  in  den  Gebirgsgegenden  wie  in  den  Grojzftädten.
  Das  mu|z  der  gemeinfame  Zielpunkt  aller  auf  Befeitigung  der  Hausinduftrie ­
  hinarbeitenden  Politik  fein.
„Bauen  wir“,  fo  fagt.  A.  Weber  im  Hinblick  auf  diefes  Ziel,  „Bahnen  in
jedes  Gebirgstal  !  Mit  der  erften  Lokomotive,  die  Kohlen  hinaufbringt,  bringen
wir,  das  zeigt  die  Entwicklung,  die  wir  in  Thüringen  und  neuerdings  auch  in
Schlefien  erlebten,  die  Fabrikinduftrie  mit  hinauf.  Und  bauen  wir  Kleinbahnen
aus  jedem  Ausgang  der  Grojzftadt  hinaus!  In  den  Vororten,  die  fich  daraus
entwickeln,  haben  wir  Platz  für  Fabrik-  und  Werkftättenentwicklung  in
Menge.  Und  in  der  Gro(zftadt  felbft  fenken  wir  dadurch  die  Mieten.  Wir  werden
die  Hausinduftrie  dadurch  nicht  vernichten,  aber  wir  werden  ihr  das  Waffer
abgraben  und  fie  in  dem  Mafze  zurückführen,  dafz  fie  die  Zukunft  einer  fpätern
Generation  nicht  mehr  bedroht.“ 1 )  Diefer  Gedanke  Webers  ift  von  mehrern
neuern  Sozialpolitikern,  wie  Sombart,  Wilbrandt  u.  a.,  mit  Begeifterung  aufgenommen ­
  und  hat  etwas  fehr  Sympathifches.  Unterfcheiden  wir  den  Vorfchlag,
  foweiter  ländliche  und  foweit  ergrofzftädtifche  Hausindu
  ftriegebiete  angeht.

')  W  e  b  e  r  a.  a.  0.  405.
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        120  V.  Kap.:  Volkswirtfchaftliche  und  foziale  Bedeutung  der  Hausinduftrie

Die  Bahn,  die  in  entlegene  Gebirgsgegenden  die  unerläßliche  Vorbedingung
für  die  Fabrik,  die  Kohle  bringt,  die  die  Zufuhr  von  Rohftoffen  und  Werkzeugen ­
  wie  den  Abfatz  von  fertigen  Produkten  erleichtert  und  häufig  er  ft
überhaupt  möglich  macht,  wird  zweifelsohne  an  vielen  Punkten  das  Privatkapital ­
  anlocken,  das  zum  Bau  von  Fabriketabliffements  hier  einen  günftigen
Standort  erblickt.  Günftige  Abfatzgelegenheit,  billiges  Terrain,  Arbeitsangebot
haben  von  jeher  auf  die  Fabrik  große  Anziehungskraft  ausgeübt.  Man  wird
daher  wohl  fagen  können,  daß  die  Fabrik  in  vielen  Fällen  der  neuerbauten
Eifenbahn  auf  dem  Fuße  nachfolgt.  Und  zwar  wird  es  im  Intereffe  der  Unternehmer ­
  wie  der  bis  dahin  hausinduftriellen  Arbeiter  am  beften  eine  folche
Fabrik  fein,  welche  die  ererbte  und  durch  lange  Gewöhnung  erlernte  Gefchicklichkeit
  der  Arbeiter  fich  zunutze  macht.  An  den  Hausweberplätzen  wird  die
mechanifche  Webfabrik  diejenige  fein,  in  welche  fich  die  ehemaligen  Hausweber ­
  am  erften  eingewöhnen.  Sombarts  alter  Wunfch  ift  ganz  berechtigt,
daß  die  eingewurzelte  Webergefchicklichkeit  nicht  durch  Übergang  in  andere
Berufe  verloren  gehe,  fondern  in  der  Fabrik  weiterwirke.  —  „Und  wo  ausnahmsweife ­
  die  Privatinduftrie  fich  unfähig  zeigt,  Fabrikarbeit  zu  bringen,
da  möge  der  Staat  fich  der  Aufgabe  erinnern,  der  er  in  Schlefien  große  und
gerechte  Opfer  gebracht,  energifche  Dienfte  geleiftet  hat:  der  Überführung
einer  unhaltbaren  Hausinduftrie  in  Fabriken  durch  Hergabe  von  Kapital  |eitens
des  Staates.  Die  mechanifchen  Spinnereien,  die  der  preußifche  Staat  in
Schlefien  anlegte,  und  die  andern  Fabriken,  die  er  dort  mit  Geld  unterftützte,
find  vorbildliche  Taten.“  Staat  und  Gemeinde  würden  ficher  den  Vorwurf
des  Staatsfozialismus  nicht  verdienen,  wenn  fie  auf  folche  Weife  einem  ausbeuterifchen
  Betriebsfyftem  ein  Ende  bereiteten  und  eine  verelendete  und  immer
tiefer  finkende  Bevölkerung  zu  einer  höhern  Stufe  emporführten.  Man  follte
eben  nichts  unverfucht  laffen,  die  Bevölkerung  in  abgelegenen  Bezirken  an
Ort  und  Stelle  dauernd  und  gegen  angemeffenen  Lohn  zu  befchäftigen  und  fie
vor  der  Abwanderung  in  die  Großftadt  bewahren.  Es  ift  wirklich  fchade,
daß  die  gute  —  hygienifch,  fozial  und  fittlich  gute  —  Luft  auf  dem  Lande  und
im  Gebirge  nicht  geatmet  werden  foll.  *  2 )
Der  hier  gedankenmäßig  ausgeführte  urfächliche  Zufammenhang  zwifchen
Bahn  und  Fabrik  ift  deutlich  zu  fehen  in  dem  früher  durch  und  durch
2 )  Wilbrandtin  „Soziale  Praxis“  XVI,  Sp  85.
2 )  Auch  dadurch  hat  der  Staat  in  ländlichen  Gegenden,  namentlich  Hausweberbezirken, ­
  fich  fehr  verdient  gemacht,  dafc  erfürdieÜberführungdcrKinder
von  Hausinduftriellen  in  andere  Berufe  Sorge  trug.  So  hat
die  Regierung  in  Schlefien  und  in  der  Provinz  Sachfen  Stipendien  und  Prämien  für
die  Überführung  von  Weberföhnen  zu  anderer  Bcfchäftigung  ausgefetzt.
        <pb n="120" />
        §  3.  Indirekte  Befeitigung  gewiffer  Hausinduftrien

121

hausinduftriellen  Städtchen  Ruhla  bei  Eifenach.  Seitdem  eine  Nebenbahn  in
das  verfteckt  liegende  Ruhltal  führt,  hat  das  Städtchen  eine  Fabrik  nach  der
andern  erhalten  und  die  Kausinduftrie  mit  allen  ihr  anhaftenden  Mifzftänden
zum  grofzen  Teil  verloren.  —  Ähnliche  Beobachtungen  hat  man  in  dem
thüringifchen  Dorfe  Brotterode  und  in  Schlefien  gemacht.
Es  hiefze  aber  die  Bedeutung  der  „Bahntheorie“  gewaltig  überfchätzen,
wenn  man  glaubte,  dafz  infolge  der  Bahnbauten  nun  die  ländliche  Hausinduftrie
allmählich  fchwinden  würde,  ln  Gegenden,  die  längft  von  Bahnlinien  durchfchnitten
  find,  gedeiht  die  Hausinduftrie,  oft  neben  der  Fabrik,  üppig  weiter,
wie  Wilbrandt  z.  B.  auf  feinen  Wanderungen  durch  die  fächfifchen  Webergegenden ­
  beobachtet  hat.  Im  Glatzerlande  drängen  fich  die  Weberhäuschen
oft  dicht  an  die  Bahnlinie  heran.  Die  Feldabahn,  die  in  die  hohe  Rhön  hinaufführt, ­
  zeigt  faft  an  jeder  Halteftelle  eine  andere  ländliche  Hausinduftrie.  Die
Bahnbauten  auf  dem  Eichsfelde  haben  die  dortige  Zigarrenhausinduftrie  keinesfalls ­
  verringert,  die  dortige  Hausweberei  geht  aus  andern  Gründen  zurück.
Der  Zufammenhang  von  Bahn  und  Fabrik  ift  eben  kein  fo  mechanifch  notwendiger, ­
  wie  es  nach  den  Ausführungen  Webers  fcheinen  könnte.  Für  die
Wahl  des  Standorts  der  lnduftrie  find  aufzer  der  Transporterleichterung  noch
andere  Motive  ausfchlaggebend.  Und  die  Gefinnung  der  ländlichen  Bevölkerung
wird  hinfichtlich  Fabrik  und  Hausinduftrie  nicht  ohne  weiteres  durch  die  Bahn
geändert.  Ländliche  Hausinduftrien,  auch  fchlecht  entlohnte,  die  zu  dem  Ianawirtfchaftlichen
  Ertrage  einen  kleinen  Nebenerwerb  bringen,  werden  von  den
Bewohnern  fehr  oft  als  Segen  empfunden,  wie  z.  B.  in  auffallend  vielen
Fällen  in  dem  Werke  von  Arndt  aus  dem  rheinifch-mainifchen  Wirtfchaftsgebiet
  berichtet  wird.  An  diefem  Empfinden  der  Bauern  wird  das  gegenteilige
Urteil  der  Nationalökonomie  von  der  Schädlichkeit  mancher  Hausinduftrie
nicht  fo  rafch  etwas  ändern.  Die  Bauern  hängen  zudem  oft  mit  der  ganzen
ihrem  Stande  eigentümlichen  Zähigkeit  an  der  Generationen  alten  Heimarbeit,
und  fie  mögen  die  unabhängige  Arbeit  im  eignen  Haufe  nicht  eintaufchen  mit
der  Zwangsarbeit  in  der  Fabrik.  Wer  möchte  diefe  Gedankengänge  des  fchlichten.
Bauernverftandes  auch  fo  ganz  unrichtig  nennen?  Auch  die  Bahn  und  die
Fabrik  werden  indiefen  bäuerlichen  Auffaffungcn  nicht  fo  leicht  Wandel  fchaffen.
Bezüglich  der  Grofzftadt,  geht  der  Vorfchlag  kurzgefafzt  dahin,
Arbeitsgelegenheit  wie  Arbeitsbevölkerung  in  der
Grofzftadt  zu  dezentral  ifieren.  Gegenwärtig  befteht  ja,  wie  früher
ausgeführt  wurde,  das  Unglück  darin,  dafz  im  Innern  der  Grofzftadt,
namentlich  in  gewiffen  Vierteln,  grofze  Bevölkerungsmaffen,  befonders
weibliche,  zufammengeballt  find,  denen  es  an  paffender  Fabrikarbeit  fehlt,
        <pb n="121" />
        122  V.  Kap.:  Volkswirtschaftliche  und  foziale  Bedeutung  der  Hausinduftrie

und  die  fich  deshalb  dem  Verleger  gegen  die  allerniedrigften  Löhne  zur
Arbeit  anbieten.  Eine  Fabrik  oder  grojze  Werkftätte  im  Innern  der  Stadt
zu  errichten,  kann  vom  Unternehmer  wegen  der  enormen  grojzftädtifchen
Bodenpreife  billigerweife  nicht  verlangt  werden.  Wohl  aber  mufz  darauf  hingewirkt ­
  werden,  dajz  außerhalb  der  Peripherie  der  Gro(zftadt  Fabriken  errichtet
werden  zur  Aufnahme  der  Hunderttaufende,  die  jetzt  in  der  Stadt  keine  Arbeit
finden  als  die  mit  Hungerlöhnen  entgoltene  Heimarbeit.  Gleichzeitig  mü(zte
aber  auch  der  Bau  billiger  Arbeiterwohnungen  in  der  Nähe  der  Fabriken  gefördert ­
  werden.  Eine  Tendenz  in  diefer  Richtung,  eine  Abwanderung  der  Induftrie
  aus  der  Gro(zftadt  in  deren  Umgebung  hat  man  feit  etwa  einigen  Jahrzehnten ­
  bereits  wahrnehmen  können.  So  iftBorfigausdem  Innern  von  Berlin
nach  Tegel,  Schwarzkopf  nach  Wildau  hinausgezogen,  und  beide  haben  ihren
Etabliffements  draujzen  hiibfche  Arbeiterwohnungskolonien  angegliedert.  —
Sollte  aber  das  Privatkapital  auf  diefem  Wege  nicht  voranfehreiten,  jedenfalls
füllten  Staat  und  Kommune  für  einen  billigen  und  leichten  Transport  der
G  r  o  jz  f  t  a  d  t  e  i  n  w  o  h  n  e  r  an  die  draujzen  liegenden  Arbeits
  ftätten  forgen.  —  Infolge  einer  folchen  Entwicklung  der  Dinge,
welche  die  grojzen  Bevölkerungsballen  inmitten  der  Grojzftadt  langfam  auflockerte, ­
  würden  die  ftädtifchen  Wohnungs-  und  Mietpreife  fich  allmählich
fenken,  und  es  wäre  Ausficht  vorhanden,  dajz  auch  in  der  Grojzftadt  felbft
grojze  Werkftätten  errichtet  würden,  welche  die  in  ftädtifchen  Bezirken
ftets  verbleibende  Bevölkerung,  namentlich  die  weibliche  Arbeiterfchaft  aufnehmen ­
  könnten.
Da  der  grofzftädtifchen  Hausinduftrie  beftändig  neue  Arbeitskräfte  zufliejzen
  durch  die  Zuwanderung  vom  Lande,  fo  wäre  das  Übel  an  der  Wurzel
getroffen,  wenn  die  Landbewohner  injenenBezirken,  dieammeiften
durch  die  Abwanderung  entvölkert  werden,  an  der
Scholle  feftgehalten  werden  könnten.  Es  kommen  hier
vor  allem  in  Betracht  die  Gebiete  des  nördlichen  und  nordöftlichen  Deutfchland,
  in  denen  der  Grofzgrundbefitz  ftark  vertreten  ift.  Hier  find  es  insbefondere
die  grundbefitzlofen  Gutstagelöhner,  die  in  ihrer  abhängigen  Lage,  in  ihrer
Ifolierung  von  der  ihr  fozial  am  nächften  ftehenden  Schicht  der  ländlichen
Bevölkerung,  den  Bauern,  ferner  in  ihrer  Heimatlofigkeit,  in  der  Unficherheit
  ihrer  Stellung,  in  dem  Mangel  an  Ausficht,  fpäter  einmal  in  den  Befitz
eines  kleinen  Grundeigentums  und  damit  einer  geficherten  Exiftenz  zu  gelangen,
ebenfoviel  Gründe  erblicken,  mit  ihren  Angehörigen  in  der  Grojzftadt  einen
höhern  und  dauernden  Erwerb  zu  fuchen.  *)  Hier  fallen  fie  dann  maffenweife
')  Vgl.  Frhr.  von  der  Goltz-Wygodzinski,  Art.  „Landwirtfchaftliche
Arbeiter“  in  Elfters  Wörterbuch  der  Volkswirtfchaft 3  1!,  249-
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        §  3.  Indirekte  Befeitigung  gewiffer  Hausinduftrien

123

der  Ausbeutung  durch  die  Hausinduftrie  zum  Opfer.  Gerade  in  denjenigen
Städten,  die  alljährlich  aus  dem  öftlichen  Deutfchland  einen  ftarken  Bevölkerungszuwachs ­
  erhalten,  wuchert  auch  am  üppigften  die  Hausinduftrie  empor.
Berlin,  Breslau,  Stettin,  Erfurt  find  die  ftärkften  Anziehungspunkte  für  die  Abwanderung ­
  aus  dem  Nordoften,  aber  auch  die  hauptfächlichften  Konfektionszentren. ­
  Wenn  es  gelingt,  diefen  Wanderungsftrom  einzudämmen,  fo  wäre  der
Hausinduftrie  in  der  Grojzftadt  zum  guten  Teil  das  Waffer  abgegraben.  Abhilfe ­
  kann  dadurch  gefchaffen  werden,  dajz  man  den  Gutstagelöhnern  die  Möglichkeit ­
  darbietet,  fich  mit  Hilfe  gemachter  Erfparniffe  in  einem  Bauerndorfe
als  grundbefitzende  Tagelöhner  niederlaffen  zu  können.  Dies  Ziel  wird  ja  auch
von  feiten  des  preufzifchen  Staates  durch  die  erlaffenen  Gefetze  über  die
Bildung  von  Rentengütern  angeftrebt.  Wenn  diefe  Beftrebungen,  die  bekannt
find  unter  dem  Namen  „innere  Kolonifation“,  die  erhofften  Erfolge  haben,
fo  ift  nicht  blojz  für  einen  kräftigen  Bauernftand  die  Bafis  gegeben,  nicht  blofc
der  Arbeitermangel  für  den  Grojzgrundbefitz  zum  Teil  befeitigt,  auch  das  Hausinduftrieproblem,
  foweit  es  die  Grojzftadt  anbetrifft,  ift  feiner  Löfung  um  einen
kräftigen  Schritt  nähergekommen.
Aus  ebendenfelben  Erwägungen  heraus  fei  auch  das  ganze  weitverzweigte
Gebiet  der  ländlichen  Wohlfahrtspflege  mit  allem  Nachdruck ­
  empfohlen.  Auch  fie  hemmt  den  Zug  vom  Lande  in  die  Stadt,  fie  macht
&amp;lt;len  Landaufenthalt  begehrenswerter  und  fchwächt  die  Macht  der  Reize  des
Gro|zftadtlebens  durch  den  Wert  eines  veredelten  Landlebens  ab.
Wo  es  fich  darum  handelt,  die  Arbeitskräfte  von  der  Heimarbeit  weg  zu
anderm  Erwerb  zu  führen,  verdienen  gewiffe  Berufe  befondere  Beachtung.
Zu  ihnen  gehört  vor  allem  der  Dienftbotenberuf.  Nicht  ganz  unberechtigt ­
  ift  die  Frage:  Wie  ift  es  möglich,  da(z  Frauen  gegen  5  oder  6  Pfennig
Stundenlohn  Arbeit  leiften  in  einem  Gemeinwefen,  wo  Taufende  von  Dienftbotenftellen
  offenftehen,  die  ihnen  ein  weit  befferes  und  ficheres  Einkommen  bieten  ?
Die  Frage  wird  nur  zum  Teil  beantwortet  durch  den  Hinweis  auf  die  Perfonen,
die  durch  wichtige,  meiftens  Familienrückfichten  ans  Haus  gebunden  find.
Wo  Grojzftadtfucht,  Verlangen  nach  Freiheit  u.  ä.  in  die  Heimarbeit  drängt,
kann  man  mit  Recht  mehr  ftaunen  über  die  „Bedürfnislofigkeit“  folcher  Heim,
arbeiter  und  Heimarbeiterinnen,  als  über  die  niedrigen  Löhne.  Der  Dienftbotenberuf ­
  müfzte  von  überlegenden  Arbeitfuchenden  unbedingt  der  Heimarbeit  vorgezogen ­
  werden.  Freilich  ift  die  Vorausfetzung,  dajz  berechtigte  Wünfche  der
Dienftboten  erfüllt  werden,  und  dajz  die  wirklich  oder  vermeintlich  verloren
gegangenen  Freiheiten  im  Dienftbotenberuf  er  fetzt  werden  durch  eine  gute  Ausbildungund
  Erziehung,  welche  die  Dienftboten  im  Haufe  der  Herrfchaft  erhalten
        <pb n="123" />
        124  V.  Kap.:  Volkswirtfchaftliche  und  foziale  Bedeutung  der  Hausinduftrie

Auf  ein  Mittel,  und  zwar  ein  fehr  wirkfames  Mittel,  die  Hausinduftrie  durch
den  konzentrierten  mechanifchen  Großbetrieb  verdrängen  zu  Iaffen,  foll  in
diefem  Zufammenhang  nur  hingewiefen  werden:  das  ift  die  Lohnerhöhung, ­
  von  welcher  fpäter  eingehender  die  Rede  fein  wird.  Sobald
der  Unternehmer  höhere  Löhne  zahlen  muß,  wird  er  von  felbft  auf  eine  höhere
Betriebsform  drängen,  die  —  unter  der  Vorausfetzung  höherer  Löhne  —  für
ihn  rentabler  ift.  Die  Wechfelwirkung  zwifchen  rückftändiger  Betriebsform
und  niedrig  gelohnter  Arbeitskraft  und  umgekehrt  zwifchen  hochentwickelter
Betriebsform  und  hochbezahlter  Arbeitskraft  ift  eine  der  feftftehenden  Erkenntniffe
  nicht  bloß  der  nationalökonomifchen  Wiffenfchaft,  fondem  auch
der  beobachtenden  Erfahrung.
Welche  Perfonenkreife  für  eine  Reform  der  Hausinduftrie  in  Betracht
kommen,  ift  im  vorftehenden  Kapitel  gezeigt.  Nur  für  fie  gelten  die  folgenden.
Kapitel  über  Reformbeftrebungen.
Ein  Allheilmittel  gibt  es  nun,  wie  überhaupt  in  der  Sozialpolitik,  fo  auch
für  die  hausinduftriellen  Arbeiterverhältniffe  nicht.  Verfchiedene  Faktoren
haben  mitzuwirken,  wenn  eine  Reform  zuftande  kommen  foll.  Freilich  find  diefe
nicht  alle  von  gleicher  Wichtigkeit,  wie  auch  den  von  ihnen  zu  treffenden ­
  Maßnahmen  eine  verfchiedene  Bedeutung  zukommt.  Mitzuwirken  haben  vor
allem  die  Gefetzgebung  und  die  Heimarbeitcrfchaft  felbft.
Wegen  der  gerade  bei  den  Heimarbeitern  oft  anzutreffenden  äußerften  Hilf,
lofigkeit  und  wegen  der  Schwierigkeit,  hier  eine  ftarke  Selbfthilfe  zu  organifieren,
  obliegt  auch  der  Gefellfchaft,  namentlich  gewiffen  Ständen,
die  Pflicht,  an  einer  Hebung  der  Heimarbeiterfchaft  nach  Kräften  mitzuwirken.
Demgemäß  werden  wir  im  folgenden,  da  wir  eine  Reform  der  hausinduftriellen
Arbeitsverhältniffe  ins  Auge  faffen,  zunächft  die  gefetzlichen  Maßnahmen ­
  befprechen,  dann  die  Selbfthilfe  und  endlich  die  aus
andern  Kreifen  kommende  Hilfe.
        <pb n="124" />
        §  I.  Staat  und  Heimarbeit

125

Sechftes  Kapitel
Staatshilfe
§  1.  Staat  und  Heimarbeit
Die  Heimarbeit  ift  fchon  einmal  in  hohem  Grade  Gegenftand  ftaatlicher
Regelung  gewefen.  x )  Als  die  Hausinduftrie  fich  allmählich  aus  dem  Handwerk
entwickelt  hatte,  organifierten  fich  mancherorts  die  verlegten  Arbeiter  nach
Art  der  alten  Zünfte,  um  fich  einen  Teil  der  alten  Selbftändigkeit  zu  wahren.
Aber  auch  die  Verleger  einigten  fich,  nicht  fo  fehr  zu  einem  Gegendruck,  als
zur  Regelung  der  Konkurrenz  nach  Art  der  heutigen  Kartelle.  Ja  wir  finden
Verleger  und  Heimarbeiter  in  einheitlichen  Korporationen  zufammengefchloffen,
  in  denen  fozialpolitifche  Verföhnungstendenzen  obwalten.  So
war  es  in  Lyon,  Solingen  und  anderwärts.  Die  Landesregierungen  hatten  natürlich ­
  Urfache,  diefe  Korporationsbildungen  zu  fördern  und  durch  befondere
Ordnungen  das  Gewerbe  in  die  rechte  Bahn  zu  weifen:  von  1500  bis  1800  entftanden
  die  zahlreichen  ftaatlichen  Reglements  für  die  Hausinduftrie,  häufig
nach  langen  Verhandlungen  mit  Verlegern  und  Heimarbeitern  und  auf  Grund
ihrer  Vereinbarungen.  Sie  fuchten  eine  gute  Produktion  einheitlicher  Waren
zu  garantieren,  den  Verleger  vor  Veruntreuung,  den  Heimarbeiter  vor  Übervorteilung ­
  und  Ausbeutung  zu  fchützen.  Viele  der  Reglements  haben  fegensreich
  gewirkt,  insbefondere  zum  Wohle  der  Heimarbeiter.  Die  traurigen  Zeiten
für  diefe  begannen  erft  nach  Aufhebung  der  Reglements  im  19.  Jahrhundert.
ln  neuerer  Zeit  ift  die  Heimarbeit  in  keinem  Lande  durch  ftaatliches  Eingreifen ­
  arg  beläftigt  worden.  Während  man  in  den  letzten  Jahrzehnten  des
verfloffenen  Jahrhunderts  mit  größtem  Eifer  die  gröbften  Mifzftände  in  der
Fabrik  durch  Gefetze  zu  befeitigen  beftrebt  war,  blieb  bei  diefem  Reformwerk
die  Heimarbeit  fürs  erfte  unbeachtet.  Nur  wenn  die  Arbeiterfchutzgefetze
neue  Scharen  aus  der  Fabrik  in  die  ungefchützte  Heimarbeit  trieben,  wie  in
Deutfchland,  oder  wenn  die  gefundheitlichen  Gemeinfchäden  der  Heimarbeit
l )  G.  S  c  h  m  o  i  I  e  r,  Die  Hausinduftrie  und  ihre  ältern  Reglements,  in  Schmoilers
Jahrbuch  1897:  d  e  r  f  e  1  b  e,  Grundriß  der  allgemeinen  Volkswirtfchäftslehre  I 3 ,
485  ff.
        <pb n="125" />
        126

VI.  Kap.:  Staatshilfe:

von  dem  konfumierenden  Publikum  zu  fehr  empfunden  wurden,  wie  in  Nordamerika, ­
  wurde  auch  gelegentlich  zu  Gefetzesbeftimmungen  gefchritten,
die  die  Heimarbeit  betrafen.  Die  Schutzgefetze  für  die  Heimarbeit  nehmen  fich
daher  neben  der  Arbeiterfchutzgefetzgebung  für  Fabriken  wie  ein  höchft
dürftiges,  unvollftändiges,  lückenhaftes  Rechtsgebilde  aus.  Erft  in  der  aller  -
neueften  Zeit  ift  das  beffer  geworden,  feit  1911  auch  im  Deutfchen  Reich.
Schuld  an  diefer  auffälligen  Vernachläffigung  der  Heimarbeiter  feitens
des  Staates  trägt  neben  der  unleugbaren  Schwierigkeit  eines  gefetzlichen  Eingreifens ­
  auf  diefem  weitverzweigten  Gebiete  auch  der  Umftand,  daß  die  Not
der  Heimarbeiter  lange  Zeit  hindurch  vor  der  breiten  Öffentlichkeit  nicht  fo
bekannt  war  wie  jetzt.  Wenn  auch  die  Lage  der  fchlefifchen  Weber  nach  Wilbrandts
  Darftellung  „zu  einem  fich  fteigernden  chronifchen  Elend  geworden
war,  das  alle  paar  Jahre  zur  direkten  Hungersnot  wurde,“  fo  betraf  das  nur
einzelne  Gegenden,  die  fonft  wenig  von  fich  reden  Vnachten.  Und  von  dem  Elend
der  modernen  großftädtifchen  Heimarbeit,  die  fich  feit  den  70er  Jahren  pilzartig
rafch  entwickelte  und  fich  in  den  Hinterhöfen  und  Dachkammern  der  Großftadt
  verkroch,  hatte  man  lange  Zeit  keine  rechte  Vorftellung.  Zudem  herrfchte
noch  vielfach  die  aus  einer  beffern  Zeit  ftammende  Auffaffung,  dafz  das  Hausgewerbe ­
  felbftändige  Exiftenzen  fchaffe  und  erhalte,  die  keines  ftaatlichen
Schutzes  bedürften  oder  doch  nicht  in  dem  Maße  bedürften  wie  die  aller  Selbftändigkeit
  beraubten  Fabrikarbeiter.
Vor  einer  gründlichen,  auf  dem  Grunde  der  fo  mannigfach  fich  ändernden,
Wirklichkeit  erwach  fenen  Kenntnis  der  Heimarbeit  hält  die  bisherige,  auch
jetzt  noch  nicht  ganz  aufgegebene  refervierte  Haltung  des  Staates  nicht  ftand.
Wenn  die  Pflicht  des  Staates  zum  Arbeiterfchutz  heute  allgemein  anerkannt
wird,  fo  erfcheint  die  Verpflichtung  zum  Schutz  der  Heimarbeiter ­
  noch  viel  dringlicher,  ja  hier  find  tiefergreifende  Maßnahmen ­
  zu  treffen,  die  fonft  in  der  Sozialpolitik  Bedenken  erregen  würden.
Der  ftaatliche  Arbeiter  fchutz  wird  ethifch  begründet  mit  den  Mißjtänden  und
Gefahren,  die  aus  dem  heutigen  Arbeitsvertrage  entfpringen.  x )  Der  freie  Arbeitsvertrag, ­
  der  nach  liberaler  Idee  den  Arbeiter  zur  freien  Entfaltung  feiner
Kräfte  befähigen  follte,  fchlug  um  ins  Gegenteil:  er  wurde  zur  drückenden
Feffel,  die  ihm  alle  Selbftändigkeit  nahm.  Die  Macht  des  Stärkern,  des  Unternehmers, ­
  ging  über  die  Rechte  des  Schwächern  hinweg  und  beutete  ihn  aus  —
auf  Grund  des  Vertrags,  zu  dem  diefer  notgedrungen  fich  herbeiließ.  Das
J )  Vgl.  Enzyklika  Rerum  novarum  von  Papft  Leo  XIII.  (Herderfche  Ausgabe)  46  ff;
A.  Lehmkuhl,  Die  foziale  Frage  und  die  ftaatliche  Gewalt 4 ,  Freiburg  19U;  v  o  n
H  e  rt  I  i  n  g,  Art.  „Staat“  im  Staatslexikon  der  Görresgefellfchaft  V 3 .
        <pb n="126" />
        §  1.  Staat  und  Heimarbeit

127

Arbeiterelend  war  da,  und  für  den  Staat,  den  Schirmherrn  der  Rechte,  entftand
die  Pflicht  des  Arbeiterfchutzes.
Der  Arbeitsvertrag  hat  nun  auf  keinem  Gebiete  zu  (b  weitgehender  Verkümmerung ­
  der  perfönlichen  Rechte  des  Schwachem
geführt,  wie  in  der  Hausinduftrie.  Nirgends  ift  das  Arbeitsverhältnis  zu  einer
Quelle  fo  unfagbaren  menfchlichen  Elends  geworden  wie  hier.  Wollte  jemand
die  lange  Gefchichte  gewiffer  Elendsinduftrien  fchreiben,  dann  hätte  er
fchlimmere  Dinge  zu  berichten  als  die  englifchen  Blaubücher  in  den  40er
Jahren.
Was  den  Heimarbeiter  vom  Fabrikarbeiter  nach  der  perfönlichen  Seite
namentlich  uni  rfcheidet,  ift  die  1  f  o  1  i  e  r  u  n  g  in  der  Heimarbeit.
Die  Fabrik  konzentriert  ihre  Arbeitskräfte,  zunächft  räumlich.  Dadurch  bahnt
fich  unter  den  mit  derfelben  täglichen  Not  Ringenden  eine  Gemeinfchaft  der
Gefinnung  an-,  die  Arbeiterfchaft  tritt  dem  Unternehmer  als  einheitliche  Macht
gegenüber,  und  fchließlich  tut  fie  fich  zur  Organifation  zufammen,  die  mit
Nachdruck  ihre  Forderungen  vertritt  und  dem  einzelnen  feine  Rechte  fichert.
—  Anders  ift  es  in  der  Hausinduftrie.  Der  einzelne  lebt  und  arbeitet  ifoliert
in  feinem  Heim.  Diejenigen,  mit  denen  ihn  Intereffengemeinfchaft  verbinden
füllte,  betrachtet  er  als  Gegner,  die  ihm  Lohnkonkurrenz  bereiten.  Der  Unternehmer ­
  zieht  den  Gewinn  daraus.  Die  billigten  und  willigften  Arbeitskräfte
fpielt  er  aus  gegen  die  weniger  Gefügigen;  und  fo  beugen  fich  fchliejzlich  alle
der  Macht  des  Stärkern  unter  notgedrungener  Preisgabe  ihrer  heiligften  perfönlichen ­
  Rechte.  Sonntagsheiligung  und  Sonntagsruhe,  Nachtruhe,  angemeffene
  Arbeitszeit,  auskömmlicher  Lebensunterhalt:  auf  alles  das  lernt  der
Heimarbeiter  verzichten.  Wenn  irgendwo,  dann  muß  hier  der  Staat  als  berufener ­
  Schirmherr  des  Rechtes  eingreifen,  die  Schwachen  fchützen  und  einer
dauernden  Rechtsverletzung  ein  Ende  machen.  Keine  andere  Macht  ift  imftande
  dazu.  Liberale  Wirtfchaftspolitiker  fagen,  der  Staat  habe  nur  infoweit
Arbeiterfchutz  zu  bieten,  als  die  Organifationen  ihre  Mitglieder  nicht  felbft
fchützen  können.  Das  ift  nicht  richtig,  da  der  Arbeiter  fchutz  auch  auf  Gebiete
fich  erftreckt,  die  von  den  Organi  fationen  nicht  erreicht  werden,  z.  B.
Kinderarbeit.  Aber  foviel  ift  richtig,  daß  der  Staat  dort  verftärkten
Arbeiterfchutz  fchuldig  ift,  wo  Organi  fationen  fchwach  find  oder  ganz  fehlen.
Inder  Hausinduftrie  aber  wird  nie  die  Organifation  zu  einer  einigermaßen  umfa|fenden
  Wirkfamkeit  gelangen.
Das  Gemeinwohl  überhaupt,  nicht  bloß  der  fpeziell  herausgegriffene
Rechtsfchutzzweck,  ftellt  den  Staat  vor  die  Aufgabe,  die  Heimarbeiter  vor
einem  ins  Elend  führenden  Arbeitsverhältnis  zu  fchützen.  Zum  Gemeinwohl
        <pb n="127" />
        128

VI.  Kap.:  Staatshilfe

follen  alle  Volksklaffen  nach  Kräften  ihren  Anteil  beitragen.  Die  wirtfehaftliche
  Leiftungsfähigkeit  des  Volkes,  feine  Finanzkraft,  feine  Wehrkraft,  beruhen ­
  auf  dem  Zufammenwirken  der  verfchicdenen  Gruppen,  nicht  zuletzt
der  Arbeiterfchaft.  Die  Arbeiter  in  gewiffen  Elendsinduftrien  find  aber  nicht
mehr  fähig,  die  Volkskraft  nach  irgendeiner  Richtung  zu  ftärken,  eher  gefährden ­
  fie  diefelbe.  Ein  wirkfamer  ftaatlicher  Arbeiterfchutz  muß  ihnen  zu
einer  hohem  phyfifchen  und  moralifchen  Qualität  verhelfen.  Dann  können  fie
auch  das  ihre  beitragen  zum  Wohl  und  Gedeihen  des  ganzen  Volkes.
Wie  fehr  eine  fchlecht  ge  ft  eilte  Hausinduftrie  das  Volkswohl
fchädigt  und  wie  notwendig  darum  ein  ftaatlicher  Arbeiterfchutz  ift,  erkennt
man  deutlich  aus  ihrer  Stellung  innerhalb  der  V  o  1  k  s  w  i  r  t  f  c  h  a  f  t,  die
von  Wilbrandt  in  folgenden  Worten  gut  gefchildert  wird:  L )  „Die  Heimarbeit
ift  eine  fchleichende,  freffende  Krankheit  im  Volkskörper.  Sie  |augt  feine  Kraft
aus,  um  fie  in  Warenform  ins  Ausland  hinauszufchleudern.  Sie  hempit  den
zweckmäßigen,  arbeitfparenden  Ausbau  in  der  Produktion.  Sie  bewirkt  Steigerung ­
  der  Konfumtion  von  technifch  fchlecht,  aber  durch  Heimarbeitslohndruck
billig  hergeftellten  Sachen  und  macht  die  Maffe  der  Heimarbeiterfchaft  durch
die  niedrigen  Löhne  konfumtionsunfähig  für  die  nötigften  Maffengüter.“
Wie  die  Heimarbeit  unter  Umftänden  auf  die  übrige  Induftrie  wirken  kann,
davon  gibt  wiederum  Wilbrandt  eine  in  der  Form  überaus  fcharfe,  aber  den
Kern  der  Sache  treffende  Darftellung:  *  2 )  „Die  Heimarbeit  ift  dann  (wenn  fie
in  einer  Gegend  neben  der  höher  entlohnten  Fabrikinduftrie  vertreten  ift)
hauptfächlich  Nebenerwerb  von  Familienangehörigen,  die  von  den  in  der  Fabrik
Arbeitenden  mit  erhalten  werden,  und  kann  daher  fogar  infolgedeffen  befonders
  niedere  Löhne  haben.  Die  Hausinduftrie  fchmarotzt  dann  parafitifch,
nach  dem  treffenden  Wort  der  Webbs,  an  der  Fabrikinduftrie,  ebenfo  wie  die
auf  Frauenarbeit  gegründeten  Fabriken  meift  fchmarotzen  an  den  Induftrien
der  zum  Unterhalt  ihrer  Töchter  oder  Frauen  beitragenden  Männer.  Wo  aber
von  einem  ganz  unzureichenden  Lohn  das  Leben  getriftet  werden  muß,  weil
eben  kein  anderes  Gewerbe  da  ift,  an  dem  fchmarotzt  werden  könnte,  da  wird,
wieder  nach  dem  Ausdruck  der  Webbs,  die  Induftrie  parafitifch  an  ihren  eignen
Arbeitern:  fie  faugt  ihnen  die  Lebenskraft  aus,  fie  zwingt  fie,  zu  verkommen,
damit  die  Induftrie  auf  dem  Umweg  der  Proftitution  ihrer  Arbeiterinnen  zur
Ergänzung  des  Lohnes  an  andern  Volkskreifen  fchmarotzen  könne,  oder  zu
verkümmern,  damit  die  Induftrie  blühe  und  der  Kapitalismus  gedeihe  aus  dem
Saft  und  der  Lebenskraft  ihrer  welkenden  Arbeiter.“

*)  Arbeiterinnenfchutz  und  Heimarbeit  18.
2 )  ä.  a.  0.  17.
        <pb n="128" />
        §  I.  Staat  und  Heimarbeit

129

Solche  Schädlinge  in  der  Volkswirtfchaft  gänzlich  abzufchneiden,  oder  wo
die  Verhältniffe  es  wünfchenswert  erfcheinen  laffen,  durch  energifchen  Arbeiterfchutz
  in  gefunde,  lebenskräftige  Zweige  zu  verwandeln,  ift  eine  ernfte
und  im  Intereffe  des  Gefamtwohls  dankbare  Aufgabe  des  Staates.
Ob  er  nun  die  Reform  zu  erreichen  fucht  durch  eine  entfprechende  Anordnung
gewiffer  Arbeiter(chutzbeftimmungen  auf  die  Heimarbeit,  oder  durch  ein  Eingreifen ­
  am  fpringenden  Punkt  der  ganzen  Frage,  durch  eine  Mindeftlohnfeftfetzung,
  ift  eine  Frage  der  Praxis,  die  hier  nicht  zu  entfcheiden  ift.  Es  handelt
(ich  hier  nur  um  das  Prinzip,  daß  der  Staat  überhaupt  eingreifen  muß.
Mag  er  fich  nun  für  das  eine  oder  das  andere  oder  für  beides  entfcheiden,
in  jedem  Falle  erhebt  fich  wieder  ein  neues  Bedenken  prinzipieller
Natur.  Bei  der  einen  Art,  die  Frage  zu  behandeln  (Ausdehnung  des  Arbeiter  -
fchutzes)  müßte  der  Staat  offenbar  in  die  F  a  m  i  1  i  e,  in  deren  Grenzen  fich
die  Heimarbeit  vielfach  vollzieht,  ordnend  und  verbietend  eindringcn.  Bei
der  Mindeftlohnfeftfetzung  würde  er  die  Freiheit  des  privaten  Arbeitsvertrags
aufheben.
Wie  fteht  es  zunächft  mit  den  Rechten  der  Familie?  Würden  fie  unrechtmäßig ­
  eingefchränkt?
Die  Kompetenz  der  Staatsgewalt  findet  allerdings  ihre
erfte  und  wichtigfte  Schranke  an  der  Freiheit  des  einzelnen  und
der  Familie.  Jeder  einzelne  befitzt  auf  Grund  feiner  menfchlichen
Perfönlichkeit  eine  autonome  Sphäre,  innerhalb  deren  er  nur  fich  felbft
und  feinem  Gewiffcn  verantwortlich  ift,  und  wo  jeder  Eingriff  von  außen  als
Rechtsverletzung  empfunden  wird.  Und  in  diefer  eignen  Rechtsfphäre  fühlt  der
einzelne  fich  gerade  dann,  wenn  er  im  eignen  Heim  privater  Tätigkeit  obliegt.
Die  Familie  hat  ferner  als  urfprünglichfte,  unmittelbar  in  der  Natur  begründete ­
  Gefellfchaftsform  ihr  eignes,  unveräußerliches  Recht,  das  der  Staat
anerkennen  und  fchützen  muß,  das  er  aber  nie  beseitigen  oder  auch  nur  um.
geftalten  kann.  Diefe  Sätze  find  allgemein  gewiß  richtig  als  Grundlage  des
Rechtsverhältniffes  zwifchen  Staat  und  Individuum  bzw.  Familie.  Aber  wo
von  den  unendlich  komplizierten  und  vielgcftaltigen  wirtfchaftlichcn  und
fozialen  Verhältniffen  des  Menfchenlebens  die  Rede  ift,  kann  man  nicht,  wie
in  der  Mathematik,  Lehrfätze  von  ausnahmslofer  Gültigkeit  aufstellen.  Der
einzelne,  der  zu  Haufe  arbeitet,  fcheinbar  ganz  felbftändig,  und  nur  fich  verantwortlich, ­
  kann  doch  als  „verlegter  Arbeiter“  in  einem  feiner  heiligften  Rechte,
dem  Rechte  auf  Exiftenz,  verkürzt  werden,  wenn  er  infolge  ganz  unzureichender
Entlohnung  die  Arbeitszeit  über  Gebühr  ausdehnen,  feine  Arbeitskraft  übermäßig ­
  anfpannen,  kurz,  feine  eigne  Perfon  fchädigen  muß.  Solch  wehrlofen
Koch 2 ,  Die  deutfehe  hausinduftrie  9
        <pb n="129" />
        130

VI.  Kap.:  Staatshilfe

Individuen  hat  der  Staat  aber  er  ft  recht  einen  wirkfamen  Rechts  fchutz  zu  gewähren, ­
  zumal  wenn  es  fich  um  ein  fo  unveräußerliches  Recht  handelt  wie
dasjenige  auf  Exiftenz.  Er  wird  deshalb  regelnd  und  verbietend  in  Arbeitszeit
und  Arbeitsquantum  des  einzelnen  eingreifen  müffen.  Freilich  wenden  folche
Beftimmungen  fich  in  erfter  Linie  an  den  Unternehmer,  aber  fie  treffen  doch
den  einzelnen  Arbeiter  und  hemmen  feine  Bewegungsfreiheit  im  eignen  Haufe,
in  der  eignen  Werkftatt.  Und  auf  eine  fcharfe  Kontrolle  des  Einzelbetriebes
wird  der  Staat  zwecks  Durchführung  feiner  Maßnahmen  erft  recht  nicht  verzichten ­
  können.
Selbft  innerhalb  der  Mauern  des  Familienheiligtums
können  Rechte  von  Einzelperfonen  verletzt  werden,  die  durch  den  Staat  zu
fchützen  find.  Das  Kind  hat  ein  natürliches  Recht  auf  eine  Ausbildung  feiner
Kräfte,  auf  ein  Bewahrtbleiben  vor  geiftiger  und  leiblicher  Verkümmerung.
Elend,  Stumpffinn  und  Habgier  vieler  Eltern  haben  nun  in  der  billigen  Kinderarbeit, ­
  die  im  eignen  Haufe  weder  an  der  Fabrikgejetzgebung  noch  an  dem
Druck  der  öffentlichen  Meinung  eine  Schranke  fand,  eine  ergiebige  Quelle  des
Erwerbs  entdeckt,  die  reichlich  ausgefchöpft  wird  —  zum  größten  leiblichen
und  feelifchen  Schaden  der  wehrlofen  Kinder.  Wenn  da  der  Staat  die  Rechte
der  Kinder  gegenüber  dem  fonft  zu  achtenden  Beftimmungsrecht  der  Eltern  in
Schutz  nimmt  und  in  j'olchen  Ausnahmefällen  in  die  Familie  hineinregiert,  |o
handelt  er  nur  in  Gemäßheit  feines  Rechtsfchutzzweckes.
Mit  folchen  Einräumungen  an  die  Staatsgewalt  verfallen  wir  weder  dem
antiken  Staatsabfolutismus  noch  dem  Sozialismus,  die  beide  den  einzelnen
wie  die  Familie  im  Staate  völlig  aufgehen  laffen.  Denn  „etwas  anderes  ift  es,
der  ftaatlichen  Gefetzgebung  die  Befugnis  zufchreiben,  unter  ganz  beftimmten
Vorausfetzungen  die  perfönliche  Freiheit  des  einzelnen  und  das  Beftimmungsrecht ­
  der  Eltern  einzuengen,  und  etwas  anderes,  das  eine  wie  das  andere  als
nicht  vorhanden  anzufehen  und  alles  der  willkürlichen  Regelung  durch  die
ftaatliche  Autorität  zu  überlaffen“  (v.  Hertling).  Solches  geftattet  dem  Staate
auch  die  Enzyklika  Rerum  novarum.  Papft  Leo  XIII.  führt  dort  aus:  „Ein
großer  und  gefährlicher  Irrtum  liegt  (alfo)  in  dem  Anfinnen  an  den  Staat,
als  müf|e  er  in  das  Innere  der  Familie,  des  Haufes  eindringen.  —  Allerdings,
wenn  fich  eine  Familie  in  äußerfter  Not  und  in  fo  verzweifelter ­
  Lage  befindet,  daß  fie  fich  in  keiner  Weife  helfen  kann,  fo
ift  es  der  Ordnung  entfprechend,  daß  |t  a  a  11  i  c  h  e  Hilfeleiftung
eintrete;  die  Familien  find  eben  Teile  des  Staates.  Ebenfo  hat  die  öffentliche
Gewalt  einzugreifen,  wenn  innerhalb  der  häuslichen  Mauern  erhebliche
Verletzungen  des  gegen  feitj  gen  Rechtes  gefchehen.
c'.  :
        <pb n="130" />
        9'

§  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung

131

Übergriffe  in  Schranken  weifen  und  die  Ordnung  herftellen  hei|zt  dann  offenbar
nicht  Befugniffe  der  Familie  und  der  Individuen  an  fich  rei|zen;  der  Staat
befeftigt  in  diefem  Falle  die  Befugniffe  der  einzelnen,  er  zerftört  fie  nicht.“  J )
Tatfächlich  find  auch,  je  mehr  der  Kapitalismus  feine  Ausbeutungskünfte
  auf  Einzelftehende  und  Familien  ausdehnt,  die  Gefetzgebungen  mehr
und  mehr  in  die  Familie  eingedrungen.  Die  auftralifchen  Kolonien  haben  den
Betrieben,  die  lediglich  Familienangehörige  verwenden,  eine  Ausnahmeftellung
  niemals  eingeräumt.  Die  nordamerikanifchen  Staaten,  die  gegen
die  Heimarbeit  beftimmter  Gewerbe  Sondergefetze  erlaffen  haben,  kommen
mehr  und  mehr  davon  zurück,  Familienbetriebe  von  den  allgemeinen  Normen
auszunehmen.  Nach  der  englifchen  Gefetzgebung  gelten  viele,  wenn  auch  nicht
alle  Arbeiterfchutzvorfchriften,  die  für  Fabriken  und  Werkftätten  erlaffen  find,
auch  für  häusliche  Arbeitsftätten  (domestic  workshops).  In  Deutfchland  galt
lange  als  Regel,  dafz  Werkftätten,  in  welchen  der  Arbeitgeber  ausfchliejzlich
zu  feiner  Familie  gehörige  Perfonen  befchäftigt,  unter  die  Arbeiterfchutzbeftimmungen
  nicht  fallen.  Indes  ift  neuerdings  durch  das  Kinderfchutzgefetz,
durch  Streichung  von  Abf.  4  des  §  154  der  Gewerbeordnung  und  endlich  durch
das  Hausarbeitgefetz  auch  bei  uns  die  Schwelle  des  Familienheiligtums  überfchritten.

Die  Frage,  ob  bei  der  Mindeftlohnfeftfetzung  der  Staat  über  feine  Befugniffe
hinausgehe,  wird  fpäter  im  Kapitel  über  die  Lohnämter  nach  ihrer  prinzipiellen
Seite  hin  gewürdigt  werden.
§  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung  im
Deutfchen  Reiche  *  2 )
Die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutfchen  Bund  berührte  nur  in  einem
Punkte  die  Hausinduftrie:  fie  ftellte  hinfichtlich  des  T  r  u  c  k  v  e  r  b  o  t  s  (in
§  134,  jetzt  §  H5)  den  Fabrikinhabern  die  Verleger  und  Faktoren  und  den
Fabrikarbeitern  diejenigen  gleich,  welche  „außerhalb  der  Fabrikftätten  für
Fabrikinhaber  oder  für  die  ihnen  gleichgeftellten  Perfonen  die  in  deren  Gewerbebetrieb ­
  nötigen  Ganz-  oder  Halbfabrikate  anfertigen  oder  folche  an  fie  abfetzen,
ohne  aus  dem  Verkaufe  diefer  Waren  an  Konfumenten  ein  Gewerbe  zu  machen“.
Lange  Zeit  blieb  diefe  Beftimmung  auch  in  der  Gewerbeordnung  für  das
Deutfche  Reich  die  einzige,  die  den  Heimarbeitern  einigen  Schutz  gewährte.
')  Enzyklika  Rerum  novarum  20.
2 )  Vgl.  Reichstagsverhandlungcn;  „Soziale  Praxis“  in  den  verfchiedenen  Jahrgängen ­
  ;  M.  Erzberger,  Gefchichte  des  Heimarbeiterfchutzes  im  Reichstage
1873—1906,  in  der  „Sozialen  Kultur“  XXVI  (1906)  367;  G.  R  o  h  m  e  r,  Hausarbeit,
gefetz,  München  1912,  Einleitung.
        <pb n="131" />
        132

VI.  Kap.:  Staatshilfe

Erft  im  Jahre  1878  gedachte  man  wieder  der  Hausinduftrie.  Wie  im  gefetzlichen
  Arbeiterfchütz  überhaupt  in  der  Regel  der  Schutz  der  arbeitenden  Kinder
zunächft  in  Angriff  genommen  wurde,  fo  wurde  auch  im  Deutfchen  Reichstage
das  Hausinduftrieelend  zuerft  infofern  beachtet,  als  Kinder  bis  ins  zartefte
Alter  hinab  davon  mitbetroffen  waren.
Am  23.  Februar  1878  legte  die  Regierung  einen  Gefetzentwurf  zur  Regelung
der  Verhältniffe  der  Fabrikarbeiter  vor,  der  fich  auch  mit  der  Kinderarbeit ­
  befchäftigte.  Die  unveränderte  Annahme  des  Entwurfs  hätte  den  Ausfeh ­
  lu(z  aller  Kinder  aus  der  Hausinduftrie  zur  Folge  gehabt.  „Nach  dem  Entwurf“, ­
  fo  hieß  es  in  der  Begründung,  „wird  ein  Knabe  weder  in  das  Handwerk
noch  in  die  Hausinduftrie  eintreten  können,  bevor  er  die  Schule  verlaffen  hat.“
Später  erklärte  die  Regierung,  das  Verbot  hausinduftrieller  Befchäftigung
folle  nur  für  fremde,  nicht  für  die  eignen  Kinder  gelten.  Aber  in  der  Kommiffion
wie  im  Plenum  wurden  allerlei  Bedenken  laut:  das  ganze  Gebiet  der  Hausinduftrie ­
  fei  noch  zu  wenig  durchforfcht,  es  weife  zu  große  Verfchiedenheiten
auf,  kein  Staat  habe  bisher  eingegriffen,  auch  die  deutfehe  Gewerbeordnung
habe  fich  bisher  nicht  auf  die  Hausinduftrie  erftreckt  ufw.  Auch  die  Regierung
fiel  um.  Uno  fo  fcheiterte  fchließlich  diefe  erfte  Vorlage  bezüglich  der  Hausinduftrie. ­

Wie  wenig  die  Lage  der  Hausinduftriellen  damals  richtig  gewürdigt  wurde,
zeigte  fich  bei  dem  Zuftandekommen  der  Verficherungsgefetze  in  den  Jahren
1882—1889.  Die  drei  Zweige  der  Verficherung  wurden  für  die  Hausinduftrie
nicht  obligatorifch,  fondern  nur  fakultativ.  Mögen  zu  diefer  Stellungnahme
auch  die  Schwierigkeit  einer  richtig  bemeffenen  Beitragsverteilung  und  andere
veijieherungstechnifche  Bedenken  veranlagt  haben,  ausfchlaggebend  war
die  herrfchende  Auffaffung,  daß  die  Heimarbeiter  felbftändige  Gewerbetreibende
feien  und  darum,  wie  die  Handwerker,  zu  einer  Verficherung  nicht  verpflichtet
werden  dürften.  Und  doch  war  ihre  Selbftändigkeit  nur  eine  illuforifche  und
ihre  wirtfchaftliche  Lage  durchweg  fchlechter  als  die  der  Fabrikarbeiter.
Die  erfte  große  Heimarbeiterfchutzdebatte  fand  am
22.  und  23.  April  und  II.  Mai  1885  ftatt  aus  Anlaß  der  Debatten  über  den  Nähfadenzoll, ­
  der  für  die  Entlohnung  verfchiedener  Heimarbeiterkategorien  naturgemäß ­
  von  Bedeutung  war.  Mit  der  Feftfetzung  diefes  Zolles  brachten  Zentrum
und  Konfervative  die  Refolution  ein,  „den  Herrn  Reichskanzler  zu  erfuchen,
über  die  Lohnverhältniffe  der  Arbeiterinnen  in  der  Wäfchefabrikation  und
der  Konfektionsbranche  fowie  über  den  Verkauf  und  die  Lieferung  von  Arbeitsmaterial ­
  (Nähfaden  ufw.)  feitens  der  Arbeitgeber  an  die  Arbeiterinnen  und  über
die  Höhe  der  dabei  berechneten  Preife  Ermittlungen  zu  veranlaffen  und  dem
        <pb n="132" />
        133

§  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung

Reichstage  über  das  Ergebnis  in  der  nächften  Seffion  Mitteilung  zu  machen“.
Die  Refolution  fand  Annahme,  und  die  nächfte  praktifche  Folge  war,  dafz  am
29.  April  1887  feitens  des  Bundesrats  eine  umfangreiche  Denkfchrift  über  die
Lohnverhältniffe  der  Arbeiterinnen  in  der  Wäfchefabrikation  und  der  Konfektionsbranche ­
  vorgelegt  wurde.  Diefe  Denkfchrift  bietet  noch  heute  reichhaltiges ­
  Material.
ln  den  folgenden  Jahren  befchäftigte  man  fich  im  Reichstage  öfter  und
eingehender  mit  der  Hausinduftrie  als  bisher.  Diesbezügliche  Anträge
und  Refolutionen  nahmen  konkretere  Form  an  und  wandten  fich  gegen  beftimmte
  Mifzftände.  Die  Kunde  von  dem  Heimarbeiterelend,  insbefondere  in
den  modernen  grofzftädtifchen  Hausinduftrien,  war  immer  vernehmlicher  geworden, ­
  namentlich  feitdem  fich  gediegene  wiffenfchaftliche  Spezialunter  -
fuchungen,  wie  diejenigen  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  damit  befchäftigten.
Dann  aber  war  es  den  Sozialpolitikern  im  Reichstag  aufgefallen,  dafz  der  forgfältig
  ausgebildete  Fabrikarbeiterfchutz  als  unerwünfchte  Nebenwirkung
die  Ausdehnung  der  Hausinduftrie  beförderte.  Der  Normalarbeitstag ­
  für  Frauen  und  Jugendliche  wurde  dadurch  umgangen,  dafz  man
Arbeit  mit  nach  Haufe  gab.  Der  Belaftung  der  Fabriken  und  Werkftätten
durch  Verficherungsgefetze  und  hygienifche  Schutzvorfchriften  entging  man,
indem  man  die  Fabriken  einfchränkte  oder  gar  auflöfte  und  die  Arbeit  nur  in
der  Familie  verrichten  lie|z,  die  von  aller  fozialen  Gefetzgebung  unberührt
blieb.  Das  war  namentlich  dort  der  Fall,  wo  das  Zufammenarbeiten  in  der  Fabrik
gar  keine  technifchen  Vorteile  gegenüber  der  Heimarbeit  bot,  wie  in  der  Zigarreninduftrie.
  Eine  Bundesratsverordnung  vom  9-  Mai  1888  war  argen  Mi(zftänden
  in  den  Fabriken  und  Werkftätten  der  Zigarreninduftrie  entgegengetreten ­
  und  hatte  fehr  gute  hygienifche  Vorfchriften  erlaffen,  die  fich  vornehmlich ­
  auf  die  Arbeitsräume  bezogen.  Familienbetriebe  wurden  von  der
Verordnung  nicht  getroffen.  Die  Folge  war,  dafz  namentlich  in  Weftfalen  und
Sachfen  viele  Fabrik-  und  Werkftättenbetriebe  fich  auflöften  und  an  ihre  Stelle
die  ungefchützte  und  unkontrollierte  Heimarbeit  trat.  J )
Diefe  Erfcheinung  war  auch  in  andern  Induftrien  zu  beobachten,  fo  in
der  Spielwareninduftrie  und  Konfektion.  Es  kann  darum  auch  nicht  auffallen,
wenn  in  der  Folge  im  Reichstage  Petitionen,  Anträge  und  Entwürfe  die
ausgefprochene  Abficht  verfolgen,  die  Abwanderung  der  Fabrikarbeit  in  die
Hausinduftrie  zu  verhüten.
Der  grofze  Arbeiterfchutzentwurf  vom  Jahre  1891  fchlug  in  §  154  vor:
’)  Vgl.  Meerwarth  a.  a.  0.  45  ff;  W  i  I  b  r  a  n  d  t,  Arbeiterinnenfchutz  und
Heimarbeit  53  ff.
        <pb n="133" />
        (34

Vi.  Kap.:  Staatshilfe

„Auf  andere  Werkftätten  (als  die  durch  elementare  Kraft  betriebenen)  können
durch  Kai  ferliche  Verordnung  mitZuftimmungdes  Bundesrats  die  Beftimmungen
der  §§  135—(39  b  in  zwingender  Weife  ausgedehnt  werden.  Werkftätten,
in  welchen  der  Arbeitgeber  ausfchliefzlich  zu  feiner  Familie  gehörige  Perfonen
befchäftigt,  fallen  unter  diefe  Beftimmung  nicht.“  In  der  Begründung  des  Entwurfs ­
  wurde  ausdrücklich  darauf  hingewiefen,  dajz  der  Arbeiterfchutz  in
Fabriken  die  Kinder  in  die  Hausinduftrie  treibe  und  dafz  deshalb  hier  trotz  aller
Schwierigkeiten  eingegriffen  werden  müffe.  Eine  gefetzliche  Regelung  habe
jedoch  ihre  grojzen  Schwierigkeiten,  auch  liege  nicht  genügendes  Material
dafür  vor;  man  könne  es  beim  Verordnungsrecht  beiaffen.  Diefer  Entwurf
war  von  Bedeutung;  denn  die  §§  135—139  b,  um  deren  Ausdehnung  auf  die
Hausinduftrie  es  fich  handelte,  regeln  die  Befchäftigung  von  Arbeiterinnen,
Kindern  und  jugendlichen  Arbeitern  und  führen  die  Gewerbeinfpektion  ein.
Er  wurde  denn  auch  angenommen.  Und  fo  war  im  Arbeiterfchutzgefetze  von
1891  die  gefetzliche  Grundlage  gefchaffen  zum  Einfchreiten
  gegen  Mi|zftände  in  der  H  a  u  s  i  n  d  u  f  t  r  i  e  und
zum  Verhüten  einer  Vermehrung  der  Hausinduftrie.
Leider  hat  der  Bundesrat  von  der  ihm  nunmehr  gefetzlich  zuftehenden  Befugnis ­
  fehr  mangelhaften  Gebrauch  gemacht.  Deshalb  brachte  Dr.  Hitze  am
3.  Dezember  1895  einen  Antrag  des  Inhalts  ein  :  „die  verbündeten  Regierungen
zu  erfuchen,  die  Ausdehnung  der  Beftimmungen  der  Gewerbeordnung  betreffend
  den  Schutz  der  jugendlichen  und  weiblichen  Arbeiter  (§  135—139  b)
auf  die  Hausinduftrie  —  unter  befonderer  Berückfichtigung  der  Wirkungen
der  Fabrikgefetzgebung  auf  die  Vermehrung  der  Hausinduftrie  —  durch  Erhebungen ­
  wirkfam  vorzubereiten  und  anzuregen“.  Der  Antrag  fand  einftimmige
Annahme.
Im  Februar  1896  brach  in  Berlin  der  gro(ze  Konfektionsftreik
aus.  Auf  eine  Interpellation  der  Nationalliberalen  hin  fanden  am  12.  Februar
1896  im  Reichstage  Verhandlungen  ftatt  über  das  Heimarbeiterelend  in  der
Konfektion,  die  feitens  aller  Parteien  wie  feitens  des  Staatsfekretärs  v.  Bötticher
den  ernften  Willen  zur  Hilfe  bekundeten.  Wie  der  Staatsfekretär  in  Ausficht
geftellt,  trat  alsbald  in  Berlin  die  Kommiffion  für  Arbeiterftatiftik  zufammen,
um  fich  eingehend  mit  dem  Problem  zu  befchäftigen  und  der  Gefetzgebung
etwaige  Vorfchläge  zu  machen.  x )  Die  Verhandlungen,  die  vor  diefer  Kommiffion ­
  mit  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  (Zwifchenmeiftern,  Werkftattarbeitern,
  Heimarbeitern)  geführt  wurden,  außerdem  die  Ermittlungen,  die
gleichzeitig  von  den  Behörden,  Gewerberäten  und  der  Polizei  angeftellt  wurden,

')  Vgl.  Meerwartha,  a.  0.  32  ff;  Hitze,  Arbeiterfrage  106.
        <pb n="134" />
        §  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung

135

führten  zu  der  Bundesratsverordnung  vom  31.  Mai  1897,  wodurch  §  135—139  b
der  Gewerbeordnung  auf  die  Werkftätten  der  Kleiderund
  Wäfchekonfektion  ausgedehnt  wurden.
Die  Verordnung,  die  u.  a.  auch  gerade  die  Mijzftände  in  den  Zwifchenmeifterwerkftätten
  befeitigen  wollte,  erzielte  nur  einen  Teilerfolg,  nämlich  in  der
Herren-  und  Knabenkonfektion.  Die  hier  notorifch  lange  Arbeitszeit  in  den
Werkftätten  wurde  eingefchränkt.  In  der  Damen-  und  Wäfchekonfektion
machte  man  wieder  die  alte  Erfahrung  :  die  Verordnung  trieb  die  Arbeiter  und
Arbeiterinnen  aus  den  Werkftätten  hinaus  in  die  Einzel-  und  Familienbetriebe,
die  von  der  Verordnung  ausgenommen  waren.  Das  betätigte  ganz  unumwunden ­
  der  „Konfektionär“,  das  leitende  Unternehmerorgan,  das  damals
fchrieb:  „Die  Praxis  hat  auch  hier  Abhilfe  gefchaffen.  Die  Zwifchenmeifter
geben  den  Arbeiterinnen,  und  zwar  immer  nur  auf  deren  Wunfch,  Arbeit  mit
nach  Haufe,  und  dadurch  nimmt  die  Hausinduftrie,  die  unkontrollierbar  ift,
immer  mehr  an  Umfang  zu.“
Die  Kommiffion  für  Arbeiterftafiftik  hatte  damals  auch  für  die  Ge  fetzgeb ­
  u  n  g  beftimmte  fehr  gute  Vorfchläge  gemacht:  Werkftätten- ­
  und  Heimarbeiter  füllten  mit  Lohnbüchern  verfehen  werden;
Kranken-  und  Invaliden-  und  Altersverficherung  follten  obligatorifch  werden
für  die  Hausinduftriellen;  die  Werkftattarbeiterinnen  follten  vor  Überlaftung
durch  Heimarbeit  gefchützt  werden,  wenn  nicht  anders  möglich,  durch  das
Verbot  der  Mitgabe  von  Arbeit  nach  Haufe.  Diefe  Ideen  bildeten  die  Grundlage ­
  eines  G  e  f  e  t  z  e  n  t  w  u  r  f  s,  der  am  I  8.  Mai  1897  von  der  Regierung
eingebracht  wurde.  Nach  ihm  follte  der  Bundesrat  befugt  fein,  für  beftimmte
Gewerbe  anzuordnen,  dajz  den  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern,  föfern
  ihre  tägliche  Befchäftigung  in  der  Fabrik  fechs  Stunden  überfteigt,  Arbeit
nicht  mit  nach  Haufe  gegeben  werden  darf.  Dann  gab  der  Entwurf  dem  Bundesrat ­
  die  Vollmacht,  für  beftimmte  Gewerbe  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  vorzufchreiben.
  Endlich  follte  die  Verficherungspflicht  gegen  Krankheit,  Invalidität
und  Alter  in  Zukunft  auch  vom  Bundesrat  auf  die  Hausgewerbetreibenden
ausgedehnt  werden  können.  Diefer  wirklich  gute  Entwurf  kam  wegen  der  vorgerückten ­
  Seffion  leider  nicht  zur  Verabfchiedung.  Auch  ein  Gefetzentwurf
der  Nationalliberalen  vom  2.  Dezember  1897,  der  mit  Ausnahme  der  Verficherungspflicht ­
  dasfelbe  forderte  wie  der  Regierungsentwurf,  blieb  unerledigt.
Bei  den  Verhandlungen  über  die  Gewerbeordnungsnovelle
im  Jahre  1899  war  auch  die  Hausinduftrie  mehrfach  Gegen  ftand  ernfter
Beratung.  Die  Regierung  wiederholte  in  ihrem  Entwurf,  was  fie  fchon  1897
gefordert  hatte:  Einführung  von  Lohnzetteln  und  Arbeitsbüchern  und  Verbot
        <pb n="135" />
        136

VI.  Kap.:  Staatshilfe

der  Mitgabe  von  Arbeit  nach  Haufe.  Die  Sozialdemokraten  wollten  verfchiedene
Beftimmungen  in  die  Gewerbeordnung  eingefügt  wiffen,  die  unerfüllbare  Forderungen
  enthielten,  namentlich  hinfichtlich  der  Arbeitsräume  der  Heimarbeiter.
(Die  Arbeitsräume  der  Heimarbeiter  follten  weder  als  Wohn-  oder  Schlaf-,
noch  als  Kochräume  benutzt  werden  dürfen.  Derartige,  nur  die  Heimarbeiter
fchwer  belaftende  Vorfchriften  haben  die  Sozialdemokraten  fpäter  noch
wiederholt  beantragt.)  Die  Anträge  wurden  abgelehnt.  —  Der  Regierungsvorfchlag
  bezüglich  des  Mitgebens  von  Arbeit  nach  Haufe  erhielt  eine  genauere
Formulierung  in  dem  Anträge  von  Heyl-Hitze,  wurde  aber  auch  in  der  neuen
Faffung  abgelehnt.  Diefer  Antrag  wurde  dann  als  Initiativantrag  in  jeder
Seffion  wieder  eingebracht,  kam  aber  nicht  zur  Verhandlung,  bis  im  Winter
1903  eine  Refolution  angenommen  wurde,  in  der  das  gefetzliche  Verbot  der  Mitgabe ­
  von  Arbeit  überhaupt  an  Arbeiterinnen  und  Jugendliche  gewünfeht
wurde.
Zur  Einführung  von  Lohnzetteln  und  Arbeitsbüchern  wurde  der  Bundesrat ­
  durch  die  Gewerbeordnungsnovelle  (30.  Juni  1900)  ermächtigt.  Er  machte
hiervon  Gebrauch,  indem  er  am  9.  Dezember  1902  für  die  Betriebe  der
Kleider-  und  Wäfchekonfektion  Lohnbücher  vorfchrieb,
  in  denen  Art  und  Umfang  der  übertragenen  Arbeit,  bei  Akkordarbeit
die  Stückzahl,  die  Lohnfätze,  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen ­
  und  Stoffen  einzutragen  find.
Die  1897  von  der  Regierung  bereits  vorgefchlagcne  Ausdehnung  der  Verficherungspflicht
  gegen  Krankheit  wurde  am  30.  November  1899  von  Zentrum,
Konfervativen  und  Nationalliberalen  aufs  neue  beantragt.  Der  Antrag  fand
beim  Reichstag  und  Bundesrat  Annahme  als  Gefetz,  das  dem  Bundesrat
die  Befugnis  erteilt,  die  Krankenverficherung  auch  auf
die  Hausgewerbetreibenden,  und  zwar  auch  für  beftimmte
Gewerbezweige  und  auf  örtliche  Bezirke  auszudehnen.  Das  Gefetz  trat
in  Kraft  gleichzeitig  mit  der  Gewerbeordnungsnovelle  vom  30.  Juni  1900.
Die  nun  folgende  Seffion  (1900—1903)  brachte  als  wichtige  Neuerung
für  die  Hausinduftrie  das  Kinderfchutzgefetz  vom  30.  März  1903.
Für  fremde  wie  für  eigne  Kinder  werden  fchützende  Beftimmungen  aufgeftellt,
für  die  eignen  Kinder  freilich  etwas  mildere  als  für  die  fremden.  Fremde  Kinder
dürfen  nicht  unter  12  Jahren  befchäftigt  werden,  eigne  Kinder  nicht  unter
10  Jahren.  (Der  genauere  Inhalt  des  Gefetzes  wird  weiter  unten  mitgeteilt
werden.)  Bis  dahin  hatte  die  Gefetzgebung  vor  dem  Familienbetriebe  Halt
gemacht;  Fabrikgefetze,  Tabakverordnungen  und  Konfektionsverordnung
nahmen  fie  ausdrücklich  aus.  Man  wollte  —  aus  guten  Gründen  —  in  das
        <pb n="136" />
        §  2.  Zur  Gefchichtc  der  Hausinduftriegefetzgebung

137

Familienheiligtum  nicht  eindringen  und  in  das  Verhältnis  von  Eltern  und
Kindern  nicht  ftörend  eingreifen.  Dies  Prinzip  ift  durchaus  feftzuhalten,  weil
in  der  Natur  der  Familie  und  des  Elternrechtes  begründet.  Aber  es  mufzte,  wie
früher  fchon  dargetan,  eine  Ausnahme  erleiden,  fobald  in  weitem  Umfange
fchwache  Kinder  von  Vernunft-  und  herzlofen  Eltern  ausgebeutet  wurden-Diefem
  weitgreifenden  und  einen  grofzen  Teil  der  ganzen  Generation  gefährdenden ­
  Übelftande  konnte  man  fchliefzlich  nicht  anders  fteuern  als  durch  ein
Ge  fetz,  das  die  Kinder  in  Schutz  nahm.  (Vgl.  oben  die  prinzipiellen  Ausführungen ­
  über  Staat  und  Heimarbeit.)  Und  fo  war  das  Reichsfchutzgefetz
in  Anbetracht  der  traurigen  Lage  zahlreicher  Kinder  als  ein  wirklicher  Fortfchritt
  zu  begrüfzen.
Leider  find  die  Vorteile  für  die  Kinder  wegen  der  Schwierigkeit  der  praktifchen
  Durchführung  des  Gefetzes  bis  jetzt  nur  fehr  gering.  Staatsfekretär
Graf  Pofadowsky  fagte  1906  im  Reichstage,  dafz  „unter  den  gegenwärtigen  Verhältniffen
  das  Gefetz  betreffend  den  Kinderfchutz  zum  Teil  auf  dem  Papier
ftehen  bleibt“.  Und  auch  in  den  folgenden  Jahren  wird  —  mit  wenigen  Ausnahmen ­
  —  in  den  verfchiedenen  Bundesftaaten  und  Landesteilen  geklagt  über
die  unvollkommene  Durchführung  des  Kinderfchutzgefetzes  und  die  Schwierigkeit, ­
  die  fich  der  Schule  bietet  bezüglich  der  Überwachung  der  Kinderarbeit. 1 )
Die  unmittelbar  folgenden  Jahre  waren  nicht  fehr  fruchtbar  an  parlamentarifchcr
  Arbeit  für  die  Hausinduftrie.  Das  Zentrum  brachte  zwei  Anträge  einweiche ­
  die  Regierung  erfuchten,  im  Wege  der  Verordnung  oder  des  Gefetzes
gewiffe  Arbeiterfchutzbeftimmungen  auf  die  Hausinduftrie  auszudehnen
und  die  Kranken-  und  Invalidenverficherung  auf  die  Hausgewerbetreibenden,
zu  erstrecken.  Die  Regierungen  waren  längere  Zeit  mit  Vorarbeiten  befchäftigt
für  eine  reichsgefetzliche  Regelung  der  Krankenverficherung  der  Hausgewerbetreibenden. ­
  Aber  zu  einem  Gefetzentwurf  kam  es  nicht.
Im  Januar  1906  ward  in  Berlin  dieDeutfche  Heimarbeitausf
  t  e  11  u  n  g  eröffnet.  Dies  fozialpädagogifche  Unternehmen,  das  von  Männern
und  Frauen  der  verfchiedenften  Richtung  unter  grofzen  Mühen  vorbereitet
war,  rief  überall  eine  tiefe  Bewegung  hervor,  die  auch  auf  den  Gang  der  fozialpolitifchen
  Verhandlungen  im  Reichstage  nicht  ohne  Einflufz  blieb.  Überhaupt
wurden  von  jetzt  an  die  Probleme  der  Hausinduftrie  im  Reichstage  öfter  und
ernfter  erörtert:  Auch  an  die  Kernfrage  des  ganzen  Problems,  die  Regulierung
der  Löhne,  ging  man,  wenn  auch  in  recht  befcheidener  und  unbefriedigender
Form,  jetzt  mehr  und  mehr  heran,  während  früher  die  Lohnfrage  nur
’)  Vgl.  K.  A  g  a  h  d,  Lehrerfchaft  und  Jugendfürforge  in  Stadt  und  Land,  Berlin
1909.
        <pb n="137" />
        138

VI.  Kap.:  Staatshilfe

indirekt,  durch  die  Beftimmung  betreffend  die  Lohnbücher,  berührt  worden
war.
Zu  energifcherm  und  zielbewufzterm  Vorgehen  drängten  den  Reichstag
verfchiedene  Umftände.  Es  war  nicht  b!o(z  der  erfchütternde  Eindruck  der
Berliner  Heimarbeitausftellung,  der  ein  ähnliches,  von  Sozialdemokraten
ins  Leben  gerufenes  Unternehmen  nebft  einem  (faft  ausfchliejzlich  fozialdemokratifchen)
  Heimarbeiterfchutzkongrefz  1904  vorausgegangen  war.  Auch  die
nationalökonomifche  Wiffenfchaft  hatte  (“ich  in  den  letzten  Jahren  fehr  eingehend
  mit  der  Hausinduftrie  und  ihrer  Reform  befchäftigt.  Insbefondere  hatten
angefehene  Spezialforfcher  aus  dem  fchier  unentwirrbaren  Knäuel  diesbezüglicher ­
  gefetzgeberifcher  Vorfchläge  die  Lohnfrage  als  den  Kern  der  Sache  herausgelöft
  und  dement  fprechend  ihre  Forderungen  formuliert.  Der  Gewerkverein
der  Heimarbeiterinnen  Deutfchlands  (feit  Oktober  1900)  [teilte  ein  gut  entwickeltes ­
  und  begründetes  Mindeftprogramm  für  den  gefetzlichen  Heimarbeiterfchutz
  auf,  worin  die  Lohnfrage  auch  mehr  und  mehr  in  den  Vordergrund
rückte.  Ein  hervorragendes  Verdienft  gebührt  auch  der  Gefellfchaft  für  Soziale
Reform,  deren  Vorftand  mit  wärmftem  Intereffe  fich  der  Heimarbeiterfache
annahm.  Indem  vorzüglichen  Organ  der  Gefellfchaft,  der  „Sozialen  Praxis“,
erfchienen  fortgefetzt  fehr  gediegene  Artikel  (meift  aus  der  Feder  des  Redakteurs, ­
  Prof.  Francke),  die  immer  wieder  mit  ftärkftem  Nachdruck  gefetzlichen
Heimarbeiterfchutz  forderten,  aus  der  unüberfehbaren  Menge  von  Vorfchlägen
das  Befte  prüfend  auswählten  und  gangbare  Wege  vorzeichneten.  Außerdem
hatte  fich  innerhalb  der  Gefellfchaft  ein  Ausfchu(z  gebildet,  der  aus  Parlamentariern ­
  der  verfchiedenen  Parteien,  Unternehmern  und  Vertretern  der  Wiffenfchaft ­
  beftand  und  fich  mit  der  gefetzlichen  und  aufzergefetzlichen  Reform
der  Hausinduftrie  eingehend  befchäftigte.  Zu  den  vorliegenden  diesbezüglichen
Gefetzentwürfen  nahm  der  Ausfchufü  Stellung  in  R  folutionen,  die  dem  Reichstage ­
  zugefandt  wurden.  Die  internationale  Konferenz  für  gefetzlichen  Arbeiterfchutz,
  zu  der  die  Gefellfchaft  für  Soziale  Reform  ihre  Delegierten  entfandte,
  betonte  feit  1904  in  der  alle  zwei  Jahre  ftattfindenden  Verfammlung
mit  gefteigertem  Nachdruck  die  Notwendigkeit  eines  ftaatlichen  Eingreifens
in  die  Arbeiterverhältniffe  der  Hausinduftrie,  und  empfahl  fchliejzlich  (1908
in  Luzern  und  1910  in  Lugano)  die  Einführung  von  Lohnämtern  nach  englifchem
  Mufter.
Das  durch  die  Heimarbeitausftellung  erregte  Mitleid,  aber  auch  der  ehrliche
Wille  zur  Reformarbeit  kam  alsbald  zum  Ausdruck  in  zwei  Anträgen.
Auf  Anregung  des  Abgeordneten  Dr.  Hitze  brachten  Vertreter  faft
fämtlicher  bürgerlichen  Fraktionen  am  16.  März  1906/i
        <pb n="138" />
        §  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung

139

einen  Antrag  ein,  der  die  Richtlinien  für  ein  Heimarbeitge|etz  deutlich  feftlegte,
  die  technifche  Ausarbeitung  einer  legislatori  fchen  Vorlage  aber  der  Regierung ­
  überlie|z.  Die  wefentlichen  Forderungen  des  Antrags  waren  diefe:
Regiftrierpflicht,  allgemeine  Einführung  der  Lohnbücher,  Ausdehnung  der  Gewerbeaufficht
  auf  die  Heimarbeit  und  Unterftützung  der  Aufficht  durch  Schutzkomitees ­
  in  Gegenden  mit  viel  Hausinduftrie,  Verfügungen  der  Polizeibehörde
bzw.  Verordnungen  des  Bundesrats  für  die  Arbeitsftätten  im  Intereffe  von
Gefundheit  und  Sittlichkeit,  Verbot  der  Sonntags-  und  Nachtarbeit  für  Arbeiterinnen ­
  und  jugendliche  Arbeiter,  Einfchränkung  der  Arbeitszeit  auch  für  Erwachsene ­
  in  gefundheitsgefährlichen  Hausinduftrien,  Regelung  der  Mitgabe
von  Arbeit  nach  Haufe,  Ausdehnung  der  Zuftändigkeit  der  Gewerbegerichte
und  der  gefamten  Arbeiterverficherung  auf  die  gefamte  Hausinduftrie.  Die
Lohnfrage  wurde  den  oft  verheijzenen  und  lange  erwarteten  Arbeitskammern
zugewiefen,  in  deren  Schofz  befondere  Abteilungen  für  Hausinduftrie  zu  bilden
feien,  die  fich  die  Förderung  von  Tarifverträgen  angelegen  fein  !ie(zen.  —  Der
fozialdemokratifche  Antrag  vom  28.  Februar  1906  verfolgte
im  wefentlichen  diefelben  Ziele,  nur  fah  er  in  mehrern  Punkten  viel  fchärfere
Beftimmungen  vor,  fo  fcharfe,  dafz  ihre  Undurchführbarkeit  und  ihre  geradezu
fchlimmen  Folgen  für  die  Heimarbeiter  felbft  klar  zutage  traten.  Die  vorgefchlagene
  Trennung  von  Arbeits-  und  Wohnräumen  mujzte  an  der  Dürftigkeit ­
  der  meiften  Heimarbeiter  fcheitern.  Das  radikale  Verbot  gewiffer  Hausinduftrien, ­
  im  Intereffe  von  Arbeitern  oder  Konfumenten,  fchofz  ebenfalls
übers  Ziel  hinaus;  beffer  ging  man  hier  von  Fall  zu  Fall  vor,  wie  die  bürgerlichen ­
  Parteien  wollten.  In  der  Lohnregulierung  ging  der  fozialdemokratifche
Antrag  fehr  energifch  vor.  Das  Gewerbegericht  oder  befondere  „Kommiffionen
follten  auf  Verlangen  der  Heimarbeiter  Minimallöhne  feftfetzen,  die  nicht  unter
die  Fabriklöhne  herabfinken  dürften  und  die  für  eine  beftimmte  Dauer  rechtsverbindlich ­
  fein  follten.  Der  Vorfchlag  ftand  zwar  im  Einklang  mit  der  Überzeugung ­
  und  den  Wünfchen  vieler  bürgerlicher  Sozialpolitiker  und  Nationalökonomen, ­
  aber  die  Unerreichbarkeit  mufzte  bei  den  zurzeit  in  Regierungskreifen
herrfchenden  Anfchauungen  von  vornherein  feftftehen.  Und  das  wird  auch  der
Grund  gewef  n  fein,  weshalb  der  Antrag  der  bürgerlichen  Fraktionen  einftweilen
  davon  abfah.  Die  Freifinnigen  begnügten  fich  mit  einer  Refolution,
die  eine  Enquete  über  die  Lage  der  Heimarbeiter  wünfchte.
Abgefehen  von  diefer  kleinen  Gruppe,  forderte  der  Reichstag  in  feiner  Gefamtheit
  dringend  ein  baldiges  gefetzliches  Eingreifen  in  die  Hausinduftrie,
wozu  die  Anträge  mit  einigen  Abweichungen  untereinander  die  Wege  zeigen
follten.  Diefem  gefchloffenen  Vorgehen  des  Reichstags  gegenüber  liefzen  die
        <pb n="139" />
        140

VI.  Kap.:  Staatshilfe

verbündeten  Regierungen  erklären,  daß  Gefetzentwürfe  in  Ausarbeitung  begriffen ­
  feien.  Aber  noch  bevor  diefe  an  den  Reichstag  gelangten,  und  bevor
die  beiden  Initiativanträge  zur  Debatte  geftellt  waren,  fand  der  Reichstag  durch
die  vorzeitige  Schließung  am  13.  Dezember  1906  ein  jähes  Ende.  Alle  begonnenen ­
  Arbeiten  verfchwanden  in  der  Verfenkung;  viele  aufkeimende  Hoffnungen ­
  wurden  zerftört.
Im  neuen  Reichstage,  der  am  19.  Februar  1907  zufammentrat,  wurden  die
beiden  Initiativanträge  zur  Regelung  der  Hausinduftrie  alsbald  wieder  eingebracht, ­
  und  urfprünglich  beftand  die  Abficht,  fie  am  erften  Schwerinstage,,
am  17-  April,  zu  erörtern.  Doch  gab  man  den  Plan  wieder  auf,  um  für  die  Etats,
beratungen  Zeit  zu  gewinnen.  Inzwifchen  ging  dem  Reichstage  am  23.  April
1907  eine  Gefetzesvorlage  betreffend  die  Herftellung
von  Zigarren  in  der  Hausarbeit  zu.  Die  Vorlage  wurde  von
den  beteiligten  Kreifen  mit  aufrichtiger  Freude  begrüßt:  einmal  weil  die  Regierung ­
  nun  endlich  den  längft  geäußerten  guten  Willen  zur  Tat  machte  und  die
gefetzliche  Regelung  der  Heimarbeit  auf  einem  fchwierigen  Einzelgebiete
in  Angriff  nahm,  wo  die  fchlimmen  Zuftände  eine  Reform  längft  dringend
heifchten.  Dann  aber  wurde  jetzt  zum  erftenmal  die  Schranke  überfchritten,
hinter  welcher  bisher  die  Heimarbeit  unkontrollierbar  und  unregulierbar  verfteckt
  gewefen  war:  das  Gefetz  wurde  auf  Familien-  und  Einzelbetriebe  ausgedehnt. ­
  Außer  dem  prinzipiell  bedeutfamen  Regifterzwang  enthielt  die  Vorlage ­
  meift  hygienifche  Vorfchriften  und  Beftimmungen  über  die  Arbeitszeit
der  Kinder  und  Jugendlichen.  Im  übrigen  verlohnt  es  fich  nicht,  hier
näher  auf  den  Inhalt  des  Gefetzes  und  feine  Mängel  einzugehen,  da  fpäter
die  Regierung  felbft  den  Entwurf  zurücknahm  mit  der  Begründung,  daß
in  dem  neuen  Hausarbeitgefetz  der  gefetzliche  Boden  gefchaffen  werde,
von  dem  aus  die  Zigarrenheimarbeit  auf  dem  Verordnungswege  geregelt
werden  follte.
Am  16.  Dezember  1907  wurde  dem  Reichstage  der  E  n  t  w  u  r  f  einer
Gewerbeordnungsnovelle  vorgelegt,  der  außer  der  für  die  Heimarbeit
  wichtigen  Umwandlung  der  Lohnbücher  in  Abrechnungsbücher  in  Titel
VII  a  die  Verhältniffe  der  hausgewerblichen  Familienbetriebe  fowie  der  Alleinarbeiter ­
  regelte.  Außerdem  war  in  Titel  VII  Abfchnitt  IV  der  Arbeiterfchutz
in  den  hausgewerblichen  Werkftätten  vorgefehen,  welche  nicht  zur  Familie
gehörige  Arbeiter  befchäftigen.  Die  Novelle  knüpfte,  wie  die  Motive  bekunden,
an  die  Vorfchläge  des  Initiativantrags  der  bürgerlichen  Parteien  an,  blieb  jedoch
in  mehrern  Punkten  hinter  denfelben  zurück.  Was  über  den  Regierungsentwurf
hinaus  gefordert  werden  mußte,  kam  in  verfchiedenen  Kundgebungen  ziemlich
        <pb n="140" />
        ■§  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung

14!

einmütig  zum  Ausdruck.  *■)  Der  Regiftrierzwang  follte  allgemein  gelten,  nicht
blofz  für  die  gefetzlich  geregelten  Hausinduftrien;  das  Aushängen  der  Lohntafeln
  follte  ganz  allgemein  angeordnet  werden;  die  fanitären  Maßnahmen
follten  nicht  nur  gegen  befondere  Gefahren,  fondern  überhaupt  gegen  die  gefundheitlichen
  Gefahren  der  Hausinduftrie  getroffen  werden  können;  die  Gewerbein ­
  fpektion  follte  durch  Beamte  verftärkt  werden,  die  mit  den  Verhältniffen
  der  Heimarbeit  befonders  vertraut  waren.  Die  Kommiffion,  der  die
Novelle  nach  der  erften  Lefung  im  Reichstage  (28.  Februar  1908)  überwiefen
war,  wünfehte  im  wefentlichen  diefelben  Änderungen.  Zentrum  und  Sozialdemokraten ­
  beantragten  in  der  Kommiffion  auch  Lohnämter,  ftiefzen  aber
damit  bei  der  Regierung  auf  den  entfehiedenften  Widerfpruch.
Die  Kommiffionsbefchlüffe  bezüglich  der  Hausindu|trie  wurden  im  Plenum
des  Reichstags  nicht  weiter  durchberaten.  Während  ein  Teil  der  vorgefchlagenen
Gewerbeordnungsnovelle  fchon  im  November  und  Dezember  zur  zweiten  und
dritten  Lefung  gelangte  und  fchliefzlich  in  der  Faffung  der  Novelle  vom
28.  Dezember  1908  angenommen  wurde,  blieb  derjenige  Teil  des  Entwurfs,
der  fich  mit  der  Hausarbeit  befajzte,  unerledigt  —  wegen  vorgerückter  Seffion.
Die  Regierung  wollte  nun  eine  weitere  Änderung  der  Gewerbeordnung  nicht
herbei  führen,  anderfeits  aber  auch  auf  eine  gefetzliche  Reform  der  Hausinduftrie
nicht  verzichten.  Sie  liejz  daher  am  II.  Februar  1910  dem  Reichstage  einen
befondern  Entwurf  eines  Hausarbeitgefetzes  zugehen.
Bevor  wir  diefen  Entwurf,  der  die  Grundlage  für  ein  abfchliefzendes  Hausarbeitgefetz
  gab,  weiter  verfolgen,  haben  wir  zwei  gefetzgeberifchen  Aktionen
unfer  Augenmerk  zuzuwenden,  die  noch  vor  dem  Hausarbeitgefetz  zum  Abfchlu(z
  kamen  und  für  die  Hausinduftrie  wichtige  Reformen  brachten:  die  fchon
erwähnte  Gewerbeordnungsnovelle  vom  2  8.  Dezember
19  0  8  und  dieReichsverficherungsordnung  vom  19-  Juli
I9IL
Die  Gewerbeordnungsnovelle  befeitigt  den  Ausdruck  Fabrik
und  erfetzt  ihn  durch  „Betriebe,  in  denen  in  der  Regel  mindeftens  20  bezw.
10  Arbeiter  befchäftigt  werden“.  Damit  fällt  eine  Reihe  von  hausinduftriellen
Werkftätten  unter  Beftimmungen,  denen  ehedem  nur  Fabriken  unterftanden.
So  finden  die  Vorfchriften  über  die  Befchäftigung  weiblicher  und  jugendlicher
Perfonen  (§  135—139  b)  jetzt  auf  alle  Betriebe  mit  mindeftens  10  Arbeitern
')  Vgl.  die  Refolution  dir  Gefelifchaft  für  Soziale  Reform,  „Soziale  Praxis“  XVII,
626;  Eingabe  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen,  verfärb  von  G.  Dyhrenfurth;
  „Heimarbeiterin“,  Januarnummer  1909;  A.  Pieper,  Die  gefetzliche
Regelung  der  Heimarbeit  in  der  Gewerbeordnungsnovelle  von  1906,  „Soziale  Kultur“
XXVIII,  209  ff-
        <pb n="141" />
        142

VI.  Kap.:  Staatshilfe

Anwendung;  und  zu  ihnen  gehören  nicht  wenig  hausinduftrielle  Betriebe,
namentlich  im  Tabakgewerbe  und  in  der  großftädtifchen  Konfektion.
Unter  den  Vorfchriften  über  die  Befchäftigung  von  Frauen  und  jugendlichen
Arbeitern  finden  fich  mehrere  Neubeftimmungen,  die  gerade  für  die  hier  mitbetroffene
  Hausinduftrie  von  Wichtigkeit  find:  der  Maximalarbeitstag  für
Frauen,  der  von  II  auf  10  Stunden  herabgefetzt  ift,  und  die  Neuregelung  der
Arbeitszeit  für  jugendliche  Arbeiter.  Die  früher  fchon  oft  beantragte  Beftimmung,
  daß  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  für  die  Tage,  an  denen  fie
im  Betriebe  die  gefetzlich  zuläffige  Arbeitszeit  hindurch  befchäftigt  waren,
Arbeit  nicht  mit  nach  Haufe  gegeben  werden  darf,  ift  in  §  137  a  nunmehr  Gefetz
geworden.  —  Von  einfehneidender  Bedeutung  ift  auch  die  Streichung  des
zweiten  Satzes  in  Abf.  4  des  §  154:  „Werkftätten,  in  welchen  der  Arbeitgeber
ausfchließlich  zu  feiner  Familie  gehörige  Perfonen  befchäftigt,  fallen  unter
die  Beftimmung  nicht.“  Jetzt  können  durch  Kaiferliche  Verordnung  die  Beftimmungen
  der  §§  135—139  auf  die  gefamte  Hausinduftrie  erftreckt  werden;
vor  der  Familie  braucht  kein  Halt  mehr  gemacht  zu  werden.  Für  Werkftätten
der  Tabakinduftrie  gelten  die  Schutzbeftimmungen  jetzt  von  Gefetzes  wegen
(nach  demfelben  §  154)  ohne  jegliche  Ausnahme.
Einen  weitern  wichtigen  Zufatz  erhielt  die  Gewerbeordnung  durch  die
Novelle  vom  TJ.  Dezember  1911,  welche  die  bisherigen  Lohnbücher  in  Abrechnungsbücher ­
  verwandelte  und  ihren  vorfchriftsmäßigen  Inhalt  bedeutend
vermehrte.  Die  neue  Form  der  Abrechnungsbücher  ift  auch  bereits  durch  Bundesratsbefchluß
  vom  14.  Februar  1913  für  die  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  vorgefchrieben.

Die  neue  Reichsverficherungsordnung  hat  mit  der  alten
Auffaf|ung  gebrochen,  daß  die  Hausarbeiter  jelbftändige  Gewerbetreibende
feien  und  der  Verficherung  nicht  bedürften.  Ein  Weg,  die  Beiträge  zur  Verficherung
  nach  beiden  Seiten  einigermaßen  gerecht  zu  bemeffen,  ift  gefunden.
Und  fo  hat  man  wenigftens  die  Krankenverficherung  auch  für  die  Hausgewerbetreibenden ­
  obligatorifch  gemacht,  in  den  beiden  andern  Zweigen  bleibt  die
fakultative  Verpflichtung.
Wenden  wir  uns  jetzt  wieder  dem  Hausarbeitgefetzentwurf
zu.  Er  wiederholte  im  allgemeinen  die  in  dem  Entwurf  der  Gewerbeordnungsnovelle ­
  enthaltenen  Beftimmungen,  nahm  aber  auch  vcrfchiedene  Befchlüffe
der  Reichstagskommiffion  mit  auf.  Von  der  für  die  Hausinduftrie  wichtigen
Umwandlung  der  Lohnbücher,  die  bei  der  Gewerbeordnungsnovelle  unerledigt
geblieben  war,  fah  auch  der  neue  Entwurf  ab,  da  die  Lohnbücher  auch  für  nicht
hausinduftrielle  Betriebe  gälten;  es  wurden  nur  ausfchließlich  die  Hausinduftrie
        <pb n="142" />
        §  2.  Zur  Gefchichte  der  Hausinduftriegefetzgebung  143

betreffende  Vorfchriften  aufgenommen.  Als  der  Gefetzentwurf  am  15.  Februar
1910  in  die  erfte  Lefung  Kam,  wurde  von  allen  Seiten  dem  lebhaften  Verlangen
Ausdruck  gegeben,  daß  jetzt  endlich  unter  allen  Umftänden  die  gefetzliche  Regelung
  der  Hausarbeit  zuftande  kommen  müffe.
Die  Vorlage  wurde  an  eine  Kommiffion  verwiefen,  die  nach  langer  fleißiger
Arbeit  mehrere  wcfentliche  Befferungen  vornahm.  Ein  großer  Teil  der  Kornmiffionsverhandlungen
  drehte  fich  um  die  Lohnämter.  Von  verfchiedenen
Seiten  und  in  verjehiedener  Form  waren  Lohnämter  mit  rechtsverbindlicher
Lohnfeftfetzung  vorgefchlagen,  wurden  aber  von  den  Regierungsvertretern
von  Anfang  bis  zu  Ende  aufs  fchärffte  bekämpft.  Von  diefer  Seite  wurden  fowohl
  grundfätzliche  Bedenken  geäußert  gegen  ein  ftaatliches  Eingreifen  in
die  Lohnfeftfetzung,  wie  auch  Zweifel  über  die  Durchführbarkeit  und  Zweckmäßigkeit ­
  eines  folchen  Vorgehens.  Schließlich  wurde  doch  ein  Zentrumsantrag
nach  der  erften  Lefung  der  Kommiffion  angenommen.  Danach  follte  dem
Bundesrat  die  Vollmacht  gegeben  werden,  paritätifch  zufammengefetzte  Lohnämter ­
  einzurichten  mit  der  Aufgabe,  in  folchen  Hausinduftrien,  die  auffällig
niedere  Löhne  zahlen,  Mindeftlöhne  aufzuftellen;  diefe  follten  dann  durch  die
Landesbehörden  oder  den  Bundesrat  als  rechtsverbindlich  für  die  Unternehmer
erklärt  werden.  Derfelbe  Antrag  fiel  aber  mit  Stimmengleichheit  in  der  zweiten
Lefung.  Und  fo  kamen  die  Kommiffionsbefchlüffe  vor  das  Plenum,  ohne
eine  Be|timmung  über  Lohnämter  zu  enthalten.  Da  nun  die  Regierung  in  ihrer
ablehnenden  Haltung  verharrte  und  da  fich  obendrein  herausftellte,  daß  im
Plenum  keine  Mehrheit  für  Lohnämter  vorhanden  war,  fo  jehien  es  unnütz,
diefe  abermals  zu  beantragen.  Die  bürgerlichen  Parteien  einigten  fich  mit
der  Regierung  auf  die  „F  a  c  h  a  u  s  f  c  h  ü  f  f  e“,  die  einen  Erfatz  für  die  Lohnämter ­
  bilden  follten,  da  fie  ihre  Aufgaben  zum  Teil  übernahmen.  In  den
November-  und  Dezembertagen  kam  die  Vorlage  in  die  zweite  und  dritte  Lefung,
und  am  20.  Dezember  1911  wurde  das  Hausarbeitgefetz  im  Reichsgefetzblatt
veröffentlicht.
Lange  hat  es  gedauert,  bis  das  Gefetz  zuftande  kam.  Seit  1906  arbeitete
man  an  einer  umfaffenden  und  durchgreifenden  Regelung  der  Hausarbeit.  Was
fo  lange  gewährt  hat,  ift  es  nun  endlich  auch  gut?  Die  Frage  wird  verfchieden
beantwortet.  Allgemein  wird  bedauert,  und  auch  wir  bedauern  es  tief,  daß
das  kräftigfte  gefetzliche  Mittel,  das  Lohnamt,  keine  Annahme  fand.  Immerhin
geben  die  mannigfachen  neuen  Beftimmungen  uns  Hoffnung,  daß  manches  in
der  Hausarbeit  nun  beffer  wird.  Ideal  und  vollendet  aber  ift  diefe
Gefetzgebung  nicht,  und  darum  darf  fie  auch  nicht
als  abgefchloffen  gelten.
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        144

VI.  Kap.:  Staatshilfe

§  3.  Das  heute  geltende  Recht
I.  Arbeiterverficherung  (f.  Anlage  II)
Durch  die  Reichsverficherungsordnung  vom  19.  Juli
19  1  I  x )  ift  eine  Reihe  von  Beftimmungen  getroffen,  die  zwar  nicht  alle
Wünfche  der  Hausinduftriellen  erfüllen,  fie  aber  doch  dem  frühem  Zuftande
nahezu  völliger  Vergeffenheit  entreißen.
Früher  waren  nur  die  fogenannten  unfelbftändigen  Heimarbeiter,  die
im  Unterfchied  von  den  Hausgewerbetreibenden  in  ftändiger  perfönlicher
Abhängigkeit  vom  Arbeitgeber  ftehen,  geradefo  wie  die  Fabrikarbeiter  verficherungspflichtig,
  und  fie  bleiben  auch  heute  noch  in  diefem  Punkte  den
Fabrikarbeitern  gleich.  2 )  Auf  die  Hausgewerbetreibenden,  d.  h.  die  felbftändigen
Gewerbetreibenden,  die  in  eignen  Betriebsftätten  im  Aufträge  und  für  Rechnung
anderer  Gewerbetreibender  gewerbliche  Erzeugniffe  herftellen  oder  verarbeiten,
auch  wenn  fie  die  Roh-  oder  Hilfsftoffe  felbft  befchaffen,  konnte  früher  die
Verficherungspflicht  ausgedehnt  werden  durch  ftatutarifche  Beftimmung  einer
Gemeinde  oder  eines  weitern  Kommunalverbandes  oder  auch  durch  Bundesratsverordnung.

*)  Reichsverficherungsordnung  §  466—493.
2 )  Die  neue  Anleitung  des  Reichsverficherungsamts  bemerkt  über  den  Unterfchied ­
  des  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden  und  des
unfelbftändigen  Heimarbeiters  (auszugsweife)  folgendes:  Die  Hausgewerbetreibenden ­
  haben  „die  wirtfchaftliche  Abhängigkeit  mit  dem  Lohnarbeiter,
die  pcrfönliche  Sclbftändigkeit  mit  dem  Gewerbetreibenden  gemein“.  Diefe  perfönliche
Selbftändigkeit  wird  des  nähern  erklärt:  „In  der  eignen  Werkftatt  ift  der  Befchäftigte
alleiniger  Herr,  er  beftimmt  Beginn  und  Ende,  Umfang  und  Reihenfolge  der  Arbeit
und  ift  keiner  Leitung  und  Beauffichtigung  unterworfen.  Dem  Auftraggeber  kann
es  im  allgemeinen  gleichgültig  fein,  wer  die  Arbeit  verrichtet.  Demgemäß  bleibt
dem  Hausgewerbetreibenden  die  Heranziehung  von  Hilfskräften  überlaffen.  Auch
ift  er  im  allgemeinen  nicht  gehindert,  Aufträge  von  verfchiedenen  Seiten  entgegenzunehmen. ­
  Ferner  find  die  Beftellungen  in  der  Rege!  nur  Einzelaufträge,  nach  deren
Erledigung  keine  der  Gefchäftsparteien  gehalten  ift,  das  Verhältnis  fortzufetzen  oder
wieder  aufzunehmen.  Es  befteht  kein  fefter  Vertrag  und  keine  Kündigungsfrift,  wenn
fich  auch  nicht  feiten  dauernde  Beziehungen  herausbilden.“  —  Im  letztem  Punkte
zeigt  fich  ein  wefentlicher  Unterfchied  von  dem  Heimarbeiter  oder  Akkordaußenarbeiter.
„Er  bleibt  von  feinem  Arbeitgeber  infofern  perfönlich  abhängig,  als  diefer  gegen  ihn
regelmäßig  den  rechtlichen  Anfpruch  auf  weitere  Arbeitsleiftungen,  übrigens  auch
die  Befugnis  befitzt,  jederzeit  in  die  Arbeitsausführung  einzugreifen.“  Die  Recht,
fprechung  hat  im  allgemeinen  nur  für  diejenigen  Fälle  die  Annahme  eines  verficherungspflichtigen
  Heimarbeitsverhältniffes  zugeiaffen,  in  denen  das  Arbeiten  in  eigner
Werkftätte  auf  mehr  zufällige  und  vorübergehende  Gründe  zurückzuführen  war
(Raummangel  z.  B.  infolge  unerwarteter  Ausdehnung  des  Betriebs,  Behinderung
des  Arbeiters  durch  perfönliche  Umftände,  wie  Krankheit).  Vgl.  G.  R  o  h  m  e  r,
Hausarbeitgefetz  (1912)  6  ff.
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        §  3.  Das  heute  geltende  Recht

145

Jetzt  find  die  Hausgewerbetreibenden  fowie  ihre  hausgewerblich  Befchäftigten
  zur  Krankenverficherung  verpflichtet,  und  zwar  bei  der
Landkrankenkaffe,  in  deren  Bezirk  fie  ihre  eigne  Betriebsftätte
haben.  Wenn  keine  Landkrankenkaffe  für  den  betreffenden  Bezirk  befteht,
fo  gehören  die  Hausgewerbetreibenden  zur  Ortskrankenkaffe.  Über  die  Mitgliedfchaft
  beftehen  hier  Vorfchriften,  die  von  denen  für  die  übrige  Arbeiter  -
fchaft  wefentlich  abweichen.  Die  betreffende  Kaffe  muß  ein  befonderes  alphabetifches
  Verzeichnis  der  „hausgewerbiichen  Verficherungspflichtigen“  (felbftändigen
  und  unfelbftändigen)  führen.  Die  Mitgliedfchaft  beginnt  erft  mit  der
Eintragung  in  diefe  Lifte,  während  fonft  diefelbe  mit  der  Befchäftigung  beginnt,
ob  man  angemeldet  ift  oder  nicht.  Obwohl  auch  von  Amts  wegen  und  vom  Auftraggeber ­
  die  Meldung  zur  Lifte  zu  erfolgen  hat,  fo  liegt  es  doch  im  Intereffe
der  Heimarbeiter  felber,  die  Meldung  zu  machen,  da  fonft  die  Eintragung
unterbleiben  könnte.  Jene  Hausarbeiter,  welche  in  der  Regel  außer  ihren
Familienangehörigen  noch  mindeftens  zwei  Verficherungspflichtige  befchäftigen,
  haben  zudem  die  Pflicht  der  An-  und  Abmeldung  aller  Bcfchäftigten.
Wenn  man  die  Hausarbeit  aufgibt,  in  einen  andern  Bezirk  zieht,  fo  wird
auf  Anmeldung  hin  oder  auch  ohne  diefe  die  Löfchung  des  Namens  vollzogen,
und  damit  hört  die  Mitgliedfchaft  auf,  wenn  fie  nicht  durch  Übertritt  in  eine
andere  Befchäftigung  ohne  weiteres  in  diefer  oder  einer  andern  Kaffe  fortdauert. ­

Es  ift  noch  zu  bemerken,  daß  auch  die  Hausgewerbetreibenden  ihrer
Krankenkaffe  weiter  angehören  können,  wenn  fie  keine  verficherungspflichtige ­
  Arbeit  mehr  leiften,  falls  fie  innerhalb  drei  Wochen  nach  Ausfeheiden
aus  der  Verficherungspflicht  dies  der  Kaffe  anmelden.
Die  Mittel  für  die  Krankenverficherung  werden  in  einer  vom  übrigen
Verficherungswefen  abweichenden  Form  aufgebracht:  teils  durch  Zufchüffe
der  Verleger  (Auftraggeberzufchüffc),  teils  von  den  Hausgewerbetreibenden
felbft  und  ihren  hausgewerblich  Bcfchäftigten  (Beiträge).
Die  richtige  Heranziehung  der  Verleger  zum  Unterhalt  der  Kaffe  bildete
ftets  für  die  Verficherung  der  Hausinduftrie  eine  verficherungstechnifche
Schwierigkeit.  Man  kann  fie  nicht,  wie  fonft  die  Arbeitgeber,  zu  feften  Wochenbeiträgen ­
  verpflichten;  denn  die  Befchäftigung  der  Hausgewerbetreibenden
geht  nicht,  wie  fonft  bei  den  Lohnarbeitern,  regelmäßig  Tag  für  Tag  voran.
Sie  wird  oft  für  kleinere  oder  größere  Zeiträume  unterbrochen,  zumal  wenn
der  Hausgewerbetreibende  noch  andern  Arbeiten  obliegt  oder  für  verfchiedene
Auftraggeber  arbeitet.  Nicht  die  Befchäftigungsdauer,  fondern  lediglich  der
dem  Hausgewerbetreibenden  gefchuldete  Entgelt  bildet  darum  den  Maßftab
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

10
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        VI.  Kap.:  Staatshilfe

146

für  die  Bei  [teuer  des  Verlegers  zur  Verficherung.  Die  Zufchüffe  der  Arbeitgeber
bemeffen  [ich  nur  nach  dem  Entgelt,  den  fie  dem  Hausgewerbetreibenden
für  die  gelieferte  Arbeit  zahlen.  Der  Wert  von  Roh-  und  Hilfsftoffen,  die  der
Hausgewerbetreibende  befchafft  hat,  kann  bei  Berechnung  des  Entgelts  au(zer
Anfatz  bleiben.  Die  Zufchüffe  werden  einheitlich  für  alle  Gewerbezweige
und  für  das  Gebiet  des  Reiches  in  der  Weife  berechnet,  da(z  jährlich  ihre
Gefamtfumme  die  Hälfte  der  Gefamtlaft  deckt,  die  den  Krankenkaffen  erwachfen
würde,  wenn  fie  die  Regelleiftungen  nach  dem  Ortslohn  als  Grundlohn  gewährten. ­
  Bis  zum  31.  Dezember  1914  werden  die  Zufchüffe  der  Arbeitgeber
auf  zwei  vom  Hundert  des  Entgelts  feftgefetzt.  Demnächft  fetzt  fie  der  Bundesrat ­
  alle  vier  Jahre  feft.  Der  Auftraggeber  zahlt  die  Zufchüffe  in  der  erften
Woche  jedes  Monats  auf  Grund  einer  von  ihm  einzureichenden  Lifte  der  von
ihm  befchäftigten  Hausgewerbetreibenden  und  ihres  Entgelts;  er  zahlt  fie  an
die  Landkrankenkaffe  feines  Betriebfitzes,  welche  Lifte  und  Zufchüffe  der
für  den  Hausgewerbetreibenden  zuftändigen  Kaffe  übermittelt.  Diefe  hat
die  einlaufenden  Zufchüffe  dem  betreffenden  Arbeiter  gutzufchreiben.
Die  Beiträge,  welche  die  Hausgewerbetreibenden  für  fich  und  ihre  hausgewerblich
  Befchäftigten  zu  zahlen  haben,  werden  von  der  Satzung  der  Kaffe
befonders  feftgefetzt.  Als  Grundlohn  dient  dabei  der  Ortslohn,  der  frühere  ortsübliche ­
  Tagelohn.  Die  Beiträge  find  fo  zu  bemeffen,  da|z  fie  zufammen  mit
den  Zufchüffen  der  Auftraggeber  die  Laft  decken,  die  der  Kaffe  durch  die
Verficherung  ihrer  hausgewerblichen  Mitglieder  erwächft.  Solange  fich  die
Höhe  der  Zufchüffe  nicht  annähernd  feftftellen  läjzt,  find  die  Beiträge  der
hausgewerblichen  Mitglieder  fo  zu  bemeffen,  dafz  fie  die  Hälfte  der  Laft
decken,  die  der  Kaffe  bei  Gewährung  der  Regellei  ftungen  an  diefe  Mitglieder
erwachfen  würde.
Die  Lei  ftungen  der  Kaffe  an  die  Hausgewerbetreibenden  ftimmen
auch  nicht  mit  den  fonftigen  Leitungen  der  Krankenverficherung  überein.
Die  Krankenpflege  (ärztliche  Behandlung,  Arznei,  kleinere  Heilmittel)  wird
auch  hier,  wie  fonft,  auf  26  Wochen  gewährt.  Während  aber  fonft  ein  tägliches
Krankengeld  in  beftimmtem  Betrage,  entfprechend  der  Höhe  der  feften  beider  -
feitigen  Beiträge,  gezahlt  wird,  richtet  fich  hier  das  Krankengeld  nach  dem  Betrage ­
  der  dem  Hausgewerbetreibenden  gutgefchriebenen  Auftraggeberzufchüffe.
Dabei  verhält  fich  das  Krankengeld,  wenn  die  Satzung  nichts  anderes  beftimmt,
zum  gefetzlichen  Krankengeld  wie  der  Betrag  der  im  letzten  Gefchäftsjahr
dem  Hausgewerbetreibenden  gutgefchriebenen  Zufchüffe  zu  dem  aller  Beiträge, ­
  die  der  Hausgewerbetreibende  für  diefe  Zeit  gezahlt  hat.  Z.  B.:  Für  einen
Hausgewerbetreibenden  find  im  Laufe  des  Jahres  insgefamt  19,50  M.  an  Zu-
        <pb n="146" />
        §  3.  Das  heute  geltende  Recht

147

10*

fchüffen  der  Auftraggeber  eingegangen,  während  er  felber  26  M.  an  Kaffen  beiträgen
  gezahlt  hat.  Dann  hat  ihm  die  Kaffe  im  Erkrankungsfalle  ein  Krankengeld ­
  im  Verhältnis  von  19,50  :  26,  mithin  drei  Viertel  des  vollen  fatzungsmäfzigen
Betrags  zu  zahlen.  —  Will  ein  Hausgewerbetreibender  fich  die  vollen  Kaffenleiftungen
  fichern,  fo  kann  er  die  Beiträge  in  doppeltem  Betrage  einzahlen.
Alsdann  wird  ihm  aufzer  der  Krankenpflege  das  volle  Krankengeld  gewährt,
die  für  ihn  eingelaufenen  Zufchüffe  werden  ihm  dann  ausgezahlt  oder  verrechnet. ­

Die  Satzung  kann  auch  beftimmen,  da(z  und  inwieweit  das  Krankengeld
und  die  andern  Barleiftungen,  Sterbegeld  ausgenommen,  gekürzt  und  einbehalten ­
  werden  können,  wenn  der  Hausgewerbetreibende  mit  feinen  Beiträgen
im  Rückftande  ift.  Da  bekanntlich  in  der  Hausinduftrie  die  fchlechteften  Löhne
herrfchen,  ift  im  Gefetze  vorgefehen,  dafz  die  Gemeindeverbände  die  Beiträge
der  Hausgewerbetreibenden  übernehmen  können.  Es  kann  dies  fogar  unter
Umftänden  von  der  Landesregierung  angeordnet  werden.  Freilich  kann  in
diefen  Fällen  auch  eine  Kürzung  der  Leiftungen  eintreten.  Infolge  eines  folchen
fubfidiären  Eintretens  der  Gemeindeverbände  für  die  leiftungsunfähigenVer  ficherungspflichtigen ­
  würde  allerdings  der  Charakter  der  Verficherung  dem  der  Armen,
fürforge  in  etwa  weichen.  Aber  immerhin  ift  ein  folcher  Ausweg  beffer,  als
gewiffe  Bezirke  oder  Gebiete  der  Hausinduftrie  verficherungsfrei  zu  laffen,
auf  die  Gefahr  hin,  dafz  alsdann  der  Bezirk  mit  Hausinduftrie  überladen  wird.
Der  Unfallverficherung  unterfteht  die  Hausinduftrie  von  Gefetzes
  wegen  nicht.  Sie  kann  aber  durch  die  Satzung  pflichtmäjzig  gemacht
werden  für  folche  Hausgewerbetreibende,  die  Unternehmer  eines  Betriebs
find,  der  fonft  zur  Unfallverficherung  verpflichtet  wäre.
Die  gefetzmäfzige  Ausdehnung  der  Invaliden-  und  H  i  n  t  e  r  b  I  i  ebenenverficherung
  auf  das  Hausgewerbe  wurde  von  den  Regierungen
abgelehnt,  obwohl  gerade  diefe  Verficherung  von  verfchiedenen  Kreifen  der
Heimarbeiterfchaft  als  befonders  dringend  feit  Jahren  g'ewünfcht  wurde.
Der  Grund  der  Ablehnung  war  die  Verfchiedenartigkeit  der  Verhältniffe,  der
Löhne  und  des  Einkommens  in  der  Hausinduftrie.  Zudem  wollte  man  die  Wirkung ­
  der  Krankenverficherungspflicht  abwarten.  Es  wurde  aber  dem  Bundesrat ­
  das  Recht  eingeräumt,  die  Verficherungspflicht  auf  die  Hausgewerbetreibenden ­
  und  deren  hausgewerblich  Befchäftigten  auszudehnen.  Von  diefem
Rechte  hat  der  Bundesrat  fchon  früher  in  zwei  Fällen  Gebrauch  gemacht.
Zunächft  wurde  durch  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1891  die  Verficherungspflicht ­
  erftreckt  auf  die  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden,
die  mit  der  Herftellung  oder  Bearbeitung  von  Zigarren
        <pb n="147" />
        148

VI.  Kap.:  Staatshilfe

oderandernTabakfabrikaten  befchäftigt  werden.  Eine  Bekanntmachung ­
  vom  I.  März  1894  dehnt  fie  fernerhin  aus  auf  felbftändige  Hausinduftrielle,
  die  mit  Weberei  und  Wirkerei  befchäftigt  werden.  Ausdrücklich ­
  einbezogen  in  die  Verficherungspflicht  find  auch  die  zur  Herftellung
der  Gewebe  und  Wirkwaren  erforderlichen  Nebenarbeiten  (Spulerei,  Schererei,
Schlichterei)  fowie  die  weitere  Verarbeitung  (Appretierung,  Konfektion)  der
Gewebe  und  Wirkwaren.

11.  Arbeiterfchutz
Neben  den  in  der  Gewerbeordnung  zerftreut  liegenden  Schutzbeftimmungen
für  die  Hausinduftrie,  die  im  Laufe  der  Jahre  gelegentlich  und  fozufagen  nebenbei ­
  entftanden  find,  ragt  jetzt  als  fyftematifches  Ganze  das  Hausarbeitgefetz
empor,  durch  das  ein  grofzer  Teil  der  hausinduftrie  gewerberechtlich  geregelt
wird.  Eine  Reihe  von  Schutz-  und  Reformma(znahmen,  die  fchon  feit  Jahren
diskutiert  wurden,  ift  hier  einheitlich  zufammengefafzt,  und  zwar  zum  Wohle
gerade  der  hausinduftriellen  Kreife,  die  bisher  von  der  Gefetzgebung  wenig
oder  gar  nicht  berückfichtigt  wurden,  die  jedoch  des  Schutzes  am  allerbedürftigften
  find,  ln  den  Bereich  des  Hausarbeitgefetzes  fallen  die  mit  Heimarbeit
befchäftigten  Familienangehörigen,  die  Alleinarbeiter  und  die  Mitglieder
von  Werkftattgemeinfchaften,  die  keinem  gemeinfamen  Leiter  unterftehen,
alfo  die  vielerorts  fogenannten  Platzgefellen.  Nicht  berührt  werden  von  dem
neuen  Gefetz  die  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden,  foweit  fie  nicht  zur
Familie  gehörige  Gehilfen  befchäftigen,  und  die  hausgewerblichen  Gehilfen.
Ihre  gewerbliche  Lage  bleibt  daher  diefelbe,  wie  fie  in  den  bisherigen  Beftimmungen,
  allerdings  nur  dürftig,  geregelt  war.
Zu  befprechen  find  demnach  erftens  die  durch  das  Hausarbeitgefetz ­
  berührten  Perfonengruppen,  dann  die  Hausgewerbetreibenden, ­
  die  fremde  Gehilfen  befchäftigen,
und  endlich  die  hausinduftriellen  Gehilfen.
I.  Das  Hausarbeitgefetz  (f.  Anlage  III)  befriedigt  nicht  alle  Wünfche
der  Heimarbeiter  und  der  für  fie  eintretenden  Sozialpolitiker.  Insbefonderc
ift  die  Hauptforderung,  diejenige  von  Lohnämtern  mit  rechtsverbindlicher
Lohnfeftfetzung,  unerfüllt  geblieben.  Diefer  in  der  Tat  bedauernswerte  Mangel
hat  dem  Gefetze  viele  Gegner  gefchaffen.  Aber  diefe  gehen  zu  weit,  wenn
fie  nun  das  ganze  Gefetz  als  unnütz  und  leeren  Lufthieb  verurteilen.  Es  bietet
pofitiven  Gehalt  genug,  der  aller  Vorausficht  nach  in  fortfchrittlichem  Sinne
wirken  und  die  Lage  vieler  Heimarbeiter  beffern  wird.  Die  folgenden  Aus ­
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        §  3.  Das  heute  geltende  Recht

149

führungen  follen  dem  beffern  Verftändnis  und  der  richtigen  Schätzung  des
neuen  Gefetzes  dienen. J )
Statt  der  früher  üblichen  Bezeichnung  „Hausinduftrie,  Heimarbeit,  Hausgewerbe“ ­
  ift  in  dem  neuen  Gefetze  das  Wort  „Hausarbeit“  eingeführt.  Durch
diefe  Änderung  ift  der  bisher  gemachte  Unterfchied  zwifchen  Hausgewerbetreibenden ­
  und  Heimarbeitern  aufgehoben.  Als  Hausgewerbetreibende  galten  folche,
die  in  einem  gewöhnlichen  Lohnarbeitsverhältnis  ftehen,  in  bezug  auf  Zeit
und  Art  der  Arbeitslei  ftung  u.  dgl.  von  der  Beftimmung  eines  Unternehmers
abhängig  find  und  nur  außerhalb  feiner  Betriebsftätte  arbeiten.  Deijn  Hausgewerbetreibenden ­
  wurde  gegenüber  dem  Heimarbeiter  gröfzere  perfönliche
Selbftändigkeit  zugefprochen.  Die  Abgrenzung  der  beiden  Gruppen  voneinander ­
  war  jedoch  mangels  markanter  Merkmale  unmöglich  und  führte
auch  häufig  genug  zu  Entfcheidungen,  die  einander  widerfprachen.  Diefem
Wirrwarr  ift  nun  ein  Ende  gemacht,  indem  die  „Hausarbeit“,  wie  die  Motive
des  Gefetzentwurfs  bekunden,  beide  Gruppen  umfafzt.
Jedoch  ift  nicht  zu  glauben,  da(z  die  „Hausarbeit“  in  dem  neuen  Gefetze
das  ganze  Gebiet  umfafzt,  das  der  Nationalökonom  unter  Hausinduftrie  und
Heimarbeit  verfteht.  Das  neue  Wort  ift  eben  für  die  Zwecke  diefes  Gefetzes
erfunden  und  eingeführt,  um  den  Kreis  von  Perfonen  zu  bezeichnen,  die  gefchützt
  werden  follen.  Die  Lohnarbeiter  der  Hausinduftriellen,  die  hausgewerblich ­
  Befchäftigten,  finden  nun  fchon  in  der  Gewerbeordnung  ein  gewiffes
Mafz  von  Schutz.  Mehrere  an  und  für  fich  nur  für  Fabriken  gültige  Bcftimmungen
  (§  135—139  b)  können  auch  auf  hausinduftrielle  Werkftätten
ausgedehnt  werden,  foweit  diefe  keine  Familienbetriebe  find.  Ungeregelt
waren  demnach  bisher  die  Arbeitsverhältniffe  in  folchen  Betrieben,  in  denen
der  Hausgewerbetreibende  ausfchliefzlich  zu  feiner  Familie
gehörige  Perfonen  befchäftigt,  ferner  die  Verhältniffe  der  verlegten
Alleinarbeiter  und  derjenigen,  die  in  derfelben  Werkftätte
zugleich  Heimarbeit  verrichten,  ohne  von  einem  dem
Werkftattbetrieb  leitenden  Arbeitgeber  befchäftigt
zu  fein.  Der  letztere  Fall  trifft  z.  B.  zu,  wenn  Töchter  einer  Familie  felbftändig
Heimarbeit  verrichten  oder  wenn  mehrere  Stickerinnen  gemeinfam  an  einer
grofzen  Stickarbeit  befchäftigt  find.  Hierher  gehören  auch  die  in  der  bayerifchen
Denkfchrift  über  Heimarbeit  (1906)  erwähnten  Platzfchneider,  überhaupt
J )  Vgl.  Reichstagsverhandlungen  12.  Legislaturperiode  II.  Scffion  (1909/11),  210.,
212.,  217-  Sitzung;  Bericht  der  12.  Kommiffion  zur  Beratung  des  Hausarbeitgefetzes
12.  Legislaturperiode  11.  Seflion  (1909/11).  Nr.  554  der  Druckfachen  (Berichterftatter
Dr.  Pieper);  G.  Rohmer,  Hausarbeitgefctz  vom  20.  Dezember  1911,  München
1912;  C.  Schmidt,  Hausarbeitgefetz,  Berlin  1912;  A.  Rctzbach,  Das  Hausarbeitgefetz,
  „Soziale  Revue“  XII  (1912)  91  ff.
        <pb n="149" />
        150

*
bmhhhhmbhks

VI.  Kap.:  Staatshilfe

die  fogenannten  Platzgefellen.  Diefe  drei  Gruppen  beabfichtigt  das  Hausarbeitgefetz
  zu  fchützen,  und  nur  auf  fie  darf  der  Begriff  „Hausarbeit“  im
Sinne  des  Gefetzes  bezogen  werden.  x )
Nach  der  Seite  des  Handwerks  hin  ift  der  Begriff  „Hausarbeit“  zwar  abgegrenzt, ­
  aber  nicht  vollkommen.  Denn  durch  den  aus  der  Kommiffion  beantragten ­
  Zufatz  in  §  1:  „Ausgenommen  bleiben  Werkftätten,  in  denen  ausfchliefzlich
  für  den  perfönlichen  Bedarf  des  Beftellers  oder  eines  Angehörigen
gearbeitet  wird,“  find  zwar  die  alleinftehenden  oder  mit  Familie  arbeitenden
Handwerker  ausgenommen,  foweit  fie  Kundenproduktion  betreiben,  nicht
aber  foweit  fie  z.  B.  Markt-  oder  Haufierware  herftellen,  die  fie  fpäter
felbft  feilbieten.
Verantwortlich  für  die  Innehaltung  der  gefetzlichen  Beftimmungen
find  die  Hausarbeiter  nur  dann,  wenn  fie  in  ihren  eignen  Räumen  ihrer  Befchäftigung
  obliegen.  Wenn  die  Hausarbeiter  aber  allein  oder  zu  mehrern
die  Räume  eines  andern  zur  Werkftätte  benutzen,  fo  gilt  derjenige  als  verantwortlich, ­
  der  das  Verfügungsrecht  über  den  als  Werkftätte  benutzten  Raum
hat  (§  11).  (Im  Falle  eines  Mietverhältniffes  ift  der  Mieter  derjenige,  dem
das  Verfügungsrecht  über  den  Arbeitsraum  im  Sinne  diefes  Gefetzes  zufteht.)
Denn  diefer  kann,  wie  die  Motive  fagen,  „nach  den  in  der  Hausarbeit  beftehenden
Verhältniffen  berechtigterweife  auch  dafür  in  Anfpruch  genommen  werden,
daß  in  feinen  Räumen  die  gefetzlichen  Vorfchriften  beobachtet  werden,“
zumal  diefe  fich  vorzugsweife  auf  die  Befchaffenheit  der  Räume  und  deren
ftehenden  Einrichtungen  beziehen.  —  Anders  fteht  es  mit  der  Verantwortlichkeit, ­
  infofern  es  fich  um  die  Regelung  der  Betriebe  im  Intereffe  der  öffentlichen
Gefundheit  handelt  (§  7).  Hier  kommen  im  wefentlichen  Verbote  von  gewiffen
Verrichtungen  in  Betracht,  die  während  des  Arbeitsprozeffes  felbft  ftattfinden
(z.  B.  das  Verbot  des  Bearbeitens  der  Zigarre  mit  dem  Munde).  Für  ihre  Beobachtung ­
  können  naturgemäß  nur  die  Hausarbeiter  felbft  verantwortlich
gemacht  werden;  und  fo  ift  es  auch  im  Gefetze  (§11)  gefchehen.
So  ift  die  Verantwortlichkeit  im  neuen  Hausarbeitgefetz  geregelt,  und  fo
ift  es  richtig  vom  gefetzgeberifch-technifchen  Standpunkt  aus.  In  ausländifchen
  Gefetzgebungen  lag  bereits  teilweife  das  Vorbild  dazu  vor.  *  2 )  Anders
*)  In  den  preufzifchen  Ausführungsbeftimmungen  zum  Hausarbeitgefetz  heifzt
es,  da|z  der  neue  Begriff  „Hausarbeiter“  kein  wirtfchaftlicher,  fondern  ein  gewerbepolizeilicher ­
  fei,  infofern  durch  das  Oefetz  über  den  Rahmen  der  beftehenden  reichsgefctzlichen
  Vorfchriften  hinaus  eine  behördliche  Regelung  auch  für  diejenigen  Betriebe ­
  ermöglicht  werden  foll,  welche  keine  fremden  Perfonen  im  Arbeitsverhältnis
befchäftigen.
2 )  E.  S  c  h  w  i  e  d  I  a  n  d,  Ziele  und  Wege  einer  Heimarbeitgefetzgebung.  Wien
1903,  129  ff.
        <pb n="150" />
        §  3.  Das  heute  geltende  Recht

151

wird  man  die  Sache  beurteilen  vom  nationalökonomifchen  und  noch  mehr
vom  fozialen  Standpunkte.  Da  erfcheint  der  Verleger  als  derjenige,  der  den
Schutz  der  Hausarbeiter  hat  notwendig  werden  Iaffen,  der  die  neuen  Laften  aufgebürdet ­
  hat.  Er  ift  im  letzten  Grunde  für  die  böfen  Folgen  der  Hausarbeit
verantwortlich  und  follte  darum  auch  für  die  Maßnahmen  zu  deren  Befeitigung
verantwortlich  gemacht  werden.  Allein  praktifch  wird  fich  die  je  Verantwortlichkeit ­
  wegen  der  weiten  Verzweigung  der  Hausarbeit  eines  Betriebs,  wegen
der  nicht  zu  leugnenden  perfönlichen  Unabhängigkeit  der  Hausarbeiter  nicht
durchführen  Iaffen.  Was  eine  höchft  wahrfcheinliche  Folge  der  Verlegerverantwortlichleit ­
  fein  würde,  hat  A.  Weber  fehr  gut  gefchildert:  x )
„Schon  heute  gibt  der  Konfektionär  gerade  in  die  kleinen  ungefunden  Betriebe
und  Löcher  die  Arbeit  nicht  felbft  aus;  er  wälzt  fchon  jetzt  die  Verantwortlichkeit
für  die  Verteilung  der  Arbeit  möglichst  auf  grojze  Zwifchenmeifterbetriebe  ab.  Und
zurzeit  find  es  nur  Gründe  der  Bequemlichkeit,  die  ihn  zu  diefer  Abwälzung  führen.
Künftig  würden  noch  ganz  andere  Gründe  für  ihn  dafür  fprechen.  Nach  ftatuiertcr
Unternehmerverantwortlichkeit  wäre  es  für  ihn  geradezu  eine  Gefahr,  mit  den  einzelnen ­
  Hausinduftriellen  zu  verkehren.  Es  gäbe  kein  fchärferes  Mittel,  die  natürliche ­
  Tendenz  der  Entwicklung  der  Zwifchenmeifterbetriebe  künftlich  zu  ftärken.
—  Und  die  Zwifchenmeifter,  würden  fie  vielleicht  wegen  der  ihnen  auferlegten  Verantwortlichkeit
  auf  das  Wiederausgeben  von  Arbeit  verzichten?  Zu  einem  kleinen
Teile  vielleicht  ja;  im  ganzen  aber  würden  die  grojzen  ökonomifchen  Vorteile  der
Heimarbeit  doch  überwiegen.  Sie  würden  die  Arbeit  an  eine  Zahl  beffergeftellter
Heimarbeiterinnen  verteilen  und  von  diefen  aus  könnte  fich  dann  in  den  grojzftädtifchen
  Miethäufem  ein  luftiger  Schmuggel  mit  halbfertigen  Kleidungsftücken
entwickeln.“
Die  Bedenken,  die  hier  hinfichtlich  der  Konfektion  angeführt  werden,
gelten  mit  gleichem  Rechte  für  die  übrige  Heimarbeit  und  beweifen,  da(z  die
Unternehmer  fich  mit  leichter  Mühe  als  exkulpiert  hinftellen  können.
Übrigens  ift  der  Verleger  im  Hausarbeitgefetz  nicht  aller  Verantwortlichkeit ­
  ledig  geblieben.  Er  wird  (§  29)  ftrafrechtlich  dafür  verantwortlich  gemacht, ­
  da|z  er  Hausarbeit  für  folche  Werkftätten  ausgibt,  von  denen  er  weijz
oder  den  Umftänden  nach  annehmen  mu|z,  dafz  fie  den  auf  Grund  von  §  10
geftellten  Anforderungen  nicht  genügen.  Das  ift  etwas,  was  man  vernünftigerweife ­
  vom  Verleger  verlangen  kann.  Auch  in  §  30  Nr.  2  werden  dem  Unternehmer ­
  bzw.  Faktor  Strafen  angedroht  für  Übertretung  von  Vorfchriften,
die  nur  für  ihn  gelten  können,  wie  Aushängen  von  Lohntafeln  und  ähnliches.
Ihn  weit  darüber  hinaus  verantwortlich  machen,  empfiehlt  fich  nicht  aus
*)  A.  Webe  r,  Hausinduftrielle  Gefetzgcbung  und  Sweatingfyftem,  in  Schmollers
Jahrbuch  1897.  283  ff.
        <pb n="151" />
        152

VI.  Kap.:  Staatshilfe

praktifchen  Gründen.  Was  aber  für  feine  Verantwortlichkeit  prinzipiell  richtig ­
  gefagt  wird,  beweift,  daß  man  den  Verleger  an  tieferliegenden  Punkten
faffen  muß,  um  ihn  zur  Behebung  des  Heimarbeiterelends  heranzuziehen,
vor  allem  in  der  Lohnregulierung.
Die  Regiftrierpflicht  im  Hausgewerbe  (§  13)  hat  in  fich  keinen
fozialpolitifchen  Wert,  höchftens  einen  ftatiftifchen,  aber  fie  bildet  die  unbedingt ­
  notwendige  Vorausfetzung  für  eine  erfolgreiche  Gefetzgebung.  Denn
wie  will  die  Behörde  eine  ohnehin  fchwer  durchzuführende  Gefetzgebung
auf  alle  Beteiligten  praktifch  ausdehnen,  wenn  fie  von  der  durch  alle  Volksfchichten
  fich  verzweigenden  Heimarbeit  keine  genügende  Kenntnis  hat?
Es  ift  daher  fehr  zu  begrüben,  daß  nunmehr  durch  Gefetzeszwang  ausnahmslos ­
  Unternehmer,  Zwifchenmeifter  und  Faktoren  angewiefen  find,  ein  Verzeichnis ­
  der  Perfonen  zu  führen,  welchen  fie  Hausarbeit  übertragen,  und  dies
Verzeichnis  auf  Erfordern  der  Ortspolizeibehörde  fowie  den  Gewerbeauffichtsbeamten
  vorzulegen.  Den  Unternehmern  und  Zwifchenmeiftern  ift  dadurch
keine  bemerkenswerte  neue  Laft  auferlegt,  da  fie  ohnehin  Lohnliften  ihrer
Heimarbeiter  von  Gefchäfts  wegen  befitzen  müffen.  Die  Behörden  aber  können
das  ganze  oft  weitreichende  Gewebe  der  Verlagsbetriebe  durch  fchauen  und
danach  ihre  Kontrolle  einrichten  und  ihre  Verfügungen  treffen.  Auch  darf
man  hoffen,  daß  infolge  der  Regiftrierpflicht  viele  Perfonen  aus  beffern  Ständen,
die  Heimarbeit  als  Nebenverdien  ft  übernehmen  und  den  berufsmäßigen  Heimarbeiterinnen ­
  eine  unliebfame  Konkurrenz  fchaffen,  fich  allmählich  aus  der
Heimarbeit  zurückziehen.  —  Ob  die  im  Gefetze  gewählte  Form  der  Regiftrierpflicht ­
  genügen  wird,  oder  ob  fie,  wie  in  Auftralien,  durch  die  perfönliche  Meldepflicht ­
  der  Heimarbeiter  zu  ergänzen  ift,  kann  nur  eine  Frage  der  Zukunft
fein.  Einftweilen  fcheint  es  gut,  die  Heimarbeiter  nicht  mehr  zu  belaften,  als
unbedingt  gefchehen  muß.  x )
Ebenfo  notwendig  wie  der  Regiftrierzwang  ift  auch  die  nunmehr  auf  die
ganze  Hausinduftrie  fich  erftreckende  Gewerbeaufficht,  die  allerdings ­
  nur  fubfidiär  eintritt,  foweit  Bundesrat  oder  Landesregierung  die  Aufficht ­
  nicht  anderweit  regeln.  Es  mag  hart  erfcheinen,  daß  der  Auffichtsbeamte
zu  jeder  Stunde,  und  fogar,  wenn  er  begründeten  Verdacht  hegt,  zur  Nachtzeit ­
  in  die  Familie  eindringen  kann.  Aber  ohne  diefe  Ermächtigung,  die  übrigens
auch  im  Kinderfchutzgefetz  und  in  der  Gewerbeordnung  fchon  enthalten  ift,
wäre  eine  auch  nur  einigermaßen  ausreichende  Kontrolle  der  fich  leicht  verdeckenden ­
  und  leicht  zu  unterbrechenden  Heimarbeit  fchlechterdings  un-*)
  S  c  h  w  i  c  d  1  a  n  d  a.  a.  0.  73  ff;  0.  Dy  h  r  cn  f  u  rth,  Zur  Regiftrierpflicht
der  Hausinduftrie,  „Soziale  Praxis“  XVIII  396  ff-
        <pb n="152" />
        §  3.  Das  heute  geltende  Recht

153

möglich,  und  die  ganze  Gefetzgebung  ftände  lediglich  auf  dem  Papier.  Es
ift  außerordentlich  fchwer,  die  Innehaltung  der  gefetzlichen  Beftimmungen
in  der  Heimarbeit  (Arbeitszeit,  Kinderfchutz,  gefundheitlicher  Schutz)  zu
überwachen.  Notwendig  ift  darum  vor  allem  —  abgefehen  von  den  perfönlichen
Eigenfchaften  des  Beamten,  Entfchiedenheit,  Takt,  Wohlwollen  —  eine  Vermehrung ­
  des  Beamtenperfonais,  die  ohnehin  fchon  lange  in  Deutfchland
wie  in  andern  Ländern  wünfchenswert  erfchien.  In  einzelnen  Hausgewerbezweigen, ­
  in  denen  Frauenarbeit  vorherrfcht,  wie  in  der  Konfektion,  follten
auch  weibliche  Beamtinnen  in  größerer  Zahl  angeftellt  werden.  Sie
würden  vorausfichtlich  mit  fichererm  Blicke  die  perfönlichen  Verhältniffe
der  Heimarbeiterinnen,  die  Zufammenhänge  von  Heimarbeit,  Haushalt.
Familie,  Wohnung  durchfchauen,  und  erfolgreicher  und  in  einer  für
die  Heimarbeiterinnen  angenehmem  Art  an  der  Reform  der  Verhältniffe
mitarbeiten. x )
Eine  Verftärkung  des  Auffichtsperfonals  wäre  auch  aus  dem  Grunde
zu  wünfchen,  weil  hier  die  Gewerbeinfpektion  vielfach  mit  einer  Wohnungs.
infpektion  zufammenfällt.  Da  in  der  Heimarbeit  die  Betriebsftätte  häufig
zugleich  Wohnraum  ift,  da  hier  die  Schutzbeftimmungen  zum  guten  Teil
den  Wohnungen  gelten,  fo  wird  hier  die  Betriebsinfpektion  zur  Wohnungs.
infpektion.  Eine  eigne  Wohnungsinfpektion,  die  in  Anbetracht  des  im
ganzen  Lande  herrfchenden  Wohnungselendcs  als  Notwendigkeit  längft
erkannt  und  oft  genug  gefordert  wurde,  befteht  nicht  und  konnte  im
Rahmen  des  Hausarbeitgefetzes  auch  nicht  eingeführt  werden.  Ihre
wichtigen  Aufgaben  fallen  nun  der  Gewerbeinfpektion  zu,  die  darum  neue
Kräfte  braucht.
Der  Schutz,  der  den  Hausarbeitern  im  Gefetze  zugedacht  ift,  bezieht
fich  im  wefentlichen  auf  Leben,  Gefundheit  und  Sittlichkeit.  Vorerft  wird
jedoch  die  Befeitigung  eines  Übelftandes  in  Angriff  genommen,  der  vielerorts, ­
  namentlich  in  der  Konfektion  und  Weberei,  zu  berechtigten  Klagen
geführt  hat:  die  unnötige  Zeitverfäumnis  der  Heimarbeiter
bei  Empfangnahme  oder  Ablieferung  der  Arbeit.  Die
Polizeibehörde  kann  nunmehr  (nach  §  5)  Verfügungen  crlaffen,  wodurch
der  Betrieb  in  einzelnen  Ablieferungs-  und  Empfangsräumen  fo  geregelt
wird,  daß  eine  ungerechtfertigte  Zeitverfäumnis  vermieden  wird.  So  kann
z.  B.  vorgefchrieben  werden,  daß  genügend  Ausgabefchalter  und  Bedienung
vorhanden  find,  daß  die  Abfertigung  der  Hausarbeiter  in  einer  beftimmten

J )  K.  B  i  11  m  a  n  n,  Hausinduftric  und  Heimarbeit  1098  ff.
        <pb n="153" />
        154

VI.  Kap.:  Staatshiife

Reihenfolge  vor  fich  gehe  ufw.  Solche  Maßnahmen  werden  viele  Hausarbeiter,
namentlich  die  mit  den  kleinften  Zeitteilchen  ängftlich  rechnenden  Hausfrauen,
ficher  als  Wohltat  empfinden.
Die  im  §  6  ausgefprochenen  Grund  [ätze,  die  für  befondere  Verfügungen
der  Polizeibehörden  maßgebend  fein  follen,  find  den  §§  120  a  ff  der  Gewerbeordnung ­
  entnommen  und  bezwecken  den  Schutz  gegen  Gefahren
für  Leben,  Gefundheit  und  Sittlichkeit  der  Hausarbeiter. ­
  Es  ift  durchaus  berechtigt,  diefe  Grundfätze  auch  auf  die
Hausarbeit  auszudehnen,  insbefondere  auch  hier  die  Arbeitszeit  der  Jugendlichen ­
  zn  begrenzen,  für  Frauen  und  Jugendliche  ein  allgemeines  Verbot
der  Sonntagsarbeit  auszufprechen  und  den  im  Gefetz  von  1903  ausgefprochenen ­
  Kinderfchutz  unter  Umftänden  noch  zu  erweitern.  Zwar  wird
kein  Kenner  der  Verhältniffe  fich  verhehlen,  dajz  die  Kontrolle  und  Durchführung ­
  folcher  Beftimmungen  wohl  niemals  ganz  möglich  fein  wird.
Aber  derartige  Beftimmungen  üben  auf  die  Dauer  auch  einen  moralifchen
Einflujz  auf  die  Denkweife  und  das  Verhalten  der  Hausarbeiter  aus,  zumal
wenn  fie  immer  wieder  eingefchärft  und  vielleicht  durch  Aushängen  in
den  Betriebsftätten  dem  Gedächtnis  der  Hausarbeiter  immer  wieder  eingeprägt ­
  werden.
Zum  Schutze  der  öffentlichen  Gefundheit  kann  nach  §  7
die  Behörde  in  der  Hausarbeit  von  Nahrungs-  und  Genu(zmitteln  vorbeugende
Maßnahmen  treffen.  Einen  derartigen  Schutz  der  Konfumenten,  namentlich
mit  Bezug  auf  die  Verbreitung  anfteckender  Krankheiten,  haben  andere
Gefetzgebungen  Iängft  eingeführt,  fo  in  England,  in  den  auftralifchen  Kolonien, ­
  in  den  verfchiedenen  Staaten  der  nordamerikanifchen  Union;  ja  hier
nimmt  ganz  augenfcheinlich  der  Konfumentenfchutz  eine  vornehmere  Stelle
ein  als  der  Arbeiterfchutz.
Die  Beftimmungen  in  den  beiden  letzterwähnten  §§  6  und  7  können  fehr
oft  zu  einer  empfindlichen  Belaftung  unbemittelter  Hausarbeiter
führen.  Wenn  fie  auch  nicht  verantwortlich  find  für  die  Durchführung,
getroffen  werden  fie  doch  davon.  Die  Verbefferung  der  Arbeitsftätten  und  der
Betriebsvorrichtungen  wird  im  hohem  Mietpreife  zum  Ausdruck  kommen,
dem  eine  Lohnerhöhung  nicht  immer  entfprechen  wird.  Damit  nun  hier
nicht  tatfächlich  allgemein  die  Wohltat  Plage  wird,  ift  es  gut,  dajz  nach
dem  Gefetze  die  Behörden  mit  derartigen  Vorfchriften  von  Fall  zu  Fall  Vorgehen
follen,  dajz  man  fich  mit  „Kann-Beftimmungen“  begnügt  hat,  ftatt  einer  die
ganze  Hausarbeit  ohne  Ausnahme  treffenden  „Mujz-Beftimmung“.  Ebenfo
ift  es  zu  begrüjzen,  dajz  nach  §  8  für  bereits  beftehende  Betriebe  nur  folche
        <pb n="154" />
        §  3.  Das  heute  geltende  Recht  155

Anforderungen  zuläffig  find,  die  zur  Befeitigung  erheblicher  Mi(zftände  oder
ohne  unverhältnismä|zige  Aufwendungen  durchführbar  find. l )
Unter  diefen  Gefichtspunkten  leuchtet  auf  der  Stelle  die  Unbrauchbarkeit
der  fozialdemokratifchen  Anträge  ein,  die,  wie  früher  fchon  mehrmals,  auch
bei  der  Beratung  des  Hausarbeitgefetzes  wieder  geftellt  wurden.  2 )  Nach  diefen
Anträgen  follten  die  Arbeitsräume  der  Heimarbeiter  mindeftens  12  Kubikmeter
Luftraum  für  jede  darin  befchäftigte  Perfon  enthalten.  Zum  Schlafen  oder
Kochen  follten  die  Arbeitsräume  nicht  benutzt  werden  dürfen.  Vom  rein
hygienifchen  Standpunkte  find  die  Forderungen  nicht  unberechtigt.  Aber  die
Durchführung  mü(zte  unbedingt  fcheitern  an  dem  geringen  Einkommen  und
der  Befchränktheit  der  Wohnungen  der  kleinen  Leute.  Ein  gefetzlicher
Eingriff,  wie  ihn  hier  die  Sozialdemokraten  wollen,  käme  einem  glatten
Verbote  der  Hausinduftrie  gleich,  und  wäre  der  Ruin  von  Taufenden  von
Exiftenzen.
Die  Lohn  frage  ift  bei  einer  gefetzlichen  Regelung  der  Heimarbeit
nicht  zu  umgehen.  Das  zeigt  fich,  fobald  den  Heimarbeitern  Beftimmungen
auferlegt  werden,  deren  Durchführung  an  das  geringe  Lohneinkommen  irgendwelche ­
  noch  fo  befcheidenen  Anfprüche  ftellt.  Die  Lohnfrage  ift  tatfächlich
in  der  ganzen  Angelegenheit  die  Kardinalfrage,  um  die  (ich  alles  dreht.  Ihre
Löfung  bedeutet  die  glückliche  Löfung  des  ganzen
Problems.  Ift  für  die  Löhne  eine  fefte  Linie  gezogen,  unter  die  fie  nicht
herabfinken  können,  fo  ift  die  Exiftenz  der  Heimarbeiter  eine  leidlich  ge-1
 )  ln  dem  Etat  der  Handels-  und  Gewerbeverwaltung  in  Preufzen  für  1912  find
100  000  M.  eingeftellt  unter  dem  Titel  „Förderung  der  Hausinduftrie“.  Diefe  Summe
ift  dazu  beftimmt,  diejenigen  Hausarbeiter  zu  unterftützen,  die  infolge  der  Durchführung ­
  des  Hausarbeitgefetzes  zu  vermehrten  Aufwendungen  für  ihre  Arbeitsftätten
  verpflichtet  werden.  In  Bayern  find  10  000  M„  in  Baden  6000  M.  zu  demfelben
Zwecke  bewilligt.  Die  preujzifchen  Ausführungsbeftimmungen  bemerken  hinfichtlich
der  Verwendung:  „Die  Gewerbeauffichtsbeamten  haben  in  folchen  Fällen,  wo  für  den
Hausarbeiter  allein  die  Ausführung  der  erforderlichen  Änderungen  der  Betriebsftätte
oder  Betriebsvorrichtungen  ohne  wefentliche  Beeinträchtigung  feiner  Lebenshaltung
nicht  möglich  erfcheint,  in  diefer  Richtung  die  geeigneten  Schritte  zu  unternehmen,
damit  tunlichft  die  Unternehmer  Beihilfen  für  diefen  Zweck  gewähren.  Unter
welchen  Vorausfetzungen  zur  Förderung  diefer  Bemühungen  der  Gewerbeauffichtsbeamten ­
  für  den  Fall,  da|z  die  Unternehmer  zur  Leiftung  von  Beihilfen  bereit  find,
auch  ftaatliche  Mittel  für  den  bezeichneten  Zweck  zur  Verfügung  geftellt  werden
können,  bleibt  befondern  Beftimmungen  Vorbehalten.“
Beim  Unternehmer  mufz  unbedingt  das  Verantwortlichkeitsgefühl  dafür  geweckt
werden,  da|z  es  i  h  m  obliegt,  für  gute  Arbeitsräume  der  Hausarbeiter  zu  forgen.  Eine
voreilige  Unterftützung  der  Hausarbeiter  aus  Staatsmitteln,  die  fchliefzlich  dem
Unternehmer  zuftatten  kommt,  könnte  ähnliche  üble  Folgen  haben  wie  das  verfehlte ­
  fogenannte  Allowancefyftem  in  England  vor  hundert  Jahren.
2 )  Reichstagsverhandlungen  12.  Legislaturperiode  II.  Seffion,  211.  Sitzung,  8095  ff.
        <pb n="155" />
        156

V!.  Kap.:  Staatshilfe

ficherte;  fie  werden  nicht  mehr  mangels  des  notwendigen  Mietgeldes  mit  Wohnungen ­
  fürliebnehmen,  die  allen  fittlichen  und  gefundheitlichen  Forderungen
Hohn  fprechen,  fie  werden  nicht  mehr  ihre  eigne  Arbeitskraft  wie  diejenige
von  Frau  und  Kind  über  Gebühr  bei  Tag  und  Nacht  ausnützen,  auch  nicht  mehr
zu  bedenklichen  Nebenerwerben  ihre  Zuflucht  nehmen;  das  von  der  übrigen
Arbeiterfchaft  fo  fehr  gefürchtete  Unterbieten  der  Arbeitslöhne  hört  auf,  fobald
  der  Heimarbeiter  nicht  mehr  gezwungen  ift,  „um  jeden  Preis  feine  Arbeitskraft ­
  auf  dem  Markte  loszufchlagen“.  Kurz:  eine  angemeffene
Lohnregelung  fchneidet  die  fchädlichen  Auswüchfe
der  Hausinduftrie  ab  und  erhält  die  letztere  in  jenem
Umfange  und  jener  Verfaffung,  wie  es  im  Volkswirtfchaftlichen
  und  Einzelintereffe  wünfchenswert  erf
  c  h  e  i  n  t.
Eine  allgemeine  Lohnhebung  für  die  Hausinduftrie  ift  daher  vor  allem
zu  verfuchen:  eine  Aufgabe,  die  jeder,  der  die  Gefchichte  der  Arbeiterkoalition
im  verfloffenen  Jahrhundert  überfchaut,  am  liebften  einer  freilich  meiftens
noch  neu  ins  Leben  zu  rufenden  gewerkfchaftlichen  Organifation  der  Heimarbeiter ­
  zuweifen  möchte.  Ihr  Streben  müfzte  vornehmlich  dahin  gehen,
mehr  durch  kluges  Unterhandeln  als  durch  maffenhafte,  die  ganze  Volkswirtfchaft
  erfchütternde  Ausftände  die  Löhne  der  Hausinduftrie  auf  ein  an.
gemeffenes  Niveau  zu  heben.  Das  einfachfte  Mittel,  um  zu  diefem  Ziele  zu
gelangen,  wären  jedenfalls  dieLohntarifgemeinfchaften,  d.  h.
Kollektivverträge  von  Gruppen  von  Unternehmern  und  Arbeitern,  durch  welche
ftabile  Löhne  auf  eine  beftimmte  Zeit  feftgelegt  werden.
Lohntarife  aufzuftellen,  die  beiden  Teilen,  dem  Unternehmer  wie
der  Arbeiterfchaft,  genehm  find,  ift  unter  allen  Umftänden  eine  fchwierige
Aufgabe,  die  viel  Ruhe  und  Befonnenheit,  aber  auch  eine  klare  Einficht  in  die
Marktlage  und  die  Verbefferung  der  Arbeitsmittel  wie  der  Arbeitsleiftungen
erfordert.  Für  die  Hausinduftrie  die  Löhne  zu  tarifieren,  ift  aber  erft  recht
fchwer,  da  cs  fich  hier  vielfach  um  die  Produktion  von  rafch  wechfelnden
und  rafch  alt  werdenden  Modeartikeln  h  ndelt,  deren  Wert  von  der  Nachfrage ­
  auf  dem  Markte  wie  von  der  fortfehreitenden  Technik  aufs  innigfte  berührt ­
  wird.  Die  Lohntarife  müfzten  daher  hier  vor  allem  fehr  fein  ausgearbeitei
und  gefchmeidige  und  biegfame  Inftrumente  fein,  die  fich  jeder  Änderung
auf  dem  Weltmärkte  und  den  Fortfehritten  der  Technik  glatt  anzupaffen
imftande  wären.
Trotz  aller  Schwierigkeiten  fehlen  die  Lohntarife  auch  in  der  Heimarbeit  nicht
ganz  (fiche  unter  Abfchnitt  „Gewerkvereine“).  Der  am  völlendetften  ausgearbeitete
        <pb n="156" />
        §  3.  Das  heute  geltende  Recht

157

und  erfolgreich  fte  ift  wohl  derjenige  in  der  Bergifchen  Seidenbandwirkerei.  Hier
kam  vor  etwa  20  Jahren  zwifchen  der  „Vereinigung  der  Damen-  und  Herrenhutbandfabrikanten ­
  und  verwandter  Branchen“  und  dem  „Bandwirkermeifterverband“  ein
Tarifvertrag  zuftande,  der  für  jeden  vorkommenden  Auftrag  den  Stücklohn  fo  genau
regelt,  dafc  Zweifel  über  Lohnfätze  kaum  entftehen  können.  Allerdings  liegen  hier
die  Verhältniffe  fo  günftig,  wie  kaum  anderswo  in  der  Hausinduftrie:  es  gibt  hier  faft
nur  gelernte  Männerarbeit. 1 )  —  ln  der  Solinger  Kleineifeninduftrie  beftehen  feit  langem
Minimallohntarife,  die  periodifeh  revidiert  werden. 2 )  —  Auf  fchwierigern  Terrains
hat  der  Oewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  Deutfchlands  einige  Erfolge  errungen:
1905  fch!o|z  der  Oewerkverein  die  erften  Teiltarife  mit  zwei  Kaffeier  Firmen  ab,  1906
folgte  ein  Tarifvertrag  mit  zwei  Grojzfirmen  der  Königsberger  Schirminduftrie,
im  felben  Jahre  ein  anderer  mit  fieben  Breslauer  Schirmfabrikanten.  Auch  in  Berlin
glückten  mehrere  Tarife  mit  Einzelfirmen.  -  Außerdem  ift  die  Heimarbeit  hie  und
da  in  den  Tarifverträgen,  die  von  den  Fabrik-  und  Werkftattarbeitern  gefchloffen
find,  befonders  berückfichtigt,  fo  zuweilen  in  der  Schneiderei,  in  der  Portefeuilleund
  Reifeartikelinduftrie.
Angefichts  der  unleugbaren  Schwierigkeiten  nun,  die  dem  organifchen  Zufammenfchluffe
  der  Heimarbeiter  und  den  Tarifgemeinfchaften  entgegenftehen,
  ift  in  neuerer  Zeit  mehr  und  mehr  die  Forderung  eines
direkten  Eingreifens  durch  den  Staat  in  den  Vordergrund
getreten.  Da|z  der  Staat  für  eine  einzelne  Bevölkerungsgruppe  in  befonderer
Weife  forgt,  widerfpricht  der  als  Staatszweck  bezeichneten  allgemeinen
öffentlichen  Wohlfahrt  durchaus  nicht.  „Es  kann  fein,  dafz  ein  Stand  vermöge
feiner  eigenartigen  Lebensbedingungen  eines  höhern  Mafzes  von  Rechtsfchutz
und  pofitiver  Fürforge  bedarf,  um  überhaupt  in  dem  gefellfchaftlichen  Leben
die  Möglichkeit  feiner  Exiftenz  und  einer  entfprechenden  Wohlfahrt  zu  finden.“ 3 )
Was  hier  allgemein  vom  Arbeiterftande  gefagt  wird,  gilt  in  erhöhtem  Grade
von  den  Heimarbeitern.
Zu  einem  direkten  Eingriff,  d.  h.  zu  einer  autoritativen  Lohnfeftfetzung
hat  fich  die  deutfehe  Gefetzgebung  nun  zwar  nicht  entfchlie(zen  können.
Aber  fie  hat  eine  indirekte  Beeinfluffung  der  Lohnhöhe
verfucht,  von  der  man  fich  immerhin  einigen  Erfolg  verfprechen  kann,  ln
allen  Räumen,  in  welchen  Hausarbeit  ausgegeben  oder  angenommen  wird,
mu|z  den  Hausarbeitern  durch  offene  Auslage  von  Lohnverzeichniffen
  oder  Aushängenvon  Lohntafeln  die  Möglichkeit
gegeben  fein,  fich  über  die  für  die  einzelnen  Arbeiten  jeweilig  gezahlten  Löhne
x )  Biltmann,  Verfuche  zur  wirtfehaftlichen  Sanierung  von  Hausinduftrien,
Schriften  des  II.  Internationalen  Mittelftandskongreffes,  Wien  1909.  198  ff.
2 )  0  r  u  n  o  w,  Die  Solinger  Induftrie.  Sehr.  d.  V.  f.  S.  88,  305  ff.
3 )  H.  P  e  f  c  h,  Lehrbuch  der  Nationalökonomie,  Freiburg  1905,  I  162.
        <pb n="157" />
        158

VI.  Kap.:  Staatshilfe

zu  unterrichten  (§  3).  Das  Dunkel,  das  über  die  Löhne  in  der  Hausinduftrie
ausgebreitet  liegt,  und  das  mangels  einer  umfaffenden  Berufsorganifation
nie  recht  aufzuhellen  ift,  gehört  zu  den  fchlimmften  Mijzftänden  in  der  Hausinduftrie.
  Es  führt  zu  völliger  Regellofigkeit  der  Löhne,  wie  fie  in  jeder  Heimarbeitausftellung
  klar  zutage  tritt.  Der  Verleger  kann  nach  Willkür  für  diefelben
  Arbeitsteilungen  verfchiedenen  hausarbeitern  bald  höhere,  bald  niedrigere ­
  Löhne  zahlen,  er  kann  etwaigen  Widerftand  gegen  niedrige  Löhne
durch  den  Hinweis  niederfchlagen,  dajz  von  andern  noch  billiger  gearbeitet
wird.  Einer  bedrückenden  Schmutzkonkurrenz  unter  den  Verlegern  und
Zwifchenmeiftern  ift  Tür  und  Tor  geöffnet.  Diefen  Schäden,  die  anderswo
durch  Tarifverträge,  aber  auch  durch  die  in  der  Natur  der  gefchloffenen  Betriebe
gegebene  Publizität  unmöglich  find,  will  man  hier  begegnen  durch  die  Bekanntmachung ­
  der  Löhne  und  die  Uniformierung  der  Lohnfätze  für  diefelbe  Arbeit,
Dadurch  wird  allerdings  den  Hausarbeitern  kein  Einflujz  gewährt  auf  die  Lohnfeftfetzung,
  die  nach  wie  vor  eine  uneingefchränkte  Domäne  des  Verlegers
bleibt.  Aber  feine  Willkür  ift  durch  den  von  ihm  aufgeftellten  Lohnfatz  befchränkt;
  die  Scheu  vor  dem  Bekanntwerden  unglaublich  niedriger  Löhne
wird  das  Lohnniveau  etwas  beffer  geftalten  helfen.  Man  darf  hoffen,  dajz
die  Lohnverzeichniffe  und  Lohntafeln  den  Hausarbeitern  einen  wahren  Nutzen
bringen.
Nicht  feiten  befchafft  der  Hausarbeiter  das  Rohmaterial  und  Zutaten.  Da
in  folchen  Fällen  das  empfangene  Entgelt  fich  nicht  als  reiner  Arbeitslohn
darftellt,  fondern  auch  als  Preis,  fo  kann  der  Bundesrat  auch  die  Auslegung
von  Prcisverzeichniffen  vorfchreiben  (vgl.  Abf.  3).
Bei  der  Wichtigkeit  diefer  Beftimmung  beftand  der  Reichstag  darauf  und
fetzte  es  auch  durch,  dajz  ihr  für  die  ganze  Hausinduftrie  gefetzlicher  Charakter
zuteil  werde,  während  die  Regierung  wollte,  dajz  nur  der  Bundesrat  für  gewiffe
  Gewerbezweige  die  Lohnveröffentlichung  anordnen  könne.  Allerdings
ift  diefer  Gewinn  teuer  erkauft:  §  3  des  Hausarbeitgefetzes  tritt  nicht  gleichzeitig ­
  mit  dem  übrigen  Gefetze,  fondern  erft  fpäter,  vielleicht  erft  nach  Jahren,
durch  eine  Kaiferliche  Verordnung  in  Kraft,  nachdem  nämlich  durch  Unterteilungen ­
  feftgeftellt  ift,  in  welchen  Gewerbezweigen  Ausnahmen  zu  gewähren ­
  find.
Dajz  Ausnahmen  zuweilen  am  Platze  find,  kann  nicht  geleugnet
werden.  Das  Gefetz  beabfichtigt  durch  die  Maßnahme  den  Lohndruck  zu
hemmen,  und  der  ift  hauptfächlich  dort  anzutreffen,  wo  geringwertige
Maffenartikel  hergeftellt  werden.  Wo  es  fich  um  individuelle  Arbeit  handelt,
wo  nur  wenig  Arbeiter  befchäftigt  find,  vielleicht  nur  einer,  kann  das  öffent-
        <pb n="158" />
        §  3.  Das  heute  geltende  Recht

159

liehe  Lohnverzeichnis  als  überflüffig  und  läftig  empfunden  werden.  Bei  kompliziertern
  Artikeln,  wie  in  der  Spitzeninduftrie,  wo  zudem  Mode,  Preis  und
Lohn  rafch  wechfeln,  mag  es  fchwer  fein,  immer  ein  genaues  Lohnverzeichnis
zu  führen.  Indes  die  den  Unternehmern  etwa  erwachfende  Laft  darf  nicht  ausfchlaggebend
  fein  bei  der  Feftftellung  der  Ausnahmen,  fondern  vor  allem
die  Abficht  des  Gefetzes,  den  ungefunden  Lohndruck  zu  verhüten.
Eine  allgemein  zu  billigende  Ausnahme  ift  diejenige  zugunften  neuer
Mufter.  Beim  Ausarbeiten  neuer  Mufter  ift  der  Unternehmer  über  den  auszuzahlenden ­
  Lohn  noch  nicht  im  klaren.  Zudem  wird  folche  Arbeit  in  der
Regel  gefchicktern  Hausarbeitern  anvertraut,  die  ohnehin  von  den  niedrigften
Löhnen  verfchont  bleiben.
In  England  legt  die  Fabrikinfpektion  jetzt  weniger  Wert  auf  die  Lohnliften ­
  (particulars),  als  auf  die  Lohnbücher,  die  auch  im  deutfehen  Hausarbeitgefetz
  eine  Stelle  gefunden  haben.  Ebenfo  wie  die  Lohnliften  bezweckt
eine  indirekte  Beeinfluffung  der  Löhne  die  allgemeine  gefetzliche  Vorfchrift
  von  Lohnbüchern  oder  Arbeitszetteln,  welche  Art  und
Umfang  der  Arbeit  fowie  die  dafür  feftgefetzten  Löhne  oder  Preife  enthalten
(§  4)-  Schon  früher  waren  folche  auf  Grund  des  §  114  a  GO  vom  Bundesrat
durch  Verordnung  vorgefchrieben,  jedoch  nur  für  die  Konfektionsinduftrie
und  auch  hier  unter  Befchränkung  auf  Werkftätten,  welche  fremde  Arbeiter
befchäftigen.  Der  Hausarbeiter  befitzt  darin  eine  Beurkundung  der  für  feine
Arbeit  ausbedungenen  Löhne,  zugleich  auch  eine  neue  Art  der  Bekanntmachung
der  von  den  Gewerbetreibenden  für  die  einzelnen  Arbeiten  feftgefetzten  Löhne.
Unklarheiten  bei  der  Lohnabrechnung  werden  durch  fie  leicht  aufgehellt.
Angefichts  diefer  Vorteile  beftand  die  Mehrheit  des  Reichstags  auf  der  allgemeinen ­
  obligatorifchen  Einführung  der  Arbeitsbücher.  Freilich  ift  nun  das  Inkrafttreten ­
  von  §  4,  gerade  wie  bei  §  3,  von  einer  Kaiferlichen  Verordnung  abhängiggemacht, ­
  die  erft  nach  Feftftellung  aller  notwendigen  Ausnahmen  kommt.
Eine  Sicherung  der  Hausarbeiterlöhne  bringt  der  auf  Antrag  des
Abgeordneten  Becker  (Arnsberg)  eingefügte  §  27,  wonach  der  den  Hausarbeitern ­
  gewährte  Entgelt  unpfändbari  ft.  Der  Antrag  wurde  —  gegenüber
einem  zu  weitgehenden  fozialdemokratifchen  Anträge  —  notwendig,  weil
nach  der  Recht  fprechung  der  Vertrag  zwifchen  Arbeitgeber  und  Heimarbeiter
fehr  häufig  als  Werkvertrag  angefehen  wird,  infolge  der  Auffaffung  von  der
Selbftändigkeit  der  Heimarbeiter,  und  weil  darum  für  die  Heimarbeiter  der
Schutz  des  Lohnbefchlagnahmegefetzes  in  Zweifel  gezogen  wird.  Nun  kann
ja  nach  Lotmar  *)  der  Heimarbeitsvertrag  fowohl  ein  Dienft-  als  ein  Werkx

 )  Ph.  L  o  t  m  a  r,  Der  Arbeitsvertrag  II,  Leipzig  1908,  820,  87ö.
        <pb n="159" />
        160

VI.  Kap.:  Staatshilfe

vertrag  fein.  Aber  es  liegen  Gründe  genug  vor,  den  aus  einem  Heimarbeitsvertrag ­
  ftammenden  Entgelt  ebenfo  gegen  Befchlagnahme  zu  fchützen  wie  den
Lohn  eines  gewerblichen  Arbeiters.  Und  fo  findet  denn  auch  jetzt  felbft  da,
wo  der  Heimarbeitsvertrag  als  Werkvertrag  angefehen  wird,  das  Lohnbefchiagnahmegefetz
  Anwendung.
Eine  gründliche  und  für  gewiffe  Hausarbeitszweige  einzig  erfolgreiche  Löfung
der  Lohnfrage  verfprechen  [ich  die  ineiften  Sozialpolitiker  von  einer  ftaatlichen  Lohnfeftfetzung,
  wie  fie  in  Auftralien  und  England  mit  Erfolg  durchgeführt  ift.  Aus  diefer
Anfchauung  heraus  waren  auch  in  der  Kommiffion  des  hausarbeitgefetzes  mehrere
Anträge  geftellt.  Während  die  Sozialdemokraten  einen  wegen  übertriebener  Forderungen
  unannehmbaren  Antrag  einreichten,  forderte  das  Zentrum  in  der  Kommiffion
für  den  Bundesrat  die  Vollmacht,  paritätifch  zufammengefetzte  Lohnämter  cinzurichten
  mit  der  Aufgabe,  für  folche  Elendsinduftrien,  die  auffällig  niedrige  Löhne
zahlen,  Mindeftlühne  aufzuftellen;  diefe  follten  dann  durch  die  Landesbehörden  oder
den  Bundesrat  als  rechtsverbindlich  für  die  Unternehmer  erklärt  werden.  Die  Regierung ­
  verhielt  fich  demgegenüber  durchaus  ablehnend:  der  Staat  dürfe  —  fo  hieß
es  —  prinzipiell  fich  in  die  Lohnabmachungen  einzelner  nicht  einmifchen  ;  außerdem ­
  werde  den  Behörden  eine  unerfüllbare  Aufgabe  geftellt.  Der  Antrag  fiel  in  der
zweiten  Lefung  der  Kommiffion,  und  die  Kommiffionsbefchlüffe  kamen,  ohne  die
Lohnämter  zu  enthalten,  vor  das  Plenum.  Da  fich  herausftellte,  daß  hier  keine
Mehrheit  für  Lohnämter  vorhanden  war,  fo  wurde  kein  diesbezüglicher  Antrag  mehr
geftellt,  fondern  die  bürgerlichen  Parteien  verständigten  fich  mit  der  Regierung  dahin,
Fachausfchüffe  in  das  Oefetz  aufzunehmen,  weiche  einen  Erfatz  für  die
Lohnämter  bilden  follten.
Die  Fachausfchüffe  (§  18  ff)  übernehmen  nun  zunächft  die  Aufgaben ­
  der  fchon  längft  für  die  ganze  Induftrie  geplanten,  aber  leider  noch
nicht  zum  Gefetz  gewordenen  Arbeitskammern:  Stellung  von  Anträgen,
Erstattung  von  Gutachten,  Anregung  von  Veranlagungen  und  Maßnahmen
zwecks  Hebung  der  wirt|chaftlichen  Lage  der  Hausarbeiter.  So  find  die  Arbeitskammern ­
  wenigftens  für  die  Hausarbeit  da,  und  es  ift  wohl  lediglich  eine  Frage
der  richtigen  Be  Setzung,  eine  Perfonenfrage,  ob  fie  Segensreich  wirken  werden.
Außerdem  fällt  den  Fachausfchüffen  eine  Reihe  von  Aufgaben  der
L  o  h  n  ä  m  t  e  r  zu:  fie  follen  auf  Erfuchen  der  Staats-  und  Gemeindebehörden
in  geeigneter  Weife,  insbefondere  durch  Vernehmung  beteiligter  Gewerbetreibender ­
  und  Hausarbeiter  fowie  von  Auskunftsperfonen  die  Höhe  des  von
den  Hausarbeitern  tatfächlich  erzielten  Arbeitsverdienstes  ermitteln,  deffen
Angemeffenheit  begutachten,  Vorfchläge  für  die  Vereinbarung  angemeffener
Entgelte  machen,  den  Abfchluß  von  Lohnabkommen  oder  Tarifverträgen
fördern.  Wenn  die  Fachausfchüffe  in  Zukunft  eine  einwandfreie,  durchfichtige
Lohnftatiftik  bieten,  auf  der  fich  berechtigte  Forderungen  aufbauen  laffen,
        <pb n="160" />
        §  3.  Das  heute  geltende  Recht

161

fo  ift  das  fchon  ein  großer  Fortfehritt  gegenüber  der  heutigen  Verborgenheit
und  Verworrenheit,  gegenüber  den  einfeitigen  Lohnangaben,  welche  oft  nur
eine  Verfchlimmerung  der  Lage  zur  Folge  haben.  Das  Gutachten  der  Fachausfehüffe
  über  die  Angemeffenheit  des  Arbeitsverdienftes  wird  zweifellos
nicht  ohne  alle  moralifche  Wirkung  auf  vornehm  denkende  Unternehmer
bleiben.
Lohnabkommen  oder  Tarifverträge  —  das  wichtigfte  von
allen  —  follen  die  Fachausfchüffe  fördern.  Ohne  ftarke  Organifationen
  zur  Seite  zu  haben,  ohne  irgendeinen  Zwang  ausüben  zu  können,  werden
die  Fachausfchüffe  hauptfächlich  durch  perfönliche  Einwirkung  diefe  ihre
wichtigfte  Aufgabe  zu  erfüllen  haben.  Daß  aber  auch  perfönliche  Vermittlung ­
  außerordentlich  wertvoll  ift,  haben  insbefondere  die  Damen,  die  in  der
Heimarbeiterinnenbewegung  an  der  Spitze  ftehen,  erfahren,  fie  haben  gerade
auf  diefem  Wege  mancherorts  fchöne  Erfolge  erzielt.  Den  Berufsorganifationen
der  Heimarbeiter  ift  anderfeits  in  den  Fachausfchüffen  vorausfichtlich  ein
neuer  Boden  gefchaffen,  auf  dem  fie  ihre  bisherigen  Vermittlungs-  und  Verftändigungsvorfchläge
  leichter  und  erfolgreicher  durch  fetzen  können.  Erfolge, ­
  auch  in  der  Lohnpolitik,  werden  alfo  den  Fachausfchüffen  aller  Vorausficht ­
  nach  nicht  fehlen.  Allerdings,  wenn  fie  fich  immerfort  mit  kleinen  Gewinnen ­
  begnügen  müßten,  wenn  es  ihnen  auf  die  Dauer  nicht  gelänge,  die
ärgfte  Not  in  weiten  Heimarbeiterfchichten  zu  befeitigen,  dann  müßten  fie
doch  fchließlich  den  Lohnämtern  mit  Rechtsverbindlichkeit  weichen,  dann
müßte  fchließlich  über  alle  doktrinären  und  praktifchen  Bedenken  die  ftarre
Notwendigkeit  eines  zwingenden  Prinzips  obfiegen.
Die  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  in  Fachausfchüffen ­
  werden  zur  Hälfte  von  der  Regierung  nach  Anhörung
beteiligter  Arbeitgeber  und  Arbeiter  ernannt,  während  die  andere  Hälfte  von
diefen  fo  ernannten  Vertretern  gewählt  wird.  Der  Ausfchluß  der  freien  Wahl
könnte  auffallend,  ja  unbillig  erfcheinen,  wenn  auf  anderm  Wege  eine  zweckentfprechende
  Zufammenfetzung  möglich  wäre.  Wahlkörper  auf  feiten
der  Heimarbeiter  find  nicht  vorhanden.  Deren  Organifationen  find  noch  äußerft
fchwach.  Die  Fachausfchüffe  müffen  aber  fo  zufammengefetzt  fein,  daß  darin
die  verfchiedenen  Gruppen  der  Heimarbeiter  wie  der  Arbeitgeber  vertreten,
und  zwar  durch  fachverftändige  Perfonen  vertreten  find.  Eine  fo  wichtige  und
fchwierige  Zufammenfetzung  darf  man  nicht  dem  Zufallsergebnis  allgemeiner
Wahlen  überlaffen.  Übrigens  enthält  auch  das  Gefetz  über  die  Lohnämter
in  Auftralien  und  in  England  die  Beftimmung,  daß  die  Vertreter  der  Arbeitgeber ­
  und  Arbeiter  von  der  Regierung  ernannt  werden.
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie  II
        <pb n="161" />
        162

VI.  Kap.:  Staatshilfe

Das  Hausarbeitgefetz,  die  er  ft  malige  einheitliche,  zufammenfaffende
Regelung  der  Hausarbeit  in  Deutfchland,  enthält  eine  Reihe  Beftimmungen,
die  bei  forgfältiger  und  vernünftiger  Handhabung  vielen  Armen  ihre  Lage
erleichtern  können.  Das  Gefetz  ift  doch  ein  befferes  Heilmittel,  als  weijze  Salbe
es  zu  fein  pflegt,  mit  der  es  Friedrich  Naumann  im  Reichstage  verglich.  Es
ift  auch  nicht  richtig,  was  das  Korrefpondenzblatt  der  Generalkommiffion
der  Gewerkfchaften  Deutfchlands  (6.  Januar  1912)  fchrieb,  dajz  das  Gefetz
„den  Heimarbeitern  eine  Reihe  von  Verpflichtungen  und  fozialpolitifchen  Laften
auferlegt,  ihnen  aber  die  Sicherung  gegen  den  Lohnwucher  der  Unternehmer
verfagt“.  Zwar  iä(zt  das  Gefetz  den  fehnlichften  Wunfch  der  Heimarbeiter,
rechtsverbindliche  Lohnfeftfetzungen,  unerfüllt.  Aber  was  es  an  pofitivem
Gehalt  bringt,  ftellt  einen  wirklichen  Fortfehritt  dar.  Ein  Fortfehritt
von  ganz  prinzipieller  Bedeutung  ift  es,  dajz  das  Gefetz  nun  auch  Familienbetriebe ­
  der  Heimarbeit  in  feinen  Geltungsbereich  einbezieht.
Bei  aller  Würdigung  der  ethifchen  Gründe,  welche  die  fozialpolitifche  Gefetzgebung
  lange  Zeit  an  der  Schwelle  der  Familie  Halt  machen  Iie|zen,  mujzte  doch
jetzt,  angefichts  der  Tatfache,  dajzgerade  in  den  Familien  Heimarbeit  und  Heimarbeitselend ­
  fich  immer  mehr  anhäufte,  mit  dem  bisherigen  Grundfatzegebrochen
werden.  Eine  Gefctzgebung,  die  noch  länger  Familienbetriebe  ausnahm,
hätte  die  Heimarbeit  aus  den  gefetzlich  regulierten  Gebieten  in  die  Familien
hineingetricben  und  hätte  hier  das  Heimarbeitselend  geradezu  gezüchtet.
Was  fonft  im  Gefetze  beftimmt  ift:  Regiftrierpflicht,  Unterteilung  unter  die
Gewerbeaufficht,  hygienifche  Vorfchriften  im  Intereffe  der  Arbeiter  und  der
Gefamtheit,  Publizierung  der  Löhne,  Lohnbücher  —  das  alles  gehörte  feit
Jahren  zu  den  programmatifchen  Zielpunkten  der  Heimarbeiterbewegung.
Das  find  auch  wichtige  Forderungen  angefehener  fozialer  Vereinigungen
und  Kongreffe:  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen  Deutfchlands,
der  Gefelifchaft  für  Soziale  Reform,  des  Ständigen  Ausfchuffes  zur  Förderung
der  Arbeiterintereffen,  der  Internationalen  Vereinigung  für  gefetzlichen  Arbeiterfchutz.
  Von  der  gefetzlichen  Verwirklichung  diefer  Forderungen  darf
man  fich  daher  immerhin  etwas  verfprechen.
Ein  befonderer  Vorzug  des  Gefetzes  befteht  auch  darin,  dajz  es  ein
Rahmenge  fetz  darftellt.  Es  gibt  die  Richtlinien  an,  auf  deren  Grund
die  Beftimmungen  für  die  einzelnen  Hausinduftrien  nach  und  nach  erftehen
follen.  Es  gibt  den  ausführenden  Behörden  Vollmachten,  die  fie  nach  forgfältiger
Unterfuchung  in  verfchiedener  Form  und  in  verfchiedenem  Mafze  anwenden
follen.  Damit  ift  eine  Schablonifierung  verhütet,  die  gerade  auf  dem  weitverzweigten ­
  Hausinduftriegebiete,  das  die  allerverfchiedenften  wirtfchaftlichen
        <pb n="162" />
        §  3.  Das  heute  geltende  Recht

163

und  fozialen  Typen  umfchlie|zt,  vom  Böfen  fein  würde.  Damit  ift  auch  der
Ruin  von  Taufenden  von  Exiftenzen,  der  die  unvermeidliche  Folge  eines  harten
plötzlichen  Eingreifens  der  Gefetzgebung  fein  würde,  verhütet.
Nun  ift  es  Sache  der  ausführenden  Behörden,  der  Auf  fichtsbeamten  und
auch  der  Berufsorganifationen,  auf  dem  neu  gefchaffenen  Boden  des  Gefetzes
zu  verfuchen,  was  zu  erreichen  ift.  Der  wahre  Wert  der  Neufchöpfung  wird
dann  nicht  lange  verborgen  bleiben.  An  feinen  Früchten  wird  man  das
Gefetz  erkennen.
2.  Unter  den  Begriff  des  Hausarbeiters  im  Sinne  des  Gefetzes  vom
20.  Dezember  1911  fallen  nicht  folche  Hausgewerbetreibende,  die  ihrerfeits  in
ihren  Werkftätten  oder  Arbeitsftuben  Lohnarbeiter  befchäftigen,  ebenfo  nicht
diefe  Lohnarbeiter,  oder  wie  man  fie  nennt,  die  hausgewerblich  Befchäftigten,
die  hausinduftriellen  Gehilfen.
Sind  nun  die  Verhältniffe  diefer  beiden  Gruppen  durch  keine  Arbeiterfchutzma(znahmen
  geregelt?  Schon  früher  hatte  die  Gewerbeordnung  mehrere
gefetzliche  Beftimmungen  auf  fie  ausgedehnt,  allerdings  in  verfchiedener
Weife.  *)
Beginnen  wir  mit  den  hausinduftriellen  Gehilfen.  Die
Gewerbeordnung  kennt  diefe  Gruppe  unter  diefem  oder  einem  ähnlichen
Namen  zwar  nicht.  Allein  es  ift  nicht  anzunehmen,  da|z  diejenigen,  die  im
Betriebe  von  hausinduftriellen  Gewerbetreibenden  befchäftigt  werden,  eine
andere  Stellung  einnehmen  follen  als  die  ,,gewerblichen  Arbeiter  (Gefellen,
Gehilfen)“,  welche  die  Gewerbeordnung  Tit.  VH  anführt.  Die  Vorfchriften
der  Abfchnitte  1  und  II  von  Tit.  VII  GO  über  die  Freiheit  des  Arbeitsvertrags,
die  Sonntagsruhe,  die  Befchäftigung  Jugendlicher,  die  Zeugniffe,  das  Truckverbot, ­
  den  Fortbildungsfchulbefuch,  den  Schutz  der  Gefundheit  und  Sittlich,
keit  der  Arbeiter  (§  105—120  e),  ferner  die  Vorfchriften,  welche  die  allgemeinen ­
  Verpflichtungen  der  Gehilfen  gegen  ihre  Arbeitgeber,  die  Kündigung
und  die  Entfchädigungspflicht  für  Kontraktbruch  regeln  (§  121—124  a),
gelten  deshalb  auch  für  die  Hilfsperfonen  der  Hausgewerbetreibenden.
Anders  verhält  es  fich  mit  den  Beftimmungen  über  die  Arbeitsordnungen
(§  133  h—134  h)  und  den  Beftimmungen  über  Schutz  der  Kinder-,  Frauenund
  Jugendlichenarbeit  (§  135—139  aa).  Diefe  galten  bis  1908  nur  für  Fabriken. ­
  Nach  der  Novelle  vom  28.  Dezember  1908  jedcch  gelten  die  erftern
(über  Arbeitsordnungen)  für  Betriebe,  in  denen  in  der  Regel  mindeftens  20
Arbeiter  befchäftigt  find,  und  die  letztem  (über  Kinder-,  Frauen-  und  Jugend-J
 )  Vgl.  W.  Kahler,  Materialien  zur  Beurteilung  der  rechtlichen  Stellung  der
Hausinduftrie  in  Deutfchland,  Sehr.  d.  V.  f.  S.  8~1;  Reichsarbeitsblatt  1906,  328  ff.

11*
        <pb n="163" />
        164

VI.  Kap.:  Staatshilfe

f

lichenarbeit)  für  Betriebe,  in  denen  in  der  Regel  mindeftens  10  Arbeiter
befchäftigt  find.  Soweit  alfo  hausgewerbliche  Betriebe  wenigftens  20  bzw.
10  Arbeiter  befchäftigen,  unterftehen  fie  den  erwähnten  gefetzlichen  Anordnungen, ­
  und  die  hausgewerblichen  Gehilfen  der  Betriebe  genießen  den  in  den
angezogenen  Paragraphen  ausgesprochenen  Arbeiterfchutz.  Zwifchenmeifterwerkftätten
  und  fonftige  hausinduftrielle  Betriebe  mit  wenigftens  10  Arbeitern
find  nicht  fo  feiten,  zumal  in  den  Großftädten,  und  für  fie  kommt  eine  Reihe
wichtiger  einfehneidender  Schutzbeftimmungen  zur  Geltung,  fo  u.  a.  der  Maximalarbeitstag
  für  Frauen  (§  137).  Freilich  wird  —  nach  dem  Zeugnis  von
Gewerbeinfpektoren  —  die  Ausdehnung  auf  Betriebe  mit  10  Arbeitern  leicht
umgangen,  indem  ftatt  10  oder  ein  paar  mehr  Arbeitern  9  als  regelmäßig
Befchäftigte  eingeftellt  werden.
Unter  den  in  Rede  ftehenden  Schutzbeftimmungen  verdient  der  neu  eingeführte ­
  §  137  a  befondere  Beachtung.  Er  lautet:  „Arbeiterinnen  und  jugendlichen ­
  Arbeitern  darf  für  die  Tage,  an  welchen  fie  in  dem  Betriebe  die  gefetzlich
zuläffige  Arbeitszeit  hindurch  befchäftigt  waren,  Arbeit  zur  Verrichtung  außerhalb ­
  des  Betriebs  vom  Arbeitgeber  überhaupt  nicht  übertragen  oder  für  Rechnung
Dritter  überwiefen  werden.“  Hierdurch  ift  direkt  ein  Schutz  des  neu  eingeführten
Maximalarbeitstags  beabfichtigt,  aber  es  foll  doch  auch,  zumal  wenn  man  die
lange  Vorgefchichte  diefes  Paragraphen  berückfichtigt,  eine  Einfchränkung
der  Heimarbeit  erreicht  werden.  Ob  diefe  tatfächlich  erreicht  wird,  fcheint
zweifelhaft.  Denn  wie  die  Jahresberichte  der  Gewerberäte  von  Danzig,
Königsberg,  Potsdam  für  1910  dartun,  konnten  Wirkungen  des  neuen  Paragraphen ­
  noch  nicht  feftgeftellt  werden,  da  die  Kontrolle  hierüber  fehr  fchwer
auszuüben  fei.  —  Leider  laffen  auch  die  Worte  des  Gefetzes  „für  Rechnung
Dritter“  eine  mehrfache  Deutung  zu,  die  bereits  zu  entgegen  ftehenden  Entfcheidungen
  in  der  Judikatur  geführt  hat.  Sollen  die  Worte  bedeuten:  daß
den  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  Arbeit  nicht  für  Rechnung
dritter  Arbeitgeber  zugewiefen  werden  dürfe  —  oder  daß  ihnen  auch  keine  Arbeit ­
  mitzugeben  fei,  die  von  andern  Arbeitern  fertiggeftellt  werden  foll?  Der
erftere  Fall,  daß  ein  Arbeitgeber  feinen  eignen  Arbeiterinnen  Arbeit,  die  für
andere  Arbeitgeber  beftimmt  ift,  überweift,  ift  fo  gut  wie  ausgefchloffen.  Für
diefen  Fall  hätte  die  Beftimmung  nicht  aufgenommen  zu  werden  brauchen.
Wohl  aber  handelt  es  fich  darum,  Vorkehrungen  dagegen  zu  treffen,  daß  die
Arbeiterin  nicht  nominell  die  Arbeit  für  dritte  Perfonen,  insbefondere  für  ihre
Angehörigen  mitbekommt,  während  fie  fie  tatfächlich  felbft  ganz  oder  zum  Teil
fertigftellt.  Es  handelt  fich  ferner  um  eine  Einfchränkung  der  Heimarbeit.
Der  Abficht  des  Gefetzgebers  fcheint  darum  die  Auffaffung  mehr  zu  entfprechen,
        <pb n="164" />
        §  2.  Das  heute  geltende  Recht

165

wonach  den  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  nach  Beendigung
der  höchft  zuläffigen  Arbeitszeit  Arbeit  überhaupt  nicht  mit  nach  Hau  fegegeben
werden  darf. 1 )
Die  Beftimmungen  der  §§  135—139b  finden  auf  Werkftätten  der
Tabakinduftrie  und  auf  Werkftätten  mit  Motorbetrieb  auch  dann
Anwendung,  wenn  in  ihnen  in  der  Regel  weniger  als  10  Arbeiter
beschäftigt  werden.  So  fetzt  es  der  §  154  in  der  Novelle  von  1908  feft.
Auf  andere  kleine  Werkftätten  mit  weniger  als  10  Arbeitern  können  durch
Befchlu|z  des  Bundesrats  die  genannten  Beftimmungen  ausgedehnt  werden.
Das  ift  gefchehen  durch  Kaiferliche  Verordnung  vom  21.  Mai  1897  bzw.
17.  Februar  1904  für  die  Werkftätten  der  Kleider-  und
Wä  fchekonfektion.
Für  die  eben  genannten  Betriebe  —  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  —
ift  auch  in  einer  Verordnung  des  Bundesrats  vom  9.  Dezember  1902  die  Führung ­
  von  Lohnbüchern  vorgefchrieben.  Der  Bundesrat  erliefe  diefe  Verordnung ­
  auf  Grund  des  §  114  a  GO,  der  ihn  ermächtigt,  für  beftimmte  Gewerbe
Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  vorzufchreiben.  In  diefe  find  vom  Arbeitgeber
oder  den  dazu  Bevollmächtigten  einzutragen:  Art  und  Umfang  der  übertragenen
Arbeit  (bei  Akkordarbeit  die  Stückzahl),  die  Lohnfätze  und  die  Bedingungen
für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  zu  den  übertragenen  Arbeiten.
Außerdem  find  auch  die  Bedingungen  für  die  Gewährung  von  Koft  und  Wohnung
einzutragen,  fofern  Koft  oder  Wohnung  als  Lohn  oder  Teil  des  Lohnes  gewährt
werden  follen.
Nun  find  durch  die  Novelle  zur  Gewerbeordnung  vom  27.  Dezember  1911
die  bisherigen  Lohnbücher  in  Abrechnungsbücher  verwandelt
(§  114  a,  f.  Anlage  V).  Ihr  Inhalt  ift  bedeutend  vermehrt.  Sie  enthalten
jetzt:  den  Zeitpunkt  der  Übertragung  von  Arbeit,  Art  und  Umfang  der  Arbeit,
die  Lohnfätze,  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und
Stoffen  zu  den  Arbeiten,  den  Zeitpunkt  der  Ablieferung  fowie  Art  und  Umfang
der  abgelieferten  Arbeit,  den  Lohnbetrag  unter  Angabe  der  etwa  vorgenommenen
Abzüge,  den  Tag  der  Lohnzahlung.  Die  Lohnbücher  in  der  neuen  Form  können
nun  auch  für  die  Hausinduftrie  vorgefchrieben  werden,  und  zwar  nicht  bloft,
wie  bisher,  durch  den  Bundesrat,  fondern  auch  durch  die  Landeszentralbehörde
und  die  zuftändige  Polizeibehörde.  Durch  Bundesratsbefchlu|z  vom  14.  Februar
1913  find  nun  die  Lohnbücher  in  ihrer  neuen  Form  für  die
Kleider-  und  Wäfchekonfektion,  und  zwar  ausdrücklich  auch
für  die  Hausarbeiter,  vorgefchrieben  (f.  Anlage  VI).  —  Dagegen  hat  das

»)  Vgl.  „Soziale  Praxis“  XX  1436,  1626;  XXI  840.
        <pb n="165" />
        166

VI.  Kap.:  Staatshilfe

Hausarbeitgefetz  (§  4)  Lohnbücher  im  Auge,  die  nur  Art  und  Umfang  der
Arbeit  und  die  dafür  feftgefetzten  Löhne  oder  Preife  enthalten.
3.  Über  die  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden  (foweit  fie  nicht
dem  neuen  Hausarbeitgefetz  unterftehen)  ift  nicht  viel  zu  fagen.  Auf  einen
fo  ausgedehnten  Arbeiterfchutz  wie  die  hausinduftriellen  Gehilfen  haben
fie  keinen  Anfpruch.  Nur  in  zwei  Fällen  ift  im  Gefetz  zu  ihren  Gunften  ausdrücklich ­
  eine  Ausnahme  gemacht.  Einmal  beftimmt  §  119  b,  dajz  durch  das
(in  den  §§  115—119  a  enthaltene)  Truckverbot  auch  diejenigen  Perfonen
gefchützt  werden  follen,  „welche  für  beftimmte  Gewerbetreibende  außerhalb
der  Arbeitsftätten  der  letztem  mit  der  Anfertigung  gewerblicher  Erzeugniffe
befchäftigt  find,  und  zwar  auch  dann,  wenn  fie  die  Roh-  und  Hilfsftoffe  felbft
befchaffen“  (alfo  die  fogenannten  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden).
Außerdem  hat  für  diefe  auch  jene  andere  in  §  125  enthaltene  Beftimmung
Geltung,  dajz  ein  Arbeitgeber,  der  einen  Gefellen  oder  Gehilfen  zum  Kontraktbruch ­
  verleitet,  oder  kontraktbrüchige  Gehilfen  befchäftigt,  dem  frühem
Arbeitgeber  für  den  entftandenen  Schaden  als  Selbftfchuldner  mithaften
foll.  Den  Gefellen  und  Gehilfen  find,  was  diefe  Beftimmung  anbelangt,  die
felbftändigen  Hausgewerbetreibenden  gleichgeftellt.
Für  die  gefamte  Hausinduftrie  ohne  Unterfchied  ift
von  einfehneidender  Bedeutung  das  Kinderfchutzgefetz  vom
30.  März  1903  (f.  Anlage  VII).  Dies  Gefetz  trifft  fremde  wie  eigne  Kinder,
ob  fie  gegen  Lohn  oder  Entgelt  arbeiten,  ob  die  Befchäftigung  eine  dauernde
oder  blojz  gelegentliche  ift,  ob  fie  im  Freien  oder  in  einer  gefchloffenen  Werkftatt
  oder  in  der  Familie  ftattfindet.  Man  kann  wohl  fagen,  dajz  alle  vorkommenden ­
  Formen  der  Kinderarbeit  in  der  Hausinduftrie  einer  gefetzlichen
Regelung  unterteilt  find,  die  es  vornehmlich  auf  eine  Befchränkung  der
Arbeitszeit  für  die  Kinder  abgefehen  hat.
Die  wichtigften  Beftimmungen  des  Kinderfchutzgefetzes,  foweit  die  Hausinduftrie
  in  Betracht  kommt,  find  die  folgenden:
Sollen  Kinder  befchäftigt  werden,  fo  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginne ­
  der  Befchäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  fchriftliche  Anzeige
  zu  machen.  In  der  Anzeige  find  die  Betriebsftätte  des  Arbeitgebers
fowie  die  Art  des  Betriebs  anzugeben.
AnSonn-und  Fefttagen  dürfen  Kinder,  eigne  wie  fremde,  gewerblich ­
  nicht  befchäftigt  werden.  —  Für  die  Werktage  ift  zu  unterfcheiden
zwifchen  fremden  und  eignen  Kindern.-a)
  Fremde  Kinder.  Im  Betriebe  von  Werkftätten  (im  Handels.
        <pb n="166" />
        §  3.  Das  heute  geltende  Recht  167

gcwerbe  und  in  den  Verkehrsgewerben)  dürfen  Kinder  unter
12  Jahren  nicht  bcfchäftigt  werden.
Die  Befchäftigung  von  Kindern  über  12  Jahren  darf  nicht  in  der
Nachtzeit  (zwifchen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens)  und  nicht
vor  dem  Vormittagsunterricht  ftattfinden.  Sie  darf  nicht  länger
als3Stunden  (während  der  Schulferien  nicht  länger  als  4  Stunden)  täglich
dauern.  Um  Mittag  ift  den  Kindern  eine  mindeftens  zwei  ftündige
P  a  u  f  e  zu  gewähren.  Am  Nachmittag  darf  die  Befchäftigung  e  r  f  t  eine
Stunde  nach  beendetem  Unterricht  beginnen.
b)  E  i  g  n  e  K  i  n  d  e  r.  Diefe  dürfen  unter  10  Jahren  überhaupt
nicht,  über  10  Jahren  nicht  zur  Nachtzeit  (zwifchen  8  Uhr
abends  und  8  Uhr  morgens)  befchäftigt  werden.  Um  Mittag  ift  eine  mindeftens
zweiftündige  Paufe  zu  gewähren.  Am  Nachmittag  darf  die  Befchäftigung ­
  erft  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterricht
beginnen.
Eigne  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in  der  Wohnung  oder  Werkftätte
  des  Vaters  ufw.  für  Dritte  nicht  befchäftigt  werden.
Für  die  eignen  Kinder  fällt  alfo  die  Befchränkung  auf  drei  (bzw.  vier)
Stunden  weg;  in  der  Schulzeit  werden  aber  die  übrigen  Beftimmungen
dahin  wirken,  daß  diefe  Zeit  wefentlich  nicht  überfchritten  werden  wird.
Ferner  ift  die  Befchäftigung  fchon  vom  zehnten  Jahre  an  zuläffig  (jedoch
nicht  für  D  r  i  11  e).
Das  Gefetz  kann  in  verfchiedenen  Punkten  leicht  umgangen  werden,  z.  B.
bezüglich  der  an  letzter  Stelle  erwähnten  Beftimmung,  daß  die  Eltern  ihre
Kinder  als  ihre  eignen  Hilfskräfte  fchon  vom  zehnten  Jahre  an  befchäftigen
dürfen,  daß  die  Kinder  aber  als  Hilfskräfte  eines  fremden  Arbeitgebers  auch
im  Elternhaufe  erft  vom  zwölften  Jahre  an  Befchäftigung  finden  dürfen.
Wenn  nun  die  Eltern  die  für  ihre  Kinder  beftimmte  Hausarbeit  fich  vom  Verleger ­
  übergeben  Iaffen,  felbft  ein  bißchen  daran  arbeiten,  fo  gelten  die  Kinder
als  ihre  Gehilfen  und  können  vom  zehnten  Jahre  an  befchäftigt  werden.  Das
Gefetz  bietet  aber  überhaupt  für  die  Durchführung  außerordentliche  Schwierigkeiten ­
  wegen  der  fchwer  auszuführenden  Kontrolle.  Wie  wenig  befriedigend
die  wirklichen  Erfolge  des  Kinderfchutzgefetzes  find,  wurde  früher  (f.  o.  S.  74)
fchon  gefchildert.
Hinfichtlich  der  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden  und  der  Gehilfen,
jedoch  mit  Ausfchlufz  der  Familienbetriebe,  gilt  die  Bundesratsverordnung
betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung  von
Zigarren  beftimmten  Anlagen  vom  17-  Februar  1907-  Die  Verordnung
        <pb n="167" />
        168

VI.  Kap.:  Staatshilfe

trifft  Beftimmungen  über  Lage,  Höhe  und  Befchaffenheit  der  Arbeitsräume,
verbietet,  dieselben  als  Wohn-,  Koch-,  Schlaf-  oder  Lager-  und  Trockenräume
zu  benutzen,  enthält  Vorfchriften  über  Reinigung  und  Lüftung  der  Räume.
Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  müffen  in  unmittelbarem  Verhältnis
zum  Unternehmer  (teilen.  —  Die  Verordnung  nimmt  diejenigen  Betriebe  aus,
in  denen  ausfchliejzlich  zur  Familie  des  Arbeitgebers  gehörige  Perfonen  befchäftigt
  werden.
Zu  erwähnen  ift  fchlie|zlich  noch  die  Tätigkeit  der  Gewerbegerichte, ­
  die  von  den  Hausinduftriellen  in  den  meiften  Fällen  angerufen
werden  kann.  Ihre  Zuftändigkeit  erftreckt  (ich  auf  die  (im  §  3  des  Reichsgefetzes
  vom  29.  Juli  1890  aufgezählten)  Streitigkeiten  der  Hausgewerbetreibenden ­
  und  Heimarbeiter,  welche  für  beftimmte
Arbeitgeber  außerhalb  der  Arbeitsftelle  der  letztem  mit  Anfertigung  gewerblicher
Erzeugniffe  befchäftigt  find.  Jedoch  ift  diefe  gefetzliche  Zuftändigkeit  ausdrücklich ­
  befchränkt  auf  folche  Perfonen,  welche  nur  von  den  Arbeitgebern ­
  gelieferte  Rohftoffe  oder  Halbfabrikate  bearbeiten ­
  oder  verarbeiten.  Befchaffen  dagegen  die  Hausinduftriellen ­
  die  Rohftoffe  bzw.  Halbfabrikate  felbft,  fo  k  a  n  n  durch  Statut
die  Zuftändigkeit  ausgefprochen  werden.
Damit  ift  die  Reihe  der  gefetzlichen  Beftimmungen,  die  zum  Schutze
der  Heimarbeit  erlaffen  find,  erfchöpft.  Durch  das  Hausarbeitgefetz  ift
mancher  längft  gehegte  Wunfch  erfüllt,  mancher  Fortfehritt  erreicht.  Immerhin ­
  bleibt  in  der  Gefetzgebung  noch  verfchiedenes  zugunften
der  Heimarbeit  wün  fchenswert,  wovon  fpäter  (im  §  5)  noch
befonders  die  Rede  fein  foll.  Zunächft  gilt  es,  das  Wichtigfte  für  alle
Gefetzgebung,  die  Lohnregulierung  durch  Lohnämter,  in  das  rechte  Licht  zu
fetzen.

§  4-  Lohnämter
Die  Kardinalfragc  für  die  Hausinduftriereform  ift,  wie  früher  fchon  bemerkt, ­
  die  Lohnfrage,  und  innerhalb  des  Lohnproblems  bilden  den  Kern  die
Lohnämter  mit  der  gefetzlichen  Befugnis,  Mindeftlöhne  für  die  Hausinduftrie
feftzulegen.  Sie  find  in  den  letzten  Jahren  immer  mehr  in  den  Vordergrund
der  wiffenfchaftlichen  und  parlamentarifchen  Diskuffion  getreten,  das  Für
oder  Wider  in  diefer  Frage  ift  in  den  Augen  vieler  entfeheidend  für  die  Heimarbeiterfreundlichkeit ­
  überhaupt.
Der  Beweis  für  die  Notwendigkeitvon  Lohnämtern  läjzt  fich
'  a.
        <pb n="168" />
        §  4-  Lohnämter

169

einfach  führen  1 )  —  auf  Grund  zwingender  Tatfachen.  Nach  der  heutigen
Wirtfchaftsordnung  gefchieht  die  Lohnregulierung  auf  dem  Wege  freier
Vereinbarung;  ein  Druck  auf  Lohnerhöhung  feitens  der  Arbeiter  ift  nur
möglich  durch  ftarke  gewerkfchaftliche  Organifationen,  die  in  Tarifverträgen
die  Löhne  einheitlich  mit  den  Arbeitgebern  feftlegen.  Berufsorganifationen
find  aber  für  die  Mehrheit  der  Heimarbeiter  aus  fpäter  noch  zu  erörternden.
Gründen  unmöglich,  die  grofze  Maffe  der  Heimarbeiterfchaft  wird  fich  ftets
als  organifationsunfähig  erweifen.  Wenn  auch  Gewerkvereine  von  Heimarbeitern ­
  oder  Heimarbeiterinnen  exiftieren  und  Tarifvereinbarungen  zuftande
  gebracht  haben  (f.  o.  S.  156),  fo  ftehen  die|e  doch  in  durchaus
keinem  Verhältnis  zu  dem  ausgedehnten  Notftande  der  Arbeiterfchaft.
Die  Heimarbeiter  ftehen  im  großen  und  ganzen  fchutzlos  da  in  dem  Ringen
um  höhere  Löhne.  Da  kann  fchliefzlich  kein  anderer  Schutz  gewähren  als  der
Staat  durch  gefetzliche  Regelung  der  Löhne,  foweit  dies  notwendig  ift.  Die
Heimarbeiter  kämpfen  oft  genug  um  das  Exiftenzminimum  und  machen
ihr  Recht  auf  Exiftenz  zunächft  gegenüber  ihrem  Arbeitgeber  geltend.  Da  fr
jede  menfchliche  Arbeit  im  vollen  Sinne  des  Wortes  ein  Recht  auf  die  notwendigen ­
  Lebensbedarfsmittel,  auf  ein  Exiftenzminimum  begründet,  legt
Papft  Leo  XIII.  in  folgenden  markanten  Worten  dar:  „Die  Erhaltung  des
Lebens  ift  heilige  Pflicht  eines  jeden.  Hat  jeder  ein  natürliches  Recht,  den
Lebensunterhaltzu  finden,  fo  ift  hinwieder  der  Dürftige  hierzu  auf  der  Hände
Arbeit  notwendig  angewiefen.  Wenn  alfo  auch  die  Vereinbarung  zwifchen
Arbeiter  und  Arbeitgeber,  insbefondere  hinfichtlich  des  Lohnes,  beiderfeitig
frei  gefchieht,  fo  bleibt  doch  immerhin  eine  Forderung  der  natürlichen  Gerechtigkeit ­
  beftehen,  die  nämlich,  dafz  der  Lohn  nicht  etwa  fo  niedrig  fei,  da(z
er  einem  genügfamen,  rechtfchaffenen  Arbeiter  den  Lebensunterhalt  nicht
abwirft.  Diefe  fchwerwiegende  Forderung  ift  unabhängig  von  dem  freien
Willen  der  Vereinbarenden.  Gefetzt,  der  Arbeiter  beugt  fich  aus  reiner  Not
oder  um  einem  fchlimmern  Zuftande  zu  entgehen,  den  allzu  harten  Bedingungen, ­
  die  ihm  nun  einmal  vom  Arbeitsherrn  oder  Unternehmer  auferlegt ­
  werden,  fo  heifzt  das  Gewalt  leiden,  und  die  Gerechtigkeit  erhebt  gegen
D  Vgl.  Heimarbeit  und  Lohnfrage.  Drei  Votträge  von  Anna  Schmidt,
Gertrud  Dyhrenfurth,  Alice  S  a  I  o  m  o  n,  Jena  1909:  K.  Bittmann,
Zur  gefctzlichen  Lohnrcgelung  in  der  Hausinduftrie,  Berlin  1909;  G.  Dyhrenfurth, ­
  Tarifämter  für  die  Hausinduftrie,  Berlin  1908;  Die  Lohnbewegung  in
den  Elendsinduftrien  eine  [ittliche  und  wirtfchaftliche  Pflicht.  Ein  Schreiben  des
Bifchofs  von  Birmingham.  „Soziale  Praxis“  XX  164;  Rev.  Thom.  W  right,
Sweated  labour  and  the  trade  boards  act.  Catholic  studies  in  social  reform  II,  London ­
  1911;  Lujo  Brentano,  Auf  dem  Wege  zum  gefetzlichen  Lohnminimum.
„Süddeutfche  Monatshefte“,  Januar  1913,  537  ff.
        <pb n="169" />
        170

VI.  Kap.:  Staatshilfe

einen  folchen  Zwang  Einfpruch.“  x )  In  wie  zahlreichen  Fällen  die  Heimarbeiter ­
  in  ihrem  natürlichen  Recht  auf  ein  Exiftenzminimum  verkürzt
werden,  ift  durch  Tatfachen  erwiefen.  Und  da  die  Unternehmer  zur
Gewährung  diefes  Rechtes  nicht  zu  bewegen  find,  fo  mufz  der  Staat  eingreifen.
  Denn  es  gehört  zur  erften  und  wefentlichen  Aufgabe  des  Staates,
allen  Gliedern  ihre  natürlichen  und  wohlerworbenen  Rechte  zu  fichern  und
fie  im  freien  Gebrauch  derfelben  zu  fchützen.  Um  fo  dringlicher  erfcheint
diefe  Aufgabe  hier,  weil  durchaus  fchwache  und  hilflofe  Perfonen  in
Frage  ftehen,  die  zu  einer  nachdrücklichen  Gegenwehr  gegen  die  Übermacht ­
  unfähig  find.  Im  übrigen  handelt  der  Staat,  wie  im  §  I  diefes
Kapitels  bereits  ausgeführt  wurde,  ganz  im  Intereffe  des  Gefamtwohls,
wenn  er  eine  nach  Taufenden  zählende  Volksklaffe  der  Verarmung  und
Degenerationsgefahr  entzieht  und  fie  wieder  befähigt  zu  kraftvoller  Mitarbeit
  am  Gefamtwohlftande,  wenn  er  einige  parafitäre  Induftrien,  die  an
der  Gefamtheit  des  ganzen  Volkswirtfchaftskörpers  zehren,  reformiert  oder
befeitigt.
Wenn  das  Exiftenzminimum  als  naturrechtliche,  vom  Staate  zu  unterftützende
  Forderung  des  Arbeiters  betont  wird,  fo  braucht  darum  der  tatfächlich
  durch  irgendwelche  Organe  feftgefetzte  Minimallohn-nicht  auf  diefe
untere  Grenze  befchränkt  zu  werden.  Bei  der  tatfächlichen  Feftlegung  des
Minimallohns  wird  billigerweife  auch  der  fpezififche  ökonomifche  Wert  der
Arbeit  für  das  Produkt  gefchätzt,  der  Minimallohn  wird  fich  in  verfchiedener
Höhe  über  das  Exiftenzminimum  erheben.
Derartige  und  ähnliche  Gedankengänge,  die  fich  infolge  der  immer  deutlicher ­
  redenden  Tatfachen  geradezu  aufdrängten,  haben  eine  Reihe  von  Gelehrten ­
  und  Sozialpolitikern  bewogen,  ftaatliche  Lohnämter  in  diefer  oder
jener  Form  zur  Regelung  der  Hausinduftrie  zu  befürworten,  fo  Lu  jo  BrenEnzyklika ­

  „Rerum  novarum“  (Herderfche  Ausgabe)  62.  Papft  Leo  XIII.
fährt  an  der  hier  zitierten  Stelle  fort:  „Damit  aber  in  diefen  (nämlich  Lohnfragen)
und  ähnlichen  Fragen  ...  die  öffentliche  Gewalt  fich  nicht  in  ungehöriger  Weife
einmifche,  fo  erfcheint  es  in  Anbetracht  der  Verfchiedenheit  der  zeitlichen  und  örtlichen ­
  Umftände  durchaus  ratfam,  jene  Fragen  vor  die  Ausfchüffe  (Collegia)  zu
bringen,  von  denen  wir  unten  näher  handeln  werden,  oder  einen  andern  Weg  zur
Vertretung  der  lntereffen  der  Arbeiter  einzufchlagen,  je  nach  Erfordernis  unter  Mitwirkung ­
  und  Leitung  der  Staatsbehörden.“  Die  Idee  von  Lohnämtern  ift  in  diefen
Worten  zwar  nicht  fo  klar  vorgezeichnet,  wie  einige  glauben,  aber  fie  ift  mit  den
Gedankengängen  der  Enzyklika  fehr  gut  zu  vereinbaren.  Vgl.  S.  N  i  cot  ra,  Le  minimum
de  salaire  et  1‘encyclique  „Rerum  novarum“,  Bruxelles  1893.  Zur  Frage  des  Exiftenzminimums
  vgl.  auch  V.  Cathrein,  Moralphilofophie  II 5  *  * ,  Freiburg  191  b  377.
J.  Biederlack,  Die  foziale  Frage  8 ,  Innsbruck  1913,  162  ff.
        <pb n="170" />
        §  4-  Lohnämter

171

tano, 3  *  *  *  7 )  0.  von  Zwiedineck-Südenhorft, 2 )  L.  Pohle, 3 )  E.  Schwiedland,  4 )
E.  von  Philippovich, 5 )  R.  Wilbrandt, 6 )  G.  Dyhrenfurth, 7 )  K.  Bittmann,  8 )
K.  Bücher.  9 )  Von  bekannten  Parlamentariern  traten  für  die  Minimallohnämter ­
  mit  Nachdruck  ein  Pieper,  Fleifcher,  Giesberts,  Naumann  fowie  mehrere
fozialdemokratifche  Abgeordnete.
Diefen  energifchen  Forderungen  gegenüber  wurden  verfchiedene  Bedenken
erhoben,  weniger  aus  dem  Kreife  von  Gelehrten  als  von  feiten  der
Unternehmer  und  Regierungsvertreter.  Einen  grofzen  Teil  diefer  Bedenken
hat  nun  die  auftralifche  Kolonie  Viktoria  mit  kühner  Tat  zerftört,  als
fie  im  Jahre  1896  die  erften  Lohnämter  zur  Befeitigung  der  Schwitzarbeit
einführte  und  bald  auf  Erfolge  hinweifen  konnte.  Freilich  ift  der  Boden
für  fo  tiefgreifende  gefetzliche  Maßnahmen  wegen  der  ganz  verfchiedenen
wirtfchaftlichen  und  handelspolitifchen  Lage  in  Viktoria  und  in  unfern
Ländern  ganz  und  gar  nicht  der  gleiche.  Was  bei  unfern  Antipoden
möglich  war,  ift  es  nicht  auch  in  derfelben  Weife  bei  uns.  Und  doch  ift  das
Beifpiel  Viktorias  unter  fteter  Beachtung  der  wirtfchaftspolitifchen  Eigentümlichkeiten ­
  des  Landes  belehrend  für  uns,  es  ift  fchon  anregend  gewefen  für
das  englifche  Mutterland,  das  feine  Lohnämter  Viktoria  nachgebildet  hat.
Auf  den  Boden  diefer  Tatfachen  ftellen  wir  uns  am  beften,  um  Klarheit
zu  bekommen  über  den  volkswirtfchaftlichen  Wert  und  die  konkrete  Ausgeftaltung
  der  vielumftrittenen  Lohnämter  und  um  die  gegen  fie  erhobenen
Bedenken  richtig  zu  würdigen.
Die  erften  Lohnämter  (fpecial  boards)  in  V  i  k  t  o  r  i  a  10 )  wurden
nach  dem  Entwurf  von  Sir  A.  J.  Peacock  durch  ein  Gefetz  vom  28.  Juli  1896
ins  Leben  gerufen.  Nach  und  nach  dehnte  fich  die  Einrichtung  auf  immer  mehr
Gewerbe  aus,  hatte  aber  lange  nur  proviforifchen  Charakter  und  bedurfte
von  Zeit  zu  Zeit  eines  fogenannten  Fortführungsgefetzes.  Auch  in  Auftralien
3 )  Beilage  zur  „Allgemeinen  Zeitung“  München,  Jahrg.  1899,  Nr-  79  ff;  „Süddeutfche
  Monatshefte“,  Januarheft  1913.  2 )  Lohnpolitik  und  Lohntheorie,  Leipzig
1900,  391  ff.  3 )  Deutfchland  am  Scheidewege,  Leipzig  1902,  229-  4 )  Ziele  und
Wege  ufw.  197  ff-  5 )  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik  88,  48.  6 )  Arbeiterinnenfchutz
  und  Heimarbeit  96  ff;  Referat  auf  dem  Deutfchen  Heimarbeitertag,
„Soziale  Praxis“  XX  481.  7 )  Verhandlungen  des  XV.  Evangeüfch-Sozialen  Kongreffes ­
  158  ff;  Tarifämter  für  die  Hausinduftrie,  Berlin  1908.  8 )  Hausinduftrie  und
Heimarbeit  1104-  9 )  Art.  „Hausinduftrie“  im  Wörterbuch  der  Volkswirtfchaft  I 3 .
10 )  Vgl.  R.  Schachner,  Die  foziale  Frage  in  Auftralien  und  Neufeeland,
Jena  1911;  A.  Man  es,  Ins  Land  der  fozialen  Wunder,  Berlin  1911;  R.  B  o  e  htinger,
  Die  Lohnämter  in  Viktoria,  Leipzig  1911;  R.  Broda,  Inwieweit  ift
eine  gefetzliche  Feftlegung  der  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  möglich?  Berlin
1912;  E.  Aves,  Report  on  the  Wages  Boards  and  Industrial  Conciliation  and
Arbitration  Acts  of  Australia  and  New  Zealand,  London  1908.
        <pb n="171" />
        172

VI.  Kap.:  Staatshilfe

überlegte  man  lange,  ob  folch  kühne  Neuerung  gefetzlich  für  alle  Zeiten
feftgelegt  werden  dürfe.  Das  Jahr  1905  brachte  endlich  die  Konfolidierung
und  dauernde  Wirkfamkeit  der  Lohnämter.
Nach  den  neueften  Berichten  beftehen  jetzt  (1912)  bereits  über  70  Lohnämter ­
  in  Viktoria.  Ein  Lohnamt  wird  errichtet  durch  Befchlufz  des  Staatsrats, ­
  nachdem  beide  Häufer  des  Parlaments  es  für  ratfam  erklärt  haben.  Es
kann  errichtet  werden  für  alle  Berufe,  die  in  Fabriken,  Werkftätten  oder
Läden  ausgeübt  werden,  auch  für  Fuhr-  und  Transportgefchäfte,  nicht  aber
für  landwirtschaftliche  Betriebe.
Die  Anzahl  der  Mitglieder  des  Amtes  ohne  den  Vorfitzenden  darf  nicht
weniger  als  vier  und  nicht  mehr  als  zehn  betragen.  Die  eine  Hälfte  vertritt
Arbeitgeber,  die  andere  Arbeitnehmer.  Der  Minifter  fordert  durch  die  Preffe
auf,  ihm  Kandidaten  vorzufchlagen.  Aus  den  eingefandten  Namen  wählt  er
nach  feinem  Ermeffen  die  Mitglieder  aus.  Wenn  dann  nicht  binnen  21  Tagen
ein  Fünftel  der  Arbeitgeber  oder  der  Arbeitnehmer  Einfpruch  erhebt,  werden
die  gewählten  Perfonen  zu  Mitgliedern  des  Amtes  ernannt.  Diefen  Beftellungsmodus,
  der  faft  alle  Macht  in  die  Hände  der  Regierung  legt,  hat  man
beibehalten,  nachdem  die  Ernennung  durch  allgemeine  Wahl  feitens  der  Beteiligten ­
  fich  als  viel  zu  umftändlich  erwiefen  hatte,  und  weil  keine  geeigneten
Wahlkörper  vorhanden  waren.  Bei  der  jetzt  geltenden  Beftellung  der  Mitglieder ­
  üben  die  Gewerkvereine  einen  recht  grofzen  Einflufz  aus,  indem  fie
von  dem  Vorfchlags-  und  Einfpruchsrecht  reichlichen  Gebrauch  machen.  —
Der  Vorfitzende  des  Amtes  wird  von  den  Mitgliedern  vorgefchlagen  und  bedarf
der  Beftätigung  durch  den  Staatsrat.  Er  foll  unparteiifch  fein  und  ift  darum
in  der  Regel  weder  Arbeitgeber  noch  Arbeiter,  fondern  Staatsbeamter.
Die  wichtig  ft  e  Befugnis  der  Lohnämter  ift,  M  i  n  d  e  ft  I  ö  h  n  e
aufzuftellen.  Hierbei  werden  als  maßgebende  Faktoren  in  Betracht  gezogen
das  Exiftenzminimum,  die  Leiftung  des  Arbeiters  (daher  andere  Lohnfätze
für  höher  und  weniger  qualifizierte  Arbeiter,  für  Männer  und  Frauen)  und
endlich  die  Leiftungsfähigkeit  des  Gewerbes.  Die  „reputable  employers
clause“,  wonach  die  Lohnämter  gehalten  waren,  die  von  achtbaren  Arbeitgebern ­
  gezahlten  Löhne  bei  der  Mindeftlohnfeftfetzung  als  Mafzftab  heranzuziehen, ­
  ift  1907  wieder  fallen  gelaffen.  Im  allgemeinen  liegt  es  im  Ermeffen ­
  des  Amtes,  ob  es  Zeit-  oder  Stücklöhne  feftfetzen  will.  Es  kann  fich
auf  die  Feftfetzung  der  erftern  befchränken  und  die  Beftimmung  der  Stücklöhne ­
  auf  Grund  der  Zeitlöhne  dem  Arbeitgeber  überlaffen,  wie  es  in  einer
Reihe  von  Fällen  gefchehen  ift.  —  Für  alte,  gebrechliche,  langfame  Arbeiter
kann  durch  individuelle  Erlaubnisfcheine  der  Cheffabrikinfpektor  oder  das
        <pb n="172" />
        §  4-  Lohnämter

173

Lohnamt  Ausnahmen  von  den  Mindeftlöhnen  geftatten.  In  den  erften  Jahren
konnte  das  Lohnamt  auch  das  Zahlenverhältnis  der  Lehrlinge  und  Volontäre
(Arbeiter  unter  21  Jahren)  zu  den  erwachfenen  Arbeitern  beftimmen.  Durch
die  fogenannte  Jrvinefche  Reform  im  Jahre  1903  wurde  ihm  diefe  Befugnis
hinfichtlich  der  Lehrlinge  auf  Drängen  der  Induftriellen  wieder  entzogen.
Die  Entfcheidungen  werden  im  Lohnamt  mit  abfoluter  Mehrheit  gefällt.
Kommt  diefe  nicht  zuftande,  fo  entfcheidet  der  unparteiifche  Vorfitzende,
der  dann  gewiffermafzen  einen  obligatorifchen  Schiedsfpruch  fällt.  Für  fieben
Ämter  war  eine  Zeitlang  für  die  Entfcheide  eine  Zweidrittelmehrheit  erforderlich. ­
  Da  aber  die  alfo  zuftande  gekommenen  Entfcheide  eine  fehr  ungünftige
Aufnahme  in  der  Bevölkerung  fanden,  kehrte  man  zu  dem  allgemeinen  Modus
zurück.
Ift  die  Entfcheidung  vom  Vorfitzenden  unterzeichnet  und  im  Regierungsblatt ­
  veröffentlicht,  fo  erhält  fie  Gefetzeskraft.  Der  Staatsrat  kann  jedoch
die  Entfcheidung  aus  beftimmten  Gründen  auf  die  Dauer  von  fechs  oder  zwölf
Monaten  fuspendieren.  Aufgehoben  kann  fie  werden  durch  den  Gerichtshof ­
  für  gewerbliche  Berufungen  (Court  of  industrial  appeals),
der  aus  Richtern  des  Obergerichts,  eventuell  noch  aus  zwei  Beifitzern  mit
beratender  Stimme  befteht.  Seine  Anrufung  kann  nicht  nur  von  einer  Mehrheit ­
  der  beiden  in  den  Lohnämtern  fitzenden  Parteivertretungen  erfolgen,
fondern  auch  von  25  Prozent  der  Gefamtzahl  der  Arbeiter  oder  von  einem
Unternehmer  oder  mehrern  Unternehmern,  die  25  Prozent  aller  Arbeiter
befchäftigen.  Außerdem  kann  der  Minifter  jede  Lohnamtsentfcheidung  an
diefen  Gerichtshof  leiten.  Sein  Entfcheid  ift  endgültig.  Jedoch  ift  im  Laufe
von  vier  Jahren  nur  viermal  bei  ihm  Berufung  eingelegt  worden:  ein  Beweis,
dajz  die  Parteien  im  ganzen  mit  der  Tätigkeit  der  Lohnämter  zufrieden  waren.
Die  Entfcheidungen  der  Ämter  erftrecken  fich  nur  auf  Städte  und
Landftädte.  Für  die  Ausdehnung  auf  Graffchaften,  Orte  mit  weniger  als
10  000  £  Einnahme  oder  auf  Landbezirke  bedarf  es  der  Genehmigung  des
Staatsrats.
Für  Übertretung  der  lohnamtlichen  Beftimmungen  find  Geldftrafen  feftgefetzt.
  Für  die  erfte  Übertretung  find  Strafgelder  bis  zu  10  £,  für  die  zweite
bis  25  £,  für  die  fernere  bis  100  £  vorgefehen,  die  dritte  Beftrafung  foll  auch
das  Verbot  des  Gewerbebetriebs  zur  Folge  haben,  indem  die  betreffende  Fabrik
oder  Arbeitsftätte  aus  dem  Regifter  gelöfcht  wird.  —  Jedoch  ift  die  Anzahl
der  Strafverfolgungen  im  Verhältnis  zur  Anzahl  der  betroffenen  Betriebe
gering.
Die  Wirkung  der  Lohnämter  wird  durchweg  als  eine  günftige  ge-
        <pb n="173" />
        174

VI.  Kap.:  StaatshUfe

fchildert.  Die  amtliche  Feftfetzung  der  Mindeftlöhne  hat  die  Durchfchnitts-Iöhne
  im  allgemeinen  erhöht  und  ftabiler  gemacht,  während  gleichzeitig  die
Induftrie  fich  zu  höherer  Blüte  entwickelte.  Hier  foll  nun  nicht  unterfucht
  werden,  inwieweit  hierbei  auch  andere  Faktoren,  insbefondere  der  wirtfchaftliche
  Zufammenfchlufz  der  auftralifchen  Kolonial  ftaaten  im  Common
Wealth  (1901)  und  die  erhöhte  Schutzzollpolitik  wirkfam  gewefen  find.  Uns
intereffiert  insbefondere,  welche  Änderungen  in  der  Heimarbeit
durch  die  Mindeftlohnfeftfetzung  herbeigeführt  wurden.  Eine  alsbaldige  Folge
war  die  Abnahme  der  Heimarbeit  und  gleichzeitige  Zunahme  der  Fabrikarbeit.
Soweit  den  Infpektorenberichten  Zahlen  zu  entnehmen  find,  ftehen  1569
Heimarbeitern  im  Jahre  1896  912  im  Jahre  1907  gegenüber.  Vor  allem  war
die  Verfchiebung  in  der  Fabrikation  von  Herrenkleidern  auffallend.  1896
gab  es  hier  4270  Fabrikarbeiter  und  569  Heimarbeiter  (11,76  Prozent  der
gefamten  Arbeiterfchaft),  und  1907  6834  Fabrik-  und  152  Heimarbeiter
(2,2  Prozent).  Der  Übergang  von  der  Heimarbeit  zur  Fabrik  findet  feine
Erklärung  in  dem  Beftreben  der  Unternehmer,  die  Arbeit  in  der  Fabrik  zu
konzentrieren;  ftatt  der  Heimarbeit,  die  fie  jetzt  höher  entlohnen  mujzten,
ohne  entfprechende  Qualitätsverbefferung,  zogen  fie  die  Fabrikarbeit  vor,
die  mit  Hilfe  gefteigerter  Technik  beffere  und  preiswürdigere  Produkte  lieferte.
Die  Schriftfteller,  die  diefen  Übergang  zu  einer  hohem  Betriebsform  fchildern,
erblicken  darin  durchweg  einen  Fortfehritt,  und  er  ift  es  ohne  Zweifel,  falls
die  häusliche  und  perfönüche  Stellung  der  frühem  Heimarbeiter  ebenfogut
mit  der  Fabrikarbeit  vereinbar  ift  wie  ehedem  mit  der  Heimarbeit.
Um  die  Erhöhung  der  Heimarbeiterlöhne  zu  beweifen,  fehlt  es  zwar
in  Viktoria  an  einer  genauen  Lohnftatiftik.  Dafür  aber  liegen  um  fo  mehr
Berichte  über  eklatante  Einzelfälle  und  allgemeine  Feftftellungen  der  veränderten ­
  Lage  der  Heimarbeiter  feitens  amtlicher  und  privater  Berichterftatter
vor.T)  Gegen  das  Schwitzfyftem,  fo  erklärt  der  viktorianifche  Report,  haben
die  Lohnämter  zweifellos  genützt,  und  diefe  Tatfache  wird  ftets  für  das
Syftem  fprechen.  ln  Melbourne,  der  Hauptftadt  des  Landes,  ift  man  der
Meinung,  dafz  die  Heimarbeiter  heute  zu  denfelben  Bedingungen  arbeiten
wie  die  Fabrikarbeiter.
ln  der  Bekleidungsinduftrie  herrfchte  zur  Zeit  des  freien  Arbeitsvertrags
ein  Schwitzfyftem,  das  nur  den  Zuftänden  in  den  ärmften  Vierteln  im  Oftende
Londons  vergleichbar  war.  Grofze  Warenhäufer  vergaben  die  Arbeit  an
Zwifchenmeifter,  für  welche  Frauen  und  Mädchen  zu  Haufe  70  bis  84  Stunden
x )  Nach  Bo  ch  ringer  (a.  a.  O.),  der  fich  auf  die  amtlichen  Berichte  der
Gewerbeinfpektion  und  der  Königlichen  Kommiffion  ftützt.
        <pb n="174" />
        §  4-  Lohnämter

175

in  der  Woche  für  7  sh  6  d  bis  12  sh  10  d  arbeiteten.  Das  Kleideramt  griff
nun  mit  Erfolg  ein.  Alsbald  waren  Arbeitgeber  und  Arbeiter  der  Anficht,
daß  das  Schwitzfyftem  tatfächlich  famt  den  Umftänden,  die  das  Übel  erzeugt
hatten,  der  übermäßigen  Konkurrenz  der  Heimarbeiter,  die  gegeneinander
gehetzt  worden  waren,  verfchwunden  fei.  —  Bezüglich  der  Hemdenfabrikation
konftatiert  die  Königliche  Kommiffion  (1903):  Man  wird  als  unumftrittene
Tatfache  zugeben,  daß  das  Fabrikgefetz  (das  die  Lohnämter  einführte)  in
diefem  Gewerbe  eine  häßliche  Form  des  Schwitzfyftems  gebrochen  und  in
nicht  geringem  Grade  eine  fleißige  und  würdige  Klaffe  Frauen  befchützt
hat.  —  In  der  Abteilung  „Herftellung  von  Unterkleidern“  waren  die  Infpektorenberichte
  voll  von  Beifpielen  eines  eigentlichen  Schwitzfyftems.  Um  nur
auf  10  sh  in  der  Woche  zu  kommen,  mußten  die  Heimarbeiterinnen  außerordentlich ­
  lange  arbeiten.  Es  kam  vor,  daß  Frauen  felbft  durch  angeftrengtefte
Arbeit  nur  6  sh  in  der  Woche  verdienten.  Das  Lohnamt  befferte  auch  nicht
fogleich  etwas  an  diefen  Zuftänden.  Es  wagte  wegen  des  häufigen  Wechfels
der  Mufter  keine  Stücklohnfätze  aufzuftellen,  fondern  nur  Zeitlöhne,  auf
Grund  deren  die  Unternehmer  die  Stücklöhne  felbft  beftimmen  follten.  Die
Normierung  der  Löhne  wurde  nun  von  den  Unternehmern  möglichft  weit
hinausgefchoben.  Allmählich  zeigte  fich  aber  doch  eine  Befferung;  1900
wurden  Fälle  berichtet,  in  denen  Arbeiterinnen  für  diefelbe  Arbeit  doppelt
foviel  als  vor  dem  Entfcheid  erhielten.  Die  Statiftik  zeigt  eine  langfame,
aber  ftetige  Zunahme  der  Stücklöhne  von  14  sh  11  d  im  Jahre  1900  bis
(7  sh  im  jahre  1907-  Die  notorifchen  sweaters  verfchwanden  oder  gingen
zu  hohem  Lohnfätzen  über,  die  Klagen  der  Arbeiterinnen  über  Ausbeutung
nahmen  ab,  die  wefentliche  Befferung  der  Lohnverhältniffe  ift  wiederholt
von  den  Heimarbeiterinnen  zugegeben.
Unliebfame  Nebenwirkungen,  die  einer  Mindeftlohnfeftfetzung
  von  Theoretikern  in  der  Regel  vorausgefagt  werden,  find  in  Viktoria
wenigftens  auf  die  Dauer  nicht  aufgetreten.  Der  Minimallohn
—  fo  heißt  es  —  birgt  die  Gefahr  in  fich,  Normallohn  zu  werden.  Der
Unternehmer  fucht  auf  Grund  des  feftgefetzten  Mindcftlohns  einen  Ausgleich
der  Löhne  herbeizuführen.  Und  fo  hört  der  Lohn,  der  nach  der  Abficht  des
Gefetzgebers  nur  nach  unten  unbeweglich  werden  follte,  auch  auf  nach  oben
fich  zu  bewegen:  er  wird  allmählich  auf  die  untere  Grenze  feftgefetzt.  Diefer
Gefahr  ift  auch  die  viktorianifche  Gefetzgebung  in  den  erften  Jahren  nicht
ganz  entgangen.*)  Der  minimum  wage  wurde  nach  dem  Berichte  der  Königlichen ­
  Kommiffion  in  vielen  Fällen  zum  Standard  wage.  Die  neuen  Fabrik-*)

  Schachner  a.  a.  O.  246.
        <pb n="175" />
        176

VI.  Kap.:  Staatshilfe

infpektionsberichte  heben  jedoch  demgegenüber  hervor,  daß  in  vielen  Gewerben ­
  erhebliche  Lohnverfchiedenheiten  zu  beobachten  find.  Es  fcheint
die  anfänglich  unternommene  Ausgleichung  der  Löhne  fich  nicht  bewährt
zu  haben.  Die  Unternehmer  erkannten,  daß  fie  durch  kleine  Lohnverfchiedenheiten ­
  Strebfamkeit  und  Fleiß  bei  ihren  Leuten  anregen  konnten,  auf  der
andern  Seite  ihrer  Konkurrenz  befonders  tüchtige  Kräfte  zu  entziehen  vermochten. ­

Eine  andere,  fchlimmere  Gefahr  droht  beim  Minimallohn  den  fch  wachen, ­
  ältern,  überhaupt  den  weniger  leiftungsfähigen
Arbeitskräften,  die  gerade  in  der  Hausinduftrie  befonders  zahlreich  anzutreffen
find.  Muß  der  Unternehmer  einen  Mindeftlohn  innehalten,  fo  wird  er  eine
Anzahl  von  fchwächlichen,  halbinvaliden  Arbeitern  entlaffen,  deren  Leiftung
nach  feinem  Dafürhalten  oder  auch  nach  ganz  objektiver  Schätzung  hinter
dem  Mindeftlohnfatz  zurückbleibt.  Daß  folche  Befürchtungen  nicht  grundlos
find,  hat  die  Arbeiterfchaft  in  Viktoria  in  den  erften  Jahren  der  neuen  Gefetzgebung
  erfahren  müffen.  Die  Arbeitgeber,  denen  erhöhte  Löhne  und  befchränkte
  Arbeitsdauer  zur  Pflicht  gemacht  waren,  fuchten  nunmehr  aus
dem  Arbeiter  herauszuholen,  was  eben  möglich  war,  und  ftellten  die  höchften
Anforderungen  an  ihn  (task  System).  Bei  diefem  Syftem  konnten  die  minder
tauglichen  Arbeiter  nicht  mehr  beftehen,  und  eine  Reihe  von  Entlaffungen
war  die  Folge.  Namentlich  im  Schuhmachergewerbe,  wo  zudem  noch  allgemein ­
  ein  Übergang  zu  arbeitfparendem  Mafchinenbetrieb  ftattgefunden
hatte,  waren  die  Entlaffungen  fehr  zahlreich.  Allmählich  aber  haben
Arbeitgeber  felbft  das  task  System  als  unzweckmäßig  wieder  aufgegeben.
Aber  auch  die  Gefetzgebung  wirkte  der  Gefahr  weiterer  Arbeiterentlaffungen
entgegen.  Ein  Gefetz  von  1900  ermächtigt  den  Cheffabrikinfpektor,  alten
oder  gebrechlichen  Arbeitern  einzeln  Bewilligungen  zur  Befchäftigung
  unter  dem  Mindeftlohn  auszuftellen.  Ein  Gefetz  von
1903  dehnte  diefe  Ausnahme  auf  langfame  Arbeiter  aus  und  gab  auch  den
Lohnämtern  die  Befugnis,  für  die  drei  genannten  Spezies  von  Arbeitern  Ausnahmen ­
  zu  bewilligen.  Für  jeden  Ausnahmefall  mußte  aber  auch  wieder
ein  Mindeftlohn  feftgefetzt  werden.  Die  Anzahl  der  Ausnahmebewilligungen
hat  im  Laufe  der  Zeit  zugenommen,  ift  aber  im  Verhältnis  zur  gefamten
Arbeiterfchaft  immer  klein  geblieben.  Oktober  1907  galten  483  Bewilligungen, ­
  d.  h.  2  Prozent  aller  Mindeftlohnarbeiter  konnten  unter  dem  gewöhnlichen ­
  Lohnfatz  befchäftigt  werden.
Ein  fehr  günftiges  Urteil  über  den  Wert  diefer  Ausnahmebewilligungen
t&amp;lt;ibt  der  Cheffabrikinfpektor  fchon  in  den  erften  Jahren  diefer  neuen  Maß ­
        <pb n="176" />
        §  4-  Lohnämter

«77

nähme  ab. x )  Er  ift  der  Anficht,  daß  die  untüchtigen  Arbeiter  bei  dem  Syftem
der  Bewilligungen  immer  noch  höhere  Löhne  bekommen,  als  fie  ohne  die
Exiftenz  eines  Mindeftlohns  bekämen.  Ihm  fei  nicht  ein  einziger  Fall  bekannt,
wo  ein  alter,  langfamer  oder  gebrechlicher  Arbeiter  infolge  der  Lohnamts,
entfcheide  keine  Arbeit  gefunden  habe.
Diefe  Ausführungen  mögen  genügen,  um  die  viktorianifche  Lohngefetzgebung
  in  ihren  Grundzügen  kennen  zu  lernen.  Durchführung  und  Erfolge
wird  man  aber  erft  richtig  verftehen,  wenn  man  auch  die  wirtfchaftliehe
  und  handelspolitifche  Unterlage  einigermaßen  kennt,
auf  der  die  Gefetzgebung  entftanden  ift  und  Leben  gewonnen  hat.
Viktoria  hat  einen  Flächeninhalt  von  87  884  Quadratmeilen  und  zählt
(1909)  1  248  095  Einwohner.  Auf  die  Quadratmeile  kommen  14,46  Perfonen,
während  in  Deutfchland  auf  einer  Quadratmeile  durchfchnittlich  290,46  Perfonen ­
  wohnen.  Wie  im  ganzen  auftralifchen  Staatenbund  bildet  auch  in
Viktoria  die  Urproduktion  den  weitaus  wichtigften  und  umfangreichften
Erwerbszweig.  Viehzucht,  vor  allem  Schafzucht,  Getreidebau,  Obft-  und
Weinbau  ernähren  einen  großen  Teil  der  Bevölkerung.  Auch  der  Bergbau
ift  von  Bedeutung.  Gold-,  Silber-  und  Kupferminen  liefern  reichen  Gewinn.
Der  Urproduktion  fteht  in  Auftralien  ein  langfam  fich  entwickelndes
Gewerbe  zur  Seite,  das  in  Viktoria  verhältnismäßig  noch  am  weiteften  vorangefchritten
  ift.  1906  gab  es  hier  4360  gewerbliche  Betriebe  mit  85  229  Arbeitern. ­
  Die  allermeiftcn  Gewerbe  find  mit  der  wirtfchaftlichen  Exiftenz  des
eignen  Landes  verbunden,  es  find  notwendige  Gewerbe,  die  die  Urprodukte
des  Landes  für  die  hcimifchc  Bevölkerung  verarbeiten.  Mit  verfchwindenden
Ziffern  ftehen  daneben  die  Riefen  echter  Induftrieftaaten:  Eifen-  und
Tcxtilinduftrie.
Der  Export  bcfchränkt  fich  vorwiegend  auf  die  Landprodukte:  Gold,
Wolle,  Vieh,  Leder,  Zucker,  Tee,  gefrorenes  Fleifch.  Das  einzige  induftrielle
Erzeugnis,  das  in  größerm  Maße  exportiert  wird,  ift  fertige  Konfektionsware.
Der  Import  ift  ebenfalls  unbedeutend;  hohe  Zollfchranken  ftehen  einer  Maffencinfuhr
  entgegen.  Viktoria  bekannte  fich  ftets  zum  Schutzzollfyftem,  feitdem
überhaupt  die  auftralifchen  Kolonien  felbftändige  Handelspolitik  treiben
durften.  Dann  kam  1901  der  Zufammenfchluß  der  auftralifchen  Staaten  zum
Common  Wealth  of  Australia.  Die  Zollfchranken  gegenüber  den  einzelnen
Gliedern  des  Bundes  fielen,  der  lnlandsmarkt  wurde  erweitert  und  verftärkt.
Gegenüber  dem  Ausland  aber  wurden  von  dem  gefamten  Bunde  um  fo
höhere  Schranken  errichtet.  Bei  jeder  Revifion  des  gemeinfamen  Zolltarifs

Q  Boehringera.  a.  O.  S66.
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

12
        <pb n="177" />
        178

VI.  Kap.:  Staatshilie

ift  feitdem  der  Schutzzoll  noch  verfchärft.  Heute  bafiert  das  auftralifche
Zollwefen  auf  dem  Tarif  vom  3.  Juni  1908,  der  die  Zölle  für  alle  wichtigem
Industriezweige  ganz  bedeutend,  teilweife  um  das  Dreifache  und  Fünffache
erhöht  hat.
Diefe  Tatfachen  muß  man  vor  Augen  halten,  wenn  man  die  verhältnismäßig ­
  glatte  und  erfolgreiche  Durchführung  der  Lohnregelung  in  Viktoria
verftehen  will.  Man  darf  fie  vor  allem  nicht  vergeffen,  wenn  die  Frage
der  Übertragbarkeit  diefes  Syftems  auf  andere  Länder  beantwortet  werden  foll.
Das  Syftem  in  feiner  Totalität  übertragen  wollen,  wäre  allem  Anfchein  nach
verkehrt.  In  einem  Lande,  wo  Millionen  von  Induftriearbeitern  leben,  wo
die  lnduftrie  mit  hohen  Export-  und  Importziffern  zu  rechnen  hat  und  für
jede  Schwankung  auf  dem  Weltmarkt  überaus  empfindlich  ift,  wo  eine  verstärkte ­
  ausländifche  Konkurrenz  wie  eine  todbringende  Gefahr  zu  fürchten
ift,  darf  die  Staatsregierung  nicht  fo  tief  einfehneidende  gefetzgeberifche
Maßnahmen  treffen,  welche  die  Konkurrenzfähigkeit  eines  Gewerbes  außerordentlich
  ftark,  und  zwar  dauernd  beeinfluffen;  fie  muß  die  Regelung  dem
fich  leichter  anpaffenden  freien  Vertragsfyftcm  im  allgemeinen  überlaffen.
Nur  wo  außerordentliche  Mißftände  fich  herausftellen,  wie  in  den  Elendsinduftrien
  der  Heimarbeit,  hat  der  Staat  das  Recht  und  die  Pflicht,  mit  |tarker
Hand  einzugreifen.  Viktoria  aber  hat  durch  fein  Vorgehen  gezeigt,  daß  dies
unter  Überwindung  aller  befürchteten  Schwierigkeiten  möglich  ift  und  daß
die  Staatliche  Lohnregelung  gerade  auf  dem  Gebiete  der  Heimarbeit  die  augenfcheinlichften
  Erfolge  erzielt  hat.
Durch  das  viktorianifche  Beifpiel  angefpornt,  haben  auch  Südauftralien,
Queensland  und  Neufüdwales  die  Lohnämter  eingeführt,  durchweg  mit  denfelben
  günftigen  Refultaten.
Das  mit  den  Lohnämtern  Viktorias  zeitlich  parallel  fich  entwickelnde
Einigungs  -  und  Schiedswefen  in  Neufeeland  kommt  für
eine  Lohnregelung  der  Heimarbeit  faft  gar  nicht  in  Betracht.  Die  neufeeländifche
  Gefetzgebung  hatte  es  auch  nie  auf  eine  Befeitigung  des  Schwitz  -
fyftems,  das  hier  ebenfo  wie  die  Heimarbeit  ganz  unbekannt  war,  abgefehen,
fondern  auf  eine  Aufhebung  der  verheerenden  Streiks  und  Aus  Sperrungen,
die  fie  allerdings  auch  durcü  Feftlegung  von  Mindeftlöhnen  zu  erreichen
fucht.  Einigungs-  und  Schiedsamt  ftützen  fich  zudem  hinfichtlich  ihrer
Zufammenfetzung  und  ihrer  Wirkfamkeit  auf  ausgedehnte  Arbeitgeber-  und
Arbeiterorganisationen  und  dürften  fich  auch  aus  diefem  Grunde  für  eine
Heimarbeitregelung  wenig  eignen.
Das  Lohnregelungsfyftem  in  Viktoria  ftrahlte  feine  Wirkungen  aus  bis
        <pb n="178" />
        §  4-  Lohnämter

179

zum  europäischen  Mutterland  c.  Unter  dem  Sichtlichen  Einfluft
viktorianifcher  Ideen  brachten  1906  Sir  Charles  D  i  1  k  e  und  T  o  u  1  m  i  n
einen  Antrag  im  engliSehen  Unterhaus  ein,  der  zur  Befeitigung  des  sweating
System  Lohnämter  nach  auftralifchem  Mufter  vorfchlug.  Während  die  beiden
Abgeordneten  im  Unterlaufe  für  diefe  nach  englifcher  Tradition  eigentlich
unerhörte  Idee  mit  Gefchick  und  Ausdauer  eintraten,  machte  in  der  Bevölkerung ­
  die  eben  gebildete  Anti-Sweating-League  dafür  lebhafte  Propaganda. ­
  Die  Regierung  ftellte  fich  auf  denfelben  Boden  und  legte  einen  Gefetzentwurf
  vor  zwecks  Einführung  von  Lohnämtern  für  einzelne  Induftrien.
Aus  den  fich  anfchlie|zenden  Beratungen  ging  ein  Gefetz  hervor,  das  am
8.  Februar  1908  im  Unterhaus  Annahme  fand  und  auch  im  Oberhaufe  glatt
erledigt  wurde.  Am  1.  Januar  1910  trat  das  Gefetz  in  Kraft;  es  trägt  deutlich
die  geiftigen  Züge  des  viktorianifchen  Gefetzes,  wenn  auch  mit  Ab  Schwächungen
in  einzelnen  Punkten.
Das  Gefetz  (f.  Anlage  VIII)  findet  Anwendung  auf  vier  Gewerbe:
Schneiderei,  Papierfchachtel-,  Spitzen-  und  Kettchenfabrikation, ­
  und  kann  durch  das  Handelsminifterium  (Board  of
Trade)  auf  weitere  Industriezweige  ausgedehnt  werden.  Das  Handelsministerium ­
  ift  befugt,  Lohnämter  (Trade  Boards)  zu  errichten  und  für  deren
innere  Verfaffung  nähere  Beftimmungen  zu  treffen.  Aufgabe  der  Lohnämter
ift,  M  i  n  i  m  a  11  ö  h  n  e  für  Zeitarbeit  und  gegebenenfalls  für  Akkordarbeit
feftzulegen.  Falls  nur  Zeitlöhne  beftimmt  find,  mujz  das  Amt  auf  Wunfch
eines  Arbeitgebers  einen  fpeziellen  Minimallohn  für  Akkordarbeit  in  feinem
Betriebe  definieren.  Die  vier  Lohnämter  haben  bis  jetzt  überall  zunächft
Zeitlöhne  und  auf  Grund  derfelben  Akkordlöhne  für  das  ganze  Gewerbe  feftge
  fetzt.
Ehe  ein  Mindeftzeitlohn  oder  Mindeftftücklohn  feftgefetzt  wird,  mujz  das
Lohnamt  bekanntgeben,  in  welcher  Höhe  es  die  Löhne  feftzufetzen  gedenkt,
und  mujz  forgfältig  alle  Einwendungen  prüfen,  die  im  Laufe  von  drei  Monaten
dagegen  erhoben  werden.  Das  Lohnamt  mujz  jede  Lohnfeftfetzung  veröffentlichen. ­

Sechs  Monate  nach  der  erften  Bekanntgabe  der  Löhne  durch  das  Lohnamt
hat  das  Handelsministerium  eine  Zwangsverfügung  zu  erlaffen,  wodurch  diefe
Löhne  rechtsverbindlich  werden.  In  der  Übergangszeit,  von  der  Bekanntgabe
der  Löhne  bis  zur  Rechtsverbindlichkeitserklärung,  mujz  der  Arbeitgeber
x )  Die  wörtliche  Überfetzung  des  englifchen  Gefetzes  f.  Anlage  VIII,  den
englifchen  Wortlaut  f.  bei  B  r  o  d  a  a.  a.  0.  im  Anhang,  ebenfo  den  Wortlaut  des
Gefetzes  in  Viktoria,  und  der  franzöfifchen  und  öfterreichifchen  Gefetzentwürfe.
Vgl.  außerdem  „Soziale  Praxis“  XVIII,  XIX,  XX.

12*
        <pb n="179" />
        180

VI.  Kap.:  Staatshilfe

bereits  den  Mindeftlohn  zahlen,  falls  nicht  andere  fchriftliche  Vereinbarungen
beftehen.  Sobald  die  Lohnfeftfetzung  rechtsverbindlich  ift,  ift  jeder  Arbeitgeber ­
  verpflichtet,  jeden  Arbeitnehmer,  ohne  allen  Abzug,  mit  dem  Mindeftlohn
  zu  entlohnen.  Tut  er  es  nicht,  fo  kann  er  mit  einer  Strafe  bis  zu  20  £
belegt  werden,  ferner  mit  5  £  Strafe  für  jeden  Tag,  an  dem  er  nach  der  Verurteilung ­
  weiter  gegen  die  Lohnfeftfetzungen  verftöfzt.
Die  Lohnämter  find  berechtigt,  kranken  oder  verkrüppelten  Perfonen
Erlaubnisfcheine  für  Arbeit  zu  niedrigem  als  den  Minimallöhnen  auszufertigen, ­
  fofern  fich  die  Schwierigkeit  durch  Befchäftigung  des  Arbeiters  im
Akkord  nicht  automatifch  regeln  läfzt.
Die  Grundlinien  für  die  innere  Verfaffung  der  Lohnämter
find  alfo  feftgelegt:  Bei  der  Befetzung  der  Lohnämter  ift  zu  unterfcheiden
zwifchen  den  angeftellten  Mitgliedern  (appointed  members)  und  den  Vertretern ­
  (representative  members).  Die  letztem  find  zur  Hälfte  Arbeitgeber,
zur  Hälfte  Arbeitnehmer.  Die  Vertreter  können  gewählt  oder  ernannt  werden,
je  nachdem  es  die  nähern  Beftimmungen  des  Handelsminifteriums  vorfchreiben;
  doch  ift  auf  alle  Fälle  für  eine  genügende  Vertretung  der  Heimarbeiter ­
  Sorge  zu  tragen.  Tatfächlich  find  die  Vertreter  aus  Wahlen  der
beteiligten  Intereffengruppen  nur  bei  dem  Lohnamt  für  Kettchenerzeugung
hervorgegangen.  Bei  den  übrigen  Ämtern  hat  das  Handelsmini  fterium
die  Vertreter  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  auf  Grund  von  Vorfchlägen
aus  den  beiden  Gruppen  ernannt.  —  Die  Zahl  der  angeftellten  Mitglieder
(appointed  members)  mujz  geringer  fein  als  die  Hälfte  der  Vertreter  (reprefentative
  members)  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer.  Zu  alien  Poften  bei
den  Lohnämtern  find  Männer  und  Frauen  mit  den  gleichen  Rechten  zugelaffen.
  Wo  in  einem  Gewerbe  viel  Frauenarbeit  herrfcht,  mujz  eins  der  angeftellten ­
  Mitglieder  eine  Frau  fein.  —  Das  Handelsmini  fterium  bejtimmt
den  Vorfitzenden  und  den  Schriftführer  des  Lohnamts  aus  den  Reihen  der
Mitglieder;  es  kann  auch  Vorfchriften  bezüglich  der  Gefchäftsordnung  erlaffen. ­
  Alles  übrige  bleibt  der  Selb  ft  Verwaltung  der  Lohnämter  überlaffen.
Ein  Lohnamt  kann  Diftrikt-Lohnkommiffionen  einrichten
(district  trade  committees),  die  zum  Teil  aus  Mitgliedern  des  Hauptlohnamts
beftehen  unter  Zuziehung  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern.  Die
Diftriktkommiffion  kann  vom  Lohnamt  ausgedehnte  Vollmachten  empfangen,
befonders  diejenige,  Stücklöhne  für  Einzelbetriebe  zu  beftimmen  auf  Grund
der  vom  Lohnamt  felbft  für  das  ganze  Land  feftgelegten  Minimalzeitlöhne,
für  welche  die  Kommiffion  ihrerfeits  Vorfchläge  machen  kann.  Keine  Lohnfeftfetzung ­
  oder  Abänderung  von  Lohnfeftfetzungen  darf  vom  Hauptlohnamt
        <pb n="180" />
        §  4-  Lohnämter  181

vorgenommen  werden,  ohne  dajz  die  Diftriktkommiffionen  gehört  worden
find.  —  Die  Lohnämter  für  Papicrfchachtelerzeugung  und  für  Konfektion
haben  Diftriktkommiffionen  eingerichtet,  weil  beide  Gewerbe,  namentlich  das
letztere,  fich  über  gro(ze  Teile  des  ganzen  Landes  ausdehnen.
Die  Tätigkeit  der  Lohnämter  ift  noch  zu  kurz,  um  jetzt  [chon
ein  Urteil  über  die  Qualität  des  Gefetzes  aus  den  Erfolgen  herleiten  zu  können.
Sind  doch  die  Lohnämter  erft  langfam  und  nach  vielen  Beratungen  im  Laufe
der  beiden  letzten  Jahre  ins  Leben  getreten.  Nur  das  läfzt  fich  fagen:  Wenn
die  Lohnbeftimmungen  fo  durchgeführt  werden,  wie  fic  getroffen  find,  fo  ift
die  Lebenslage  der  Heimarbeiter  in  der  betreffenden  Induftrie  um  ein  bedeutendes ­
  verbeffert.  Als  Beifpiel  mögen  die  Ende  19H  veröffentlichten  Feftfetzungen
  des  Lohnamts  für  Konfektion  dienen,  von  denen  mehr  als  100  000
Perfonen  berührt  werden.  x )  Die  Mindeftftundenlöhne  für  Frauen  find  in  der
Kleiderkonfektion  auf  3 x /2  d  (1  d  =  8y 2  Pf.)  feftgefctzt,  für  Männer  auf  6  d.
Da  die  Arbeitszeit  in  diefem  Gewerbe  etwa  51  Stunden  die  Woche  beträgt,  fo
ergibt  das  Mindeftwochenlöhne  von  14  sh  10  d  für  Frauen  und  25  sh  6  d  für
Männer.  Namentlich  die  Frauenlöhne  erfahren  durch  diefe  Regelung  eine
wefentliche  Aufbefferung,  denn  nach  Lohnftatiftiken  aus  dem  Jahre  1906
blieben  21  v.  H.  der  weiblichen  Arbeiter  unter  einem  Wocheneinkommen
von  10  sh,  und  70  v.  H.  unter  15  sh.  Die  jetzt  feftgefetzten  Mindeftlöhne
gelten  ohne  jeden  Abzug  für  Arbeiterinnen  über  18  Jahren.  Bei  den  jüngern
Mädchen  zwifchen  14  und  18  Jahren  ift  eine  aufwärts  fteigende  Lohnftaffel
für  Lehrlinge  feftgefetzt,  die  Wochenlöhne  zwifchen  3  sh  und  13  sh  6  d  bringt.
Die  Mindeftlöhne  der  Männer  treten  jedoch  erft  beim  23.  Jahre  in  Kraft,  bis
dahin  gelten  fteigende  Lehrlingsfätze.  Die  Männerlöhne  erfahren  zwar  gegen
früher  auch  eine  Steigerung,  aber  fie  ift  nicht  fo  erheblich  wie  die  der  Frauenlöhne, ­
  denn  die  männlichen  Schneider  waren  ftärker  organifiert  und  hatten
daher  aus  eigner  Kraft  bereits  beffere  Löhne  errungen  als  die  Frauen.
Auch  das  läfzt  fich  zugunften  des  neuen  Gefetzes  fagen:  dafz  die  Organifierung
  der  Lohnämter  und  ihre  erften  Entfcheide  glatt  vonftatten  gingen.
So  bezeugt  uns  G.  R.  Asquith,  Generalkontrollcur  der  Arbeitsabteilung  im
englifchen  Handelsminifterium. 2 )  Bei  der  Organifierung  des  Lohnamts
für  Konfektion,  das  ein  weit  fchwierigeres  und  ausgedehnteres  Terrain  vorfand ­
  als  die  andern  Lohnämter,  zeigten  Arbeitgeber  und  Arbeiter  Intereffe
für  eine  gute  Vertretung  im  Amte  ;  auf  ihre  Vorfchläge  konnte  eine  tüchtige
Vertretung  beider  Parteien  im  Amte  ernannt  werden.  Die  Auf  ftellung  der  Lohnfätze,
  die  gerade  in  diefer  Branche  wegen  der  Verfchiedenheit  der  Herftellung
M  „Soziale  Praxis“  XXI  139-  2 )  „Soziale  Praxis“  XX  486.
        <pb n="181" />
        182

VI.  Kap.:  Staatshilfe

und  des  Wechfels  der  Mode  als  unmöglich  prophezeit  war,  erwies  fich  nicht
fchwieriger  als  die  Tarifierung  der  Löhne  feitens  der  Berufsorganifationen.
Eine  fehr  erfreuliche  Wirkung  der  Lohnamtstätigkeit  ift  die  Stärkung
und  Neubelebung  der  Organifationen.  Die  Inftanzen  zum
Verhandeln  find  gefchaffen,  und  fie  find  verpflichtet,  ein  Ergebnis  herbeizuführen. ­
  „Nun  gilt  es,  dies  Ergebnis  durch  fachkundige  Vertretung  möglichft
zugunften  der  Arbeiterfchaft  zu  beeinfluffen.  Das  kann  nur  die  Berufsvereinigung, ­
  die  Wünfche  zu  formulieren  und  einen  einheitlichen  Willen
zur  Geltung  zu  bringen  wei|z.  So  drängt  fich  wieder  alles  zur  Gewerkfchaft
hin,  und  fie  bekommt  das  Gewicht  der  Maffe,  das  ihr  bisher  fehlte.“*)
Auffallend  ftark  ift  der  Fortfehritt  der  Heimarbeitergewerkfchaften  in
Creadley,  Heath  und  Nottingham.
England  bildete  die  Brücke,  um  die  viktorianifchen  Gefetzideen  zu  den
Ländern  des  europäifchen  Kontinents  herüberzuleiten,  ln  Frankreich  und
Öfterreich  hat  die  Regierung  den  Plan  einer  gefetzlichen  Lohnregulierung  in
der  Hausinduftrie  vorgelegt,  in  Deutfchland  haben  die  ftärkften  parlamentarifchen
  Parteien  fich  für  eine  folche  eingefetzt.
Der  franzöfifche  Regierungsentwurf  geht  zurück  auf
einen  Antrag  des  Grafen  de  Mun,  der  bereits  feit  langem  die  Durchführung
eines  dem  viktorianifchen  ähnlichen  Gefetzes  forderte.  *  2 )  Der  jetzt  vorliegende
Regierungsentwurf  vom  10.  Januar  1910  befagt,  dajz  die  Arbeitskammern
für  Stoffweberei,  Stickerei,  Wäfche-,  Kleider-,  Hüte-,  Schuh-  und  Kunftblumenkonfektion
  durch  die  Regierung  als  Lohnämter  konftituiert  werden
können,  die  jedoch  nur  für  Heimarbeit  gelten.  Ihre  wefentliche  Beftimmung
ift,  Zeit-  und  Stücklöhne  feftzufetzen,  infoweit  die  Heimarbeitslöhne  tiefer
ftehen  als  die  Löhne  der  ungelernten  Arbeiter  im  Bezirke.  Die  Lohnliften
werden  aufgeftellt  mit  Zweidrittelmehrheit  der  Unternehmer-  und  Arbeiterdelegierten. ­
  Der  Arbeitsbeirat  hat  den  Geltungsbereich  des  Gefetzes  auf
weibliche  Heimarbeiter  befchränkt.
Die  öfterreichifche  Regierung  greift  in  einer  fehr  umfangreichen ­
  Gefetzesvorlage  das  Heimarbeitproblem  in  der  Kleider-,  Schuh-  und
Wäfchewarenerzeugung  an.  Was  uns  hier  intereffiert,  ift  die  projektierte
Neubildung  von  Heimarbeitskommiffionen,  die  aus  Vertretern  der  Unternehmer, ­
  der  Stückmeifter,  der  Werkftattgehilfen  und  Heimarbeiter  fich  zufammenfetzen.
  „Die  Heimarbeitskommiffion  kann  mit  Rechtsverbindlich-*)
  „Soziale  Praxis“  XX  231.  Vgl.  auch  „Die  Heimarbeiterin“  Oktobernummer ­
  1913.
2 )  Vgl.  Le  minimum  salaire  dans  l’industrie  ä  domicile,  herausgegeben  von  der
Association  nationale  (ranQaise  pour  la  protection  legale  des  travailleurs.  Paris  1912.
        <pb n="182" />
        §  4-  Lohnämter

183

Reit  für  die  ihr  zugewiefenen  Produktionszweige  Mindeftlöhne  für  die  Werkftattgehilfen
  der  Stückmeifter  und  die  Heimarbeiter,  Mindeftpreife  für  die
von  den  Stückmeiftern  ihren  Auftraggebern  zu  liefernden  Waren  und  fonftige
Arbeitsbedingungen  feftfetzen.“  Derartige  Satzungen  können  nur  zuftande
kommen,  wenn  in  jeder  Vertreterabteilung  der  Kommiffion  derfelbe  Befchluß
mit  Zweidrittelmehrheit  gefaxt  worden  ift.  Die  Befchlüffe  der  Heimarbeitskommiffion
  bedürfen  der  Genehmigung  der  politifchcn  Landesbehörde.
Der  franzöfifche  wie  der  öfterreichifche  Gefetzentwurf  erfchweren  die
Möglichkeit  einer  Lohnfeftfetzung  nicht  wenig,  namentlich  durch  die  geforderte ­
  Zweidrittelmehrheit  und  andere  kleine  einfchränkende  Beftimmungen.
  Nichtsdejtoweniger  find  fie  als  ein  außerordentlicher  Fortfehritt
zu  begrüßen,  weil  gerade  die  Regierung  fich  offen  zum  Prinzip  der  ftaatlichen
Lohnregulierung  in  der  Heimarbeit  bekennt.
Ganz  anders  ift  es  in  D  e  u  t  f  c  h  1  a  n  d.  Hier  wird  jeder  noch  fo  vorfichtig
  und  zart  abgefaßte  Antrag  auf  Lohnfeftfetzung  von  den  verbündeten
Regierungen  aufs  fchärffte  bekämpft.  Der  in  der  Kommiffion  zur  Beratung
des  Hausarbeitgefetzes  eingebrachte  Antrag,  auf  den  fich  die  Debatte  vorwiegend ­
  konzentrierte,  lautete:  „Durch  den  Reichskanzler  oder  die  Landes  -
Zentralbehörden  oder  die  höhern  Verwaltungsbehörden  können  für  beftimmte
Gewerbezweige,  in  denen  Hausarbeiter  in  größerer  Zahl  zu  einem  im  Vergleich
zu  andern  Arbeitern  außergewöhnlich  niedrigen  Lohn  befchäftigt  werden,
ganz  allgemein  oder  für  beftimmte  Gruppen  von  Hausarbeitern  oder  für  befondere
  Bezirke  Lohnämter,  die  zu  gleicher  Zahl  aus  gewählten  Vertretern
der  Gewerbetreibenden  und  der  Arbeiter  unter  einem  vom  Bundesrat  ernannten
Vorfitzenden  zufammengefetzt  find,  errichtet  werden  Diefe  „Lohnämter
haben  tunlich  ft  für  die  in  der  Hausarbeit  befchäftigten  Arbeiter,  für  welche
fie  errichtet  find,  nach  Ermittlung  der  orts-  und  berufsüblichen  Löhne  Mindeftzeit-
  oder  Mindeftftücklöhne  für  einen  beftimmten  Zeitraum  feftzufetzen.
Sobald  die  folcherart  feftgefetzten  Löhne  die  Zuftimmung  der  Behörde,
welche  die  Einfetzung  des  Lohnamts  vorgefchrieben  hat,  gefunden  haben,
find  fie  als  Mindeftlöhne  rechtsverbindlich.“
Die  von  Vertretern  der  Regierung  und  der  Unternehmer  hiergegen  erhobenen ­
  Bedenken  follen  hier  noch  einmal  im  wefentlichen  zufammengeftellt
und,  teilweife  im  Lichte  auftralifchen  Tatfachenmaterials,  geprüft  werden. 1 )
Grundfätzliche  Bedenken  werden  daraus  hergeleitet,  daß  der
')  Vgl.  Bericht  der  12.  Kommiffion  zur  Beratung  des  Entwurfs  eines  Hausarbeitgefetzes, ­
  Reichstag  12.  Legislaturperiode,  II.  Seffion  1909/10,  Nr.  554  der
Druckfachen:  Lohnfrage  und  Heimarbeit,  Drei  Vorträge,  Jena  1909.
        <pb n="183" />
        -V-^'  “  -fl

184  VI.  Kap.:  Staatshife

Staat  bisher  ein  Eingreifen  in  die  Lohnfrage  vermieden  habe,  und  da(z  es  der
bisherigen  konftanten  Auffaffung  von  den  Aufgaben  und  Befugniffen  des
Staates  zwecks  Ordnung  und  Regelung  des  wirtfchaftlichen  Lebens  widerfprechen
  würde,  wenn  man  dem  Staat  und  feinen  Beamten  die  Verantwortung
für  die  Feftfetzung  der  Löhne  im  privaten  Arbeitsvertrag  überweifen  wolle.
Nun  ift  früher  fchon  kurz  nachgewiefen,  dafz  die  gegenwärtige  Notlage  vieler
Heimarbeiter,  die  tatfächlich'  durch  keinen  andern  Faktor  gehoben  werden
kann,  den  Staat  einfachhin  vor  die  Pflicht  ftellt,  einzugreifen,  und  dafz  der
Staat  feinen  Rechtsfchutzzweck  nicht  erfüllt,  wenn  er  hier  die  Rechte  des
Schwachen  nicht  gegen  die  Macht  des  Starken  in  Schutz  nimmt.  Es  verfchlägt
nichts,  wenn  eine  traditionelle  liberale  Staatslehre  folches  nicht  zuläfzt.  Die
Befugniffe  und  Rechte  des  Staates  im  einzelnen  find  nicht  fo  fehr  nach
überkommenen  Doktrinen  als  nach  dem  ein  für  allemal  feftftehenden  Staatszweck ­
  und  nach  dem  im  fteten  Wandel  begriffenen  Volks-  und  Wirtschaftsleben ­
  zu  bemeffen.  Im  übrigen  entfpricht  es  gerade  in  Deutfchland  nicht
den  hiftorifchen  Tatfachen,  dafz  der  Staat  von  jedem  Eingreifen  in  die  Lohnfrage ­
  fich  ferngehalten  habe.  Das  Prinzip  von  der  Nichtintervention  des
Staates  im  Wirtfchaftsleben  und  auch  in  der  Lohngeftaltung  ift  in  der  Praxis
längft  durchbrochen  —  der  befte  Beweis  für  feine  Unhaltbarkeit.  Die  Befchränkung
  der  Arbeitszeit,  der  Schutz  von  Leben  und  Gefundheit  des  Arbeiters ­
  bedeutet  geringere  Schädigung,  alfo  beffere  Entlohnung  des  Arbeiters.
Eine  ganz  unmittelbare  Beeinfluffung  des  Lohnes  liegt  vor  in  der  Verficherungsgefetzgebung.
  Diefe  geht  aus  von  dem  Gedanken,  dafz  die  Arbeit  dem
Menfchen  einen  Lohn  fichern  müffe,  der  nicht  blofz  für  den  Kräfteerfatz,
fondern  auch  für  den  Unterhalt  in  Zeiten  der  Krankheit  und  des  Alters  ausreicht. ­
  Da  nun  der  Arbeitsvertrag  eine  folche  Lohnhöhe  nicht  überall  ficherftellt,
  fo  zwingt  der  Staat  den  Arbeitgeber,  den  Lohn  um  eine  folche  Quote  zu
erhöhen,  dafz  die  beiden  ausgefprochenen  Zwecke  erreicht  werden.  Die  Verficherungsbeiträge
  ftellen  fich  in  der  Tat  als  Lohnerhöhungen  dar.  Um  eine
Lohnerhöhung  handelt  es  fich  nun  auch  bei  der  Mindeftlohnfeftfetzung,
freilich  in  anderer  Form,  die  mehr  technifche  Schwierigkeiten  bietet  als  beim
Verficherungsgefetz.  Aber  der  zugrunde  liegende  Gedanke  ift  derfelbe,  und
diefer  mufz  in  der  Heimarbeit  verwirklicht  werden,  da  ein  evidenter  Notftand
vorliegt.
Ein  evidenter  Notftand  !  Nur  diefer  foll  durch  die  Lohnfeftfetzung  befeitigt
  werden,  nicht  etwa  der  freie  Lohnvertrag  auf  dem  ganzen  Gebiete  des
Wirtfchaftslebens.  Eine  Annäherung  an  den  Sozialismus,
der  die  privatwirtfchaftliche  Freiheit  in  der  Regelung  des  Ganzen  untergehen
        <pb n="184" />
        §  4-  Lohnämter

185

läßt,  ift  darum  von  Lohnämtern  in  der  Hausinduftrie  nicht  zu  fürchten.  Sie
find  als  Notftandsmaßnahmen  gedacht  und  follen  folche  bleiben.  Der  Charakter
einer  Notftandsmaßnahme  und  Hilfsaktion  ift  dadurch  im  Kommiffionsantrag
  gewahrt,  daß  er  das  Eingreifen  der  ftaatlichen  Behörden  einfchränkt
auf  folche  Gewerbezweige,  in  denen  Hausarbeiter  in  großer  Zahl  zu  außergewöhnlich ­
  niedrigen  Löhnen  befchäftigt  werden,  alfo  auf  die  Elendsinduftrien,
daß  er  ferner  den  Staat  nicht  unmittelbar  in  die  Lohngeftaltung  eingreifen
läßt,  fondern  ihm  nur  die  Vollmacht  gibt,  Minimallohnfätzen,  die  von  Vertretern ­
  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  aufgeßeilt  find,  Rechtsverbindlichkeit
zu  verleihen.
Bedenken  mehr  praktifcher  Natur  werden  hergeleitet  aus  den
vorausfichtlichen  Wirkungen,  die  eine  Mindeftlohnfcftfctzung  auf  die  vermiedenen, ­
  in  Wirklichkeit  am  Heimarbeitsproblem  beteiligten  Perfonengruppen
  ausüben  würden.  Zunächft  würden  die  Konfumenten  fich  beklagen
über  Verteuerung  der  Produkte.  Abgefehen  davon,  daß  es  häufig  recht
zahlungsfähige  Käufer  find,  die  wirklich  fühlbare  Verteuerungen  gut  ertragen
könnten,  würde  tatfächlich  die  Erhöhung  der  Preife  in  gar  keinem  Verhältnis ­
  ftehen  zu  einer  Erhöhung  des  Arbeitslohnes  und  würde  in  vielen  Fällen
kaum  zu  bemerken  fein.  Der  Katalog  einer  Heimarbeitausftellung  zeigt  uns
das  auf  jeder  Seite,  wo  Arbeitslohn  und  Verkaufspreis  der  in  der  Heimarbeit
hergeftellten  Ware  nebeneinander  gefteilt  find.  In  der  Berliner  Ausftellung
war  ein  fogenannter  Phantafiekragen  zu  fehen,  bei  dem  der  Arbeitslohn  pro
Stunde  7 1 /a  Pf.  betrug,  die  erforderliche  Arbeitszeit  2%  Stunden,  und  der
Ladenpreis  5  M. 1 )  Der  Stücklohn  belief  fich  alfo  auf  19  Pf.  Würde  diefer
Lohn  um  das  Doppelte  erhöht,  fo  betrüge  der  Ladenpreis  ftatt  5  M.  jetzt  5,20  M.
Die  Käuferin  des  Kragens  würde  einen  folchen  Preisauffchlag  kaum  fühlen,
während  die  herftellende  Heimarbeiterin,  die  zchnftündige  Arbeitszeit  im
Tage  angibt,  jetzt  1,50  M.  ftatt  75  Pf.  täglich  verdiente.  —  Ein  anderes
Beifpiel:  1  2 )  Eine  Heimarbeiterin  in  Stettin  erhält  als  Arbeitslohn  für  eine
Hofe  32  Pf.,  da  fie  2  Stunden  darauf  verwendet,  beträgt  der  Reinverdienft
pro  Stunde  16  Pf.  Die  Hofe  wird  im  Detailverkauf  bezahlt  mit  10  M.  Eine
Lohnerhöhung  um  50  Prozent  bedeutete  für  die  Heimarbeiterin  einen  Stundenlohn ­
  von  24  Pf.  (ftatt  bisher  16  Pf.),  und  die  Hofe  würde  fich  von  10  M.  auf
10,16  M.  verteuern  !
Im  ganzen  läßt  fich  hinfichtlich  der  Einwirkung  einer  Lohnerhöhung
auf  Detailpreis  und  Konfum  fagen: 3 )  Je  geringer  der  Anteil  des  Lohnes
1 )  H  e  i  |z  und  Koppel,  Deutfche  Meimarbeitausftellung,  Berlin  1906,  182.
2 )  Deutfche  Heimarbeitausftellung  186.
a )  Vgl.  K.  Gaebcl,  Die  Heimarbeit  217  ff.
        <pb n="185" />
        186

VI.  Kap.:  Staatshilfe

an  den  gefamten  Produktions-  und  Vertriebskoften,  m.  a.  W.  am  Detailpreife
  ift,  um  fo  weniger  macht  fich  eine  Lohnerhöhung  im  Prei|e  fühlbar.
In  einer  unferer  wichtigften  Hausinduftrien,  dem  Bekleidungsgewerbe,  würde
durchfchnittlich  eine  Lohnerhöhung  von  25  Prozent  eine  Preiserhöhung  von
2  bis  5  Prozent  nach  fich  ziehen,  die  der  Konfum  leicht  tragen  könnte.  Wo
der  Lohn  dagegen  einen  hohen  Anteil  am  Verkaufswerte  ausmacht,  wie  in
der  Stickerei  und  Spitzeninduftrie,  wo  der  Lohn  50  bis  70  Prozent  des  Preifes
beträgt,  wird  eine  Lohnerhöhung  von  Bedeutung  auch  tatfächlich  im  Preife
zum  Ausdruck  kommen.  —  Das  kaufende  Publikum  verhält  fich  nun  zu
einer  Preiserhöhung  ganz  verfchieden.  Wo  es  fich  um  beffere  Waren  oder  gar
Luxusartikel  handelt,  ift  eine  Abwälzung  des  hohem  Preifes  auf  die  Konfumenten
  nicht  fchwer,  die  hier  durchweg  den  wohlhabenden  Kreifen  angehören.
  Nicht  fo  leicht  gewöhnen  (ich  die  mittlern  und  untern  Volksfchichten
an  höhere  Preife,  ja  fie  werden  fich  vielleicht,  anftatt  höhere  Preife  zu
zahlen,  wenigftens  eine  Zeitlang  mit  geringem  Qualitäten  begnügen,  ln  einer
auffteigenden  Volkswirtfchaft,  wie  wir  fie  in  Deutfchland  haben,  ift  jedoch
in  den  letzten  20  Jahren  die  Kaufkraft  der  Bevölkerung  in  allen  Kreifen  fo
geftiegen,  dafz  fie  eine  Verteuerung  des  Lebensunterhalts  ohne  dauernde
Einfchränkung  des  Konfums  getragen  hat.  Zudem  ift  zu  bemerken,  dafz
auch  die  ärmern  Volksfchichten  eine  Verteuerung  von  Hausinduftrieerzeugniffen
  (Kleidung)  viel  leichter  ertragen  können  als  etwa  eine  Herauffetzung
der  Miete  oder  der  Nahrungsmittelpreife,  da  jene  im  Vergleich  zu  diefen  eine
recht  geringe  Quote  des  Haushaltsbudgets  ausmachen.  —  Nicht  zu  leugnen  ift
jedoch,  dafz  bei  Preisfteigerungen  in  manchen  Artikeln  auch  ein  direkter
Rückgang  des  Konfums  eintreten  kann.  Gewiffe  Artikel  werden  eben  nur
fo  maffenhaft  gekauft,  weil  fie  fo  billig  find.
Es  wäre  indes  nicht  einmal  immer  nötig,  den  hohem  Lohn  in  Geftalt  höherer
Preife  auf  die  Käufer  abzuwälzen.  Die  Lohnfteigerung  kann  auch  durch
einen  verringerten  Gewinn  des  Zwifchenhandels  ausgeglichen  werden.  Die
Spannung  zwifchen  Engrosverkaufspreifen  und  Ladenpreifen  ift  bei  Heimarbeitsprodukten ­
  oft  fo  auffallend  grofz,  dafz  eine  Verringerung  des  Handelsgewinns, ­
  die  dazu  noch  recht  unbedeutend  ift,  nicht  als  unbillige  Forderung
erfcheint,  Auch  hierfür  ift  die  Berliner  Ausftellung  reich  an  Belegen.  Eine
Perlftickerin  auf  dem  Speffart  *)  verdient  an  einem  Blufeneinfatz  40  Pf.,  in
der  Stunde  13  Pf.  Der  Engrospreis  für  das  Produkt  beträgt  2  M.,  der  Ladenpreis ­
  4  M.,  im  Zwifchenhandel  bleiben  alfo  2  M.  hängen.  Wenn  nun  der
Stundenlohn  um  6%  Pf.  =  50  Prozent  erhöht  würde,  und  die  infolgedeffen

*)  Deutfche  Heimarbeitausftellung  224.
        <pb n="186" />
        §  4-  Lohnämter

187

um  20  Pf.  vermehrten  Lohnkoften  für  das  ganze  Produkt  auf  den  Zwifchenhandel
  abgewälzt  würden,  fo  bliebe  diefer  immer  noch  gewinnbringend  genug.
Alles  in  allem:  einer  für  die  Heimarbeiter  hochbedeut  famen  Lohnverbefferung
würde  eine  ganz  geringfügige  Belaftung  der  kaufenden  und  handeltreibenden
Bevölkerung  entfprechen,  die  für  diefe  ebenfowenig  fühlbar  wäre,  wie  etwa
die  indirekten  Steuern  für  die  wohlhabenden  Klaffen.
Nicht  zu  vergeffen  ift  auch  die  Wahrfcheinlichkeit  eines  andern  Ausgleichs
von  Lohnerhöhungen.  Höhere  Löhne  pflegen  auf  eine  Verbefferung
der  Arbeitstechnik  hinzuwirken,  falls  eine  folche  möglich  ift.  Das
ift  eine  allgemeine  Tatfache  im  Wirtfchaftsleben,  hiftorifch  erwiefen  durch
die  Erfahrungen  vieler  Jahrzehnte  und  vieler  Länder,  pfychologifch  erklärt
durch  das  Streben  des  Unternehmers,  höhere  Lohnkoften  durch  eine  technifch
beffere  und  daher  billigere  Produktion  auszugleichen.  Und  fo  würde  auch  manche
Hausinduftrie,  die  mit  zurückgebliebener  Technik  arbeitet,  infolge  höherer
Löhne  zu  technifchen  Fortfehritten  gedrängt,  mechanifche  Kräfte  und  Arbeitszerlegung ­
  würden  mehr  Anwendung  finden  als  bisher.  Der  Verleger  wäre  imftande,
  beffere,  aber  auch  verhältnismäßig  billigere  Waren  auf  den  Markt  zu
bringen.  Freilich  find  nicht  alle  Hausinduftrien  einer  technifchen  Hebung  fähig.
Andere  Einwände  werden  im  Intereffe  der  Arbeiter,  allerdings
bezeichnenderweife  nicht  von  diefen  erhoben.  Der  Minimallohn  würde  —  fo
heifzt  es  —  zum  Normallohn,  die  beffern  Heimarbeiter  würden  auf  den  allgemeinen ­
  niedern  Lohnfatz  herabgedrückt.  Die  Tatfachen  in  Auftralien
haben  jedoch  bewiefen,  daß  fich  der  Übergang  vom  Minimal-  zum  Normallohn ­
  durchaus  nicht  fo  automatifch  und  allgemein  vollzieht,  wie  wohl  befürchtet ­
  wird,  und  daß  die  Unternehmer  im  eignen  Intereffe,  nämlich  um
die  beffern  Arbeiter  fich  zu  erhalten,  eine  Staffelung  der  Löhne  wünfehen.
—  Auf  Auftralien  ift  auch  hinzuweifen  bezüglich  eines  andern  Bedenkens,
daß  nämlich  alte  und  gebrechliche  Arbeiter  infolge  des  Minimallohns
  entlaffen  würden,  während  doch  bisher  die  Heiminduftrie  gerade  für
diefe  Volksklaffen  die  einzige  Arbeitfpenderin  gewefen  fei.  Wie  der  Gefahr
einer  maffenhaften  Entlaffung  von  Heimarbeitern  vorzubeugen  ift,  hat  die
Gefetzgebung  in  Viktoria  gezeigt,  die  für  halbfähige  Arbeiter  Ausnahmebewilligungen ­
  vom  Minimallohn  geftattet.  Im  übrigen  ift  daran  zu  erinnern,
dafz  die  Zahl  der  halben  Arbeitskräfte  in  der  Heimarbeit  nicht  fo  bedeutend
ift,  wie  vielfach  angenommen  wurde  (vgl.  S.  114),  und  dafz  eine  maffenhafte
  Entlaffung  diefer  Leute  darum  auch  nicht  zu  befürchten  ift.  Durch
eine  vermehrte  Kranken-  und  invalidenfürforge,  durch  verbefferte  Hygiene
könnten  viele  von  ihnen  der  Notwendigkeit  enthoben  werden,  ihre  letzten
        <pb n="187" />
        188

VI.  Kao.:  Staatshilfe

Kräfte  im  Erwerb  zu  verbrauchen.  Schließlich  aber  verbleibt  hier  auch
der  Caritas  ein  weites  Betätigungsfeld.
Es  kann  auch  infolge  des  gefetzlichen  Minimailohns  der  Fall  eintreten,  daß
nicht  bloß  die  alten  und  gebrechlichen  Arbeiter,  fondern  die  Heimarbeiter
überhaupt  zu  entlaffcn  find,  und  daß  dann  die  allgemeine  Arbeitslofigkeit
der  ans  Haus  gebundenen  Arbeitskräfte  die  Not  nur  vergrößern  wird. x )  Der
Unternehmer,  infolge  der  Minimailohngcfetzgebung  vor  die  Frage  gestellt,  entweder ­
  den  Mindeftlohn  zu  zahlen  und  mitVerluft  zu  arbeiten,  oder  überhaupt
die  Unternehmung  aufzugeben,  wird  fichcrlich  in  der  Regel  das  zweite  wählen
und  feinen  bisherigen  Verlagsbetrieb  in  eine  Fabrik  umwandeln  oder  das  Unternehmen ­
  überhaupt  aufgeben.  Die  Möglichkeit  einer  folchen  Verfchlimmerung
der  Lage  für  die  Heimarbeiter  ift  nicht  zu  leugnen.  Sie  beweift,  mit  welcher
Vorficht  und  wie  kafuiftifch  die  Lohnämter  in  ihren  Feftfetzungen  Vorgehen
müffen.  Übrigens  müßten  in  folchen  Fällen,  wo  die  Erhaltung  der  Heimarbeit
fich  im  Intereffe  größerer  Perfonenkreife  als  wünfehenswert  herausftellt,  Staat
und  Gemeinde  für  die  Überführung  in  andere  Erwerbszweige  Gelegenheit  bieten,
eventuell  für  die  Einführung  einer  neuen  Hausinduftrie  Sorge  tragen,  aber
nur  unter  der  Bedingung  einer  zufriedcnftellenden  Lohntarifierung.
Diefelbe  Möglichkeit,  aber  imUnternehmerintereffe  erwogen,  weckt
die  Befürchtung,  daß  eine  fühlbare  Lohnerhöhung  den  Weiterbetrieb  mancher
bisher  blühenden  Gewerbezweige  unmöglich  mache.  Viele  Erzeugniffe  der
Hausarbeit  fänden  nur  deshalb  auf  dem  Inlands-  und  Auslandsmarkt  Abfatz,
weil  ihre  Herftellung  zu  den  bisherigen  niedrigen  Löhnen  möglich  fei.  Eine  Verdrängung ­
  heimifcher  Induftrien  vom  Weltmarkt  bedeute  ftets  einen  nationalen
Verluft.  —  Beabfichtigt  wird  durch  die  Lohnämter  nicht  eine  Lohnerhöhung
auf  der  ganzen  Linie,  fondern  eine  Befeitigung  der  menfehenunwürdigen  Löhne
in  den  Elendsinduftrien.  Der  „orts-  und  berufsübliche  Lohn“,  der  bisher  fchon
von  anftändigen  Firmen  gezahlt  wurde,  foll  dabei  als  Norm  für  die  Mindeftlohnfeftfetzung
  betrachtet  werden.  Dabei  dürfte  fich  im  allgemeinen  ein
Mindeftlohn  ergeben,  der  fowohl  dem  Bedarfsminimum  als  dem  ökonomifchen
Wert  der  Arbeit  entfpricht.  Eine  derartige  Uniformierung  der  Löhne  in  der
Hausinduftrie  würde  nur  die  Schmutzkonkurrenz  befeitigen  und  niemanden  in
feiner  Stellung  auf  dem  Markte  fchädigen.  Jetzt  werden  für  dasfelbc  hausinduftrielle
  Produkt  von  derfelben  Qualität,  oft  am  felben  Ort,  neben  den  beklagenswerten ­
  allzu  niedrigen  Löhnen  auch  höhere  Löhne  gezahlt  —  die  Heimarbeitausftcllungen
  waren  reich  an  Belegen  dafür  —  ohne  daß  diejenigen  Gewerbetreibenden, ­
  die  beffere  Löhne  zahlen,  dadurch  vom  Markte  verdrängt  würden.
J )  E.  Schmidt,  Arbeitslohn  und  Produktionstechnik  in  der  Heimarbeit.
Zeitfchrift  für  Sozialwiffenfchaft  (19*2)  753  ff.
        <pb n="188" />
        §  4-  Lohnämter

189

Und  felbft  wenn  durch  Ermittlung  des  Lohnamts  einwandfrei  feftge("teilt
würde,  daß  auch  die  berufs-  und  ortsüblichen  Löhne  anftändiger  Firmen  den
notwendigen  Lebensbedarf  der  Arbeiter  nicht  decken,  wenn  alfo  auch  für  diefe
Firmen  eine  Lohnerhöhung  notwendig  wäre,  auch  dann  wäre  die  Pofition  des
Gewerbes  auf  dem  Markte  noch  nicht  gleich  verloren:  Preiskonventionen  der
Unternehmer,  zollpolitifche  Maßnahmen  könnten  Löhne  und  Gewerbe  heben.
Falls  aber  fich  heraus  ("teilt,  daß  eine  induftrie  ihre  Stellung  auf  dem  Weltmärkte ­
  nur  halten  kann  unter  der  Bedingung  unzureichender  Arbeitslöhne,  fo
wäre  nationalökonomifch  und  ethifch  das  Urteil  über  fie  im  gleichen  Sinne  gefällt. ­
  Nationalökonomifch:  Der  Export,  der  mit  den  billigen  Waren  zugleich
Volkskraft  und  Volksgefundheit,  Kinder-  und  Familienglück  und  Frauenehre
ausführt,  verfchuldet  eine  andauernde  paffive  Bilanz  für  das  Land.  Da  gehen
Güter  verloren,  ohne  die  eine  Volkswirtschaft  fich  nicht  erhalten  kann.  Kein
von  außen  einftrömendes  Gold  kann  fie  erfetzen.  Jedes  Volk  und  jedes  Land
wird  auf  folchen  Handel  verzichten.  Die  Ethik  urteilt  ebenfo  :  Eine  Induftrie,
die  auf  unzureichenden  Löhnen  bafiert  ift,  verübt  Auswucherung  im  fchlimmften
Sinne,  begeht  fortwährend  fchweres  Unrecht  an  einer  armen  Menfchenklaffe
und  indirekt  am  ganzen  Volke,  und  hat  ihr  Exiftenzrecht  darum  verwirkt.
Die  Stellung  der  Induftrie  auf  dem  Weltmarkt  ift  ganz  gewiß  zu  beachten, ­
  wenn  die  Löhne  geregelt  werden  follen.  Dajz  aber  nicht  in  allen  Exportinduftrien
  infolge  einer  Lohnerhöhung  gleich  Schlimmes  zu  befürchten  ift,
zeigt  die  gegenwärtige  Lage  der  am  Export  hauptfächlich  beteiligten  Hausinduftrien.
  Es  find  dies  die  Konfektion,  die  Herftellung  von  Spitzen  und
Stickerei  und  die  Spielwareninduftrie.  Von  diefen  fteht  die  Spielwareninduftrie
  fo  gut  wie  konkurrenzlos  da.  Einer  ftarken  Konkurrenz  anderer
Länder  auf  neutralen  Märkten  begegnet  die  Stickerei  und  Spitzeninduftrie,
die  fich  gegen  Frankreich,  die  Schweiz,  Öfterreich  und  Großbritannien  als
Mitbewerber  wehren  muß.  Auch  der  deutfehe  Anteil  der  Blufenfabrikation
geht  auf  dem  Weltmarkt  gegenüber  England,  Öfterreich  und  Frankreich  zurück.
Die  übrigen  Zweige  derdeutfehen  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  haben  jedoch
weniger  mit  einer  Konkurrenz  anderer  Völker  auf  neutralen  Märkten,  als  mit
wachfender  Eigenproduktion  wichtiger  Beftimmungsländer  zu  rechnen.  Vor
alKm  geht  Großbritannien  mehr  und  mehr  zur  Selbftfabrikation  befferer  Konfektionswaren ­
  über. J )
Technifche  Schwierigkeiten,  ja  Unmöglichkeiten  follen  der  Feftfetzung
  von  Minimallöhnen  entgegenftehen.  Gerade  die  Heiminduftrien  —
fo  heißt  es  —  ftellen  Produkte  her,  die  fo  mannigfaltig  und  dem  Wechfel

*)  Vg!.  üaebel,  Die  Heimarbeit  229  ff.
        <pb n="189" />
        190

VI.  Kap.:  Staatshilf c

der  Mode  fo  fehr  unterworfen  find,  daß  feftbeftimmte  Löhne  den  Betrieb
außerordentlich  ftören  und  erfchweren  würden.  Dies  Bedenken  ift  jedoch
nicht  fo  fchwer  abzutun.  Denn  es  ift  durch  die  Praxis  des  Tarifwefens  längft
widerlegt.  Wer  die  vom  Kaiferlichen  Statiftifchen  Amt  gefammelten  Tarifverträge ­
  mit  ihren  mannigfachen  Lohnfätzen  durchblättert,  fieht,  was  die
Lohnvereinbarung  bei  den  verfchiedenften  Arbeiten  und  Verhältniffen  leiften
kann,  wenn  man  will.  Auch  aus  den  Warenkatalogen,  die  von  den  Heimarbeiter
  befchäftigcnden  Firmen  verfandt  werden,  läßt  fich  der  Schluß  ziehen,
daß  feftnormierte  Löhne  in  dem  Gefchäftsbetrieb  kein  Unding  fein  würden.
Die  Firma  verpflichtet  fich  im  Katalog  zu  feften  Preifen  dem  Abnehmer
gegenüber  auf  längere  Zeit.  Sie  rechnet  alfo  mit  feften  Herftellungskoften
und  könnte  und  füllte  darum  auch  beftimmte  Löhne  anfetzen  und  zu  diefen
dem  Arbeiter  gegenüber  fich  verpflichten.
Erfahrungsgemäß  gibt  es  nun  allerdings  in  der  Bekleidungsinduftrie  und
andern  auf  Heimarbeit  bafierenden  Gewerben  Warengattungen  von  fo
wechfelnder  Art  und  fo  fließendem  Charakter,  daß  Stücklöhne  für  längere
Zeit  fich  kaum  tarifieren  oder  autoritativ  feftfetzen  laffen.  In  folchen  Fällen
müffen  autoritativ  beftimmte  Mindeftzeitlöhne  vorhanden  fein,  auf  Grund  deren
dann  die  wechfelnden  Mindeftftücklöhne  feftzufetzen  wären.  Die  Zeitlöhne
dienen  im  Tarifwefen  ja  überhaupt  als  Bafis  für  die  Stücklöhne.  Auch  die
auftralifche  und  englifche  Mindeftlohngefetzgebung  ift  darauf  bedacht,  überall
zuerft  Mindeftzeitlöhne  und  auf  diefer  Grundlage  die  Stücklöhne  zu  beftimmen.
Wenn  in  Viktoria  Stücklohnfätze  wegen  mannigfaltiger  und  wechfelnder  Mode
nicht  möglich  waren,  ließen  Zeitlöhne  den  Zweck  des  Gefetzes  erreichen.
Eine  Reihe  von  Zweifeln  und  Bedenken  wurde  bei  der  Diskuffion  um
die  Lohnämter  erhoben,  wie  wir  fie  ähnlich  zu  hören  gewohnt  waren  bei  jeder
beabfichtigten  Reform  der  Arbeiterverhältniffe.  Die  Gefetzgebung  ift  über
fie  ftets  mit  ehernem  Schritt  hinweggegangen.  Das  erwachte  Rechtsgefühl,  die
Rechte  der  arbeitenden  Menfchheit  haben  jedesmal  gefiegt  —  zum  Segen
der  Volkswohlfahrt  und  insbefondere  der  Induftrie.  So  muß  es  auch  jetzt
kommen.  Die  Gefetzgebung  kann  die  Rechte  einer  lange  vernachläffigten
Volksklaffe  nicht  genügend  ficherftellen  ohne  Lohnämter.  Lohnausfchüffe
werden  fich  aller  Vorausficht  nach  als  unzulänglich  erweifen  und  find  im
Sinne  autoritativer  Lohnfeftfetzung  auszugeftalten.  In  richtiger  Würdigung
diefer  in  den  verfchiedenften  Induftrieftaaten  als  notwendig  erkannten
Inftitution  fchreibt  A.  Stratton  S.  J.  in  dem  früher  zitierten  Büchlein  „Sweated
Iabour  and  the  trade  boards  act“:  „The  act  —  gemeint  ift  das  englifche

&amp;gt;)  Boehringcr,  Die  Lohnämter  in  Viktoria  109,  124
        <pb n="190" />
        §  5.  Reformziele

191

Lohnämtergefetz  von  1909  —  is  a  first  step  in  the  right  direction.  It  is  an
earnest  of  better  things  to  come,  a  move  towards  the  true  and  only  Settlement
of  the  wages  question,  for  it  is  based  on  the  Christian  principles  of  individual ­
  rights,  perfonal  dignity,  and  j  u  s  t  i  c  e.“
§  5.  Reformziele
Nach  allen  bisherigen  Ausführungen  kann  kein  Zweifel  mehr  darüber
beftehen,  wohin  bei  allen  Reformverfuchen  in  der  Hausinduftrie  der  Schwerp
  u  n  k  t  zu  verlegen  ift:  in  die  L  o  h  n  r  e  g  u  1  i  e  r  u  n  g.  Wie  die  ungenügende
Entlohnung  die  trübe  Quelle  bildet,  aus  der  das  ganze  Elend  über  die  Heimarbeiterfchaft
  fich  ergießt,  fo  kann  auch  nur  eine  befriedigende  Lohnregulierung
die  kräftige  Bafis  fein,  auf  der  alle  andern  Verfuche  zur  Befferung  der  Lage
Ausficht  auf  Erfolg  haben.  Hier  ift  in  der  Tat  der  Punkt,  an  dem  die  Reformarbeit
in  erfter  Linie  ihre  Hebel  anfetzen  muß:  mag  das  nun  gefchehen  durch  freie
Tarifvereinbarung,  für  welche  aus  älterer  und  neuerer  Zeit  erfreuliche  Beifpiele
  vorliegen,  oder  wo  eine  zufriedenftellende  Tarifierung  der  Löhne  aus
irgendwelchen  Gründen  nicht  zuftande  kommt,  durch  gefetzlich  erzwungene
Mindeftlohntarife.  Den  Fachausfchüffen,  die  das  neue  Hausarbeitgefetz
vorfieht,  ift  darum  eine  gedeihliche  Entwicklung  und  die  kräftigfte  Unterftützung
  feitens  beteiligter  Kreife  zu  wünfehen,  daß  fie  leiften,  was  nach
Lage  der  Verhältniffe  eben  geleiftet  werden  kann,  und  daß  fie  auch  in  der
Hausinduftrie  eine  Lohngeftaltung  in  anfteigender  Linie  anbahnen.  Wo  aber
ihr  Einfluß  verfagt,  da  muß  das  letzte  durchfchlagende  Mittel,  das  Lohnamt
mit  Zwangsbefugnis,  an  ihre  Stelle  treten.  Nach  allem,  was  man  über  die
Verhältniffe  gewiffer  Elendsinduftrien  weiß,  kann  hier  nur  dies  radikale  Mittel
Heilung  bringen,  und  darum  bleiben  die  Lohnämter  ftets  der  fehnliche  Wunfch
und  einer  der  wichtigften  Programmpunkte  der  Heimarbeitsfreunde.
Andere  Reformmaßnahmen  außer  der  Lohnregulierung  find  wohl  als
zwecklofes  Herumkurieren  an  Krankheitsfymptomen  bezeichnet,  das  den
Sitz  des  Übels  nie  befeitigen  wird.  Das  wären  fie  in  der  Tat,  wenn  fie  ganz  losgelöft
  von  der  Lohnregulierung  und  ohne  Rückfichtnahme  auf  fie  vorgenommen
würden.  Aber  zunächft  ift  nicht  zu  vergeffen,  dafz  alle  Beftimmungen  zum
Schutze  der  Heimarbeiter,  ebenfo  wie  fie  in  der  Regel  eine  neue  Belaftung
der  Arbeiter  herbeiführen,  doch  auch  auf  eine  Lohnerhöhung  hinwirken
können,  nämlich  überall  da,  wo  eine  einigermaßen  widerftandsfähige
Arbeiterfchaft  vorhanden  ift.  Dann  aber  follen  die  Schutzbeftimmungen
immer  nur  unter  der  Vorausfetzung  erlaffen  werden,  daß  auch  zugleich  die
Lohnerhöhung  in  irgendeiner  Form  von  Gefetzes  wegen  angeftrebt  wird.  Diefen
        <pb n="191" />
        192

VI.  Kap.:  Staatshiire

Standpunkt  vertreten  wir  hier  mit  allem  Nachdruck.  Danach  kann  es  nicht
mehr  mi(zverftändlich  fein  und  darf  nicht  mehr  als  ein  blofzcs  „Draufloskurieren“
bezeichnet  werden,*)  wenn  wir  im  folgenden  einige  Poftulate  zufammenftellen,
durch  welche  die  deutfehe  Heimarbeitgefetzgebung  zu  vervollftändigen  wäre.
Zunächft  müfzte  das  Hausarbeitgefetz  dahin  ausgebaut  werden,
dajz  feine  Beftimmungen  für  dieHausinduftrie  überhaupt,
nicht  blojz  für  Allein,  oder  Familienbetriebe  geltend  gemacht  werden  könnten.
Es  wäre  doch  jammerfchade,  wenn  fo  vorzügliche  Vorfchriften,  wie  das  Aushängen ­
  von  Lohntafeln,  die  Lohnbücher,  die  Fachausfchüffe  bzw.  die  Lohnämter
  u.  a.  die  hausinduftriellen  Betriebe  mit  fremden  Hilfskräften  gar  nicht
berühren  follten,  und  auch  von  den  Familienbetrieben  durch  Einteilung
eines  fremden  Gehilfen  leicht  umgangen  werden  könnten.  Hier  fcheint  eine
Lücke  des  Gefetzes  vorzuliegen,  die  durch  fakultative  Ausdehnung  wenigftens
der  wichtigften  Beftimmungen  auf  Betriebe  mit  gewerblichen  Arbeitern  befeitigt
  werden  könnte.  Der  Anfatz  hierzu  ift  bereits  in  §  16  des  Hausarbeitgefetzes
  gemacht.
Verfchiedene  hierher  gehörige  Paragraphen  der  Gewerbeordnung,  die  zu
verfchiedenartiger  Deutung  und  zur  Umgehung  des  Gefetzes  Anlajz  gegeben
haben,  bedürften  einer  klarern  Formulierung.  Namentlich  gilt
dies  vom  §  137  a,  der  die  Mitgabe  von  Arbeit  an  Frauen  und  jugendliche
Arbeiter  verbietet,  fobald  fie  im  Betriebe  die  gefetzlich  zuläffige  Zeit  befchäftigt
waren.  Wie  verfchieden  die  Auffaffung  über  den  Sinn  diefer  Vorfchrift  ift,
wurde  früher  bereits  gezeigt;  eine  klarere  Faffung  wäre  hier  dringend  notwendig. ­
  Ferner  ift  auch  zu  überlegen,  ob  das  abfolute  Verbot  der  Mitgabe  von
Arbeit  dem  jetzigen  befchränkten  nicht  vorzuziehen  wäre.  An  und  für  (ich
fchiefzt  ja  das  abfolute  Verbot  über  das  Ziel  hinaus,  aber  es  bietet  einen  grofzen
Vorzug  für  die  an  fich  fehr  fchwierige  Kontrolle.
So  erfreulich  der  Fortfehritt  ift,  den  die  Reichsverficherungsordnung
durch  die  lückenlofe  Einbeziehung  aller  Heimarbeiter  in  die  Krankenfürforge
gebracht  hat,  fo  bedauerlich  ift  es,  dafz  die  Invalidenverficherung
nicht  obligatorifch  gemacht  wurde.  Die  Tage  der  dauernden  Erwerbsunfähigkeit ­
  ftellen  fich  bei  den  ohnehin  meift  durch  eine  gedrückte  Lebenshaltung
gefchwächten  Heimarbeitern  oft  früher  ein  als  unter  gewöhnlichen  Verhältniffen,
  fie  werden  auch  um  fo  befchwerlicher,  als  Erfparniffe  von  den  geringen
Löhnen  für  die  Zeit  der  Erwerbsunfähigkeit  und  des  Alters  kaum  gemacht
find.  Es  mu|z  alfo  einmal  auch  hier  —  trotz  aller  gefetzgeberifch-technifchen
’)  Vgl.  Bücher  in  der  Zeitschrift  für  die  gefamte  Staatswiffenfchaft,  Jahrg.  62
(1906)  772.
        <pb n="192" />
        §  5.  Reformziele

193

Schwierigkeiten,  die  von  der  Regierung  entgegengehalten  werden  —  zu  einer
allgemeinen  Ausdehnung  der  Invaliden-  und  Hinterbliebenenverficherung
auf  die  Heimarbeiter  kommen.
Eine  entfehiedene  Wendung  zum  Beffern  erwartet  die  Heimarbeit  von  der
Wohnungsgefetzgebung,  die  feitens  des  Reiches  wie  der  Bundesftaaten
  demnach  ft  zu  erledigen  fein  wird.  Der  innige  Zufammenhang  zwifchen
Heimarbeiternot  und  Wohnungsnot  ift  fo  augenfcheinlich,  daß  Graf  Pofadowsky
  einmal  im  Reichstage  fagen  konnte:  „Die  Wohnungsfrage  ift  die
Heimarbeiterfrage.“  Sehr  günftig  kann  hier  zunächft  einwirken  die  Wohnungsinfpektion,
  die  auf  die  Durchführung  der  im  Intereffe  von  Gefundheit  und
Sittlichkeit  erlaffenen  Vorfchriften  achtet,  daneben  aber  auch  die  Erziehung
der  Wohnungsinhaber  zu  einer  vernünftigen  Benutzung  der  Räume  bezweckt.
Gerade  wegen  diefer  erzieherifchen  Aufgabe  wäre  eine  Ergänzung  der  Wohnungsauf ­
  ficht  durch  weibliche  Kräfte  wünfehenswert.  —  Indes  die
beften  Abfichten  des  Wohnungsinfpektors  und  die  vorzügiiehften  Vorfchriften
für  gefunde  und  bequeme  Wohnungen  finden  bei  der  Durchführung  eine
harte  Grenze  an  dem  niedrigen  Lohneinkommen  der  Heimarbeiter  und  der
hohen  Miete.  Wichtig  trfcheint  darum,  abgefehen  von  einer  gründlichen
Inangriffnahme  der  Lohnfrage,  neben  den  Maßnahmen  repreffiver  Natur
eine  pofitive  Wohnungspolitik,  die  mit  den  Forderungen  einer
im  Intereffe  der  Arbeiterfchaft  und  der  kleinen  Leute  überhaupt  betriebenen
Wohnungsreform  zufammenfällt.  Vor  allem  ift  ins  Auge  zu  faffen  Fö  r  d  e  r  u  ng
und  Organifierung  des  Kleinwohnung  s^baues,  verbunden
mit  einer  fozialpolitifchen  Bau-,  Boden-  und  Steuerpolitik.  Gerade  der  Heimarbeiter ­
  wäre  von  einer  fchweren  Laft  befreit,  wenn  er  nicht  mehr  einen  unverhältnismäßig ­
  großen  Teil  feines  geringen  Lohneinkommens  für  eine  Wohnung
ausgeben  müßte,  die  zudem  noch  ungenügend  ift,  wenn  er  in  einer  billigen,
geräumigen,  durchlüftbaren  Wohnung  arbeiten  und  zugleich  mit  den  Seinen
ein  behagliches  Heim  finden  könnte.  *■)
Ein  Spezialgebiet  der  Hausinduftrie,  die  S  cT\  i  f  f  c  h  e  n  f  t  i  c  k  e  r  e  i,
bedarf  einer  internationalen  Regelung.  Beteiligt  find  an  diefer
Frage  vornehmlich  Deutfchland  (Plauen  und  Umgebung),  Öfterreich  (Vorarlberg ­
  und  Erzgebirge),  die  Schweiz  (St.  Gallen),  in  zweiter  Linie  Frankreich
und  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika.  Die  für  einige  Länder  fehr  bedrohliche ­
  Konkurrenz  könnte  am  beften  ausgefchaltet  werden  durch  eine  einheitliche ­
  Geftaltung  der  Arbeitszeit  fowohl  in  der  Hausinduftrie  wie  auch  in  den
mit  Automatftickmafchinen  arbeitenden  Fabrikbetrieben.  Die  Internationale

*)  Vgl.  E.  J  a  e  g  e  r,  Die  Wohnungsfrage,  M.Gladbach  1910.
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

13
        <pb n="193" />
        194

VI.  Kap.:  Staatshilfe

Vereinigung  für  gejetzlichen  Arbeiterfchutz  hat  fich  mit  der  Frage  wiederholt
befchäftigt,  in  Luzern  1908,  in  Lugano  1910,  in  Zürich  1912,  und  hat  nunmehr
den  beteiligten  Regierungen  gegenüber  den  Wunfch  ausgefprochen,  dafz  zur
Erhaltung  der  Schiffchenftickereiinduftrie  das  Verbot  der  Nachtarbeit  in  den
Fabriken  und  eine  einheitliche  Arbeitszeit  in  der  Hausinduftrie  eingeführt
werde,  und  dafz  für  ftrenge  Einhaltung  der  gefetzlichen  Arbeitszeit  Fürforge
getragen  werde.  Im  Intereffe  der  alten  und  für  gewiffe  Landesteile  jo  überaus
wichtigen  Stickereiinduftrie  wäre  es  zu  wünfchen,  dafz  die  beteiligten  Staaten
nun  bald  zu  einer  Versündigung  gelangten.
Der  Staat  als  Gefetzgeber,  an  den  wir  unfere  Forderungen  richten,  wird
in  vielen  Dingen  langfam  und  nach  Überwindung  vieler  Bedenken  Vorgehen.
Aber  der  Staat  iftauch  der  gröjzte  Arbeitgeber.  Ganz  unbedenklich ­
  können  nun  Staat  und  überhaupt  öffentliche  Körperfchaften
auf  die  Löhne  günftig  einwirken  durch  vorbildliche  Entlohnung
der  hausinduftriellen  Arbeit,  in  foweit  Staat  und  Körperfchaft
  als  Konfumenten  und  Warenbefteller  auftret ­
  e  n.  Auch  Staat  und  Kommunen  find  Abnehmer  von  hausinduftriellen
Produkten,  oft  in  fehr  bedeutendem  Umfange.  Denken  wir  nur  an  die  vom
Militär  benötigten  Kieidungsftücke  und  Ausrüftungsgegenftände,  die  häufig
von  Unternehmern  geliefert  werden,  die  mit  Hilfe  von  Zwifchenmeiftern
und  Heimarbeitern,  und  darum  erftaunlich  billig  produzieren.  1  ft  es  doch  ein
ganz  gewöhnliches  Verfahren,  dafz  Staat  und  Kommune  auf  dem  Wege  der
Submiffion  ihre  Beftellungen  an  den  Unternehmer  vergeben,  der  Arbeiten
und  Waren  am  billigften  anbietet;  und  in  puncto  Billigkeit  hat  der  hausinduftrielle
Betrieb  begreiflicherweife  grojze  Vorzüge.
Es  befteht  alfo  die  Gefahr,  dafz  der  Staat  als  Grofzkonfument  die  Hausinduftrie ­
  noch  befördert  und  die  Löhne  in  ihr  noch  weiter  herabdrückt.  Seit
Jahren  haben  fich  nun  befonders  im  Auslande  (in  Belgien,  Holland,  Frankreich, ­
  England)  die  Behörden  zu  folgendem  Grundfatze  bekannt:  Wenn  Staat
oder  Kommune  Arbeiten  vergeben,  fo  haben  diefe  Gemeinwefen  dafür  zu  forgen,
  dafz  bei  folchen  öffentlichen  Arbeiten  angemeffene  Löhne  gezahlt  werden. 1 )
Die  Behörden  füllen  deshalb  ihre  Arbeiten  nur  unter  der  juriftifch  bindenden
Bedingung  vergeben,  dafz  der  Unternehmer  die  Löhne  unter  einen  beftimmten
Satz  nicht  herabdrücke.  Das  ift  die  fogenannte  Minimallohnklaufel,  die  fich
trotz  mancher  Schwierigkeiten  bewährt  hat.  Dafz  ein  folches  Vorgehen  von
Staat  und  Kommune  in  Wahrheit  ein  vorbildliches  wird  und  auf  weite  Kreife
*)  Vgl.  0.  v.  Zwiedineck-Südenhorft,  Lohnpolitik  und  Lohntheorie.
256—318.
        <pb n="194" />
        v  3Eä'

§  5.  Rcformzielc  195

werbende  Kraft  ausübt,  kann  bei  dem  grojzen  Umfange  von  Waren  und  Arbeiten,
die  jene  Gemeinwefen  fortwährend  benötigen,  nicht  bezweifelt  werden.  Speziell ­
  auf  dem  Gebiete  der  Hausinduftrie  hat  die  englifche  Gefetzgebung  mit
Hilfe  der  Minimallohnklaufel  beffere  Verhältniffe  zu  fchaffen  gefucht  und
auch  gefchaffen. 1 )  Auf  Anregung  des  englifchen  Oberhaufes,  das  eine  Enquete
veranftaltet  hatte  über  Zwifchenmei  fterwefen  und  Heimarbeit,  fafzte  das  Unterhaus ­
  am  13.  Februar  1891  folgende  Refolution:  „Nach  Anficht  des  Haufes
fei  es  Pflicht  der  Regierung,  in  den  von  ihr  abgefchloffenen  Verträgen  Vorkehrung ­
  zu  treffen  gegen  jene  Übelftände,  welche  die  Enquete  des  Oberhaufes
aufgedeckt;  zu  diefem  Zwecke  hätte  die  Regierung  in  ihre  Verträge  Bedingungen
einzufchalten,  welche  den  aus  der  Weitervergebung  von  Arbeiten  an  Subunternehmer ­
  (Zwifchenmeifter)  erwachfenden  Nachteilen  Vorbeugen,  ferner  alle
Anftrengungen  zu  machen,  um  die  Zahlung  folcher  Löhne  zu  fichern,  welche
in  jedem  Gewerbe  für  tüchtige  Arbeiter  allgemein  gelten.“  Diefe  fogenannte
fair-wages-Refolution  hat  es  bewirkt,  dajz  insbefondere  die  ftaatlichen,  aber  auch
mehr  und  mehr  die  kommunalen  Behörden  bei  Vergebung  der  öffentlichen
Arbeiten  und  Herftellung  von  Waren  für  den  öffentlichen  Bedarf  auf  anftändige
Löhne  insbefondere  auch  der  Heimarbeiter  drangen,  dajz  die  in  der  V  e  r  1  a  g  sinduftrie
  beftehenden  Übelftände  von  feiten  der  Gemeinwefen ­
  bekämpft  wurden.
In  Deutfchland,  das  auf  diefem  Gebiete  fozialer  Fürforge  bisher  von  andern
Staaten  überflügelt  wurde,  wird  es  in  Zukunft  vielleicht  nun  auch  beffer.
Anläßlich  der  Beratung  des  Hausarbeitgefetzes  nahm  der  Deutfche  Reichstag
am  22.  November  1911  eine  Refolution  an,  „den  Herrn  Reichskanzler
zu  erfuchen,  dahin  zu  wirken,  dajz  bei  Vergebung  von  öffentlichen  Lieferungen,
die  in  der  Hausarbeit  hergeftellt  werden,  an  erfter  Stelle  Berufsorganifationen
oder  Genoffenfchaften  von  Hausarbeitern  berückfichtigt  werden,  im  übrigen
folche  Gewerbetreibende,  welche  Gewähr  leiften,  dajz  den  mit  jenen  Lieferungen
befchäftigtcn  Hausarbeitern  folche  Löhne  gezahlt  werden,  die  von  den  genannten
Organifationen  oder  Genoffenfchaften  gezahlt  werden  oder  in  Tarifverträgen
zwifchen  Hausarbeiterorganifationen  und  Gewerbetreibenden  über  Arbeiten
gleicher  Art  vereinbart  find.“  2 )
1 )  Vgl.  0.  v.  Zwiedineck-Südenhorft,  Lohnpolitik  und  Lohntheorie  238  ff;
ferner  Schwiedland,  Ziele  und  Wege  189  ff.
2 )  Vgl.  die  Leitfätze  über  Submiffion  und  Heimarbeit,  nach  einem  Vortrage  von
Prof.  E.  Francke,  abgedruckt  in  der  „Heimarbeiterin“,  Juninummer  1909.

13*
        <pb n="195" />
        196

VH.  Kap.:  Selbfthilfe

Siebtes  Kapitel
Selbsthilfe
„hilf  dir  felbft,  fo  hilft  dir  Gott!  —  Selbfthilfe!“  Das  ift  die  Lofung,  die
feit  einem  halben  Jahrhundert  an  das  Ohr  der  Arbeiterfchaft  Klingt  und
ihr  die  Kraft  gab,  auf  der  fozialen  Stufenleiter  langfam  emporzufteigen.
In  die  tiefen  Schichten  der  Heimarbeiter  drang  fie  lange  Zeit  nicht  hinab.
Sie  lebten  zu  verborgen,  weit  abfeits  von  der  grofzen  Heerftrafze,  auf  der  die
Arbeiterbewegung  rüftig  voranmarfchierte.  Höchftens  tauchten  einige  Genoffenfchaftsbildungen
  auf,  die  aber  meift  wenig  Beftand  hatten.  Erft  verhältnismäßig ­
  fpät  wurden  auch  die  Heimarbeiter  aufgerüttelt  zur  Selbfthilfe.
Die  anfänglich  wenig  ausfichtsvoll  Scheinenden  Verfuche  haben  nunmehr
den  Erfolg  gezeitigt,  dafz  eine  Anzahl  von  Männern  und  Frauen  aus  der  Heimarbeit ­
  in  gefchloffenen  Reihen  zufammenftehen,  um  mutig  für  das  Standeswohl ­
  einzutreten.

§  1.  Gewerkvereine
Wenn  die  Organifationsbeftrebungen  bei  den  Heimarbeitern  nicht  fo  günftigen
  Boden  gefunden  haben  wie  in  den  Fabriken  und  Werkftätten,  fo  liegt
das  daran,  dafz  die  Heimarbeiter  nicht  im  felben  Maße  organifations  f  ä  h  ig
find  wie  ihre  Berufsgenoffen  aus  der  Fabrik. 1 )  Die  pfychifche  Vorausfetzung
für  jeden  organifatorifchen  Zufammenfchluß  ift  ein  gewiffes  Standesbewußtfein ­
  und  Solidaritätsgefühl.  Solange  aber  die  Heimarbeiter ­
  nur  die  allernotwendigfte,  allergeringfte  technifche  Ausbildung  befitzen,
  folange  fie  vorwiegend  minderwertige  Maffenartikel  herftellen  und
von  dem  Werte  ihrer  Arbeit  gar  nicht  überzeugt  fein  können,  ift  an  Standesbewußtfein ­
  und  Standesftolz  nicht  zu  denken.  Und  folange  fie  faft  ifoliert
daftehen  und  von  dem  ganzen  Betrieb,  dem  fie  eingegliedert  find,  nur  den  Ausgeber ­
  der  Arbeit,  den  Zwifchenmeifter,  kennen,  und  folange  wegen  der  oft
unerträglich  drückenden  Lage  der  einzelne  nur  darauf  bedacht  ift,  den  aller  -
notwendigften  Lebensunterhalt  und  Arbeitsaufträge  zu  erhalten  und  daher

l )  Vgl.  Anna  Schmidt,  Heimarbeit  und  Lohnfrage,  Jena  1909-
        <pb n="196" />
        §  1.  Gewerk  vereine

197

womöglich  durch  Preisunterbietungen  dem  Arbeitsgenoffen  die  Arbeit  und
die  beften  Löhne  abzujagen,  bleibt  den  Heimarbeitern  die  Solidarität  ein  unverftändlich
  Ding  und  bleiben  fie  für  die  fegensreichen  Folgen  eines  Zufammenfchluffes
  völlig  geblendet.  Die  regellofe,  weil  ganz  unkontrollierte  Arbeitszeit ­
  der  hausinduftriellen,  das  Sichfelbftüberlaffenfein  während  des  ganzen
Herftellungsprozeffes  macht  ferner  die  meiften  von  ihnen  untauglich  wie
zur  Fabrik,  fo  auch  zu  der  ein  gewiffes  Innehalten  von  Ordnung  fordernden
Organifation.
Am  allerwenigften  zugänglich  für  Organifation  sgedanken
  dürften  die  ländlichen  Heimarbeiter  und  die  grofze
Maffe  derweiblichenArbeiterfchaft  fein.  Jenen  fpiegelt  das  eigne
Heim,  das  Stückchen  Acker-  und  Gartenland  eine  geficherte  wirtschaftliche
Unterlage,  einen  feften  Rückhalt  vor,  der  das  Verlangen  nach  höhern  Löhnen
und  nach  einer  Organifation  nicht  leicht  aufkommen  läfzt.  Sie  fühlen  fich
auch  häufig  weniger  als  gewerbliche  Arbeiter  denn  als  Landbauern,  zumal
wenn  fie  während  der  Sommermonate  vorwiegend  ländlichen  Arbeiten  nachgehen, ­
  und  werden  nicht  fo  leicht  ein  Standesbewujztfein  als  Arbeiter  befitzen.

Die  Frau  aber  folgt  einem  tiefinnern  natürlichen  Drange,  wenn  fie
mehr  zu  häuslichen  Arbeiten,  zur  Sorge  für  Gatte  und  Kind  neigt,  als
zur  aktiven  Teilnahme  an  Organifationsbeftrebungen,  zum  Kampfe  im
öffentlichen  Leben,  den  fie  am  liebften  dem  Manne  überläfzt.  Unverheiratete ­
  Arbeiterinnen  fehen  zudem  die  Heimarbeit  als  einen  Notbehelf,
als  eine  vorübergehende  Befchäftigung  an,  die  fie  aufgeben  werden,  fobald
fie  —  wie  fie  glauben  —  an  der  Seite  eines  Mannes  der  Sorge  für  die  täglichen
Lebensbedürfniffe  enthoben  find.
Alle  diefe  Umftände  erfchweren  erheblich  die  Organifation  und  bewirken
den  paffiven  Wider  ftand,  den  die  Heimarbeiter  dahingehenden  Vorfchlägen
entgegenfetzen.  Soviel  darf  wohl  mit  Sicherheit  behauptet  werden:  die
heutigen  Heimarbeiter  ftehen  in  ihrer  Gefamtheit
technifch,  wirtfchaftlich  und  fozial  zu  tief,  als  da|z
fie  aus  eigner  Kraft  zu  einer  lebensfähigen,  achtung.
gebietenden  Organifation  fich  aufraffen  könnten.
Die  Hebung  ihrer  Gefamtlage,  ihres  technifehen  und  fozialen  Könnens,  wird
aber  vornehmlich  erft  von  einer  Organifation  erwartet.  Es  wäre  daher  falfch,
zu  warten,  bis  die  Heimarbeiter  fich  fo  weit  entwickelt  haben,  dafz  fie  zum
Organifieren  die  notwendige  Kraft  gefunden  hätten.  Aus  ihrer  Mitte  wird  ohne
fremde  Hilfe  wohl  fchwerlich  ein  Gewerkverein  hervorgehen.
        <pb n="197" />
        198

VII.  Kap.:  Selbfthilfe

Wo  die  Verhältniffe  befonders  günftig  lagen,  haben  fich  fchon  früh  auch
in  der  Hausinduftrie  Gewerkfchaften  oder  ähnliche  Organifationen  gebildet,
wie  in  Solingen  und  in  der  niederrheinifchen  Seidenbandweberei.  Im  letzten  Jahrzehnt
  haben  fich  aber  auch  dort,  wo  die  gewöhnlichen  Organifationsfchwierigkeiten
  der  Heimarbeiter  obwalteten,  lebensfähige  und  erfolgreich  wirkende
gewerkfchaftliche  Gebilde  entwickelt.
Die  erfte  Stelle  unter  ihnen  gebührt  dem  chriftlichen  Gewerkverein
der  Heimarbeiterinnen  Deutfchlands,  der  im  Oktober  1900
zu  Berlin  gegründet  wurde.
Die  erfte  Anregung  dazu  gab  der  verftorbene  Adolf  Stöcker,  der  den  Damen
der  Berliner  Frauengruppe  der  „Kirchlich-Sozialen  Konferenz“  den  Rat  gab,
ihr  Organifationstalent  einmal  bei  den  verlaffenen  Berliner  Heimarbeiterinnen
zu  verfuchen.  Wie  aus  der  Idee  nun  langfam  eine  Tat  wurde,  fchiidert  uns  eine
der  Gründerinnen  des  Gewerkvereins  in  fehr  anfchaulicher  und  lehrreicher
Weife: x )
„Eine  Anzahl  Damen  erklärte  fich  bereit,  Befuche  bei  Heimarbeiterinnen
zu  übernehmen,  und  daraufhin  wurde  befchloffen,  fich  zunächft  an  die  Gemeindefchweftern,
  Stadtmiffionare  und  befreundete  Lehrerinnen  mit  der  Bitte
um  Adreffen  zu  wenden.
Von  Anfang  an  waren  wir  uns  darüber  klar,  dafz  es  nicht  unfere  Aufgabe ­
  fein  könnte,  die  Familien,  die  wir  kennen  lernen  würden,  zu  unterftützen.
  Selbft  wenn  wir  die  Mittel  gehabt  hätten,  wir  würden  fie  nicht  auf
diefe  Art  verwandt  haben.  Mußten  wir  uns  doch  fagen,  dafz  jede  Unterftützung
nur  eine  vorübergehende  Hilfe  ift,  die  immer  nur  einzelnen  zugute  kommen
kann,  und  es  fehr  fchwer  ift,  diefe  einzelnen  ganz  gerecht  zu  beurteilen.  Aber
wie  anders  helfen?
Den  Weg  habe  ich  fchon  vorhin  angedeutet,  als  ich  ausführte,  dafz  dir
Lohnaufbefferungen  der  Arbeiterinnen  mit  durch  ihre  Verftändnislofigkeit
für  die  Organifation  verloren  gegangen  waren.  Alfo  —  Erziehung  für  die
nachhaltige  Wahrnehmung  der  Berufsintereffen  war  unfere  Aufgabe;  Organifation ­
  hiefz  das  Lofungswort  für  unfere  Arbeit!  Wohl  gab  es  manche  der
hilfsbereiten  Damen,  die  bei  dem  Worte  „Organifation“  erfchraken,  denn
wenn  von  diefer  die  Rede  war,  wurde  man  doch  zu  deutlich  an  die  Sozialdemokratie ­
  erinnert.  Aber  gottlob,  wir  lernten,  da(z  wir  nur  dann  ein  Recht  hatten,
unfere  Mitfchweftern  vor  diefer  zu  warnen,  wenn  wir  als  Chriften  bereit  waren,
*)  Therefe  de  1  a  C  r  o  i  x,  in  einem  Vortrage,  gehalten  in  Rheydt  im  Februar
1904-  —  Diefe  verdiente  Mitbegründerin  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen
arbeitete  die  letzten  neun  Jahre  ihres  Lebens  unermüdlich  und  höchft  fegensreich
im  Dienfte  des  Gewerkvereins.  Sie  ftarb  unerwartet  früh  am  28.  Mai  1909.
        <pb n="198" />
        §  I.  Gewerkvercine

199

ihnen  die  Hand  zur  Hilfe  zu  bieten.  Nachdem  wir  ungefähr  100  Adreffen  erhalten ­
  hatten,  machten  wir  uns  nach  dem  Norden  auf.  Wir  hatten  Karten
mit  folgender  Überfchrift  drucken  laffen:  „Herzliche  Einladung  zu  einem  gemütlichen ­
  Beifammenfein  für  Heimarbeiterinnen  ufw.“  Durch  Abgabe  diefer
Karten  wollten  wir  uns  zunächft  einführen,  und  durch  „gemütliches  Beifammenfein“ ­
  hofften  wir  das  Vertrauen  der  Arbeiterinnen  zu  erwerben.  Denn  das
war  uns  klar:  w  i  r  konnten  keine  Organifation  für  die  Heimarbeiterinnen
fchaffen,  wenigftens  der  Wunfch  nach  ihr  mufzte  aus  den  Reihen  der  Arbeiterinnen ­
  felbft  hervorgehen.
Selbftverftändlich  war  es  uns  auch,  da|z  diefes  Ziel  nicht  fchnell  zu  erreichen ­
  fein  würde.  Alfo  —  wir  fuhren  gen  Norden  Berlins.  Manche  gewifz
mit  ziemlich  bangem  Herzen,  denn  es  war  nicht  ausgefc'nloffen,  da(z  wir  unfreundlich ­
  aufgenommen  wurden,  ja,  dafz  man  uns  die  Türe  wies.  Aber  bald
fchwand  alle  Furcht;  denn  in  den  meiften  Fällen  wurden  wir  in  die  Wohnung
geführt,  zum  Sitzen  genötigt,  und  es  dauerte  nicht  lange,  fo  waren  wir  über
die  Verhältniffe  orientiert.  Wir  merkten,  dajz  es  den  meiften  Frauen  eine
Wohltat  war,  einmal  von  jemand  befucht  zu  werden,  der  Intereffe  für  fie  hatte,
und  unfere  Einladung  wurde  meift  gern  angenommen.  Beim  erften  Befuch
waren  wir  mit  unfern  Erkundigungen  über  ihre  Arbeits-  und  Lohnverhältniffe
vorfichtig;  nur  eins  fragten  wir  immer:  „Sind  Sie  in  irgendeiner  Verficherung?“
Wir  wujzten  ja,  dafz  diefe  Frage  faft  immer  verneint  werden  würde  —  denn
die  Hausinduftriellen  waren  damals  auch  in  Berlin  noch  in  keiner  Verficherung
—,  aber  durch  die  Frage  wollten  wir  die  Frauen  auf  diefe  Möglichkeit  bringen,
in  ihnen  den  Wunfch  erregen,  in  die  fegensreiche  Verficherungsgefetzgebung
einbezogen  zu  werden.
Dafz  diefer  Weg  der  richtige  war,  zeigten  uns  die  erften  Verfammlungen,
die  fo  gut  befucht  waren,  da|z  monatliche  Zufammenkünfte  feftgefetzt  werden
konnten.  Die  Notwendigkeit  der  Ausdehnung  der  Krankenverficherung  auf
die  Hausinduftriellen  und  die  Vorteile  eines  Zufammenfchluffes  der  Berufsgenoffen ­
  bildeten  die  Hauptverhandlungsgegenftände.  Wir  hatten  die  Freude,
dafz  die  Frauen  fehr  bald  lebhaften  Anteil  nahmen,  ihre  Meinung  fagten,
Vorfchläge  machten  und  Wünfche  äufzerten.  ln  den  erften  Monaten  befuchten
wir  fie  regelmäßig,  luden  fie  immer  wieder  perfönlich  zu  den  Verfammlungen
ein.  Wir  erreichten  es  hierdurch,  dafz  manche  Arbeiterin,  die  fich  zunächft
ablehnend  verhielt,  fchliefzlich  doch  kam.
Ungefähr  ein  Jahr  hielten  wir  diefe  gemütlichen  Zufammenkünfte,  dann
wurden  Stimmen  laut,  die  die  Gründung  eines  Berufs-Vereins
  und  Zahlen  von  Mitgliedsbeiträgen  verlangten.
        <pb n="199" />
        200

VII.  Kap.:  Selbfthilfe

Endlich,  am  2.  Oktober  1900,  alfo  nach  1%  Jahren  feit  Beginn  der  Arbeit,
kam  diefe  unter  dem  Namen  „Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  der
Kleider-  und  Wäfchekonfektion“  zuftande.  Ein  Satzungsentwurf  wurde  beraten ­
  und  angenommen  und  etwa  100  Mitglieder  traten  bei.  Der  Beitrag
wurde  der  geringen  Zahlungsfähigkeit  der  in  Betracht  kommenden  Arbeiterinnen ­
  halber  auf  nur  20  Pf.  monatlich  feftgelegt.  Um  die  Kaffe  leiftungsfähiger
zu  machen,  wurde  befchloffen,  auch  außerordentliche  Mitglieder  mit  einem
Mindeftbeitrag  von  3  M.  aufzunehmen,  d.  h.  Perfönlichkeiten,  die  nicht  Heimarbeiterinnen ­
  waren.  Durch  diefe  Einrichtung  wurde  es  gleichzeitig  den
Befucherinnen  möglich  gemacht,  auch  fernerhin  mit  den  Heimarbeiterinnen,
den  ordentlichen  Mitgliedern,  gemeinfam  zu  arbeiten;  es  gab  endlich  ein  Gebiet,
auf  dem  Frauen  der  verfchiedenften  Stände  als  Gleichberechtigte  miteinander
tätig  waren.  Seibftverftändlieh  wurde  fchon  am  Gründungsabend  ein  Vorftand
  gewählt.  Hierbei  zeigte  fich  fofort  die  Notwendigkeit  der  außerordentlichen ­
  Mitglieder;  denn:  konnte  von  den  fchwer  belafteten  und  ums  tägliche
Brot  ringenden  ordentlichen  Mitgliedern  noch  eine  viel  Zeit  in  Anfpruch  nehmende
  unentgeltliche  Arbeit  für  den  Gewerkverein  verlangt  werden?  Hier
und  da  freilich  kam  das  Mißtrauen  zutage,  ob  diefe  außerordentlichen  Mitglieder ­
  auch  wirklich  das  Intereffe  der  Arbeiterinnen  fo  felbftlos  und  nachhaltig ­
  vertreten  würden;  aber  es  waren  doch,  wie  fchon  gefagt,  nur  vereinzelte
Stimmen,  die  Mehrzahl  hatte  bereits  Vertrauen  gefaßt.“
Das  ift  die  Entftehungsgefchichte  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen ­
  für  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  und  verwandte  Berufe,  wie  er
anfänglich  hieß.  Die  Schwierigkeiten,  die  den  Anfang  begleiteten,  find  in  den
folgenden  Jahren  nicht  gefchwunden.  Zu  der  Indolenz  in  den  eignen  Reihen
gefeilten  fich  als  weitere  feindliche  Mächte  die  Gegnerfchaft  des  Unternehmertums, ­
  vor  allem  der  Konfektionäre,  namentlich  aber  eine  fcharfe  Bekämpfung
feitens  der  Sozialdemokratie,  die  der  ganzen  Organifation  jeglichen  gewerkfchaftlichen
  Charakter  abfprach  und  fie  bei  Tarifabfchlüffen  öfter  mit  Gewalt
auszufchalten  fuchte.  Von  ftarken  Mitgliederverluften  blieb  der  Gewerkverein,
wie  alle  übrigen  Gewerkfchaften,  nicht  verfchont.  Es  kam  fogar  ein  Jahr  der
Krifis  (1910),  das  infolge  einer  Neuregelung  der  Beiträge,  aber  auch  einer
allgemeinen  Wirtfchaftsdepreffion  einen  Rückgang  in  der  Mitgliederzahl
brachte.  Den  fchwierigen  Verhältniffen  zeigte  fich  aber  die  zähe  Arbeit  der
Führerinnen  ftets  gewachfen,  unter  denen  Margarete  Behm,  Gertrud  Dyhrenfurth
  und  die  verftorbene  Therefe  de  la  Croix  befonders  genannt  zu  werden
verdienen.  Aus  dem  kleinen  Häuflein  von  150  Arbeiterinnen,  das  Ende  1900  den
Gewerkverein  ausmachte,  ift  eine  ftattliche  Organifation  von  mehr  als  8000
        <pb n="200" />
        §  1.  Gewerkvereine

20t

Mitgliedern  geworden.  (Ende  1912  betrug  die  Mitgliederzahl  8366.)  In
allen  deutschen  Gauen,  wo  weibliche  Heimarbeit  anzutreffen  ift,  find  auch
Gruppen  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen  errichtet.  Dem  Fehlbetrag
von  4,31  M.,  mit  dem  die  Hauptkaffe  am  Ende  des  erften  Jahres  ab|chIo|z,
ftand  Ende  1911  ein  Kaffenbeftand  von  31  587,74  M.  gegenüber.
Der  Gewerkverein  fucht  die  Intereffen  der  Berufsgenoffinnen  zu  fördern
zunächft  durch  organifierte  Selbfthilf  e. 1 )  Die  ordentlichen  Mitglieder,
d.  h.  die  Heimarbeiterinnen,  zahlen  Wochenbeiträge  in  der  Höhe  von  10,
15,  20,  30,  40  Pf.  und  erhalten  dafür  zunächft  einen  Krankengeldzufchufz,
der  fich  nach  der  Beitragshöhe  und  der  Dauer  der  Mitgliedfchaft  verfchieden
abftuft,  ferner  eine  Wöchnerinnenbeihilfe  und  eine  Unterftützung  bei  Streiks
und  Ausfperrungen.  Durch  Zahlung  eines  freiwilligen  monatlichen  Beitrag*
wird  es  den  Mitgliedern  ermöglicht,  fich  für  den  eignen  Todesfall  ein  Sterbegeld ­
  zu  fichern.  Bis  I.  Juli  1910  waren  an  Krankengeld  19  860,50  M,  an  Wöchnerinnenbeihilfe ­
  2955  M.,  an  Streik-  und  Ausgefperrtenunterftützung  1501,57
Mark,  an  Sterbegeld  879,75  M.  ausgezahlt  worden.  —  Eine  wichtige  Wohlfahrtseinrichtung ­
  des  Gewerkvereins  ift  der  Nähmafchinenfonds,  der  bis  zum
Jahre  1910  den  Erwerb  von  285  Mafchinen  erleichterte.  Zu  diefen  Mafchinen
ieifteteder  Fonds  Beihilfen  in  der  Höhe  von  5  und  10  Prozent,  und  zwar  insge|amt
  3960,20  M.  —  Verfchiedene  unabhängig  vom  Gewerkverein  errichtete
Wohlfahrtseinrichtungen  kommen  den  Mitgliedern  zugute.  So  ermöglichen
mehrere  Erholungshäufer  den  organifierten  Heimarbeiterinnen  eine  billige
und  gute  jährliche  Auffrifchung  der  Kräfte.  Das  ältefte  diefer  Erholungsheime
ift  die  Ernft-Böhme-Stiftung  in  Buckow,  ein  anderes  hat  neuerdings  der  Verein
„Frauenhilfe“  gefchaffen.
Das  Endziel  der  gewerkfchaftlichen  Tätigkeit,  Abfchlufz  von  Tarifverträgen,
hat  die  Organifation  von  Anfang  an  trotz  der  prophezeiten  Schwierigkeiten
mutig  ins  Auge  gefaxt.  Im  September  1905  wurden  von  der  Kaffeier  Gruppe
die  erften  Teiltarife  mit  zwei  dortigen  Firmen  abgefchloffen,  die  wefentlich
beffere  Löhne  für  die  tarifierten  Stücke  brachten.  Im  Mai  1906  folgten  Tarife
mit  zwei  Königsberger  Grofzfirmen  in  der  Schirminduftrie,  die  den  beteiligten
etwa  160  Arbeiterinnen  rund  40  000  M.  Mehrverdienft  in  den  drei  Jahren  der
Tarifdauer  ficherten.  Nach  Ablauf  der  Tarifzeit  wurde  der  Vertrag  mit  geringen
Änderungen  erneuert.  Im  Herbfte  1906  gelang  der  Abfchlufz  von  Tarifverträgen ­
  in  der  Schirminduftrie  mit  fieben  Breslauer  Grofzfirmen,  die  den  beteiligten ­
  243  Schirmarbeiterinnen  pro  Jahr  rund  20  000  M.  Lohnerhöhung
brachten.  Zur  gleichen  Zeit  kam  'ein  Tarifvertrag  in  Berlin  mit  einem
*)  Die  Satzungen  des  Gcwcrkvcrcins  im  Wortlaut  fiehc  in  Anlage  IX.
        <pb n="201" />
        202

VII.  Kap.:  Selbfthilfe

kleinern  Betrieb  für  Schwefternkleidung  unter  Dach,  der  immer  wieder  erneuert
wird.  Im  Frühjahr  1907  war  die  Organifation  mit  dem  freien,  dem  Hirfch-Dunckerfchen
  und  dem  chriftlichen  Schneiderverbande  am  Abfchlufz  von
Tarifverträgen  in  der  Herrenkonfektion  beteiligt.  Im  Herbfte  desfelben  Jahres
führte  eine  mehrwöchige  friedliche  Lohnbewegung  im  M.Gladbacher
Konfektionsbezirke  zwar  nicht  zu  den  erfehnten  Tarifabfchlüffen,  wohl  aber
zu  einer  Regulierung  und  Vereinheitlichung  der  dort  in  der  Herrenkonfektion
gezahlten  Löhne.  Januar  1912  kam  es  auch  hier  zu  einem  Tarifabfchlujz.
Die  beiden  letzten  Jahre  (1911  und  1912)  endlich  brachten  noch  Tarife  in  der
Herren-  und  Damenfehneiderei  in  Königsberg,  in  der  Mafchinenftrickerei
ebendort  und  in  der  Stickerei  in  Stolp  in  Pommern.  —  Das  find  gewerkfehaftliche
  Erfolge,  die  aufzer  der  wirtfchaftlichen  Befferftellung  der  direkt  und  indirekt ­
  Beteiligten  auch  das  Gute  haben,  dajz  die  viel  angezweifelte  Möglichkeit
von  Tarifen  in  der  Heimarbeit  erwiefen  ift.
Verfchiedene  Gruppen  des  Gewerkvereins  vermitteln  ihren  Mitgliedern
Arbeitsaufträge.  Zuweilen  haben  auch  Wohltätigkeitsvereine,  wie  der  Verein
„Frauenhilfe“  in  Berlin,  der  Katholifche  Frauenbund  in  München  Arbeitsvermittlungsftellen
  für  die  Heimarbeiterinnen  errichtet.  Die  Arbeitsvermittlung
aber  fetzt  Berufstüchtigkeit  voraus,  und  fo  fah  man  fich  zu  Lehrkurfen  veranlagt, ­
  die  in  den  letzten  Jahren  von  der  Leitung  des  Gewerkvereins  energifch
gefördert  wurden.  Man  geht  dabei  von  dem  gefunden  Gedanken  aus,  dafz  die
Heimarbeit  nur  dann  würdig  ift,  empfohlen  und  überhaupt  erhalten  zu  werden,
wenn  fie  Qualitätsarbeit  ift;  als  Grundlage  einer  Heimarbeitreform  durch
Selbfthilfe  kann  nur  die  Erziehung  der  Berufsangehörigen  zu  hoher  Arbeitsleiftung
  gelten,  eine  Leiftung,  die  das  Recht  in  fich  fchliejzt,  volle  volkswirtfchaftliche
  Anerkennung  und  angemeffene  Bezahlung  zu  fordern.  So  wurden
denn  Lehrkurfe  eingerichtet  im  einfachen  und  feinem  Wäfchenähen,  im  Ausbeffern,
  in  der  Spitzenanfertigung  u.  a.,  wobei  nicht  feiten  ftädtifche  und  gewerbliche ­
  Behörden  durch  geeignete  Lehrkräfte,  durch  Überlaffen  von  Räumlichkeiten, ­
  durch  finanzielle  Unterftützung  Hilfe  leifteten.
Das  Ideal  einer  Verbindung  von  Arbeitsnachweis  und  Lehrkurfus  fuchte  der
Hauptvorftand  in  Berlin  zu  erreichen  durch  Errichtung  einer  Betriebswerkftätte,
  die  den  Heimarbeiterinnen  genügend  Arbeitsaufträge  verfchaffen
  und  fie  zugleich  zu  guter  Ausführung  anleiten  will.  Dem  Beifpiele
des  Hauptvorftandes  find  die  Ortsgruppen  in  Stolp  in  Pommern  und
Leipzig  gefolgt.  Der  erfte  Bericht  der  Betriebswerkftätte  für  Stickerei
in  Stolp  kann  von  fehr  günftiger  Entwicklung  erzählen.  Es  heijzt  dort:
„Während  wir  im  April  1911,  dem  erften  Monat,  für  Sticklohn  etwa  350  M.
        <pb n="202" />
        §  1.  Gewerk  vereine  203

auszahlten,  haben  wir  von  Auguft  bis  Dezember  monatlich  etwa  J600  M.
verausgabt.  Unfer  Prinzip,  durch  erftklaffige  Arbeit  die  Lohnverhält  niffe
der  Heimarbeiterinnen  zu  heben,  hat  nicht  nur  den  zum  Gewerkverein
gehörenden  Arbeiterinnen,  fondern  den  fämtlichen  Heimarbeiterinnen  unferer
Stadt  genützt,  indem  unfere  Arbeit  um  durchschnittlich  5  Prozent  höhere
Bewertung,  als  bisher  üblich,  fand.  Unfer  Bcftreben,  den  begehenden  Ausgabeftellen
  keine  Arbeit  zu  entziehen,  haben  wir  ohne  Mühe  durchführen
können,  weil  der  Schwerpunkt  von  uns  nicht  auf  die  Menge  der  Arbeit,  fondern
auf  Qualität  gelegt  wird.“  Die  unausgefetzten  Beftrebungen  um  Verfeinerung
der  Qualität  find  nicht  unfruchtbar  geblieben.  Die  Arbeitsaufträge  von  privater
Seite,  von  Behörden,  von  Krankenhäufern  und  andern  Anftalten  haben  fich
vermehrt.  Auf  der  Ausftellung  „Die  Frau  in  Haus  und  Beruf“,  die  Februar  1912
in  Berlin  ftattfand,  fanden  Heimarbeitsprodukte,  namentlich  aus  den  Betriebswerkftätten
  in  Berlin  und  Stolp,  Anerkennung  als  echte  Qualitätsarbeit.
Die  Leitung  des  Gewerkvereins  war  fich  von  vornherein  darüber  klar,
dajz  gerade  für  die  Heimarbeit  die  Selbfthilfe,  die  fich  infolge  der  Eigenart
des  Berufs  immer  nur  in  engen  Grenzen  bewegen  konnte,  nicht  ausreichen
würde,  fondern  durch  eine  kräftige  Staatshilfe  geftützt  werden  müffe.
Sie  ftelite  darum  eine  Reihe  von  Forderungen  an  die  Gefetzgebung  auf,  deren
Durchfetzung  durch  Petitionen  an  die  ge  fetzgebenden  Körperfchaften,  durch
Befprechung  mit  führenden  Perfönlichkeiten  und  durch  den  Nachdruck  der
öffentlichen  Meinung  erftrebt  wurde.  Das  vorgefchlagene  Mindeftprogramm
für  die  Gefetzgebung  enthielt  folgende  Punkte:
Ausdehnung  der  Invaliden-  und  Krankenverficherung  auf  die  Hausgewerbetreibenden ­
  der  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  durch  Bundesratsverordnung ­
  —  Hinterbliebenenverficherung  —  Einführung  von  Lohnbüchern
für  die  Hausgewerbetreibenden,  aus  denen  auch  der  an  die  Zwifchenmeifter
gezahlte  Lohn  erfichtlich  ift  —  Behördliche  Liftenführung  über  die  Hausgewerbetreibenden ­
  (Meldung  durch  die  Zwifchenmeifter  an  die  Gewerbeinfpektion)
—  Wohnungsinfpektion  durch  Wohnungsinfpektoren  —  Ausdehnung  der  Ge-■yyerbeinfpektion
  auf  das  Hausgewerbe  unter  entfprechender  Vermehrung
der  weiblichen  Beamten  —  Verbot  der  Mitgabe  von  Arbeit  nach  Haufe  an  eine
Werkftattarbeiterin  —  Förderung  von  Tarifverträgen  mit  dem  Endziel  obligatorifcher
  Mindeftftücklohntarife,  die  nach  Bedarf  vor  Beginn  jeder  Saifon
zu  vereinbaren  find.
Da(z  die  Organifation  mit  ihrem  Programm  keinen  leeren  Zielen  nachjagte,
beweift  die  Tatfache,  dafz  die  meiften  der  aufgeftellten  Forderungen  im  wefentlichen
  erfüllt  find,  insbefondere  feit  der  neuen  Reichsverficherungsordnung
        <pb n="203" />
        204

VII.  Kap.:  Sclbfthilfe

und  dem  Hausarbeitgefetz  von  1911.  Freilich  ift  gerade  die  Forderung,  auf  die
von  jeher  am  meiften  Gewicht  gelegt  wurde,  nur  halb  erfüllt:  ftatt  der  Lohnämter ­
  bringt  das  Gefetz  nur  Fachausfchüffe.
Der  Gewerk  verein  der  Heimarbeiterinnen  Deutfchlands  hat  in  feiner
Wirkfamkeit  die  Erwartungen  von  Freund  und  Feind  weit  übertroffen.  Er
hat  einem  nicht  unerheblichen  Teil  der  weiblichen  Heimarbeiterfchafteine  merkbare ­
  Befferung  der  Lebensverbältniffe  gebracht  und  in  manch  freudlofes
Dafein  einen  Strahl  berechtigter  Hoffnung  auf  eine  beffere  Zukunft  geworfen:
er  hat  eine  obere  Schicht  einer  bish  r  in  dumpfer  Refignation  dahinlebenden
Arbeiterfchaft  zufammengeführt,  die  jetzt  zielbewufzt  ihre  Standesintereffen
vor  der  Öffentlichkeit  vertritt.  Der  Gewerkverein  hat  eine  wirkliche  Heimarbeiterinnenbewegung ­
  ins  Leben  gerufen,  die  auf  die  wirtfchaftliche  Entwicklung ­
  der  Heimarbeit,  namentlich  auch  auf  die  Gefetzgebung  nicht  ohne  Einflujz
  geblieben  ift.
Trotzdem  möchte  man,  vor  allem  in  fozialdemokratifchen  Kreifen,  dem
Gewerkverein  innerhalb  der  modernen  Gewerkfchaftsbewegung  einen  ehrenvollen ­
  Platz  nicht  einräumen.  Nun  ift  ja  nicht  wegzuleugnen,  dajz  das  Vorgehen ­
  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen  nicht  in  dem  rafchen  Tempo
und  ftrammen  Schritt  der  männlichen  Gewerkfchaftsbataillone  erfolgt  ift.
Seine  Verfammlungen,  Verhandlungen  und  Einrichtungen  tragen  nicht  immer
rein  gewerkfchaftlichen'Charakter,  fie  fuchen  auch  dem  menfchlichen  und
fraulichen  Moment  in  etwa  Rechnung  zu  tragen.  Und  das  ift  durchaus  begründet
in  der  Eigenart  der  Frau  und  Heimarbeiterin,  die  bis  dahin  dem  modernen
Organifationsleben  ganz  ferne  ftand.  Diefe  Rückfichtnahme  ift  auch  nicht  zu
vergeffen  für  zwei  wichtige  Befonderheiten  im  Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen ­
  :  die  Mitwirkung  aufzerberuflicher  Kräfte  und  die  refervierte
Stellungnahme  zum  Streik.
Die  Mitarbeit  der  Frauen  anderer  Stände,  die  bei  der
Neugründung  ebenfo  wie  bei  der  Weiterentwicklung  und  Ausdehnung  des
Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen  von  durch  fchlagender  Bedeutung  war,
ift  etwas  Eigenartiges  in  diefem  Gewerkverein,  ja  für  den  echten  Gewerkfchaftler
etwas  Fremdartiges  Die  Gewerkfchaftsbewegung  legt  fonft  überall  auf  die
Berufszugehörigkeit  ihrer  Führer  und  Vorftandsmitglieder  und  auf  Selbftändigkeit
  nach  jeder  Richtung  das  gröjzte  Gewicht,  und  fie  hat  mit  diefem  Grundfatze
  die  beften  Erfahrungen  gemacht.  Die  anfänglich  an  feiner  Richtigkeit
zweifelten,  erkennen  jetzt  an,  da|z  in  den  Köpfen  der  Arbeiterführer  mehr
Klugheit  und  Scharffinn  fteckt,  als  man  früher  ahnte.
Diefer  Grundfatz  mufz]jedoch  bei  der  Organifation  der  Heimarbeiter,  zu ­
        <pb n="204" />
        §  I.  Gewerkvereine

205

mal  der  weiblichen,  notwendig  eine  Ausnahme  erleiden.  Heimarbeiter  und
Heimarbeiterinnen  find  aus  den  foeben  angeführten  technifchen  und  fozialen
Gründen  zwar  nicht  völlig  unorganifierbar,  aber  doch  lange  nicht  in  dem  Maße
organifationsfähig  wie  höhere  Arbeiterfchichten.  Zu  einer  Organifation  muß
hier  von  anderer  Seite  Hilfe  geboten  werden,  die  den  in  fich  fchwachen  Bau
ftützt.  Wie  diefe  Hilfe  naturgemäß  ausfieht,  zeigt  uns  die  Entftehungsgefchichte
des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen.  Anfangs  waren  es  Mitglieder
der  Berliner  Frauengruppe  der  (evangelifchen)  „Kirchlich-Sozialen  Konferenz“,
die  Boten-,  Mittler-  und  Aufklärungsdienfte  taten,  um  eine  Gewerkvereinsgruppe ­
  der  Heimarbi  iterinnen  zuftande  zu  bringen.  Später  hat  derfelbe  foziale
  Geift  auch  in  andern  Frauenkreifen  fich  geregt,  und  heute  ftellen  der
Katholifche  Frauenbund,  der  Deutfeh-Evangelifche  Frauenbund,  die  Frauenhilfe, ­
  der  Verein  der  Freundinnen  junger  Mädchen,  der  Allgemeine  Deutfche
Frauenbund,  die  verfchiedenen  Lehrerinnenvereine  u.  a.  Helferinnen  und
Förderinnen  für  die  Heimarbeiterinnenfache.  Frauen  und  Töchter  von  Gelehrten,
Beamten,  Lehrern,  Offizieren,  Künftlern,  Kaufleuten,  Ärzten,  Landwirten
arbeiten  freudig  mit,  um  den  als  fegensreich  erkannten  Gewerkverein  der
Heimarbeiterinnen  zu  fördern.  Zum  guten  Teil  haben  fie  fich  in  fogenannten
Helferinnenkurfen  darauf  vorbereitet.  Sie  gehören  dem  Verein  an  als  fogenannte
außerordentliche  Mitglieder  und  nehmen  in  der  Regel  die  arbeitsvollften
Ämter  im  Vorftande  auf  fich,  zu  denen  es  den  Heimarbeiterinnen  gewöhnlich
an  Vorbildung  und  Zeit  fehlt,  und  ftellen  das,  was  durch  Bildung  und  Erziehung ­
  ihnen  gegeben  wurde,  willig  in  den  Dienft  anderer  Frauen.  Das  Amt
einer  Vorfitzenden,  einer  Schriftführerin,  einer  Kaffenführerin  wird  mancherorts
durch  außerordentliche  Mitglieder  verwaltet.  Die  Leitung  des  Vereins  ruht
deshalb  aber  nicht  ausfchließlich  in  ihren  Händen,  da  in  jedem  Vorftande
neben  drei  bis  vier  Helferinnen  fechs  bis  fieben  Heimarbeiterinnen  find.
Übrigens  haben  fich  die  Helferinnen,  die  außerordentlichen  Mitglieder,  durchweg ­
  fo  gut  in  das  Fühlen  und  Streben  der  Heimarbeiterinnen  eingelebt,  daß
die  Intereffen  der  letztem  von  Berufsangchörigen  nicht  beffer  gewahrt  werden
könnten.  Die  Verfchmelzung  von  Frauenarbeit  der  höhern  und  der  tiefften
Gefellfchaftsfchichten  hat  fich  für  die  außerordentlich  fchwierige  Organifation ­
  der  Heimarbeiterinnen  als  ftarker  Rückhalt  erwiefen.  Und  während
die  Frauen  höherer  Stände,  die  feinerzeit  den  Anfang  mit  der  Mitarbeit  machten,
fich  damals  fagten:  „Erft  zum  Zufammenfchluß  helfen  und  dann  uns  fo  fchncll
wie  möglich  überflüffig  machen  !“,  möchte  man  heute  nirgends  auf  ihre  wertvolle ­
  Mitarbeit  verzichten,  die  wegen  der  Eigenart  der  Heimarbeiterinnen
auch  in  einem  Gewerkverein  vollauf  berechtigt  ift.
Was  den  Streik  anbelangt,  fo  nimmt  der  Gewerkverein  der  Heim ­
        <pb n="205" />
        -  '■  Vi  '"5

206

VH.  Kap.:  Selbfthilfe

arbeiterinnen  keine  grundfätzlich  ablehnende  Stellung  ein.
Er  hat  des  öftern  Streiks  anderer  befreundeter  chriftlicher  Verbände  aus  feinen
geringen  finanziellen  Mitteln  nach  Kräften  unterftützt;  den  eignen  Mitgliedern,
die  in  einen  von  fremder  Seite  infzenierten  Streik  hineingezogen  waren,
wurde  natürlich  auch  geholfen.  Es  wurde  auch  wohl  nicht  undeutlich  mit
einem  Streik  gedroht,  z.  B.  in  der  Lohnbewegung  in  der  Konfektionsheimarbeit
am  Niederrhein  im  Herbfte  1907-  Aber  auf  eigne  Verantwortung  und  Initiative
ift  der  Gewerkverein  bisher  nur  ein  einziges  Mal  in  den  Streik  eingetreten,
nämlich  im  November  1911  in  der  Berliner  Damenkonfektion  im  Verein  mit
mehrern  beteiligten  Organifationen.  Im  übrigen  hat  der  Gewerkverein  es  vorgezogen, ­
  durch  friedliche  Vermittlung  Lohnbewegungen  zu  beenden  oder  ihnen
vorzubeugen,  und  er  ift,  wie  wir  fahen,  auch  auf  diefem  Wege  zu  dem  eigentlich
gewerkfchaftlichen  Ziele,  dem  Tarifverträge,  gekommen.  Es  wäre  auch,
namentlich  bei  den  geringen  Kaffenbeftänden  in  den  erften  Jahren,  heller  Unverftand
  gewefen,  in  den  Streik  einzutreten  blofz  im  Vertrauen  auf  äußere
Hilfe.  Die  Zerfpiitterung  der  Heimarbeiterfchaft  läßt  auch  ein  Durchbrechen
der  Kampfiinie  durch  Arbeitswillige  mehr  befürchten  als  in  andern  Berufen.
Bei  den  Heimarbeiterinnen  felbft,  die  ohnehin  oft  genug  unter  der  Arbeitslofigkeit
  zu  leiden  haben,  dürfte  zudem  die  Neigung  zum  Streiken  im  allgemeinen
keine  fehr  große  fein.
Ähnliche  Beftrebungen  wie  der  befchriebene  Gewerkverein  verfolgen
die  Heimarbeiterinnen,  die  dem  Verband  katholifcher  Vereine
erwerbstätiger  Frauen  und  Mädchen  Deutfchlands  angehören, ­
  wenn  auch  hier  von  gewerkfchaftlichem  Zufammenfchluß  im  ftrengen
Sinne  des  Wortes  nicht  die  Rede  fein  kann.  Der  ganze  Verband  umfaßt  zurzeit
2000  bis  2500  Heimarbeiterinnen,  die  vorzugsweife  in  der  Konfektion  tätig
find.  Verhältnismäßig  wenige  arbeiten  Korbwaren,  Kinderfpielzeug,  Metallwaren ­
  u.  a.  Die  Heimarbeiterinnen  in  den  einzelnen  Vereinen  find  nach  den
Satzungen  des  Verbandes  möglichft  in  Berufsgruppen  zufammengefchloffen.
Die  in  der  Konfektion  befchäftigten  Werkftatt-  und  Hausarbeiterinnen,  die
in  recht  vielen  Vereinen  vertreten  find,  find  zu  einer  über  den  ganzen  Verband
fich  erftreckenden  und  diefem  eingeordneten  Berufsorganifation  vereinigt.
In  diefer  ift  das  Unterftützungswefen,  auf  das  der  Verband  ftets  das  größte
Gewicht  legte,  in  folgender  Weife  geregelt.  Die  Beiträge  belaufen  fich  auf  20,
30  oder  40  Pf.  pro  Woche.  Nach  der  Beitragsftufe  richtet  fich  die  Höhe  des
Sterbegeldes,  der  Krankenunterftützung  (einfchließlich  Wöchnerinnenunterftützung),
  Unterftützung  bei  Arbeitslofigkeit  infolge  wirtfchaftlicher
Machtkämpfe,  Gemaßregeltenunterftützung,  Umzugsunterftützung  und  ein
        <pb n="206" />
        §  1.  Gewerkvereine

207

Zufchlag  zu  hauswirtfchaftlichen  Kurfen.  Zur  beruflichen  Förderung  der
Mitglieder  durch  Aus-  und  Fortbildungskurfe  kann  der  Vorftand  der  Berufsorganisation ­
  Zufchüffe  feftfetzen.  Nähmafchinen  erhalten  die  Mitglieder  mit
20  bis  25  Prozent  Preisermäßigung.
Die  Sekretariate  des  Gefamtverbandes  —  die  Tätigkeit  des  Verbandes  kann
hier  nicht  von  derjenigen  der  Berufsorganisation  gefchieden  werden  —  find
fämtlich  damit  befchäftigt,  Arbeit  an  Heimarbeiterinnen  zu  vermitteln.  So
gelang  es  im  Eichsfeld  und  in  Schlefien,  im  Jahre  1911  etwa  200  Arbeiterinnen
Befchäftigung  nachzuweifen.  Im  gleichen  Jahre  wurde  eine  Berliner  Herrenwäfchefabrik
  veranlagt,  in  einem  Orte  Schlefiens  eine  Werkftube  einzurichten,
in  der  Heimarbeiterinnen  angelernt  werden  follten.  Das  Unternehmen  fcheiterte
an  verfchiedenen  Schwierigkeiten,  die  vorwiegend  in  der  perfönlichen  Qualifikation ­
  der  Leiterin  lagen.  Mit  mehr  Glück  arbeitet  die  feit  März  1912  in  Breslau
be(tehende  Zentralftelle  für  Heimarbeitvermittlung.  Sie  will  —  ähnlich  wie  die
Betriebswerkftätten  des  chriftlichen  Gewerkvereins  —  Heimarbeit  von  Gefchäftsfirmen
  an  Näherinnen  vermitteln,  wobei  das  Einrichten  und  Zufchneiden
der  Arbeit  zumeift  von  der  Zentralftelle  beforgt  wird;  zugleich  will  fie  ungeübten ­
  und  wenig  geübten  Näherinnen  Gelegenheit  geben,  fich  unter  fachgemäßer
Anleitung  weiter  auszubilden  und  zu  vervollkommnen.  Zur  Beftreitung  der
entstehenden  Unkoften  übernimmt  die  Zentralftelle  direkte  Aufträge  für  eigne
Rechnung.  Das  Unternehmen  hat  rafch  das  Vertrauen  mehrerer  großer  Firmen
und  auch  der  ftädtifchen  Behörde  gewonnen,  wie  verfchiedene  bedeutende
Aufträge  dartun.  —  Der  Verband  ift  überhaupt  bemüht,  die  Arbeitsfertigkeit
der  Heimarbeiterinnen  durch  Lehrkurfe  zu  heben.  So  fand  in  Berlin  ein  Kurfus
in  Tüllftickerei  ftatt,  in  Leobfchütz  ein  Klöppel-  und  Spitzennähkurfus,  in
andern  Orten  Kurfe  im  Wäfchenähen,  Zufchneiden,  Schnittzeichnen  u.  a.
Mehrfach  ift  es  dem  Verbände  geglückt,  Lohnerhöhungen  für  die  Heimarbeiterinnen ­
  zu  erlangen,  fo  bei  den  Lohnbewegungen  im  Reichenbacher,
Freiburger  und  Landeshuter  Textilrevier.  Eine  kräftige  Hebung  des  Heimarbeiterinnen ­
  ftandes  bedeutet  auch  die  religiös-fittliche,  foziale  und  allgemein
bildende  Schulung,  die  das  Programm  der  Vereinsfitzungen  und  der  14tägig
erfcheinenden  Verbandszeitung  „Frauenarbeit“  bildet.
Staatlicher  Arbeiterfchutz  als  durchgreifendes  Mittel  einer  Heimarbeitreform ­
  wurde  vom  Verbände  öfter  in  Verfammlungen,  durch  Refolutionen
und  Petitionen  (zum  Teil  im  Verein  mit  andern  Verbänden)  energifch  gefordert,
Einen  wichtigen  Programmpunkt  bildete  dabei  ftets  die  Forderung  von  Lohnämtern ­
  mit  gefetzlich  erzwingbaren  Mineftlohnfätzen. x )

*)  Vgl.  Anna  Schmidt,  Heimarbeit  und  Lohnfrage,  Jena  1909-
        <pb n="207" />
        208

VII.  Kap.:  Selbfthilfc

Eine  Berufsorganisation,  die,  wie  die  bisher  gefchilderten,  ausfchliefzlich
Hausinduftrielle  umfaßt,  ift  der  Bergifch-Niederrheinifche
Bandwirkermeifterverband.  *)  Er  entfernt  fich  zwar  infofern
von  dem  rein  gewerkfchaftlichen  Typus,  als  er  kein  Kaffenwefen  ausgebildet
hat  und  darum  auch  zum  Streik,  einem  wichtigen  Mittel  in  der  gewerkfchaftlichen ­
  Tätigkeit,  fich  als  unfähig  erweifen  würde.  Aber  das  Hauptziel  der
Gewerkfchaften,  tarifliche  Lohnvereinbarung,  hat  der  Verband
in  muftergühiger  Weife  erreicht,  und  darum  verdient  er  hier  Erwähnung.
Mit  Beginn  der  90er  Jahre  trat  für  die  bergifche  Bandinduftrie  eine  heftige
Krife  ein.  Wechfel  der  Mode,  Ausdehnung  der  Fabrikarbeit  und  Entziehung
des  auswärtigen  Marktes  durch  Verpflanzung  der  Induftrie  in  neue  Gebiete
waren  Haupturfachen.  Die  Folge  des  verminderten  Abfatzes  war  Preisdrücken
unter  den  einzelnen  Firmen,  Lohndrücken  den  Arbeitern  gegenüber.  Da  taten
fich  1892  die  Bandwirker  der  Hauptorte  für  Heiminduftrie  zum  „Verband
bergifcher  Bandwirkermeifter“  zufammen.  In  den  folgenden  Jahren  fchloffen
fich  noch  weitere  Gemeinden  an.  1903  gelang  es,  auch  die  bisherigen  Konkurrenten ­
  am  Niederrhein,  namentlich  zu  Anrath,  zum  Anfchlufz  zu  bringen.
Sitz  des  Verbandes  ift  gegenwärtig  Ronsdorf.  Schon  1892  trat  die  erfte  Lohnlifte ­
  mit  Mindeftlohnfätzen  in  Kraft.  Diefe  Vereinbarungen  wurden  immer
mehr  vervollkommnet,  bis  fie  1910  durch  den  Vertrag  zwifchen  der  „Vereinigung
der  Damenband-  und  Herrenhutbandfabrikanten  und  verwandter  Branchen“
und  dem  Bergifch-Niederrheinifchen  Bandwirkermeifterverband  ihre  gegen,
wärtige  Form  erhielten  (f.  Anlage  X).  Die  Beteiligten  verpflichten  fich,
die  Artikel  der  Lohnlifte  nur  für  Mitglieder  der  Vereinigung  bzw.  nur  durch
Mitglieder  des  Verbandes  arbeiten  zu  laffen,  und  zwar  nur  zu  den  in  der  Lohnlifte
  aufgeführten  Löhnen  und  Bedingungen.  Zur  Überwachung  wird  gemeinfam
  ein  Kontrolleur  gewählt.  Für  Übertretungen  find  Vertragsftrafcn  feftgefetzt.
  Streitigkeiten  werden  einem  Schiedsgericht  überwiefen.  Die  Hauptftärke
  des  Verbandes  beruht  auf  feiner  M  o  n  o  p  o  1  f  t  e  11  u  n  g  für  die  Lohn-Jiftenartikel.
  Der  Verband  befitzt  im  „Bandwirker“  feit  1906  ein  eignes  Fachorgan. ­
  Bandftühle,  Motoren  ufw.  find  Eigentum  der  Bandweber.  Gearbeitet
wird  mit  elektrifchem  Antrieb,  der  hier  nur  Vorteile  für  die  Heimarbeiter
mit  fich  brachte. *  2 )  Wenn  auch  die  auswärtige  Konkurrenz  die  Meterlöhne ­
  in  den  letzten  Jahren  für  die  fchwerern  Waren  herabdrückte,  fo
hat  (ich  doch,  gleiche  Befchäftigung  vorausgefetzt,  dank  technifcher  Ver-*)
  Die  Mitteilungen  hierüber  verdanken  wir  befonders  Herrn  Heinrich  Fahrenbrach,
  Bezirksleiter  des  Zentralverbandes  chriftlicher  Textilarbeiter  Deutfchlands
in  Barmen.
2 )  „Der  Bandwirker“  1912,  Nr.  6.
        <pb n="208" />
        §  1.  Gewerkvereine

209

befferungen  das  Gefamtverdienft  eher  gehoben.  Es  wird  auf  1200  bis  1800  M.
abzüglich  etwa  25  Prozent  Unkoften  für  einen  Meifter  mit  einem  Stuhl  gefchätzt.
Leider  ift  in  den  letzten  Jahren  die  Nachfrage  nach  Seidenbändern  wieder
ftark  zurückgegangen.  Die  wenigen  Aufträge  juchten  namentlich  die  tariflich
nicht  gebundenen  Schweizer  Firmen  an  fich  zu  ziehen.  In  den  letzten  fünf
Jahren  ftanden  deshalb  durchfchnittlich  25  Prozent  der  Stühle  ftili.  Um
weitern  Preis-  und  Lohndrückereien  Einhalt  zu  tun,  ift  es  in  jüngfter  Zeit
zu  einer  Kalkulationskonvention  unter  den  einzelnen  Seidenbandfirmen
einfchließlich  der  Schweizer  Firmen  gekommen,  wenigftens  foweit  diefe  auf
deutfehem  Boden  —  in  Baden  —  Band  herftellen  laffen.  Ebenfo  find  mit  den
Großhändlern  Vereinbarungen  getroffen.  Die  Erhaltung  einer  Ieiftungsfähigen
Hausinduftrie  liegt  eben  bei  deren  Anpaffungsfähigkeit  an  den  Markt  auch
im  Intereffe  der  Fabrikanten.
In  Anbetracht  der  gefchilderten  Lage  der  Gefamtinduftrie,  die  mit  der
Mode  immer  großen  Schwankungen  ausgefetzt  fein  wird,  laffen  fich  die
Ergebniffe  diefer  Organifation  der  Heimarbeiter  als  befriedigend  bezeichnen.
Nach  Ausweis  der  Verbandsftatiftik  1909—1911  hat  fich  denn  auch  die
bergifche  Induftrie  ziemlich  gehalten,  ja  noch  vermehrt.  Erft  1911  weift
teilweife  einen  ftärkern  Rückgang  auf.  Verhältnismäßig  fehr  beträchtlich
ift  diefer  in  den  beiden  niederrheinifchen  Zahlftellen  Neerfen  und
Anrath,  wo  5  Prozent  billiger  gearbeitet  wird.  Der  Gefamtverband  zählte
1911  (1909)  Mitglieder  2916  (3019)  mit  insgefamt  4742  (4920)  Stühlen,
gegenüber  2417  Mitglieder  mit  3920  Stühlen  1903.  Will  man  die  Erfolge  derartiger ­
  Verbände  gerecht  beurteilen,  mufz  man  neben  dem  pofitiven  Ergebnis
auch  beachten,  was  ohne  die  Organifation  gefchehen  wäre.  Für  den  Niederrheinifch-Bergifchen
  Verband  ift  in  diefer  Hinficht  das  Schickfal  der  Barmer
Befatzinduftrie,  der  Fabrikanten  wie  der  Bandwirkermeifter,  fehr  lehrreich.
Im  Bereiche  diefer  Induftrie  kam  im  Jahre  1907  ein  „Verband  der  Bandwirkermeifter ­
  für  Barmer  Artikel“  zuftande.  Gelang  es  auch  bald  etwa  1200  Mitglieder ­
  zu  gewinnen,  fo  blieb  dennoch  eine  große  Zahl  Bandwirker  dem  Verbände
fern  und  arbeitete  zu  niedrigem  Lohnfätzen  als  diefer.  Infolgedeffen  hielt
fich  auch  ein  Teil  der  Fabrikanten  den  Vereinbarungen  fern.  Als  dann  der
Gefchäftsgang  fehr  flau  wurde,  trat  ein  allgemeines  Unterbieten  verbunden
mit  zahlreichen  Austritten  aus  dem  Verband  ein,  der  rafch  auf  etwa  die  Hälfte
zurückging.  Die  Löhne  fanken  rapid.  Auf  das  Lohndrücken  folgten  die  Preis.
Unterbietungen  der  Fabrikanten.  Die  ganze  Induftrie  liegt  völlig  danieder.
Durch  den  Mangel  einer  feften  Organifation  find  die  infolge  der  ungünftigen
Mode  recht  fpärlichen  Aufträge  dazu  noch  faft  ganz  unlohnend  geworden.
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie  14
        <pb n="209" />
        210

VII.  Kap.:  Selbfthilfe

Außer  den  Berufsvereinen  mit  ausschließlich  Heimarbeitern  finden  fich
in  den  v  e  r  f  c  h  i  e  d  c  n  e  n  Gewerkschaften  zahlreiche
Heimarbeiter  beiderlei  GeSchlechts  zerftreut,  über  deren  Zahl  keine
volle  Klarheit  herrfcht.  Die  umfaSfendfte  Statiftik  der  angefchloffenen  Heimarbeiter ­
  bietet  der  Verband  der  deutschen  Gewerkvereine
(Hirfch-Duncker)  (vgl.  Tabelle  VIII).  Freilich  ftammt  die  Erhebung
aus  dem  Jahre  1906.  Da  indes  in  dem  Mitgliederbestände  der  Hirfch-Dunckerfchen
  Gewerkvereine  feitdem  keine  wesentlichen  Verfchiebungen  Stattgefunden
haben,  fo  dürften  die  Zahlen  der  Heimarbeiter  von  damals  auch  heute  noch,
wie  der  Verbandsvorftand  glaubt,  der  Wirklichkeit  im  ganzen  entsprechen.
Tabelle  VIII

1906  waren  organifiert  im
Gewerkverein  der

Männliche
Heimarbeiter
Haupt-  :  Nebenerwerb ­
  i  erwerb

Weibliche
Heimarbeiter
Haupt-  1  Nebenerwerb ­
  erwerb

Heimarbeiter ­

überhaupt ­


Mafchinenbau-  und  Metallarbeiter

37

42

31

31

141

Fabrik-  und  Handarbeiter  ....

70

59

66

23

218

Holzarbeiter

42

«  62

—

—

104

Schuhmacher  und  Lederarbeiter  .

627

242

55

82

1006

Schneider

(651

171

104

60

1986

Textilarbeiter

338

36

473

123

970

Graphifche  Berufe,  Maler  ....

18

4

—

—

22

Bergarbeiter

—

9

—

1

10

Töpfer

8

—

—

3

11

Bauhandwerker

2

4

3

2

11

Zigarrenarbeiter

14

12

43

25

94

Frauen  und  Mädchen

—

126

101

227

|  2807

641

901

451

4800

Bei  den  übrigen  Gewerkvereinen  wurden  Heimarbeiter  nicht  ermittelt.

Aus  dem  Verbände  der  chriftlichen  Gewerkschaften  liegen
folgende  Zahlen  vor:

Tabelle  IX

Gewerkverein  der

Heimarbeiter
männl.  |  weibl.

insgefamt


Holzarbeiter

150

17

157

Lederarbeiter

280

20

300

die  Angaben  find  fchätzungs-Schneider



2200

240

2440

/  weife  gemacht

Textilarbeiter

157

183

340

Tabakarbeiter

728

412

1140

Außer  den  angeführten  Verbänden  ift  noch  der  chriftlich-foziale  Metallarbeiterverband ­
  an  der  Heimarbeit  beteiligt  (1909  hatte  er  145  Heimarbeiter),
        <pb n="210" />
        §  1.  Gewerk  vereine

die  übrigen  wenig  oder  gar  nicht,  fo  daß  die  Gefamtzahl  der  in  den  chriftlichen
Gewerkfchaften  organifierten  Heimarbeiter  (einfchliefzlich  des  Gewerkvereins
der  Heimarbeiterinnen)  fich  ungefähr  auf  13  000  beläuft.
Seitens  der  freien  Gewerkfchaften  liegen  keine  Erhebungen  vor.
Nach  den  ftarken  Mitgliederbeftänden  zu  urteilen,  ift  es  ficher  nicht  zu  hoch
gegriffen,  wenn  20-  bis  25  000  freigewerkfchaftlich  organifierte  Heimarbeiter
angenommen  werden.  Sehr  viel  Heimarbeiter  find  in  dem  Tabakarbeiterverband
anzutreffen.  Im  Deutfchen  Metallarbeiterverband  find  von  den  Heimarbeitern
der  Solinger  Kleineifeninduftrie  2500  bis  5000  organifiert.  Im  Holzarbeiterverband ­
  find  Gewerbe  organifiert,  die  viel  Heimarbeit  enthalten:  Knopfdreherei,
Spielwarenfabrikation,  Korbmacherei,  Korkfehneiderei  u.  a.  Zum  großen
Teil  aus  Heimarbeitern  und  Heimarbeiterinnen  fetzt  fich  der  Verband  der
Blumenarbeiter  zufammen,  der  allerdings  noch  klein  an  Zahl  ift.  Endlich
ftecken  ficher  in  den  Zahlen  der  Schneider,  Schuhmacher,  Lederarbeiter
und  Portefeuiller  viele  Heimarbeiter,  die  auch  oft  in  die  Tarife  einbezogen
find.
Der  VerbandderkatholifchenArbeitervereinefSitz
Berlin),  dem  bekanntlich  die  Fachabteilungen  eingegliedert  find,  zählt
mehrere  taufend  Hausweber  unter  feinen  Mitgliedern  in  Schlefien,  Thüringen
und  Sachfen,  außerdem  eine  Anzahl  Zigarrenarbeiter  auf  dem  Eichsfelde.
Wie  viele  von  diefen  in  den  Fachabteilungen  organifiert  find,  war  nicht  zu  ermitteln. ­
  Es  dürften  nach  der  fehr  geringen  Zahl  der  Fachabteilungsmitglieder
überhaupt  nur  außerordentlich  wenige  fein.  Der  Verband  hat  fich  redlich
bemüht,  der  fehr  gedrückten  Lage  der  Hausweber  aufzuhelfen,  teils  durch
Infzenierung  von  Lohnbewegungen,  teils  durch  Eingaben  bei  der  Regierung,
und  hat  auch  Erfolge  erzielt,  wie  in  Katfcher  und  Reichenbach.
Die  verfchiedencn  Berufsorganifationen,  die  Heimarbeiter  in  ihren  Reihen
zählen,  haben  im  Laufe  der  Jahre  energifch  nach  einer  Regelung  und  Befferftellung
  der  Arbeiterverhältniffe  geftrebt  und  beachtenswerte  Erfolge  erzielt,
namentlich  durch  T  a  r  i  f  v  e  r  e  i  n  b  a  r  u  n  g  e  n,  die  als  die  befte  Frucht
gevyerkfchaftlicher  Arbeit  befondere  Beachtung  verdienen. 1 )  Mehrere  Tarife,
wie  die  vom  Gewerkverein  der  Heimarbeiter  und  von  den  Bergifchen  Bandwirkermeiftern,
  wurden  bereits  erwähnt.  Außerdem  gibt  es  eine  Anzahl
von  Tarifen,  die,  meiftens  durch  freie  Gewerkfchaften  abgefchloffen,  Werkftätten-
  und  Heimarbeiter  gleichzeitig  umfaffen.  Die  umfaffendften  Tarife  diefer
Art  weift  das  Schneidergewerbe  auf.  Es  beftehen  auch  genaue  Angaben  über
die  Zahl  der  Heimarbeiter,  die  diefen  Tarifen  unterftehen.  In  der  Herrenmaß-J

 )  Vgl.  K.  0  a  e  b  e  I,  Die  Heimarbeit  84  ff-
        <pb n="211" />
        212

VII.  Kap.:  Selbfthilfe

und  Uniformfehneiderei  arbeiteten  1907  insgefamt  11  336  Heimarbeiter  nach
Tarif,  1909  21  978;  in  der  Damenfehneiderei  1907  keine,  1909  129  männliche ­
  und  7  weibliche  Heimarbeiter.  In  der  Herrenkonfektion  arbeiteten  1907
5053  männliche  und  748  weibliche  Heimarbeiter,  1909  waren  es  5326  männliche
und  1786  weibliche;  in  der  Wäfchebranche  arbeiteten  1909  etwa  2000  Heimarbeiterinnen ­
  nach  Tarif.  Äujzerft  wichtig  war  es,  dajz  die  Schaffung  eines
einheitlichen  Tarifvertragsfchemas  gelang,  auf  dem  feit  1907  alle  Tarifverträge
beruhen.  Eine  weitere  Einrichtung  brachte  das  Jahr  1909,  nämlich  die  Übernahme ­
  fämtlicher  Ortsgruppenverträge  auf  die  Zentralverbände.  Weitere
Fortfehritte  hinfichtlich  der  Zentralifation  der  Verhandlungen  brachte  die
Lohnbewegung  des  Jahres  1912.
In  der  Branche  der  Holzarbeiter  find  die  wichtigften  Tarifverträge  die  der
Berliner  Stockarbeiter,  der  Frankenhaufener  und  Kelbraer  Knopfarbeiter,
der  Münchener  Bürftenmacher,  der  Neuenhauer  Spielwarenarbeiter,  der
Schmöllner  Knopfdrechfler,  der  Steinacher  Griffelkaftenmacher.  Sämtliche
Verträge  beziehen  fich  zum  Teil  auf  Heimarbeiter  und  find  durch  den  Holzarbeiterverband ­
  abgefchloffen.
Sehr  gut  geregelt  find  die  Verhältniffe  in  der  Sattler-  und  Portefeuillerbranche, ­
  wo  Heim-  und  Fabrikarbeit  nebeneinander  beftehen.  1908  wurden
zwifchen  den  Arbeitgeber-  und  Arbeitnehmerorganifationen  einheitliche
Ge  fichtspunkte  für  ganz  Deutfchland  in  bezug  auf  Verträge  in  der  Lederwaren- ­
  und  Reifeartikelinduftrie  aufgeftellt,  auf  Grund  deren  Lokaltarifverträge ­
  in  Berlin,  Freiberg  i.  S.,  Offenbach,  Stuttgart  abgefchloffen  wurden.
Neben  den  verhältnismäßig  hohen  Löhnen  ift  für  die  Verträge  bezeichnend
die  Tendenz,  Heimarbeit  und  Zwifchenmeifterbetriebe  nach  Kräften  einzufchränken.

Die  Metallinduftrie  weift  eine  Anzahl  von  Tarifverträgen  in  Solingen  auf,  wo
in  einer  Reihe  von  Spezialiftengruppen  auch  Heimarbeiter  einbezogen  find.
Wenn  auch  der  weitaus  größte  Teil  der  Heimarbeiter  zurzeit  ohne  Tarife
arbeitet,  fo  find  doch  die  aufgezählten  Erfolge  hoch  anzufchlagen,  um  fo  mehr,
als  der  Abfchluß  von  Tarifverträgen  in  der  Heimarbeit  überall  mit  den  größten
Schwierigkeiten  zu  rechnen  hat,  einmal  wegen  der  mangelnden  Organifationsfähigkeit
  und  dann  wegen  der  Leichtigkeit,  mit  der  Streikarbeit  hergeftellt
werden  kann.
Neben  den  Tariferrungenfchaften  ift  hoch  zu  fchätzen  der  indirekte
Erfolg  der  gewerkfchaftlichen  Organifation  der  Heimarbeiter,  der  darin
befteht,  daß  öffentliche  Meinung  und  gefetzgeberifche  Faktoren  auf  die  Zuftände
  in  der  Hausinduftrie  fortwährend  aufmerkfam  wurden  und  auf  eine
        <pb n="212" />
        §  1.  Gewerkvereine

213

Regelung  geradezu  hingedrängt  wurden.  Mit  Recht  fagt  Th.  Brauer:  „Die
indirekte  Wirkfamkeit  der  Gewerkfchaften  kommt  in  nichts  mehr  zum  Ausdruck, ­
  als  in  den  für  die  Heimarbeiter  erzielten  Verbefferungen.  Die  für  diefe
,Ärmften  der  Armen“  in  der  Öffentlichkeit  unternommenen  Schritte  wären  ohne
durchgreifende  Mitwirkung  der  Gewerkfchaften  einfach  undenkbar  gewefen.“  x )
Bei  dem  gewerkfchaftlichen  Wirken  ift  allerdings  hinfichtlich  der  fozialdemokratifchen
  und  der  pofitiv  gerichteten  Gewerkfchaften  eine  Unterfcheidungslinie
  deutlich  bemerkbar,  die  durch  die  entgegengefetzten  Anfchauungen
über  den  volkswirtfchaftlichen  Wert  der  Heimarbeit  gezogen  ift.  Was  die  radikalen ­
  Gewerkfchaften  wollen,  fagt  deutlich  ein  Bericht  der  Generalkommiffion,
der  dem  II.  Internationalen  Heimarbeitskongre(z  in  Zürich  (1912)  vorlag:
„Obwohl  in  den  gewerkfchaftlichen  Kundgebungen  (der  fozialdemokratifchen
Einzelverbände)  eine  verfchiedenartige  Stellungnahme  zur  Heimarbeitfrage
zum  Ausdruck  kommt,  fo  ift  doch  der  gemeinfame  Grundton  die  Überzeugung
von  der  Gemeinfchädlichkeit  der  Heimarbeit  und  von  der  Notwendigkeit
ihrer  Bekämpfung  und  Befeitigung.  Wird  diefe  Befeitigung  oder  Reglementierung ­
  der  Heimarbeit  auch  in  erfter  Linie  von  der  Gefetzgebung  und  den  Regierungen ­
  erwartet,  fo  haben  doch  zahlreiche  Gewerkfchaften  auch  unmittelbar
auf  die  Heimarbeit  einen  Einflujz  auszuüben  verfucht.  Nachdem  der  erfte
grojze  Verfuch,  die  Heimarbeiter  für  die  gewerkfchaftliche  Organifation  zu
gewinnen,  beim  Konfektionsarbeiterftreik  des  Jahres  1896  fehlgefchlagen
war,  konzentrierten  fich  freilich  die  nächften  gewerkfchaftlichen  Hoffnungen
auf  ein  Verbot  der  Heimarbeit,  und  da  die  Gefetzgebung,  wie  fich  bald  danach
zeigte,  hier  völlig  verfagte,  fo  wurde  verfucht,  diefes  Ziel  auf  gewerkfehaftlichem
  Wege  zu  erreichen.“  Aus  diefer  Stellungnahme  erklären  fich  die  mitunter ­
  fehr  fcharfen  Bedingungen  in  Tarifvereinbarungen,  die  die  Heimarbeit
aufs  äufzerfte  einfehränken  und  fchliefzlich  den  Arbeitgebern  ganz  verleiden
follen.  —  Die  übrigen  Gewerkfchaften,  insbefondere  die  chriftlichen,  gehen
von  der  Überzeugung  aus,  da(z  die  Heimarbeit  niemals  ganz  auszutilgen  ift
und  auch  nicht  ausgetilgt  werden  darf,  dafz  im  Gegenteil  ihre  Erhaltung  bis
zu  einem  gewiffen  Grade  im  Intereffe  vieler  Perfonen  liegt,  die  zu  anderer  Arbeit ­
  aus  verfchiedenen  Gründen  nicht  fähig  find,  und  da(z  für  das  Gebiet  der
zu  erhaltenden  Heimarbeit  eine  gefunde  Reform  zu  erftreben  ift.  Daher  gehen
fie  bei  ihren  tariflichen  Vereinbarungen  ftets  auf  eine  Befferftellung  der  Heimarbeit
  aus;  zu  einer  Erfchwerung  und  Verdrängung  der  Heimarbeit  durch  andere
Produktionsformen  würden  fie  nur  dann  ihre  Hand  bieten,  wenn  die  Heimarbeit
eine  offenfichtliche  privat-  und  volkswirtfchaftliche  Schädigung  bedeutete.

*)  Th.  Brauer,  Gewerkfchaft  und  Volkswirtfchaft,  Jena  1912,  67.
        <pb n="213" />
        214

VII.  Kap.:  Selbfthilfc

Zum  Schluffe  fei  noch  auf  einen  neuen  Aufgabenkreis  hingewiefen,
  der  den  Heimarbeiterorganifationen  erwachfen  ift  durch  die  neuefte
Entwicklung  der  Gefetzgebung.  Das  Hausarbeitgefetz  enthält  eine  Reihe  von
„Kann“-Beftimmungen,  z.  B.  zum  Schutze  von  Leben  und  Gefundheit
und  Sittlichkeit,  aie  erft  dann  zur  Wirkfamkeit  kommen,  wenn  geeignetes
Material  ihre  Nützlichkeit  beweift.  Die  hoch  ft  wichtigen  Beftimmungen
über  Lohnbücher  und  Lohntafeln  erhalten  erft  dann  gefetzliche  Kraft  durch
Kaiferliche  Verordnung,  wenn  die  behördlichen  Unterfuchungen  über  diefe
Angelegenheit  abgefchloffen  find  und  zu  einem  bejahenden  Refultat  geführt
haben.  Die  fo  heifz  erfehnten  Fachausfchüffe  werden  um  fo  eher  errichtet,
je  mehr  aus  der  heimarbeiterfchaft  heraus  ihre  Notwendigkeit  betont  und  fachlieh
  nachgewiefen  wird.  Zu  all  den  informatorifchen  Arbeiten,  von  denen  eine
ernfthafte  Durchführung  des  Gefetzes  in  fo  hohem  Majze  abhängig  ift,  erfcheint
niemand  geeigneter  als  die  gewerkfchaftlichen  Organifationen  bzw.  ihre  Leiter,
die  feit  Jahren  mit  den  fachlichen  und  wirtfchaftlichen  Fragen  ihres  Berufs
vertraut  und  über  die  lokalen  Verhältniffe  der  Heimarbeit  am  be|ten
unterrichtet  find.
Sind  die  Fachausfchüffe  erft  einmal  da,  fo  können  wiederum  die  Heimarbeiterorganifationen ­
  für  ihre  Tätigkeit  von  größtem  Nutzen  fein.  Den  Fachausfehüffen
  fteht  es  zu,  die  Höhe  des  tatfächlichen  Arbeitsverdienftes  zu  ermitteln, ­
  darüber  ein  Gutachten  abzugeben  und  Vorfchläge  für  die  Vereinbarung
eines  angemeffenen  Entgelts  zu  machen.  Für  all  diefe  Aufgaben  ift  reiches,
einwandfreies  Material  notwendig,  zu  dem  die  Organifationen  aus  ihren  Erfahrungen ­
  reichlich  beitragen  können.
§  2.  Genoffenfchaften
Der  Gedanke,  der  Heimarbeit  auf  genoffenfchaftlichemWege
zu  helfen,  liegt  bei  einer  nur  oberflächlichen  Prüfung  der  Genoffenfchaftsaufgaben
  nahe.  Hauptzweck  der  genoffenfchaftlichen  Organifation  ift  es,
den  gemeinfamen  Einkauf  von  Rohmaterialien  und  Werkzeugen,  die  Hebung
der  Technik  bei  ihren  Mitgliedern,  und  vor  allen  Dingen  den  gemeinfamen
Abfatz  der  innerhalb  der  Genoffenfchaft  hergeftellten
  Erzeugniffe  herbeizuführen.  In  diefem  letzten  Punkt  trifft  nun
die  Genoffenfchaft  das  Wefen  der  Hausinduftrie.  Indem  fie  den  Abfatz  in  die
Hand  nimmt,  befeitigt  fie  Verleger  und  Zwifchenmeifter  und  fchaltet  diejenigen ­
  Faktoren  in  dem  ganzen  Verlagsfyftem  aus,  die  ihre  wirtfchaftliche
Übermacht  zu  einer  Ausbeutung  der  Produzenten  leicht  mißbrauchen.  Die
        <pb n="214" />
        §  2.  Genoffenfchaftcn

215

i

Heimarbeiter  aber  können  in  ihrem  Heim,  wie  bisher,  weiter  arbeiten  und
brauchen  nicht,  was  fie  häufig  fürchten,  ihre  Freiheit  in  einer  Fabrik  zu  begraben. ­
  Freilich  ift  eine  Produktion,  bei  der  die  Arbeiter  felbft  auf  dem  Wege
der  Genoffenfchaft  den  Abfatz  beforgen,  keine  Hausinduftrie  im  eigentlichen ­
  Sinne  des  Wortes  mehr.  Der  „kaufmännifche  Kopf“  ift  ihr  abgefchlagen.
Der  Name  „reine  Hausinduftrie“,  den  Alfred  Weber  für  diefe  Betriebsform
wählt,  fcheint  darum  nicht  zutreffend;  es  ift  viel  mehr  genoffenfchaftlich  organifiertes
  Handwerk  als  Hausinduftrie.
Wenn  nun  aber  diefer  fcheinbar  verlockende  Vorfchlag  wenig  durchgeführt
wurde,  fo  legt  das  die  Vermutung  nahe,  daß  eine  genoffenfehaftliche
  Organifation  doch  nur  unter  ganz  beftimmten  Vorausfetzungen ­
  eine  Befferftellung  der  Heimarbeiter  herbeiführen  kann.  Vor
allem  darf  die  Fabrik  die  handwerksmäßige  Herftellung  der  Waren,  um  die
es  fich  handelt,  noch  nicht  ganz  konkurrenzunfähig  gemacht  haben.  Es  müffen
alfo  Gewerbezweige  fein,  die  einftweilen  überhaupt  von  der  Fabrikkonkurrenz ­
  nicht  betroffen  find,  wie  Holzfchnitzerei,  Korbflechterei, ­
  Korkfehneiderei  u.  a.,  oder  aber  es  müffen  Qualitätsprodukte
  fein,  durch  welche  die  Hausinduftriellen  mit  einer  allerdings
verfeinerten  Technik  und  Gefchicklichkeit  vor  der  Fabrik  einen  Vorfprung
gewinnen.  Die  Vorausfetzung  von  Qualitätsprodukten  macht  es  aber  auch  der
Genoffenfchaft  zur  Pflicht,  für  Vervollkommnung  der  Technik  unter  ihren  Mitgliedern ­
  Sorge  zu  tragen  durch  Bereitftellung  motorifcher,  namentlich  elektrifcher
  Kraft,  durch  Befchaffung  verbefferter  Werkzeuge,  durch  ftrenge  Kontrolle ­
  der  Qualität  der  abgelieferten  Produkte,  befonders  aber  durch  Einrichtung ­
  bzw.  Befuch  von  Fachfchulen.  Zumei  ft  gehen  indes  diefe  Bcftrebungen
zur  technifchen  Hebung  der  Hausinduftrie  von  Außenftehenden  aus  und  werden
darum  beffer  in  anderm  Zufammenhange  behandelt.  Aufgabe  der  Genoffenfchaften
  bleibt  es  aber  auch  dann,  die  Nutzbarmachung  diefer  Hilfsmittel  zu
fördern.
Gefchieht  dies  nicht,  wird  die  Fabrik  der  Hausinduftrie  jegliches  Abfatzgebiet
  vorwegnehmen.  Eine  Rettung  ift  dann  nur  noch  möglich,  folange  von
vornherein  ein  fefter  Kreis  von  Abnehmern  gefichert  ift,  wie  fich  dies  namentlich ­
  bei  den  Handwebervereinen  in  Thüringen  und  Schlefien  zeigt.  Ganz  allgemein ­
  gilt  als  weitere  Vorausfetzung  für  das  Gedeihen  einer  Genoffenfchaft,
daß  der  Abfatz  nicht  zu  weit  verzweigt  ift  und  nicht  zu
hohe  Anforderungen  an  den  Weitblick  und  die  kaufmännifche ­
  Tüchtigkeit  der  G  e  n  o  f  f  e  n  f  c  h  a  f  t  s  I  e  i  t  e  r
ft  eilt.  Es  muß  fich  um  ein  leicht  überfehbares,  allerdings  auch  nicht  zu  eng
        <pb n="215" />
        216

VII.  Kap.:  Selbfthilfe

befchränktes  Abfatzgebiet  handeln,  das  von  den  Schwankungen  des  Weltmarktes ­
  nicht  zu  fehr  berührt  wird.  Die  beften  Abnehmer  wären  etwa
„Konfumentenvereinigungen“,  wie  Krankenhäufer,  das  Militär,  Konfumvereine
  ufw.  So  erhalten  die  fpäter  noch  zu  erwähnende  Reinerzer
Zentrale  für  Hausinduftrie  fowie  andere  Vereinigungen  Aufträge  von  Heer
oder  Marine.  Vorausfetzung  ift  natürlich,  dafz  die  Preife  einen  Wettbewerb
mit  der  Fabrikware  ermöglichen,  andernfalls  kommen  nur  „wohltätige“
Abnehmer  in  Betracht.  Unter  folch  günftigen  Vorausfetzungen ­
  kann  eine  genoffenfchaftiiche  Organ  ifation
  für  gewiffe  Hausinduftrien  von  Segen  fein.
Zu  ihrem  Gedeihen  gehört  nebft  viel  Glück  grojze  Tüchtigkeit  und  Opferfreudigkeit ­
  der  Genoffenfchaftsleiter  und  ein  ausgebildeter  Solidaritätsgeift
der  Mitglieder.
Es  find  nun  vorzugsweife  ländliche  Hausinduftrien,  die  fich  durch
Genoffenfchaftsbildung  aufrechterhalten  haben.  Meift  finden  fie  fich  hier  als
Einkaufs-,  Magazin-  und  Abfatzgenoffenfchaft,  fo  die  noch  blühende  Holzwarengenoffenfchaft
  Bernau  in  Baden,  der  Hohenfteiner  Weberverein,
Sitz  zurzeit  Oberdorf,  Bezirk  Erfurt,  die  Vereinigung  der  Nagelfchmiede  auf
dem  Hunsrück  u.  a.
Den  Grund  für  das  Überwiegen  ländlicher  Genoffenfchaften  bietet  fchon
die  billigere  Lebenshaltung  und  größere  Anfpruchslofigkeit  der  Landbewohner,
wodurch  eher  noch  eine  Konkurrenz  der  Heimarbeit  mit  den  Fabrikpreifen  ermöglicht ­
  wird.  Dazu  kommt  zugleich  mit  dem  zähen  Fefthalten  an  altercrbter
Gewohnheit,  dafz  fich  in  der  ländlichen  Bevölkerung  überhaupt  am  meiften
Genoffenfchaftsgeift  findet,  vielleicht  noch  ein  Überreft  jener  uralten  auf  dem
Genoffenfchaftsprinzip  beruhenden  mittelalterlich-germanifchen  Dorfverfaffung.
  Für  ländliche  Bezirke  lohnt  fich  auch  am  eheften  die  künftliche  Erhaltung ­
  des  Hausgewerbefleijzes,  weil  hier  die  Bevölkerung  in  ihrem,  wenn
auch  nicht  fehr  ergiebigen,  landwirtfchaftlichen  Betriebe  einen  Boden  unter  den
Füjzen  hat,  der  fie  auch  bei  wenig  günftiger  Gefchäftslage  nicht  völlig  ins  Heimarbeiterelend ­
  verfinken  Iäjzt,  und  weil  anderfeits  die  in  der  Hausinduftrie
liegende  Erwerbsquelle  ihr  neue  Mittel  zuführt,  den  geringen  bäuerlichen  Betrieb ­
  zu  ftärken  und  neu  zu  beleben.  Wenn  die  Gegend  nicht  ganz  unwirtlich
und  nur  zur  Aufforftung  geeignet  ift,  und  wenn  der  Bodenbefitz  nicht  übermäjzig
  zerftückelt  ift,  fo  bedeuten  auch  geringe  Summen  für  die  kleinen  bäuerlichen ­
  Betriebe  fehr  viel:  fie  bewahren  den  Landwirt  vor  einem  Abfchlufz  mit
Defizit,  heben  feine  gefamte  Lebenslage,  bewahren  ihn  vor  Verfchuldung,  ermöglichen ­
  ihm  eine  Verzinfung  und  Amortifation  der  Grundfchuld,  oder  aber,
        <pb n="216" />
        §  2.  Genoffenfchaften

217

wo  keine  Schulden  find,  können  die  Erfparniffe  zur  Bodenmelioration  verwendet ­
  werden.“ 1 )
Was  eine  einigermaßen  ergiebige  Hausinduftrie  für  die
Landwirtfchaft  bedeuten  kann,  hat  die  praktifch-foziale  Wirkfamkeit
  des  katholifchen  Pfarrers  Winter  im  Kreife  Daun  in  der  Eifel  bewiefen. 1  2 )
Im  Pfarrdorf  und  in  der  Umgegend  fah  es  traurig  aus.  Häufer  und  Ställe  waren
verfallen,  die  Viehnutzung  fo  gut  wie  unbekannt,  kein  Geld  im  Haufe,  die  hausinduftrielle
  Anfertigung  von  Mausfallen  und  ähnlichen  Drahtwaren  brachte
zwar  etwas  Geld,  trieb  aber  die  Hausväter  auch  zum  Hau  fierhandel  für  einen
großen  Teil  des  Jahres  aus  dem  Haufe  —  zum  wirtfchaftlichen  und  fittlichen
Ruin  der  Familie.  Das  junge  arbeitskräftige  Gefchlecht  war  die  Hälfte  des
Jahres  wegen  Arbeitsmangcl  in  der  Heimat  als  Dienftboten,  Tagelöhner  oder
Fabrikarbeiter  auswärts.  Die  wefentliche  Aufgabe  des  Pfarrers,  der  hier  eingreifen
  wollte,  war,  die  Leute  zu  feßhaften,  guten,  rationell  wirtfehaftenden
Bauern  zu  machen;  und  das  Mittel  follte  außer  Raiffeifenkaffe  und  Molkcreigenoffenfehafteineverbeffertc
  Hausinduftrie  fein,  die  das  zu  einer  ergiebigem
Agrarwirtfchaft  nötige  Betriebskapital  bringen  follte.  Es  wurden  Lehrkurfe
für  beffere  Herftellung  von  Drahtwaren  eingerichtet,  und  bald  brachte  die  verbefferte
  Hausinduftrie  auch  mehr  Geld  in  die  armen  Dörfer,  das  freilich  allein
nicht  genügte,  die  Eifelbewohner  vor  jeder  Not  [icherzuftellen.  Aber  fie  waren
jetzt  inftand  gefetzt,  mit  dem  erhöhten  Betriebskapital  ihre  Landwirtfchaft ­
  rentabler  zu  geftalten,  zumal  die  neue  Molkerei  ihnen  eine  billige  Abfatzgelegenheit
  bot  und  die  Raiffeifenkaffe  fie  die  Kunft  des  Sparens  gelehrt
hatte.  In  wenigen  Jahren  wurden  fo  fparfame  und  fleißige  Eifelbewohncr,
  die  früher  beim  beften  Willen  nicht  vorankamen,  ziemlich  wohlhabende ­
  Bauern.
Wie  in  diefem  Falle,  fo  ift  auch  fonft  der  Anlaß  zur  Genoffenfchaftsbiidung
  meift  von  außen  an  die  Heimarbeiter  herangetreten.
Vielfach  find  es  die  Ortsgeiftlichen,  ferner  Vcrwaltungsbeamte,  Lehrer,  die  den
Leuten  mit  Rat  und  Tat  zur  Seite  ftehen.  Bcfondere  Erwähnung  gebührt  hier
dem  Verdienft  des  Regierungsrats  v.  Braun  um  die  fränkifche  Korbmacherei.  3 )
Als  Frucht  feiner  Bemühungen,  befonders  feiner  Denkfchrift  über  die  fränkifche
Korbflechterei  1900,  bildete  fich  der  Korbmachereigewerbsverband  von  Franken
1 )  Vgl.  B  i  11  m  a  n  n,  hausinduftrie  und  Heimarbeit  im  Grojzherzogtum  Baden
987—1023;  h.  Sohnrey,  Wegweifer  für  ländliche  Wohlfahrtspflege,  Berlin  1901,
85  ff.
2 )  W.  Hohn,  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  in  den  Regierungsbezirken  Coblenz
und  Trier.  Sehr.  d.  V.  f.  S.  86,  59  ff.
3 )  J.  Deckers,  Die  deutfehe  Korbflechtinduftrie,  M.Gladbach  1913.
        <pb n="217" />
        218

VII.  Kap.:  Selbsthilfe

und  Sachfen-Koburg  mit  dem  Sitze  in  Michelau,  dem  bald  24  Genoffen,
fchaften  mit  etwa  800  Mitgliedern  angehörten.  Nachdem  unter  tatkräftiger
Unterftützung  der  Königlich  Bayerifchen  Staatsregierung  Betriebskapital,
Lagerhaus  und  Weidenfiederei  befchafft  waren,  wurde  im  fiebten  Gefchäftsjahrder
  Betrieb  eröffnet.  1905  bildeten  die  Korbwarenhändler  und  lnduftriellen
von  Franken  und  Thüringen  ebenfalls  einen  Verband.  Leider  trat  er  in  Kampfftellung
  gegen  den  Korbmacherverband  und  brachte  Verhandlungen  betreffs
eines  Preistarifs  zum  Scheitern.  Trotzdem  fchlofz  das  Gefchäftsjahr  nicht
ungünftig  ab.  Über  die  weitere  Entwicklung  waren  leider  keine  Angaben  zu
erhalten.
Als  recht  vorteilhaft  erwies  fich  der  Anfchluß  von  Genoffenfchaften  an
Konfumvereine  und  Raiffeifenkaffen,  wodurch  namentlich
die  Schwierige  Frage  der  Kreditbefchaffung  eine  befriedigende  Löfung  finden
kann.  So  beforgt  der  1896  errichtete  Landwirtschaftliche  Konfum-  und  Abfatzverein
  Wies  in  Baden  den  Einkauf  des  Rohmaterials  und  auch  teilweife  den
Abfatz  für  die  dortigen  Nagelfchmiede.  Ähnlich  ift  das  Verhalten  der  Konfumgenoffenfchaft
  Schney  in  Oberfranken  einem  Teil  der  Korbmacher  gegenüber.
Eigner  Tatkraft  verdankt  die  Ländliche  Hausweber-Genoffenfchaft  zu
Herxheim  ihr  Entftehen.  Im  Sommer  1905  brach  unter  den  Hauswebern
zu  Herxheim,  einem  Dorfe  in  der  bayerifchen  Pfalz  (Kreis  Landau),  wegen  allzu
geringer  Löhne  ein  S  t  r  e  i  k  aus,  der  vier  Monate  andauerte.  Da  der  Unternehmer
fich  zu  Unterhandlungen  nicht  verftehen  wollte,  eröffneten  ihm  die  Hausweber
Schließlich  eine  Konkurrenz  in  Form  einer  Genoffenfchaft.  Seit  der  Gründung
hat  fich  diefe  noch  bedeutend  vergrößert  und  zahlt  gegenwärtig  25  Prozent
Lohn  mehr  als  der  frühere  Arbeitgeber,  nebft  einer  14prozentigen  Lohnnachzahlung ­
  nach  Jahresfchluß  (1912).  Über  eine  ähnliche  Gründung  nach  einem
Streik  unter  den  Knopfmachern  in  Frankenhaufen  am  Kyffhäufer  1910
konnten  keine  Nachrichten  erlangt  werden.
Einen  Schritt  weiter  im  genoffenfchaftlichen  Zufammenfchluß  bedeuten
die  Zentralwerkftätten  für  die  Heimarbeite  r. 1 )  Sie  mögen
hier  Erwähnung  finden,  einmal  weil  eine  folche  Zentralwerkftätte  meift  von
einer  Organifation  oder  doch  einem  Zufammenfchlufz  der  Arbeiter  ausgehen
müßte,  dann  aber  auch,  weil  man  auf  diefe  Weife  eingefchloffeneres  Zufammengehen
  der  Arbeiter  in  allen  wichtigen  Fragen,  namentlich  in  Lohnfragen,  eine
Neubelebung  des  Organifationsgedankens  hofft.  Die  Zentralwerkftätten  find
gemeinfame  Arbeitsräume,  für  welche  die  Arbeiter  die  Koften  felbjt  tragen;
die  Verleger  ftehen  diefen  Werkftätten  durchaus  fern.  Die  auf  diefe  Weife

')  Vgl.  Schwiedlanda.  a.  O.  195  und  331;  „Soziale  Praxis“  XV,  Sp.  429  ff-
        <pb n="218" />
        §  2.  Genoffenfchaften

219

räumlich  zufammengeführten,  wenn  auch  nicht  demfelben  Betrieb  zugehörigen
Arbeiter  hätten  freilich  eine  neue  Laft  zu  tragen  in  der  Zahlung  der  Miete  für
den  Arbeitsraum,  die  aber  durch  eine  Reihe  von  Vorteilen  aufgehoben  würde.
Die  hygienifchenundkulturellenNachteile,  welche  die  Arbeit
in  der  eignen  Wohnung  für  die  ganze  Familie  bedeutet,  wären  befeitigt;  der
Forderung  eines  feften  Lohntarifs  könnte  von  den  in  den  Zentralwerkftätten
räumlich  vereinigten  Heimarbeitern  ihren  Verlegern  gegenüber  mehr  Nachdruck
  gegeben  werden.
Indes  fanden  folche  gemeinfame  Arbeitsftellen  in  Deutfchland  wenig  Anklang. ­
  Bittmann  führt  nur  die  der  Spankorbflechter  zu  Schlageten  im  Albtal
und  die  der  Schnefler  in  Hundsbach,  Amt  Bühl  in  Baden,  an.*)  Erftere  wird
vom  Bürgermeifter  geleitet,  nur  die  letztgenannte  wurde  von  einer  „Schnefeleigefellfchaft“
  benutzt,  die  zugleich  Einkauf  des  Rohmaterials  und  teilweife  den
Abfatz  beforgte,  aber  inzwifchen  wieder  eingegangen  ift.  Dagegen  findet  fich
wohl  eine  Anzahl  Filialwerkftätten  von  den  Arbeitgebern  errichtet,  für  Perfonen,
  die  für  regelmäßige  Fabrikarbeit  nicht  zu  haben  find  und  in  ihrem  Heimatsorte ­
  gewerbliche  Befchäftigung  wünfehen.  Sozial  —  aber  nicht  gewerberechtlich ­
  —  ftehen  fie  der  Hausinduftrie  näher  als  dem  gcfchloffenen  Betriebe ­
  (Bittmann).
Doch  nicht  nur  auf  dem  Lande,  wo  landwirtfchaftliche  Nebenarbeit
mehr  an  das  eigne  Haus  feffelt,  auch  in  Städten,  wie  München,  Bern,
Zürich,  entfprachen  die  Zentralwerkftätten  trotz  vielfacher  Unterftützung
aus  öffentlichen  Mitteln  den  gehegten  Erwartungen  nicht.  Es  verfchwindet
eben  gerade  der  Vorteil,  den  die  Heimarbeit  gegenüber  der  Fabrik  und  Werkftatt
  bietet,  faft  gänzlich.  Die  Heimarbeiterinnen,  die  neben  der  Arbeit  ihre
Pflichten  im  Haushalt  wahrnehmen  wollen,  können  fich  zum  Aufenthalt  in
gemeinfamen  Arbeitsräumen  kaum  entfchliejzen.  Aber  auch  viele  männliche
Arbeiter  werden  die  meift  geregelte  Arbeitszeit,  die  oft  zeitraubenden  Wege
zur  Zentralwerkftätte  viel  mehr  als  eine  Laft  denn  einen  Nutzen  empfinden.
Eine  eigne  Stellung  nehmen  die  genoffenfchaftlichen  Wcrkftätten  ein,  wie  fie
fich  z.  B.  in  der  öfterreichifchen  Kleineifenhausinduftrie  vorfinden.  Sie  liefern
zumeift  den  der  Werkgenoffenfchaft  angehörenden  Hausinduftriellen  die  Halbfabrikate, ­
  ftcllen  ihnen  ihre  Einrichtung  zur  Verfügung,  verfertigen  auch  gangbare ­
  Artikel,  die  in  der  Hausinduftrie  nicht  herzuftellen  find,  um  den  Gefamtabfatz
  der  Genoffenfchaft  dadurch  zu  erhöhen.  Sie  bilden  ein  ausgefprochencs
Bindeglied  zwifchen  den  Rohftoff-  ufw.  Genoffenfchaften  und  den  Produktivgenoffenfehaften.

*)  Bittman  n,  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  517.  532  ff;  d  e  r  f  e  I  b  e,  Hausinduftriepflege,
  Wien  1909,  221  f.
        <pb n="219" />
        220

VII.  Kap.:  Selbfthilfe

Die  allmähliche  Überleitung  der  Heimarbeit  durch  Heimarbeitergenoffenfchaften
  oder  Zentralwerkftätten  zur  Produktivgen ­
  o  f  f  e  n  f  c  h  a  f  t,  zur  gemeinfamen  Herftellung  von  Gegenftänden  und
Verkauf  derfelben  auf  gemeinfame  Rechnung,  wurde  mancherorts,  namentlich
von  fozialiftifcher  Seite,  nicht  ohne  Erfolg  erftrebt.  So  haben  von  fieben  derartigen ­
  Unternehmungen,  von  denen  wir  1907  berichteten, 1 )  fünf  durchaus
günftige  Berichte  gefandt  (1913).  Eine  war  inzwifchen  in  Konkurs  geraten,
eine  andere  hatte  fich  aufgelöft.  In  der  zwifchen  den  Berichten  liegenden  Periode
hat  fich  beim  Konfumverein  Schney,  Oberfranken,  eine  eigne  Korbmacherwerkftatt
  gebildet,  die  23  Mitglieder  in  54ftündiger  Arbeitszeit  befchäftigt,
während  24  Heimarbeiter  teilweife  für  die  Genoffenfchaft  liefern,  die  auf  eignes
Rifiko  die  Körbe  kauft.  Die  übrigen  61  Korbmacher  in  der  Genoffenfchaft
beziehen  nur  das  Rohmaterial  von  ihr  und  verkaufen  nach  wie  vor  an  die  Verleger. ­
  Zeigt  diefe  Genof|enfchaft  ungefähr  alle  Stadien  der  Entwicklung  gleichzeitig ­
  auf,  fo  hat  fich  in  der  Genoffenfchaftsweberei  Oppach  i.  S.  inzwifchen
der  Übergang  von  der  Heimarbeit  zur  Produktivgenoffenfchaft  reftlos  vollzogen. ­
  Anftelle  von  20  Werkftatt-  und  30  Heimarbeitern  finden  wir  nunmehr
86  Arbeiter,  fämtlich  in  der  Werkftatt.  Die  Grofzeinkaufsgefellfchaft  Deutfcher
Konfumvereine,  Rechtsnachfolgerin  der  Tabakarbeitergenoffenfchaft  in  Hamburg, ­
  befchäftigt  in  drei  Fabriken  etwa  1000  Arbeiter  mit  ein  Viertel  bis  ein
Drittel  höhern  Löhnen  als  die  Privatinduftrie.  Die  Produktivgenoffenfchaft
der  Schneider  in  Jena,  mit  einem  Heimarbeiter  neben  15  Werkftattarbeitern,
zahlt  gegenüber  der  Privatinduftrie  den  um  10  Prozent  höhern  Tarif.  Die  Produktivgenoffenfchaft ­
  der  Schneider  in  Dresden-Seifhenriersdorf  zahlt  an  Werkftatt- ­
  und  Heimarbeiter  nach  dem  Tarif  höhere  Löhne  als  die  Privatinduftrie
und  läfzt  eine  Stunde  pro  Tag  weniger  arbeiten.
Ein  befonders  lehrreiches  Beifpiel  von  hausinduftriellen  Genoffenfchaftsgründungen
  foll  hier  noch  des  nähern  gefchildert  werden.  Unter  den  einfachen ­
  Verhältniffen  des  hohen  Schwarzwaldes  hat  fich  die  Holzwarengenoffenfehaft
  Bernau,  E.  G.  m.  u.  H.  in  Bernau  in  Baden  feit
nunmehr  16  Jahren  ruhig  und  ftetig  entwickelt. 2 )  Bernau  ift  der  Hauptfitz
der  alten  Schneflerei,  der  Verfertigung  von  Kübeln,  Schachteln,  Kochlöffeln,
Rechen  ufw.  Waren  zu  Beginn  der  zweiten  Hälfte  des  vorigen  Jahrhunderts
die  Verhältniffe  erträglich,  fo  führte  das  allmähliche  Entftehen  des  Händlerwefens
  zu  den  Schattenfeiten  der  Heimarbeit:  Preisdrückerei  mit  Hungerlöhnen, ­
  Truckfyftem,  Verfchuldung,  Verarmung.  Die  Abhängigkeit  von  den
„Soziale  Praxis“  XVI  972  f.
a )  Vgl.  Bittmann,  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  in  Baden  4S0—505:
d  c  r  f  e  1  b  e  in  Mausinduftriepflege,  Wien  1909,  202  ff.
        <pb n="220" />
        §  2.  Genoffenfchaften

221

Händlern,  der  Zug  zum  Althergebrachten  und  das  Mißtrauen  gegen  jedes  neue
Unternehmen,  die  Selbftfucht  einzelner  ließen  von  1857  bis  1885  eine  Reihe  von
Verfuchen  genoffenfchaftlichen  Zufammenfchluffes  fehl  fchlagen.  Nur  eine
kleine  Genoffenfchaft  von  etwa  35  Schneflern  beftand  die  ganze  Zeit.  Im  Jahre
1885  gewann  der  Organifationsgedanke  durch  Gründung  eines  landwirtschaftlichen ­
  Konfumvereins  neue  Nahrung.  Seit  1889  beforgten  die  Kubier  ihren
Holzbedarf  gemeinfam.  Endlich  brachte  das  Jahr  1896  die  Ent|cheidung.
Trotz  des  glänzenden  Gefchäftsganges  wollten  die  Händler  keine  Lohnaufbesserung ­
  gewähren.  Dank  der  Bemühungen  des  Oberamtmannes  und  des
Ortspfarrers,  der  Übernahme  der  Gründungskoften  durch  die  Regierung,  eines
billigen  Darlehens  durch  die  Bezirksfparkaffe  konnte  anfangs  1897  die  „Holz-,
Rohftoff-,  Magazin-  und  Abfatzgenoffenfchaft  Bernau“  —  fpäter  „Holzwaren,
genoffenfchaft  Bernau“  —  begründet  werden.  Der  viergliedrige  Vorftand  beforgt
Feftfetzung  der  Rohftoffpreife  und  der  Taxen  für  die  von  den  Genoffen  gelieferten ­
  Fertigwaren.  Zwei  Vorstandsmitglieder  vertreiben  als  Reifende  die  Genoffenfehaftserzeugniffe.
  Der  Holzbedarf  wird  der  Genoffenfchaft  aus  freier
Hand,  nicht  durch  Verfteigerung,  aus  den  Staatswaldungen  geliefert.  Über  dem
Vorftand  ftehen  Auffichtsrat  und  Generalverfammlung.  —  Die  Genoffenfchaft
zählte  Januar  1913  wie  im  Vorjahre  101  Mitglieder.  Leider  find  die  Schnefler
der  Umgegend  nicht  angefchloffen.  Selbft  in  Bernau  hielt  die  Scheu  vor  der
unbefchränkten  Haftpflicht  und  den  hohen  Verwaltungskoften  noch  eine  Anzahl ­
  Außenfeiter  ab,  die  zum  Teil  an  die  Genoffenfchaft,  zum  Teil  an  Händler
liefern.  Aber  auch  hier  macht  fich  der  Einfluß  der  Genoffenfchaft  geltend,  die
Preife  können  nicht  mehr  beliebig  gedrückt  werden.  War  es  gegenüber  dem
württembergifchen,  thüringifchen  und  fächfifchen  Wettbewerb  nicht  möglich,
die  Löhne  wefentlich  zu  erhöhen,  „bei  der  Liebe  zum  alten  Handwerk  und
feinem  Schneidefel“  zieht  der  Schnefler  eine  Arbeit  bei  2—2,50  Mark  Tagelohn
felbft  höher  bezahlten  Fabrik-  oder  Waldarbeiten  dennoch  vor.  Er  ift  es  zufrieden, ­
  daß  er  fein  Auskommen  findet,  nicht  ausgebeutet  wird  und  auch  ohne
befondere  Beforgnis  in  die  Zukunft  fchauen  kann.
Haben  fich  fo  für  einzelne  hausinduftrielle  Gewerbe  tatfächlich  die  notwendigen
  Vorausfetzungen  für  eine  gedeihliche  Genoffenfchaftsbildung  gefunden, ­
  fo  ift  dadurch  der  gegenwärtigen  Generation  wohl  über  das  größte
Elend  hinweggeholfen,  die  Zukunft  des  Gewerbes  aber  an  fich  noch  nicht
gewahrt.  Dies  gilt  namentlich  für  die  mehr  handwerksmäßigen  Betriebe  der
Nagelfchmiede,  Korbmacher  ufw.  Es  ift  darum  nur  zu  begrüßen,  wenn  die  beteiligten ­
  Kreife  die  jungen  Leute  nach  Möglichkeit  in  andern  Berufen  unterzubringen ­
  verfuchen.
        <pb n="221" />
        222

VII.  Kap.:  Selbsthilfe

Den  immerhin  recht  befcheidenen  Erfolgen  der  Genoffen  fchaften  in  der
deutfchen  Hausinduftrie  gegenüber  fcheinen  dieöfterreichifchen  Beftrebungen
  auf  diefem  Gebiete  mehr  erreicht  zu  haben. 1 )  Es  läßt  fich  jedoch
daraus  nicht  leicht  ein  Rückfchluß  auf  die  deutfchen  Verhältniffe  machen.
Entfprechend  der  ganz  verfchieden  gearteten  fozialen  und  wirtschaftlichen  Entwicklung ­
  des  Donaureiches  fpielt  die  Hausinduftrie  dort  eine  viel  bedeutendere
Rolle  als  in  Dcutfchland.  Es  lag  darum  nahe,  ihr  auch  in  viel  umfaffenderer
Weife  öffentliche  Unterftützung  zuteil  werden  zu  laffen.  So  wurden  durch
Lehrkurfe,  durch  Werkftätten,  Bereitftellung  von  Mafchinen,  Kapital  u.  a.  die
Kleininduftric  felbft  wie  auch  ihr  genoffenfchaftlichcr  Zufammenfchluß  befonders
  von  feiten  der  Abteilung  für  Gewerbeförderung  im  k.  k.  Handelsministerium ­
  kräftig  gefördert.  Soweit  nicht  fchon  eine  monopolartige  Stellung
auf  dem  Abfatzmarkte  gegeben  war,  fuchte  eine  auf  Schutz  der  Hausinduftrie
zielende  Zollpolitik  wenigftens  den  inländifchen  Markt  zu  fichern.
Sieht  man  jedoch  von  allen  Staatlichen  und  privaten  Hilfsaktionen  ab,
fo  bleiben  als  Bedingung  für  ein  Gedeihen  der  Genoffenfchaften:
  Ausfchlujz  oder  doch  erfolgreiches  Begegnen
der  Fabrikkonkurrenz,  Ausfchluß  der  Lohnkonkurrenz ­
  unter  den  Arbeitern  felbft.  Die  erfte  Bedingung  kann  erfüllt  werden
in  Arbeitszweigen,  die  faft  ganz  auf  Handfertigkeit  angewiefen  find,  wie  in
der  Schnitzerei,  wo  auch  am  leichteften  Qualitätsarbeit  geleiftet  werden  kann,
oder  aber  durch  günftigere  Lieferungsbedingungen  feitens  der  Heimarbeit.
Hier  liegt  freilich  eine  ftete  Gefahr  der  Ausbeutung  durch  Überarbeit  und  Unterlöhnung ­
  vor,  die  nur  fchwer  ohne  völligen  Ruin  des  Gewerbes  befeitigt  werden
kann.  Der  befte  Weg  fcheint  noch  nach  dem  Beifpiel  der  bergifchen  Bandwirker ­
  im  monopolartigen  Zufammenfchlujz  der  Heimarbeiter  der  ganzen
Branche,  womöglich  für  das  gefamte  Wirtfchafts-  bzw.  Zollgebiet  zu  liegen.
Die  zweite  Bedingung,  Ausfchlujz  der  Lohnkonkurrenz,  iftnurzu  löfen  durch
Erziehung  der  Heimarbeiter  zu  ftändifcher  Solidarität.  Ortsgeiftliche,  Lehrer,
Verwaltungsbeamte  können  hier  den  Heimarbeitern  eine  außerordentlich
große  Wohltat  erweifen,
Q  Vgl.  Hausinduftriepfiege,  Schriften  des  II.  Internationalen  Mittelftandskongreffcs,
  Wien  1908.
        <pb n="222" />
        §  1.  Heimarbeitausftellungen

223

Achtes  Kapitel
Hilfe  von  aussenstehenden  Kreisen
Die  Not  der  Heimarbeiter  hat  von  jeher  wohlhabende  und  wohltätig  gefinnte
Menfchen,  insbefondere  auch  hochftehende  Per  jenen,  Männer  und  Frauen  aus
fürftlichen  und  adeligen  Gefchlechtern,  veranlagt,  dem  Elend  durch  materielle
Unterftützung,  durch  erzieherifche  und  ausbildende  Förderung  zu  fteuern.
Die  getroffenen  Maßnahmen  waren,  wie  die  Nachwirkungen  in  fpäterer  Zeit
gezeigt  haben,  mehr  oder  weniger  glücklich.  Als  aber  die  Kunde  von  der  Heimarbeiternot ­
  mehr  und  mehr  ins  Volk  drang,  ergriff  ein  ftarkes  Mitgefühl  weitere
Gefell{chaftskreife,  die  nun  ihren  Wohltätigkeitsfinn  auch  den  Heimarbeitern
zuwandten.  Allmählich  trat  auch  deutlicher  die  foziale  Pflicht  vor  die  Seele,
einer  darbenden  Menfchenklaffe  zu  helfen,  mit  der  nicht  blojz  die  Volkszugehörigkeit, ­
  fondern  vielfach  obendrein  noch  der  wirtfchaftliche  Zufammcnhang
  verband.
§  1.  Heimarbeitausftellungen
Der  Gedanke,  die  Kunde  von  der  Heimarbeiternot,  die  Vorbedingung  zu
jeder  Hiifsbereitfchaft,  durch  eine  Ausheilung  recht  weit  ins  Land  hineinzutragen, ­
  tauchte  zuerft  auf  bei  den  Veranftaltern  des  Heimarbeiterfchutzkongreffes,
  der  im  März  1904  in  Berlin  ftattfand.  Der  Kongrejz  war  aber  faft
nur  von  fozialdemokratifchen  Vertretern  befchickt  und  fand  fchon  aus  diefem
Grunde  nicht  jene  allgemeine  Beachtung,  welche  der  Verhandlungsgegenftand
verdient  hätte.  Die  mit  dem  Kongrefz  verbundene  Ausftellung  war  von  geringelt» ­
  Umfange  und  gelangte  zu  keiner  Bedeutung.
Der  an  fich  fruchtbare  Gedanke  wurde  nun  aber  von  weitern  fozial  intereffierten
  Kreifen  lebendig  erfajzt  und  erwogen.  In  den  Wintermonaten  des
Jahres  1906  bereiteten  Sozialpolitiker  und  Volksfreunde  der  verfchiedenften
Richtungen  in  Berlin  eine  Ausftellung  ganz  eigner  Art  vor  —  die  er  ft  e
Heimarbeitausftellung  —  um  das  richtige  Verftändnis  für  die
allerdings  vielverbreitete,  aber  häufig  in  fcheuer  Zurückgezogenheit  lebende
Heimarbeit  in  weite  Volkskreife  zu  tragen.  Die  Ausftellung  war,  als  erft ­
        <pb n="223" />
        224

VIII.  Kap.:  Hilfe  von  aufzenftehenden  Kreifen

maliger  Verfuch,  mit  Mängeln  behaftet.  Aber  der  Verfuch  gelang  über  Erwarten ­
  gut.  Wenn  der  Erfolg  des  Unternehmens  nach  dem  allgemeinen  Intereffe, ­
  das  es  gefunden,  nach  der  Zahl  der  Befucher  bemeffen  werden  durfte,
fo  waren  felbft  die  kühnften  Erwartungen  der  begeiftertften  unter  den  Ausftellungskomiteemitgliedern
  übertroffen.  Niemand  hätte  wohl  erwartet,  da(z
die  Heimarbeitausftellung  zur  Modefache  werden  würde,  wie  der  Befuch  der
glänzenden  Ausheilungen,  die  in  der  Winterfaifon  die  Gefellfchaft  der  Refidenzftadt
  beluftigen.  Und  es  wurde  wirklich  Modefache,  zur  Heimarbeitausftellung ­
  zu  gehen,  namentlich  feit  die  Deutfche  Kaiferin  und  fpäter  der
damalige  Staatsfekretär  Graf  Pofadowsky  die  Ausftellung  durch  ihren  Befuch
ausgezeichnet  hatten;  teils  wirkliches  Intereffe,  teils  oberflächliche  Neugier
trieb  immer  zahlreichere  Menfchenfcharen  in  die  Ausftellung.
Das  allgemeine  Intereffe  und  Mitgefühl  mit  den  Heimarbeitern,  das  in  den
Ausftellungsräumen  fich  bekundete,  fand  lebhaften  Widerhall  in  der  Preffe
und  in  den  Parlamenten.  Nicht  blofz  die  Arbeiterpreffe  und  die  Gewerk  fchaftsblätter
  waren  es,  die,  oft  in  fehr  fcharfen  Ausdrücken,  fich  über  die  unwürdige
Entlohnung  der  Heimarbeiter  entrüfteten;  die  hervorragendften  Zeitungen  auf
der  ganzen  Linie  rügten  die  bisherige  Vernachläffigung  der  Heimarbeit  und
forderten  zu  energifcher  Reform  auf.  ln  verfchiedenen  deutfehen  Parlamenten
kam  die  Heimarbeit  wiederholt  zur  Sprache;  ja  die  Diskuffionen  verdichteten
fich  bald  zu  Anträgen  und  Gefetzentwürfcn.
Und  felbft  über  die  Grenzen  Deutfchlands  hinaus  brandete  die  Erregung,
die  von  der  Ausftellung  ausgegangen  war.  Die  Berliner  Heimarbeitausftellung
fand  bald  Nachahmung,  zuerft  in  England,  wo  überdies  fchon  früher  der  Gedanke ­
  eines  folchen  Unternehmens  diskutiert  war.  Im  Frühjahr  1906  kam  in
London  durch  die  Bemühungen  eines  vorwiegend  aus  Geiftlichen  beftehenden
Komitees  eine  Heimarbeitausftellung  zuftande,  die  demfelben  Zwecke  diente
wie  ihre  Berliner  Vorgängerin,  aber  doch  ein  wefentlich  anderes  Gepräge  trug.
Hatten  in  Berlin  die  Heimarbeitsprodukte  mit  den  angehefteten  Stundenlohnzetteln ­
  Not  und  Elend  der  Heimarbeiter  hinreichend  gefchildert,  fo  folltcn  in
London  in  viel  draftifcherer  Form  lebende  Modelle,  in  ihrem  Berufe  befchäftigte
Heimarbeiter,  dem  Befucher  von  der  fozialen  Lage  der  Heimarbeiter  erzählen. ­

Noch  zwei  andere  nach  dem  Londoner  Vorbild  eingerichtete  Heimarbeitausftellungen
  fah  England  in  der  nächften  Zeit,  in  Leicefter  im  Oktober  1906
und  in  Birmingham  im  Mai  1907-  Die  Vereinigten  Staaten  blieben  nicht  zurück;
die  dortigen  Konfumentenligen  im  Verein  mit  philanthropifchen  Vereinigungen
riefen  die  Ausheilungen  in  Philadelphia  und  in  Chikago  ins  Leben;  1908  fand
        <pb n="224" />
        §  1.  Heimarbeitausftellungen

225

in  Neuyork  eine  Heimarbeitausftellung  ftatt,  von  welcher  der  Gouverneur
Hughes  fagte,  fie  fei  das  traurigfte,  was  er  feit  langer  Zeit  gefehen  habe.  Frankfurt ­
  a.  M.  bereitete  zwei  Jahre  eine  Ausftellung  vor,  die  im  Frühjahr  1908
ftattfand.  ln  Schweden  veranftaltete  der  Zentralverband  für  foziale  Arbeit
eine  ähnliche  Ausftellung,  in  Paris  die  Käufervereinigung.  In  Zürich  fand
im  Auguft  1909  eine  gro(ze  Heimarbeitausftellung  ftatt,  zu  der  die  Initiative
aus  Arbeiterkreifen  hervorging,  aber  auch  die  Staats-  und  Stadtbehörden  Subventionen ­
  gewährten.  Bei  der  Ausftellung  in  Amfterdam  im  Juli  1909  wurde
ebenfalls  die  private  Initiative  durch  Staatsbehörden  lebhaft  unterftützt.  ln
Brüffel  war  die  Heimarbeitausftellung  in  den  Rahmen  der  grofzen  Weltausfteliung
  (Sommer  1910)  in  glücklicher  Form  eingefügt.  Außerdem  wurden
mehrere  kleinere,  in  erfter  Linie  lokales  Intereffe  beanfpruchende  Ausheilungen
veranftaltet,  fo  in  Kaffel,  Nürnberg,  Breslau  (1912).
Der  Rundgang,  den  die  Heimarbeitausftellungen  in  rafcher  Folge  in  den
verfchiedenften  Ländern  machten,  läjzt  darauf  fchlie|zen,  dafz  man  überall
diefem  neuzeitlichen  Unternehmen  großen  Wert  beilegt.  Worauf  kommt  es
denn  den  Veranftaltern  gewöhnlich  an?
Durch  die  Heimarbeitausftellungen  foll  die  K  e  n  n  t  n  i  s  der  durchwegs ­
  unzureichenden  fozialen  und  wirtfchaftlichen
Verhält  niffe  der  Heimarbeiter  weiten  Volkskreifen  vermittelt  werden.
Sie  unterfcheidet  fich  infofern  wefentlich  von  den  meiften  Ausheilungen,  an
denen  unfere  Zeit  fo  unendlich  reich  ift,  fie  verfolgt  wefentlich  andere  Zwecke
als  eine  Gewerbe-  und  Induftrie-,  Kunft-  oder  Kunfthandwerksausftellung.
Diefe  wollen  die  Kunde  verbreiten  von  ftaunenswerten  Erfindungen,  von  technifchen
  und  künftlerifchen  Fortfehritten;  wir  fehen  da  kunftvolle  Möbel,
prunkhafte  Ziergegenftände,  komplizierte  Mafchinen.  In  einer  Heimarbeitausftellung ­
  bietet  fich  nicht  vieles,  was  die  Schauluft  befriedigt  oder  die  Bewunderungerregt: ­
  Eine  Sammlung  von  Arbeiterhemden  und  Stiefeln,  künftlichen
Blumen,  hölzernen  Näpfen  u.  ä.,  durchwegs  prunklofe  Gegenftände,  deren
Technik  und  Herftellungsverfahren  längft  überholt  ift.  Und  wer  fein  Urteil
nach  dem  Eindruck  der  meiften  modernen  Aufteilungen  gebildet  hat,  wird
nach  dem  Befuche  einer  Heimarbeitausftellung  erftaunt  und  unwillig  fragen,
wozu  man  ihm  überhaupt  fo  reizlofeund  wenig  originelle  Dinge  vorgeführt  hat.
Aber  um  das  Anfchauen  von  Sachen  handelt  es  fich  hier  auch  gar  nicht.  Der
Blick  der  Befucher  foll  vielmehr  von  den  Gegenftänden  ab  und  zu  den  Menfchen
hingelenkt  werden,  die  fie  unter  unfäglich  traurigen  Bedingungen  hergeftellt
haben;  die  Gegenftände  follen  uns  an  die  Menfchen  erinnern,  die  dahinter  ftehen
und  fo  leicht  im  Wechfel  der  Tage,  die  jedem  von  uns  eigne  Sorge  bringen,
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

15
        <pb n="225" />
        226

VI!I.  Kap.:  Hilfe  von  aufzenftehenden  Kreifen

vergeffen  werden.  Andere  Ausheilungen  zeigen  uns,  wie  herrlich  weit  wir
es  gebracht  haben,  wie  die  Volkswirtschaft  beftändig  und  rafch  voranfchreitet,
wie  die  Blüte  der  Kultur  fich  immer  reicher  und  fchöner  entfaltet;  hier  follen
wir  daran  gemahnt  werden,  wieviel  uns  noch  an  innerer  Kultur  chriftlicher
Nächftenliebe  und  echter  Solidarität  fehlt,  wie  an  zahlreichen  alltäglichen  Genufzgütern
  moderner  Kulturmenfchen  ein  Stück  Verarmung  und  unwürdig
entlohnter  Arbeit  haftet.  Der  fchwere  Vorhang,  der  fonft  den  Konfumenten
vom  mechanifch  arbeitenden  Produzenten  trennt,  ift  hier  weggezogen,  und  der
Konfument  und  Käufer,  der  fich  fonft  der  billig  erftandenen  Ware  freut,  foll
hier  dam  Elend  ins  Geficht  fchauen,  das  mit  der  Herftellung  der  Ware  vielfach
verknüpft  ift.  Die  vornehme  Dame,  die  ihre  Spitzen  in  den  Salons  bewundern
läfzt,  der  flotte  Student,  der  fich  mit  bunter  Mütze  und  feidener  Schärpe  ziert,
die  Kinder,  die  unter  dem  Chriftbaume  jubeln,  fie  alle  ahnen  in  der  Regel
nicht,  dafz  ihre  Freude  erkauft  ift  mit  harter  Arbeit  und  bitterer  Not  ganzer
Heimarbeiterfamilien.  Wer  aufmerkfam  eine  Heimarbeitausftellung  ftudiert,
wird  ftaunen,  wieviel  Gegenftände  des  täglichen  Lebens  in  der  Heimarbeit  hergeftellt
  werden:  das  Spielzeug  unferer  Kinder,  unfere  Wäfche,  der  maffenhafte
  Putz  der  Frauenkleidung,  ja  Lebens-  und  Genufzmittel  erftehen  ganz  oder
teilweife  unter  menfehenunwürdigen,  gefundheitswidrigen  Arbeitsbedingungen
in  der  Heimarbeit.  Denn  in  den  dumpfen  Stuben,  in  denen  gearbeitet,  gefchlafen,
  gekocht,  gewafchen  wird,  kurz,  in  denen  fich  das  ganze  Leben  der
heimarbeitenden  Familien  abfpielt,  mufz  von  früher  Morgenftunde  bis  in  die
fpäte  Nacht  hinein  für  einen  oft  jämmerlichen  Lohn  von  allen  Familienmitgliedern ­
  luftlos  gearbeitet  werden,  jeden  Tag  immer  wieder,  monoton  und
eilig.
An  all  das  follen  die  Befucher  der  Heimarbeitausftellung  gemahnt  werden,
fie  follen  zum  Nachdenken  und  Mitfühlen  erzogen  werden.  Die  meiften  find
folcher  Belehrung  und  Erziehung  bedürftig,  denn  Beatrice  Webb  hatte  recht,
wenn  fie  fagte:  „Die  ganze  Nation  ift  der  Ausbeuter  der  Heimarbeit!“
Der  cinfachfte  Weg,  den  Blick  der  Ausftellungsbefucher  auf  die  foziale
Lage  der  Heimarbeiter  hinzulenken,  ift  eine  Darlegung  der  Lohnverhältniffe.
  Auf  Zetteln,  die  jedem  Produkt  angefügt  find,  ift  zu  lefen
die  zur  Herftellung  des  Artikels  erforderte  Zahl  von  Arbeitftunden,  der  Stücklohn ­
  für  den  Artikel;  daraus  ift  dann  der  durehfehnittliehe  Stundenlohn  berechnet, ­
  der  bald  als  Brutto-,  bald  als  Nettolohn  aufzufaffen  ift.  Da  begegnen
einem  nun  Heimarbeitslöhne  von  6,  5,  4  Pf-  bis  zu  1  %  Pf.  herunter,  vornehmlich
in  jenen  Induftrien,  in  denen  Frauen-  und  Kinderarbeit  die  Löhne  zu  fenken
pflegt.
        <pb n="226" />
        §  1.  Heimarbeitausftellungen  227

Diefe  ans  Unglaubliche  grenzenden  Lohnverhältniffe  haben  viel  Kopffchütteln
  und  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Angaben  hervorgerufen.  Es  kommt
daher  viel  darauf  an,  daß  volle  Objektivität  bei  der  Berechnung  der  Löhne  obwaltet. ­
  Hier  hat  nun  die  Frankfurter  Heimarbeitausftellung  einen  beachtenswerten ­
  Verfuch  gemacht.  Die  vorbereitende  Arbeit  war  unter  fogenannte  Fachausfchüffe
  verteilt;  diefe  Fachausfchüffe  follten  nach  Möglichkeit  paritätifch
befetzt  werden.  Zu  Mitgliedern  eines  Fachausfchuffes  wurden,  wenn  irgend
möglich,  Unternehmer  und  Arbeiter  des  betreffenden  Zweiges  der  Heimarbeit
in  gleicher  Zahl  ernannt.  Unter  Mitwirkung  diefer  beiden  für  den  Lohn
maßgebenden  Perfonengruppen  war  am  erften  ein  wahrheitsgetreues  Bild
der  Verhältniffe  zu  erwarten.  In  den  meiften  Branchen  ift  es  auch
gelungen,  Vertreter  der  beiden  Intereffengruppen  für  die  vorbereitende
Mitarbeit  zu  gewinnen.  Ihr  gemeinfchaftliches  Arbeiten  hat  fich  denn  auch
nach  dem  Zeugnis  des  Ausftellungskomitees  durchaus  bewährt  und  wertvolle ­
  Ergebniffe  gezeitigt.  Und  wenn  auch  aus  Mangel  an  Zeit  und  Hilfskräften ­
  es  fich  nicht  immer  erreichen  ließ,  daß  jede  Tatfache,  die  auf
den  Etiketten  veröffentlicht  wurde,  gemeinfam  geprüft  und  feftgeftellt
wurde,  wenn  auch  die  Kritik  Angriffspunkte  gefunden  hat,  der  Verfuch
eines  paritätifchen  Zufammenwirkens  von  Unternehmern  und  Arbeitern  ift
jedenfalls  beachtenswert.  Die  Leitung  des  Frankfurter  Unternehmens  war
auch  post  festum  mit  dem  eingefchlagenen  Ermittlungswege  durchaus  zufrieden. ­
  Prof.  Arndt  gab  die  Erklärung  ab:  ,,Das  Zufammenarbeiten  der  Unternehmer ­
  und  der  Arbeiter  in  den  Fachausfchüffen  hat  fich  durchaus  bewährt
und  wertvolle  Ergebniffe  gezeitigt.  Wenn  wir  jetzt  die  Ausftellung  noch  einmal
zu  organifieren  hätten,  fo  befteht  nicht  der  mindefte  Zweifel  daran,  daß  wir
am  Grundfatze  der  Parität  fefthalten  würden.“ 1 )
Bei  der  außergewöhnlichen  Regellofigkeit  der  Heimarbeitslöhne  innerhalb
ein  und  derfelben  Branche  kommt  natürlich  viel  darauf  an,  dem  Befucher
ein  möglichft  t  y  p  i  fc  h  e  s,  die  Durchfchnittshöhe  der  Löhne  wiedergebendes
Bild  zu  bieten.  Innerhalb  einer  Branche  fchwanken  die  Löhne  nicht  feiten
zwifchen  1  und  10;  es  find  darum  möglichft  verfchiedenartige  Lohnfätze  zu
berückfichtigen  und  bei  exorbitant  niedrigen  Löhnen  find  auch  die  häufig
eigenartigen  Lebensverhältniffe  des  Heimarbeiters  mit  anzugeben.  So  wird  ein
Stundenverdienft  von  1%  Pf.  in  der  Filetftickerei  nicht  mehr  fo  fehr  in  Staunen
')  P.  Arndt,  Die  Heimarbeit  im  rhein-mainifchen  Wirtfchaftsgebiet  I,  Jena
1909,  18.  Vgl.  die  Polemik  von  Dr.  Bittmann  in  der  „Zukunft“  (8.  8.  1908,  S.  202)
und  die  Entgegnung  von  Prof.  A  r  n  d  t  ebenda  (31.  10.1908,  S.  171);  ferner  die  Rezenpon
  von  Prof.  KarlBücherin  der  „Zeitfchrift  für  die  gefamte  Staatswiffenfchaft“
(1909)  714—725  und  die  Entgegnung  von  A  r  n  d  t  in  feinem  II.  Bande,  Vorwort.
15*
        <pb n="227" />
        228

VIII.  Kap.:  Hilfe  von  aujzenftehenden  Kreifen

fetzen,  wenn  man  erfährt,  dafz  die  Stickerin  eine  alte  erblindete  Frau  ift.  Es
koftet  oft  nicht  geringes  Studium,  aus  all  den  verfchiedenen  Lohnangaben  ein
Durch  fchnittsmajz  zu  gewinnen.  Wer  fich  auf  der  Frankfurter  Ausftellung
nicht  die  Mühe  geben  mochte,  aus  forgfältiger  Prüfung  der  Einzelgegenftände
fich  felbft  ein  typifches  Bild  zu  zeichnen,  dem  ftand  die  kurze  Befchreibung
des  betreffenden  Heimarbeitszweiges  zur  Verfügung,  der  bei  jeder  Abteilung
beigefügt  war.  Hier  war  gleichfam  die  Refultante  gezogen  aus  den  vielerlei
verwirrenden  Angaben,  die  auf  den  Etiketten  verzeichnet  waren.  Die  Ausftellungskomitees
  legen  auch  Wert  darauf,  dafz  möglichft  typifche  Beifpiele
zur  Darftellung  kommen.  So  heifzt  es  in  den  Unterweifungen  des  Frankfurter
Komitees  an  die  Mitarbeiter:  „Bei  der  Auswahl  der  auszuftellenden  Erzeugniffe
der  Heimarbeit  ift  darauf  zu  achten,  dajz  die  Ausftellung  ein  objektives  und
möglichft  vollftändiges  Bild  der  Leiftungen  der  Heimarbeiter  bieten  foll.  Es
müffen  daher  vor  allem  die  gewöhnlichen  (normalen,  typifchen)  Arbeitsprodukte ­
  gefammelt  werden.  Daneben  follen  aber  auch  die  vom  Durchfchnitt
abweichenden  Leiftungen  Berückfichtigung  finden.  Es  ift  Wert  darauf  zu  legen,
dajz  in  allen  Fällen,  in  denen  ungewöhnliche,  über-  oder  unterdurchfchnittliche
Leiftungen  vorgeführt  werden,  hierauf  befonders  aufmerkfam  gemacht  wird,
und  dafz  die  Gründe  des  Abweichens  von  der  Regel  angegeben  werden.“ 1 )
Eine  ähnlich  lautende  Inftruktion  erhielten  die  Sammler  für  die  Züricher  Ausftellung. ­

Alle  diefe  im  Intereffe  einer  fachlichen  und  objektiven  Darftellung  der
Lohnverhältniffe  getroffenen  Maßnahmen  find  von  Wichtigkeit,  damit  die  Ausftellung ­
  nicht  einen  agitatorifchen  und  aufreizenden  Charakter  annimmt,  wie
es  der  Berliner  Ausftellung  wohl  zum  Vorwurfe  gemacht  wurde.  Hinzufügen
möchte  ich  da  allerdings,  dafz  pofitive  Unrichtigkeiten  auch  der  Berliner  Ausftellung ­
  nicht  nachgewiefen  find,  wenngleich  hier  die  Aufklärung  über  die  unglaublich ­
  niedrigen  Heimarbeitslöhne  als  Hauptzweck  im  Vordergrund  ftand.
Auch  der  Bericht  der  Berliner  Handelskammer  über  die  Heimarbeit  in  Berlin,
der  fich  in  fcharfer  Kritik  gegen  die  Berliner  Heimarbeitausftellung  wandte,
war  wegen  des  einfeitig  befchafften  und  dazu  noch  unzureichenden  Materials
durchaus  nicht  geeignet,  die  Objektivität  des  dort  gebotenen  Gefamtbildes  von
der  Heimarbeit  zu  zerftören.
Der  Stundenlohn,  der  auf  den  erften  Blick  das  frappantefte  Bild
von  der  Lage  des  Heimarbeiters  gibt  und  darum  auch  bei  der  Etikettierung  in
den  Ausheilungen  ftets  in  den  Vordergrund  tritt,  ift  vielfach  angefochten
worden.  Der  befragte  Heimarbeiter  —  fo  heijzt  es  —  wüfzte  wegen  der  häufig

')  A  r  n  d  t  a.  a.  0.  30.
        <pb n="228" />
        §  1.  Heimarbeitausftellungen  229

unterbrochenen  und  unregelmäßig  betriebenen  Arbeit  meiftens  felbft  nicht,
wieviel  Zeit  er  auf  ein  Produkt  verwende.  Außerdem  fpiele  die  bei  Heimarbeitern
ganz  verfchiedene  und  fchwer  kontrollierbare  Arbeitsintenfität  bei  der  Berechnung
  des  Stundenlohnes  eine  große  Rolle.  Gegenüber  dem  Stundenlohn  des
in  regelmäßiger  Zeitdauer  beschäftigten  Fabrikarbeiters  begegnet  freilich  die
Berechnung  des  Stundenlohnes  beim  Heimarbeiter  gewijjen  Schwierigkeiten.
Im  Individualfalle  kann  der  herausgerechnete  Stundenlohn  ein  anormales,
unterdurchschnittliches  Bild  ergeben.  Aber  die  Mängel  der  Individualftundenlöhne
  werden  ausgeglichen  durch  die  große  Zahl  der  unterfuchten  Fälle  aus
dem  gleichen  geographifchen  und  wirtfchaftlichen  Gebiete.  Bei  dem  nachgewiefenen
  Streben  der  Ausstellungen,  durch  eine  Häufung  der  Fälle  den
Normaltypus  zu  ermitteln,  darf  man  ficher  fein,  einen  Durchfchnittsftundenlohn
  vor  fich  zu  fehen.  Anderfeits  wäre  der  Verzicht  auf  die  Angabe  des  Stundenlohnes ­
  und  die  bloße  Stücklohnberechnung  für  die  Beurteilung  der  Sozialen
Lage  des  Heimarbeiters  abfolut  unbrauchbar.
Den  tiefen  Eindruck,  den  ein  auch  oberflächlicher  Blick  auf  das  Lohnniveaubei
  den  Befuchern  der  Ausftellung  macht,  fucht  man  noch  zu  verftärken
durch  photographifche  Darftellungen  aus  dem  Arbeit ­
  s  1  e  b  e  n  der  Heimarbeiter.  In  Berlin  fchon  hatte  man  die  Photographie
zu  Hilfe  genommen,  mehr  aber  noch  in  London,  Frankfurt,  Zürich  ufw.  Nun
können  ja  freilich  zuweilen  vom  Photographen  Momente  feftgehalten  werden,
die  auf  die  traurige  Lage  des  Heimarbeiters  ein  grelles  Licht  werfen;  z.  B.  das
Bild  der  mit  Schweren  Ballen  beladenen  Konfektionsfehneider,  die  an  einem
regnerifchen  Ablieferungstage  maffenweife  auf  dem  Afchaffenburger  Bahnhof ­
  eintreffen,  wird  jedem  Befucher  der  Frankfurter  Ausftellung  unvergeßlich
fein.  Aber  gewöhnlich  zeigen  die  Photographien  bei  weitem  nicht  alles,  was  die
wirtfchaftliche  Lage  der  Heimarbeiter  fo  drückend  macht,  ja  fie  laffen  diefe
meiftens  in  einem  beffern  Lichte  erfcheinen.  Interieuraufnahmen  täufchen
zunächft  über  die  Raumverhältniffe,  die  gewöhnlich  bedeutend  erweitert  erfcheinen. ­
  Wir  fehen  auf  der  Photographie  helle  Räume,  gemütlich  aus  fehende
Wohnftuben;  von  der  Schlechten  Luft,  von  der  unhygienifchen  Lage  des  Wohnraumes
  erfahren  wir  aber  ebenfowenig  wie  von  den  niedrigen  Löhnen  und  der
Unterernährung  des  Heimarbeiters.  Die  Photographie  läßt  nicht  feiten  die
Heimarbeit  als  ein  liebliches  Idyll  erfcheinen,  das  fich  hübfeh  in  das  Volksleben ­
  einfügt,  während  doch  längft  der  romantifche  Zauber,  der  einft  die  um
den  Herd  fitzende,  mit  Hausfleiß  befchäftigte  Familie  umwob,  vor  den  Tatfachen ­
  zerftoben  ift.  Hinfichtlich  der  wirtfchaftlichen  Lage  der  Heimarbeiter
ift  die  Photographie  meiftens  das,  was  fie  auf  andern  Lebensgebieten  zuweilen
ift,  „eine  feine  Lügnerin“.
        <pb n="229" />
        230

VIII.  Kap.:  Hilfe  von  aujzenftehenden  Kreifen

Ähnliches  gilt,  vielleicht  noch  in  erhöhtem  Ma|ze,  von  den  Schauwerk,
ftätten.  In  London  hatte  man  fchon  läng  ft  geplant,  der  Heimarbeitausftellung
  durch  „lebende  Modelle“  eine  neue  Anziehungskraft  zu  geben.  So  fah
man  dort  drei  Frauen,  von  denen  eine  ihr  drei  Wochen  altes  Baby  mit  fich  hatte,
mit  Herftellung  von  Zündholzfchachteln  befchäftigt;  ein  alter,  nahezu  erblindeter ­
  Mann  half  feiner  Frau  beim  Zufammenftellen  künftlicher  Blumen
ufw.  In  Frankfurt  zog  die  primitive  und  doch  fo  hochintereffante  Arbeitsweife
des  Töpfers  das  Augenmerk  vieler  Befucher  auf  fich;  aufzer  ihm  fah  man  den
Holzfchnitzer,  den  Weber,  die  Filetftickerin  an  der  Arbeit.  Aber  all  diefe
Menfchen  find  aus  ihren  täglichen  Verhältniffen  herausgeriffen,  die  ihnen  fonft
das  Leben  fo  fauer  machen;  die  Schauwerkftätte  im  Ausftellungsraum,  und
wäre  fie  auch  noch  fo  eng,  hat  mit  der  Schwitzbude  daheim  und  ihrem  Drum
und  Dran  nicht  viel  Ähnlichkeit.
Photographien  und  Schauwerkftätten  möchten  wir  aber  auf  einer  Heimarbeitausftellung
  nicht  ganz  entbehren.  Sie  erhöhen  den  Reiz  der  Ausftellung,
ergänzen  durch  ähren  konkreten  Anfchauungsunterricht  das  Bild  der  Heimarbeit ­
  namentlich  nach  der  technifchen  Seite  hin;  aber  zur  Erforfchung  der
fozialen  Lage  der  Heimarbeiter  ift  ihr  Wert  ein  begrenzter.
Es  ift  nach  den  Erfahrungen  der  letzten  Jahre  über  allen  Zweifel  erhaben:
die  Heimarbeitausftellungen  haben  ihren  urfprüng-Iichen
  Zweck  erreicht;  fie  haben  die  Kunde  von  der  Heimarbeit
und  ihrem  Elend  in  weite  Kreife  hinausgetragen  und  haben  das  Intereffe  auch
für  diefen  meift  in  tiefer  Verborgenheit  ein  kümmerliches  Dafein  friftenden
Zweig  der  Volkswirtfchaft  geweckt.  Es  ift  doch  kein  Zufall  zu  nennen,  dafz
man  jetzt  allgemein  mehr  von  der  Heimarbeit  fpricht  und  fchreibt,  da|z  in  den
verfchiedenen  Parlamenten  Gefetzentwürfe  zur  Reform  der  Heimarbeitsverhältniffe
  vorliegen.  Es  ift  auch  kein  Zufall,  da(z  Konfumentenorganifationen
mehr  und  mehr  ins  Leben  treten,  die  durch  Belehrung  und  organifchen  Zufammenfchlufz
  der  Käufer  einen  Druck  ausüben  wollen  auf  die  Firmeninhaber
zugunften  ihrer  Heimarbeiterinnen.  Sind  diefe  Organifationen  in  den  verfchiedenen ­
  Ländern  bereits  doch  fo  weit  erftarkt,  da(z  im  Herbft  1908  ein  internationaler ­
  Kongreß  der  Konfumentenligen  in  Genf  ftattfinden  konnte.  All
diefe  Reformarbeiten  wären  gewifz  nicht  in  folchem  Umfange  aufgenommen,
hätten  nicht  die  Heimarbeitausftellungen  das  Heimarbeiterelend  aus  der  Verborgenheit ­
  ans  Licht  gezogen.
Auch  die  Wirtfchaftswiffenfchaft  wird  durch  die  Heimarbeitausftellungen ­
  ftets  bereichert,  fowohl  die  t  h  e  o  r  e  t  i  f  c  h  e,  die  auf
eine  möglichft  genaue  und  forgfältige  Durchforfchung  der  wirtfchaftlichen
        <pb n="230" />
        §  I.  Heimarbeitausftellungen

231

Vcrhältniffe  ausgeht,  als  auch  die  pra  kt  i  f  ch  e,  die  auf  Reformma|znahmen
finnt.
Ein  Katalog  der  ausgestellten  Gegenftände,  wie  er  auf  der  Berliner  Ausstellung ­
  angefertigt  wurde,  bietet  eine  Fülle  ftatiftifchen  Urmaterials,  das
für  die  WirtfchaftswifSenSchaft  dauernden  Wert  behält.  Wertvoller  noch  find
die  Monographien,  die  beim  Sammeln  und  Ordnen  der  Ausftellungsartikel
von  wiffenfchaftlichen  Fachleuten  verfaßt  werden.  Die  Vorbereitungsarbeiten
zur  Ausftellung  find  z.  B.  in  Frankfurt  als  Anlafz  genommen,  eine  gründliche
wiffenfchaftliche  Unterfuchung  der  einzelnen  Heimarbeitszweige  anftellen  zu
laffen.  Es  war  gerade  in  diefer  Hinficht  fehr  vorteilhaft,  da|z  die  Ausftellung
auf  ein  beftimmtes,  die  Stadt  Frankfurt  umgebendes  Wirtschaftsgebiet  fich
befchränkte,  für  das  die  Benennung  „Rheinifch-Mainifches  Wirtschaftsgebiet“
gewählt  war.  So  war  es  verhältnismäßig  nicht  fo  fchwer,  eine  möglichft  vollständige ­
  und  fachliche  Darftellung  der  Heimarbeit  zu  erhalten.  Wiffenfchaftlich
gefchulte  Fachleute  fuchten  in  Frankfurt  und  Umgegend  das  ihnen  zugewiefene
Heimarbeitsgebict  auf  und  erlangten  mit  Hilfe  des  früher  befchriebenen
paritätifch  befetzten  Fachausfchuffes  eine  Summe  von  Einzelangaben  über  die
Technik  des  Verfahrens,  die  wirtfchaftlichen  und  Sozialen  Verhältniffe  der
Heimarbeiter,  den  Einfluß  der  Heimarbeit  auf  Familienleben,  Gefundheit,
Sittlichkeit,  intellektuelle  Entwicklung,  über  die  gefchichtliche  Entftehung  der
Heimarbeit,  die  getroffenen  Maßnahmen  zur  Sanierung  der  Verhältniffe  ufw.
Auf  Grund  diefer  Angaben,  die  forgfältig  zu  prüfen  und  zu  fichten  waren,
wurde  dann  eine  erfchöpfende  Schilderung  der  einzelnen  Heimarbeitsformen  in
ihrer  gewerblichen  und  örtlichen  Eigenart  gegeben.  Eine  knappe  zufammengedrängte
  Skizze  konnte  bereits  dem  Befucher  der  Ausftellung  geboten  werden,
an  deren  Hand  er  fich  über  die  betreffende  Hausinduftrie  leicht  orientierte.
Für  die  ausführlichen  Monographien 1 )  find  drei  Bände  geplant,  von  denen  bis
jetzt  zwei  erfchienen  find.  Die  Auffätze  find  nach  gewiffenhaften  Untersuchungen ­
  an  Ort  und  Stelle  zum  Teil  von  wiffenfchaftlich  gefchulten  Nationalökonomen, ­
  zum  Teil  von  Männern,  die  im  Volke  leben  und  Volksleben  und
Volksempfinden  mit  feinem  Ohr  belaufcht  habem  verfaßt.  Dem  Lefer  wird
mancher  neue  Einblick  in  verborgene  Hausinduftrien,  namentlich  ländliche,
gewährt.  Das  ganze  Werk  hat  wiffenfchaftlichen  Wert  und  hat  auf  eine  dauernde
Wertfehätzung  innerhalb  der  Heimarbeitliteratur  begründeten  Anfpruch.
Ähnliches  ift  zu  fagen  von  dem  durch  J.  Lorenz  herausgegebenen  Sammelwerk ­
  „Die  wirtfchaftlichen  und  fozialen  Verhältniffe  der  Heimarbeit“,  das  als
Frucht  der  Züricher  Heimarbeitausftellung  erfchien  (Zürich  1910).
&amp;gt;)  Paul  Arndt,  Die  Heimarbeit  im  rheinifch-mainifchen  Wirtfchaftsgebiet,
Bd.  I  und  11,  Jena  1909  und  1911.
        <pb n="231" />
        232

VIII.  Kap.:  Hilfe  von  außenftehende  Kreifen

So  regt  die  Heimarbeitausftellung,  die  ein  möglichft  vollftändiges,  wahrheitgetreues ­
  Bild  der  Heimarbeit  in  einem  abgegrenzten  Wirtfchaftsgebiete
geben  will,  eine  gründliche  fyftematifche  Durchforfchung  der  einzelnen  Heimarbeitszweige
  an;  anderfeits  veranfchaulicht  fie  die  in  wiffenfchaftlicher  Form
vorliegenden  Ergebniffe.
Die  dürren  Zahlen,  die  die  S  t  a  t  i  f  t  i  k  über  die  Heimarbeit  bringt,  und  die
erfahrungsgemäß  in  der  Regel  viel  zu  tief  gegriffen  find,  erhalten  durch  eine
Ausftellung  und  die  damit  verbundenen  Forfchungsarbeiten  neues  Leben  und
neue  Bedeutung;  ja  wir  können  fagen:  die  Statiftik  erhält  zuweilen  durch  eine
Ausftellung  eine  wichtige  Korrektur.  Frauen-  und  Kinderarbeit  find  in  der
Regel  von  der  Statiftik  nicht  in  fehr  hohem  Prozentfatze  angegeben.  Die
Summe  von  winzigen  Gegenftänden  aber,  die  in  der  Ausftellung  von  Frauenund
  Kinderarbeit  verzeichnet  werden,  mahnt  den  Statiftiker,  mit  den  aus  der
amtlichen  Erhebung  gewonnenen  Zahlen  vorfichtiger  zu  operieren.
Die  praktifche  Sozialwiffenfchaft  erhält  durch  die  Ausheilungen ­
  neue  Anregungen  und  wichtige  Fingerzeige  zu  wirkfamer  Reformarbeit. ­
  Was  z.  B.  die  gewerkverein  liehen  Organifationen
und  die  auf  ihrer  Grundlage  zuftande  kommenden  Tarifverträge  für
die  Heimarbeit  bedeuten,  trat  außerordentlich  klar  zutage  auf  der
Frankfurter  Ausftellung.  Für  diefelben  Ausftellungsartikel  und  diefelben
Arbeitsleiftungen  in  der  Herrenkonfektion  find  ganz  verfchiedene  Löhne  gezeichnet. ­
  In  der  Herrenkonfektion,  die  in  Mainz,  Frankfurt,  Worms  und
Darmftadt  ihre  Zentralfitze  hat,  find  ftädtifche  wie  ländliche  Arbeiter  befchäftigt.
  Die  erftern  find  durchweg  organifiert  und  haben  durch  Tarife  befriedigende ­
  Löhne  erzielt,  wenigftens  Löhne,  welche  die  verfchiedene  Qualität
der  Arbeit  gebührend  berückfichtigen.  Aufs  Land  find  die  Organifationen  noch
nicht  in  nennenswertem  Umfange  hinausgedrungen,  weshalb  hier  in  der  Regel
auch  die  Löhne  niedriger  find;  vor  allem  herrfcht  hier  meiftens  völlige  Regel-Iofigkeit
  in  den  Löhnen.
Soweit  ländliche  Hausinduftrien  in  Betracht  kommen,  deutet  die  auf  einer
Ausftellung  fofort  ins  Auge  fallende  Verfchiedenheit  der  Qualität  und  Entlohnung ­
  häufig  auf  die  Vorzüge  genoffenfchaftlichen  Zufammenfehluffes
  hin,  mehr  noch  auf  die  Notwendigkeit  einer  beffern
technifchen  Vorbildung  und  Ausrüftung  der  Heimarbeiter.
Der  Sozialreformer  wird  auf  einer  Heimarbeitausftellung  feine  Anfichten
teils  beftätigt  finden,  teils  einer  Korrektur  oder  Prüfung  unterziehen,  jedenfalls
aber  wird  er  fich  zu  neuer  Arbeit  angefpornt  fühlen.  Es  ift  darum  auch  fehr
verftändlich,  daß  im  Anfchluß  an  Heimarbeitausftellungen  Kongreffe  ftatt-
        <pb n="232" />
        §  2.  Konfumentenvereinigungen

233

fanden,  auf  denen  die  Sanierung  der  Heimarbeit  von  Fachmännern  gründlich
erörtert  wurde;  fo  in  Zürich  und  Brüffel.
§  2.  Konfumentenvereinigungen 1 )
Die  wachfende  Kenntnis  von  der  Not  der  Heimarbeiter,  vor  allem  aber
das  gefteigerte  Bewu(ztfein,  felbft  in  urfächlichem  Zufammenhange  zu  ftehen
mit  diefer  Not,  hat  einzelne  Kreife  der  Konfumentenwelt  zu  dem  Entfchlujz
aufgerüttelt,  in  ihrer  Eigenfchaft  als  Konfumenten  fich  zu  vereinigen  und
auf  eine  Behebung  des  Notftandes  hinzuwirken.  Die  lebendige  Lohnfehraube,
unter  deren  Bohrungen  die  Heimarbeiterfchaft  fchmerzlich  zufammenzuckt,
wird  in  erfter  Inftanz  angezogen  vom  kaufenden  Publikum,  das  überall  die
billigfte  Ware  bevorzugt.  Der  Unternehmer  und  der  noch  mehr  verfchriene
Zwifchenmeifter  geben  häufig  nur  den  Druck  weiter,  der  von  der  breiten  Maffe
ausgeht.  Was  liegt  bei  einigem  Nachdenken  näher,  als  da|z  auch  aus  diefer
Maffe  heraus  eine  Linderung  des  Druckes  verfucht  wird?
Diefer  Gedanke  wurde  zuerft  praktifch  erfaßt  in  Nordamerika,  allerdings
nicht  in  erfter  Linie  zugunften  der  Heimarbeiter.  In  Neuyork  bildete
fich  im  Jahre  1890  die  erfte  Käufervereinigung  (Consumers  Ieague),
hauptfächlich  aus  Frauen  beftehend,  die  folgende  Artikel  in  ihr  Programm
aufnahm:
a)  Es  liegt  im  Intereffe  der  Gefellfchaft,  dafz  alle  Arbeiter  nicht  den  niedrigften
Lohn  erhalten,  fondern  einen  Lohn,  der  eine  gute  Lebensführung  geftattet.
b)  Der  Konfument  ift  verantwortlich  für  die  Mifzftände,  unter  denen  die
Lohnarbeiter  und  Angeftellten  leiden;  denn  er  ift  beftrebt,  um  billigen  Preis
zu  kaufen,  kümmert  fich  aber  nicht  darum,  wie  diefer  billige  Preis  zuftande
gekommen  ift.
c)  Pflicht  der  Konfumenten  ift  es  daher,  nachzuforfchen,  unter  welchen
Bedingungen  die  Kaufartikel  hergeftellt  find  und  dann  zu  fordern,  dafz  diefe
Bedingungen  zum  mindeften  fittlich  find  und  dem  Arbeiter  eine  paffende
Lebenshaltung  geftatten.
d)  Diefe  Pflicht  geht  vor  allem  jene  Konfumenten  an,  die  durch  Frauen,
arbeit  hergeftellte  Artikel  kaufen,  da  die  Frauenlöhne  zu  fo  minimalen  Löhnen
herabgefunken  find,  dafz  fie  nicht  mehr  tiefer  finken  können.
*)  Vgl.  A.  de  Morfier,  Le  röle  de  I’acheteur  dans  les  conflits  economiques
St.  Blaife  1906;  R.  Al  brecht,  Konfumentenmoral  und  Käufervereine,  Düffeldorf ­
  1910;  H.  Koch,  Konfumentenmoral  und  Käuferbund,  in  der  „Sozialen  Kultur“
1908,  Aprilheft  225  ff;  Jahresberichte  der  National  Consumers  League  (Neuyork);
Schriften  und  Verfammlungsberichte  der  Ligue  Sociale  d’Acheteurs  (Paris);  Ligues
Sociales  d’Acheteurs,  Conference  de  Geneve,  1908.
        <pb n="233" />
        234

VI.  Kap.:  Hilfe  von  au|zenftehenden  Kreifen

V

Die  Vereinigung  entwarf  außerdem  „das  Ideal  eines  guten  Haufes“,
d.  b.  eines  Haufes,  in  welchem  die  Wünfche  der  Vereinigung  bezüglich  des
Lohnes,  der  Arbeitszeit,  des  Gefundheitsfchutzes  für  die  Angeftellten  und
Befchäftigten  erfüllt  wurden.  Die  Gefchäftshäufer,  die  diefe  Bedingungen
annahmen  und  von  einem  Komitee  der  Vereinigung  fich  kontrollieren  lie(zen,
wurden  als  gute  Häufer  auf  die  „wei)ze  Lifte“  gefetzt,  und  nur  bei  ihnen  zu
kaufen  wurde  den  Mitgliedern  der  Vereinigung  zur  Pflicht  gemacht,  allen
Einwohnern  Neuyorks  angelegentlich  empfohlen.
In  vielen  Kaufläden  hatten  die  Konfumenten  auf  diefe  Weife  Wandel
gefchaffen,  und  die  Verkäuferinnen  namentlich  wufzten  ihnen  Dank  dafür.
Nun  drangen  fie,  den  Produktionsweg  aufwärts  verfolgend,  in  die  Produktionsftätten
  vor  und  fuchten  auch  hier  für  die  Arbeiterinnen,  und  namentlich  für
die  Heimarbeiterinnen  günftige  Bedingungen  zu  erzielen.  Im  Jahre  1896
erklärte  die  Konfumentenliga  es  als  ihr  Beftreben,  „die  Lage  der  Arbeiterinnen
und  Verkäuferinnen  fowie  der  übrigen  weiblichen  Befchäftigten  innerhalb  und
außerhalb  der  Läden,  in  den  Werkftätten  und  Fabriken  von  Neuyork  zu  verbeffern
  und  ihre  hygienifche  und  moralifche  Wohlfahrt  zu  fiebern“.
Die  Fabrikanten  und  Verleger,  die  auf  die  Abfichten  der  Liga  eingingen
und  nunmehr  unter  beffern  Bedingungen  arbeiten  Iiejzen,  erhielten  die  Vergünftigung,
  die  bei  ihnen  hergeftellten  Waren  mit  einer  von  der  Liga  verausgabten ­
  Marke  (label)  zu  kennzeichnen.  Die  Gefchäftshäufer,  die  auf  der  weijzen
Lifte  ftanden,  waren  allmählich  genötigt,  nur  mit  folchen  Vorräten  ihre  Räume
zu  füllen,  die  mit  dem  label  verfehen  waren;  bald  las  man  in  den  Zeitungen
wie  in  den  Schauläden  von  Neuyork  Anzeigen  wie  folgende:  „Von  zufriedenen,
reinlichen,  gutbezahlten  Leuten  gemacht.  —  Kein  graufiges  Lied  vom  Hemde
mit  hineingenäht.  —  Gefund,  keine  Hausinduftrie“  u.  ä.
Auf  Grund  folcher  Beftrebungen  haben  fich  in  den  verfchiedenen  Staaten
der  Union  mehr  als  50  Konfumentenvereinigungen  gebildet,  die  zu  einer
national  consumers  Ieague  verbunden  find.  Das  arnerikanifche  Beifpiel  wurde
zunächft  nachgeahmt  in  Frankreich  von  der  ligue  sociale  d’aeheteurs,  dann
durch  die  Schweizer  Soziale  Käuferliga  und  endlich  in  Deutfchland  durch
den  Deutfchen  Käuferbund.
Der  Deutfche  Käuferbund  wurde  am  25.  Februar  1907  in  Berlin
als  Nachwirkung  der  Berliner  Heimarbeitausftellung  gegründet. 1 )  Nach  dem
*)  Im  März  1912  war  die  Zahl  der  Einzelmitglieder  des  Deutfchen  Käuferbundes
auf  1062  in  10  Ortsgruppen  geftiegen,  außerdem  waren  ihm  39  Vereine  mit  insgefamt
261  000  Mitgliedern  angefchloffen.  Ortsgruppen  beftehen  jetzt  in  Berlin,  Braunfchweig,
  Düffeldorf,  Frankfurt  a.  M„  Freiburg,  Malle,  Hamburg,  Königsberg,  Leipzig,
Wiesbaden.  Die  Hauptgefchäftsftelle  befindet  fich  in  Berlin-Friedenau,  Rubensftr.  22.
Als  Verbandsorgan  erfcheint  feit  1911  viermal  im  Jahre  der  „Käuferbund“.
        <pb n="234" />
        .  ...  "'Si  :  KsBIf  ■

§  2.  Kon  fumenten  Vereinigungen

235

Programm  der  Begründer  ift  er  eine  „Vereinigung  von  Männern  und  Frauen
aller  Konfeffionen  und  Richtungen,  welche  als  Käufer  und  Konfumenten
fich  ihrer  Verantwortlichkeit  gegenüber  den  Heimarbeitern,  Werkftättenarbeitern
  und  Handelsangefteliten  bewußt  find  und  eine  Verbefferung  der  Arbeitsverhältniffe
  derfelben  erftreben“.  Er  fucht  fein  Ziel  zu  erreichen,  indem
er  auf  die  Arbeitgeber  einwirkt  durch  Ausgabe  weißer  Liften,  und  indem  er
weiterhin  das  kaufende  Publikum  beeinflußt  durch  Hinweis  auf  die  fozialen
Käuferpflichten  (Konfumentenmoral).  Die  weiße  Lifte  ift  an  eine  Anzahl
arbeiterfreundlicher  Bedingungen  geknüpft,  unter  denen  die  wichtigften  find:
die  Forderung  einer  angemeffenen  Arbeitszeit,  die  Durchführung  der  gefetzlich
  angeordneten  Sitzgelegenheit  für  die  Verkäufer,  gewiffe  Garantien  bezüglich
der  Herfteliungsart  und  des  Lohnes.  Auf  die  in  Amerika  und  auch  in  der  Schweiz
üblich  gewordene  lobende  Kennzeichnung  der  Fabrikate  durch  eine  Kontrollmarke ­
  (label)  hat  der  Deutfche  Käuferbund  verzichtet,  weil  der  Vorftand  glaubt,
damit  eine  zu  große  Verantwortung  gegenüber  den  Käufern  auf  fich  nehmen
zu  müffen,  und  weil  anderfeits  die  Erfahrungen  mit  dem  labe!  der  Konfumentenvereinigungen
  in  Amerika  durchaus  keine  glänzenden  find. 1 )
Um  fo  energifcher  wird  die  Erziehung  des  Publikums  zur  Konfumentenmoral ­
  betrieben.  Während  weiße  Liften  bisher  nur  in  Berlin  und  Leipzig
ausgegeben  wurden,  wird  von  allen  Ortsgruppen  durch  Vorträge  und  Flugblätter
und  mit  Zuhilfenahme  der  Tagespreffe  die  Macht  der  Käufer  in  ihren  verfchiedenen
  Ausgeftaltungen  dargeftellt  und  zugleich  an  die  fozialen  Pflichten
gemahnt,  die  mit  diefer  Macht  verknüpft  find  und  von  deren  Beachtung  oder
Nichtbeachtung  die  Lebenslage  bedrängter  Volksfchichten  in  hohem  Maße
abhängt.
Daß  die  Käufervereinigungen  durch  direkte  Beeinfluffung  der  Arbeitgeber
augenfcheinliche  Erfolge  zugunften  der  Heimarbeiter  erzielt  haben,  ift  weder
in  Amerika  noch  in  Deutfchland  klar  nachweisbar.  Um  auf  diefem  Wege
Großes  zu  erreichen,  müßte  die  Zahl  der  Mitglieder  und  die  Zahl  derjenigen,
welche  die  weiße  Lifte  als  Norm  bei  ihren  Einkäufen  beobachten,  eine  ungeheure ­
  fein;  ebenfo  müßte  auch  die  Mehrzahl  der  Firmen  fich  auf  die  weiße
Lifte  verpflichten.  Von  folchen  Erfolgen  find  aber  die  Käuferbünde  weit  entfernt. ­
  Die  Gefchäfte  find  einer  Kontrolle  feitens  einer  privaten  Vereinigung
vielfach  fehr  abgeneigt.  Anderfeits  würde  der  Käuferbund  durch  umfangreiche
weiße  Liften  eine  Verantwortung  gegenüber  den  Käufern  übernehmen,  der  er
nicht  gewachfen  wäre.  Und  felbft  im  günftigften  Falle  würde  eine  Befferung

*)  Vgl.  E.  Luders,  Kontrollmarken  als  Erkennungszeichen  für  gute  Waren’
.Soziale  Praxis“  XXI  72.
        <pb n="235" />
        236

VIII.  Kap.:  Hilfe  von  außenftehenden  Kreifen

der  Lage  hauptsächlich  den  Handelsangefteilten,  in  geringerm  Maße  nur
den  im  Herftellungsprozeß  weit  zurückliegenden  Heimarbeitern  zu  fallen.
Die  Hauptkraft  der  Käuferbünde  fcheint  in  der  Erziehung  des  kaufenden
Publikums  zur  Konfumentenmoralzu  liegen.  Hier  find  eher  größere
Erfolge  zu  erhoffen.  Freilich  wird  es  fchwer  halten,  das  weithin  die  Käuferwelt ­
  beherrfchende  Prinzip,  immer  nur  das  Billigfte  zu  kaufen,  durch  foziale
Rückfichten  zu  überwinden.  Das  Billige  ift  meiftens  von  geringer  Qualität,
und  geringe  Qualität  der  Ware  liegt  weder  im  Intereffe  des  Käufers  noch
des  Herftellers.  Der  auffällige  Zufammenhang  von  geringer  Qualität  und
Schlechter  Entlohnung  der  Herftellung,  namentlich  in  der  Heimarbeit,  ift
bekannt  und  ift  namentlich  in  der  Bekleidungsindustrie  deutlich  nachweisbar.
Mit  Bezug  auf  diefe  fagt  daher  Friedrich  Naumann: 1 )  „Der  Hintergrund
des  jetzigen  Modefyftems  (fich  mit  billiger  und  geringwertiger  Ware  zu  begnügen), ­
  ift  die  Not  der  Heimarbeiterinnen.  Und  wenn  auch  zugeftanden  werden
muß,  daß  es  keine  Möglichkeit  gibt,  fchnell  von  diefem  Syftem  zu  einem
andern  überzugehen,  fo  ift  es  doch  Pflicht  aller  denkenden  Frauen,  nicht
ihre  Kleidungsausgabe  an  fich  zu  verringern,  aber  in  der  Veran’agung  den
geringen  Alltagskram  möglichft  zu  vermeiden,  um  damit  den  allgemeinen
Zwang  zu  mindern,  den  eine  falfche  Methode  heute  den  Frauen  aller  Schichten
auferiegt,  und  der  den  Kaufmann,  den  Unternehmer  und  vor  allem  die  Arbeiter ­
  und  Arbeiterinnen  herabdrückt.“  Diefe  Mahnung  gilt  vor  allem  den  wenig
wohlhabenden  Leuten,  die  mit  dem  Pfennig  zu  rechnen  haben.  Aber  auch  bei
ihnen  dürfte  die  Erkenntnis  allmählich  durchdringen,  dafz  fie  beim  Verlaffen
des  bisherigen  Syftems  felbft  den  größten  Gewinn  haben.
Ein  wichtiges  Kapitel  der  Konfumentenmoral  handelt  vom  pünktlichen
Bezah'en  der  Rechnungen,  vom  frühzeitigen  Einkäufen  und  rechtzeitigen
Beftellen.  Dafz  die  entgegenftehenden  Gewohnheiten  vielfach  fchuld  find  an
fchlechter  Entlohnung  und  übermäßiger  Ermüdung  und  Abhetzung  der  Heimarbeiter, ­
  wird  nicht  bedacht.  Nur  Gedankenlofigkeit  in  der  Käuferwelt,  nicht
fchlechter  Wille,  ift  dafür  haftbar  zu  machen.  Denn  man  findet  diefe  Gewohnheit ­
  ebenfo  feft  eingewurzelt  bei  den  Konfumenten  der  untern  Stände,
die  den  Heimarbeitern  fözial  naheftehen,  als  bei  den  Männern  und  Frauen
der  gefellfchaftlichen  Oberfchicht,  deren  Wohltätigkeitsdrang  fich  nach  andern
Richtungen  nicht  zu  erfchöpfen  weiß.  Gedankenlofigkeit  aber  kann  nur  durch
beftändige  eindringliche  Aufklärung  bekämpft  werden.  Und  das  ift  die  Arbeit
des  Käuferbundes.

‘)  Neudeutfche  Wirtfchaftspolitik,  Berlin  1906,  !  10.
        <pb n="236" />
        §  3.  Bereitftellung  von  Kapital  und  motorifcher  Kraft

237

Wie  weit  die  Oberflächlichkeit  der  Käuferwelt  gehen  kann  und  welch
fchlimme  Folgen  fie  zeitigt,  haben  die  B  1  u  m  e  n  t  a  g  e  der  letzten  Jahre
in  grellem  Lichte  gezeigt.  Selbft  folche  Kreife,  in  denen  längft  ein  ehrlicher
Wohltätigkeitsfinn  fich  eingebürgert  hat,  ftehen  der  Not  der  Heimarbeiterinnen
verftändnislos  gegenüber.  Während  das  Blumentagskomitee  nach  der  einen
Seite  durch  beträchtliche  Spenden  einer  großen  Not  fteuerte  oder  einem  vaterländifchen
  Zwecke  diente,  nutzte  es  nach  der  andern  Seite  in  unbegreiflicher
Kurzfichtigkeit  die  Not  der  Blumenmacherinnen  durch  unwürdig  niedrige
Löhne  aus.  Für  das  Gros  der  Margariten-  oder  Kornblumen  erhielt  die  Heimarbeiterin ­
  oft  nur  5,  6  oder  8  Pf.  Lohn,  und  fie  konnte  bei  großer  Gefchickiichkeit
  erft  in  zwei  Stunden  ein  Gros  anfertigen;  die  Einberufer  des  Blumentags
wirkten  zuweilen  noch  auf  die  Firmen  ein,  um  die  Blumen  außergewöhnlich
billig  zu  bekommen.  Nur  völlige  Unkenntnis  über  die  Zufammenhänge  von
Arbeit,  Lohn  und  Not  konnte  fo  handeln.  Sobald  ein  Komitee  über  die  Schädlichkeit ­
  feines  Verfahrens  aufgeklärt  war,  traf  es  mit  den  Firmen  Vereinbarungen,
daß  den  Blumenmacherinnen  gute  Löhne  gezahlt  wurden. x )
Ein  neues  eklatantes  Beifpiel,  wie  notwendig  in  allen  Schichten  der  Gefellfchaft
  die  Aufklärung  über  foziale  Käuferpflichten  ift,  und  wieviel  fie  erreichen
kann!
§  3.  Bereitftellung  von  Kapital  und  motorifcher  Kraft.
Errichtung  von  Fachfchulen  und  Lehrwerkftätten
Unmittelbarer  als  durch  die  gefchilderten  Veranftaltungen  greift  die  foziale
Hilfe  ein,  wenn  fie  Kapital,  technifche  Betriebsmittel,  Ausbildung  und  Fortbildung ­
  fchafft.  Diefe  Hilfe  kann  gegeben  werden,  nur  um  eine  an  fich  verlorene ­
  Hausinduftrie  inftand  zu  fetzen,  ihren  Arbeitern  wenigftens  das  Notwendigfte
  zu  gewähren.  Es  liegt  dann  ein  Akt  der  Wohltätigkeit  vor.  Sie  ift
am  Platze,  wo  es  gilt,  dem  Übergang  zu  andern  Berufen  möglich  ft  die  Härten
zu  nehmen,  den  in  der  Heimarbeit  groß  Gewordenen  aus  ihr  ein  Auskommen
zu  fichern.  Vom  fozialpolitifchen  Standpunkte  bedeutend  höher  anzufchlagen
ift  die  Hilfe  Außenftehender,  die  das  Gewerbe  felbft  wieder  lebensfähig  machen
will.  Sie  will  ihrerfeits  nur  über  eine  Krifis  hinweghelfen,  wohl  auch  noch
technifche  Hilfsmittel  zugänglich  machen,  im  übrigen  aber  foll  die  Hausinduftrie ­
  möglichft  auf  die  eigne  Kraft  geftellt  werden.
Zur  erften  Gruppe  gehört  das  in  Reinerz  in  Schlefien  errichtete  Zentralbureau
  der  Hausinduftrieorganifation  für  Hand-*)

  Vgl.  „Heimarbeiterin“  Juni  1911;  E.  Onauck  -  Kühne  im  „Tag“  vom
.15.  Juni  und  11.  Juli  1911;  ferner  in  den  „Sozialen  Studentenblättern“  1912,  172  ff.
        <pb n="237" />
        238

VIII.  Kap.:  Hilfe  von  au|zen[teilenden  Kreifen

Weberei  in  Schlefien.  Es  verfolgt  den  Zweck,  „für  die  zahlreichen
Handweber  Schlefiens  Arbeit  zu  befchaffen,  damit  diefe  durch  regelmäßige
Zuführung  von  Arbeit  gegen  Not  gefchützt  bleiben“.  Ein  mildtätig  gefinnter
reicher  Herr  hat  das  notwendige  Kapital  gegen  mäßige  Verzinfung  hergegeben
und  hat  auf  einen  Unternehmergewinn  von  vornherein  verzichtet.  Aber  da
außer  der  Kapitalverzinfung  auch  die  Gehälter  der  am  Zentralbureau  Angeftellten
  herausgearbeitet  werden  müffen,  da  ferner  die  Hausweberei  mit  den
billig  produzierenden  mechanifchen  Webereien  unmöglich  konkurrieren  kann,
fo  kann  jene  Wohltat  den  Webern  weder  höhere  Löhne  noch  Gewinnbeteiligung
verfchaffen.  Aber  fie  hat  durch  den  regelmäßigen  Abfatz  an  große  „Konfumentenvereinigungen“,
  an  die  deutfche  Armee,  die  Kaiferliche  Marine,  an
Offizierkafinos,  Provinzialanftalten,  Lazarette  u.  ä.  den  Hauswebern  dauernde
Arbeit  ermöglicht;  fie  hat  Hunderte  von  fchlefifchen  Webern,  die  zur  Fabrik
nicht  übergehen  konnten  oder  wollten,  vor  dem  Allerfchlimmften,  vor  der
zum  Verhungern  führenden  Arbeitslo  figkeit  bewahrt.  x )  1912  wurden  bei
einem  Umfatze  von  etwa  1  %  Millionen  Mark  ungefähr  1500  Handweber  —  in
ganz  Schlefien  find  noch  über  12  000  —  befchäftigt.
Ein  höheres  Ziel  verfolgt  der  Thüringer  Handweber-Verein
(Carl-Grübel-Stiftung)  Gotha.  „Ein  Verein  der  Nächftenliebe“,  ift  er  1891
zu  dem  Zwecke  gegründet  worden,  „den  Webern  lohnendere  Arbeit  zu  verfchaffen, ­
  ihre  Leiftungsfähigkeit  zu  fteigern,  den  Abfatz  und  Vertrieb  der  von
ihnen  hergeftellten  Waren  zu  übernehmen  und  kaufmännifch  zu  leiten,  ihnen
durch  Zuweifung  etwaigen  Gefchäftsgewinnes  Anteil  auch  an  dem  Gefchäftsbetrieb
  felbft  zu  gewähren.“  Der  Abfatz  wendet  fich  vornehmlich  an  ein  Publikum, ­
  das  aus  Mitleid  mit  den  armen  Webern  gute  Prcife  zahlt;  fonft  —
fo  heißt  es  in  den  letzten  Jahresberichten  —  fällt  das  mit  großen  Opfern  und
vieler  Mühe  begonnene  Werk  der  Nächftenliebe  in  fich  felbft  zufammem
Durch  die  Mildtätigkeit  der  Konfumenten,  dann  durch  das  Wegfallen  von
Unternehmergewinn  und  Kapitalverzinfung  bei  dem  mildtätig  geftifteten  Kapital ­
  ift  der  Verein  inftand  gefetzt,  höhere  Löhne  zu  zahlen  und  noch  obendrein ­
  eine  Dividende  von  20  bis  40  Prozent  der  Löhne  zu  geben.  Außerdem
vermittelt  der  Verein  noch  Gaben  an  arme  Weberfamilien,  leitet  eine
Weberfterbekaffe  (1912:  318  Mitglieder)  und  forgt  mit  Unterftützung  der
Herzoglichen  Regierung  für  Überführung  von  Handweber  föhnen  in  andere
Berufe.
Das  letztgenannte  Ziel,  Erleichterung  der  Überführung  des  Nachwuchfes
n  lebensfähige  Berufe  bzw.  zur  Arbeit  in  Fabrik  oder  Werkjtatt,

*)  Vgl.  R.  W  i  I  b  r  a  n  d  t,  Die  Weber  50  ff.
        <pb n="238" />
        §  3.  Bereitftellung  von  Kapital  und  motorifcher  Kraft

239

findet  fich  z.  B.  auch  in  der  niederrheinifchen  Textilinduftrie,  in  der  Nagelfchmiederei
  auf  dem  Taunus  und  im  Kreife  Schmalkalden.  Hier  wird  den
Naglerföhnen  auf  Betreiben  des  Landrats  durch  Stipendien  bis  zu  400  M.
jährlich  der  Befuch  einer  Königlichen  Fachfchule  für  die  Kleineifen-  und
Stahlwareninduftrie  ermöglicht,  (o  dafz  fic  als  gelernte  Metallarbeiter  ihr  Auskommen ­
  finden  können. 1 )
Es  wäre  aber  verfehlt,  jede  Heimarbeit  bedingungslos  austilgen  zu  wollen,
auch  wo  fie  noch  durchaus  lebensfähig  ift.  Soll  fie  dies  jedoch  fein  und  bleiben,
fo  mufz  fie  mit  verbefferten  Methoden  und  Hilfsmitteln  der  Neuzeit  ausgerüftet
fein.  Hier  bietet  fich  ein  dankbares  Feld  fozialer  Hilfstätigkeit.  Zu  diefen  Begebungen ­
  ift  derVereinzur  Hebungder  Drechfler-Hausinduftrie
  im  Herzogtum  Gotha  in  Gotha  zu  zählen.  Unter
dem  Vorfitze  des  verdienten  Gründers  und  Leiters  des  Thüringer  Webervereins,
Kommerzienrats  Carl  Grübe  1,  erftrebt  er,  das  Drechfler-Hausgewerbe
durch  Einführung  neuer,  gangbarer  und  lohnender  Artikel,  durch  Beihilfen
zu  Motoren  ufw.  zu  kräftigen  und  zu  heben.  Ein  ähnlicher  Vorgang  vollzieht
fich  im  benachbarten  Hohenfteiner  Weberverein,  der  binnen  15  bis  20  Jahren
die  Handweberei  völlig  durch  mechanifche  mit  Motorantrieb  zu  erfetzen  hofft.
1913  waren  noch  60  Prozent  Handweber  befchäftigt.  Doch  ift  diefer  Verein
gänzlich  auf  die  eigne  Kraft  der  Heimarbeiter  angewiefen.
Für  verfchiedene  Unternehmungen  ift  das  Vorhandenfein  und  die  Bereitftellung
  elektrifcher  Kraft  von  größter  Bedeutung.  Einer  der  bekannteren ­
  Verfuche,  durch  Zuführung  elektrifcher  Kraft  die  eigentliche
produktive  Arbeit  leiftungsfähiger  zu  machen,  wurde  in  der  Seidenbandweberei ­
  in  Anrath  bei  Crefeld  gemacht.  Der  Abfatz  liegt
nach  wie  vor  in  den  Händen  der  Crefelder  Fabrikanten,  für  die  in  Anrath
gewebt  wird. *  2 )  Die  Bewohner  des  Dorfes,  in  welchem  keine  Fabrik
profperieren  wollte,  waren  bis  vor  kurzem  bei  der  hausinduftriellen  Handweberei ­
  geblieben  und  von  Jahr  zu  Jahr  in  ein  wahres  „Weberelend“  immer
tiefer  hineingeraten.  Die  Gemeinde  verarmte  derartig,  dafz  auch  Geldzufchüffe
  von  Kreis  und  Provinz  den  Kommunaletat  nicht  ins  Gleichgewicht
bringen  konnten.  Da  fchuf  der  neue  Bürgermeifter  ein  Elektrizitätswerk
und  ermöglichte  es  fo  den  Webern,  zu  Haufe  modern  mechanifch  zu  produzieren.
Die  Geldfummezudiefem  Unternehmen  liehen  Staat  und  Provinz  gegen  3  Prozent
Verzinfung  und  1  Prozent  Amortifationsquote.  Freilich  mufzten  auch  die
Hausweber,  welche  die  elektrifche  Kraft  benutzen  wollten,  ein  Kapital  von
1200  bis  1300  M.  verzinfen,  um  fich  einen  modernen  Bandwebftuhl  zu  befchaffen.

*)  Vgl.  M.  Weber,  Die  Nagelfchmiederei  bei  Arndt,  Die  Heimarbeit  11.
2 )  W  i  1  b  r  a  n  d  t,  Die  Weber  95  ff.
        <pb n="239" />
        240

VIII.  Kap.:  Hilfe  von  außenftehenden  Kreifen

Aber  diefe  Ausgabe  glich  fich  reichlich  aus  durch  die  wirklich  gefteigerte  Produktivkraft, ­
  durch  die  verbefferte  Qualität  der  Ware  und  die  Erleichterung
der  ganzen,  früher  fehr  befchwerlichen  Arbeit,  die  jetzt  von  den  Leuten  felbft
„pläfierlich“  genannt  wird.  Das  alte,  der  Hausinduftrie  anhaftende  Übel,
daß  fie  wegen  Ifolierung  der  Arbeiter  gegen  elende  Löhne  befchäftigt  wird,
war  durch  die  Einführung  mechanifcher  Kraft  aber  noch  nicht  gehoben.
Es  wurde  nun  be  fertigt,  indem  die  meiften  Anrather  Weber  dem  damals  fchon
feit  einem  Jahrzehnt  im  Bergifchen  begehenden  Verbände  von  Bandwirkermeiftern
  beitraten,  der  mit  den  Unternehmern  einen  Mindeftlohntarif
vereinbart  hat.  Eine  andere  Gefahr,  die  ebenfo  alt  ift  wie  die  Hausinduftrie,
daß  die  Arbeiter  in  der  Hochfaifon  durch  übermäßige  Arbeitszeit  ausgebeutet
werden,  war  befeitigt  durch  die  behördliche  Vorfchrift  einer  11  ftündigen
Maximalarbeitszeit,  die  in  dem  kleinen  Orte,  wo  der  Schein  des
elektrifchen  Lichtes  und  das  Klappern  des  mechanifchen  Webftuhls  jede  Übertretung ­
  alsbald  verrät,  von  der  Polizei  leicht  kontrolliert  werden  kann.  Aber
felbft  wenn  diefe  beiden  Kautelen  des  MindeftlohntarifsundderMaximalarbeitszeit
  getroffen  find,  bleibt  noch  immer  die  Gefahr  der  Arbeitslofigkeit  für  mehrere
Monate,  fowie  das  Rifiko,  das  die  Arbeiter  mit  Befchaffung  des  teuren  Webftuhls
übernommen  haben  und  das  eigentlich  billigerweife  der  Kapitalift  tragen  follte.
Einen  Rückgang  in  der  Seidenbandweberei  bekam  denn  auch  die  Hausarbeit
am  empfindlichften  zu  fpüren.  Bis  1908  war  die  Hausweberei  in  Anrath  ftets
lohnend  befchäftigt,  fo  daß  viele  Bandwirker  fich  neben  der  Deckung  der
Koften  für  die  elektromechanifchen  Einrichtungen  noch  Erfparniffe  verfchaffen
konnten.  Da  wurde  die  Mode  dem  Seidenband  untreu  und  ift  es  geblieben  bis
heute.  Für  die  häusliche  Seidenbandweberei  trat  eine  Flaue  ein,  die  nur  in
kürzern  Zeitabfchnitten  durch  eine  Vollbefchäftigung  aller  Bandwirker  unterbrochen ­
  wurde.  Die  neuen  technifchen  Einrichtungen  waren  für  viele  totes
Kapital.  Die  Zahl  der  befchäftigten  Bandftühle  ging  von  etwa  200  auf  90  zurück,
und  nach  den  Ausfagen  des  jetzigen  Bürgermeifters  von  Anrath  ift  zu  fürchten,
daß  der  bisherige  Rückgang  noch  weiter  zunimmt.  So  find  die  Hoffnungen,
die  man  in  der  erften  Zeit  berechtigterweife  an  die  Einführung  der  Elektrizität
knüpfte,  nicht  in  Erfüllung  gegangen.  Der  ganze  Hergang  in  Anrath  beweift,
wie  fehr  bei  Einführung  der  Elektrizität  in  die  Heimarbeit  auf  die  Zukunft
des  Gewerbes  und  auf  das  Rifiko,  das  die  hausgewerblichen  Produzenten
eingehen,  Bedacht  zu  nehmen  ift.
Bedeutend  günftiger  find  die  Ergebniffe  bei  Anwendung  elektrifcher  Kraft
auf  dem  füdlichen  Schwarzwald  (Hotzenwald).  *)  Dort  handelte
‘)  Vgl.  B  i  11  m  a  n  n,  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  im  Gro|zherzogtum  Baden
.1907,  238—288.
        <pb n="240" />
        §  3.  Bereitftellung  von  Kapital  und  motorifcher  Kraft

241

es  fich  in  erfter  Linie  darum,  durch  lohnenden  Nebenverdien  ft  die  fpärliche
Bevölkerung  zur  Bebauung  des  Landes  feftzuhalten,  die  Abwanderung  zu
hemmen.  Die  Einführung  elektrifchen  Antriebs  der  Webftühle  in  der  Bafler
und  rheinifchen  Seidenbandinduftrie  veranlagte  nun  1902  die  badifchen
Verwaltungsbehörden  zur  Prüfung  der  Frage,  ob  damit  nicht  auch  der  badifchen
Seidenband-Hausweberei  ein  Erhaltungs-  und  Förderungsmittel  gegeben
werden  könnte.  In  einer  Verfammlung  zu  Säckingen  am  25.  März  1902  erklärte
fich  die  Mehrheit  der  Hausweber  in  26  Gemeinden  zur  Entnahme  von  Licht
und  Kraft  für  ihre  Stühle  und  zur  Zeichnung  eines  Genoffenfchaftsanteils
von  100  M.  bereit.  Die  Landesverficherungsanftalt  Baden  gewährte  durch
■die  Gemeinden  ein  Darlehen  von  225  000  M.  zu  3%  Prozent.  Der  Staat  bewilligte ­
  eine  Subvention  von  40  000  M.  und  fo  wurde  am  10.  Mai  1903  die
Kraftabfatzgeno  ffenfchaft  Wald  -  Elektra  Säckingen
Waldshut,  eingetragene  Geno  ffenfchaft  m.  b.  H.  mit  dem  Sitzein  Herrifchried
  konftituiert. 1 )
Die  Genoffenfchaft  liefert  jedoch  auch  für  andere  gewerbliche  und
landwirtfchaftliche  Zwecke  Kraft  und  Licht.  1911  waren  614  Motoren
mit  429,95  PS  angefchloffen,  davon  entfielen  auf  die  Webftühle  526  Motoren
mit  131,50  PS.  Während  die  erften  Jahresabfchlüffe  mit  beträchtlichen  Unterbilanzen ­
  abfchloffen  (1905  :  40  000  M„  1906  :  32  000  M.),  hat  fich  indeffen  die
Lage  von  Jahr  zu  Jahr  gebeffert,  und  in  den  letzten  Jahren  find  felbft  Reingewinne ­
  erzielt  worden  (1911  :  1974  M.).  Dabei  ift  in  Betracht  zu  ziehen,  dajz
für  die  nur  etwa  10  000  Einwohner  der  30  angefchloffenen  Waldgemeinden
•neben  vielen  Niederfpannungsnetzen  eine  Hochfpannungsleitung  von  faft  60  km
erforderlich  war.  Die  Hausweberei  felbft  nahm  wohl  in  einigen  Gemeinden
zugunften  der  Arbeit  in  der  Fabrik  ab.  Dafür  trat  aber  wieder  in  andern  Fällen
der  elektrifch  betriebene  Band  ftuhl  an  Stelle  der  Handftühle  für  Seidenund
  Baumwollftoff,  fo  dajz  die  Zahl  der  Hausweber  ungefähr  gleich  blieb.
Wohl  aber  hat  durch  technifch  vervollkommnete  Stühle,  fogenannte  Doppel-Jäufer,
  die  Produktion  felbft  fich  gehoben.  Kam  es  auch  fchon  vor,  dafz  etwa
die  Hälfte  der  Stühle  ohne  Arbeit  war,  fo  wird  doch  als  Durchfchnitt  nur  eine
Paufe  von  1  bis  6  Wochen  für  Jahr  und  Stuhl  gefchätzt,  je  nach  dem  Gefchäftstfange
  der  den  Auftrag  gebenden  Firmen,  die  auch  Eigentümer  der  Stühle  find.
Bezüglich  der  Löhne  finden  fich  ähnliche  Verhältniffe  wie  im  Bergifchen.
Die  einzelnen  Stücklöhne  find  gefunken.  Das  Gefamteinkommen  ift  dagegen
*)  Die  folgenden  Angaben  verdanken  wir  einer  Rundfrage  des  Gro|zherzoglich
Badifchen  Notars  Bau  mann  (Karlsruhe)  bei  den  Waldgemeinden  und  dem  Betriebsleiter ­
  der  Wald-Elektra  K.  Fl  uh  rer  (Herrifchried).
Koch 2 ,  Die  deutfche  Hausinduftrie

16
        <pb n="241" />
        242

VIII.  Kap.:  Hilfe  von  außenftehenden  Kreifen

durch  erhöhte  Arbeitsteilung  eher  geftiegen.  Indes  fchwanken  die  Löhne
bei  Mangel  eines  Mindeftlohntarifs  mit  der  Konjunktur.  Wie  ein  Lohntarif,
fehlt  auch  eine  Regelung  der  Arbeitszeit.  Diefe  wird  für  eine  Hauptkraft
auf  täglich  etwa  12  Stunden  angegeben.  Daneben  werden  zum  Spulen  Hilfskräfte, ­
  Kinder  ufw.,  noch  etwa  2  bis  3  Stunden  befchäftigt.  Neuere  Spulmafchinen
  machen  diefe  jedoch  überflüffig.  Es  kann  bei  kurzer  Lieferzeit  freilich
auch  Vorkommen,  daß  ein  Stuhl  Tag  und  Nacht  betrieben  wird,  wobei  fich  gewöhnlich ­
  zwei  Weber  ablöfen.
Nach  den  Erfahrungen  eines  Jahrzehnts  fcheint  die  Einführung  der
Elektrizität  in  die  Waldgemeinden  eine  durchaus  ftetige  Entwicklung  zu
zeitigen.  Selbftverftändlich  fteht  die  Heimarbeit  hygienifch  der  Feldarbeit ­
  nach  und  befördert  auch,  wo,  wie  vielfach  noch  auf  dem
Schwarzwald,  Arbeitsraum,  Wohn-  und  Schlafftätte  ein  Raum  find,  die
Tuberkulofegefahr.  Die  Einführung  der  Elektrizität  hat  hier  namentlich
durch  Verdrängung  der  Petroleumbeleuchtung,  durch  Fortfall  großer  körperlicher ­
  Anftrengung  wenigftens  bedeutende  Befferung  gebracht.  Die  wirtfchaftlichen
  Folgen  find  vor  allem  in  ihrer  Rückwirkung  auf  die
Landwirtfchaft  erfreulich,  da  diefe  durch  das  geficherte  Nebenverdienft  lebensfähig, ­
  durch  die  elektrifche  Anlage  vielfach  gefördert  wurde.  Für  die  Induftrie
felbft  brachte  die  neue  Methode  gleichmäßigere,  beffere  und  damit  auch  verkäuflichere ­
  Arbeit.  Während  aber  aus  dem  Bergifchen  einfachhin  gemeldet
werden  kann:  ,,Durch  Verwendung  der  Elektrizität  haben  fich  nur  Vorteile
ergeben.  Eine  Herabfetzung  der  Löhne  ift  dieferhalb  nicht  erfolgt“,
läßt  fich  dies  von  der  Hotzenwälder  Induftrie  auf  Grund  der  überzeugenden ­
  Ausführungen  Bittmanns  nicht  fagen.  Im  Gegenteil,  wenn  im
Schwarzwald  die  Meterlöhne  mit  der  Zeit  fanken  und  nur  das  Gefamteinkommen
  fich  hielt,  fo  liegt  die  Urfache  gerade  im  Lohndrücken  der
oberrheinifchen  Fabrikanten.  Kommt  der  Weber  nach  Abzug  der  neuen
Unkoften  auch  wieder  ungefähr  zum  alten  Verdienft,  fo  ftreicht  der  Unternehmer
doch  den  Vorteil  aus  der  gefteigerten  Produktion  faft  völlig  ein  in  Form  von
Lohnerfparnis.  Freilich  pflegt  dem  Lohndruck  ein  Preisdruck  auf  dem  Fuße
zu  folgen.  Mögen  die  jüngften  Verhandlungen  zwifchen  den  einzelnen  deutfehen
Seidenbandfirmen  hier  eine  Gefundung  bringen.  Dann  erft  wird  fich  der  Bandwirker ­
  feines  Elektromotors  recht  freuen  können.
Eine  andere  Frage  ift,  ob  neben  dem  Minimallohntarif  auch  eine  Maximalarbeitszeit ­
  zu  fordern  ift,  wie  fie  im  Anrather  Bezirke  durch  zeitliche  Befchränkung
  des  Rechtes  auf  elektrifche  Kraft  befteht.  Die  blühende  bergifche  Induftrie ­
  kennt  diefe  Beftimmung  nicht.  Und  doch  wird  hier  zumeift  wenigftens
        <pb n="242" />
        in  den  Städten  die  11  ftündige  Arbeitszeit  eingehalten,  wenn  auch  auf  dem  Lande
Arbeitszeiten  bis  zu  14  und  15  Stunden  Vorkommen.  Die  Feftfetzung  einer
Maximalarbeitszeit  ift  berechtigt  und  wünfchenswert  zum  Schutze  der  Heimarbeiter
  vor  Ausbeutung  ihrer  Kraft  durch  Verleger  und  Fabrikanten.  Die
Eigenart  der  Heiminduftrie  bedingt  dabei  jedoch  nicht  nur  oft  einen  tiefen  Eingriff
  in  das  engere  Familienleben,  fie  wird  auch  in  ihrer  Eigenfchaft  als  Saifonoder
  Nebenarbeit  befonders  empfindlich  getroffen.  Der  Heimarbeiter,  der  nach
langer  Flaue  die  Saifon,  wenn  auch  mäßig,  ausnutzen  will,  ift  daran  behindert
durch  die  Maximalarbeitszeit,  ebenfo  wie  er  ein  im  Laufe  des  Arbeitstages
eingetretenes  notwendiges  Verfäumnis  durch  abendliche  Überftunden  nicht
einholen  kann.  Das  hat  dem  Maximalarbeitstag  in  Anrath  unter  den  Hausarbeitern, ­
  die  in  den  letzten  Jahren  unter  der  fchlechten  Konjunktur  arg  zu
leiden  hatten  und  den  nur  feiten  eintretenden  Gefchäftsauffchwung  gehörig
ausnutzen  wollten,  viel  Feinde  gefchaffen.  In  der  Tat  wird  hier  noch  im  Laufe
diefes  Jahres  (1913)  die  Befchränkung  der  Arbeitszeit  aufgehoben  und  Strom
nur  nach  Zählern  geliefert  werden.
Eine  günftigere  Beurteilung  verdient  unter  allen  Umftänden  der  Lohntarif,
  der  auch  in  Anrath  gleichzeitig  mit  der  motorifchen  Kraft  eingeführt
wurde.  Die  angemeffenen  Stücklohnfätze  des  Tarifs  find  u.  a.  eine  hinreichende
Gewähr  dafür,  dafz  die  Arbeitszeit  nicht  über  Gebühr  ausgedehnt  wird.  Freilich ­
  wird  gegenwärtig  in  Anrath  auch  der  fozialpolitifche  Wert  des  Lohntarifs ­
  in  der  Bandwirkerei  ftark  angezweifelt,  aber  aus  einem  eigenartigen
Grunde.  Der  Tarif,  der  den  Crefelder  Fabrikanten  mehr  oder  weniger  aufgezwungen ­
  wurde,  hat  bei  diefen  ein  ftarkes  Mißbehagen  hervorgerufen,  fo  daß
fie  jetzt  ihre  Arbeitsaufträge  viel  mehr  den  bergifchen  als  den  Anrather
Arbeitern  zuwenden.  Das  bedeutet  für  die  Anrather,  die  von  den  Crefelder
Fabrikanten  ganz  abhängig  find,  einen  fchweren  Verluft,  der  aber

trifchen  Antrieb  eine  Schutzwehr  gegen  mancherlei  wirtfchaftlichc
  Gefahren.
Daß  gerade  in  der  Seidenbandweberei  die  Elektrizität  Eingang  gefunden
hat,  erklärt  fich  aus  der  Technik  der  Seidenbandwebftühle.  Diefe  ift
derart,  daß  diefclben  Webftühle  für  Fabrik-  und  Hausinduftrie  in  Frage
kommen,  auch  an  die  alten  Stühle  fich  verhältnismäßig  leicht  die  elektrifche
        <pb n="243" />
        244

VIII.  Kap.:  Hilfe  von  außenftehenden  Kreifen

Verfuchen  elektrifchen  Betriebs,  wie  in  der  Gegend  von  Reinerz,  ferner  in
Glauchau  und  Meerane,  nicht  fehlt.
Eine  ähnlich  günftige  Verfaffung  wie  den  Seidenbandweb  ft  Uhlen  kann
auch  der  Schiffliftickmafchine  nachgerühmt  werden.  In  den  erften
Jahren  ihres  Beftehens  auf  den  Fabrikbetrieb  befchränkt,  zog  fie  allmählich
in  die  Hausinduftrie  hinaus,  feitdem  fie  hier  durch  Benzin-  und  andere
Motoren  angetrieben  wurde.  Im  letzten  Jahrzehnt  aber  hat  der  Anfchluß
an  elektrifche  Zentralen,  für  den  fich  die  Schiffliftickmafchine  befonders
gut  eignet,  eine  weitere  merkliche  Vermehrung  der  Mafchinen  in  Lohnftickereien
  bewirkt.  Das  läßt  fich  fowohl  im  fchweizerifchvorarlbergifchen
wie  auch  im  fächfifchen  Stickereigebiet  deutlich  beobachten. 1 )  In  Sachfen
find  in  den  letzten  zehn  Jahren  die  Lohnftickereien  mit  nur  einer  Mafchine
von  531  auf  2142  geftiegen.  Freilich  wird  diefe  dezentralifierende  Tendenz
der  Elektrizität  fchon  wieder  durchkreuzt  durch  die  Automatenftickmafchine,
die  den  Sticker  am  Pantographen  erfetzt  und  fich  nur  für  Aufteilung  in
Groß-  und  Mittelbetrieben  eignet.  In  welcher  Richtung  die  Elektrizität  auf
die  Geftaltung  des  Stickereigewerbes  wirken  wird,  läfzt  fich  daher  einftweilen
noch  gar  nicht  fagen.
In  der  Konfektionshausinduftrie  hat  der  elektrifche  Betrieb
aller  Wahrfcheinlichkeit  nach  keine  große  Zukunft.  Auch  hier  find  vereinzelt ­
  Verfuche  gemacht  worden,  wie  die  „Heimarbeiterin“  (1907,  Nr.  10)
aus  Berlin  und  Heffen-Naffau  berichten  kann.  Im  allgemeinen  aber  ift
es,  wie  K.  Gaebel  richtig  bemerkt,  wohl  ziemlich  ausgefchloffen,  daß  grofzftädtifche
  Heimarbeiterinnen,  die  häufig  alle  paar  Monat  die  Wohnung
wechfeln,  fich  elektrifch  betriebene  Nähmafchinen  anfchaffen;  auch  würden
fich  die  Befitzer  und  Mitbewohner  der  Mietkaferne  wohl  eine  folche  Störung
verbitten.
Schöne  Erfolge  hat  die  Elektrizität  erzielt  in  der  Achatfchleiferei  im  idargebirge.
  Hier  verdrängt  der  Elektromotor  mehr  und  mehr  die  frühere  naffe
Schleife  und  befeitigt  damit  veraltete  höchft  ungefunde  Arbeitsverhältniffe.
Aus  diefen  kurzen  Schilderungen  von  Verfuchen  mit  Elektrizität  ift
genügend  erfichtlich,  dafz  die  Heimarbeit  nur  zum  geringen  Teil  von  der
neuen  Kraft  Hilfe  zu  erwarten  hat.  Nur  folche  Hausinduftrien  kommen
naturgemäß  in  Frage,  wo  Arbeitsmafchinen  überhaupt  möglich  find  und
wo  überdies  der  Anfchlufz  derfelben  an  die  Elektrizität  fich  aus  technifchen
und  ökonomifchen  Gründen  rechtfertigen  läßt.
')  J.  Lorenz,  Die  wirtfchaftlichen  und  fozialen  Verhältniffe  in  der  fchweizerifchen
  Heimarbeit  I  (1911)  306  ff;  K.  Gaebel,  Die  Heimarbeit  9  ff-
        <pb n="244" />
        §  3.  Bereitstellung  von  Kapital  und  motori[eher  Kraft

245

Die  Frage  nach  dem  Vorteil  der  Elektrizität  wird  nach  zwei  Richtungen
hin  geftellt:  ob  die  Elektrizität  geeignet  ift,  die  Hausinduftrie  zu  erhalten,
und  ob  fie  den  Hausarbeitern  eine  beffere  foziale  Lage  bringt.  Will  man  die
Heimarbeit  erhalten,  fo  wird  man  ihr  auch  das  erhalten  müffen,  was  fie  dem
Fabrikanten  wünfehenswert  macht:  die  Möglichkeit,  fich  der  Konjunktur  in
weitem  Mafze  anzupaffen.  Mujz  die  Heimarbeit  unter  genau  denfelben  Bedingungen ­
  arbeiten  wie  die  zentralifierte  Fabrikarbeit,  fo  wird  fie,  obfehon  durch
Kraftbetrieb  technifch  ebenbürtig,  ebenfowenig  mit  diefer  in  ausfichtsvollen
Wettbewerb  treten  können  wie  der  Heimarbeiter  des  18.  Jahrhunderts  mit
der  Manufaktur.  v )  Das  Prinzip  der  Arbeitsteilung  und  Arbeitszerlegung,  das
in  der  Fabrik  mit  viel  mehr  Erfolg  durchgeführt  werden  kann  als  in  der
dezentralifierten  Hausarbeit,  die  Möglichkeit  einer  feinen  Organifation  der
Arbeit,  gibt  der  Fabrik  ftets  einen  ungeheuren  Vorfprung  gegenüber  der  Hausinduftrie. ­
  —  Zweifellos  hat  indes  die  Einführung  elektrifcher  Kraft  die  Auflöfung
  der  Heiminduftrie  vielfach  aufgehalten  und  felbft  zurückgedrängt.
Auch  die  Lebenshaltung  der  Hausarbeiter  ift  infolge  der  technifchen  Erleichterung ­
  nicht  feiten  gehoben  worden.  Da|z  etwaigen  fozialpolitifchen  Gefahren ­
  durch  Lohnfeftfetzungen  am  beften  begegnet  wird,  wurde  bereits
dargelegt.  Ein  Übclftand  ift  jedoch  ftets  das  durch  Kapitalaufwand  erhöhte
Rifiko  der  Hausarbeiter.
Eine  weitere  wichtige  Hilfe  findet  die  Heimarbeit  durch  die  E  r  r  i  c  h  t  u  ng
von  Fachfchulen  und  Lehrwerkftätten  feitens  der  Behörden
oder  Privater. *  2 )  Zum  Teil  dienen  fie  der  EinführungneuerArbeitszweige,
  fo  die  Aktion  zur  Einführung  der  Korbmacherei  anftatt  der  zurückgegangenen ­
  Knopfhäkelei  im  Kreife  Rybnik  in  Schlefien  auf  Anregung  der
Regierung.  Der  Herzog  von  Ratibor  pflanzte  Weiden  an  und  ftellte  das  Gebäude
für  eine  Lehrwerkftätte  zur  Verfügung.  Die  ebenfalls  zur  Einführung  der
Korbflechterei  1882  begründete  Korbflechtfchule  zu  Grävenwiesbach  auf  dem
Taunus  erhält  einen  jährlichen  Staatszufchu|z  von  5000  M.  zu  den  Einkünften
aus  dem  Warenverkauf.  Bei  allen  Neueinführungen  und  Begünftigungen
von  Hausinduftrien  ift  jedoch  ftets  zu  bedenken,  da|z  den  alten  wefentlichen
  Gefahren  der  Hausinduftrie  von  vornherein  durch  Lohntarife ­
  und  ähnliche  Feftfetzungen  vorgebeugt  werden  mu|z.
Die  meiften  Beftrebungen  diefer  Art  gelten  jedoch  der  Hebung  und
Veredlung  bereits  beftehender  Hausinduftrien.  Eine
*)  Vgl.  L  e  w  i  n  s  k  i,  Elektromotoren  und  Hausinduftrie,  in  Zeitfchrift  für  die
gefamte  Staatswiffenfchaft  von  K.  Bücher  (1909)  483—489-2
 )  Vgl.  die  Angaben  bei  Bittmann  in  Hausinduftriepflege,  Wien  1909-
        <pb n="245" />
        246

VIII.  Kap.:  Hilfe  von  außenftehenden  Kreifen

Anzahl  folcher  Ver|uche  finden  fich  z.  B.  im  Eifenacher  Oberland.  Zur  Erlernung ­
  feinerer  Waren  fandte  die  weimarifche  Regierung  Arbeiter  in  eine
Korbwarenfabrik,  um  dann  belehrend  auf  die  Arbeiter  in  der  Heimat  zu  wirken.
Zugleich  wurde  die  Anpflanzung  von  Korbweiden  in  der  Nähe  der  Arbeitsftätten
behördlich  gefördert.  Im  Städtchen  Oftheim  wurde  faft  ganz  auf  Koften
der  Großherzogin  von  Sachfen  1884  eine  Lehrwerkftätte  für  die  dortigen
Plüfchweber  eingerichtet  und  das  Lehrlingswefen  einer  „Kommiffion  zur
Hebung  der  Weberei“  anvertraut.  Die  gefchäftliche  Leitung  lag  in  den  Händen
eines  Elberfelder  Fabrikanten.  Doch  war  die  Mühe  vergebens.  Nach  anfänglicher ­
  Blüte—  1887  und  1888  wurden  fogar  Filialen  der  Werkftätte  in  der  ganzen
Umgegend  errichtet  —  ging  feit  den  90er  Jahren  die  Plüfchweberei  immer  mehr
zurück.  Auch  die  Lehrwerkftätte  konnte  nicht  mehr  helfen  und  ging  1902
ein.  *)  Schließlich  findet  fich  in  dem  kleinen  Rhönbezirk  noch  eine  ftaatlich
  geförderte  Zeichen-,  Modellier-  und  Holzfchnitzfchule.  Der  Leitei  erteilt
koftenlofen  Unterricht  und  hat  auch  die  Werkftätten  der  Schnitzer  zu  befuchr
  n,  um  ihnen  an  die  Hand  gehen  zu  können.  Auch  hier  fendet  die  Regierung ­
  begabte  junge  Leute  zur  Ausbildung  ins  Ausland.  Der  Vertrieb  der
gefchnitzten  Waren  wird  von  der  Schulkommiffion  beforgt.
Andtre  Fachfchulen  find  verbunden  mit  Ausftellungshallen  für  die  Erzeugniffe
  der  Hausinduftrie,  fo  zu  Berchtesgaden  für  Holzbearbeitung,  oder  fie
veranftalten,  wie  die  Oberammergäuer  Schnitzfchule,  alljährlich  Ausheilungen.
Eine  Gewerbehalle  zur  Ausftellung  und  zum  Verkauf  der  Erzeugniffe  befitzt
neben  einer  Lehrwerkftätte  für  Elfenbeinfchnitzerei  Erbach  im  Odenwald.  Die
dem  polytechnifchen  Zentralverein  zu  Würzburg  gehörende  HoIzfchnitzfchuL
Bifchofsheim  bahnt  den  Weg  zum  Kunftgewerbe.
Zu  denälteften  Fachfchulen  gehört  wohl  die  Geigenmacherfchule  von  1858
zu  Mittenwald  in  Oberbayern.  Großen  Einfluß  auf  die  gewerbliche  Entwicklung ­
  des  Schwarzwaldes  hatte  die  1850  durch  die  Regierung  begründete,  1878
neu  errichtete  Uhrmacherfchule  zu  Furtwangen,  die  eine  Reihe  von  Jahren
Mittelpunkt  der  gefamten  Hausinduftrie  war.  Freilich  vermochte  fie  den  Übergang ­
  der  Hausinduftriellen  zu  Außenarbeitern  der  Fabriken  nicht  zu  hindern.
Dagegen  wurde  gelegentlich  der  Darftellung  der  Eifler  Genoffenfchaften
bereits  erwähnt,  wie  fegensreich  dort  die  Lehrkurfe  in  der  Drahtinduftrie
wirkten.
So  finden  fich  faft  in  allen  Hausinduftrien  —  außer  den  erwähnten  z.  B.
noch  in  der  Spielwaren-,  felbft  der  Webinduftrie  —  Verfuche,  dem  Nachwuchs
eine  gute,  womöglich  beffere  Schulung  zu  geben.  Berechtigung  und  Zweck

l )  K  u  1  I  m  a  n  n  bei  Arndt,  Die  Heimarbeit  !I  183.
        <pb n="246" />
        §  4-  Hilfskomitees  für  Heimarbeitreform

247

hat  dies  jedoch  nur  —  wie  das  Beifpiel  der  Lehrwerkftätte  von  Oftheim  zeigt
—  wenn  damit  der  Induftrie  folche  Vorteile  erftehen,  daß  fie  mit  der  Fabrikware ­
  Schritt  halten  kann.  Dies  gilt  namentlich  dort,  wo  das  Gewerbe  eine  gewiffe
  Kunftfertigkeit  zuläßt,  wie  in  der  Holzinduftrie.  Sonft  ift  wohl  das  Beifpiel ­
  von  Schmalkalden  vorzuziehen,  der  Heimarbeiterjugend  eine  Schulung
in  verwandten  Fabrik-  oder  handwerksmäßigen  Berufen  zu  ermöglichen.
§  4-  Hilfskomitees  für  Heimarbeitreform
Zum  Schluffe  fei  einer  Einrichtung  gedacht,  die  einftweilen  nur  geplant
ift,  deren  Verwirklichung  aber  neuerdings  durch  eine  Denkfchrift  in  die  Wege
geleitet  wurde.
Es  handelt  fich  darum,  die  Wohltaten,  welche  die  Gefetzgebung  den  Heimarbeitern ­
  zweifellos  bietet,  ihnen  nach  Kräften  zugänglich  zu  machen,  damit
nicht  an  der  Unkenntnis  und  Nachläffigkeit  der  Heimarbeiter  die  Abficht  des
Gefetzgebers  fcheitere.  Auf  die  Schwierigkeit  diefes  Problems  hatte  fchon
1906  der  Abgeordnete  Dr.  Hitze  hingewiefen,  als  er  feinen  von  allen  bürgerlichen
Parteien  unterftützten  Antrag  einreichte,  worin  die  Regierung  um  Erlaß
von  Schutzbeftimmungen  für  die  Heimarbeiter  erfucht  wurde.  Hitze  fah  daher
in  feinem  Anträge  die  Bildung  von  Schutzkomitees  vor,  die  fich  die  Durchführung ­
  der  gefetzlichen  Beftimmungen  angelegen  fein  laffen  follten.
Diefer  wertvolle  Gedanke  foll  nun  fruchtbar  gemacht  werden  durch  die
Einrichtung  fogenannter  Hilfskomitees.  Die  Grundlinien  zur  Verwirklichung
des  Planes  wurden  in  einer  von  Gertrud  Dyhrenfurth,  Gräfin  Montgelas,  Profeffor
Francke  und  Profeffor  Hitze  verfaßten  Denkfchrift  vorgezeichnet,  der  wir  die
folgenden  Gedanken  entnehmen.
Überall  dort,  wo  bereits  gewerkfchaftliche  Organifationen  der  Heimarbeiter
  beftehen,  find  diefe  in  erfter  Linie  die  berufenen  und  gegebenen  Vertreter, ­
  an  der  Durchführung  der  gefetzlichen  Beftimmungen  mitzuarbeiten.
Die  H  ilfskomitees  hätten  nur  dort  einzutreten,  wo  andere  geeignete
Organifationen  fehlen.  Als  Träger  der  Hilfskomitees  ift  an  unabhängige,
über  die  örtlichen  Verhältni  ffe  gut  orientierte  Vertrauensperfonen  gedacht
(Pfarrer,  Lehrer,  gebildete  Frauen  ufw.),  die  bereit  find,  an  der  Durchführung
der  Reformmaßnahmen  fich  zu  beteiligen,  und  die  wiederum  Hilfskräfte
für  diefe  Beftrebungen  aus  ihrem  Bezirke  um  fich  zu  fammeln  und  zu  fchulen
hätten.  Diefen  Hilfskomitees  würden  hauptfächlich  die  folgenden  Aufgaben
zufallen:  1.  den  Heimarbeitern  mit  Rat  und  Tat  an  die  Hand  zu  gehen,  damit
fie  die  Rechte  und  Pflichten  kennen  lernen,  die  ihnen  aus  der  neuen  Gefetzgebung ­
  erwach  fen;  2.  den  Polizeibehörden,  Gewerbeinfpektionen  und  Zen ­
        <pb n="247" />
        248

VIII.  Kap.:  Hilfe  von  aufzenftehenden  Kreifen

tralbehörden  behilflich  zu  fein,  Schäden  und  Mifzftände  zu  befeitigen  und  die
Vorfchriften  des  Gefetzes  durchzuführen;  3.  bei  der  Bildung  von  Fachausfchüffen
  dafür  zu  forgen,  dafz  geeignete  Vertreter  der  Heimarbeiterfchaft
dazu  ernannt  und  gewählt  werden,  und  Material  für  ihre  Beratungen
zu  fammeln;  4-  Mitwirkung  bei  den  durch  die  Fachausfchüffe  zu  fchaffenden
Wohlfahrtseinrichtungen.
Wenn  diefe  Hilfskomitees  nur  von  Fall  zu  Fall  und  in  engfter  Fühlung
mit  den  örtlichen  Bedürfniffen  gebildet  werden  können,  fo  darf  doch  diefe  lokale
Arbeit  nicht  vereinzelt  bleiben,  fondern  es  mu(z  eine  Verbindung  mit  irgendeiner
Zentrale  gefchaffen  werden.  Aus  diefem  Grunde  ift  in  Berlin  in  diefem
Jahre  eine  „Auskunftsftelle  für  Heimarbeitreform“  errichtet ­
  worden.  Diefe  Zentralbehörde  hätte  vor  allem  folgende  Aufgaben:
I.  Material  zu  fammeln  über  alle  den  Heimarbeiterfchutz  betreffenden  Fragen,
fo  dafz  nach  allen  Seiten  hin  Auskunft  und  Information  über  dies  Gebiet  von
ihr  erteilt  werden  kann-,  2.  Heranziehung  geeigneter  Vertrauensperfonen
in  Bezirken  mit  viel  Heimarbeit,  welche  die  Bildung  von  örtlichen  Hilfskomitees
;n  die  Hand  nehmen.  Die  Hauptarbeit  der  Auskunftsftelle  würde  wohl  zunächft
  in  diefem  Verkehr  mit  den  örtlichen  Vertrauensperfonen  und  Hilfskomitees ­
  liegen.  Sie  könnte  ihnen  aus  der  Überficht  über  das  Gefamtgebiet
der  Heimarbeit  Material  und  Anregungen  für  die  örtliche  Arbeit  geben,  aber
fie  würde  auch  umgekehrt  von  ihnen  Material  und  Anregungen  erhalten,
die  dann  durch  die  Zentralftelle  der  Gefamtheit  nutzbar  gemacht  werden
können.
Über  diefe  praktifche  Gegenwartsarbeit  hinaus  könnte  von  der  Auskunftsftelle ­
  auch  wertvolle  Mitarbeit  an  fpäterer  Gefetzgebung  (z.  B.  Wohnungsgefetzen,
  etwa  notwendig  werdenden  Novellen  zum  Hausarbeitgefetz  ufw.)
geleiftet  werden.  Ebenfo  wird  die  Auskunftsftelle  aus  ihrer  Materialfamm.
Iung  und  ihren  Erfahrungen  heraus  Anregungen  geben  können,  wie  dem  Abfterben
  verfallene  Hausinduftrien  in  andere  Betriebsarten  überzuleiten  find;
fie  wird  aber  wiederum  dort,  wo  eine  Hausinduftrie  lebensfähig  und  notwendig
erfcheint,  dahin  zu  wirken  fuchen,  dafz  fich  diefe  Heimarbeit  unter  wirtfehaftlich
  gefunden  Bedingungen  entwickeln  kann.
Das  ift  das  Ziel,  dem  alle  echte  Heimarbeitpolitik
zuftrebt,  und  das  allein  die  Hoffnung  gewährt,  dafz  einmal ­
  die  H  eim  indu  ftrie  nicht  mehr  als  ein  beklagenswerter, ­
  fondern  als  fegensvoller  Zweig  der  Volkswirtfchaft
  angefehen  wird.
        <pb n="248" />
        Anlagen

249

Anlagen
Anlage  1
Die  Hausinduftrieliteratur
ift  in  den  letzten  Jahren  ungeheuer  angefchwollen,  namentlich  infolge  der  grofzen
Menge  kleiner  Auffätze  und  Schriften  agitatorifchcn  Charakters.  Daneben  gibt  es
aber  auch  Werke  von  wirklich  wiffenfchaftlichem  Werte  in  großer  Anzahl.  Die
Literaturangaben  von  Sombart  bedeckten  in  der  2.  Auflage  des  Handwörterbuches  der
Staatswiffenfchaften  elf  grofze  Foliofeiten.  Die  vollftändigfte  Aufzählung  der  Hausinduftrieliteratur ­
  bietet  gegenwärtig  die  im  Aufträge  des  belgifchen  Arbcitsminifteriums
herausgegebene  Bibliographie  generale  des  induftries  ä  domicile  (Bruxelles  1908),  die
die  Literatur  der  verfchiedenften  Länder  berückfichtigt  und  im  ganzen  2234  Nummern
enthält.
Wir  fügen  hier  ein  Verzeichnis  von  Schriften  über  Hausinduftrie  bei,  die  zur  völligen ­
  Orientierung  in  den  verfchiedenen  Heimarbeitsproblemen  genügen,  wenigftens
foweit  deutfehe  Verhältniffe  in  Betracht  kommen.  Das  Verzeichnis  wurde  erftmalig
zufammengeftellt  für  die  Berliner  Ausftellung  1906  vom  Verfaffer  diefer  Schrift  im
Verein  mit  Helene  Simon,  und  ift  fpäter  öfter  zum  Abdruck  gelangt.  Es  crfcheint  hier
mit  einigen  Änderungen.
Zur  Orientierung  über  Hausinduftrie  im  allgemeinen
1.  W.  S  t  i  e  d  a,  Literatur,  heutige  Zuftände  und  Entftehung  der  deutfehen  Hausinduftrie, ­
  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Band  39,  Leipzig  1889-2.
  E.  Sch  wied  1  and,  Ziele  und  Wege  einer  Heimarbeitgefetzgebung,  II.  Aufl.
Wien  1903.  (Siehe  einleitender  Teil.)
3.  H.  Koch,  Die  deutfehe  Hausinduftrie,  11.  Aufl.  M.Gladbach  1913.  (Siehe
1.  bis  4-  Kapitel.)
4.  R.  W  i  1  b  r  a  n  d  t,  Arbeiterinnenfchutz  und  Heimarbeit.  Jena  1906.
5.  R.  L  i  e  f  m  a  n  n,  Über  Wefen  und  Formen  des  Verlags.  Tübingen  1899-6.
  P.  K  a  m  p  f  f  m  e  y  e  r,  Die  Hausinduftrie,  ihre  Entwicklung,  ihre  Zuftände
und  ihre  Reform.  Berlin  1899-7.
  G.  S  c  h  m  n  11  e  r,  Gefchichte  des  deutfehen  Kleingewerbes.  Halle  1870.
8.  Derfelbe,  Die  Hausinduftrie  und  ihre  ältern  Ordnungen  und  Reglements,  Jahrbuch ­
  für  Gefetzgebung  und  Verwaltung  1887-  Herausgegeben  von  G.  Schmoller.
9-  Derfelbe,  Die  gefchichtliche  Entwicklung  der  Unternehmungen,  Schmollers
Jahrbuch  1890.  (Siehe  Kapitel  5  und  6.)
10.  K.  Bücher,  Artikel  Gewerbe  im  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften,
111.  Aufl.  Band  IV.
11.  Derfelbe,  Artikel  Hausinduftrie  im  Wörterbuch  der  Volkswirtfchaft,  III.  Aufl.
Band  I.
12.  W.  Sombart,  Artikel  Verlagsinduftrie  im  Handwörterbuch  der  Staatswiffenfchaften, ­
  111.  Aufl.  Band  VIII.
        <pb n="249" />
        250

Anlagen

!3.  A.  Weber,  Die  volkswirtfchaftliche  Aufgabe  der  Hausinduftrie,  Schmollcrs
Jahrbuch  1901.
14-  Derfelbe,  Die  Entwickiungsgrundlagen  der  grofzftädtifchen  Frauen-Hausinduftrie
in  Berlin,  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Band  95,  1899.
15.  A.  S  w  a  i  n  e.  Einige  Bemerkungen  überdas  Wefen  der  Hausinduftrie.  Schmollers
Jahrbuch  1900.
16.  H.  R  a  u  c  h  b  e  r  g,  Die  Hausinduftrie  des  Deutfchen  Reiches  nach  der  Berufsund ­
  Gewerbezählung  vom  14.  Juni  1895,  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,
Band  87-17-
  Statiftik  des  Deutfchen  Reiches,  Band  111,  119,  202,  213,  215,  217.
18.  R.  Meerwarth,  Unterfuchungen  über  die  Hausinduftrie  in  Deutfchland.
Jena  1906.
Textilinduftrie
1.  A.  Thun,  Die  Induftrie  am  Niederrhein  und  ihre  Arbeiter,  Schmollers  Forfchungen,
  Band  2,  Heft  2  und  3,  1879-2.
  L.  Bein,  Die  Induftrie  des  fächfifchen  Vogtlandes,  2  Bände.  Leipzig  1884-3.
  A.  Z  i  m  m  e  r  m  a  n  n,  Blüte  und  Verfall  des  Leinengewerbes  in  Schlefien.
Breslau  1885.
4.  A.  G  1  ü  c  k  s  m  a  n  n,  Die  Hausweberei  im  fchlefifchen  Eulengebirge,  Schriften
des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Band  84,  1899-5.
  0.  Reinhard,  Die  Württemberg!fche  Trikotinduftrie  mit  fpezieller  Berückfichtigung
  der  Heimarbeit  in  den  Bezirken  Stuttgart  und  Balingen,  dafelbft.
6.  R.  Liefmann,  Die  Hausweberei  im  Elfafz,  dafelbft.
7-  R.  W  i  1  b  r  a  n  d  t,  Die  Weber  in  der  Gegenwart.  Jena  1906.
Konfektion
1.  Erhebungen  und  Verhandlungen  betreffend  die  Kleider,  und  Wäfchekonfektion,
1896/97,  Druckfachen  der  Kommiffion  für  Arbeiterftatiftik,  Nr.  10  und  13.
Berlin  1897-2.
  Die  Hausinduftrie  der  Frauen  in  Berlin,  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,
Band  95,  1899  (fiehe  befonders  Weber,  Die  Entwicklungsgrundlagen  der  grofzftädtifchen
  Frauen-Hausinduftrie;  G  r  a  n  d  k  e,  Berliner  Kleiderkonfektion;
Simon,  das  Stickereigewerbe  in  Berlin).
3.  J.  Feig,  Hausgewerbe  und  Fabrikbetrieb  in  der  Berliner  Wäfcheinduftrie,
Schmollers  Forfchungen,  Band  14,  1896.
4.  E.  J  a  f  f  e,  Die  weftdeutfehe  Konfektionsinduftrie,  Schriften  des  Vereins  für
Sozialpolitik,  Band  86,  1899-5.
  G.  Dyhrenfurth,  Die  hausinduftriellen  Arbeiterinnen  in  der  Berliner  Blufen-,
Unterrock-,  Schürzen-  und  Trikotagenfabrikation,  Schmollers  Forfchungen,
Band  15,  Heft  4,  1898.
■6.  E.  Schmidt,  Fabrikbetrieb  und  Heimarbeit  in  der  deutfchen  Konfektionsinduftrie. ­
  Stuttgart  1912.
Schuhmacherei  und  Lederinduftrie
1.  E.  Franc  ke,  Die  Schuhmacherei  in  Bayern.  Leipzig  und  Berlin  1893.
2.  Derfelbe,  Die  Hausinduftrie  in  der  Schuhmacherei  Deutfchlands,  Schriften
des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Band  87,  1899-3.
  Ch.  Engel-  Reimers,  Die  Berliner  Filzfchuhmacherei.  Leipzig  1906.
4-  Zur  Lage  der  Arbeiter  im  Schneider-  und  Schuhmachergewerbe  in  Frankfurt
a.  M.,  Schriften  des  freien  deutfchen  Hochftiftes,  Band  8.  Frankfurt  1896-
        <pb n="250" />
        Anlagen

251

5.

1.
2.
3.
4-1.

2.
3.
4.
5.
&amp;lt;5.
1.
2.
3.
4-5.

4.
7.
8.
9-10.

11.

i.

2.
3.

L.  Hager,  Die  Lederwareninduftrie  in  Offenbach  a.  M.  und  Umgebung.  Karlsruhe ­
  1905.
Tabakinduftrie
E.  J  a  f  f  e,  Hausinduftrie  und  Fabrikbetrieb  in  der  deutfchen  Zigarrenfabrikation,
Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Band  86,  1899-F.
  Wörrishofer,  Die  foziale  Lage  der  Zigarrenarbeiter  im  Gro|zherzogtum
Baden.  Karlsruhe  1899-L.
  H  e  y  d  e,  Die  volkswittfchaftliche  Bedeutung  der  technifchen  Entwicklung
in  der  deutfchen  Zigarren,  und  Zigaretteninduftrie.  Stuttgart  1910.
F.  Sternthal,  Die  Heimarbeit  in  der  Dresdener  Zigaretteninduftrie.  Leipzig
1912.
Spielwareninduftrie
P.  Ehrenberg,  Die  Spielwaren-Hausinduftrie  des  Kreifes  Sonneberg,  Schriften
des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Band  86,  1899-O.
  S  t  i  1  1  i  c  h,  Die  Spielwareninduftrie  des  Meininger  Oberlandes.  Jena  1899-E.
  R  a  u  f  c  h,  Die  Sonneberger  Spielwareninduftrie,  Griffel-  und  Glaswarenfabrikation. ­
  Berlin  1901.
K.  A  g  a  h  d,  Kinderarbeit  und  Gefetzgebung  gegen  die  Ausnutzung  kindlicher
Arbeitskraft  in  Deutfchland.  Jena  1902.
K.  Rofenhaupt,  Die  Nürnberg-Fürther  Metallfpielwareninduftrie.  Stuttgart ­
  und  Berlin  1907-G.
  Meyer,  Die  Spielwareninduftrie  im  fächfifchen  Erzgebirge.  Leipzig  S911  -
Verfchiedene  Hausinduftrien
E.  S  a  x,  Die  Hausinduftrie  in  Thüringen.  3  Bände.  Jena  1882—1888.
G.  Schnapper-Arndt,  Fünf  Dorfgemeinden  auf  dem  hohen  Taunus.
Leipzig  1883.
Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Band  39—42,  48,  84—87.
C.  H  e  i  (z  und  A.  Koppel,  Deutfche  Heimarbeitausftellung.  Berlin  i906.
P.  A  r  n  d  t,  Die  Heimarbeit  im  rheinifch-mainifchcn  Wirtfchaftsgebiet.  3  Bände.
Jena  1909  —  1913.
Bericht  der  k.  k.  Gewerbeinfpektoren  über  die  Heimarbeit  in  Ofterreich.  3  Bände.
Wien  1900—1901.
J.  L  0  r  e  n  z,  Die  wirtfchaftlichen  und  fozialen  Verhältniffe  in  der  fchweizerifchen
Heimarbeit.  Bis  jetzt  1  Band.  Zürich  1911  -
Les  industries  ä  domicile  en  Belgique.  Herausgegeben  vom  Kgl.  Arbeitsminifterium.
  10  Bände.  Brüffel  1901  —  1909-K.
  Gaebel,  Die  Lage  der  Heimarbeiterinnen.  Berlin  1912.
W.  Abelsdorff,  Die  Heimarbeit  in  den  verfchiedenen  Ländern,  im  Handwörterbuch ­
  der  fozialen  Hygiene  von  Grotjahn  und  Kaup,  Leipzig  1912,  Band  I,
445  ff.
K.  Bittmann,  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  im  Grojzherzogtum  Baden,
Karlsruhe  1907
Zur  Reform  der  Hausinduftrie
Reichsarbeitsblatt  IV.  Jahrgang  1906  Nr.  4  (Inländifche  und  ausländifche
Gefetzgebung  über  Hausinduftrie).
E.  Schwiedland,  Ziele  und  Wege.  II.  Aufl.  (fiehe  befonders  S.  71—247)  -
H.  Koch,  Die  deutfche  Hausinduftrie.  11.  Aufl.  (fiehe  befonders  5.  bis  8.
Kapitel).
        <pb n="251" />
        252

Anlagen

4-  R.  W  i  1  b  r  a  n  d  t,  beide  angegebene  Werke.
5.  K.  B  i  11  m  a  n  n,  Hausinduftrie  und  Heimarbeit  (fiehe  befonders  S.  1072—1114).
6.  A.  Weber,  Hausinduftrieile  Oefetzgebung  und  Sweating-Syftem  in  der  Konfektionsinduftrie,
  Schmollers  Jahrbuch  1897.  283  ff.
7-  Verhandlungen  der  Generalverfammlung  des  Vereins  für  Sozialpolitik  im  Jahre
1899-  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik,  Band  88,  1900.
8.  Protokoll  der  Verhandlungen  des  erften  allgemeinen  Heimarbeiterfchutzkongreffes.
Berlin  1904-9-
  Verhandlungen  des  15.  Evangelifch-Sozialen  Kongreffes  in  Breslau.  Göttingen.
1904.
10.  Bericht  der  12.  Kommiffion  zur  Beratung  des  Hausarbeitgefetzes.  XII.  Legislaturperiode, ­
  II.  Seffion  1909/II;  Nr.  554  der  Druckfachen  des  Reichstags.
11.  Hausinduftriepflege.  Schriften  des  II.  Internationalen  Mittelftandskongreffes.
Wien  1909.
12.  G.  Dyhrenfurth,  Das  Programm  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen.
Berlin  1903.
13.  Diefelbe,  Tarifämter  für  die  Hausinduftrie.  Berlin  1908.
14-  A.  Schmidt,  G.  Dyhrenfurth,  A.  Salomo  n,  Heimarbeit  und  Lohnfrage. ­
  Jena  1909-15.
  G.  R  o  h  m  e  r,  Hausarbeitgefetz  vom  20.  Dezember  1911.  München  1912.
16.  K.  G  a  e  b  e  I,  Die  Heimarbeit,  das  jüngfte  Problem  des  Arbeiterfchutzes.  Jenai
1913.
Anlage  II
Auszug  aus  der  Reichsverficherungsordnung
(RGBl  1911,  509  ff)
4-  Hausgewerbetreibende
§  162.  Als  Hausgewerbetreibende  im  Sinne  diefes  Gefetzes  gelten  die  felbftändigen
Gewerbetreibenden,  die  in  eignen  Betriebsftätten  im  Aufträge  und  für  Rechnung,
anderer  Gewerbetreibender  gewerbliche  Erzeugniffe  herftellen  oder  bearbeiten.
Sie  gelten  dafür  auch  dann,  wenn  fie  die  Roh-  oder  Hilfsftoffe  felbft  befchaffen,
fowie  für  die  Zeit,  in  der  fie  vorübergehend  für  eigne  Rechnung  arbeiten.
Zweites  Buch
Krankenverficherung
§  165.  Für  den  Fall  der  Krankheit  werden  verfichert
1.  Arbeiter,  Gehilfen,  Gefellen,  Lehrlinge,  Dienftboten,
2.  Betriebsbeamte,  Werkmeifter  und  andere  Angeftellte  in  ähnlich  gehobener  Stellung,
fämtlich,  wenn  diefe  Befchäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet,
3.  Handlungsgehilfen  und  -lehrlinge,  Gehilfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken,
4.  Bühnen-  und  Orcheftermitglieder  ohne  Rückficht  auf  den  Kunftwert  der  Leitungen, ­

5.  Lehrer  und  Erzieher,
6.  Hausgewerbetreibende,
7.  die  Schiffsbefatzung  deutfeher  Seefahrzeuge,  foweit  fie  weder  unter  die  §§  59’
bis  62  der  Seemannsordnung  (RGBl  1902,  175  und  1904,  167),  noch  unter  die  §§■
553  bis  553  b  des  Handelsgefetzbuches  fällt,  fowie  die  Befatzung  von  Fahrzeugen
der  Binnenfchiffahrt.
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        Anlagen

253

Vorausfetzung  der  Verficherung  ift  für  die  im  Abf.  I  unter  Nr.  1  bis  5  und  Nr.  7
Bezeichneten  mit  Ausnahme  der  Lehrlinge  aller  Art,  daß  fie  gegen  Entgelt  (§  160)
hefchäftigt  werden,  für  die  unter  Nr.  2  bis  5  Bezeichneten  fowie  für  Schiffer  außerdem,
daß  nicht  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienft  2500  IW.  an  Entgelt  überfteigt.
§  235.  Mitglieder  der  Landkrankenkaffen  find
die  in  der  Landwirtfchaft  Befchäftigten,
die  Dienftboten,
die  im  Wandergewerbe  Befchäftigten  fowie
die  Hausgewerbetreibenden  und  ihre  hausgewerblich  Befchäftigten.
Die  in  der  Gärtnerei,  im  Friedhofsbetrieb,  in  Park-  und  Gartenpflege  Befchäftigten
find,  vorbehaltlich  des  §  236  Abf.  I  und  des  §  237  Abf.  1,  Mitglieder  der  Landkrankenkaffen ­
  nur,  wenn  fie  in  Teilen  landwirtschaftlicher  Betriebe  tätig  find.
VI.  Hausgewerbe
§  466-  Hausgewerbetreibende,  die  nicht  nach  §  168  x )  verficherungsfrei  find,
werden,  foweit  das  Gefetz  nicht  anders  vorfchreibt  oder  zuläßt,  ohne  Rückficht  auf
den  Betriebfitz  ihrer  Auftraggeber  bei  der  Landkrankenkaffe  verfichert,  in  deren
Bezirk  fie  ihre  eigne  Betriebftätte  haben.
Bei  der  gleichen  Kaffe  werden  ihre  hausgewerblich  Befchäftigten  verfichert.
§  467.  Der  Bundesrat  kann  beftimmen,  unter  welchen  Vorausfetzungen  Hausgewerbetreibende, ­
  denen  ein  jährliches  Gefamteinkommen  von  mindeftens  2500  M.
ficher  ift,  auf  ihren  Antrag  für  die  eigne  Perfon  verficherungsfrei  bleiben.
§  468.  Der  §  442  Abf  2,  3  und  die  §§  443—449  gelten  für  die  Hausgewerbetreibenden ­
  und  ihre  hausgewerblich  Befchäftigten  entfprechend  (hausgewerbliche
Verficherungpflichtige).
Unbefchadet  diefer  Vorfchriften  haben  Hausgewerbetreibende,  die  regelmäßig
-wenigftens  zwei  hausgewerbliche  Verficherungspflichtige,  abgefehen  von  den  zur
Familie  gehörigen  Hausgenoffen,  bcfchäftigen,  fich  und  alle  Befchäftigten  bei  der
Krankenkaffe  zur  Eintragung  in  das  Verzeichnis  nach  den  §§  317—319  a n -  und
abzumelden.
§  469-  Die  Mittel  für  die  Krankenverficherung  werden  teils  durch  Zufchüffe
.derjenigen  aufgebracht,  in  deren  Auftrag  und  für  deren  Rechnung  hausgewerblich
gearbeitet  wird  (Auftraggeberzufchüffe),  teils  von  den  Hausgewerbetreibenden  felbft
und  ihren  hausgewerblich  Befchäftigten  (Beiträge).
§  470.  Die  Zufchüffe  der  Auftraggeber  bemeffen  fich  nur  nach  dem  Entgelt,  den
fie  dem  Hausgewerbetreibenden  für  die  gelieferte  Arbeit  zahlen;  es  kommt  nicht  darauf
an,  ob  der  einzelne  Hausgewerbetreibende  einer  Kaffe  angehört,  welcher  Kaffe  er
angehört  und  welche  Beiträge  er  dort  für  |ich  und  feine  Befchäftigten  zahlt.
Der  Wert  von  Roh-  und  Hilfsftoffen,  die  der  Hausgewerbetreibende  befchafft  hat,
kann  bei  Berechnung  des  Entgelts  außer  Anfatz  bleiben.
§  471-  Die  Zufchüffe  der  Auftraggeber  werden  einheitlich  für  alle  Gewerbezweige
und  für  das  Gebiet  des  Reiches  in  der  Weife  berechnet,  daß  jährlich  ihre  Gefamtfumme
die  Hälfte  der  Gefamtlaft  deckt,  die  den  Landkrankenkaffen  erwachfen  würde,  wenn
fie  die  Regelleiftungen  nach  dem  Ortslohn  als  Grundlohn  gewährten  und  ihnen  alle
hausgewerblichen  Verficherungspflichtigen  angehörten.
§  472.  Bis  zum  31.  Dezember  1914  werden  die  Zufchüffe  der  Auftraggeber  auf
2  v.  H.  des  Entgelts  feftgefetzt.
Demnächft  fetzt  der  Bundesrat  fie  nach  Anhören  der  Rechnungsftelle  des  Reichs-J
 )  §  168.  Der  Bundesrat  beftimmt,  wieweit  vorübergehende  Dienftleiftungen  ver-Jicherungsfrei
  bleiben.
        <pb n="253" />
        254

Anlager»

verficherungsamts  immer  auf  vier  Jahre  feft;  für  die  erften  zehn  Jahre  nach  dem
Inkrafttreten  diefes  Gefetzes  ift  er  an  diefe  Zeitabfchnitte  nicht  gebunden.
§473.  Der  Auftraggeber  hat  der  Landkrankenkaffe  feines  Betriebfitzes  in  der  erften
Woche  jedes  Monats  eine  Lifte  der  im  abgelaufenen  Monate  befchäftigten  Hausgewerbetreibenden ­
  einzureichen.
Befteht  für  den  Betriebfitz  des  Auftraggebers  keine  Landkrankenkaffe,  fo  ift
die  Lifte  der  allgemeinen  Ortskrankenkaffe  einzureichen.
474-  In  der  Lifte  ift  der  Name  und  eigne  Betriebfitz  der  Hausgewerbetreibenden
fowie  der  Betrag  des  Entgelts  anzugeben.
Ift  der  Wert  der  von  dem  Hausgewerbetreibenden  felbft  befchafften  Roh-  und
Hilfsftoffe  angefetzt  worden,  fo  find  auch  Menge  und  Wert  diefer  Stoffe  fowie  der  nach
Abzug  ihres  Wertes  tatfächlich  bezahlte  Betrag  anzugeben.
§  475.  Auf  Antrag  des  Hausgewerbetreibenden  fetzt  das  für  feinen  Wohnfitz:
zuftändige  Verficherungsamt  den  Wert  der  Roh-  und  Hilfsftoffe  endgültig  feft.
Für  Gewerbe,  bei  denen  im  Bezirke  der  hausgewerbliche  Betrieb  üblich  ift,  fetzt
das  Verficherungsamt  (Befchlufzausfchufz)  den  Durchfchnittswert  der  Roh-  und  Hilfsftoffe ­
  von  felbft  feft  und  prüft  ihn  von  Zeit  zu  Zeit  nach.  Auf  Befchwerde  entfeheidet
das  Oberverficherungsamt  endgültig.  Das  Verficherungsamt  teilt  den  Durchfchnittswert
  auf  Antrag  dem  Hausgewerbetreibenden,  dem  Auftraggeber  und  deffen  Krankenkaffe ­
  (§  473)  mit.
§  476.  Diefe  Kaffe  hat  die  Lifte  der  nicht  bei  ihr  felbft  verficherten  Hausgewerbetreibenden ­
  der  Kaffe  mitzuteilen,  als  deren  Mitglied  fie  bezeichnet  find.  Bei  Zweifel
vermittelt  das  Verficherungsamt,  zu  dem  die  Betriebsftätte  des  Hausgewerbetreibenden
gehört,  die  Lifte  der  zuftändigen  Kaffe.
§  477-  Beim  Einreichen  der  Liften  zahlt  der  Auftraggeber  die  fälligen  Zufchüffe.
ein.  Die  berechneten  Beträge  find  auf  volle  Pfennige  aufzurunden.
Die  Kaffe  hat  die  für  andere  Kaffen  eingezahlten  Zufchüffe  bis  zur  gegenfeitigen
Verrechnung  (§  492  Abf.  2)  zu  verwahren.
§  478-  Die  Kaffe,  deren  Mitglied  der  Hausgewerbetreibende  ift,  hat  ihm  die  nach
den  Liften  für  ihn  gezahlten  Zufchüffe  gutzufchreiben.
Sind  Zufchüffe  von  Auftraggebern  für  Nichtverficherte  gezahlt  worden  oder
können  fie  aus  andern  Gründen  keinem  Verficherten  gutgefchrieben  werden,  fo  hat
fie  die  Kaffe  zur  Deckung  von  Ausfällen  zu  verwenden,  die  ihr  bei  der  Verficherung
ihrer  hausgewerblichen  Verficherungspflichtigen  entftehen.
Verbleiben  nach  dem  Ergebnis  der  letzten  drei  Gefchäftsjahre  erhebliche  Überfchüffe,
  fo  dienen  fie  dazu,  für  die  hausgewerblichen  Verficherungspflichtigen  entweder
die  Beiträge  zu  ermäßigen  oder  die  Leiftungen  zu  erhöhen.
§  479-  Oie  Vorfchriften  über  Beitragsftreitigkeiten  (§  405)  gelten  entfprechend
bei  Streit  über  Zufchüffe.
Die  Auftraggeber  ftehen  für  die  §§  137  bis  140  den  Arbeitgebern  gleich.
§  480.  Die  Satzung  fetzt  die  Beiträge,  welche  die  Hausgewerbetreibenden  für
fich  und  ihre  hausgewerblich  Befchäftigten  einzuzahlen  haben,  fowie  die  Kaffenleiftungen
  für  diefe  Perfonen  ganz  befonders  feft.
Als  Grundlohn  dient  der  Ortslohn.
§  481.  Die  Beiträge  find  fo  zu  bemeffen,  dafz  fie  zufammen  mit  den  Zufchüffen
der  Auftraggeber  die  Laft  decken,  die  der  Kaffe  durch  die  Verficherung  ihrer  hausgewerblichen ­
  Mitglieder  erwächft.
Solange  fich  die  Höhe  der  Zufchüffe  nicht  annähernd  feftftellen  lä|zt,  find  die
Beiträge  der  hausgewerblichen  Mitglieder  fo  zu  bemeffen,  dafz  fie  die  Hälfte  der  Laft
decken,  die  der  Kaffe  bei  Gewährung  der  Regelleiftungen  an  diefe  Mitglieder  erwachfen
würde.
        <pb n="254" />
        Anlagen

255

Für  die  Beiträge,  die  der  Hausgewerbetreibende  für  fich  und  feine  hausgewerblich ­
  Befchäftigten  zu  leiften  hat,  gelten  die  allgemeinen  Vorfchriften  über  die  Beiträge ­
  entfprechend.
§  482.  Als  Krankenhilfe  wird  neben  der  Krankenpflege  ein  Krankengeld  gewährt. ­

Seine  Höhe  richtet  fich  nach  dem  Betrage  der  dem  Hausgewerbetreibenden  gutgefchriebenen
  Auftraggeberzufchüffe.  Dabei  verhält  fich  das  Krankengeld,  wenn  die
Satzung  nichts  anderes  beftimmt,  zum  gefetzlichen  Krankengelde  wie  der  Betrag  der
im  letzten  Gefchäftsjahr  dem  Hausgewerbetreibenden  gutgefchriebenen  Zufchüffe
zu  dem  aller  Beiträge,  die  der  Hausgewerbetreibende  für  diefe  Zeit  gezahlt  hat;  höhere
als  die  fatzungsmäjzigen  Leiftungen  werden  nicht  gewährt.
Beftand  die  Verficherung  erft  kürzere  Zeit,  fo  werden  nur  die  Beiträge  diefer
Zeit  der  Berechnung  zugrunde  gelegt.
§  483.  Die  Satzung  kann  mit  Zuftimmung  des  Oberverficherungsamts  beftimmen,
wieweit  das  Krankengeld  gekürzt  oder  einbehalten  wird,  wenn  der  Hausgewerbetreibende
mit  feinen  Beiträgen  im  Rückftande  ift.
§  484-  Was  für  das  Krankengeld  gilt,  gilt  auch  für  die  andern  Barleiftungen  der
Kaffe  mit  Ausnahme  des  Sterbegeldes.
Die  Satzung  kann  mit  Zuftimmung  des  Oberverficherungsamts  das  Sterbegeld
entfprechend  dem  §  482  Abf.  2,  3  abftufen.
§  485.  Die  Kaffe  hat  dem  Hausgewerbetreibenden  auf  feinen  Antrag  zu  geftatten,
da|z  er  die  Beiträge  in  doppeltem  Betrage  einzahlt.  Die  Satzung  kann  näher  beftimmen,
wann  er  den  Antrag  ftellen  und  zurückziehen  darf.  Der  Beitragsteil  feiner  hausgewerblich ­
  Befchäftigten  wird  dadurch  nicht  geändert.
In  diefem  Falle  werden  dem  Hausgewerbetreibenden  die  für  ihn  einkommenden
Zufchüffe  ausgezahlt  oder  verrechnet.  Er  und  feine  verficherungspflichtig  Befchäftigten ­
  haben  Anfpruch  auf  die  vollen  Leiftungen,  welche  die  Satzung  für  hausgewerbliche ­
  Verficherte  vorfchreibt.
Die  Zufchüffe  werden  auch  Hausgewerbetreibenden  ausgezahlt  oder  verrechnet,
die  wegen  anderer  verficherungspflichtiger  Befchäftigung  verfichert  find.
§  486.  Sind  Hausgewerbetreibende  dauernd  nur  für  denfelben  Auftraggeber  befchäftigt,
  fo  kann  er,  wenn  fie  zuftimmen,  auch  ihre  Beiträge  einzahlen.
Er  kann  dann  die  Beiträge  vom  Hausgewerbetreibenden  in  der  gleichen  Weife
einziehen  wie  ein  Arbeitgeber  den  Beitragsteil  vom  Verficherten.  Die  Zahlung  des
Entgelts  fteht  dabei  der  Lohnzahlung  gleich.
§  487-  Die  §§  426—432,  451  gelten  entfprechend.
§  488.  Ift  für  einen  Bezirk  und  ein  Gewerbe  bei  Verkündung  diefes  Gefetzes  die
Verficherung  der  Hausgewerbetreibenden  bereits  durch  ftatutarifche  Beftimmung
geregelt,  fo  kann  die  oberfte  Verwaltungsbehörde  auf  Antrag  der  beteiligten  Gemeinden
oder  des  beteiligten  Gemeindeverbandes  genehmigen,  da|z  die  ftatutarifche  Beftimmung
in  Geltung  bleibt.  v
Vorausfetzung  der  Genehmigung  ift,  da(z  der  Auftraggeber  und  Hausgewerbetreibende ­
  im  Bezirke  des  Verficherungsamts  oder  in  dem  von  der  oberften  Verwaltungsbehörde ­
  nach  örtlichem  Bedürfnis  beftimmten  gröfzern  Bezirke  ihren  Betriebfitz
haben,  und  dafz  die  den  Hausgewerbetreibenden  zugebilligten  Leiftungen  denen  diefes
Gefetzes  mindeftens  gleichwertig  find.
Änderungen  der  ftatutarifchen  Beftimmung  bedürfen  der  Genehmigung  der  oberften
Verwaltungsbehörde.
Zufchüffe,  die  für  einen  folchen  Hausgewerbetreibenden  von  andern  Auftraggebern
eingehen,  werden  ihm  ausgezahlt  oder  verrechnet.
§  489-  Oer  Gemeindeverband  kann  durch  Statut  die  hausgewerblichen  Ver-
        <pb n="255" />
        256

Anlagen

jicherungspflichtigen  von  der  Beitragspflicht  befreien  und  felbft  die  Koften  übernehmen,
foweit  die  Zufchüffe  der  Auftraggeber  fie  nicht  decken;  §  485  Abf.  I,  2  gilt  dann  nicht.
Dabei  kann  beftimmt  werden,  daß  die  Kaffe  diefen  Verficherungspflichtigen
nur  die  im  §  452  bezeichneten  Leitungen  gewährt.
Für  das  Statut  ift  die  Zuftimmung  des  Oberverficherungsamts  (Befchlußkammer),
für  die  Beftimmung  des  Abf.  2  die  Genehmigung  der  oberften  Verwaltungsbehörde
erforderlich.
§  490.  Für  die  Bezirke,  in  denen  die  Hausgewerbetreibenden  außerftande  find,
Beiträge  zu  leiften,  kann  die  Landesregierung  anordnen,  daß  der  Gemeindeverband
die  im  §  489  Abf.  I  bezeichneten  Koften  übernimmt.
Die  hausgewerblichen  Verficherten  erhalten  dann  nur  die  Leiftungen  nach  §  452;
§  485  Abf.  I,  2  gilt  nicht.
§  491-  Werden  Hausgewerbetreibende  durch  Zwifchenperfonen,  wie  Ausgeber,
Faktoren,  Zwifchenmeifter,  im  Auftrag  eines  Dritten  befchäftigt,  fo  gilt  diefer  als
ihr  Auftraggeber.
Der  Bundesrat  kann  die  Pflichten  des  Auftraggebers  ganz  oder  zum  Teil  den
Zwifchenperfonen  übertragen;  der  Auftraggeber  hat  ihnen  die  ausgelegten  Zufchüffe
zu  erftatten.
§  492.  Der  Bundesrat  beftimmt,  wie  die  Vorfchriften  über  die  hausgewerbliche
Krankenverficherung  durchzuführen  find.
Er  regelt  insbefondere,  wie  Kaffen  die  Zufchüffe  untereinander  verrechnen.
Bei  der  Verrechnung  kann  er  die  Rechnungsftelle  des  Reichsverficherungsamts  beteiligen. ­
  Er  ftelit  die  Mufter  für  die  Liften  feft  und  beftimmt  die  Unterlagen,  die  zur
Nachprüfung  der  Zufchüffe  einzureichen  find.
§  493.  Der  Bundesrat  kann  beftimmen,  wie  inländifche  Auftraggeber  ausländifcher
  Hausgewerbetreibender  zu  Zahlungen  für  die  hausgewerbliche  Krankenver-Jicherung
  fo  herangezogen  werden,  wie  wenn  fie  Inländer  befchäftigen,  und  wie  diefe
Zahlungen  zu  verwenden  find.  Er  kann  Zuwiderhandlungen  gegen  diefe  Beftimmungen
-mit  Geldftrafe  bis  zu  300  M.  bedrohen.
Drittes  Buch
Unfallverficherung
§  548.  Die  Satzung  kann  die  Verficherungspflicht  erftrecken
1.  auf  Betriebsunternehmer,  deren  Jahresarbeitsverdienft  nicht  3000  M.  überfteigt
  oder  die  regelmäßig  keine  oder  höchftens  zwei  Verficherungspflichtige
gegen  Entgelt  befchäftigen,
2.  ohne  Rückficht  auf  die  Zahl  der  befchäftigten  Verficherungspflichtigen  auf
Hausgewerbetreibende  (§  162),  die  Unternehmer  eines  in  den  §§  537,  538
bezeichneten  Betriebs 1 )  find,
3.  auf  Betriebsbeamte,  deren  Jahresarbeitsverdienft  fünftaufend  Mark  an  Entgelt ­
  überfteigt.
§  735.  Die  Satzung  kann  beftimmen,  daß  der  Auftraggeber  des  Hausgewerbetreibenden ­
  die  Beiträge  für  deffen  hausgewerblich  Befchäftigte  und,  wenn  der  Hausgewerbetreibende ­
  felbft  nach  der  Satzung  verfichert  ift,  auch  für  ihn  zahlt.
Viertes  Buch
Invaliden-  und  Hinterbliebenenverficherung
§  1229-  Der  Bundesrat  kann  allgemein  oder  in  einzelnen  Bezirken  die  Verficherungspflicht ­
  für  beftimmte  Berufszweige  erftrecken  auf
x )  Die  §§  537,  538  umfchreiben  den  Kreis  der  gewerbeunfallverficherungspflichdigen
  Betriebe.
        <pb n="256" />
        Anlagen

257

1.  Gewerbetreibende  und  andere  Betriebsunternehmer,  die  in  ihren  Betrieben
regelmäßig  keine  oder  höchftens  einen  Verficherungspflichtigen  befchäftigen,
2.  Hausgewerbetreibende  (§  162)  ohne  Rückficht  auf  die  Zahl  ihrer  hausgewerblich
Befchäftigten.
II.  Verficherungsberechtigung
§  1243.  Zum  freiwilligen  Eintritt  in  die  Verficherung  (Selbftverficherung)  find
bis  zum  vollendeten  40.  Lebensjahre  berechtigt
1.  die  im  §  1226  unter  Nr.  2  bis  5  Bezeichneten  und  Schiffer,  wenn  ihr  regelmäßiger
Jahresarbeitsverdien  ft  mehr  als  2000  Mi,  aber  nicht  über  3000  M.  beträgt,
2.  Gewerbetreibende  und  andere  Betriebsunternehmer,  die  in  ihren  Betrieben
regelmäßig  keine  oder  höchftens  zwei  Verficherungspflichtige  befchäftigen,
fowie  Hausgewerbetreibende,
3.  Perfonen,  die  nach  den  §§  1227,  1232  verficherungsfrci  find.
Die  Berechtigten  können  die  Selbftverficherung  beim  Ausfeheiden  aus  dem  Verhältnis, ­
  das  die  Berechtigung  begründet  hat,  fortfetzen  oder  fpäter  nach  §  1283  erneuern. ­
  &amp;gt;
Anlage  III
Das  Hausarbeitgefetz  vom  20.  Dezember  1911
(RGBl  976)
§  I.  Für  Werkftätten,  in  denen
1.  jemand  ausfchließlich  zu  feiner  Familie  gehörige  Perfonen  gewerblich  befchäftigt,

2.  eine  oder  mehrere  Perfonen  gewerbliche  Arbeit  verrichten,  ohne  von  einem
den  Werkftattbetrieb  leitenden  Arbeitgeber  befchäftigt  zu  fein,  gelten  neben
den  begehenden  reichsrechtlichen  Vorfchriften  die  Vorfchriften  diefes  Gefetzes.
Ausgenommen  bleiben  Werkftätten,  in  denen  ausfchließlich  für  den  perfönlichen
Bedarf  des  Beftellers  oder  feiner  Angehörigen  gearbeitet  wird.
Die  in  Abf.  I  Nr.  1,  2  bezeichneten  Perfonen,  foweit  fie  nicht  nach  Satz  2  ausgenommen ­
  find,  gelten  als  Hausarbeitcr  im  Sinne  der  folgenden  Vorfchriften.
§  2.  Im  Sinne  diefes  Gefetzes  gelten  als
1.  Werkftätten  neben  den  Werkftätten  im  Sinne  des  §  105  b  Abf.  I  der  Gewerbeordnung ­
  (GO)  Räume,  die  zum  Schlafen,  Wohnen,  Kochen  dienen,  wenn
darin  gewerbliche  Arbeit  verrichtet  wird,  fowie  im  Freien  gelegene  gewerbliche
Arbeitsftellen,
2.  gewerbliche  Befchäftigung  oder  Arbeit  jede  Tätigkeit,  die  als  gewerblich  im
Sinne  der  Gewerbeordnung  anzufehen  ift,
3.  Gewerbe  die  Gewerbe  im  Sinne  der  Gewerbeordnung,
4-  Gcwerbeauffichtsbeamte  die  Gewerbeauffichtsbeamten  im  Sinne  des  §  139  b
der  Gewerbeordnung.
§  3.  In  denjenigen  Räumen,  in  welchen  Arbeit  für  Hausarbeiter  ausgegeben  oder
Arbeit  folcher  Perfonen  abgenommen  wird,  muß,  foweit  es  fich  um  Werkftätten
der  in  §  1  Abf.  1  Satz  2  bezeichneten  Art  handelt,  den  Hausarbeitern  durch  offene
Auslage  von  Lohnverzeichniffen  oder  Aushängen  von  Lohntafeln  die  Möglichkeit
gegeben  werden,  fich  über  die  für  die  einzelnen  in  diefen  Räumen  zur  Ausgabe  gelangenden
  Arbeiten  jeweilig  gezahlten  Löhne  zu  unterrichten.  Für  das  Ausarbeiten  neuer
Mufter  gilt  diefe  Beftimmung  nicht.
Der  Bundesrat  kann  zur  Ausführung  diefer  Beftimmung  nähere  Anordnungen
erlaffen,  gegebenenfalls  für  einzelne  Bezirke.  Er  kann  für  beftimmte  Gewerbezweige
oder  Betriebsarten  auf  Antrag  Beteiligter  Ausnahmen  gewähren.
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie  17
        <pb n="257" />
        258

Anlagen

Der  Bundesrat  kann  vorfchrcibcn,  dafz,  foweit  das  Arbeitsentgelt  in  Preifen  zum
Ausdruck  kommt,  die  Preife  gemäjz  Abf.  I,  2  bekanntgegeben  werden.
Die  Beftimmu'ngen  des  Bundesrats  werden  durch  das  Reichs-Gefetzblatt  veröffentlicht ­
  und  dem  Reichstage  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt.
§  4-  Wer  Arbeit  für  Hausarbeiter  ausgibt,  ift,  foweit  nicht  die  Ausgabe  in  Werkftätten
  der  in  §  I  Abf.  I  Satz  2  bezeichneten  Art  ftattfindet,  verpflichtet,  hierbei  denjenigen, ­
  welche  die  Arbeit  entgegennehmen,  auf  feine  Koftcn  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel ­
  auszuhändigen,  welche  Art  und  Umfang  der  Arbeit  fowie  die  dafür  feftgefetzten
Löhne  oder  Preife  enthalten.  Für  das  Ausarbeiten  neuer  Mufter  gilt  diefe  Beftimmung
nicht.
Für  einzelne  Gewerbezweige,  Betriebsarten  oder  befondere  Gruppen  von  Betrieben ­
  oder  Hausarbeitern  kann  der  Bundesrat  auf  Antrag  Beteiligter  Ausnahmen
gewähren.
Soweit  der  Bundesrat  auf  Grund  von  §  114  a  GO  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel
vorgefchrieben  hat,  gelten  die  Vorfchriften  des  Abf.  I,  2  nicht.
§  5.  Die  zuftändige  Polizeibehörde  kann  auf  Antrag  der  Gewerbeauffichtsbeamten
durch  Verfügung  für  einzelne  Gewerbebetriebe  hinfichtlich  der  Einrichtung  der  Betriebsftätte
  und  der  Regelung  des  Betriebs  in  den  im  §  3  Abf.  !  bezeichneten  Räumen
anordnen,  was  zur  Vermeidung  einer  durch  die  Natur  des  Betriebs  nicht  gerechtfertigten ­
  Zeitverfäumnis  der  Hausarbeiter  bei  Empfangnahme  oder  Ablieferung
Von  Arbeit  erforderlich  und  nach  der  Natur  der  Anlage  ausführbar  erfcheint.  Für  die
Ausführung  ift  eine  angemeffene  Frift  zu  fetzen.
Für  Betriebe,  die  bei  Erla|z  diefes  Gefetzes  bereits  beftehen,  find,  folange  fie  nicht
erweitert  oder  wefentlich  verändert  werden,  nur  folche  Anforderungen  zuläffig,  welche
ohne  unverhältnismäjzige  Aufwendungen  ausführbar  find.
Gegen  die  Verfügung  ift  binnen  zwei  Wochen  die  Befchwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  zuläffig;  diefe  entfeheidet  endgültig.
§  6.  Soweit  fich  in  einzelnen  Gewerbezweigen  aus  der  Art  der  Befchäftigung
Gefahren  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit  ergeben,  kann  auf  Antrag  der  Gewerbeauffichtsbeamten
  die  zuftändige  Polizeibehörde  durch  Verfügung  für  einzelne
Werkftätten  diejenigen  Maßnahmen  anordnen,  welche  zur  Durchführung  der  folgenden
Grundfätze  erforderlich  find;
1.  Die  Werkftätten,  einfchliefzlich  der  Betriebsvorrichtungen,  Mafchinen  und  Gcrätfehaften,
  find  fo  einzurichten  und  zu  unterhalten,  da|z  die  Hausarbeiter
gegen  Gefahren  für  Leben  und  Gefundheit  foweit  gefchützt  find,  wie  es  die  Natur
des  Betriebs  geftattet.
Insbefondere  ift  für  genügendes  Licht,  ausreichenden  Luftraum  und  Luftwechfel,
  Befeitigung  des  bei  dem  Betrieb  entgehenden  Staubes,  der  dabei  entwickelten ­
  Dünfte  und  Gafe  fowie  der  dabei  entgehenden  Abfälle  zu  forgen.
Zum  Schutze  gegen  gefährliche  Berührungen  mit  Mafchinen  oder  Mafchinenteilen
  fowie  gegen  andere  in  der  Natur  der  Betriebsftätte  oder  des  Betriebs
liegende  Gefahren  find  die  erforderlichen  Vorrichtungen  herzuftellen.
2.  Auf  Gefundheit  und  Sittlichkeit  der  männlichen  Hausarbeiter  unter  18  Jahren
und  der  Hausarbeiterinnen  find  diejenigen  befondern  Rückfichten  zu  nehmen,
welche  durch  Alter  und  Gefchlecht  diefer  Arbeiter  geboten  find.
3.  Arbeiten,  bei  denen  dies  zur  Verhütung  von  Gefahren  für  Leben  und  Gefundheit ­
  erforderlich  ift,  dürfen  nur  in  folchen  Räumen  verrichtet  werden,  welche
ausfchliejzlich  hierfür  benutzt  werden.
Zur  Durchführung  der  Nr.  2  kann  über  die  Vorfchriften  in  §  5  Abf.  1,  §  13
Abf.  I,  2  des  Gefetzes  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März
1903  (RGBl  113)  hinaus  die  Befchäftigung  von  eignen  oder  fremden  Kindern  im
        <pb n="258" />
        Anlagen

259

Sinne  jenes  Gefetzes  von  der  Vollendung  eines  hohem  Lebensalters  abhängig  gemacht
oder  ganz  verboten  werden.  Für  andere  Hausarbeiter  unter  16  Jahren  kann  Beginn
und  Ende  der  zuläffigen  täglichen  Arbeitszeit  fowie  Dauer  und  Lage  der  Paufen  vorgefchrieben
  werden.  Ferner  kann  die  Befchäftigung  an  Sonn-  und  Fefttagen  fowie
während  der  von  dem  ordentlichen  Seelforger  für  den  Katechumen-,  Konfirmanden-,
Beicht-  und  Kommunionunterricht  beftimmten  Stunden  verboten  werden.
§  7•  Soweit  fich  in  einzelnen  Gewerbezweigen,  insbefondere  folchen,  welche  der
Herftellung,  Verarbeitung  oder  Verpackung  von  Nahrungs-  oder  Genufzmitteln  dienen,
Gefahren  für  die  öffentliche  Gefundheit  ergeben,  kann  die  zuftändige  Polizeibehörde
durch  Verfügung  für  einzelne  Werkftätten  anordnen,  wie  diefe  und  die  Lagerräume
einfchliefzlich  der  Betriebsvorrichtungen,  Mafchinen  und  Gerätfchaften  einzurichten
und  zu  unterhalten  find  und  wie  der  Betrieb  zu  regeln  ift,  um  die  Gefahren  auszufchliefzen.

Außerdem  kann  die  Polizeibehörde  anordnen,  da|z  Räume,  in  denen  Nahrungsoder ­
  Genufzmittcl  hergeftcllt  oder  verarbeitet  werden,  zu  beftimmten  andern  Zwecken
nicht  benutzt  werden  dürfen.
Die  Beftimmungcn  des  Abf.  1,  2  finden  auch  auf  die  im  §  1  Abf.  I  Satz  2  aufgeführten ­
  Werkftätten  Anwendung.
§  8.  Soweit  nicht  die  Anordnungen  gemäfz  §  6,  7  die  Bcfeitigung  einer  dringenden
Gefahr  bezwecken,  ift  für  die  Ausführung  eine  angemeffene  Frift  zu  laffen.
Für  Betriebe,  die  bei  Erlajz  diefes  Gefetzes  bereits  beftehen,  find,  folange  fie  nicht
erweitert  oder  wefentlich  verändert  werden,  nur  folche  Anforderungen  zuläffig,  welche
zur  Befeitigung  erheblicher,  Leben  oder  Gefundheit  der  Hausarbeiter  oder  die  öffentliche ­
  Gefundheit  gefährdender  Mifzftände  erforderlich  oder  ohne  unverhältnismäjzige
Aufwendungen  ausführbar  find.
§  9-  Die  Verfügungen  auf  Grund  der  §§  6,  7  find  an  denjenigen  zu  richten,  welcher
das  Verfügungsrecht  über  den  als  Werkftätte  oder  Lagerraum  benutzten  Raum  hat.
Verfügungen  zur  Regelung  des  Betriebs  auf  Grund  des  §  7  Abf.  I  find  im  Falle
des  §  I  Abf.  1  Nr.  2  an  die  Hausarbeiter  zu  richten.
Gegen  die  Verfügung  ift  binnen  zwei  Wochen  die  Befchwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde ­
  zuläffig;  diefe  entfeheidet  endgültig.
§  10.  Der  Bundesrat  kann  beftimmen,  welchen  Anforderungen  in  einzelnen  Arten
der  in  §  6,  7  bezeichneten  Werkftätten  oder  Lagerräume  zur  Durchführung  der  dort
aufgeftellten  Grundfätze  zu  genügen  ift.
Er  kann  die  Verrichtung  folcher  Arbeiten  in  der  Hausarbeit  verbieten,  welche
mit  erheblichen  Gefahren  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit  der  Hausarbeiter
oder  für  die  öffentliche  Gefundheit  verbunden  find.
Soweit  nicht  der  Bundesrat  Beftimmungen  erläfzt,  kann  die  Landeszentraibehörde
oder  nach  Anhörung  beteiligter  Gewerbetreibender  und  Hausarbeiter  die  zuftändige
Polizeibehörde  durch  Polizeiverordnung  fie  erlaffen.
Bundesrat  und  Landeszentraibehörde  können  ihre  Beftimmungen  auch  für  einzelne
Bezirke  erlaffen.
Die  Beftimmungen  des  Bundesrats  werden  durch  das  Rcichs-Gefetzblatt  veröffentlicht
  und  dem  Reichstag  zur  Kenntnisnahme  vorgelegt.
§11.  Für  die  Beobachtung  der  auf  Grund  der  §§  6,  7,  10  getroffenen  Anordnungen
ift  derjenige  verantwortlich,  welcher  das  Verfügungsrecht  über  den  als  Werkftätte
oder  Lagerraum  benutzten  Raum  hat.  Für  die  Beobachtung  der  Anordnungen  zur
Regelung  des  Betriebs  auf  Grund  des  §  7  Abf.  I,  §  9  Abf.  2,  §  10  find  in  den  Fällen
des  §  I  Abf.  1  Nr.  2  nur  die  Hausarbeiter  felbft  verantwortlich.
§  12.  Sollen  Verrichtungen  in  der  Hausarbeit  vorgenommen  werden,  hinfichtlich
deren  auf  Grund  des  §  10  Abf.  I,  3  Beftimmungen  erlaffen  find,  fo  hat  dies  der

17*
        <pb n="259" />
        260

Anlagen

nach  §  11  Satz  1  Verantwortliche  vor  dem  Beginne  der  Befchäftigung  unter  Angabe
der  Lage  der  Werkftätte  fchriftlich  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen.
§  13.  Gewerbetreibende,  die  außerhalb  ihrer  Arbeitsftätte  in  Werkftätten  gewerbliche ­
  Arbeit  verrichten  laffen,  find  verpflichtet,
1.  ein  Verzeichnis  derjenigen  Perfonen,  welchen  fie  Hausarbeit  übertragen  oder
durch  welche  außerhalb  der  Arbeitsftätte  des  Gewerbetreibenden  die  Übertragung ­
  erfolgt,  unter  Angabe  der  Betriebsftätte  diefer  Perfonen  zu  führen;
das  Verzeichnis  ift  auf  Erfordern  der  Ortspolizeibchörde  fowie  den  Gewerbeauffichtsbeamten
  jederzeit  zur  Einficht  vorzulegen  oder  einzureichen;
2.  fofern  die  Befchaffung  eines  Ausweifes  darüber  vorgefchrieben  ift,  dajz  die
Räume,  in  denen  die  Arbeit  verrichtet  wird,  den  an  fie  geftellten  Anforderungen
genügen,  Hausarbeit  nur  für  folche  Werkftätten  auszugeben,  für  welche  ihnen
diefer  Ausweis  vorgelegt  wird.
Die  entfprechende  Verpflichtung  liegt  folchen  Perfonen  ob,  welche,  ohne  dajz
fie  eine  Arbeitsftätte  befitzen,  für  Gewerbetreibende  außerhalb  deren  Arbeitsftätte
Arbeit  an  Hausarbeiter  übertragen.
§  14.  Durch  Polizeiverordnung  der  zuftändigen  Polizeibehörde  kann  nach  Anhören ­
  beteiligter  Gewerbetreibender  und  Hausarbeiter  beftimmt  werden,  wie  die
Verzeichniffe  einzurichten  und  ob  und  in  welchen  Zwifchenräumen  fie  in  Urfchrift
oder  in  Abfchrift  den  im  §  13  Abf.  I  Nr.  I  bezeichneten  Stellen  einzureichen  find.
§  15.  Für  Gewerbezweige,  die  der  Herftellung,  Verarbeitung  oder  Verpackung
von  Nahrungs-  oder  Genujzmitteln  dienen,  können  durch  Beftimmung  auf  Grund
des  §  10  Abf.  1,  3  Gewerbetreibende,  die  außerhalb  ihrer  Arbeitsftätte  in  Werkftätten
gewerbliche  Arbeit  verrichten  laffen,  fowie  die  im  §  13  Abf.  2  bezeichneten  Perfonen
verpflichtet  werden,  fich  in  angemeffenen  Zwifchenräumen,  mindeffens  halbjährlich,
perfönlich  oder  durch  Beauftragte  davon  zu  unterrichten,  dajz  Einrichtung  und  Betrieb
der  Werkftätten  den  Anforderungen  entfprechen.
§  16.  Sofern  zur  Durchführung  der  §§  7.  15  Beftimmungen  auf  Grund  des  §  10
erlaffen  find,  können  fie  durch  Polizeiverordnung  der  zuftändigen  Polizeibehörde
auf  folche  Betriebe  ausgedehnt  werden,  in  welchen  Perfonen  befchäftigt  find,  die  als
gewerbliche  Arbeiter  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  gelten.
§  17.  Soweit  nicht  Bundesrat  oder  Landesregierung  die  Aufficht  anderweit  regelt,
gilt  §  139  b  GO  entfprechend.
Während  der  Nachtzeit  darf  eine  Revifion  nur  ftattfinden,  wenn  Tatfachen  den
Verdacht  begründen,  dajz  gegen  die  auf  Grund  der  §§  6,  7.  10  erlaffenen  Beftimmungen
verftojzen  wird.
§  18.  Der  Bundesrat  kann  für  beftimmte  Gewerbezweige  und  Gebiete,  in  denen
Hausarbeiter  befchäftigt  werden,  die  Errichtung  von  Fachausfchüffen  befchliejzen.
Der  Befchlujz  kann  auch  für  beftimmte  Teile  des  Reiches  gefafst  werden.  In  dem  Befchlujz
  find  die  Gewerbezweige  oder  die  Teile  von  Gewerbezweigen,  für  welche  die
Fachausfchüffe  errichtet  werden,  fowie  Bezirk  und  Sitz  der  Ausfchüffe  zu  beftimmen.
In  gleicher  Weife  können  Abänderungen  vorgenommen  werden.
§  19.  Die  Fachausfchüffe  haben
1.  die  Staats-  und  Gemeindebehörden  durch  tatfächliche  Mitteilungen  und  Erftattung
  von  Gutachten  zu  unterftützen.  Auf  Erfuchen  der  Staats-  und
Gemeindebehörden  haben  fie  bei  Erhebungen  über  die  gewerblichen  und  wirtfchaftlichen
  Verhältniffe  der  in  ihnen  vertretenen  Gewerbezweige  in  ihren
Bezirken  mitzuwirken  fowie  Gutachten  zu  erftatten  insbefondere  über:
a)  die  Ausführungen  der  §§  3,  4,  10,  14  bis  lödiefes  Gefetzes,
b)  die  in  ihrem  Bezirke  für  die  Auslegung  von  Verträgen  und  für  die  Er-
        <pb n="260" />
        Anlagen

261

H9&amp;amp;  vH«;*

.

Füllung  von  Verbindlichkeiten  zwifchen  Gewerbetreibenden  und  Hausarbeitern ­
  begehende  Verkehrsfitte,
2.  Wünfche  und  Anträge,  die  fich  auf  die  gewerblichen  und  wirtfchaftlichen
Verhältniffe  der  in  ihnen  vertretenen  Gewerbezweige  in  ihrem  Bezirke  beziehen,
zu  beraten,
3.  Veranftaltungen  und  Maßnahmen,  welche  die  Hebung  der  wirtfchaftlichen  Lage
und  der  Wohlfahrt  der  Hausarbeiter  zum  Zwecke  haben,  anzuregen  und  auf
Antrag  der  Vertreter  der  hierfür  getroffenen  Einrichtungen  an  deren  Verwaltung
mitzuwirken,
4.  auf  Erfuchen  der  Staats-  und  Gemeindebehörden  in  geeigneter  Weife,  insbefondere
  durch  Vernehmung  beteiligter  Gewerbetreibender  und  Hausarbeiter
fowie  von  Auskunftsperfonen,  die  Höhe  des  von  den  Hausarbeitern  tatfächlich
erzielten  Arbeitsverdienftes  zu  ermitteln,  deffen  Angemeffenheit  zu  begutachten
und  Vorfchläge  für  die  Vereinbarung  angemeffener  Entgelte  zu  machen,
5.  auch  fonft  den  Abfchlufz  von  Lohnabkommen  oder  Tarifverträgen  zu  fördern.
§  20.  Angelegenheiten,  die  lediglich  die  Verhältniffe  eines  einzelnen  Betriebs
betreffen,  dürfen  nicht  in  den  Bereich  der  Tätigkeit  der  Fachausfchüffe  einbezogen
werden.
§  21.  Die  Fachausfchüffebeftehen  aus  dergleichen  Zahl  von  Vertretern  der  beteiligten
Gewerbetreibenden  und  Hausarbeiter  fowie  einem  Vorfitzenden  und  zwei  Beifitzern.
Der  Vorfitzende  und  die  Beifitzer  müffen  die  erforderliche  Sachkunde  befitzen.  Der
Vorfitzende  darf  weder  Gewerbetreibender  noch  Hausarbeiter  fein.
Sofern  Hausarbeiterinnen  in  größerer  Zahl  befchäftigt  werden,  müffen  fie  auf  feiten
der  Hausarbeiter  angemeffen  vertreten  fein.
§  22.  Die  Landeszentralbehörde  beftimmt  die  Zahl  der  Vertreter.  Sie  ernennt
den  Vorfitzenden,  die  Beifitzer  und  nach  Anhörung  von  beteiligten  Gewerbetreibenden
und  Hausarbeitern  je  die  Hälfte  der  Vertreter.  Die  andere  Hälfte  wird  mit  Stimmenmehrheit ­
  auf  feiten  der  Gewerbetreibenden  und  der  Hausarbeiter  je  von  den  ernannten
Vertretern  gewählt.
Erftreckt  fich  der  Bezirk  eines  Fachausfchuffes  über  mehrere  Bundesftaaten,
fo  erfolgt  die  Ernennung  nach  Vereinbarung  der  beteiligten  Landesregierungen.
§  23.  Gutachten  gemäfz  §  19  Nr.  1,  4  müffen  unter  Beteiligung  der  gleichen  Zahl
von  Vertretern  der  Gewerbetreibenden  und  der  Hausarbeiter  befchloffen  werden.
Bei  der  Befchlujzfaffung  über  die  Erftattung  der  Gutachten  ift  zunächft  für  die
Gruppen  der  Vertreter  der  Gewerbetreibenden  und  der  Hausarbeiter  eine  gefonderte
Abftimmung  vorzunehmen.  Ergibt  die  Abftimmung,  dajz  fämtliche  Vertreter  der  Gewerbetreibenden ­
  einerfeits  und  fämtliche  Vertreter  der  Hausarbeiter  anderfeits  einen
entgegengefetzten  Standpunkt  einnehmen,  fo  wird  das  Gutachten  nicht  erftattet.
Beide  Gruppen  find  in  diefem  Falle  ermächtigt,  ihre  Meinung  und  deren  Begründung
fchriftlich  niederzulegen  und  diefe  Aufzeichnung  dem  Vorfitzenden  des  Fachausfchuffes ­
  einzureicher^.  Das  gleiche  Recht  hat  in  den  Fällen,  in  denen  ein  gültiger  Befchlu|z
  zuftande  gekommen  ift,  die  Minderheit.  Die  Aufzeichnung  ift  von  dem  Vorfitzenden ­
  des  Fachausfchuffes  den  Verhandlungen  beizufügen  und  der  beteiligten
Behörde  einzureichen.
§  24.  Die  weitern  Beftimmungen  über  die  Errichtung  und  die  Zufammenfetzung
der  Fachausfchüffe  fowie  über  das  Verfahren  erläjzt  der  Bundesrat.
§  25.  Die  Koften  der  Fachausfchüffe  tragen  die  Bundesftaaten,  in  deren  Gebiet
fie  errichtet  find.  Ift  ein  Fachausfchujz  für  das  Gebiet  mehrerer  Bundesftaaten  errichtet, ­
  fo  werden  die  Koften  nach  Vereinbarung  der  beteiligten  Landesregierungen
verteilt.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zuftande,  fo  entfeheidet  der  Bundesrat.
Die  Landesgefetzgcbung  kann  beftimmen,  wieweit  Gemeinden,  Kommunalverbände
        <pb n="261" />
        262

Anlagen

oder  die  gefetzlichen  Handelsvertretungen  ihre  Gefchäftsräume  nebft  Heizung  und
Beleuchtung  den  Fachausfchüffen  unentgeltlich  zur  Verfügung  ftellen  muffen.
§  26.  Welche  Behörden  unter  der  Bezeichnung:  höhere  Verwaltungsbehörde,
Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  zu  verftehen  find,  wird  von  der  Zentralbehörde
jedes  Bundesftaates  für  deffen  Gebiet  bekanntgemacht.
§  27.  Der  den  Hausarbeitern  gewährte  Entgelt  ift  Vergütung  für  Arbeiten  oder
Dienfte,  welche  auf  Grund  eines  Arbeits-  oder  Dienftverhältniffes  geieiftet  werden
im  Sinne  des  Gefetzes  betreffend  die  Befchlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienftlohns.
§  28.  Wer  den  zur  Durchführung  des  §  6  Abf.  2  Satz  1  endgültig  erlaffenen  Verfügungen ­
  oder  gemäß  §  10  Abf.  1,  3  getroffenen  Beftimmungen  zuwiderhandelt,
wird  beftraft,
1.  wenn  es  fich  um  fremde  Kinder  handelt,  mit  Geldftrafe  bis  zu  2000  M.,
2.  wenn  es  fich  um  eigne  Kinder  handelt,  mit  Geldftrafe  bis  zu  150  M.
Bei  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  im  Falle  der  Nr.  1  auf
Gefängnisftrafe  bis  zu  fechs  Monaten,  im  Falle  der  Nr.  2  auf  Haft  erkannt  werden.
Im  Falle  der  Nr.  1  gilt  §  75  des  Gerichtsverfaffungsgefetzes.
§  29.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  150  M.  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  vier
Wochen  werden  beftraft,
1.  vorbehaltlich  der  Vorfchrift  im  §  31  die  im  §  11  Satz  1  bezeichneten  Perfonen,
wenn  fie  den  auf  Grund  des  §  6  Abf.  1,  2  Satz  2,  §  7  endgültig  erlaffenen  Verfügungen ­
  oder  den  auf  Grund  des  §  10  erlaffenen  Beftimmungen  zuwiderhandeln, ­

2.  wer  außerhalb  feiner  Arbeitsftätte  gewerbliche  Arbeit  in  folchen  Werkftätten
der  im  §  1  bezeichneten  Art  verrichten  läßt,  von  welchen  er  weiß  oder  nach
den  Umftänden  annehmen  muß,  daß  ihre  Einrichtung  oder  ihr  Betrieb  den  auf
Grund  des  §  10  erlaffenen  Beftimmungen  nicht  entfpricht.
War  in  den  Fällen  der  Nr.  2  der  Täter  zur  Zeit  der  Begehung  der  Straftat  bereits
zweimal  wegen  der  gleichen  Übertretung  rechtskräftig  verurteilt,  fo  tritt  Geldftrafe
von  30  bis  zu  300  M.  oder  Haft  bis  zu  vier  Wochen  ein.  Die  Anwendung  diefer
Vorfchrift  bleibt  ausgefchloffen,  wenn  feit  der  Rechtskraft  der  letzten  Verurteilung
bis  zur  Begehung  der  neuen  Straftat  drei  Jahre  verfloffen  find.
§  30.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  30  M.  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  acht
Tagen  wird  beftraft,
1.  wer  es  unterläßt,  den  durch  §  3  Abf.  1,  §  4,  12,  13  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen ­
  nachzukommen,
2.  wer  den  auf  Grund  des  §  5  Abf.  1  endgültig  erlaffenen  Verfügungen  oder  wer
den  auf  Grund  des  §  3  Abf.  2  Satz  I,  Abf.  3,  §  14  getroffenen  Beftimmungen
zuwiderhandelt.
§  31.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  30  M.  werden  diejenigen  Hausarbeiter,  die  ausfchließlich
  zu  ihrer  Familie  gehörige  Perfonen  befchäftigen  (§  I  Abf.  1  Nr.  I)  und  die  im
§  I  Abf.  1  Nr.  2  bezeichneten  Hausarbeiter  beftraft,  die  den  auf  Grund  des  §  7  Abf.  1,
§  9  Abf.  2,  §  10  zur  Regelung  des  Betriebs  erlaffenen  Beftimmungen  zuwiderhandeln.
Die  gleiche  Strafe  trifft  Hausarbeiter,  die  ausfchließlich  zu  ihrer  Familie  gehörige
Perfonen  befchäftigen  (§  I  Abf.  1  Nr.  I),  falls  fie  dulden,  daß  die  von  ihnen  befchäftigten
  Familienangehörigen  den  zur  Regelung  des  Betriebs  erlaffenen  Beftimmungen
zuwiderhandeln.
§  32.  Sind  bei  der  Ausübung  des  Gewerbes  polizeiliche  Vorfchriften  von  Perfonen
übertreten  worden,  die  der  Gewerbetreibende  zur  Leitung  des  Betriebs  oder  eines
Teiles  davon  oder  zur  Beauffichtigung  beftellt  hatte,  fo  trifft  fie  die  Strafe.
Der  Gewerbetreibende  ift  neben  ihnen  ftrafbar,  wenn  die  Übertretung  mit  feinem
Vorwiffen  begangen  ift.  Das  gleiche  gilt,  wenn  er  bei  der  nach  den  Verhältniffen
        <pb n="262" />
        Anlagen

263

möglichen  eignen  Beauffichtigung  des  Betriebs  oder  bei  der  Auswahl  oder  der  Beauffichtigung
  der  Betriebsleiter  oder  Auffichtsperfonen  es  an  der  erforderlichen  Sorgfalt ­
  hat  fehlen  laffen.
§  33.  Landesrechtliche  Vorfchriften,  wodurch  die  Befchaffenheit  der  zum  Wohnen
oder  zu  gewerblichen  Zwecken  beftimmten  Räume  geregelt  oder  Gefahren  für  Leben
und  Gefundheit  abgewendet  werden,  bleiben  unberührt,  foweit  nicht  auf  Grund  diefes
Gefetzes  weitergehende  Beftimmungen  getroffen  find.
§  34-  Ger  Zeitpunkt,  mit  dem  die  §§  3,  4  in  Kraft  treten,  wird  durch  Kaiferliche
Verordnung  mit  Zuftimmung  des  Bundesrats  beftimmt.
Im  übrigen  tritt  das  Gefetz  am  !.  April  1912  im  Kraft.
Anlage  IV
Preufzifche  Ausführungsanweifung  vom  16.  März  1912
betreffend  Ausführung  des  Hausarbeitgefetzes
Der  durch  das  Gefetz  neu  gefchaffene  Begriff  des  liausarbeiters  ift,  wie  §  I  ergibt,
kein  wirtfchaftlicher,  fondern  ein  gewerbepolizeilicher,  infofern  durch  das  Gefetz
über  den  Rahmen  der  beftehenden  reichsgefetzlichen  Vorfchriften  hinaus  eine  behördliche ­
  Regelung  auch  für  diejenigen  Betriebe  ermöglicht  werden  foll,  welche  keine
fremden  Perfonen  im  Arbeitsverhältnis  befchäftigen.  Unter  den  Begriff  des  Hausarbeiters
  fallen  auch,  foweit  fie  nicht  nach  §  I  Abf.  1  Satz  2  ausgenommen  find,  abweichend ­
  von  §  119  b  GO  folche  Perfonen,  die  nicht  für  beftimmte  Gewerbetreibende
arbeiten,  fondern  mit  der  Anfertigung  gewerblicher  Erzeugniffe  auf  Vorrat  und  unmittelbar ­
  für  den  Verbrauch  befchäftigt  find.  Andcrfeits  find  folche  Perfonen,  die  für
beftimmte  Gewerbetreibende  außerhalb  der  Arbeitsftätten  der  letztem  mit  der  Anfertigung ­
  gewerblicher  Erzeugniffe  befchäftigt  find  (§  119b  GO),  dann  keine  Hausarbeiter ­
  im  Sinne  des  Gefetzes  und  daher  den  für  diefe  vorgefehenen  Beftimmungen
nicht  unterworfen,  wenn  fie  ihrerfeits  wieder  in  ihren  Werkftätten  oder  Arbeitsftuben
Lohnarbeiter  befchäftigen.  Sie  werden  jedoch  von  den  Vorfchriften  des  Gefetze
über  die  Befchäftigung  von  Hausarbeitern  infoweit  erfafzt,  als  fie  felbft  noch  folche
befchäftigen.
Sogenannte  Zwifchenmeifter,  die  in  ihren  Werkftätten  oder  Arbeitsftuben  ausfchliejzlich
  zu  ihrer  Familie  gehörige  Perfonen  befchäftigen,  gelten  infoweit  gemäfz
§  1  Abf.  I  Nr.  1  des  Gefetzes  als  Hausarbeiter.  Befchäftigen  fie  außerdem  noch  Hausarbeiter, ­
  fo  unterliegen  fie  gleichfalls  den  für  die  Befchäftigung  von  Hausarbeitern
vorgefehenen  gefetzlichen  Beftimmungen.  Der  Begriff  der  Befchäftigung  in  Familienbetrieben ­
  im  Sinne  des  §  1  Abf.  1  Nr.  I  fetzt,  wie  wir  im  übrigen  bemerken,  nicht  das
Vorhandenfein  eines  gewerblichen  Arbeitsvertrags  und  auf  feiten  der  Bcfchäftigten
nicht  die  Eigenfchaft  eines  gewerblichen  Arbeiters  voraus.  Als  befchäftigt  gelten
die  Familienangehörigen  vielmehr  fchon  dann,  wenn  fie  bei  der  Arbeit  tatfächlich
helfen.
Die  in  Nr.  4—7  und  Nr.  8  der  Ausführungsanweifung  vorgefchriebene  nähere
Prüfung  wegen  Inkraftfetzung  der  §§  3  und  4  des  Gefetzes  liegt  den  Regierungspräfidenten,
  für  Berlin  dem  Polizeipräfidenten  ob.
Zur  Ausführung  des  Hausarbeitgefetzes  vom  20.  Dezember  1911  (RGBl  976)
wird  folgendes  beftimmt:
Behörden
I.  Unter  der  Bezeichnung  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne
        <pb n="263" />
        264

Anlagen

des  §  5  Abf.  3,  §  9  Abf.  3  ift  zu  verftehen:  für  den  Landespolizeibezirk  Berlin  der
Oberpräfident,  im  übrigen  der  Regierungspräfidcnt.
2.  Als  Polizeibehörden  im  Sinne  des  §  10  Abf.  3,  der  §§  14,  16  gelten
die  zum  Erlaß  von  Polizeiverordnungen  berechtigten  Behörden,  als  Polizeibehörde
im  Sinne  des  §  5  Abf.  I,  §  6  Abf.  I  gilt  der  Gewerbeinfpektor,  im  übrigen  gelten  als
Polizeibehörden  die  Ortspolizeibehörden.
3.  Unter  der  Bezeichnung  Ortspolizeibehörde  ift  derjenige  Beamte
oder  diejenige  Behörde  zu  verftehen,  welchen  die  Verwaltung  der  örtlichen  Polizei
obliegt.
Bckanntgebung  der  Löhne  (§  3)
4.  Um  die  nach  §  34  des  Gefetzes  einftwcilen  noch  vorbehaltene  Inkraftfetzung
der  Beftimmungen  des  §  3  wegen  offener  Auslegung  von  Lohnverzeichniffen  oder
Lohntafeln  vorzubereiten,  ift  alsbald  in  eine  nähere  Prüfung  darüber  einzutreten,
für  welche  Gewerbezweige  oder  Betriebsarten  etwa  Ausnahmen  von  der  Vorfchrift
erforderlich  erfcheinen.
5.  Dabei  wird,  nachdem  nunmehr  im  Gefetze  die  Vorfchrift  zur  allgemein  bindenden
Regel  erklärt  worden  ift,  davon  auszugehen  fein,  daß  gegenüber  dem  mit  der  Beftimmung
  verfolgten  Zwecke  der  Umftand,  daß  ihre  Befolgung  dem  Unternehmer
gewiffe  Schwierigkeiten  bereitet  und  daß  anderfeits  die  Lohnfätze  auch  ohnehin  für
genügend  bekannt  erachtet  oder  fonft  von  der  Durchführung  der  Beftimmung  wefentliche
  Vorteile  für  die  Hausarbeiter  nicht  erwartet  werden,  zur  Begründung  der  Ausnahme ­
  als  hinreichend  nicht  angefehen  werden  kann.  Auch  foweit  es  fich  um  eine
erheblichere  Zahl  von  Lohnfätzen  in  einem  Betriebe  handelt,  wird  vielmehr  zunächft
zu  prüfen  fein,  ob  nicht  der  Vorfchrift  durch  zweckmäßige  Anordnung  der  Verzeichniffe
  oder  Lohntafeln,  beifpielsweife  in  der  Weife,  daß  fie  um  eine  aufrechtftehende
Mittelachfe  beweglich  find,  genügt  werden  kann.
6.  Näherer  Prüfung  bedarf  es  namentlich  hinfichtlich  folcher  Gewerbezweige,
in  denen  neben  einer  großen  Zahl  von  Lohnfätzen  zugleich  regelmäßig  ein  häufiger
Wechfel  in  diefen  vorkommt,  fowie  hinfichtlich  folcher  Zweige  der  Hausarbeit,  in
welchen  der  Hausarbeiter  das  Erzeugnis  aus  einem  von  ihm  zu  befchaffenden  Stoffe
herftellt.  ln  den  letztbezeichneten  Fällen  kann  cs,  je  nachdem  der  zugrunde  liegende
Vertrag  als  Werkvertrag  oder  als  Dienftvertrag  angefehen  wird,  zweifelhaft  fein,  ob
das  dem  Hausarbeiter  gewährte  Entgelt  Preis  oder  Lohn  darftellt  (vgl.  Lotmar,  Der
Arbeitsvertrag  nach  dem  Privatrecht  des  Deutfchen  Reiches  Bd.  I  183,  189,  196.
208/09,  Bd.  II  851/52,  885/86,  895,  903,  910).  Soweit  folche  Zweifel  beftehen,
werden  die  einfehlägigen  Zweige  der  Hausarbeit,  zumal  die  Zuwiderhandlung  gegen
den  §  3  Abf.  I  im  Gefetz  unter  Strafe  geftellt  ift,  im  allgemeinen  diefer  Vorfchrift
nur  dann  unterteilt  werden  können,  wenn  es  fich  in  diefen  Fällen  zugleich  als  tunlich
erweifen  follte,  gemäß  §  3  Abf.  3  auch  die  Bekanntgcbung  der  Preife  für  die  in
Betracht  kommenden  Arbeitserzeugniffe  anzuordnen.  Inwieweit  dies  der  Fall  ift,
wird  gleichfalls  näher  zu  prüfen  fein.
7.  Die  Gewährung  von  Ausnahmen  durch  den  Bundesrat  hat  nach  §  3  Abf.  2
des  Gefetzes  den  Antrag  Beteiligter  zur  Vorausfetzung.
Lohnbücher  und  Arbcitszettel  (§  4)
8.  Damit  die  im  §  34  des  Gefetzes  gleichfalls  vorbehaltene  Inkraftfetzung  des  §  4
vorbereitet  wird,  bedarf  es  auch  infoweit  alsbald  einer  nähern  Prüfung,  welche  Ausnahmen ­
  etwa  gemäß  §  4  Abf.  2  in  Frage  kommen.  Dabei  bleibt  nach  §  4  Abf.  3  die
Kleider-  und  Wäfchekonfektion  außer  Betracht.  (Vgl.  Bekanntmachung  betreffend
die  Einführung  von  Lohnbüchern  für  die  Kleider-  und  Wäfchefabrikation  vom
9.  Dezember  1902,  RGBl  295.)
        <pb n="264" />
        Anlagen

265

9.  Ausnahmen  werden  gegenüber  der  allgemein  verpflichtenden  Vorfchrift  des
Gefetzes  lediglich  damit,  daß  über  den  Arbeitsverdienft  Unklarheit  bei  den  Hausarbeitern ­
  nicht  befteht,  auch  hier  nicht  begründet  werden  können.  Für  die  Prüfung
der  Frage,  inwieweit  Ausnahmen  erforderlich  find,  wird  zu  beachten  fein,  daß  das
Gefetz,  fofern  nur  die  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  die  vorgefchriebenen  Angaben
über  Art  und  Umfang  der  übertragenen  Arbeit  fowie  über  die  dafür  feftgefetzten
Löhne  oder  Preife  enthalten,  ihre  nähere  Einrichtung  in  das  Belieben  der  Unternehmer
ftellt.
Vermeidungunnötigen  Zeitverluftesfürdie  Hausarbeiter
bei  Empfangnahme  und  Ablieferung  der  Arbeit  (§  5)
10.  Damit  die  bei  der  Empfangnahme  und  bei  der  Ablieferung  der  Arbeit  für  die
Hausarbeiter  entftehende  Zeitverfäumnis  auf  das  durch  die  Natur  des  Betriebs  erforderte ­
  und  gerechtfertigte  Maß  befchränkt  bleibt,  haben  die  Gewerbeauffichtsbeamten
bei  folchen  Betrieben,  welche  Hausarbeiter  in  größerer  Zahl  befchäftigen  und  nicht
ihrerfeits  die  Arbeit  den  Hausarbeitern  zuftellen  und  fie  von  ihnen  wieder  abholen
laffen,  fortgefetzt  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Ausgabe  und  Abnahme  der  Arbeit
beftimmten  Räume  mit  einer  der  Zahl  der  regelmäßig  abzufertigenden  Hausarbeiter
angemeffenen  Zahl  von  Ausgabe-  und  Abnahmefchaltern  oder  fonftigen  Abfertigungsftellen
  verfehen,  und  daß  diefe  Stellen  auch  entfprechend  dem  Bedürfniffe
jeweilig  in  Betrieb  find.  Für  die  Erreichung  des  angegebenen  Zweckes  kommt  weiter
auch  eine  zweckentfprechende  Regelung  des  Betriebs  in  den  Ausgabe,  und  Lieferftuben
z.  B.  in  der  Richtung  in  Betracht,  daß  für  die  einzelnen  Arten  der  Arbeitserzeugniffe
oder  auch  für  die  Hausarbeiter  je  nach  dem  Anfangsbuchftaben  ihrer  Namen  (z.  B.
von  A  bis  M  und  von  N  bis  Z)  verfchiedene  Ausgabe-  und  Lieferzeiten  feftgefetzt
werden.  Mit  Rückficht  auf  die  durch  eine  folche  Regelung  eintretendc  Befchränkung
der  Lieferfreiheit  der  Hausarbeiter  wird  es  fich  empfehlen,  vorher  die  beteiligten  Hausarbeiter ­
  zu  hören.  Auch  kann,  zumal  für  Betriebe  mit  einer  erheblichen  Zahl  von
Hausarbeitern,  eine  Anordnung  darüber  zweckdienlich  fein,  daß  die  an  die  einzelnen
Hausarbeiter  neu  auszuteilende  Arbeit  nicht  erft  nach  der  Lieferung  zufammengefteilt,
fondern  foweit  tunlich  fchon  vorher  bereitgelegt  wird.
11.  Anordnungen,  die  über  die  Einrichtung  der  Betriebsftätte  und  die  Regelung
des  Betriebs  in  den  Ausgabe-  und  Abnahmeräumen  hinausgehen,
alfo  z.  B.  die  Zufendung  der  Arbeit  durch  den  Unternehmer  an  die  Hausarbeiter  bezwecken, ­
  find  nach  dem  Gefetze  nicht  zuläffig.
12.  Wo  nach  den  Erlaffen  vom  28.  April  1896  und  15.  Januar  1897  —  M.  f.  H.
u.  G.  B  1666  und  II  923  —  alle  Baugefuche,  die  gewerbliche  Anlagen  betreffen,  vor
der  Genehmigung  den  Gewerbeinfpektionen  zur  Begutachtung  überfandt  werden,
wird  fich  bei  folchen  Betrieben,  die  Hausarbeiter  in  größerer  Zahl  befchäftigen,  die
Prüfung  der  Gewerbeauffichtsbeamten  zweckmäßig  auch  darauf  erftrecken,  ob  für  die
Ausgabe  und  Abnahme  der  Hausarbeit  ausreichende  Räume  vorgefehen  find.
Polizeiliche  Verfügungen  (§  6—9).  Polizeiverordnungen
(§  10  Abf.  3,  §  15,  16)
13.  Polizeiliche  Verfügungen  auf  Grund  des  §  6  können  infoweit  erlaffen  werden,
als  fich  aus  der  Art  der  Befchäftigung  Gefahren  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit,
und  zwar  nicht  nur  der  Hausarbeiter  felbft,  fondern  auch  ihrer  nicht  gewerblich  befchäftigten
  Familienangehörigen  ergeben.  Der  Erlaß  der  Verfügung  ift  durch  das  Gefetz ­
  an  den  Antrag  des  Gewerbeauffichtsbeamten  geknüpft  und  damit  noch  befonders
zum  Ausdruck  gebracht,  daß  die  Verfügungen  in  Anpaffung  an  die  Eigenart  des
Gewerbezweigs  und  unter  pfleglicher  Berückfichtigung  der  Lage  des  Einzelfalles
        <pb n="265" />
        266

Anlagen

ergehen  füllen.  Diefem  Erfordernis  des  Gefetzes  wird  ohne  weiteres  dann  genügt,
wenn  die  Gewerbeinfpektoren,  wozu  fie  durch  Nr.  2  diefer  Anweifung  hinfichtlich
der  Maßnahmen  gemäß  §  6  Abf.  1  ausfchließlich  für  zuftändig  erklärt  find,  die  Verfügungen ­
  ihrerfeits  ohne  Inanfpruchnahme  der  Ortspolizeibehörde  erlaffen.  Daß  die
Faffung  des  Gefetzes  dem  nicht  entgegenfteht,  ift  bei  den  Verhandlungen  des  Reichstags ­
  über  den  ähnlich  gefalzten  §  120  f  Abf.  2  GO  (vgl.  Gefetz  betreffend  die  Änderung
der  §§  114  a  ufw.  der  Gewerbeordnung,  vom  27.  Dezember  1911,  RGBl  139)  ausdrücklich ­
  anerkannt.
14-  Die  Befeitigung  der  in  den  Betrieben  der  Hausarbeiter  durch  die  Art  der  Befchäftigung
  hervorgerufenen  Gefahren  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit  foll  nach
der  Abficht  des  Gefetzes  tu  n  lieh  ft  ohne  Gefährdung  der  Lebensfähigkeit  der  Betriebe
feibft  erfolgen.  Es  wird  deshalb  im  Hinblick  auf  die  ungünftige  wirtfchaftliche  Lage
vieler  Hausarbeiter  bei  der  Ausführung  des  §  6  nur  fchrittweife  und  mit  befonderer
Vorficht  vorzugehen  fein.  Das  von  dem  Gefetz  erftrebte  Ziel  wird  fich,  zumal  dort,
wo  die  Erwerbsverhältniffe  der  Hausarbeiter  unbefriedigend  find,  am  beften  erreichen
laffen,  wenn  es  gelingt,  die  Unternehmer,  die  ihre  Hausarbeiter  regelmäßig  befchäftigen,
  mehr  als  bisher  mit  dem  Bewußtfein  zu  erfüllen,  daß  ihnen  auch  hinfichtlich
ihrer  Hausarbeiter  die  Pflichten  eines  Arbeitgebers  obliegen,  und  fie  für  die  Verbefferung
der  nach  §  6  Abf.  1  als  ungenügend  erfundenen  Arbeitsverhältniffe  in  diefen  Hausarbeitsbetrieben ­
  zu  intereffieren.  Die  Gewerbeauffichtsbeamten  haben  daher  in  folchen
Fällen,  wo  für  den  Hausarbeiter  allein  die  Ausführung  der  erforderlichen  Änderungen
der  Betriebsftätte  oder  Betriebsvorrichtungen  ohne  wefentliche  Beeinträchtigung
feiner  Lebenshaltung  nicht  möglich  erfcheint,  in  diefer  Richtung  die  geeigneten  Schritte
zu  unternehmen,  damit  tunlichft  die  Unternehmer  Beihilfen  für  diefen  Zweck  gewähren. ­

Unter  welchen  Vorausfetzungen  zur  Förderung  diefer  Bemühungen  der  Gewerbeauffichtsbeamten ­
  für  den  Fall,  daß  die  Unternehmer  zur  Leiftung  von  Beihilfen  bereit ­
  find,  auch  ftaatliche  Mittel  für  den  bezeichneten  Zweck  zur  Verfügung  geftellt
werden  können,  bleibt  befonderer  Beftimmung  Vorbehalten.
15.  Während  die  zur  Befeitigung  von  Gefahren,  die  fich  aus  der  Art  der  Befchäftigung
  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit  der  Hausarbeiter  feibft  oder  ihrer
Familienangehörigen  ergeben,  erforderlichen  Maßnahmen  im  allgemeinen  in  erfter
Linie  nach  den  Verhältniffen  des  Einzelfalles  zu  treffen  fein  werden,  hat  für  ein  Vorgehen ­
  zum  Schutze  der  öffentlichen  Gefundheit  gemäß  §  7  die  Art  der  vorgenommenen
Verrichtung  infofern  eine  allgemeinere  Bedeutung,  als  die  Herftellung,  Verarbeitung
oder  Verpackung  von  Nahrungs-  und  Genußmitteln  in  den  Hausarbeitsbetrieben,
wenn  dagegen  Bedenken  obwalten,  vielfach  weniger  durch  Verfügung  für  den  Einzelfall, ­
  als  vielmehr  durch  allgemeine  Anordnung  —  des  Bundesrats  (§  10  Abf.  1),  der
Landeszentralbehörde  oder  im  Wege  der  Polizeiverordnung  (§  10  Abf.  3)  zu  regeln
fein  wird.
16.  Der  Regelung  unterliegen  nach  §  7  Abf.  3  auch  die  fonft  im  allgemeinen  von
dem  Gefetz  ausgenommenen  Werkftätten,  in  denen  ausfchließlich  für  den  perfönlichen
Bedarf  des  Beftellers  oder  feiner  Angehörigen  gearbeitet  wird,  alfo  die  unmittelbar
für  die  Kundfchaft  arbeitenden  Handwerks-  und  fonftigen  Kleinbetriebe  ohne  fremde
Hilfskraft.
Nach  §  16  kann  die  Regelung  durch  Polizeiverordnung  auch  über  den  Kreis  der
Hausarbeitsbetriebe  hinaus  auf  folche  Betriebe  erftreckt  werden,  die  im  übrigen  unter
die  Vorfchriften  der  Gewerbeordnung  fallen.
17.  In  die  polizeilichen  Verfügungen  ift  eine  Belehrung  über  das  zuläffige  Rechtsmittel ­
  —  Befchwerde  an  den  Regierungspräfidenten,  für  den  Landespolizeibezirk
Berlin  an  den  Oberpräfidenten  (§  9  Abf.  3)  —  aufzunehmen.  Da  die  Zuwiderhand ­
        <pb n="266" />
        Anlagen

267

lungen  gegen  die  endgültig  erlaffenen  Verfügungen  im  Gefetze  (§  28,  29,  3!)  mit  Strafe
bedroht  find,  fo  ift  daneben  eine  Androhung  beftimmter  Strafen  auf  Grund  des  Landesverficherungsgefetzes
  §  132  Ziff.  2  in  der  Verfügung  nicht  zuläffig.  Vielmehr  ift,
wo  zur  Erhöhung  des  Nachdrucks  der  Verfügung  ein  Hinweis  auf  die  Nachteile  ihrer
Nichtbefoigung  angezeigt  erfcheint,  auf  die  gefetzlichen  Strafbeftimmungen  zu
verweifen.  Außerdem  können  erforderlichenfalls  auch  noch  die  im  Landesverficherungsgefetze
  §  132  Ziff.  1  oder  3  bezeichneten  Zwangsmittel  angedroht  werden.
18.  Von  den  durch  die  Ortspolizeibehörde  erlaffenen  polizeilichen  Verfügungen
ift  dem  Gewerbeinfpektor  alsbald  eine  Abfchrift  zu  überfenden.
19-  Wegen  der  Ausführung  der  Verfügungen  gilt  Nr.  200  Abf.  1  bis  3  der  Ausführungsanweifung
  zur  Gewerbeordnung  vom  1.  Mai  1904  entfprechend.
Anzeigepflicht  (§  12)
20.  Die  im  §  12  des  Gefetzes  vorgefehene  Verpflichtung  zur  befondern  fchriftlichen
  Anzeige  an  die  Ortspolizeibehörde  vor  dem  Betriebsbeginn  greift  nur  infoweit
Platz,  als  durch  Beftimmungen  des  Bundesrats,  der  Landeszentralbehörde  oder  der
Polizeiverordnung  für  einen  Gewerbezweig  eine  Regelung  der  Hausarbeit  erfolgt
ift.  Die  Anzeige  ift  von  demjenigen  zu  erftatten,  welcher  das  Verfügungsrecht  über
den  als  Werkftätte  benutzten  Raum  hat.
21.  Die  eingehenden  Anzeigen  find  von  der  Ortspolizeibehörde  darauf  zu  prüfen,
ob  fie  die  Lage  der  Werkftätte  angeben  und  die  Art  des  Betriebs  erkennen  laffen.  Unvollftändige
  Angaben  find  zur  Vervollftändigung  zurückzugeben.
Auf  Grund  der  Anzeigen,  die  für  jeden  behördlich  geregelten  Zweig  der  Hausarbeit ­
  zu  befondern  Aktenheften  zu  vereinigen  find,  hat  die  Ortspolizeibehörde  nach
den  einzelnen  Zweigen  der  geregelten  Hausarbeit  gefonderte  Verzeichniffe  der  Hausarbeitsbetriebe ­
  ihres  Bezirks  unter  fortlaufenden  Nummern  und  mit  Angabe  der  Lage
der  Werkftätte  zu  führen.  Die  Verzeichniffe  find  dem  zuftändigen  Gewcrbeauffichtsbeamten
  auf  Erfuchen  zur  Einficht  vorzulegen.
Ausweis  über  die  Befchaffenheit  der  Arbeitsräume
(§  13  Abf.  1  Nr.  2,  Abf.  2)
22.  Auch  die  im  §  13  vorgefehene  Verpflichtung,  Hausarbeit  nur  für  folche  Werkftätten
  auszugeben,  hinfichtlich  deren  ein  Ausweis  über  ihre  vorfchriftsmä|zige  Befchaffenheit ­
  vorgelegt  wird,  hat  zur  Vorausfetzung,  dajz  der  Gewerbezweig  durch  Beftimmungen ­
  des  Bundesrats,  der  Landeszentralbehörde  oder  durch  Polizeiverordnung
geregelt  und  dajz  dabei  die  Befchaffung  eines  folchen  Ausweifes  vorgefchrieben  ift.
23.  Soweit  hiernach  die  Verpflichtung  befteht,  gilt  fie  ebenfo  wie  für  die  Unternehmer ­
  felbft,  die  unmittelbar  Arbeit  für  Hausarbeiter  ausgeben,  und  für  die  Verwalter
von  Zweigftellen  folcher  Betriebe  (§  32  Abf.  1)  auch  für  die  fogenannten  Zwifchenmeifter,
  welche  außerhalb  ihrer  Arbeitsftätte  Hausarbeit  verrichten  laffen  (§  13
Abf.  1  Nr.  2),  und  für  clie  fogenannten  Ausgeber,  Faktoren  oder  Fergen,  die,  ohne  felbft
eine  Arbeitsftätte  zu  befitzen,  für  Gewerbetreibende  die  Ausgabe  der  Hausarbeit
übernehmen  (§  13  Abf.  2).  Perfonen,  die,  wie  z.  B.  Botenleute,  lediglich  die  Überführung ­
  der  Arbeitsftücke  von  der  Ausgabeftelle  zum  Hausarbeiter  beforgen,  ohne  dajz
fie  an  der  Verfügung  über  die  Austeilung  der  Arbeit  felbft  beteiligt  find,  unterliegen
der  Verpflichtung  nicht.
24.  Damit  in  denjenigen  Gewerbezweigen,  für  welche  die  Verpflichtung  zur  Vorlegung ­
  des  Ausweifes  Platz  greift,  eine  Erfchwerung  der  Erwerbstätigkeit  der  Hausarbeiterim
  Falle  des  Wohnungswechfels  infolge  von  Verzögerungen  in  der  Befchaffung
des  Ausweifes  tunlichft  vermieden  wird,  dürfen  die  Ausweife  dann,  wenn  die  neue
Wohnung  nur  in  nebenfächlichen  Punkten  den  vorgefchriebenen  Anforderungen
        <pb n="267" />
        268

Anlagen

nicht  genügt,  ihnen  im  übrigen  aber  entfpricht,  einftweilen  unter  dem  Vorbehalt  erteilt ­
  werden,  daß  die  verbliebenen  Anftände  binnen  einer  zu  ftellenden  angemeffenen
Frift  nachträglich  behoben  werden.
L  i  f  t  e  n  f  ü  h  r  u  n  g  (§  13,  14)
25.  Die  Beftimmungen  über  Liftenführung  gelten  ohne  weiteres  allgemein  von  dem
Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  des  Gefetzes  ab.  Vom  I.  April  1912  an  haben  daher  zu
führen:
1.  ein  Verzeichnis  der  befchäftigten  Hausarbeiter:
die  Unternehmer  und  die  Leiter  von  Zweigftellen  der  Betriebe  (§  32  Abf.  1
des  Gefetzes),  foweit  fie  unmittelbar,  d.  h.  nicht  durch  Zwifchenmeifter
oder  Ausgeber  (Faktoren  Fergen)  Hausarbeiter  befchäftigen,
die  fogenannten  Zwifchenmeifter  für  die  von  ihnen  außerhalb  ihrer  Arbeitsftätten
  mit  Hausarbeit  befchäftigten  Perfonen  und
die  fogenannten  Ausgeber,  Faktoren  oder  Fergen  (Perfonen  ohne  eigne  gewerbliche ­
  Arbeitsftätte)  für  diejenigen  Hausarbeiter,  welchen  fie  für
meiftan  andern  Orten  wohnhafte—Gewerbetreibende  Hausarbeit  übertragen-(Wegen
  der  Botenleute  vgl.  Nr.  23  diefer  Anweifung.)
2.  ein  Verzeichnis  der  befchäftigten  Zwifchenmeifter
und  Ausgeber  (Faktoren,  Fergen):
die  Unternehmer  und  die  Leiter  von  Zweigftellen  der  Betriebe  hinfichtlich
folcher  Perfonen,  durch  welche  außerhalb  der  Betriebsftätten  für  die  Betriebe ­
  die  Übertragung  von  Arbeit  an  Hausarbeiter  erfolgt,  fei  es,  daß  diefe
Perfonen  wie  die  Zwifchenmeifter  felbft  zugleich  an  der  Herftellung
der  Arbeitserzeugniffe  mitbeteiligt  find,  oder  daß  fie  —  wie  die  Ausgeber
(Faktoren,  Fergen)  in  der  Hauptfache  nur  die  Ausgabe  der  Arbeit
vermitteln.
Zwifchenmeifter,  welche  die  übernommene  Arbeit  ausfchließlich  in
ihren  eignen  Arbeitsftuben  und  Werkftätten  ausführen  laffen,  alfo  daneben
nicht  noch  an  Hausarbeiter  weiter  übertragen,  find  in  das  Verzeichnis  nicht
aufzunehmen.
26.  Die  Verzeichniffe  müffen  den  Namen  der  Hausarbeiter  Zwifchenmeifter
und  Ausgeber  nebft  Angabe  der  Betriebsftätte  diefer  Perfonen  enthalten.  Soweit
fich  ein  Bedürfnis  ergeben  foilte,  nähere  Anordnungen  über  die  Einrichtung  der  Verzcichniffe
  zu  treffen,  kann  das  Erforderliche  gemäß  §  14  durch  Polizeiverordnung
der  zuftändigen  Polizeibehörde  nach  Anhören  beteiligter  Gewerbetreibender  und  Hausarbeiter ­
  beftimmt  werden.
27.  Damit  die  Behörden  zuverläffige  Kenntnis  über  die  Verbreitung  der  Hausarbeit ­
  in  ihrem  Bezirk  erlangen,  ift  bis  zum  I.  Juli  1912  das  Erforderliche  zu  veranlaffen,
  damit  die  Verzeichniffe  (vgl.  Nr.  25  diefer  Anweifung)  den  Ortspolizeibehörden
fowie  den  Gewerbeauffichtsbeamten  zur  Einficht  eingereicht  werden  (§  13  Abf.  I
Nr.  1).  Soweit  es  fich  dabei  in  einem  Bezirke  nicht  nur  um  verhältnismäßig  wenige
den  Behörden  von  vornherein  bekannte  Betriebe  (Unternehmer-,  Zweigftellen-,
Zwifchenmeifterbetriebe),  die  Hausarbeiter  befchäftigen,  oder  Ausgeber  handeltwird ­
  zweckmäßig  durch  Polizeiverordnung  (§  14)  zu  beftimmen  fein,  daß  die  Verzeichniffe ­
  in  Abfchrift  an  die  Ortspolizeibehörde  cinzureichen  find.  Bei  Erlaß  der
Polizeiverordnung  ift  zugleich  zu  erwägen,  inwieweit  etwa  auch  für  die  Zukunft
eine  Wiederholung  der  Einreichung  vorzufchreiben  fein  wird.  Die  Ortspolizeibehörden
haben  die  Abfchriften  daraufhin  durchzufehen,  inwieweit  nach  Nr.  28  diefer  Anweifung ­
  eine  Benachrichtigung  auswärtiger  Ortspolizeibehörden  vorzunehmen  ift,  und  fie
fodann  dem  zuftändigen  Gewerbeinfpektor  zu  überfenden.
        <pb n="268" />
        An'agen

269

Im  allgemeinen  wird  der  Befitz  der  Abfchriften  für  die  Ortspolizeibehörden  nicht
von  der  gleichen  Bedeutung  wie  für  die  Gewerbeinfpektoren  fein.  Soweit  dies
gleichwohl  der  Fall  ift,  kann  durch  die  Polizeiverordnung  auch  die  Einreichung
je  einer  Abfchrift  an  die  Ortspolizeibehörde  und  den  Gewerbeinfpektor  vorgefehen
werden.
28.  Ergibt  fich  aus  den  Verzeichniffen,  dajz  Hausarbeiter,  Zwifchenmeifter  oder
Ausgeber  in  einem  andern  Bezirke  des  Staatsgebiets  befchäftigt  werden,  fo  hat  die
Ortspolizeibehörde  zwecks  tuniiehft  voliftändiger  Erfaffung  der  Hausarbeiter  und
zur  Erleichterung  der  Kontrolle  über  die  Durchführung  des  §  13  des  Gefetzes
die  Namen  diefer  Perfonen  unter  Angabe  der  Betriebsftätte  der  zuftändigen  Ortspolizeibehörde ­
  mitzuteilen.  Diefe  hat  fie  zur  Kenntnis  des  Gewerbeinfpektors  zu
bringen.
29-  Die  Gewerbein  fpektoren  haben  für  ihre  Akten  aus  den  ihnen  vorgelegten
{§  13  Abf.  I  Nr.  1)  Verzeichniffen  die  erforderlichen  Auszüge  zu  fertigen  und  fie  ebenfo
  wie  die  eingereichten  Verzeichnisabfchriften  und  die  ihnen  gemä|z  Nr.  28  diefer
Anweifung  überfandten  Mitteilungen  für  die  einzelnen  Gewerbezweige  gefondert
aufzubewahren.
Für  folche  Hausarbeitszweige,  welche  wegen  der  aus  der  Art  der  Befchäftigung
fich  ergebenden  Gefahren  für  Leben,  Gefundheit  oder  Sittlichkeit  (§  6  des  Gefetzes)
die  befondere  Überwachung  durch  die  Gewerbeauffichtsbeamten  erfordern,  werden
Katafter  der  im  Gcwerbeinfpektionsbezirke  belegenen  Hausarbeiterbetriebe  nicht  wohl
•entbehrt  werden  können.  Inwieweit  folche  zu  führen  und  wie  fie  einzurichten  find,
bleibt  bis  auf  weiteres  der  Anordnung  des  Regierungs-  und  Gewerberats  Vorbehalten.
A  u  f  f  i  c  h  t  (§  17)
30.  Die  Aufficht  über  die  Ausführung  der  Vorfchriften:
a)  des  §  5  des  Gefetzes  wegen  Vermeidung  ungerechtfertigter  Zeitverfäumnis
für  die  Hausarbeiter  bei  der  Empfangnahme  oder  Ablieferung  der  Arbeit,
b)  des  §  6  Abf.  1  des  Gefetzes  wegen  Vermeidung  von  Gefahren  für  Leben,  Gefundheit ­
  oder  Sittlichkeit  infolge  der  Art  der  Befchäftigung
wird  von  den  Gewerbeauffichtsbeamten  wahrgenommen.  Die  Ortspolizeibehörden
find  jedoch  verpflichtet,  auf  ihr  Erfuchen  Nachrevifionen  über  die  Ausführung
der  von  den  Gewerbeinfpektoren  erlaffenen  polizeilichen  Verfügungen  vorzunehmen. ­

31.  Die  Aufficht  über  die  Vorfchriften  des  §  12  des  Gefetzes  wegen  der  der  Ortspolizeibehörde ­
  zu  erftattenden  Anzeige  wird  von  den  Ortspolizeibchörden  wahrgenommen. ­

32.  Im  übrigen  wird  die  Aufficht  über  die  Ausführung  des  Gefetzes  von  den  Ortspolizeibehörden ­
  und  den  Gewerbeauffichtsbeamten  ausgeübt.  Dabei  ift,  foweit  gemäjz
§  15  des  Gefetzes  für  einzelne  Gewerbezweige  die  Verpflichtung  vorgefchrieben  ift,
dafz  fich  die  Gewerbetreibenden  (auch  Zweigftellenleiter  und  Zwifchenmeifter)  und
Ausgeber  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Werkftätten  perfönlich  oder
durch  Beauftragte  unterrichten,  befonders  darauf  zu  achten,  ob  diefer  Verpflichtung
genügt  ift.
33.  Die  Gewerbeauffichtsbeamten  haben  die  von  ihnen  ausgeführten  Revifionen
in  das  Revifions-Notizbuch  einzutragen,  das  von  ihnen  nach  Nr.  III  6  der  Vorfchriften
für  den  innern  Dienft  der  Gewerbeinfpektionen  vom  3.  Juni  1901  zu  führen  ift.  Inwieweit ­
  über  die  von  den  Gewerbeauffichtsbeamten  ausgeführten  Revifionen  auch
Vermerke  in  das  nach  Nr.  29  Abf.  2  diefer  Anweifung  zu  führende  Katafter  aufzunehmen
  find,  bleibt  bis  auf  weiteres  gleichfalls  der  Anordnung  des  Regierungs-  und
«Gewerberats  Vorbehalten.
        <pb n="269" />
        2.70  Anlagen

34.  Die  nähere  Anordnung  wegen  Errichtung  von  Fachausfchüffen  bleibt  bis
nach  Erlafz  der  im  §  24  des  Gefetzes  vorgefehenen  Beftimmungen  des  Bundesrats
über  die  Errichtung  und  Zufammenfetzung  der  Fachausfchüffe  fowic  über  das  Verfahren
  bei  diefen  Vorbehalten.
Anlage  V
§  114a—114  d  der  Gewerbeordnung
§  114  a.  I.  Fürbeftimmte  Gewerbe  kann  der  Bundesrat  Lohnbücher  oder  Arbeitszettcl
vorfchreiben  und  die  zur  Ausführung  erforderlichen  Beftimmungen  crlaffen.  In  die
Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  find  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  dazu  bevollmächtigten ­
  Betriebsbeamten  einzutragen
1.  der  Zeitpunkt  der  Übertragung  von  Arbeit,  Art  und  Umfang  der  Arbeit,  bei
Akkordarbeit  die  Stückzahl,
2.  die  Lohnfätze,
3.  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  zu  den  Arbeiten,
4.  der  Zeitpunkt  der  Ablieferung  fowie  Art  und  Umfang  der  abgelieferten  Arbeit,
5.  der  Lohnbetrag  unter  Angabe  der  etwa  vorgenommenen  Abzüge,
6.  der  Tag  der  Lohnzahlung.
II.  Der  Bundesrat  kann  beftimmen,  dafz  in  die  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel
auch  die  Bedingungen  für  die  Gewährung  von  Koft  und  Wohnung  eingetragen
werden,  fofern  Koft  oder  Wohnung  als  Lohn  oder  Teil  des  Lohnes  gewährt
werden  foll.
III.  Im  übrigen  find  noch  folche  Eintragungen  zuläffig,  welche  fich  auf  Namen,
Firma  und  Niederlaffungsort  des  Arbeitgebers,  Namen  und  Wohnort  des  Arbeiters,
die  übertragenen  Arbeiten  und  die  dafür  vereinbarten  oder  gezahlten  Löhne
beziehen,
IV.  Für  die  Eintragungen  gelten  entfprechend  §  III  Abf.  3,  4.  §  113  Abf.  3.
§  114  b.  I.  Das  Lohnbuch  oder  der  Arbeitszettel  ift  von  dem  Arbeitgeber  auf  feine
Koften  zu  befchaffen  und  dem  Arbeiter  fofort  nach  Vollziehung  der  vorgefchriebenen
Eintragungen  koftenfrei  auszuhändigen,  Die  Eintragungen  find  von  dem  Arbeitgeber
oder  einem  dazu  bevollmächtigten  Betriebsbeamten  zu  unterzeichnen.  Der  Bundesrat ­
  kann  beftimmen,  da|z  die  Lohnbücher  in  der  Betriebsftätte  verbleiben,  wenn  die
Arbeitgeber  glaubhaft  machen,  dafz  die  Wahrung  von  Fabrikationsgeheimniffen  diefe
Maßnahme  erheifcht.  Den  beteiligten  Arbeitern  ift  Gelegenheit  zu  geben,  fich  vor  Eriafz
  diefer  Beftimmung  zu  äufzern.
II.  Sofern  nicht  der  Bundesrat  anders  beftimmt,  find  die  Eintragungen  gemäfz.
§  114  a  Abf.  1  Nr.  1  bis  3  vor  oder  bei  der  Übergabe  der  Arbeit,  die  gemäfz  §  II4a
Abf.  I  Nr.  4  bei  der  Abnahme  der  Arbeit,  die  gemäfz  §  114  a  Abf.  1  Nr.  5,  6  bei  der
Lohnzahlung  mit  Tinte  zu  bewirken  und  zu  unterzeichnen.
III.  In  den  Lohnbüchern  find  die  §§  115  —  II9a  Abf.  I,  §  119  b  abzudrucken. ­

§  114  c.  Soweit  der  Bundesrat  Beftimmungen  auf  Grund  des  §  114  a  Abf.  I,  2
nicht  erläfzt,  kann  die  Landeszentralbehörde  oder  nach  Anhörung  beteiligter  Gewerbetreibender ­
  und  Arbeiter  die  zuftändige  Polizeibehörde  durch  Polizeiverordnung
fic  erlaffen.  Für  diefen  Fall  kann  die  Landeszentralbchörde  oder  die  zuftändige  Polizeibehörde ­
  auch  Beftimmungen  auf  Grund  des  §  114  b  Abf.  2  erlaffen.
§  114  d.  Bundesrat  und  Landeszentralbehörde  können  die  Beftimmungen  auf
Grund  der  §§  114  a—114c  auch  für  einzelne  Bezirke  erlaffen.
        <pb n="270" />
        -

Anlagen

271

Anlage  VI
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  betreffend  Lohnbücher
für  die  Kleider-  und  Wäfchekonfektion
Vom  14.  Februar  1913
Auf  Grund  der  §§  114  a,  114  b  GO  hat  der  Bundesrat  befchloffen:
§  1.  Für  die  Betriebe  der  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  wird  die  Führung  von
Lohnbüchern  vorgefchrieben.
Zur  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  gehören  alle  Betriebe,  in  denen  die  Anfertigung ­
  oder  Bearbeitung  von  Männer-  und  Knabenkleidern  (Röcken,  Hofen,  Weftcn,
Mänteln  u.  dgl.),  Frauen-  und  Kinderkleidung  (Mänteln,  Kleidern,  Umhängen  u.  dgl.),
fowie  von  weijzer  oder  bunter  Wäfche  im  grofzen  erfolgt.  Anfertigung  oder  Bearbeitung ­
  im  grofzen  liegt  auch  vor,  wenn  zwar  in  dem  einzelnen  Betriebe  felbft  nur  eine
befchränkte  Stückzahl  der  Ware  angefertigt  oder  bearbeitet  wird,  wenn  jedoch  der
Unternehmer,  für  den  der  Betrieb  arbeitet,  die  Ware  in  Maffen  herftellen  läfzt.
§  2.  Für  die  ausfchliefziich  gegen  Zeitlohn  in  der  Arbeitsftätte  des  Arbeitgebers
befchäftigten  Arbeiter  bedarf  es  unbefchadet  der  Vorfchrift  im  §  134  Abf.  2  GO  der
Führung  eines  Lohnbuches  nicht.
§  3.  Die  Lohnbücher  müffen  Namen,  Firma  und  Niederlaffungsort  des  Arbeitgebers ­
  fowie  Namen  und  Wohnort  des  Arbeiters  enthalten.
Den  Arbeitern  ftehen  diejenigen  Perfonen  gleich,  welche  für  beftimmte  Gewerbetreibende ­
  außerhalb  der  Arbeitsftätten  der  letztem  mit  der  Anfertigung  gewerblicher
Erzeugniffe  befchäftigt  find,  und  zwar  auch  dann,  wenn  fie  die  Roh-  und  Hilfsftoffe
felbft  befchaffen  (§  119  b  GO).
ln  die  Lohnbücher  find  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  dazu  bevollmächtigten
Betriebsbeamten  einzutragen:
1.  der  Zeitpunkt  der  Übertragung  von  Arbeit,  Art  und  Umfang  der  Arbeit,  bei
Akkordarbeit  die  Stückzahl;
2.  die  Lohnfätze;
3.  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  zu  den  Arbeiten;
4.  der  Zeitpunkt  der  Ablieferung  fowie  Art  und  Umfang  der  abgelieferten  Arbeit;
5  der  Lohnbetrag  unter  Angabe  der  etwa  vorgenommenen  Abzüge;
ö.  der  Tag  der  Lohnzahlung:
7.  die  Bedingungen  für  die  Gewährung  von  Koft  und  Wohnung,  fofern  Koft  und
Wohnung  als  Lohn  oder  Teil  des  Lohnes  gewährt  werden  foll  (§  114  a  Abf.  1,
2  GO).
Im  übrigen  find  noch  folche  Eintragungen  zuläffig,  welche  fich  auf  die  übertragenen
Arbeiten  und  die  dafür  vereinbarten  oder  gezahlten  Löhne  beziehen  (§  114  a  Abf.  3  GO).
§  4-  Die  Eintragungen  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  verfehen  fein,  welches
den  Inhaber  des  Lohnbuchs  günftig  oder  nachteilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.
Die  Eintragung  eines  Urteils  über  die  Führung  oder  die  Leitungen  des  Arbeiters
und  fonftige  durch  diefe  Bekanntmachung  nicht  vorgefehene  Eintragungen  oder  Vermerke ­
  in  oder  an  dem  Lohnbuch  find  unzuläffig.
Den  Arbeitgebern  und  den  von  ihnen  zur  Vornahme  der  Eintragungen  bevollmächtigten ­
  Betriebsbeamten  ift  unterfagt,  die  Lohnbücher  mit  Merkmalen  zu  verfehen,
welche  den  Zweck  haben,  den  Arbeiter  in  einer  aus  dem  Wortlaute  des  Lohnbuchs
nicht  erfichtlichen  Weife  zu  kennzeichnen  (§  114  a  Abf.  4  GO).
§  5.  Die  Lohnbücher  müffen  für  die  nach  §  3  Abf.  3  vorgefchriebenen  Eintragungen
gefonderte  Spalten  haben.  Für  die  nach  §  3  Abf.  4  zugelaffenen  weitern  Eintragungen
find,  wenn  folche  Eintragungen  erfolgen  follen,  befondere  Spalten  vorzufehen.
        <pb n="271" />
        272

Anlagen

Dem  Arbeitgeber  bleibt  geftattet,  die  einzelnen  Spalten  in  mehrere  Unterfpalten
zu  zerlegen.
§  6.  Sind  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  fowie
für  die  Gewährung  von  Koft  und  Wohnung  (§  3  Abf.  3  Nr.  3,  7)  dauernd  oder  für  einen
langem  Zeitraum  feftgefetzt,  fo  ift  geftattet,  fie  an  Stelle  der  durch  §  5  vorgefchriebenen ­
  Eintragung  in  Spalten  in  einem  befondern  Teile  des  Lohnbuchs  vor  den  Eintragungen ­
  über  die  einzelnen  Aufträge  aufzuführen.
§  7-  In  den  Lohnbüchern  find  die  §§  115—119  a  Abf.  I,  §  119  b  GO  abzudrucken
&amp;lt;§  114  b  Abf.  3  GO).
§  8.  Im  übrigen  bleibt  die  Einrichtung  des  Lohnbuchs,  auch  hinfichtlich  der  Zahl
und  Anordnung  der  Spalten  fowie  hin  fichtlich  der  Gröfze  und  Zahl  der  Seiten,  dem
Ermeffen  des  Arbeitgebers  überlaffen;  insbefondere  kann  er  für  die  Unterzeichnung
der  Eintragungen  Spalten  vorfehen.
§  9-  Vorbehaltlich  der  Ausnahmen  in  den  §§  10—12  find  die  Eintragungen  gemä|z
§  3  Abf.  1,  Abf.  3  Nr.  1—3,  7  vor  oder  bei  der  Übergabe  der  Arbeit,  die  gemäfz  §  3
Abf.  3  Nr.  5,  6  bei  der  Abnahme  der  Arbeit,  die  gemäfz  §  3  Abf.  3  Nr.  4  bei  der  Lohnzahlung ­
  zu  bewirken  und  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  dazu  bevollmächtigten
Betriebsbeamten  zu  unterzeichnen  (§  114  b  Abf.  2  GO).
Die  vorgefchriebenen  Eintragungen  einfchliefzlich  der  Unterzeichnung  find  mit
Tinte  oder  Tintenftift  zu  bewirken.  Die  Verwendung  eines  farbigen  Stempeldrucks
ift,  foweit  es  fich  nicht  um  die  Unterzeichnung  handelt,  zuläffig.
§  10.  Soll  die  Anfertigung  eines  erftmalig  herzuftellenden  Mufters  übertragen
und  kann  der  Lohnfatz  für  diefes  nicht  im  voraus  berechnet  werden,  fo  darf  die  Eintragung ­
  des  Lohnfatzes  bis  fpäteftens  zu  dem  Zeitpunkte  verfchoben  werden,  in  welchem
der  Lohn  ermittelt  oder  ausbezahlt  wird.
§  II.  Soweit  in  den  Betrieben,  in  denen  die  Anfertigung  oder  Bearbeitung  von
weifzer  oder  bunter  Wäfche  im  großen  erfolgt,  die  Lohnfätze  durch  einen  in  den  Arbeitsräumen ­
  angebrachten  gut  lesbaren  Anfchlag  bekanntgegeben  find,  dürfen  für
die  in  diefen  Räumen  befchäftigeten  Arbeiter  die  Eintragungen  in  das  Lohnbuch
gemä|z  §  3  Abf.  3  Nr.  1—6  nach  dem  Gefamtbetrage  der  im  Laufe  eines  Tages  an
den  Arbeiter  ausgegebenen  Arbeiten  bewirkt  werden.  Die  Eintragungen  müffen
fpäteftens  bis  zum  Beginn  der  Arbeit  am  folgenden  Tage  vorgenommen  werden.
§  12.  Wird  die  Arbeit  dem  Arbeiter  zugefandt  oder  kann  das  Lohnbuch  bei  Übergabe ­
  der  Arbeit  trotz  Aufforderung  nicht  vorgelegt  werden,  fo  dürfen  die  Eintragungen
in  das  Lohnbuch  vorläufig  infoweit  unterbleiben,  als  die  Übertragung  der  Arbeit
mittels  Arbeitszetteln  erfolgt,  in  denen  die  in  §  3  Abf.  3  Nr.  I,  2  und,  fofern  nicht
von  der  Beftimmung  im  §  6  Gebrauch  gemacht  ift,  auch  die  im  §  3  Abf.  3  Nr.  3  vorgefchriebenen ­
  Eintragungen  enthalten  find.  Diefe  Eintragungen  müffen  von  dem  Arbeitgeber ­
  oder  einem  dazu  bevollmächtigten  Betriebsbeamten  unterzeichnet  fein.
Die  Eintragungen  in  das  Lohnbuch  find,  fobald  der  Arbeiter  felbft  Arbeit  liefert
oder  abholt,  fpäteftens  jedoch  bei  der  nächften  Abrechnung  unter  Übertragung  jener
Angaben  nachträglich  zu  bewirken.
§  13.  Das  Lohnbuch  oder  der  Arbeitszettel  ift  von  dem  Arbeitgeber  auf  feine  Koften
zu  befchaffen  und  dem  Arbeiter  fofort  nach  Vollziehung  der  vorgefchriebenen  Eintragungen ­
  koftenfrei  auszuhändigen  (§  114  b  Abf.  1  Satz  1  GO).
§  14-  Die  Arbeitgeber  haben  von  den  Lohnbüchern,  welche  fie  verwenden,  zwei
Abdrücke  der  Ortspolizeibehörde  ihrer  Niederlaffung  vor  der  erftmaligen  Verwendung
einzureichen.
§  15.  Die  vorftehenden  Beftimmungen  treten  am  I.  Juli  1913  in  Kraft  und  an  die
Stelle  der  Beftimmungen  vom  9-  Dezember  1902,  betreffend  die  Einführung  von
Lohnbüchern  für  die  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  (RGBl  295).
        <pb n="272" />
        Anlagen

273

Anlage  VII
Auszug  aus  dem  Reichsgejetz  betreffend  Kinderarbeit  in
gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März  1903
(RGBl  1903,  113  ff)
I.  Einleitende  Beftimmungen
§  1
Auf  die  Befchäftigung  von  Kindern  in  Betrieben,  welche  als  gewerbliche  im  Sinne
der  Gewerbeordnung  anzufehcn  find,  finden  neben  den  beftehenden  reichsgefetzlichen
Vorfchriften  die  folgenden  Beftimmungen  Anwendung,  und  zwar  auf  die  Befchäftigung
  fremder  Kinder  die  §§  4  —  II.  auf  die  Befchäftigung  eigner  Kinder  die  §§  12
bis  17.
§  2
Kinder  im  Sinne  diefes  Gefetzes
Ais  Kinder  im  Sinne  diefes  Gefetzes  gelten  Knaben  und  Mädchen  unter  13  Jahren
fowie  folche  Knaben  und  Mädchen  über  13  Jahren,  welche  noch  zum  Befuche  der
Volksfchule  verpflichtet  find.
§  3
Eigne,  fremde  Kinder.
I.  Im  Sinne  diefes  Gefetzes  gelten  als  eigne  Kinder:
1.  Kinder,  die  mit  demjenigen,  welcher  fie  befchäftigt,  oder  mit  deffen  Ehegatten
bis  zum  dritten  Grade  verwandt  find,
2.  Kinder,  die  von  demjenigen,  welcher  fie  befchäftigt,  oder  deffen  Ehegatten
an  Kindes  Statt  angenommen  oder  bevormundet  find,
3.  Kinder,  die  demjenigen,  welcher  fie  zugleich  mit  Kindern  der  unter  1  oder  2
bezeichneten  Art  befchäftigt,  zur  gefetzlichen  Zwangserziehung  (Fürforgeerziehung)
  überwiefen  find,
fofern  die  Kinder  zu  dem  Hausftande  desjenigen  gehören,  welcher  fie  befchäftigt.
II.  Kinder,  welche  hiernach  nicht  als  eigne  Kinder  anzufehen  find,  gelten  als
fremde  Kinder.
III.  Die  Vorfchriften  über  die  Befchäftigung  eigner  Kinder  gelten  auch  für  die
Befchäftigung  von  Kindern,  welche  in  der  Wohnung  oder  Werkftätte  einer  Perfon,
zu  der  fie  in  einem  der  im  Abf.  1  bezeichneten  Verhältniffe  ftehen  und  zu  deren  Hausftande
  fie  gehören,  für  Dritte  befchäftigt  werden.
II.  Befchäftigung  fremder  Kinder
„  §  5
Befchäftigung  im  Betriebe  von  Werkftätten,  im  Handelsgcwerbe  und  in  Verkehrsgewerben ­

I.  Im  Betriebe  von  Werkftätten  (§  18),  in  denen  die  Befchäftigung  von  Kindern
nicht  nach  §  4  verboten  ift,  im  liandelsgewerbe  (§  105  b  Abf.  2,  3  GO)  und  in  Verkehrsgewerben ­
  (§  105  i  Abf.  1  a.  a.  0.)  dürfen  Kinder  unter  12  Jahren  nicht  befchäftigt
werden.
II.  Die  Befchäftigung  von  Kindern  über  12  Jahren  darf  nicht  in  der  Zeit  zwifchen
8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte  ftattfinden.
Sie  darf  nicht  länger  als  drei  Stunden  und  während  der  von  der  zuftändigen  Behörde
beftimmten  Schulferien  nicht  länger  als  vier  Stunden  täglich  dauern.  Um  Mittag
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

18
        <pb n="273" />
        274

Anlagen

ift  den  Kindern  eine  mindeftens  zweiftündige  Paufc  zu  gewähren.  Am  Nachmittage
darf  die  Befchäftigung  erft  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterrichte  beginnen.
§  9
Sonntagsruhe
I.  An  Sonn-  und  Fefttagen  (§  105  a  Abf.  2  GO)  dürfen  Kinder  nicht  befchäftigt
werden.
II.  Für  die  öffentlichen  theatralifchen  Vorftellungen  und  fonftigcn  öffentlichen
Schau  ftellungen  bewendet  es  auch  an  Sonn,  und  Fefttagen  bei  den  Beftimmungen
des  §  6.
III.  Für  das  Austragen  von  Waren  fowie  für  fonftige  Botengänge  bewendet  es
bei  den  Beftimmungen  des  §  8.  Jedoch  darf  an  Sonn-  und  Fefttagen  die  Befchäftigung
die  Dauer  von  zwei  Stunden  nicht  überfchreiten  und  fich  nicht  über  1  Uhr  nachmittags ­
  erftrecken;  auch  darf  fie  nicht  in  der  letzten  halben  Stunde  vor  Beginn  des
Hauptgottesdienftes  und  während  desfeiben  ftattfinden.
§  10
Anzeige
I.  Sollen  Kinder  befchäftigt  werden,  fo  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginne  der
Befchäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  fchriftliche  Anzeige  zu  machen.  In  der
Anzeige  find  die  Betriebsftättc  des  Arbeitgebers  fowie  die  Art  des  Betriebs  anzugeben.
II.  Die  Beftimmung  des  Abf.  !  findet  keine  Anwendung  auf  eine  bloß  gelegentliche
Befchäftigung  mit  einzelnen  Dienftleiftungen.
§  II
Arbeitskarte
I.  Die  Befchäftigung  eines  Kindes  ift  nicht  geftattet,  wenn  dem  Arbeitgeber  nicht
zuvor  für  dasfelbe  eine  Arbeitskarte  eingehändigt  ift.  Diefe  Beftimmung  findet  keine
Anwendung  auf  eine  blofz  gelegentliche  Befchäftigung  mit  einzelnen  Dienftleiftungen.
II.  Die  Arbeitskarten  werden  auf  Antrag  oder  mit  Zuftimmung  des  gefetzlichen
Vertreters  durch  die  Ortspolizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an  welchem  das  Kind
zuletzt  feinen  dauernden  Aufenthaltsort  gehabt  hat,  koften-  und  ftempelfrei  ausgeftellt;
  ift  die  Erklärung  des  gefetzlichen  Vertreters  nicht  zu  befchaffen,  fo  kann  die
Gemeindebehörde  die  Zuftimmung  ergänzen.  Die  Karten  haben  den  Namen,  Tag
und  Jahr  der  Geburt  des  Kindes  fowie  den  Namen,  Stand  und  letzten  Wohnort  des
gefetzlichen  Vertreters  zu  enthalten.
III.  Der  Arbeitgeber  hat  die  Arbeitskarte  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen
vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Löfung  des  Arbeitsverhältniffes  dem  gefetzlichen
Vertreter  wieder  auszuhändigen.  Ift  die  Wohnung  des  gefetzlichen  Vertreters  nicht
zu  ermitteln,  fo  erfolgt  die  Aushändigung  der  Arbeitskarte  an  die  im  Abf.  2  bezeichnete
Ortspolizeibehörde.
IV.  Die  Beftimmung  des  §  4  des  Gewerbegerichtsgefetzes  vom  29-  September
1901  (RGBl  353)  über  die  Zuftändigkeit  der  Gewerbegerichte  für  Streitigkeiten  hinfichtlich
  der  Arbeitsbücher  finden  entfprechende  Anwendung.
III.  Befchäftigung  eigner  Kinder
§  12
Verbotene  Befchäftigungsarten
In  Betrieben,  in  denen  gemäß  den  Beftimmungen  des  §  4  fremde  Kinder  nicht
befchäftigt  werden  dürfen,  fowie  in  Werkftätten,  in  welchen  durch  elementare  Kraft
(Dampf,  Wind,  Waffer,  Gas,  Luft,  Elektrizität  ufw.)  bewegte  Triebwerke  nicht  bloß
        <pb n="274" />
        Anlagen

275

18*

vorübergehend  zur  Verwendung  kommen,  ift  auch  die  Befchäftigung  eigner  Kinder
unterfagt.
§  13
Befchäftigung  im  Betriebe  von  Werkftätten,  im  Handelsgewerbc  und  in  Verkehrsgewerben ­

I.  Im  Betriebe  von  Werkftätten,  in  denen  die  Befchäftigung  von  Kindern  nicht
nach  §  12  verboten  ift,  im  Handelsgewerbc  und  in  Verkehrsgewerben  dürfen  eigne
Kinder  unter  10  Jahren  überhaupt  nicht,  eigne  Kinder  über  10  Jahren  nicht  in  der  Zeit
zwifchen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens  und  nicht  vor  dem  Vormittagsunterrichte
befchäftigt  werden.  Um  Mittag  ift  den  Kindern  eine  mindeftens  zweiftündige  Paufe
zu  gewähren.  Am  Nachmittage  darf  die  Befchäftigung  erft  eine  Stunde  nach  beendetem
Unterrichte  beginnen.
II.  Eigne  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in  der  Wohnung  oder  Werkftätte  einer
Perfon,  zu  der  fie  in  einem  der  im  §  3  Abf.  1  bezeichneten  Verhältniffe  ftehen,  für
Dritte  nicht  befchäftigt  werden.
III.  An  Sonn-  und  Fefttagen  dürfen  auch  eigne  Kinder  im  Betriebe  von  Werkftätten ­
  und  im  Handelsgewerbe  fowie  im  Verkehrsgewerbe  nicht  befchäftigt  werden.
§  14
Befondere  Befugniffe  des  Bundesrats
I.  Der  Bundesrat  ift  ermächtigt,  für  die  erften  zwei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten
diefes  Gefetzes  für  einzelne  Arten  der  im  §  12  bezeichneten  Werkftätten,  in  denen  durch
elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke  nicht  blo|z  vorübergehend  zur  Verwendung
kommen,  und  der  im  §  13  Abf.  1  bezeichneten  Werkftätten  Ausnahmen  von  den
dafelbft  vorgefehenen  Beftimmungen  zuzulaffen.
II.  Nach  Ablauf  diefer  Zeit  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  im  §  12
bezeichneten  Werkftätten  mit  Motorbetrieb  die  Befchäftigung  eigner  Kinder  nach
Maßgabe  der  Beftimmungen  im  §  13  Abf.  I  unter  der  Bedingung  geftatten,  da(z  die
Kinder  nicht  an  den  durch  die  Triebkraft  bewegten  Mafchinen  befchäftigt  werden  dürfen.
Auch  kann  der  Bundesrat  für  einzelne  Arten  der  im  §  13  Abf.  I  bezeichneten  Werkftätten ­
  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Befchäftigung  von  Kindern  unter  10  Jahren
zulaffen,  fofern  die  Kinder  mit  befonders  leichten  und  ihrem  Alter  angemeffenen
Arbeiten  befchäftigt  werden;  die  Befchäftigung  darf  nicht  in  der  Zeit  zwifchen  8  Uhr
abends  und  8  Uhr  morgens  ftattfinden;  um  Mittag  ift  den  Kindern  eine  mindeftens
zweiftündige  Paufe  zu  gewähren,  am  Nachmittage  darf  die  Befchäftigung  erft  eine
Stunde  nach  beendetem  Unterricht  beginnen.  Die  Ausnahmebeftimmungen  können
allgemein  oder  für  einzelne  Bezirke  crlaffcn  werden.
IV.  Gemeinfame  Beftimmungen
-»  §  18
Werkftätten  im  Sinne  diefes  Gefetzes
Als  Werkftätten  gelten  neben  den  Werkftätten  im  Sinne  des  §  105  b  Abf.  1  GO
auch  Räume,  die  zum  Schlafen,  Wohnen  oder  Kochen  dienen,  wenn  darin  gewerbliche ­
  Arbeit  verrichtet  wird,  fowie  im  Freien  gelegene  gewerbliche  Arbeitsftellen.
§  19
Abweichungen  von  der  gefetzlichen  Zeit
Beträgt  der  Unterfchied  zwifchen  der  gefetzlichen  Zeit  und  der  Ortszeit  mehr
als  eine  Viertelftunde,  fo  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bezüglich  der  in  diefem
Gefetze  vorgefehenen  Beftimmungen  über  Anfang  und  Ende  der  zuläffigen  täglichen
        <pb n="275" />
        276

Anlagen

Arbeitszeit  für  ihren  Bezirk  oder  einzelne  Teile  desselben  Abweichungen  von  der
Vorfchrift  über  die  gefetzliche  Zeit  in  Deutfchland  (Gefetz  vom  12.  März  1893,  RGBl
93)  zulaffen.  Die  Abweichungen  dürfen  nicht  mehr  als  eine  halbe  Stunde  betragen.
Die  gefetzlichen  Beftimmungen  über  die  zuläffige  Dauer  der  Befchäftigung  bleiben
unberührt.
§  20
I.  Die  zuftändigen  Polizeibehörden  können  im  Wege  der  Verfügung  eine  nach  den
vorftehenden  Beftimmungen  zuläffige  Befchäftigung,  fofern  dabei  erhebliche  Mißftände
  zutage  getreten  find,  auf  Antrag  oder  nach  Anhörung  der  Schulauffichtsbehörde
für  einzelne  Kinder  einfehränken  oder  unterfagen  fowie,  wenn  für  das  Kind  eine  Arbeitskarte ­
  erteilt  ift  (§  11),  diefe  entziehen  und  die  Erteilung  einer  neuen  Arbeitskarte
verweigern.
II.  Die  zuftändigen  Polizeibehörden  find  ferner  befugt,  zur  Befeitigung  erheblicher,
die  Sittlichkeit  gefährdender  Mißftände  im  Wege  der  Verfügung  für  einzelne  Gaftoder
  Schankwirtfchaften  die  Befchäftigung  von  Kindern  weiter  einzufchränken
oder  zu  unterfagen.
§  21
Aufficht
I.  Infoweit  durch  Bundesratsbefchluß  oder  durch  die  Landesregierungen  die  Aufficht ­
  anderweitig  geregelt  ift,  finden  die  Beftimmungen  des  §  139  b  GO  Anwendung.
II.  In  Privatwohnungen,  in  denen  ausfchließlich  eigne  Kinder  befchäftigt  werden,
dürfen  Revifionen  während  der  Nachtzeit  nur  ftattfinden,  wenn  Tatfachen  vorliegen,
welche  den  Verdacht  der  Nachtbefchäftigung  diefer  Kinder  begründen.
§  22
Zuftändige  Behörden
Welche  Behörden  in  jedem  Bundesftaat  unter  der  Bezeichnung:  höhere  Verwaltungsbehörde, ­
  untere  Verwaltungsbehörde,  Schulauffichtsbehörde,  Gemeindebehörde,
Polizeibehörde,  Ortspolizeibehörde  zu  verftehen  find,  wird  von  der  Zentralbehörde
des  Bundesftaates  bekanntgemacht.

V.  Strafbeftimmungen
§  23.  I.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  2000  M.  wird  beftraft,  wer  den  §§  4—8  zuwiderhandelt. ­

II.  Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Gefängnisftrafe
bis  zu  fechs  Monaten  erkannt  werden.
III.  Der  §  75  des  Gerichtsverfaffungsgefetzes  findet  Anwendung.
§  24-  I-  Mit  Geldftrafe  bis  zu  600  M.  wird  beftraft:
1.  wer  dem  §  9  zuwider  Kindern  an  Sonn-  und  Fefttagcn  Befchäftigung  gibt;
2.  wer  den  auf  Grund  des  §  20  hinfichtlich  der  Befchäftigung  fremder  Kinder
endgültig  ergangenen  Verfügungen  zuwiderhandelt.
II.  Im  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft  erkannt
werden.
§  25.  I.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  150  M.  wird  beftraft:
1.  wer  den  §§  12—16,  §  17  Abf.  1  zuwiderhandelt:
2.  wer  den  auf  Grund  des  §  20  hinfichtlich  der  Befchäftigung  eigner  Kinder  endgültig ­
  ergangenen  Verfügungen  oder  den  auf  Grund  des  §  17  Abf.  2  erlaffenen
Vorfchriften  zuwiderhandelt.
II.  I  m  Falle  gewohnheitsmäßiger  Zuwiderhandlung  kann  auf  Haft  erkannt
werden.
        <pb n="276" />
        Anlagen

277

§  26.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  30  M.  werden  Arbeitgeber  beftraft,  welche  es  unterlaßen, ­
  den  durch  §  IO  für  fie  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.
§  27.  Mit  Geldftrafe  bis  zu  20  M.  wird  beftraft:
1.  wer  entgegen  der  Beftimmung  des  §  11  Abf.  1  ein  Kind  in  Befchäftigung  nimmt
oder  behält;
2.  wer  der  Beftimmung  des  §  II  Abf.  3  in  Anfehung  der  Arbeitskarten  zuwiderhandelt. ­

§  28.  Die  Strafverfolgung  der  im  §  24  bezeichneten  Vergehen  verjährt  binnen
drei  Monaten.
§  29.  Die  Beftimmungen  des  §  151  GO  finden  Anwendung.
VI.  Schlufzbeftimmungen
§  30.  Die  vorftehenden  Beftimmungen  ftehen  weitergeher.den  landesrechtlichen
Befc'nränkungen  der  Befchäftigung  von  Kindern  in  gewerblichen  Betrieben  nicht
entgegen.
§  31.  Diefes  Gefetzt  tritt  mit  dem  I.  Januar  1904  in  Kraft.

Anlage  VIII
Englifches  Gefetz  betreffend  Lohnämter  (Trade  Boards)  1909
Zufammenfaffung  der  hauptfächlichften  Beftimmungen
(Die  Zufammenfaffung  erfolgte  durch  das  englifche  Handelsmin:fierium  und  ift
hier  wörtlich  überfetzt.)
Diefes  Gefetz  findet  auf  folgende  Gewerbe  Anwendung:
1.  Fertige,  en  gros  befteilte  Schneiderarbeiten,
2.  Papierfchachtelfabrikation,
3.  Erzeugung  von  Spitzen  und  Netzwerk  mit  Mafchinenbetrieb  fowie  Verbefferungs-
  und  Stopfarbeiten  für  Uerftellung  von  Spitzengardinen,
4.  gewiffe  Arten  von  Kettenerzeugung.
Durch  Regierungsbefchlu|z  (Provisional  Order)  kann  diefes  Gefetz  auch  auf
andere  Gewerbe  ausgedehnt  werden  (I).
Das  Handelsminifterium  (The  Board  of  Trade)  foll,  wenn  tunlich,  ein  Lohnamt
(Trade  Board)  einfetzen  für  jedes  Gewerbe  (oder  für  jeden  Zweig  eines  Gewerbes)
und  zu  deffen  Konftituierung  die  nötigen  Verordnungen  erlaffen  (II  1).
Den  Lohnämtern  liegt  es  ob,  Minimal-Zeitlohnfätze  feftzufetzen;  auch  können
fie,  wenn  es  ihnen  gut  fcheint,  allgemeine  Minimal-Stücklohnfätze  beftimmen  (IV  I).
Nach  je  drei  Monaten  müffen  fie  über  die  Lohnfätze,  die  fie  feftftellen  wollen,  Bericht
erftatten  und  etwaige  Einwürfe  dagegen  anhören  (IV  2).  Nach  fechs  Monaten  treten
diefe  Lohnfätze  in  Kraft,  wenn  nicht  das  Ffandelsminifterium  eine  längere  Frift
anberaumt  (makes  an  Order  of  Suspension)  (V).
Wo  der  a  11  g  e  m  e  i  n  e  Minimal-Stücklohn  nicht  befteht,  fondern  blofz  der  Minimal-Zeitlohn,
  ift  das  Lohnamt  verpflichtet,  auf  Wunfch  des  Arbeitgebers  für  feine  Arbeitnehmer ­
  einen  befondern  Minimal-Stücklohn  feftzufetzen  (IV  5).
Nach  den  obigen  Lohnbeftimmungen  ift  es  alfo  dem  Arbeitgeber  anheimgeftcllt,
ob  er  Stücklöhne  oder  Zeitlöhne  zahlen  will.  Entfcheidet  er  fich  für  Stücklöhne,  fo
mujz  er,  wenn  fie  eingeführt  find,  Minimal-Stücklöhne  bezahlen  (VI  und  VIII  a),
find  fie  aber  nicht  eingeführt,  fo  wird  angenommen,  dafc  er  geringere  Löhne  gibt,  als
der  Minimaltarif  verlangt,  wenn  er  nicht  zeigen  kann,  dafz  im  gegebenen  Falle  die
        <pb n="277" />
        278

Anlagen

Zahlung  nach  Stücklöhnen  einem  gewöhnlichen  Arbeiter  wenigftens  ebenfoviel  einbringt ­
  wie  die  nach  Minimal.Zeitlöhnen  (VIII  b).
Zu  bemerken  ift  auch,  daß  der  Arbeitgeber  nicht  verpflichtet  ift,  jedem  Ar.
beiter  einen  Stücklohn  zu  bezahlen,  der  dem  betreffenden  foviel  einbringt  wie
ein  Minimal-Zeitlohn,  fondern  bloß  einen  folchen  Stücklohn,  der  bei  einem  Durchfchnittsarbeiter
  einem  Minimal-Zeitlohn  gleichkommt.  In  zweifelhaften  Fällen  hat
das  Lohnamt  zu  unterfuchen,  was  andere  Arbeiter  unter  ähnlichen  Umftänden  verdienen. ­

Wer  die  Minimaltaxe  nicht  bezahlt,  kann  für  jede  Verfehlung  zu  einer  Geldftrafe
bis  zu  400  M.  (20  £)  verurteilt  werden.  Das  Gericht  hat  zugleich  auch  Sorge  zu
tragen,  daß  der  Arbeitgeber  feinem  Arbeitnehmer  die  vorenthaltenen  Beträge  vollftändig
  nachbezahle.  Sache  des  Arbeitgebers  ift  es,  den  Beweis  zu  erbringen,  daß  er
nicht  weniger  als  den  Minimaltarif  ausbezahlt  habe  (V!  4).
Wenn  ein  Zeitarbeiter  mit  einer  Krankheit  oder  einem  körperlichen  Gebrechen
behaftet  ift  und  man  glaubt,  der  Fall  könne  nicht  entfprechend  geregelt  werden,
wenn  der  betreffende  Arbeiter  Stückarbeit  verrichtet,  fo  ift  das  Lohnamt  berechtigt,
demfelben  einen  Erlaubnisfchein  auszuftellen,  wonach  er  um  weniger  als  um  die
Minimaltaxe  arbeiten  kann  (VI  3).
Mitglieder  der  Lohnämter
Vertretende  Mitglieder  (representative  members).  Die
Arbeitgeber  und  die  Arbeitnehmer  follen  in  den  Lohnämtern  in  gleicher  Zahl  vertreten ­
  fein.  Dazu  kommen  noch  die  ange  ft  eilten  Mitglieder  (the  appointed
members)  (XI  I).
Frauen  find  ebenfogut  wie  Männer  wählbar  (XI  2).  Ob  die  repräfentierenden  Mitglieder ­
  gewählt  oder  ernannt  werden  follen,  oder  ob  fie  zum  Teil  zu  wählen,  zum
Teil  aber  zu  ernennen  find,  kann  durch  die  Ausführungsverordnungen  geregelt
werden  (XI  3).
Heimarbeiter.  Diefe  müffen  in  den  Lohnämtern  vertreten  fein  (XI  3).
Die  von  dem  Handelsmini  ft  erium  ange  ft  eilten  Mitglieder. ­
  Ihre  Zahl  foll  kleiner  fein  als  die  Hälfte  der  Gefamtzahl  der  repräfentierenden ­
  Mitglieder.  Wenn  in  einem  Betriebe  die  Frauen  ftark  vertreten  find,  foll
unter  den  angeftellten  Mitgliedern  auch  eine  Frau  fein  (XIII  2).
Zum  Präfidenten  wird  ein  Mitglied  des  Lohnamts  gewählt,  das  die  Eigenfchaften
befitzt,  die  das  Handelsminifterium  verlangt.
Diftriktlohnkommiffionen
Das  Lohnamt  kann  Diftriktlohnkommiffionen  ernennen,  die  zum  Teil  aus  Mitgliedern ­
  des  Lohnamts  beftehen,  zum  Teil  auch  aus  Perfonen,  die  nicht  zu  den  Mitgliedern ­
  des  Lohnamts  gehören,  wohl  aber  als  Arbeitgeber  oder  Arbeitnehmer
an  dem  betreffenden  Gewerbe  beteiligt  find  (XII  I).
In  jeder  Kommiffion  foll  fich  wenigftens  ein  offizielles  Mitglied  befinden.
Arbeitgeber  aber  und  Arbeitnehmer  follen  darin  gleichmäßig  vertreten  fein.  Auch
die  Heimarbeiter  follen  ihre  Vertretung  haben  (XII  2).  Wie  weit  der  Wirkungskreis
einer  folchen  Kommiffion  fich  erftreckt,  kann  das  Lohnamt  beftimmen  (XII  I).
Es  kann  auch  der  Kommiffion  für  Diftriktgewerbe  alle  feine  Vollmachten  übertragen ­
  mit  Ausnahme  derjenigen,  den  Minimal-Zeitlohn  und  den  allgemeinen  Minimal-Stücklohn
  feftzufetzen  (XII  3).
Ift  die  Diftriktlohnkommiffion  ernannt,  fo  foll  fie  beim  Lohnamt  Minimai-Zeitlohnfätze
  und,  foweit  es  ihr  gut  fcheint,  Minimal-Stücklohnfätze  für  ihr  Gebiet  in
Vorfchlag  bringen  (XII  4).
        <pb n="278" />
        Anlagen

279

Beamte
Die  Beamten  find  befugt,  die  Vorlegung  der  Lohnliften,  der  Verzeichniffe  auswärtiger ­
  Arbeiter  und  anderer  Angaben  zu  verlangen.  Wer  fich  gegen  diefen  Paragraphen
verfehlt,  kann  mit  einer  Oeidftrafe  belangt  werden,  die  aber  100  M.  (5  £)  nicht
überfteigen  darf  (XV).  Für  Lohnliftenfälfchung  darf  die  Geldftrafe  400  M.  (20  £)
nicht  überfteigen  und  die  Gefängnishaft  nicht  länger  als  drei  Monate  dauern.
Auslagen
Die  Auslagen,  die  die  Mitglieder  des  Lohnamts  und  der  Diftriktlohnkommiffion
bei  Ausübung  ihres  Amtes  haben,  können  ihnen  bis  zu  einem  gewiffen  Betrag,  den
das  Schatzamt  beftimmt,  vergütet  werden  (XXI  3).
Kleinere  Beftimmungen
Wenn  ein  Gewerbe  in  Irland  in  bedeutendem  Umfang  betrieben  wird,  foll  auch
für  Irland  ein  befonderes  Lohnamt  eingefetzt  werden  (II  1).
Befchränkung  der  Wirkungsdauer.  Bis  die  Minimaltaxe  in  Kraft
tritt,  foll  fie  nur  Anwendung  finden
a)  wenn  eine  fchriftliche,  gegenteilige  Vereinbarung  zwifchen  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  fehlt;  J )  oder
b)  wenn  der  Arbeitgeber  beim  Lohnamt  fchriftlich  die  Erklärung  abgibt,  da|z  er
fich  verpflichten  will.
Weder  die  Bezirksregierung  noch  die  Lokalbehörde  foll  einen  Vertrag  abfchliefzen
mit  einem  Arbeitgeber,  der  die  in  b  verlangte  Erklärung  nicht  abgegeben  hat  (VII).
Art  und  Weife  des  Vorgehens.  Das  Handelsminifterium  foll  Verordnungen ­
  erlaffen  in  bezug  auf  das  Verfahren  und  die  Verfammlungen  der
Lohnämter  fowie  über  die  Art  der  Abftimmung.  An  diefe  Verordnungen  haben  die
Lohnämter  fich  zu  halten,  im  übrigen  aber  können  fie  nach  eignem  Gutdünken
Vorgehen  (XI  7).
Es  liegt  noch  eine  gro|ze  Anzahl  weiterer  Beftimmungen  vor,  die  in  Betracht  zu
ziehen  find,  wenn  einmal  das  Gefetz  und  feine  Durchführungsverordnungen  für
die  einzelnen  Gewerbe  in  Kraft  getreten  find.
Anlage  IX
Satzungen  des  Gewerkvereins  der  Heimarbeiterinnen
Deutfchlands
I.  Name,  Sitz  und  Zweck  des  Vereins
§  1.  Der  Verein  führt  den  Namen:  „Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen
Deutfchlands“.  Er  ift  dem  Gefamtverbande  der  chriftlichen  Gewerkfchaften  angefchloffen
  und  hat  feinen  Sitz  in  Berlin.
§  2.  Zweck  des  Gewerkvereins  ift,  auf  chriftlicher  Grundlage  die  wirtfchaftlichen,
  fozialen  und  fittlichen  Intereffen  der  Berufsgenoffinnen  mit  allen  vom  Gefetz
geftatteten  Mitteln  zu  fördern.
§  3.  Dazu  erftrebt  der  Gewerkverein:
a)  Organifierung  der  Berufsgenoffinnen  im  Gebiete  des  Deutfchen  Reiches;
b)  Errichtung  wirtfchaftlicher  Hilfseinrichtungen;
c)  Gefetzliche  Regelung  der  Heimarbeitverhältniffe.
*)  In  diefem  Falle  kann  der  Arbeiter  die  zu  niedrigen  Löhne  fich  nachbezahlen
laffen,  aber  der  Arbeitgeber  kann  nicht  beftraft  werden.
        <pb n="279" />
        280

Anlagen

II.  Einrichtungen  des  Vereins
§  4-  Der  Gewerkverein  bietet  feinen  Mitgliedern:
a)  unentgeltlichen  Rechtsfchutz  in  allen  gewerblichen  Streitigkeiten;
b)  Auskunft  in  allen  Berufsangelegenheiten  und  in  Sachen  des  Verkehrs  mit
Behörden  und  Körperfchaftenj
c)  Abteilung  begründeter  Befchwerden  durch  Vermittlung  bei  den  Arbeitgebern;
nötigenfalls  Anwendung  anderer  geeigneter  Mittel;
d)  Unterftützung  bei  Lohnbewegungen;
e)  Krankengeldzufchujz;
f)  Wöchnerinnenbeihilfe;
g)  Sterbegeldzufchuß;
h)  Lehrkurfe;
i)  ein  monatlich  erfcheinendes  Vereinsbiatt:  „Die  Heimarbeiterin“;
k)  monatliche  Verfammlungen  mit  gewerblichen  fowie  allgemein  bildenden
Vorträgen;
1)  Preisermäßigung  beim  Einkauf  von  Nähmafchinen  und  Werkzeugen  für  gewerbliche ­
  Zwecke;
m)  Bücherei;
n)  Spargelegenheit. 1 )
Die  Vorteile  unter  §  4  k—n  find  unter  Zuftimmung  des  Hauptvorftandes  als  örtliche ­
  Einrichtungen  zu  treffen.
Zu  §  4  a.  Der  unentgeltliche  Rechtsfchutz  wird  fechs  Monate  nach  dem  Beitritt
gewährt  und  erftreckt  fich  auf  alle  gewerblichen  Streitigkeiten,  auf  die  Verficherungsftreitfälle
  und  auf  die  Rechtsftreitigkeiten,  in  die  ein  Mitglied  durch  fein  Eintreten
für  den  Gewerkverein  gerät.
Bei  Inanfpruchnahme  des  Rechtsfchutzes  hat  das  Mitglied  den  Sachverhalt  eingehend, ­
  auf  Verlangen  fchriftlich,  der  Gruppenvorfitzenden  darzuftellen,  welche
geeignetenfalls  die  Darftellung  an  den  Rechtsbeiftand  zur  Begutachtung  übergibt,
nicht  geeignete  Gefuche  aber  zurückweift.  Nachdem  der  Rechtsbeiftand  des  Gewerkvereins ­
  den  Fall  für  nicht  ausfichtslos  erklärt  hat,  wird  der  Rechtsfchutz  übernommen,
in  ausfichtslofen  Fällen  abgelehnt.  Haben  auswärtige  Gruppen  einen  eignen  Rechtsbeiftand, ­
  fo  entfcheidet  diefer  über  etwaige  Ausfichtslofigkeit  des  Falles.  Andernfalls ­
  fügt  er  der  fchriftlichen  Darftellung  fein  Gutachten  bei.  Beides  wird  dem  Hauptvorftande
  und  feinem  Rechtsbeiftande  zur  Prüfung  überwiefen.  Über  die  endgültige
Gewährung  des  unentgeltlichen  Rechtsfchutzes  entfcheidet,  unter  Ausfchlujz  der
ordentlichen  Gerichte,  der  Hauptvorftand.
Entzogen  wird  der  Rechtsfchutz  demjenigen,  der  gegen  die  Weifungen  des  Rechtsbeiftandes
  verftöjzt.  Hat  ein  Mitglied  Tatfachen  unrichtig  dargeftellt  oder  verfchwiegen,
  fo  ift  dasfelbe  für  alle  entftehenden  Koften  haftbar  zu  machen.
Über  jeden  Fall  ift  der  Hauptvorfitzenden  durch  die  Gruppenvorfitzende  oder
die  Sekretärin  Bericht  zu  erftatten.
Zu  §  4  b.  Unentgeltliche  Auskunft  in  allen  Berufsangelegenheiten,  in  Sachen
des  Verkehrs  der  Mitglieder  mit  den  Kaffen  und  Behörden  wird  nach  Möglichkeit
gewährt.  Die  Auskünfte  find  unverbindlich;  werden  diefelben  vertraulich  gegeben,
fo  find  fie  ftreng  vertraulich  zu  behandeln.  Das  betreffende  Mitglied  haftet  für  alle
Folgen,  die  aus  Nichtbeachtung  diefer  Vorfchrift  entftehen.
Über  die  erteilten  Auskünfte  hat  jede  Gruppe  Buch  zu  führen  und  einmal  im
Jahre  diefe  Statiftik  dem  Hauptvorftand  einzureichen.
Zu  §  4  d.  Mitglieder,  die  dem  Gewerkverein  bereits  ein  Jahr  angehören,  mit  ihren

*)  Näheres  durch  die  erfte  Vorfitzende  jeder  Gruppe.
        <pb n="280" />
        Anlagen

281

Beiträgen  nicht  im  Rückftande  find  und  laut  Befchluß  des  Hauptvorftandes  veranlagt
werden,  die  Arbeit  niederzulegen,  können  nach  Ablauf  des  dritten  Tages  —  folange
die  Lohnbewegung  vom  Hauptvorftande  anerkannt  ift  —  für  den  Arbeitstag  eine
Unterftützung  von  1  M.  erhalten.
Mitglieder,  die  noch  kein  volles  Jahr  der  Organifation  angehören,  erhalten  die
Hälfte.
Mitglieder,  die  erft  während  der  Lohnbewegung  ihren  Beitritt  vollzogen  haben,
haben  keinen  Anfpruch  auf  Unterftützung,  doch  kann  der  Hauptvorftand  auf  begründeten ­
  Antrag  der  Gau-  oder  Gruppenleitung  eine  Unterftützung  bewilligen.
Bei  Ausfperrungen  und  Maßregelungen  entfeheidet  der  Hauptvorftand  von  Fall
zu  Fall  über  Höhe  und  Dauer  der  Unterftützung.
Zu  §  4  e.  Auf  Vorlage  eines  Hauskrankenfeheins  oder  einer  ärztlichen  Befcheinigung
  kann  jährlich  einmal  Krankengeldzufchujz  an  diejenigen  Mitglieder
ausgezahlt  werden,  die  mit  der  Beitragszahlung  nicht  im  Rückftande  find  (vgl.  §  lö
und  18).
Es  kann  gezahlt  werden  in  jedem  Kalenderjahr  einmal
bei  Zahlung  eines
Wochenbeitrags
in  Höhe  von
I.  10  Pf.
II.  15  Pf.
III.  20  Pf.
IV.  30  Pf.
V.  40  Pf.
bei  Zahlung  eines
Wochenbeitrags
in  Höhe  von  .
I.  10  Pf.
II.  15  Pf.
III.  20  Pf.
IV.  30  Pf.
V.  40  Pf.
bei  Zahlung  eines
Wochenbeitrags
in  Höhe  von
I.  10  Pf.
II.  15  Pf.
III.  20  Pf.  r
IV.  30  Pf.
V.  40  Pi.
Die  in  §  4  e  vorgefehenen  Unterftiitzungsfätze  können  innerhalb  eines  Jahres
vom  Beginn  des  Bezugs  der  erften  Unterftützung  ab  gerechnet  nur  einmal  bezogen
werden;  es  tritt  dann  wieder  eine  Karenzzeit  von  52  Wochen  ein.
Koch 2 ,  Die  deutfehe  Hausinduftrie

bei  einer  Mitgliedfchaft
von  1  bis  5  Jahren
pro  Tag  50  Pf.
vom  15.  bis  30.  Tage  =  8  M.
vom  II.  bis  30.  Tage  =  10  M.
vom  7-  bis  30.  Tage  =  12  M.
pro  Tag  75  Pf.
vom  7■  bis  30,  Tage  =  18  M.
pro  Tag  1  M.
vom  7-  bis  30.  Tage  =  24  M.
bei  einer  Mitgliedfchaft
von  5  bis  10  Jahren
pro  Tag  50  Pf.
vom  15.  bis  35.  Tage  =  10,50  M.
vom  II.  bis  35.  Tage  =  12,50  M.
vom  7-  bis  35.  Tage  =  14,50  M.
pro  Tag  75  Pf.
vom  7-  bis  35.  Tage  =  21,75  M.
pro  Tag  I  M.
vom  7.  bis  35.  Tage  -=  29  M.
bei  einer  Mitgliedfchaft
von  10  Jahren  und  mehr:
pro  Tag  50  Pf.
vom  15.  bis  40.  Tage  =  13  M.
vom  II.  bis  40,  Tage  =  15  M.
vom  7-  bis  40.  Tage  =  17  M.
pro  Tag  75  Pf.
vom  7-  bis  40.  Tage  =  25,50  M.
pro  Tag  1  M.
vom  7•  bis  40.  Tage  =  34  M.

2
        <pb n="281" />
        282

Anlagen

Die  Auszahlung  des  Krankengeldzufchuffes  findet  in  der  Regel  während  der
Krankheitsdauer  ftatt,  doch  foll  innerhailb  einer  Frift  von  vier  Wochen  eine  nachträgliche ­
  Auszahlung  zuläffig  fein.
Zu  §  4  f-  Wöchnerinnen,  die  bereits  ein  Jahr  dem  Gewerkverein  als  Mitglieder
angehören  und  mit  der  Beitragsbezahlung  nicht  im  Rückftandc  find,  erhalten  innerhalb ­
  fechs  Wochen  nach  der  Geburt  eine  Beihilfe  von  5  M.,  fobald  die  Geburtsurkunde ­
  vorgelegt  wird.
Zu  §  4  g-  Durch  Zahlung  eines  freiwilligen  monatlichen  Beitrags  wird  es  den
Mitgliedern  ermöglicht,  fich  im  eignen  Todesfall  die  Auszahlung  eines  Sterbegeld,
zufchuffes  zu  fichern.
Es  wird  gezahlt  bei  einer  Beitragsleiftung  von  monatlich:
nach  I  Jahr  nach  5  Jahren  nach  10  Jahren

10  Pf.  10  M.  15  M.
20  Pf.  15  M.  25  M.
30  Pf.  20  M.  35  M.

20  M.
35  Ml
45  M.

Diefe  Sätze  gelten  bis  zum  nächften  Verbandstage.
Zu  §  4  h.  Lehrkurfe  werden  von  den  Gruppen  in  der  Regel  im  Zufammenhange  mit
Arbeitsvermittlung  eingerichtet.  Ein  Kurfus  foll  in  der  Regel  nicht  unter  10  und  nicht
über  30  Lernende  umfaffen.  Der  Unterricht  ift  für  den  Arbeitsauftrag  von  gefchulten
Kräften  zu  erteilen.  Die  Koften  des  Kurfus  werden  von  den  Beteiligten  aufgebracht.
§  5.  Ein  klagbares  Recht  der  Mitglieder  oder  Gruppen  gegen  den  Gewerkverein,
deffen  Vermögen,  Einrichtungen  und  Leiftungen  jeder  Art  ift  ausgefchloffen.  Desgleichen ­
  findet  keine  Haftpflicht  der  Mitglieder  für  die  Verbindlichkeiten  des  Gewerkvereins ­
  ftatt.

III.  Mitgliedfchaft  und  Beiträge

§  6.  Der  Gewerkverein  befteht  aus  ordentlichen  und  außerordentlichen  Mitgliedern.
  Diefelben  unterwerfen  fich  durch  ihre  Aufnahme  den  Satzungen.
§  7-  Ordentliches  Mitglied  kann  jede  verfügungsfähige  weibliche  Perfon  werden,
wenn  fie  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  befitzt  und  als  Hausgewerbetreibende  oder
als  Heimarbeiterin  erwerbstätig  ift.
Wer  fein  Gewerbe  zeitweilig  oder  aus  Schwäche  dauernd  aufgibt,  braucht  nicht
auszufcheiden.
Über  die  Aufnahme  entfeheidet  in  ftrittigen  Fällen  der  Hauptvorftand,  doch  fteht
dem  Mitgliede  der  Befchwerdeweg  nach  Maßgabe  des  §  14  zu.
§  8.  Der  Beitrag  der  ordentlichen  Mitglieder  beträgt  wöchentlich  10  bis  40  Pf.
und  kann  in  der  Gruppenverfammlung  gezahlt  werden.  Nichtgezahlte  Beiträge  find
an  die  einzurichtenden  Zahlftellen  zu  zahlen  oder  werden  von  Vertrauensfrauen
abgeholt.  Die  Vertrauensfrauen  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich.
25  Prozent  der  Beiträge  der  ordentlichen  Mitglieder  bleiben  bei  der  Gruppenkaffe ­
  zur  Deckung  der  örtlichen  gewerkfchaftlichen  Unkoften.  Der  Hauptkaffenführerin
  ift  vierteljährlich  ein  genauer  Bericht  über  Einnahme  und  Ausgabe  der
Gruppenkaffen  einzureichen.
§  9-  Für  die  Aufnahme  hat  das  ordentliche  Mitglied  50  Pf.  zu  entrichten,  für  welche
Mitgliedsbuch  und  Satzungen  geliefert  werden.  20  Pf.  bleiben  davon  bei  der  Gruppenkaffe.
Erfatzmitgliedsbücher  werden  mit  10  Pf.  berechnet,  auch  wenn  fie  durch
Satzungsänderung  bedingt  find.  Die  Quittung  der  Beiträge  erfolgt  durch  Marken.
§  10.  Der  Hauptvorftand  ift  berechtigt,  in  dringenden  Fällen,  befonders  bei  Lohnbewegungen, ­
  Sonderbeiträge  auszufchreiben  oder  zu  freiwilligen  Beiträgen  aufzufordern.
Ebenfo  hat  jede  Gruppe  das  Recht,  Sonderbeiträge  für  ihre  Zwecke  auszufchreiben; ­
  doch  bedarf  ein  folcher  Befchluß  der  Genehmigung  des  Hauptvorftandes.
        <pb n="282" />
        Anlagen

283

2*

§  11.  Außerordentliches  Mitglied  kann  jeder  werden,  der  einen  jährlichen,  am
1.  April  fälligen  Beitrag  von  mindeftens  3  M.  zahlt.  25  Prozent  diefer  Beiträge
bleiben  bei  der  Gruppenkaffe.  Die  außerordentlichen  Mitglieder  haben  kein  Anrecht
auf  die  Vorteile,  die  der  Gewerkverein  feinen  Mitgliedern  bietet;  doch  erhalten  fic  das
Vercinsblatt,  dürfen  die  Bücherei  benutzen  und  an  allen  Vcrfammlungcn  des  Vereins
tcilnchmen.  Stimmrecht  haben  fic  nur,  wenn  fie  ein  Amt  im  Gcwerkvercin  bekleiden.
§  12.  Die  Entfcheidung  über  die  Aufnahme  trifft  der  Gruppenvorftand,  bei  außerordentlichen ­
  Mitgliedern,  die  keiner  Gruppe  angehören,  der  Hauptvorftand.  Wird
das  Aufnahmegefuch  abfehlägig  befchieden  und  nicht  zurückgezogen,  oder  wird
von  feiten  dreier  Mitglieder  binnen  fechs  Wochen  Widerfpruch  erhoben  gegen  die  Auf&amp;gt;
nähme,  fo  entfeheidet  der  Hauptvorftand  ohne  Angabe  von  Gründen.
Den  abfehlägig  Befchiedenen  ftcht  das  Befchwcrdcrccht  nach  Maßgabe  des  §  14  zu.
§  13.  Durch  den  Gruppenvorftand  kann  aus  dem  Gcwerkverein  ausgcfchloffcn
werden:
a)  wer  fich  ehrlofer  Handlungen  fchuldig  macht;
b)  wer  die  Vereinsintereffcn  fchädigt;
c)  wer  trotz  Mahnung  über  13  Wochen  mit  feinen  Beiträgen  rückftändig  ift  und
nicht  Stundung  beantragt  hat.
§  14-  Ausgefchloffenen  Mitgliedern  ftcht  das  Befchwcrdcrccht  1.  an  den  Gauvorftand,
  2.  an  den  Hauptvorftand  und  3.  an  den  Verbandstag  als  letzte  Inftanz  zu.
§  15.  Wer  gemäß  §  13  c  ausgcfchioffen  worden  ift,  kann  nur  dann  wieder  auf.
genommen  werden,  wenn  er  die  gefchuldcten  Beiträge  nachzahlt  oder  dem  Gewerkverein
  von  neuem  beitritt.  Wiedereintretende  werden  in  jeder  Beziehung  als  neue
Mitglieder  behandelt.
§  16.  Der  Gruppenvorftand  hat  das  Recht,  Mitgliedern,  die  in  Not  find,  die  Beiträge ­
  bis  zu  13  Wochen  des  Jahres  halb  oder  ganz  zu  erlaffen,  ohne  daß  die  Mitglieder
dadurch  geringere  Rechte  erlangen.
§  17.  Stundung  der  Beiträge  kann  befonders  im  Falle  von  Krankheit  und  Arbcitslofigkeit
  durch  den  Gruppenvorftand  bis  auf  13  Wochen  erfolgen.  Berufung  an  den
Hauptvorftand  ift  zuläffig,  der  endgültig  entfeheidet.
Die  Namen  der  Mitglieder,  denen  die  Beiträge  geftundet  oder  crlaffcn  find,  dürfen
nicht  bekanntgemacht  werden.
§  18.  Mitglieder,  die  mehr  als  13  Wochen  mit  ihren  Beiträgen  im  Rückftandc
find,  ohne  Stundung  beantragt  zu  haben,  können  erft  Anfpruch  auf  Unterftützung
erheben,  nachdem  fic  alles  nachgezahlt  und  zwei  Wochen  ihre  Verpflichtungen
wieder  erfüllt  haben.
Mitglieder,  die  mehr  als  26  Wochen  mit  ihren  Beiträgen  im  Rückftandc  find,
müffen  neu  beitreten.
§  19.  Das  Stimmrecht  ruht,  folangc  ein  Mitglied  mit  feinen  ungeftundeten  Beiträgen ­
  mehr  als  13  Wochen  im  Rückftande  ift.
§  20.  Ausgefchloffene  und  ausfeheidende  Mitglieder  haben  keinen  Anfpruch
auf  das  Vereinsvermögen;  auch  wird  der  Gewcrkvcrcin  oder  die  Gruppe  durch  den
Ausfchluß,  Konkurs  oder  Tod  eines  Mitglieds  nicht  beeinflußt.
IV.  Verwaltung  des  Vereins
§  21.  Organe  des  Gewerkvercins  find:
1.  die  Gruppen;
2.  die  Gauverbände;
3.  der  Hauptvorftand;
4.  die  Rechnungsprüferinnen  ;
5.  der  Verbandstag.
        <pb n="283" />
        284

Anlagen

I.  Gruppen
§  22.  An  Orten  oder  in  Stadtbezirken,  in  denen  noch  keine  Gruppe  beftcht,  kann
fich  eine  folche  mit  Genehmigung  des  Hauptvorftandes  bilden;  doch  mufz  dicfclbe
bei  ihrer  Begründung  mindeftens  20  Mitglieder  zählen.  Wo  diefe  Zahl  nicht  erreicht
wird,  kann  eine  Zahlftelle  gebildet  werden.
§  23.  In  jeder  Gruppe  hat  alljährlich  im  erften  Vierteljahr  eine  vorher  bekanntzumachende ­
  Generalverfammlung  ftattzufinden,  der  Jahresbericht  und  Kajfcnbcricht
vorzuiegen  find.  Diefe  wählt  den  Gruppenvorftand  fowie  zwei  Rechnungsprüferinncn
und  zwei  Stellvertreterinnen,  die  mit  der  Vorfitzenden  und  der  zweiten  Kaffcnführcrin
  die  Vierteljahrsabrechnungen  zu  prüfen  haben  und  für  ihren  Inhalt  die
Verantwortung  übernehmen.
Die  Zahl  der  ordentlichen  Mitglieder  im  Gruppenvorftand  mufz  die  der  aujzerordcntlichen
  überfteigen.  Die  ordentlichen  Mitglieder  der  Gruppenvorftändc  follen
in  der  Regel  erwerbstätige  Heimarbeiterinnen  fein.
In  jedem  Jahre  müffen  zwei  Beifitzende  und  die  Rechnungsprüferinncn  durch
neu  zu  wählende  Mitglieder  erfetzt  werden.  Wiederwahl  ift  unzuläffig.
Scheidet  ein  Mitglied  im  Laufe  des  Jahres  aus,  fo  hat  der  Vorftand  das  Recht  der
Ergänzungswahl.
Sämtliche  Mitglieder  der  Gruppenvorftändc  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt
unentgeltlich.
§  24-  Die  Gruppenvorftändc  haben  von  ihren  Vorftandsfitzungcn  und  Verfammlungen
  regelmäßig  die  Abfchrift  der  Protokolle  an  die  Hauptgefchäftsftelle  einzureichen ­
  und  vierteljährlich  mit  der  Hauptkaffe  abzurechnen.  Sie  haben  die  Intereffen
  des  Gewerkvereins  in  jeder  Hinficht  wahrzunehmen  und  die  Befchlüffe  ihrer
Gruppe,  des  Hauptvorftandes  und  des  Verbandstags  auszuführen.  Insbefondcre
haben  die  Gruppenvorftändc  auf  etwaige  Schwierigkeiten  im  Lohn-  und  Arbeitsverhältnis ­
  zu  achten  und  den  Hauptvorftand  von  fich  anbahnenden  Lohnbewegungen
in  Kenntnis  zu  fetzen.
§  25.  Die  Gruppen  tagen  in  der  Regel  monatlich  und  find  ohne  Rückficht  auf
die  Zahl  der  Anwefenden  bcfchlujzfähig,  wenn  fie  in  der  üblichen  Weife  cinberufcn
find.  Sie  entfeheiden  über  die  Einführung,  Höhe  und  Verwendung  der  Sonderbeiträge ­
  für  die  Gruppe  (§  10).
§  26.  Eine  Gruppe  kann  durch  den  Hauptvorftand  aufgclöft  werden,  wenn  fie
a)  den  fatzungsmäßigen  Anordnungen  des  Hauptvorftandes  oder  des  Verbandstags ­
  nicht  Folge  leiftet;
b)  die  Vercinsintereffen  fchädigt;
c)  mit  der  Abrechnung  ein  halbes  Jahr  rückftändig  ift.
§  27.  Bei  Auflöfung  oder  Austritt  einer  Gruppe  fällt  ein  etwaiges  Vermögen  derfclbcn
  an  die  Hauptkaffe.

2.  Gauverbändc
§  28.  Die  Gruppen  derfclben  Landfchaft  (Provinz)  können  fich  zu  Gauverbänden
zufammenfchliefzen;  diefe  dienen  der  Agitation  und  der  Vertretung  der  Berufsintereffen.
  Die  Abgrenzung  der  Gaue  und  die  Wahl  des  Gauvorftandes  wird  vom  Mauptvorftande
  beftätigt.  Gegenüber  den  Gruppen  und  dem  Hauptvorftande  haben  die
Gauverbändc  beratende  Stimme.
§  29.  Der  Gauvorftand  hat  die  Pflicht,  die  fatzungsgemäßen  Anordnungen  des
Hauptvorftandes  und  des  Verbandstags  auszuführen  und  über  feine  Verfammlungen
dem  Hauptvorftande  Verhandlungsberichte  einzureichen,  infonderheit  demfelben  die
gefaxten  Befchlüffe  zur  Beftätigung  zu  unterbreiten.
        <pb n="284" />
        Anlagen

285

Die  Gaukaffcnführcrin  hat  vierteljährlich  einen  Kaffenbericht  an  die  Haupt,
kaffenführerin  einzureichen.
§  30.  Wird  für  einen  Gau  eine  Sekretärin  angcftellt,  fo  bedarf  ihre  Wahl  der
Betätigung  des  Hauptvorftandes.
3.  Hauptvorftand
§  31.  Der  Hauptvorftand  wird  vom  Verbandstage  gewählt;  er  foll  in  der  Regel
aus  neun  Mitgliedern,  der  Hauptvorfitzendcn,  der  Hauptfchriftführcrin,  der  Hauptkaffenführerin
  und  den  Bcifitzerinnen  beftehen.  Zwei  Beifitzende  müffen  bei  jeder
Wahl  durch  neu  zu  wählende  Mitglieder  erfetzt  werden.  Die  ordentlichen  Mitglieder
füllen  in  der  Regel  erwerbstätige  Heimarbeiterinnen  fein;  ihre  Zahl  muß  die  der
außerordentlichen  Mitglieder  ftets  überfteigen.
Die  Mitglieder  des  Hauptvorftandes  müffen  in  Berlin  oder  den  Vororten  Berlins
ihren  Wohnfitz  haben.  Scheiden  Hauptvörftandsmitglicder  aus,  fo  ergänzt  fich  der
Hauptvorftand  durch  Zuwahl.
§  32.  Der  Hauptvorftand  leitet  den  Gewerkverein,  vertritt  ihn  nach  innen  und
außen  und  verwaltet  die  Hauptkaffc.  Er  tritt  in  der  Regel  monatlich  zufammen.
Seine  wichtigem  Bcfchliiffe  werden  in  der  „Heimarbeiterin“  veröffentlicht.
§  33.  Der  Hauptvorftand  ift  berechtigt;
a)  Ehrenmitglieder  zu  ernennen.
Sie  können  zu  den  Hauptvorftandsfitzungen  cingeladcn  werden  und  haben
beratende  Stimme.
b)  Vcreinsmitglieder  mit  beratender  Stimme  zu  feinen  Sitzungen  zuzuziehen  ;
c)  bcfoldete  Sekretärinnen  anzuftellen;
d)  eine  geeignete  Perfönlichkeit  mit  der  Herausgabe  des  Vercinsblattes  zu  beauftragen; ­

c)  bei  befonders  wichtigen  Angelegenheiten  einen  außerordentlichen  Verbandstag ­
  einzuberufen;
f)  die  Erledigung  oder  Verwaltung  befonderer  Angelegenheiten  befondern  Ausfchüffen
  zu  übertragen,  zu  denen  ftets  ein  Mitglied  des  Hauptvorftandes  gehören ­
  muß.
Sämtliche  Hauptvorftandsmitglieder  verwalten  ihr  Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich.
§  34.  Wichtige  Befchlüffe  des  Hauptvorftandes,  welche  für  alle  Gruppen  bindende
Kraft  haben  füllen,  bedürfen  der  Zuftimmung  der  Gruppenvorftände.
4.  Rechnungsprüferinncn
§  35.  Jeder  Verbandstag  wählt  drei  ordentliche  Mitglieder  als  Rechnungsprüferinnen
  fowic  drei  Stellvertrcterinnen.  Sie  müffen  ihren  Wohnfitz  in  Berlin  oder  in
den  Vororten  Rerlins  haben.  Die  Rechnungsprüferinnen  haben  gemcinfam  mit  der
Hauptvorfitzendcn  die  Prüfung  der  Hauptkaffc  vorzunehmen.
Die  Rechnungsprüfungen  erfolgen  in  der  Regel  vierteljährlich.  Es  ift  ein  Bericht
über  jede  nicderzufchreiben  und  von  den  Rechnungsprüferinnen  und  der  Hauptvorfitzendcn ­
  zu  unterzeichnen.  Die  Jahresrechnung  ift  in  der  „Heimarbeiterin“
zu  veröffentlichen.  Beim  Ausfeheiden  einer  Rechnungsprüfern!  wählen  die  verbleibenden ­
  einen  Erfatz.  Wiederwahl  ift  unzuläffig.
5.  Verbandstag
§  36.  Alle  drei  Jahre  findet  ein  ordentlicher,  vom  Hauptvorftand  zu  berufender
Verbandstag  ftatt.  Einen  außerordentlichen  Verbandstag  kann  der  Hauptvorftand
berufen.  Er  ift  verpflichtet,  dies  binnen  drei  Monaten  zu  tun,  fobald  die  Mehrzahl
aller  Gruppen  es  beantragt.
        <pb n="285" />
        286

Anlagen

Der  Verbandstag  ift  drei  Monate  zuvor  bckanntzumachcn;  in  kürzerer  Frift  kann
er  nur  berufen  werden,  wenn  drei  Viertel  aller  Gruppen  einverftanden  find.
§  37-  Jede  Gruppe  hat  das  Recht,  für  jedes  angefangene  Hundert  ihrer  Mitglieder
eine  ftimmbcrechtigtc  Abgeordnete  zum  Verbandstag  zu  entfenden.
Mehrere  Gruppen  desfelben  Gaues  können  fich  auf  die  Wahl  gcmcinfamcr  Abgeordneter ­
  einigen.  Es  ift  zuläffig,  bis  zu  vier  Stimmen  auf  eine  Abgeordnete  zu
übertragen.
§  38.  Die  Abgeordneten,  foweit  fie  ordentliche  Mitglieder  find,  erhalten  aus  der
Gruppenkaffe  Erfatz  des  Fahrgeldes  für  die  3.  Wagenklaffc  und  Tagegelder,  deren
Höhe  auf  dem  Verbandstag  einheitlich  zu  regeln  ift.
Die  Tagegelder  für  die  ordentlichen  Mitglieder  des  Hauptvorftandes  trägt  die
Hauptkaffe.
§  39-  Jede  Gruppe,  jeder  Gauverband  und  der  Hauptvorftand  haben  das  Recht,
Anträge  an  den  Verbandstag  zu  ftellen.
Anträge  müffen  fpäteftens  acht  Wochen  vor  Zufammcntritt  dem  Hauptvorftand
eingereicht  werden.  Anträge,  die  fpäter  eingehen,  kommen  nur  zur  Beratung,  wenn
drei  Viertel  der  Abftimmenden  fich  dafür  entfeheiden.
§  40.  Die  Mitglieder  des  Hauptvorftandes  und  die  Sekretärinnen  haben  auf  dem
Verbandstage  beratende  Stimme,  wenn  fie  nicht  als  Abgeordnete  gewählt  find.
Der  Hauptvorftand  übt  fein  Amt  bis  zur  Verkündigung  der  Neuwahlen  aus.  Die
Hauptvorfitzende  eröffnet  und  leitet  bis  zu  diefem  Augenblicke  den  Verbandstag.
§  41-  Der  Verbandstag  hat  folgende  Aufgaben:
a)  er  entlaftet  den  Hauptvorftand;
b)  genehmigt  den  Kaffenbericht;
c)  wählt  den  Hauptvorftand  und  die  Rechnungsprüferinncn  der  Hauptkaffe;
d)  befchlie|zt  über  alle  ihm  vorgelegten  Anträge;
c)  hat  das  alleinige  Recht  der  Satzungsänderungen;
f)  entfeheidet  über  etwaige  Befchwerden.
Seine  Befchlüffe  und  Entfcheidungen  find  endgültig.
§  42.  Änderungen  der  Satzungen  müffen  mit  Zweidrittelftimmenmehrheit
befchloffcn  werden.
§43.  Die  Auflöfung  des  Gewerkvereins  kann  nur  mit  Dreiviertelftimmenmchrheit
  aller  Abgeordneten  auf  dem  Verbandstage  befchloffcn  werden.
§  44-  Bei  einer  Auflöfung  des  Gewerkvereins  fällt  das  gefamtc  Vereinsvermögen
ungeteilt  dem  Vorfitzcndcn  des  Gefamtverbandes  der  chriftlichcn  Gewcrkfchaftcn
zu,  der  dasfclbe  im  Sinne  des  §  2  diefer  Satzungen  zu  verwenden  hat.
Anlage  X
Vertragsbeftimmungen  für  den  Lohntarif  in  der  Bergifch-Niederrheinifchen
  Bandwirkerei
Vertrag
§  I.  Zwifchen  der  Vereinigung  der  Damenband-  und  Herrenhutbandfabrikanten
und  verwandter  Branchen  (e.  V.),  vertreten  durch  ihren  Vorftand,  cinerfeits,  und
dem  Bergifch.Niederrheinifchen  Bandwirkcrmcifterverband,  vertreten  durch  feinen
Vorftand,  anderfeits,  wurden  heute  die  anliegenden  Lohnliften  verbindlich  vereinbart. ­
  (Es  handelt  fich  um  die  Seiten  4  bis  40  der  Lohnlifte.)
§  2.  Diefe  Lohnliften  können  von  Quartal  zu  Quarta  gekündigt  werden.
        <pb n="286" />
        Anlagen

28?

Vertrag
Zwifchen  der  Vereinigung  der  Damenband-  und  Herrenhutbandfabrikanten  und
verwandter  Branchen,  vertreten  durch  ihren  Vorftand,  einerfeits,  und  dem  Bergifch-Niederrheinifchen
  Bandwirkermeifterverband,  vertreten  durch  feinen  Vorftand,
anderfeits,  wurde  heute  folgender  Vertrag  abgefchloffen:
§  I.  Die  Vereinigung  verpflichtet  fich  für  ihre  Mitglieder,  die  fämtlichen  Artikel,
für  welche  von  den  Vertragfchliefzenden  eine  verbindliche  Lohnlifte  vereinbart  ift
oder  in  Zukunft  vereinbart  wird,  nur  von  Mitgliedern  des  Bergifch-Niederrheinifchen
Bandwirkermeifterverbandes  arbeiten  zu  Iaffen,  und  zwar  zu  den  in  diefer  Lifte  aufgeführten ­
  Löhnen  und  fonftigen  Bedingungen.
§  2.  Der  Bergifch-Niederrheinifche  Bandwirkermeifterverband  verpflichtet  fich
für  feine  Mitglieder,  die  in  §  1  erwähnten  Artikel  lediglich  für  die  Mitglieder  der  Vereinigung ­
  zu  arbeiten,  und  zwar  gleichfalls  nur  zu  den  in  der  Lohnlifte  aufgeführten
Löhnen  und  Bedingungen.
§  3.  Zur  Überwachung  diefes  Vertrags  wird  von  beiden  Parteien  gemeinfam
durch  die  dazu  berufenen  Organe  ein  Kontrolleur  gewählt,  der  das  Recht  und  auf
Verlangen  eines  der  Vertragfchliefzenden  die  Pflicht  hat,  fowohl  bei  den  Bandwirker,
meiftern  die  Angaben,  den  Lohn  der  Artikel,  die  Breiten  ufw.  als  auch  bei  den  Fabrikanten ­
  die  Lohnbücher  ufw.  zu  kontrollieren.  Der  Kontrolleur  ift  verpflichtet,
Abweichungen  von  den  Beftimmungen  der  vorhergehenden  Paragraphen  unverzüglich ­
  den  Vorfitzenden  der  beiden  vertragfchliefzenden  Verbände  fchriftlich  bekanntzugeben. ­

§  4-  Die  vertragfchliefzenden  Parteien  unterwerfen  fich  im  Falle  der  Übertretung
der  in  den  §§  l  und  2  eingegangenen  Verpflichtungen  folgenden  Vertragsftrafen:
a)  befchäftigt  ein  Mitglied  der  Vereinigung  wiffentlich  oder  fahrläffig  einen
Bandwirkermeifter,  der  nicht  dem  Bandwirkermeifterverbande  angehört,
fo  hat  die  Vereinigung  an  den  Bandwirkermeifterverband  eine  Entfchädigung
in  Höhe  von  10  Prozent  des  ausgezahlten  Lohnes  zu  leiften;
b)  diefelbe  Entfchädigung  hat  der  Bergifch-Niederrhcinifche  Bandwirkermeifterverband
  an  die  Vereinigung  zu  zahlen,  falls  ein  Bandwirkermeifter  wiffentlich
oder  fahrläffig  für  einen  der  Vereinigung  nicht  angehörenden  Fabrikanten
arbeitet;
c)  läfzt  ein  Mitglied  der  Vereinigung  einen  Artikel  vorfätzlich  oder  fahrläffig
unter  Lohn  arbeiten,  fo  zahlt  die  Vereinigung  dem  Bergifch-Niederrheinifchen
Bandwirkermeifterverband  eine  Entfchädigung  in  Höhe  von  20  Prozent  des
ausgezahlten  Lohnes;
d)  diefelbe  Entfchädigung  hat  der  Bergifch-Niederrheinifche  Bandwirkermeifterverband ­
  an  die  Vereinigung  zu  zahlen,  falls  ein  Bandwirkermeifter  einen
Artikel  wiffentlich  oder  fahrläffig  unter  Lohn  arbeitet;
e)  die  beiden  vertragfchliefzenden  Parteien  verpflichten  fich,  für  die  unter  a—d
aufgeführten  Verfehlungen  ihrer  Mitglieder  innerhalb  ihrer  Verbände  entfprechende
  Strafbeftimmungen  vorzufehen  und  durchzuführen.
§  5.  Zur  wirkfainern  Durchführung  diefes  Vertrags  verpflichtet  fich  der  Bergifch-Niederrheinifche
  Bandwirkermeifterverband  ferner,  eine  Beftimmung  in  feine  Satzungen ­
  aufzunehmen,  wodurch  einem  ausgetretenen  oder  ausgefchloffenen  Mitgliede
  der  Wiedereintritt  innerhalb  zwei  Jahren  nach  dem  Austritt  nur  gegen  Zahlung
eines  Eintrittsgeldes  von  mindeftens  50  M.  pro  Stuhl  geftattet  werden  kann.
Von  der  Erhebung  diefes  Eintrittsgeldes  kann  abgcfchen  werden,  falls  der  betreffende ­
  Bandwirkermeifter  während  feiner  Nichtmitgliedfchaft  keine  Artikel  ge.
arbeitet  hat,  die  unter  diefen  Vertrag  fallen.
        <pb n="287" />
        Die  Vereinigung  der  Damenband-  und  Herrenhutbandfabrikanten  und  verwandter
Branchen  fchreibt  in  ihren  Satzungen  eine  zweijährige  Kündigungsfrift  vor.
§  6.  Alle  Streitigkeiten  aus  diefem  Vertrage,  insbefondere  auch  folche  über  die
Auslegung  der  Lohnlifte  und  Anftellung  bzw.  Kündigung  des  Kontrolleurs,  entfcheidet
  endgültig  unter  Ausfehluft  des  Rechtswegs  ein  Schiedsgericht.  Das  Schiedsgericht ­
  foll  aus  vier  Mitgliedern  beftchen.  Jede  Partei  wählt  zwei  ihrer  Mitglieder,
die  dem  Ausfchujz  der  Vereinigung  bzw.  dem  Vorftand  des  Bergifch-Niederrheinifchen
Bandwirkermeifterverbandes  angehören  follen.  Kommt  diefes  Schiedsgericht  nicht
zu  einem  einheitlichen  Spruch,  fo  hat  es  einen  Obmann  zu  wählen,  der  entweder
der  Direktor  der  Fachfchule  zu  Barmen  oder  der  Direktor  der  Fachfchule  zu  Ronsdorf
  fein  foll.  Wird  eine  Verftändigung  darüber,  welcher  von  den  Direktoren  im
einzelnen  Falle  Obmann  fein  foll,  nicht  erzielt,  fo  entfeheidet  das  Los.
§  7  Diefer  Vertrag  ift  gültig  bis  zum  I.  Juli  I9U.  Wird  er  nicht  von  einer  der
beiden  Parteien  mit  drei  Monaten  vor  feinem  Ablauf  gekündigt,  fo  verlängert  er
fich  jedesmal  um  ein  weiteres  Jahr.
        <pb n="288" />
        Perfonen-  und  Sachregifter

289

Personen-  und  Sachregister

Abelsdorff  W.  251
Ablieferung  der  Heimarbeit  153  258  265
Abrechnungsbücher  142  165
Abfatz  der  Produkte  16  64  111  214
Achatfchleiferei  62  244
Agahd  K.  73  137  251
Albrecht  R.  233
Alleinbetrieb  51  149
Altersftufcn  70  ff
Appretur  53
Arbciterfchutz  126  148  ff  153
Arbeit  im  eignen  Haufe  17  ff  114
—  ungelernte  78
Arbeitskammern  139  160
Arbeitskräfte  78  112  117  121
Arbeitsordnung  163
Arbeitsprozeß  111
Arbeitsraum  18  136  150  267
Arbeitsteilung  34
—  internationale  117
Arbeitsvermittlung  202  207
Arbeitszeit  87  139  142  194  242
Arndt  P.  64  67  84  99  115  121  227  246  251
Asquith  G.  R.  181
Auffeher  25
Auftraggeberzufchüffe  145  253
Ausfuhr  177  189
Aves  E.  171
Bahnbauten  1  19
Bandwirkermeifterverband  208  286
Bäuerliche  Nebenbefchäftigung  32  115
118
Baum  J.  P.  85  87  98
Baumann  241
Baumwollweberei  53  63
Becker  (Arnsberg)  159
Behm  M.  200

Bein  L.  41  250
Berufskrankheiten  100
Befeitigung  der  Hausinduftrie  119  213
Betriebskoften  113  118
Betriebswerkftätte  202
Biederlack  J.  170
Biller  K.  33
Bittmann  K.  29  40  42  48  55  62  64  88
100  112  115  153  157  169  171  217
219  227  240  245  251
Blafchko  A.  104
Bleicherei  53
Blumenfabrikation  54  56  59  61  85  237
Blumentage  237
Boehringer  R.  171  174  177  190
Bote  25
Brauer  T.  213
Braun  v.  217
Brauns  H.  33
Brentano  L.  27  169  171
Broda  R.  171  179
Bücher  K.  15  19  23  32  36  38  64  9!
171  227  249
Bürftenmacherei  42  62  100  110  212
Cathrein  V.  170
Claafzen  W.  47
Colbert  43
Consumers  league  233
Cotelle  Th.  102
Croix  Th.  de  la  198  200
Deckers  J.  87  217
Dienftboten  123
Dienftvertrag  159
Dilke  Ch.  179
Drechsler  239
Dyhrenfurth  0.  104  114  141  152  169
182  200  247
        <pb n="289" />
        290

Perfonen.  und  Sachregifter

Edelfteinfchleiferei  53
Einigungs-  und  Schiedswefen  178
Elektrifcher  Antrieb  239  ff
Elfenbeinfchnitzerei  62  246
Elfter  A.  96
Emminghaus  A.  13
Empfangnahme  der  Heimarbeit  153  258
265
Engel  14
Erkrankungshäufigkeit  100
Ernährung  97
Erzberger  M.  131
Ethifche  Vorteile  107
Exiftenzminimum  80  169
Fabrik  40  77  MI  M9  120  133  174
Fachabteilungen  211
Fachausfchüffe  143  160  161  214  260  ff
Fachfchulen  245  ff
Fahrenbrach  H.  208
Faktor  (Ferger)  25  152  267  268
Familie  28  51  107  129  ff  136  142  149
162  263
Fauquct  102
Feurftein  H.  43
Filetinduftrie  83
Fleifcher  P.  171
Fiuhrer  K.  241
Fortbiidungsfchule  163
Francke  E.  42  138  195  247  250
Frau  67  ff  114  118  142  154  163  164  192  197
Frauenbund  katholifcher  202  205
—  deutfch-evangelifcher  205
—  allgemein  deutfchcr  205
Frauenhilfe  (Verein)  201  202  205
Freiheitsdrang  106  123
Friedrich  der  Grofze  43
Fuchs  W.  84
Gaebel  K.  27  72  77  79  82  89  93  106  115
189  211  244  251
Gebirgshausinduftrien  33  112  120
Gemeinde  194  255
Gemeinwohl  127
Genoffenfchaft  214  ff  232
Geographifche  Verteilung  der  H.  55  ff  112
Gefellfchaft  f.  Soziale  Reform  138  141  162
Gefetzgebung  131  ff

Gefundheit  96  ff  100  139  141  153  154
163  214  258  265
Gewerbeaufficht  139  &amp;lt;41  152  260  269
Gewerbegericht  139  168
Gewerbeordnungsnovelle  von  1908  141
Gewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  138
141  157  162  198  ff  279  ff
Gewerkvereine  196  ff
—  chriftliche  210
—  Hirfch-Dunckerfche  210
—  freie  21  I
Giesberts  J.  171
Glasveredlung  53
Glücksmann  A.  85  98  110  250
Goltz  Frhr.  v.  der  122
Gnauck-Kühne  E.  85  106  237
Grandke  H.  82  88  93  95  98  104  250
Griffelmacher  100
Grofzftädtifche  Hausinduftrie  34  55  63
112  121
Grübel  C.  238  239
Grunow  157
Hammer  W.  104
Halbe  Arbeitskräfte  114  176  180  187
Handwerk  150
—  Entwicklung  zur  Hausinduftrie  35  ff
Handfchuhmacherei  54  61
Hausarbeit  30  149  263
Hausarbeitgefetz  141  142  148  ff  192
214  257  ff
Hausgewerbe  30
Hausgewerbetreibende  144  149  166  252
Haushaltführung  115
Hausinduftrie,  Begriff  13  ff
—  Einteilung  23  ff
—  Entftehung  32  ff
—  Umfang  50  ff
—  volkswirtfchaftliche  und  foziale  Bedeutung ­
  109  ff
Hauptbetrieb  50
Heimarbeit  28  (f.  Hausinduftrie)
Heimarbeitausftellungen  223  ff
Heimarbeiter,  wirtfchaftliche  Abhängigkeit ­
  der  H.  16  23  29  144  149
—  perfönliche  Selbftändigkeit  der  H.  17
22  29  47  144  149
        <pb n="290" />
        Perfonen-  und  Sachregifter

291

Heifz  E.  82  85  25  i
Hertling  Frhr.  v.  126  130
Heyl  Frhr.  v.  136
Hilfskomitee  247
Hinausgeben  von  Heimarbeit  135  136
139  164  192
Hinterbliebenenverficherung  147  256
Hintze  0.  43
Hirfchfeld  F.  98
Hitze  F.  134  136  138  247
Hohn  W.  217
Holzfchnitzerei  58  62  87  215  220  246
Hood  Th.  84
Jaeger  E.  106  193
Jaffe  E.  96  250
Individuum  129
Infektionskrankheiten  101  154
Inferiorität  der  Heimarbeit  109  ff  116
Innere  Kolonifation  123
in|trumente  und  Apparate  53
Internationale  Vereinigung  für  Arbeiter.
fchutz  138  162  194
Invalidenverficherung  147  192  256
Irmer  A.  24
Ifolierung  79  127  196
Jugendliche  Arbeiter  142  154  163  164  192
Kahler  W.  163
Kalisky  K.  48
Kampffmeyer  P.  249
Kapital  20  44  Hl  113  237
Kartonagewaren  54
Käuferbund  233
Kauffyftem  24
Kaup  100
Keck  K.  99
Kinderarbeit  73  ff  130  132  163  258
Kinderfchutzgefetz  74  136  166  ff  273  ff
Kirchlich-Soziale  Konferenz  198  205
Klaffenkampf  118
Kleiderkonfektion  54  58  61  63  136  165
Kleineifeninduftrie  58  59  100  110  157  211
Klingenfehmiede  36
Kommiffion  für  Arbeiterftatiftik  102  134
Konfektion  54  55  56  58  59  61  62  63  73
81  92  100  110  134  136  244  271
Konjunktur  113

Konkurrenz  77  188
Konfum  185
Konfumentenmoral  235  236
Konfumentenvereinigung  233  ff
Konfumverein  218
Kontraktbruch  166
Koppel  A.  82  85  257
Korbflechterei  44  54  59  62  87  110  211
215  217  220  245
Korkfehneiderei  62  110  211  215
Krankheitsübertragung  101
Krankengeld  146  201  206  255  281
Krankenpflege  146  255
Krankenverficherung  136  145  252
Krebs  W.  60
Kürfchnerei  96
Label  234  235
Landkrankenkaffe  145  254
Ländliche  Hausinduftrie  33  55  121  197
216
Lederinduftrie  62  210  212
Lehmkuh!  A.  126
Lehrkurfe  202  207  282
Leinenweberei  33  53  60
Leo  XIII.  126  130  170
Lewinski  St.  245
Liefmann  R.  15  20  21  23  249
Ligue  sociale  d’aeheteurs  234
Lohn  75  ff  105  124  155  160  207  226
233  242
Lohn  und  Preis  185  ff
Lohnämter  in  Deutfchland  141  143  160
183  ff  207  ff
—  in  Auftralien  171  ff
—  in  England  179  ff  277  ff
—  in  Frankreich  182
—  in  Öfterreich  182
Lohnbücher  135  136  142  159  165  214
258  264  270  ff
Lohnfaktoren  76  ff
Lohnfyftem  24
Lohntafeln  141  157  214  257  264
Lohntarif  156  201  208  240  243  286
Lorenz  J.  231  244  251
Lotmar  Ph.  159
Lüders  E.  235
        <pb n="291" />
        292

Perfonen-  und  Sachreg ; fter

Manes  A.  17!
Marx  K.  20  44
Maffenwaren  109  116  196
Meerwarth  R.  42  46  74  133  134  189  250
Merkantilismus  43
Meffcrmacher  37
Metallverarbeitung  62  63
Meyer  G.  85  251
Mindeftlohn  66  143  170  172  179  184
207  277
Mindcftlohnklaufel  194
Möbeltifchlerei  54  HO
Montgelas  Gräfin  70  247
Morfier  de  A.  233
Mun  Graf  de  182
Mufikinftrumente  53  61  110
Mufter  159
Nachfrage  nach  Heimatsprodukten  111
116
Nachtarbeit  87  139
Nadelfabrikation  59
Nagelfchmiede  53  58  216  128  239
Näherei  54
Nähfadenzoli  132
Nähmafchinen  201  207
Naumann  F.  116  162  17!  236
Nebenberuf  79
Nebenbetrieb  50
Neher  A.  103
Neuhaus  G.  85
Nicotra  S.  170
Oppermann  W.  92
Peacock  A.  J.  171
Perlftickerei  59  63  82
Pefch  H.  157
Philippovich  E.  v.  15  28  171
Photographie  229
Pierstorff  J.  67
Pieper  A.  141  149  171
Platzgefellen  18  150
Pohle  L.  171
Porzellanfabrikation  53  62  63
Pofadowsky  Graf  137  193  224
Pofamentenfabrikation  53  61  73
Preisfteigerung  185
Produktivgenoffcnfchaft  220

Proftitution  102  ff
Raiffeifenkaffe  218
Rau  K.  H.  13
Rauchberg  H.  46  250
Raufch  E.  251
Rechenberg  v.  98
Rechts  fchutz  127  184  280
Regiftrierpflicht  139  141  152  260  268
Reglements  39  125
Reichstag  130  ff  195
Reichsverficherungsordnung  141  142  144
252
Reinhard  0.  87  250
Retzbach  A.  149
Rohmer  G.  131  144  149  252
Rohftoff  23
Rofcher  W.  11  15
Rofenberg  K.  97
Rofenhaupt  K.  89  251
ftubner  92
Ruland  0.  36
Saifon  55  82  113
Salomon  A.  169  252
Sax  E.  86  25!
Schachner  R.  171  175
Schauwerkftätte  230
Schlaf  [teilen  106
Schloffer  53
Schmidt  A.  169  196  207  252
Schmidt  E.  77  188  250
Schmoller  G.  v.  13  15  2438  39  40  125  249
Schnapper.Arndt  G.  251
Schneiderei  40  54  210  211  220
Schönberg  G.  15  23
Schuhmacherei  42  54  56  58  59  61  210
Schwarz  0.  20
Schwiedland  E.  15  150  152  171  195
218  249
Schwitz  fyftem  26  171  174
Seidenbandweberei  157  239  243
Seideninduftrie  43  53  58  62
Sefzhaftmachung  der  Tagelöhner  122
Simon  H.  67  249  250
Sinzheimer  L.  111
Sittlichkeit  100  ff  139  153  163  214  258
265
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        Perfonen-  und  Sachreglfter

293

Sitzgefellen  18  150
Sohnrey  H.  217
Sombart  W.  15  20  44  47  55  119  249
Sommerfeld  F.  92  93  97  100  101  102
Sonntagsarbeit  90  139  154  163  259
Sozialdemokraten  108  136  138  139  155
160  200  204  220  223
Spielwarenfabrikation  54  59  61  62  73
84  97  211
Spinnerei  110
Spitzenfabrikation  53  60  63
Staat  120  125  ff  195
Staatshilfe  125  ff  203  207
Standesbewufztfein  196
Stapelartikel  77  109
Statiftik  46  ff  232
Stauberregung  100
Sterbegeld  201  207  282
Sterblichkeit  100
Sternthal  F.  251
Stickerei  41  53  56  57  59  60  73  193  244
Stieda  W.  14  32  37  38  40  41  249
Stillich  0.  74  85  97  98  106  251
Stöcker  A.  198
Stratton  A.  i90
Streik  134  201  205
Strickerei  53  56  73
Strohhutfabrikation  54  59  63  87
Stuarts  43
Stücklohn  172  179  190  277
Stuhlflechter  99
Stülpnagel  v.  41
Swaine  A.  250
Tabakarbeiter  f.  Zigarrenarbeit
Tarifverträge  156  160  161  201  208  211
232  286
Technik  80  174  187
Teiloperationen  42
Textilgcwerbe  53  210
Theimer  K.  29
Thun  A.  37  250
Toulmin  179
Truckfyftem  86
Truckverbot  131  163  166
Tuberkulofe  100  101

Überführung  in  die  Fabrik  119  ff
Übertragung  der  hausinduftrie  43  ff
Uhlfeldcr  W.  89
Uhreninduftrie  43  62  87  110
Unfallverfichcrung  147  256
Unpfändbare  Löhne  159
Unterernährung  98
Unternehmer  15  48  155  188  267  268
Verantwortlichkeit  150
Verband  kath.  Arbeitervereine  211
Verband  kath.  Frauen  und  Mädchen  206
Verein  für  Sozialpolitik  133
Verkehrserweiterung  35
Verleger  (Verlag)  15  19  28  64  111  M5
151  158  214
Vermaut  R.  106
Verficherung  132  135  142  144  ff  184  199
252
Viktoria  171  ff
Von  der  Leyen  H.  44
Wäfchekonfcktion  54  58  61  136  165
Wäscherei  57
Webb,  S.  und  B.  27
Weber  A.  34  110  112  119  151  250
Weberei  53  56  58  59  60  63  73  77  85  110
148  211  218  238
Weltmarkt  189
Werkftatt,  hausinduftriclle  26  28  141
149  165  257
Werkftattgchilfcn  28  163  ff
Werkverdingungsvertrag  22
Werkvertrag  159
Weifze  Lifte  234
Wilbrandt  R.  19  42  82  85  110  119  120
128  133  171  239  249
Wirkerei  53  60  62  73  148
Wohlfahrtspflege,  ländliche  123
Wohnung  91  ff  106  153  193
Wollweberei  53  60  63
Wörrishofer  F.  251
Wright  Th.  169
Wygodzinski  W.  122
Zählungen  46  ff
Vergleich  der  Z.  49
Zeitlohn  172  179  190  228  277
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        the  scale  towards  document

(itausftellungen

229

und  unregelmäßig  betriebenen  Arbeit  meiftens  felbft  nicht,
uf  ein  Produkt  verwende.  Außerdem  fpiele  die  bei  Heimarbeitern
|:ne  und  fchwer  kontrollierbare  Arbeitsintenfität  bei  der  Berechr-ienlohnes
  eine  große  Rolle.  Gegenüber  dem  Stundenlohn  des
r  Zeitdauer  befchäftigten  Fabrikarbeiters  begegnet  freilich  die
5  Stundenlohnes  beim  Heimarbeiter  gewiffen  Schwierigkeiten,
alle  kann  der  herausgerechnete  Stundenlohn  ein  anormales,
ittliches  Bild  ergeben.  Aber  die  Mängel  der  lndividualftundenmsgeglichen
  durch  die  große  Zahl  der  unterjochten  Fälle  aus
f7 ’  Geographifchen  und  wirtfchaftlichen  Gebiete.  Bei  dem  nacheben ­
  der  Ausheilungen,  durch  eine  Häufung  der  Fälle  den
s-  1  ermitteln,  darf  man  ficher  fein,  einen  Durchfchnittsftunden-J
  fehen.  Anderfeits  wäre  der  Verzicht  auf  die  Angabe  des  Stundie
  bloße  Stücklohnberechnung  für  die  Beurteilung  der  fozialen
larbeiters  abfolut  unbrauchbar.
Eindruck,  den  ein  auch  oberflächlicher  Blick  auf  das  Lohniefuchern
  der  Ausftellung  macht,  fucht  man  noch  zu  verftärken
ographifche  Darftellungen  aus  dem  Arder
  Heimarbeiter,  ln  Berlin  fchon  hatte  man  die  Photographie
men,  mehr  aber  noch  in  London,  Frankfurt,  Zürich  ufw.  Nun
ch  zuweilen  vom  Photographen  Momente  feftgehalten  werden,
rige  Lage  des  Heimarbeiters  ein  grelles  Licht  werfen;  z.  B.  das
•.hweren  Ballen  beladenen  Konfektionsfehneider,  die  an  einem
:  blieferungstage  maffenweife  auf  dem  Afchaffenburger  Bahnwird ­
  jedem  Befucher  der  Frankfurter  Ausftellung  unvergeßlich
ähnlich  zeigen  die  Photographien  bei  weitem  nicht  alles,  was  die
Lage  der  Heimarbeiter  fo  drückend  macht,  ja  fie  laffen  diefe
lern  beffern  Lichte  erfcheinen.  Interieuraufnahmen  täufchen
die  Raumverhältniffe,  die  gewöhnlich  bedeutend  erweitert  erfehen
  auf  der  Photographie  helle  Räume,  gemütlich  ausfehende
on  der  fchlechten  Luft,  von  der  unhygienifchen  Lage  des  Wohn-.
  n  wir  aber  ebenfowenig  wie  von  den  niedrigen  Löhnen  und  der
’  des  Heimarbeiters.  Die  Photographie  läßt  nicht  feiten  die
ein  liebliches  Idyll  erfcheinen,  das  fich  hübfeh  in  das  Volkswährend
  doch  längft  der  romantifche  Zauber,  der  einft  die  um
nde,  mit  Hausfleiß  befchäftigte  Familie  umwob,  vor  den  Tatn
  ift.  Hinfichtlich  der  wirtfchaftlichen  Lage  der  Heimarbeiter
iphie  meiftens  das,  was  fie  auf  andern  Lebensgebieten  zuweilen.
Lügnerin“.
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        ﻿
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        ﻿
        <pb n="296" />
        ﻿
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