BELGIEN Inhalt im einzelnen 11 Die Bestimmungen des Artikels 1 der Königlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend die Proteste und andere zur Erhaltung von Regressen vorzunehmenden Handlungen werden wie folgt abgeändert: Die Fristen, innerhalb welcher die Proteste und alle Handlungen zur Erhaltung der Regresse vorzunehmen sind für jedes übertragbare Papier, das jetzt fällig ist oder vor dem 13. September 1914 fällig wird, werden bis zum 15. dieses Monats verlängert. Während dieser Frist kann die Zahlung von Indossanten und anderen Verpflichteten nicht verlangt werden. Während derselben Frist ist der Inhaber von der Verpflichtung befreit, die Zahlung am Fälligkeitstage zu verlangen. Er ist verpflichtet, davon Nach richt zu geben, daß das Papier am Wohnsitz des Inhabers gezahlt werden kann. Die Zinsen laufen von der Fälligkeit bis zur Zahlung. Art. 1. Die Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 1. Au gust 1914 werden wie folgt abgeändert: Bis zum 30. September 1914 einschließlich brauchen Anträge auf Geld entnahmen aus Depots, die vor dem 4. August desselben Jahres angelegt worden sind, nur angenommen werden bis zur Höhe für je 15 Tage von 10 °/o des Kredit-Saldos und von 1000 Franks höchstens. Es können jedoch ohne Beschränkung des Betrages erfolgen: 1. Diejenigen Qeldentnahmen, die zur Zahlung der Gehälter und Löhne der Angestellten und Arbeiter von industriellen oder kaufmännischen Betrieben bestimmt sind. Die Entnahme darf bei jedem Zahlungstermin den Betrag der Gehälter und Löhne erreichen, die durch die Personal-Entlöhnungs-Auf- stellungen nachgewiesen werden. Es werden für die Anwendung dieser Bestimmungen den Löhnen gleichgestellt die zeitweiligen Zuwendungen oder lebenslänglichen Renten, die den Opfern von Arbeitsunfällen zustehen und die dem Depositar entweder durch Verträge oder Urteile oder durch die Bücher des Schuldners in genügender Weise nachgewiesen werden. 2. Die Geldentnahmen, die verlangt werden von Unternehmern von Ar beiten und Lieferungen zur nationalen Verteidigung zwecks Zahlung anderer Kosten und Ausgaben als die in der obigen Ziffer 1 vorgesehenen, die zur Ausführung dieser Arbeiten oder Lieferungen er forderlich sind. 3. Die Geldentnahmen, die bestimmt sind zur ganzen oder teilweisen Zahlung von Steuern, Abgaben, Taxen, Gebühren und Pacht zinsen, auch wenn sie noch nicht fällig sind, die dem Staat, den Provinzen oder Gemeinden geschuldet werden. Die Entnahme hat zu erfolgen mittels eines von dem Depositar auf den Namen des Finanz ministers ausgestellten Schecks. Die auf diese Weise ausgestellten Schecks sind von den Einnehmern oder öffentlichen Rechnungsbeamten als Bar zahlung anzunehmen.