BELGIEN Inhalt im einzelnen 15 die sich in früher von ausgewiesenen feindlichen Untertanen bewohnten Häusern be finden, oder über diese Gegenstände verfügen, ohne die ausdrückliche Ermächtigung der Requisitions-Kommission. Zuwiderhandelnde werden der Militär-Gerichtbarkeit überwiesen; sie werden mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe in Höhe des zwanzigfachen Betrages des Wertes der weggenommenen Gegenstände bestraft. Einziger Artikel: Die Ausführung des Erlasses vom 25. August 1914 wird bis auf weiteres aufgeschoben. Der General-Leutnant und Gouverneur der befestigten Stellung in Antwerpen verordnet auf Grund der Verordnungen vom 25. August 1914 und 29. August 1914; in Erwägung, daß die Interessen der Ausländer in wirksamer Weise geschützt werden müssen; in Erwägung ferner, daß unter den Ausländern, die durch die Kriegs notwendigkeiten gezwungen worden sind, das Staatsgebiet zu verlassen, die einen keinen Vertreter noch Bevollmächtigten im Lande haben, die andern nicht in zweckdienlicher Weise die Ausübung der von ihnen erteilten Mandate oder Vollmachten beaufsichtigen können; in Erwägung andererseits, daß zu besorgen steht, daß unter Mißbrauch des Moratoriums Angehörige derjenigen Mächte, mit welchen Belgien sich im Kriegszustand befindet, ihre Aktiven zum Nachteil ihrer belgischen Gläubiger verändern, daß diese Gefahr um so größer ist, als diejenigen Belgier, die den von dem Feinde besetzten Teil bewohnen, sich in der tatsächlichen Unmöglichkeit befinden, die durch das gemeine Recht vor gesehenen Erhaltungs-Maßregeln zu ergreifen, was folgt: Artikel 1, Von einem deutschen oder österreichischen Untertan, keiner deutschen oder österreichischen Firma oder Filiale, keinem Bevollmächtigten oder Prokuristen dieser Untertanen, Firmen oder Filialen kann in gültiger Weise eine Zahlung entgegengenommen werden außer in Gegenwart eines zu diesem Zweck von dem Gouverneur der befestigten Stellung ernannten Pflegers. Artikel 2. Der Pfleger hat das Recht und die Pflicht, sich allen Zahlungen zu widersetzen, die entweder dem Interesse deutscher oder österreichischer Untertanen oder dem Interesse ihrer belgischen Gläubiger oder dem nationalen Interesse entgegenstehen würden. Der General-Leutnant und Militär-Gouverneur der befestigten Stellung in Antwerpen verordnet in Verfolg der Verordnung vom heutigen Tage was folgt: Artikel 1. Alle diejenigen, die von der vorerwähnten Verordnung betroffen werden, sind verpflichtet, ihre Lage am 1. September zwischen 10>/2 und 12 Uhr und 2Vi und 4 Uhr Rempart Ripdorp 28 anzuzeigen.