BELGIEN Inhalt im einzelnen 19 Die Verfügung über die von den Banken gemieteten Geldschränke und die Abhebung der darin enthaltenen Werte bleibt völlig frei und ist keinerlei Beschränkung und keinerlei Aufsicht auch von seiten des Pflegers unterworfen. Falls über die Staatsangehörigkeit der von der in Frage stehenden Ver ordnung betroffenen physischen oder juristischen Personen Zweifel entstehen, so ist darüber an die Kommission zu berichten. Die von dem Militär-Gouverneur zu dem besonderen Zweck ernannten Pfleger erhalten die Bezeichnung „Delegierter des Militär-Gouverneurs ernannt in Anwendung der Verordnung vom 31. August 1914 bezüglich der Interessen der Ausländer“. Die wie oben bezeichneten Delegierten werden entweder ernannt, um denjenigen Personen dauernd beizustehen, auf welche die genannte Verordnung Anwendung findet, oder zur Erledigung einer einzelnen Frage oder Angelegenheit. Die Mitwirkung der Delegierten wird auf die Fälle beschränkt, bei welchen deutsche oder österreichische Untertanen bei den Geschäften mitwirken und auf den Fall, daß deutsche oder österreichische Interessen in Frage stehen. Die Pfleger dürfen den Austritt von Kapitalien aus Belgien nur unter folgenden Bedingungen gestatten: Unterhalts-Unterstützungen, Regulierung von Rechnungen zugunsten von Belgiern und alle sonstigen gleichartigen Fälle. Die vom General-Gouverneur für die okkupierten Gebiete Belgiens er lassenen Gesetze und Verordnungen werden in deutschem Wortlaut erlassen und erlangen, soweit in denselben nicht ein anderer Anfangstermin bestimmt wird, mit dem Ablauf des Tages, an dem das betreffende Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens in Brüssel aus gegeben worden ist, ihre verbindliche Kraft. Die durch Verordnung des Königs der Belgier vom 2. August dieses Jahres (Moniteur vom 3. August 1914, Nr. 215) gewährte und durch Ver ordnung des Königs der Belgier vom 6. August dieses Jahres (Moniteur vom 9. August 1914, Nr. 221) verlängerte Frist für Protesterhebungen und sonstige zur Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch ver längert, und zwar einstweilen bis zum 30. September dieses Jahres. Die durch Verordnung des Königs der Belgier vom 3. August dieses Jahres (Moniteur vom 4. August 1914, Nr. 216) erlassene und durch Ver ordnung des Königs der Belgier vom 6. August dieses Jahres (Moniteur vom 9. August 1914, Nr. 221) abgeänderte Verfügung, betreffend die Zurückziehung von Bankguthaben, bleibt bis zum 30. September dieses Jahres in Kraft.