21 BELGIEN ings- erten Nr. 3 1914. Inhalt im einzelnen I. Die Geschäftsführung der belgischen Zweigniederlassungen solcher nicht belgischen Banken und Bankfirmen, die ihren Hauptsitz in einem mit dem Deutschen Reich im Kriegszustände befindlichen Staate haben, wird unter Wahrung des Eigentums und der Privatrechte während der Dauer des Krieges den Beschränkungen der §§ 1 und 2 unterworfen. § 1. Die genannten Banken und Bankfirmen dürfen vom Tage der Veröffent lichung dieser Verordnung ab neue Geschäfte nur insoweit eingehen, als es erforderlich ist, um die alten Geschäfte abzuwickeln und die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten verwendbaren Aktiva flüssig zu machen. § 2. Die Aktiva, welche nach Begleichung der unter den jetzigen Umständen erfüllbaren Verpflichtungen verbleiben, sind während der Dauer des Krieges an einer noch zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen. II. Die belgischen Banken und Bankfirmen dürfen vom Tage der Veröffent lichung dieser Verordnung ab während der Dauer des Krieges ihren Geschäfts betrieb nicht in einer den deutschen Interessen widerstreitenden Weise führen, sie dürfen insbesondere weder mittelbar noch unmittelbar Gelder oder sonstige Vermögenswerte in das feindliche Ausland, auch nicht in die von den deutschen Truppen nicht besetzten Gebietsteile Belgiens abführen oder überweisen. III. Zur Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung werden alle Banken und Bankfirmen unter Wahrung des Eigentums und der Privatrechte der Aufsicht des Generalgouverneurs in Belgien unterworfen, die von einem General-Kommissar in der Person des Herrn Geheimen Oberfinanzrats Dr. von Lumm ausgeübt wird. Der General-Kommissar ist berechtigt, seine Befugnisse auf Spezial-Kommissare zu übertragen. Der General-Kommissar ist befugt, die zur Durchführung der Bestimmun gen dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auch Aus nahmen zuzulassen. Seinen Anordnungen und Weisungen haben die Leiter und Angestellten aller beaufsichtigten Banken und Bankfirmen Folge zu leisten. Der General-Kommissar ist insbesondere berechtigt: a) die Bücher und Schriften der Banken und Bankfirmen einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren, Wechseln etc. zu untersuchen, auch Auskunft über alle geschäftlichen Angelegenheiten zu verlangen, b) geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere Verfügungen über Vermögenswerte und Mitteilungen über geschäftliche Angelegen heiten zu untersagen, c) eine Stelle für erforderliche Hinterlegungen zu bestimmen. IV. Der General-Kommissar ist berechtigt, von den Banken und Bankfirmen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sowie der von ihm