23 BELGIEN Inhalt im einzelnen auf Grund dieser Verordnung getroffenen Anordnungen Kautionen zu ver langen. Im Falle der Übertretung gelten diese Kautionen ganz oder teilweise zugunsten des Deutschen Reiches als verfallen. Weitere Maßnahmen gegen die verantwortlichen Personen bleiben Vorbehalten. V. Die durch die Kontrolle entstehenden Kosten sind von den beaufsichtigten Banken und Bankfirmen anteilig zu tragen. Die durch die Verordnung vom 10. September 1914 (Nr. 2 des Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 30. September d. J. verlängerte Frist für Protesterhebnngen und sonstige zur Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch bis zum 31. Oktober d. J. verlängert. Die durch die Verordnung vom 10. September 1914 (Nr. 2 des Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 30. Sep tember d. j. aufrecht erhaltenen Verordnungen des Königs der Belgier vom 3. und 6. August 1914 (Moniteur vom 4. August 1914, Nr. 216 und vom 9. August 1914, Nr. 221), betreffend die Zurückziehung von Bankguthaben, bleiben bis zum 31. Oktober d. J. in Kraft. Ferner wird verordnet, daß die Banken außer den an die Konteninhaber zu leistenden Zahlungen, zu denen sie bisher verpflichtet waren, von heute ab auch in folgenden Fällen Zahlung leisten müssen: 1. Wenn die Beträge nachweisbar zur Entrichtung von geschuldeten Gehältern und Löhnen von Angestellten und Arbeitern in industriellen und kommerziellen Unternehmungen oder zur Zahlung von zeitweiligen oder lebenslänglichen, durch Verträge, Urteil oder durch die Buchführung des Schuldners festgestellten Unfallrenten gemäß dem belgischen Gesetz über die Unfallentschädigung der Arbeiter vom 24. Dezember 1903, be stimmt sind. 2. Wenn die Beträge zur Zahlung von Steuern, Kontributionen und sonstigen Auflagen und Abgaben aller Art sowie von Domanialpachtzins bestimmt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie fällig sind oder nicht. Diese Zahlungen können nur bewirkt werden mittels eines an die Order der Kasse des General-Gouvernements in Brüssel auszustellenden Schecks auf die Bank. In allen Fällen, in denen Ausländer infolge des Krieges verhindert sind, ihre Rechte vor den Gerichtsbehörden in den okkupierten Gebieten Belgiens zu verteidigen, hat der Richter von Amts wegen Stundung gemäß Artikel 1244 Absatz 2 des in Belgien geltenden bürgerlichen Gesetzbuchs zu gewähren. In keinem Falle dürfen Urteile oder richterliche Verfügungen gegen den verhinderten Ausländer erlassen werden. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.