26 BELGIEN Inhalt im einzelnen Die Stundung wirkt auch gegen jeden Erwerber des Anspruchs, es sei denn, daß der Erwerb vor dem 31. Juli 1914, oder wenn der Erwerber in Deutschland oder den okkupierten Gebieten Belgiens seinen Wohnsitz oder Sitz hat, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung stattgefunden hat. Dem Er werber des Anspruches steht gleich, wer durch dessen Erfüllung einen Er stattungs-Anspruch erlangt hat. 3. Der Schuldner kann sich dadurch befreien, daß er die geschuldeten Beträge oder Wertpapiere bei der Kasse der Deutschen Zivil-Verwaltung in Brüssel für Rechnung des Berechtigten hinterlegt. 4. Bei Wechseln, bei denen zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung die Frist für die Vorlage zur Zahlung und für die Protesterhebung wegen Nicht zahlung noch nicht abgelaufen und Protest noch nicht erhoben ist, wird durch das Zahlungsverbot und die Stundung die Zeit, zu der die Vorlage zur Zahlung und die Protesterhebung wegen Nichtzahlung zulässig und erforderlich ist, bis nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung hinausgeschoben. Die Frist, innerhalb deren die Vorlage und die Protesterhebung nach dem Außerkraft treten zu erfolgen hat, bestimmt der General-Gouverneur in Belgien. Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung auf Schecks, bei denen die Zeit, innerhalb deren sie zur Zahlung vorzulegen sind, bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgelaufen ist. 5. Die Vorschriften der Art. 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn es sich um eine in Deutschland oder den okkupierten Gebieten Belgiens erfolgende Erfüllung von Ansprüchen handelt, die für die in Art. 2 bezeichneten natürlichen oder juristischen Personen im Betriebe ihrer in Deutschland oder den okku pierten Gebieten Belgiens unterhaltenen Niederlassungen entstanden sind. Die Vorschriften der Art. 2 und 3 finden jedoch Anwendung, wenn es sich um Rückgriffs-Ansprüche der bezeichneten Personen wegen der Nichtannahme oder Nichtzahlung eines außerhalb Deutschlands oder den okkupierten Gebieten Belgiens zahlbaren Wechsels handelt. 6. Wer wissentlich der Vorschrift des Art. 1 zuwiderhandelt, oder wer den Versuch einer solchen Zuwiderhandlung unternommen hat, wird nach Kriegsrecht bestraft. 7. Der General-Gouverneur in Belgien kann Ausnahmen von dem Verbote des Art. 1 zulassen. 8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.