29 BELGIEN Nachtrag (12. Dezember 1914) Inhalt im einzelnen 1. Die durch Verordnung vom 3. Oktober 1914 (Gesetz- und Ver ordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens vom 5. Oktober 1914, Nr. 6) festgesetzte Verpflichtung, deutsches Geld in Zahlung zu nehmen, wobei eine Mark bis auf weiteres mit mindestens Francs 1,25 zu berechnen ist, kann durch Parteivereinbarungen nicht beseitigt werden. 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die durch die Verordnung vom 21. Oktober 1914 (Nr. 9 des Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) bis zum 30. No vember d. J. verlängerte Frist für Protesterhebungen und sonstige zur Wah rung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch bis zum 31. Dezember 1914 verlängert. Die Verordnung des Königs der Belgier vom 3. August 1914, betr. die Zurückziehung von Bankguthaben, bleibt mit der Einschränkung, die sie durch Verordnung des Königs der Belgier vom 6. August 1914 und mit der Erweiterung, die sie durch Verordnung vom 23. September 1914 (Nr. 4 des Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) erfahren hat, bis zum 31. Dezember d. J. in Kraft. Mieter, die infolge des Krieges an der Benutzung der Mietsache ver hindert waren, sind berechtigt, entweder Auflösung des Mietvertrages oder eine Herabsetzung des Mietpreises für die Zeit ihrer Verhinderung zu ver langen, ohne daß dem Vermieter hieraus ein Entschädigungsanspruch gegen den Mieter zusteht. Die Friedensrichter sind ohne Rücksicht auf die Flöhe des Streit gegenstandes ausschließlich für die Entscheidung der vorbezeichneten Miets streitigkeiten zuständig. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Durch Verordnung vom 28. November sind die Bestimmungen der bis her erlassenen Zahlungsverbote gegen England und Frankreich in gleicher Weise auch auf Rußland und Finnland ausgedehnt worden. Ferner können laut einer Verordnung vom 26. November für Unternehmungen, die sich in den okkupierten Gebieten Belgiens befinden und die von einem mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befindlichen Lande aus geleitet oder be aufsichtigt werden, Aufsichtspersonen bestellt werden, die darüber zu wachen