DÄNEMARK Inhalt im einzelnen 3 § 1. Der Handelsminister ist ermächtigt, solange die gegenwärtige wirt schaftliche Lage es wünschenswert macht, festzusetzen, daß auf einem von einer Bank- oder Sparkasse ausgestellten Kontrabuch oder Einzahlungsnach weis, ohne Rücksicht auf die darin festgesetzten Auszahlungsbedingungen, keine höhere Auszahlung verlangt werden kann, als dreihundert Kronen in der Woche, sofern nicht die Auszahlung in der Form der Überschreibung in das Kontrabuch oder auf Einzahlungsnachweis bei demselben oder einem anderen Geldinstitut oder in der Form von Schecks, die auf öffentliche Kassen ausge stellt sind, geschieht. § 2. Dieses Gesetz sowie die im Verfolg desselben erlassenen Bekannt machungen treten sofort in Kraft. Durch eine Bekanntmachung des Handelsministers vom 2. August 1914 ist von der im Gesetz erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und das Ge setz in vollem Umfange in Kraft gesetzt worden. § 1. Wenn ein Schuldner, der wegen einer vor dem 1. August 1914 eingegangenen Schuld in erster Instanz gerichtlich belangt wird, den Beweis erbringt, daß er wegen der vorliegenden außerordentlichen Verhältnisse nicht bezahlen kann, so ist das Gericht bis zum 10. Oktober 1914 ermächtigt, ihm einen Zahlungsaufschub in dem Umfange einzuräumen, in welchem die Schuld anerkannt wird, indem es hinsichtlich dieser Schuld die weitere Verfolgung des Prozesses so lange aussetzt, als es den Zahlungsaufschub für begründet erachtet, jedoch nicht länger als 3 Monate. Der Aufschub kann von einer nach freiem Ermessen des Gerichts festgesetzten Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, auch kann das Gericht den Aufschub verweigern, wenn derselbe für den Kläger unverhältnismäßigen Schaden mit sich bringen würde. Ob der Antrag des Schuldners, der in der ersten Gerichtssitzung vor zubringen ist, in welcher die Prozeßsache nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhandelt wird, in Betracht gezogen werden kann, wird durch ein besonderes Erkenntnis entschieden, gegen das bei einem höheren Gericht Berufung nicht eingelegt werden kann. Das Erkenntnis soll sobald wie möglich gefällt werden, wenn tunlich in derselben Gerichtssitzung, in welcher der Antrag gestellt wird. Hinsichtlich des nicht anerkannten Teiles der Schuld kann das Prozeßverfahren ungeachtet der eingeräumten Frist fortgesetzt werden. Die vorstehende Regel kommt nicht zur Anwendung, wenn die Klage Zinsen oder Abzahlungen auf Hypothekenschulden, Zinsen von Obligationen, Gehälter, Pensionen, Altenteilsleistungen, Versicherungsbeträge und Ver sicherungsprämien, Hausmiete, Pachtabgaben, Steuern und Ab gaben an den Staat oder Forderungen an Banken und Sparkassen betrifft. Hinsichtlich der letztgenannten Forderungen verbleiben die Be stimmungen des Gesetzes Nr. 156 vom 2. August 1914 in Kraft.