ENGLAND Inhalt im einzelnen 7 einem Hafen oder Platze des genannten Reichs zu fahren, dort anzulaufen oder mit ihm in Verbindung zu treten; zugunsten einer Person, die in dem genannten Reiche wohnt, ein Geschäft oderein Gewerbe betreibt oder sich darin aufhält, eine neue Seeversicherungspolice, Lebensversicherungspolice, ­ Feuerversicherungspolice oder andere Versicherungspolice auszustellen oder mit einer solchen Person einen neuen Seeversicherungsvertrag, ­ Lebensversicherungsvertrag, Feuerversicherungsvertrag oder anderen Versicherungsvertrag ­ abzuschließen, oder auf Grund einer bestehenden Versicherungspolice oder eines bestehenden Versicherungsvertrags an eine solche Person oder zugunsten einer solchen Person in Ansehung eines Verlustes oder Schadens, der durch die Kriegstätigkeit ­ der Streitkräfte Seiner Majestät oder derjenigen eines Verbündeten Seiner Majestät verursacht ist, Zahlung zu leisten; mit oder zum Nutzen einer Person, die in dem genannten Reiche wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich darin aufhält, einen kommerziellen, finanziellen oder anderen Vertrag abzuschließen oder dergleichen Verpflichtungen einzugehen. Und weiter tun Wir hierdurch allen Personen zu wissen, daß jeder, der in Zuwiderhandlung gegen das Gesetz eine der vorbezeichneten Handlungen begeht, unterstützt oder fördert, den gesetzlich vorgesehenen Strafen unterliegt. Und Wir erklären hierdurch, daß Geschäfte mit oder zum Nutzen einer Person, die in dem genannten Reiche wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich darin aufhält, sofern sie nicht verräterisch und für jetzt von Uns kraft dieser Verordnung oder anderswie ausdrücklich verboten sind und die, wenn der vorerwähnte ­ Kriegszustand nicht bestände, gesetzlich sein würden, erlaubt sind. Und Wir erklären hierdurch, daß der Ausdruck „Person“ in dieser Verordnung jede Gesellschaft von Personen mit Korporationsrechten oder ohne Korporationsrechte einschließen soll, und daß, wenn eine Person Geschäftshäuser oder Zweiggeschäfte sowohl in einem anderen Lande als auch in Unseren Ländern oder in dem genannten Reiche (wie der Fall sein mag) hat oder an ihnen beteiligt ist, diese Verordnung auf den Handels- oder Geschäftsverkehr, ­ der von einer solchen Person lediglich von diesen Geschäftshäusern oder Zweiggeschäften aus oder durch sie in solchem anderen Lande unterhalten wird, keine Anwendung finden soll. Da hinsichtlich des Sinnes und der Anwendung der Proklamation über den Handel mit dem Feinde Zweifel entstanden sind, so ermächtigt die Regierung die Veröffentlichung folgender Auslegungen: 1. Um zu entscheiden, welche Geschäfte mit ausländischen Kaufleuten erlaubt ­ sind, ist es wichtig, zu beachten, wo der ausländische Kaufmann wohnt und seine Geschäfte betreibt; seine Staatsangehörigkeit kommt dabei ­ nicht in Betracht. 2. Demgemäß ist in der Regel kein Einspruch zu erheben, wenn britische Firmen mit deutschen oder österreichischen Firmen Geschäfte machen,