*) Anra.: Der Ausdruck „bill of exchange“ läßt sich nur mit „Wechsel“ wiedergeben, er umfaßt aber Wechsel im eigentlichen Sinne und Schecks. 9 ENGLAND Inhalt im einzelnen die in neutralen oder britischen Gebieten sich niedergelassen haben. Verboten ist nur der Handel mit einer in Feindesland ansässigen Firma. 3. Wenn eine Firma mit dem Hauptgeschäft in Feindesland ein Zweig geschäft im neutralen oder britischen Gebiete hat, so ist der Handel mit dem Zweiggeschäft, abgesehen von Verboten in besonderen Fällen, zu lässig, solange er mit dem Zweiggeschäft in gutem Glauben geschieht und darin kein Geschäft mit dem Hauptgeschäfte begriffen ist. 4. Geschäftsabschlüsse, die vor Ausbruch des Krieges mit in Feindesland ansässigen Firmen abgeschlossen sind, dürfen während der Dauer des Krieges nicht ausgeführt werden; Zahlungen, die daraufhin zu erfolgen hätten, dürfen an solche Firmen während des Krieges nicht geleistet werden. Falls aber nur Zahlungen für bereits gelieferte Waren oder für bereits geleistete Dienste zu machen sind, steht diesen Zahlungen nichts entgegen. Ob vor dem Kriege eingegangene Abschlüsse aufgeschoben oder beendigt sind, ist eine Rechtsfrage, die von besonderen Umständen abhängen kann; in Zweifelsfällen müssen britische Firmen ihre Rechts beistände zu Rate ziehen. Diese Ausführungen werden gegeben, um Vertrauen und Sicherheit in den britischen Handelsgeschäften zu schaffen; es muß aber der Regierung freie Hand gelassen werden, im Notfall strengere Vorschriften oder besondere Verbote im Staatsinteresse zu erlassen. In Erwägung, daß es mit Rücksicht auf die kritische Lage in Europa und die dadurch veranlaßten finanziellen Schwierigkeiten ratsam erscheint, daß die Zahlung gewisser Wechsel, wie dies in dieser Verordnung näher ausgeführt ist, hinausgeschoben wird. Aus dieser Erwägung haben Wir es für angebracht erachtet, mit Zu stimmung Unseres Geheimen Rats diese Unsere Königliche Verordnung zu er lassen und verkünden und verordnen hiermit was folgt: Wenn bei Präsentation zur Zahlung eines Wechsels*) — abgesehen von einem Sichtscheck oder Sichtwechsel —, welcher vor Beginn des 4. August 1914 akzeptiert worden ist, der Akzeptant durch einen Vermerk auf der Vorderseite des Wechsels in der unten angegebenen Form den Wechsel nochmals akzep tiert, so soll dieser Wechsel für alle Zwecke, einschließlich der Haftung des Ausstellers oder Giranten oder einer anderen beteiligten Person einen Kalender monat nach dem Tage seiner ursprünglichen Fälligkeit anstatt des Tages seiner ursprünglichen Fälligkeit fällig und zahlbar sein. Der Wechsel soll validieren für den ursprünglichen Betrag desselben, erhöht um den Zinsbetrag, der darauf vom Tage des erneuten Akzeptes bis zu dem neuen Zahlungstage zum Bankdiskont der Bank von England an dem Tage, an dem der Wechsel neu akzeptiert wird, zu berechnen ist.