13 ENGLAND Inhalt im einzelnen undvierzehn. Durch diese Verordnung sollen jedoch Zahlungen nicht gehindert werden, welche vor Ablauf des Monats, auf den sie verlängert sind, geleistet werden. 1. 2. 3. 4. Diese Verordnung soll keine Anwendung finden auf: Zahlungen mit Bezug auf Löhne und Gehälter, Zahlungen mit Bezug auf Verbindlichkeiten, welche bei der Eingehung fünf Pfund nicht überstiegen, Zahlungen mit Bezug auf Abgaben oder Steuern, Zahlungen mit Bezug auf Seefracht, 5. Zahlungen mit Bezug auf Schulden von Personen, die außerhalb der britischen Inseln wohnen oder von Firmen, Gesellschaften oder Instituten, deren Hauptgeschäftssitz außerhalb der britischen Inseln belegen ist, so fern es sich nicht um eine auf den britischen Inseln von einer Person, Firma, Gesellschaft oder Institut, die eineGeschäfts-Niederlassung oder Zweig niederlassung auf den britischen Inseln hat, eingegangene Schuld handelt, Zahlungen mit Bezug auf Dividenden oder Zinsen, welche auf Effekten, Fonds oder Sicherheiten zahlbar sind (mit Ausnahme von dinglichen oder Grundbesitzsicherheiten), in denen Treuhänder auf Grund des § 1 des Treuhandsgesetzes von 1893 oder etwaiger jeweilig in Kraft stehender Gesetze ermächtigt sind, Anlagen vorzunehmen, Verbindlichkeiten einer Emissionsbank mit Bezug auf von dieser Bank ausgegebene Banknoten, 8. Zahlungen, die durch oder für Seine Majestät oder irgendeine Regierungs abteilung zu leisten sind, einschließlich der Zahlung von Alterspensionen, 9. Zahlungen, die von irgendeiner Person oder Gesellschaft auf Grund des Nationalen Versicherungsgesetzes von 1911 oder eines Ergänzungsgesetzes geleistet werden (gleichgiltig, ob diese Zahlungen den Charakter von Beiträgen, von Gewinnen oder Ähnliches darstellen), 10. Zahlungen auf Grund des Arbeiterentschädigungsgesetzes von 1906 oder eines Zusatzgesetzes, 11. Zahlungen betreffend die Zurückziehung eines Depots eines Depot inhabers in einer Treuhandssparbank. Nichts in dieser Verordnung soll Wechsel berühren, auf welche Unsere Verordnung vom zweiten August eintausendneunhundertundvierzehn über die Hinausschiebung der Zahlung gewisser Wechsel Anwendung findet. 6. 7. In Erwägung, daß es ratsam ist, Unsere Verordnung vom 6. August eintausendneunhundertundvierzehn (über die Hinausschiebung von Zahlungen) derart zu erweitern, daß Wechsel unter gewissen Umständen sowie Zahlungen von Schuldbeträgen, die von einer Bank zu leisten sind, deren Hauptgeschäfts sitz in irgendeinem Teil der Gebiete Seiner Majestät oder in einem britischen Schutzgebiet liegen, von der Verordnung mitbetroffen werden;