ENGLAND Inhalt im einzelnen *1 Anm.: Der Ausdruck „bill of exchange“ läßt sich nur mit »Wechsel" wiedergeben, er umfaßt aber Wechsel im eigentlichen Sinne und Schecks. 15 Aus dieser Erwägung haben Wir es für angebracht erachtet, mit Zu stimmung Unseres Geheimen Rats diese Unsere Königliche Verordnung zu er lassen und verkünden und verordnen hiermit was folgt: Unbeschadet aller in der gedachten Verordnung vom sechsten August eintausendneunhundertundvierzehn über die Hinausschiebung von Zahlungen enthaltenen Bestimmungen, soll diese Verordnung Anwendung finden, und soll es so angesehen werden, als ob sie immer Anwendung gefunden hätte, a) auf alle Wechsel, die auf Grund Unserer Verordnung vom zweiten Au gust eintausendneunhundertundvierzehn nicht von neuem akzeptiert worden sind, ebenso wie sie auf Wechsel *) Anwendung findet, die sich als Sicht schecks oder Sichtwechsel darstellen, es sei denn, daß der Akzeptant bei Präsentation des Wechsels oder des Schecks ausdrücklich die Neuakzep tierung desselben verweigert hat. Es soll jedoch, was den Zinssatz an langt, der Tag der Präsentation an Stelle des siebenten August eintausend- neunhundertundvierzehn gesetzt werden, und b) ferner auf Zahlungen aus Schuldverbindlichkeiten von einer Bank, deren Hauptgeschäftssitz in irgendeinem Teile der Gebiete Seiner Majestät oder in irgendeinem britischen Schutzgebiet belegen ist, auch wenn die Schuld nicht auf den britischen Inseln eingegangen war und die Bank keine Geschäfts- oder Zweigniederlassung auf den britischen Inseln hatte. Die englische Regierung hat das Moratorium um mindestens einen Monat verlängert und eine Gesetzesvorlage eingereicht, nach der Zahlungen nach Beendigung des Moratoriums einstweilen nur eingetrieben werden können, wenn die Gerichte in jedem einzelnen Falle keinen Zahlungsauf schub für nötig erachten. In Erwägung, daß auf Grund des Gesetzes betreffend die Hinaus schiebung von Zahlungen von 1914 Wir die Befugnis haben, durch Ver ordnungen die Hinausschiebung der Zahlung von Wechseln oder anderen begebbaren Papieren, sowie die Hinausschiebung anderer Zahlungen auf Grund eines Vertrages in demjenigen Umfang und für diejenige Zeitperiode und unter denjenigen Bedingungen oder anderen Bestimmungen anzuordnen, wie dies in der Verordnung näher bestimmt werden mag. In fernerer Erwägung, daß Wir auf Grund dieser Machtbefugnis bereits am sechsten undzwölftenAugusteintausendneunhundertundvierzehn Verordnungen über die Hinausschiebung von Zahlungen, die fällig waren, bevor Wir im Kriegszustand waren, oder die fällig waren mit Bezug auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkte abgeschlossen waren, erlassen haben und Wir ferner am zweiten August neuenzehnhundertundvierzehn eine Verordnung erlassen haben, welche durch das gedachte Gesetz von 1914 über die Hinausschiebung von Zahlungen bestätigt und welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen ist.