ENGLAND Inhalt im einzelnen 17 In fernerer Erwägung, daß Wir auf Grund des gedachten Gesetzes die Befugnis haben, alle Verordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes durc eine spätere Verordnung abzuändern, zu erweitern oder zu widerrufen. Und in fernerer Erwägung, daß in dem gegenwärtigen Stadium es im besten Interesse Unseres Königreichs liegt, daß alle Personen, die ihre Ver pflichtungen erfüllen können, dies ohne Verzug tun, daß es jedoch gleichzeitig für gewisse Zwecke nützlich ist, daß Unsere gedachten Verordnungen abgeändert werden und Wir zu diesem Zwecke eine Verordnung vom ersten September eintausendneunhundertundvierzehn erlassen haben. In fernerer Erwägung, daß es zweckmäßig ist, die letzterwähnte Verordnung zurückzunehmen und an ihre Stelle diejenigen Abänderungen Unserer anderen Verordnungen zu setzen, wie dies nachfolgend zum Ausdruck gelangt. Aus allen diesen Erwägungen haben Wir es mit Zustimmung Unseres Geheimen Rats für angebracht erachtet, diese Unsere Königliche Verordnung zu erlassen, und Wir verordnen und bestimmen hiermit was folgt: 1. Wenn bei Präsentation zur Zahlung eines Wechsels, welcher vor dem vierten September eintausendneunhundertundvierzehn auf Grund der Be stimmungen Unserer gedachten Verordnung vom zweiten August eintausend- neunhundertundvierzehn wieder akzeptiert ist, der Wechsel nicht bezahlt ist, dann soll die gedachte Verordnung in ihrer Anwendung auf diesen Wechsel so wirken, als wenn die Zeitperiode von zwei Kalendermonaten in der Verordnung statt der Zeitperiode eines Kalendermonats stände, und soll die Summe, welche in dem Schema für das neue Akzept auf Grund der gedachten Proklamation erwähnt ist, als erhöht gelten um den Zinsbetrag auf den ursprünglichen Wechselbetrag für einen Kalendermonat, berechnet zum Diskontsatz der Bank von England an dem Tage, an dem der Wechsel so wie vorgedacht zur Zahlung präsentiert wird. 2. Unsere gedachte Verordnung vom sechsten August eintausendneun- hundertundvierzehn mit den Erweiterungen durch Unsere gedachte Verordnung vom zwölften August eintausendneunhundertundvierzehn soll Anwendung finden auf Zahlungen, welche an oder nach dem vierten September und vor dem vierten Oktober eintausendneunhundertundvierzehn fällig und zahlbar werden (gleichgiltig, ob sie auf Grund der gedachten Verordnungen oder sonstwie so fällig und zahlbar werden) in gleicher Weise, wie dies für die Zahlungen verordnet ist, welche nach dem Tage der ersterwähnten Verordnung und vor dem vierten September eintausendneunhundertundvierzehn fällig und zahlbar wurden. 3. Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll Einfluß haben auf die Zahlung von Zinsen auf Grund der hierdurch erweiterten Verordnungen oder verhindern, daß Zahlungen vor dem Ablauf der Zeitperiode, für welche sie hinausgeschoben sind, geleistet werden. 4. Unsere gedachte Verordnung vom ersten September eintausend- neunhundertundvierzehn wird hierdurch widerrufen.