ENGLAND Inhalt im einzelnen 19 In Erwägung, daß durch das Insel-Man-Gesetz von 1914 (Kriegsgesetz gebung) Seine Majestät die Befugnis hat, auf die Insel Man Gesetze auszudehnen, welche nach Ansicht Seiner Majestät erlassen wurden, um Notfällen zu begegnen, die durch den jetzigen Krieg hervorgerufen sind, vorbehaltlich von Anpassungen, die erforderlich sind, um die Gesetze auf die Insel Man anwendbar zu machen. Aus dieser Erwägung hat es Seiner Majestät gefallen, mit Zustimmung Seines Geheimen Rats anzuordnen und wird hiermit angeordnet, daß das Gesetz von 1914 betreffend die Hinausschiebung von Zahlungen auf die Insel Man ausgedehnt werde mit den in der Anlage hierzu näher ausgeführten Abänderungen. Dazu als Anlage. Gesetz von 1914 betreffend die Hinausschiebung von Zahlungen: 1. Unser Generalgouverneur der Insel Man kann mit Unserer Zustimmung, die ihm von einem Unserer Hauptstaatssekretäre bekanntgegeben ist, durch Verordnung die Hinausschiebung der Zahlung von Wechseln oder begebbaren Urkunden oder anderweiten Zahlungen auf Grund eines Vertrages in demjenigen Umfang, für diejenige Zeitperiode und unter denjenigen Bedingungen oder anderen Bestimmungen anordnen, wie dies in der Verordnung näher angegeben werden mag. 2. Kein Zusatzstempel soll für Urkunden bei einer Hinausschiebung der Zahlung auf Grund einer nach Maßgabe dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zahlbar sein, es sei denn, daß die Verordnung anderweite Bestimmungen trifft. 3. jede solche Verordnung kann durch eine spätere Verordnung abgeändert, erweitert oder widerrufen werden, und können besondere Verordnungen', welche sich mit Einzelgegenständen befassen, erlassen werden. 4. Die Verordnungen vom 8. August 1914 über die Hinausschiebung von Zahlungen gewisser Wechsel und gewisser anderer Zahlungen werden hierdurch bestätigt, und soll es so angesehen werden, als wären sie auf Grund dieses Gesetzes erlassen. 5. Dieses Gesetz kann zitiert werden als Gesetz von 1914 betreffend die Hinausschiebung von Zahlungen. 6. Dieses Gesetz soll in Kraft bleiben für die Dauer von sechs Monaten vom Tage des Erlasses derselben. ;nt to iazette ember ptem- Mit Rücksicht auf den zwischen Uns und dem Deutschen Kaiserreich von 11 Uhr nachmittags des 4. August 1914, und den zwischen Uns und der Doppel-Monarchie Österreich-Ungarn von Mitternacht des 12. August 1914 ab bestehenden Kriegszustand, und da es für jede Person, die in Unseren Ländern wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich in ihnen aufhält, ge setzwidrig ist, mit einer Person, die im Deutschen Reiche oder in Österreich- Ungarn wohnt, ein Geschäft oder ein Gewerbe betreibt oder sich darin aufhält,