ENGLAND Inhalt im einzelnen 20 ohne Unsere Erlaubnis Handelsgeschäfte zu machen oder Handelsverkehr zu unterhalten, und da durch Unsere Verordnung vom 5. August, die sich auf Handelsgeschäfte mit dem Feinde bezog, gewisse Arten von Geschäften mit dem Deutschen Reiche zu machen, verboten war, und da durch § 2 Unserer Verordnung vom 12. August 1914 die besagte Verordnung vom 5. August 1914 auch auf Österreich-Ungarn für anwendbar erklärt worden war, und da es wünschenswert ist, die in den früheren Verordnungen ausgesprochenen Verbote zu wiederholen und auszudehnen und zu diesem Zwecke die Verordnung vom 5. August 1914 und § 2 der Verordnung vom 12. August 1914 zu widerrufen und durch diese Verordnung zu ersetzen, und da es ratsam und notwendig ist, alle Personen, die in Unseren Ländern wohnen und ein Geschäft betreiben, an ihre Pflichten und Obliegenheiten gegen Uns, Unsere Krone und Regierung zu erinnern, haben wir auf Anraten Unseres Geheimen Staatsrats es für an gezeigt erachtet, diese Königliche Verordnung zu erlassen und bestimmen hiermit wie folgt: . Der Ausdruck „feindliches Land“ in dieser Verordnung bedeutet die Gebiete des Deutschen Reiches und der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn, sowie alle Kolonien und abhängigen Gebiete derselben. Der Ausdruck „Feind“ in dieser Verordnung bedeutet Personen oder Personengemeinschaften irgendeiner Nationalität, welche in dem feindlichen Lande wohnhaft sind oder Geschäfte betreiben, umfaßt aber nicht Personen feindlicher Nationalität, welche in dem feindlichen Lande weder wohnen noch Geschäfte betreiben. Im Falle von inkorporierten Körperschaften wird der feindliche Charakter nur denjenigen beigelegt, welche in einem feindlichen Lande inkorporiert sind. Die folgenden Verbote treten jetzt in Wirksamkeit (soweit nicht nach den nachfolgenden Bestimmungen Lizenzen erteilt werden können): 1. Es ist verboten, Geldbeträge an einen Feind oder zu dessen Vorteil zu zahlen. 2. Es ist verboten, bezüglich der Zahlung einer Schuld oder einer sonstigen Geldsumme einen Vergleich mit einem Feinde abzuschließen oder für derartige Zahlungen Sicherheit zum Besten eines Feindes zu leisten. 3. Es ist verboten, bei dem Trassieren, Akzeptieren, der Zahlung, Präsentierung zum Akzept oder zur Zahlung, der Begebung oder sonstigen Verfügung über ein begebbares Papier für einen Feind tätig zu sein. 4. Es ist verboten, ein begebbares Papier, welches von einem Feinde oder für einen Feind innegehalten wird, zu akzeptieren, zu zahlen oder sonst wie darüber zu verfügen. Dieses Verbot soll jedoch keine Anwendung finden auf Personen, die keinen vernünftigen Grund zu der Annahme haben, daß das Papier von oder für einen Feind innegehalten wird. 5. Es ist verboten, neue Geschäfte in Aktien oder sonstigen Effekten mit einem Feinde einzugehen oder derartige bereits entrierte Geschäfte durch zuführen.