ENGLAND Inhalt im einzelnen 21 6. Es ist verboten, mit oder zum Besten eines Feindes neue See-, Lebens-, Feuer- oder sonstige Policen oder Versicherungsverträge abzuschließen ; ebenso Versicherungen eines auf Grund einer Police entstehenden Risikos oder einen Versicherungsvertrag (einschließlich Rückversicherung) anzu nehmen oder zu effektuieren, sofern dieselben vor Ausbruch des Krieges mit einem Feinde oder zum Besten eines Feindes errichtet oder ab geschlossen sind. 7. Es ist verboten, direkt oder indirekt an ein feindliches Land oder an einen Feind oder zu deren Besten oder Nutzen Waren, Güter oder Handelsartikel zu liefern oder von feindlichen Ländern oder Feinden zu beschaffen, ebenso direkt oder indirekt irgendeiner Person oder zu deren Besten oder Vorteil Waren, Güter oder Handelsartikel zu liefern oder von derselben zu beschaffen zum Zwecke der Übersendung nach einem feindlichen Lande oder an einen Feind oder zum Zwecke des Bezugs aus einem feindlichen Lande oder von einem Feinde, ebenso direkt oder indirekt Waren, Güter oder Handelsartikel, welche für ein feindliches Land oder für einen Feind bestimmt sind oder von dort kommen, zu verkaufen oder zu führen. 8. Es ist verboten, britischen Schiffen zu gestatten, nach einem Hafen oder Orte in einem feindlichen Lande zu fahren, dort anzulegen oder mit einem solchen Hafen oder Platz in Verbindung zu treten. 9. Es ist verboten, Handels-, Finanz- oder sonstige obligatorische Verträge mit einem Feinde oder zu dessen Besten abzuschließen. 10. Es ist verboten, Geschäfte mit einem Feinde abzuschließen, wenn und sobald dieselben durch einen Kabinettsbeschluß verboten sind, welcher auf Grund der Empfehlung eines Staatssekretärs erlassen und bekannt gemacht ist, auch wenn derartige Geschäfte sonst nach den Gesetzen oder auf Grund dieser oder einer anderen Verordnung gestattet sein- würden. Und wir sprechen hierdurch für jedermann weiter die Warnung aus, daß wer auch immer in Übertretung des Gesetzes eine der vorgedachten Handlungen begeht, dabei Hilfe leistet oder zu denselben anstiftet, eines Verbrechens schuldig ist und sich Gefängnis- und Geldstrafen aussetzt. Wenn jedoch ein Feind eine Zweigniederlassung besitzt, die örtlich in britischen, verbündeten oder neutralen Gebieten belegen ist, und es sich nicht um ein neutrales Territorium in Europa handelt, so sollen Geschäfte von oder mit solcher Zweigniederlassung nicht als Geschäfte von oder mit einem Feinde angesehen werden. Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll so ausgelegt werden, daß dadurch Zahlungen von oder für Feinde an Personen verhindert werden, welche in Unseren Gebieten wohnhaft sind, Geschäfte betreiben oder sich aufhalten, sofern solche Zahlungen aus Geschäften entstehen, welche vor Ausbruch des Krieges eingegangen oder welche sonstwie erlaubt sind.