ENGLAND Inhalt im einzelnen 23 Keine Bestimmung in dieser Verordnung soll so ausgelegt werden, daß dadurch irgendeine Handlung verboten wird, welche ausdrücklich auf Grund Unserer Lizenz oder auf Grund der von Uns seitens eines Staatssekretärs oder des Handelsamts erteilten Lizenz gestattet ist, gleichgültig, ob derartige Lizenzen ausdrücklich an bestimmte Personen erteilt sind oder ob sie derartig angeordnet sind, daß sie auf gewisse Personengruppen Anwendung zu finden haben. Diese Verordnung soll als die Verordnung Nr. 2 betreffend den Handelsverkehr mit dem Feinde bezeichnet werden. ln der Erwägung, daß Wir auf Grund des Gesetzes, betreffend Zahlungsaufschub, vom Jahre 1914 die Befugnis haben, durch Verordn‘ S Hinausschiebung der Zahlung von Wechseln oder anderen ege are oder den Aufschub anderer Zahlungen auf Grund eines Ve rags m Umfang und für solche Zeit und unter solchen Bedingungen oder an _ Voraussetzungen anzuordnen, wie dies in der Verordnung nä er es 1 werden mag, Und in der Erwägung, daß Wir im Verfolg dieser Ermächtigung in be zug auf den Aufschub von Zahlungen, die fällig waren, bevor Wir im zustand waren oder die fällig waren gemäß Verträgen, die vor dieser ei a geschlossen waren, bereits Verordnungen unter dem 6. August, 12. Augus un 3. September 1914 erlassen haben — Verordnungen, die mit Bezug au lese Verordnungen als die erste, zweite und dritte allgemeine Verordnung bezeic ne werden —, und am 2. August 1914 auch eine Verordnung erlassen haben, le durch das gedachte Gesetz vom Jahre 1914, betreffend den Zahlungsaufsc u , bestätigt und als auf Grund dieses Gesetzes erlassen angesehen und in dieser Verordnung als die Wechsel-(Wiederakzeptierungs-)Verordnung bezeichnet wir , Und in der Erwägung, daß Wir auf Grund des Zahlungsaufschubs gesetzes vom Jahre 1914 die Befugnis haben, jede auf Grund dieses ese zes erlassene Verordnung durch eine spätere Verordnung abzuändern, zu erwei ern oder zu widerrufen, , .... . Und in der Erwägung, daß es unter den gegenwärtigen er * nl ® im besten Interesse unseres Reiches liegt, daß alle diejenigen, we c e J pflichtungen zu erfüllen in der Lage sind, dies unverzüglic un so' es aber gleichzeitig im Interesse derjenigen liegt, welche ihren erp l nicht so nachkommen können, eine weiter beschränkte un en S 1 dehnung des Zahlungsaufschubs gemäß der genannten eror tiung s zu lassen: haben Wir mit Zustimmung Unseres Geheimen Rats für angebracht erachtet, diese Unsere Königliche Verordnung zu erlassen, un ir v und bestimmen hiermit was folgt: . 1. Die erste allgemeine Verordnung, die durch Absatz b der zweiten all gemeinen Verordnung ausgedehnt worden ist, soll unter Berücksichtigung der