ENGLAND Inhalt im einzelnen 25 in dieser Verordnung vorgesehenen Beschränkungen auf Zahlungen Anwendung finden, welche fällig und zahlbar werden am oder nach dem 4. Oktober und vor dem 4. November 1914 (gleichviel ob sie gemäß der gedachten Verordnungen oder der dritten allgemeinen Verordnung oder sonstwie fä ig und zahlbar werden), und zwar in derselben Weise, wie sie für Zahlungen gi t, die nach dem Tage der ersten allgemeinen Verordnung und vor Beginn des 4. September 1914 fällig und zahlbar wurden. Wenn es sich indessen um solche Zahlung handelt, deren Fälligkeitstag bereits nach einer der angezogenen allgemeinen Verordnungen hinausgeschoben worden ist, oder um eine solche, die Zinsen trägt kraft der Bestimmungen eines Vertrages oder einer Urkunde, auf Grund deren sie gemäß den genannten allgemeinen Verordnungen fällig und zahlbar ist, so ist derjenige, welcher zur Zahlungsleistung verpflichtet ist, nicht berechtigt, die Wohltat dieses Artikels in Anspruch zu nehmen, sofern nicht innerhalb dreier Tage nach dem Zeit punkt, bis zu welchem die Zahlung gemäß den genannten allgemeinen Ver ordnungen hinausgeschoben worden ist, alle Zinsen darauf bis zu diesem Tage gezahlt worden sind. Dieser Artikel soll keine Anwendung finden: a) auf Zahlungen von Miete (rent); , ... . b) auf Zahlungen, die fällig und zahlbar sind an oder von einem Klein händler in Hinsicht auf seine Tätigkeit als solcher. 2. Die Wechsel-(Wiederakzeptierungs-) Verordnung findet auch weiterhin Anwendung auf Wechsel (mit Ausnahme von Schecks und Sichtwechseln), die vor Beginn des 4. August 1914 angenommen worden sind und deren ursprünglicher Fälligkeitstag nach dem 3. Oktober 1914 liegt. Wenn bei Vorlage eines solchen Wechsels zur Zahlung dieser nicht eingelost und ge mäß der genannten Verordnung auch nicht wiederakzeptiert wird, so soll der Wechsel, sofern bei solcher Vorlage der Akzeptant nicht ausdrücklich seine Wiederannahme abgelehnt hat, für alle Zwecke, einschließlich der Verbindlic - keit für den Aussteller und Giranten oder einen anderen Beteiligten, als fa lg und zahlbar gelten einen Kalendermonat nach dem Tage seiner ursprungliclien Fälligkeit, und zwar als Wechsel über den ursprünglichen Betrag, vermehrt um den Betrag der Zinsen darauf, berechnet von dem Tage der ursprünglichen Fälligkeit ab bis zum Tage der Zahlung nach dem Zinsfuß der Ban England an dem Tage seiner erstmaligen Fälligkeit; Absatz gemeinen Verordnung soll auf solchen Wechsel keine Anwendung finden. von a der zweiten all- 3. Wenn bei Vorlage eines Wechsels zur Zahlung, dessen Fälligkeits datum vor dem 4. Oktober 1914 entweder kraft der Wechsel-(Wieder akzeptierungs-) Verordnung oder Absatz a der zweiten allgemeinen Verordnung (gleichviel ob der Fälligkeitstag kraft der dritten allgemeinen Verordnung weiter hinausgeschoben ist oder nicht) hinausgeschoben worden ist, der Wechsel nicht eingelöst wird, so soll der Zeitpunkt der Fälligkeit als weiter hinaus geschoben gelten auf 14 Tage nach dem Tage der Vorlage zur Zahlung, und der ursprüngliche Betrag des Wechsels soll als weiter erhöht gelten um