ENGLAND Inhalt im einzelnen 3. Eine Bekanntmachung der von dem Komitee angeordneten Liquidierung gemäß den vorhergehenden Bestimmungen kann in der Börse zum Aushang gebracht, soll jedoch der Presse nicht mitgeteilt werden. 4. Einem in Liquidation tretenden Mitglied soll der Zutritt zur Börse und der Abschluß von Geschäften verboten werden, bis seine Suspension beendet ist. 5. Das Komitee kann nach Gutdünken jederzeit beschließen, daß ein in Liquidation tretendes Mitglied aufhören soll, Mitglied zu sein, in welchem Falle dies, wie bisher, öffentlich bekannt gegeben werden soll. 6. Das Vorgehen gemäß §§ 4 und 5 dieser Bestimmungen soll auf Grund eines Komiteebeschlusses erfolgen, welcher der in der Verordnung 10 vor gesehenen Bestätigung nicht bedarf. Verordnung 18 soll hierauf keine An wendung finden. 7. Der Anhang zu diesen Bestimmungen bildet einen Teil derselben. Verordnung 177 und der darin erwähnte Anhang 37 sollen auf Liquidierungen in gleicher Weise Anwendung finden, wie sie angewendet werden in Fällen von Zahlungsunfähigkeit in Gemäßheit der aufgehobenen Verordnungen. 8. Die Official Assignees (Masseverwalter) sollen die Aktiven des liquidierenden Mitglieds einziehen und an die von dem Komitee jeweilig zu bestimmenden Banken auf einen ebenfalls von dem Komitee zu bestimmenden Namen ein- zahlen. Diese Aktiven sollen gemäß den vorliegenden Bestimmungen sobald als möglich verteilt werden. 9. Gerichtskosten und Kosten der Verwalter oder sonstiger mit der Ab wickelung der Masse des liquidierenden Mitglieds betrauter Personen sollen von dem für die Verteilung verfügbaren Betrag abgezogen werden. 10. Die Masse des liquidierenden Mitglieds soll von den Official Assignees (Masseverwalter) unter Aufsicht und Anordnung eines Komitees der Gläubiger [weiter unten Gläubigerkomitee genannt] abgewickelt werden; dieses Gläubiger komitee wird in einer zu diesem Zwecke von den Official Assignees (Masse verwalter) einberufenen Versammlung der Gläubiger sobald als möglich ernannt werden. 11. Offene Engagements des liquidierenden Mitglieds sollen von den Official Assignees (Masseverwalter) gemäß den Anordnungen des Gläubigerkomitees auf eine von ihm noch zu bestimmende Weise und zu einer von ihm zu be stimmenden Zeit glattgestellt werden. 12. Ansprüche aus Verlusten, welche daraus resultieren, daß die offenen Engagements nicht in Übereinstimmung mit den Official Assignees (Masse verwalter) glattgestellt worden sind, sollen gegen die Masse nicht Geltung haben, es sei denn, daß es das Komitee für allgemeine Angelegenheiten anders entscheidet. 13. Das Gläubigerkomitee die Official Assignees (Masseverwalter) sollen dem Komitee für allgemeine Angelegenheiten über die Lage und den Fortschritt der Liquidierung sobald als möglich nach Beginn und auch am Ende jeden folgenden Monats Bericht erstatten.