7 FRANKREICH ^' r,s V //. O V \ hek + iS' \ Recht, die Rückzahlung der gesamten von ihnen deponierten ö'elder %j* verlangen. Artikel 5. Die Frist von vollen 30 Tagen, vom 1. August 1914 ab gerechnet, findet Anwendung auf die Rückzahlung aus Versicherungsscheinen oder -Policen oder aus Kapitalisierungs- oder Sparguthaben-Bescheinigungen, die zu einem bestimmten Termin odet jederzeit auf Verlangen des in der Urkunde Bezeichnten oder des Inhabers rückzahlbar sind. Artikel 7. Die Erlasse vom 31. Juli, 1. August, 2. August und 5. August werden aufgehoben. Die Französischen Banken honorieren auch abgesehen vom Moratorium nicht mehr Wechsel, die deutsches Indossament tragen. Artikel 1. Während der Dauer der Mobilmachung und bis zur Beendigung der Feindseligkeiten werden unterbrochen als Verjährungs- und Verfallfristen ln Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen sowie alle Fristen für die Zustellung, Vollziehung oder Anfechtung der Entscheidungen der Zivil- und Verwaltungs gerichte. Die Unterbrechung der Verjährungs- und Verfallfristen findet Anwendung auf die hypothekarischen Eintragungen, ihre Erneuerung, die Um schreibungen und überhaupt auf alle Handlungen, die nach dem Gesetz ■unerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen sind. Artikel 2. Von der Beendigung der Feindseligkeiten ab läuft eine neue, der gewöhnlichen Frist gleiche Frist für die verschiedenen Anfechtungs-Handlungen vor Zivil- und Verwaltungsgerichten. Was die andern Handlungen anbelangt, so wird vom selben Zeitpunkt aD eine Frist von derselben Dauer gewährt wie die Frist, die am ersten lobilisationstage noch zu laufen hatte. Ein besonderer Erlaß wird den Zeit- Punkt des Beginns der in den beiden vorstehenden Absätzen erwähnten Fristen festsetzen. Artikel 3. In Abweichung von der im Artikel 1 ausgesprochenen Regel kann die rtsetzung der anhängigen Rechtsstreitigkeiten ausnahmsweise durch eine auf esonderen Antrag von dem Vorsitzenden des mit der Rechtsstreitigkeit befaßten nchts ergehende Verfügung zugelassen werden. Unter denselben Bedingungen und in denselben Formen kann die Streckung der endgültig gewordenen Entscheidungen von dem Vorsitzenden es Zivilgerichts zugelassen werden.