FRANKREICH Inhalt im einzelnen 9 Artikel 4. Der Artikel 1244 Absatz 2 des code civil findet während der Dauer der Mobilisation und bis zur Beendigung der Feindseligkeiten auf alle Arten von Verfolgungen und Vollstreckungen Anwendung. Der Vorsitzende des Zivil gerichts hat darüber durch einstweilige Verfügung, die unbeschadet der Berufung vorläufig vollstreckbar ist, zu entscheiden. Artikel 5. Während derselben Zeit werden die Vertragsklauseln, in welchen für deh Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Termin ein Rechtsverlust vorgesehen ist, außer Kraft gesetzt, sofern diese Verträge vor dem 4. August 1914 geschlossen worden sind. Ein besonderer Erlaß wird den Zeitpunkt bestimmen, von welchem ab die gesamten Klauseln wieder in Kraft treten. Der Justizminister hat am 12. August an die Ersten Präsidenten und General-Prokuraturen einen Runderlaß betreffend die Anwendung dieses Erlasses vom 10. August 1914 gerichtet, Amtsblatt der Französischen Republik Seite 7354 und 7419. Artikel 1. Es wird eine Frist von 90 vollen Tagen gewährt für die Zahlung folgender Mieten: E in Paris, jährliche Mieten bis zu 1000 Franks einschließlich, 2. in den Städten von über 100 000 Einwohnern und darüber, jährliche Mieten bis zu 600 Franks einschließlich, T in den Städten von weniger als 100 000 Einwohnern und mehr als 5000 Einwohnern, jährliche Mieten bis 300 Franks einschließlich, 4- in den anderen Ortschaften, jährliche Mieten bis 100 Franks einschließlich. Artikel 2. Diese Frist findet Anwendung: E Von der Verkündung dieses Erlasses an für die in diesem Zeitpunkt fällig gewesenen und noch nicht gezahlten Mietsraten, 2- von ihrer Fälligkeit ab für die seit der erwähnten Verkündung bis zum E Oktober 1914 fällig werdenden Mieten. Die im vorigen Artikel festgesetzte Frist findet auch dann Anwendung, We " n die Miete im voraus zu zahlen ist. Artikel 3. Die Fristverlängerung von 90 vollen Tagen findet auch Anwendung U Mieter von möblierten Zimmern.