14 FRANKREICH Inhalt im einzelnen Rechnungen bei den Banken oder den Kredit- oder Depotanstalten, namentlich gegen Empfangsschein, gegen Scheck, der von dem Aussteller selbst vorgelegt wird, und gegen Kreditbrief, unter den folgenden Vorbehalten gewährt: Im Laufe der besagten Frist hat jeder Depotinhaber oder Gläubiger das Recht, von dem aus seiner Rechnung sich ergebenden Saldo zu seinen Gunsten 250 Frank und 20 v. H. des Überschusses herauszunehmen, unter Abzug der seit dem 2. August 1914 einschließlich abgehobenen Beträge, mit Ausnahme derjenigen, die zur Bestreitung der nachstehenden Ausgaben bestimmt sind. Unabhängig von den vorerwähnten Abhebungen können andere Ab hebungen unter den folgenden Bedingungen bewirkt werden: 1. Die Depotinhaber oder Gläubiger, die bei der Ausübung eines land wirtschaftlichen, industriellen oder kaufmännischen Berufs ein Arbeiter- oder Angestelltenpersonal beschäftigen, haben das Recht, aus den ihnen gehörenden Geldern die Auszahlung des Gesanitbelrags der Löhne an jedem Lohntag zu verlangen. Den benötigten Betrag haben sie jeweils durch Vorlegung der Lohn liste nachzuweisen. Der Hauptunternehmer hat das Recht, der Lohnliste seines Personals diejenigen des Personals seiner Unterkontrahenten beizufügen. 2. Den Löhnen werden für die Anwendung der vorstehenden Bestimmung gleichgestellt zeitweilige Geldbewilligungen oder Leibrenten, die den Opfern von Betriebsunfällen oder ihren Rechtsnachfolgern kraft des Gesetzes vom 9. April 1898 und der dazu ergangenen Abänderungsgesetze zustehen. 3. Die Depotinhaber oder Gläubiger, die einen industriellen Beruf aus üben, sind zur Abhebung derjenigen Summen berechtigt, deren sie zur Er werbung der Rohstoffe benötigen, die für den Betrieb ihrer Industrie un erläßlich sind. Die gleiche Berechtigung wird denjenigen, die einen landwirtschaftlichen Beruf ausüben, hinsichtlich der für ihren Betrieb unerläßlichen Einkäufe, besonders von Sämereien, Dünger, antikryptogamischen Erzeugnissen, land wirtschaftlichen Nutztieren und Zugtieren, zugestanden. Die Auszahlung der Gelder kann nur gegen Vorlegung einer Faktur und zu Händen des Verkäufers oder seines Vertreters erfolgen. 4. Das Recht zur Abhebung kann ebenfalls zum Zwecke der Bezahlung des Frachtgeldes für Beförderungen zur See, auf Flüssen und zu Lande, mit Einschluß der Nebenkosten, ausgeübt werden. Der benötigte Betrag ist durch Vorlegung der Konnossomente, Frachtbriefe, Empfangsscheine oder Fakturen nachzuweisen. 5. Die Industriellen, deren Anstalten auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1877 und des dazu ergangenen Abänderungsgesetzes vom 23. Juli 1911 für militärische Zwecke in Anspruch genommen worden sind, haben das Recht auf gänzliche Herausnahme der ihnen gehörenden Gelder. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die industrielle Anstalt kraft des Artikel 58, Absatz 4, des vorerwähnten Gesetzes durch die Militärbehörde unmittelbar in Besitz und in Betrieb genommen worden ist. Die Industriellen und Lieferungsunternehmer, die nachweisen, daß sie vom Staate Aufträge für die Bedürfnisse der Landesverteidigung erhalten haben,