FRANKREICH Inhalt im einzelnen 15 sowie die Inhaber von Konzessionen für den Betrieb öffentlicher Dienstzweige können die Auszahlung ihrer Gelder in Höhe der Ausgaben, einschließlich der Arbeitslöhne, verlangen, die erforderlich sind, um die Ausführung dieser Auf träge oder den Betrieb dieser Dienstzweige zu sichern, wobei die Vorschüsse, die ihnen der Staat bewilligt, in Rechnung zu ziehen sind. 6. Die durch das Gesetz vom 14. Juli 1900 geregelten landwirtschaftlichen Ver sicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit sowie die Gesellschaften oder Ver einigungen, die amtlich ermächtigt sind, dem Gesundheitsdienste des Landheers und der Kriegsflotte ihre Mitwirkung zu leihen, haben das Recht, sämtliche von ihnen eingezahlten Gelder abzuheben. 7- Das Recht der Abhebung kann ebenfalls ausgeübt werden zum Zwecke der Bezahlung der direkten und indirekten Steuern, von Gefällen, Taxen und Abgaben jeder Art, die dem Staate, den Departements und den Gemeinden ge schuldet werden, sowie zum Zwecke der Bezahlung der Erzeugnisse der Monopole und aller anderen Erzeugnisse, wofür die Beträge von den staatlichen Rent- beamten einzuziehen sind. Die Auszahlung dieser Summen erfolgt ausschließlich zugunsten der Er heber, Einnehmer oder Rentbeamten der beteiligten öffentlichen Verwaltungen, und zwar gegen Übergabe eines Schecks, einer Anweisung oder Abrechnung an die Ordre des berechtigten Rentbeamten. Diese Schecks, Anweisungen oder Abrechnungen können auch zugunsten der Staats- oder öffentlichen Beamten ausgestellt werden, die gehalten sind, die Vorausbezahlung der dem Staatsschatz geschuldeten Gefälle und Steuern zu be wirken, vorausgesetzt daß diejenigen, zu deren Gunsten die Schecks, An weisungen und Abrechnungen ausgestellt sind, in ihrer Quittung ausdrücklich bescheinigen, daß der von ihnen eingezogene Betrag zur Bezahlung der vor erwähnten Gefälle und Steuern bestimmt ist. Jedoch darf die Gesamtheit der Abhebungen 60 v. H. des Kreditsaldos l) er Rechnung am 2. August 1914 nicht überschreiten, mit Ausnahme der Ab hebungen, die in Absatz 2, Absatz 5, erster Unterabsatz, und in Absatz 6 d >eses Artikels erwähnt sind und die sich auf das ganze Geld erstrecken können. Artikel 5. Die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels finden keine Anwendung auf die Einzahlungen^ die von den Depotinhabern vom 2. August 1914 ab be wirkt worden sind, ebensowenig auf die Abhebungen jeder Art, die für ihre Rechnung von demselben Tage ab bewirkt worden sind. Die so gebildeten Kredite bleiben dem gemeinen Rechte unterworfen. Artikel 6. Der in den Verordnungen vom 31. Juli, 1., 2., 5. und 9. August 1914 sowie in dieser Verordnung angegebene Aufschub ist für die Schuldner durch- ai >s unverbindlich. Diejenigen, die ihn sich zunutzemachen, schulden mit vollem Rechte Zinsen, die, wie folgt, zu berechnen sind: