NORWEGEN Inhalt im einzelnen 3 Die Begleichung von Geldforderungen, die in der Zeit vom 5. August bis 6. September 1914 fällig werden, kann erst einen Kalendermonat nach der Zeit der Fälligkeit beansprucht werden. Auf Forderungen, die nicht zinstragend sind, sind für die Zwischenzeit 5 v. H. jährlich Zinsen zu gewähren, auf Wechsel und Wechselobligationen ist ein Zins gleich dem Wechsel- und Wechselobligations-Diskont von Norges Bank zu gewähren, auf andere Forderungen sind die gleichen Zinsen wie sonst nach dem Verfalle zu gewähren. Aus genommen von den vorstehenden Bestimmungen sind Steuern und Abgaben a n Staat und Gemeinde sowie Löhne, Ruhegehälter und Leibrenten. Ebenso sind Forderungen ausgenommen, die in der Zeit vom 5. August bis 6. Sep tember 1914 entstehen. Auf den Zeitpunkt für Einlegung von Wechselprotesten erhalten diese Bestimmungen keinen Einfluß. § 1. Geldforderungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verfallen sind, können nicht vor dem 7. September bezahlt verlangt werden. Für Forderungen, die in der Zeit zwischen dem Tage, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt und dem 6. September 1914 verfallen, wobei beide Tage mitgerechnet werden, wird der Verfalltag um einen Monat hinausgeschoben. Forderungen, die nicht zinstragend sind, sind während des Aufschubes sofern dieser in Anspruch genommen wird, mit 5 v. H. jährlic , ec se und Wechselobligationen mit einem dem Wechsel- und Wechse o lga 10ns Diskontosatz der Norges Bank entsprechenden Zinsfuß, andere Forderungen mit demselben Zinsfuß wie sonst nach Verfall zu verzinsen. § 2. Aus Anlaß einer Geldforderung im Laufe der Stundungszeit können Vorladungen vor die Vergleichskommission oder Verhandlungen vor derselben oder gerichtliche Zustellungen von Vorladungen nicht stattfinden, ebenso kann währenddessen eine Klage nicht eingeleitet werden. Wenn die Behandlung e 'ner Sache vor der Vergleichungskommission vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, so kann die Sache von der Kommission weiter behandelt werden. Ist die Sache bereits vor Gericht anhängig gemacht, so kann sie bis zur endgültigen Urteilsfällung durchgeführt werden. § 3. Während der Dauer der Stundung kann Pfändung, Zwangsvoll streckung, bedingte Vollstreckung uud Arrest auf Gegenstände nur in dem Fall vorgenommen werden, wenn die Sache aus diesem Anlaß vor dem Inkrafttreten es Gesetzes anhängig gemacht worden war. Dasselbe trifft auf Konkurse zu, die in Gemäßheit des Konkursgesetzes, § 5, beantragt werden. Zwangsversteigerungen (darunter Versteigerungen, die von einer Konkurs masse abgehalten werden), können nur vorgenommen werden, wenn die Sache schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht worden war, oder wenn es sich um Waren handelt, die leicht dem Verderb ausgesetzt sind oder ren Aufbewahrung mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden ist.