NORWEGEN Inhalt im einzelnen 5 § 4. Während der Dauer der Stundung hat die Vorzeigung von Wechseln zwecks Zahlung keine rechtliche Gültigkeit, und Protest wegen mangelnder Zahlung darf nicht erfolgen. § 5. Wenn einem Gläubiger infolge der obigen Bestimmungen die Möglichkeit genommen wird, innerhalb der vorgeschriebenen Zeit die Ver fügungen zu treffen, die notwendig sind, um seine Rechte zu wahren, so können diese in Kraft bleiben, wenn die Verfügungen baldigst nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Ablauf der Stundung getroffen werden. Vorzeigung zur Bezahlung und gegebenenfalls Protest verfallener Wechsel muß spätestens am 2. Werktage nach dem Ablauf der Stundung stattfinden. § 6. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf: 1. Steuern und Abgaben an Staat und Gemeinde. In den Fällen, wo die Wahrung eines Anspruches in dem Zeitraum von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 6. September 1914 einschließlich von der Erlegung der Abgabe vor einem bestimmten Tage abhängig ist, tritt der Verlust des Anspruches nicht ein, wenn die Abgabe spätestens einen Kalendermonat nach dem Verfalltage erlegt wird, 2. Löhne, Fischeranteile, sofern die Fischer nicht einen eigenen Fischerei betrieb haben, Pensionen und Leibrente, Unterhaltungsbeiträge in Gemäßheit der Gesetze vom 6. Juli 1892, Prämien und Zuschüsse zu öffentlichen oder anerkannten Krankenkassen und die Leistungen der Krankenkassen sowie Erstattungen in Gemäßheit der Gesetze betreffs der Unfallversicherung, 3. Folioeinlagen in Bankinstituten, 4. Forderungen, die am oder nach dem 5. August 1914 oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. § 7. Sofern die Gerichtssitzung, zu welcher die Taxsumme in Gemäßheit es Odelsgesetzes*) von dem Odelsprätendenten vorgezeigt und angeboten c en muß, in die Zeit von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum -j' e Pf e mber 1914 fällt, genügt es für die Wahrung des Odelsrechts, daß die lu 7 lnme ai| f der ersten Gerichtssitzung nach diesem Zeitpunkt vorgezeigt einer a [*^ e ^ 0 * etl w 'rd, die gesetzlich angezeigt werden kann. Ist die Sache zu fällt h est ' mmten Gerichtssitzung anberaumt, die in den genannten Zeitraum dem A &t ^ e ' s P räten dent Anspruch auf Aufschub mit der Vorzeigung und .].■ !' gebot der Taxsumme bis zur ersten Gerichtssitzung nach dem Ablauf eses Zeitraums. st immun § bann, wenn es als notwendig angesehen wi Zeit bis^- m § 2, auch auf Geldforderungen ausdehnen, s zu 6 sechs — Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver- wird, die Be- die in der fallen, und kann die in den Abs. 1 und 2 desselben Paragraphen festgesetzten Fristen um eine Frist bis zu 5 — fünf - Kalendermonaten verlängern. ”, Gesetz vom 21. Juni 1821; „Odelsref ist das Erbrecht eines Ofehlcchts. vermögc essen ein verkauftes Landgut innerhalb bestimmter Zeit wieder von dem Geschlecht zu g "erden kann.