ÖSTERREICH Inhalt im einzelnen 14 (5) Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Annuitäten a) auf Grund von Forderungen, die als vorzugsweise Deckung von Pfand briefen und fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, b) auf Grund bücherlich sichergestellter Forderungen der Sparkassen und gemeinschaftlichen Waisenkassen, c) auf Grund von Forderungen der Sparkassen gegen Gemeinden oder andere öffentliche Körperschaften, d) auf Grund anderer Forderungen, die auf vermieteten oder verpachteten Fläusern und Grundstücken bücherlich sichergestellt sind, soweit der Schuldner nicht beweist, daß die tatsächlich eingegangenen Miet- und Pachtzinse nach Abzug der Steuern und öffentlichen Abgaben zur Be richtigung der Zinsen und Annuitäten nicht ausreichen; (6) Rentenforderungen und Ansprüche auf Leistung des Unterhaltes; (7) Forderungen, die der Gesellschaft vom Roten Kreuze, ferner einem Fonds zur Unterstützung der Angehörigen von Mobilisierten oder zu sonstiger Hilfeleistung aus Anlaß des Krieges unmittelbar oder auf Grund einer An weisung (§ 1408 a. b. GB.) zustehen; (8) Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen aus Staatsschulden und staatsgarantierten Verpflichtungen; (9) Forderungen auf Zahlung von Zinsen und auf Kapitalsrückzahlungen aus Pfandbriefen, fundierten Bankschuldverschreibungen und Teilschuld verschreibungen ; (10) Forderungen aus Pfanddarlehen der Pfandleihanstalten und gewerb lichen Pfandleiher; doch darf der Verkauf des Pfandstfickes nicht früher als sechs Monate nach der ursprünglich bestimmten Verfallszeit vorgenommen werden. Forderungen aus Versicherungsverträgen. § 3. (1) Von der gesetzlichen Stundung sind ferner ausgenommen Ansprüche: a) aus Lebensversicherungs-Verträgen auf Rückkauf oder Gewährung von Darlehen bis zur Höhe von 300 Kronen und auf Zahlung der Ver sicherungssumme bis zur Höhe von 3000 Kronen, b) aus Versicherungsverträgen, die für den Todesfall im Kriege besonders abgeschlossen worden sind, bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme) c) bei allen anderen Versicherungszweigen bis zur Höhe von 2000 Kronen und, wenn die Entschädigungssumme 2000 Kronen übersteigt, auf 2000 Kronen und 12 % des 2000 Kronen übersteigenden Betrages der Entschädigungssumme, keinesfalls aber auf mehr als zusammen 5000 Kronen- (2) Wird eine Lebensversicherungs-Prämie nicht rechtzeitig oder nur zum Teile (§ 1, Absatz 2) gezahlt, so kann der Versicherer den Versicherungsnehmer bis 31. Oktober 1914 und, wenn die Prämie erst nach dem 17. Oktober 19 14 fällig wird, innerhalb 14 Tagen nach dem Fälligkeitstage schriftlich auffordern; binnen längstens einem Monat nach Empfang der Aufforderung zu erklären, ob er die Versicherung fortsetzen will. Gibt der Versicherungsnehmer die t r j klärung, die Versicherung nicht fortzusetzen, innerhalb der bezeichneten F rlS