ÖSTERREICH Inhalt im einzelnen 18 ist. Die Vormänner sind gemäß Artikel 45 bis 47 WO. zu benachrichtigen. Hat ein Rückgriffsverpflichteter die Teilzahlung geleistet, so kann er außer dem Vermerke nach Absatz 3 und der Quittung die Ausfolgung des Protestes über die nicht geleistete Teilzahlung verlangen. (6) Macht ein Rückgriffsverpflichteter den Ersatz der von ihm geleisteten Teilzahlung gegen die Vormänner oder den Akzeptanten geltend, so ist bei Wechseln, die vor dem 1. August 1914 fällig geworden sind, die Quittung und die beglaubigte Abschrift des Protestes, wenn jedoch der Protest erlassen worden ist, die Quittung und eine beglaubigte Abschrift des Wechsels beizubringen; bei Wechseln, die nach dem 31. Juli 1914 fällig geworden sind oder fällig werden, ist die Quittung und der Protest über die nicht geleistete Teilzahlung beizu bringen. (7) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Schecks entsprechende Anwendung. Einfluß der höheren Gewalt auf Wechsel und Schecks. § 9. Steht bei Wechseln oder Schecks, ohne Unterschied des Zahlungsortes und des Ausstellungstages, der Präsentation oder der Protesterhebung ein infolge der kriegerischen Ereignisse eingetretenes unüberwindliches Hindernis (höhere Gewalt) entgegen, so wird die Zahlungszeit, die Frist für die Präsentation zur Annahme oder zur Zahlung und für die Protesterhebung um soviel hinausgeschoben, als erforderlich ist, um nach Wegfall des Hindernisses die wechselrechtliche Handlung vorzunehmen, mindestens aber bis zum Ablauf von zehn Werktagen nach Weg fall des Hindernisses. Im Protest ist das Hindernis und dessen Dauer, soweit als tunlich, festzustellen. Zinsenvergütung. § 10. Für die Zeit, um die infolge der Stundung (§§ 1, 3, 4, 5, 8 und 9) die Zahlung hinausgeschoben wird, sind die gesetzlichen oder die nach dem Vertrage gebührenden höheren Zinsen zu entrichten. Verjährungs- und Klagefristen. § 11. Die Dauer der Stundung wird bei der Berechnung der Verjährungsfrist und der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Klage nicht eingerechnet. Kündigung. § 12. (1) Eine zwischen dem 1. August 1914 und dem Tage der Kundmachung dieser Kaiserlichen Verordnung erklärte Kündigung einer gestundeten Geld- forderung ist so zu behandeln, als ob sie am 1. Oktober 1914 erklärt worden wäre; jedoch können von einer auf diese Weise fällig gewordenen Geldforde rung während der Zeit, um die durch die Stundung die Zahlung des fällig 611