Nachtrag (12. Dezember 1914) BOSNIEN und die HERZEGOWINA Inhalt im einzelnen 7 Das am 30. d. M. ablaufende bosnische Moratoriengesetz ist im Ver- ordnungswege abgeändert worden, im wesentlichen dahin, daß für Forderungen, die weder Wechsel- noch scheckrechtlicher Natur sind, das Abschlagsminimum von 100 Kronen fortfällt und daß für solche Forderungen, sofern sie am 15. August d. J. oder früher fällig geworden waren, die Abschlagszahlung mit 10% sofort und mit 15 °/o am 15. d. M. zu leisten ist, daß aber die 25°/o Ab schlag voll am 61. Tage nach dem Fälligkeitstag gezahlt werden müssen, wenn dieser zwischen dem 16. August und 30. September liegt, und am Fälligkeits läge selbst, wenn er zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November liegt. Im Verordnungswege ist ferner das Moratoriumgesetz zugunsten der im nvasionsgebiet (Bezirke Foca,Visegrad, Rogatica,Cajnice,Srebrenica,Vlasenice, iJacko, Bilecfa und Trebinje) ansässigen Schuldner sachgerecht erweitert oder ein geschränkt worden; für diese besteht beispielsweise keine Abschlagszahlungspflicht.