UNGARN Inhalt im einzelnen 33 § 28. Jede richterliche Verfügung, welche dem Schuldner das in den Ländern der ungarischen heiligen Krone maßgebende Moratorium oder die mit demselben verbundenen Rechte gegen seinen Willen entziehen würde, gilt als gegen ein inländisches Verbotsgesetz (gegen die inländische öffentliche Ordnung) verstoßend und dem Zwecke eines inländischen Gesetzes widerstreitend. § 29. Die infolge des Moratoriums im streitigen und außerstreitigen Verfahren notwendigen Bestimmungen wird der Justizminister, in Kroatien und Slavonien der Banus durch besondere Verordnung festsetzen. § 30. Die mit dem Ablauf des Moratoriums zusammenhängenden Be stimmungen werden seinerzeit durch eine besondere Verordnung festgesetzt werden. § 31. Die Geltung dieser Verordnung erstreckt sich, soweit sie sich auf Rechtsverhältnisse bezieht, die in einem im Gesamtgebiete der Länder der heiligen ungarischen Krone geltenden Gesetze geregelt sind, auch auf Kroatien und Slavonien. Die zur Festsetzung des Ausmaßes der laufenden Bedürfnisse von Städten und Gemeinden, sowie von Waisenkassen im Sinne des § 8 berufene Behörde wird hinsichtlich des Gebietes von Kroatien und Slavonien durch den Banus bestimmt. § 32. Diese Verordnung — welche als dritte Moratoriums-Verordnung zu zitieren ist — tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft. Mit dem Inslebentreten dieser Verordnung treten außer Kraft: die die am 31. Juli 1914 unter Zahl 5715/1914 M. E. erlassene — erste — Moratorium-Verordnung außer Kraft setzende — zweite — Moratorium-Verordnung, welche vom königl. Ungar. Ministerium a m 12. August 1914 unter Zahl 6045/1914 M. E. erlassen wurde; die über Geldforderungen aus einzelnen Börsengeschäften atn 28. August 1914 unter Zahl 6504/1914 M. E. erlassene Verordnung; endlich die bezüglich Ergänzung der Verordnung Zahl 6045/1914 M. E. am 10. September 1914 unter Zahl 6796/1914 M. E. er lassene Verordnung. Insoweit die gegenwärtige Verordnung im § 4, Punkt 13 und 1111 § 5 nichts anderes bestimmt, bleibt der mit den früheren Moratorium-Verordnungen gewährte Aufschub hinsichtlich jener er pfijchtungen, welche die gegenwärtige Verordnung von der Geltung des Moratoriums ausnimmt, unberührt. Würde dieser Aufschub vor dem 15. Oktober 1914 ablaufen, so ist die Schuld am !5. Oktober zu zahlen.