UNGARN Inhalt im einzelnen 35 Das königlich ungarische Ministerium verordnet auf Grund der im § 16 des Gesetzartikels LXIII vom Jahre 1912 über Ausnahmeverfügungen für den Fall eines Krieges erteilten Ermächtigung wie folgt: I. Ausnahmeverfügungen in betreff von Schulden, die zugunsten von Angehörigen und Einwohnern feindlicher Staaten bestehen. Inländische Munizipien, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften, sowie auch die auf dem Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Krone tätigen Körperschaften, Vereinigungen, Vereine, Institute, Gesellschaften und im allgemeinen Handelsfirmen sowie die daselbst wohnhaften Einzelpersonen haben über gemeinsame, im allgemeinen oder von Fall zu Fall erlassene Verordnung des königlich ungarischen Handelsministers und des königlich ungarischen Finanzministers ihre Schulden anzugeben, die zugunsten von Angehörigen und Einwohnern (§ 9) feindlicher Staaten bestehen. § 2. Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im allgemeinen oder von Fall zu Fall im Wege der Vergeltung: 1. die Begleichung der im § 1 bezeichneten Schulden verbieten oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig machen; 2. anordnen, daß der Gegenstand der im § 1 bezeichneten Schuld bis auf weitere Verfügung bei der königlich ungarischen Postsparkasse, bei der Österreichisch-Ungarischen Bank oder an einer anderen geeigneten Stelle hinterlegt werde. Die im Widerspruche mit den im Punkt 1 Abs. 1 erwähnten Anordnungen vorgenommene Handlung ist ohne rechtliche Wirkung. Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im allgemeinen oder von Fall zu Fall die im Punkt 2 des Abs. 1 erwähnte Hinterlegung auch außer dem Falle der Vergeltung in betreff von solchen zugunsten von Angehörigen und Einwohnern (§ 9) feindlicher Staaten bestehenden Schulden anordnen, bezüglich deren dies aus Rücksichten des öffentlichen Kredits erwünscht erscheint. II. Überwachung einzelner Unternehmungen. § 3. Der königlich ungarische Handelsminister und der königlich ungarische Finanzminister können mit gemeinsamer Verordnung im Wege der Vergeltung anordnen, daß für solche im Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Krone tätige Unternehmungen oder Zweigniederlassungen von Unternehmungen '»eiche vom feindlichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt werden, oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland abzuführen sind, auf Kosten der Unternehmungen Aufsichtskommissare bestellt werden. Die Aufsichtskommissare haben unter Wahrung der Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unternehmens darüber zu wachen, daß während